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200 2025 517

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2025-06-24 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich erstmals im August 2014 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 6). Diese gewährte zunächst Inte- grationsmassnahmen (act. II 34, 36, 41, 44, 50) und berufliche Massnah- men (act. II 49, 56, 61 f., 71, 75) und verneinte mit Verfügung vom 23. Fe- bruar 2018 mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ei- nen Rentenanspruch (act. II 113). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 116 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Juli 2018 (IV 2018 266; act. II 119) insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob, die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen bejahte und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse prüfe und neu ver- füge (VGE IV 2018 266 Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. E. 5.2 und E. 6; act. II 119 S. 12 f.). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 19. Februar 2020 [act. II 171.1] und Stellungnahme vom

7. Juli 2020 [act. II 175 S. 2 f.]), sowie eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. Juli 2020 [act. II 176]). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2020 (act. II 177) stellte die IV-Stelle in Aussicht, bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Status 90 % Erwerb und 10 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Mai 2015 resp. von 27 % ab 1. Januar 2018 einen Rentenanspruch zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 182) und Einholung einer Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen hierzu (act. II 185) verfügte die IV- Stelle am 15. Dezember 2020 wie angekündigt (act. II 186). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 187 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. August 2021 (IV 2021 91; act. II 196) ab,

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- 3 - was vom Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 (act. II 203) geschützt wurde. Im März 2025 kam der IV-Stelle eine Neuanmeldung der Versicherten für berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (act. II 205). Mit Schreiben vom

3. April 2025 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (act. II 209). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungs- begehren nicht einzutreten. Das letzte Leistungsbegehren sei am 15. De- zember 2020 abgewiesen worden. Eine Prüfung der Aktenlage zeige seit- her keine Veränderung (act. II 215). Am 26. Mai 2025 kam der IV-Stelle ein sich auf die die Zeit von Januar 2024 bis Mai 2025 beziehender Behand- lungsbericht der D.________ GmbH vom 21. Mai 2025 (act. II 216) und am

27. Mai 2025 ein ärztliches Attest von Prof. Dr. med. E.________, Fachärz- tin für Psychiatrie und Psychotherapie, zur ambulanten Behandlung der Versicherten seit Juli 2023 (act. II 217) zu. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (act. II 220) trat die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. Eine relevante Veränderung sei mit den eingereichten medizinischen Berichten nicht dargelegt worden. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 25. August 2025 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, auf das Leistungsgesuch einzutreten – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 4 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 (act. II 220). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 für berufliche Eingliederungsmassnahmen (act. II 205; Datum der Postaufgabe) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter

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- 6 - grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7

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- 7 - S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.6 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 186; bestätigt mit VGE IV 2021 91 [act. II 196] bzw. BGer 9C_498/2021 [act. II 203]). Nicht massgeblich sind demgegenüber – wenn auch den Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men betreffend – die Verfügung vom 25. April 2016 (act. II 75) sowie die Mitteilungen der IV-Stelle vom 26. Juni und 22. Juli 2015 (act. II 56, 62), zumal diese nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung beruhten (vgl. Urteil des BGer 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3.3 f.). 3.2 Die Referenzverfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 186) basier- te in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. C.________ vom 19. Februar 2020 (act. II 171.1) und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (act. II 175 S. 2 f.). Dr. med. C.________ diagnostizierte bei der Beschwer- deführerin primär eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31; act. II 171.1 S. 36) und attestierte retrospektiv seit dem Scheitern der beruflichen Integration ab Juli 2014 eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 50 % (bisherige Tätigkeiten) bzw. von 30 % (angepasste Tätigkeiten; act. II 171.1 S. 51 ff., 175 S. 2 f.). Diesbezüglich ist dem Gut- achten zudem zu entnehmen, dass eine Willensanstrengung zur Bewälti- gung dieser Limitierungen zwar zumutbar, jedoch nur teilweise möglich sei (act. II 171.1 S. 41 f.). In therapeutischer Hinsicht sei aufgrund der Persön-

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- 8 - lichkeitsstörung eine regelmässige strukturierte Behandlung erforderlich, wobei die bisherige ambulante Behandlung nur teilweise dokumentiert sei (act. II 171.1 S. 43). Der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei bei zu tiefem erbrachtem Pensum und erneut krisenhafter Dekompensation sowie weiteren nicht krankheitsbedingten Faktoren erfolgt (act. II 171.1 S. 44). 3.3 Zur Begründung einer relevanten Veränderung seit dem Referenz- zeitpunkt reichte die Beschwerdeführerin zwei aktuelle Berichte der behan- delnden Fachpersonen ein. Gemäss ärztlichem Attest von Prof. Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2025 ist bei der Beschwerdeführerin im Juni 2024 nach testpsychologischer Abklärung neu die Diagnose einer ADHS mit Be- ginn in der Kindheit festgestellt und eine Behandlung mit Stimulanzien be- gonnen worden. Die Behandlung habe zu einer beeindruckenden Besse- rung der ADHS-Symptome, der Reizbarkeit und Überforderung im Alltag und dadurch indirekt der komorbiden depressiven Symptomatik geführt. Durch letztere Wirkung sei es möglich gewesen, die zu Beginn der Behand- lung bestandene Polypharmazie mit Antidepressiva und Stimmungsstabili- satoren aufzulösen. Zudem habe die seit Februar 2022 regelmässig als Prophylaxe durchgeführte Ketamintherapie abgesetzt werden können. Aus ärztlicher Sicht seien berufliche Reintegrationsmassnahmen empfehlens- wert, zumutbar und sinnvoll (act. II 217 S. 1). Dies deckt sich mit dem Behandlungsbericht der D.________ GmbH vom

21. Mai 2025, gemäss welchem im Verlauf der Behandlung zusätzlich zu den früher bereits festgestellten psychischen Erkrankungen auch die ko- morbide Diagnose einer ADHS habe gesichert werden können. Eine ent- sprechende Medikation mit Stimulanzien habe sich als äusserst erfolgreich erwiesen und zusammen mit dem regelmässigen und engmaschigen The- rapiesetting zu einer Stabilisierung des psychischen Zustands der Versi- cherten geführt. Es hätten deutlich weniger Kurzhospitalisationen durchge- führt werden müssen und diverse Medikamente hätten abgesetzt oder re- duziert werden können. Zudem sei es der Versicherten immer besser ge- lungen, ihren Alltag zu meistern. Die Medikation mit Ritalin habe es ihr er- leichtert, ihren Alltag zu koordinieren, den Haushalt besser zu managen, in belastenden sozialen Situationen die Ruhe zu behalten und mehr Ausdauer bei alltäglichen Arbeiten zu zeigen. Bezüglich einer regelmässigen Tages-

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- 9 - struktur sei es ihr möglich gewesen, erste Schritte zu unternehmen, indem sie stundenweise als … in einer … gearbeitet habe. Dies habe sich eben- falls positiv auf ihren psychischen Zustand ausgewirkt, da sie wieder ver- mehrt das Gefühl von Selbstwirksamkeit und Sinnhaftigkeit habe erleben können. Zudem sei die Versicherte zunehmend auch in der Kinderbetreu- ung entlastet. Es bestehe jetzt eine klarere Regelung der Kinderbetreuung mit dem Kindsvater und es gebe ein Netz aus Bezugspersonen ausserhalb der Kernfamilie – die Beiständin, das Personal der Schule und Tagesschu- le, bei Bedarf die Kinderpsychologin. Die Versicherte und der Kindsvater seien eine Zeit lang regelmässig durch eine sozialpädagogische Familien- begleiterin unterstützt worden, die ursprünglich durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) eingesetzt worden sei. Diese Begleitung habe kürzlich in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen werden kön- nen. In den letzten Berichten habe sich eine positive Entwicklung der Ver- sicherten hinsichtlich der Betreuung des Sohns gezeigt, sodass keine Indi- kation für eine Begleitung mehr vorliege. Da diverse positive Entwicklungen stattgefunden hätten und damit auch Ressourcen frei geworden seien, sei entsprechend immer wieder die berufliche Situation in der Therapie thema- tisiert worden. Natürlich bestehe die komplexe Symptomatik nach wie vor. Ein begleiteter Wiedereinstieg in eine regelmässige Tagesstruktur oder in einen angepassten beruflichen Rahmen würde jedoch aus psychologisch- psychotherapeutischer Sicht ein gesundheitsfördernder Faktor sein (act. II 216 S. 2 f.). 3.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss Beschwerdeantwort (S. 2 Rz. 5) eine relevante Veränderung seit dem Referenzzeitpunkt im Wesentlichen deshalb als nicht glaubhaft gemacht, da in der Beschwerde selbst ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin schon zum Zeit- punkt der letzten rechtskräftigen Verfügung Symptome der ADHS gezeigt habe und auch in den eingereichten Berichten die ADHS als seit der Kind- heit bestehend umschrieben werde. Der Gesundheitszustand habe sich allein gestützt auf die Diagnose der ADHS nicht verändert, sondern der Gesundheitszustand werde diagnostisch lediglich anders eingeordnet. In- wiefern sich der Gesundheitszustand resp. der Sachverhalt seither (im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. C.________) ver- ändert haben solle, werde in den Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt.

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- 10 - 3.5 Revisionsrechtlich trifft zwar zu, dass eine bloss unterschiedliche (diagnostische) Würdigung eines ansonsten gleich gebliebenen Sachver- halts regelmässig unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Insoweit vermag die nunmehr diagnostizierte ADHS für sich allein noch keine potenziell anspruchsrelevante Veränderung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Vorliegend ist aber entscheidend, dass mit der im Nachgang zur Diagnostik neu eta- blierten psychopharmakologischen Therapie und im Rahmen von fortge- setzter regelmässiger und engmaschiger Psychotherapie von den Behand- lern fachpsychologisch und fachärztlich übereinstimmend eine erhebliche Stabilisierung bzw. eine "beeindruckende" Besserung der ADHS- Symptome und dadurch gleichsam indirekt der affektiven Situation be- schrieben wurden (act. II 205 S. 11, 216 S. 2 f., 217 S. 1). Aufgrund dieser von den Behandlern nunmehr beschriebenen Stabilisierung der gesund- heitlichen Situation (weniger Kurzhospitalisationen, Möglichkeit des Abset- zens bzw. der Reduktion diverser Medikamente, Steigerung der Alltags- kompetenz, erste Schritte für Tagesstruktur, stundenweise Beschäftigung in einer …) bestehen Anhaltspunkte für eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung der medizinischen Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin gemäss Angaben der Behandler eine zusätzliche Entlas- tung bei der Kinderbetreuung mit einer klaren Betreuungsregelung erfuhr, sodass zwischenzeitlich die Familienbegleitung abgeschlossen werden konnte (act. II 116 S. 2 f.), mithin auch insoweit zuvor beschriebene Belas- tungsfaktoren (vgl. act. II 171.1 S. 44) zumindest teilweise entfallen sein dürften. Damit ergeben sich Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Vergleich mit der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 19. Feb- ruar 2020 (act. II 171.1), welche einen IV-relevanten Gesundheitsschaden mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit (act. II 171.1 S. 49), eingeschränkter Belastbarkeit mit vermehrten Fehlzei- ten und insbesondere dem Risiko rezidivierender krisenhafter Zustände bei sozialen Belastungen festhielt (act. II 171.1 S. 52 f.), nunmehr sowohl ge- sundheitlich als auch sozial neue Ressourcen zur Verfügung stehen. Dass es sich hierbei um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der

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- 11 - Beschwerdeführerin handelt, steht – auch wenn gemäss der Rechtspre- chung grundsätzlich für sich allein genommen der Wegfall einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung bei zuvor verneintem Leistungsanspruch keinen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweisen) – im vorliegenden Kontext der Neuanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht entgegen. Denn zuvor wurden die beruflichen Eingliederungsmass- nahmen durch die IV-Stelle jeweils unter Verweis auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bzw. die fehlende psychische Stabilität abgebrochen respektive als aus medizinischer Sicht verfrüht beurteilt (vgl. act. II 50, 56 f., 61 f., 75). Demgegenüber werden berufliche Eingliede- rungsmassnahmen aufgrund der beschriebenen Stabilisierung der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin von den Behandlern nunmehr ausdrücklich als empfehlenswert, zumutbar und sinnvoll erachtet (act. II 217 S. 1). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin eine potenziell anspruchs- relevante Veränderung der medizinischen Befundlage hinsichtlich berufli- cher Eingliederungsmassnahmen glaubhaft gemacht. Dass sie abgesehen von einer stundenweisen Tätigkeit in einer … bisher offenbar keine weiter- gehenden/höhergradigen Eingliederungsanstrengungen unternommen hat (vgl. act. II 216 S. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 5), spricht nicht gegen die glaubhaft gemachte, hinsichtlich eines Anspruchs auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen potenziell anspruchsrelevante veränderte medizi- nische Befundlage und ist damit nicht im Rahmen der Eintretensfrage, son- dern allenfalls im Kontext der materiellen Anspruchsprüfung zu berücksich- tigen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuan- meldung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 für berufliche Einglie- derungsmassnahmen (act. II 205) zu Unrecht nicht eingetreten. Die ange- fochtene Nichteintretensverfügung vom 24. Juni 2025 (act. II 220) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung ein- tritt, den streitigen Leistungsanspruch materiell prüft und anschliessend über diesen entscheidet.

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- 12 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 10. Ok- tober 2025 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'415.55 (Honorar Fr. 2'146.65, Auslagen Fr. 87.90, Mehrwertsteuer [MWST] Fr. 181.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2026, IV 200 2025 517 - 13 - schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre und neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'415.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2026, IV 200 2025 517 - 14 - fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 517 ISD/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Februar 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2026, IV 200 2025 517

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich erstmals im August 2014 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 6). Diese gewährte zunächst Inte- grationsmassnahmen (act. II 34, 36, 41, 44, 50) und berufliche Massnah- men (act. II 49, 56, 61 f., 71, 75) und verneinte mit Verfügung vom 23. Fe- bruar 2018 mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ei- nen Rentenanspruch (act. II 113). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 116 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Juli 2018 (IV 2018 266; act. II 119) insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob, die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen bejahte und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse prüfe und neu ver- füge (VGE IV 2018 266 Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. E. 5.2 und E. 6; act. II 119 S. 12 f.). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 19. Februar 2020 [act. II 171.1] und Stellungnahme vom

7. Juli 2020 [act. II 175 S. 2 f.]), sowie eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. Juli 2020 [act. II 176]). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2020 (act. II 177) stellte die IV-Stelle in Aussicht, bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Status 90 % Erwerb und 10 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Mai 2015 resp. von 27 % ab 1. Januar 2018 einen Rentenanspruch zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 182) und Einholung einer Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen hierzu (act. II 185) verfügte die IV- Stelle am 15. Dezember 2020 wie angekündigt (act. II 186). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 187 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. August 2021 (IV 2021 91; act. II 196) ab,

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- 3 - was vom Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 (act. II 203) geschützt wurde. Im März 2025 kam der IV-Stelle eine Neuanmeldung der Versicherten für berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (act. II 205). Mit Schreiben vom

3. April 2025 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (act. II 209). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungs- begehren nicht einzutreten. Das letzte Leistungsbegehren sei am 15. De- zember 2020 abgewiesen worden. Eine Prüfung der Aktenlage zeige seit- her keine Veränderung (act. II 215). Am 26. Mai 2025 kam der IV-Stelle ein sich auf die die Zeit von Januar 2024 bis Mai 2025 beziehender Behand- lungsbericht der D.________ GmbH vom 21. Mai 2025 (act. II 216) und am

27. Mai 2025 ein ärztliches Attest von Prof. Dr. med. E.________, Fachärz- tin für Psychiatrie und Psychotherapie, zur ambulanten Behandlung der Versicherten seit Juli 2023 (act. II 217) zu. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (act. II 220) trat die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. Eine relevante Veränderung sei mit den eingereichten medizinischen Berichten nicht dargelegt worden. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 25. August 2025 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, auf das Leistungsgesuch einzutreten – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 (act. II 220). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 für berufliche Eingliederungsmassnahmen (act. II 205; Datum der Postaufgabe) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter

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- 6 - grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7

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- 7 - S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.6 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 186; bestätigt mit VGE IV 2021 91 [act. II 196] bzw. BGer 9C_498/2021 [act. II 203]). Nicht massgeblich sind demgegenüber – wenn auch den Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men betreffend – die Verfügung vom 25. April 2016 (act. II 75) sowie die Mitteilungen der IV-Stelle vom 26. Juni und 22. Juli 2015 (act. II 56, 62), zumal diese nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung beruhten (vgl. Urteil des BGer 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3.3 f.). 3.2 Die Referenzverfügung vom 15. Dezember 2020 (act. II 186) basier- te in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. C.________ vom 19. Februar 2020 (act. II 171.1) und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (act. II 175 S. 2 f.). Dr. med. C.________ diagnostizierte bei der Beschwer- deführerin primär eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31; act. II 171.1 S. 36) und attestierte retrospektiv seit dem Scheitern der beruflichen Integration ab Juli 2014 eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 50 % (bisherige Tätigkeiten) bzw. von 30 % (angepasste Tätigkeiten; act. II 171.1 S. 51 ff., 175 S. 2 f.). Diesbezüglich ist dem Gut- achten zudem zu entnehmen, dass eine Willensanstrengung zur Bewälti- gung dieser Limitierungen zwar zumutbar, jedoch nur teilweise möglich sei (act. II 171.1 S. 41 f.). In therapeutischer Hinsicht sei aufgrund der Persön-

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- 8 - lichkeitsstörung eine regelmässige strukturierte Behandlung erforderlich, wobei die bisherige ambulante Behandlung nur teilweise dokumentiert sei (act. II 171.1 S. 43). Der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei bei zu tiefem erbrachtem Pensum und erneut krisenhafter Dekompensation sowie weiteren nicht krankheitsbedingten Faktoren erfolgt (act. II 171.1 S. 44). 3.3 Zur Begründung einer relevanten Veränderung seit dem Referenz- zeitpunkt reichte die Beschwerdeführerin zwei aktuelle Berichte der behan- delnden Fachpersonen ein. Gemäss ärztlichem Attest von Prof. Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2025 ist bei der Beschwerdeführerin im Juni 2024 nach testpsychologischer Abklärung neu die Diagnose einer ADHS mit Be- ginn in der Kindheit festgestellt und eine Behandlung mit Stimulanzien be- gonnen worden. Die Behandlung habe zu einer beeindruckenden Besse- rung der ADHS-Symptome, der Reizbarkeit und Überforderung im Alltag und dadurch indirekt der komorbiden depressiven Symptomatik geführt. Durch letztere Wirkung sei es möglich gewesen, die zu Beginn der Behand- lung bestandene Polypharmazie mit Antidepressiva und Stimmungsstabili- satoren aufzulösen. Zudem habe die seit Februar 2022 regelmässig als Prophylaxe durchgeführte Ketamintherapie abgesetzt werden können. Aus ärztlicher Sicht seien berufliche Reintegrationsmassnahmen empfehlens- wert, zumutbar und sinnvoll (act. II 217 S. 1). Dies deckt sich mit dem Behandlungsbericht der D.________ GmbH vom

21. Mai 2025, gemäss welchem im Verlauf der Behandlung zusätzlich zu den früher bereits festgestellten psychischen Erkrankungen auch die ko- morbide Diagnose einer ADHS habe gesichert werden können. Eine ent- sprechende Medikation mit Stimulanzien habe sich als äusserst erfolgreich erwiesen und zusammen mit dem regelmässigen und engmaschigen The- rapiesetting zu einer Stabilisierung des psychischen Zustands der Versi- cherten geführt. Es hätten deutlich weniger Kurzhospitalisationen durchge- führt werden müssen und diverse Medikamente hätten abgesetzt oder re- duziert werden können. Zudem sei es der Versicherten immer besser ge- lungen, ihren Alltag zu meistern. Die Medikation mit Ritalin habe es ihr er- leichtert, ihren Alltag zu koordinieren, den Haushalt besser zu managen, in belastenden sozialen Situationen die Ruhe zu behalten und mehr Ausdauer bei alltäglichen Arbeiten zu zeigen. Bezüglich einer regelmässigen Tages-

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- 9 - struktur sei es ihr möglich gewesen, erste Schritte zu unternehmen, indem sie stundenweise als … in einer … gearbeitet habe. Dies habe sich eben- falls positiv auf ihren psychischen Zustand ausgewirkt, da sie wieder ver- mehrt das Gefühl von Selbstwirksamkeit und Sinnhaftigkeit habe erleben können. Zudem sei die Versicherte zunehmend auch in der Kinderbetreu- ung entlastet. Es bestehe jetzt eine klarere Regelung der Kinderbetreuung mit dem Kindsvater und es gebe ein Netz aus Bezugspersonen ausserhalb der Kernfamilie – die Beiständin, das Personal der Schule und Tagesschu- le, bei Bedarf die Kinderpsychologin. Die Versicherte und der Kindsvater seien eine Zeit lang regelmässig durch eine sozialpädagogische Familien- begleiterin unterstützt worden, die ursprünglich durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) eingesetzt worden sei. Diese Begleitung habe kürzlich in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen werden kön- nen. In den letzten Berichten habe sich eine positive Entwicklung der Ver- sicherten hinsichtlich der Betreuung des Sohns gezeigt, sodass keine Indi- kation für eine Begleitung mehr vorliege. Da diverse positive Entwicklungen stattgefunden hätten und damit auch Ressourcen frei geworden seien, sei entsprechend immer wieder die berufliche Situation in der Therapie thema- tisiert worden. Natürlich bestehe die komplexe Symptomatik nach wie vor. Ein begleiteter Wiedereinstieg in eine regelmässige Tagesstruktur oder in einen angepassten beruflichen Rahmen würde jedoch aus psychologisch- psychotherapeutischer Sicht ein gesundheitsfördernder Faktor sein (act. II 216 S. 2 f.). 3.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss Beschwerdeantwort (S. 2 Rz. 5) eine relevante Veränderung seit dem Referenzzeitpunkt im Wesentlichen deshalb als nicht glaubhaft gemacht, da in der Beschwerde selbst ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin schon zum Zeit- punkt der letzten rechtskräftigen Verfügung Symptome der ADHS gezeigt habe und auch in den eingereichten Berichten die ADHS als seit der Kind- heit bestehend umschrieben werde. Der Gesundheitszustand habe sich allein gestützt auf die Diagnose der ADHS nicht verändert, sondern der Gesundheitszustand werde diagnostisch lediglich anders eingeordnet. In- wiefern sich der Gesundheitszustand resp. der Sachverhalt seither (im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. C.________) ver- ändert haben solle, werde in den Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt.

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- 10 - 3.5 Revisionsrechtlich trifft zwar zu, dass eine bloss unterschiedliche (diagnostische) Würdigung eines ansonsten gleich gebliebenen Sachver- halts regelmässig unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Insoweit vermag die nunmehr diagnostizierte ADHS für sich allein noch keine potenziell anspruchsrelevante Veränderung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Vorliegend ist aber entscheidend, dass mit der im Nachgang zur Diagnostik neu eta- blierten psychopharmakologischen Therapie und im Rahmen von fortge- setzter regelmässiger und engmaschiger Psychotherapie von den Behand- lern fachpsychologisch und fachärztlich übereinstimmend eine erhebliche Stabilisierung bzw. eine "beeindruckende" Besserung der ADHS- Symptome und dadurch gleichsam indirekt der affektiven Situation be- schrieben wurden (act. II 205 S. 11, 216 S. 2 f., 217 S. 1). Aufgrund dieser von den Behandlern nunmehr beschriebenen Stabilisierung der gesund- heitlichen Situation (weniger Kurzhospitalisationen, Möglichkeit des Abset- zens bzw. der Reduktion diverser Medikamente, Steigerung der Alltags- kompetenz, erste Schritte für Tagesstruktur, stundenweise Beschäftigung in einer …) bestehen Anhaltspunkte für eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung der medizinischen Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin gemäss Angaben der Behandler eine zusätzliche Entlas- tung bei der Kinderbetreuung mit einer klaren Betreuungsregelung erfuhr, sodass zwischenzeitlich die Familienbegleitung abgeschlossen werden konnte (act. II 116 S. 2 f.), mithin auch insoweit zuvor beschriebene Belas- tungsfaktoren (vgl. act. II 171.1 S. 44) zumindest teilweise entfallen sein dürften. Damit ergeben sich Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Vergleich mit der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 19. Feb- ruar 2020 (act. II 171.1), welche einen IV-relevanten Gesundheitsschaden mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit (act. II 171.1 S. 49), eingeschränkter Belastbarkeit mit vermehrten Fehlzei- ten und insbesondere dem Risiko rezidivierender krisenhafter Zustände bei sozialen Belastungen festhielt (act. II 171.1 S. 52 f.), nunmehr sowohl ge- sundheitlich als auch sozial neue Ressourcen zur Verfügung stehen. Dass es sich hierbei um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der

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- 11 - Beschwerdeführerin handelt, steht – auch wenn gemäss der Rechtspre- chung grundsätzlich für sich allein genommen der Wegfall einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung bei zuvor verneintem Leistungsanspruch keinen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweisen) – im vorliegenden Kontext der Neuanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht entgegen. Denn zuvor wurden die beruflichen Eingliederungsmass- nahmen durch die IV-Stelle jeweils unter Verweis auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bzw. die fehlende psychische Stabilität abgebrochen respektive als aus medizinischer Sicht verfrüht beurteilt (vgl. act. II 50, 56 f., 61 f., 75). Demgegenüber werden berufliche Eingliede- rungsmassnahmen aufgrund der beschriebenen Stabilisierung der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin von den Behandlern nunmehr ausdrücklich als empfehlenswert, zumutbar und sinnvoll erachtet (act. II 217 S. 1). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin eine potenziell anspruchs- relevante Veränderung der medizinischen Befundlage hinsichtlich berufli- cher Eingliederungsmassnahmen glaubhaft gemacht. Dass sie abgesehen von einer stundenweisen Tätigkeit in einer … bisher offenbar keine weiter- gehenden/höhergradigen Eingliederungsanstrengungen unternommen hat (vgl. act. II 216 S. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 5), spricht nicht gegen die glaubhaft gemachte, hinsichtlich eines Anspruchs auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen potenziell anspruchsrelevante veränderte medizi- nische Befundlage und ist damit nicht im Rahmen der Eintretensfrage, son- dern allenfalls im Kontext der materiellen Anspruchsprüfung zu berücksich- tigen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuan- meldung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 für berufliche Einglie- derungsmassnahmen (act. II 205) zu Unrecht nicht eingetreten. Die ange- fochtene Nichteintretensverfügung vom 24. Juni 2025 (act. II 220) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung ein- tritt, den streitigen Leistungsanspruch materiell prüft und anschliessend über diesen entscheidet.

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- 12 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 10. Ok- tober 2025 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'415.55 (Honorar Fr. 2'146.65, Auslagen Fr. 87.90, Mehrwertsteuer [MWST] Fr. 181.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Be-

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- 13 - schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'415.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

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- 14 - fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.