Sachverhalt
A. Die 2021 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, meldete sich im Septem- ber 2021 unter Verweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 395 (Leichte cere- brale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) gemäss Anhang zur bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebre- chen (aGgV; SR 831.232.21) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für Minderjährige (medizinische Massnahmen) an (Akten der IVB [act. II] 1). Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB mit Schreiben vom 10. November 2021 (act. II 11) in An- erkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 aGgV Anhang medizinische Massnahmen (vom 6. Mai 2021 bis zum 12. Januar 2023). Im November 2024 (act. II 17) wurde die Versicherte unter Verweis auf ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), eine Fütterstörung im frühen Kindesal- ter (ICD-10 F98.2), eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51) sowie eine komplexe psychiatrische Symptomatik mit typischen Symptomen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der IVB zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung für Minderjährige angemeldet. In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen und veranlasste eine Abklärung vor Ort (vgl. Ab- klärungsberichte Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minder- jährige Versicherte vom 29. Januar 2025 [act. II 32 f.]). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2025 (act. II 34) stellte die IVB in Aussicht, vom 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2027 (Revision) eine Hilflosenentschädigung mittle- ren Grades auszurichten; weiter stellte sie in Aussicht, einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren behinderungsbe- dingten Mehraufwand von täglich 65 Minuten zu verneinen. Ebenfalls wur- de die Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2025 in Aussicht gestellt. Nach erhobenem Einwand (act. II 40) holte die IVB weitere medizinische Berichte sowie eine Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juni 2025 (act. II 60) ein und ver- fügte am 26. Juni 2025 (act. II 63) dem Vorbescheid entsprechend.
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- 3 - Bereits im April 2025 (act. II 42) wurde die Versicherte unter Verweis auf ei- nen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) bei der IVB zum Leistungsbe- zug für Minderjährige (medizinische Massnahmen) angemeldet. Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB in Anerkennung des Geburtsge- brechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störungen [ASS], sofern die Dia- gnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugend- medizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspä- diatrie bestätigt worden ist) gemäss Anhang zur seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Verordnung des Eidgenössischen Departements des In- nern (EDI) vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) medizinische Massnahmen (act. II 47, 74) und Behand- lungsgeräte (act. II 50). B. Mit Eingabe vom 27. August 2025 erhob die Versicherte, gesetzlich vertre- ten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, C.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Juni 2025 (act. II 63) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 sei aufzu- heben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra- des sowie ein Intensivpflegezuschlag von mindestens vier Stunden seit wann rechtens zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. Berichte von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2025 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) und von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychiatrie FSP, vom 18. August 2025 (act. I 4).
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- 4 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt waren eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes sowie ein neuer Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minder- jährige Versicherte (beide datierend vom 25. September 2025 und in den Gerichtsakten). In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 28. November 2025, Duplik vom 6. Januar 2026) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und An- trägen fest. Der Replik beigelegt waren u.a. Berichte von Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 8. September 2025 (act. IA 1), des Spitals H.________ vom 17. November 2025 (act. IA 2), lic. phil. F.________ vom 17. November 2025 (act. IA 3), Ergotherapeu- tin I.________ vom 11. November 2025 (act. IA 4) und Dr. med. E.________ vom 28. November 2025 (act. IA 6).
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des
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- 5 - Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post [act. I 2]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag bildet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 2.4; MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 54), ist zu Recht unbestritten (vgl. E. 3.6 hiernach).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens- verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
E. 2.2 Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
E. 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
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- 6 - a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewie- sen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
E. 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 2.3.1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die monatliche Entschädigung be- trägt bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Ent- schädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn
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- 7 - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilf- losigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG).
E. 2.3.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine in- tensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
E. 2.3.3 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbe- hinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf- wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch me- dizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet wer- den. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
E. 3 KSH ab drei Jahren pro Mahlzeit maximal zehn Minuten berücksichtigt werden könnten und davon pro Zwischenmahlzeit bis sechs Jahren zehn Minuten für eine altersentsprechende Hilfe nicht behinderter Kinder in Ab- zug gebracht werden müssten. Somit seien die Zwischenmahlzeiten nicht leistungsrelevant. In Bezug auf die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu-
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- 15 - chen sei zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort die Be- schwerdeführerin keine Therapien wahrgenommen habe. Dies sei erst seit Mai 2025 der Fall. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom
13. August 2025 (act. I 3) finde mindestens einmal pro Woche ein Aus- tausch statt (E-Mail, Telefon, in der Praxis). Da die Beschwerdeführerin kei- ne Angaben zur Wirkung der Medikamente machen könne, sei ihre Anwe- senheit nicht in jeder Sitzung erforderlich. Somit erscheine es nicht nach- vollziehbar, dass ein durchschnittlicher Aufwand pro Woche für den Inten- sivpflegezuschlag von zwei Stunden geltend gemacht werde. Das Lesen ei- ner E-Mail und der Austausch am Telefon könnten nicht berücksichtigt wer- den. Zum Bereich "Verabreichen von Medikamenten" führte der Ab- klärungsdienst aus, gemäss Anhang 3 KSH sei die orale Medikamenten- verabreichung erst ab 15 Jahren zu berücksichtigen. Ein erheblicher Auf- wand wäre nur dann anzurechnen, wenn ein Medikament zermörsert, ver- dünnt, aufgezogen und mit einer Spritze anschliessend mühevoll in den Mund abgegeben werden müsste. Der Aufwand für Motivation und Co- Regulation könne nicht berücksichtigt werden. Zur persönlichen Überwa- chung führte der Abklärungsdienst aus, zum Zeitpunkt der Abklärung sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Regelspielgruppe zu besuchen. Waschmittel, giftige Substanzen, Fensterputzmittel, spitze Ge- genstünde und Weiteres seien auch für Kinder gleichen Alters ausser Reichweite und gegebenenfalls verschlossen aufzubewahren.
E. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63) sprach die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – mit Wirkung ab
1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2027 (vorgesehene Revision) eine Hilflo- senentschädigung mittleren Grades zu, verneinte jedoch einen früheren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zudem verneinte die Beschwer- degegnerin bei einem anerkannten behinderungsbedingten Mehraufwand
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- 8 - ab Januar 2025 von täglich 65 Minuten einen Anspruch auf einen Intensiv- pflegezuschlag (act. II 63 i.V.m. 32 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Ok- tober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest, aner- kannte jedoch ab 1. Januar 2025 einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von täglich 73 Minuten und ab 1. Mai 2025 von 113 Minuten (vgl. auch Abklärungsbericht vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten]).
E. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt (act. II 32) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2022 in einer und ab Januar 2024 in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewie- sen ist, was grundsätzlich ab Januar 2024 Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades zu begründen vermöchte (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV). Infolge Ablaufs des Wartejahres erst per Ende Dezember 2024 (vgl. E. 2.3.1 hiervor), konnte ein Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung jedoch frühestens per 1. Januar 2025 entstehen. Den Entscheiden der Beschwerdegegnerin bezüglich Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag ab Januar 2025 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
E. 3.2.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste J.________ vom 2. Oktober 2024 (act. II 24/7) wurden als Diagnosen ein Verdacht auf ein Asperger- Syndrom (ICD-10 F84.5), ein Verdacht auf eine Fütterstörung im frühen Kindesalter (ICD-10 F98.2) sowie eine nichtorganische Schlafstörung (ICD- 10 F21) genannt. Die Beschwerdeführerin zeige eine komplexe psychiatri- sche Symptomatik mit ASS-typischen Symptomen (S. 3).
E. 3.2.2 Dr. med. K.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Praktische Ärztin, stellte im Bericht vom 11. Dezember 2024 (act. II
23) den Verdacht auf Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen einer ASS; die Diagnostik sei noch am Laufen (S. 2 Ziff. 1.1). Wahrschein- lich liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang vor. Aktuell sei dies aber noch nicht abschliessend beurteilbar (Ziff. 1.3). Im Rahmen der Verhaltensauffälligkeit zeige die Beschwerdeführerin eine massive Durch- schlafstörung mit rhythmischen Bewegungen des Körpers im Sinne einer Jacatio corporis. Sie werde rezidivierend wach. Die Eltern müssten dann das Kind wieder beruhigen. Zudem bestünden oft Unruhephasen, die im
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- 9 - Sinne von Melt- oder Shutdowns geschildert würden und einen geschützten Rahmen und eine Führung durch eine Betreuungsperson erforderten (S. 3 Ziff. 1.8). Eine persönliche Überwachung sei tagsüber und nachts notwen- dig zur Verhinderung von Verletzungen und Unfällen (S. 5 f. Ziff. 9).
E. 3.2.3 Im Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32) betreffend die Zeit ab Januar 2025 wurde bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wie folgt ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich insgesamt 65 Minuten anerkannt: An- und Auskleiden 10 Minuten (25 Minuten abzüglich 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter; S. 2 f. Ziff. 2.1.1), Aufstehen, Absitzen und Abliegen 30 Minuten (S. 3 Ziff. 2.1.2), Verrichtung der Notdurft 25 Minuten (30 Minuten abzüglich 5 Minuten für ein nicht be- hindertes Kind im selben Alter; S. 4 f. Ziff. 2.1.5). Für die Lebensbereiche Essen (75 Minuten abzüglich 75 Minuten Zeitaufwand für familiäre Präsenz am Tisch bei nicht behinderten Kindern gleichen Alters; S. 4 Ziff. 2.1.3), die Körperpflege (S. 4 Ziff. 2.1.4) sowie die Fortbewegung (S. 5 Ziff. 2.1.6) wurde kein Mehraufwand anerkannt bzw. festgestellt. Ebenfalls verneinte der Abklärungsdienst einen behinderungsbedingten Mehraufwand bezüg- lich gesellschaftliche Kontakte (S. 5 Ziff. 2.3.1), aufwendige Pflege (S. 5 Ziff. 2.3.2) und verneinte das Erfordernis einer dauernden persönlichen wie auch einer besonders intensiven Überwachung (S. 5 ff. Ziff. 2.3.3).
E. 3.2.4 Am 6. März 2025 (act. II 40/11) nahm die dipl. klin. Heil- und Sozial- pädagogin L.________ Stellung zum Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32). Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden handle es sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin entge- gen den dortigen Feststellungen nicht um ein Trotzen. Sie habe die ent- sprechenden Videos auch gesehen und gehe davon aus, dass sich die Be- schwerdeführerin in einer Überforderungssituation befinde, aus der sie auch mit intensiver Begleitung der Bezugspersonen nicht mehr herausfin- de. In dieser Situation sei keine Kooperation möglich. Die Situation könne dann eine bis zwei Stunden dauern, bis die Beschwerdeführerin vor Er- schöpfung einschlafe. Bezüglich des Bereichs Essen habe sie von den El- tern gehört, dass die Beschwerdeführerin mehrmals pro Mahlzeit den Tisch verlasse und aktiv zurückgeholt werden müsse. Zudem müsse das Essen zerkleinert werden und sie immer wieder zum Essen motiviert werden, so
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- 10 - dass die Mutter in der Regel erst esse, wenn die Beschwerdeführerin be- reits fertig sei. In Bezug auf die persönliche Überwachung sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Gegenstände (Steine, Scher- ben, Scheren, Papier etc.) in den Mund nehme und auch immer wieder Dinge esse, die nicht zum Essen gedacht seien (z.B. Spielgeld und Papier) sowie auch Gegenstände herumwerfe. Sie bedürfe einer dauernden Be- treuung und Überwachung, weshalb in Bezug auf die Einschulung im Au- gust 2025 eine Abklärung in Bezug auf die geeignete Schulform/Unterstüt- zung veranlasst worden sei. Diese habe ergeben, dass das besondere Volksschulangebot (bVSA) separativ am besten passe, was darauf hinwei- se, dass sie eine enge Begleitung benötige.
E. 3.2.5 Im Bericht von Dr. med. M.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie lic. phil. F.________ vom
16. April 2025 (act. II 46/2) wurde ein frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) diagnostiziert. Die aktuellen Symptome beinhalteten u.a. eine Inter- aktion mit einer stark reduzierten sozialen Wechselseitigkeit bzw. einer oft fehlenden sozialen Integration, repetitiven und stereotypen Verhaltenswei- sen, starkem olfaktorischen Interessen mit bis hin zur Verletzungsgefahr mit Scherben und Scheren in den Mund nehmen, wenig Variation in der Stimme und Dialekt mit englischen Wörtern und einfachen Sätzen verse- hen und mit Vermeidung von sozialen Kontakten oder mit starken emotio- nalen Ausrastern nach solchen. Die besonderen Verhaltensauffälligkeiten könnten nicht nur auf eine Sprachentwicklungsverzögerung und auf einen intellektuellen Entwicklungsrückstand oder andere psychiatrische Störun- gen zurückgeführt werden. Bei der Beschwerdeführerin seien durch die genannte Diagnose verschiedene Bereiche ihres Funktionsniveaus erheb- lich beeinträchtigt. Entsprechend sei sie in verschiedenen Bereichen auf stark individuelle und spezifische Unterstützungsmassnahmen angewiesen. Sie sei im Alltag u.a. aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung in der sensorischen Wahrnehmung wie Steine schlucken, Scherben und Schere impulsiv in den Mund nehmen und aufgrund der damit stetig verbundenen Verletzungsgefahr permanent auf eine 1:1-Betreuung und auch auf Hilfe in der selbstständigen Ausführung der Alltagsfunktionen angewiesen (S. 6).
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- 11 -
E. 3.2.6 Am 13. Juni 2025 (act. II 60/2) nahm der Abklärungsdienst Stellung zu den gegen den Vorbescheid vom 11. Februar 2025 (act. II 34) erhobe- nen Einwänden. Soweit den Bereich An- und Auskleiden betreffend, er- schienen die Zeitangaben der Kindsmutter als sehr grosszügig. Während des Abklärungsgesprächs habe sich die Beschwerdeführerin umziehen wollen und sei innert vier Minuten wieder mit ihrer Mutter zurückgewesen. Zeiten für die Co-Regulierung, welche die Zeitangaben der Mutter erklär- ten, könnten im Rahmen des Intensivpflegezuschlags nicht berücksichtigt werden. Gemäss Ziff. 5008 f. des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH) sei der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen und nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, welcher durch Mass- nahmen der Behandlungspflege, der Grundpflege oder der Überwachung (dauernde und besonders intensive dauernde Überwachung) verursacht würden. Nicht anrechenbar sei der Zeitaufwand für ärztlich verordnete me- dizinische Massnahmen, die durch medizinisches Hilfspersonal (Physio-, Ergotherapeuten, dipl. Krankenpflegepersonal usw.) vorgenommen würden und für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. In Bezug auf den Be- reich Essen könne gemäss Anhang 3 KSH mehrmaliges Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten bei den Hauptmahlzeiten erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden. Zudem sei der Bereich Essen bereits ab dem frühest möglichen Zeitpunkt berücksichtigt worden, da die Speisen für die Beschwerdeführerin verschnitten würden. Dies, obwohl sie während des Abklärungsgesprächs mit dem Kindermesser mehrere Stücke einer Ba- nane abgeschnitten habe und die Kindsmutter ergänzend erzählt habe, dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer auch eine Karotte verschnei- den könnte. Zudem probiere sie gemäss Angaben ihrer Mutter zuerst mit dem Besteck zu essen. Wenn ihr dies nicht gelinge, werde sie wütend und esse alles mit den Fingern. Aufgrund der geschilderten Angaben sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, gleichzeitig mit ihrer Tochter am Tisch zu essen. Auch andere Kinder im gleichen Alter benötigten während der gemeinsamen Einnahme der Mahl- zeiten Aufmerksamkeit und Zuwendung. Das Zubereiten und Anrichten von Speisen sowie die selektive Ernährung könnten im Rahmen der Lebensver- richtung Essen nicht berücksichtigt werden. Soweit die persönliche Über- wachung betreffend könnten auch andere vierjährige Kinder nicht unbeauf- sichtigt bleiben und bedürften Begleitung. Es gebe altersentsprechende
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- 12 - Utensilien wie beispielsweise Kinderscheren ohne scharfe Schneide. Mass- nahmen zur Schadenminderung wie beispielsweise Sicherung an Steckdo- sen, Fenstern, Türen und Herdplatten seien zumutbar. Normalerweise wer- de eine dauernde Überwachung bei Kindern vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen werde, dass bis zu die- sem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung bedürften. Die Be- schwerdeführerin sei auf eine enge Begleitung, nicht jedoch auf eine dau- ernde persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes angewiesen. Es werde weiter zur Kenntnis genommen, dass sie nun neu Therapien wahr- nehme. Somit könne der Bereich der Behandlungspflege bejaht werden. Dies wirke sich jedoch nicht leistungsrelevant auf das Endergebnis aus.
E. 3.2.7 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. August 2025 (act. I 3) einen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine nichtorgani- sche Enuresis (ICD-10 F98.0) sowie eine nichtorganische Enkopresis (ICD- 10 F98.1). Die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei schwerwiegend, sowohl entwicklungsblockierend wie auch gefährlich. Die Mutter sei ihre einzige wirkliche "Sicherheit", in der für sie chaotischen, bedrohlichen Welt. Sie könne Gefahren nicht sehen und reagiere nicht auf altersentsprechen- de Warnungen oder Hinweise. Die Mutter könne sich aus diesem Grund nicht aus dem Blickfeld bewegen, ohne eine Krise und Gefährdung bei ihr auszulösen. Die Mutter müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksam- keit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und bereit sein, zu interve- nieren. Der behinderungsbedingte Betreuungsaufwand gehe weit über den für ein anderes Kind im selben Alter hinaus. Allein die tägliche Medikamen- tenabgabe im Rahmen der medikamentösen Behandlung nehme ca. zwei bis drei Stunden in Anspruch. Die Integration im schulischen Setting brau- che eine 1:1-Belgeitung. Zurzeit müsse die Mutter zusätzlich anwesend sein.
E. 3.2.8 Lic. phil. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 18. August 2025 (act. I 4) einen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) schwerer Ausprägung (Schweregrad 3). Dieser Schweregrad erfordere eine sehr um- fangreiche Unterstützung. Die Beeinträchtigungen seien in allen Bereichen sehr ausgeprägt und die Betroffenen benötigten intensive Betreuung und
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- 13 - Unterstützung (S. 7). Es wurden die gleichen "aktuellen Symptome" wie be- reits im Bericht vom 16. April 2025 (act. II 46/2) aufgelistet und erneut die Notwendigkeit einer permanenten persönlichen Überwachung aufgrund von Selbst- oder Drittgefährdung postuliert. Selbst mit im Alltag zumutbaren schadenmindernden Massnahmen sei es nicht möglich, die Beschwerde- führerin auch nur für kurze Momente unbeaufsichtigt zu lassen, um im Not- fall sofort reagieren und handeln zu können. Zudem seien auch schon not- fallmässige Interventionen im Spital erforderlich gewesen. Sie sei mit ihrem komplexen Krankheitsbild auf durchgehende Hilfe bzw. eine 1:1-Betreuung in der selbstständigen Ausführung der Alltagsfunktionen angewiesen wie z.B. Toilettengang, Nahrungsaufnahme, Therapiebesuche, Spielgruppen- besuche, Kindergarten, Ergotherapie etc. Die Mutter müssen immer den ganzen Tag und gegebenenfalls auch in der Nacht für sie verfügbar sein (S. 8).
E. 3.2.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegeg- nerin aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen und mit dieser eingereichten Unterlagen einen neuen Abklärungsbericht vom
25. September 2025 (in den Gerichtsakten) erstellen bzw. den alten Ab- klärungsbericht ergänzen. In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensver- richtungen wurde bei der Notdurft ein Zusatzaufwand für den häufigen Windelwechsel (mehr als sechs Mal pro Tag) von fünf Minuten pro Mal (1.5 Mal; vgl. Anhang 3 KSH) berücksichtigt und der behinderungsbedingte Mehraufwand in diesem Bereich damit auf 33 Minuten pro Tag festgelegt (S. 4 Ziff. 2.1.5). Ansonsten wurden die Schlussforderungen aus dem früheren Abklärungsbericht übernommen und ein täglicher behinderungs- bedingter Mehraufwand in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen von 73 Minuten anerkannt. Zu den erhobenen Einwendungen wurde dahinge- hend Stellung bezogen, dass bezüglich "An- und Auskleiden" die Be- schwerdeführerin, auch wenn sie weine, an- und abgezogen werden kön- ne. Während der Videoaufnahme, welche von der Kindsmutter gezeigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht davongelaufen. Sie sei weder festgehalten noch zurückgeholt worden (S. 1 Ziff. 2.1.1). Soweit das "Es- sen" betreffend wurde ergänzend ausgeführt, gemäss KSH Anhang 3 kön- ne mit vier Jahren noch keine Zeit für Oppositionsverhalten berücksichtigt werden (S. 3 Ziff. 2.1.3). Weiter wurde neu unter der Rubrik Behandlungs-
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- 14 - pflege ab Mai 2025 ein täglicher Mehraufwand von 40 Minuten wegen der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen berücksichtigt (S. 5 Ziff. 2.2.1). Insgesamt hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Sie bedürfe keiner durch das Gebre- chen bedingten dauernden und persönlichen Überwachung. Dies entspre- che gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV dem mittleren Grad der Hilflosigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien überprüft worden. Bei einem ausgewiesenen Mehrbedarf an intensiver Be- treuung von 113 Minuten seien diese nicht erfüllt (S. 7). Weiter liess die Beschwerdegegnerin beim Abklärungsdienst eine Stellung- nahme vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) einholen. Betref- fend An-/Auskleiden seien – wie im Abklärungsbericht ersichtlich – die An- gaben der Eltern, obwohl diese sehr grosszügig wirkten, aufgenommen worden. Gemäss Anhang 3 KSH könne bis sechs Jahren ein maximaler Zeitaufwand von 25 Minuten berücksichtigt werden. Davon müsse eine al- tersentsprechende Hilfe von 15 Minuten in Abzug gebracht werden. Ein Oppositionsverhalten sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdefüh- rerin sei während des Abklärungsgesprächs innert vier Minuten umgezogen gewesen. Auf dem von der Mutter gezeigten Video sei ein Kind zu sehen gewesen, welches auf dem Bett sitzend weine und nicht davonlaufe. Be- züglich Essen stehe der angegebene Zeitaufwand von 45 Minuten pro Hauptmahlzeit im Widerspruch zur Aussage, wonach die Beschwerdeführe- rin so hastig esse, dass sie wegen Würgen und Erbrechen begleitet werden müsse. Hingegen werde erwähnt, dass sie phasenweise drei bis fünf Tage die Nahrungsaufnahme verweigere. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die Eltern selbst nicht am Tisch essen könnten, während ihre Tochter keine Speisen zu sich nehme. Gemäss Anhang 3 KSH werde bis sechs Jahren keine Zeit für Oppositionsverhalten berücksichtigt. Es seien keine Zeiten für das "Znüni und Zvieri" berücksichtigt worden, da gemäss Anhang
E. 3.2.10 Lic. phil. F.________ führte im Verlaufsbericht vom 17. November 2025 (act. IA 3) aus, einmal wöchentlich finde eine psychotherapeutische Begleitung bei ihr statt; entsprechende Übungen zu Hause würden ca. 30. Minuten täglich in Anspruch nehmen. Schon der Anfahrtsweg, das Parkie- ren irgendwo in der Nähe ihrer Büros (es befänden sich keine direkten Parkplätze bei der Praxis) und der damit verbundene Fussweg (mindestens 30 Minuten) sei für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Es zeige sich deutlich eine nicht altersadäquate Emotionsregulation, wel- che sich dadurch auszeichne, dass sie bei der kleinsten Überforderung entweder mit einem Zusammenbruch/Shutdown (weinen, jammern über eine lange Zeit) oder mit einem Ausbruch/Meltdown (stark aggressives psychisches und physisches Verhalten) reagiere, was mehrmals am Tag vorkomme. Weiter bestehe eine auf die ASS zurückzuführende Un-
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- 16 - berechenbarkeit, welche einen normalen Alltag erheblich einschränke. Den ganzen Tag über nehme die Beschwerdeführerin immer wieder feste und flüssige wie auch giftige Sachen in den Mund und schlucke diese oft auch. Aus entwicklungspsychologischer Sicht entspreche das Verhalten während des Essens/der Nahrungsaufnahme auf keiner Weise mehr ihrem Alter und stehe zudem aufgrund ihrer kontinuierlichen Verweigerung kurz vor einer Sondierung. Die Beschwerdeführerin sei überall u.a. für die Regulierung aber auch aufgrund von fehlendem Gefahrenbewusstsein auf eine 1:1- Betreuung und dies in Begleitung der Mutter angewiesen. Sogar nachts sei eine erhöhte Betreuung notwendig, was nicht mehr einem Kind im Alter von vier Jahren entspreche bzw. weit über die Betreuung eines neurotypischen Kindes in diesem Alter hinausgehe.
E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-
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- 17 - schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
E. 3.4 Der Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32) betreffend die Zeit ab Januar 2025 und jener vom 25. September 2025 (in den Ge- richtsakten) sowie die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom
13. Juni 2025 (act. II 60) und 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2) und überzeugen. Sie basieren auf einer Abklärung vor Ort, d.h. bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom
22. Januar 2025 und berücksichtigten die medizinischen Akten sowie die von ihr, ihren Eltern sowie sämtlichen im Verfahren involvierten Personen im Verwaltungs- wie auch Gerichtsverfahren gemachten Angaben und Ein- wänden soweit die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
26. Juni 2025 betreffend (soweit die Zeit danach betreffend, vgl. E. 3.5 hier- nach). Die medizinische Situation wie auch die sich daraus ergebenden Einschränkungen/Beeinträchtigungen bzw. der Hilfsbedarf der Beschwer- deführerin waren der Abklärungsperson bekannt. Schliesslich sind die Be- richte und Stellungnahmen auch hinsichtlich der (quantitativen und qualita- tiven) Einschätzungen des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich auch aus den medizi- nischen Berichten keine Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschät- zungen der Abklärungsperson. Mithin besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugrei- fen.
E. 3.5 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin u.a. Be- richte von Dr. med. G.________ vom 8. September 2025 (Erstkonsultation
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- 18 - am 8. September 2025; act. IA 1), des Spitals H.________ vom 17. No- vember 2025 (Therapiebeginn am 17. November 2025; act. IA 2), der Ergo- therapeutin I.________ vom 11. November 2025 (Therapiestart am 4. Juli 2025; act. IA 4) und von Dr. med. E.________ vom 28. November 2025 (Beschrieb einer sich veränderten Situation; act. IA 6) ein. Diese Berichte stammen von Behandlern, welche die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 kennenlernten und unter- suchten, bzw. beschreibt Dr. med. E.________ eine sich veränderte Situa- tion. Die Berichte erlauben keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestandene Situation und sind in die vorliegende Beurteilung nicht miteinzubeziehen (BGE 144 V 210 E.
E. 3.6 Aufgrund der Abklärungsberichte und Stellungnahmen des Ab- klärungsdienstes ist erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2025 in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) auf regelmässige und erhebli-
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- 19 - che Dritthilfe angewiesen ist und somit seither Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung mittleren Grades hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Dagegen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag; dies bei einem aner- kannten behinderungsbedingten Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag ab
1. Januar 2025 bzw. 113 Minuten täglich ab 1. Mai 2025 sowie keinem Be- darf einer dauernden oder besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
E. 3.6.1 Wie in E. 2.3.3 hiervor dargelegt, ist im Rahmen des Intensivpflege- zuschlags nach Art. 39 IVV der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen - der Grundpflege, welche im Wesentlichen die sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen (zum Begriff vgl. E. 2.2.2 hiervor) erfasst (vgl. Rz. 5019 ff. KSH; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140) - die Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und/oder - der Überwachung (dauernde Überwachung und besonders intensive dauernde Überwachung; vgl. Rz. 5008 KSH).
E. 3.6.2 Soweit die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen (Grundpflege) betreffend, ergibt sich das Folgende:
E. 3.6.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert allgemein die Berechnungen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der behinderungsbedingte Mehr- aufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind nicht korrekt ermittelt worden sei. Der altersbedingte Hilfsbedarf dürfe nicht so- wohl mittels Reduktion des tatsächlichen Bedarfs auf den Maximalwert als auch zusätzlich durch einen altersentsprechenden Abzug und damit dop- pelt berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 1 sowie Replik S. 5 Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Ein behinderungsbe- dingter Mehraufwand berechnet sich aufgrund der festgestellten Dauer des Hilfsbedarfs (höchstens vom Maximalwert) abzüglich der Dauer der alters- entsprechenden Hilfe für nichtbehinderte Kinder gleichen Alters zuzüglich Zusätzen, welche der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung tragen (vgl.
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- 20 - Rz. 5011 KSH und Anhang 3 KSH; vgl. auch Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten] S. 1 zu Punkt 1). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Urteile zweier kantonaler Verwaltungsgerichte sind für das angerufene Gericht nicht präjudizierend. Dass – wie die Beschwerdeführerin anhand eines Beispiels aufzeigt – die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte vereinzelt mit den Zeitaufwänden für eine altersentsprechende Hilfe übereinstimmen (nament- lich beim An- und Auskleiden bis drei Jahre), vermag keinen Fehler bei der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Reduktion des festgestellten Zeitaufwands auf höchstens den Maximalwert als erster Schritt und Abzug der altersentsprechenden Hilfe als zweiter Schritt) darzutun. Vielmehr be- deutet dies, dass der Aufwand bei einem beeinträchtigten Kind – insbeson- dere bis zum Alter von drei Jahren – unter Umständen mit der al- tersentsprechenden Hilfe übereinstimmen kann, wobei die zwecks gleich- mässiger Gesetzanwendung pauschalierten Minutenabgaben wissen- schaftlich evaluiert und praxiserprobt sind (vgl. Anhang 3 KSH am Anfang). In Ausnahmefällen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt, kann überdies von den Höchstgrenzen abgewichen werden (Rz. 5011 KSH). Hingegen geht es nicht an, die Zeitangaben der Eltern unreflektiert zu übernehmen und ledig- lich um den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind zu verringern (vgl. diesbezüglich etwa Beschwerde S. 8 Ziff. 1.3 f.). Würde stets unbesehen einer Gegenprüfung (durch die Abklärungsfachperson) auf die Angaben der Hilfe leistenden Personen abgestellt, könnte dies je nach Wahrnehmung der Beteiligten bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichba- ren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Versi- cherten führen (vgl. Urteil des BGer 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2.3 [betreffend Assistenzbeitrag]). Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt.
E. 3.6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Verrichtung An- und Auskleiden einen täglichen Mehraufwand von 25 Minuten berücksichtigt und nach Ab- zug eines Zeitaufwands von 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter (vgl. Anhang 3 KSH) einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von 10 Minuten ab Januar 2025 anerkannt (Abklärungsberichte vom
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- 21 -
29. Januar 2025 [act. II 32/2 f. Ziff. 2.1.1] sowie vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten; S. 2 f. Ziff. 2.1.1]), was im Einklang mit Anhang 3 des KSH steht. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Ein- wände (Beschwerde S. 7 Ziff. 1 sowie Replik S. 5 f. Ziff. 4.1) vermögen da- ran nichts zu ändern: Soweit abermals eine nicht korrekte Berechnung des behinderungsbedingten Mehraufwands geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen unter E. 3.6.2.1 hiervor zu verweisen. In Bezug auf das vor- gebrachte Oppositionsverhalten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein solches nicht berücksichtigt. Dies begründet sie nachvollziehbar damit, dass die Mutter die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort innert vier Minuten angezogen habe und die von Ersterer gezeigten Videos ergeben hätten, dass die Tochter – auch wenn sie weine – an- und ausge- zogen werden könne, ohne dass sie "davongelaufen" wäre oder hätte fest- oder zurückgehalten werden müssen (Abklärungsberichte vom 1. Januar 2024 [act. II 32/2 f. Ziff. 2.1.1] sowie vom 25. September 2025 [in den Ge- richtsakten] S. 2 Ziff. 2.1.1; vgl. auch Stellungnahmen des Abklärungs- dienstes vom 13. Juni 2025 [act. II 60/2] S. 1 f. Ziff. 2 sowie vom 25. Sep- tember 2025 [in den Gerichtsakten] S. 1 zu Punkt 1.1).
E. 3.6.2.3 Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anerkannte die Be- schwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 30 Minuten (Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/3] Ziff. 2.1.2 und vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten] S. 3 Ziff. 2.1.2), was mit den von der Erhebung vor Ort wie auch den übrigen Akten in Einklang steht und von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 1.1).
E. 3.6.2.4 Im alltäglichen Lebensbereich "Essen" anerkannte die Beschwerde- gegnerin im Ergebnis keinen behinderungsbedingten Mehraufwand. Zwar anerkannte sie einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag, zog hiervon jedoch den Zeitaufwand für die familienübliche Präsenz am Tisch für nicht- behinderte Kinder gleichen Alters von täglich 75 Minuten ab (Abklärungsbe- richte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/4 Ziff. 2.1.3] sowie vom 25. Septem- ber 2025 [in den Gerichtsakten; S. 4 Ziff. 2.1.3]). Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermögen am Resultat nichts zu ändern. Wie der Ab- klärungsdienst in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (act. II 60/3) zu
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- 22 - Recht vorbringt, wurde berücksichtigt, dass die Speisen für die Beschwer- deführerin verschnitten werden müssen, dies obwohl sie während der Ab- klärung vor Ort mit dem Kindermesser mehrere Stücke einer Banane ab- schnitt und die Kindsmutter ergänzend angab, dass die Beschwerdeführe- rin mit dem Messer auch eine Karotte verschneiden könne. Gemäss Anga- ben der Kindsmutter probiere ihre Tochter zuerst mit dem Besteck zu es- sen und erst wenn ihr dies nicht gelinge, werde sie wütend und esse alles mit den Fingern. Der Abklärungsdienst legte überzeugend dar, es sei auf- grund der geschilderten Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, gleichzeitig mit ihr am Tisch zu essen. Schliesslich wies der Abklärungsdienst zu Recht auf den Umstand hin, dass auch andere Kinder im gleichen Alter während der gemeinsamen Ein- nahme der Speisen Aufmerksamkeit und Zuwendung benötigten. Darüber hinaus legte der Abklärungsdienst korrekt dar, dass das Zubereiten und Anrichten der Speisen sowie die selektive Ernährung im Rahmen der Le- bensverrichtung Essen nicht berücksichtigt werden kann (Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] H 299/03 vom 7. Juni 2004 E. 3.4 und H 128/03 vom 4. Februar 2004 E. 3.2 f.). Insbesonde- re vermag die Stellungnahme der Heil- und Sozialpädagogin L.________ vom 6. März 2025 (act. II 40/11) diesbezüglich nichts zu ändern, gibt sie doch selbst an, sie könne nicht aus eigener Erfahrung berichten, sondern nur vom Hörensagen der Kindseltern. Schliesslich hat die Beschwerdegeg- nerin zu Recht ein geltend gemachtes Oppositionsverhalten bei der Nah- rungsaufnahme (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 1.3 sowie Replik S. 6 f. Ziff. 4.2; vgl. auch Berichte der Fachpsychologin F.________ vom 18. August 2025 [act. I 4/2] und von Dr. med. E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3/1 f.]) nicht berücksichtigt. Ein solches wird gemäss Anhang 3 KSH erst ab sechs Jahren berücksichtigt. Zudem hat der Abklärungsdienst in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. September 2025 (in den Gerichtsakten) zur Recht darauf hingewiesen, dass das be- schwerdeweise Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde so hastig es- sen, dass sie wegen Würgen und Erbrechen begleitet werde müsse, im Widerspruch zum ebenfalls beschwerdeweise geltend gemachten Zeitauf- wand pro Hauptmahlzeit von 45 Minuten stehe. Weiter verweist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den Umstand, dass es nicht nachvollzieh- bar ist, dass die Kindseltern nicht am Tisch essen könnten, zumal die Be-
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- 23 - schwerdeführerin phasenweise drei bis fünf Tage die Nahrungsaufnahme verweigere. Schliesslich wird erstmals in der Replik (S. 7 Ziff. 4.2) vorge- bracht, die Beschwerdeführerin erhalte in der Nacht "immer noch" zwei Schoppen Milch. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin hier- von ausgegangen würde, wäre zwar das Kriterium "häufigere Mahlzeiten" (ab fünf Mahlzeiten pro Tag) für die Berücksichtigung eines Mehraufwands erfüllt (vgl. Anhang 2 KSH Ziff. 3), unter analoger Berücksichtigung eines maximalen behinderungsbedingten Mehraufwands für eine Zwischenmahl- zeit (Znüni und Zvieri; vgl. Anhang 3 KSH Ziff. 3) von jeweils 10 Minuten, hätte dies jedoch keine Auswirkung auf das Resultat (vgl. E. 3.7 hiernach).
E. 3.6.2.5 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde zu Recht und von den Parteien unbestritten kein behinderungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt (vgl. Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/4 Ziff. 2.1.4] sowie vom 25. September 2025 [in den Gerichtsak- ten S. 4 Ziff. 2.1.4]), zumal ein solcher bei Kindern unter sechs Jahren zwar mit 30 Minuten berücksichtigt werden könnte, ein solcher aber auch bei nichtbehinderten Kindern dieses Alters im gleichen Umfang anfallen würde (vgl. Anhang 3 KSH).
E. 3.6.2.6 Im Lebensbereich "Notdurft" hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den diesbezüglichen Maximalwert für Kinder unter sechs Jahren von 30 Minuten gemäss Anhang 3 KSH berücksichtigt, diesen wegen häufigen Windelwechsels (7.5 Mal pro Tag) um acht Minuten (1.5 x 5 Minuten, dann aufrunden) erhöht und davon fünf Minuten für den Aufwand nicht behinder- ter Kinder im selben Alter abgezogen, was einen behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 33 Minuten ergibt (vgl. Abklärungsbericht vom
25. September 2025 S. 5 Ziff. 2.1.5 sowie Stellungnahme des Abklärungs- dienstes vom 29. September 2025 S. 2 zu Punkt 1.4 [beide Dokumente in den Gerichtsakten]).
E. 3.6.2.7 Im Bereich Fortbewegung wurde kein Mehraufwand berücksichtigt, was sich aufgrund der Akten als korrekt erweist und von der Beschwerde- führerin nicht bemängelt wird.
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- 24 -
E. 3.6.2.8 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich in den sechs allgemeinen Lebensverrichtungen (Grundpflege) ein behinderungsbedingter Mehrauf- wand von 73 Minuten pro Tag ab Januar 2025.
E. 3.6.3 Soweit die Behandlungspflege betreffend kommen im vorliegenden Fall die Teilaspekte "Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen" und "the- rapeutische Übungen zu Hause" sowie "Verabreichen von Medikamenten" in Frage.
E. 3.6.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Auf- wand in Bezug auf die Verabreichung von Medikamenten verneint (vgl. Ab- klärungsbericht vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.2] sowie Ab- klärungsbericht vom 25. September 2025 S. 4 Ziff. 2.2 und Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 S. 2 zu Punkt 2.2 [beide Dokumente in den Gerichtsakten]), was nicht zu beanstanden ist. Die da- gegen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 2.2 mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3]), wonach sich die medika- mentöse Behandlung zeitaufwändig gestalte (mit Zermörsern der Tabletten, "Verstecken" im Orangensaft und 20-minütigem Motivieren zur Einnahme), dringen nicht durch. Wie der Abklärungsdienst diesbezüglich zu Recht zum Schluss kommt, kann eine Medikamentenabgabe gemäss Anhang 2 KSH erst ab einem Alter von 15 Jahren berücksichtigt werden und liegt kein er- heblicher Aufwand gemäss Anhang 3 KSH (wenn die Medikamente gemör- sert, verdünnt, aufgezogen und mit einer Spritze anschliessend mühevoll in den Mund abgegeben werden müssen) vor. Wie der Abklärungsdienst zu- dem zutreffend vorbringt, kann der Aufwand für die Motivation, welcher gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin hauptsächlich ins Gewicht fällt, und die Co-Regulation nicht berücksichtigt werden (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 S. 2 zu Punkt 2.2 [in den Gerichtsakten]).
E. 3.6.3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort im Januar 2025 wurde kein Mehr- aufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen berücksichtigt (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.2]), was denn im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wurde (act. II 40). In den Akten finden sich zudem keine Hinweise, dass ein
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- 25 - solcher Aufwand bis April 2025 bestand. Erst seither wird ein solcher gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). In der Folge liess die Be- schwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht (vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten]) erstellen, der insbesondere die beschwerde- weise vorgebrachten Punkte prüfte. Für Arzt- und Therapiebesuche wurde alsdann ab Mai 2025 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich 40 Minuten anerkannt, was nicht zu beanstanden ist. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1 sowie Replik S. 2 ff. Ziff. 2) überzeugen nicht. Insbesondere wird in der Stellungahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten S. 2 zu Punkt 2.1) in Bezug auf die wöchentlichen Kontakte zwischen der Kindsmutter und Dr. med. E.________ (E-Mail, Telefon, Pra- xis; vgl. Bericht von Dr. med E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3]) zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass einerseits die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht in jeder Sitzung erforderlich ist und es damit nicht nachvollziehbar ist, dass ein durchschnittlicher wöchentlicher Auf- wand von zwei Stunden geltend gemacht wird, zumal das Lesen einer E- Mail sowie ein telefonischer Austausch gemäss Anhang 3 KSH nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden kann. Bezüg- lich Konsultationen bei Dr. med. E.________ wurde damit zutreffend ein durchschnittlicher wöchentlicher behinderungsbedingter Mehraufwand von einer Stunde anerkannt. Weiter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die einmal wöchentlich stattfinden Sitzungen bei der Psychotherapeutin lic. phil. F.________ einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 130 Minuten pro Woche. Dies erscheint wohlwollend, zumal die Kindsmutter im Mai 2025 selbst angab, die psychologischen Konsultationen würden jeweils eine Stunde dauern zuzüglich einem Weg von insgesamt einer Stunde (act. II 52) und beschwerdeweise ein zu berücksichtigende Therapiezeit inkl. Transferzeit von (lediglich) zwei Stunden wöchentlich geltend gemacht wird (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). Dass zusätzlich einstündige fernmündliche Gespräche zwischen der Therapeutin und der Kindsmutter stattfinden (vgl. 71/33), ist nicht zu berücksichtigen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Dr. med. E.________ hiervor). Ebenfalls wurde für die erst nach Verfü- gungserlass ab 4. Juli 2025 einstündigen rund wöchentlich stattfindenden Ergotherapiesitzungen ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 130 Minuten pro Woche anerkannt (Abklärungsbericht vom 25. September
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- 26 - 2025 (in den Gerichtsakten S. 5 Ziff. 2.2.1), d.h. mehr als beschwerdeweise gefordert (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). Dass offenbar nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung die Dauer der einzelnen Therapiesitzungen erhöht wurde (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 2) ist für das vorliegende Verfahren nicht re- levant (vgl. E. 3.5 hiervor). Ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist, falls weitere Arzt- und Therapiebesuche hinzukamen bzw. noch hinzukommen werden. Zur geltend gemachten Zeit zwischen Praxis und Park- haus/Parkplatz von jeweils 20 bzw. 30 Minuten ist zu erwähnen, dass offen bleiben kann, ob diese Zeit überhaupt zu berücksichtigen ist. So oder an- ders wäre eine solche bei der Beschwerdegegnerin wohlwollend ange- nommen anrechenbaren Zeiten bereits inbegriffen. Soweit die Beschwerde- führerin schliesslich geltend macht, in den Wintermonaten (Mitte November bis Ende April) gestalte sich der Transfer zu den Therapien umständlicher, da infolge eingeschränktem Winterdienst das Auto nicht vor dem Wohn- haus abgestellt werden könne (Replik S. 3 Ziff. 2), vermag sie hierdurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte diesbezügliche Foto (act. IA 5) zeigt, dass die besagte Strasse zu ihrem Wohnhaus auch im winterlichen Zustand mit dem Auto befahrbar ist.
E. 3.6.3.3 Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter müsse mit ihr zu Hause regelmässig ergo-, physio- und psycho- therapeutische Übungen durchführen (Replik S. 3 Ziff. 2), nicht einen höhe- ren behinderungsbedingten Mehraufwand im Bereich Behandlungspflege zu begründen, zumal mit solche Übungen zu Hause erst nach Erlass der hier erlassenen Verfügung begonnen wurde, mithin ein solcher Aufwand nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu beurteilen ist (vgl. E. 3.5 hier- vor).
E. 3.6.4 Soweit die Ziff. 2.3 des Abklärungsberichts "Sonderfälle" betreffend steht aufgrund der Akten fest und wird von den Parteien denn zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weder Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch eine aufwendige Pflege bedarf (vgl. Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.3.1 f.] sowie vom 25. September 2025 S. 5 Ziff. 2.3.1 f. [in den Gerichtsakten]). Unter den Parteien umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin einer dau- ernden persönlichen Überwachung oder einer besonders intensiven Über-
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- 27 - wachung bedarf, was die Beschwerdegegnerin verneint (vgl. act. II 32/5 ff. Ziff. 2.3.3, 60/3 f. Ziff. 5, sowie Abklärungsbericht vom 25. September 2025 S. 5 f. Ziff. 2.3.3 sowie Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
25. September 2025 S. 2 f. [beide Unterlagen in den Gerichtsakten]). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 3 so- wie Replik S: 4 Ziff. 3), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Erhebungen der Beschwerdegegnerin erstellt, dass die Beschwerde- führerin zwar einer engmaschigen, jedoch keiner behinderungsbedingten dauernden und persönlichen Überwachung bedarf. Vielmehr weist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den Umstand hin, dass auch gleichaltrige Kinder nicht unbeaufsichtigt bleiben und Begleitung bedürfen. Zudem ist es möglich, altersentsprechende Utensilien wie bspw. Kinderscheren ohne scharfe Schneide zu verwenden. Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen, bspw. Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen und Herdplat- ten anzubringen, sind zumutbar bzw. sind Waschmittel, giftige Substanzen, Fensterputzmittel, spitze Gegenstände und Weiteres auch bei nicht behin- derten Kindern im gleichen Alter ausser Reichweite und gegebenenfalls verschlossen aufzubewahren. Mit diesen Massnahmen können die be- schwerdeweise beschriebenen Gefahren (vgl. act. II 46/7) weitgehend ein- gegrenzt bzw. minimiert und entsprechende Situation vermieden werden, womit ein diesbezüglicher Überwachungsbedarf wegfällt. Gestützt auf die schriftlichen und fernmündlichen Angaben der klinischen Heil- und Sozial- pädagogin der Spielgruppe P.________ sowie der Spielgruppenleiterin (act. II 24/18 ff., 32/6) ist sodann weder ein selbst- bzw. fremdaggressives Verhalten noch ein sachbeschädigendes Verhalten erstellt. Weiter wird gemäss Rz. 2083 KSH normalerweise die dauernde Überwachung vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung be- dürfen. Zwar kann bei Kindern mit frühkindlichem Autismus – wie vorlie- gend – eine Überwachung bereits ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3). Autisti- sche Kinder sind dabei je nach Schweregrad zu beurteilen. Autistische Störungen können eine grosse Variationsbreite aufweisen, weshalb das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit auf Grund der konkreten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des BGer 8C_158/2008 vom
15. Oktober 2008 E. 5.2.2 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Urtei-
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- 28 - le). Ein Überwachungsbedarf betrifft hauptsächlich die Verrichtungen des täglichen Lebens und damit die Schwere der Hilflosigkeit. Die entsprechen- den Hilfeleistungen und Überwachungen sind bereits an entsprechenden Stellen hinreichend berücksichtigt worden (vgl. E. 3.6.2.2 ff. hiervor), wes- halb sie bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht noch ein- mal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV angerechnet werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3).
E. 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und daher ab 1. Januar 2025 Anspruch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Weiter ist erstellt, dass in Bezug auf die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen seit Januar 2025 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich 73 Minuten und seit April 2025 zusätzlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand für die Be- gleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen von täglich 40 Minuten besteht, die Beschwerdeführerin aber keiner dauernden persönlichen und keiner beson- ders intensiven Überwachung bedarf. Damit besteht kein Anspruch auf ei- nen Intensivpflegezuschlag. Zusammenfassend ist damit die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin
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- 29 - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Die Berichte werden unter Umständen Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens (Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahrens) sein. Gleich verhält es sich mit den diesbezüglichen Vorbringen in der Be- schwerde und der Replik, insbesondere soweit vorgebracht wird, die Ergo- therapie sei zwischenzeitlich (seit 1. Oktober 2025) auf 90 Minuten pro Wo- che statt wie bisher 60 Minuten erhöht worden und solle bis insgesamt 120 Minuten pro Woche ausgebaut werden (Replik S. 3 Ziff. 2), die Beschwer- deführerin nehme seit dem 9. September 2025 nun zusätzlich Physiothera- pie in Anspruch und sei auch auf neuropädiatrische Konsultationen ange- wiesen (zwei Mal pro Monat Therapien im Spital N.________ à je 60 Minu- ten sowie zwei Mal pro Monate Therapien im Spital O.________ à je 60 Minuten) und demnächst würden auch noch Psychomotorikstunden dazu- kommen (Replik S. 3 Ziff. 3; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin in der Duplik [S. 2]). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die Mutter der Beschwerdeführerin müsse zu Hause regelmässig ergo- und physiotherapeutische Übungen mit der Tochter durchführen. Mit solchen Heimübungen wurde erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 begonnen.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 sei aufzu- heben.
- Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra- des sowie ein Intensivpflegezuschlag von mindestens vier Stunden seit wann rechtens zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. Berichte von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2025 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) und von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychiatrie FSP, vom 18. August 2025 (act. I 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 4 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt waren eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes sowie ein neuer Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minder- jährige Versicherte (beide datierend vom 25. September 2025 und in den Gerichtsakten). In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 28. November 2025, Duplik vom 6. Januar 2026) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und An- trägen fest. Der Replik beigelegt waren u.a. Berichte von Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 8. September 2025 (act. IA 1), des Spitals H.________ vom 17. November 2025 (act. IA 2), lic. phil. F.________ vom 17. November 2025 (act. IA 3), Ergotherapeu- tin I.________ vom 11. November 2025 (act. IA 4) und Dr. med. E.________ vom 28. November 2025 (act. IA 6). Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 5 - Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post [act. I 2]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag bildet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 2.4; MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 54), ist zu Recht unbestritten (vgl. E. 3.6 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens- verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 6 - a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewie- sen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 2.3.1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die monatliche Entschädigung be- trägt bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Ent- schädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 7 - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilf- losigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). 2.3.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine in- tensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.3.3 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbe- hinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf- wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch me- dizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet wer- den. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
- 3.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63) sprach die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – mit Wirkung ab
- Januar 2025 bis zum 1. Januar 2027 (vorgesehene Revision) eine Hilflo- senentschädigung mittleren Grades zu, verneinte jedoch einen früheren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zudem verneinte die Beschwer- degegnerin bei einem anerkannten behinderungsbedingten Mehraufwand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 8 - ab Januar 2025 von täglich 65 Minuten einen Anspruch auf einen Intensiv- pflegezuschlag (act. II 63 i.V.m. 32 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Ok- tober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest, aner- kannte jedoch ab 1. Januar 2025 einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von täglich 73 Minuten und ab 1. Mai 2025 von 113 Minuten (vgl. auch Abklärungsbericht vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten]). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt (act. II 32) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2022 in einer und ab Januar 2024 in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewie- sen ist, was grundsätzlich ab Januar 2024 Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades zu begründen vermöchte (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV). Infolge Ablaufs des Wartejahres erst per Ende Dezember 2024 (vgl. E. 2.3.1 hiervor), konnte ein Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung jedoch frühestens per 1. Januar 2025 entstehen. Den Entscheiden der Beschwerdegegnerin bezüglich Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag ab Januar 2025 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 3.2.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste J.________ vom 2. Oktober 2024 (act. II 24/7) wurden als Diagnosen ein Verdacht auf ein Asperger- Syndrom (ICD-10 F84.5), ein Verdacht auf eine Fütterstörung im frühen Kindesalter (ICD-10 F98.2) sowie eine nichtorganische Schlafstörung (ICD- 10 F21) genannt. Die Beschwerdeführerin zeige eine komplexe psychiatri- sche Symptomatik mit ASS-typischen Symptomen (S. 3). 3.2.2 Dr. med. K.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Praktische Ärztin, stellte im Bericht vom 11. Dezember 2024 (act. II 23) den Verdacht auf Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen einer ASS; die Diagnostik sei noch am Laufen (S. 2 Ziff. 1.1). Wahrschein- lich liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang vor. Aktuell sei dies aber noch nicht abschliessend beurteilbar (Ziff. 1.3). Im Rahmen der Verhaltensauffälligkeit zeige die Beschwerdeführerin eine massive Durch- schlafstörung mit rhythmischen Bewegungen des Körpers im Sinne einer Jacatio corporis. Sie werde rezidivierend wach. Die Eltern müssten dann das Kind wieder beruhigen. Zudem bestünden oft Unruhephasen, die im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 9 - Sinne von Melt- oder Shutdowns geschildert würden und einen geschützten Rahmen und eine Führung durch eine Betreuungsperson erforderten (S. 3 Ziff. 1.8). Eine persönliche Überwachung sei tagsüber und nachts notwen- dig zur Verhinderung von Verletzungen und Unfällen (S. 5 f. Ziff. 9). 3.2.3 Im Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32) betreffend die Zeit ab Januar 2025 wurde bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wie folgt ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich insgesamt 65 Minuten anerkannt: An- und Auskleiden 10 Minuten (25 Minuten abzüglich 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter; S. 2 f. Ziff. 2.1.1), Aufstehen, Absitzen und Abliegen 30 Minuten (S. 3 Ziff. 2.1.2), Verrichtung der Notdurft 25 Minuten (30 Minuten abzüglich 5 Minuten für ein nicht be- hindertes Kind im selben Alter; S. 4 f. Ziff. 2.1.5). Für die Lebensbereiche Essen (75 Minuten abzüglich 75 Minuten Zeitaufwand für familiäre Präsenz am Tisch bei nicht behinderten Kindern gleichen Alters; S. 4 Ziff. 2.1.3), die Körperpflege (S. 4 Ziff. 2.1.4) sowie die Fortbewegung (S. 5 Ziff. 2.1.6) wurde kein Mehraufwand anerkannt bzw. festgestellt. Ebenfalls verneinte der Abklärungsdienst einen behinderungsbedingten Mehraufwand bezüg- lich gesellschaftliche Kontakte (S. 5 Ziff. 2.3.1), aufwendige Pflege (S. 5 Ziff. 2.3.2) und verneinte das Erfordernis einer dauernden persönlichen wie auch einer besonders intensiven Überwachung (S. 5 ff. Ziff. 2.3.3). 3.2.4 Am 6. März 2025 (act. II 40/11) nahm die dipl. klin. Heil- und Sozial- pädagogin L.________ Stellung zum Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32). Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden handle es sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin entge- gen den dortigen Feststellungen nicht um ein Trotzen. Sie habe die ent- sprechenden Videos auch gesehen und gehe davon aus, dass sich die Be- schwerdeführerin in einer Überforderungssituation befinde, aus der sie auch mit intensiver Begleitung der Bezugspersonen nicht mehr herausfin- de. In dieser Situation sei keine Kooperation möglich. Die Situation könne dann eine bis zwei Stunden dauern, bis die Beschwerdeführerin vor Er- schöpfung einschlafe. Bezüglich des Bereichs Essen habe sie von den El- tern gehört, dass die Beschwerdeführerin mehrmals pro Mahlzeit den Tisch verlasse und aktiv zurückgeholt werden müsse. Zudem müsse das Essen zerkleinert werden und sie immer wieder zum Essen motiviert werden, so Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 10 - dass die Mutter in der Regel erst esse, wenn die Beschwerdeführerin be- reits fertig sei. In Bezug auf die persönliche Überwachung sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Gegenstände (Steine, Scher- ben, Scheren, Papier etc.) in den Mund nehme und auch immer wieder Dinge esse, die nicht zum Essen gedacht seien (z.B. Spielgeld und Papier) sowie auch Gegenstände herumwerfe. Sie bedürfe einer dauernden Be- treuung und Überwachung, weshalb in Bezug auf die Einschulung im Au- gust 2025 eine Abklärung in Bezug auf die geeignete Schulform/Unterstüt- zung veranlasst worden sei. Diese habe ergeben, dass das besondere Volksschulangebot (bVSA) separativ am besten passe, was darauf hinwei- se, dass sie eine enge Begleitung benötige. 3.2.5 Im Bericht von Dr. med. M.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie lic. phil. F.________ vom
- April 2025 (act. II 46/2) wurde ein frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) diagnostiziert. Die aktuellen Symptome beinhalteten u.a. eine Inter- aktion mit einer stark reduzierten sozialen Wechselseitigkeit bzw. einer oft fehlenden sozialen Integration, repetitiven und stereotypen Verhaltenswei- sen, starkem olfaktorischen Interessen mit bis hin zur Verletzungsgefahr mit Scherben und Scheren in den Mund nehmen, wenig Variation in der Stimme und Dialekt mit englischen Wörtern und einfachen Sätzen verse- hen und mit Vermeidung von sozialen Kontakten oder mit starken emotio- nalen Ausrastern nach solchen. Die besonderen Verhaltensauffälligkeiten könnten nicht nur auf eine Sprachentwicklungsverzögerung und auf einen intellektuellen Entwicklungsrückstand oder andere psychiatrische Störun- gen zurückgeführt werden. Bei der Beschwerdeführerin seien durch die genannte Diagnose verschiedene Bereiche ihres Funktionsniveaus erheb- lich beeinträchtigt. Entsprechend sei sie in verschiedenen Bereichen auf stark individuelle und spezifische Unterstützungsmassnahmen angewiesen. Sie sei im Alltag u.a. aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung in der sensorischen Wahrnehmung wie Steine schlucken, Scherben und Schere impulsiv in den Mund nehmen und aufgrund der damit stetig verbundenen Verletzungsgefahr permanent auf eine 1:1-Betreuung und auch auf Hilfe in der selbstständigen Ausführung der Alltagsfunktionen angewiesen (S. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 11 - 3.2.6 Am 13. Juni 2025 (act. II 60/2) nahm der Abklärungsdienst Stellung zu den gegen den Vorbescheid vom 11. Februar 2025 (act. II 34) erhobe- nen Einwänden. Soweit den Bereich An- und Auskleiden betreffend, er- schienen die Zeitangaben der Kindsmutter als sehr grosszügig. Während des Abklärungsgesprächs habe sich die Beschwerdeführerin umziehen wollen und sei innert vier Minuten wieder mit ihrer Mutter zurückgewesen. Zeiten für die Co-Regulierung, welche die Zeitangaben der Mutter erklär- ten, könnten im Rahmen des Intensivpflegezuschlags nicht berücksichtigt werden. Gemäss Ziff. 5008 f. des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH) sei der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen und nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, welcher durch Mass- nahmen der Behandlungspflege, der Grundpflege oder der Überwachung (dauernde und besonders intensive dauernde Überwachung) verursacht würden. Nicht anrechenbar sei der Zeitaufwand für ärztlich verordnete me- dizinische Massnahmen, die durch medizinisches Hilfspersonal (Physio-, Ergotherapeuten, dipl. Krankenpflegepersonal usw.) vorgenommen würden und für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. In Bezug auf den Be- reich Essen könne gemäss Anhang 3 KSH mehrmaliges Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten bei den Hauptmahlzeiten erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden. Zudem sei der Bereich Essen bereits ab dem frühest möglichen Zeitpunkt berücksichtigt worden, da die Speisen für die Beschwerdeführerin verschnitten würden. Dies, obwohl sie während des Abklärungsgesprächs mit dem Kindermesser mehrere Stücke einer Ba- nane abgeschnitten habe und die Kindsmutter ergänzend erzählt habe, dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer auch eine Karotte verschnei- den könnte. Zudem probiere sie gemäss Angaben ihrer Mutter zuerst mit dem Besteck zu essen. Wenn ihr dies nicht gelinge, werde sie wütend und esse alles mit den Fingern. Aufgrund der geschilderten Angaben sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, gleichzeitig mit ihrer Tochter am Tisch zu essen. Auch andere Kinder im gleichen Alter benötigten während der gemeinsamen Einnahme der Mahl- zeiten Aufmerksamkeit und Zuwendung. Das Zubereiten und Anrichten von Speisen sowie die selektive Ernährung könnten im Rahmen der Lebensver- richtung Essen nicht berücksichtigt werden. Soweit die persönliche Über- wachung betreffend könnten auch andere vierjährige Kinder nicht unbeauf- sichtigt bleiben und bedürften Begleitung. Es gebe altersentsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 12 - Utensilien wie beispielsweise Kinderscheren ohne scharfe Schneide. Mass- nahmen zur Schadenminderung wie beispielsweise Sicherung an Steckdo- sen, Fenstern, Türen und Herdplatten seien zumutbar. Normalerweise wer- de eine dauernde Überwachung bei Kindern vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen werde, dass bis zu die- sem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung bedürften. Die Be- schwerdeführerin sei auf eine enge Begleitung, nicht jedoch auf eine dau- ernde persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes angewiesen. Es werde weiter zur Kenntnis genommen, dass sie nun neu Therapien wahr- nehme. Somit könne der Bereich der Behandlungspflege bejaht werden. Dies wirke sich jedoch nicht leistungsrelevant auf das Endergebnis aus. 3.2.7 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. August 2025 (act. I 3) einen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine nichtorgani- sche Enuresis (ICD-10 F98.0) sowie eine nichtorganische Enkopresis (ICD- 10 F98.1). Die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei schwerwiegend, sowohl entwicklungsblockierend wie auch gefährlich. Die Mutter sei ihre einzige wirkliche "Sicherheit", in der für sie chaotischen, bedrohlichen Welt. Sie könne Gefahren nicht sehen und reagiere nicht auf altersentsprechen- de Warnungen oder Hinweise. Die Mutter könne sich aus diesem Grund nicht aus dem Blickfeld bewegen, ohne eine Krise und Gefährdung bei ihr auszulösen. Die Mutter müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksam- keit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und bereit sein, zu interve- nieren. Der behinderungsbedingte Betreuungsaufwand gehe weit über den für ein anderes Kind im selben Alter hinaus. Allein die tägliche Medikamen- tenabgabe im Rahmen der medikamentösen Behandlung nehme ca. zwei bis drei Stunden in Anspruch. Die Integration im schulischen Setting brau- che eine 1:1-Belgeitung. Zurzeit müsse die Mutter zusätzlich anwesend sein. 3.2.8 Lic. phil. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 18. August 2025 (act. I 4) einen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) schwerer Ausprägung (Schweregrad 3). Dieser Schweregrad erfordere eine sehr um- fangreiche Unterstützung. Die Beeinträchtigungen seien in allen Bereichen sehr ausgeprägt und die Betroffenen benötigten intensive Betreuung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 13 - Unterstützung (S. 7). Es wurden die gleichen "aktuellen Symptome" wie be- reits im Bericht vom 16. April 2025 (act. II 46/2) aufgelistet und erneut die Notwendigkeit einer permanenten persönlichen Überwachung aufgrund von Selbst- oder Drittgefährdung postuliert. Selbst mit im Alltag zumutbaren schadenmindernden Massnahmen sei es nicht möglich, die Beschwerde- führerin auch nur für kurze Momente unbeaufsichtigt zu lassen, um im Not- fall sofort reagieren und handeln zu können. Zudem seien auch schon not- fallmässige Interventionen im Spital erforderlich gewesen. Sie sei mit ihrem komplexen Krankheitsbild auf durchgehende Hilfe bzw. eine 1:1-Betreuung in der selbstständigen Ausführung der Alltagsfunktionen angewiesen wie z.B. Toilettengang, Nahrungsaufnahme, Therapiebesuche, Spielgruppen- besuche, Kindergarten, Ergotherapie etc. Die Mutter müssen immer den ganzen Tag und gegebenenfalls auch in der Nacht für sie verfügbar sein (S. 8). 3.2.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegeg- nerin aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen und mit dieser eingereichten Unterlagen einen neuen Abklärungsbericht vom
- September 2025 (in den Gerichtsakten) erstellen bzw. den alten Ab- klärungsbericht ergänzen. In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensver- richtungen wurde bei der Notdurft ein Zusatzaufwand für den häufigen Windelwechsel (mehr als sechs Mal pro Tag) von fünf Minuten pro Mal (1.5 Mal; vgl. Anhang 3 KSH) berücksichtigt und der behinderungsbedingte Mehraufwand in diesem Bereich damit auf 33 Minuten pro Tag festgelegt (S. 4 Ziff. 2.1.5). Ansonsten wurden die Schlussforderungen aus dem früheren Abklärungsbericht übernommen und ein täglicher behinderungs- bedingter Mehraufwand in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen von 73 Minuten anerkannt. Zu den erhobenen Einwendungen wurde dahinge- hend Stellung bezogen, dass bezüglich "An- und Auskleiden" die Be- schwerdeführerin, auch wenn sie weine, an- und abgezogen werden kön- ne. Während der Videoaufnahme, welche von der Kindsmutter gezeigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht davongelaufen. Sie sei weder festgehalten noch zurückgeholt worden (S. 1 Ziff. 2.1.1). Soweit das "Es- sen" betreffend wurde ergänzend ausgeführt, gemäss KSH Anhang 3 kön- ne mit vier Jahren noch keine Zeit für Oppositionsverhalten berücksichtigt werden (S. 3 Ziff. 2.1.3). Weiter wurde neu unter der Rubrik Behandlungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 14 - pflege ab Mai 2025 ein täglicher Mehraufwand von 40 Minuten wegen der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen berücksichtigt (S. 5 Ziff. 2.2.1). Insgesamt hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Sie bedürfe keiner durch das Gebre- chen bedingten dauernden und persönlichen Überwachung. Dies entspre- che gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV dem mittleren Grad der Hilflosigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien überprüft worden. Bei einem ausgewiesenen Mehrbedarf an intensiver Be- treuung von 113 Minuten seien diese nicht erfüllt (S. 7). Weiter liess die Beschwerdegegnerin beim Abklärungsdienst eine Stellung- nahme vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) einholen. Betref- fend An-/Auskleiden seien – wie im Abklärungsbericht ersichtlich – die An- gaben der Eltern, obwohl diese sehr grosszügig wirkten, aufgenommen worden. Gemäss Anhang 3 KSH könne bis sechs Jahren ein maximaler Zeitaufwand von 25 Minuten berücksichtigt werden. Davon müsse eine al- tersentsprechende Hilfe von 15 Minuten in Abzug gebracht werden. Ein Oppositionsverhalten sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdefüh- rerin sei während des Abklärungsgesprächs innert vier Minuten umgezogen gewesen. Auf dem von der Mutter gezeigten Video sei ein Kind zu sehen gewesen, welches auf dem Bett sitzend weine und nicht davonlaufe. Be- züglich Essen stehe der angegebene Zeitaufwand von 45 Minuten pro Hauptmahlzeit im Widerspruch zur Aussage, wonach die Beschwerdeführe- rin so hastig esse, dass sie wegen Würgen und Erbrechen begleitet werden müsse. Hingegen werde erwähnt, dass sie phasenweise drei bis fünf Tage die Nahrungsaufnahme verweigere. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die Eltern selbst nicht am Tisch essen könnten, während ihre Tochter keine Speisen zu sich nehme. Gemäss Anhang 3 KSH werde bis sechs Jahren keine Zeit für Oppositionsverhalten berücksichtigt. Es seien keine Zeiten für das "Znüni und Zvieri" berücksichtigt worden, da gemäss Anhang 3 KSH ab drei Jahren pro Mahlzeit maximal zehn Minuten berücksichtigt werden könnten und davon pro Zwischenmahlzeit bis sechs Jahren zehn Minuten für eine altersentsprechende Hilfe nicht behinderter Kinder in Ab- zug gebracht werden müssten. Somit seien die Zwischenmahlzeiten nicht leistungsrelevant. In Bezug auf die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 15 - chen sei zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort die Be- schwerdeführerin keine Therapien wahrgenommen habe. Dies sei erst seit Mai 2025 der Fall. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom
- August 2025 (act. I 3) finde mindestens einmal pro Woche ein Aus- tausch statt (E-Mail, Telefon, in der Praxis). Da die Beschwerdeführerin kei- ne Angaben zur Wirkung der Medikamente machen könne, sei ihre Anwe- senheit nicht in jeder Sitzung erforderlich. Somit erscheine es nicht nach- vollziehbar, dass ein durchschnittlicher Aufwand pro Woche für den Inten- sivpflegezuschlag von zwei Stunden geltend gemacht werde. Das Lesen ei- ner E-Mail und der Austausch am Telefon könnten nicht berücksichtigt wer- den. Zum Bereich "Verabreichen von Medikamenten" führte der Ab- klärungsdienst aus, gemäss Anhang 3 KSH sei die orale Medikamenten- verabreichung erst ab 15 Jahren zu berücksichtigen. Ein erheblicher Auf- wand wäre nur dann anzurechnen, wenn ein Medikament zermörsert, ver- dünnt, aufgezogen und mit einer Spritze anschliessend mühevoll in den Mund abgegeben werden müsste. Der Aufwand für Motivation und Co- Regulation könne nicht berücksichtigt werden. Zur persönlichen Überwa- chung führte der Abklärungsdienst aus, zum Zeitpunkt der Abklärung sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Regelspielgruppe zu besuchen. Waschmittel, giftige Substanzen, Fensterputzmittel, spitze Ge- genstünde und Weiteres seien auch für Kinder gleichen Alters ausser Reichweite und gegebenenfalls verschlossen aufzubewahren. 3.2.10 Lic. phil. F.________ führte im Verlaufsbericht vom 17. November 2025 (act. IA 3) aus, einmal wöchentlich finde eine psychotherapeutische Begleitung bei ihr statt; entsprechende Übungen zu Hause würden ca. 30. Minuten täglich in Anspruch nehmen. Schon der Anfahrtsweg, das Parkie- ren irgendwo in der Nähe ihrer Büros (es befänden sich keine direkten Parkplätze bei der Praxis) und der damit verbundene Fussweg (mindestens 30 Minuten) sei für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Es zeige sich deutlich eine nicht altersadäquate Emotionsregulation, wel- che sich dadurch auszeichne, dass sie bei der kleinsten Überforderung entweder mit einem Zusammenbruch/Shutdown (weinen, jammern über eine lange Zeit) oder mit einem Ausbruch/Meltdown (stark aggressives psychisches und physisches Verhalten) reagiere, was mehrmals am Tag vorkomme. Weiter bestehe eine auf die ASS zurückzuführende Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 16 - berechenbarkeit, welche einen normalen Alltag erheblich einschränke. Den ganzen Tag über nehme die Beschwerdeführerin immer wieder feste und flüssige wie auch giftige Sachen in den Mund und schlucke diese oft auch. Aus entwicklungspsychologischer Sicht entspreche das Verhalten während des Essens/der Nahrungsaufnahme auf keiner Weise mehr ihrem Alter und stehe zudem aufgrund ihrer kontinuierlichen Verweigerung kurz vor einer Sondierung. Die Beschwerdeführerin sei überall u.a. für die Regulierung aber auch aufgrund von fehlendem Gefahrenbewusstsein auf eine 1:1- Betreuung und dies in Begleitung der Mutter angewiesen. Sogar nachts sei eine erhöhte Betreuung notwendig, was nicht mehr einem Kind im Alter von vier Jahren entspreche bzw. weit über die Betreuung eines neurotypischen Kindes in diesem Alter hinausgehe. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 17 - schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32) betreffend die Zeit ab Januar 2025 und jener vom 25. September 2025 (in den Ge- richtsakten) sowie die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom
- Juni 2025 (act. II 60) und 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2) und überzeugen. Sie basieren auf einer Abklärung vor Ort, d.h. bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom
- Januar 2025 und berücksichtigten die medizinischen Akten sowie die von ihr, ihren Eltern sowie sämtlichen im Verfahren involvierten Personen im Verwaltungs- wie auch Gerichtsverfahren gemachten Angaben und Ein- wänden soweit die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Juni 2025 betreffend (soweit die Zeit danach betreffend, vgl. E. 3.5 hier- nach). Die medizinische Situation wie auch die sich daraus ergebenden Einschränkungen/Beeinträchtigungen bzw. der Hilfsbedarf der Beschwer- deführerin waren der Abklärungsperson bekannt. Schliesslich sind die Be- richte und Stellungnahmen auch hinsichtlich der (quantitativen und qualita- tiven) Einschätzungen des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich auch aus den medizi- nischen Berichten keine Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschät- zungen der Abklärungsperson. Mithin besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugrei- fen. 3.5 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin u.a. Be- richte von Dr. med. G.________ vom 8. September 2025 (Erstkonsultation Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 18 - am 8. September 2025; act. IA 1), des Spitals H.________ vom 17. No- vember 2025 (Therapiebeginn am 17. November 2025; act. IA 2), der Ergo- therapeutin I.________ vom 11. November 2025 (Therapiestart am 4. Juli 2025; act. IA 4) und von Dr. med. E.________ vom 28. November 2025 (Beschrieb einer sich veränderten Situation; act. IA 6) ein. Diese Berichte stammen von Behandlern, welche die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 kennenlernten und unter- suchten, bzw. beschreibt Dr. med. E.________ eine sich veränderte Situa- tion. Die Berichte erlauben keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestandene Situation und sind in die vorliegende Beurteilung nicht miteinzubeziehen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Die Berichte werden unter Umständen Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens (Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahrens) sein. Gleich verhält es sich mit den diesbezüglichen Vorbringen in der Be- schwerde und der Replik, insbesondere soweit vorgebracht wird, die Ergo- therapie sei zwischenzeitlich (seit 1. Oktober 2025) auf 90 Minuten pro Wo- che statt wie bisher 60 Minuten erhöht worden und solle bis insgesamt 120 Minuten pro Woche ausgebaut werden (Replik S. 3 Ziff. 2), die Beschwer- deführerin nehme seit dem 9. September 2025 nun zusätzlich Physiothera- pie in Anspruch und sei auch auf neuropädiatrische Konsultationen ange- wiesen (zwei Mal pro Monat Therapien im Spital N.________ à je 60 Minu- ten sowie zwei Mal pro Monate Therapien im Spital O.________ à je 60 Minuten) und demnächst würden auch noch Psychomotorikstunden dazu- kommen (Replik S. 3 Ziff. 3; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin in der Duplik [S. 2]). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die Mutter der Beschwerdeführerin müsse zu Hause regelmässig ergo- und physiotherapeutische Übungen mit der Tochter durchführen. Mit solchen Heimübungen wurde erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 begonnen. 3.6 Aufgrund der Abklärungsberichte und Stellungnahmen des Ab- klärungsdienstes ist erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2025 in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) auf regelmässige und erhebli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 19 - che Dritthilfe angewiesen ist und somit seither Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung mittleren Grades hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Dagegen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag; dies bei einem aner- kannten behinderungsbedingten Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag ab
- Januar 2025 bzw. 113 Minuten täglich ab 1. Mai 2025 sowie keinem Be- darf einer dauernden oder besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 3.6.1 Wie in E. 2.3.3 hiervor dargelegt, ist im Rahmen des Intensivpflege- zuschlags nach Art. 39 IVV der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen - der Grundpflege, welche im Wesentlichen die sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen (zum Begriff vgl. E. 2.2.2 hiervor) erfasst (vgl. Rz. 5019 ff. KSH; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140) - die Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und/oder - der Überwachung (dauernde Überwachung und besonders intensive dauernde Überwachung; vgl. Rz. 5008 KSH). 3.6.2 Soweit die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen (Grundpflege) betreffend, ergibt sich das Folgende: 3.6.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert allgemein die Berechnungen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der behinderungsbedingte Mehr- aufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind nicht korrekt ermittelt worden sei. Der altersbedingte Hilfsbedarf dürfe nicht so- wohl mittels Reduktion des tatsächlichen Bedarfs auf den Maximalwert als auch zusätzlich durch einen altersentsprechenden Abzug und damit dop- pelt berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 1 sowie Replik S. 5 Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Ein behinderungsbe- dingter Mehraufwand berechnet sich aufgrund der festgestellten Dauer des Hilfsbedarfs (höchstens vom Maximalwert) abzüglich der Dauer der alters- entsprechenden Hilfe für nichtbehinderte Kinder gleichen Alters zuzüglich Zusätzen, welche der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 20 - Rz. 5011 KSH und Anhang 3 KSH; vgl. auch Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten] S. 1 zu Punkt 1). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Urteile zweier kantonaler Verwaltungsgerichte sind für das angerufene Gericht nicht präjudizierend. Dass – wie die Beschwerdeführerin anhand eines Beispiels aufzeigt – die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte vereinzelt mit den Zeitaufwänden für eine altersentsprechende Hilfe übereinstimmen (nament- lich beim An- und Auskleiden bis drei Jahre), vermag keinen Fehler bei der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Reduktion des festgestellten Zeitaufwands auf höchstens den Maximalwert als erster Schritt und Abzug der altersentsprechenden Hilfe als zweiter Schritt) darzutun. Vielmehr be- deutet dies, dass der Aufwand bei einem beeinträchtigten Kind – insbeson- dere bis zum Alter von drei Jahren – unter Umständen mit der al- tersentsprechenden Hilfe übereinstimmen kann, wobei die zwecks gleich- mässiger Gesetzanwendung pauschalierten Minutenabgaben wissen- schaftlich evaluiert und praxiserprobt sind (vgl. Anhang 3 KSH am Anfang). In Ausnahmefällen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt, kann überdies von den Höchstgrenzen abgewichen werden (Rz. 5011 KSH). Hingegen geht es nicht an, die Zeitangaben der Eltern unreflektiert zu übernehmen und ledig- lich um den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind zu verringern (vgl. diesbezüglich etwa Beschwerde S. 8 Ziff. 1.3 f.). Würde stets unbesehen einer Gegenprüfung (durch die Abklärungsfachperson) auf die Angaben der Hilfe leistenden Personen abgestellt, könnte dies je nach Wahrnehmung der Beteiligten bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichba- ren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Versi- cherten führen (vgl. Urteil des BGer 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2.3 [betreffend Assistenzbeitrag]). Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt. 3.6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Verrichtung An- und Auskleiden einen täglichen Mehraufwand von 25 Minuten berücksichtigt und nach Ab- zug eines Zeitaufwands von 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter (vgl. Anhang 3 KSH) einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von 10 Minuten ab Januar 2025 anerkannt (Abklärungsberichte vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 21 -
- Januar 2025 [act. II 32/2 f. Ziff. 2.1.1] sowie vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten; S. 2 f. Ziff. 2.1.1]), was im Einklang mit Anhang 3 des KSH steht. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Ein- wände (Beschwerde S. 7 Ziff. 1 sowie Replik S. 5 f. Ziff. 4.1) vermögen da- ran nichts zu ändern: Soweit abermals eine nicht korrekte Berechnung des behinderungsbedingten Mehraufwands geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen unter E. 3.6.2.1 hiervor zu verweisen. In Bezug auf das vor- gebrachte Oppositionsverhalten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein solches nicht berücksichtigt. Dies begründet sie nachvollziehbar damit, dass die Mutter die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort innert vier Minuten angezogen habe und die von Ersterer gezeigten Videos ergeben hätten, dass die Tochter – auch wenn sie weine – an- und ausge- zogen werden könne, ohne dass sie "davongelaufen" wäre oder hätte fest- oder zurückgehalten werden müssen (Abklärungsberichte vom 1. Januar 2024 [act. II 32/2 f. Ziff. 2.1.1] sowie vom 25. September 2025 [in den Ge- richtsakten] S. 2 Ziff. 2.1.1; vgl. auch Stellungnahmen des Abklärungs- dienstes vom 13. Juni 2025 [act. II 60/2] S. 1 f. Ziff. 2 sowie vom 25. Sep- tember 2025 [in den Gerichtsakten] S. 1 zu Punkt 1.1). 3.6.2.3 Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anerkannte die Be- schwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 30 Minuten (Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/3] Ziff. 2.1.2 und vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten] S. 3 Ziff. 2.1.2), was mit den von der Erhebung vor Ort wie auch den übrigen Akten in Einklang steht und von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 1.1). 3.6.2.4 Im alltäglichen Lebensbereich "Essen" anerkannte die Beschwerde- gegnerin im Ergebnis keinen behinderungsbedingten Mehraufwand. Zwar anerkannte sie einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag, zog hiervon jedoch den Zeitaufwand für die familienübliche Präsenz am Tisch für nicht- behinderte Kinder gleichen Alters von täglich 75 Minuten ab (Abklärungsbe- richte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/4 Ziff. 2.1.3] sowie vom 25. Septem- ber 2025 [in den Gerichtsakten; S. 4 Ziff. 2.1.3]). Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermögen am Resultat nichts zu ändern. Wie der Ab- klärungsdienst in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (act. II 60/3) zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 22 - Recht vorbringt, wurde berücksichtigt, dass die Speisen für die Beschwer- deführerin verschnitten werden müssen, dies obwohl sie während der Ab- klärung vor Ort mit dem Kindermesser mehrere Stücke einer Banane ab- schnitt und die Kindsmutter ergänzend angab, dass die Beschwerdeführe- rin mit dem Messer auch eine Karotte verschneiden könne. Gemäss Anga- ben der Kindsmutter probiere ihre Tochter zuerst mit dem Besteck zu es- sen und erst wenn ihr dies nicht gelinge, werde sie wütend und esse alles mit den Fingern. Der Abklärungsdienst legte überzeugend dar, es sei auf- grund der geschilderten Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, gleichzeitig mit ihr am Tisch zu essen. Schliesslich wies der Abklärungsdienst zu Recht auf den Umstand hin, dass auch andere Kinder im gleichen Alter während der gemeinsamen Ein- nahme der Speisen Aufmerksamkeit und Zuwendung benötigten. Darüber hinaus legte der Abklärungsdienst korrekt dar, dass das Zubereiten und Anrichten der Speisen sowie die selektive Ernährung im Rahmen der Le- bensverrichtung Essen nicht berücksichtigt werden kann (Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] H 299/03 vom 7. Juni 2004 E. 3.4 und H 128/03 vom 4. Februar 2004 E. 3.2 f.). Insbesonde- re vermag die Stellungnahme der Heil- und Sozialpädagogin L.________ vom 6. März 2025 (act. II 40/11) diesbezüglich nichts zu ändern, gibt sie doch selbst an, sie könne nicht aus eigener Erfahrung berichten, sondern nur vom Hörensagen der Kindseltern. Schliesslich hat die Beschwerdegeg- nerin zu Recht ein geltend gemachtes Oppositionsverhalten bei der Nah- rungsaufnahme (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 1.3 sowie Replik S. 6 f. Ziff. 4.2; vgl. auch Berichte der Fachpsychologin F.________ vom 18. August 2025 [act. I 4/2] und von Dr. med. E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3/1 f.]) nicht berücksichtigt. Ein solches wird gemäss Anhang 3 KSH erst ab sechs Jahren berücksichtigt. Zudem hat der Abklärungsdienst in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. September 2025 (in den Gerichtsakten) zur Recht darauf hingewiesen, dass das be- schwerdeweise Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde so hastig es- sen, dass sie wegen Würgen und Erbrechen begleitet werde müsse, im Widerspruch zum ebenfalls beschwerdeweise geltend gemachten Zeitauf- wand pro Hauptmahlzeit von 45 Minuten stehe. Weiter verweist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den Umstand, dass es nicht nachvollzieh- bar ist, dass die Kindseltern nicht am Tisch essen könnten, zumal die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 23 - schwerdeführerin phasenweise drei bis fünf Tage die Nahrungsaufnahme verweigere. Schliesslich wird erstmals in der Replik (S. 7 Ziff. 4.2) vorge- bracht, die Beschwerdeführerin erhalte in der Nacht "immer noch" zwei Schoppen Milch. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin hier- von ausgegangen würde, wäre zwar das Kriterium "häufigere Mahlzeiten" (ab fünf Mahlzeiten pro Tag) für die Berücksichtigung eines Mehraufwands erfüllt (vgl. Anhang 2 KSH Ziff. 3), unter analoger Berücksichtigung eines maximalen behinderungsbedingten Mehraufwands für eine Zwischenmahl- zeit (Znüni und Zvieri; vgl. Anhang 3 KSH Ziff. 3) von jeweils 10 Minuten, hätte dies jedoch keine Auswirkung auf das Resultat (vgl. E. 3.7 hiernach). 3.6.2.5 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde zu Recht und von den Parteien unbestritten kein behinderungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt (vgl. Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/4 Ziff. 2.1.4] sowie vom 25. September 2025 [in den Gerichtsak- ten S. 4 Ziff. 2.1.4]), zumal ein solcher bei Kindern unter sechs Jahren zwar mit 30 Minuten berücksichtigt werden könnte, ein solcher aber auch bei nichtbehinderten Kindern dieses Alters im gleichen Umfang anfallen würde (vgl. Anhang 3 KSH). 3.6.2.6 Im Lebensbereich "Notdurft" hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den diesbezüglichen Maximalwert für Kinder unter sechs Jahren von 30 Minuten gemäss Anhang 3 KSH berücksichtigt, diesen wegen häufigen Windelwechsels (7.5 Mal pro Tag) um acht Minuten (1.5 x 5 Minuten, dann aufrunden) erhöht und davon fünf Minuten für den Aufwand nicht behinder- ter Kinder im selben Alter abgezogen, was einen behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 33 Minuten ergibt (vgl. Abklärungsbericht vom
- September 2025 S. 5 Ziff. 2.1.5 sowie Stellungnahme des Abklärungs- dienstes vom 29. September 2025 S. 2 zu Punkt 1.4 [beide Dokumente in den Gerichtsakten]). 3.6.2.7 Im Bereich Fortbewegung wurde kein Mehraufwand berücksichtigt, was sich aufgrund der Akten als korrekt erweist und von der Beschwerde- führerin nicht bemängelt wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 24 - 3.6.2.8 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich in den sechs allgemeinen Lebensverrichtungen (Grundpflege) ein behinderungsbedingter Mehrauf- wand von 73 Minuten pro Tag ab Januar 2025. 3.6.3 Soweit die Behandlungspflege betreffend kommen im vorliegenden Fall die Teilaspekte "Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen" und "the- rapeutische Übungen zu Hause" sowie "Verabreichen von Medikamenten" in Frage. 3.6.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Auf- wand in Bezug auf die Verabreichung von Medikamenten verneint (vgl. Ab- klärungsbericht vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.2] sowie Ab- klärungsbericht vom 25. September 2025 S. 4 Ziff. 2.2 und Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 S. 2 zu Punkt 2.2 [beide Dokumente in den Gerichtsakten]), was nicht zu beanstanden ist. Die da- gegen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 2.2 mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3]), wonach sich die medika- mentöse Behandlung zeitaufwändig gestalte (mit Zermörsern der Tabletten, "Verstecken" im Orangensaft und 20-minütigem Motivieren zur Einnahme), dringen nicht durch. Wie der Abklärungsdienst diesbezüglich zu Recht zum Schluss kommt, kann eine Medikamentenabgabe gemäss Anhang 2 KSH erst ab einem Alter von 15 Jahren berücksichtigt werden und liegt kein er- heblicher Aufwand gemäss Anhang 3 KSH (wenn die Medikamente gemör- sert, verdünnt, aufgezogen und mit einer Spritze anschliessend mühevoll in den Mund abgegeben werden müssen) vor. Wie der Abklärungsdienst zu- dem zutreffend vorbringt, kann der Aufwand für die Motivation, welcher gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin hauptsächlich ins Gewicht fällt, und die Co-Regulation nicht berücksichtigt werden (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 S. 2 zu Punkt 2.2 [in den Gerichtsakten]). 3.6.3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort im Januar 2025 wurde kein Mehr- aufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen berücksichtigt (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.2]), was denn im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wurde (act. II 40). In den Akten finden sich zudem keine Hinweise, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 25 - solcher Aufwand bis April 2025 bestand. Erst seither wird ein solcher gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). In der Folge liess die Be- schwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht (vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten]) erstellen, der insbesondere die beschwerde- weise vorgebrachten Punkte prüfte. Für Arzt- und Therapiebesuche wurde alsdann ab Mai 2025 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich 40 Minuten anerkannt, was nicht zu beanstanden ist. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1 sowie Replik S. 2 ff. Ziff. 2) überzeugen nicht. Insbesondere wird in der Stellungahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten S. 2 zu Punkt 2.1) in Bezug auf die wöchentlichen Kontakte zwischen der Kindsmutter und Dr. med. E.________ (E-Mail, Telefon, Pra- xis; vgl. Bericht von Dr. med E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3]) zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass einerseits die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht in jeder Sitzung erforderlich ist und es damit nicht nachvollziehbar ist, dass ein durchschnittlicher wöchentlicher Auf- wand von zwei Stunden geltend gemacht wird, zumal das Lesen einer E- Mail sowie ein telefonischer Austausch gemäss Anhang 3 KSH nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden kann. Bezüg- lich Konsultationen bei Dr. med. E.________ wurde damit zutreffend ein durchschnittlicher wöchentlicher behinderungsbedingter Mehraufwand von einer Stunde anerkannt. Weiter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die einmal wöchentlich stattfinden Sitzungen bei der Psychotherapeutin lic. phil. F.________ einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 130 Minuten pro Woche. Dies erscheint wohlwollend, zumal die Kindsmutter im Mai 2025 selbst angab, die psychologischen Konsultationen würden jeweils eine Stunde dauern zuzüglich einem Weg von insgesamt einer Stunde (act. II 52) und beschwerdeweise ein zu berücksichtigende Therapiezeit inkl. Transferzeit von (lediglich) zwei Stunden wöchentlich geltend gemacht wird (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). Dass zusätzlich einstündige fernmündliche Gespräche zwischen der Therapeutin und der Kindsmutter stattfinden (vgl. 71/33), ist nicht zu berücksichtigen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Dr. med. E.________ hiervor). Ebenfalls wurde für die erst nach Verfü- gungserlass ab 4. Juli 2025 einstündigen rund wöchentlich stattfindenden Ergotherapiesitzungen ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 130 Minuten pro Woche anerkannt (Abklärungsbericht vom 25. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 26 - 2025 (in den Gerichtsakten S. 5 Ziff. 2.2.1), d.h. mehr als beschwerdeweise gefordert (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). Dass offenbar nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung die Dauer der einzelnen Therapiesitzungen erhöht wurde (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 2) ist für das vorliegende Verfahren nicht re- levant (vgl. E. 3.5 hiervor). Ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist, falls weitere Arzt- und Therapiebesuche hinzukamen bzw. noch hinzukommen werden. Zur geltend gemachten Zeit zwischen Praxis und Park- haus/Parkplatz von jeweils 20 bzw. 30 Minuten ist zu erwähnen, dass offen bleiben kann, ob diese Zeit überhaupt zu berücksichtigen ist. So oder an- ders wäre eine solche bei der Beschwerdegegnerin wohlwollend ange- nommen anrechenbaren Zeiten bereits inbegriffen. Soweit die Beschwerde- führerin schliesslich geltend macht, in den Wintermonaten (Mitte November bis Ende April) gestalte sich der Transfer zu den Therapien umständlicher, da infolge eingeschränktem Winterdienst das Auto nicht vor dem Wohn- haus abgestellt werden könne (Replik S. 3 Ziff. 2), vermag sie hierdurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte diesbezügliche Foto (act. IA 5) zeigt, dass die besagte Strasse zu ihrem Wohnhaus auch im winterlichen Zustand mit dem Auto befahrbar ist. 3.6.3.3 Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter müsse mit ihr zu Hause regelmässig ergo-, physio- und psycho- therapeutische Übungen durchführen (Replik S. 3 Ziff. 2), nicht einen höhe- ren behinderungsbedingten Mehraufwand im Bereich Behandlungspflege zu begründen, zumal mit solche Übungen zu Hause erst nach Erlass der hier erlassenen Verfügung begonnen wurde, mithin ein solcher Aufwand nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu beurteilen ist (vgl. E. 3.5 hier- vor). 3.6.4 Soweit die Ziff. 2.3 des Abklärungsberichts "Sonderfälle" betreffend steht aufgrund der Akten fest und wird von den Parteien denn zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weder Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch eine aufwendige Pflege bedarf (vgl. Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.3.1 f.] sowie vom 25. September 2025 S. 5 Ziff. 2.3.1 f. [in den Gerichtsakten]). Unter den Parteien umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin einer dau- ernden persönlichen Überwachung oder einer besonders intensiven Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 27 - wachung bedarf, was die Beschwerdegegnerin verneint (vgl. act. II 32/5 ff. Ziff. 2.3.3, 60/3 f. Ziff. 5, sowie Abklärungsbericht vom 25. September 2025 S. 5 f. Ziff. 2.3.3 sowie Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
- September 2025 S. 2 f. [beide Unterlagen in den Gerichtsakten]). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 3 so- wie Replik S: 4 Ziff. 3), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Erhebungen der Beschwerdegegnerin erstellt, dass die Beschwerde- führerin zwar einer engmaschigen, jedoch keiner behinderungsbedingten dauernden und persönlichen Überwachung bedarf. Vielmehr weist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den Umstand hin, dass auch gleichaltrige Kinder nicht unbeaufsichtigt bleiben und Begleitung bedürfen. Zudem ist es möglich, altersentsprechende Utensilien wie bspw. Kinderscheren ohne scharfe Schneide zu verwenden. Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen, bspw. Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen und Herdplat- ten anzubringen, sind zumutbar bzw. sind Waschmittel, giftige Substanzen, Fensterputzmittel, spitze Gegenstände und Weiteres auch bei nicht behin- derten Kindern im gleichen Alter ausser Reichweite und gegebenenfalls verschlossen aufzubewahren. Mit diesen Massnahmen können die be- schwerdeweise beschriebenen Gefahren (vgl. act. II 46/7) weitgehend ein- gegrenzt bzw. minimiert und entsprechende Situation vermieden werden, womit ein diesbezüglicher Überwachungsbedarf wegfällt. Gestützt auf die schriftlichen und fernmündlichen Angaben der klinischen Heil- und Sozial- pädagogin der Spielgruppe P.________ sowie der Spielgruppenleiterin (act. II 24/18 ff., 32/6) ist sodann weder ein selbst- bzw. fremdaggressives Verhalten noch ein sachbeschädigendes Verhalten erstellt. Weiter wird gemäss Rz. 2083 KSH normalerweise die dauernde Überwachung vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung be- dürfen. Zwar kann bei Kindern mit frühkindlichem Autismus – wie vorlie- gend – eine Überwachung bereits ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3). Autisti- sche Kinder sind dabei je nach Schweregrad zu beurteilen. Autistische Störungen können eine grosse Variationsbreite aufweisen, weshalb das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit auf Grund der konkreten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des BGer 8C_158/2008 vom
- Oktober 2008 E. 5.2.2 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Urtei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 28 - le). Ein Überwachungsbedarf betrifft hauptsächlich die Verrichtungen des täglichen Lebens und damit die Schwere der Hilflosigkeit. Die entsprechen- den Hilfeleistungen und Überwachungen sind bereits an entsprechenden Stellen hinreichend berücksichtigt worden (vgl. E. 3.6.2.2 ff. hiervor), wes- halb sie bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht noch ein- mal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV angerechnet werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3). 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und daher ab 1. Januar 2025 Anspruch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Weiter ist erstellt, dass in Bezug auf die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen seit Januar 2025 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich 73 Minuten und seit April 2025 zusätzlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand für die Be- gleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen von täglich 40 Minuten besteht, die Beschwerdeführerin aber keiner dauernden persönlichen und keiner beson- ders intensiven Überwachung bedarf. Damit besteht kein Anspruch auf ei- nen Intensivpflegezuschlag. Zusammenfassend ist damit die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521 - 29 - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 521 FRC/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2025 521
- 2 - Sachverhalt: A. Die 2021 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, meldete sich im Septem- ber 2021 unter Verweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 395 (Leichte cere- brale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) gemäss Anhang zur bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebre- chen (aGgV; SR 831.232.21) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für Minderjährige (medizinische Massnahmen) an (Akten der IVB [act. II] 1). Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB mit Schreiben vom 10. November 2021 (act. II 11) in An- erkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 aGgV Anhang medizinische Massnahmen (vom 6. Mai 2021 bis zum 12. Januar 2023). Im November 2024 (act. II 17) wurde die Versicherte unter Verweis auf ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), eine Fütterstörung im frühen Kindesal- ter (ICD-10 F98.2), eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51) sowie eine komplexe psychiatrische Symptomatik mit typischen Symptomen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der IVB zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung für Minderjährige angemeldet. In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen und veranlasste eine Abklärung vor Ort (vgl. Ab- klärungsberichte Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minder- jährige Versicherte vom 29. Januar 2025 [act. II 32 f.]). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2025 (act. II 34) stellte die IVB in Aussicht, vom 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2027 (Revision) eine Hilflosenentschädigung mittle- ren Grades auszurichten; weiter stellte sie in Aussicht, einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren behinderungsbe- dingten Mehraufwand von täglich 65 Minuten zu verneinen. Ebenfalls wur- de die Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2025 in Aussicht gestellt. Nach erhobenem Einwand (act. II 40) holte die IVB weitere medizinische Berichte sowie eine Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juni 2025 (act. II 60) ein und ver- fügte am 26. Juni 2025 (act. II 63) dem Vorbescheid entsprechend.
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- 3 - Bereits im April 2025 (act. II 42) wurde die Versicherte unter Verweis auf ei- nen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) bei der IVB zum Leistungsbe- zug für Minderjährige (medizinische Massnahmen) angemeldet. Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB in Anerkennung des Geburtsge- brechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störungen [ASS], sofern die Dia- gnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugend- medizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspä- diatrie bestätigt worden ist) gemäss Anhang zur seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Verordnung des Eidgenössischen Departements des In- nern (EDI) vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) medizinische Massnahmen (act. II 47, 74) und Behand- lungsgeräte (act. II 50). B. Mit Eingabe vom 27. August 2025 erhob die Versicherte, gesetzlich vertre- ten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, C.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Juni 2025 (act. II 63) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 sei aufzu- heben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra- des sowie ein Intensivpflegezuschlag von mindestens vier Stunden seit wann rechtens zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. Berichte von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2025 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) und von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychiatrie FSP, vom 18. August 2025 (act. I 4).
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- 4 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt waren eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes sowie ein neuer Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minder- jährige Versicherte (beide datierend vom 25. September 2025 und in den Gerichtsakten). In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 28. November 2025, Duplik vom 6. Januar 2026) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und An- trägen fest. Der Replik beigelegt waren u.a. Berichte von Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 8. September 2025 (act. IA 1), des Spitals H.________ vom 17. November 2025 (act. IA 2), lic. phil. F.________ vom 17. November 2025 (act. IA 3), Ergotherapeu- tin I.________ vom 11. November 2025 (act. IA 4) und Dr. med. E.________ vom 28. November 2025 (act. IA 6). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des
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- 5 - Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post [act. I 2]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag bildet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 2.4; MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 54), ist zu Recht unbestritten (vgl. E. 3.6 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens- verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
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- 6 - a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewie- sen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 2.3.1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die monatliche Entschädigung be- trägt bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Ent- schädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn
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- 7 - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilf- losigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). 2.3.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine in- tensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.3.3 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbe- hinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf- wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch me- dizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet wer- den. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63) sprach die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – mit Wirkung ab
1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2027 (vorgesehene Revision) eine Hilflo- senentschädigung mittleren Grades zu, verneinte jedoch einen früheren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zudem verneinte die Beschwer- degegnerin bei einem anerkannten behinderungsbedingten Mehraufwand
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- 8 - ab Januar 2025 von täglich 65 Minuten einen Anspruch auf einen Intensiv- pflegezuschlag (act. II 63 i.V.m. 32 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Ok- tober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest, aner- kannte jedoch ab 1. Januar 2025 einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von täglich 73 Minuten und ab 1. Mai 2025 von 113 Minuten (vgl. auch Abklärungsbericht vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten]). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt (act. II 32) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2022 in einer und ab Januar 2024 in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewie- sen ist, was grundsätzlich ab Januar 2024 Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades zu begründen vermöchte (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV). Infolge Ablaufs des Wartejahres erst per Ende Dezember 2024 (vgl. E. 2.3.1 hiervor), konnte ein Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung jedoch frühestens per 1. Januar 2025 entstehen. Den Entscheiden der Beschwerdegegnerin bezüglich Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag ab Januar 2025 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 3.2.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste J.________ vom 2. Oktober 2024 (act. II 24/7) wurden als Diagnosen ein Verdacht auf ein Asperger- Syndrom (ICD-10 F84.5), ein Verdacht auf eine Fütterstörung im frühen Kindesalter (ICD-10 F98.2) sowie eine nichtorganische Schlafstörung (ICD- 10 F21) genannt. Die Beschwerdeführerin zeige eine komplexe psychiatri- sche Symptomatik mit ASS-typischen Symptomen (S. 3). 3.2.2 Dr. med. K.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Praktische Ärztin, stellte im Bericht vom 11. Dezember 2024 (act. II
23) den Verdacht auf Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen einer ASS; die Diagnostik sei noch am Laufen (S. 2 Ziff. 1.1). Wahrschein- lich liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang vor. Aktuell sei dies aber noch nicht abschliessend beurteilbar (Ziff. 1.3). Im Rahmen der Verhaltensauffälligkeit zeige die Beschwerdeführerin eine massive Durch- schlafstörung mit rhythmischen Bewegungen des Körpers im Sinne einer Jacatio corporis. Sie werde rezidivierend wach. Die Eltern müssten dann das Kind wieder beruhigen. Zudem bestünden oft Unruhephasen, die im
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- 9 - Sinne von Melt- oder Shutdowns geschildert würden und einen geschützten Rahmen und eine Führung durch eine Betreuungsperson erforderten (S. 3 Ziff. 1.8). Eine persönliche Überwachung sei tagsüber und nachts notwen- dig zur Verhinderung von Verletzungen und Unfällen (S. 5 f. Ziff. 9). 3.2.3 Im Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32) betreffend die Zeit ab Januar 2025 wurde bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wie folgt ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich insgesamt 65 Minuten anerkannt: An- und Auskleiden 10 Minuten (25 Minuten abzüglich 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter; S. 2 f. Ziff. 2.1.1), Aufstehen, Absitzen und Abliegen 30 Minuten (S. 3 Ziff. 2.1.2), Verrichtung der Notdurft 25 Minuten (30 Minuten abzüglich 5 Minuten für ein nicht be- hindertes Kind im selben Alter; S. 4 f. Ziff. 2.1.5). Für die Lebensbereiche Essen (75 Minuten abzüglich 75 Minuten Zeitaufwand für familiäre Präsenz am Tisch bei nicht behinderten Kindern gleichen Alters; S. 4 Ziff. 2.1.3), die Körperpflege (S. 4 Ziff. 2.1.4) sowie die Fortbewegung (S. 5 Ziff. 2.1.6) wurde kein Mehraufwand anerkannt bzw. festgestellt. Ebenfalls verneinte der Abklärungsdienst einen behinderungsbedingten Mehraufwand bezüg- lich gesellschaftliche Kontakte (S. 5 Ziff. 2.3.1), aufwendige Pflege (S. 5 Ziff. 2.3.2) und verneinte das Erfordernis einer dauernden persönlichen wie auch einer besonders intensiven Überwachung (S. 5 ff. Ziff. 2.3.3). 3.2.4 Am 6. März 2025 (act. II 40/11) nahm die dipl. klin. Heil- und Sozial- pädagogin L.________ Stellung zum Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32). Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden handle es sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin entge- gen den dortigen Feststellungen nicht um ein Trotzen. Sie habe die ent- sprechenden Videos auch gesehen und gehe davon aus, dass sich die Be- schwerdeführerin in einer Überforderungssituation befinde, aus der sie auch mit intensiver Begleitung der Bezugspersonen nicht mehr herausfin- de. In dieser Situation sei keine Kooperation möglich. Die Situation könne dann eine bis zwei Stunden dauern, bis die Beschwerdeführerin vor Er- schöpfung einschlafe. Bezüglich des Bereichs Essen habe sie von den El- tern gehört, dass die Beschwerdeführerin mehrmals pro Mahlzeit den Tisch verlasse und aktiv zurückgeholt werden müsse. Zudem müsse das Essen zerkleinert werden und sie immer wieder zum Essen motiviert werden, so
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- 10 - dass die Mutter in der Regel erst esse, wenn die Beschwerdeführerin be- reits fertig sei. In Bezug auf die persönliche Überwachung sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Gegenstände (Steine, Scher- ben, Scheren, Papier etc.) in den Mund nehme und auch immer wieder Dinge esse, die nicht zum Essen gedacht seien (z.B. Spielgeld und Papier) sowie auch Gegenstände herumwerfe. Sie bedürfe einer dauernden Be- treuung und Überwachung, weshalb in Bezug auf die Einschulung im Au- gust 2025 eine Abklärung in Bezug auf die geeignete Schulform/Unterstüt- zung veranlasst worden sei. Diese habe ergeben, dass das besondere Volksschulangebot (bVSA) separativ am besten passe, was darauf hinwei- se, dass sie eine enge Begleitung benötige. 3.2.5 Im Bericht von Dr. med. M.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie lic. phil. F.________ vom
16. April 2025 (act. II 46/2) wurde ein frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) diagnostiziert. Die aktuellen Symptome beinhalteten u.a. eine Inter- aktion mit einer stark reduzierten sozialen Wechselseitigkeit bzw. einer oft fehlenden sozialen Integration, repetitiven und stereotypen Verhaltenswei- sen, starkem olfaktorischen Interessen mit bis hin zur Verletzungsgefahr mit Scherben und Scheren in den Mund nehmen, wenig Variation in der Stimme und Dialekt mit englischen Wörtern und einfachen Sätzen verse- hen und mit Vermeidung von sozialen Kontakten oder mit starken emotio- nalen Ausrastern nach solchen. Die besonderen Verhaltensauffälligkeiten könnten nicht nur auf eine Sprachentwicklungsverzögerung und auf einen intellektuellen Entwicklungsrückstand oder andere psychiatrische Störun- gen zurückgeführt werden. Bei der Beschwerdeführerin seien durch die genannte Diagnose verschiedene Bereiche ihres Funktionsniveaus erheb- lich beeinträchtigt. Entsprechend sei sie in verschiedenen Bereichen auf stark individuelle und spezifische Unterstützungsmassnahmen angewiesen. Sie sei im Alltag u.a. aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung in der sensorischen Wahrnehmung wie Steine schlucken, Scherben und Schere impulsiv in den Mund nehmen und aufgrund der damit stetig verbundenen Verletzungsgefahr permanent auf eine 1:1-Betreuung und auch auf Hilfe in der selbstständigen Ausführung der Alltagsfunktionen angewiesen (S. 6).
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- 11 - 3.2.6 Am 13. Juni 2025 (act. II 60/2) nahm der Abklärungsdienst Stellung zu den gegen den Vorbescheid vom 11. Februar 2025 (act. II 34) erhobe- nen Einwänden. Soweit den Bereich An- und Auskleiden betreffend, er- schienen die Zeitangaben der Kindsmutter als sehr grosszügig. Während des Abklärungsgesprächs habe sich die Beschwerdeführerin umziehen wollen und sei innert vier Minuten wieder mit ihrer Mutter zurückgewesen. Zeiten für die Co-Regulierung, welche die Zeitangaben der Mutter erklär- ten, könnten im Rahmen des Intensivpflegezuschlags nicht berücksichtigt werden. Gemäss Ziff. 5008 f. des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH) sei der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen und nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, welcher durch Mass- nahmen der Behandlungspflege, der Grundpflege oder der Überwachung (dauernde und besonders intensive dauernde Überwachung) verursacht würden. Nicht anrechenbar sei der Zeitaufwand für ärztlich verordnete me- dizinische Massnahmen, die durch medizinisches Hilfspersonal (Physio-, Ergotherapeuten, dipl. Krankenpflegepersonal usw.) vorgenommen würden und für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. In Bezug auf den Be- reich Essen könne gemäss Anhang 3 KSH mehrmaliges Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten bei den Hauptmahlzeiten erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden. Zudem sei der Bereich Essen bereits ab dem frühest möglichen Zeitpunkt berücksichtigt worden, da die Speisen für die Beschwerdeführerin verschnitten würden. Dies, obwohl sie während des Abklärungsgesprächs mit dem Kindermesser mehrere Stücke einer Ba- nane abgeschnitten habe und die Kindsmutter ergänzend erzählt habe, dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer auch eine Karotte verschnei- den könnte. Zudem probiere sie gemäss Angaben ihrer Mutter zuerst mit dem Besteck zu essen. Wenn ihr dies nicht gelinge, werde sie wütend und esse alles mit den Fingern. Aufgrund der geschilderten Angaben sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, gleichzeitig mit ihrer Tochter am Tisch zu essen. Auch andere Kinder im gleichen Alter benötigten während der gemeinsamen Einnahme der Mahl- zeiten Aufmerksamkeit und Zuwendung. Das Zubereiten und Anrichten von Speisen sowie die selektive Ernährung könnten im Rahmen der Lebensver- richtung Essen nicht berücksichtigt werden. Soweit die persönliche Über- wachung betreffend könnten auch andere vierjährige Kinder nicht unbeauf- sichtigt bleiben und bedürften Begleitung. Es gebe altersentsprechende
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- 12 - Utensilien wie beispielsweise Kinderscheren ohne scharfe Schneide. Mass- nahmen zur Schadenminderung wie beispielsweise Sicherung an Steckdo- sen, Fenstern, Türen und Herdplatten seien zumutbar. Normalerweise wer- de eine dauernde Überwachung bei Kindern vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen werde, dass bis zu die- sem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung bedürften. Die Be- schwerdeführerin sei auf eine enge Begleitung, nicht jedoch auf eine dau- ernde persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes angewiesen. Es werde weiter zur Kenntnis genommen, dass sie nun neu Therapien wahr- nehme. Somit könne der Bereich der Behandlungspflege bejaht werden. Dies wirke sich jedoch nicht leistungsrelevant auf das Endergebnis aus. 3.2.7 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. August 2025 (act. I 3) einen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine nichtorgani- sche Enuresis (ICD-10 F98.0) sowie eine nichtorganische Enkopresis (ICD- 10 F98.1). Die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei schwerwiegend, sowohl entwicklungsblockierend wie auch gefährlich. Die Mutter sei ihre einzige wirkliche "Sicherheit", in der für sie chaotischen, bedrohlichen Welt. Sie könne Gefahren nicht sehen und reagiere nicht auf altersentsprechen- de Warnungen oder Hinweise. Die Mutter könne sich aus diesem Grund nicht aus dem Blickfeld bewegen, ohne eine Krise und Gefährdung bei ihr auszulösen. Die Mutter müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksam- keit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und bereit sein, zu interve- nieren. Der behinderungsbedingte Betreuungsaufwand gehe weit über den für ein anderes Kind im selben Alter hinaus. Allein die tägliche Medikamen- tenabgabe im Rahmen der medikamentösen Behandlung nehme ca. zwei bis drei Stunden in Anspruch. Die Integration im schulischen Setting brau- che eine 1:1-Belgeitung. Zurzeit müsse die Mutter zusätzlich anwesend sein. 3.2.8 Lic. phil. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 18. August 2025 (act. I 4) einen frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) schwerer Ausprägung (Schweregrad 3). Dieser Schweregrad erfordere eine sehr um- fangreiche Unterstützung. Die Beeinträchtigungen seien in allen Bereichen sehr ausgeprägt und die Betroffenen benötigten intensive Betreuung und
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- 13 - Unterstützung (S. 7). Es wurden die gleichen "aktuellen Symptome" wie be- reits im Bericht vom 16. April 2025 (act. II 46/2) aufgelistet und erneut die Notwendigkeit einer permanenten persönlichen Überwachung aufgrund von Selbst- oder Drittgefährdung postuliert. Selbst mit im Alltag zumutbaren schadenmindernden Massnahmen sei es nicht möglich, die Beschwerde- führerin auch nur für kurze Momente unbeaufsichtigt zu lassen, um im Not- fall sofort reagieren und handeln zu können. Zudem seien auch schon not- fallmässige Interventionen im Spital erforderlich gewesen. Sie sei mit ihrem komplexen Krankheitsbild auf durchgehende Hilfe bzw. eine 1:1-Betreuung in der selbstständigen Ausführung der Alltagsfunktionen angewiesen wie z.B. Toilettengang, Nahrungsaufnahme, Therapiebesuche, Spielgruppen- besuche, Kindergarten, Ergotherapie etc. Die Mutter müssen immer den ganzen Tag und gegebenenfalls auch in der Nacht für sie verfügbar sein (S. 8). 3.2.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegeg- nerin aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen und mit dieser eingereichten Unterlagen einen neuen Abklärungsbericht vom
25. September 2025 (in den Gerichtsakten) erstellen bzw. den alten Ab- klärungsbericht ergänzen. In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensver- richtungen wurde bei der Notdurft ein Zusatzaufwand für den häufigen Windelwechsel (mehr als sechs Mal pro Tag) von fünf Minuten pro Mal (1.5 Mal; vgl. Anhang 3 KSH) berücksichtigt und der behinderungsbedingte Mehraufwand in diesem Bereich damit auf 33 Minuten pro Tag festgelegt (S. 4 Ziff. 2.1.5). Ansonsten wurden die Schlussforderungen aus dem früheren Abklärungsbericht übernommen und ein täglicher behinderungs- bedingter Mehraufwand in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen von 73 Minuten anerkannt. Zu den erhobenen Einwendungen wurde dahinge- hend Stellung bezogen, dass bezüglich "An- und Auskleiden" die Be- schwerdeführerin, auch wenn sie weine, an- und abgezogen werden kön- ne. Während der Videoaufnahme, welche von der Kindsmutter gezeigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht davongelaufen. Sie sei weder festgehalten noch zurückgeholt worden (S. 1 Ziff. 2.1.1). Soweit das "Es- sen" betreffend wurde ergänzend ausgeführt, gemäss KSH Anhang 3 kön- ne mit vier Jahren noch keine Zeit für Oppositionsverhalten berücksichtigt werden (S. 3 Ziff. 2.1.3). Weiter wurde neu unter der Rubrik Behandlungs-
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- 14 - pflege ab Mai 2025 ein täglicher Mehraufwand von 40 Minuten wegen der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen berücksichtigt (S. 5 Ziff. 2.2.1). Insgesamt hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Sie bedürfe keiner durch das Gebre- chen bedingten dauernden und persönlichen Überwachung. Dies entspre- che gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV dem mittleren Grad der Hilflosigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien überprüft worden. Bei einem ausgewiesenen Mehrbedarf an intensiver Be- treuung von 113 Minuten seien diese nicht erfüllt (S. 7). Weiter liess die Beschwerdegegnerin beim Abklärungsdienst eine Stellung- nahme vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) einholen. Betref- fend An-/Auskleiden seien – wie im Abklärungsbericht ersichtlich – die An- gaben der Eltern, obwohl diese sehr grosszügig wirkten, aufgenommen worden. Gemäss Anhang 3 KSH könne bis sechs Jahren ein maximaler Zeitaufwand von 25 Minuten berücksichtigt werden. Davon müsse eine al- tersentsprechende Hilfe von 15 Minuten in Abzug gebracht werden. Ein Oppositionsverhalten sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdefüh- rerin sei während des Abklärungsgesprächs innert vier Minuten umgezogen gewesen. Auf dem von der Mutter gezeigten Video sei ein Kind zu sehen gewesen, welches auf dem Bett sitzend weine und nicht davonlaufe. Be- züglich Essen stehe der angegebene Zeitaufwand von 45 Minuten pro Hauptmahlzeit im Widerspruch zur Aussage, wonach die Beschwerdeführe- rin so hastig esse, dass sie wegen Würgen und Erbrechen begleitet werden müsse. Hingegen werde erwähnt, dass sie phasenweise drei bis fünf Tage die Nahrungsaufnahme verweigere. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die Eltern selbst nicht am Tisch essen könnten, während ihre Tochter keine Speisen zu sich nehme. Gemäss Anhang 3 KSH werde bis sechs Jahren keine Zeit für Oppositionsverhalten berücksichtigt. Es seien keine Zeiten für das "Znüni und Zvieri" berücksichtigt worden, da gemäss Anhang 3 KSH ab drei Jahren pro Mahlzeit maximal zehn Minuten berücksichtigt werden könnten und davon pro Zwischenmahlzeit bis sechs Jahren zehn Minuten für eine altersentsprechende Hilfe nicht behinderter Kinder in Ab- zug gebracht werden müssten. Somit seien die Zwischenmahlzeiten nicht leistungsrelevant. In Bezug auf die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu-
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- 15 - chen sei zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort die Be- schwerdeführerin keine Therapien wahrgenommen habe. Dies sei erst seit Mai 2025 der Fall. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom
13. August 2025 (act. I 3) finde mindestens einmal pro Woche ein Aus- tausch statt (E-Mail, Telefon, in der Praxis). Da die Beschwerdeführerin kei- ne Angaben zur Wirkung der Medikamente machen könne, sei ihre Anwe- senheit nicht in jeder Sitzung erforderlich. Somit erscheine es nicht nach- vollziehbar, dass ein durchschnittlicher Aufwand pro Woche für den Inten- sivpflegezuschlag von zwei Stunden geltend gemacht werde. Das Lesen ei- ner E-Mail und der Austausch am Telefon könnten nicht berücksichtigt wer- den. Zum Bereich "Verabreichen von Medikamenten" führte der Ab- klärungsdienst aus, gemäss Anhang 3 KSH sei die orale Medikamenten- verabreichung erst ab 15 Jahren zu berücksichtigen. Ein erheblicher Auf- wand wäre nur dann anzurechnen, wenn ein Medikament zermörsert, ver- dünnt, aufgezogen und mit einer Spritze anschliessend mühevoll in den Mund abgegeben werden müsste. Der Aufwand für Motivation und Co- Regulation könne nicht berücksichtigt werden. Zur persönlichen Überwa- chung führte der Abklärungsdienst aus, zum Zeitpunkt der Abklärung sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Regelspielgruppe zu besuchen. Waschmittel, giftige Substanzen, Fensterputzmittel, spitze Ge- genstünde und Weiteres seien auch für Kinder gleichen Alters ausser Reichweite und gegebenenfalls verschlossen aufzubewahren. 3.2.10 Lic. phil. F.________ führte im Verlaufsbericht vom 17. November 2025 (act. IA 3) aus, einmal wöchentlich finde eine psychotherapeutische Begleitung bei ihr statt; entsprechende Übungen zu Hause würden ca. 30. Minuten täglich in Anspruch nehmen. Schon der Anfahrtsweg, das Parkie- ren irgendwo in der Nähe ihrer Büros (es befänden sich keine direkten Parkplätze bei der Praxis) und der damit verbundene Fussweg (mindestens 30 Minuten) sei für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Es zeige sich deutlich eine nicht altersadäquate Emotionsregulation, wel- che sich dadurch auszeichne, dass sie bei der kleinsten Überforderung entweder mit einem Zusammenbruch/Shutdown (weinen, jammern über eine lange Zeit) oder mit einem Ausbruch/Meltdown (stark aggressives psychisches und physisches Verhalten) reagiere, was mehrmals am Tag vorkomme. Weiter bestehe eine auf die ASS zurückzuführende Un-
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- 16 - berechenbarkeit, welche einen normalen Alltag erheblich einschränke. Den ganzen Tag über nehme die Beschwerdeführerin immer wieder feste und flüssige wie auch giftige Sachen in den Mund und schlucke diese oft auch. Aus entwicklungspsychologischer Sicht entspreche das Verhalten während des Essens/der Nahrungsaufnahme auf keiner Weise mehr ihrem Alter und stehe zudem aufgrund ihrer kontinuierlichen Verweigerung kurz vor einer Sondierung. Die Beschwerdeführerin sei überall u.a. für die Regulierung aber auch aufgrund von fehlendem Gefahrenbewusstsein auf eine 1:1- Betreuung und dies in Begleitung der Mutter angewiesen. Sogar nachts sei eine erhöhte Betreuung notwendig, was nicht mehr einem Kind im Alter von vier Jahren entspreche bzw. weit über die Betreuung eines neurotypischen Kindes in diesem Alter hinausgehe. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-
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- 17 - schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 (act. II 32) betreffend die Zeit ab Januar 2025 und jener vom 25. September 2025 (in den Ge- richtsakten) sowie die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom
13. Juni 2025 (act. II 60) und 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2) und überzeugen. Sie basieren auf einer Abklärung vor Ort, d.h. bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom
22. Januar 2025 und berücksichtigten die medizinischen Akten sowie die von ihr, ihren Eltern sowie sämtlichen im Verfahren involvierten Personen im Verwaltungs- wie auch Gerichtsverfahren gemachten Angaben und Ein- wänden soweit die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
26. Juni 2025 betreffend (soweit die Zeit danach betreffend, vgl. E. 3.5 hier- nach). Die medizinische Situation wie auch die sich daraus ergebenden Einschränkungen/Beeinträchtigungen bzw. der Hilfsbedarf der Beschwer- deführerin waren der Abklärungsperson bekannt. Schliesslich sind die Be- richte und Stellungnahmen auch hinsichtlich der (quantitativen und qualita- tiven) Einschätzungen des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich auch aus den medizi- nischen Berichten keine Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschät- zungen der Abklärungsperson. Mithin besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugrei- fen. 3.5 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin u.a. Be- richte von Dr. med. G.________ vom 8. September 2025 (Erstkonsultation
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- 18 - am 8. September 2025; act. IA 1), des Spitals H.________ vom 17. No- vember 2025 (Therapiebeginn am 17. November 2025; act. IA 2), der Ergo- therapeutin I.________ vom 11. November 2025 (Therapiestart am 4. Juli 2025; act. IA 4) und von Dr. med. E.________ vom 28. November 2025 (Beschrieb einer sich veränderten Situation; act. IA 6) ein. Diese Berichte stammen von Behandlern, welche die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 kennenlernten und unter- suchten, bzw. beschreibt Dr. med. E.________ eine sich veränderte Situa- tion. Die Berichte erlauben keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestandene Situation und sind in die vorliegende Beurteilung nicht miteinzubeziehen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Die Berichte werden unter Umständen Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens (Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahrens) sein. Gleich verhält es sich mit den diesbezüglichen Vorbringen in der Be- schwerde und der Replik, insbesondere soweit vorgebracht wird, die Ergo- therapie sei zwischenzeitlich (seit 1. Oktober 2025) auf 90 Minuten pro Wo- che statt wie bisher 60 Minuten erhöht worden und solle bis insgesamt 120 Minuten pro Woche ausgebaut werden (Replik S. 3 Ziff. 2), die Beschwer- deführerin nehme seit dem 9. September 2025 nun zusätzlich Physiothera- pie in Anspruch und sei auch auf neuropädiatrische Konsultationen ange- wiesen (zwei Mal pro Monat Therapien im Spital N.________ à je 60 Minu- ten sowie zwei Mal pro Monate Therapien im Spital O.________ à je 60 Minuten) und demnächst würden auch noch Psychomotorikstunden dazu- kommen (Replik S. 3 Ziff. 3; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin in der Duplik [S. 2]). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die Mutter der Beschwerdeführerin müsse zu Hause regelmässig ergo- und physiotherapeutische Übungen mit der Tochter durchführen. Mit solchen Heimübungen wurde erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 begonnen. 3.6 Aufgrund der Abklärungsberichte und Stellungnahmen des Ab- klärungsdienstes ist erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2025 in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) auf regelmässige und erhebli-
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- 19 - che Dritthilfe angewiesen ist und somit seither Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung mittleren Grades hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Dagegen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag; dies bei einem aner- kannten behinderungsbedingten Mehraufwand von 73 Minuten pro Tag ab
1. Januar 2025 bzw. 113 Minuten täglich ab 1. Mai 2025 sowie keinem Be- darf einer dauernden oder besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 3.6.1 Wie in E. 2.3.3 hiervor dargelegt, ist im Rahmen des Intensivpflege- zuschlags nach Art. 39 IVV der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen - der Grundpflege, welche im Wesentlichen die sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen (zum Begriff vgl. E. 2.2.2 hiervor) erfasst (vgl. Rz. 5019 ff. KSH; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140) - die Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und/oder - der Überwachung (dauernde Überwachung und besonders intensive dauernde Überwachung; vgl. Rz. 5008 KSH). 3.6.2 Soweit die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen (Grundpflege) betreffend, ergibt sich das Folgende: 3.6.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert allgemein die Berechnungen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der behinderungsbedingte Mehr- aufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind nicht korrekt ermittelt worden sei. Der altersbedingte Hilfsbedarf dürfe nicht so- wohl mittels Reduktion des tatsächlichen Bedarfs auf den Maximalwert als auch zusätzlich durch einen altersentsprechenden Abzug und damit dop- pelt berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 1 sowie Replik S. 5 Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Ein behinderungsbe- dingter Mehraufwand berechnet sich aufgrund der festgestellten Dauer des Hilfsbedarfs (höchstens vom Maximalwert) abzüglich der Dauer der alters- entsprechenden Hilfe für nichtbehinderte Kinder gleichen Alters zuzüglich Zusätzen, welche der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung tragen (vgl.
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- 20 - Rz. 5011 KSH und Anhang 3 KSH; vgl. auch Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten] S. 1 zu Punkt 1). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Urteile zweier kantonaler Verwaltungsgerichte sind für das angerufene Gericht nicht präjudizierend. Dass – wie die Beschwerdeführerin anhand eines Beispiels aufzeigt – die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte vereinzelt mit den Zeitaufwänden für eine altersentsprechende Hilfe übereinstimmen (nament- lich beim An- und Auskleiden bis drei Jahre), vermag keinen Fehler bei der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Reduktion des festgestellten Zeitaufwands auf höchstens den Maximalwert als erster Schritt und Abzug der altersentsprechenden Hilfe als zweiter Schritt) darzutun. Vielmehr be- deutet dies, dass der Aufwand bei einem beeinträchtigten Kind – insbeson- dere bis zum Alter von drei Jahren – unter Umständen mit der al- tersentsprechenden Hilfe übereinstimmen kann, wobei die zwecks gleich- mässiger Gesetzanwendung pauschalierten Minutenabgaben wissen- schaftlich evaluiert und praxiserprobt sind (vgl. Anhang 3 KSH am Anfang). In Ausnahmefällen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt, kann überdies von den Höchstgrenzen abgewichen werden (Rz. 5011 KSH). Hingegen geht es nicht an, die Zeitangaben der Eltern unreflektiert zu übernehmen und ledig- lich um den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind zu verringern (vgl. diesbezüglich etwa Beschwerde S. 8 Ziff. 1.3 f.). Würde stets unbesehen einer Gegenprüfung (durch die Abklärungsfachperson) auf die Angaben der Hilfe leistenden Personen abgestellt, könnte dies je nach Wahrnehmung der Beteiligten bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichba- ren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Versi- cherten führen (vgl. Urteil des BGer 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2.3 [betreffend Assistenzbeitrag]). Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt. 3.6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Verrichtung An- und Auskleiden einen täglichen Mehraufwand von 25 Minuten berücksichtigt und nach Ab- zug eines Zeitaufwands von 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter (vgl. Anhang 3 KSH) einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von 10 Minuten ab Januar 2025 anerkannt (Abklärungsberichte vom
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29. Januar 2025 [act. II 32/2 f. Ziff. 2.1.1] sowie vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten; S. 2 f. Ziff. 2.1.1]), was im Einklang mit Anhang 3 des KSH steht. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Ein- wände (Beschwerde S. 7 Ziff. 1 sowie Replik S. 5 f. Ziff. 4.1) vermögen da- ran nichts zu ändern: Soweit abermals eine nicht korrekte Berechnung des behinderungsbedingten Mehraufwands geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen unter E. 3.6.2.1 hiervor zu verweisen. In Bezug auf das vor- gebrachte Oppositionsverhalten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein solches nicht berücksichtigt. Dies begründet sie nachvollziehbar damit, dass die Mutter die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort innert vier Minuten angezogen habe und die von Ersterer gezeigten Videos ergeben hätten, dass die Tochter – auch wenn sie weine – an- und ausge- zogen werden könne, ohne dass sie "davongelaufen" wäre oder hätte fest- oder zurückgehalten werden müssen (Abklärungsberichte vom 1. Januar 2024 [act. II 32/2 f. Ziff. 2.1.1] sowie vom 25. September 2025 [in den Ge- richtsakten] S. 2 Ziff. 2.1.1; vgl. auch Stellungnahmen des Abklärungs- dienstes vom 13. Juni 2025 [act. II 60/2] S. 1 f. Ziff. 2 sowie vom 25. Sep- tember 2025 [in den Gerichtsakten] S. 1 zu Punkt 1.1). 3.6.2.3 Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anerkannte die Be- schwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 30 Minuten (Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/3] Ziff. 2.1.2 und vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten] S. 3 Ziff. 2.1.2), was mit den von der Erhebung vor Ort wie auch den übrigen Akten in Einklang steht und von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 1.1). 3.6.2.4 Im alltäglichen Lebensbereich "Essen" anerkannte die Beschwerde- gegnerin im Ergebnis keinen behinderungsbedingten Mehraufwand. Zwar anerkannte sie einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag, zog hiervon jedoch den Zeitaufwand für die familienübliche Präsenz am Tisch für nicht- behinderte Kinder gleichen Alters von täglich 75 Minuten ab (Abklärungsbe- richte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/4 Ziff. 2.1.3] sowie vom 25. Septem- ber 2025 [in den Gerichtsakten; S. 4 Ziff. 2.1.3]). Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermögen am Resultat nichts zu ändern. Wie der Ab- klärungsdienst in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (act. II 60/3) zu
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- 22 - Recht vorbringt, wurde berücksichtigt, dass die Speisen für die Beschwer- deführerin verschnitten werden müssen, dies obwohl sie während der Ab- klärung vor Ort mit dem Kindermesser mehrere Stücke einer Banane ab- schnitt und die Kindsmutter ergänzend angab, dass die Beschwerdeführe- rin mit dem Messer auch eine Karotte verschneiden könne. Gemäss Anga- ben der Kindsmutter probiere ihre Tochter zuerst mit dem Besteck zu es- sen und erst wenn ihr dies nicht gelinge, werde sie wütend und esse alles mit den Fingern. Der Abklärungsdienst legte überzeugend dar, es sei auf- grund der geschilderten Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, gleichzeitig mit ihr am Tisch zu essen. Schliesslich wies der Abklärungsdienst zu Recht auf den Umstand hin, dass auch andere Kinder im gleichen Alter während der gemeinsamen Ein- nahme der Speisen Aufmerksamkeit und Zuwendung benötigten. Darüber hinaus legte der Abklärungsdienst korrekt dar, dass das Zubereiten und Anrichten der Speisen sowie die selektive Ernährung im Rahmen der Le- bensverrichtung Essen nicht berücksichtigt werden kann (Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] H 299/03 vom 7. Juni 2004 E. 3.4 und H 128/03 vom 4. Februar 2004 E. 3.2 f.). Insbesonde- re vermag die Stellungnahme der Heil- und Sozialpädagogin L.________ vom 6. März 2025 (act. II 40/11) diesbezüglich nichts zu ändern, gibt sie doch selbst an, sie könne nicht aus eigener Erfahrung berichten, sondern nur vom Hörensagen der Kindseltern. Schliesslich hat die Beschwerdegeg- nerin zu Recht ein geltend gemachtes Oppositionsverhalten bei der Nah- rungsaufnahme (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 1.3 sowie Replik S. 6 f. Ziff. 4.2; vgl. auch Berichte der Fachpsychologin F.________ vom 18. August 2025 [act. I 4/2] und von Dr. med. E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3/1 f.]) nicht berücksichtigt. Ein solches wird gemäss Anhang 3 KSH erst ab sechs Jahren berücksichtigt. Zudem hat der Abklärungsdienst in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. September 2025 (in den Gerichtsakten) zur Recht darauf hingewiesen, dass das be- schwerdeweise Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde so hastig es- sen, dass sie wegen Würgen und Erbrechen begleitet werde müsse, im Widerspruch zum ebenfalls beschwerdeweise geltend gemachten Zeitauf- wand pro Hauptmahlzeit von 45 Minuten stehe. Weiter verweist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den Umstand, dass es nicht nachvollzieh- bar ist, dass die Kindseltern nicht am Tisch essen könnten, zumal die Be-
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- 23 - schwerdeführerin phasenweise drei bis fünf Tage die Nahrungsaufnahme verweigere. Schliesslich wird erstmals in der Replik (S. 7 Ziff. 4.2) vorge- bracht, die Beschwerdeführerin erhalte in der Nacht "immer noch" zwei Schoppen Milch. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin hier- von ausgegangen würde, wäre zwar das Kriterium "häufigere Mahlzeiten" (ab fünf Mahlzeiten pro Tag) für die Berücksichtigung eines Mehraufwands erfüllt (vgl. Anhang 2 KSH Ziff. 3), unter analoger Berücksichtigung eines maximalen behinderungsbedingten Mehraufwands für eine Zwischenmahl- zeit (Znüni und Zvieri; vgl. Anhang 3 KSH Ziff. 3) von jeweils 10 Minuten, hätte dies jedoch keine Auswirkung auf das Resultat (vgl. E. 3.7 hiernach). 3.6.2.5 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde zu Recht und von den Parteien unbestritten kein behinderungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt (vgl. Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/4 Ziff. 2.1.4] sowie vom 25. September 2025 [in den Gerichtsak- ten S. 4 Ziff. 2.1.4]), zumal ein solcher bei Kindern unter sechs Jahren zwar mit 30 Minuten berücksichtigt werden könnte, ein solcher aber auch bei nichtbehinderten Kindern dieses Alters im gleichen Umfang anfallen würde (vgl. Anhang 3 KSH). 3.6.2.6 Im Lebensbereich "Notdurft" hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den diesbezüglichen Maximalwert für Kinder unter sechs Jahren von 30 Minuten gemäss Anhang 3 KSH berücksichtigt, diesen wegen häufigen Windelwechsels (7.5 Mal pro Tag) um acht Minuten (1.5 x 5 Minuten, dann aufrunden) erhöht und davon fünf Minuten für den Aufwand nicht behinder- ter Kinder im selben Alter abgezogen, was einen behinderungsbedingten Mehraufwand von täglich 33 Minuten ergibt (vgl. Abklärungsbericht vom
25. September 2025 S. 5 Ziff. 2.1.5 sowie Stellungnahme des Abklärungs- dienstes vom 29. September 2025 S. 2 zu Punkt 1.4 [beide Dokumente in den Gerichtsakten]). 3.6.2.7 Im Bereich Fortbewegung wurde kein Mehraufwand berücksichtigt, was sich aufgrund der Akten als korrekt erweist und von der Beschwerde- führerin nicht bemängelt wird.
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- 24 - 3.6.2.8 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich in den sechs allgemeinen Lebensverrichtungen (Grundpflege) ein behinderungsbedingter Mehrauf- wand von 73 Minuten pro Tag ab Januar 2025. 3.6.3 Soweit die Behandlungspflege betreffend kommen im vorliegenden Fall die Teilaspekte "Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen" und "the- rapeutische Übungen zu Hause" sowie "Verabreichen von Medikamenten" in Frage. 3.6.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Auf- wand in Bezug auf die Verabreichung von Medikamenten verneint (vgl. Ab- klärungsbericht vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.2] sowie Ab- klärungsbericht vom 25. September 2025 S. 4 Ziff. 2.2 und Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 S. 2 zu Punkt 2.2 [beide Dokumente in den Gerichtsakten]), was nicht zu beanstanden ist. Die da- gegen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 2.2 mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3]), wonach sich die medika- mentöse Behandlung zeitaufwändig gestalte (mit Zermörsern der Tabletten, "Verstecken" im Orangensaft und 20-minütigem Motivieren zur Einnahme), dringen nicht durch. Wie der Abklärungsdienst diesbezüglich zu Recht zum Schluss kommt, kann eine Medikamentenabgabe gemäss Anhang 2 KSH erst ab einem Alter von 15 Jahren berücksichtigt werden und liegt kein er- heblicher Aufwand gemäss Anhang 3 KSH (wenn die Medikamente gemör- sert, verdünnt, aufgezogen und mit einer Spritze anschliessend mühevoll in den Mund abgegeben werden müssen) vor. Wie der Abklärungsdienst zu- dem zutreffend vorbringt, kann der Aufwand für die Motivation, welcher gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin hauptsächlich ins Gewicht fällt, und die Co-Regulation nicht berücksichtigt werden (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 S. 2 zu Punkt 2.2 [in den Gerichtsakten]). 3.6.3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort im Januar 2025 wurde kein Mehr- aufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen berücksichtigt (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.2]), was denn im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wurde (act. II 40). In den Akten finden sich zudem keine Hinweise, dass ein
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- 25 - solcher Aufwand bis April 2025 bestand. Erst seither wird ein solcher gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). In der Folge liess die Be- schwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht (vom 25. September 2025 [in den Gerichtsakten]) erstellen, der insbesondere die beschwerde- weise vorgebrachten Punkte prüfte. Für Arzt- und Therapiebesuche wurde alsdann ab Mai 2025 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich 40 Minuten anerkannt, was nicht zu beanstanden ist. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1 sowie Replik S. 2 ff. Ziff. 2) überzeugen nicht. Insbesondere wird in der Stellungahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten S. 2 zu Punkt 2.1) in Bezug auf die wöchentlichen Kontakte zwischen der Kindsmutter und Dr. med. E.________ (E-Mail, Telefon, Pra- xis; vgl. Bericht von Dr. med E.________ vom 13. August 2025 [act. I 3]) zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass einerseits die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht in jeder Sitzung erforderlich ist und es damit nicht nachvollziehbar ist, dass ein durchschnittlicher wöchentlicher Auf- wand von zwei Stunden geltend gemacht wird, zumal das Lesen einer E- Mail sowie ein telefonischer Austausch gemäss Anhang 3 KSH nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden kann. Bezüg- lich Konsultationen bei Dr. med. E.________ wurde damit zutreffend ein durchschnittlicher wöchentlicher behinderungsbedingter Mehraufwand von einer Stunde anerkannt. Weiter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die einmal wöchentlich stattfinden Sitzungen bei der Psychotherapeutin lic. phil. F.________ einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 130 Minuten pro Woche. Dies erscheint wohlwollend, zumal die Kindsmutter im Mai 2025 selbst angab, die psychologischen Konsultationen würden jeweils eine Stunde dauern zuzüglich einem Weg von insgesamt einer Stunde (act. II 52) und beschwerdeweise ein zu berücksichtigende Therapiezeit inkl. Transferzeit von (lediglich) zwei Stunden wöchentlich geltend gemacht wird (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). Dass zusätzlich einstündige fernmündliche Gespräche zwischen der Therapeutin und der Kindsmutter stattfinden (vgl. 71/33), ist nicht zu berücksichtigen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Dr. med. E.________ hiervor). Ebenfalls wurde für die erst nach Verfü- gungserlass ab 4. Juli 2025 einstündigen rund wöchentlich stattfindenden Ergotherapiesitzungen ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 130 Minuten pro Woche anerkannt (Abklärungsbericht vom 25. September
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- 26 - 2025 (in den Gerichtsakten S. 5 Ziff. 2.2.1), d.h. mehr als beschwerdeweise gefordert (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1). Dass offenbar nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung die Dauer der einzelnen Therapiesitzungen erhöht wurde (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 2) ist für das vorliegende Verfahren nicht re- levant (vgl. E. 3.5 hiervor). Ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist, falls weitere Arzt- und Therapiebesuche hinzukamen bzw. noch hinzukommen werden. Zur geltend gemachten Zeit zwischen Praxis und Park- haus/Parkplatz von jeweils 20 bzw. 30 Minuten ist zu erwähnen, dass offen bleiben kann, ob diese Zeit überhaupt zu berücksichtigen ist. So oder an- ders wäre eine solche bei der Beschwerdegegnerin wohlwollend ange- nommen anrechenbaren Zeiten bereits inbegriffen. Soweit die Beschwerde- führerin schliesslich geltend macht, in den Wintermonaten (Mitte November bis Ende April) gestalte sich der Transfer zu den Therapien umständlicher, da infolge eingeschränktem Winterdienst das Auto nicht vor dem Wohn- haus abgestellt werden könne (Replik S. 3 Ziff. 2), vermag sie hierdurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte diesbezügliche Foto (act. IA 5) zeigt, dass die besagte Strasse zu ihrem Wohnhaus auch im winterlichen Zustand mit dem Auto befahrbar ist. 3.6.3.3 Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter müsse mit ihr zu Hause regelmässig ergo-, physio- und psycho- therapeutische Übungen durchführen (Replik S. 3 Ziff. 2), nicht einen höhe- ren behinderungsbedingten Mehraufwand im Bereich Behandlungspflege zu begründen, zumal mit solche Übungen zu Hause erst nach Erlass der hier erlassenen Verfügung begonnen wurde, mithin ein solcher Aufwand nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu beurteilen ist (vgl. E. 3.5 hier- vor). 3.6.4 Soweit die Ziff. 2.3 des Abklärungsberichts "Sonderfälle" betreffend steht aufgrund der Akten fest und wird von den Parteien denn zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weder Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch eine aufwendige Pflege bedarf (vgl. Abklärungsberichte vom 29. Januar 2025 [act. II 32/5 Ziff. 2.3.1 f.] sowie vom 25. September 2025 S. 5 Ziff. 2.3.1 f. [in den Gerichtsakten]). Unter den Parteien umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin einer dau- ernden persönlichen Überwachung oder einer besonders intensiven Über-
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- 27 - wachung bedarf, was die Beschwerdegegnerin verneint (vgl. act. II 32/5 ff. Ziff. 2.3.3, 60/3 f. Ziff. 5, sowie Abklärungsbericht vom 25. September 2025 S. 5 f. Ziff. 2.3.3 sowie Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
25. September 2025 S. 2 f. [beide Unterlagen in den Gerichtsakten]). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 3 so- wie Replik S: 4 Ziff. 3), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Erhebungen der Beschwerdegegnerin erstellt, dass die Beschwerde- führerin zwar einer engmaschigen, jedoch keiner behinderungsbedingten dauernden und persönlichen Überwachung bedarf. Vielmehr weist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den Umstand hin, dass auch gleichaltrige Kinder nicht unbeaufsichtigt bleiben und Begleitung bedürfen. Zudem ist es möglich, altersentsprechende Utensilien wie bspw. Kinderscheren ohne scharfe Schneide zu verwenden. Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen, bspw. Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen und Herdplat- ten anzubringen, sind zumutbar bzw. sind Waschmittel, giftige Substanzen, Fensterputzmittel, spitze Gegenstände und Weiteres auch bei nicht behin- derten Kindern im gleichen Alter ausser Reichweite und gegebenenfalls verschlossen aufzubewahren. Mit diesen Massnahmen können die be- schwerdeweise beschriebenen Gefahren (vgl. act. II 46/7) weitgehend ein- gegrenzt bzw. minimiert und entsprechende Situation vermieden werden, womit ein diesbezüglicher Überwachungsbedarf wegfällt. Gestützt auf die schriftlichen und fernmündlichen Angaben der klinischen Heil- und Sozial- pädagogin der Spielgruppe P.________ sowie der Spielgruppenleiterin (act. II 24/18 ff., 32/6) ist sodann weder ein selbst- bzw. fremdaggressives Verhalten noch ein sachbeschädigendes Verhalten erstellt. Weiter wird gemäss Rz. 2083 KSH normalerweise die dauernde Überwachung vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung be- dürfen. Zwar kann bei Kindern mit frühkindlichem Autismus – wie vorlie- gend – eine Überwachung bereits ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3). Autisti- sche Kinder sind dabei je nach Schweregrad zu beurteilen. Autistische Störungen können eine grosse Variationsbreite aufweisen, weshalb das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit auf Grund der konkreten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des BGer 8C_158/2008 vom
15. Oktober 2008 E. 5.2.2 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Urtei-
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- 28 - le). Ein Überwachungsbedarf betrifft hauptsächlich die Verrichtungen des täglichen Lebens und damit die Schwere der Hilflosigkeit. Die entsprechen- den Hilfeleistungen und Überwachungen sind bereits an entsprechenden Stellen hinreichend berücksichtigt worden (vgl. E. 3.6.2.2 ff. hiervor), wes- halb sie bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht noch ein- mal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV angerechnet werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3). 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und daher ab 1. Januar 2025 Anspruch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Weiter ist erstellt, dass in Bezug auf die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen seit Januar 2025 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von täglich 73 Minuten und seit April 2025 zusätzlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand für die Be- gleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen von täglich 40 Minuten besteht, die Beschwerdeführerin aber keiner dauernden persönlichen und keiner beson- ders intensiven Überwachung bedarf. Damit besteht kein Anspruch auf ei- nen Intensivpflegezuschlag. Zusammenfassend ist damit die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 63) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin
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- 29 - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.