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200 2025 540

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2025-07-30 · Deutsch BE
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren von Frau C.________, Ehegattin des Beschwerdeführers, zu sistieren.

E. 2 Der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 sei aufzuheben und die an- rechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen sei um den auf Frau C.________ anfallenden Betrag von Fr. 26'956.-- zu reduzieren.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'242.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

E. 4 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren von Frau C.________, Ehegattin des Beschwerdeführers, zu sistieren.
  2. Der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 sei aufzuheben und die an- rechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen sei um den auf Frau C.________ anfallenden Betrag von Fr. 26'956.-- zu reduzieren.
  3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 legte die Beschwer- degegnerin insbesondere dar, mit in der Zwischenzeit ergangenem Vorbescheid habe die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente von 45 % einer ganzen IV-Rente ab 1. Juli 2024 in Aussicht gestellt. Dagegen sei kein Einwand erhoben worden. Ausgehend von einem IV-Grad von 45 % (recte: 48 % [vgl. et- wa act. II 128 S. 44]) sei nunmehr ein Erwerbseinkommen für Teilinvali- de anzurechnen, entsprechend Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom
  4. Juli bis 31. Dezember 2024 bzw. Fr. 27'560.-- ab dem 1. Januar
  5. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. Juni 2024 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den vorliegend massgebenden Invaliditätsbegriff zwar (noch) nicht er- füllt, sei aber gestützt auf die Abklärungen der IVB bereits damals in ih- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 3 - rer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb ausgehend von einem massgebenden lohnstatistisch zumutbaren Erwerbseinkommen von Fr. 51'500.-- und einer Arbeitsfähigkeit von 55 % für die Zeit vom
  6. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- anzurechnen sei. Im Umfang dieser Erwägungen sei die Beschwerde gutzuheissen; darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Verlegung der Prozesskosten sei zu berücksichtigen, dass die Umstände, welche aller Voraussicht nach zur Gutheissung der Beschwerde führen würden, erst nach ergangenem Einspracheentscheid und Anhängigmachen der Beschwerde eingetre- ten seien.  Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2025 hielt der In- struktionsrichter fest, dass – nach vorläufiger und unpräjudizieller Ein- schätzung – die Beschwerdegegnerin der Beschwerde insoweit ent- sprochen habe, als die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbsein- kommens unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretisch zumutba- ren Arbeitsfähigkeit bzw. alsdann ausgehend vom Invaliditätsgrad fest- zusetzen sei; für ein vollständiges Absehen von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens bestehe prima vista keine hinrei- chende Grundlage. Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, ob er mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie der daraus folgenden vereinfach- ten Verfahrenserledigung einverstanden sei. Zudem schrieb der Instruk- tionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens als gegenstands- los geworden ab.  Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem materiellen Antrag der Beschwerdegegnerin und der verein- fachten Verfahrenserledigung einverstanden und hielt an seinem Antrag hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin fest.  Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Parteientschädigung fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 4 -  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Juli 2025 (act. II 113) vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch den schlüssigen Ausführungen der Parteien der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm zu entsprechen ist (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 30. Juli 2025 daher insoweit abzuändern, als bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungleis- tungen bei seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- und anschliessend ein Erwerbseinkommen für Teilinvalide von Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 respektive von Fr. 27'560.-- ab 1. Januar 2025 zu berücksichtigen ist.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 fbis des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, bei der Verlegung der Parteientschädigung sei zu berück- sichtigen, dass der Umstand, welcher zur Gutheissung der Beschwerde führe, erst nach ergangenem Einspracheentscheid und Anhängigma- chen der Beschwerde eingetreten sei (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich im Einsprachever- fahren (act. II 72 f., 76) wies der Beschwerdeführer auf die gesundheit- lichen Einschränkungen seiner Ehefrau und das laufende IV-Verfahren hin. In Anbetracht der daraufhin edierten IV-Akten (act. II 104) und ins- besondere des Umstandes, dass die IVB im Februar 2025 eine bidiszi- plinäre Untersuchung in die Wege leitete (act. II 104 S. 34 ff.), war für die Beschwerdegegnerin erkennbar, dass bei der Ehefrau des Be- schwerdeführers eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Im entsprechenden Gutachten (act. II 121 S. 14 ff.) – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 5 - das nota bene vor Erlass des Einspracheentscheides datiert – wurde dies denn auch bestätigt. Entsprechend wandte sich der Beschwerde- führer nach Erlass des Einspracheentscheides vor Anhebung der Be- schwerde erneut an die Beschwerdegegnerin, wies auf das Gutachten sowie das fortgeschrittene IV-Abklärungsverfahren hin und ersuchte um Rücknahme des Einspracheentscheides und Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Ausgangs des IV-Verfahrens (act. II 119). Ange- sichts des Umstandes, dass rechtsprechungsgemäss die Hängigkeit ei- nes anderen Verfahrens, dessen Ausgang – wie vorliegend – von präjudizieller Bedeutung ist, ein zureichender Grund für eine Sistierung darstellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_522/2020 vom 15. Janu- ar 2021 E. 3.2), des fortgeschrittenen Stadiums des IV-Verfahrens und des entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers, ist nicht nach- vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht bis zum Abschluss des IV-Verfahrens mit dem Erlass des Einspracheentscheides zugewar- tet bzw. das Verfahren sistiert hat. Für den vorliegenden Fall vermag die Beschwerdegegnerin sodann nichts aus dem Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 577 vom 3. Dezember 2024 (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 S. 2 Ziff. 1.2) zu ihren Gunsten abzuleiten. Die dortige Beschwerde richtete sich gegen eine von der AKB bis zum Abschluss des IV-Verfahrens ver- fügte Verfahrenssistierung, während vorliegend eine solche entgegen dem expliziten Ersuchen verweigert wurde. Mithin liegen vorliegend keine besonderen Umstände i.S.v. Art. 108 Abs. 3 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vor, welche bei der Verlegung der Parteikosten ein Ab- weichen vom Unterliegerprinzip (vgl. dazu RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 und N. 18 ff.) rechtfertigen würden. Die Beschwerdegeg- nerin hat demnach das volle Honorar zu ersetzen. Dieses ist entspre- chend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Dezember 2025 auf Fr. 3'242.25 festzusetzen (Aufwand von 10.95 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 42.80 sowie Mehrwert- steuer [MWST] von 8.1 % im Betrag von Fr. 242.95). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 6 -  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Juli 2025 insoweit abgeändert, als bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungleistungen bei seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- und anschliessend ein Erwerbs- einkommen für Teilinvalide von Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 respektive von Fr. 27'560.-- ab 1. Januar 2025 berücksichtigt wird.
  8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  9. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'242.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2025 540 ISD/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 64) und Ver- fügung vom 26. Januar 2024 (act. II 71) setzte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ab 1. Juni 2023 bzw. ab 1. Januar 2024 unter Anrech- nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Um- fang von brutto Fr. 36'000.-- neu fest. Hiergegen erhobene Einsprachen (act. II 72 f., 76) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 113) ab.  Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren von Frau C.________, Ehegattin des Beschwerdeführers, zu sistieren. 2. Der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 sei aufzuheben und die an- rechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen sei um den auf Frau C.________ anfallenden Betrag von Fr. 26'956.-- zu reduzieren. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 legte die Beschwer- degegnerin insbesondere dar, mit in der Zwischenzeit ergangenem Vorbescheid habe die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente von 45 % einer ganzen IV-Rente ab 1. Juli 2024 in Aussicht gestellt. Dagegen sei kein Einwand erhoben worden. Ausgehend von einem IV-Grad von 45 % (recte: 48 % [vgl. et- wa act. II 128 S. 44]) sei nunmehr ein Erwerbseinkommen für Teilinvali- de anzurechnen, entsprechend Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom

1. Juli bis 31. Dezember 2024 bzw. Fr. 27'560.-- ab dem 1. Januar

2025. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. Juni 2024 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den vorliegend massgebenden Invaliditätsbegriff zwar (noch) nicht er- füllt, sei aber gestützt auf die Abklärungen der IVB bereits damals in ih-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 3 - rer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb ausgehend von einem massgebenden lohnstatistisch zumutbaren Erwerbseinkommen von Fr. 51'500.-- und einer Arbeitsfähigkeit von 55 % für die Zeit vom

1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- anzurechnen sei. Im Umfang dieser Erwägungen sei die Beschwerde gutzuheissen; darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Verlegung der Prozesskosten sei zu berücksichtigen, dass die Umstände, welche aller Voraussicht nach zur Gutheissung der Beschwerde führen würden, erst nach ergangenem Einspracheentscheid und Anhängigmachen der Beschwerde eingetre- ten seien.  Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2025 hielt der In- struktionsrichter fest, dass – nach vorläufiger und unpräjudizieller Ein- schätzung – die Beschwerdegegnerin der Beschwerde insoweit ent- sprochen habe, als die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbsein- kommens unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretisch zumutba- ren Arbeitsfähigkeit bzw. alsdann ausgehend vom Invaliditätsgrad fest- zusetzen sei; für ein vollständiges Absehen von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens bestehe prima vista keine hinrei- chende Grundlage. Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, ob er mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie der daraus folgenden vereinfach- ten Verfahrenserledigung einverstanden sei. Zudem schrieb der Instruk- tionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens als gegenstands- los geworden ab.  Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem materiellen Antrag der Beschwerdegegnerin und der verein- fachten Verfahrenserledigung einverstanden und hielt an seinem Antrag hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin fest.  Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Parteientschädigung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 4 -  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Juli 2025 (act. II 113) vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch den schlüssigen Ausführungen der Parteien der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm zu entsprechen ist (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 30. Juli 2025 daher insoweit abzuändern, als bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungleis- tungen bei seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- und anschliessend ein Erwerbseinkommen für Teilinvalide von Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 respektive von Fr. 27'560.-- ab 1. Januar 2025 zu berücksichtigen ist.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 fbis des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, bei der Verlegung der Parteientschädigung sei zu berück- sichtigen, dass der Umstand, welcher zur Gutheissung der Beschwerde führe, erst nach ergangenem Einspracheentscheid und Anhängigma- chen der Beschwerde eingetreten sei (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich im Einsprachever- fahren (act. II 72 f., 76) wies der Beschwerdeführer auf die gesundheit- lichen Einschränkungen seiner Ehefrau und das laufende IV-Verfahren hin. In Anbetracht der daraufhin edierten IV-Akten (act. II 104) und ins- besondere des Umstandes, dass die IVB im Februar 2025 eine bidiszi- plinäre Untersuchung in die Wege leitete (act. II 104 S. 34 ff.), war für die Beschwerdegegnerin erkennbar, dass bei der Ehefrau des Be- schwerdeführers eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Im entsprechenden Gutachten (act. II 121 S. 14 ff.) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 5 - das nota bene vor Erlass des Einspracheentscheides datiert – wurde dies denn auch bestätigt. Entsprechend wandte sich der Beschwerde- führer nach Erlass des Einspracheentscheides vor Anhebung der Be- schwerde erneut an die Beschwerdegegnerin, wies auf das Gutachten sowie das fortgeschrittene IV-Abklärungsverfahren hin und ersuchte um Rücknahme des Einspracheentscheides und Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Ausgangs des IV-Verfahrens (act. II 119). Ange- sichts des Umstandes, dass rechtsprechungsgemäss die Hängigkeit ei- nes anderen Verfahrens, dessen Ausgang – wie vorliegend – von präjudizieller Bedeutung ist, ein zureichender Grund für eine Sistierung darstellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_522/2020 vom 15. Janu- ar 2021 E. 3.2), des fortgeschrittenen Stadiums des IV-Verfahrens und des entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers, ist nicht nach- vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht bis zum Abschluss des IV-Verfahrens mit dem Erlass des Einspracheentscheides zugewar- tet bzw. das Verfahren sistiert hat. Für den vorliegenden Fall vermag die Beschwerdegegnerin sodann nichts aus dem Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 577 vom 3. Dezember 2024 (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 S. 2 Ziff. 1.2) zu ihren Gunsten abzuleiten. Die dortige Beschwerde richtete sich gegen eine von der AKB bis zum Abschluss des IV-Verfahrens ver- fügte Verfahrenssistierung, während vorliegend eine solche entgegen dem expliziten Ersuchen verweigert wurde. Mithin liegen vorliegend keine besonderen Umstände i.S.v. Art. 108 Abs. 3 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vor, welche bei der Verlegung der Parteikosten ein Ab- weichen vom Unterliegerprinzip (vgl. dazu RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 und N. 18 ff.) rechtfertigen würden. Die Beschwerdegeg- nerin hat demnach das volle Honorar zu ersetzen. Dieses ist entspre- chend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Dezember 2025 auf Fr. 3'242.25 festzusetzen (Aufwand von 10.95 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 42.80 sowie Mehrwert- steuer [MWST] von 8.1 % im Betrag von Fr. 242.95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 6 -  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Juli 2025 insoweit abgeändert, als bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungleistungen bei seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- und anschliessend ein Erwerbs- einkommen für Teilinvalide von Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 respektive von Fr. 27'560.-- ab 1. Januar 2025 berücksichtigt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'242.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.