Sachverhalt
A. Der 1992 geborene B.________ (Beschwerdegegner) wurde ab September 2019 von der A.________ (Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der A.________ [act. IA ] Reg. 1 S. 41, 52 f., Reg. 3 S. 84 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (act. IA Reg. 2 unpag.; Akten der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Thun [Vorinstanz; act. II] pag. 15-17) stellte die A.________ die Sozialhilfeleistungen per 31. August 2023 ein; dies mit der Begründung, B.________ gelte nicht als bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Thun hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2024 (vbv 43/2023; act. II pag. 51-58) unter Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung gut. Sie erachtete die Einstellung der Sozialhilfe als nicht begründet und wies die A.________ an, für jeden Monat ab Septem- ber 2023 ein separates Budget zu erstellen. Gleichzeitig wies sie B.________ auf seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Nachweises sei- ner finanziellen Verhältnisse hin. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. März 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) stellte die A.________ die Sozialhilfeleistungen per 30. April 2024 wiederum ein. Dies mit der Begründung, die Bedürftigkeit sei aufgrund nicht erfüllter Mitwir- kungspflicht nicht erstellt, womit die Voraussetzungen für die Sozialhilfeun- terstützung nicht mehr erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) stellte B.________ bei der A.________ einen neuen Antrag zum Bezug von Sozialhilfe. Diese forderte ihn mit Mahnung vom 26. Juli 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) auf, bis zum 9. August 2024 namentlich aufgeführte Unterlagen bezüglich seiner finanziel- len Situation einzureichen. Gleichzeitig machte sie ihn auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam. Nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs (Schreiben vom 26. August 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]) ver-
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- 3 - fügte die A.________ am 17. September 2024 (Akten der Vorinstanz [act. IIA] pag. 10-11) die Abweisung des Gesuchs, soweit sie darauf eintrat. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun hiess die dage- gen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2025 (vbv 36/2024; act. IIA pag. 42-54) gut. Sie hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die A.________ zurück. C. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Verfügung vom 17. September 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 26. Juni 2025 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Juni 2025, Schreiben vom 1. Juli 2025 und prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 2025).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art.
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- 4 - 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück. Damit richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid und es stellt sich die Frage, wie dieser zu qualifi- zieren ist (End-, Teil- oder Zwischenentscheid; vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 7). Zwischenentscheide sind – so- weit sie weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VR- PG). Die Begriffe End-, Teil- und Zwischenentscheid sind im bernischen Verfah- rensrecht grundsätzlich gleich zu verstehen wie nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]; BVR 2017 S. 205 E. 3.5). Die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentschei- den richtet sich deshalb grundsätzlich nach der Regelung für (andere) Zwi- schenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG. An- ders verhält es sich bei Rückweisungsentscheiden, welche der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, keinen Entscheidungs- spielraum mehr belassen, weil die Rückweisung nur noch der (rechneri- schen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Sie werden wie Endentscheide behandelt, obwohl das Verfahren (formell) nicht been-
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- 5 - det wird (vgl. zum Ganzen etwa BGE 150 II 346 E. 1.3.4, 142 II 20 E. 1.2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 12).
E. 1.1.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, beim angefochtenen Rück- weisungsentscheid handle es sich materiell nicht um einen Zwischenent- scheid, sondern um einen Endentscheid. Durch die Vorgaben der Vorin- stanz verbleibe ihr in der Umsetzung nur ein sehr kleiner Entscheidungs- spielraum. Es stünde ihr jedenfalls auch nach der Vornahme weiterer Ab- klärungen nicht frei, noch einmal gleich zu entscheiden, wie in der aufge- hobenen Verfügung. Selbst wenn von einem Zwischenentscheid auszuge- hen sei, wären die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit nach Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid bewirke für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil, indem sie gezwungen würde, auf das Sozialhilfegesuch des Beschwerde- gegners einzutreten und eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen (Beschwerde, S. 2 Ziff. II Rz. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zutreffend und sind denn auch unwidersprochen geblieben. Insofern kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2025 (act. IIA pag. 42-54) um einen End- oder Zwischenentscheid handelt. So oder anders ist die Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1).
E. 1.1.4 Des Weiteren sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom
13. Mai 2025 (act. IIA 42-54). Streitig und zu prüfen ist der mit Gesuch vom Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) zu Recht aufgehoben hat.
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E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
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E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am
Dispositiv
- Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 be- schlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fas- sung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom
- Januar 2021 verbindlich. 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die So- zialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun- gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2010 242 vom 21. Dezem- ber 2010 E. 3.1). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tat- sachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 8 - (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag- weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Un- terlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit ver- nünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 278 vom 14. November 2022 E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 2.4 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BGE 149 V 250 E. 6.2.1 S. 259; BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2; SKOS-Richtlinien F.3. Ziff. 3 lit. a). 2.5 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 9 - Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr- scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 19).
- 3.1 3.1.1 Nach Eingang des Gesuchs des Beschwerdegegners im Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) hielt die Beschwerdeführerin in der Mahnung vom
- Juli 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) fest, es lägen nicht alle erforderlichen Unterlagen vor. Sie forderte den Beschwerdegegner auf, bis zum 9. August 2024 diverse Unterlagen einzureichen, die sie detailliert auflistete (u.a. Auszüge aller Bank- und Postkonti mit allen Kontenbewegungen vom
- Februar bis 31. März 2024, Quittungen der bezahlten Mieten ab Sep- tember 2023, Quittungen bezüglich Fahrtkosten [Billette, Streckenabonne- ment], Zuwendungen der Eltern inkl. Auflistung sämtlicher durch die Eltern finanzierten Kosten für Ausbildung, Fahrtkosten, Krankenkasse, Gesund- heitskosten, Mobilabonnement und Kleidung). Gleichzeitig machte sie ihn auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam. Die Be- schwerdeführerin hielt fest, die einverlangten Unterlagen seien für die Prü- fung der finanziellen Situation unerlässlich. Sollten diese nicht innert Frist eintreffen, könne die Anspruchsberechtigung nicht geprüft und auf das Ge- such nicht eingetreten werden. 3.1.2 Nachdem der Beschwerdegegner auch nach gewährter Fristver- längerung bis zum 22. August 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) zwar einige (vgl. act. IA Reg. 3 pag. 2 ff.), jedoch nicht alle eingeforderten Unterlagen eingereicht hatte, gewährte die Beschwerdeführerin ihm mit Schreiben vom
- August 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) das rechtliche Gehör hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses einer "Verfügung betreffend fehlende Mitwir- kung". Hierzu liess sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 10 - 3.1.3 Mit Verfügung vom 17. September 2024 (Akten der Vorinstanz [act. IIA] pag. 10-11) wies die Beschwerdeführerin das Unterstützungsge- such vom Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe die eingeforder- ten Unterlagen nicht eingereicht, damit seine gesetzlichen Pflichten zur Feststellung des Sachverhalts nicht wahrgenommen und verunmögliche dadurch die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe. Soweit eine materielle Prüfung des Gesuchs gestützt auf die vorhandenen Unterlagen möglich sei, erweise es sich als unbegründet. 3.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend fest- hielt (act. IIA pag. 46 Rz. 19.2), entsprach das hiervor skizzierte Vorgehen der Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Verweige- rung der Sozialhilfe aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. dazu E. 2.3 f.; Handbuch BKSE, Stichwort "Einstellung/Nichteintreten", welches den folgenden Ablauf vorsieht: Weisung, Mahnung, Rechtliches Gehör, Verfügung). Demgegenüber sah die Vorinstanz die materiellen Vor- aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch des Be- schwerdegegners als nicht erfüllt an. Sie führte im Wesentlichen aus, so- weit überhaupt von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwer- degegners auszugehen sei, wiege diese nicht derart schwer, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, über die Frage der Be- dürftigkeit ordnungsgemäss zu entscheiden. Die nicht erfolgte vollständige Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe stelle eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin dar (act. IIA pag. 44 Rz. 21.3). Wie es sich damit ver- hält und insbesondere, ob die der Beschwerdeführerin zur Verfügung ge- standenen Unterlagen einen materiellen Leistungsentscheid ermöglicht hätten, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3 3.3.1 Dem hier zu beurteilenden Streit liegt das (erneute) Gesuch vom Juli 2024 zum Bezug von Sozialhilfeleistungen und nicht ein laufender So- zialhilfebezug zu Grunde. Dementsprechend liegt es am Beschwerdegeg- ner, seine Sozialhilfebedürftigkeit zu beweisen, und nicht an der Beschwer- deführerin, das Fehlen bzw. den Wegfall einer solchen zu beweisen. Dies bedeutet, dass die materiellen Ausführungen der Vorinstanz in deren un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 11 - angefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Januar 2024 (act. II pag. 51- 58), welche sie im hier angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2025 (act. IIA pag. 42-54) wieder aufgenommen hat (insbesondere bezüglich der [fehlenden] Unterstützungspflicht der Eltern des Beschwerdegegners [act. IIA pag. 47 Rz. 18]), für die hier zu beurteilende Periode ab Gesuch- stellung im Juli 2024 keine Bindungswirkung haben; weder für die Be- schwerdeführerin noch für das urteilende Gericht. 3.3.2 Mit Blick auf die im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien, insbe- sondere das Subsidiaritäts- und das Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 9 Abs. 1 SHG), ist der Sozialdienst gehalten, anhand aktueller Angaben die Ein- kommens- und Vermögenssituation einer hilfesuchenden Person lückenlos abzuklären bzw. deren gegenwärtigen Bedarf festzustellen. Hilfeleistungen werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Dies setzt regelmässig voraus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kontoauszüge, Steuerveranlagungen, Rechnungen und dgl.) einreicht, sondern auch Auskünfte erteilt und für allfällige Anschluss- und Ergänzungsfragen zur Verfügung steht. Zu Recht sah sich die Beschwerde- führerin dementsprechend veranlasst, auch bezüglich der finanziellen Si- tuation des Beschwerdegegners vor Einreichung des Gesuches vom Juli 2024 Abklärungen zu treffen, zumal dieser seit Jahren trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung der notwendigen Unterlagen (vgl. zur Über- sicht Beschwerde S. 2 ff. Ziff. III Rz. 1) unvollständige, inkonsistente und in sich widersprüchliche Ausführungen zu seiner finanziellen Situation tätigte, was u.a. auch zur rechtskräftigen Einstellung der (damals) laufenden Sozi- alleistungen per 30. April 2024 führte (act. IA Reg. 2 unpag.). Selbst wenn mit der Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdegegners nicht als vollständige Weigerung, die verlangten Unterlagen beizubringen, zu beurteilen ist, weil er einige relevante Unterlagen einreichte (act. IIA pag. 46 Rz. 21), ändert dies nichts daran, dass er den Anweisun- gen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin listete die von ihr als wesentlich erachteten Unterlagen detailliert auf (vgl. Mahnung vom 26. Juli 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 12 - einverlangten Unterlagen waren keineswegs ungewöhnlich und waren ge- eignet, die offenen Fragen bezüglich der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse zu beantworten. Ein grosser Teil der Unterlagen wäre vom Beschwerdegegner denn auch mit Leichtigkeit erhältlich zu machen gewe- sen. In diesem Zusammenhang verkennt die Vorinstanz mit ihrer Argumen- tation, die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen seien zu ei- nem grossen Teil zeitlich nicht (mehr) relevant gewesen (act. IIA pag. 45 Rz. 21), Gehalt und Umfang der Abklärungspflicht der Beschwerdeführerin. Zunächst hat die Sozialhilfebehörde zu bestimmen, welche Angaben für die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt wer- den und es kommt ihr bei der Bezeichnung der notwendigen Unterlagen ein weites Ermessen zu. Die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterla- gen, welche das Verhalten von Beschwerdegegner und dessen Eltern im Zusammenhang mit deren finanzieller Unterstützung dokumentieren, waren für die Herstellung der notwendigen Klarheit und eines Gesamtbildes uner- lässlich. Dazu gehören insbesondere auch die einverlangten lückenlosen Kontoauszüge. Der Beschwerdegegner gab bislang lediglich ein einziges Bankkonto bei der AEK Bank an. Soweit vorhanden, können die Auszüge dieses Kontos (act. IA Reg. 3 pag. 2, 8 ff.) mit der Lebensrealität, wie sie sich (auch) für den Beschwerdegegner darstellt, nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Es finden sich für den Zeitraum zwischen August 2021 und Januar 2024 einzig Buchungen betreffend Überweisungen der Be- schwerdeführerin sowie Barbezüge des Beschwerdegegners via Schalter oder Bancomat. Wesentliche (angeblich selbst getragene) Ausgabenposten sind damit auch nicht ansatzweise belegt, zumal gemäss Auszug vom
- Juli 2024 (act. IA Reg. 3 pag. 2) im Zeitraum vom 1. April bis zum
- Juli 2024 keine Kontobewegungen mehr stattgefunden haben. Damit bleibt unklar, wie der Beschwerdegegner insbesondere im Zeitraum vor dem erneuten Gesuch um Sozialhilfe im Juli 2024 seine finanziellen Ange- legenheiten abgewickelt hat. Mit Blick auf die fehlenden Bewegungen auf dem der Beschwerdeführerin bekannten Konto muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner über ein weiteres Konto verfügt bzw. auf ein solches Zugriff hat oder sämtliche Ausgaben direkt von Dritten, mit- hin seinen Eltern, bezahlt wurden. Dementsprechend ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner ver- langt hat, alle Zuwendungen der Eltern transparent und mit Belegen offen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 13 - zu legen. Nur auf diese Weise kann letztlich die Höhe der Zuwendungen und damit auch die Bedürftigkeit beurteilt werden. Dabei ist unerheblich, ob eine rechtliche Verpflichtung der Eltern zur finanziellen Unterstützung des Beschwerdegegners besteht (Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu E. 4.3.1 ff.) oder nicht, denn auch freiwillige Zahlungen der Eltern sind dem Beschwerdegegner anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG). Die vom Beschwerdegegner bzw. dessen Vater und Vertreter (sowohl ge- genüber der Sozialbehörde wie auch im vorinstanzlichen Verfahren) einge- reichten einzelnen Zahlungsbelege (act. IA Reg. 2 unpag., Reg. 3 pag. 5 f.) genügen nicht, um ein klares Gesamtbild über die erfolgten Zuwendungen zu schaffen. Damit war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein für die Leistungsausrichtung unabdingbares Budget zu erstellen. Dass der Be- schwerdegegner entsprechende Quittungen und Belege nicht aufgehoben haben will (vgl. act. IIA pag. 45 Rz. 21), obwohl ihm gestützt auf die wie- derholten Aufforderungen der Beschwerdeführerin – auch bereits im Rah- men der früheren Unterstützung – seit langem klar sein muss, dass er ver- pflichtet ist, solche Belege aufzubewahren bzw. einzureichen, ändert am Ergebnis nichts. Dieses Verhalten muss sich der Beschwerdegegner an- rechnen lassen. 3.3.3 Mit seinem unkooperativen Verhalten hat es der Beschwerdegeg- ner verunmöglicht, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden offenen Fragen und Unklarheiten sowie allfällige Missverständnisse zu klären. Durch die Weigerung, die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen vollumfänglich einzureichen hat der Beschwerdegegner gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. Deren Folgen hat er zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.4 Indem die Vorinstanz zwar feststellte, dass eine unvollständige Aktenlage vorliege, die einen Entscheid nicht erlaube, sie unbesehen des- sen die Beschwerdeführerin trotzdem zu einem materiellen Leistungsent- scheid verhielt und festhielt, der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Beschwerdegegner sei allenfalls mit Auflagen, Kürzungen und Sanktionen zu begegnen (act. IIA pag. 45 Rz. 21.2, pag. 43 Rz. 23), missachtete sie die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde- gegner. Diese besteht nämlich in einem Nichteintreten auf das Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 14 - gesuch (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Einstellung/Nichteintreten" Ziff. 2.1). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hin, dass mit der Anordnung der Vorinstanz, den Beschwerdegegner erneut zur Einreichung von Belegen aufzufordern, diesem nach dem seitens der Be- schwerdeführerin regelkonform durchgeführten Verfahren (vgl. E. 3.2 hier- vor) eine weitere, ihm nicht zustehende Frist gewährt würde, seine finanzi- ellen Verhältnisse darzulegen (Beschwerde, S. 11). 3.3.5 Nach dem Dargelegten trat die Beschwerdeführerin mangels hin- reichend nachgewiesener Bedürftigkeit zu Recht nicht auf das Gesuch vom Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) ein. Daran ändert nichts, dass sie an- statt der alleinigen Verfügung eines Nichteintretens im Dispositiv der Verfü- gung vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) festhielt, das Gesuch werde "abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird", und in der Begrün- dung darlegte, soweit eine materielle Prüfung des Gesuchs möglich sei, erweise es sich als unbegründet. Diesbezüglich bringt die Beschwerdefüh- rerin zu Recht vor, selbst wenn sie entsprechend dem Entscheid der Vor- instanz auf das Leistungsgesuch hätte eintreten müssen, bereits gestützt auf die vorliegenden Unterlagen kein Fehlbetrag resultieren würde (Be- schwerde, S. 15 Rz. 10). Auch hinsichtlich dieser materiellen Eventualbe- gründung ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) nicht zu beanstanden und hätte die Vorinstanz die Sache nicht zur Leistungsfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückweisen dürfen. Hierauf ist nachfolgend näher einzugehen.
- 4.1 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. IIA pag. 18 Ziff. 18) – den Entwurf eines Grundlagenbudgets ein, welches sie gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen erstellte und aus welchem Ausgaben von Fr. 2'051.03 sowie Einnahmen von Fr. 3'082.-- hervorgehen; daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 1'030.95 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). 4.2 Bei den Ausgaben stellte die Beschwerdeführerin sowohl beim Grundbedarf wie auch bei den Mietkosten auf einen Einpersonenhaushalt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 15 - ab, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdegegner keine Unterlagen bezüglich Wahrnehmung des Besuchsrechts bzw. der Betreu- ungspflichten seinem Sohn gegenüber eingereicht hat, korrekt ist. Hiervon ging denn auch die Vorinstanz aus (vgl. dazu act. IIA pag. 43 Rz. 23). Beim Grundbedarf ging sie korrekterweise von einem Betrag von Fr. 1'006.-- aus (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a SHV). Die Mietkosten setzte die Beschwerdeführerin gestützt auf Anhang Art. A1-1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) auf Fr. 834.-- fest. Die Vorinstanz erachtete dies als nicht nachvollziehbar und hielt fest, die Miet- kosten seien gemäss SKOS-Richtlinien festzusetzen. Gemäss Mietzins- richtlinien Sozialhilfe der A.________ habe sich der maximale anrechenba- re Bruttomietzins im Jahr 2024 auf Fr. 1'265.-- belaufen, weswegen der vom Beschwerdegegner aktuell zu bezahlende Mietzins von Fr. 1'230.-- nicht zu beanstanden und anzurechnen sei (act. IIA pag. 43 Rz. 22.2.2). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch unter Berücksichti- gung eines Mietzinses von Fr. 1'230.-- offensichtlich ein Überschuss resul- tiert (vgl. dazu E. 4.3.3 hiernach). Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt die Berücksichtigung von Fr. 272.35 für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung. 4.3 Als Einnahmen berücksichtigte die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner deklarierten Zuwendungen seiner Eltern (Praktikums- lohn von netto Fr. 752.--, die Finanzierung der Miete von Fr. 1'380.--, des Generalabonnements der Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] von Fr. 350.-- und des Mobilabonnements von Fr. 45.--, Zuwendungen in bar von Fr. 150.-- und für Schulkosten von Fr. 405.-- [vgl. dazu E-Mail des Be- schwerdegegners vom 26. August 2024 {act. IA Reg. 2 unpag.}]). Die Vorinstanz führte hierzu aus, eine Unterstützungspflicht der Eltern im Rahmen des Volljährigenunterhalts sei offensichtlich nicht mehr gegeben; die Leistungen der Eltern seien als rein freiwillige Leistungen zu berück- sichtigen (act. IIA pag. 47 Rz. 18). Die Eltern würden die entsprechenden Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung und nur deshalb erbringen, weil sie nach Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe schlicht für den Lebens- unterhalt des Sohnes sorgten (act. IIA pag. 44 Rz. 22.1). Diese Betrach- tungsweise greift zu kurz, denn damit verkennt die Vorinstanz den Gehalt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 16 - der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht der Eltern (Art. 277 ZGB), die Be- deutung dieser Unterstützungspflicht für die allein subsidiäre Sozialhilfe und die Bedeutung tatsächlich erfolgter Unterstützung für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. 4.3.1 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der El- tern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemesse- ne Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, Art. 277 Rz. 12). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwer- degegner zwei Ausbildungen frühzeitig ohne Erreichen eines Abschlusses abgebrochen hat (Schreiben des Beschwerdegegners vom 21. August 2023 [act. IA Reg. 2 unpag.]; Beschwerde S. 2 Ziff. III. Rz. 1). Am 15. Au- gust 2022 nahm er im C.________ eine Ausbildung zum … EFZ auf, deren Abschluss für den 31. Juli 2025 vorgesehen war, wobei der Beschwerde- gegner vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Juli 2025 ein Berufspraktikum im Be- trieb seiner Eltern im Kanton … absolvierte (vgl. Praktikumsvertrag vom 3. Juli 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]). Diese Ausbildung nahm der Beschwer- degegner in Absprache und mit Zustimmung seiner Eltern auf (act. II pag. 26/2, 39 f.; vgl. dazu auch FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 Rz. 9, 13), die davon ausgingen, dass der Beschwerdegegner ohne diese Ausbildung nicht im Stande sein würde, langfristig ein (wirtschaftlich) eigenständiges Leben zu führen. Dementsprechend ist die im August 2022 begonnene und gemäss Aktenlage auch seriös vorangetriebene Ausbildung (act. IIA pag. 14) als angemessen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann damit eine über die Volljährigkeit ihres Sohnes hinausgehende Unterhaltspflicht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 17 - Eltern des Beschwerdegegners – falls die Zumutbarkeit zu bejahen ist – nicht von vornherein verneint werden. 4.3.2 Mit Verfügung vom 29. März 2023 (act. IA Reg. 2 unpag.) lehnte das Amt für Berufsbildung des Bildungsdepartements des Kantons … (dem Wohnsitzkanton der Eltern des Beschwerdegegners) einen Stipendienan- trag des Beschwerdegegners ab. Das Amt kam zum Schluss, dass den Eltern gestützt auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Elternbeitrag von jährlich Fr. 41'000.-- zumutbar sei, was die anrechenba- ren Ausbildungskosten von Fr. 27'155.-- übersteige. Die Verfügung, welche dem Beschwerdegegner per Einschreiben eröffnet wurde, blieb unange- fochten. Gestützt darauf wäre von der Zumutbarkeit der Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdegegners durch dessen Eltern auszugehen. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann hier offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Ausbildung in Absprache und mit Zustimmung seiner Eltern aufnahm (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und diese ihn – entsprechend der Stipendienverfügung – finanziell unterstützten (vgl. bspw. act. II pag. 39). Zudem stellten sie ihm einen Platz zur Absolvie- rung des für den angestrebten Abschluss zwingend erforderlichen Prakti- kums (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. April 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]) zur Verfügung (Praktikumsvertrag vom 3. Juli 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]). Diese effektiv erbrachten Leistungen sind bei den Einnahmen anzurechnen. Nicht gefolgt werden kann daher der Argumentation der Vorinstanz, wo- nach die Eltern diese Leistungen gegenüber dem Beschwerdegegner nur erbrächten, weil die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe ausrichte. Wür- den die Eltern den Beschwerdegegner nicht unterstützen und wäre gestützt auf hinreichende Belege (die hier zufolge Mitwirkungspflichtverletzung ge- rade nicht vorliegen [vgl. E. 3.3.5 hiervor]) erstellt, dass der Beschwerde- gegner auf die finanzielle Hilfe der Sozialhilfebehörden angewiesen ist, so wäre seitens der Beschwerdeführerin entsprechende Unterstützung vor- schussweise zu gewähren. In einer solchen Konstellation wäre der Be- schwerdegegner aber gehalten, die Eltern auf Volljährigenunterhalt einzu- klagen (vgl. SKOS-Richtlinien D.4.2. Ziff. 2 f.; Handbuch BKSE, Stichwort "Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)" Ziff. 2.2). Mit Blick auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 18 - Angemessenheit und Ernsthaftigkeit der Ausbildung (vgl. E. 4.3.1 hiervor), die gemäss Aktenlage gute persönliche Beziehung zwischen dem Be- schwerdegegner und seinen Eltern und nicht erkennbaren Faktoren der Unzumutbarkeit bei den Eltern kann in Berücksichtigung der diesbezügli- chen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 Rz. 8 ff.) einer entsprechenden Klage nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. So sind denn auch die Behörden des Kantons … von einer zumutbaren Unterstützung durch die Eltern von jährlich Fr. 41'000.-- ausgegangen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die von den Eltern des Beschwerdegegners im Rahmen einer konkluden- ten Übereinkunft tatsächlich entrichteten Unterhaltsbeiträge, ohne dass diese von einem Gericht festzulegen gewesen wären oder diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden wäre, sind hier vollumfäng- lich zu berücksichtigen. Anders entscheiden, würde bedeuten, die Sozialhil- febehörden (durch ein vorgeschobenes Umgehungskonstrukt zwischen Eltern und Kind) ihres Rechts, unterstützungspflichtige Eltern via Unter- haltsberechtigten über eine Klage auf Volljährigenunterhalt in die Pflicht zu nehmen, zu berauben. Die Anweisung der Vorinstanz an die Beschwerde- führerin, Leistungen auszurichten, ist entsprechend auch bei einer materiel- len Betrachtung nicht rechtmässig. Wie zu entscheiden wäre, wenn Eltern aus der Not heraus ihrem Kind zur Überbrückung Leistungen (z.B. aus ih- rem Notgroschen) erbringen, jedoch schlüssige Belege dafür liefern, dass ihnen eine solche Leistung finanziell eigentlich gar nicht zumutbar ist, braucht nicht näher geklärt zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vor- liegt. Entsprechende Unterlagen wurden weder vom Beschwerdegegner noch von dem diesen (früher) vertretenden Vater je eingereicht. Die Unter- lagen, insbesondere der Entscheid der für die Stipendien zuständigen Stel- le des Kantons … (act. IA Reg. 2 unpag.), lassen im Gegenteil ohne weite- res auf die Zumutbarkeit der Leistung von Volljährigenunterhalt schliessen. 4.3.3 Gestützt auf die vorhandenen Akten, beinhaltend die vom Be- schwerdegegner nur unvollständig eingereichten Unterlagen, ist erstellt, dass sämtliche notwendigen und erst subsidiär von der Sozialhilfe zu tra- genden Ausgaben von den Eltern des Beschwerdegegners übernommen wurden (vgl. E. 4.3 hiervor). Damit übersteigen die Einnahmen die aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 19 - kannten Ausgaben (vgl. E. 4.2 hiervor) und ist der Beweis für die Bedürftig- keit des Beschwerdegegners nicht erbracht. Es besteht deshalb auch bei einer materiellen Betrachtung mangels erwiesener Bedürftigkeit kein An- spruch auf Sozialhilfeleistungen und der von der Vorinstanz der Beschwer- deführerin auferlegten weiteren Abklärungsmassnahmen bedarf es von vornherein nicht.
- Nach dem hiervor Dargelegten ist der angefochtene Entscheid der Vor- instanz vom 13. Mai 2025 (act. IIA pag. 42-54) in Gutheissung der dagegen erhobenen offensichtlich begründeten Beschwerde aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) zu bestätigen.
- 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver- fahrenskosten erhoben. 6.2 Ersatzfähige Parteikosten sind bei der obsiegenden Beschwerde- führerin nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 13. Mai 2025 aufgehoben und die Verfügung der A.________ vom 17. Sep- tember 2024 bestätigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 20 -
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird ein Parteikos- tenersatz zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385 - 21 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SH 200 2025 385 SCI/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Februar 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Abteilung Soziales Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 13. Mai 2025 (vbv 36/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2026, SH 200 2025 385
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1992 geborene B.________ (Beschwerdegegner) wurde ab September 2019 von der A.________ (Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der A.________ [act. IA ] Reg. 1 S. 41, 52 f., Reg. 3 S. 84 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (act. IA Reg. 2 unpag.; Akten der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Thun [Vorinstanz; act. II] pag. 15-17) stellte die A.________ die Sozialhilfeleistungen per 31. August 2023 ein; dies mit der Begründung, B.________ gelte nicht als bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Thun hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2024 (vbv 43/2023; act. II pag. 51-58) unter Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung gut. Sie erachtete die Einstellung der Sozialhilfe als nicht begründet und wies die A.________ an, für jeden Monat ab Septem- ber 2023 ein separates Budget zu erstellen. Gleichzeitig wies sie B.________ auf seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Nachweises sei- ner finanziellen Verhältnisse hin. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. März 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) stellte die A.________ die Sozialhilfeleistungen per 30. April 2024 wiederum ein. Dies mit der Begründung, die Bedürftigkeit sei aufgrund nicht erfüllter Mitwir- kungspflicht nicht erstellt, womit die Voraussetzungen für die Sozialhilfeun- terstützung nicht mehr erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) stellte B.________ bei der A.________ einen neuen Antrag zum Bezug von Sozialhilfe. Diese forderte ihn mit Mahnung vom 26. Juli 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) auf, bis zum 9. August 2024 namentlich aufgeführte Unterlagen bezüglich seiner finanziel- len Situation einzureichen. Gleichzeitig machte sie ihn auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam. Nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs (Schreiben vom 26. August 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]) ver-
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- 3 - fügte die A.________ am 17. September 2024 (Akten der Vorinstanz [act. IIA] pag. 10-11) die Abweisung des Gesuchs, soweit sie darauf eintrat. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun hiess die dage- gen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2025 (vbv 36/2024; act. IIA pag. 42-54) gut. Sie hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die A.________ zurück. C. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Verfügung vom 17. September 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 26. Juni 2025 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Juni 2025, Schreiben vom 1. Juli 2025 und prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 2025). Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art.
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- 4 - 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Die Vorinstanz wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück. Damit richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid und es stellt sich die Frage, wie dieser zu qualifi- zieren ist (End-, Teil- oder Zwischenentscheid; vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 7). Zwischenentscheide sind – so- weit sie weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VR- PG). Die Begriffe End-, Teil- und Zwischenentscheid sind im bernischen Verfah- rensrecht grundsätzlich gleich zu verstehen wie nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]; BVR 2017 S. 205 E. 3.5). Die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentschei- den richtet sich deshalb grundsätzlich nach der Regelung für (andere) Zwi- schenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG. An- ders verhält es sich bei Rückweisungsentscheiden, welche der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, keinen Entscheidungs- spielraum mehr belassen, weil die Rückweisung nur noch der (rechneri- schen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Sie werden wie Endentscheide behandelt, obwohl das Verfahren (formell) nicht been-
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- 5 - det wird (vgl. zum Ganzen etwa BGE 150 II 346 E. 1.3.4, 142 II 20 E. 1.2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 12). 1.1.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, beim angefochtenen Rück- weisungsentscheid handle es sich materiell nicht um einen Zwischenent- scheid, sondern um einen Endentscheid. Durch die Vorgaben der Vorin- stanz verbleibe ihr in der Umsetzung nur ein sehr kleiner Entscheidungs- spielraum. Es stünde ihr jedenfalls auch nach der Vornahme weiterer Ab- klärungen nicht frei, noch einmal gleich zu entscheiden, wie in der aufge- hobenen Verfügung. Selbst wenn von einem Zwischenentscheid auszuge- hen sei, wären die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit nach Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid bewirke für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil, indem sie gezwungen würde, auf das Sozialhilfegesuch des Beschwerde- gegners einzutreten und eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen (Beschwerde, S. 2 Ziff. II Rz. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zutreffend und sind denn auch unwidersprochen geblieben. Insofern kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2025 (act. IIA pag. 42-54) um einen End- oder Zwischenentscheid handelt. So oder anders ist die Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). 1.1.4 Des Weiteren sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom
13. Mai 2025 (act. IIA 42-54). Streitig und zu prüfen ist der mit Gesuch vom Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) zu Recht aufgehoben hat.
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- 6 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
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- 7 - 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am
1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 be- schlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fas- sung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom
1. Januar 2021 verbindlich. 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die So- zialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun- gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2010 242 vom 21. Dezem- ber 2010 E. 3.1). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tat- sachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt
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- 8 - (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag- weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Un- terlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit ver- nünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 278 vom 14. November 2022 E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 2.4 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BGE 149 V 250 E. 6.2.1 S. 259; BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2; SKOS-Richtlinien F.3. Ziff. 3 lit. a). 2.5 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute
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- 9 - Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr- scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 19). 3. 3.1 3.1.1 Nach Eingang des Gesuchs des Beschwerdegegners im Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) hielt die Beschwerdeführerin in der Mahnung vom
26. Juli 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) fest, es lägen nicht alle erforderlichen Unterlagen vor. Sie forderte den Beschwerdegegner auf, bis zum 9. August 2024 diverse Unterlagen einzureichen, die sie detailliert auflistete (u.a. Auszüge aller Bank- und Postkonti mit allen Kontenbewegungen vom
1. Februar bis 31. März 2024, Quittungen der bezahlten Mieten ab Sep- tember 2023, Quittungen bezüglich Fahrtkosten [Billette, Streckenabonne- ment], Zuwendungen der Eltern inkl. Auflistung sämtlicher durch die Eltern finanzierten Kosten für Ausbildung, Fahrtkosten, Krankenkasse, Gesund- heitskosten, Mobilabonnement und Kleidung). Gleichzeitig machte sie ihn auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam. Die Be- schwerdeführerin hielt fest, die einverlangten Unterlagen seien für die Prü- fung der finanziellen Situation unerlässlich. Sollten diese nicht innert Frist eintreffen, könne die Anspruchsberechtigung nicht geprüft und auf das Ge- such nicht eingetreten werden. 3.1.2 Nachdem der Beschwerdegegner auch nach gewährter Fristver- längerung bis zum 22. August 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) zwar einige (vgl. act. IA Reg. 3 pag. 2 ff.), jedoch nicht alle eingeforderten Unterlagen eingereicht hatte, gewährte die Beschwerdeführerin ihm mit Schreiben vom
26. August 2024 (act. IA Reg. 2 unpag.) das rechtliche Gehör hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses einer "Verfügung betreffend fehlende Mitwir- kung". Hierzu liess sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen.
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- 10 - 3.1.3 Mit Verfügung vom 17. September 2024 (Akten der Vorinstanz [act. IIA] pag. 10-11) wies die Beschwerdeführerin das Unterstützungsge- such vom Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe die eingeforder- ten Unterlagen nicht eingereicht, damit seine gesetzlichen Pflichten zur Feststellung des Sachverhalts nicht wahrgenommen und verunmögliche dadurch die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe. Soweit eine materielle Prüfung des Gesuchs gestützt auf die vorhandenen Unterlagen möglich sei, erweise es sich als unbegründet. 3.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend fest- hielt (act. IIA pag. 46 Rz. 19.2), entsprach das hiervor skizzierte Vorgehen der Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Verweige- rung der Sozialhilfe aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. dazu E. 2.3 f.; Handbuch BKSE, Stichwort "Einstellung/Nichteintreten", welches den folgenden Ablauf vorsieht: Weisung, Mahnung, Rechtliches Gehör, Verfügung). Demgegenüber sah die Vorinstanz die materiellen Vor- aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch des Be- schwerdegegners als nicht erfüllt an. Sie führte im Wesentlichen aus, so- weit überhaupt von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwer- degegners auszugehen sei, wiege diese nicht derart schwer, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, über die Frage der Be- dürftigkeit ordnungsgemäss zu entscheiden. Die nicht erfolgte vollständige Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe stelle eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin dar (act. IIA pag. 44 Rz. 21.3). Wie es sich damit ver- hält und insbesondere, ob die der Beschwerdeführerin zur Verfügung ge- standenen Unterlagen einen materiellen Leistungsentscheid ermöglicht hätten, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3 3.3.1 Dem hier zu beurteilenden Streit liegt das (erneute) Gesuch vom Juli 2024 zum Bezug von Sozialhilfeleistungen und nicht ein laufender So- zialhilfebezug zu Grunde. Dementsprechend liegt es am Beschwerdegeg- ner, seine Sozialhilfebedürftigkeit zu beweisen, und nicht an der Beschwer- deführerin, das Fehlen bzw. den Wegfall einer solchen zu beweisen. Dies bedeutet, dass die materiellen Ausführungen der Vorinstanz in deren un-
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- 11 - angefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Januar 2024 (act. II pag. 51- 58), welche sie im hier angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2025 (act. IIA pag. 42-54) wieder aufgenommen hat (insbesondere bezüglich der [fehlenden] Unterstützungspflicht der Eltern des Beschwerdegegners [act. IIA pag. 47 Rz. 18]), für die hier zu beurteilende Periode ab Gesuch- stellung im Juli 2024 keine Bindungswirkung haben; weder für die Be- schwerdeführerin noch für das urteilende Gericht. 3.3.2 Mit Blick auf die im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien, insbe- sondere das Subsidiaritäts- und das Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 9 Abs. 1 SHG), ist der Sozialdienst gehalten, anhand aktueller Angaben die Ein- kommens- und Vermögenssituation einer hilfesuchenden Person lückenlos abzuklären bzw. deren gegenwärtigen Bedarf festzustellen. Hilfeleistungen werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Dies setzt regelmässig voraus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kontoauszüge, Steuerveranlagungen, Rechnungen und dgl.) einreicht, sondern auch Auskünfte erteilt und für allfällige Anschluss- und Ergänzungsfragen zur Verfügung steht. Zu Recht sah sich die Beschwerde- führerin dementsprechend veranlasst, auch bezüglich der finanziellen Si- tuation des Beschwerdegegners vor Einreichung des Gesuches vom Juli 2024 Abklärungen zu treffen, zumal dieser seit Jahren trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung der notwendigen Unterlagen (vgl. zur Über- sicht Beschwerde S. 2 ff. Ziff. III Rz. 1) unvollständige, inkonsistente und in sich widersprüchliche Ausführungen zu seiner finanziellen Situation tätigte, was u.a. auch zur rechtskräftigen Einstellung der (damals) laufenden Sozi- alleistungen per 30. April 2024 führte (act. IA Reg. 2 unpag.). Selbst wenn mit der Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdegegners nicht als vollständige Weigerung, die verlangten Unterlagen beizubringen, zu beurteilen ist, weil er einige relevante Unterlagen einreichte (act. IIA pag. 46 Rz. 21), ändert dies nichts daran, dass er den Anweisun- gen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin listete die von ihr als wesentlich erachteten Unterlagen detailliert auf (vgl. Mahnung vom 26. Juli 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]). Die
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- 12 - einverlangten Unterlagen waren keineswegs ungewöhnlich und waren ge- eignet, die offenen Fragen bezüglich der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse zu beantworten. Ein grosser Teil der Unterlagen wäre vom Beschwerdegegner denn auch mit Leichtigkeit erhältlich zu machen gewe- sen. In diesem Zusammenhang verkennt die Vorinstanz mit ihrer Argumen- tation, die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen seien zu ei- nem grossen Teil zeitlich nicht (mehr) relevant gewesen (act. IIA pag. 45 Rz. 21), Gehalt und Umfang der Abklärungspflicht der Beschwerdeführerin. Zunächst hat die Sozialhilfebehörde zu bestimmen, welche Angaben für die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt wer- den und es kommt ihr bei der Bezeichnung der notwendigen Unterlagen ein weites Ermessen zu. Die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterla- gen, welche das Verhalten von Beschwerdegegner und dessen Eltern im Zusammenhang mit deren finanzieller Unterstützung dokumentieren, waren für die Herstellung der notwendigen Klarheit und eines Gesamtbildes uner- lässlich. Dazu gehören insbesondere auch die einverlangten lückenlosen Kontoauszüge. Der Beschwerdegegner gab bislang lediglich ein einziges Bankkonto bei der AEK Bank an. Soweit vorhanden, können die Auszüge dieses Kontos (act. IA Reg. 3 pag. 2, 8 ff.) mit der Lebensrealität, wie sie sich (auch) für den Beschwerdegegner darstellt, nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Es finden sich für den Zeitraum zwischen August 2021 und Januar 2024 einzig Buchungen betreffend Überweisungen der Be- schwerdeführerin sowie Barbezüge des Beschwerdegegners via Schalter oder Bancomat. Wesentliche (angeblich selbst getragene) Ausgabenposten sind damit auch nicht ansatzweise belegt, zumal gemäss Auszug vom
10. Juli 2024 (act. IA Reg. 3 pag. 2) im Zeitraum vom 1. April bis zum
10. Juli 2024 keine Kontobewegungen mehr stattgefunden haben. Damit bleibt unklar, wie der Beschwerdegegner insbesondere im Zeitraum vor dem erneuten Gesuch um Sozialhilfe im Juli 2024 seine finanziellen Ange- legenheiten abgewickelt hat. Mit Blick auf die fehlenden Bewegungen auf dem der Beschwerdeführerin bekannten Konto muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner über ein weiteres Konto verfügt bzw. auf ein solches Zugriff hat oder sämtliche Ausgaben direkt von Dritten, mit- hin seinen Eltern, bezahlt wurden. Dementsprechend ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner ver- langt hat, alle Zuwendungen der Eltern transparent und mit Belegen offen
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- 13 - zu legen. Nur auf diese Weise kann letztlich die Höhe der Zuwendungen und damit auch die Bedürftigkeit beurteilt werden. Dabei ist unerheblich, ob eine rechtliche Verpflichtung der Eltern zur finanziellen Unterstützung des Beschwerdegegners besteht (Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu E. 4.3.1 ff.) oder nicht, denn auch freiwillige Zahlungen der Eltern sind dem Beschwerdegegner anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG). Die vom Beschwerdegegner bzw. dessen Vater und Vertreter (sowohl ge- genüber der Sozialbehörde wie auch im vorinstanzlichen Verfahren) einge- reichten einzelnen Zahlungsbelege (act. IA Reg. 2 unpag., Reg. 3 pag. 5 f.) genügen nicht, um ein klares Gesamtbild über die erfolgten Zuwendungen zu schaffen. Damit war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein für die Leistungsausrichtung unabdingbares Budget zu erstellen. Dass der Be- schwerdegegner entsprechende Quittungen und Belege nicht aufgehoben haben will (vgl. act. IIA pag. 45 Rz. 21), obwohl ihm gestützt auf die wie- derholten Aufforderungen der Beschwerdeführerin – auch bereits im Rah- men der früheren Unterstützung – seit langem klar sein muss, dass er ver- pflichtet ist, solche Belege aufzubewahren bzw. einzureichen, ändert am Ergebnis nichts. Dieses Verhalten muss sich der Beschwerdegegner an- rechnen lassen. 3.3.3 Mit seinem unkooperativen Verhalten hat es der Beschwerdegeg- ner verunmöglicht, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden offenen Fragen und Unklarheiten sowie allfällige Missverständnisse zu klären. Durch die Weigerung, die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen vollumfänglich einzureichen hat der Beschwerdegegner gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. Deren Folgen hat er zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.4 Indem die Vorinstanz zwar feststellte, dass eine unvollständige Aktenlage vorliege, die einen Entscheid nicht erlaube, sie unbesehen des- sen die Beschwerdeführerin trotzdem zu einem materiellen Leistungsent- scheid verhielt und festhielt, der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Beschwerdegegner sei allenfalls mit Auflagen, Kürzungen und Sanktionen zu begegnen (act. IIA pag. 45 Rz. 21.2, pag. 43 Rz. 23), missachtete sie die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde- gegner. Diese besteht nämlich in einem Nichteintreten auf das Leistungs-
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- 14 - gesuch (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Einstellung/Nichteintreten" Ziff. 2.1). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hin, dass mit der Anordnung der Vorinstanz, den Beschwerdegegner erneut zur Einreichung von Belegen aufzufordern, diesem nach dem seitens der Be- schwerdeführerin regelkonform durchgeführten Verfahren (vgl. E. 3.2 hier- vor) eine weitere, ihm nicht zustehende Frist gewährt würde, seine finanzi- ellen Verhältnisse darzulegen (Beschwerde, S. 11). 3.3.5 Nach dem Dargelegten trat die Beschwerdeführerin mangels hin- reichend nachgewiesener Bedürftigkeit zu Recht nicht auf das Gesuch vom Juli 2024 (act. IA Reg. 1 pag. 3 ff.) ein. Daran ändert nichts, dass sie an- statt der alleinigen Verfügung eines Nichteintretens im Dispositiv der Verfü- gung vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) festhielt, das Gesuch werde "abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird", und in der Begrün- dung darlegte, soweit eine materielle Prüfung des Gesuchs möglich sei, erweise es sich als unbegründet. Diesbezüglich bringt die Beschwerdefüh- rerin zu Recht vor, selbst wenn sie entsprechend dem Entscheid der Vor- instanz auf das Leistungsgesuch hätte eintreten müssen, bereits gestützt auf die vorliegenden Unterlagen kein Fehlbetrag resultieren würde (Be- schwerde, S. 15 Rz. 10). Auch hinsichtlich dieser materiellen Eventualbe- gründung ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) nicht zu beanstanden und hätte die Vorinstanz die Sache nicht zur Leistungsfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückweisen dürfen. Hierauf ist nachfolgend näher einzugehen. 4. 4.1 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. IIA pag. 18 Ziff. 18) – den Entwurf eines Grundlagenbudgets ein, welches sie gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen erstellte und aus welchem Ausgaben von Fr. 2'051.03 sowie Einnahmen von Fr. 3'082.-- hervorgehen; daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 1'030.95 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). 4.2 Bei den Ausgaben stellte die Beschwerdeführerin sowohl beim Grundbedarf wie auch bei den Mietkosten auf einen Einpersonenhaushalt
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- 15 - ab, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdegegner keine Unterlagen bezüglich Wahrnehmung des Besuchsrechts bzw. der Betreu- ungspflichten seinem Sohn gegenüber eingereicht hat, korrekt ist. Hiervon ging denn auch die Vorinstanz aus (vgl. dazu act. IIA pag. 43 Rz. 23). Beim Grundbedarf ging sie korrekterweise von einem Betrag von Fr. 1'006.-- aus (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a SHV). Die Mietkosten setzte die Beschwerdeführerin gestützt auf Anhang Art. A1-1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) auf Fr. 834.-- fest. Die Vorinstanz erachtete dies als nicht nachvollziehbar und hielt fest, die Miet- kosten seien gemäss SKOS-Richtlinien festzusetzen. Gemäss Mietzins- richtlinien Sozialhilfe der A.________ habe sich der maximale anrechenba- re Bruttomietzins im Jahr 2024 auf Fr. 1'265.-- belaufen, weswegen der vom Beschwerdegegner aktuell zu bezahlende Mietzins von Fr. 1'230.-- nicht zu beanstanden und anzurechnen sei (act. IIA pag. 43 Rz. 22.2.2). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch unter Berücksichti- gung eines Mietzinses von Fr. 1'230.-- offensichtlich ein Überschuss resul- tiert (vgl. dazu E. 4.3.3 hiernach). Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt die Berücksichtigung von Fr. 272.35 für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung. 4.3 Als Einnahmen berücksichtigte die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner deklarierten Zuwendungen seiner Eltern (Praktikums- lohn von netto Fr. 752.--, die Finanzierung der Miete von Fr. 1'380.--, des Generalabonnements der Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] von Fr. 350.-- und des Mobilabonnements von Fr. 45.--, Zuwendungen in bar von Fr. 150.-- und für Schulkosten von Fr. 405.-- [vgl. dazu E-Mail des Be- schwerdegegners vom 26. August 2024 {act. IA Reg. 2 unpag.}]). Die Vorinstanz führte hierzu aus, eine Unterstützungspflicht der Eltern im Rahmen des Volljährigenunterhalts sei offensichtlich nicht mehr gegeben; die Leistungen der Eltern seien als rein freiwillige Leistungen zu berück- sichtigen (act. IIA pag. 47 Rz. 18). Die Eltern würden die entsprechenden Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung und nur deshalb erbringen, weil sie nach Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe schlicht für den Lebens- unterhalt des Sohnes sorgten (act. IIA pag. 44 Rz. 22.1). Diese Betrach- tungsweise greift zu kurz, denn damit verkennt die Vorinstanz den Gehalt
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- 16 - der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht der Eltern (Art. 277 ZGB), die Be- deutung dieser Unterstützungspflicht für die allein subsidiäre Sozialhilfe und die Bedeutung tatsächlich erfolgter Unterstützung für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. 4.3.1 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der El- tern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemesse- ne Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, Art. 277 Rz. 12). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwer- degegner zwei Ausbildungen frühzeitig ohne Erreichen eines Abschlusses abgebrochen hat (Schreiben des Beschwerdegegners vom 21. August 2023 [act. IA Reg. 2 unpag.]; Beschwerde S. 2 Ziff. III. Rz. 1). Am 15. Au- gust 2022 nahm er im C.________ eine Ausbildung zum … EFZ auf, deren Abschluss für den 31. Juli 2025 vorgesehen war, wobei der Beschwerde- gegner vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Juli 2025 ein Berufspraktikum im Be- trieb seiner Eltern im Kanton … absolvierte (vgl. Praktikumsvertrag vom 3. Juli 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]). Diese Ausbildung nahm der Beschwer- degegner in Absprache und mit Zustimmung seiner Eltern auf (act. II pag. 26/2, 39 f.; vgl. dazu auch FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 Rz. 9, 13), die davon ausgingen, dass der Beschwerdegegner ohne diese Ausbildung nicht im Stande sein würde, langfristig ein (wirtschaftlich) eigenständiges Leben zu führen. Dementsprechend ist die im August 2022 begonnene und gemäss Aktenlage auch seriös vorangetriebene Ausbildung (act. IIA pag. 14) als angemessen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann damit eine über die Volljährigkeit ihres Sohnes hinausgehende Unterhaltspflicht der
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- 17 - Eltern des Beschwerdegegners – falls die Zumutbarkeit zu bejahen ist – nicht von vornherein verneint werden. 4.3.2 Mit Verfügung vom 29. März 2023 (act. IA Reg. 2 unpag.) lehnte das Amt für Berufsbildung des Bildungsdepartements des Kantons … (dem Wohnsitzkanton der Eltern des Beschwerdegegners) einen Stipendienan- trag des Beschwerdegegners ab. Das Amt kam zum Schluss, dass den Eltern gestützt auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Elternbeitrag von jährlich Fr. 41'000.-- zumutbar sei, was die anrechenba- ren Ausbildungskosten von Fr. 27'155.-- übersteige. Die Verfügung, welche dem Beschwerdegegner per Einschreiben eröffnet wurde, blieb unange- fochten. Gestützt darauf wäre von der Zumutbarkeit der Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdegegners durch dessen Eltern auszugehen. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann hier offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Ausbildung in Absprache und mit Zustimmung seiner Eltern aufnahm (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und diese ihn – entsprechend der Stipendienverfügung – finanziell unterstützten (vgl. bspw. act. II pag. 39). Zudem stellten sie ihm einen Platz zur Absolvie- rung des für den angestrebten Abschluss zwingend erforderlichen Prakti- kums (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. April 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]) zur Verfügung (Praktikumsvertrag vom 3. Juli 2024 [act. IA Reg. 2 unpag.]). Diese effektiv erbrachten Leistungen sind bei den Einnahmen anzurechnen. Nicht gefolgt werden kann daher der Argumentation der Vorinstanz, wo- nach die Eltern diese Leistungen gegenüber dem Beschwerdegegner nur erbrächten, weil die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe ausrichte. Wür- den die Eltern den Beschwerdegegner nicht unterstützen und wäre gestützt auf hinreichende Belege (die hier zufolge Mitwirkungspflichtverletzung ge- rade nicht vorliegen [vgl. E. 3.3.5 hiervor]) erstellt, dass der Beschwerde- gegner auf die finanzielle Hilfe der Sozialhilfebehörden angewiesen ist, so wäre seitens der Beschwerdeführerin entsprechende Unterstützung vor- schussweise zu gewähren. In einer solchen Konstellation wäre der Be- schwerdegegner aber gehalten, die Eltern auf Volljährigenunterhalt einzu- klagen (vgl. SKOS-Richtlinien D.4.2. Ziff. 2 f.; Handbuch BKSE, Stichwort "Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)" Ziff. 2.2). Mit Blick auf die
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- 18 - Angemessenheit und Ernsthaftigkeit der Ausbildung (vgl. E. 4.3.1 hiervor), die gemäss Aktenlage gute persönliche Beziehung zwischen dem Be- schwerdegegner und seinen Eltern und nicht erkennbaren Faktoren der Unzumutbarkeit bei den Eltern kann in Berücksichtigung der diesbezügli- chen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 Rz. 8 ff.) einer entsprechenden Klage nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. So sind denn auch die Behörden des Kantons … von einer zumutbaren Unterstützung durch die Eltern von jährlich Fr. 41'000.-- ausgegangen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die von den Eltern des Beschwerdegegners im Rahmen einer konkluden- ten Übereinkunft tatsächlich entrichteten Unterhaltsbeiträge, ohne dass diese von einem Gericht festzulegen gewesen wären oder diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden wäre, sind hier vollumfäng- lich zu berücksichtigen. Anders entscheiden, würde bedeuten, die Sozialhil- febehörden (durch ein vorgeschobenes Umgehungskonstrukt zwischen Eltern und Kind) ihres Rechts, unterstützungspflichtige Eltern via Unter- haltsberechtigten über eine Klage auf Volljährigenunterhalt in die Pflicht zu nehmen, zu berauben. Die Anweisung der Vorinstanz an die Beschwerde- führerin, Leistungen auszurichten, ist entsprechend auch bei einer materiel- len Betrachtung nicht rechtmässig. Wie zu entscheiden wäre, wenn Eltern aus der Not heraus ihrem Kind zur Überbrückung Leistungen (z.B. aus ih- rem Notgroschen) erbringen, jedoch schlüssige Belege dafür liefern, dass ihnen eine solche Leistung finanziell eigentlich gar nicht zumutbar ist, braucht nicht näher geklärt zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vor- liegt. Entsprechende Unterlagen wurden weder vom Beschwerdegegner noch von dem diesen (früher) vertretenden Vater je eingereicht. Die Unter- lagen, insbesondere der Entscheid der für die Stipendien zuständigen Stel- le des Kantons … (act. IA Reg. 2 unpag.), lassen im Gegenteil ohne weite- res auf die Zumutbarkeit der Leistung von Volljährigenunterhalt schliessen. 4.3.3 Gestützt auf die vorhandenen Akten, beinhaltend die vom Be- schwerdegegner nur unvollständig eingereichten Unterlagen, ist erstellt, dass sämtliche notwendigen und erst subsidiär von der Sozialhilfe zu tra- genden Ausgaben von den Eltern des Beschwerdegegners übernommen wurden (vgl. E. 4.3 hiervor). Damit übersteigen die Einnahmen die aner-
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- 19 - kannten Ausgaben (vgl. E. 4.2 hiervor) und ist der Beweis für die Bedürftig- keit des Beschwerdegegners nicht erbracht. Es besteht deshalb auch bei einer materiellen Betrachtung mangels erwiesener Bedürftigkeit kein An- spruch auf Sozialhilfeleistungen und der von der Vorinstanz der Beschwer- deführerin auferlegten weiteren Abklärungsmassnahmen bedarf es von vornherein nicht. 5. Nach dem hiervor Dargelegten ist der angefochtene Entscheid der Vor- instanz vom 13. Mai 2025 (act. IIA pag. 42-54) in Gutheissung der dagegen erhobenen offensichtlich begründeten Beschwerde aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 (act. IIA pag. 10-11) zu bestätigen. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver- fahrenskosten erhoben. 6.2 Ersatzfähige Parteikosten sind bei der obsiegenden Beschwerde- führerin nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 13. Mai 2025 aufgehoben und die Verfügung der A.________ vom 17. Sep- tember 2024 bestätigt.
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- 20 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird ein Parteikos- tenersatz zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
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- 21 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.