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200 2025 436

Verfügung vom 17. September 2025

Bern VerwG · 2026-05-04 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. August 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV; Akten der Visana Versicherungen AG [Visana bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1164 ff.) und war ab dem 1. März 2021 bei der C.________ ag in Teilzeit als … angestellt (act. II 1162 f.). Dadurch war sie bei der Visana obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schaden- meldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) am 14. April 2021 beim Gehen gestolpert und auf das Gesicht sowie den Ellenbogen gefallen sei. Mit Schreiben vom 20. April 2021 (act. II 9) anerkannte die Visana ihre Leis- tungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. z.B. act. II 4, 31). Bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit und Erhöhung der halben auf eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2021 (act. II 577 ff.) veran- lasste die Visana ein Gutachten bei der D.________ GmbH (act. II 455 f.). Nach Erstattung des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens vom

29. August 2023 (act. II 490 ff.) stellte die Visana Ergänzungsfragen (act. II 1510 f.), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) beantwortete. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (act. II 1548 ff.) stellte die Visana die bisher erbrachten Leistungen in Zu- sammenhang mit den linksseitigen Schulterbeschwerden mangels Kausal- zusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden zum geltend gemach- ten Ereignis vom 14. April 2021 auf den 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde. In Bezug auf die linksseitigen Ellenbogenbeschwerden schloss die Visana den Fall mit derselben Verfügung per 30. September 2022 ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integrität- seinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 1563, 1567 ff., 1574 ff.) wies die Visana mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) ab. B.

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- 3 - Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 5. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Visana Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ eine Invali- denrente und die Kostenvergütung (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) nach UVG in gesetzlichem Umfang und seit wann rechtens zuzusprechen. 3. Visana Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ eine Inte- gritätsentschädigung in gesetzlichem Ausmass, mindestens indes ba- sierend auf einem 10 % bzw. Fr. 14'820.-- übersteigenden Integritäts- schaden, zuzusprechen. 4. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit mit der Weisung an Visana Ver- sicherungen AG zurückzuweisen, die gesetzlichen Leistungen nach Sachverhaltsvervollständigung mittels verwaltungsexternen medizini- schen Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie und Traumatologie zu bestimmen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Rente, auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. April 2021.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist

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- 5 - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an-

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- 6 - ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun-

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- 7 - fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 8 - 3. 3.1 Dass das in der Schadenmeldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 14. April 2021 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen eines Unfalls gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und danach unfallkausale Beschwerden zunächst am linken Ellenbogen (Monteggia-like Fraktur mit mehrfragmentärer proximaler Ulnar- fraktur, die operativ versorgt werden musste; act. II 16 ff.) und später auch an der linken Schulter (Schultersteife; act. II 85 f.) aufgetreten sind, ist zwi- schen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (act. II 9) und erbrachte die vor- übergehenden Versicherungsleistungen. Betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden stellte die Beschwerde- gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde (act. II 1552). Die Leistungseinstellung wird von der anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin beschwerdeweise zu Recht nicht mehr be- stritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache: act. II 1569 Ziff. IV/1.2), er- achtete der Gutachter den Status quo sine betreffend das linke Schulterge- lenk doch ca. sechs Monate nach dem Unfall als erreicht (act. II 516 Frage 11), was vom behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als grosszü- gige Einschätzung gewertet wurde (act. II 1577). Hinsichtlich der linken Ellenbogenbeschwerden ist sodann zu Recht unbe- stritten, dass der Endzustand Ende September 2022 erreicht war (act. II 518 Frage 18). So wird selbst von den behandelnden Ärzten nicht postuliert, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam- hafte Steigerung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu er- warten ist (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor) und der Umstand, dass die Beschwer- deführerin allenfalls weiterhin von Physiotherapie profitiert (vgl. act. II 417), genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.4). Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der fortbestehenden Ellenbogenbe-

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- 9 - schwerden Anspruch auf eine Rente sowie Heilbehandlung nach Festset- zung der Rente besteht (vgl. E. 3.2 ff. hiernach). Ebenfalls streitig ist die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. E. 4 hiernach). 3.2 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 In der zu Handen der IV verfassten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. April 2022 (act. II 626 ff.) legte dipl. Ärztin F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dar, versicherungsmedizinisch bestünden dauerhaft Min- derbelastbarkeiten der Hals- und Lendenwirbelsäule bei hochgradiger Spi- nalkanalstenose zervikal und lumbal mit Gangataxie und wiederholten Stolperstürzen sowie Nervenschädigung der Beinnerven (Polyneuropathie), Minderbelastbarkeit und postoperative Steife der Schulter links, Minderbe- lastbarkeiten des Ellenbogens links bei progredienter Arthrose posttrauma- tisch, der Hand-, Finger-, Knie- und Fussgelenke, Tagesmüdigkeit bis Ta- gesschläfrigkeit bei behandeltem Schlafapnoesyndrom für körperlich leicht bis schwer gelenks- und rückenbelastende Tätigkeiten. Die depressive Symptomatik sei eine Begleitsymptomatik bei somatischer Multimorbidität (act. II 629). Die bisherige Tätigkeit als … sei bereits seit August 2018 dau- erhaft nicht mehr leistbar. Seit April 2021 seien der Beschwerdeführerin keinerlei ausserhäusliche Tätigkeiten zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr zumutbar (act. II 630). 3.2.2 Im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) legte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere dar, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Aktenkundig sei auch die Dia- gnose einer "Fibromyalgie". Sie betone immer wieder, dass sie unter einem Ganzkörperschmerz leide. In jedem Fall sei von einer Schmerzverarbei- tungsstörung auszugehen, wenn auch eine psychiatrische einschlägige Differenzierung nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die multilo- kuläre Symptomatik auf orthopädischem Fachgebiet in entscheidendem Mass durch das dramatische Übergewicht geprägt worden sei. Die Ver- schleissveränderungen an der Wirbelsäule und an den Schultergelenken seien massgeblich durch dieses Missverhältnis von Belastung und Belast-

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- 10 - barkeit begründet. Da die vom Übergewicht betroffenen Arme zu einem grossen Teil vom Musculus supraspinatus getragen würden, sei dessen Degeneration in besonderer Weise auch durch die Übergewichtigkeit ge- prägt. Festzustellen sei jedoch, dass die genannte Schmerzhaftigkeit an allen Stellen des Körpers sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht in dieser Weise widerspiegelt habe (act. II 510 Ziff. 5.1). Der Unfall vom 14. April 2021 habe überwiegend wahrscheinlich als Allein- ursache zur anhaltenden Funktionsstörung des linken Ellenbogengelen- kes/Unterarmes geführt. Zudem stelle besagter Unfall für die Dauer von ca. sechs Monaten überwiegend wahrscheinlich eine Teilursache für die Funk- tionsstörung der linken Schulter im Sinne einer Kontusionsverletzung dar (act. II 515 Frage 7), wenn auch davon auszugehen sei, dass bereits vor dem Unfall leichtere Veränderungen im Bereich der linken Schulter bestan- den hätten (Frage 8a). Der Status quo sine betreffend das linke Schulterge- lenk sei ca. sechs Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen (act. II 516 Frage 11). Ausserdem lägen bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Vorerkrankungen vor, die sich ereignisfremd entwickelt hätten und die durch das Ereignis nicht verschlimmert respektive aktiviert worden seien (act. II 515 Frage 9). Für die Tätigkeit als … bestehe aufgrund der unfallbe- dingten Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens und Unter- arms voraussichtlich dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit intermittierend mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen, die zum Teil beidhändiges Zupacken erforderten. Solche Belastungen könnten unfallbedingt wegen der Ein- schränkungen im linken Ellenbogen/Unterarm nicht mehr bewältigt werden. Anzumerken sei, dass auch die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträch- tigungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer solchen Tätigkeit führten. Dies treffe isoliert betrachtet somit sowohl für den Unfallschaden am linken Ellenbogen/Unterarm als auch für die Gesamtheit der unfallfrem- den Funktionsstörungen auf dem orthopädischen Fachgebiet zu (act. II 516 Frage 13a). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte ab dem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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- 22 -

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversiche- rung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 April 2021 zumutbar war, sondern einzig, ob ihr diese Tätigkeit im Zeit- punkt des Fallabschlusses per Ende September 2022 (act. II 518 Frage 18; vgl. E. 2.3 hiervor) auch ohne die Unfallfolgen nicht mehr zumutbar wäre, wobei beispielsweise die nicht mehr unfallbedingten Einschränkungen der linken Schulter (act. II 513 Ziff. 4.2 lit. a, 515 f. Frage 7 ff.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, zwi- schen dem Gutachten (act. II 490 ff.) und der gutachterlichen Stellungnah- me (act. II 1537 ff.) bestehe ein unauflösbarer Widerspruch respektive sei bei der Stellungnahme von einem Verschreiber auszugehen. Während im Gutachten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 10 %-Punkten aus- gewiesen werde, finde sich diese Einschränkung in der Stellungnahme plötzlich bei den Auswirkungen des krankheitsbedingten Gesundheitsscha- dens (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/3). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Frage 14 (act. II 517) ausschliesslich danach gefragt wurde, wie die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen optimal angepassten Tätigkeit beurteilt werde. Entsprechend wurde im Gutachten einzig eine den Unfall- folgen optimal angepasste Tätigkeit thematisiert, ohne darüber hinaus zu beurteilen, ob ohne die Unfallfolgen eine gleiche Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit eingetreten wäre. Demgegenüber wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) dargelegt, dass ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre (act. II 1540 Frage 2). Darin ist kein Widerspruch, sondern eine Klarstellung zu sehen. Für die Interpretati- on der Beschwerdeführerin bleibt kein Raum. Letztlich bleibt darauf hinzu- weisen, dass sich der Gutachter in diesem Rahmen auch zu den unfall- fremden Einschränkungen äusserte, und im Gegensatz zur RAD-Ärztin, die jegliche ausserhäusliche Tätigkeit als unzumutbar erachtete (act. II 629 Frage 2), eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten in Wechsel- position mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schul-

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- 17 - terhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes attestierte (act. II 1540 Frage 2). Diese Diskrepanz ist jedoch hier nicht relevant und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So ist vorliegend einzig die Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die unfallbedingten gesundheitli- chen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. zur kausa- len Unfallversicherung und finalen Invalidenversicherung: Urteil des BGer 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 8.2.2). Dabei ist nicht ausschlagge- bend, ob der Gutachter die unfallfremden Einschränkungen allenfalls zu niedrig angab. Entscheidend ist, dass ohne den Unfall (mindestens) annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. Mithin spricht auch die RAD-Beurteilung nicht gegen den Beweis- wert des Gutachtens. 3.5 Nach dem Dargelegten bestehen keine wichtigen Aspekte, die ge- gen die gutachterliche Beurteilung sprechen, sodass auf die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechts- begehren 4) verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S.261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist er- stellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … inklusive der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig ist, wobei sie dies auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr wäre. Sodann besteht in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfswei- sem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei ohne den Unfall annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. 3.6 Folglich führten die unfallbedingten Beschwerden isoliert betrachtet zwar zu einer Leistungseinbusse. Allerdings wären dieselben Einschrän- kungen auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 aufgrund der unfallfrem- den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten. Damit bewirkten die versicherten Gesundheitsschädigungen keine zusätzliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit und damit keine Einkommenseinbusse, womit von vornherein ein Rentenanspruch entfällt (vgl. zur Berechnung des Validen-

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- 18 - einkommens bei Personen, die auch ohne den Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt wären: SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein- kommensvergleich (act. II 1600 ff. E. 8 ff.) nicht zu beanstanden ist, da

– wie in E. 3.4 hiervor dargelegt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2 f.) der Gutachter nicht von einer zusätzli- chen unfallbedingten Leistungseinbusse von 10 % ausging und die Be- schwerdeführerin auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 in einer Tätig- keit wie jener bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig wäre und damit nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Valideneinkommen ausgehend von der LSE, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen zu berech- nen wäre. 3.7 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2 und Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. II/4). Da die Beschwerdegegne- rin nach dem hiervor dargelegten einen Rentenanspruch zu Recht vernein- te, bleibt kein Raum für einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festset- zung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Urteil des BGer 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8). Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie ohne Rentenzuspra- che Anspruch auf Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG habe. 4. Sodann umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.1 ff.). 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre-

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- 19 - chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 4.1.1 Die Integritätsentschädigung soll den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses) ausglei- chen, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). 4.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470, 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen bei der Berechnung der Inte- gritätsentschädigung voraussehbare Verschlimmerungen des Integritäts- schadens angemessen berücksichtigt werden. Eine voraussehbare Ver- schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritäts- entschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom

E. 18 Oktober 2023 E. 2.2). Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung

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- 20 - des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des BGer 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1). 4.2 Den medizinischen Akten ist zur Höhe der Integritätseinbusse im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.2.1 Dr. med. G.________ legte im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) dar, es liege eine Funktionsstörung des linken Ellenbogens im Sinne einer Streckhemmung von 30 ° und eine leichte Einschränkung der Unterarmumwendebewegung vor: - Flexion/Extension: rechts 150-0-0 °; links 150-30-0 ° - Supination/Pronation: rechts 80-0-80 °; links 70-0-60 ° Die aktive und passive Bewegung des linken Ellenbogens sei weitgehend indolent, lediglich bei endgradiger Pronation würden leichte Ellenbogen- schmerzen geäussert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in der UVG-Tabelle 1 werde für die gemessene Bewegungseinschränkung "Streckhemmung und Einschränkung von Supination Pronation" zusam- mengenommen eine Integritätsentschädigung von 10 % veranschlagt (act. II 518 f. Frage 23). 4.2.2 Dr. med. E.________ legte im von der Beschwerdeführerin im Ein- spracheverfahren zu den Akten gereichten undatierten Bericht (act. II 1577) dar, er denke, in der augenblicklichen Situation sei eine 10%ige Beurteilung der Arthrose/des Schadens am Ellenbogen absolut legitim. Man müsse beachten, dass es sich hierbei um ein dynamisches System handle. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine zunehmende Arthrose habe, was der natürliche Verlauf sei, könne man den Integritätsschaden weiter anpassen. Hier wäre dann sicherlich auch ein Schaden von 20 % möglich. Dies sei aber gut zu einem späteren Zeitpunkt möglich zu beurteilen. Im Augenblick sei er mit den 10 % einverstanden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % (act. II 1552, 1605 f. E. 14 f.) und stützte sich dabei auf die Beurteilung des Gutachters (act. II 518 f. Frage 23). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Dr. med. E.________ für den aktuellen Zustand als "legitim" erachtet (act. II 1577) und steht in Einklang mit den erhobenen Befunden sowie der

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- 21 - Suva-Tabelle 1 und ist folglich nachvollziehbar und überzeugend begrün- det. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch unter Verweis auf den undatierten Bericht des behandelnden Dr. med. E.________ (act. II 1577), bei der gut- achterlichen Beurteilung werde die zukünftige Entwicklung ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.2). Dabei beruft sie sich auf Art. 36 Abs. 4 UVV, demgemäss voraussehbare Verschlimmerun- gen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen. Sie verkennt jedoch, dass der behandelnde Dr. med. E.________ eine der- artige Verschlimmerung des Zustandes, die eine höhere Integritätsent- schädigung begründen würde, lediglich als möglich erachtet (act. II 1577), was rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Selbst wenn eine leichte Verschlimmerung der Arthrose zu erwarten wäre, wäre nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass der Integritätsschaden je ein eine höhe- re Integritätsentschädigung begründendes Ausmass erreichen wird. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritäts- entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % nicht zu beanstan- den. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Rente, auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. April 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 5 - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 6 - ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 7 - fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 8 -
  5. 3.1 Dass das in der Schadenmeldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 14. April 2021 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen eines Unfalls gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und danach unfallkausale Beschwerden zunächst am linken Ellenbogen (Monteggia-like Fraktur mit mehrfragmentärer proximaler Ulnar- fraktur, die operativ versorgt werden musste; act. II 16 ff.) und später auch an der linken Schulter (Schultersteife; act. II 85 f.) aufgetreten sind, ist zwi- schen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (act. II 9) und erbrachte die vor- übergehenden Versicherungsleistungen. Betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden stellte die Beschwerde- gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde (act. II 1552). Die Leistungseinstellung wird von der anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin beschwerdeweise zu Recht nicht mehr be- stritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache: act. II 1569 Ziff. IV/1.2), er- achtete der Gutachter den Status quo sine betreffend das linke Schulterge- lenk doch ca. sechs Monate nach dem Unfall als erreicht (act. II 516 Frage 11), was vom behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als grosszü- gige Einschätzung gewertet wurde (act. II 1577). Hinsichtlich der linken Ellenbogenbeschwerden ist sodann zu Recht unbe- stritten, dass der Endzustand Ende September 2022 erreicht war (act. II 518 Frage 18). So wird selbst von den behandelnden Ärzten nicht postuliert, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam- hafte Steigerung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu er- warten ist (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor) und der Umstand, dass die Beschwer- deführerin allenfalls weiterhin von Physiotherapie profitiert (vgl. act. II 417), genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.4). Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der fortbestehenden Ellenbogenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 9 - schwerden Anspruch auf eine Rente sowie Heilbehandlung nach Festset- zung der Rente besteht (vgl. E. 3.2 ff. hiernach). Ebenfalls streitig ist die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. E. 4 hiernach). 3.2 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 In der zu Handen der IV verfassten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. April 2022 (act. II 626 ff.) legte dipl. Ärztin F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dar, versicherungsmedizinisch bestünden dauerhaft Min- derbelastbarkeiten der Hals- und Lendenwirbelsäule bei hochgradiger Spi- nalkanalstenose zervikal und lumbal mit Gangataxie und wiederholten Stolperstürzen sowie Nervenschädigung der Beinnerven (Polyneuropathie), Minderbelastbarkeit und postoperative Steife der Schulter links, Minderbe- lastbarkeiten des Ellenbogens links bei progredienter Arthrose posttrauma- tisch, der Hand-, Finger-, Knie- und Fussgelenke, Tagesmüdigkeit bis Ta- gesschläfrigkeit bei behandeltem Schlafapnoesyndrom für körperlich leicht bis schwer gelenks- und rückenbelastende Tätigkeiten. Die depressive Symptomatik sei eine Begleitsymptomatik bei somatischer Multimorbidität (act. II 629). Die bisherige Tätigkeit als … sei bereits seit August 2018 dau- erhaft nicht mehr leistbar. Seit April 2021 seien der Beschwerdeführerin keinerlei ausserhäusliche Tätigkeiten zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr zumutbar (act. II 630). 3.2.2 Im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) legte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere dar, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Aktenkundig sei auch die Dia- gnose einer "Fibromyalgie". Sie betone immer wieder, dass sie unter einem Ganzkörperschmerz leide. In jedem Fall sei von einer Schmerzverarbei- tungsstörung auszugehen, wenn auch eine psychiatrische einschlägige Differenzierung nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die multilo- kuläre Symptomatik auf orthopädischem Fachgebiet in entscheidendem Mass durch das dramatische Übergewicht geprägt worden sei. Die Ver- schleissveränderungen an der Wirbelsäule und an den Schultergelenken seien massgeblich durch dieses Missverhältnis von Belastung und Belast- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 10 - barkeit begründet. Da die vom Übergewicht betroffenen Arme zu einem grossen Teil vom Musculus supraspinatus getragen würden, sei dessen Degeneration in besonderer Weise auch durch die Übergewichtigkeit ge- prägt. Festzustellen sei jedoch, dass die genannte Schmerzhaftigkeit an allen Stellen des Körpers sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht in dieser Weise widerspiegelt habe (act. II 510 Ziff. 5.1). Der Unfall vom 14. April 2021 habe überwiegend wahrscheinlich als Allein- ursache zur anhaltenden Funktionsstörung des linken Ellenbogengelen- kes/Unterarmes geführt. Zudem stelle besagter Unfall für die Dauer von ca. sechs Monaten überwiegend wahrscheinlich eine Teilursache für die Funk- tionsstörung der linken Schulter im Sinne einer Kontusionsverletzung dar (act. II 515 Frage 7), wenn auch davon auszugehen sei, dass bereits vor dem Unfall leichtere Veränderungen im Bereich der linken Schulter bestan- den hätten (Frage 8a). Der Status quo sine betreffend das linke Schulterge- lenk sei ca. sechs Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen (act. II 516 Frage 11). Ausserdem lägen bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Vorerkrankungen vor, die sich ereignisfremd entwickelt hätten und die durch das Ereignis nicht verschlimmert respektive aktiviert worden seien (act. II 515 Frage 9). Für die Tätigkeit als … bestehe aufgrund der unfallbe- dingten Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens und Unter- arms voraussichtlich dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit intermittierend mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen, die zum Teil beidhändiges Zupacken erforderten. Solche Belastungen könnten unfallbedingt wegen der Ein- schränkungen im linken Ellenbogen/Unterarm nicht mehr bewältigt werden. Anzumerken sei, dass auch die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträch- tigungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer solchen Tätigkeit führten. Dies treffe isoliert betrachtet somit sowohl für den Unfallschaden am linken Ellenbogen/Unterarm als auch für die Gesamtheit der unfallfrem- den Funktionsstörungen auf dem orthopädischen Fachgebiet zu (act. II 516 Frage 13a). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte ab dem
  6. April 2021 bis heute und voraussichtlich auf Dauer (Frage 13d). Aus Sicht der Unfallfolgen sei in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit zumutbar. Zumutbar sei eine adaptierte Tätigkeit von fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche. Hierbei sei eine Leistungsmin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 11 - derung von 10 % bei verlangsamtem Arbeitstempo und vermehr- ten/längeren Pausen wegen der unfallbedingten Beschwerden zu berück- sichtigen, sodass gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit resultiere. Hinzu kämen weitere unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparats, die das Spektrum der zumutbaren angepassten Tätigkeiten und die in sol- chen Tätigkeiten realisierbare Arbeitsfähigkeit weiter einschränkten. Zu- mutbar sei aus Sicht der Unfallfolgen eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbei- ten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne stärkere Belastungen des linken Armes (act. II 517 Frage 14). Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes, namentlich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, zu erwarten (Frage 15a). Der Endzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per Ende September 2022 erreicht (act. II 518 Frage 18). 3.2.3 In der Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) hielt der Gutachter Dr. med. G.________ fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des unfallbedingten Endzustands per 30. September 2022 aufgrund des krankheitsbedingten Vorzustands auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr in der angestammten Tätigkeit, jedoch in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre (act. II 1540 Frage 1). Sie sei entsprechend ihrer enorm umfangreichen Krankheitsgeschichte aufgrund unfallfremder gesundheitlicher Beeinträchtigungen als hochgradig multimorbide einzustu- fen. Die hochgradige Adipositas habe zu erheblichen degenerativen, weit- gehend irreversiblen Veränderungen, insbesondere an der Halswirbelsäule geführt (Spinalkanalstenose), welche selbst im günstigsten Falle des weite- ren Verlaufs zusammen mit einer wahrscheinlichen Chronifizierungspro- blematik, mit psychischen, sozialen und somatischen Komponenten den weiteren Verlauf bestimmen werde. Hierbei spiele die Arthrose des Ellen- bogengelenkes eine weit untergeordnete Rolle. Der Verlauf sei fraglos in entscheidendem Masse von den unfallfremden Faktoren, wie den Folgen der Adipositas mit schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, spezi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 12 - ell an der Halswirbelsäule, aber auch mit den sonstigen in der Diagnoselis- te aufgeführten unfallfremden Funktionseinschränkungen, dem Chronifizie- rungsprozess und wahrscheinlich auch durch eine Schmerzverarbeitungs- störung geprägt. Die unfallbedingten gesundheitlichen Schäden spielten hier eine weit untergeordnete Rolle. Insofern sei davon auszugehen, dass auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Das bedeute, dass aus Sicht der unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen per
  7. September 2022 folgende Einschränkungen und Möglichkeiten bestün- den: – Das gesamte Spektrum der körperlich belastenden Tätigkeit einer … sei nicht durchführbar. – Eine Berufsausübung im vollen Spektrum einer … sei damit nicht erreichbar. – In einer anderen, den unfallfremden gesundheitlichen Beeinträch- tigungen optimal angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähig- keit 50 % eines Vollpensums. – Zumutbar sei eine Tätigkeit von fünf Stunden am Tag. – Hierbei wäre eine Leistungsminderung von 10 % bei verlangsam- tem Arbeitstempo und vermehrten/längeren Pausen zu berücksich- tigen. – Denkbar sei eine leichte Tätigkeit in Wechselposition mit der Mög- lichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kni- ender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Arms. Die Belastbarkeit des linken Armes sei bis zum 20. Januar 2022 unfallbe- dingt aufgehoben. Seit dem 20. Januar 2022 bestehe eine Belastbarkeit des linken Armes in reduziertem Grad mit der Einschränkung auf leichte Lasten. Die Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität sei jedoch bereits vor dem Unfall durch die zervikale Problematik bei Spinalkanalste- nose vorhanden gewesen (Frage 2). 3.2.4 Der behandelnde PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Nephrologie, hielt in seiner E-Mail an den Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2024 (act. II 1578) fest, prin- zipiell sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im festgelegten reduzierten Pensum und mit der reduzierten Belastung (sie habe ja nicht vollumfänglich als … gearbeitet, sondern habe erleichterte Aufgaben wie … gehabt) längerfristig hätte erbringen können. Natürlich habe sie ihn und weitere zahlreiche Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 13 - auch nach dem Unfall immer wieder wegen anderen gesundheitlichen Pro- blemen aufgesucht und dabei seien verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse ausgestellt worden. Eine absolute Kontraindikation für die längerfris- tige Wiederaufnahme der besagten Stelle habe es aber damals nicht gege- ben. Insbesondere auch deshalb, weil es zwischendurch Phasen gegeben habe, wo mit medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin recht stabil gewesen sei und sie unter anderem Reisen habe unternehmen können. Er kenne die Be- schwerdeführerin bereits seit langem und sei früher ihr Vorgesetzter gewe- sen. Auch in dieser Zeit habe sie immer wieder gesundheitliche Probleme gehabt. Sie habe sich jedoch stets bemüht, ihrer Arbeitstätigkeit nachzu- kommen. Klarerweise habe sich die Situation seither verschlechtert und nebst den zahlreichen Problemen des Bewegungsapparates sei sicherlich auch eine Schmerzverarbeitungsstörung dazugekommen, welche die gan- ze Beurteilung extrem erschwere. Das Ganze habe sich jetzt chronifiziert. Die Beschwerdeführerin habe ihn regelmässig mit wechselnden Sympto- men – teils auch psychiatrischen Problemen – aufgesucht, sodass von sei- ner Seite seit Anfang 2023 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt wor- den seien. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 14 - weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  8. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem orthopädischen Gutachten des Dr. med. G.________ vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.). Das Gutachten (inkl. Stellungnahme) erfüllt die be- weisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf ein- gehenden fachärztlichen Abklärungen respektive Untersuchungen und sind unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. In weiten Teilen stimmen die Schlussfolgerungen des Gutachters mit jenen der behandelnden Ärzte übe- rein und werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. Neben dem, dass – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Einigkeit darüber besteht, dass hinsichtlich der linksseitigen Schulterbe- schwerden der Status quo sine ca. sechs Monate nach dem Unfall vom
  9. April 2021 erreicht war und hinsichtlich des linken Ellenbogens der Endzustand per 30. September 2022 eintrat, besteht auch Konsens darü- ber, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls die Gesamtheit der mit ihrem erlernten Beruf als … verbundenen Anforderungen bereits vor dem respek- tive unabhängig vom Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr zumutbar waren (vgl. hierzu insbesondere act. II 630 Frage 3a). Daraus schliesst der Gut- achter, dass ihr die im Zeitpunkt des Unfalls bei der C.________ ausgeübte Teilzeittätigkeit (act. II 1162 f.) auch ohne den Unfall nicht mehr zumutbar wäre (act. II 516 Ziff. 13; vgl. act. II 501 Ziff. 2.5.1). In diesem Zusammen- hang rügt jedoch die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Juni 2024 (act. II 1580) sowie die E-Mail Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 15 - des behandelnden PD Dr. med. H.________ vom 6. Juni 2024 (act. II 1578) sinngemäss, ihr sei vor besagtem Unfall zwar unbestrittenermassen nicht mehr das gesamte Tätigkeitsspektrum einer … offen gestanden, je- doch werde verkannt, dass zum Stellenprofil einer … auch leichte Tätigkei- ten, wie ihre Tätigkeit bei der C.________, gehörten, bei der sie lediglich habe … sowie … müssen. Diese Tätigkeit wäre ihr ohne den Unfall vom
  10. April 2021 weiterhin zumutbar gewesen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2). Dieser Einwand verfängt – insbesondere mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – selbst dann nicht, wenn während der anderthalbmonati- gen Tätigkeit für die C.________ von Seiten des Arbeitgebers keine Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit registriert wurden (vgl. act. II 1580). So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selbst an, dass es sich zwar um eine leichte Arbeit gehandelt habe, die jedoch wegen der Körperstellung anstrengend gewesen sei. Auch ohne den Unfall hätte sie diese Tätigkeit wegen der Rückenschmerzen nicht mehr lange ausüben können. Beim … habe sie eine unangenehme Körperposition einhalten müssen. Auch ohne den Unfall wäre sie nicht in der Lage gewesen, diese Arbeit längere Zeit auszuüben, dies wegen des Rückens. Auf Dauer wäre dies nicht gegangen, auch ohne Unfall, selbst wenn sie unbedingt hätte arbeiten wollen (act. II 501 Ziff. 2.5.1; vgl. auch act. II 498 Ziff. 2.1). In Be- zug auf die E-Mail des behandelnden PD Dr. med. H.________, wonach er davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im festgelegten reduzierten Pensum mit der reduzier- ten Belastung längerfristig hätte ausüben können (act. II 1578; zum Be- weiswert von Berichten behandelnder Ärzte: BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom
  11. März 2006 E. 5.4), ist sodann zu betonen, dass diese Beurteilung des Internisten und Nierenspezialisten die Beurteilung des Gutachters nicht zu entkräften vermag. Einerseits kann eine fachärztliche – vorliegend orthopä- dische – Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 16 - grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Be- urteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261), was vorliegend gerade nicht gegeben ist. Andererseits werden keine wichtigen Aspekte genannt, die vom Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.3 hiervor). Ausserdem ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der C.________ vor dem Unfall vom
  12. April 2021 zumutbar war, sondern einzig, ob ihr diese Tätigkeit im Zeit- punkt des Fallabschlusses per Ende September 2022 (act. II 518 Frage 18; vgl. E. 2.3 hiervor) auch ohne die Unfallfolgen nicht mehr zumutbar wäre, wobei beispielsweise die nicht mehr unfallbedingten Einschränkungen der linken Schulter (act. II 513 Ziff. 4.2 lit. a, 515 f. Frage 7 ff.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, zwi- schen dem Gutachten (act. II 490 ff.) und der gutachterlichen Stellungnah- me (act. II 1537 ff.) bestehe ein unauflösbarer Widerspruch respektive sei bei der Stellungnahme von einem Verschreiber auszugehen. Während im Gutachten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 10 %-Punkten aus- gewiesen werde, finde sich diese Einschränkung in der Stellungnahme plötzlich bei den Auswirkungen des krankheitsbedingten Gesundheitsscha- dens (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/3). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Frage 14 (act. II 517) ausschliesslich danach gefragt wurde, wie die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen optimal angepassten Tätigkeit beurteilt werde. Entsprechend wurde im Gutachten einzig eine den Unfall- folgen optimal angepasste Tätigkeit thematisiert, ohne darüber hinaus zu beurteilen, ob ohne die Unfallfolgen eine gleiche Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit eingetreten wäre. Demgegenüber wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) dargelegt, dass ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre (act. II 1540 Frage 2). Darin ist kein Widerspruch, sondern eine Klarstellung zu sehen. Für die Interpretati- on der Beschwerdeführerin bleibt kein Raum. Letztlich bleibt darauf hinzu- weisen, dass sich der Gutachter in diesem Rahmen auch zu den unfall- fremden Einschränkungen äusserte, und im Gegensatz zur RAD-Ärztin, die jegliche ausserhäusliche Tätigkeit als unzumutbar erachtete (act. II 629 Frage 2), eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten in Wechsel- position mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schul- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 17 - terhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes attestierte (act. II 1540 Frage 2). Diese Diskrepanz ist jedoch hier nicht relevant und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So ist vorliegend einzig die Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die unfallbedingten gesundheitli- chen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. zur kausa- len Unfallversicherung und finalen Invalidenversicherung: Urteil des BGer 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 8.2.2). Dabei ist nicht ausschlagge- bend, ob der Gutachter die unfallfremden Einschränkungen allenfalls zu niedrig angab. Entscheidend ist, dass ohne den Unfall (mindestens) annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. Mithin spricht auch die RAD-Beurteilung nicht gegen den Beweis- wert des Gutachtens. 3.5 Nach dem Dargelegten bestehen keine wichtigen Aspekte, die ge- gen die gutachterliche Beurteilung sprechen, sodass auf die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechts- begehren 4) verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S.261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist er- stellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … inklusive der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig ist, wobei sie dies auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr wäre. Sodann besteht in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfswei- sem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei ohne den Unfall annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. 3.6 Folglich führten die unfallbedingten Beschwerden isoliert betrachtet zwar zu einer Leistungseinbusse. Allerdings wären dieselben Einschrän- kungen auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 aufgrund der unfallfrem- den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten. Damit bewirkten die versicherten Gesundheitsschädigungen keine zusätzliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit und damit keine Einkommenseinbusse, womit von vornherein ein Rentenanspruch entfällt (vgl. zur Berechnung des Validen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 18 - einkommens bei Personen, die auch ohne den Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt wären: SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein- kommensvergleich (act. II 1600 ff. E. 8 ff.) nicht zu beanstanden ist, da – wie in E. 3.4 hiervor dargelegt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2 f.) der Gutachter nicht von einer zusätzli- chen unfallbedingten Leistungseinbusse von 10 % ausging und die Be- schwerdeführerin auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 in einer Tätig- keit wie jener bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig wäre und damit nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Valideneinkommen ausgehend von der LSE, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen zu berech- nen wäre. 3.7 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2 und Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. II/4). Da die Beschwerdegegne- rin nach dem hiervor dargelegten einen Rentenanspruch zu Recht vernein- te, bleibt kein Raum für einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festset- zung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Urteil des BGer 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8). Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie ohne Rentenzuspra- che Anspruch auf Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG habe.
  13. Sodann umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.1 ff.). 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 19 - chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 4.1.1 Die Integritätsentschädigung soll den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses) ausglei- chen, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). 4.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470, 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen bei der Berechnung der Inte- gritätsentschädigung voraussehbare Verschlimmerungen des Integritäts- schadens angemessen berücksichtigt werden. Eine voraussehbare Ver- schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritäts- entschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom
  14. Oktober 2023 E. 2.2). Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 20 - des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des BGer 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1). 4.2 Den medizinischen Akten ist zur Höhe der Integritätseinbusse im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.2.1 Dr. med. G.________ legte im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) dar, es liege eine Funktionsstörung des linken Ellenbogens im Sinne einer Streckhemmung von 30 ° und eine leichte Einschränkung der Unterarmumwendebewegung vor: - Flexion/Extension: rechts 150-0-0 °; links 150-30-0 ° - Supination/Pronation: rechts 80-0-80 °; links 70-0-60 ° Die aktive und passive Bewegung des linken Ellenbogens sei weitgehend indolent, lediglich bei endgradiger Pronation würden leichte Ellenbogen- schmerzen geäussert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in der UVG-Tabelle 1 werde für die gemessene Bewegungseinschränkung "Streckhemmung und Einschränkung von Supination Pronation" zusam- mengenommen eine Integritätsentschädigung von 10 % veranschlagt (act. II 518 f. Frage 23). 4.2.2 Dr. med. E.________ legte im von der Beschwerdeführerin im Ein- spracheverfahren zu den Akten gereichten undatierten Bericht (act. II 1577) dar, er denke, in der augenblicklichen Situation sei eine 10%ige Beurteilung der Arthrose/des Schadens am Ellenbogen absolut legitim. Man müsse beachten, dass es sich hierbei um ein dynamisches System handle. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine zunehmende Arthrose habe, was der natürliche Verlauf sei, könne man den Integritätsschaden weiter anpassen. Hier wäre dann sicherlich auch ein Schaden von 20 % möglich. Dies sei aber gut zu einem späteren Zeitpunkt möglich zu beurteilen. Im Augenblick sei er mit den 10 % einverstanden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % (act. II 1552, 1605 f. E. 14 f.) und stützte sich dabei auf die Beurteilung des Gutachters (act. II 518 f. Frage 23). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Dr. med. E.________ für den aktuellen Zustand als "legitim" erachtet (act. II 1577) und steht in Einklang mit den erhobenen Befunden sowie der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 21 - Suva-Tabelle 1 und ist folglich nachvollziehbar und überzeugend begrün- det. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch unter Verweis auf den undatierten Bericht des behandelnden Dr. med. E.________ (act. II 1577), bei der gut- achterlichen Beurteilung werde die zukünftige Entwicklung ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.2). Dabei beruft sie sich auf Art. 36 Abs. 4 UVV, demgemäss voraussehbare Verschlimmerun- gen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen. Sie verkennt jedoch, dass der behandelnde Dr. med. E.________ eine der- artige Verschlimmerung des Zustandes, die eine höhere Integritätsent- schädigung begründen würde, lediglich als möglich erachtet (act. II 1577), was rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Selbst wenn eine leichte Verschlimmerung der Arthrose zu erwarten wäre, wäre nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass der Integritätsschaden je ein eine höhe- re Integritätsentschädigung begründendes Ausmass erreichen wird. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritäts- entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % nicht zu beanstan- den.
  15. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  16. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
  17. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 22 - 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversiche- rung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 436 - 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2025 436 FRC/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (Unfall-Nr.: …)

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. August 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV; Akten der Visana Versicherungen AG [Visana bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1164 ff.) und war ab dem 1. März 2021 bei der C.________ ag in Teilzeit als … angestellt (act. II 1162 f.). Dadurch war sie bei der Visana obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schaden- meldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) am 14. April 2021 beim Gehen gestolpert und auf das Gesicht sowie den Ellenbogen gefallen sei. Mit Schreiben vom 20. April 2021 (act. II 9) anerkannte die Visana ihre Leis- tungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. z.B. act. II 4, 31). Bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit und Erhöhung der halben auf eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2021 (act. II 577 ff.) veran- lasste die Visana ein Gutachten bei der D.________ GmbH (act. II 455 f.). Nach Erstattung des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens vom

29. August 2023 (act. II 490 ff.) stellte die Visana Ergänzungsfragen (act. II 1510 f.), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) beantwortete. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (act. II 1548 ff.) stellte die Visana die bisher erbrachten Leistungen in Zu- sammenhang mit den linksseitigen Schulterbeschwerden mangels Kausal- zusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden zum geltend gemach- ten Ereignis vom 14. April 2021 auf den 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde. In Bezug auf die linksseitigen Ellenbogenbeschwerden schloss die Visana den Fall mit derselben Verfügung per 30. September 2022 ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integrität- seinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 1563, 1567 ff., 1574 ff.) wies die Visana mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) ab. B.

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- 3 - Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 5. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Visana Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ eine Invali- denrente und die Kostenvergütung (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) nach UVG in gesetzlichem Umfang und seit wann rechtens zuzusprechen. 3. Visana Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ eine Inte- gritätsentschädigung in gesetzlichem Ausmass, mindestens indes ba- sierend auf einem 10 % bzw. Fr. 14'820.-- übersteigenden Integritäts- schaden, zuzusprechen. 4. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit mit der Weisung an Visana Ver- sicherungen AG zurückzuweisen, die gesetzlichen Leistungen nach Sachverhaltsvervollständigung mittels verwaltungsexternen medizini- schen Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie und Traumatologie zu bestimmen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Rente, auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. April 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist

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- 5 - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an-

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- 6 - ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun-

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- 7 - fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 8 - 3. 3.1 Dass das in der Schadenmeldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 14. April 2021 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen eines Unfalls gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und danach unfallkausale Beschwerden zunächst am linken Ellenbogen (Monteggia-like Fraktur mit mehrfragmentärer proximaler Ulnar- fraktur, die operativ versorgt werden musste; act. II 16 ff.) und später auch an der linken Schulter (Schultersteife; act. II 85 f.) aufgetreten sind, ist zwi- schen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (act. II 9) und erbrachte die vor- übergehenden Versicherungsleistungen. Betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden stellte die Beschwerde- gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde (act. II 1552). Die Leistungseinstellung wird von der anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin beschwerdeweise zu Recht nicht mehr be- stritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache: act. II 1569 Ziff. IV/1.2), er- achtete der Gutachter den Status quo sine betreffend das linke Schulterge- lenk doch ca. sechs Monate nach dem Unfall als erreicht (act. II 516 Frage 11), was vom behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als grosszü- gige Einschätzung gewertet wurde (act. II 1577). Hinsichtlich der linken Ellenbogenbeschwerden ist sodann zu Recht unbe- stritten, dass der Endzustand Ende September 2022 erreicht war (act. II 518 Frage 18). So wird selbst von den behandelnden Ärzten nicht postuliert, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam- hafte Steigerung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu er- warten ist (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor) und der Umstand, dass die Beschwer- deführerin allenfalls weiterhin von Physiotherapie profitiert (vgl. act. II 417), genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.4). Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der fortbestehenden Ellenbogenbe-

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- 9 - schwerden Anspruch auf eine Rente sowie Heilbehandlung nach Festset- zung der Rente besteht (vgl. E. 3.2 ff. hiernach). Ebenfalls streitig ist die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. E. 4 hiernach). 3.2 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 In der zu Handen der IV verfassten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. April 2022 (act. II 626 ff.) legte dipl. Ärztin F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dar, versicherungsmedizinisch bestünden dauerhaft Min- derbelastbarkeiten der Hals- und Lendenwirbelsäule bei hochgradiger Spi- nalkanalstenose zervikal und lumbal mit Gangataxie und wiederholten Stolperstürzen sowie Nervenschädigung der Beinnerven (Polyneuropathie), Minderbelastbarkeit und postoperative Steife der Schulter links, Minderbe- lastbarkeiten des Ellenbogens links bei progredienter Arthrose posttrauma- tisch, der Hand-, Finger-, Knie- und Fussgelenke, Tagesmüdigkeit bis Ta- gesschläfrigkeit bei behandeltem Schlafapnoesyndrom für körperlich leicht bis schwer gelenks- und rückenbelastende Tätigkeiten. Die depressive Symptomatik sei eine Begleitsymptomatik bei somatischer Multimorbidität (act. II 629). Die bisherige Tätigkeit als … sei bereits seit August 2018 dau- erhaft nicht mehr leistbar. Seit April 2021 seien der Beschwerdeführerin keinerlei ausserhäusliche Tätigkeiten zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr zumutbar (act. II 630). 3.2.2 Im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) legte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere dar, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Aktenkundig sei auch die Dia- gnose einer "Fibromyalgie". Sie betone immer wieder, dass sie unter einem Ganzkörperschmerz leide. In jedem Fall sei von einer Schmerzverarbei- tungsstörung auszugehen, wenn auch eine psychiatrische einschlägige Differenzierung nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die multilo- kuläre Symptomatik auf orthopädischem Fachgebiet in entscheidendem Mass durch das dramatische Übergewicht geprägt worden sei. Die Ver- schleissveränderungen an der Wirbelsäule und an den Schultergelenken seien massgeblich durch dieses Missverhältnis von Belastung und Belast-

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- 10 - barkeit begründet. Da die vom Übergewicht betroffenen Arme zu einem grossen Teil vom Musculus supraspinatus getragen würden, sei dessen Degeneration in besonderer Weise auch durch die Übergewichtigkeit ge- prägt. Festzustellen sei jedoch, dass die genannte Schmerzhaftigkeit an allen Stellen des Körpers sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht in dieser Weise widerspiegelt habe (act. II 510 Ziff. 5.1). Der Unfall vom 14. April 2021 habe überwiegend wahrscheinlich als Allein- ursache zur anhaltenden Funktionsstörung des linken Ellenbogengelen- kes/Unterarmes geführt. Zudem stelle besagter Unfall für die Dauer von ca. sechs Monaten überwiegend wahrscheinlich eine Teilursache für die Funk- tionsstörung der linken Schulter im Sinne einer Kontusionsverletzung dar (act. II 515 Frage 7), wenn auch davon auszugehen sei, dass bereits vor dem Unfall leichtere Veränderungen im Bereich der linken Schulter bestan- den hätten (Frage 8a). Der Status quo sine betreffend das linke Schulterge- lenk sei ca. sechs Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen (act. II 516 Frage 11). Ausserdem lägen bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Vorerkrankungen vor, die sich ereignisfremd entwickelt hätten und die durch das Ereignis nicht verschlimmert respektive aktiviert worden seien (act. II 515 Frage 9). Für die Tätigkeit als … bestehe aufgrund der unfallbe- dingten Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens und Unter- arms voraussichtlich dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit intermittierend mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen, die zum Teil beidhändiges Zupacken erforderten. Solche Belastungen könnten unfallbedingt wegen der Ein- schränkungen im linken Ellenbogen/Unterarm nicht mehr bewältigt werden. Anzumerken sei, dass auch die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträch- tigungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer solchen Tätigkeit führten. Dies treffe isoliert betrachtet somit sowohl für den Unfallschaden am linken Ellenbogen/Unterarm als auch für die Gesamtheit der unfallfrem- den Funktionsstörungen auf dem orthopädischen Fachgebiet zu (act. II 516 Frage 13a). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte ab dem

14. April 2021 bis heute und voraussichtlich auf Dauer (Frage 13d). Aus Sicht der Unfallfolgen sei in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit zumutbar. Zumutbar sei eine adaptierte Tätigkeit von fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche. Hierbei sei eine Leistungsmin-

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- 11 - derung von 10 % bei verlangsamtem Arbeitstempo und vermehr- ten/längeren Pausen wegen der unfallbedingten Beschwerden zu berück- sichtigen, sodass gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit resultiere. Hinzu kämen weitere unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparats, die das Spektrum der zumutbaren angepassten Tätigkeiten und die in sol- chen Tätigkeiten realisierbare Arbeitsfähigkeit weiter einschränkten. Zu- mutbar sei aus Sicht der Unfallfolgen eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbei- ten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne stärkere Belastungen des linken Armes (act. II 517 Frage 14). Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes, namentlich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, zu erwarten (Frage 15a). Der Endzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per Ende September 2022 erreicht (act. II 518 Frage 18). 3.2.3 In der Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) hielt der Gutachter Dr. med. G.________ fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des unfallbedingten Endzustands per 30. September 2022 aufgrund des krankheitsbedingten Vorzustands auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr in der angestammten Tätigkeit, jedoch in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre (act. II 1540 Frage 1). Sie sei entsprechend ihrer enorm umfangreichen Krankheitsgeschichte aufgrund unfallfremder gesundheitlicher Beeinträchtigungen als hochgradig multimorbide einzustu- fen. Die hochgradige Adipositas habe zu erheblichen degenerativen, weit- gehend irreversiblen Veränderungen, insbesondere an der Halswirbelsäule geführt (Spinalkanalstenose), welche selbst im günstigsten Falle des weite- ren Verlaufs zusammen mit einer wahrscheinlichen Chronifizierungspro- blematik, mit psychischen, sozialen und somatischen Komponenten den weiteren Verlauf bestimmen werde. Hierbei spiele die Arthrose des Ellen- bogengelenkes eine weit untergeordnete Rolle. Der Verlauf sei fraglos in entscheidendem Masse von den unfallfremden Faktoren, wie den Folgen der Adipositas mit schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, spezi-

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- 12 - ell an der Halswirbelsäule, aber auch mit den sonstigen in der Diagnoselis- te aufgeführten unfallfremden Funktionseinschränkungen, dem Chronifizie- rungsprozess und wahrscheinlich auch durch eine Schmerzverarbeitungs- störung geprägt. Die unfallbedingten gesundheitlichen Schäden spielten hier eine weit untergeordnete Rolle. Insofern sei davon auszugehen, dass auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Das bedeute, dass aus Sicht der unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen per

30. September 2022 folgende Einschränkungen und Möglichkeiten bestün- den: – Das gesamte Spektrum der körperlich belastenden Tätigkeit einer … sei nicht durchführbar. – Eine Berufsausübung im vollen Spektrum einer … sei damit nicht erreichbar. – In einer anderen, den unfallfremden gesundheitlichen Beeinträch- tigungen optimal angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähig- keit 50 % eines Vollpensums. – Zumutbar sei eine Tätigkeit von fünf Stunden am Tag. – Hierbei wäre eine Leistungsminderung von 10 % bei verlangsam- tem Arbeitstempo und vermehrten/längeren Pausen zu berücksich- tigen. – Denkbar sei eine leichte Tätigkeit in Wechselposition mit der Mög- lichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kni- ender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Arms. Die Belastbarkeit des linken Armes sei bis zum 20. Januar 2022 unfallbe- dingt aufgehoben. Seit dem 20. Januar 2022 bestehe eine Belastbarkeit des linken Armes in reduziertem Grad mit der Einschränkung auf leichte Lasten. Die Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität sei jedoch bereits vor dem Unfall durch die zervikale Problematik bei Spinalkanalste- nose vorhanden gewesen (Frage 2). 3.2.4 Der behandelnde PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Nephrologie, hielt in seiner E-Mail an den Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2024 (act. II 1578) fest, prin- zipiell sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im festgelegten reduzierten Pensum und mit der reduzierten Belastung (sie habe ja nicht vollumfänglich als … gearbeitet, sondern habe erleichterte Aufgaben wie … gehabt) längerfristig hätte erbringen können. Natürlich habe sie ihn und weitere zahlreiche Ärzte

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- 13 - auch nach dem Unfall immer wieder wegen anderen gesundheitlichen Pro- blemen aufgesucht und dabei seien verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse ausgestellt worden. Eine absolute Kontraindikation für die längerfris- tige Wiederaufnahme der besagten Stelle habe es aber damals nicht gege- ben. Insbesondere auch deshalb, weil es zwischendurch Phasen gegeben habe, wo mit medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin recht stabil gewesen sei und sie unter anderem Reisen habe unternehmen können. Er kenne die Be- schwerdeführerin bereits seit langem und sei früher ihr Vorgesetzter gewe- sen. Auch in dieser Zeit habe sie immer wieder gesundheitliche Probleme gehabt. Sie habe sich jedoch stets bemüht, ihrer Arbeitstätigkeit nachzu- kommen. Klarerweise habe sich die Situation seither verschlechtert und nebst den zahlreichen Problemen des Bewegungsapparates sei sicherlich auch eine Schmerzverarbeitungsstörung dazugekommen, welche die gan- ze Beurteilung extrem erschwere. Das Ganze habe sich jetzt chronifiziert. Die Beschwerdeführerin habe ihn regelmässig mit wechselnden Sympto- men – teils auch psychiatrischen Problemen – aufgesucht, sodass von sei- ner Seite seit Anfang 2023 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt wor- den seien. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-

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- 14 - weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem orthopädischen Gutachten des Dr. med. G.________ vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.). Das Gutachten (inkl. Stellungnahme) erfüllt die be- weisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf ein- gehenden fachärztlichen Abklärungen respektive Untersuchungen und sind unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. In weiten Teilen stimmen die Schlussfolgerungen des Gutachters mit jenen der behandelnden Ärzte übe- rein und werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. Neben dem, dass – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Einigkeit darüber besteht, dass hinsichtlich der linksseitigen Schulterbe- schwerden der Status quo sine ca. sechs Monate nach dem Unfall vom

14. April 2021 erreicht war und hinsichtlich des linken Ellenbogens der Endzustand per 30. September 2022 eintrat, besteht auch Konsens darü- ber, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls die Gesamtheit der mit ihrem erlernten Beruf als … verbundenen Anforderungen bereits vor dem respek- tive unabhängig vom Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr zumutbar waren (vgl. hierzu insbesondere act. II 630 Frage 3a). Daraus schliesst der Gut- achter, dass ihr die im Zeitpunkt des Unfalls bei der C.________ ausgeübte Teilzeittätigkeit (act. II 1162 f.) auch ohne den Unfall nicht mehr zumutbar wäre (act. II 516 Ziff. 13; vgl. act. II 501 Ziff. 2.5.1). In diesem Zusammen- hang rügt jedoch die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Juni 2024 (act. II 1580) sowie die E-Mail

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- 15 - des behandelnden PD Dr. med. H.________ vom 6. Juni 2024 (act. II

1578) sinngemäss, ihr sei vor besagtem Unfall zwar unbestrittenermassen nicht mehr das gesamte Tätigkeitsspektrum einer … offen gestanden, je- doch werde verkannt, dass zum Stellenprofil einer … auch leichte Tätigkei- ten, wie ihre Tätigkeit bei der C.________, gehörten, bei der sie lediglich habe … sowie … müssen. Diese Tätigkeit wäre ihr ohne den Unfall vom

14. April 2021 weiterhin zumutbar gewesen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2). Dieser Einwand verfängt – insbesondere mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – selbst dann nicht, wenn während der anderthalbmonati- gen Tätigkeit für die C.________ von Seiten des Arbeitgebers keine Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit registriert wurden (vgl. act. II 1580). So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selbst an, dass es sich zwar um eine leichte Arbeit gehandelt habe, die jedoch wegen der Körperstellung anstrengend gewesen sei. Auch ohne den Unfall hätte sie diese Tätigkeit wegen der Rückenschmerzen nicht mehr lange ausüben können. Beim … habe sie eine unangenehme Körperposition einhalten müssen. Auch ohne den Unfall wäre sie nicht in der Lage gewesen, diese Arbeit längere Zeit auszuüben, dies wegen des Rückens. Auf Dauer wäre dies nicht gegangen, auch ohne Unfall, selbst wenn sie unbedingt hätte arbeiten wollen (act. II 501 Ziff. 2.5.1; vgl. auch act. II 498 Ziff. 2.1). In Be- zug auf die E-Mail des behandelnden PD Dr. med. H.________, wonach er davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im festgelegten reduzierten Pensum mit der reduzier- ten Belastung längerfristig hätte ausüben können (act. II 1578; zum Be- weiswert von Berichten behandelnder Ärzte: BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom

20. März 2006 E. 5.4), ist sodann zu betonen, dass diese Beurteilung des Internisten und Nierenspezialisten die Beurteilung des Gutachters nicht zu entkräften vermag. Einerseits kann eine fachärztliche – vorliegend orthopä- dische – Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit

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- 16 - grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Be- urteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261), was vorliegend gerade nicht gegeben ist. Andererseits werden keine wichtigen Aspekte genannt, die vom Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.3 hiervor). Ausserdem ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der C.________ vor dem Unfall vom

14. April 2021 zumutbar war, sondern einzig, ob ihr diese Tätigkeit im Zeit- punkt des Fallabschlusses per Ende September 2022 (act. II 518 Frage 18; vgl. E. 2.3 hiervor) auch ohne die Unfallfolgen nicht mehr zumutbar wäre, wobei beispielsweise die nicht mehr unfallbedingten Einschränkungen der linken Schulter (act. II 513 Ziff. 4.2 lit. a, 515 f. Frage 7 ff.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, zwi- schen dem Gutachten (act. II 490 ff.) und der gutachterlichen Stellungnah- me (act. II 1537 ff.) bestehe ein unauflösbarer Widerspruch respektive sei bei der Stellungnahme von einem Verschreiber auszugehen. Während im Gutachten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 10 %-Punkten aus- gewiesen werde, finde sich diese Einschränkung in der Stellungnahme plötzlich bei den Auswirkungen des krankheitsbedingten Gesundheitsscha- dens (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/3). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Frage 14 (act. II 517) ausschliesslich danach gefragt wurde, wie die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen optimal angepassten Tätigkeit beurteilt werde. Entsprechend wurde im Gutachten einzig eine den Unfall- folgen optimal angepasste Tätigkeit thematisiert, ohne darüber hinaus zu beurteilen, ob ohne die Unfallfolgen eine gleiche Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit eingetreten wäre. Demgegenüber wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) dargelegt, dass ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre (act. II 1540 Frage 2). Darin ist kein Widerspruch, sondern eine Klarstellung zu sehen. Für die Interpretati- on der Beschwerdeführerin bleibt kein Raum. Letztlich bleibt darauf hinzu- weisen, dass sich der Gutachter in diesem Rahmen auch zu den unfall- fremden Einschränkungen äusserte, und im Gegensatz zur RAD-Ärztin, die jegliche ausserhäusliche Tätigkeit als unzumutbar erachtete (act. II 629 Frage 2), eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten in Wechsel- position mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schul-

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- 17 - terhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes attestierte (act. II 1540 Frage 2). Diese Diskrepanz ist jedoch hier nicht relevant und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So ist vorliegend einzig die Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die unfallbedingten gesundheitli- chen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. zur kausa- len Unfallversicherung und finalen Invalidenversicherung: Urteil des BGer 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 8.2.2). Dabei ist nicht ausschlagge- bend, ob der Gutachter die unfallfremden Einschränkungen allenfalls zu niedrig angab. Entscheidend ist, dass ohne den Unfall (mindestens) annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. Mithin spricht auch die RAD-Beurteilung nicht gegen den Beweis- wert des Gutachtens. 3.5 Nach dem Dargelegten bestehen keine wichtigen Aspekte, die ge- gen die gutachterliche Beurteilung sprechen, sodass auf die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechts- begehren 4) verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S.261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist er- stellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … inklusive der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig ist, wobei sie dies auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr wäre. Sodann besteht in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfswei- sem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei ohne den Unfall annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. 3.6 Folglich führten die unfallbedingten Beschwerden isoliert betrachtet zwar zu einer Leistungseinbusse. Allerdings wären dieselben Einschrän- kungen auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 aufgrund der unfallfrem- den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten. Damit bewirkten die versicherten Gesundheitsschädigungen keine zusätzliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit und damit keine Einkommenseinbusse, womit von vornherein ein Rentenanspruch entfällt (vgl. zur Berechnung des Validen-

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- 18 - einkommens bei Personen, die auch ohne den Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt wären: SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ein- kommensvergleich (act. II 1600 ff. E. 8 ff.) nicht zu beanstanden ist, da

– wie in E. 3.4 hiervor dargelegt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2 f.) der Gutachter nicht von einer zusätzli- chen unfallbedingten Leistungseinbusse von 10 % ausging und die Be- schwerdeführerin auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 in einer Tätig- keit wie jener bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig wäre und damit nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Valideneinkommen ausgehend von der LSE, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen zu berech- nen wäre. 3.7 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2 und Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. II/4). Da die Beschwerdegegne- rin nach dem hiervor dargelegten einen Rentenanspruch zu Recht vernein- te, bleibt kein Raum für einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festset- zung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Urteil des BGer 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8). Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie ohne Rentenzuspra- che Anspruch auf Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG habe. 4. Sodann umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.1 ff.). 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre-

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- 19 - chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 4.1.1 Die Integritätsentschädigung soll den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses) ausglei- chen, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). 4.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470, 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen bei der Berechnung der Inte- gritätsentschädigung voraussehbare Verschlimmerungen des Integritäts- schadens angemessen berücksichtigt werden. Eine voraussehbare Ver- schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritäts- entschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom

18. Oktober 2023 E. 2.2). Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung

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- 20 - des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des BGer 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1). 4.2 Den medizinischen Akten ist zur Höhe der Integritätseinbusse im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.2.1 Dr. med. G.________ legte im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) dar, es liege eine Funktionsstörung des linken Ellenbogens im Sinne einer Streckhemmung von 30 ° und eine leichte Einschränkung der Unterarmumwendebewegung vor: - Flexion/Extension: rechts 150-0-0 °; links 150-30-0 ° - Supination/Pronation: rechts 80-0-80 °; links 70-0-60 ° Die aktive und passive Bewegung des linken Ellenbogens sei weitgehend indolent, lediglich bei endgradiger Pronation würden leichte Ellenbogen- schmerzen geäussert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in der UVG-Tabelle 1 werde für die gemessene Bewegungseinschränkung "Streckhemmung und Einschränkung von Supination Pronation" zusam- mengenommen eine Integritätsentschädigung von 10 % veranschlagt (act. II 518 f. Frage 23). 4.2.2 Dr. med. E.________ legte im von der Beschwerdeführerin im Ein- spracheverfahren zu den Akten gereichten undatierten Bericht (act. II 1577) dar, er denke, in der augenblicklichen Situation sei eine 10%ige Beurteilung der Arthrose/des Schadens am Ellenbogen absolut legitim. Man müsse beachten, dass es sich hierbei um ein dynamisches System handle. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine zunehmende Arthrose habe, was der natürliche Verlauf sei, könne man den Integritätsschaden weiter anpassen. Hier wäre dann sicherlich auch ein Schaden von 20 % möglich. Dies sei aber gut zu einem späteren Zeitpunkt möglich zu beurteilen. Im Augenblick sei er mit den 10 % einverstanden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % (act. II 1552, 1605 f. E. 14 f.) und stützte sich dabei auf die Beurteilung des Gutachters (act. II 518 f. Frage 23). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Dr. med. E.________ für den aktuellen Zustand als "legitim" erachtet (act. II 1577) und steht in Einklang mit den erhobenen Befunden sowie der

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- 21 - Suva-Tabelle 1 und ist folglich nachvollziehbar und überzeugend begrün- det. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch unter Verweis auf den undatierten Bericht des behandelnden Dr. med. E.________ (act. II 1577), bei der gut- achterlichen Beurteilung werde die zukünftige Entwicklung ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.2). Dabei beruft sie sich auf Art. 36 Abs. 4 UVV, demgemäss voraussehbare Verschlimmerun- gen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen. Sie verkennt jedoch, dass der behandelnde Dr. med. E.________ eine der- artige Verschlimmerung des Zustandes, die eine höhere Integritätsent- schädigung begründen würde, lediglich als möglich erachtet (act. II 1577), was rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Selbst wenn eine leichte Verschlimmerung der Arthrose zu erwarten wäre, wäre nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass der Integritätsschaden je ein eine höhe- re Integritätsentschädigung begründendes Ausmass erreichen wird. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritäts- entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % nicht zu beanstan- den. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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- 22 - 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversiche- rung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.