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200 2025 458

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-31 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1940 geborene C.________ sel. (Versicherte) bezog Ergänzungsleis- tungen (EL) zur Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f., 13 ff.). Sie verstarb am 23. Oktober 2024 (act. II 23). Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. II 30) erfolgte seitens der AKB eine Vorinformation zu- handen der Erbengemeinschaft, sie prüfe eine Rückforderung der von der Versicherten bezogenen EL. Nach getätigten Abklärungen machte die AKB mit Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2025 (act. II 38) von der Erben- gemeinschaft C.________ sel. eine Rückforderung von rechtmässig bezo- genen EL im Umfang von Fr. 47'315.-- geltend. Dagegen erhob B.________ als Vertreter des Alleinerben A.________ (vgl. act. II 36/4 Po- sition B.1) Einsprache und beantragte, die Rückforderungssumme der AKB sei auf Fr. 8'702.75 zu reduzieren (act. II 39). Mit Einspracheentscheid vom

18. Juli 2025 (act. II 42) wies die AKB die Einsprache ab. B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch B.________, am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt, die geltend gemachte Forderung von Fr. 47'315.-- sei als vom Nachlassvermögen abziehbare Schuld zu berücksichtigen und der Rück- forderungsbetrag sei auf Fr. 8'702.75 zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Septem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458

- 3 -

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 18. Ju- li 2025 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung rechtmässig bezogener EL im Umfang von Fr. 47'315.-- und in diesem Zusammenhang, ob die Rückforderungssumme als vom Nachlassvermögen abziehbare Schuld zu berücksichtigen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458

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E. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjeni- gen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- über- steigt.

E. 2.2 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn- sitzkanton zu bewerten. Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeit- punkt der EL-beziehenden Person. Kosten, die erst nach dem Tod der EL- beziehenden Person entstehen (Erbgangsschulden wie z.B. Todesfallkos- ten), bleiben unberücksichtigt (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; in BGE 151 V 264 nicht publ. E. 4.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 so- wie BGE 151 V 264 E. 7.2.2 S. 268).

E. 2.3 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tiefe- ren Wert vorsieht (Art. 27a Abs. 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 27a Abs. 3 ELV); der Kan- ton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke rückwirkend für die ganze Steu- erperiode 2020 auf 125 % angepasst (Kreisschreiben 22 der Schweizeri- schen Steuerkonferenz vom 22. März 2018; vgl. auch Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458

- 5 -

E. 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

E. 3.1 Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Nachlassvermö- gen beläuft sich auf Fr. 96'017.85 (act. II 38/2), während es gemäss Steuer- inventar Fr. 31'141.80 beträgt (act. II 36/10). Abweichend vom Steuerinven- tar (Fr. 207'600.--; act. II 36/10) hat die Beschwerdegegnerin das Grunds- tück mit dem Repartitionswert 125 % (Fr. 259'500.--; vgl. E. 2.3 hiervor) bei den Aktiven eingesetzt. Dies erweist sich als korrekt und wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten bzw. beanstandet.

E. 3.2 Unbestritten ist auch die Höhe der rückforderbaren EL. Der Be- schwerdeführer macht aber geltend, das massgebende Nachlassvermögen betrage Fr. 8'207.75, denn die rückforderbaren EL von Fr. 47'315.-- seien bei der Festsetzung derselben als Passiven zu berücksichtigen. Im Steuer- inventar sei denn auch eine entsprechende Position aufgeführt, allerdings nur "p.m." und ohne konkrete Bezifferung (act. II 39/1 sowie Beschwerde). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht ausführt (vgl. act. II 42/2), wäre die Argumentation des Beschwerdeführers nur im Fall von unrechtmässig bezogener EL korrekt, da in dieser Konstellation die Rückforderung bereits zu Lebzeiten der Bezügerin von dieser geschuldet gewesen wäre (sog. Erbschaftsschulden; vgl. auch Rz. 4720.03 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Infolge Universal- sukzession gehen Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen EL nach dem Tode des Bezügers auf die Erben über und die Forderung bildet bei der Ermittlung des Nachlassvermögens einen Passivposten. Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Erbgangsschulden. Dabei handelt es sich um Passiven, die erst mit dem und aus Anlass des Erbganges und somit nach dem Todestag entstanden sind. Diese stellen damit keine Schulden der Erblasserin dar, sondern solche der Erben, die dafür solidarisch haften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458

- 6 - (BGE 151 V 264 E. 7.2.1 S. 268). Die unterschiedliche Behandlung von Erbschafts- und Erbgangsschulden ist vom Gesetzgeber gewollt, beruht gemäss dem bereits Dargelegten auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Wie bereits unter lit. A. hiervor dargelegt, verstarb die Versicherte am 23. Oktober 2024 und die Rückerstattungsverfügung datiert vom

13. Mai 2025. Damit wurden sowohl die relative einjährige als auch die ab- solute zehnjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (vgl. E. 2.4 hier- vor) eingehalten.

E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Juli 2025 (act. II 42) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458 - 7 -
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2025 458 MAK/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1940 geborene C.________ sel. (Versicherte) bezog Ergänzungsleis- tungen (EL) zur Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f., 13 ff.). Sie verstarb am 23. Oktober 2024 (act. II 23). Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. II 30) erfolgte seitens der AKB eine Vorinformation zu- handen der Erbengemeinschaft, sie prüfe eine Rückforderung der von der Versicherten bezogenen EL. Nach getätigten Abklärungen machte die AKB mit Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2025 (act. II 38) von der Erben- gemeinschaft C.________ sel. eine Rückforderung von rechtmässig bezo- genen EL im Umfang von Fr. 47'315.-- geltend. Dagegen erhob B.________ als Vertreter des Alleinerben A.________ (vgl. act. II 36/4 Po- sition B.1) Einsprache und beantragte, die Rückforderungssumme der AKB sei auf Fr. 8'702.75 zu reduzieren (act. II 39). Mit Einspracheentscheid vom

18. Juli 2025 (act. II 42) wies die AKB die Einsprache ab. B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch B.________, am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt, die geltend gemachte Forderung von Fr. 47'315.-- sei als vom Nachlassvermögen abziehbare Schuld zu berücksichtigen und der Rück- forderungsbetrag sei auf Fr. 8'702.75 zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Septem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 18. Ju- li 2025 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung rechtmässig bezogener EL im Umfang von Fr. 47'315.-- und in diesem Zusammenhang, ob die Rückforderungssumme als vom Nachlassvermögen abziehbare Schuld zu berücksichtigen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjeni- gen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- über- steigt. 2.2 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn- sitzkanton zu bewerten. Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeit- punkt der EL-beziehenden Person. Kosten, die erst nach dem Tod der EL- beziehenden Person entstehen (Erbgangsschulden wie z.B. Todesfallkos- ten), bleiben unberücksichtigt (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; in BGE 151 V 264 nicht publ. E. 4.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 so- wie BGE 151 V 264 E. 7.2.2 S. 268). 2.3 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tiefe- ren Wert vorsieht (Art. 27a Abs. 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 27a Abs. 3 ELV); der Kan- ton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke rückwirkend für die ganze Steu- erperiode 2020 auf 125 % angepasst (Kreisschreiben 22 der Schweizeri- schen Steuerkonferenz vom 22. März 2018; vgl. auch Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).

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- 5 - 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 3. 3.1 Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Nachlassvermö- gen beläuft sich auf Fr. 96'017.85 (act. II 38/2), während es gemäss Steuer- inventar Fr. 31'141.80 beträgt (act. II 36/10). Abweichend vom Steuerinven- tar (Fr. 207'600.--; act. II 36/10) hat die Beschwerdegegnerin das Grunds- tück mit dem Repartitionswert 125 % (Fr. 259'500.--; vgl. E. 2.3 hiervor) bei den Aktiven eingesetzt. Dies erweist sich als korrekt und wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten bzw. beanstandet. 3.2 Unbestritten ist auch die Höhe der rückforderbaren EL. Der Be- schwerdeführer macht aber geltend, das massgebende Nachlassvermögen betrage Fr. 8'207.75, denn die rückforderbaren EL von Fr. 47'315.-- seien bei der Festsetzung derselben als Passiven zu berücksichtigen. Im Steuer- inventar sei denn auch eine entsprechende Position aufgeführt, allerdings nur "p.m." und ohne konkrete Bezifferung (act. II 39/1 sowie Beschwerde). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht ausführt (vgl. act. II 42/2), wäre die Argumentation des Beschwerdeführers nur im Fall von unrechtmässig bezogener EL korrekt, da in dieser Konstellation die Rückforderung bereits zu Lebzeiten der Bezügerin von dieser geschuldet gewesen wäre (sog. Erbschaftsschulden; vgl. auch Rz. 4720.03 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Infolge Universal- sukzession gehen Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen EL nach dem Tode des Bezügers auf die Erben über und die Forderung bildet bei der Ermittlung des Nachlassvermögens einen Passivposten. Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Erbgangsschulden. Dabei handelt es sich um Passiven, die erst mit dem und aus Anlass des Erbganges und somit nach dem Todestag entstanden sind. Diese stellen damit keine Schulden der Erblasserin dar, sondern solche der Erben, die dafür solidarisch haften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, EL 200 2025 458

- 6 - (BGE 151 V 264 E. 7.2.1 S. 268). Die unterschiedliche Behandlung von Erbschafts- und Erbgangsschulden ist vom Gesetzgeber gewollt, beruht gemäss dem bereits Dargelegten auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. 3.3 Wie bereits unter lit. A. hiervor dargelegt, verstarb die Versicherte am 23. Oktober 2024 und die Rückerstattungsverfügung datiert vom

13. Mai 2025. Damit wurden sowohl die relative einjährige als auch die ab- solute zehnjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (vgl. E. 2.4 hier- vor) eingehalten. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Juli 2025 (act. II 42) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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- 7 - 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.