opencaselaw.ch

200 2025 500

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-24 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 13. bzw. 19. September 2024 rückwirkend per 1. Februar 2024 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der Sammel- stiftung A.________ an (nachfolgend A.________ bzw. Klägerin; Akten der A.________ [act. I] 1). Am 30. April 2025 kündigte die A.________ den Anschlussvertrag mit der Arbeitgeberin per 31. Mai 2025 (act. I 2). Nach erfolgter Mahnung (act. I 7) setzte die A.________ eine bis zum 3. Juni 2025 aufgelaufene Forderung von Fr. 23'288.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 [act. I 8]), was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.-- verursachte. Gegen den Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., vom 4. Juni 2025 (act. I 8) erhob die Arbeitgeberin ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Postaufgabe: 18. August 2025) erhob die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 23'288.75 plus Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2025 auf der Kapital- forderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- sowie Betrei- bungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., sei im Umfang der zugesprochenen Forde- rung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls) der Rechtsvor- schlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beklagte auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Die von der Beklagten nicht abgeholte prozessleitende Verfügung vom

19. August 2025 wurde ans Verwaltungsgericht retourniert und der Beklag- ten mit Schreiben vom 2. September 2025 (A-Post-Plus) zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, setzte ihr die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom

24. September 2025 eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort. Die von der Beklagten wiederum nicht abgeholte prozessleitende Verfügung vom 24. September 2025 wurde ans Verwaltungsgericht retourniert und der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 (A-Post-Plus) zugestellt. Innert der gesetzten Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inklusive Verzugszins, Mahnkosten und Umtriebsentschä- digung) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 4 - nungsbegehrens zuständig. Folglich ist auf die Klage vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Betreibungs- kosten (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 104.--; vgl. act. I 8) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vor- ab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25; SVR 2006 KV Nr. 1, K 144/03 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] B 21/02 vom

11. Dezember 2002 E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2013 805 vom 17. Juli 2014 E. 1.1).

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für Ausstände in der Höhe von Fr. 23'288.75, nebst Zins von 5 % seit dem 3. Juni 2025, zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 5 - Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02 E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan- ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forde- rungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zu- sammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 6 - den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Andererseits obliegt es der beklagten Ar- beitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in wel- chen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzu- treffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlen- der Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beklagte zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2025 bei der Klägerin angeschlossen und folglich beitragspflichtig war (act. I 1 f.; vgl. E. 2.1 ff. hiervor, so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I 1/13]). Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, ergibt sich im Ein- zelnen was folgt:

E. 3.2.1 Die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 23'288.75 wird in der Klage in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Doku- ment "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 24. Juni 2025 (act. I 5) geht indes hervor, dass es sich um Ausstände seit dem 1. Februar 2024 handelt, schloss sich die Beklagte doch per diesem Datum der Klägerin an und der Saldo betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 0.--. Der Betrag von Fr. 23'288.75 setzt sich aus offenen Forderungen von Fr. 21'994.10 (Fr. 3'888.90 [Valuta 1. Februar 2024] + Fr. 12'748.-- [Valuta 31. Dezember 2024] + Fr. 886.30 [Valuta 1. April 2024] + Fr. 1'325.20 [Valuta 31. Dezem- ber 2024] + Fr. 5'200.70 [Valuta 1. Januar 2025] + Fr. 3'595.-- [Valuta

1. Juni 2025] abzüglich der Zahlung der Beklagten von Fr. 5'650.-- [Valuta

20. September 2024]; vgl. act. I 5) und den Positionen "Kosten Mahnun- gen" von Fr. 300.-- (Valuta 7. April 2024), "Umtriebsentschädigung Zwangsborderierung 2025" von Fr. 500.-- (Valuta 28. April 2025) sowie den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 7 - Zinsbelastungen für das Jahr 2024 von Fr. 124.25 (act. I 5) und von Fr. 370.40 für das Jahr 2025 (act. I 6) zusammen. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung von Fr. 23'288.75 zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff. 5.4 vierter Absatz des Anschlussvertrages [act. I 1/14]). Auch im vorliegenden Klage- verfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderungen (vgl. prozesslei- tende Verfügungen vom 19. August und vom 24. September 2025) nicht vernehmen lassen. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahn- gebühren von Fr. 300.-- und die am 28. April 2025 verbuchte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrages i.V.m. Ziff. 2.1 des Kostenreglements [act. I 1/12 und 1/17]). Schliesslich findet die geltend gemachte und am 3. Juni 2025 verbuchte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements (act. I 1/17), in welcher für Aufwendungen bei Betreibungsbegehren die Inrechnungstel- lung einer entsprechenden Entschädigung in nämlicher Höhe vorgesehen ist.

E. 3.2.2 Der von der Anhebung der Schuldbetreibung an geltend gemachte Zins wird auf einer Kapitalforderung verlangt, welche sich ursprünglich un- ter anderem auch aus Umtriebsentschädigungen, Mahnkosten und Ver- zugszinsen zusammensetzte. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hin- gewiesen (Klage S. 3 Ziff. III Rz. 3), dass Ziff. 5.4 dritter Absatz des An- schlussvertrages ein Erheben eines Zinseszinses zulässt und dies nicht gegen das Verbot des Anatozismus im Sinne von Art. 105 Abs. 3 OR ver- stösst, da diese Bestimmung dispositives Recht darstellt (vgl. CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler- Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 8. Aufl. 2025, Art. 105 N. 8). Indes bewegt sich die Vorsorgeeinrichtung nicht im Bereich der Pri- vatautonomie und ist hier die spezialgesetzliche Norm von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG einschlägig. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erho- ben werden. Aus dem besagten Gesetzesartikel ergibt sich kein Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 8 - auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten respektive Ge- bühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR BVG Nr. 26 S. 108, 9C_180/2019 E. 3.2.1). Mit der Beschränkung des Verzugszinses auf Beitragsforderungen besteht auch kein Raum für das Erheben eines Zinseszinses. Folglich ist der gel- tend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf den ausstehenden Beiträ- gen und damit auf Fr. 21'994.10 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) zulässig.

E. 3.3 Damit ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzu- heissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'288.75 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie einen Zins von 5 % auf Fr. 21'994.10 ab dem 3. Juni 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 11 -

E. 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 9 - selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

E. 4.1.2 Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälli- gen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungs- befehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (act. I 8). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfah- ren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt.

E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich vertreten oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozess- führung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 10 - Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwendigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'288.75 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie einen Zins von 5 % auf Fr. 21'994.10 ab dem 3. Juni 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 des Disposi- tivs aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung A.________

- B.________ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 23'288.75 plus Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2025 auf der Kapital- forderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- sowie Betrei- bungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen.
  2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., sei im Umfang der zugesprochenen Forde- rung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls) der Rechtsvor- schlag zu beseitigen.
  3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beklagte auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Die von der Beklagten nicht abgeholte prozessleitende Verfügung vom
  4. August 2025 wurde ans Verwaltungsgericht retourniert und der Beklag- ten mit Schreiben vom 2. September 2025 (A-Post-Plus) zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, setzte ihr die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom
  5. September 2025 eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort. Die von der Beklagten wiederum nicht abgeholte prozessleitende Verfügung vom 24. September 2025 wurde ans Verwaltungsgericht retourniert und der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 (A-Post-Plus) zugestellt. Innert der gesetzten Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Erwägungen:
  6. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inklusive Verzugszins, Mahnkosten und Umtriebsentschä- digung) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 4 - nungsbegehrens zuständig. Folglich ist auf die Klage vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Betreibungs- kosten (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 104.--; vgl. act. I 8) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vor- ab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25; SVR 2006 KV Nr. 1, K 144/03 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] B 21/02 vom
  7. Dezember 2002 E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2013 805 vom 17. Juli 2014 E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für Ausstände in der Höhe von Fr. 23'288.75, nebst Zins von 5 % seit dem 3. Juni 2025, zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  8. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 5 - Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02 E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan- ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forde- rungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zu- sammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 6 - den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Andererseits obliegt es der beklagten Ar- beitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in wel- chen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzu- treffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlen- der Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  9. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beklagte zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2025 bei der Klägerin angeschlossen und folglich beitragspflichtig war (act. I 1 f.; vgl. E. 2.1 ff. hiervor, so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I 1/13]). Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, ergibt sich im Ein- zelnen was folgt: 3.2 3.2.1 Die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 23'288.75 wird in der Klage in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Doku- ment "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 24. Juni 2025 (act. I 5) geht indes hervor, dass es sich um Ausstände seit dem 1. Februar 2024 handelt, schloss sich die Beklagte doch per diesem Datum der Klägerin an und der Saldo betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 0.--. Der Betrag von Fr. 23'288.75 setzt sich aus offenen Forderungen von Fr. 21'994.10 (Fr. 3'888.90 [Valuta 1. Februar 2024] + Fr. 12'748.-- [Valuta 31. Dezember 2024] + Fr. 886.30 [Valuta 1. April 2024] + Fr. 1'325.20 [Valuta 31. Dezem- ber 2024] + Fr. 5'200.70 [Valuta 1. Januar 2025] + Fr. 3'595.-- [Valuta
  10. Juni 2025] abzüglich der Zahlung der Beklagten von Fr. 5'650.-- [Valuta
  11. September 2024]; vgl. act. I 5) und den Positionen "Kosten Mahnun- gen" von Fr. 300.-- (Valuta 7. April 2024), "Umtriebsentschädigung Zwangsborderierung 2025" von Fr. 500.-- (Valuta 28. April 2025) sowie den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 7 - Zinsbelastungen für das Jahr 2024 von Fr. 124.25 (act. I 5) und von Fr. 370.40 für das Jahr 2025 (act. I 6) zusammen. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung von Fr. 23'288.75 zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff. 5.4 vierter Absatz des Anschlussvertrages [act. I 1/14]). Auch im vorliegenden Klage- verfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderungen (vgl. prozesslei- tende Verfügungen vom 19. August und vom 24. September 2025) nicht vernehmen lassen. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahn- gebühren von Fr. 300.-- und die am 28. April 2025 verbuchte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrages i.V.m. Ziff. 2.1 des Kostenreglements [act. I 1/12 und 1/17]). Schliesslich findet die geltend gemachte und am 3. Juni 2025 verbuchte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements (act. I 1/17), in welcher für Aufwendungen bei Betreibungsbegehren die Inrechnungstel- lung einer entsprechenden Entschädigung in nämlicher Höhe vorgesehen ist. 3.2.2 Der von der Anhebung der Schuldbetreibung an geltend gemachte Zins wird auf einer Kapitalforderung verlangt, welche sich ursprünglich un- ter anderem auch aus Umtriebsentschädigungen, Mahnkosten und Ver- zugszinsen zusammensetzte. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hin- gewiesen (Klage S. 3 Ziff. III Rz. 3), dass Ziff. 5.4 dritter Absatz des An- schlussvertrages ein Erheben eines Zinseszinses zulässt und dies nicht gegen das Verbot des Anatozismus im Sinne von Art. 105 Abs. 3 OR ver- stösst, da diese Bestimmung dispositives Recht darstellt (vgl. CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler- Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 8. Aufl. 2025, Art. 105 N. 8). Indes bewegt sich die Vorsorgeeinrichtung nicht im Bereich der Pri- vatautonomie und ist hier die spezialgesetzliche Norm von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG einschlägig. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erho- ben werden. Aus dem besagten Gesetzesartikel ergibt sich kein Anspruch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 8 - auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten respektive Ge- bühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR BVG Nr. 26 S. 108, 9C_180/2019 E. 3.2.1). Mit der Beschränkung des Verzugszinses auf Beitragsforderungen besteht auch kein Raum für das Erheben eines Zinseszinses. Folglich ist der gel- tend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf den ausstehenden Beiträ- gen und damit auf Fr. 21'994.10 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) zulässig. 3.3 Damit ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzu- heissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'288.75 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie einen Zins von 5 % auf Fr. 21'994.10 ab dem 3. Juni 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
  12. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 9 - selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälli- gen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungs- befehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (act. I 8). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfah- ren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich vertreten oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozess- führung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 10 - Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwendigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  13. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'288.75 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie einen Zins von 5 % auf Fr. 21'994.10 ab dem 3. Juni 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  14. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 des Disposi- tivs aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500 - 11 -
  17. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung A.________ - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2025 500 WIS/NUS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Nussbaumer Sammelstiftung A.________ Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 15. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 2 - Sachverhalt: A. Die B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 13. bzw. 19. September 2024 rückwirkend per 1. Februar 2024 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der Sammel- stiftung A.________ an (nachfolgend A.________ bzw. Klägerin; Akten der A.________ [act. I] 1). Am 30. April 2025 kündigte die A.________ den Anschlussvertrag mit der Arbeitgeberin per 31. Mai 2025 (act. I 2). Nach erfolgter Mahnung (act. I 7) setzte die A.________ eine bis zum 3. Juni 2025 aufgelaufene Forderung von Fr. 23'288.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 [act. I 8]), was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.-- verursachte. Gegen den Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., vom 4. Juni 2025 (act. I 8) erhob die Arbeitgeberin ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Postaufgabe: 18. August 2025) erhob die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 23'288.75 plus Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2025 auf der Kapital- forderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- sowie Betrei- bungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., sei im Umfang der zugesprochenen Forde- rung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls) der Rechtsvor- schlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beklagte auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Die von der Beklagten nicht abgeholte prozessleitende Verfügung vom

19. August 2025 wurde ans Verwaltungsgericht retourniert und der Beklag- ten mit Schreiben vom 2. September 2025 (A-Post-Plus) zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, setzte ihr die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom

24. September 2025 eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort. Die von der Beklagten wiederum nicht abgeholte prozessleitende Verfügung vom 24. September 2025 wurde ans Verwaltungsgericht retourniert und der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 (A-Post-Plus) zugestellt. Innert der gesetzten Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inklusive Verzugszins, Mahnkosten und Umtriebsentschä- digung) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Ge- richts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages ver- langt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 4 - nungsbegehrens zuständig. Folglich ist auf die Klage vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Betreibungs- kosten (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 104.--; vgl. act. I 8) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vor- ab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25; SVR 2006 KV Nr. 1, K 144/03 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] B 21/02 vom

11. Dezember 2002 E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2013 805 vom 17. Juli 2014 E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für Ausstände in der Höhe von Fr. 23'288.75, nebst Zins von 5 % seit dem 3. Juni 2025, zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 5 - Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02 E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan- ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forde- rungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zu- sammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 6 - den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Andererseits obliegt es der beklagten Ar- beitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in wel- chen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzu- treffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlen- der Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beklagte zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2025 bei der Klägerin angeschlossen und folglich beitragspflichtig war (act. I 1 f.; vgl. E. 2.1 ff. hiervor, so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I 1/13]). Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, ergibt sich im Ein- zelnen was folgt: 3.2 3.2.1 Die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 23'288.75 wird in der Klage in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Doku- ment "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 24. Juni 2025 (act. I 5) geht indes hervor, dass es sich um Ausstände seit dem 1. Februar 2024 handelt, schloss sich die Beklagte doch per diesem Datum der Klägerin an und der Saldo betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 0.--. Der Betrag von Fr. 23'288.75 setzt sich aus offenen Forderungen von Fr. 21'994.10 (Fr. 3'888.90 [Valuta 1. Februar 2024] + Fr. 12'748.-- [Valuta 31. Dezember 2024] + Fr. 886.30 [Valuta 1. April 2024] + Fr. 1'325.20 [Valuta 31. Dezem- ber 2024] + Fr. 5'200.70 [Valuta 1. Januar 2025] + Fr. 3'595.-- [Valuta

1. Juni 2025] abzüglich der Zahlung der Beklagten von Fr. 5'650.-- [Valuta

20. September 2024]; vgl. act. I 5) und den Positionen "Kosten Mahnun- gen" von Fr. 300.-- (Valuta 7. April 2024), "Umtriebsentschädigung Zwangsborderierung 2025" von Fr. 500.-- (Valuta 28. April 2025) sowie den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 7 - Zinsbelastungen für das Jahr 2024 von Fr. 124.25 (act. I 5) und von Fr. 370.40 für das Jahr 2025 (act. I 6) zusammen. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung von Fr. 23'288.75 zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff. 5.4 vierter Absatz des Anschlussvertrages [act. I 1/14]). Auch im vorliegenden Klage- verfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderungen (vgl. prozesslei- tende Verfügungen vom 19. August und vom 24. September 2025) nicht vernehmen lassen. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahn- gebühren von Fr. 300.-- und die am 28. April 2025 verbuchte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrages i.V.m. Ziff. 2.1 des Kostenreglements [act. I 1/12 und 1/17]). Schliesslich findet die geltend gemachte und am 3. Juni 2025 verbuchte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements (act. I 1/17), in welcher für Aufwendungen bei Betreibungsbegehren die Inrechnungstel- lung einer entsprechenden Entschädigung in nämlicher Höhe vorgesehen ist. 3.2.2 Der von der Anhebung der Schuldbetreibung an geltend gemachte Zins wird auf einer Kapitalforderung verlangt, welche sich ursprünglich un- ter anderem auch aus Umtriebsentschädigungen, Mahnkosten und Ver- zugszinsen zusammensetzte. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hin- gewiesen (Klage S. 3 Ziff. III Rz. 3), dass Ziff. 5.4 dritter Absatz des An- schlussvertrages ein Erheben eines Zinseszinses zulässt und dies nicht gegen das Verbot des Anatozismus im Sinne von Art. 105 Abs. 3 OR ver- stösst, da diese Bestimmung dispositives Recht darstellt (vgl. CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler- Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 8. Aufl. 2025, Art. 105 N. 8). Indes bewegt sich die Vorsorgeeinrichtung nicht im Bereich der Pri- vatautonomie und ist hier die spezialgesetzliche Norm von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG einschlägig. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erho- ben werden. Aus dem besagten Gesetzesartikel ergibt sich kein Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 8 - auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten respektive Ge- bühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR BVG Nr. 26 S. 108, 9C_180/2019 E. 3.2.1). Mit der Beschränkung des Verzugszinses auf Beitragsforderungen besteht auch kein Raum für das Erheben eines Zinseszinses. Folglich ist der gel- tend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf den ausstehenden Beiträ- gen und damit auf Fr. 21'994.10 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) zulässig. 3.3 Damit ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzu- heissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'288.75 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie einen Zins von 5 % auf Fr. 21'994.10 ab dem 3. Juni 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 9 - selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälli- gen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungs- befehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (act. I 8). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfah- ren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich vertreten oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozess- führung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 10 - Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwendigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'288.75 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie einen Zins von 5 % auf Fr. 21'994.10 ab dem 3. Juni 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 des Disposi- tivs aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, BV 200 2025 500

- 11 -

5. Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung A.________

- B.________ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.