Sachverhalt
A. Der 1963 geborene C.________ (Versicherter), gelernter ..., meldete sich im Februar 2021 unter Hinweis auf eine terminale Nierenerkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 10 S. 3). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte am
25. März 2021 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 49, 51, 55, 59) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2022 (act. II 62) eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) ab dem 1. Oktober 2021 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 80 % bzw. 70 %, eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2022 bei einem IV-Grad von 60 % sowie eine halbe Rente ab dem 1. September 2022 bei einem IV-Grad von 50 % zu. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Nachdem der Versicherte von der Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch gemacht und sein Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2023 be- endet hatte (act. II 64) holte die IVB aktuelle medizinische Berichte ein (act. II 87, 89, 90, 93, 95) und stellte gestützt auf die Beurteilung ihres Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Oktober 2024 (act. II 97) mit Vorbescheid vom 6. Januar 2025 (act. II 101) die Erhöhung der bisher aus- gerichteten halben IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2024 bei einem IV-Grad von 64 % sowie auf eine ganze IV-Rente ab dem
1. Juni 2024 bei einem IV-Grad von 100 % in Aussicht. Am 28. März 2025 verfügte sie wie angekündigt (act. II 105). B. Hiergegen erhob die Personalvorsorgestiftung A.________ (Beschwerde- führerin), vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Beschwerde. Sie betragt in Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2025 sei zu erkennen, dass der Versicherte bis zum 31. Mai 2024 Anspruch auf
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- 3 - eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Juni 2024 einen solchen auf eine ganze IV-Rente habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicher- ten. Beantragt wird die Zusprechung einer halben IV-Rente anstelle der zuge- sprochenen Dreiviertelsrente für die Monate Januar bis Mai 2024. Der Streitwert liegt daher offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
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- 5 -
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht. Der 1963 geborene Versicherte hat seit Oktober 2021 Anspruch auf eine Rente der IV in abgestufter Höhe (vgl. act. II 62) und war bei Inkrafttreten der WEIV-Bestimmungen am
1. Januar 2022 58 Jahre alt, weshalb vorliegend unbestrittenermassen das bisherige Recht (fortan aArt.) massgebend ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
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- 6 - mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindes- tens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei
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- 7 - einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Aus- wirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch (act. II 64) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxis- gemäss ist die – hier unbestrittene – Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zunächst zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen seit der rentenzuspre- chenden Verfügung vom 3. November 2022 (act. II 62) eine Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 und 2.6.2 hiervor). Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens und damit des IV-Grades wurde bei der Rentenzu-
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- 8 - sprechung per 1. Oktober 2021 (act. II 62) unter anderem der effektiv er- zielte Lohn des Versicherten aus seiner Teilzeitanstellung berücksichtigt, mit welcher er seine Restarbeitsfähigkeit in unterschiedlichen Pensen ver- wertete (act. II 62 S. 4, 57). Per 31. Dezember 2023 machte der Versicher- te von der Möglichkeit eines flexiblen Altersrücktritts im Baugewerbe (FAR) Gebrauch und liess sich mit 60 Jahren frühpensionieren (act. II 64, 99 S. 3 Ziff. 1.1). Mit dem Wegfall des effektiv erzielten Einkommens ist ein erwerb- licher Revisionsgrund erstellt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungs- rechtstagung 2012, S. 34). Zudem ist aufgrund der Schulterverletzung in- folge des Unfalls vom 29. März 2024 und der daraus folgenden Arbeitsun- fähigkeit (vgl. act. II 95, sowie E. 3.2 sogleich) ein weiterer medizinischer Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch des Versicherten ist umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.2 Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien grundsätz- lich unbestritten. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
22. Oktober 2024 (act. II 97) fasste dipl. Ärztin D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eingereichten medizinischen Berichte zu- sammen und hielt Folgendes fest: Unter Bezugnahme auf die behandeln- den Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, in seinem Bericht vom 31. Juli 2024 (act. II 93 S. 3 ff.) und Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, in seinem Bericht vom 28. Dezember 2023 (act. II 77) habe nach einer Nierentransplantation am 23. März 2023 während der postope- rativen Rekonvaleszenz mit Komplikationen (Darminfekt im April 2023 [act. II 84], Vorhofflimmern im November 2023 [act. II 87]) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bis November 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 97 S. 5). Ab Dezem- ber 2023 sei dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeit in temperier- ten Räumen mit ergonomischer Haltung und Möglichkeit zu Homeoffice) wieder zu 50 % möglich gewesen. Für den weiteren Verlauf stützte sich die RAD-Ärztin dipl. Ärztin D.________ sodann auf die behandelnden Fach- personen am Ambulatorium G.________ (vgl. act. II 89, 90) und hielt eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik
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- 9 - rechts mit Rotatorenmanschettenriss nach einem Unfall am 29. März 2024 (act. II 97 S. 5) fest. Diese Einschätzung der RAD-Ärztin überzeugt und es finden sich in den Akten keine divergierenden medizinischen Berichte von behandelnden Fachpersonen, die einen anderen Schluss erlauben würden. Der Versicherte hat denn auch bis zu seiner Frühpensionierung bei seinem angestammten Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % in einer angepass- ten Tätigkeit gearbeitet und damit seine Restarbeitsfähigkeit in diesem Um- fang ausgeschöpft (vgl. act. II 99 S. 3 Ziff. 1 f.). Schliesslich geht denn auch die Beschwerdeführerin von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab "Herbst 2023" aus (Beschwerde S. 13). Auf die medizinische Einschät- zung von dipl. Ärztin D.________ ist deshalb abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Versicherte ab Dezember 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Nach dem Unfall vom 29. März 2024 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin ein medizinischer Revisionsgrund eingetreten ist. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2).
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- 10 - 4.1.2 Nach bisherigem, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen gewesenem und hier anwendbaren (vgl. E. 3.1 vorstehend) Recht ist für die Festset- zung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Si- tuation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Per- son nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abge- stellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis- tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs bzw. – im Revisions- fall wie vorliegend – im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit der Frühpensionierung des Versicherten per 1. Januar 2024 (act. II 64) ist zunächst ein erwerblicher Revisionsgrund (vgl. E. 3.1 vorstehend) und mit der unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2024 ein weiterer, nunmehr medizinischer Revisionsgrund eingetreten (vgl. E. 3.2
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- 11 - hiervor). Auf diese beiden Zeitpunkte hin ist jeweils ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Validenein- kommens auf das bei der H.________ AG erzielte Einkommen ab. Dies ist nicht zu beanstanden, arbeitete der Versicherte doch bereits seit 2007 bei in diesem Betrieb (vgl. act. II 19 S. 1 Ziff. 2.1) und ist davon auszugehen, dass er ohne Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Frühpensionierung weiterhin in dieser Anstellung tätig wäre. Der Versicherte erzielte dort im Jahr 2021 (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) ein Einkommen von Fr. 91'455.– in einem 100 %-Pensum (S. 5 Ziff. 5.1). Indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.1.20, Männer, Periode 2021 bis 2024, Zeile 41 - 43 "Baugewerbe/Bau", Index 2021: 100.0 bzw. 2024: 103.6 [alle Tabellen abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) ergibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Valideneinkom- men von Fr. 94'747.40 (Fr. 91'455.– / 100.0 x 103.6). Da die behinderungs- bedingten Einschränkungen bereits mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersicht- lich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn. Ein sol- cher wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (act. II 105 S. 4). 4.3.2 Da der Versicherte nach der Frühpensionierung seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total des Kompetenzniveaus 1 [ein- fache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) für Männer Fr. 5'305.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübli- che Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle "Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche", Total, Jahr 2022) sowie indexiert auf das Jahr 2024 (Nominallohnindex, Tabelle T1.1.20, Männer, Periode 2021 bis 2024, Total, Index 2022: 100.3 bzw. 2024: 103.2) ergibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Einkommen von Fr. 68'284.40
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- 12 - (Fr. 5'305.– x 12 / 40 x 41.7 / 100.3 x 103.2). Unter Berücksichtigung einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Invalideneinkom- men von Fr. 34'142.20 (Fr. 68'284.40 x 0.5 [Arbeitsfähigkeit]). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'747.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 34'142.20 resultiert ab dem 1. Januar 2024 eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'605.20 bzw. ein IV-Grad von gerundet 64 % ([Fr. 94'747.40 ./. Fr. 34'142.20] / Fr. 94'747.40 x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1]). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Be- schwerdeantwort S. 2) gelangt die dreimonatige Frist von Art. 88a Abs. 2 IVV vorliegend nicht zur Anwendung, da sich mit der Frühpensionierung des Versicherten eine nicht invaliditätsbedingte Änderung in den erwerbli- chen Verhältnissen eingestellt hat (Entscheid des Bundesgerichts 8C_220/2014 vom 25. November 2014 E. 6). Der Versicherte hat damit ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.3 vorstehend). 4.4 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit ab März 2024 (vgl. E. 3.2 vorstehend) resultiert ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 100 % (vgl. E. 2.3 vorstehend). Der Versicherte hat damit in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 2 IVV Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab dem
1. Juni 2024. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
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- 13 - 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche- rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess- grundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Erlässt ein Versiche- rungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bin- dend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vor- sorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den IV-Grad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5, 74 E. 3.2.2 S. 78).
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- 4 - Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) Personen, die im Sinne der Invaliden- versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Vor- liegend sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2022 (act. II 62) dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze IV- Rente zu, wobei sie den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (im Sinne der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) auf Oktober 2020 festlegte (vgl. auch act. II 48 S. 7 Ziff. 1 f.). In diesem Zeitpunkt war der Versicherte bei der Beschwerdeführerin obligatorisch berufsvorsorgeversichert (act. II 19 S. 7 Ziff. 6.4). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbe- zogen (vgl. act. II 49, 55, 59, 62, 63, 101, 105; vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Damit ist die in der Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105) vor- genommene Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Be- schwerdeführerin grundsätzlich bindend und deshalb geeignet, deren Leis- tungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105) berechtigt. Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Die Restanz von Fr. 300.– wird der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2025 305 - 14 -
- Zu eröffnen (R): - B.________, z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - C.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 305 FRC/REL/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. März 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Bischof Personalvorsorgestiftung A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ betreffend Verfügung vom 28. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2025 305
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1963 geborene C.________ (Versicherter), gelernter ..., meldete sich im Februar 2021 unter Hinweis auf eine terminale Nierenerkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 10 S. 3). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte am
25. März 2021 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 49, 51, 55, 59) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2022 (act. II 62) eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) ab dem 1. Oktober 2021 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 80 % bzw. 70 %, eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2022 bei einem IV-Grad von 60 % sowie eine halbe Rente ab dem 1. September 2022 bei einem IV-Grad von 50 % zu. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Nachdem der Versicherte von der Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch gemacht und sein Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2023 be- endet hatte (act. II 64) holte die IVB aktuelle medizinische Berichte ein (act. II 87, 89, 90, 93, 95) und stellte gestützt auf die Beurteilung ihres Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Oktober 2024 (act. II 97) mit Vorbescheid vom 6. Januar 2025 (act. II 101) die Erhöhung der bisher aus- gerichteten halben IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2024 bei einem IV-Grad von 64 % sowie auf eine ganze IV-Rente ab dem
1. Juni 2024 bei einem IV-Grad von 100 % in Aussicht. Am 28. März 2025 verfügte sie wie angekündigt (act. II 105). B. Hiergegen erhob die Personalvorsorgestiftung A.________ (Beschwerde- führerin), vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Beschwerde. Sie betragt in Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2025 sei zu erkennen, dass der Versicherte bis zum 31. Mai 2024 Anspruch auf
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- 3 - eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Juni 2024 einen solchen auf eine ganze IV-Rente habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Erlässt ein Versiche- rungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bin- dend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vor- sorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den IV-Grad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5, 74 E. 3.2.2 S. 78).
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- 4 - Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) Personen, die im Sinne der Invaliden- versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Vor- liegend sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2022 (act. II 62) dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze IV- Rente zu, wobei sie den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (im Sinne der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) auf Oktober 2020 festlegte (vgl. auch act. II 48 S. 7 Ziff. 1 f.). In diesem Zeitpunkt war der Versicherte bei der Beschwerdeführerin obligatorisch berufsvorsorgeversichert (act. II 19 S. 7 Ziff. 6.4). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbe- zogen (vgl. act. II 49, 55, 59, 62, 63, 101, 105; vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Damit ist die in der Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105) vor- genommene Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Be- schwerdeführerin grundsätzlich bindend und deshalb geeignet, deren Leis- tungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105) berechtigt. Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicher- ten. Beantragt wird die Zusprechung einer halben IV-Rente anstelle der zuge- sprochenen Dreiviertelsrente für die Monate Januar bis Mai 2024. Der Streitwert liegt daher offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
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- 5 - 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht. Der 1963 geborene Versicherte hat seit Oktober 2021 Anspruch auf eine Rente der IV in abgestufter Höhe (vgl. act. II 62) und war bei Inkrafttreten der WEIV-Bestimmungen am
1. Januar 2022 58 Jahre alt, weshalb vorliegend unbestrittenermassen das bisherige Recht (fortan aArt.) massgebend ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
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- 6 - mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindes- tens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei
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- 7 - einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Aus- wirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch (act. II 64) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxis- gemäss ist die – hier unbestrittene – Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zunächst zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen seit der rentenzuspre- chenden Verfügung vom 3. November 2022 (act. II 62) eine Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 und 2.6.2 hiervor). Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens und damit des IV-Grades wurde bei der Rentenzu-
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- 8 - sprechung per 1. Oktober 2021 (act. II 62) unter anderem der effektiv er- zielte Lohn des Versicherten aus seiner Teilzeitanstellung berücksichtigt, mit welcher er seine Restarbeitsfähigkeit in unterschiedlichen Pensen ver- wertete (act. II 62 S. 4, 57). Per 31. Dezember 2023 machte der Versicher- te von der Möglichkeit eines flexiblen Altersrücktritts im Baugewerbe (FAR) Gebrauch und liess sich mit 60 Jahren frühpensionieren (act. II 64, 99 S. 3 Ziff. 1.1). Mit dem Wegfall des effektiv erzielten Einkommens ist ein erwerb- licher Revisionsgrund erstellt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungs- rechtstagung 2012, S. 34). Zudem ist aufgrund der Schulterverletzung in- folge des Unfalls vom 29. März 2024 und der daraus folgenden Arbeitsun- fähigkeit (vgl. act. II 95, sowie E. 3.2 sogleich) ein weiterer medizinischer Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch des Versicherten ist umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.2 Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien grundsätz- lich unbestritten. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
22. Oktober 2024 (act. II 97) fasste dipl. Ärztin D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eingereichten medizinischen Berichte zu- sammen und hielt Folgendes fest: Unter Bezugnahme auf die behandeln- den Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, in seinem Bericht vom 31. Juli 2024 (act. II 93 S. 3 ff.) und Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, in seinem Bericht vom 28. Dezember 2023 (act. II 77) habe nach einer Nierentransplantation am 23. März 2023 während der postope- rativen Rekonvaleszenz mit Komplikationen (Darminfekt im April 2023 [act. II 84], Vorhofflimmern im November 2023 [act. II 87]) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bis November 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 97 S. 5). Ab Dezem- ber 2023 sei dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeit in temperier- ten Räumen mit ergonomischer Haltung und Möglichkeit zu Homeoffice) wieder zu 50 % möglich gewesen. Für den weiteren Verlauf stützte sich die RAD-Ärztin dipl. Ärztin D.________ sodann auf die behandelnden Fach- personen am Ambulatorium G.________ (vgl. act. II 89, 90) und hielt eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik
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- 9 - rechts mit Rotatorenmanschettenriss nach einem Unfall am 29. März 2024 (act. II 97 S. 5) fest. Diese Einschätzung der RAD-Ärztin überzeugt und es finden sich in den Akten keine divergierenden medizinischen Berichte von behandelnden Fachpersonen, die einen anderen Schluss erlauben würden. Der Versicherte hat denn auch bis zu seiner Frühpensionierung bei seinem angestammten Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % in einer angepass- ten Tätigkeit gearbeitet und damit seine Restarbeitsfähigkeit in diesem Um- fang ausgeschöpft (vgl. act. II 99 S. 3 Ziff. 1 f.). Schliesslich geht denn auch die Beschwerdeführerin von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab "Herbst 2023" aus (Beschwerde S. 13). Auf die medizinische Einschät- zung von dipl. Ärztin D.________ ist deshalb abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Versicherte ab Dezember 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Nach dem Unfall vom 29. März 2024 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin ein medizinischer Revisionsgrund eingetreten ist. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2).
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- 10 - 4.1.2 Nach bisherigem, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen gewesenem und hier anwendbaren (vgl. E. 3.1 vorstehend) Recht ist für die Festset- zung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Si- tuation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Per- son nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis- tik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abge- stellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis- tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs bzw. – im Revisions- fall wie vorliegend – im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit der Frühpensionierung des Versicherten per 1. Januar 2024 (act. II 64) ist zunächst ein erwerblicher Revisionsgrund (vgl. E. 3.1 vorstehend) und mit der unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2024 ein weiterer, nunmehr medizinischer Revisionsgrund eingetreten (vgl. E. 3.2
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- 11 - hiervor). Auf diese beiden Zeitpunkte hin ist jeweils ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Validenein- kommens auf das bei der H.________ AG erzielte Einkommen ab. Dies ist nicht zu beanstanden, arbeitete der Versicherte doch bereits seit 2007 bei in diesem Betrieb (vgl. act. II 19 S. 1 Ziff. 2.1) und ist davon auszugehen, dass er ohne Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Frühpensionierung weiterhin in dieser Anstellung tätig wäre. Der Versicherte erzielte dort im Jahr 2021 (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) ein Einkommen von Fr. 91'455.– in einem 100 %-Pensum (S. 5 Ziff. 5.1). Indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.1.20, Männer, Periode 2021 bis 2024, Zeile 41 - 43 "Baugewerbe/Bau", Index 2021: 100.0 bzw. 2024: 103.6 [alle Tabellen abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) ergibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Valideneinkom- men von Fr. 94'747.40 (Fr. 91'455.– / 100.0 x 103.6). Da die behinderungs- bedingten Einschränkungen bereits mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersicht- lich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn. Ein sol- cher wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (act. II 105 S. 4). 4.3.2 Da der Versicherte nach der Frühpensionierung seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total des Kompetenzniveaus 1 [ein- fache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) für Männer Fr. 5'305.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübli- che Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle "Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche", Total, Jahr 2022) sowie indexiert auf das Jahr 2024 (Nominallohnindex, Tabelle T1.1.20, Männer, Periode 2021 bis 2024, Total, Index 2022: 100.3 bzw. 2024: 103.2) ergibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Einkommen von Fr. 68'284.40
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2025 305
- 12 - (Fr. 5'305.– x 12 / 40 x 41.7 / 100.3 x 103.2). Unter Berücksichtigung einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Invalideneinkom- men von Fr. 34'142.20 (Fr. 68'284.40 x 0.5 [Arbeitsfähigkeit]). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'747.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 34'142.20 resultiert ab dem 1. Januar 2024 eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'605.20 bzw. ein IV-Grad von gerundet 64 % ([Fr. 94'747.40 ./. Fr. 34'142.20] / Fr. 94'747.40 x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1]). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Be- schwerdeantwort S. 2) gelangt die dreimonatige Frist von Art. 88a Abs. 2 IVV vorliegend nicht zur Anwendung, da sich mit der Frühpensionierung des Versicherten eine nicht invaliditätsbedingte Änderung in den erwerbli- chen Verhältnissen eingestellt hat (Entscheid des Bundesgerichts 8C_220/2014 vom 25. November 2014 E. 6). Der Versicherte hat damit ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.3 vorstehend). 4.4 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit ab März 2024 (vgl. E. 3.2 vorstehend) resultiert ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 100 % (vgl. E. 2.3 vorstehend). Der Versicherte hat damit in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 2 IVV Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab dem
1. Juni 2024. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 105) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
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- 13 - 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche- rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess- grundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Die Restanz von Fr. 300.– wird der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Zu eröffnen (R):
- B.________, z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- C.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.