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200 2025 335

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2023 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025; 100 25 18, 200 25 17)

Bern VerwG · 2026-09-23 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), … … und bis September 2016 als … und … bei einem … ange- stellt, meldete sich im Juli 2016 unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete "Psychische Probleme" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 3; 6 S. 2; 18 S. 1; 19.1). Die IVB gewährte "eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz WISA" samt Coaching (act. II 52; 54; 65; 75), einen Arbeitsversuch (act. II 78) sowie – nach einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik C.________ (C.________; act. II 104) – eine Grundabklärung bei der Ab- klärungsstelle D.________ (act. II 112). Mit Mitteilung vom 20. Mai 2019 (act. II 120) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit der Feststel- lung ab, die Versicherte werde von der Abklärungsstelle D.________ bei der Suche nach einem geschützten Arbeitsplatz unterstützt. Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. E.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 3. Dezember 2019 [act. II 141 S. 2 ff.]). Nach Einholung einer Stellungnahme (act. II 151 S. 2 ff.) verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) einen Anspruch auf Leistungen der IV. In der Begründung hielt sie fest, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. A.b. Im April 2022 meldete sich die seit November 2018 mittels Sozialhilfe un- terstützte Versicherte unter Hinweis auf eine (nicht näher bezeichnete) psychische Beeinträchtigung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 155; 161). Die IVB holte medizinische Berichte ein und liess die Ver- sicherte, welche zwischenzeitlich mehrzeitige multiple kortikale und subkor-

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- 3 - tikale Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemi- sphärisch erlitten hatte (vgl. act. II 228 S. 2), die psychiatrischen Dienste F.________ (nachfolgend F.________) polydisziplinär begutachten (Exper- tise vom 24. April 2023 [act. II 236.1 ff.]). In der Folge erachtete der RAD das Gutachten sowohl aus neurologischer und neuropsychologischer als auch namentlich aus psychiatrischer Sicht als nicht schlüssig (act. II 240 S. 7), woraufhin die IVB bei Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, eine bidisziplinäre Begutachtung einschliesslich einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung veranlasste (Expertise vom

3. Mai 2024 [act. II 286.1 ff.]). Nachdem die IVB Rückfragen betreffend Ver- lauf der Arbeitsfähigkeit (act. II 290 f.) gestellt hatte (Stellungnahme vom 5. September 2024 [act. II 293]), stellte sie mit Vorbescheid vom 1. November 2024 (act. II 294) der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 befristeten ganzen Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 90 %/Haushalt 10%) ermittelten Invali- ditätsgrad von 90 % in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 298) und mehrere Berichte von Behandlern einreichen (act. II 301; 308), woraufhin die IVB beim RAD Stellungnahmen einholte (act. II 304-306; 311 f.). Mit Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) ent- schied sie wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. September 2024 eine ganze IV-Rente zu zuzusprechen sei. 2. Eventualiter: Es sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichts- gutachten gemäss Art. 44 ATSG anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

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- 4 -

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2026 wies die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und gab ihr Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern bzw. die Be- schwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 hielt die Beschwerdeführerin an der Be- schwerde vom 26. Mai 2025 fest. Mit Schreiben vom 12. August 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

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- 5 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin- sicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Entsprechend fällt eine Prü- fung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse allein für die Zeit ab Oktober 2024 (Beschwerde S. 5 f.) ausser Betracht.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

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- 6 - nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

E. 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-

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- 7 - ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).

E. 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

E. 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

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- 8 - beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3 V.a. nicht-bakterielle thrombotische Vegetationen (NBTV)

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (act. II 155) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Ver- gleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.; vgl. E. 2.3.3 vorne).

E. 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ vom 3. Dezember 2019 (act. II 141 S. 2 ff.) samt Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (act. II 151 S. 2 ff.). Dieser hielt im Gutachten vom 3. Dezember 2019 (act. II 141 S. 2 ff.) unter Dia- gnosen Folgendes fest (S. 30): Zu plausibilisierende versicherungsmedizinische-psychiatrische Dia- gnose nach ICD-10 zum Zeitpunkt der Begutachtung

- Keine Zu plausibilisierende versicherungsmedizinische-psychiatrische Dia- gnose nach ICD-10 bis 12/2016

- atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3) seit 21. Dezember 2016 remittiert In der Beurteilung hielt Dr. med. E.________ fest, weder die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung noch jene für eine bipolare affektive Störung seien erfüllt (S. 31 f.). Ferner hätten die von der Beschwerdeführerin er- zeugten Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusam-

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- 9 - menhang ihrer Angaben (u.a. Äussern von einschränkenden psychopatho- logischen Symptomen bei weitgehendem unauffälligem sozialen Funkti- onsniveau, in den Verhaltensbeobachtungen während der beruflichen Ab- klärungen keine relevanten Verhaltensstörungen) in Verbindung mit dem Ergebnis in der Beschwerdevalidierung mit überwiegender Wahrscheinlich- keit gegen die Authentizität der geltend gemachten psychischen Be- schwerden gesprochen. In einer Gesamtschau korrelierten die subjektiv geäusserten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit deren Verhalten nicht durchgängig. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit aus ver- sicherungsmedizinscher Sicht nicht gänzlich auszuschliessen, dass hier eine Aggravation vorliege. Eine davon abzugrenzende lediglich reine Ver- deutlichungstendenz sei dementgegen nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 33 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne zum Zeitpunkt der Begutach- tung keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung mehr plausibili- siert bzw. festgestellt werden, welche die berufliche Leistungsfähigkeit höhergradig einschränke. Bis zum Dezember 2016 sei eine passager auf- tretende atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) nicht gänzlich auszuschliessen, die von depressiven psychischen Mitreaktionen flankiert worden sei, ohne die Diagnosekriterien einer depressiven Episode (Kapitel F3 der ICD-10) zu erreichen. Seit Dezember 2016 sei von einer Remission der atypischen Bulimie auszugehen, so dass eine deutliche Verbesserung des psychi- schen Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Aus rein versicherungsme- dizinischer-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher seit dem

21. Dezember 2016 wieder als vollschichtig arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeitsprofilen (… …) als auch in jedweder bildungsangepassten Ver- weistätigkeit zu beurteilen. Bis zum 20. Dezember 2016 sei von einer me- dizinisch-theoretischen Einschränkung von 20 % auszugehen (S. 34). In der Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (act. II 151 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________ an seinen im Gutachten getroffenen Einschätzungen und Beurteilungen fest (S. 7).

E. 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

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- 10 -

17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) präsentierte sich die medizinische Akten- lage im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.3.1 Im Bericht vom 27. April 2022 (act. II 162 S. 1-4) hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter "Neue Diagnose seit Mai 2021" eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) mit/bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), atypischer Bulimia Nervosa (ICD-10 F50.3) und Adipositas Grad I (ICD-10 E66.00), somatoformer autonomer Funktionsstörung (ICD-10 F45.32), sozialer Pho- bie (ICD-10 F40.1) sowie komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest (S. 1). Die bereits von Dr. med. E.________ "angefochtene Diagnose" der bipola- ren Störung habe sich auf der Basis aktueller Untersuchungen nicht erhär- ten lassen. Die Schwankung der Stimmung sei mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung adäquater beschrieben. Bei nichtsuizidalen Selbst- verletzungen wie sie die Beschwerdeführerin praktiziere, sei es besonders schwierig, die Borderline-Persönlichkeitsstörung dahinter zu erkennen und Betroffene würden darum oft erst spät diagnostiziert. Die Beschwerdeführe- rin habe zudem eine Tendenz, ihre Unzulänglichkeiten zu verheimlichen, sodass nur die nächsten Angehörigen gewusst hätten, wie es tatsächlich um sie gestanden habe (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin durch das Ausleben der Essstörung zusammen mit einer hohen persönlichen Disziplin habe verhindern können, dass das Ausmass der Persönlichkeitsstörung auf dem Arbeitsplatz schon früher bemerkt wor- den sei. Sie habe die Instabilität durch essen/nicht essen kompensieren können. Als dies durch den Klinikaufenthalt geändert worden sei, sei die Instabilität wirksam geworden und seither sei das Essverhalten zwar weni- ger schädlich, aber die Beschwerdeführerin habe ihr Funktionsniveau auch nie mehr erreichen können (S. 3). Seit 2021 sei sie krankgeschrieben und nur in einem "geschützten Setting arbeitsfähig" (S. 4).

E. 3.3.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, diagnos- tizierte im Bericht vom 14. Juni 2022 (act. II 173 S. 2) einen Status nach KT-Release links sowie fünf Jahre nach KT-Release rechts (KT = Karpal-

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- 11 - tunnel). Zwischenzeitlich sei ein MRI des linken Handgelenkes durchge- führt worden, welches eine massive Tenosynovitis der Flexorensehnen im Bereich des Karpalkanals zeige. Der Nervus medianus sehe jedoch un- auffällig aus. Es habe auch entzündliche Veränderungen im Bereich der Handgelenksextensoren.

E. 3.3.3 Am 29. August 2022 erfolgte im Spital K.________, bei diagnosti- zierter mehrzeitiger multipler kortikaler und subkortikaler Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch (Erstdiagnose

24. August 2022) eine rechts frontale Kraniotomie und Entnahme einer zerebralen und duralen Biopsie zur mikrobiologischen und histopathologi- schen Diagnostik (act. II 192 S. 1). Der intra- und der postoperative Verlauf waren problemlos (S. 3).

E. 3.3.4 Vom 24. August bis 9. September 2022 war die Beschwerdeführe- rin im Spital K.________, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 22. Sep- tember 2022 (act. II 207 S. 2-14) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt: 1. Hochgradiger V.a. (= Verdacht auf) primäres Anti- Phospholipidsyndrom (triple positiv) 2. Mehrzeitige multiple kortikale und subkortikale Ischämien und Mikro- blutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch

E. 3.3.5 Vom 13. September bis 6. Oktober 2022 befand sich die Be- schwerdeführerin im Spital K.________ in stationärer Behandlung. Im Aus- trittsbericht vom 4. Oktober 2022 (act. II 203 S. 3-5) wurde unter "Status bei Austritt" festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens aus motorischer Sicht selbständig. Gehen im Haus und draussen seien sicher möglich. Die Verkehrssicherheit sei gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige leichte Einschränkungen des Gleichgewichts auf hohem Niveau sowie eine verbleibende Dekonditionierung im Kraft- und Ausdauerbereich, welche während des Reha-Aufenthaltes habe verbessert werden können (S. 3). Hilfsmittel seien keine abgegeben worden (S. 4). Im Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 7. Oktober 2022 (act. II 210 S. 2 ff.) hielten die Behandler fest, bei Eintritt am

13. September 2022 hätten sich klinisch-neurologisch mnestische, visuo- konstruktive und attentionale Defizite gezeigt, sowie eine leichte Feinmoto- rikstörung, ein rechtsbetonter feinschlägiger Haltetremor und eine leichte Gangunsicherheit. Unter der intensiven interdisziplinären Neurorehabilitati- on mit Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Neuropsychologie hätten erfreuliche Fortschritte erzielt werden können. Bei Austritt seien noch alltagsrelevante Defizite im Sinne von milden attentionalen, mnesti- schen und visuokonstruktiven Defiziten objektivierbar gewesen. Der Tremor sowie die Feinmotorikstörung der Hände seien zum Austrittszeitpunkt na- hezu vollständig regredient gewesen (S. 3).

E. 3.3.6 Im Bericht des Spitals K.________, vom 5. Dezember 2022 (act. II 229 S. 11-21) führten die Behandler aus, aktuell berichte die Beschwerde- führerin über einen deutlich gebesserten Allgemeinzustand. In der vorgän- gig erfolgten zerebralen Bildgebung habe sich eine extraaxiale Kollektion parieto-okzipital rechts gezeigt, am ehesten einem subduralen Hämatom entsprechend, ohne Hinweis auf zwischenzeitlich neu aufgetretene Ischä- mien (S. 21).

E. 3.3.7 Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 12. Dezember 2022 (act. II 217 S. 2-6) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe

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- 13 - sich verschlechtert. Es werde empfohlen, auf ein zusätzliches medizini- sches Gutachten zu verzichten, da "die Evidenz der Notwendigkeit einer vollen IV-Rente ausreichend vorhanden" und der Stress einer Untersu- chung durch unbekannte Personen aus medizinischer Sicht bedenklich seien. Durch die Tendenz der Beschwerdeführerin, in wahrgenommenen Leistungssituationen insbesondere mit fremden Personen zu dissoziieren, sei sie zusätzlich gefährdet und die Aussagekraft einer solchen Untersu- chung fraglich (S. 2).

E. 3.3.8 Im Bericht des Spitals K.________, vom 27. Dezember 2022 (act. II 229 S. 7-10) wurde festgehalten, in der Gesamtschau bestehe eine er- freuliche Regredienz der klinischen Befunde (S. 10).

E. 3.3.9 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersu- chung beruhenden Gutachten der psychiatrischen Dienste F.________ vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 236.1 S. 20 f.): - Chronische Tenosynovitis der Flexorensehne am linken Handgelenk bei St. n. Karpaltunnelrelease und Synovialektomie 12/2021 - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, ICD-10 F60.31 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 - Soziale Phobie, ICD-10 F40.01 - Mittelschwere neuropsychologische Störung mit insbesondere (räum- lich-)attentionalen, exekutiven, verbal-mnestischen kalkulatorischen Defiziten, multifaktorieller Ätiologie: • sehr wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen der hirnorgani- schen Befunde (v. a. multiple kortikale und subkortikale Ischämi- en und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch, subkortikale Marklagerläsionen Fazekas Grad 2, ED [= Erstdiagnose] August 2022, ICD-10 F07.8) • akzentuiert durch die psychiatrischerseits diagnostizierten, vorbe- stehenden psychischen Erkrankungen (emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, ICD-10 F60.31,

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- 14 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, soziale Phobie, ICD-10 F40.01) • bezüglich der Defizite der Zahlenverarbeitung im Sinne einer ent- wicklungsbedingt vorbestehenden Rechenstörung ("Dyskalkulie", ICD-10 F81.2) - Mehrzeitige multiple kortikale und subkortikale cerebrale Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten beidhemisphärisch, Erstmanifestation ca. Mai 2022, Erstdiagnose 24. August 2022 auf- grund eines Antiphospholipidsyndroms In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, repetitive Bewegungen des linken Handgelenks und Kraftanwendung desselben sei- en [gemeint wohl: nicht] mehr vollumfänglich zumutbar. Ferner seien auf- grund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und der sozialen Phobie die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpas- sung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufga- ben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Die mittelschwere neuropsychologische Störung sei multifaktorieller Ätiologie. Eine zentrale Bedeutung komme den hirnorganischen Befunden zu. Die mehrere kogniti- ve Domänen betreffenden Ausfälle passten zur lokalisatorisch diffusen Schädigung, und deckten sich mehrheitlich sehr gut mit den berichteten kognitiven Beschwerden. Sodann fungierten die psychischen Erkrankungen im Hinblick auf die neuropsychologische Störung eher als akzentuierende, Kompensationsmöglichkeiten schmälernde Faktoren (S. 19). Auf neurologi- schem Fachgebiet bestehe eine funktionelle Beeinträchtigung durch die Schwäche und Ungeschicklichkeit der rechten Hand, Sehstörungen, Sprachstörungen, Antriebsstörung und vermehrte Müdigkeit mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20). Eine abklingende, aber noch vorhan- dene Belastung stelle die neurologische Erkrankung seit Frühling/Sommer 2022 dar, insbesondere auch auf dem Boden vorbestehender, erheblicher psychischer Erkrankungen (S. 23). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit als … seit April 2020 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 0 % (Arbeitsunfähig- keit 100 %). Auch für adaptierte Tätigkeiten habe ab April 2020 gesamthaft

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- 15 - bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Ab März 2021 könnten den Leiden adaptierte Arbeiten in geschütztem Rahmen bei voller Stundenpräsenz zu 50 % (Arbeitsun- fähigkeit 50 %) zugemutet werden (S. 23).

E. 3.3.10 In der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2023 (act. II 240) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, nach interner Zuweisung an die RAD-Ärztin Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie (vgl. act. II 241), fest, das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 sei weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig (act. II 240 S. 7).

E. 3.3.11 Im Bericht des Spitals K.________, vom 10. Januar 2024 (act. II 263 S. 2 ff.) hielten die Behandler nach geplanter Verlaufskontrolle bei primärem Antiphospholipidsyndrom unter Therapie fest, die Beschwerde- führerin berichte über einen stabilen Krankheitsverlauf seit der letzten Kon- sultation ohne Hinweise auf neue zentralnervöse Ereignisse. Die ambulante neurologische Rehabilitation sei abgeschlossen, eine Wieder- aufnahme der ambulanten psychiatrischen Begleitung geplant. Kopf- schmerzen beständen aktuell etwa einmal im Monat und seien mit Bedarfsanalgesie kontrolliert. Eine ophthalmologische Verlaufskontrolle der Papillenschwellung zeige eine weitere Regredienz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein unveränderter Status mit bekannten Einschränkungen des Gesichtsfeldes im unteren rechten und oberen linken Quadranten sowie einer Hypästhesie krural rechts. Bei fehlenden klinischen Hinweisen auf neue neurologische Defizite sei die neue pontine Diffusionsrestriktion am ehesten als Artefakt zu werten (S. 4).

E. 3.3.12 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen sowie eine neuro- psychologische Zusatzuntersuchung beinhaltenden Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) wurden interdisziplinär folgende "Relevante Diagnosen" gestellt (act. II 286.1 S. 67 f.): - Rezidivierend depressive Störung, aktuell remittiert, ICD-10 F33.4 - Atypische Bulimie, remittiert, ICD-10 F50.3 - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen, ICD-10 Z73 - Multiple kortikale Hirninfarkte in mehreren vaskulären Stromgebieten, Erstdiagnose August 2022

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- 16 - - Wahrscheinliche Migräne mit Aura In der Beurteilung hielten die Gutachter interdisziplinär fest, die Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %. Aus Sicht der Behand- ler und des polydisziplinären Gutachtens sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, allenfalls sei nach ca. einem Jahr eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar. Diese Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limita- tion mehr auswiesen. Die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit be- stehe somit aus gesamtgutachterlicher Sicht auch nicht. Die getroffene Einschätzung sollte spätestens ex nunc gelten. Ferner ziehe die erhebliche auffällige Symptomvalidierung die gesamte Beschwerdeschilderung in Zweifel. Auch aus diesem Grund lasse sich keine Minderung der Arbeits- fähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit begründen (S. 69).

E. 3.3.13 Im Bericht des Spitals K.________, vom 25. Juli 2024 (act. II 301 S. 2-6) wurde festgehalten, klinisch-neurologisch habe sich ein unveränder- ter Status mit (im Vergleich zur Voruntersuchung) regredientem Gesichts- felddefekt sowie einer vorbekannten Hypästhesie krural rechts gezeigt. Hinweise für eine Gangunsicherheit hätten sich nicht ergeben. Die bildge- bende Verlaufsuntersuchung am 25. Juli 2024 habe einen stabilen Befund ohne neue Ischämien oder Hinweise auf eine Vaskulitis erbracht (S. 4).

E. 3.3.14 In der Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) hielten Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ fest, die Arbeits- fähigkeit betrage von März 2020 bis "zur jetzigen Begutachtung" 0 % bzw. "ab jetziger Begutachtung" 100 % (act. II 293 S. 42).

E. 3.3.15 Vom 25. Januar bis 3. März 2025 war die Beschwerdeführerin auf- grund "Obere Gl Blutung [= gastrointestinale Blutung] bei Frischblut ab ano bei St. n. Magen-Bypass am 20.01.2025 i. R. Dx 2" hospitalisiert. Im Aus- trittsbericht vom 3. März 2025 (act. II 316 S. 49-53) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 3. März 2025 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 52).

E. 3.3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 19. März 2025 (act. II 311) fest, es sei überwiegend wahrscheinlich zu einer vorü- bergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im somati-

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- 17 - schen Fachgebiet gekommen, dies medizinisch-theoretisch vom 25. Januar bis 7. April 2025. Das gutachterlich genannte Zumutbarkeitsprofil habe überwiegend wahrscheinlich ab 8. April 2025 wieder seine Gültigkeit (S. 4).

E. 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4.2 dargelegten höchstrichterlichen Kriterien. Das F.________-Gutachten überzeugt namentlich in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und insbesondere die Plausibilisierung der geltend gemach- ten Funktionseinschränkungen mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht.

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) samt Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) ab. Die Beschwerdeführerin macht im We- sentlichen geltend, bei diesem Gutachten handle es sich um eine unzuläs- sige second opinion (Beschwerde S. 4 Art. 3) und die Expertise sei aus dem Recht zu weisen (Beschwerde S. 9 Art. 4). Es sei auf das schlüssige F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) abzustellen (Stellungnahme vom 31. Juli 2026 S. 4).

E. 3.6.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283; Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes- sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

E. 3.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet nicht das Recht des Ver- sicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten

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- 19 - festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt bzw. nicht seinen Vorstellungen entspricht. Es geht nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Beurteilung mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfragen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Ab- klärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erstellt werden kann. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforde- rungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des BGer 9C_208/2025 vom 2. Juni 2026 E. 3.1).

E. 3.7 Zu prüfen ist demnach, ob das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 vorne) genügt. Beja- hendenfalls handelt es sich beim zweiten Gutachten um eine unzulässige second opinion.

E. 3.7.1 Die Experten der psychiatrischen Dienste F.________ bescheinig- ten interdisziplinär sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als … als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bzw. eine allein 50%ige Arbeitsfähigkeit "in geschütztem Rahmen" (act. II 236.1 S. 23). Dies wurde insbesondere mit psychischen, aber auch neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen begründet. Weil Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG die medizinische Befundlage bildet (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221), müsste eine in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt dergestalt gänzlich auf- gehobene funktionelle Leistungsfähigkeit indes durch entsprechende aus- geprägte Befunde nachvollziehbar untermauert sein. Dies trifft hier nicht zu: So präsentierte sich der psychopathologische Status sowohl anlässlich der psychiatrischen (act. II 236.5 S. 26) als auch der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 236.2 S. 16) wenig ausgeprägt, was denn auch der psychiatrische Gutachter einräumte, indem er auf ein im Untersuchungs- zeitpunkt "relativ unauffälliges Zustandsbild" hinwies (act. II 236.5 S. 34). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsy-

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- 20 - chologischen Untersuchung schilderte, "ihr Innenleben habituell nicht nach aussen zu tragen und sich ihre eigentlichen Gefühle nicht ansehen zu las- sen" (act. II 236.2 S. 16), zumal die von Dr. med. I.________ behauptete Tendenz der Beschwerdeführerin, in Leistungssituationen zu dissoziieren, weshalb die Aussagekraft von medizinischen Gutachten fraglich sei (act. II 217 S. 2), befundmässig gerade nicht festgestellt werden konnte (act. II 236.5 S. 26) bzw. ausdrücklich ausgeschlossen wurde (act. II 236.2 S. 16). Weiter ergab eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) bei nur zwei Dimensionen eine mittel bis schwere, bei acht eine mittelschwere und bei zwei eine mittel bis leichte Beeinträchtigung, während bei der Mobilität keine Quantifizierung anhand der ordinalen Skalierung erfolgte (act. II 236.5 S. 27 f.). Auch diese Einschätzung erlaubt keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, müsste doch diesfalls bei einer (deutlichen) Mehrheit der Dimensionen eine schwere Beeinträchti- gung vorhanden sein. Der Vollständigkeit halber bleibt indes anzufügen, dass eine allein gestützt auf die Mini-ICF-APP und ohne Berücksichtigung der – hier dem Gesagten zufolge wenig ausgeprägten psychischen – Be- funde erfolgte Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht genügte. Demnach ist die aus psychiatrischer Sicht postulierte gänzliche Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht nachvollziehbar begründet und da- mit beweismässig nicht verwertbar. Auch der neurologische Gutachter bescheinigte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 236.4 S. 12). Das zum psychiatrischen Teilgut- achten Gesagte gilt auch für die neurologische Beurteilung: So war die Be- fundlage gemäss dem entsprechenden Teilgutachten bis auf einen links unsicheren Einbeinstand bland (act. II 236.4 S. 8 f.). Dieser vermag entge- gen der Beschwerde (S. 7) offensichtlich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Ferner wurde zwar das Elektroenzepha- logramm (EEG) als pathologisch eingestuft (act. II 236.4 S. 10). Indes wur- de dieser Befund vom Gutachter nicht weiter diskutiert und namentlich auch nicht zur Begründung für die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen Beschwerden und Einschränkungen (act. II 236. 4 S. 11 f.) herangezo-

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- 21 - gen, so dass diesen Befunden bei der Beurteilung des funktionellen Leis- tungsvermögens keine Bedeutung zukommt. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde genannte "Babinskizeichen" (S. 7; act. II 236.4 S. 9), wobei sich auch aus den derzeit vorliegenden Akten der Behandler insoweit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Relevanz bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Ferner sind die im neurologischen Teilgutachten festgestellten Sprachstörungen (act. II 236.4 S. 12) nicht nachvollziehbar, nachdem der Gutachter eine unkomplizierte Verständigung festgestellt hat- te (S. 8; ferner act. II 236.2 S. 15; 236.5 S. 25) und auch die Behandler keine Auffälligkeiten im Bereich Kommunikation, Sprache oder Sprechen vermerkten (act. II 203 S. 6). Insgesamt ist somit auch die im neurologi- schen Teilgutachten bescheinigte nahezu gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht schlüssig dargelegt, zumal auch der Gutachter eine Besserung der neurologischen Ausfälle bescheinigte (act. II 236.4 S. 11), was mit den im Längsschnitt dokumentierten Feststellungen der Be- handler übereinstimmt (act. II 301 S. 4; 263 S. 4; 229 S. 10; 229 S. 21).

E. 3.7.2 Sodann erweisen sich die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung mit Blick auf die aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verlauf diametral unterschiedlich ausgefallenen Beschwerdevalidierungs- tests (BVTs; vgl. act. II 141 S. 29 f.; 236.2 S. 22; 286.3 S. 35 f.) von fragli- cher Aussagekraft (vgl. auch act. II 306). Insbesondere aber stellt die neuropsychologische Abklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Fach- arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycho- logischer Defizite einzuschätzen (Urteil des BGer 8C_688/2025 vom 16. April 2026 E. 4.3.2). Die untersuchende Neuropsychologin mass den "hirn- organischen Befunden" eine zentrale Bedeutung zu (act. II 236.2 S. 22), was jedoch im neurologischen Teilgutachten weder diskutiert, geschweige denn bestätigt oder als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit herangezo- gen wurde (act. II 236.4 S. 10-12). Auch der psychiatrische Gutachter nahm keine (hinreichende) Diskussion der im Rahmen der neuropsycholo- gischen Untersuchung erfolgten Einschätzungen vor. Namentlich ist etwa seine Feststellung, wonach mit Blick auf die durchgemachten Ischämien und die im Untersuchungszeitpunkt festgestellten zumindest leichten kogni-

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- 22 - tiven Störungen eine neuropsychologische Abklärung zu erfolgen habe (act. II 236.5 S. 38), nicht nachvollziehbar und bekräftigt den Eindruck, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung nicht (hinreichend) berücksichtigt wurden. Demnach kann auf die aus neuropsy- chologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit bescheinigte 25%ige Ar- beitsfähigkeit (act. II 236.2 S. 26) nicht abgestellt werden, weil es sich bei der Gutachterin nicht um eine Fachärztin handelt (S. 28) bzw. deren Ein- schätzungen nicht (hinreichend) fachärztlich eingeordnet und gewürdigt wurden.

E. 3.7.3 Zusammenfassend genügt das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) – der Einschätzung des RAD folgend (act. II 240 f.) – den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 vorne) nicht und die Beschwerdegegnerin war befugt bzw. mit Blick auf eine hinreichende Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (vgl. E. 3.6.1 vorne) verpflichtet, eine weitere Begut- achtung zu veranlassen. Diese stellt demnach keine unzulässige second opinion dar.

E. 3.7.4 Sämtliche Einwände in der Beschwerde – soweit nicht bereits ent- kräftet (vgl. E. 3.7.1 f. vorne) – ändern daran nichts: So ist nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnheim lebt (Beschwerde S. 5 Art. 4). Abgesehen davon, dass dies nur Folge des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens ist, ist allein massgebend, ob eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mittels lege artis erhobener Befunde begründbar ist. Schliesslich ist ebenso wenig allein entscheidend, ob das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) die formalen Kriterien an ein Gutachten erfüllt (Beschwer- de S. 6). Massgebend für den Beweiswert eines Gutachtens sind die in E.

E. 3.8 Indessen bildet entgegen der Beschwerdegegnerin auch das bi- disziplinäre, neurologisch-psychiatrische, unter Berücksichtigung einer neu-

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- 23 - ropsychologischen Zusatzuntersuchung erstellte Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) keine beweismässig hinreichende Basis für die Beurteilung der streiti- gen Fragen:

E. 3.8.1 Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ stellte die Beschwerdegegne- rin zu Recht Rückfragen in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (act. II 290 f.). In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) be- scheinigten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 0 % "bis zur jetzigen Begutachtung" und von 100 % "ab jetziger Begutachtung" (S. 42). Dieser abrupte Wechsel von einer 0%igen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit wurde indes weder nachvollziehbar begründet noch ist er aufgrund des Gutachtens, der Stellungnahme oder der anderweitigen Akten plausibel. Was die für die Zeit vor der Begutachtung bescheinigte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit anbelangt, so entspricht diese unbegründete Einschätzung letzt- lich jener im F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.), auf welche dem Dargelegten zufolge jedoch nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.7.3 vorne). Eine seit März 2020 durchgehend gänzlich fehlende Arbeitsfähigkeit ist denn auch aufgrund der derzeit vorliegenden Berichte der Behandler bzw. der darin dokumentierten Befunde (vgl. E. 3.3 vorne) nicht nachvollziehbar begründbar. Denn in neurologischer Hinsicht konnte in Bezug auf die stattgehabten Ischämien spätestens seit Dezember 2022 eine "erfreuliche Regredienz der klinischen Befunde" festgestellt werden (act. II 229 S. 10). In psychiatrischer Hinsicht wurde die gänzliche Arbeits- unfähigkeit im Längsschnitt im Wesentlichen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus begründet (act. II 162 S. 1, 4; 236.5 S. 35 f.), welche Diagnose Dr. med. G.________ indes verwarf (act. II 286.3 S. 38). Trifft ihre Einschätzung zu, wäre auch eine psychisch be- dingte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach derzeitiger Aktenla- ge nicht ohne weiteres begründbar.

E. 3.8.2 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach Magenbypass am 20. Januar 2025 vom 25. Januar bis

3. März 2025 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom

17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) aufgrund einer gastrointestinalen Blutung

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- 24 - hospitalisiert war (act. II 316 S. 49-53). Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ hielt nach interner Zuweisung an Dr. med. N.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (act. II 312), in der Stellungnah- me vom 19. März 2025 (act. II 311) fest, insgesamt liege ausschliesslich ein Pflegebericht vor. Eine fachärztliche Dokumentation fehle. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine "100%ige AUF" (gemeint wohl: AF [= Arbeitsfähigkeit]) für sämtliche Arbeiten vom 20. Januar bis zum 7. April 2025 nicht bestanden habe, da in diesem Zeitraum ein instabiler Gesund- heitszustand vorgelegen habe. Das gutachterlich genannte Zumutbar- keitsprofil habe überwiegend wahrscheinlich ab dem 8. April 2025 wieder seine Gültigkeit (S. 5). Wie die RAD-Ärztinnen selber einräumen, beruhen ihre – zurückhaltend erfolgten ("Es kann davon ausgegangen werden") – Einschätzungen einzig auf einem Pflegebericht (act. II 308 S. 2-4), wobei auch aus dem Austrittsbericht vom 3. März 2025 (act. II 316 S. 49-53) im Rahmen der Beweiswürdigung keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die im RAD-Bericht basierend auf dieser Aktenlage erfolg- ten Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind somit mangels schlüssiger medizinischer Entscheidgrundlagen nicht überzeugend, weshalb darauf derzeit nicht abgestellt werden kann und auch insoweit weitere Abklärun- gen angezeigt sind.

E. 3.9 Demnach bestehen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit konkrete Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293), womit darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4.2 vorne). Ferner wurde die gastroinstestinale Problematik nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. E. 3.6.1 vorne). Entsprechend basiert die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) auf keinem rechtsgenüglichen Entscheidfundament. Bei derzeitiger Aktenlage lässt sich insbesondere auch nicht schlüssig beurteilen, ob sich der Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) anspruchsbegründend verändert hat, mithin ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.2 vorne). Der Sachverhalt bedarf somit in neurologischer, psychiatrischer sowie mit Blick auf die noch vor Erlass der Verfügung vom 17. April 2025 neu aufgetretene

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- 25 - gastrointestinale Problematik auch in dieser Hinsicht weiterer Abklärung – unter Einschluss eines Beschwerdevalidierungsverfahrens (vgl. E. 3.6.1 vorne). Ein Gerichtsgutachten (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde) fällt ausser Betracht, nachdem in gastrointestinaler Hinsicht bisher keine Administrativbegutachtung erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach nach der Aktualisierung des medizinischen Dossiers mittels Beizug von Berichten behandelnder Ärzte eine neurologische, psychiatrische und in- ternistische Begutachtung bei bislang nicht mit der Sache befassten Exper- ten zu veranlassen, wobei es ihr anheimgestellt ist, je nach inzwischen eingetretener medizinischer Sachlage weitere Fachdisziplinen zu berück- sichtigen.

E. 3.10 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Auf eine allfällige Schlechterstellung ist die Beschwerdeführerin hingewiesen wor- den. 4.

E. 4 Akute Niereninsuffizienz (AKIN I) bei akuter Tubulusnekrose

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335

- 26 - gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 30. Juli 2026 hat Rechtsanwältin B.________ ein Ho- norar von Fr. 5'937.50 (23.75 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 75.20 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 487.05 (8.1 % auf Fr. 6'012.70), ausmachend einen Aufwand von gesamthaft Fr. 6'499.75, geltend ge- macht. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Komplexität des Falles als gerade noch gerechtfertigt. Der gesamte Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 6'499.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335

- 27 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'499.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 5 Hochtitrige Anti-Histon-Ak (= Anti-Histon-Antikörper) ANA 1:160

E. 6 Borderline-Persönlichkeitsstörung

E. 7 V.a. Papillenschwellung bds. (= beidseits) Als Ursache der Beschwerden hätten sich MR-diagnostisch multiple mehr- zeitige kortikale und subkortikale Ischämien in praktisch allen Stromgebie- ten finden lassen, zudem zahlreiche kortikale Suszeptibilitätsartefakte, am ehesten Mikroblutungen entsprechend. Ätiologisch seien nach ausführli- chen Abklärungen die Infarkte differentialdiagnostisch auf kardiogene Em- boli aus einer NBTV auf der Mitralklappe zurückzuführen. Die NBTV sei wahrscheinlich durch eine erhöhte Gerinnungsneigung bedingt, bei hoch- gradigem Verdacht auf primäres Antiphospholipidsyndrom (S. 3). Der wei- tere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe von einer interdisziplinären Akuttherapie mittels Physiotherapie, Ergo- therapie und Logopädie profitiert. Die kognitive Störung habe sich ebenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335

- 12 - verbessert. Bei Austritt hätten eine leichte Feinmotorikstörung sowie ein rechtsbetonter Haltetremor persistiert (S. 5).

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. September 2024 eine ganze IV-Rente zu zuzusprechen sei.
  2. Eventualiter: Es sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichts- gutachten gemäss Art. 44 ATSG anzuordnen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 4 - - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2026 wies die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und gab ihr Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern bzw. die Be- schwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 hielt die Beschwerdeführerin an der Be- schwerde vom 26. Mai 2025 fest. Mit Schreiben vom 12. August 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 5 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin- sicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Entsprechend fällt eine Prü- fung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse allein für die Zeit ab Oktober 2024 (Beschwerde S. 5 f.) ausser Betracht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 6 - nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 7 - ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 8 - beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  8. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (act. II 155) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Ver- gleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ vom 3. Dezember 2019 (act. II 141 S. 2 ff.) samt Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (act. II 151 S. 2 ff.). Dieser hielt im Gutachten vom 3. Dezember 2019 (act. II 141 S. 2 ff.) unter Dia- gnosen Folgendes fest (S. 30): Zu plausibilisierende versicherungsmedizinische-psychiatrische Dia- gnose nach ICD-10 zum Zeitpunkt der Begutachtung - Keine Zu plausibilisierende versicherungsmedizinische-psychiatrische Dia- gnose nach ICD-10 bis 12/2016 - atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3) seit 21. Dezember 2016 remittiert In der Beurteilung hielt Dr. med. E.________ fest, weder die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung noch jene für eine bipolare affektive Störung seien erfüllt (S. 31 f.). Ferner hätten die von der Beschwerdeführerin er- zeugten Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusam- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 9 - menhang ihrer Angaben (u.a. Äussern von einschränkenden psychopatho- logischen Symptomen bei weitgehendem unauffälligem sozialen Funkti- onsniveau, in den Verhaltensbeobachtungen während der beruflichen Ab- klärungen keine relevanten Verhaltensstörungen) in Verbindung mit dem Ergebnis in der Beschwerdevalidierung mit überwiegender Wahrscheinlich- keit gegen die Authentizität der geltend gemachten psychischen Be- schwerden gesprochen. In einer Gesamtschau korrelierten die subjektiv geäusserten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit deren Verhalten nicht durchgängig. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit aus ver- sicherungsmedizinscher Sicht nicht gänzlich auszuschliessen, dass hier eine Aggravation vorliege. Eine davon abzugrenzende lediglich reine Ver- deutlichungstendenz sei dementgegen nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 33 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne zum Zeitpunkt der Begutach- tung keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung mehr plausibili- siert bzw. festgestellt werden, welche die berufliche Leistungsfähigkeit höhergradig einschränke. Bis zum Dezember 2016 sei eine passager auf- tretende atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) nicht gänzlich auszuschliessen, die von depressiven psychischen Mitreaktionen flankiert worden sei, ohne die Diagnosekriterien einer depressiven Episode (Kapitel F3 der ICD-10) zu erreichen. Seit Dezember 2016 sei von einer Remission der atypischen Bulimie auszugehen, so dass eine deutliche Verbesserung des psychi- schen Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Aus rein versicherungsme- dizinischer-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher seit dem
  9. Dezember 2016 wieder als vollschichtig arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeitsprofilen (… …) als auch in jedweder bildungsangepassten Ver- weistätigkeit zu beurteilen. Bis zum 20. Dezember 2016 sei von einer me- dizinisch-theoretischen Einschränkung von 20 % auszugehen (S. 34). In der Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (act. II 151 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________ an seinen im Gutachten getroffenen Einschätzungen und Beurteilungen fest (S. 7). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 10 -
  10. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) präsentierte sich die medizinische Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 27. April 2022 (act. II 162 S. 1-4) hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter "Neue Diagnose seit Mai 2021" eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) mit/bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), atypischer Bulimia Nervosa (ICD-10 F50.3) und Adipositas Grad I (ICD-10 E66.00), somatoformer autonomer Funktionsstörung (ICD-10 F45.32), sozialer Pho- bie (ICD-10 F40.1) sowie komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest (S. 1). Die bereits von Dr. med. E.________ "angefochtene Diagnose" der bipola- ren Störung habe sich auf der Basis aktueller Untersuchungen nicht erhär- ten lassen. Die Schwankung der Stimmung sei mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung adäquater beschrieben. Bei nichtsuizidalen Selbst- verletzungen wie sie die Beschwerdeführerin praktiziere, sei es besonders schwierig, die Borderline-Persönlichkeitsstörung dahinter zu erkennen und Betroffene würden darum oft erst spät diagnostiziert. Die Beschwerdeführe- rin habe zudem eine Tendenz, ihre Unzulänglichkeiten zu verheimlichen, sodass nur die nächsten Angehörigen gewusst hätten, wie es tatsächlich um sie gestanden habe (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin durch das Ausleben der Essstörung zusammen mit einer hohen persönlichen Disziplin habe verhindern können, dass das Ausmass der Persönlichkeitsstörung auf dem Arbeitsplatz schon früher bemerkt wor- den sei. Sie habe die Instabilität durch essen/nicht essen kompensieren können. Als dies durch den Klinikaufenthalt geändert worden sei, sei die Instabilität wirksam geworden und seither sei das Essverhalten zwar weni- ger schädlich, aber die Beschwerdeführerin habe ihr Funktionsniveau auch nie mehr erreichen können (S. 3). Seit 2021 sei sie krankgeschrieben und nur in einem "geschützten Setting arbeitsfähig" (S. 4). 3.3.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, diagnos- tizierte im Bericht vom 14. Juni 2022 (act. II 173 S. 2) einen Status nach KT-Release links sowie fünf Jahre nach KT-Release rechts (KT = Karpal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 11 - tunnel). Zwischenzeitlich sei ein MRI des linken Handgelenkes durchge- führt worden, welches eine massive Tenosynovitis der Flexorensehnen im Bereich des Karpalkanals zeige. Der Nervus medianus sehe jedoch un- auffällig aus. Es habe auch entzündliche Veränderungen im Bereich der Handgelenksextensoren. 3.3.3 Am 29. August 2022 erfolgte im Spital K.________, bei diagnosti- zierter mehrzeitiger multipler kortikaler und subkortikaler Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch (Erstdiagnose
  11. August 2022) eine rechts frontale Kraniotomie und Entnahme einer zerebralen und duralen Biopsie zur mikrobiologischen und histopathologi- schen Diagnostik (act. II 192 S. 1). Der intra- und der postoperative Verlauf waren problemlos (S. 3). 3.3.4 Vom 24. August bis 9. September 2022 war die Beschwerdeführe- rin im Spital K.________, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 22. Sep- tember 2022 (act. II 207 S. 2-14) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt:
  12. Hochgradiger V.a. (= Verdacht auf) primäres Anti- Phospholipidsyndrom (triple positiv)
  13. Mehrzeitige multiple kortikale und subkortikale Ischämien und Mikro- blutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch
  14. V.a. nicht-bakterielle thrombotische Vegetationen (NBTV)
  15. Akute Niereninsuffizienz (AKIN I) bei akuter Tubulusnekrose
  16. Hochtitrige Anti-Histon-Ak (= Anti-Histon-Antikörper) ANA 1:160
  17. Borderline-Persönlichkeitsstörung
  18. V.a. Papillenschwellung bds. (= beidseits) Als Ursache der Beschwerden hätten sich MR-diagnostisch multiple mehr- zeitige kortikale und subkortikale Ischämien in praktisch allen Stromgebie- ten finden lassen, zudem zahlreiche kortikale Suszeptibilitätsartefakte, am ehesten Mikroblutungen entsprechend. Ätiologisch seien nach ausführli- chen Abklärungen die Infarkte differentialdiagnostisch auf kardiogene Em- boli aus einer NBTV auf der Mitralklappe zurückzuführen. Die NBTV sei wahrscheinlich durch eine erhöhte Gerinnungsneigung bedingt, bei hoch- gradigem Verdacht auf primäres Antiphospholipidsyndrom (S. 3). Der wei- tere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe von einer interdisziplinären Akuttherapie mittels Physiotherapie, Ergo- therapie und Logopädie profitiert. Die kognitive Störung habe sich ebenfalls Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 12 - verbessert. Bei Austritt hätten eine leichte Feinmotorikstörung sowie ein rechtsbetonter Haltetremor persistiert (S. 5). 3.3.5 Vom 13. September bis 6. Oktober 2022 befand sich die Be- schwerdeführerin im Spital K.________ in stationärer Behandlung. Im Aus- trittsbericht vom 4. Oktober 2022 (act. II 203 S. 3-5) wurde unter "Status bei Austritt" festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens aus motorischer Sicht selbständig. Gehen im Haus und draussen seien sicher möglich. Die Verkehrssicherheit sei gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige leichte Einschränkungen des Gleichgewichts auf hohem Niveau sowie eine verbleibende Dekonditionierung im Kraft- und Ausdauerbereich, welche während des Reha-Aufenthaltes habe verbessert werden können (S. 3). Hilfsmittel seien keine abgegeben worden (S. 4). Im Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 7. Oktober 2022 (act. II 210 S. 2 ff.) hielten die Behandler fest, bei Eintritt am
  19. September 2022 hätten sich klinisch-neurologisch mnestische, visuo- konstruktive und attentionale Defizite gezeigt, sowie eine leichte Feinmoto- rikstörung, ein rechtsbetonter feinschlägiger Haltetremor und eine leichte Gangunsicherheit. Unter der intensiven interdisziplinären Neurorehabilitati- on mit Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Neuropsychologie hätten erfreuliche Fortschritte erzielt werden können. Bei Austritt seien noch alltagsrelevante Defizite im Sinne von milden attentionalen, mnesti- schen und visuokonstruktiven Defiziten objektivierbar gewesen. Der Tremor sowie die Feinmotorikstörung der Hände seien zum Austrittszeitpunkt na- hezu vollständig regredient gewesen (S. 3). 3.3.6 Im Bericht des Spitals K.________, vom 5. Dezember 2022 (act. II 229 S. 11-21) führten die Behandler aus, aktuell berichte die Beschwerde- führerin über einen deutlich gebesserten Allgemeinzustand. In der vorgän- gig erfolgten zerebralen Bildgebung habe sich eine extraaxiale Kollektion parieto-okzipital rechts gezeigt, am ehesten einem subduralen Hämatom entsprechend, ohne Hinweis auf zwischenzeitlich neu aufgetretene Ischä- mien (S. 21). 3.3.7 Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 12. Dezember 2022 (act. II 217 S. 2-6) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 13 - sich verschlechtert. Es werde empfohlen, auf ein zusätzliches medizini- sches Gutachten zu verzichten, da "die Evidenz der Notwendigkeit einer vollen IV-Rente ausreichend vorhanden" und der Stress einer Untersu- chung durch unbekannte Personen aus medizinischer Sicht bedenklich seien. Durch die Tendenz der Beschwerdeführerin, in wahrgenommenen Leistungssituationen insbesondere mit fremden Personen zu dissoziieren, sei sie zusätzlich gefährdet und die Aussagekraft einer solchen Untersu- chung fraglich (S. 2). 3.3.8 Im Bericht des Spitals K.________, vom 27. Dezember 2022 (act. II 229 S. 7-10) wurde festgehalten, in der Gesamtschau bestehe eine er- freuliche Regredienz der klinischen Befunde (S. 10). 3.3.9 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersu- chung beruhenden Gutachten der psychiatrischen Dienste F.________ vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 236.1 S. 20 f.): - Chronische Tenosynovitis der Flexorensehne am linken Handgelenk bei St. n. Karpaltunnelrelease und Synovialektomie 12/2021 - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, ICD-10 F60.31 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 - Soziale Phobie, ICD-10 F40.01 - Mittelschwere neuropsychologische Störung mit insbesondere (räum- lich-)attentionalen, exekutiven, verbal-mnestischen kalkulatorischen Defiziten, multifaktorieller Ätiologie: • sehr wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen der hirnorgani- schen Befunde (v. a. multiple kortikale und subkortikale Ischämi- en und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch, subkortikale Marklagerläsionen Fazekas Grad 2, ED [= Erstdiagnose] August 2022, ICD-10 F07.8) • akzentuiert durch die psychiatrischerseits diagnostizierten, vorbe- stehenden psychischen Erkrankungen (emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, ICD-10 F60.31, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 14 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, soziale Phobie, ICD-10 F40.01) • bezüglich der Defizite der Zahlenverarbeitung im Sinne einer ent- wicklungsbedingt vorbestehenden Rechenstörung ("Dyskalkulie", ICD-10 F81.2) - Mehrzeitige multiple kortikale und subkortikale cerebrale Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten beidhemisphärisch, Erstmanifestation ca. Mai 2022, Erstdiagnose 24. August 2022 auf- grund eines Antiphospholipidsyndroms In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, repetitive Bewegungen des linken Handgelenks und Kraftanwendung desselben sei- en [gemeint wohl: nicht] mehr vollumfänglich zumutbar. Ferner seien auf- grund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und der sozialen Phobie die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpas- sung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufga- ben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Die mittelschwere neuropsychologische Störung sei multifaktorieller Ätiologie. Eine zentrale Bedeutung komme den hirnorganischen Befunden zu. Die mehrere kogniti- ve Domänen betreffenden Ausfälle passten zur lokalisatorisch diffusen Schädigung, und deckten sich mehrheitlich sehr gut mit den berichteten kognitiven Beschwerden. Sodann fungierten die psychischen Erkrankungen im Hinblick auf die neuropsychologische Störung eher als akzentuierende, Kompensationsmöglichkeiten schmälernde Faktoren (S. 19). Auf neurologi- schem Fachgebiet bestehe eine funktionelle Beeinträchtigung durch die Schwäche und Ungeschicklichkeit der rechten Hand, Sehstörungen, Sprachstörungen, Antriebsstörung und vermehrte Müdigkeit mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20). Eine abklingende, aber noch vorhan- dene Belastung stelle die neurologische Erkrankung seit Frühling/Sommer 2022 dar, insbesondere auch auf dem Boden vorbestehender, erheblicher psychischer Erkrankungen (S. 23). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit als … seit April 2020 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 0 % (Arbeitsunfähig- keit 100 %). Auch für adaptierte Tätigkeiten habe ab April 2020 gesamthaft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 15 - bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Ab März 2021 könnten den Leiden adaptierte Arbeiten in geschütztem Rahmen bei voller Stundenpräsenz zu 50 % (Arbeitsun- fähigkeit 50 %) zugemutet werden (S. 23). 3.3.10 In der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2023 (act. II 240) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, nach interner Zuweisung an die RAD-Ärztin Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie (vgl. act. II 241), fest, das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 sei weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig (act. II 240 S. 7). 3.3.11 Im Bericht des Spitals K.________, vom 10. Januar 2024 (act. II 263 S. 2 ff.) hielten die Behandler nach geplanter Verlaufskontrolle bei primärem Antiphospholipidsyndrom unter Therapie fest, die Beschwerde- führerin berichte über einen stabilen Krankheitsverlauf seit der letzten Kon- sultation ohne Hinweise auf neue zentralnervöse Ereignisse. Die ambulante neurologische Rehabilitation sei abgeschlossen, eine Wieder- aufnahme der ambulanten psychiatrischen Begleitung geplant. Kopf- schmerzen beständen aktuell etwa einmal im Monat und seien mit Bedarfsanalgesie kontrolliert. Eine ophthalmologische Verlaufskontrolle der Papillenschwellung zeige eine weitere Regredienz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein unveränderter Status mit bekannten Einschränkungen des Gesichtsfeldes im unteren rechten und oberen linken Quadranten sowie einer Hypästhesie krural rechts. Bei fehlenden klinischen Hinweisen auf neue neurologische Defizite sei die neue pontine Diffusionsrestriktion am ehesten als Artefakt zu werten (S. 4). 3.3.12 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen sowie eine neuro- psychologische Zusatzuntersuchung beinhaltenden Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) wurden interdisziplinär folgende "Relevante Diagnosen" gestellt (act. II 286.1 S. 67 f.): - Rezidivierend depressive Störung, aktuell remittiert, ICD-10 F33.4 - Atypische Bulimie, remittiert, ICD-10 F50.3 - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen, ICD-10 Z73 - Multiple kortikale Hirninfarkte in mehreren vaskulären Stromgebieten, Erstdiagnose August 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 16 - - Wahrscheinliche Migräne mit Aura In der Beurteilung hielten die Gutachter interdisziplinär fest, die Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %. Aus Sicht der Behand- ler und des polydisziplinären Gutachtens sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, allenfalls sei nach ca. einem Jahr eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar. Diese Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limita- tion mehr auswiesen. Die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit be- stehe somit aus gesamtgutachterlicher Sicht auch nicht. Die getroffene Einschätzung sollte spätestens ex nunc gelten. Ferner ziehe die erhebliche auffällige Symptomvalidierung die gesamte Beschwerdeschilderung in Zweifel. Auch aus diesem Grund lasse sich keine Minderung der Arbeits- fähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit begründen (S. 69). 3.3.13 Im Bericht des Spitals K.________, vom 25. Juli 2024 (act. II 301 S. 2-6) wurde festgehalten, klinisch-neurologisch habe sich ein unveränder- ter Status mit (im Vergleich zur Voruntersuchung) regredientem Gesichts- felddefekt sowie einer vorbekannten Hypästhesie krural rechts gezeigt. Hinweise für eine Gangunsicherheit hätten sich nicht ergeben. Die bildge- bende Verlaufsuntersuchung am 25. Juli 2024 habe einen stabilen Befund ohne neue Ischämien oder Hinweise auf eine Vaskulitis erbracht (S. 4). 3.3.14 In der Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) hielten Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ fest, die Arbeits- fähigkeit betrage von März 2020 bis "zur jetzigen Begutachtung" 0 % bzw. "ab jetziger Begutachtung" 100 % (act. II 293 S. 42). 3.3.15 Vom 25. Januar bis 3. März 2025 war die Beschwerdeführerin auf- grund "Obere Gl Blutung [= gastrointestinale Blutung] bei Frischblut ab ano bei St. n. Magen-Bypass am 20.01.2025 i. R. Dx 2" hospitalisiert. Im Aus- trittsbericht vom 3. März 2025 (act. II 316 S. 49-53) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 3. März 2025 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 52). 3.3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 19. März 2025 (act. II 311) fest, es sei überwiegend wahrscheinlich zu einer vorü- bergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im somati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 17 - schen Fachgebiet gekommen, dies medizinisch-theoretisch vom 25. Januar bis 7. April 2025. Das gutachterlich genannte Zumutbarkeitsprofil habe überwiegend wahrscheinlich ab 8. April 2025 wieder seine Gültigkeit (S. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 18 - 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) samt Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) ab. Die Beschwerdeführerin macht im We- sentlichen geltend, bei diesem Gutachten handle es sich um eine unzuläs- sige second opinion (Beschwerde S. 4 Art. 3) und die Expertise sei aus dem Recht zu weisen (Beschwerde S. 9 Art. 4). Es sei auf das schlüssige F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) abzustellen (Stellungnahme vom 31. Juli 2026 S. 4). 3.6 3.6.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283; Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes- sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 3.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet nicht das Recht des Ver- sicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 19 - festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt bzw. nicht seinen Vorstellungen entspricht. Es geht nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Beurteilung mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfragen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Ab- klärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erstellt werden kann. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforde- rungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des BGer 9C_208/2025 vom 2. Juni 2026 E. 3.1). 3.7 Zu prüfen ist demnach, ob das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 vorne) genügt. Beja- hendenfalls handelt es sich beim zweiten Gutachten um eine unzulässige second opinion. 3.7.1 Die Experten der psychiatrischen Dienste F.________ bescheinig- ten interdisziplinär sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als … als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bzw. eine allein 50%ige Arbeitsfähigkeit "in geschütztem Rahmen" (act. II 236.1 S. 23). Dies wurde insbesondere mit psychischen, aber auch neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen begründet. Weil Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG die medizinische Befundlage bildet (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221), müsste eine in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt dergestalt gänzlich auf- gehobene funktionelle Leistungsfähigkeit indes durch entsprechende aus- geprägte Befunde nachvollziehbar untermauert sein. Dies trifft hier nicht zu: So präsentierte sich der psychopathologische Status sowohl anlässlich der psychiatrischen (act. II 236.5 S. 26) als auch der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 236.2 S. 16) wenig ausgeprägt, was denn auch der psychiatrische Gutachter einräumte, indem er auf ein im Untersuchungs- zeitpunkt "relativ unauffälliges Zustandsbild" hinwies (act. II 236.5 S. 34). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 20 - chologischen Untersuchung schilderte, "ihr Innenleben habituell nicht nach aussen zu tragen und sich ihre eigentlichen Gefühle nicht ansehen zu las- sen" (act. II 236.2 S. 16), zumal die von Dr. med. I.________ behauptete Tendenz der Beschwerdeführerin, in Leistungssituationen zu dissoziieren, weshalb die Aussagekraft von medizinischen Gutachten fraglich sei (act. II 217 S. 2), befundmässig gerade nicht festgestellt werden konnte (act. II 236.5 S. 26) bzw. ausdrücklich ausgeschlossen wurde (act. II 236.2 S. 16). Weiter ergab eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) bei nur zwei Dimensionen eine mittel bis schwere, bei acht eine mittelschwere und bei zwei eine mittel bis leichte Beeinträchtigung, während bei der Mobilität keine Quantifizierung anhand der ordinalen Skalierung erfolgte (act. II 236.5 S. 27 f.). Auch diese Einschätzung erlaubt keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, müsste doch diesfalls bei einer (deutlichen) Mehrheit der Dimensionen eine schwere Beeinträchti- gung vorhanden sein. Der Vollständigkeit halber bleibt indes anzufügen, dass eine allein gestützt auf die Mini-ICF-APP und ohne Berücksichtigung der – hier dem Gesagten zufolge wenig ausgeprägten psychischen – Be- funde erfolgte Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht genügte. Demnach ist die aus psychiatrischer Sicht postulierte gänzliche Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht nachvollziehbar begründet und da- mit beweismässig nicht verwertbar. Auch der neurologische Gutachter bescheinigte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 236.4 S. 12). Das zum psychiatrischen Teilgut- achten Gesagte gilt auch für die neurologische Beurteilung: So war die Be- fundlage gemäss dem entsprechenden Teilgutachten bis auf einen links unsicheren Einbeinstand bland (act. II 236.4 S. 8 f.). Dieser vermag entge- gen der Beschwerde (S. 7) offensichtlich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Ferner wurde zwar das Elektroenzepha- logramm (EEG) als pathologisch eingestuft (act. II 236.4 S. 10). Indes wur- de dieser Befund vom Gutachter nicht weiter diskutiert und namentlich auch nicht zur Begründung für die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen Beschwerden und Einschränkungen (act. II 236. 4 S. 11 f.) herangezo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 21 - gen, so dass diesen Befunden bei der Beurteilung des funktionellen Leis- tungsvermögens keine Bedeutung zukommt. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde genannte "Babinskizeichen" (S. 7; act. II 236.4 S. 9), wobei sich auch aus den derzeit vorliegenden Akten der Behandler insoweit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Relevanz bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Ferner sind die im neurologischen Teilgutachten festgestellten Sprachstörungen (act. II 236.4 S. 12) nicht nachvollziehbar, nachdem der Gutachter eine unkomplizierte Verständigung festgestellt hat- te (S. 8; ferner act. II 236.2 S. 15; 236.5 S. 25) und auch die Behandler keine Auffälligkeiten im Bereich Kommunikation, Sprache oder Sprechen vermerkten (act. II 203 S. 6). Insgesamt ist somit auch die im neurologi- schen Teilgutachten bescheinigte nahezu gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht schlüssig dargelegt, zumal auch der Gutachter eine Besserung der neurologischen Ausfälle bescheinigte (act. II 236.4 S. 11), was mit den im Längsschnitt dokumentierten Feststellungen der Be- handler übereinstimmt (act. II 301 S. 4; 263 S. 4; 229 S. 10; 229 S. 21). 3.7.2 Sodann erweisen sich die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung mit Blick auf die aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verlauf diametral unterschiedlich ausgefallenen Beschwerdevalidierungs- tests (BVTs; vgl. act. II 141 S. 29 f.; 236.2 S. 22; 286.3 S. 35 f.) von fragli- cher Aussagekraft (vgl. auch act. II 306). Insbesondere aber stellt die neuropsychologische Abklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Fach- arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycho- logischer Defizite einzuschätzen (Urteil des BGer 8C_688/2025 vom 16. April 2026 E. 4.3.2). Die untersuchende Neuropsychologin mass den "hirn- organischen Befunden" eine zentrale Bedeutung zu (act. II 236.2 S. 22), was jedoch im neurologischen Teilgutachten weder diskutiert, geschweige denn bestätigt oder als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit herangezo- gen wurde (act. II 236.4 S. 10-12). Auch der psychiatrische Gutachter nahm keine (hinreichende) Diskussion der im Rahmen der neuropsycholo- gischen Untersuchung erfolgten Einschätzungen vor. Namentlich ist etwa seine Feststellung, wonach mit Blick auf die durchgemachten Ischämien und die im Untersuchungszeitpunkt festgestellten zumindest leichten kogni- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 22 - tiven Störungen eine neuropsychologische Abklärung zu erfolgen habe (act. II 236.5 S. 38), nicht nachvollziehbar und bekräftigt den Eindruck, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung nicht (hinreichend) berücksichtigt wurden. Demnach kann auf die aus neuropsy- chologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit bescheinigte 25%ige Ar- beitsfähigkeit (act. II 236.2 S. 26) nicht abgestellt werden, weil es sich bei der Gutachterin nicht um eine Fachärztin handelt (S. 28) bzw. deren Ein- schätzungen nicht (hinreichend) fachärztlich eingeordnet und gewürdigt wurden. 3.7.3 Zusammenfassend genügt das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) – der Einschätzung des RAD folgend (act. II 240 f.) – den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 vorne) nicht und die Beschwerdegegnerin war befugt bzw. mit Blick auf eine hinreichende Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (vgl. E. 3.6.1 vorne) verpflichtet, eine weitere Begut- achtung zu veranlassen. Diese stellt demnach keine unzulässige second opinion dar. 3.7.4 Sämtliche Einwände in der Beschwerde – soweit nicht bereits ent- kräftet (vgl. E. 3.7.1 f. vorne) – ändern daran nichts: So ist nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnheim lebt (Beschwerde S. 5 Art. 4). Abgesehen davon, dass dies nur Folge des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens ist, ist allein massgebend, ob eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mittels lege artis erhobener Befunde begründbar ist. Schliesslich ist ebenso wenig allein entscheidend, ob das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) die formalen Kriterien an ein Gutachten erfüllt (Beschwer- de S. 6). Massgebend für den Beweiswert eines Gutachtens sind die in E. 3.4.2 dargelegten höchstrichterlichen Kriterien. Das F.________-Gutachten überzeugt namentlich in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und insbesondere die Plausibilisierung der geltend gemach- ten Funktionseinschränkungen mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht. 3.8 Indessen bildet entgegen der Beschwerdegegnerin auch das bi- disziplinäre, neurologisch-psychiatrische, unter Berücksichtigung einer neu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 23 - ropsychologischen Zusatzuntersuchung erstellte Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) keine beweismässig hinreichende Basis für die Beurteilung der streiti- gen Fragen: 3.8.1 Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ stellte die Beschwerdegegne- rin zu Recht Rückfragen in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (act. II 290 f.). In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) be- scheinigten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 0 % "bis zur jetzigen Begutachtung" und von 100 % "ab jetziger Begutachtung" (S. 42). Dieser abrupte Wechsel von einer 0%igen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit wurde indes weder nachvollziehbar begründet noch ist er aufgrund des Gutachtens, der Stellungnahme oder der anderweitigen Akten plausibel. Was die für die Zeit vor der Begutachtung bescheinigte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit anbelangt, so entspricht diese unbegründete Einschätzung letzt- lich jener im F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.), auf welche dem Dargelegten zufolge jedoch nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.7.3 vorne). Eine seit März 2020 durchgehend gänzlich fehlende Arbeitsfähigkeit ist denn auch aufgrund der derzeit vorliegenden Berichte der Behandler bzw. der darin dokumentierten Befunde (vgl. E. 3.3 vorne) nicht nachvollziehbar begründbar. Denn in neurologischer Hinsicht konnte in Bezug auf die stattgehabten Ischämien spätestens seit Dezember 2022 eine "erfreuliche Regredienz der klinischen Befunde" festgestellt werden (act. II 229 S. 10). In psychiatrischer Hinsicht wurde die gänzliche Arbeits- unfähigkeit im Längsschnitt im Wesentlichen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus begründet (act. II 162 S. 1, 4; 236.5 S. 35 f.), welche Diagnose Dr. med. G.________ indes verwarf (act. II 286.3 S. 38). Trifft ihre Einschätzung zu, wäre auch eine psychisch be- dingte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach derzeitiger Aktenla- ge nicht ohne weiteres begründbar. 3.8.2 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach Magenbypass am 20. Januar 2025 vom 25. Januar bis
  20. März 2025 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  21. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) aufgrund einer gastrointestinalen Blutung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 24 - hospitalisiert war (act. II 316 S. 49-53). Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ hielt nach interner Zuweisung an Dr. med. N.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (act. II 312), in der Stellungnah- me vom 19. März 2025 (act. II 311) fest, insgesamt liege ausschliesslich ein Pflegebericht vor. Eine fachärztliche Dokumentation fehle. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine "100%ige AUF" (gemeint wohl: AF [= Arbeitsfähigkeit]) für sämtliche Arbeiten vom 20. Januar bis zum 7. April 2025 nicht bestanden habe, da in diesem Zeitraum ein instabiler Gesund- heitszustand vorgelegen habe. Das gutachterlich genannte Zumutbar- keitsprofil habe überwiegend wahrscheinlich ab dem 8. April 2025 wieder seine Gültigkeit (S. 5). Wie die RAD-Ärztinnen selber einräumen, beruhen ihre – zurückhaltend erfolgten ("Es kann davon ausgegangen werden") – Einschätzungen einzig auf einem Pflegebericht (act. II 308 S. 2-4), wobei auch aus dem Austrittsbericht vom 3. März 2025 (act. II 316 S. 49-53) im Rahmen der Beweiswürdigung keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die im RAD-Bericht basierend auf dieser Aktenlage erfolg- ten Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind somit mangels schlüssiger medizinischer Entscheidgrundlagen nicht überzeugend, weshalb darauf derzeit nicht abgestellt werden kann und auch insoweit weitere Abklärun- gen angezeigt sind. 3.9 Demnach bestehen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit konkrete Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293), womit darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4.2 vorne). Ferner wurde die gastroinstestinale Problematik nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. E. 3.6.1 vorne). Entsprechend basiert die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) auf keinem rechtsgenüglichen Entscheidfundament. Bei derzeitiger Aktenlage lässt sich insbesondere auch nicht schlüssig beurteilen, ob sich der Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) anspruchsbegründend verändert hat, mithin ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.2 vorne). Der Sachverhalt bedarf somit in neurologischer, psychiatrischer sowie mit Blick auf die noch vor Erlass der Verfügung vom 17. April 2025 neu aufgetretene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 25 - gastrointestinale Problematik auch in dieser Hinsicht weiterer Abklärung – unter Einschluss eines Beschwerdevalidierungsverfahrens (vgl. E. 3.6.1 vorne). Ein Gerichtsgutachten (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde) fällt ausser Betracht, nachdem in gastrointestinaler Hinsicht bisher keine Administrativbegutachtung erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach nach der Aktualisierung des medizinischen Dossiers mittels Beizug von Berichten behandelnder Ärzte eine neurologische, psychiatrische und in- ternistische Begutachtung bei bislang nicht mit der Sache befassten Exper- ten zu veranlassen, wobei es ihr anheimgestellt ist, je nach inzwischen eingetretener medizinischer Sachlage weitere Fachdisziplinen zu berück- sichtigen. 3.10 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Auf eine allfällige Schlechterstellung ist die Beschwerdeführerin hingewiesen wor- den.
  22. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 26 - gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 30. Juli 2026 hat Rechtsanwältin B.________ ein Ho- norar von Fr. 5'937.50 (23.75 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 75.20 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 487.05 (8.1 % auf Fr. 6'012.70), ausmachend einen Aufwand von gesamthaft Fr. 6'499.75, geltend ge- macht. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Komplexität des Falles als gerade noch gerechtfertigt. Der gesamte Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 6'499.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  23. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2026, IV 200 2025 335 - 27 -
  24. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
  25. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  26. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'499.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  27. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 335 FRC/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), … … und bis September 2016 als … und … bei einem … ange- stellt, meldete sich im Juli 2016 unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete "Psychische Probleme" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 3; 6 S. 2; 18 S. 1; 19.1). Die IVB gewährte "eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz WISA" samt Coaching (act. II 52; 54; 65; 75), einen Arbeitsversuch (act. II 78) sowie – nach einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik C.________ (C.________; act. II 104) – eine Grundabklärung bei der Ab- klärungsstelle D.________ (act. II 112). Mit Mitteilung vom 20. Mai 2019 (act. II 120) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit der Feststel- lung ab, die Versicherte werde von der Abklärungsstelle D.________ bei der Suche nach einem geschützten Arbeitsplatz unterstützt. Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. E.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 3. Dezember 2019 [act. II 141 S. 2 ff.]). Nach Einholung einer Stellungnahme (act. II 151 S. 2 ff.) verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) einen Anspruch auf Leistungen der IV. In der Begründung hielt sie fest, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. A.b. Im April 2022 meldete sich die seit November 2018 mittels Sozialhilfe un- terstützte Versicherte unter Hinweis auf eine (nicht näher bezeichnete) psychische Beeinträchtigung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 155; 161). Die IVB holte medizinische Berichte ein und liess die Ver- sicherte, welche zwischenzeitlich mehrzeitige multiple kortikale und subkor-

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- 3 - tikale Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemi- sphärisch erlitten hatte (vgl. act. II 228 S. 2), die psychiatrischen Dienste F.________ (nachfolgend F.________) polydisziplinär begutachten (Exper- tise vom 24. April 2023 [act. II 236.1 ff.]). In der Folge erachtete der RAD das Gutachten sowohl aus neurologischer und neuropsychologischer als auch namentlich aus psychiatrischer Sicht als nicht schlüssig (act. II 240 S. 7), woraufhin die IVB bei Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, eine bidisziplinäre Begutachtung einschliesslich einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung veranlasste (Expertise vom

3. Mai 2024 [act. II 286.1 ff.]). Nachdem die IVB Rückfragen betreffend Ver- lauf der Arbeitsfähigkeit (act. II 290 f.) gestellt hatte (Stellungnahme vom 5. September 2024 [act. II 293]), stellte sie mit Vorbescheid vom 1. November 2024 (act. II 294) der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2024 befristeten ganzen Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 90 %/Haushalt 10%) ermittelten Invali- ditätsgrad von 90 % in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 298) und mehrere Berichte von Behandlern einreichen (act. II 301; 308), woraufhin die IVB beim RAD Stellungnahmen einholte (act. II 304-306; 311 f.). Mit Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) ent- schied sie wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. September 2024 eine ganze IV-Rente zu zuzusprechen sei. 2. Eventualiter: Es sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichts- gutachten gemäss Art. 44 ATSG anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

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- 4 -

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2026 wies die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und gab ihr Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern bzw. die Be- schwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 hielt die Beschwerdeführerin an der Be- schwerde vom 26. Mai 2025 fest. Mit Schreiben vom 12. August 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

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- 5 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin- sicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Entsprechend fällt eine Prü- fung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse allein für die Zeit ab Oktober 2024 (Beschwerde S. 5 f.) ausser Betracht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

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- 6 - nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-

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- 7 - ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

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- 8 - beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (act. II 155) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Ver- gleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ vom 3. Dezember 2019 (act. II 141 S. 2 ff.) samt Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (act. II 151 S. 2 ff.). Dieser hielt im Gutachten vom 3. Dezember 2019 (act. II 141 S. 2 ff.) unter Dia- gnosen Folgendes fest (S. 30): Zu plausibilisierende versicherungsmedizinische-psychiatrische Dia- gnose nach ICD-10 zum Zeitpunkt der Begutachtung

- Keine Zu plausibilisierende versicherungsmedizinische-psychiatrische Dia- gnose nach ICD-10 bis 12/2016

- atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3) seit 21. Dezember 2016 remittiert In der Beurteilung hielt Dr. med. E.________ fest, weder die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung noch jene für eine bipolare affektive Störung seien erfüllt (S. 31 f.). Ferner hätten die von der Beschwerdeführerin er- zeugten Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusam-

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- 9 - menhang ihrer Angaben (u.a. Äussern von einschränkenden psychopatho- logischen Symptomen bei weitgehendem unauffälligem sozialen Funkti- onsniveau, in den Verhaltensbeobachtungen während der beruflichen Ab- klärungen keine relevanten Verhaltensstörungen) in Verbindung mit dem Ergebnis in der Beschwerdevalidierung mit überwiegender Wahrscheinlich- keit gegen die Authentizität der geltend gemachten psychischen Be- schwerden gesprochen. In einer Gesamtschau korrelierten die subjektiv geäusserten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit deren Verhalten nicht durchgängig. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit aus ver- sicherungsmedizinscher Sicht nicht gänzlich auszuschliessen, dass hier eine Aggravation vorliege. Eine davon abzugrenzende lediglich reine Ver- deutlichungstendenz sei dementgegen nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 33 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne zum Zeitpunkt der Begutach- tung keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung mehr plausibili- siert bzw. festgestellt werden, welche die berufliche Leistungsfähigkeit höhergradig einschränke. Bis zum Dezember 2016 sei eine passager auf- tretende atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) nicht gänzlich auszuschliessen, die von depressiven psychischen Mitreaktionen flankiert worden sei, ohne die Diagnosekriterien einer depressiven Episode (Kapitel F3 der ICD-10) zu erreichen. Seit Dezember 2016 sei von einer Remission der atypischen Bulimie auszugehen, so dass eine deutliche Verbesserung des psychi- schen Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Aus rein versicherungsme- dizinischer-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher seit dem

21. Dezember 2016 wieder als vollschichtig arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeitsprofilen (… …) als auch in jedweder bildungsangepassten Ver- weistätigkeit zu beurteilen. Bis zum 20. Dezember 2016 sei von einer me- dizinisch-theoretischen Einschränkung von 20 % auszugehen (S. 34). In der Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (act. II 151 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________ an seinen im Gutachten getroffenen Einschätzungen und Beurteilungen fest (S. 7). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

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- 10 -

17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) präsentierte sich die medizinische Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 27. April 2022 (act. II 162 S. 1-4) hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter "Neue Diagnose seit Mai 2021" eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) mit/bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), atypischer Bulimia Nervosa (ICD-10 F50.3) und Adipositas Grad I (ICD-10 E66.00), somatoformer autonomer Funktionsstörung (ICD-10 F45.32), sozialer Pho- bie (ICD-10 F40.1) sowie komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest (S. 1). Die bereits von Dr. med. E.________ "angefochtene Diagnose" der bipola- ren Störung habe sich auf der Basis aktueller Untersuchungen nicht erhär- ten lassen. Die Schwankung der Stimmung sei mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung adäquater beschrieben. Bei nichtsuizidalen Selbst- verletzungen wie sie die Beschwerdeführerin praktiziere, sei es besonders schwierig, die Borderline-Persönlichkeitsstörung dahinter zu erkennen und Betroffene würden darum oft erst spät diagnostiziert. Die Beschwerdeführe- rin habe zudem eine Tendenz, ihre Unzulänglichkeiten zu verheimlichen, sodass nur die nächsten Angehörigen gewusst hätten, wie es tatsächlich um sie gestanden habe (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin durch das Ausleben der Essstörung zusammen mit einer hohen persönlichen Disziplin habe verhindern können, dass das Ausmass der Persönlichkeitsstörung auf dem Arbeitsplatz schon früher bemerkt wor- den sei. Sie habe die Instabilität durch essen/nicht essen kompensieren können. Als dies durch den Klinikaufenthalt geändert worden sei, sei die Instabilität wirksam geworden und seither sei das Essverhalten zwar weni- ger schädlich, aber die Beschwerdeführerin habe ihr Funktionsniveau auch nie mehr erreichen können (S. 3). Seit 2021 sei sie krankgeschrieben und nur in einem "geschützten Setting arbeitsfähig" (S. 4). 3.3.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, diagnos- tizierte im Bericht vom 14. Juni 2022 (act. II 173 S. 2) einen Status nach KT-Release links sowie fünf Jahre nach KT-Release rechts (KT = Karpal-

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- 11 - tunnel). Zwischenzeitlich sei ein MRI des linken Handgelenkes durchge- führt worden, welches eine massive Tenosynovitis der Flexorensehnen im Bereich des Karpalkanals zeige. Der Nervus medianus sehe jedoch un- auffällig aus. Es habe auch entzündliche Veränderungen im Bereich der Handgelenksextensoren. 3.3.3 Am 29. August 2022 erfolgte im Spital K.________, bei diagnosti- zierter mehrzeitiger multipler kortikaler und subkortikaler Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch (Erstdiagnose

24. August 2022) eine rechts frontale Kraniotomie und Entnahme einer zerebralen und duralen Biopsie zur mikrobiologischen und histopathologi- schen Diagnostik (act. II 192 S. 1). Der intra- und der postoperative Verlauf waren problemlos (S. 3). 3.3.4 Vom 24. August bis 9. September 2022 war die Beschwerdeführe- rin im Spital K.________, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 22. Sep- tember 2022 (act. II 207 S. 2-14) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt: 1. Hochgradiger V.a. (= Verdacht auf) primäres Anti- Phospholipidsyndrom (triple positiv) 2. Mehrzeitige multiple kortikale und subkortikale Ischämien und Mikro- blutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch 3. V.a. nicht-bakterielle thrombotische Vegetationen (NBTV) 4. Akute Niereninsuffizienz (AKIN I) bei akuter Tubulusnekrose 5. Hochtitrige Anti-Histon-Ak (= Anti-Histon-Antikörper) ANA 1:160 6. Borderline-Persönlichkeitsstörung 7. V.a. Papillenschwellung bds. (= beidseits) Als Ursache der Beschwerden hätten sich MR-diagnostisch multiple mehr- zeitige kortikale und subkortikale Ischämien in praktisch allen Stromgebie- ten finden lassen, zudem zahlreiche kortikale Suszeptibilitätsartefakte, am ehesten Mikroblutungen entsprechend. Ätiologisch seien nach ausführli- chen Abklärungen die Infarkte differentialdiagnostisch auf kardiogene Em- boli aus einer NBTV auf der Mitralklappe zurückzuführen. Die NBTV sei wahrscheinlich durch eine erhöhte Gerinnungsneigung bedingt, bei hoch- gradigem Verdacht auf primäres Antiphospholipidsyndrom (S. 3). Der wei- tere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe von einer interdisziplinären Akuttherapie mittels Physiotherapie, Ergo- therapie und Logopädie profitiert. Die kognitive Störung habe sich ebenfalls

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- 12 - verbessert. Bei Austritt hätten eine leichte Feinmotorikstörung sowie ein rechtsbetonter Haltetremor persistiert (S. 5). 3.3.5 Vom 13. September bis 6. Oktober 2022 befand sich die Be- schwerdeführerin im Spital K.________ in stationärer Behandlung. Im Aus- trittsbericht vom 4. Oktober 2022 (act. II 203 S. 3-5) wurde unter "Status bei Austritt" festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens aus motorischer Sicht selbständig. Gehen im Haus und draussen seien sicher möglich. Die Verkehrssicherheit sei gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige leichte Einschränkungen des Gleichgewichts auf hohem Niveau sowie eine verbleibende Dekonditionierung im Kraft- und Ausdauerbereich, welche während des Reha-Aufenthaltes habe verbessert werden können (S. 3). Hilfsmittel seien keine abgegeben worden (S. 4). Im Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 7. Oktober 2022 (act. II 210 S. 2 ff.) hielten die Behandler fest, bei Eintritt am

13. September 2022 hätten sich klinisch-neurologisch mnestische, visuo- konstruktive und attentionale Defizite gezeigt, sowie eine leichte Feinmoto- rikstörung, ein rechtsbetonter feinschlägiger Haltetremor und eine leichte Gangunsicherheit. Unter der intensiven interdisziplinären Neurorehabilitati- on mit Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Neuropsychologie hätten erfreuliche Fortschritte erzielt werden können. Bei Austritt seien noch alltagsrelevante Defizite im Sinne von milden attentionalen, mnesti- schen und visuokonstruktiven Defiziten objektivierbar gewesen. Der Tremor sowie die Feinmotorikstörung der Hände seien zum Austrittszeitpunkt na- hezu vollständig regredient gewesen (S. 3). 3.3.6 Im Bericht des Spitals K.________, vom 5. Dezember 2022 (act. II 229 S. 11-21) führten die Behandler aus, aktuell berichte die Beschwerde- führerin über einen deutlich gebesserten Allgemeinzustand. In der vorgän- gig erfolgten zerebralen Bildgebung habe sich eine extraaxiale Kollektion parieto-okzipital rechts gezeigt, am ehesten einem subduralen Hämatom entsprechend, ohne Hinweis auf zwischenzeitlich neu aufgetretene Ischä- mien (S. 21). 3.3.7 Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 12. Dezember 2022 (act. II 217 S. 2-6) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe

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- 13 - sich verschlechtert. Es werde empfohlen, auf ein zusätzliches medizini- sches Gutachten zu verzichten, da "die Evidenz der Notwendigkeit einer vollen IV-Rente ausreichend vorhanden" und der Stress einer Untersu- chung durch unbekannte Personen aus medizinischer Sicht bedenklich seien. Durch die Tendenz der Beschwerdeführerin, in wahrgenommenen Leistungssituationen insbesondere mit fremden Personen zu dissoziieren, sei sie zusätzlich gefährdet und die Aussagekraft einer solchen Untersu- chung fraglich (S. 2). 3.3.8 Im Bericht des Spitals K.________, vom 27. Dezember 2022 (act. II 229 S. 7-10) wurde festgehalten, in der Gesamtschau bestehe eine er- freuliche Regredienz der klinischen Befunde (S. 10). 3.3.9 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersu- chung beruhenden Gutachten der psychiatrischen Dienste F.________ vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 236.1 S. 20 f.): - Chronische Tenosynovitis der Flexorensehne am linken Handgelenk bei St. n. Karpaltunnelrelease und Synovialektomie 12/2021 - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, ICD-10 F60.31 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 - Soziale Phobie, ICD-10 F40.01 - Mittelschwere neuropsychologische Störung mit insbesondere (räum- lich-)attentionalen, exekutiven, verbal-mnestischen kalkulatorischen Defiziten, multifaktorieller Ätiologie: • sehr wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen der hirnorgani- schen Befunde (v. a. multiple kortikale und subkortikale Ischämi- en und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten bihemisphärisch, subkortikale Marklagerläsionen Fazekas Grad 2, ED [= Erstdiagnose] August 2022, ICD-10 F07.8) • akzentuiert durch die psychiatrischerseits diagnostizierten, vorbe- stehenden psychischen Erkrankungen (emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, ICD-10 F60.31,

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- 14 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, soziale Phobie, ICD-10 F40.01) • bezüglich der Defizite der Zahlenverarbeitung im Sinne einer ent- wicklungsbedingt vorbestehenden Rechenstörung ("Dyskalkulie", ICD-10 F81.2) - Mehrzeitige multiple kortikale und subkortikale cerebrale Ischämien und Mikroblutungen in mehreren Stromgebieten beidhemisphärisch, Erstmanifestation ca. Mai 2022, Erstdiagnose 24. August 2022 auf- grund eines Antiphospholipidsyndroms In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, repetitive Bewegungen des linken Handgelenks und Kraftanwendung desselben sei- en [gemeint wohl: nicht] mehr vollumfänglich zumutbar. Ferner seien auf- grund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und der sozialen Phobie die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpas- sung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufga- ben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Die mittelschwere neuropsychologische Störung sei multifaktorieller Ätiologie. Eine zentrale Bedeutung komme den hirnorganischen Befunden zu. Die mehrere kogniti- ve Domänen betreffenden Ausfälle passten zur lokalisatorisch diffusen Schädigung, und deckten sich mehrheitlich sehr gut mit den berichteten kognitiven Beschwerden. Sodann fungierten die psychischen Erkrankungen im Hinblick auf die neuropsychologische Störung eher als akzentuierende, Kompensationsmöglichkeiten schmälernde Faktoren (S. 19). Auf neurologi- schem Fachgebiet bestehe eine funktionelle Beeinträchtigung durch die Schwäche und Ungeschicklichkeit der rechten Hand, Sehstörungen, Sprachstörungen, Antriebsstörung und vermehrte Müdigkeit mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20). Eine abklingende, aber noch vorhan- dene Belastung stelle die neurologische Erkrankung seit Frühling/Sommer 2022 dar, insbesondere auch auf dem Boden vorbestehender, erheblicher psychischer Erkrankungen (S. 23). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit als … seit April 2020 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 0 % (Arbeitsunfähig- keit 100 %). Auch für adaptierte Tätigkeiten habe ab April 2020 gesamthaft

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- 15 - bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Ab März 2021 könnten den Leiden adaptierte Arbeiten in geschütztem Rahmen bei voller Stundenpräsenz zu 50 % (Arbeitsun- fähigkeit 50 %) zugemutet werden (S. 23). 3.3.10 In der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2023 (act. II 240) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, nach interner Zuweisung an die RAD-Ärztin Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie (vgl. act. II 241), fest, das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 sei weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig (act. II 240 S. 7). 3.3.11 Im Bericht des Spitals K.________, vom 10. Januar 2024 (act. II 263 S. 2 ff.) hielten die Behandler nach geplanter Verlaufskontrolle bei primärem Antiphospholipidsyndrom unter Therapie fest, die Beschwerde- führerin berichte über einen stabilen Krankheitsverlauf seit der letzten Kon- sultation ohne Hinweise auf neue zentralnervöse Ereignisse. Die ambulante neurologische Rehabilitation sei abgeschlossen, eine Wieder- aufnahme der ambulanten psychiatrischen Begleitung geplant. Kopf- schmerzen beständen aktuell etwa einmal im Monat und seien mit Bedarfsanalgesie kontrolliert. Eine ophthalmologische Verlaufskontrolle der Papillenschwellung zeige eine weitere Regredienz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein unveränderter Status mit bekannten Einschränkungen des Gesichtsfeldes im unteren rechten und oberen linken Quadranten sowie einer Hypästhesie krural rechts. Bei fehlenden klinischen Hinweisen auf neue neurologische Defizite sei die neue pontine Diffusionsrestriktion am ehesten als Artefakt zu werten (S. 4). 3.3.12 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen sowie eine neuro- psychologische Zusatzuntersuchung beinhaltenden Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) wurden interdisziplinär folgende "Relevante Diagnosen" gestellt (act. II 286.1 S. 67 f.): - Rezidivierend depressive Störung, aktuell remittiert, ICD-10 F33.4 - Atypische Bulimie, remittiert, ICD-10 F50.3 - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen, ICD-10 Z73 - Multiple kortikale Hirninfarkte in mehreren vaskulären Stromgebieten, Erstdiagnose August 2022

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- 16 - - Wahrscheinliche Migräne mit Aura In der Beurteilung hielten die Gutachter interdisziplinär fest, die Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %. Aus Sicht der Behand- ler und des polydisziplinären Gutachtens sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, allenfalls sei nach ca. einem Jahr eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar. Diese Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limita- tion mehr auswiesen. Die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit be- stehe somit aus gesamtgutachterlicher Sicht auch nicht. Die getroffene Einschätzung sollte spätestens ex nunc gelten. Ferner ziehe die erhebliche auffällige Symptomvalidierung die gesamte Beschwerdeschilderung in Zweifel. Auch aus diesem Grund lasse sich keine Minderung der Arbeits- fähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit begründen (S. 69). 3.3.13 Im Bericht des Spitals K.________, vom 25. Juli 2024 (act. II 301 S. 2-6) wurde festgehalten, klinisch-neurologisch habe sich ein unveränder- ter Status mit (im Vergleich zur Voruntersuchung) regredientem Gesichts- felddefekt sowie einer vorbekannten Hypästhesie krural rechts gezeigt. Hinweise für eine Gangunsicherheit hätten sich nicht ergeben. Die bildge- bende Verlaufsuntersuchung am 25. Juli 2024 habe einen stabilen Befund ohne neue Ischämien oder Hinweise auf eine Vaskulitis erbracht (S. 4). 3.3.14 In der Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) hielten Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ fest, die Arbeits- fähigkeit betrage von März 2020 bis "zur jetzigen Begutachtung" 0 % bzw. "ab jetziger Begutachtung" 100 % (act. II 293 S. 42). 3.3.15 Vom 25. Januar bis 3. März 2025 war die Beschwerdeführerin auf- grund "Obere Gl Blutung [= gastrointestinale Blutung] bei Frischblut ab ano bei St. n. Magen-Bypass am 20.01.2025 i. R. Dx 2" hospitalisiert. Im Aus- trittsbericht vom 3. März 2025 (act. II 316 S. 49-53) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 3. März 2025 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 52). 3.3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 19. März 2025 (act. II 311) fest, es sei überwiegend wahrscheinlich zu einer vorü- bergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im somati-

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- 17 - schen Fachgebiet gekommen, dies medizinisch-theoretisch vom 25. Januar bis 7. April 2025. Das gutachterlich genannte Zumutbarkeitsprofil habe überwiegend wahrscheinlich ab 8. April 2025 wieder seine Gültigkeit (S. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

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- 18 - 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) samt Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) ab. Die Beschwerdeführerin macht im We- sentlichen geltend, bei diesem Gutachten handle es sich um eine unzuläs- sige second opinion (Beschwerde S. 4 Art. 3) und die Expertise sei aus dem Recht zu weisen (Beschwerde S. 9 Art. 4). Es sei auf das schlüssige F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) abzustellen (Stellungnahme vom 31. Juli 2026 S. 4). 3.6 3.6.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283; Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes- sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 3.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet nicht das Recht des Ver- sicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten

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- 19 - festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt bzw. nicht seinen Vorstellungen entspricht. Es geht nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Beurteilung mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfragen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Ab- klärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erstellt werden kann. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforde- rungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des BGer 9C_208/2025 vom 2. Juni 2026 E. 3.1). 3.7 Zu prüfen ist demnach, ob das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 vorne) genügt. Beja- hendenfalls handelt es sich beim zweiten Gutachten um eine unzulässige second opinion. 3.7.1 Die Experten der psychiatrischen Dienste F.________ bescheinig- ten interdisziplinär sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als … als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bzw. eine allein 50%ige Arbeitsfähigkeit "in geschütztem Rahmen" (act. II 236.1 S. 23). Dies wurde insbesondere mit psychischen, aber auch neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen begründet. Weil Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG die medizinische Befundlage bildet (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221), müsste eine in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt dergestalt gänzlich auf- gehobene funktionelle Leistungsfähigkeit indes durch entsprechende aus- geprägte Befunde nachvollziehbar untermauert sein. Dies trifft hier nicht zu: So präsentierte sich der psychopathologische Status sowohl anlässlich der psychiatrischen (act. II 236.5 S. 26) als auch der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 236.2 S. 16) wenig ausgeprägt, was denn auch der psychiatrische Gutachter einräumte, indem er auf ein im Untersuchungs- zeitpunkt "relativ unauffälliges Zustandsbild" hinwies (act. II 236.5 S. 34). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsy-

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- 20 - chologischen Untersuchung schilderte, "ihr Innenleben habituell nicht nach aussen zu tragen und sich ihre eigentlichen Gefühle nicht ansehen zu las- sen" (act. II 236.2 S. 16), zumal die von Dr. med. I.________ behauptete Tendenz der Beschwerdeführerin, in Leistungssituationen zu dissoziieren, weshalb die Aussagekraft von medizinischen Gutachten fraglich sei (act. II 217 S. 2), befundmässig gerade nicht festgestellt werden konnte (act. II 236.5 S. 26) bzw. ausdrücklich ausgeschlossen wurde (act. II 236.2 S. 16). Weiter ergab eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) bei nur zwei Dimensionen eine mittel bis schwere, bei acht eine mittelschwere und bei zwei eine mittel bis leichte Beeinträchtigung, während bei der Mobilität keine Quantifizierung anhand der ordinalen Skalierung erfolgte (act. II 236.5 S. 27 f.). Auch diese Einschätzung erlaubt keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, müsste doch diesfalls bei einer (deutlichen) Mehrheit der Dimensionen eine schwere Beeinträchti- gung vorhanden sein. Der Vollständigkeit halber bleibt indes anzufügen, dass eine allein gestützt auf die Mini-ICF-APP und ohne Berücksichtigung der – hier dem Gesagten zufolge wenig ausgeprägten psychischen – Be- funde erfolgte Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht genügte. Demnach ist die aus psychiatrischer Sicht postulierte gänzliche Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht nachvollziehbar begründet und da- mit beweismässig nicht verwertbar. Auch der neurologische Gutachter bescheinigte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 236.4 S. 12). Das zum psychiatrischen Teilgut- achten Gesagte gilt auch für die neurologische Beurteilung: So war die Be- fundlage gemäss dem entsprechenden Teilgutachten bis auf einen links unsicheren Einbeinstand bland (act. II 236.4 S. 8 f.). Dieser vermag entge- gen der Beschwerde (S. 7) offensichtlich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Ferner wurde zwar das Elektroenzepha- logramm (EEG) als pathologisch eingestuft (act. II 236.4 S. 10). Indes wur- de dieser Befund vom Gutachter nicht weiter diskutiert und namentlich auch nicht zur Begründung für die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen Beschwerden und Einschränkungen (act. II 236. 4 S. 11 f.) herangezo-

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- 21 - gen, so dass diesen Befunden bei der Beurteilung des funktionellen Leis- tungsvermögens keine Bedeutung zukommt. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde genannte "Babinskizeichen" (S. 7; act. II 236.4 S. 9), wobei sich auch aus den derzeit vorliegenden Akten der Behandler insoweit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Relevanz bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Ferner sind die im neurologischen Teilgutachten festgestellten Sprachstörungen (act. II 236.4 S. 12) nicht nachvollziehbar, nachdem der Gutachter eine unkomplizierte Verständigung festgestellt hat- te (S. 8; ferner act. II 236.2 S. 15; 236.5 S. 25) und auch die Behandler keine Auffälligkeiten im Bereich Kommunikation, Sprache oder Sprechen vermerkten (act. II 203 S. 6). Insgesamt ist somit auch die im neurologi- schen Teilgutachten bescheinigte nahezu gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht schlüssig dargelegt, zumal auch der Gutachter eine Besserung der neurologischen Ausfälle bescheinigte (act. II 236.4 S. 11), was mit den im Längsschnitt dokumentierten Feststellungen der Be- handler übereinstimmt (act. II 301 S. 4; 263 S. 4; 229 S. 10; 229 S. 21). 3.7.2 Sodann erweisen sich die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung mit Blick auf die aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verlauf diametral unterschiedlich ausgefallenen Beschwerdevalidierungs- tests (BVTs; vgl. act. II 141 S. 29 f.; 236.2 S. 22; 286.3 S. 35 f.) von fragli- cher Aussagekraft (vgl. auch act. II 306). Insbesondere aber stellt die neuropsychologische Abklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Fach- arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycho- logischer Defizite einzuschätzen (Urteil des BGer 8C_688/2025 vom 16. April 2026 E. 4.3.2). Die untersuchende Neuropsychologin mass den "hirn- organischen Befunden" eine zentrale Bedeutung zu (act. II 236.2 S. 22), was jedoch im neurologischen Teilgutachten weder diskutiert, geschweige denn bestätigt oder als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit herangezo- gen wurde (act. II 236.4 S. 10-12). Auch der psychiatrische Gutachter nahm keine (hinreichende) Diskussion der im Rahmen der neuropsycholo- gischen Untersuchung erfolgten Einschätzungen vor. Namentlich ist etwa seine Feststellung, wonach mit Blick auf die durchgemachten Ischämien und die im Untersuchungszeitpunkt festgestellten zumindest leichten kogni-

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- 22 - tiven Störungen eine neuropsychologische Abklärung zu erfolgen habe (act. II 236.5 S. 38), nicht nachvollziehbar und bekräftigt den Eindruck, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung nicht (hinreichend) berücksichtigt wurden. Demnach kann auf die aus neuropsy- chologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit bescheinigte 25%ige Ar- beitsfähigkeit (act. II 236.2 S. 26) nicht abgestellt werden, weil es sich bei der Gutachterin nicht um eine Fachärztin handelt (S. 28) bzw. deren Ein- schätzungen nicht (hinreichend) fachärztlich eingeordnet und gewürdigt wurden. 3.7.3 Zusammenfassend genügt das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) – der Einschätzung des RAD folgend (act. II 240 f.) – den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 vorne) nicht und die Beschwerdegegnerin war befugt bzw. mit Blick auf eine hinreichende Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (vgl. E. 3.6.1 vorne) verpflichtet, eine weitere Begut- achtung zu veranlassen. Diese stellt demnach keine unzulässige second opinion dar. 3.7.4 Sämtliche Einwände in der Beschwerde – soweit nicht bereits ent- kräftet (vgl. E. 3.7.1 f. vorne) – ändern daran nichts: So ist nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnheim lebt (Beschwerde S. 5 Art. 4). Abgesehen davon, dass dies nur Folge des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens ist, ist allein massgebend, ob eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mittels lege artis erhobener Befunde begründbar ist. Schliesslich ist ebenso wenig allein entscheidend, ob das F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.) die formalen Kriterien an ein Gutachten erfüllt (Beschwer- de S. 6). Massgebend für den Beweiswert eines Gutachtens sind die in E. 3.4.2 dargelegten höchstrichterlichen Kriterien. Das F.________-Gutachten überzeugt namentlich in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und insbesondere die Plausibilisierung der geltend gemach- ten Funktionseinschränkungen mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht. 3.8 Indessen bildet entgegen der Beschwerdegegnerin auch das bi- disziplinäre, neurologisch-psychiatrische, unter Berücksichtigung einer neu-

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- 23 - ropsychologischen Zusatzuntersuchung erstellte Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) keine beweismässig hinreichende Basis für die Beurteilung der streiti- gen Fragen: 3.8.1 Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ stellte die Beschwerdegegne- rin zu Recht Rückfragen in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (act. II 290 f.). In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293) be- scheinigten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 0 % "bis zur jetzigen Begutachtung" und von 100 % "ab jetziger Begutachtung" (S. 42). Dieser abrupte Wechsel von einer 0%igen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit wurde indes weder nachvollziehbar begründet noch ist er aufgrund des Gutachtens, der Stellungnahme oder der anderweitigen Akten plausibel. Was die für die Zeit vor der Begutachtung bescheinigte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit anbelangt, so entspricht diese unbegründete Einschätzung letzt- lich jener im F.________-Gutachten vom 24. April 2023 (act. II 236.1 ff.), auf welche dem Dargelegten zufolge jedoch nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.7.3 vorne). Eine seit März 2020 durchgehend gänzlich fehlende Arbeitsfähigkeit ist denn auch aufgrund der derzeit vorliegenden Berichte der Behandler bzw. der darin dokumentierten Befunde (vgl. E. 3.3 vorne) nicht nachvollziehbar begründbar. Denn in neurologischer Hinsicht konnte in Bezug auf die stattgehabten Ischämien spätestens seit Dezember 2022 eine "erfreuliche Regredienz der klinischen Befunde" festgestellt werden (act. II 229 S. 10). In psychiatrischer Hinsicht wurde die gänzliche Arbeits- unfähigkeit im Längsschnitt im Wesentlichen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus begründet (act. II 162 S. 1, 4; 236.5 S. 35 f.), welche Diagnose Dr. med. G.________ indes verwarf (act. II 286.3 S. 38). Trifft ihre Einschätzung zu, wäre auch eine psychisch be- dingte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach derzeitiger Aktenla- ge nicht ohne weiteres begründbar. 3.8.2 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach Magenbypass am 20. Januar 2025 vom 25. Januar bis

3. März 2025 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom

17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) aufgrund einer gastrointestinalen Blutung

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- 24 - hospitalisiert war (act. II 316 S. 49-53). Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ hielt nach interner Zuweisung an Dr. med. N.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (act. II 312), in der Stellungnah- me vom 19. März 2025 (act. II 311) fest, insgesamt liege ausschliesslich ein Pflegebericht vor. Eine fachärztliche Dokumentation fehle. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine "100%ige AUF" (gemeint wohl: AF [= Arbeitsfähigkeit]) für sämtliche Arbeiten vom 20. Januar bis zum 7. April 2025 nicht bestanden habe, da in diesem Zeitraum ein instabiler Gesund- heitszustand vorgelegen habe. Das gutachterlich genannte Zumutbar- keitsprofil habe überwiegend wahrscheinlich ab dem 8. April 2025 wieder seine Gültigkeit (S. 5). Wie die RAD-Ärztinnen selber einräumen, beruhen ihre – zurückhaltend erfolgten ("Es kann davon ausgegangen werden") – Einschätzungen einzig auf einem Pflegebericht (act. II 308 S. 2-4), wobei auch aus dem Austrittsbericht vom 3. März 2025 (act. II 316 S. 49-53) im Rahmen der Beweiswürdigung keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die im RAD-Bericht basierend auf dieser Aktenlage erfolg- ten Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind somit mangels schlüssiger medizinischer Entscheidgrundlagen nicht überzeugend, weshalb darauf derzeit nicht abgestellt werden kann und auch insoweit weitere Abklärun- gen angezeigt sind. 3.9 Demnach bestehen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit konkrete Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2024 (act. II 286.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 5. September 2024 (act. II 293), womit darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4.2 vorne). Ferner wurde die gastroinstestinale Problematik nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. E. 3.6.1 vorne). Entsprechend basiert die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 314 S. 2 ff.) auf keinem rechtsgenüglichen Entscheidfundament. Bei derzeitiger Aktenlage lässt sich insbesondere auch nicht schlüssig beurteilen, ob sich der Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (act. II 152) anspruchsbegründend verändert hat, mithin ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.2 vorne). Der Sachverhalt bedarf somit in neurologischer, psychiatrischer sowie mit Blick auf die noch vor Erlass der Verfügung vom 17. April 2025 neu aufgetretene

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- 25 - gastrointestinale Problematik auch in dieser Hinsicht weiterer Abklärung – unter Einschluss eines Beschwerdevalidierungsverfahrens (vgl. E. 3.6.1 vorne). Ein Gerichtsgutachten (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde) fällt ausser Betracht, nachdem in gastrointestinaler Hinsicht bisher keine Administrativbegutachtung erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach nach der Aktualisierung des medizinischen Dossiers mittels Beizug von Berichten behandelnder Ärzte eine neurologische, psychiatrische und in- ternistische Begutachtung bei bislang nicht mit der Sache befassten Exper- ten zu veranlassen, wobei es ihr anheimgestellt ist, je nach inzwischen eingetretener medizinischer Sachlage weitere Fachdisziplinen zu berück- sichtigen. 3.10 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Auf eine allfällige Schlechterstellung ist die Beschwerdeführerin hingewiesen wor- den. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver-

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- 26 - gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 30. Juli 2026 hat Rechtsanwältin B.________ ein Ho- norar von Fr. 5'937.50 (23.75 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 75.20 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 487.05 (8.1 % auf Fr. 6'012.70), ausmachend einen Aufwand von gesamthaft Fr. 6'499.75, geltend ge- macht. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Komplexität des Falles als gerade noch gerechtfertigt. Der gesamte Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 6'499.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

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- 27 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'499.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.