opencaselaw.ch

200 2025 353

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-06-01 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war ab 1. September 2021 bei der B.________ GmbH als "Hilfsar- beiter …" angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. II] 224 f.). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per

30. September 2024 durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. August 2024 (act. II 192) meldete sich der Versicherte am 5. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 218 f.) und stellte am 9. Oktober 2024 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (act. II 220-223). Ferner machte er mittels zweier Arzt- zeugnisse ab 3. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend (act. II 87; 93), woraufhin die Arbeitslosenkasse Taggelder bei vorüberge- hend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (nachfolgend Kranken- taggelder) ausrichtete (act. II 88; 82). Mit Verfügung vom 26. März 2025 (act. II 83 f.) verneinte sie für die Zeit ab 5. März 2025 einen weiteren An- spruch auf Krankentaggelder mit der Begründung, dass ab diesem Zeit- punkt die maximale Leistungsdauer von 30 Tagen ausgeschöpft sei. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. II 63 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab (act. II 12-14). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel: 29. Mai 2025) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Weiterausrichtung von Krankentaggeldern. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 (act. II 12-14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldern über den 4. März 2025 hinaus.

E. 1.3 Nachdem bis und mit 4. März 2025 Krankentaggelder ausgerichtet wurden (act. II 13) und eine über den 30. April 2025 hinausgehende Ar- beitsunfähigkeit (act. II 87) nicht dokumentiert ist, liegt der Streitwert bei einem Taggeld von Fr. 154.85 (act. II 82) unter Fr. 30'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Tag- geld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder be- schränkt. Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosen- versicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) der versicherten Person in Betracht kom- men, und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_231/2008 vom 3. April 2009 E. 6.1.2). Ist eine versicherte Person nach 30 Tagen weiterhin arbeitsunfähig, fällt der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ohne Weiteres dahin (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 156). 3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer gemäss den Arztzeugnissen vom 3. Februar 2025 (act. II 93) bzw.

18. März 2025 (act. II 87) für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 5 - respektive vom 18. März bis 30. April 2025 und damit innerhalb der Rah- menfrist vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2026 (act. II 82) krank- heitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. Im Weiteren stellt der Be- schwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vom 3. Februar bis und mit 4. März 2025 – und damit für die Dauer von 30 Tagen – ununterbrochen Krankentaggelder geleistet hat (act. II 13; 82 f.; 88). Über diesen Zeitraum hinaus, mithin ab dem 5. März 2025, be- stand kein Anspruch mehr auf Ausrichtung von Krankentaggeldern, weil sich die Leistungsdauer nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG auf die ersten 30 Kalendertage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit be- schränkt und diese Leistungsdauer am 4. März 2025 erschöpft war (vgl. AVIG-Praxis ALE C166; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). Es beste- hen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens des RAV (vgl. Beschwerdegrund Ziff. 1 "RAV-Berater") in Bezug auf die Anspruchsdauer anderweitig informiert worden wäre, so dass eine allfällige Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und eine daraus abgeleitete abweichende Behandlung vom materiel- len Recht zum Vornherein ausser Betracht fiele. 4. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 6 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 353 WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war ab 1. September 2021 bei der B.________ GmbH als "Hilfsar- beiter …" angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. II] 224 f.). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per

30. September 2024 durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. August 2024 (act. II 192) meldete sich der Versicherte am 5. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 218 f.) und stellte am 9. Oktober 2024 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (act. II 220-223). Ferner machte er mittels zweier Arzt- zeugnisse ab 3. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend (act. II 87; 93), woraufhin die Arbeitslosenkasse Taggelder bei vorüberge- hend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (nachfolgend Kranken- taggelder) ausrichtete (act. II 88; 82). Mit Verfügung vom 26. März 2025 (act. II 83 f.) verneinte sie für die Zeit ab 5. März 2025 einen weiteren An- spruch auf Krankentaggelder mit der Begründung, dass ab diesem Zeit- punkt die maximale Leistungsdauer von 30 Tagen ausgeschöpft sei. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. II 63 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab (act. II 12-14). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel: 29. Mai 2025) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Weiterausrichtung von Krankentaggeldern. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 (act. II 12-14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldern über den 4. März 2025 hinaus. 1.3 Nachdem bis und mit 4. März 2025 Krankentaggelder ausgerichtet wurden (act. II 13) und eine über den 30. April 2025 hinausgehende Ar- beitsunfähigkeit (act. II 87) nicht dokumentiert ist, liegt der Streitwert bei einem Taggeld von Fr. 154.85 (act. II 82) unter Fr. 30'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Tag- geld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder be- schränkt. Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosen- versicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) der versicherten Person in Betracht kom- men, und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_231/2008 vom 3. April 2009 E. 6.1.2). Ist eine versicherte Person nach 30 Tagen weiterhin arbeitsunfähig, fällt der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ohne Weiteres dahin (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 156). 3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer gemäss den Arztzeugnissen vom 3. Februar 2025 (act. II 93) bzw.

18. März 2025 (act. II 87) für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 5 - respektive vom 18. März bis 30. April 2025 und damit innerhalb der Rah- menfrist vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2026 (act. II 82) krank- heitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. Im Weiteren stellt der Be- schwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vom 3. Februar bis und mit 4. März 2025 – und damit für die Dauer von 30 Tagen – ununterbrochen Krankentaggelder geleistet hat (act. II 13; 82 f.; 88). Über diesen Zeitraum hinaus, mithin ab dem 5. März 2025, be- stand kein Anspruch mehr auf Ausrichtung von Krankentaggeldern, weil sich die Leistungsdauer nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG auf die ersten 30 Kalendertage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit be- schränkt und diese Leistungsdauer am 4. März 2025 erschöpft war (vgl. AVIG-Praxis ALE C166; abrufbar unter; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). Es beste- hen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens des RAV (vgl. Beschwerdegrund Ziff. 1 "RAV-Berater") in Bezug auf die Anspruchsdauer anderweitig informiert worden wäre, so dass eine allfällige Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und eine daraus abgeleitete abweichende Behandlung vom materiel- len Recht zum Vornherein ausser Betracht fiele. 4. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2026, ALV 200 2025 353

- 6 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.