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200 2025 343

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-25 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Im Januar 2024 meldete sich der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Verweis auf eine fortgeschrittene erosive Osteochondrose L5/S1 mit medialer Diskushernie mit Kontakt Nervenwur- zeln S1 beidseits zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB traf medizinische Abklärun- gen, insbesondere holte sie Arztberichte bei den behandelnden Ärzten ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurtei- lung vor (act. II 42). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 stellte sie die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 43), wogegen der Be- schwerdeführer Einwand erhob (act. II 44). Nach Einholung eines bidiszi- plinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachtens der MEDAS C.________ (Gutachten vom 30. Dezember 2024 [act. II 67.1 ff.]) und er- neut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 70 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79) bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 37 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente). B. Hiergegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 11. April 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu prüfen und auszurichten, insbesondere die Rente und beruflichen Massnahmen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin einholt und gestützt auf dieses den Rentenanspruch neu prüft und ausrichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343

- 3 - 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopä- die, Psychiatrie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin mit Schwer- punkt Schmerzmedizin einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, den Rentenanspruch neu zu prüfen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu ernennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 7. Juli 2025 reichte der Be- schwerdeführer einen Bericht vom 2. Juli 2025 der behandelnden Hausärz- tin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und praktische Ärztin, ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und hielt an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 31. Juli 2025 an ihren Anträ- gen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom 10. Juni 2026 der psychiatrischen Klinik E.________ zu den Ak- ten (act. I 6).

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

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- 4 -

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. indes E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Da in der angefochtenen Verfügung (act. II 79) einzig über den Rentenanspruch entschieden wurde, ist auf die Beschwerde inso- fern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Ausrichtung beruflicher Massnahmen verlangt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

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- 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent-

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- 6 - steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.1.1).

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- 7 -

E. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, nannte in sei- nem Verlaufsbericht vom 7. April 2024 (act. II 36) als Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein therapieresistentes, exazerbiertes chronisch-intermittierendes lumbales Schmerzsyndrom bei fortgeschritte- ner, erosiver Osteochondrose L5/L1 mit medianer Diskushernie mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits (S. 5 Ziff. 2.5). Mit weiterer konservati- ver Therapie sei wahrscheinlich keine Besserung der chronischen Rücken- schmerzen absehbar und damit sei die Prognose in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit ungünstig. Er habe dem Beschwerdeführer eine ALIF-Operation empfohlen, womit die Aussicht auf eine nachhaltige Erholung des Schmerzsyndroms hoch sei (S. 5 Ziff. 2.7 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine dem Leiden angepassten Tätigkeit sei acht Stunden und 15 Minuten pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1 f.). Leichte körper- liche Arbeiten seien zweifelsohne zumutbar. Werde eine solche Arbeit ge- funden, sei die Arbeitsfähigkeit aus seiner Sicht eindeutig gegeben (S. 8 Ziff. 4.3).

E. 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 27. April 2024 (act. II 39) attestierte die be- handelnde Hausärztin Dr. med. D.________ eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit (anamnestisch) seit September 2023 (S. 3).

E. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, führte in der RAD- Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2024 (act. II 42) aus, der dokumentierte Ver- lauf sei hinsichtlich des beschriebenen Leidens und der damit im Zusam- menhang stehenden Arbeitsunfähigkeitsattestierungen – sofern diese vor- lägen – für die letzten, körperlich strengen Tätigkeiten, nachvollziehbar. Aufgrund der therapierefraktären Beschwerden bei objektivierten erhebli- chen Veränderungen an der LWS seien dem Beschwerdeführer grundsätz- lich die letzte Tätigkeit und auch alle anderen körperlich strengen Tätigkei- ten nicht mehr zumutbar (S. 4). Zumutbar seien körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere, konsequent wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden, allenfalls mit 10 bis 15 % zusätzlicher

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- 8 - Leistungsminderung bei schmerzbedingt erhöhtem Pausenbedarf zur Ein- haltung der Rückenhygiene. Die Leistungsminderung sei letztlich abhängig von den tatsächlich im Arbeitsalltag auftretenden Beschwerden und könne gegebenenfalls auch 0 % betragen, je nach Leidensangepasstheit der Ar- beitssituation (S. 5).

E. 3.1.4 Im Bericht vom 15. Juli 2024 (act. II 49) diagnostizierte Assistenz- arzt H.________, psychiatrische Klinik E.________, eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung (ICD-10: F90.0) und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41; S. 1). Als aktuelle Symptome nannte er chronische Rückenschmerzen mit Müdigkeit, Mangel an Antrieb und Energie, Durchschlafstörungen, Schwierigkeiten, einfache alltägliche Aufgaben zu erledigen, sich zu konzentrieren und Entscheidun- gen zu treffen. Die genannten Symptome würden die Arbeitsfähigkeit be- einträchtigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag erschwe- ren (S. 2).

E. 3.1.5 Im Gutachten vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) stellten die Experten in ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 67.1 S. 5): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei segmental hochgradi- ger Degeneration LWK5/SWK1 und rezidivierender Nervenwurzelreizung (ICD-10: M54.5) - Agitierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Dia- gnosen (S. 6) - Einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ADHS (ICD-10: F90.0) - Oxycodon-Abhängigkeit (F11.2) Im orthopädischen Teilgutachten vom 7. November 2024 (act. II 67.3) führ- te Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, aus, dass das Ausmass der beklagten

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- 9 - Schmerzen orthopädisch nicht vollständig erklärt werden könne. Die darge- stellte Funktionseinschränkung der BWS und LWS in Inklination mit einem Fingerspitzen-Bodenabstand (FBA) von 65 cm sei inkonsistent, da der Be- schwerdeführer im Langsitz einen Fingerspitzen-Zehenspitzenabstand von 30 cm habe präsentieren können. Beide Untersuchungen würden die glei- che Funktion aus unterschiedlicher Körperposition prüfen. Diese Inkonsis- tenz werde im Rahmen einer Befundverdeutlichung interpretiert (S. 8 Ziff. 6.2). In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % (S. 10 Ziff. 8). In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im selbstgewählten Wechsel zwi- schen Gehen, Stehen und Sitzen sowie Vermeidung von Tätigkeiten in Zwangshaltungen [Vorbeuge] und Tätigkeiten unter extremen Temperatur- schwankungen wie Kälte, Hitze, Nässe und Zug [S. 10 Ziff. 7.2]) seien ma- ximale Präsenzzeiten von achteinhalb Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung, da dauernder Schmerz zu einer Reduktion der Produktivität und der Schnellig- keit in Höhe von 20 % führen würde. Die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit betrage daher 80 % (S. 11). Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. November 2024 (act. II 67.4) fest, dass die in der psychiatrischen Klinik E.________ gestell- ten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines ADHS (ICD-10: F90) und einer chronischen Schmerzstörung mit psy- chischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bestätigt werden könnten (S. 11 Ziff. 6.2). Insgesamt seien die Kriterien einer mittelgradigen Depression knapp erfüllt. Darüber hinaus bestünden klare Symptome eines adulten ADHS. Des Weiteren seien klare Belastungsfaktoren und innersee- lische Konflikte feststellbar, die ausreichend schwer genug seien, um die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chologischen Faktoren zu begründen. Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei die depressive Symptomatik und ferner die dysfunktionale Verarbeitung der Schmerzen im Zuge der chronischen Schmerzstörung. Im Hinblick auf das ADHS liesse sich eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht begründen. Der Be- schwerdeführer habe in der Vergangenheit bei bereits bestehenden Sym- ptomen eines ADHS durchaus Tätigkeiten nachgehen können (S. 12

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- 10 - Ziff. 6.3). Die Ressourcen in Funktionsbereichen, welche im Mini-ICF-APP abgebildet würden, seien teilweise reduziert (S. 13 Ziff. 7.2). In der bisheri- gen Tätigkeit könne seit Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit in der Grös- senordnung von 50 % attestiert werden (S. 14 Ziff. 8). Der Beschwerdefüh- rer sei in der Lage, seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Kon- fliktfähigkeit, ferner Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck. Aus psychia- trischer Sicht seien nur Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen möglich. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistung möglich. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 70 % (S. 15). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1) führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der beklagten Schmerzen orthopädisch nicht vollständig erklärt werden könne. Eine Er- klärung biete jedoch die psychiatrische Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (S. 5 Ziff. 4.2). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit resultie- re aus der Belastungsminderung des lumbalen Achsenorgans. Die Arbeits- unfähigkeit in Höhe von 30 % in angepasster Tätigkeit resultiere überwie- gend aus der depressiven Symptomatik und ferner aus der dysfunktionalen Verarbeitung der Schmerzen im Zuge der chronischen Schmerzstörung. Die Einschränkungen orthopädischerseits, die sich ebenfalls auf die Schmerzen bezögen, fänden bereits psychiatrisch Berücksichtigung und führten daher nicht zur Addition (S. 7 Ziff. 4.5). Für die bisherige Tätigkeit wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2022 attestiert (S. 8 Ziff. 4.6). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit März 2022 eine 80%ige und ab Januar 2024 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.7; vgl. auch act. II 69).

E. 3.1.6 Assistenzarzt H.________ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2025 (act. II 74 S. 5 ff.) aus, dass sich der Beschwerdeführer mit einer komplexen Symptomatik präsentiere, die durch eine mittelgradige depres- sive Störung, chronische Rückenschmerzen und eine diagnostizierte Auf-

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- 11 - merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gekennzeichnet sei. Die chronischen Rückenschmerzen seien besonders problematisch, da sie in ihrer Intensität täglich variieren und so die Durchführung regelmässiger Tätigkeiten, insbesondere in beruflichem Kontext, nahezu unmöglich ma- chen würden. Zudem gebe der Patient an, dass insbesondere die medika- mentöse Behandlung, die zur Linderung der Beschwerden benötigt werde, zu häufigen schlaflosen Nächten führe (S. 5).

E. 3.1.7 Die Gutachter nahmen am 4. April 2025 zum Bericht von Assistenz- arzt H.________ vom 7. Februar 2025 Stellung (act. II 77) und kamen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet sei, eine neue Sichtweise herbeizu- führen. Die Diagnosen würden sich mit den ihrigen decken. Ferner hätten sie auch die Einnahme von Analgetika, insbesondere von Oxycodon, berücksichtigt. Diese führe, auch in Zusammenhang mit Schlafstörungen, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ihnen seien die Schlafstörungen bekannt gewesen und sie hätten diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Es ergäben sich insgesamt keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung ihrer Beurteilung begründen könnten (S. 2).

E. 3.1.8 Im Bericht vom 2. Juli 2025 (act. I 5) attestierte die Hausärztin, Dr. med. D.________, eine Arbeitsunfähigkeit von dauerhaft 100 %.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

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- 12 - nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das bi- disziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) und deren ergänzende Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 77). Das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Dezember 2024 sowie die einzelnen Teilgutachten (act. II 67.1 ff.) und die Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 77) erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen der Rechtspre- chung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beurteilungen sind sowohl in Bezug auf die befundmässige und diagnosti- sche Einschätzung als auch betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einleuchtend, beruhen auf einer einlässlichen klinischen Exploration und wurden unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Die Beurtei- lung des Gesundheitszustands erfolgte sodann unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen. Ebenso flossen die Teilgut- achten – soweit erforderlich – in die bidisziplinäre Konsensbeurteilung ein.

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- 13 - Es lassen sich damit sämtliche vorliegend relevante Tat- und Rechtsfragen beantworten. Darauf ist abzustellen.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das orthopädische Teilgutachten zwar strukturell relevante Befunde korrekt aufführe, diese aber in der sozi- almedizinischen Würdigung in unzulässiger Weise relativiere (Beschwerde S. 7 Ziff. 8). Kritisiert wird namentlich, dass die Einschätzung, wonach das Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht vollstän- dig orthopädisch erklärbar sei, im direkten Widerspruch zur eigenen Dia- gnosestellung sowie zur umfangreich dokumentierten bildgebenden Be- fundlage stehe. Ebenfalls sei die sogenannt festgestellte "Inkonsistenz" betreffend Finger-Zehenspitzen-Abstand nicht nachvollziehbar (Beschwer- de S. 6 Ziff. 8, Replik S. 3 Ziff. 2.1) und es sei die vom RAD ausgewiesene Leistungsminderung von 10 – 15 % im orthopädischen Teilgutachten bzw. im Gutachten insgesamt zu Unrecht nicht übernommen worden. Schliess- lich sei die Annahme, der Beschwerdeführer limitiere sich selbst, kritisch zu hinterfragen und auch die Ablehnung einer Operation sei keine ausrei- chende Grundlage, um auf eine fehlende Leidensintensität oder eine be- wusste Einschränkung der Einsatzbereitschaft zu schliessen (Beschwerde S. 7 Ziff. 8 und S. 10 f. Ziff. 9, Replik S. 3 f. Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Beurteilung des or- thopädischen Gutachters nach seiner eigenen Auffassung, ohne dass er ärztliche Berichte vorlegte, welche sich mit dem Gutachten auseinander- setzen bzw. aufzeigen würden, weshalb der darin enthaltenen Beurteilung nicht gefolgt werden könne. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin erwe- cken, weil sie als medizinische Laiin zur Beurteilung der orthopädischen Situation nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1), keine Zweifel am bidisziplinären Gutachten. Der behandelnde Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 7. April 2024 aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, eine angepasste Tätigkeit aber während einer Präsenzzeit von 8.25 Stunden täglich zumutbar sei (act. II 36 S. 7 Ziff. 4.1 f.). Diesbezüglich deckt sich seine Einschätzung mit jener des orthopädischen Gutachters. Ärztliche Berichte, welche die Einschät- zung dieses Arztes in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Die Aus-

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- 14 - sage des orthopädischen Gutachters, wonach die geklagten Schmerzen nicht vollständig orthopädisch erklärbar seien, korrespondiert sodann mit der psychiatrischerseits gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 67.1 S. 5) und es liegt keine Widersprüchlichkeit vor. Was die von Dr. med. G.________ in der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2024 (act. II 42) erwähnte mögliche Leistungsminderung betrifft, ist festzuhalten, dass er bei einer optimal an- gepassten Tätigkeit von keiner zusätzlichen Leistungsminderung ausging, ansonsten allenfalls eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 bis 15 % infolge des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs zu berücksichtigen sei (S. 5). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ging er folglich gerade nicht von einer zusätzlichen Leistungsminderung aus. Entscheidend ist die Arbeitsfähigkeit in einer optimal (und nicht nur teilweise) angepassten Tätigkeit. Ob die so definierte Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistisch ist (vgl. E. 4.2.2 und 4.3.2 hiernach), ist an dieser Stelle noch nicht zu prüfen. Die in der RAD-Aktenbeurteilung erwähnte, lediglich in einer nicht optimal angepassten Tätigkeit allfällig zu berücksich- tigende, Leistungsminderung steht damit nicht im Widerspruch zur Ein- schätzung des Gutachters. Im orthopädischen Teilgutachten wurde im Üb- rigen eine maximale Präsenzzeit von achteinhalb Stunden pro Tag als zu- mutbar erachtet, wobei während dieser Anwesenheitszeit aufgrund des dauernden Schmerzes und folglich reduzierten Schnelligkeit und Produkti- vität auch eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 20% bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde daher in der Fol- ge insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der attestierten Präsenzzeit (Zeitkomponente) und der Leistungseinschränkung während dieser Prä- senzzeit (Leistungskomponente) auf 80 % festgesetzt (act. II 67.3 S. 11). Das orthopädische Gutachten berücksichtigt also eine zusätzliche Leis- tungsminderung, was sich letztlich mit der Annahme des RAD im Wesentli- chen deckt. Dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung derjenigen im psychiatrischen Teilgut- achten entspricht (vgl. act. II 67.1 S. 9 Ziff. 4.7 mit 67.4 S. 15), ist auf die schlüssige Begründung der Gutachter zurückzuführen, wonach auf eine Addition zu verzichten sei, da die Schmerzsymptomatik orthopädischerseits bereits in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgehe (act. II 67.1 S. 7 Ziff. 4.5). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer keine

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- 15 - fehlende Leidensintensität oder eine bewusste Einschränkung der Einsatz- bereitschaft unterstellt, weil er eine Operation ablehnt. Vielmehr beurteilt der orthopädische Gutachter die Erfolgsaussichten einer Operation selbst als fraglich (vgl. act. II 67.3 S. 8 Ziff. 6.2). Die Einwendungen des Be- schwerdeführers vermögen damit keine Zweifel am orthopädischen Teil- gutachten (act. II 67.3) zu begründen.

E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten auch aus psychiatri- scher Sicht rügt und namentlich infolge der Oxycodon-Abhängigkeit erheb- liche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend macht (Beschwerde S. 8 Ziff. 8 und Replik S. 4 Ziff. 2.2), belegt dies der Beschwerdeführer nicht mit medizinischen Unterlagen. Der psychiatrische Gutachter leitete die ge- stellten Diagnosen nachvollziehbar her, thematisierte deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 67.4 S. 12 Ziff. 6.3), benannte und würdigte die dar- aus resultierenden Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen und erstellte auf dieser Grundlage das Belastungsprofil (S. 13 f. Ziff. 7.2). Ebenfalls wa- ren beiden Gutachtern die geklagten Schlafstörungen (act. II 77 S. 2, 67.3 S. 3 Ziff. 3.2, 67.4 S. 4 Ziff. 3.2 und S. 12 Ziff. 6.3) bekannt und sie berück- sichtigten dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act. II 77 S. 2). In- wiefern das psychiatrischen Teilgutachten (act. II 67.4) den Anforderungen an eine schlüssige Begutachtung nicht vollumfänglich nachkommen soll, ist damit nicht ersichtlich.

E. 3.3.4 Weiter vermag auch der vom Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren beigebrachte Arztbericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 2. Juli 2025 (act. I 5) nichts zu ändern. Einerseits äussert sich Dr. med. D.________ nicht dazu, ob die attestierte, 100%ige Arbeitsun- fähigkeit lediglich für die bisherige Tätigkeit gelte – womit sich ihre Ein- schätzung mit derjenigen der Gutachter decken würde (vgl. act. II 67.1 S. 8 Ziff. 4.6) – oder auch eine angepasste Tätigkeit umfasst. Andererseits wird nicht ausgeführt, welche Beschwerden schlimmer geworden seien, und es findet sich auch kein Indiz, das die Experten nicht beachtet hätten. Darüber hinaus fehlt es Dr. med. D.________ am entsprechenden orthopädischen oder psychiatrischen Facharzttitel. Für die Eignung eines Arztes oder einer Ärztin, in einer bestimmten medizinischen Disziplin stichhaltige Aussagen machen zu können, ist jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung

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- 16 - ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse die- nender, spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Die fachfremden Ausführungen der behan- delnden Hausärztin vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen da- her nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 3.3.5 Schliesslich ändert auch der vom Beschwerdeführer nachträglich beigebrachte Arztbericht vom 10. Juni 2026 der psychiatrischen Klinik E.________ (act. I 6) nichts. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Der erwähnte Arztbericht beurteilt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der am

21. Mai 2026 gestarteten ambulanten Behandlung und betrifft damit einen deutlich späteren Zeitpunkt als denjenigen des Verfügungserlasses am

11. April 2025 bzw. lässt keine Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zu. Er ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti- gen.

E. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich das bidisziplinäre Gut- achten vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) als beweiskräftig und der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt, womit es der be- antragten Rückweisung zwecks Einholung eines externen Gutachtens bzw. der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren Ziff. 3 und 4) nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Auf eine Indikatorenprüfung und damit auf die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) kann

– zu Gunsten des Beschwerdeführers – vorliegend ebenfalls verzichtet werden. Die Indikatorenprüfung kann höchstens zu einer geringeren, je-

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- 17 - doch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2).

E. 3.5 Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit seit März 2022 auf 80 % und seit Janu- ar 2024 auf 70 % limitiert ist bei einer maximalen Präsenz von sechs Stun- den täglich (act. II 67.1 S. 9 Ziff. 4.7).

E. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung erfolgte im Januar 2024 (act. II 1). Unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG fiele der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Juli 2024; das War- tejahr wäre in diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen (vgl. E. 3.5 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der nachfolgende Einkommensvergleich vorzu- nehmen.

E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung

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- 18 - vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Ver- hältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).

E. 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen

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- 19 - (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2).

E. 4.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifi- sche Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abge- stellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Renten- beginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1).

E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin bestimmte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor (TA1_triage_skill_level), Männer, Total Kompetenzniveau 1, und ermittelte daraus per 1. Januar 2024 einen Invaliditätsgrad von 37 % (act. II 79). Dies ist angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit Jahren

– auch während seinen Tätigkeiten ... – ein höchst schwankendes Er- werbseinkommen erzielte (act. II 18), mit Ausnahme seiner Ausbildung zum …lehrer über keine Berufsausbildung verfügt und keine aktuelle Stelle in- nehat (vgl. act. II 6 S. 2, 10 und 67.4 S. 6), nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als beim Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss der Totalwert des privaten Sektors heranzuziehen ist, wenn für die versicherte Person die angestammte Tätigkeit – wie vorliegend – nicht mehr zumutbar ist und sie auf einen neuen Tätigkeitsbereich angewiesen ist, für den

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- 20 - grundsätzlich der gesamte Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (SVR 2024 UV Nr. 31 S. 125, 8C_294/2023 E. 4.1.1).

E. 4.3.2 Weiter ist das medizinische Belastungsprofil (act. II 67.1 S. 7) ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dergestalt eingeschränkt, dass keine Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt denkbar wären. Die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft genannten Sortier- und Überwachungstätigkeiten sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Anzahl entsprechender Arbeitsplätze heutzutage gering sein sollte, wird doch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter der Prämisse beur- teilt, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen. Auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse kommt es nicht an (vgl. E. 4.2.2 hiervor; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.4). Unbe- achtlich ist weiter die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers. Dieser Umstand stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar, welcher keinen Ren- tenanspruch zu begründen vermag, da die hieraus sich ergebende "Ar- beitsunfähigkeit" nicht invaliditätsbedingt ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer wiederum medizini- sche Ausführungen in Bezug auf die Auswirkungen der diagnostizierten Oxycodon-Abhängigkeit vornimmt (Beschwerde S. 13 in fine), ohne diese durch entsprechende (ärztliche) Berichte zu stützen, sind auch diese unbe- achtlich (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit ist damit verwertbar, womit beim Invalideneinkommen die attestierte Arbeitsfähigkeit von (mindestens; vgl. E. 3.4 hiervor) 70 % zu berücksichtigen ist.

E. 4.3.3 Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta- bellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Entscheids des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mass- geblichen Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab

1. Januar 2024 gültigen Fassung [vgl. E. 4.2.2 hiervor]) resultiert ein Invali- ditätsgrad von maximal 37 % (30 % [attestierte Arbeitsunfähigkeit] + 7 % [10 % der attestierten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von

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- 21 - 70 %]). Ein höherer bzw. weiterer Leidensabzug – wie dies vom Beschwer- deführer geltend gemacht wird (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 15) – ist seit

1. Januar 2024 nicht mehr zulässig. Auch ein 20%iger Abzug ist vorliegend ausgeschlossen, da die attestierte Arbeitsfähigkeit über 50% liegt (Art. 26bis Abs. 3 in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung).

E. 4.3.4 Der von der Beschwerdegegnerin errechnete IV-Grad von 37 % ist damit korrekt. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1’000.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen und – unter Vorbe- halt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.2 hiernach) – dem unterlie- genden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

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- 22 - gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

E. 6.2.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund aktenkundiger Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. act. I 3). Auch kann der Prozess noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.00. Mit Kostennoten vom 7. Juli und 7. August 2025 macht Dr. iur. B.________ für einen Zeitaufwand von insgesamt 18.33 Stunden ein Honorar von Fr. 5'866.70 (18.33 Stunden à Fr. 320.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 234.65 (209.05 + 25.60) und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 494.20 (Fr. 440.30 + Fr. 53.90), total ausmachend Fr. 6'595.55, geltend. Dies ist gerade noch nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 6'595.55 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'666.00 (18.33 Stunden x Fr. 200.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 234.65 und MWST von Fr. 315.95

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- 23 - (8.1 % von Fr. 3'900.65), total somit eine Entschädigung von Fr. 4'216.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 6'595.55 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'216.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

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- 24 -

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 11. April 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuhe- ben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu prüfen und auszurichten, insbesondere die Rente und beruflichen Massnahmen.
  3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin einholt und gestützt auf dieses den Rentenanspruch neu prüft und ausrichtet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 3 -
  4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopä- die, Psychiatrie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin mit Schwer- punkt Schmerzmedizin einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, den Rentenanspruch neu zu prüfen.
  5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu ernennen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 7. Juli 2025 reichte der Be- schwerdeführer einen Bericht vom 2. Juli 2025 der behandelnden Hausärz- tin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und praktische Ärztin, ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und hielt an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 31. Juli 2025 an ihren Anträ- gen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom 10. Juni 2026 der psychiatrischen Klinik E.________ zu den Ak- ten (act. I 6). Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 4 -
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. indes E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Da in der angefochtenen Verfügung (act. II 79) einzig über den Rentenanspruch entschieden wurde, ist auf die Beschwerde inso- fern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Ausrichtung beruflicher Massnahmen verlangt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 6 - steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 7 -
  11. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, nannte in sei- nem Verlaufsbericht vom 7. April 2024 (act. II 36) als Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein therapieresistentes, exazerbiertes chronisch-intermittierendes lumbales Schmerzsyndrom bei fortgeschritte- ner, erosiver Osteochondrose L5/L1 mit medianer Diskushernie mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits (S. 5 Ziff. 2.5). Mit weiterer konservati- ver Therapie sei wahrscheinlich keine Besserung der chronischen Rücken- schmerzen absehbar und damit sei die Prognose in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit ungünstig. Er habe dem Beschwerdeführer eine ALIF-Operation empfohlen, womit die Aussicht auf eine nachhaltige Erholung des Schmerzsyndroms hoch sei (S. 5 Ziff. 2.7 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine dem Leiden angepassten Tätigkeit sei acht Stunden und 15 Minuten pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1 f.). Leichte körper- liche Arbeiten seien zweifelsohne zumutbar. Werde eine solche Arbeit ge- funden, sei die Arbeitsfähigkeit aus seiner Sicht eindeutig gegeben (S. 8 Ziff. 4.3). 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 27. April 2024 (act. II 39) attestierte die be- handelnde Hausärztin Dr. med. D.________ eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit (anamnestisch) seit September 2023 (S. 3). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, führte in der RAD- Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2024 (act. II 42) aus, der dokumentierte Ver- lauf sei hinsichtlich des beschriebenen Leidens und der damit im Zusam- menhang stehenden Arbeitsunfähigkeitsattestierungen – sofern diese vor- lägen – für die letzten, körperlich strengen Tätigkeiten, nachvollziehbar. Aufgrund der therapierefraktären Beschwerden bei objektivierten erhebli- chen Veränderungen an der LWS seien dem Beschwerdeführer grundsätz- lich die letzte Tätigkeit und auch alle anderen körperlich strengen Tätigkei- ten nicht mehr zumutbar (S. 4). Zumutbar seien körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere, konsequent wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden, allenfalls mit 10 bis 15 % zusätzlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 8 - Leistungsminderung bei schmerzbedingt erhöhtem Pausenbedarf zur Ein- haltung der Rückenhygiene. Die Leistungsminderung sei letztlich abhängig von den tatsächlich im Arbeitsalltag auftretenden Beschwerden und könne gegebenenfalls auch 0 % betragen, je nach Leidensangepasstheit der Ar- beitssituation (S. 5). 3.1.4 Im Bericht vom 15. Juli 2024 (act. II 49) diagnostizierte Assistenz- arzt H.________, psychiatrische Klinik E.________, eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung (ICD-10: F90.0) und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41; S. 1). Als aktuelle Symptome nannte er chronische Rückenschmerzen mit Müdigkeit, Mangel an Antrieb und Energie, Durchschlafstörungen, Schwierigkeiten, einfache alltägliche Aufgaben zu erledigen, sich zu konzentrieren und Entscheidun- gen zu treffen. Die genannten Symptome würden die Arbeitsfähigkeit be- einträchtigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag erschwe- ren (S. 2). 3.1.5 Im Gutachten vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) stellten die Experten in ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 67.1 S. 5): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei segmental hochgradi- ger Degeneration LWK5/SWK1 und rezidivierender Nervenwurzelreizung (ICD-10: M54.5) - Agitierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Dia- gnosen (S. 6) - Einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ADHS (ICD-10: F90.0) - Oxycodon-Abhängigkeit (F11.2) Im orthopädischen Teilgutachten vom 7. November 2024 (act. II 67.3) führ- te Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, aus, dass das Ausmass der beklagten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 9 - Schmerzen orthopädisch nicht vollständig erklärt werden könne. Die darge- stellte Funktionseinschränkung der BWS und LWS in Inklination mit einem Fingerspitzen-Bodenabstand (FBA) von 65 cm sei inkonsistent, da der Be- schwerdeführer im Langsitz einen Fingerspitzen-Zehenspitzenabstand von 30 cm habe präsentieren können. Beide Untersuchungen würden die glei- che Funktion aus unterschiedlicher Körperposition prüfen. Diese Inkonsis- tenz werde im Rahmen einer Befundverdeutlichung interpretiert (S. 8 Ziff. 6.2). In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % (S. 10 Ziff. 8). In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im selbstgewählten Wechsel zwi- schen Gehen, Stehen und Sitzen sowie Vermeidung von Tätigkeiten in Zwangshaltungen [Vorbeuge] und Tätigkeiten unter extremen Temperatur- schwankungen wie Kälte, Hitze, Nässe und Zug [S. 10 Ziff. 7.2]) seien ma- ximale Präsenzzeiten von achteinhalb Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung, da dauernder Schmerz zu einer Reduktion der Produktivität und der Schnellig- keit in Höhe von 20 % führen würde. Die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit betrage daher 80 % (S. 11). Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. November 2024 (act. II 67.4) fest, dass die in der psychiatrischen Klinik E.________ gestell- ten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines ADHS (ICD-10: F90) und einer chronischen Schmerzstörung mit psy- chischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bestätigt werden könnten (S. 11 Ziff. 6.2). Insgesamt seien die Kriterien einer mittelgradigen Depression knapp erfüllt. Darüber hinaus bestünden klare Symptome eines adulten ADHS. Des Weiteren seien klare Belastungsfaktoren und innersee- lische Konflikte feststellbar, die ausreichend schwer genug seien, um die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chologischen Faktoren zu begründen. Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei die depressive Symptomatik und ferner die dysfunktionale Verarbeitung der Schmerzen im Zuge der chronischen Schmerzstörung. Im Hinblick auf das ADHS liesse sich eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht begründen. Der Be- schwerdeführer habe in der Vergangenheit bei bereits bestehenden Sym- ptomen eines ADHS durchaus Tätigkeiten nachgehen können (S. 12 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 10 - Ziff. 6.3). Die Ressourcen in Funktionsbereichen, welche im Mini-ICF-APP abgebildet würden, seien teilweise reduziert (S. 13 Ziff. 7.2). In der bisheri- gen Tätigkeit könne seit Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit in der Grös- senordnung von 50 % attestiert werden (S. 14 Ziff. 8). Der Beschwerdefüh- rer sei in der Lage, seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Kon- fliktfähigkeit, ferner Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck. Aus psychia- trischer Sicht seien nur Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen möglich. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistung möglich. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 70 % (S. 15). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1) führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der beklagten Schmerzen orthopädisch nicht vollständig erklärt werden könne. Eine Er- klärung biete jedoch die psychiatrische Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (S. 5 Ziff. 4.2). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit resultie- re aus der Belastungsminderung des lumbalen Achsenorgans. Die Arbeits- unfähigkeit in Höhe von 30 % in angepasster Tätigkeit resultiere überwie- gend aus der depressiven Symptomatik und ferner aus der dysfunktionalen Verarbeitung der Schmerzen im Zuge der chronischen Schmerzstörung. Die Einschränkungen orthopädischerseits, die sich ebenfalls auf die Schmerzen bezögen, fänden bereits psychiatrisch Berücksichtigung und führten daher nicht zur Addition (S. 7 Ziff. 4.5). Für die bisherige Tätigkeit wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2022 attestiert (S. 8 Ziff. 4.6). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit März 2022 eine 80%ige und ab Januar 2024 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.7; vgl. auch act. II 69). 3.1.6 Assistenzarzt H.________ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2025 (act. II 74 S. 5 ff.) aus, dass sich der Beschwerdeführer mit einer komplexen Symptomatik präsentiere, die durch eine mittelgradige depres- sive Störung, chronische Rückenschmerzen und eine diagnostizierte Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 11 - merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gekennzeichnet sei. Die chronischen Rückenschmerzen seien besonders problematisch, da sie in ihrer Intensität täglich variieren und so die Durchführung regelmässiger Tätigkeiten, insbesondere in beruflichem Kontext, nahezu unmöglich ma- chen würden. Zudem gebe der Patient an, dass insbesondere die medika- mentöse Behandlung, die zur Linderung der Beschwerden benötigt werde, zu häufigen schlaflosen Nächten führe (S. 5). 3.1.7 Die Gutachter nahmen am 4. April 2025 zum Bericht von Assistenz- arzt H.________ vom 7. Februar 2025 Stellung (act. II 77) und kamen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet sei, eine neue Sichtweise herbeizu- führen. Die Diagnosen würden sich mit den ihrigen decken. Ferner hätten sie auch die Einnahme von Analgetika, insbesondere von Oxycodon, berücksichtigt. Diese führe, auch in Zusammenhang mit Schlafstörungen, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ihnen seien die Schlafstörungen bekannt gewesen und sie hätten diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Es ergäben sich insgesamt keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung ihrer Beurteilung begründen könnten (S. 2). 3.1.8 Im Bericht vom 2. Juli 2025 (act. I 5) attestierte die Hausärztin, Dr. med. D.________, eine Arbeitsunfähigkeit von dauerhaft 100 %. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 12 - nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das bi- disziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) und deren ergänzende Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 77). Das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Dezember 2024 sowie die einzelnen Teilgutachten (act. II 67.1 ff.) und die Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 77) erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen der Rechtspre- chung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beurteilungen sind sowohl in Bezug auf die befundmässige und diagnosti- sche Einschätzung als auch betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einleuchtend, beruhen auf einer einlässlichen klinischen Exploration und wurden unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Die Beurtei- lung des Gesundheitszustands erfolgte sodann unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen. Ebenso flossen die Teilgut- achten – soweit erforderlich – in die bidisziplinäre Konsensbeurteilung ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 13 - Es lassen sich damit sämtliche vorliegend relevante Tat- und Rechtsfragen beantworten. Darauf ist abzustellen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das orthopädische Teilgutachten zwar strukturell relevante Befunde korrekt aufführe, diese aber in der sozi- almedizinischen Würdigung in unzulässiger Weise relativiere (Beschwerde S. 7 Ziff. 8). Kritisiert wird namentlich, dass die Einschätzung, wonach das Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht vollstän- dig orthopädisch erklärbar sei, im direkten Widerspruch zur eigenen Dia- gnosestellung sowie zur umfangreich dokumentierten bildgebenden Be- fundlage stehe. Ebenfalls sei die sogenannt festgestellte "Inkonsistenz" betreffend Finger-Zehenspitzen-Abstand nicht nachvollziehbar (Beschwer- de S. 6 Ziff. 8, Replik S. 3 Ziff. 2.1) und es sei die vom RAD ausgewiesene Leistungsminderung von 10 – 15 % im orthopädischen Teilgutachten bzw. im Gutachten insgesamt zu Unrecht nicht übernommen worden. Schliess- lich sei die Annahme, der Beschwerdeführer limitiere sich selbst, kritisch zu hinterfragen und auch die Ablehnung einer Operation sei keine ausrei- chende Grundlage, um auf eine fehlende Leidensintensität oder eine be- wusste Einschränkung der Einsatzbereitschaft zu schliessen (Beschwerde S. 7 Ziff. 8 und S. 10 f. Ziff. 9, Replik S. 3 f. Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Beurteilung des or- thopädischen Gutachters nach seiner eigenen Auffassung, ohne dass er ärztliche Berichte vorlegte, welche sich mit dem Gutachten auseinander- setzen bzw. aufzeigen würden, weshalb der darin enthaltenen Beurteilung nicht gefolgt werden könne. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin erwe- cken, weil sie als medizinische Laiin zur Beurteilung der orthopädischen Situation nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1), keine Zweifel am bidisziplinären Gutachten. Der behandelnde Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 7. April 2024 aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, eine angepasste Tätigkeit aber während einer Präsenzzeit von 8.25 Stunden täglich zumutbar sei (act. II 36 S. 7 Ziff. 4.1 f.). Diesbezüglich deckt sich seine Einschätzung mit jener des orthopädischen Gutachters. Ärztliche Berichte, welche die Einschät- zung dieses Arztes in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Die Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 14 - sage des orthopädischen Gutachters, wonach die geklagten Schmerzen nicht vollständig orthopädisch erklärbar seien, korrespondiert sodann mit der psychiatrischerseits gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 67.1 S. 5) und es liegt keine Widersprüchlichkeit vor. Was die von Dr. med. G.________ in der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2024 (act. II 42) erwähnte mögliche Leistungsminderung betrifft, ist festzuhalten, dass er bei einer optimal an- gepassten Tätigkeit von keiner zusätzlichen Leistungsminderung ausging, ansonsten allenfalls eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 bis 15 % infolge des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs zu berücksichtigen sei (S. 5). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ging er folglich gerade nicht von einer zusätzlichen Leistungsminderung aus. Entscheidend ist die Arbeitsfähigkeit in einer optimal (und nicht nur teilweise) angepassten Tätigkeit. Ob die so definierte Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistisch ist (vgl. E. 4.2.2 und 4.3.2 hiernach), ist an dieser Stelle noch nicht zu prüfen. Die in der RAD-Aktenbeurteilung erwähnte, lediglich in einer nicht optimal angepassten Tätigkeit allfällig zu berücksich- tigende, Leistungsminderung steht damit nicht im Widerspruch zur Ein- schätzung des Gutachters. Im orthopädischen Teilgutachten wurde im Üb- rigen eine maximale Präsenzzeit von achteinhalb Stunden pro Tag als zu- mutbar erachtet, wobei während dieser Anwesenheitszeit aufgrund des dauernden Schmerzes und folglich reduzierten Schnelligkeit und Produkti- vität auch eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 20% bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde daher in der Fol- ge insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der attestierten Präsenzzeit (Zeitkomponente) und der Leistungseinschränkung während dieser Prä- senzzeit (Leistungskomponente) auf 80 % festgesetzt (act. II 67.3 S. 11). Das orthopädische Gutachten berücksichtigt also eine zusätzliche Leis- tungsminderung, was sich letztlich mit der Annahme des RAD im Wesentli- chen deckt. Dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung derjenigen im psychiatrischen Teilgut- achten entspricht (vgl. act. II 67.1 S. 9 Ziff. 4.7 mit 67.4 S. 15), ist auf die schlüssige Begründung der Gutachter zurückzuführen, wonach auf eine Addition zu verzichten sei, da die Schmerzsymptomatik orthopädischerseits bereits in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgehe (act. II 67.1 S. 7 Ziff. 4.5). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 15 - fehlende Leidensintensität oder eine bewusste Einschränkung der Einsatz- bereitschaft unterstellt, weil er eine Operation ablehnt. Vielmehr beurteilt der orthopädische Gutachter die Erfolgsaussichten einer Operation selbst als fraglich (vgl. act. II 67.3 S. 8 Ziff. 6.2). Die Einwendungen des Be- schwerdeführers vermögen damit keine Zweifel am orthopädischen Teil- gutachten (act. II 67.3) zu begründen. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten auch aus psychiatri- scher Sicht rügt und namentlich infolge der Oxycodon-Abhängigkeit erheb- liche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend macht (Beschwerde S. 8 Ziff. 8 und Replik S. 4 Ziff. 2.2), belegt dies der Beschwerdeführer nicht mit medizinischen Unterlagen. Der psychiatrische Gutachter leitete die ge- stellten Diagnosen nachvollziehbar her, thematisierte deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 67.4 S. 12 Ziff. 6.3), benannte und würdigte die dar- aus resultierenden Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen und erstellte auf dieser Grundlage das Belastungsprofil (S. 13 f. Ziff. 7.2). Ebenfalls wa- ren beiden Gutachtern die geklagten Schlafstörungen (act. II 77 S. 2, 67.3 S. 3 Ziff. 3.2, 67.4 S. 4 Ziff. 3.2 und S. 12 Ziff. 6.3) bekannt und sie berück- sichtigten dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act. II 77 S. 2). In- wiefern das psychiatrischen Teilgutachten (act. II 67.4) den Anforderungen an eine schlüssige Begutachtung nicht vollumfänglich nachkommen soll, ist damit nicht ersichtlich. 3.3.4 Weiter vermag auch der vom Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren beigebrachte Arztbericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 2. Juli 2025 (act. I 5) nichts zu ändern. Einerseits äussert sich Dr. med. D.________ nicht dazu, ob die attestierte, 100%ige Arbeitsun- fähigkeit lediglich für die bisherige Tätigkeit gelte – womit sich ihre Ein- schätzung mit derjenigen der Gutachter decken würde (vgl. act. II 67.1 S. 8 Ziff. 4.6) – oder auch eine angepasste Tätigkeit umfasst. Andererseits wird nicht ausgeführt, welche Beschwerden schlimmer geworden seien, und es findet sich auch kein Indiz, das die Experten nicht beachtet hätten. Darüber hinaus fehlt es Dr. med. D.________ am entsprechenden orthopädischen oder psychiatrischen Facharzttitel. Für die Eignung eines Arztes oder einer Ärztin, in einer bestimmten medizinischen Disziplin stichhaltige Aussagen machen zu können, ist jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 16 - ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse die- nender, spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Die fachfremden Ausführungen der behan- delnden Hausärztin vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen da- her nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3.5 Schliesslich ändert auch der vom Beschwerdeführer nachträglich beigebrachte Arztbericht vom 10. Juni 2026 der psychiatrischen Klinik E.________ (act. I 6) nichts. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Der erwähnte Arztbericht beurteilt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der am
  12. Mai 2026 gestarteten ambulanten Behandlung und betrifft damit einen deutlich späteren Zeitpunkt als denjenigen des Verfügungserlasses am
  13. April 2025 bzw. lässt keine Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zu. Er ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti- gen. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich das bidisziplinäre Gut- achten vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) als beweiskräftig und der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt, womit es der be- antragten Rückweisung zwecks Einholung eines externen Gutachtens bzw. der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren Ziff. 3 und 4) nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Auf eine Indikatorenprüfung und damit auf die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) kann – zu Gunsten des Beschwerdeführers – vorliegend ebenfalls verzichtet werden. Die Indikatorenprüfung kann höchstens zu einer geringeren, je- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 17 - doch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). 3.5 Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit seit März 2022 auf 80 % und seit Janu- ar 2024 auf 70 % limitiert ist bei einer maximalen Präsenz von sechs Stun- den täglich (act. II 67.1 S. 9 Ziff. 4.7).
  14. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung erfolgte im Januar 2024 (act. II 1). Unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG fiele der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Juli 2024; das War- tejahr wäre in diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen (vgl. E. 3.5 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der nachfolgende Einkommensvergleich vorzu- nehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 18 - vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Ver- hältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 19 - (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). 4.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifi- sche Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abge- stellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Renten- beginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin bestimmte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor (TA1_triage_skill_level), Männer, Total Kompetenzniveau 1, und ermittelte daraus per 1. Januar 2024 einen Invaliditätsgrad von 37 % (act. II 79). Dies ist angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit Jahren – auch während seinen Tätigkeiten ... – ein höchst schwankendes Er- werbseinkommen erzielte (act. II 18), mit Ausnahme seiner Ausbildung zum …lehrer über keine Berufsausbildung verfügt und keine aktuelle Stelle in- nehat (vgl. act. II 6 S. 2, 10 und 67.4 S. 6), nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als beim Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss der Totalwert des privaten Sektors heranzuziehen ist, wenn für die versicherte Person die angestammte Tätigkeit – wie vorliegend – nicht mehr zumutbar ist und sie auf einen neuen Tätigkeitsbereich angewiesen ist, für den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 20 - grundsätzlich der gesamte Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (SVR 2024 UV Nr. 31 S. 125, 8C_294/2023 E. 4.1.1). 4.3.2 Weiter ist das medizinische Belastungsprofil (act. II 67.1 S. 7) ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dergestalt eingeschränkt, dass keine Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt denkbar wären. Die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft genannten Sortier- und Überwachungstätigkeiten sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Anzahl entsprechender Arbeitsplätze heutzutage gering sein sollte, wird doch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter der Prämisse beur- teilt, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen. Auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse kommt es nicht an (vgl. E. 4.2.2 hiervor; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.4). Unbe- achtlich ist weiter die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers. Dieser Umstand stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar, welcher keinen Ren- tenanspruch zu begründen vermag, da die hieraus sich ergebende "Ar- beitsunfähigkeit" nicht invaliditätsbedingt ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer wiederum medizini- sche Ausführungen in Bezug auf die Auswirkungen der diagnostizierten Oxycodon-Abhängigkeit vornimmt (Beschwerde S. 13 in fine), ohne diese durch entsprechende (ärztliche) Berichte zu stützen, sind auch diese unbe- achtlich (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit ist damit verwertbar, womit beim Invalideneinkommen die attestierte Arbeitsfähigkeit von (mindestens; vgl. E. 3.4 hiervor) 70 % zu berücksichtigen ist. 4.3.3 Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta- bellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Entscheids des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mass- geblichen Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab
  15. Januar 2024 gültigen Fassung [vgl. E. 4.2.2 hiervor]) resultiert ein Invali- ditätsgrad von maximal 37 % (30 % [attestierte Arbeitsunfähigkeit] + 7 % [10 % der attestierten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 21 - 70 %]). Ein höherer bzw. weiterer Leidensabzug – wie dies vom Beschwer- deführer geltend gemacht wird (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 15) – ist seit
  16. Januar 2024 nicht mehr zulässig. Auch ein 20%iger Abzug ist vorliegend ausgeschlossen, da die attestierte Arbeitsfähigkeit über 50% liegt (Art. 26bis Abs. 3 in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung). 4.3.4 Der von der Beschwerdegegnerin errechnete IV-Grad von 37 % ist damit korrekt. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente.
  17. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  18. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1’000.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen und – unter Vorbe- halt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.2 hiernach) – dem unterlie- genden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 22 - gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 6.2.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund aktenkundiger Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. act. I 3). Auch kann der Prozess noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.2.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.00. Mit Kostennoten vom 7. Juli und 7. August 2025 macht Dr. iur. B.________ für einen Zeitaufwand von insgesamt 18.33 Stunden ein Honorar von Fr. 5'866.70 (18.33 Stunden à Fr. 320.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 234.65 (209.05 + 25.60) und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 494.20 (Fr. 440.30 + Fr. 53.90), total ausmachend Fr. 6'595.55, geltend. Dies ist gerade noch nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 6'595.55 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'666.00 (18.33 Stunden x Fr. 200.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 234.65 und MWST von Fr. 315.95 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 23 - (8.1 % von Fr. 3'900.65), total somit eine Entschädigung von Fr. 4'216.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  23. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 6'595.55 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'216.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343 - 24 -
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 343 WIS/BON/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juni 226 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, IV 200 2025 343

- 2 - Sachverhalt: A. Im Januar 2024 meldete sich der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Verweis auf eine fortgeschrittene erosive Osteochondrose L5/S1 mit medialer Diskushernie mit Kontakt Nervenwur- zeln S1 beidseits zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB traf medizinische Abklärun- gen, insbesondere holte sie Arztberichte bei den behandelnden Ärzten ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurtei- lung vor (act. II 42). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 stellte sie die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 43), wogegen der Be- schwerdeführer Einwand erhob (act. II 44). Nach Einholung eines bidiszi- plinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachtens der MEDAS C.________ (Gutachten vom 30. Dezember 2024 [act. II 67.1 ff.]) und er- neut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 70 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79) bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 37 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente). B. Hiergegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 11. April 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu prüfen und auszurichten, insbesondere die Rente und beruflichen Massnahmen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin einholt und gestützt auf dieses den Rentenanspruch neu prüft und ausrichtet.

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- 3 - 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopä- die, Psychiatrie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin mit Schwer- punkt Schmerzmedizin einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, den Rentenanspruch neu zu prüfen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu ernennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 7. Juli 2025 reichte der Be- schwerdeführer einen Bericht vom 2. Juli 2025 der behandelnden Hausärz- tin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und praktische Ärztin, ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und hielt an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 31. Juli 2025 an ihren Anträ- gen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom 10. Juni 2026 der psychiatrischen Klinik E.________ zu den Ak- ten (act. I 6). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

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- 4 -

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. indes E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. Da in der angefochtenen Verfügung (act. II 79) einzig über den Rentenanspruch entschieden wurde, ist auf die Beschwerde inso- fern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Ausrichtung beruflicher Massnahmen verlangt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

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- 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent-

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- 6 - steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.1.1).

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- 7 - 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, nannte in sei- nem Verlaufsbericht vom 7. April 2024 (act. II 36) als Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein therapieresistentes, exazerbiertes chronisch-intermittierendes lumbales Schmerzsyndrom bei fortgeschritte- ner, erosiver Osteochondrose L5/L1 mit medianer Diskushernie mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits (S. 5 Ziff. 2.5). Mit weiterer konservati- ver Therapie sei wahrscheinlich keine Besserung der chronischen Rücken- schmerzen absehbar und damit sei die Prognose in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit ungünstig. Er habe dem Beschwerdeführer eine ALIF-Operation empfohlen, womit die Aussicht auf eine nachhaltige Erholung des Schmerzsyndroms hoch sei (S. 5 Ziff. 2.7 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine dem Leiden angepassten Tätigkeit sei acht Stunden und 15 Minuten pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1 f.). Leichte körper- liche Arbeiten seien zweifelsohne zumutbar. Werde eine solche Arbeit ge- funden, sei die Arbeitsfähigkeit aus seiner Sicht eindeutig gegeben (S. 8 Ziff. 4.3). 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 27. April 2024 (act. II 39) attestierte die be- handelnde Hausärztin Dr. med. D.________ eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit (anamnestisch) seit September 2023 (S. 3). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, führte in der RAD- Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2024 (act. II 42) aus, der dokumentierte Ver- lauf sei hinsichtlich des beschriebenen Leidens und der damit im Zusam- menhang stehenden Arbeitsunfähigkeitsattestierungen – sofern diese vor- lägen – für die letzten, körperlich strengen Tätigkeiten, nachvollziehbar. Aufgrund der therapierefraktären Beschwerden bei objektivierten erhebli- chen Veränderungen an der LWS seien dem Beschwerdeführer grundsätz- lich die letzte Tätigkeit und auch alle anderen körperlich strengen Tätigkei- ten nicht mehr zumutbar (S. 4). Zumutbar seien körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere, konsequent wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden, allenfalls mit 10 bis 15 % zusätzlicher

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- 8 - Leistungsminderung bei schmerzbedingt erhöhtem Pausenbedarf zur Ein- haltung der Rückenhygiene. Die Leistungsminderung sei letztlich abhängig von den tatsächlich im Arbeitsalltag auftretenden Beschwerden und könne gegebenenfalls auch 0 % betragen, je nach Leidensangepasstheit der Ar- beitssituation (S. 5). 3.1.4 Im Bericht vom 15. Juli 2024 (act. II 49) diagnostizierte Assistenz- arzt H.________, psychiatrische Klinik E.________, eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung (ICD-10: F90.0) und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41; S. 1). Als aktuelle Symptome nannte er chronische Rückenschmerzen mit Müdigkeit, Mangel an Antrieb und Energie, Durchschlafstörungen, Schwierigkeiten, einfache alltägliche Aufgaben zu erledigen, sich zu konzentrieren und Entscheidun- gen zu treffen. Die genannten Symptome würden die Arbeitsfähigkeit be- einträchtigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag erschwe- ren (S. 2). 3.1.5 Im Gutachten vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) stellten die Experten in ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 67.1 S. 5): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei segmental hochgradi- ger Degeneration LWK5/SWK1 und rezidivierender Nervenwurzelreizung (ICD-10: M54.5) - Agitierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Dia- gnosen (S. 6) - Einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ADHS (ICD-10: F90.0) - Oxycodon-Abhängigkeit (F11.2) Im orthopädischen Teilgutachten vom 7. November 2024 (act. II 67.3) führ- te Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, aus, dass das Ausmass der beklagten

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- 9 - Schmerzen orthopädisch nicht vollständig erklärt werden könne. Die darge- stellte Funktionseinschränkung der BWS und LWS in Inklination mit einem Fingerspitzen-Bodenabstand (FBA) von 65 cm sei inkonsistent, da der Be- schwerdeführer im Langsitz einen Fingerspitzen-Zehenspitzenabstand von 30 cm habe präsentieren können. Beide Untersuchungen würden die glei- che Funktion aus unterschiedlicher Körperposition prüfen. Diese Inkonsis- tenz werde im Rahmen einer Befundverdeutlichung interpretiert (S. 8 Ziff. 6.2). In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % (S. 10 Ziff. 8). In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im selbstgewählten Wechsel zwi- schen Gehen, Stehen und Sitzen sowie Vermeidung von Tätigkeiten in Zwangshaltungen [Vorbeuge] und Tätigkeiten unter extremen Temperatur- schwankungen wie Kälte, Hitze, Nässe und Zug [S. 10 Ziff. 7.2]) seien ma- ximale Präsenzzeiten von achteinhalb Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung, da dauernder Schmerz zu einer Reduktion der Produktivität und der Schnellig- keit in Höhe von 20 % führen würde. Die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit betrage daher 80 % (S. 11). Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. November 2024 (act. II 67.4) fest, dass die in der psychiatrischen Klinik E.________ gestell- ten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines ADHS (ICD-10: F90) und einer chronischen Schmerzstörung mit psy- chischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bestätigt werden könnten (S. 11 Ziff. 6.2). Insgesamt seien die Kriterien einer mittelgradigen Depression knapp erfüllt. Darüber hinaus bestünden klare Symptome eines adulten ADHS. Des Weiteren seien klare Belastungsfaktoren und innersee- lische Konflikte feststellbar, die ausreichend schwer genug seien, um die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chologischen Faktoren zu begründen. Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei die depressive Symptomatik und ferner die dysfunktionale Verarbeitung der Schmerzen im Zuge der chronischen Schmerzstörung. Im Hinblick auf das ADHS liesse sich eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht begründen. Der Be- schwerdeführer habe in der Vergangenheit bei bereits bestehenden Sym- ptomen eines ADHS durchaus Tätigkeiten nachgehen können (S. 12

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- 10 - Ziff. 6.3). Die Ressourcen in Funktionsbereichen, welche im Mini-ICF-APP abgebildet würden, seien teilweise reduziert (S. 13 Ziff. 7.2). In der bisheri- gen Tätigkeit könne seit Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit in der Grös- senordnung von 50 % attestiert werden (S. 14 Ziff. 8). Der Beschwerdefüh- rer sei in der Lage, seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Kon- fliktfähigkeit, ferner Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck. Aus psychia- trischer Sicht seien nur Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen möglich. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistung möglich. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 70 % (S. 15). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1) führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der beklagten Schmerzen orthopädisch nicht vollständig erklärt werden könne. Eine Er- klärung biete jedoch die psychiatrische Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (S. 5 Ziff. 4.2). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit resultie- re aus der Belastungsminderung des lumbalen Achsenorgans. Die Arbeits- unfähigkeit in Höhe von 30 % in angepasster Tätigkeit resultiere überwie- gend aus der depressiven Symptomatik und ferner aus der dysfunktionalen Verarbeitung der Schmerzen im Zuge der chronischen Schmerzstörung. Die Einschränkungen orthopädischerseits, die sich ebenfalls auf die Schmerzen bezögen, fänden bereits psychiatrisch Berücksichtigung und führten daher nicht zur Addition (S. 7 Ziff. 4.5). Für die bisherige Tätigkeit wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2022 attestiert (S. 8 Ziff. 4.6). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit März 2022 eine 80%ige und ab Januar 2024 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.7; vgl. auch act. II 69). 3.1.6 Assistenzarzt H.________ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2025 (act. II 74 S. 5 ff.) aus, dass sich der Beschwerdeführer mit einer komplexen Symptomatik präsentiere, die durch eine mittelgradige depres- sive Störung, chronische Rückenschmerzen und eine diagnostizierte Auf-

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- 11 - merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gekennzeichnet sei. Die chronischen Rückenschmerzen seien besonders problematisch, da sie in ihrer Intensität täglich variieren und so die Durchführung regelmässiger Tätigkeiten, insbesondere in beruflichem Kontext, nahezu unmöglich ma- chen würden. Zudem gebe der Patient an, dass insbesondere die medika- mentöse Behandlung, die zur Linderung der Beschwerden benötigt werde, zu häufigen schlaflosen Nächten führe (S. 5). 3.1.7 Die Gutachter nahmen am 4. April 2025 zum Bericht von Assistenz- arzt H.________ vom 7. Februar 2025 Stellung (act. II 77) und kamen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet sei, eine neue Sichtweise herbeizu- führen. Die Diagnosen würden sich mit den ihrigen decken. Ferner hätten sie auch die Einnahme von Analgetika, insbesondere von Oxycodon, berücksichtigt. Diese führe, auch in Zusammenhang mit Schlafstörungen, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ihnen seien die Schlafstörungen bekannt gewesen und sie hätten diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Es ergäben sich insgesamt keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung ihrer Beurteilung begründen könnten (S. 2). 3.1.8 Im Bericht vom 2. Juli 2025 (act. I 5) attestierte die Hausärztin, Dr. med. D.________, eine Arbeitsunfähigkeit von dauerhaft 100 %. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

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- 12 - nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das bi- disziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) und deren ergänzende Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 77). Das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Dezember 2024 sowie die einzelnen Teilgutachten (act. II 67.1 ff.) und die Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 77) erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen der Rechtspre- chung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beurteilungen sind sowohl in Bezug auf die befundmässige und diagnosti- sche Einschätzung als auch betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einleuchtend, beruhen auf einer einlässlichen klinischen Exploration und wurden unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Die Beurtei- lung des Gesundheitszustands erfolgte sodann unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen. Ebenso flossen die Teilgut- achten – soweit erforderlich – in die bidisziplinäre Konsensbeurteilung ein.

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- 13 - Es lassen sich damit sämtliche vorliegend relevante Tat- und Rechtsfragen beantworten. Darauf ist abzustellen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das orthopädische Teilgutachten zwar strukturell relevante Befunde korrekt aufführe, diese aber in der sozi- almedizinischen Würdigung in unzulässiger Weise relativiere (Beschwerde S. 7 Ziff. 8). Kritisiert wird namentlich, dass die Einschätzung, wonach das Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht vollstän- dig orthopädisch erklärbar sei, im direkten Widerspruch zur eigenen Dia- gnosestellung sowie zur umfangreich dokumentierten bildgebenden Be- fundlage stehe. Ebenfalls sei die sogenannt festgestellte "Inkonsistenz" betreffend Finger-Zehenspitzen-Abstand nicht nachvollziehbar (Beschwer- de S. 6 Ziff. 8, Replik S. 3 Ziff. 2.1) und es sei die vom RAD ausgewiesene Leistungsminderung von 10 – 15 % im orthopädischen Teilgutachten bzw. im Gutachten insgesamt zu Unrecht nicht übernommen worden. Schliess- lich sei die Annahme, der Beschwerdeführer limitiere sich selbst, kritisch zu hinterfragen und auch die Ablehnung einer Operation sei keine ausrei- chende Grundlage, um auf eine fehlende Leidensintensität oder eine be- wusste Einschränkung der Einsatzbereitschaft zu schliessen (Beschwerde S. 7 Ziff. 8 und S. 10 f. Ziff. 9, Replik S. 3 f. Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Beurteilung des or- thopädischen Gutachters nach seiner eigenen Auffassung, ohne dass er ärztliche Berichte vorlegte, welche sich mit dem Gutachten auseinander- setzen bzw. aufzeigen würden, weshalb der darin enthaltenen Beurteilung nicht gefolgt werden könne. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin erwe- cken, weil sie als medizinische Laiin zur Beurteilung der orthopädischen Situation nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1), keine Zweifel am bidisziplinären Gutachten. Der behandelnde Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 7. April 2024 aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, eine angepasste Tätigkeit aber während einer Präsenzzeit von 8.25 Stunden täglich zumutbar sei (act. II 36 S. 7 Ziff. 4.1 f.). Diesbezüglich deckt sich seine Einschätzung mit jener des orthopädischen Gutachters. Ärztliche Berichte, welche die Einschät- zung dieses Arztes in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Die Aus-

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- 14 - sage des orthopädischen Gutachters, wonach die geklagten Schmerzen nicht vollständig orthopädisch erklärbar seien, korrespondiert sodann mit der psychiatrischerseits gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 67.1 S. 5) und es liegt keine Widersprüchlichkeit vor. Was die von Dr. med. G.________ in der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2024 (act. II 42) erwähnte mögliche Leistungsminderung betrifft, ist festzuhalten, dass er bei einer optimal an- gepassten Tätigkeit von keiner zusätzlichen Leistungsminderung ausging, ansonsten allenfalls eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 bis 15 % infolge des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs zu berücksichtigen sei (S. 5). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ging er folglich gerade nicht von einer zusätzlichen Leistungsminderung aus. Entscheidend ist die Arbeitsfähigkeit in einer optimal (und nicht nur teilweise) angepassten Tätigkeit. Ob die so definierte Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistisch ist (vgl. E. 4.2.2 und 4.3.2 hiernach), ist an dieser Stelle noch nicht zu prüfen. Die in der RAD-Aktenbeurteilung erwähnte, lediglich in einer nicht optimal angepassten Tätigkeit allfällig zu berücksich- tigende, Leistungsminderung steht damit nicht im Widerspruch zur Ein- schätzung des Gutachters. Im orthopädischen Teilgutachten wurde im Üb- rigen eine maximale Präsenzzeit von achteinhalb Stunden pro Tag als zu- mutbar erachtet, wobei während dieser Anwesenheitszeit aufgrund des dauernden Schmerzes und folglich reduzierten Schnelligkeit und Produkti- vität auch eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 20% bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde daher in der Fol- ge insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der attestierten Präsenzzeit (Zeitkomponente) und der Leistungseinschränkung während dieser Prä- senzzeit (Leistungskomponente) auf 80 % festgesetzt (act. II 67.3 S. 11). Das orthopädische Gutachten berücksichtigt also eine zusätzliche Leis- tungsminderung, was sich letztlich mit der Annahme des RAD im Wesentli- chen deckt. Dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung derjenigen im psychiatrischen Teilgut- achten entspricht (vgl. act. II 67.1 S. 9 Ziff. 4.7 mit 67.4 S. 15), ist auf die schlüssige Begründung der Gutachter zurückzuführen, wonach auf eine Addition zu verzichten sei, da die Schmerzsymptomatik orthopädischerseits bereits in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgehe (act. II 67.1 S. 7 Ziff. 4.5). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer keine

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- 15 - fehlende Leidensintensität oder eine bewusste Einschränkung der Einsatz- bereitschaft unterstellt, weil er eine Operation ablehnt. Vielmehr beurteilt der orthopädische Gutachter die Erfolgsaussichten einer Operation selbst als fraglich (vgl. act. II 67.3 S. 8 Ziff. 6.2). Die Einwendungen des Be- schwerdeführers vermögen damit keine Zweifel am orthopädischen Teil- gutachten (act. II 67.3) zu begründen. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten auch aus psychiatri- scher Sicht rügt und namentlich infolge der Oxycodon-Abhängigkeit erheb- liche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend macht (Beschwerde S. 8 Ziff. 8 und Replik S. 4 Ziff. 2.2), belegt dies der Beschwerdeführer nicht mit medizinischen Unterlagen. Der psychiatrische Gutachter leitete die ge- stellten Diagnosen nachvollziehbar her, thematisierte deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 67.4 S. 12 Ziff. 6.3), benannte und würdigte die dar- aus resultierenden Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen und erstellte auf dieser Grundlage das Belastungsprofil (S. 13 f. Ziff. 7.2). Ebenfalls wa- ren beiden Gutachtern die geklagten Schlafstörungen (act. II 77 S. 2, 67.3 S. 3 Ziff. 3.2, 67.4 S. 4 Ziff. 3.2 und S. 12 Ziff. 6.3) bekannt und sie berück- sichtigten dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act. II 77 S. 2). In- wiefern das psychiatrischen Teilgutachten (act. II 67.4) den Anforderungen an eine schlüssige Begutachtung nicht vollumfänglich nachkommen soll, ist damit nicht ersichtlich. 3.3.4 Weiter vermag auch der vom Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren beigebrachte Arztbericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 2. Juli 2025 (act. I 5) nichts zu ändern. Einerseits äussert sich Dr. med. D.________ nicht dazu, ob die attestierte, 100%ige Arbeitsun- fähigkeit lediglich für die bisherige Tätigkeit gelte – womit sich ihre Ein- schätzung mit derjenigen der Gutachter decken würde (vgl. act. II 67.1 S. 8 Ziff. 4.6) – oder auch eine angepasste Tätigkeit umfasst. Andererseits wird nicht ausgeführt, welche Beschwerden schlimmer geworden seien, und es findet sich auch kein Indiz, das die Experten nicht beachtet hätten. Darüber hinaus fehlt es Dr. med. D.________ am entsprechenden orthopädischen oder psychiatrischen Facharzttitel. Für die Eignung eines Arztes oder einer Ärztin, in einer bestimmten medizinischen Disziplin stichhaltige Aussagen machen zu können, ist jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung

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- 16 - ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse die- nender, spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Die fachfremden Ausführungen der behan- delnden Hausärztin vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen da- her nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3.5 Schliesslich ändert auch der vom Beschwerdeführer nachträglich beigebrachte Arztbericht vom 10. Juni 2026 der psychiatrischen Klinik E.________ (act. I 6) nichts. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Der erwähnte Arztbericht beurteilt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der am

21. Mai 2026 gestarteten ambulanten Behandlung und betrifft damit einen deutlich späteren Zeitpunkt als denjenigen des Verfügungserlasses am

11. April 2025 bzw. lässt keine Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zu. Er ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti- gen. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich das bidisziplinäre Gut- achten vom 30. Dezember 2024 (act. II 67.1 ff.) als beweiskräftig und der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt, womit es der be- antragten Rückweisung zwecks Einholung eines externen Gutachtens bzw. der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren Ziff. 3 und 4) nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Auf eine Indikatorenprüfung und damit auf die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) kann

– zu Gunsten des Beschwerdeführers – vorliegend ebenfalls verzichtet werden. Die Indikatorenprüfung kann höchstens zu einer geringeren, je-

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- 17 - doch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). 3.5 Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit seit März 2022 auf 80 % und seit Janu- ar 2024 auf 70 % limitiert ist bei einer maximalen Präsenz von sechs Stun- den täglich (act. II 67.1 S. 9 Ziff. 4.7). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung erfolgte im Januar 2024 (act. II 1). Unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG fiele der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Juli 2024; das War- tejahr wäre in diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen (vgl. E. 3.5 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der nachfolgende Einkommensvergleich vorzu- nehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung

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- 18 - vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Ver- hältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen

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- 19 - (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). 4.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifi- sche Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abge- stellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Renten- beginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin bestimmte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor (TA1_triage_skill_level), Männer, Total Kompetenzniveau 1, und ermittelte daraus per 1. Januar 2024 einen Invaliditätsgrad von 37 % (act. II 79). Dies ist angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit Jahren

– auch während seinen Tätigkeiten ... – ein höchst schwankendes Er- werbseinkommen erzielte (act. II 18), mit Ausnahme seiner Ausbildung zum …lehrer über keine Berufsausbildung verfügt und keine aktuelle Stelle in- nehat (vgl. act. II 6 S. 2, 10 und 67.4 S. 6), nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als beim Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss der Totalwert des privaten Sektors heranzuziehen ist, wenn für die versicherte Person die angestammte Tätigkeit – wie vorliegend – nicht mehr zumutbar ist und sie auf einen neuen Tätigkeitsbereich angewiesen ist, für den

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- 20 - grundsätzlich der gesamte Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (SVR 2024 UV Nr. 31 S. 125, 8C_294/2023 E. 4.1.1). 4.3.2 Weiter ist das medizinische Belastungsprofil (act. II 67.1 S. 7) ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dergestalt eingeschränkt, dass keine Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt denkbar wären. Die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft genannten Sortier- und Überwachungstätigkeiten sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Anzahl entsprechender Arbeitsplätze heutzutage gering sein sollte, wird doch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter der Prämisse beur- teilt, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen. Auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse kommt es nicht an (vgl. E. 4.2.2 hiervor; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.4). Unbe- achtlich ist weiter die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers. Dieser Umstand stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar, welcher keinen Ren- tenanspruch zu begründen vermag, da die hieraus sich ergebende "Ar- beitsunfähigkeit" nicht invaliditätsbedingt ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer wiederum medizini- sche Ausführungen in Bezug auf die Auswirkungen der diagnostizierten Oxycodon-Abhängigkeit vornimmt (Beschwerde S. 13 in fine), ohne diese durch entsprechende (ärztliche) Berichte zu stützen, sind auch diese unbe- achtlich (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit ist damit verwertbar, womit beim Invalideneinkommen die attestierte Arbeitsfähigkeit von (mindestens; vgl. E. 3.4 hiervor) 70 % zu berücksichtigen ist. 4.3.3 Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta- bellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Entscheids des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mass- geblichen Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab

1. Januar 2024 gültigen Fassung [vgl. E. 4.2.2 hiervor]) resultiert ein Invali- ditätsgrad von maximal 37 % (30 % [attestierte Arbeitsunfähigkeit] + 7 % [10 % der attestierten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von

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- 21 - 70 %]). Ein höherer bzw. weiterer Leidensabzug – wie dies vom Beschwer- deführer geltend gemacht wird (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 15) – ist seit

1. Januar 2024 nicht mehr zulässig. Auch ein 20%iger Abzug ist vorliegend ausgeschlossen, da die attestierte Arbeitsfähigkeit über 50% liegt (Art. 26bis Abs. 3 in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung). 4.3.4 Der von der Beschwerdegegnerin errechnete IV-Grad von 37 % ist damit korrekt. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 79) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1’000.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen und – unter Vorbe- halt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.2 hiernach) – dem unterlie- genden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

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- 22 - gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 6.2.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund aktenkundiger Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. act. I 3). Auch kann der Prozess noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.2.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.00. Mit Kostennoten vom 7. Juli und 7. August 2025 macht Dr. iur. B.________ für einen Zeitaufwand von insgesamt 18.33 Stunden ein Honorar von Fr. 5'866.70 (18.33 Stunden à Fr. 320.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 234.65 (209.05 + 25.60) und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 494.20 (Fr. 440.30 + Fr. 53.90), total ausmachend Fr. 6'595.55, geltend. Dies ist gerade noch nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 6'595.55 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'666.00 (18.33 Stunden x Fr. 200.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 234.65 und MWST von Fr. 315.95

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- 23 - (8.1 % von Fr. 3'900.65), total somit eine Entschädigung von Fr. 4'216.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 6'595.55 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'216.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

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- 24 - 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.