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200 2025 482

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-23 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab 1. August 2022 als ... in einem unbefristeten teilzeitlichen Arbeits- verhältnis mit der B.________ AG (B.________; Akten der Unia Arbeitslo- senkasse [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 76-77). Nachdem er dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. August 2024 (act. II 112) per 30. November 2024 gekündigt hatte, meldete er sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver- mittlung an (act. II 121-122). Zudem stellte er am 5. November 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (act. II 114-117). Mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) stellte die Unia den Versi- cherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 35 Tagen ab 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2025 Einsprache (act. II 49-52). Mit Ver- fügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) forderte die Unia aufgrund der ver- fügten Einstelltage für die Kontrollperiode Januar 2025 zu Unrecht bezoge- ne Taggelder in der Höhe von Fr. 2'343.10 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2025 Einsprache (act. II 32). Mit Verfügung vom

12. Juni 2025 (act. II 30-31) sistierte die Unia das Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend die Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55). Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28) vereinig- te die Unia die beiden Einspracheverfahren, hob die Sistierung vom

11. (recte: 12.) Juni 2025 auf und bestätigte in Abweisung der Einsprache vom 15. April 2025 die Verfügung vom 9. April 2025 sowie in Abweisung der Einsprache vom 6. Juni 2025 die Verfügung vom 27. Mai 2025. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2025 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

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- 3 -

1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 28. Juli 2025 sei auf- zuheben; es seien keine Einstelltage zu verfügen (kein Selbstverschulden).

2. Eventualiter sei das Einstellmass deutlich zu reduzieren, sachgerecht auf 20 Ein- stelltage (mittleres Verschulden).

3. Infolge von Ziff. 1/2 seien die im Einspracheentscheid referenzierten Verfügungen vom 9. April 2025 und 27. Mai 2025 hinsichtlich Rückforderung (CHF 2'343.10) aufzuheben bzw. entsprechend anzupassen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsicht- lich der Rückforderung.

5. Es sei ein Aktenbeizug der **Arbeitsbemuehungen** beim zuständigen RAV (AVAM/Job-Room) bzw. bei der Unia Arbeitslosenkasse anzuordnen, da nach Beendigung der Arbeitslosigkeit kein Zugriff mehr auf den Job-Room besteht.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf Ab- weisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

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- 4 - [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28). Streitig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 35 Tagen ab 1. Dezember

2024. Weiter streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosen- entschädigung im Betrag von Fr. 2'343.10.

E. 1.3 Mit Blick auf die Einstelldauer von 35 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 195.55 (act. II 29, 45, 56, 65, 68, 71) sowie unter Berücksichtigung der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 (act. II 37-38) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits- losigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verlet- zung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver-

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- 5 - schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein ge- spanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2).

E. 2.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

E. 3 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine am 1. August 2022 angetretene – unbefristete teilzeitliche – Arbeits- stelle bei der B.________ am 27. August 2024 per 30. November 2024 kündigte (act. II 76-77, 112), ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung von Vereinbarungen seitens der B.________ und einem daraus resultierenden Vertrauensverlust. So sei ihm mündlich zugesichert worden, dass er nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs, nach Erwerb

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- 6 - des ...-Zertifikats (vgl. hierzu Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.), nach Aufbau eines relevanten Netzwerkes sowie nach überdurchschnittli- cher Zielerreichung befördert würde. Er habe diese Ziele im Frühling 2024 vollständig erfüllt, was von der B.________ auch nicht bestritten worden sei. Eine Beförderung sei jedoch aufgrund geänderter Prozesse/Systeme verweigert worden, was zu einem erheblichen Vertrauensbruch geführt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 49-50, 86). Rechtssprechungsgemäss vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäf- tigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fort- führung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor). Eben- so wenig vermöchte im Hinblick auf die geltend gemachten Qualifikationen bzw. Fähigkeiten eine allfällige Unterbeanspruchung gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit zu begründen (Urteil des BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2). Im Rahmen seiner Pflicht Arbeitslosigkeit zu vermeiden (vgl. E. 2.1 hiervor), wäre es dem Beschwer- deführer somit ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle zu behalten. Damit ist der Beschwerdeführer durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Mithin ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und der Beschwerdeführer ist in der Anspruchsberechti- gung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Einstelltagen.

E. 4.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

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- 7 - des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche- rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).

E. 4.3 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28) bestätigten Einstelldauer von 35 Tagen ging die Beschwer- degegnerin von einem schweren Verschulden im unteren Bereich aus. Mit Blick auf die gesamten hier relevanten objektiven und subjektiven Umstän- de ist das Einstellmass von 35 Tagen nicht zu beanstanden und für das Gericht besteht kein Anlass in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.2 hiervor).

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- 8 -

E. 5.1 Schliesslich bleibt die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 zu beurteilen.

E. 5.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforde- rung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE D50). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versiche- rungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnun- gen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei for- mellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400).

E. 5.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer

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- 9 - Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4).

E. 5.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 5.5 Nach dem unter E. 4 hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 35 Tagen ab dem 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Dies stellt einen Grund dar, um ihm Rahmen einer prozessualen Re- vision (vgl. E. 5.2 f. hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen zurückzukommen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. Sep- tember 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zu Recht auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Kontrollpe- rioden Januar, Februar, März und Mai 2025 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (act. II 29, 56, 65, 68; unbezahlte Ferien in der Kontroll- periode Dezember 2024 [act. II 71]). Weiter ist erstellt, dass nach Erlass der Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) für die Kontrollperiode April 2025 22 Einstelltage mit dem laufenden Taggeldbezug verrechnet wurden (act. II 45). Die Rückforderung der restlichen 13 Einstelltage erging am

27. Mai 2025 (act. II 37-39). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch nicht zu beanstanden (vgl. act. II 36). Indem die Beschwerdegegnerin die Taggelder mit der Verfügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) zurückgefordert hat, sind sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist eingehalten und der Rückforderungsanspruch demzufolge nicht verwirkt.

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- 10 -

E. 5.6 Zusammenfassend forderte die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 2'343.10 vom Be- schwerdeführer zurück.

E. 6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

28. Juli 2025 (act. II 22-28) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

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- 11 -

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 4 - [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28). Streitig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 35 Tagen ab 1. Dezember
  4. Weiter streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosen- entschädigung im Betrag von Fr. 2'343.10. 1.3 Mit Blick auf die Einstelldauer von 35 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 195.55 (act. II 29, 45, 56, 65, 68, 71) sowie unter Berücksichtigung der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 (act. II 37-38) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits- losigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verlet- zung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 5 - schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein ge- spanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
  6. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine am 1. August 2022 angetretene – unbefristete teilzeitliche – Arbeits- stelle bei der B.________ am 27. August 2024 per 30. November 2024 kündigte (act. II 76-77, 112), ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung von Vereinbarungen seitens der B.________ und einem daraus resultierenden Vertrauensverlust. So sei ihm mündlich zugesichert worden, dass er nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs, nach Erwerb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 6 - des ...-Zertifikats (vgl. hierzu Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.), nach Aufbau eines relevanten Netzwerkes sowie nach überdurchschnittli- cher Zielerreichung befördert würde. Er habe diese Ziele im Frühling 2024 vollständig erfüllt, was von der B.________ auch nicht bestritten worden sei. Eine Beförderung sei jedoch aufgrund geänderter Prozesse/Systeme verweigert worden, was zu einem erheblichen Vertrauensbruch geführt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 49-50, 86). Rechtssprechungsgemäss vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäf- tigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fort- führung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor). Eben- so wenig vermöchte im Hinblick auf die geltend gemachten Qualifikationen bzw. Fähigkeiten eine allfällige Unterbeanspruchung gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit zu begründen (Urteil des BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2). Im Rahmen seiner Pflicht Arbeitslosigkeit zu vermeiden (vgl. E. 2.1 hiervor), wäre es dem Beschwer- deführer somit ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle zu behalten. Damit ist der Beschwerdeführer durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Mithin ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und der Beschwerdeführer ist in der Anspruchsberechti- gung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor).
  7. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 7 - des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche- rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.3 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28) bestätigten Einstelldauer von 35 Tagen ging die Beschwer- degegnerin von einem schweren Verschulden im unteren Bereich aus. Mit Blick auf die gesamten hier relevanten objektiven und subjektiven Umstän- de ist das Einstellmass von 35 Tagen nicht zu beanstanden und für das Gericht besteht kein Anlass in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 8 -
  8. 5.1 Schliesslich bleibt die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 zu beurteilen. 5.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforde- rung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE D50). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versiche- rungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnun- gen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei for- mellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 5.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 9 - Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4). 5.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5.5 Nach dem unter E. 4 hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 35 Tagen ab dem 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Dies stellt einen Grund dar, um ihm Rahmen einer prozessualen Re- vision (vgl. E. 5.2 f. hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen zurückzukommen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. Sep- tember 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zu Recht auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Kontrollpe- rioden Januar, Februar, März und Mai 2025 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (act. II 29, 56, 65, 68; unbezahlte Ferien in der Kontroll- periode Dezember 2024 [act. II 71]). Weiter ist erstellt, dass nach Erlass der Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) für die Kontrollperiode April 2025 22 Einstelltage mit dem laufenden Taggeldbezug verrechnet wurden (act. II 45). Die Rückforderung der restlichen 13 Einstelltage erging am
  9. Mai 2025 (act. II 37-39). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch nicht zu beanstanden (vgl. act. II 36). Indem die Beschwerdegegnerin die Taggelder mit der Verfügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) zurückgefordert hat, sind sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist eingehalten und der Rückforderungsanspruch demzufolge nicht verwirkt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 10 - 5.6 Zusammenfassend forderte die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 2'343.10 vom Be- schwerdeführer zurück.
  10. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  11. Juli 2025 (act. II 22-28) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
  12. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482 - 11 -
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 482 WIS/SVE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2026, ALV 200 2025 482

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab 1. August 2022 als ... in einem unbefristeten teilzeitlichen Arbeits- verhältnis mit der B.________ AG (B.________; Akten der Unia Arbeitslo- senkasse [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 76-77). Nachdem er dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. August 2024 (act. II 112) per 30. November 2024 gekündigt hatte, meldete er sich am 30. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver- mittlung an (act. II 121-122). Zudem stellte er am 5. November 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (act. II 114-117). Mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) stellte die Unia den Versi- cherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 35 Tagen ab 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2025 Einsprache (act. II 49-52). Mit Ver- fügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) forderte die Unia aufgrund der ver- fügten Einstelltage für die Kontrollperiode Januar 2025 zu Unrecht bezoge- ne Taggelder in der Höhe von Fr. 2'343.10 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2025 Einsprache (act. II 32). Mit Verfügung vom

12. Juni 2025 (act. II 30-31) sistierte die Unia das Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend die Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55). Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28) vereinig- te die Unia die beiden Einspracheverfahren, hob die Sistierung vom

11. (recte: 12.) Juni 2025 auf und bestätigte in Abweisung der Einsprache vom 15. April 2025 die Verfügung vom 9. April 2025 sowie in Abweisung der Einsprache vom 6. Juni 2025 die Verfügung vom 27. Mai 2025. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2025 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

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- 3 -

1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 28. Juli 2025 sei auf- zuheben; es seien keine Einstelltage zu verfügen (kein Selbstverschulden).

2. Eventualiter sei das Einstellmass deutlich zu reduzieren, sachgerecht auf 20 Ein- stelltage (mittleres Verschulden).

3. Infolge von Ziff. 1/2 seien die im Einspracheentscheid referenzierten Verfügungen vom 9. April 2025 und 27. Mai 2025 hinsichtlich Rückforderung (CHF 2'343.10) aufzuheben bzw. entsprechend anzupassen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsicht- lich der Rückforderung.

5. Es sei ein Aktenbeizug der **Arbeitsbemuehungen** beim zuständigen RAV (AVAM/Job-Room) bzw. bei der Unia Arbeitslosenkasse anzuordnen, da nach Beendigung der Arbeitslosigkeit kein Zugriff mehr auf den Job-Room besteht.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf Ab- weisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

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- 4 - [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28). Streitig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 35 Tagen ab 1. Dezember

2024. Weiter streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosen- entschädigung im Betrag von Fr. 2'343.10. 1.3 Mit Blick auf die Einstelldauer von 35 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 195.55 (act. II 29, 45, 56, 65, 68, 71) sowie unter Berücksichtigung der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 (act. II 37-38) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits- losigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verlet- zung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver-

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- 5 - schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein ge- spanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine am 1. August 2022 angetretene – unbefristete teilzeitliche – Arbeits- stelle bei der B.________ am 27. August 2024 per 30. November 2024 kündigte (act. II 76-77, 112), ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung von Vereinbarungen seitens der B.________ und einem daraus resultierenden Vertrauensverlust. So sei ihm mündlich zugesichert worden, dass er nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs, nach Erwerb

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- 6 - des ...-Zertifikats (vgl. hierzu Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.), nach Aufbau eines relevanten Netzwerkes sowie nach überdurchschnittli- cher Zielerreichung befördert würde. Er habe diese Ziele im Frühling 2024 vollständig erfüllt, was von der B.________ auch nicht bestritten worden sei. Eine Beförderung sei jedoch aufgrund geänderter Prozesse/Systeme verweigert worden, was zu einem erheblichen Vertrauensbruch geführt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 49-50, 86). Rechtssprechungsgemäss vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäf- tigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fort- führung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor). Eben- so wenig vermöchte im Hinblick auf die geltend gemachten Qualifikationen bzw. Fähigkeiten eine allfällige Unterbeanspruchung gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit zu begründen (Urteil des BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2). Im Rahmen seiner Pflicht Arbeitslosigkeit zu vermeiden (vgl. E. 2.1 hiervor), wäre es dem Beschwer- deführer somit ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle bei der B.________ bis zum Finden einer neuen Stelle zu behalten. Damit ist der Beschwerdeführer durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Mithin ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und der Beschwerdeführer ist in der Anspruchsberechti- gung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

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- 7 - des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche- rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.3 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 22-28) bestätigten Einstelldauer von 35 Tagen ging die Beschwer- degegnerin von einem schweren Verschulden im unteren Bereich aus. Mit Blick auf die gesamten hier relevanten objektiven und subjektiven Umstän- de ist das Einstellmass von 35 Tagen nicht zu beanstanden und für das Gericht besteht kein Anlass in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.2 hiervor).

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- 8 - 5. 5.1 Schliesslich bleibt die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 zu beurteilen. 5.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforde- rung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE D50). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versiche- rungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnun- gen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei for- mellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 5.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer

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- 9 - Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4). 5.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5.5 Nach dem unter E. 4 hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 35 Tagen ab dem 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Dies stellt einen Grund dar, um ihm Rahmen einer prozessualen Re- vision (vgl. E. 5.2 f. hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen zurückzukommen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. Sep- tember 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zu Recht auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Kontrollpe- rioden Januar, Februar, März und Mai 2025 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (act. II 29, 56, 65, 68; unbezahlte Ferien in der Kontroll- periode Dezember 2024 [act. II 71]). Weiter ist erstellt, dass nach Erlass der Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 53-55) für die Kontrollperiode April 2025 22 Einstelltage mit dem laufenden Taggeldbezug verrechnet wurden (act. II 45). Die Rückforderung der restlichen 13 Einstelltage erging am

27. Mai 2025 (act. II 37-39). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'343.10 ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch nicht zu beanstanden (vgl. act. II 36). Indem die Beschwerdegegnerin die Taggelder mit der Verfügung vom 27. Mai 2025 (act. II 37-39) zurückgefordert hat, sind sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist eingehalten und der Rückforderungsanspruch demzufolge nicht verwirkt.

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- 10 - 5.6 Zusammenfassend forderte die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 2'343.10 vom Be- schwerdeführer zurück. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

28. Juli 2025 (act. II 22-28) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

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- 11 -

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.