Sachverhalt
A. Die 1971 geborene und seit Jahren in einem Pensum von 80 % als (unge- lernte) … angestellt gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich erstmals im März 2018 unter Hinweis auf Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 10). Nach er- werblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren infolge Wiedererlan- gung der Arbeitsfähigkeit mit Verfügung vom 17. September 2018 ab (act. II 22). Auch ein erneutes Leistungsbegehren der zwischenzeitlich gekündigten Versicherten (act. II 33) vom Juni 2021 (act. II 23) aufgrund anhaltender Schulter- und Rückenbeschwerden (vgl. act. II 27) wies die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (20 % Haushalt, 80 % Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. Februar 2022 ab (act. II 54). Im Mai 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenpro- bleme und einen Bandscheibenvorfall sowie eine am 13. September 2023 anstehende Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (act. II 55; vgl. act. II 60, 63). Die IVB trat auf das neue Leistungsbegehren ein (act. II 60) und erachtete aufgrund des Gesundheitszustands Eingliede- rungsmassnahmen mit Mitteilung vom 1. September 2023 als nicht möglich (act. II 62). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen auch eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2024 erging (act. II 85), stell- te die IVB mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2024 die Zusprache einer Rente von 100 % einer ganzen Rente vom 1. November 2023 bis 31. März 2024 und einer Rente von 59 % einer ganzen Rente vom 1. April bis
30. Juni 2024 in Aussicht (act. II 86). Auf Einwand der Versicherten, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, hin (act. II 89, 96, 98) und nach Ein- holung einer Stellungnahme des RAD vom 8. April 2025 (act. II 101) ver- fügte die IVB am 17. April 2025 wie in Aussicht gestellt (act. II 103).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339
- 3 - B. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Zeit ab 1. Juli 2024 aufzuheben und ihr sei auch für diese Zeit eine Rente von mindestens 59 % einer gan- zen Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärun- gen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches Gesuch sie mit Einga- be vom 17. Juli 2025 ergänzte bzw. belegte. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Rahmen des gebotenen Aufwands gut.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
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- 4 - gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 nachfolgend).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterli- chen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der gene- relle Anspruch der Beschwerdeführein auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der zugesprochenen Rente von 100 % einer ganzen Ren- te vom 1. November 2023 bis 31. März 2024 und von 59 % einer ganzen Rente vom 1. April bis 30. Juni 2024 (act. II 103/1). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend implizit Eingliede- rungsmassnahmen beantragt (Beschwerde S. 5 Ziff. 8), ist darauf nicht einzutreten, wurde darüber doch in der angefochtenen Verfügung (act. II 103) nicht befunden und fehlt es insoweit am Anfechtungsgegen- stand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 -
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-
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- 6 - ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 erster Teilsatz IVG).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
E. 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen.
E. 2.3.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung
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- 7 - des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b).
E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V
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- 8 - 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).
E. 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
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- 9 -
E. 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 55) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten materiellen Prü- fung (vgl. E. 2.4.4 hiervor) mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen.
E. 3.2 In der Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, in der angestammten Tätigkeit als … sei die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr arbeitsfähig, doch sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Den (Gesamt-) Invaliditätsgrad setzte sie auf 12 % fest. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der Krankentag- geldversicherung vom 25. November 2021, in welcher (der zwischenzeitlich verstorbene) Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, bei regredienter erosiver Osteochondrose bei stationärer Diskusprotru- sion LWK 5/SWK 1 mit Rezessusstenose und mehrsegmentaler Facetten- gelenksaktivierung bei beginnender Spondylarthrose, Status nach Arthro- skopie Schulter links mit Labrumglättung und subakromialer Dekompressi- on am 26. Januar 2021, einem subakromialen Outlet-Impingement rechte
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- 10 - Schulter bei Akromion Typ III nach Bigliani, fortgeschrittener Osteochon- drose HWK 6/7 mit leichtgradiger Foramenstenose C7 rechts sowie einem Status nach Coronainfektion im Oktober 2021 mit residuellen Symptomen (act. II 49.3/2) von einem einigermassen stabilen Beschwerdebild ausging. Schwere körperliche Arbeiten, so auch die bisherige Tätigkeit als …, be- zeichnete er auf Dauer als nicht mehr möglich. Hingegen müsste von Sei- ten der Wirbelsäule und Schultergelenke, welche seit Monaten maximal mittels Operation, wiederholten Infiltrationen und Physiotherapie therapiert würden, ab Dezember 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittel- schwerer Arbeit möglich sein (act. II 49.3/3 f.).
E. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende:
E. 3.3.1 Aufgrund der chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden bzw. nach Ausschöpfen der konservativen Therapiemassnahmen mit Infiltratio- nen (vgl. act. II 59/19 ff. und /7 f.) und einer Thermoablation (vgl. act. II 59/2 ff.) wurde im Frühling 2023 die operative Fusion L5/S1 initiiert (Berichte des Zentrums D.________ vom 21. März 2023 [act. II 59/2] und des Spitals E.________ vom 4. April [act. II 69/22 f.] und 3. Mai 2023 [act. II 63/5]) und dann am 13. September 2023 durchgeführt (Operations- und Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 13. bzw. 16. September 2023 [act. II 63/1 ff.). Bereits im April 2023 konstatierte der behandelnde bzw. operierende Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass klar keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weder für körperlich fordernde noch für kör- perlich nicht belastende Tätigkeiten und somit auch nicht für Bürotätigkei- ten (Bericht des Spitals E.________ vom 4. April 2023 [act. II 69/22 f.]). Sechs Wochen postoperativ zeigte sich ein akzeptabler Verlauf mit leicht verbesserter Situation; da sich die Beschwerdeführerin bewegen solle, wurde zunächst eine ein- bis zweimonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht des Spitals E.________ vom 31. Oktober 2023 [act. II 69/15]; vgl. auch act. II 65/2).
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- 11 - Anlässlich der Kontrolle drei Monate nach der Operation zeigte sich gemäss der Beschwerdeführerin weiterhin ein schleppender Verlauf mit nur partiell gebesserter Schmerzsymptomatik. Wegen des Verdachts auf eine zusätzliche ISG-Schmerzproblematik v.a. linksseitig wurde zusätzlich eine Infiltration durchgeführt (Berichte des Spitals E.________ vom 19. Dezem- ber 2023 [act. II 69/12 ff.]). Das Arbeitsunfähigkeitsattest wurde bis 15. April 2024 verlängert (act. II 66/2, 68/1, 72 f.). Im Rahmen der Nachkontrolle nach sechs Monaten ergab die Bildgebung einerseits eine stationäre anteriore Stabilisierung LWK 5/SWK 1 mit intak- tem Material in unveränderter Stellung ohne Lockerungszeichen und ande- rerseits eine stationäre degenerative Veränderung. Der Verlauf sei aber deshalb für die Beschwerdeführerin nicht zufriedenstellend, weil die bei der letzten Kontrolle durchgeführte linksseitige Infiltration gemäss ihren Anga- ben nur eine kurzfristige Schmerzlinderung gebracht habe und danach ein Rückfall und ein Wechsel der Klinik auf die Gegenseite erfolgt sei, wo seit- her (subjektiv) deutlich invalidisierende Schmerzen bestünden. In der post- operativ radiologischen Kontrolle zeige sich kein Korrelat, welches die Kli- nik erkläre. Empfohlen werde der Hausärztin, bei angegebenen ausgepräg- ten Gelenkschmerzen, welche mittlerweile polyartikulär aufträten, eine rheumatologische Weiterbehandlung zu evaluieren (Bericht des Spitals E.________ vom 15. März 2024 [act. II 78/12 f.]). Zudem wurde eine Infil- tration des rechtsseitigen ISG veranlasst und am 27. März 2024 im Zen- trum D.________ durchgeführt (act. II 78/11). Dies hat dem behandelnden PD Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhesiologie, zufolge eine an- haltende Besserung herbeigeführt, doch sei es gemäss der Beschwerde- führerin zu einer Rekurrenz der linksseitigen Schmerzen gekommen, wes- halb er am 3. Juli 2024 das linksseitige ISG infiltriert habe; unmittelbar pos- tinterventionell habe die Beschwerdeführerin über eine wesentliche Schmerzlinderung berichtet, sodass er zuversichtlich sei, dass die Steroide ihre Wirkung entfalten würden (act. II 78/7).
E. 3.3.2 Die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fügte ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 (act. II 69/3 ff.) eine detaillierte Diagnoseliste (im Wesentlichen chronische Schmerzen LWS, HWS und Schulter beidseits) bei (act. II 69/9) und verlängerte in der
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- 12 - Folge das Arbeitsunfähigkeitsattest bis 31. Oktober 2024 (act. II 73 f., 77). Auf ihre Zuweisung hin konnten in der Rheumatologie des Spitals I.________ AG weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf ein rheu- matologisch-entzündliches Geschehen gefunden werden (Bericht der Rheumatologie des Spitals I.________ AG vom
1. Juli 2024 [act. II 78/8 ff.]).
E. 3.3.3 Bei der Verlaufskontrolle in dem Spital E.________ ein Jahr post- operativ bestand ein stabiler Verlauf bei partiell gebesserten Lumbalgien. Allerdings würden immer wieder heftige Schmerzen aus den ISG geschil- dert (zuletzt linksseitig im Juli 2024; vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb die Be- schwerdeführerin mit Steroidinfiltration behandelt werde und vor etwas über einem Jahr auch eine Denervierung durchgeführt worden sei. Insgesamt bestünden gemäss der Beschwerdeführerin anhaltende tieflumbale Be- schwerden mit wechselnder ISG-Problematik links und rechts, weshalb bis dato keine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei. Auch mittelfristig erscheine eine Rückkehr als … nicht realistisch (Bericht vom 26. September 2024 [act. II 75]).
E. 3.3.4 Die Hausärztin ging im Bericht vom 2. Oktober 2024 aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von einer Zunahme und Auswei- tung der Schmerzen und folglich von einem verschlechterten Gesundheits- zustand aus (act. II 78/2 Ziff. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin angebe, un- bedingt wieder arbeiten zu wollen (versuchsweise während einiger Stunden pro Tag), sei die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2024 auf 70 % reduziert worden (act. II 78/3 f. Ziff. 11 und 14; vgl. auch act. II 81/1, 84/1, 88/2 f., 95/2, 97/2, 100/3).
E. 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 10. Dezember 2024 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5-S1 und Status nach Spondylo- dese L5-S1 (13. September 2023), chronisch rezidivierende ISG-Arthral- gien bei Status nach Infiltration mit Denervation, ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom und eine chronische Osteochondrose C6-C7. Er be- zeichnete den dokumentierten Behandlungsverlauf als nachvollziehbar. Durch die Spondylodese hätten v.a. die ausstrahlenden Schmerzen "ver-
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- 13 - bessert" (bzw. verringert) werden können. Unverändert würden rezidivie- rende Beschwerden in den ISG geschildert. Der Gesundheitszustand kön- ne als stabilisiert betrachtet werden. Die Beurteilungen der Behandler be- züglich der Arbeitsfähigkeit seien unterschiedlich. Während Prof. Dr. med. F.________ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als … als nicht mehr zumutbar halte, bestehe gemäss Hausärztin überhaupt keine Arbeitsfähig- keit mehr. Dr. med. J.________ erachtete die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als … wegen der verminderten Belast- barkeit des Rückens ebenfalls als nicht mehr möglich; die Ausübung einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von ma- ximal 5 kg sei hingegen vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 20 % für erhöhten Pausenbedarf zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Januar 2024, wobei der berufliche Wiedereinstieg während den ersten drei Monaten zu 50 % erfolgen sollte (act. II 85/8 f.).
E. 3.3.6 Bezugnehmend auf die letzte Sprechstunde vom 16. September 2024 (vgl. E. 3.3.3 hiervor) führte Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. Februar 2025 aus, es würden Restbeschwerden v.a. im Sinne von ISG-Arthralgien geschildert. Erst wenn die konservativen Mittel (Infiltration, Denervierung, Chiropraktor) nicht mehr anschlägen, könnte eine chirurgi- sche ISG-Arthrodese ins Auge gefasst werden. Momentan scheine die Be- schwerdeführerin mit den Infiltrationen beschwerdekompensiert zu sein. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.3 hiervor) beziehe sich auf den Beruf als … mit Heben von schweren Lasten. Eine körperlich anstrengende Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht empfehlenswert. Eine Umschulung auf einen Beruf mit wechselnd sitzend/stehend/gehender Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin aber aus orthopädischer Sicht wohl durchführen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte eine Arbeits- aufnahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf erfolgen (act. II 96/3).
E. 3.3.7 Am 17. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin in der Schmerzklinik des Spitals K.________ behandelt. Der Behandler diagnosti- zierte eine chronische Schmerzstörung mit peripheren und mutmasslich zentralen Faktoren. Es bestehe ein gut integrierter und nicht gelockerter
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- 14 - Cage L5-S1 bei geschilderten tieflumbalen Schmerzen mit wechselnder ISG-Problematik. Empfohlen wurden Physiotherapie, Schmerzpsychologie, die intensive Nutzung passiver Massnahmen, eine Therapie mit Surmontil, die Wiederholung der diagnostisch-therapeutischen Nervenwurzelblockade C6/C7 sowie (statt Kortisoninfiltrationen am ISG) Wechsel auf Neuromodu- lation (act. II 96/5 ff.).
E. 3.3.8 Nachdem die Hausärztin die Diagnoseliste (vgl. bereits E. 3.3.2 hiervor) am 16. Januar 2025 aktualisiert hatte (act. II 89/3 f.), nahm sie am
25. bzw. 27. Februar 2025 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Die aktuelle, ausgebaute Schmerzmedikation reduziere die Schmerzen für die Dauer von zwei bis drei Stunden um 50 %. Mit diesen Schmerzen kön- ne die Beschwerdeführerin vorübergehend leichtere Arbeiten ausführen. Das entspreche einer täglichen Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 %. Ein weite- rer Ausbau der medikamentösen Therapie sei nicht möglich (act. II 96/11, 98/2).
E. 3.3.9 Im Bericht vom 8. April 2025 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, initial handle es sich um ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer auf ein einziges Segment der LWS beschränk- ten Osteochondrose, welches erfolgreich und komplikationslos mittels einer Spondylodese behandelt worden sei. Die im Sinne einer distalen An- schlusssegmentdegeneration aufgetretenen Schmerzen im Bereich der beiden ISG seien konservativ mittels Infiltrationen behandelt worden. Es bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen, die Durchführung einer Arthrodese habe denn auch nie zur Diskussion gestanden. Auch eine rheumatologische Abklärung sei durchgeführt worden und habe keine An- zeichen eines rheumatischen Leidens gezeigt. Die von der Hausärztin er- stellte Diagnoseliste mit allen je aufgetretenen bzw. geschilderten Be- schwerden (vgl. E. 3.3.8 hiervor) sei wenig hilfreich, gehe daraus doch nicht hervor, welche Diagnosen aktuell relevant seien. Zudem beurteile sie den Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Effizienz der bisherigen Schmerztherapie und somit aussch- liesslich aufgrund subjektiver Kriterien, was aus versicherungsmedizini- scher Sicht nicht angehe. Die nachgereichten medizinischen Dokumente
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- 15 - (vgl. E. 3.3.6 ff. hiervor) enthielten keine objektiven Befunde, welche eine Änderung der vom RAD am 10. Dezember 2024 durchgeführten Beurtei- lung (vgl. E. 3.3.5 hiervor) erforderlich machen würde: Eine spezialärztliche Neubeurteilung durch einen Neurochirurgen oder Orthopäden habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden und so seien denn auch keine zusätzli- chen Befunde festgehalten worden. Die durchgeführten bildgebenden Un- tersuchungen der LWS (vgl. act. II 96/9) würden bestätigen, dass die Spondylose L5-S1 regulär durchgebaut gewesen sei. Zusätzliche Verände- rungen seien keine erkennbar. Die übrigen degenerativen Befunde könnten als altersentsprechend eingestuft werden. Die im Bereich der HWS er- kennbare Osteochondrose eines einzelnen Segments (vgl. act. II 89/5 f.) führe zu keiner neurologischen Kompression. Sämtliche erforderlichen Ab- klärungen seien durchgeführt worden, somit seien weitere Abklärungen nicht erforderlich (act. II 101/2 ff.).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 16 -
E. 3.4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
E. 3.4.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 85/8 f.) und 8. April 2025 (act. II 101/2 ff.) ab. Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor) an eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung und überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. med. J.________ lagen sämtliche einschlägigen medizinischen Akten vor; auf
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- 17 - eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte er daher verzichten (vgl. E. 3.4.2 hiervor).
E. 3.5.1 Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. J.________ steht in Ein-
klang mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte: Die Spondylo-
dese L5-S1 ist regulär durchgebaut (so auch der Wirbelsäulenchirurge
Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. März 2024 [act. II 78/12 un-
ten]). Unverändert bestehen aber Restbeschwerden v.a. im Sinne von ISG-
Arthralgien, welche konservativ behandelt werden (act. II 69/12 ff., 78/11,
96/3 Ziff. 2, 96/5 ff.), was dem Anästhesiologen PD Dr. med. G.________
zufolge zu einer wesentlichen Schmerzlinderung (act. II 78/7) und dem
Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. F.________ zufolge zu einer Be-
schwerdekompensation (act. II 96/3 Ziff. 3) geführt hat. Auf rheumatologi-
schem Fachgebiet fanden die Behandler weder klinisch noch laborchemi-
sch
Hinweise
auf
ein
rheumatologisch-entzündliches
Geschehen
(act. II 78/8 ff.). Die somit allein orthopädisch begründeten Beschwerden
verunmöglichen gemäss Prof. Dr. med. F.________ eine Wiederaufnahme
der bisherigen Tätigkeit als … (act. II 75/1 unten). Dass sich die von dem
Spital E.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diese (schwere) Tätig-
keit bezieht, bestätigte Prof. Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung
vom 17. Februar 2025 ausdrücklich (act. II 96/3 Ziff. 5); eine Arbeitsauf-
nahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf erachtete er dem-
nach aus orthopädischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht als realistisch
(act. II 96/3 Ziff. 5 ff.). Diese Einschätzung wird von den Behandlern der
Schmerzklinik des Spitals K.________ jedenfalls nicht in Abrede gestellt;
unter Hinweis darauf, dass Schmerzen stets eine subjektive Einschätzung
der Patienten seien, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei chronischen
Schmerzen aber auch Beobachtungen und nicht-schmerzbezogene medi-
zinische Daten herangezogen werden müssten, sei es ihnen als Anästhe-
siologen nicht möglich, eine Einschätzung betreffend der Funktion und so-
mit auch der Arbeitsfähigkeit bzw. Rückschlüsse auf Erfolg bzw. Möglich-
keiten beruflicher Reintegration zu machen (act. II 104/43 ad 4.).
E. 3.5.2 Einzig die Hausärztin geht von einer (weitgehenden) Arbeitsun- fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit aus (act. II 78/4 Ziff. 14, 96/11, 98/2). Darauf kann indessen nicht abgestellt werden, denn eine fachärztli-
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- 18 - che – vorliegend orthopädisch bzw. wirbelsäulenchirurgische – Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.1 hiervor) kann grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261 [ebenfalls be- zogen auf einen Bericht des RAD; vgl. nicht publizierte E. 3.1 des Ent- scheides]). Die Hausärztin geht denn auch – namentlich aufgrund der Schmerzschilderungen – über die fachärztliche orthopädische Ein- schätzung hinaus, weil sie allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf objektive Befunde abstellt (so auch der RAD-Arzt im Bericht vom 8. April 2025 [act. II 101/3]). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
E. 3.5.3 Nach dem Dargelegten ist die RAD-ärztliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in der vormaligen Arbeit als … nicht mehr arbeits- fähig ist, ihr aber eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer Leistungs- minderung von 20 % ab dem 1. Januar 2024 in einem Pensum von 50 % und ab dem 1. April 2024 vollschichtig zumutbar ist (act. II 85/8 f.), nicht zu beanstanden. Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung zu we- cken vermöchten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Damit hat die Verwaltung den me- dizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitergehende Erhebungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht angezeigt, wes- halb darauf zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Insbesondere besteht aufgrund der klaren Akten- lage (vgl. dazu auch act. II 101/3) und damit entgegen den Ausführungen in
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- 19 - der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 7 und 9) weder Anlass für eine zusätzliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.3) noch für eine Begutachtung, zumal schon Prof. Dr. med. F.________ ein Gutachten von orthopädischer Seite her als nicht erforderlich erachtet hat (act. II 96/3 Ziff. 9). Zudem hat die versicherte Person von Bundesrechts wegen keinen formellen An- spruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leis- tungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleiste- ten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlag- gebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165; vgl. dazu bereits E. 3.4.1 hiervor).
E. 3.6 Mit der Spondylodese L5-S1 vom 13. September 2023 und den zu- sätzlich aufgetretenen Schmerzen im Bereich der beiden ISG hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) zwischenzeitlich massgeblich verschlechtert, weshalb ein Neuanmeldungsgrund im Sinne einer anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ohne Weiteres aus- gewiesen ist. Der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 f.), wobei die Verbesse- rungen des Gesundheitszustandes per Januar und April 2024 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) jeweils Revisionsgründe sind.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin in den IV-Anmeldungen vom März 2018 (act. II 1/6 Ziff. 5.4), Juni 2021 (act. II 23/7 Ziff. 5.4) und Mai 2023 (act. II 55/8 Ziff. 5.4) von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich aus (act. II 103/4 ff.). Dies wird nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstan- den, war die Beschwerdeführerin Angaben der Arbeitgeberin zufolge doch seit 1. September 2010 in einem Pensum von 80 % erwerbstätig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339
- 20 - (act. II 13/3 Ziff. 2.9). Der Invaliditätsgrad ist folglich anhand der gemisch- ten Methode (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor) zu ermitteln.
E. 5.1 Im erwerblichen Bereich ergibt sich hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestrittenen Invaliditätsbemessung Folgendes:
E. 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Seit dem 10. November 2020 ist bei der Beschwerdeführerin auf Dauer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. act. II 49.3/2 f.) und im April 2023 verschlechterte sich der Gesund- heitszustand dahingehend, dass selbst in einer adaptierten (körperlich nicht belastenden Tätigkeit) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war (vgl. act. II 69/22). Die (Neu-)Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Mai 2023 (act. II 55). Somit liegt der (hypothetische) früheste Beginn des Ren- tenanspruchs nach Ablauf des einjährigen Wartejahrs und der sechsmona- tigen Karenzfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) im November 2023. Auf diesen Zeit- punkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesse- rungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar und 1. April 2024 (vgl. E. 3.5.3 hiervor; wirksam je drei Monate später [Art. 88a Abs. 1 IVV]) stellen medizinische Revisionsgründe gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.4.3 hiervor) dar und haben somit eine weitere Inva- liditätsbemessung zur Folge.
E. 5.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an-
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- 21 - hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV).
E. 5.1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statisti- sche Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzel- fall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge- schlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statisti- schen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabel- lenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339
- 22 - nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
E. 5.1.4 Ab November 2023 – dem frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 5.1.1 hiervor) – bestand in erwerblicher Hinsicht aufgrund der vollständig aufgehobenen Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 100 %. Für den Zeitraum von Januar bis März 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, dass sie für die Er- mittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt als … erzielten Lohn (aufindexiert Fr. 68'252.--) abgestellt hat. Für die Ermittlung des Invaliden- einkommens hat sie auf den Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Leistungs- minderung von 20 %, des für möglich gehaltenen Pensums von 50 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % (infolge funktioneller Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %; vgl. E. 5.1.3 hiervor) abgestellt (Fr. 17'786.--; act. II 103/5 f.). Gleich ist die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. April 2024 vorgegangen (vgl. act. II 103/5); dabei hat sie – bei nunmehr vollschichtig möglicher adaptier- ter Tätigkeit – einerseits die Leistungsminderung von 20 % und anderer- seits (infolge nunmehr 50 % übersteigender Leistungsfähigkeit) noch einen Abzug von 10 % berücksichtigt (vgl. act. II 103/5). Für die Zeit von Januar bis März 2024 resultiert somit im erwerblichen Bereich bei einem Validen- einkommen von Fr. 68'252.-- und einem Invalideneinkommen von Fr 17'786.-- ein Invaliditätsgrad von 73 % und für die Zeit ab 1. April 2024 bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'252.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 40'018.-- ein Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. act. II 103/6), wobei diese Einschränkungen noch nicht gewichtet sind (vgl. E. 5.3 nach- folgend).
E. 5.2 In Bezug auf den Haushalt verneinte die Beschwerdegegnerin eine relevante Einschränkung, werde doch bei Arbeiten im Haushalt grundsätz- lich von leichten Tätigkeiten ausgegangen (act. II 103/5). Rechtspre- chungsgemäss haben im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Haus- halt tätige Versicherte Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswir-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339
- 23 - kungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus- haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behin- derung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts- bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange- nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön- nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich- tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.1). Bei einer Leistungsminderung von 20 % für erhöhten Pausenbedarf (vgl. E. 3.5.3 hiervor) besteht vorliegend im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 0 %, was denn auch zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Eine Abklärung im Haushalt war bei dieser klaren Sachlage nicht notwendig.
E. 5.3 Zusammenfassend resultieren bei einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt im erwerblichen Bereich gewichtete Einschränkungen von (gerundet; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) 80 % (100 % x 0.8) ab
1. November 2023, 59 % (73 % x 0.8) ab 1. Januar 2024 und 33 % (41 % x 0.8) ab 1. April 2024. Da im häuslichen Bereich, wie in E. 5.2 hiervor aus- geführt, keine Einschränkung besteht, resultieren folgende Gesamtinvali- ditätsgrade: 80 % ab 1. November 2023, 59 % ab 1. Januar 2024 und 33 % ab 1. April 2024. Die Beschwerdeführerin hat damit ab 1. November 2023 Anspruch auf eine Rente von 100 % einer ganzen Invalidenrente und – in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. April 2024 auf eine solche von 59 % einer ganzen Invalidenrente. Diese ist – wiederum in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV – per Ende Juni 2024 aufzuheben. Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 ist somit nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
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- 24 -
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Be- schwerdeführern ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2025) bleibt das amtliche Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339
- 25 - Mit Kostennote vom 21. Juli 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von total Fr. 2'737.10 (Fr. 2'300.-- [11.5 Stunden à Fr. 200.--] zu- züglich Auslagen von Fr. 232.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 205.10 [8.1 % von Fr. 2'532]) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'737.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339
- 26 - 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 4 - gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterli- chen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der gene- relle Anspruch der Beschwerdeführein auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der zugesprochenen Rente von 100 % einer ganzen Ren- te vom 1. November 2023 bis 31. März 2024 und von 59 % einer ganzen Rente vom 1. April bis 30. Juni 2024 (act. II 103/1). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend implizit Eingliede- rungsmassnahmen beantragt (Beschwerde S. 5 Ziff. 8), ist darauf nicht einzutreten, wurde darüber doch in der angefochtenen Verfügung (act. II 103) nicht befunden und fehlt es insoweit am Anfechtungsgegen- stand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 5 -
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 6 - ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 erster Teilsatz IVG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen. 2.3.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 7 - des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 8 - 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
- Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 9 - 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
- 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 55) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten materiellen Prü- fung (vgl. E. 2.4.4 hiervor) mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 In der Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, in der angestammten Tätigkeit als … sei die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr arbeitsfähig, doch sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Den (Gesamt-) Invaliditätsgrad setzte sie auf 12 % fest. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der Krankentag- geldversicherung vom 25. November 2021, in welcher (der zwischenzeitlich verstorbene) Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, bei regredienter erosiver Osteochondrose bei stationärer Diskusprotru- sion LWK 5/SWK 1 mit Rezessusstenose und mehrsegmentaler Facetten- gelenksaktivierung bei beginnender Spondylarthrose, Status nach Arthro- skopie Schulter links mit Labrumglättung und subakromialer Dekompressi- on am 26. Januar 2021, einem subakromialen Outlet-Impingement rechte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 10 - Schulter bei Akromion Typ III nach Bigliani, fortgeschrittener Osteochon- drose HWK 6/7 mit leichtgradiger Foramenstenose C7 rechts sowie einem Status nach Coronainfektion im Oktober 2021 mit residuellen Symptomen (act. II 49.3/2) von einem einigermassen stabilen Beschwerdebild ausging. Schwere körperliche Arbeiten, so auch die bisherige Tätigkeit als …, be- zeichnete er auf Dauer als nicht mehr möglich. Hingegen müsste von Sei- ten der Wirbelsäule und Schultergelenke, welche seit Monaten maximal mittels Operation, wiederholten Infiltrationen und Physiotherapie therapiert würden, ab Dezember 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittel- schwerer Arbeit möglich sein (act. II 49.3/3 f.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Aufgrund der chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden bzw. nach Ausschöpfen der konservativen Therapiemassnahmen mit Infiltratio- nen (vgl. act. II 59/19 ff. und /7 f.) und einer Thermoablation (vgl. act. II 59/2 ff.) wurde im Frühling 2023 die operative Fusion L5/S1 initiiert (Berichte des Zentrums D.________ vom 21. März 2023 [act. II 59/2] und des Spitals E.________ vom 4. April [act. II 69/22 f.] und 3. Mai 2023 [act. II 63/5]) und dann am 13. September 2023 durchgeführt (Operations- und Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 13. bzw. 16. September 2023 [act. II 63/1 ff.). Bereits im April 2023 konstatierte der behandelnde bzw. operierende Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass klar keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weder für körperlich fordernde noch für kör- perlich nicht belastende Tätigkeiten und somit auch nicht für Bürotätigkei- ten (Bericht des Spitals E.________ vom 4. April 2023 [act. II 69/22 f.]). Sechs Wochen postoperativ zeigte sich ein akzeptabler Verlauf mit leicht verbesserter Situation; da sich die Beschwerdeführerin bewegen solle, wurde zunächst eine ein- bis zweimonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht des Spitals E.________ vom 31. Oktober 2023 [act. II 69/15]; vgl. auch act. II 65/2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 11 - Anlässlich der Kontrolle drei Monate nach der Operation zeigte sich gemäss der Beschwerdeführerin weiterhin ein schleppender Verlauf mit nur partiell gebesserter Schmerzsymptomatik. Wegen des Verdachts auf eine zusätzliche ISG-Schmerzproblematik v.a. linksseitig wurde zusätzlich eine Infiltration durchgeführt (Berichte des Spitals E.________ vom 19. Dezem- ber 2023 [act. II 69/12 ff.]). Das Arbeitsunfähigkeitsattest wurde bis 15. April 2024 verlängert (act. II 66/2, 68/1, 72 f.). Im Rahmen der Nachkontrolle nach sechs Monaten ergab die Bildgebung einerseits eine stationäre anteriore Stabilisierung LWK 5/SWK 1 mit intak- tem Material in unveränderter Stellung ohne Lockerungszeichen und ande- rerseits eine stationäre degenerative Veränderung. Der Verlauf sei aber deshalb für die Beschwerdeführerin nicht zufriedenstellend, weil die bei der letzten Kontrolle durchgeführte linksseitige Infiltration gemäss ihren Anga- ben nur eine kurzfristige Schmerzlinderung gebracht habe und danach ein Rückfall und ein Wechsel der Klinik auf die Gegenseite erfolgt sei, wo seit- her (subjektiv) deutlich invalidisierende Schmerzen bestünden. In der post- operativ radiologischen Kontrolle zeige sich kein Korrelat, welches die Kli- nik erkläre. Empfohlen werde der Hausärztin, bei angegebenen ausgepräg- ten Gelenkschmerzen, welche mittlerweile polyartikulär aufträten, eine rheumatologische Weiterbehandlung zu evaluieren (Bericht des Spitals E.________ vom 15. März 2024 [act. II 78/12 f.]). Zudem wurde eine Infil- tration des rechtsseitigen ISG veranlasst und am 27. März 2024 im Zen- trum D.________ durchgeführt (act. II 78/11). Dies hat dem behandelnden PD Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhesiologie, zufolge eine an- haltende Besserung herbeigeführt, doch sei es gemäss der Beschwerde- führerin zu einer Rekurrenz der linksseitigen Schmerzen gekommen, wes- halb er am 3. Juli 2024 das linksseitige ISG infiltriert habe; unmittelbar pos- tinterventionell habe die Beschwerdeführerin über eine wesentliche Schmerzlinderung berichtet, sodass er zuversichtlich sei, dass die Steroide ihre Wirkung entfalten würden (act. II 78/7). 3.3.2 Die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fügte ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 (act. II 69/3 ff.) eine detaillierte Diagnoseliste (im Wesentlichen chronische Schmerzen LWS, HWS und Schulter beidseits) bei (act. II 69/9) und verlängerte in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 12 - Folge das Arbeitsunfähigkeitsattest bis 31. Oktober 2024 (act. II 73 f., 77). Auf ihre Zuweisung hin konnten in der Rheumatologie des Spitals I.________ AG weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf ein rheu- matologisch-entzündliches Geschehen gefunden werden (Bericht der Rheumatologie des Spitals I.________ AG vom
- Juli 2024 [act. II 78/8 ff.]). 3.3.3 Bei der Verlaufskontrolle in dem Spital E.________ ein Jahr post- operativ bestand ein stabiler Verlauf bei partiell gebesserten Lumbalgien. Allerdings würden immer wieder heftige Schmerzen aus den ISG geschil- dert (zuletzt linksseitig im Juli 2024; vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb die Be- schwerdeführerin mit Steroidinfiltration behandelt werde und vor etwas über einem Jahr auch eine Denervierung durchgeführt worden sei. Insgesamt bestünden gemäss der Beschwerdeführerin anhaltende tieflumbale Be- schwerden mit wechselnder ISG-Problematik links und rechts, weshalb bis dato keine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei. Auch mittelfristig erscheine eine Rückkehr als … nicht realistisch (Bericht vom 26. September 2024 [act. II 75]). 3.3.4 Die Hausärztin ging im Bericht vom 2. Oktober 2024 aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von einer Zunahme und Auswei- tung der Schmerzen und folglich von einem verschlechterten Gesundheits- zustand aus (act. II 78/2 Ziff. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin angebe, un- bedingt wieder arbeiten zu wollen (versuchsweise während einiger Stunden pro Tag), sei die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2024 auf 70 % reduziert worden (act. II 78/3 f. Ziff. 11 und 14; vgl. auch act. II 81/1, 84/1, 88/2 f., 95/2, 97/2, 100/3). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 10. Dezember 2024 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5-S1 und Status nach Spondylo- dese L5-S1 (13. September 2023), chronisch rezidivierende ISG-Arthral- gien bei Status nach Infiltration mit Denervation, ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom und eine chronische Osteochondrose C6-C7. Er be- zeichnete den dokumentierten Behandlungsverlauf als nachvollziehbar. Durch die Spondylodese hätten v.a. die ausstrahlenden Schmerzen "ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 13 - bessert" (bzw. verringert) werden können. Unverändert würden rezidivie- rende Beschwerden in den ISG geschildert. Der Gesundheitszustand kön- ne als stabilisiert betrachtet werden. Die Beurteilungen der Behandler be- züglich der Arbeitsfähigkeit seien unterschiedlich. Während Prof. Dr. med. F.________ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als … als nicht mehr zumutbar halte, bestehe gemäss Hausärztin überhaupt keine Arbeitsfähig- keit mehr. Dr. med. J.________ erachtete die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als … wegen der verminderten Belast- barkeit des Rückens ebenfalls als nicht mehr möglich; die Ausübung einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von ma- ximal 5 kg sei hingegen vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 20 % für erhöhten Pausenbedarf zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Januar 2024, wobei der berufliche Wiedereinstieg während den ersten drei Monaten zu 50 % erfolgen sollte (act. II 85/8 f.). 3.3.6 Bezugnehmend auf die letzte Sprechstunde vom 16. September 2024 (vgl. E. 3.3.3 hiervor) führte Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. Februar 2025 aus, es würden Restbeschwerden v.a. im Sinne von ISG-Arthralgien geschildert. Erst wenn die konservativen Mittel (Infiltration, Denervierung, Chiropraktor) nicht mehr anschlägen, könnte eine chirurgi- sche ISG-Arthrodese ins Auge gefasst werden. Momentan scheine die Be- schwerdeführerin mit den Infiltrationen beschwerdekompensiert zu sein. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.3 hiervor) beziehe sich auf den Beruf als … mit Heben von schweren Lasten. Eine körperlich anstrengende Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht empfehlenswert. Eine Umschulung auf einen Beruf mit wechselnd sitzend/stehend/gehender Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin aber aus orthopädischer Sicht wohl durchführen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte eine Arbeits- aufnahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf erfolgen (act. II 96/3). 3.3.7 Am 17. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin in der Schmerzklinik des Spitals K.________ behandelt. Der Behandler diagnosti- zierte eine chronische Schmerzstörung mit peripheren und mutmasslich zentralen Faktoren. Es bestehe ein gut integrierter und nicht gelockerter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 14 - Cage L5-S1 bei geschilderten tieflumbalen Schmerzen mit wechselnder ISG-Problematik. Empfohlen wurden Physiotherapie, Schmerzpsychologie, die intensive Nutzung passiver Massnahmen, eine Therapie mit Surmontil, die Wiederholung der diagnostisch-therapeutischen Nervenwurzelblockade C6/C7 sowie (statt Kortisoninfiltrationen am ISG) Wechsel auf Neuromodu- lation (act. II 96/5 ff.). 3.3.8 Nachdem die Hausärztin die Diagnoseliste (vgl. bereits E. 3.3.2 hiervor) am 16. Januar 2025 aktualisiert hatte (act. II 89/3 f.), nahm sie am
- bzw. 27. Februar 2025 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Die aktuelle, ausgebaute Schmerzmedikation reduziere die Schmerzen für die Dauer von zwei bis drei Stunden um 50 %. Mit diesen Schmerzen kön- ne die Beschwerdeführerin vorübergehend leichtere Arbeiten ausführen. Das entspreche einer täglichen Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 %. Ein weite- rer Ausbau der medikamentösen Therapie sei nicht möglich (act. II 96/11, 98/2). 3.3.9 Im Bericht vom 8. April 2025 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, initial handle es sich um ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer auf ein einziges Segment der LWS beschränk- ten Osteochondrose, welches erfolgreich und komplikationslos mittels einer Spondylodese behandelt worden sei. Die im Sinne einer distalen An- schlusssegmentdegeneration aufgetretenen Schmerzen im Bereich der beiden ISG seien konservativ mittels Infiltrationen behandelt worden. Es bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen, die Durchführung einer Arthrodese habe denn auch nie zur Diskussion gestanden. Auch eine rheumatologische Abklärung sei durchgeführt worden und habe keine An- zeichen eines rheumatischen Leidens gezeigt. Die von der Hausärztin er- stellte Diagnoseliste mit allen je aufgetretenen bzw. geschilderten Be- schwerden (vgl. E. 3.3.8 hiervor) sei wenig hilfreich, gehe daraus doch nicht hervor, welche Diagnosen aktuell relevant seien. Zudem beurteile sie den Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Effizienz der bisherigen Schmerztherapie und somit aussch- liesslich aufgrund subjektiver Kriterien, was aus versicherungsmedizini- scher Sicht nicht angehe. Die nachgereichten medizinischen Dokumente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 15 - (vgl. E. 3.3.6 ff. hiervor) enthielten keine objektiven Befunde, welche eine Änderung der vom RAD am 10. Dezember 2024 durchgeführten Beurtei- lung (vgl. E. 3.3.5 hiervor) erforderlich machen würde: Eine spezialärztliche Neubeurteilung durch einen Neurochirurgen oder Orthopäden habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden und so seien denn auch keine zusätzli- chen Befunde festgehalten worden. Die durchgeführten bildgebenden Un- tersuchungen der LWS (vgl. act. II 96/9) würden bestätigen, dass die Spondylose L5-S1 regulär durchgebaut gewesen sei. Zusätzliche Verände- rungen seien keine erkennbar. Die übrigen degenerativen Befunde könnten als altersentsprechend eingestuft werden. Die im Bereich der HWS er- kennbare Osteochondrose eines einzelnen Segments (vgl. act. II 89/5 f.) führe zu keiner neurologischen Kompression. Sämtliche erforderlichen Ab- klärungen seien durchgeführt worden, somit seien weitere Abklärungen nicht erforderlich (act. II 101/2 ff.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 16 - 3.4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 85/8 f.) und 8. April 2025 (act. II 101/2 ff.) ab. Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor) an eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung und überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. med. J.________ lagen sämtliche einschlägigen medizinischen Akten vor; auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 17 - eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte er daher verzichten (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 3.5.1 Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. J.________ steht in Ein- klang mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte: Die Spondylo- dese L5-S1 ist regulär durchgebaut (so auch der Wirbelsäulenchirurge Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. März 2024 [act. II 78/12 un- ten]). Unverändert bestehen aber Restbeschwerden v.a. im Sinne von ISG- Arthralgien, welche konservativ behandelt werden (act. II 69/12 ff., 78/11, 96/3 Ziff. 2, 96/5 ff.), was dem Anästhesiologen PD Dr. med. G.________ zufolge zu einer wesentlichen Schmerzlinderung (act. II 78/7) und dem Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. F.________ zufolge zu einer Be- schwerdekompensation (act. II 96/3 Ziff. 3) geführt hat. Auf rheumatologi- schem Fachgebiet fanden die Behandler weder klinisch noch laborchemi- sch Hinweise auf ein rheumatologisch-entzündliches Geschehen (act. II 78/8 ff.). Die somit allein orthopädisch begründeten Beschwerden verunmöglichen gemäss Prof. Dr. med. F.________ eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als … (act. II 75/1 unten). Dass sich die von dem Spital E.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diese (schwere) Tätig- keit bezieht, bestätigte Prof. Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2025 ausdrücklich (act. II 96/3 Ziff. 5); eine Arbeitsauf- nahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf erachtete er dem- nach aus orthopädischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht als realistisch (act. II 96/3 Ziff. 5 ff.). Diese Einschätzung wird von den Behandlern der Schmerzklinik des Spitals K.________ jedenfalls nicht in Abrede gestellt; unter Hinweis darauf, dass Schmerzen stets eine subjektive Einschätzung der Patienten seien, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen aber auch Beobachtungen und nicht-schmerzbezogene medi- zinische Daten herangezogen werden müssten, sei es ihnen als Anästhe- siologen nicht möglich, eine Einschätzung betreffend der Funktion und so- mit auch der Arbeitsfähigkeit bzw. Rückschlüsse auf Erfolg bzw. Möglich- keiten beruflicher Reintegration zu machen (act. II 104/43 ad 4.). 3.5.2 Einzig die Hausärztin geht von einer (weitgehenden) Arbeitsun- fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit aus (act. II 78/4 Ziff. 14, 96/11, 98/2). Darauf kann indessen nicht abgestellt werden, denn eine fachärztli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 18 - che – vorliegend orthopädisch bzw. wirbelsäulenchirurgische – Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.1 hiervor) kann grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261 [ebenfalls be- zogen auf einen Bericht des RAD; vgl. nicht publizierte E. 3.1 des Ent- scheides]). Die Hausärztin geht denn auch – namentlich aufgrund der Schmerzschilderungen – über die fachärztliche orthopädische Ein- schätzung hinaus, weil sie allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf objektive Befunde abstellt (so auch der RAD-Arzt im Bericht vom 8. April 2025 [act. II 101/3]). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). 3.5.3 Nach dem Dargelegten ist die RAD-ärztliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in der vormaligen Arbeit als … nicht mehr arbeits- fähig ist, ihr aber eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer Leistungs- minderung von 20 % ab dem 1. Januar 2024 in einem Pensum von 50 % und ab dem 1. April 2024 vollschichtig zumutbar ist (act. II 85/8 f.), nicht zu beanstanden. Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung zu we- cken vermöchten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Damit hat die Verwaltung den me- dizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitergehende Erhebungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht angezeigt, wes- halb darauf zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Insbesondere besteht aufgrund der klaren Akten- lage (vgl. dazu auch act. II 101/3) und damit entgegen den Ausführungen in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 19 - der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 7 und 9) weder Anlass für eine zusätzliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.3) noch für eine Begutachtung, zumal schon Prof. Dr. med. F.________ ein Gutachten von orthopädischer Seite her als nicht erforderlich erachtet hat (act. II 96/3 Ziff. 9). Zudem hat die versicherte Person von Bundesrechts wegen keinen formellen An- spruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leis- tungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleiste- ten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlag- gebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165; vgl. dazu bereits E. 3.4.1 hiervor). 3.6 Mit der Spondylodese L5-S1 vom 13. September 2023 und den zu- sätzlich aufgetretenen Schmerzen im Bereich der beiden ISG hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) zwischenzeitlich massgeblich verschlechtert, weshalb ein Neuanmeldungsgrund im Sinne einer anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ohne Weiteres aus- gewiesen ist. Der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 f.), wobei die Verbesse- rungen des Gesundheitszustandes per Januar und April 2024 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) jeweils Revisionsgründe sind.
- Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin in den IV-Anmeldungen vom März 2018 (act. II 1/6 Ziff. 5.4), Juni 2021 (act. II 23/7 Ziff. 5.4) und Mai 2023 (act. II 55/8 Ziff. 5.4) von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich aus (act. II 103/4 ff.). Dies wird nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstan- den, war die Beschwerdeführerin Angaben der Arbeitgeberin zufolge doch seit 1. September 2010 in einem Pensum von 80 % erwerbstätig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 20 - (act. II 13/3 Ziff. 2.9). Der Invaliditätsgrad ist folglich anhand der gemisch- ten Methode (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor) zu ermitteln.
- 5.1 Im erwerblichen Bereich ergibt sich hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestrittenen Invaliditätsbemessung Folgendes: 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Seit dem 10. November 2020 ist bei der Beschwerdeführerin auf Dauer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. act. II 49.3/2 f.) und im April 2023 verschlechterte sich der Gesund- heitszustand dahingehend, dass selbst in einer adaptierten (körperlich nicht belastenden Tätigkeit) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war (vgl. act. II 69/22). Die (Neu-)Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Mai 2023 (act. II 55). Somit liegt der (hypothetische) früheste Beginn des Ren- tenanspruchs nach Ablauf des einjährigen Wartejahrs und der sechsmona- tigen Karenzfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) im November 2023. Auf diesen Zeit- punkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesse- rungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar und 1. April 2024 (vgl. E. 3.5.3 hiervor; wirksam je drei Monate später [Art. 88a Abs. 1 IVV]) stellen medizinische Revisionsgründe gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.4.3 hiervor) dar und haben somit eine weitere Inva- liditätsbemessung zur Folge. 5.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 21 - hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statisti- sche Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzel- fall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge- schlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statisti- schen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabel- lenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 22 - nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.1.4 Ab November 2023 – dem frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 5.1.1 hiervor) – bestand in erwerblicher Hinsicht aufgrund der vollständig aufgehobenen Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 100 %. Für den Zeitraum von Januar bis März 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, dass sie für die Er- mittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt als … erzielten Lohn (aufindexiert Fr. 68'252.--) abgestellt hat. Für die Ermittlung des Invaliden- einkommens hat sie auf den Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Leistungs- minderung von 20 %, des für möglich gehaltenen Pensums von 50 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % (infolge funktioneller Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %; vgl. E. 5.1.3 hiervor) abgestellt (Fr. 17'786.--; act. II 103/5 f.). Gleich ist die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. April 2024 vorgegangen (vgl. act. II 103/5); dabei hat sie – bei nunmehr vollschichtig möglicher adaptier- ter Tätigkeit – einerseits die Leistungsminderung von 20 % und anderer- seits (infolge nunmehr 50 % übersteigender Leistungsfähigkeit) noch einen Abzug von 10 % berücksichtigt (vgl. act. II 103/5). Für die Zeit von Januar bis März 2024 resultiert somit im erwerblichen Bereich bei einem Validen- einkommen von Fr. 68'252.-- und einem Invalideneinkommen von Fr 17'786.-- ein Invaliditätsgrad von 73 % und für die Zeit ab 1. April 2024 bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'252.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 40'018.-- ein Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. act. II 103/6), wobei diese Einschränkungen noch nicht gewichtet sind (vgl. E. 5.3 nach- folgend). 5.2 In Bezug auf den Haushalt verneinte die Beschwerdegegnerin eine relevante Einschränkung, werde doch bei Arbeiten im Haushalt grundsätz- lich von leichten Tätigkeiten ausgegangen (act. II 103/5). Rechtspre- chungsgemäss haben im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Haus- halt tätige Versicherte Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswir- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 23 - kungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus- haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behin- derung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts- bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange- nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön- nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich- tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.1). Bei einer Leistungsminderung von 20 % für erhöhten Pausenbedarf (vgl. E. 3.5.3 hiervor) besteht vorliegend im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 0 %, was denn auch zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Eine Abklärung im Haushalt war bei dieser klaren Sachlage nicht notwendig. 5.3 Zusammenfassend resultieren bei einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt im erwerblichen Bereich gewichtete Einschränkungen von (gerundet; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) 80 % (100 % x 0.8) ab
- November 2023, 59 % (73 % x 0.8) ab 1. Januar 2024 und 33 % (41 % x 0.8) ab 1. April 2024. Da im häuslichen Bereich, wie in E. 5.2 hiervor aus- geführt, keine Einschränkung besteht, resultieren folgende Gesamtinvali- ditätsgrade: 80 % ab 1. November 2023, 59 % ab 1. Januar 2024 und 33 % ab 1. April 2024. Die Beschwerdeführerin hat damit ab 1. November 2023 Anspruch auf eine Rente von 100 % einer ganzen Invalidenrente und – in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. April 2024 auf eine solche von 59 % einer ganzen Invalidenrente. Diese ist – wiederum in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV – per Ende Juni 2024 aufzuheben. Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 ist somit nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 24 -
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Be- schwerdeführern ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2025) bleibt das amtliche Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 25 - Mit Kostennote vom 21. Juli 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von total Fr. 2'737.10 (Fr. 2'300.-- [11.5 Stunden à Fr. 200.--] zu- züglich Auslagen von Fr. 232.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 205.10 [8.1 % von Fr. 2'532]) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'737.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026, IV 200 2025 339 - 26 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 339 KNB/ZID/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juli 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1971 geborene und seit Jahren in einem Pensum von 80 % als (unge- lernte) … angestellt gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich erstmals im März 2018 unter Hinweis auf Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 10). Nach er- werblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren infolge Wiedererlan- gung der Arbeitsfähigkeit mit Verfügung vom 17. September 2018 ab (act. II 22). Auch ein erneutes Leistungsbegehren der zwischenzeitlich gekündigten Versicherten (act. II 33) vom Juni 2021 (act. II 23) aufgrund anhaltender Schulter- und Rückenbeschwerden (vgl. act. II 27) wies die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (20 % Haushalt, 80 % Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. Februar 2022 ab (act. II 54). Im Mai 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenpro- bleme und einen Bandscheibenvorfall sowie eine am 13. September 2023 anstehende Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (act. II 55; vgl. act. II 60, 63). Die IVB trat auf das neue Leistungsbegehren ein (act. II 60) und erachtete aufgrund des Gesundheitszustands Eingliede- rungsmassnahmen mit Mitteilung vom 1. September 2023 als nicht möglich (act. II 62). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen auch eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2024 erging (act. II 85), stell- te die IVB mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2024 die Zusprache einer Rente von 100 % einer ganzen Rente vom 1. November 2023 bis 31. März 2024 und einer Rente von 59 % einer ganzen Rente vom 1. April bis
30. Juni 2024 in Aussicht (act. II 86). Auf Einwand der Versicherten, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, hin (act. II 89, 96, 98) und nach Ein- holung einer Stellungnahme des RAD vom 8. April 2025 (act. II 101) ver- fügte die IVB am 17. April 2025 wie in Aussicht gestellt (act. II 103).
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- 3 - B. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Zeit ab 1. Juli 2024 aufzuheben und ihr sei auch für diese Zeit eine Rente von mindestens 59 % einer gan- zen Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärun- gen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches Gesuch sie mit Einga- be vom 17. Juli 2025 ergänzte bzw. belegte. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Rahmen des gebotenen Aufwands gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
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- 4 - gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitge- genständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterli- chen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der gene- relle Anspruch der Beschwerdeführein auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der zugesprochenen Rente von 100 % einer ganzen Ren- te vom 1. November 2023 bis 31. März 2024 und von 59 % einer ganzen Rente vom 1. April bis 30. Juni 2024 (act. II 103/1). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend implizit Eingliede- rungsmassnahmen beantragt (Beschwerde S. 5 Ziff. 8), ist darauf nicht einzutreten, wurde darüber doch in der angefochtenen Verfügung (act. II 103) nicht befunden und fehlt es insoweit am Anfechtungsgegen- stand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-
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- 6 - ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 erster Teilsatz IVG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen. 2.3.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung
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- 7 - des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V
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- 8 - 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
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- 9 - 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 55) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten materiellen Prü- fung (vgl. E. 2.4.4 hiervor) mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 In der Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, in der angestammten Tätigkeit als … sei die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr arbeitsfähig, doch sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Den (Gesamt-) Invaliditätsgrad setzte sie auf 12 % fest. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der Krankentag- geldversicherung vom 25. November 2021, in welcher (der zwischenzeitlich verstorbene) Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, bei regredienter erosiver Osteochondrose bei stationärer Diskusprotru- sion LWK 5/SWK 1 mit Rezessusstenose und mehrsegmentaler Facetten- gelenksaktivierung bei beginnender Spondylarthrose, Status nach Arthro- skopie Schulter links mit Labrumglättung und subakromialer Dekompressi- on am 26. Januar 2021, einem subakromialen Outlet-Impingement rechte
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- 10 - Schulter bei Akromion Typ III nach Bigliani, fortgeschrittener Osteochon- drose HWK 6/7 mit leichtgradiger Foramenstenose C7 rechts sowie einem Status nach Coronainfektion im Oktober 2021 mit residuellen Symptomen (act. II 49.3/2) von einem einigermassen stabilen Beschwerdebild ausging. Schwere körperliche Arbeiten, so auch die bisherige Tätigkeit als …, be- zeichnete er auf Dauer als nicht mehr möglich. Hingegen müsste von Sei- ten der Wirbelsäule und Schultergelenke, welche seit Monaten maximal mittels Operation, wiederholten Infiltrationen und Physiotherapie therapiert würden, ab Dezember 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittel- schwerer Arbeit möglich sein (act. II 49.3/3 f.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2022 (act. II 54) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Aufgrund der chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden bzw. nach Ausschöpfen der konservativen Therapiemassnahmen mit Infiltratio- nen (vgl. act. II 59/19 ff. und /7 f.) und einer Thermoablation (vgl. act. II 59/2 ff.) wurde im Frühling 2023 die operative Fusion L5/S1 initiiert (Berichte des Zentrums D.________ vom 21. März 2023 [act. II 59/2] und des Spitals E.________ vom 4. April [act. II 69/22 f.] und 3. Mai 2023 [act. II 63/5]) und dann am 13. September 2023 durchgeführt (Operations- und Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 13. bzw. 16. September 2023 [act. II 63/1 ff.). Bereits im April 2023 konstatierte der behandelnde bzw. operierende Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass klar keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weder für körperlich fordernde noch für kör- perlich nicht belastende Tätigkeiten und somit auch nicht für Bürotätigkei- ten (Bericht des Spitals E.________ vom 4. April 2023 [act. II 69/22 f.]). Sechs Wochen postoperativ zeigte sich ein akzeptabler Verlauf mit leicht verbesserter Situation; da sich die Beschwerdeführerin bewegen solle, wurde zunächst eine ein- bis zweimonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht des Spitals E.________ vom 31. Oktober 2023 [act. II 69/15]; vgl. auch act. II 65/2).
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- 11 - Anlässlich der Kontrolle drei Monate nach der Operation zeigte sich gemäss der Beschwerdeführerin weiterhin ein schleppender Verlauf mit nur partiell gebesserter Schmerzsymptomatik. Wegen des Verdachts auf eine zusätzliche ISG-Schmerzproblematik v.a. linksseitig wurde zusätzlich eine Infiltration durchgeführt (Berichte des Spitals E.________ vom 19. Dezem- ber 2023 [act. II 69/12 ff.]). Das Arbeitsunfähigkeitsattest wurde bis 15. April 2024 verlängert (act. II 66/2, 68/1, 72 f.). Im Rahmen der Nachkontrolle nach sechs Monaten ergab die Bildgebung einerseits eine stationäre anteriore Stabilisierung LWK 5/SWK 1 mit intak- tem Material in unveränderter Stellung ohne Lockerungszeichen und ande- rerseits eine stationäre degenerative Veränderung. Der Verlauf sei aber deshalb für die Beschwerdeführerin nicht zufriedenstellend, weil die bei der letzten Kontrolle durchgeführte linksseitige Infiltration gemäss ihren Anga- ben nur eine kurzfristige Schmerzlinderung gebracht habe und danach ein Rückfall und ein Wechsel der Klinik auf die Gegenseite erfolgt sei, wo seit- her (subjektiv) deutlich invalidisierende Schmerzen bestünden. In der post- operativ radiologischen Kontrolle zeige sich kein Korrelat, welches die Kli- nik erkläre. Empfohlen werde der Hausärztin, bei angegebenen ausgepräg- ten Gelenkschmerzen, welche mittlerweile polyartikulär aufträten, eine rheumatologische Weiterbehandlung zu evaluieren (Bericht des Spitals E.________ vom 15. März 2024 [act. II 78/12 f.]). Zudem wurde eine Infil- tration des rechtsseitigen ISG veranlasst und am 27. März 2024 im Zen- trum D.________ durchgeführt (act. II 78/11). Dies hat dem behandelnden PD Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhesiologie, zufolge eine an- haltende Besserung herbeigeführt, doch sei es gemäss der Beschwerde- führerin zu einer Rekurrenz der linksseitigen Schmerzen gekommen, wes- halb er am 3. Juli 2024 das linksseitige ISG infiltriert habe; unmittelbar pos- tinterventionell habe die Beschwerdeführerin über eine wesentliche Schmerzlinderung berichtet, sodass er zuversichtlich sei, dass die Steroide ihre Wirkung entfalten würden (act. II 78/7). 3.3.2 Die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fügte ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 (act. II 69/3 ff.) eine detaillierte Diagnoseliste (im Wesentlichen chronische Schmerzen LWS, HWS und Schulter beidseits) bei (act. II 69/9) und verlängerte in der
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- 12 - Folge das Arbeitsunfähigkeitsattest bis 31. Oktober 2024 (act. II 73 f., 77). Auf ihre Zuweisung hin konnten in der Rheumatologie des Spitals I.________ AG weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf ein rheu- matologisch-entzündliches Geschehen gefunden werden (Bericht der Rheumatologie des Spitals I.________ AG vom
1. Juli 2024 [act. II 78/8 ff.]). 3.3.3 Bei der Verlaufskontrolle in dem Spital E.________ ein Jahr post- operativ bestand ein stabiler Verlauf bei partiell gebesserten Lumbalgien. Allerdings würden immer wieder heftige Schmerzen aus den ISG geschil- dert (zuletzt linksseitig im Juli 2024; vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb die Be- schwerdeführerin mit Steroidinfiltration behandelt werde und vor etwas über einem Jahr auch eine Denervierung durchgeführt worden sei. Insgesamt bestünden gemäss der Beschwerdeführerin anhaltende tieflumbale Be- schwerden mit wechselnder ISG-Problematik links und rechts, weshalb bis dato keine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei. Auch mittelfristig erscheine eine Rückkehr als … nicht realistisch (Bericht vom 26. September 2024 [act. II 75]). 3.3.4 Die Hausärztin ging im Bericht vom 2. Oktober 2024 aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von einer Zunahme und Auswei- tung der Schmerzen und folglich von einem verschlechterten Gesundheits- zustand aus (act. II 78/2 Ziff. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin angebe, un- bedingt wieder arbeiten zu wollen (versuchsweise während einiger Stunden pro Tag), sei die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2024 auf 70 % reduziert worden (act. II 78/3 f. Ziff. 11 und 14; vgl. auch act. II 81/1, 84/1, 88/2 f., 95/2, 97/2, 100/3). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 10. Dezember 2024 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5-S1 und Status nach Spondylo- dese L5-S1 (13. September 2023), chronisch rezidivierende ISG-Arthral- gien bei Status nach Infiltration mit Denervation, ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom und eine chronische Osteochondrose C6-C7. Er be- zeichnete den dokumentierten Behandlungsverlauf als nachvollziehbar. Durch die Spondylodese hätten v.a. die ausstrahlenden Schmerzen "ver-
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- 13 - bessert" (bzw. verringert) werden können. Unverändert würden rezidivie- rende Beschwerden in den ISG geschildert. Der Gesundheitszustand kön- ne als stabilisiert betrachtet werden. Die Beurteilungen der Behandler be- züglich der Arbeitsfähigkeit seien unterschiedlich. Während Prof. Dr. med. F.________ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als … als nicht mehr zumutbar halte, bestehe gemäss Hausärztin überhaupt keine Arbeitsfähig- keit mehr. Dr. med. J.________ erachtete die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als … wegen der verminderten Belast- barkeit des Rückens ebenfalls als nicht mehr möglich; die Ausübung einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von ma- ximal 5 kg sei hingegen vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 20 % für erhöhten Pausenbedarf zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Januar 2024, wobei der berufliche Wiedereinstieg während den ersten drei Monaten zu 50 % erfolgen sollte (act. II 85/8 f.). 3.3.6 Bezugnehmend auf die letzte Sprechstunde vom 16. September 2024 (vgl. E. 3.3.3 hiervor) führte Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. Februar 2025 aus, es würden Restbeschwerden v.a. im Sinne von ISG-Arthralgien geschildert. Erst wenn die konservativen Mittel (Infiltration, Denervierung, Chiropraktor) nicht mehr anschlägen, könnte eine chirurgi- sche ISG-Arthrodese ins Auge gefasst werden. Momentan scheine die Be- schwerdeführerin mit den Infiltrationen beschwerdekompensiert zu sein. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.3 hiervor) beziehe sich auf den Beruf als … mit Heben von schweren Lasten. Eine körperlich anstrengende Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht empfehlenswert. Eine Umschulung auf einen Beruf mit wechselnd sitzend/stehend/gehender Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin aber aus orthopädischer Sicht wohl durchführen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte eine Arbeits- aufnahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf erfolgen (act. II 96/3). 3.3.7 Am 17. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin in der Schmerzklinik des Spitals K.________ behandelt. Der Behandler diagnosti- zierte eine chronische Schmerzstörung mit peripheren und mutmasslich zentralen Faktoren. Es bestehe ein gut integrierter und nicht gelockerter
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- 14 - Cage L5-S1 bei geschilderten tieflumbalen Schmerzen mit wechselnder ISG-Problematik. Empfohlen wurden Physiotherapie, Schmerzpsychologie, die intensive Nutzung passiver Massnahmen, eine Therapie mit Surmontil, die Wiederholung der diagnostisch-therapeutischen Nervenwurzelblockade C6/C7 sowie (statt Kortisoninfiltrationen am ISG) Wechsel auf Neuromodu- lation (act. II 96/5 ff.). 3.3.8 Nachdem die Hausärztin die Diagnoseliste (vgl. bereits E. 3.3.2 hiervor) am 16. Januar 2025 aktualisiert hatte (act. II 89/3 f.), nahm sie am
25. bzw. 27. Februar 2025 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Die aktuelle, ausgebaute Schmerzmedikation reduziere die Schmerzen für die Dauer von zwei bis drei Stunden um 50 %. Mit diesen Schmerzen kön- ne die Beschwerdeführerin vorübergehend leichtere Arbeiten ausführen. Das entspreche einer täglichen Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 %. Ein weite- rer Ausbau der medikamentösen Therapie sei nicht möglich (act. II 96/11, 98/2). 3.3.9 Im Bericht vom 8. April 2025 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, initial handle es sich um ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer auf ein einziges Segment der LWS beschränk- ten Osteochondrose, welches erfolgreich und komplikationslos mittels einer Spondylodese behandelt worden sei. Die im Sinne einer distalen An- schlusssegmentdegeneration aufgetretenen Schmerzen im Bereich der beiden ISG seien konservativ mittels Infiltrationen behandelt worden. Es bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen, die Durchführung einer Arthrodese habe denn auch nie zur Diskussion gestanden. Auch eine rheumatologische Abklärung sei durchgeführt worden und habe keine An- zeichen eines rheumatischen Leidens gezeigt. Die von der Hausärztin er- stellte Diagnoseliste mit allen je aufgetretenen bzw. geschilderten Be- schwerden (vgl. E. 3.3.8 hiervor) sei wenig hilfreich, gehe daraus doch nicht hervor, welche Diagnosen aktuell relevant seien. Zudem beurteile sie den Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Effizienz der bisherigen Schmerztherapie und somit aussch- liesslich aufgrund subjektiver Kriterien, was aus versicherungsmedizini- scher Sicht nicht angehe. Die nachgereichten medizinischen Dokumente
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- 15 - (vgl. E. 3.3.6 ff. hiervor) enthielten keine objektiven Befunde, welche eine Änderung der vom RAD am 10. Dezember 2024 durchgeführten Beurtei- lung (vgl. E. 3.3.5 hiervor) erforderlich machen würde: Eine spezialärztliche Neubeurteilung durch einen Neurochirurgen oder Orthopäden habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden und so seien denn auch keine zusätzli- chen Befunde festgehalten worden. Die durchgeführten bildgebenden Un- tersuchungen der LWS (vgl. act. II 96/9) würden bestätigen, dass die Spondylose L5-S1 regulär durchgebaut gewesen sei. Zusätzliche Verände- rungen seien keine erkennbar. Die übrigen degenerativen Befunde könnten als altersentsprechend eingestuft werden. Die im Bereich der HWS er- kennbare Osteochondrose eines einzelnen Segments (vgl. act. II 89/5 f.) führe zu keiner neurologischen Kompression. Sämtliche erforderlichen Ab- klärungen seien durchgeführt worden, somit seien weitere Abklärungen nicht erforderlich (act. II 101/2 ff.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 16 - 3.4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 103) auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 85/8 f.) und 8. April 2025 (act. II 101/2 ff.) ab. Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor) an eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung und überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. med. J.________ lagen sämtliche einschlägigen medizinischen Akten vor; auf
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- 17 - eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte er daher verzichten (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 3.5.1 Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. J.________ steht in Ein- klang mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte: Die Spondylo- dese L5-S1 ist regulär durchgebaut (so auch der Wirbelsäulenchirurge Prof. Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. März 2024 [act. II 78/12 un- ten]). Unverändert bestehen aber Restbeschwerden v.a. im Sinne von ISG- Arthralgien, welche konservativ behandelt werden (act. II 69/12 ff., 78/11, 96/3 Ziff. 2, 96/5 ff.), was dem Anästhesiologen PD Dr. med. G.________ zufolge zu einer wesentlichen Schmerzlinderung (act. II 78/7) und dem Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. F.________ zufolge zu einer Be- schwerdekompensation (act. II 96/3 Ziff. 3) geführt hat. Auf rheumatologi- schem Fachgebiet fanden die Behandler weder klinisch noch laborchemi- sch Hinweise auf ein rheumatologisch-entzündliches Geschehen (act. II 78/8 ff.). Die somit allein orthopädisch begründeten Beschwerden verunmöglichen gemäss Prof. Dr. med. F.________ eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als … (act. II 75/1 unten). Dass sich die von dem Spital E.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diese (schwere) Tätig- keit bezieht, bestätigte Prof. Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2025 ausdrücklich (act. II 96/3 Ziff. 5); eine Arbeitsauf- nahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf erachtete er dem- nach aus orthopädischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht als realistisch (act. II 96/3 Ziff. 5 ff.). Diese Einschätzung wird von den Behandlern der Schmerzklinik des Spitals K.________ jedenfalls nicht in Abrede gestellt; unter Hinweis darauf, dass Schmerzen stets eine subjektive Einschätzung der Patienten seien, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen aber auch Beobachtungen und nicht-schmerzbezogene medi- zinische Daten herangezogen werden müssten, sei es ihnen als Anästhe- siologen nicht möglich, eine Einschätzung betreffend der Funktion und so- mit auch der Arbeitsfähigkeit bzw. Rückschlüsse auf Erfolg bzw. Möglich- keiten beruflicher Reintegration zu machen (act. II 104/43 ad 4.). 3.5.2 Einzig die Hausärztin geht von einer (weitgehenden) Arbeitsun- fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit aus (act. II 78/4 Ziff. 14, 96/11, 98/2). Darauf kann indessen nicht abgestellt werden, denn eine fachärztli-
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- 18 - che – vorliegend orthopädisch bzw. wirbelsäulenchirurgische – Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.1 hiervor) kann grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261 [ebenfalls be- zogen auf einen Bericht des RAD; vgl. nicht publizierte E. 3.1 des Ent- scheides]). Die Hausärztin geht denn auch – namentlich aufgrund der Schmerzschilderungen – über die fachärztliche orthopädische Ein- schätzung hinaus, weil sie allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf objektive Befunde abstellt (so auch der RAD-Arzt im Bericht vom 8. April 2025 [act. II 101/3]). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). 3.5.3 Nach dem Dargelegten ist die RAD-ärztliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in der vormaligen Arbeit als … nicht mehr arbeits- fähig ist, ihr aber eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer Leistungs- minderung von 20 % ab dem 1. Januar 2024 in einem Pensum von 50 % und ab dem 1. April 2024 vollschichtig zumutbar ist (act. II 85/8 f.), nicht zu beanstanden. Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung zu we- cken vermöchten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Damit hat die Verwaltung den me- dizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitergehende Erhebungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht angezeigt, wes- halb darauf zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Insbesondere besteht aufgrund der klaren Akten- lage (vgl. dazu auch act. II 101/3) und damit entgegen den Ausführungen in
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- 19 - der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 7 und 9) weder Anlass für eine zusätzliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.3) noch für eine Begutachtung, zumal schon Prof. Dr. med. F.________ ein Gutachten von orthopädischer Seite her als nicht erforderlich erachtet hat (act. II 96/3 Ziff. 9). Zudem hat die versicherte Person von Bundesrechts wegen keinen formellen An- spruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leis- tungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleiste- ten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlag- gebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165; vgl. dazu bereits E. 3.4.1 hiervor). 3.6 Mit der Spondylodese L5-S1 vom 13. September 2023 und den zu- sätzlich aufgetretenen Schmerzen im Bereich der beiden ISG hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) zwischenzeitlich massgeblich verschlechtert, weshalb ein Neuanmeldungsgrund im Sinne einer anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ohne Weiteres aus- gewiesen ist. Der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 f.), wobei die Verbesse- rungen des Gesundheitszustandes per Januar und April 2024 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) jeweils Revisionsgründe sind. 4. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin in den IV-Anmeldungen vom März 2018 (act. II 1/6 Ziff. 5.4), Juni 2021 (act. II 23/7 Ziff. 5.4) und Mai 2023 (act. II 55/8 Ziff. 5.4) von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich aus (act. II 103/4 ff.). Dies wird nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstan- den, war die Beschwerdeführerin Angaben der Arbeitgeberin zufolge doch seit 1. September 2010 in einem Pensum von 80 % erwerbstätig
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- 20 - (act. II 13/3 Ziff. 2.9). Der Invaliditätsgrad ist folglich anhand der gemisch- ten Methode (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor) zu ermitteln. 5. 5.1 Im erwerblichen Bereich ergibt sich hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestrittenen Invaliditätsbemessung Folgendes: 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Seit dem 10. November 2020 ist bei der Beschwerdeführerin auf Dauer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. act. II 49.3/2 f.) und im April 2023 verschlechterte sich der Gesund- heitszustand dahingehend, dass selbst in einer adaptierten (körperlich nicht belastenden Tätigkeit) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war (vgl. act. II 69/22). Die (Neu-)Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Mai 2023 (act. II 55). Somit liegt der (hypothetische) früheste Beginn des Ren- tenanspruchs nach Ablauf des einjährigen Wartejahrs und der sechsmona- tigen Karenzfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) im November 2023. Auf diesen Zeit- punkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesse- rungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar und 1. April 2024 (vgl. E. 3.5.3 hiervor; wirksam je drei Monate später [Art. 88a Abs. 1 IVV]) stellen medizinische Revisionsgründe gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.4.3 hiervor) dar und haben somit eine weitere Inva- liditätsbemessung zur Folge. 5.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an-
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- 21 - hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statisti- sche Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzel- fall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge- schlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statisti- schen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabel- lenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
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- 22 - nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.1.4 Ab November 2023 – dem frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 5.1.1 hiervor) – bestand in erwerblicher Hinsicht aufgrund der vollständig aufgehobenen Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 100 %. Für den Zeitraum von Januar bis März 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, dass sie für die Er- mittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt als … erzielten Lohn (aufindexiert Fr. 68'252.--) abgestellt hat. Für die Ermittlung des Invaliden- einkommens hat sie auf den Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Leistungs- minderung von 20 %, des für möglich gehaltenen Pensums von 50 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % (infolge funktioneller Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %; vgl. E. 5.1.3 hiervor) abgestellt (Fr. 17'786.--; act. II 103/5 f.). Gleich ist die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. April 2024 vorgegangen (vgl. act. II 103/5); dabei hat sie – bei nunmehr vollschichtig möglicher adaptier- ter Tätigkeit – einerseits die Leistungsminderung von 20 % und anderer- seits (infolge nunmehr 50 % übersteigender Leistungsfähigkeit) noch einen Abzug von 10 % berücksichtigt (vgl. act. II 103/5). Für die Zeit von Januar bis März 2024 resultiert somit im erwerblichen Bereich bei einem Validen- einkommen von Fr. 68'252.-- und einem Invalideneinkommen von Fr 17'786.-- ein Invaliditätsgrad von 73 % und für die Zeit ab 1. April 2024 bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'252.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 40'018.-- ein Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. act. II 103/6), wobei diese Einschränkungen noch nicht gewichtet sind (vgl. E. 5.3 nach- folgend). 5.2 In Bezug auf den Haushalt verneinte die Beschwerdegegnerin eine relevante Einschränkung, werde doch bei Arbeiten im Haushalt grundsätz- lich von leichten Tätigkeiten ausgegangen (act. II 103/5). Rechtspre- chungsgemäss haben im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Haus- halt tätige Versicherte Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswir-
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- 23 - kungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus- haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behin- derung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts- bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange- nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön- nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich- tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.1). Bei einer Leistungsminderung von 20 % für erhöhten Pausenbedarf (vgl. E. 3.5.3 hiervor) besteht vorliegend im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 0 %, was denn auch zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Eine Abklärung im Haushalt war bei dieser klaren Sachlage nicht notwendig. 5.3 Zusammenfassend resultieren bei einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt im erwerblichen Bereich gewichtete Einschränkungen von (gerundet; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) 80 % (100 % x 0.8) ab
1. November 2023, 59 % (73 % x 0.8) ab 1. Januar 2024 und 33 % (41 % x 0.8) ab 1. April 2024. Da im häuslichen Bereich, wie in E. 5.2 hiervor aus- geführt, keine Einschränkung besteht, resultieren folgende Gesamtinvali- ditätsgrade: 80 % ab 1. November 2023, 59 % ab 1. Januar 2024 und 33 % ab 1. April 2024. Die Beschwerdeführerin hat damit ab 1. November 2023 Anspruch auf eine Rente von 100 % einer ganzen Invalidenrente und – in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. April 2024 auf eine solche von 59 % einer ganzen Invalidenrente. Diese ist – wiederum in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV – per Ende Juni 2024 aufzuheben. Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 ist somit nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
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- 24 - 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Be- schwerdeführern ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2025) bleibt das amtliche Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
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- 25 - Mit Kostennote vom 21. Juli 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von total Fr. 2'737.10 (Fr. 2'300.-- [11.5 Stunden à Fr. 200.--] zu- züglich Auslagen von Fr. 232.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 205.10 [8.1 % von Fr. 2'532]) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'737.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
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- 26 - 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.