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200 2025 281

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-02-05 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 20. Dezember 2020 am 17. Dezember 2020 bei seiner Arbeit als … von einer Leiter aus einer Höhe von ca. 2m zu Boden stürzte und sich dabei verletzte (Akten der Suva [act. II] 1 und 10). In der Folge unterzog er sich mehreren operativen Eingriffen (act. II 13, 48, 133, 200, 232). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (act. II 11, 12, 25, 29, 62, 87, 90, 100, 141, 150, 186, 193, 218, 240, 272, 290, 299, 301, 314, 339, 352). Gestützt auf eine versiche- rungsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin Mitte, vom 10. April 2024 (act. II 310) stellte die Su- va mit Mitteilung vom 7. Mai 2024 (act. II 322) die Heilbehandlung und das Taggeld per 1. Juli 2024 ein mit der Begründung, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten seien. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (act. II 334) sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Inte- gritätseinbusse von 5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invaliden- rente (IV-Rente) der obligatorischen Unfallversicherung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 344, 357, 366) wies die Suva mit Entscheid vom 19. März 2025 (act. II 380) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2025 sei aufzuheben.

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- 3 - 2. Es sei die Angelegenheit mit der Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nach weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens un- ter Einbezug der medizinischen Fachrichtungen Neurologie, orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie und Psychiatrie, über seine Leistungs- ansprüche nach UVG zu entscheiden. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzli- chen Leistungen, bestehend aus einer • UVG-Invalidenrente in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens • 5 % übersteigenden Integritätsentschädigung zuzusprechen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin

– vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – auf Abweisung der Be- schwerde.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 - 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. März 2025 (act. II 380). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente der obligatorischen Unfallversicherung und auf eine Inte- gritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. De- zember 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Nach der Rechtsprechung hat ein Er- eignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfah- rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen her- beizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

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- 5 - 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf IV-Rente und Inte- gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwarten- den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall- bedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwar- tende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades (IV-Grades) in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

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- 6 - teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.6 Um den IV-Grad und den Integritätsschaden bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen an- gewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 7 - 3. 3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass das Ereignis vom 17. De- zember 2020, bei dem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Arbeit von einer Leiter aus ungefähr 2m Höhe stürzte und sich diverse Brüche an der linken oberen Extremität (Ulnafraktur), der linken Schulter (Fraktur des pro- cessus coracoideus) und der Wirbelsäule (Fraktur der Processi transversi LWK 1 – LWK 5 links und Fraktur des Processus spinosus LWK 4), eine Kopfprellung und eine Rotatorenmanschettenläsion an der linken Schulter (act. II 1, 9, 10, 20) zuzog, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) dar- stellt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die vorübergehenden gesetzlichen Versiche- rungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesent- lich – hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 9. April 2024 (act. II 309) unter Diagnose "9 Monate postopera- tiv, 70 % Schmerzbesserung, benötigt noch Morphine, 100 % arbeitsun- fähig", mit/bei Verdacht auf eine residuelle Nervenwurzelreizsymptomatik L5 beidseits und einer Operation am 13. Juli 2023 auf drei Leveln: L3/L4, L5/S1, L3-S1 dorsale dynamische Stabilisation mit SpineShape, Fa. Spi- neSave, medium-elastischer Stab, Dekompression der Nervenwurzeln L5 und L4 beidseits, rezessal und neuroforaminal. Nach der Operation sei der Beschwerdeführer schmerzfrei, wenn er 15 bis 20 Min. stehe oder gehe. Sitze, stehe oder gehe er aber länger als eine halbe Stunde, nähmen die Schmerzen zu. Der Beschwerdeführer habe immer noch recht starke Schmerzen, vor allem, wenn er sich mit dem Oberkörper bewege. Dabei handle es sich um residuelle Nervenwurzelreizsymptomatiken L5 beidseits mit noch starken, belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Er sei immer noch auf Schmerzmittel angewiesen. Der Beschwerdeführer werde wegen dem fortgeschrittenen Leiden im Bereich der Lendenwir- belsäule bei Status nach der vorstehend erwähnten Operation nicht mehr in der Lage sein, in seiner angestammten Tätigkeit auf dem … zu arbeiten (S. 2).

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- 8 - 3.2.2 Im Bericht vom 12. April 2024 zur versicherungsmedizinischen Un- tersuchung vom 9. April 2024 (act. II 310) hielt Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen fest (S. 11 f.): Sturz von der Leiter aus ca. 2m Höhe bei der Arbeit am 17. Dezember 2020 mit/bei:

1. Proximaler mehrfragmentärer intraartikulärer Ulnafraktur

- Offene Reposition und Osteosynthese mit proximaler Ulnaplatte am

18. Dezember 2020

- Teilentfernung des Osteosynthesematerials Olecranon links am

25. Januar 2022

2. Undislozierter Fraktur des Processus coracoideus links

- aktuell vollständig durchbaut

3. Ausgeprägter posterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion Schulter links

- Arthroskopische Mobilisation und Fixierung der Subscapularis und Re- konstruktion des Supraspinatus sowie intraartikuläres Débridement und Bizepstenotomie am 23. Februar 2021

- Diagnostische Schulterarthroskopie mit Débridement und Probeent- nahme für Mikrobiologie und Histologie sowie Subscapularisrefixation am 13. Februar 2023

4. Fraktur der Processi transversi LWK 1 – LWK 5 links und Fraktur Pro- cessus spinosus LWK 4

- Rezessale und neuroforaminale Dekompression der Nervenwurzel L4 und L5 beidseits sowie dorsale dynamische Stabilisation LWK 3 - SWK 1 am 13. Juli 2023 mit persistierender residueller Nervenwurzel- reizsymptomatik L5 beidseits Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei im Bereich aller nach dem Unfall vom 17. Dezember 2020 verletzten Körperregionen überwiegend wahrscheinlich von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen. Im Bereich des linken Ellbogens hätten sich radiologisch regelrechte Kno- chenverhältnisse ohne Hinweise auf eine beginnende posttraumatische Ellbogenarthrose gezeigt, das objektivierbare 10°-ige Defizit in Extension sowie Flexion werde überwiegend wahrscheinlich dauerhaft persistieren, stelle jedoch aus orthopädischer Sicht kein relevantes Hindernis für den normalen Alltag dar. Im Bereich der linken Schulter sei ebenfalls von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen, wobei sich eine korrekt inserie- rende, jedoch qualitativ geminderte sowie ausgedünnte Rotatorenman- schette links gezeigt habe (S. 13). Die Situation im Bereich der Lendenwir- belsäule könne auch als stabil betrachtet werden, es bestünden weiterhin zu erwartende Belastungs- sowie Beweglichkeitseinbussen nach der statt-

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- 9 - gehabten Verletzung sowie der unfallbedingt durchgeführten Operation vom 13. Juli 2023. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aktuell nicht gegeben (S. 14 Ziff. 1) und letztere könne unter Berück- sichtigung der objektivierbaren Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich nicht wieder ausgeübt werden, da die Anforderungen zu hoch seien (Ziff. 3). Es zeigten sich aktuell keine weiteren therapeutischen Massnah- men, die eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu- standes der verletzten Körperregionen bewirken könnten (Ziff. 3.1). Unter Berücksichtigung der Verletzung der oberen linken Extremität könne der Beschwerdeführer leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten, ohne regelmässiges Arbeiten auf oder Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterniveau oder Überkopfarbeiten ausüben. Das Heben von Gewichten bis fünf kg am linken hängenden Arm sei möglich, für Gewichte bis zehn kg bestehe bereits eine erhebliche Ein- schränkung. Leichte Gewichte von ein bis zwei kg können mit hängendem Oberarm bis auf Brusthöhe angehoben werden, Gewichte bis 15 kg sollten nur körpernah und ausnahmsweise getragen und nur bis Gürtelhöhe ange- hoben werden, dies nur mit Hilfe des rechten Armes. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen. Hinsichtlich der Verletzung der Lendenwir- belsäule könne der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte Tätigkeiten in einem Wechsel aus Stehen, Gehen und Sitzen durchführen, wobei ein Positionswechsel spätestens nach 60 bis 90 Min. notwendig sei. Das Heben und Tragen von Lasten körpernah und körperfern sei bis maxi- mal zehn kg möglich, jedoch nur ausnahmsweise durchzuführen. Das Ar- beiten in gebückter Stellung oder Heben von Gegenständen mit Rumpf- beugen könnten nicht mehr ausgeführt werden, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers seien ebenfalls zu meiden. Ebenso seien unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Un- ter Einhaltung dieser Kriterien könne der Beschwerdeführer prinzipiell Tätigkeiten mit ganztägiger Arbeitsplatzpräsenz ausüben, obschon nach einer Rekonvaleszenz von aktuell ca. dreieinhalb Jahren in einer Anfangs- phase von drei Monaten mit einem vermehrten Pausenbedarf (ein bis zwei Stunden pro Tag) zu rechnen sei (S. 15).

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- 10 - 3.2.3 Im Bericht vom 4. Juni 2024 (act. II 342) hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Beschwerdeführer von der Rückenoperation vom 13. Juli 2023, die bald ein Jahr zurückliege, habe profitieren können, da es ihm sicher etwa 80 % besser gehe als davor. Er habe aber immer noch Schmerzen, wenn er stehe und gehe, sich im Bett drehe. Er könne etwa eine halbe Stunde sitzen, gehen und stehen, habe Schmerzen im Kreuz, wenn er den Oberkörper nach vorne beuge und auch, wenn er ihn wieder aufrichte. Er habe Mühe, sich aus einem Stuhl zu mobilisieren, das sei nur mit den Armen möglich (S. 2). Zudem benötige er weiterhin hochdosierte Schmerzmittel, er sei immer noch in allen Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt und eine Reintegration sei im Moment nicht möglich, insbe- sondere wegen der hohen Schmerzmitteleinnahme (S. 3). Im Schreiben vom 10. August 2024 (act. II 358) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt Dr. med. E.________ fest, es sei davon auszuge- hen, dass der aktuelle Zustand in Zukunft nicht oder nicht signifikant besser werde. Möglicherweise benötige der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang Physiotherapie und bedürfe Schmerzmittel ("Ad 1"). Der Beschwerde- führer werde in Folge des Unfalls nicht mehr in der Lage sein, zu Arbeiten und es sei ihm nicht zumutbar eine neue Stelle zu finden. Infolge des Un- falls mit konsekutiver Schädigung von lumbosacralen Nerven und nach der notwendigen operativen Freilegung der entsprechenden Nerven sowie gleichzeitiger Stabilisierung/Teilversteifung eines grossen Teils der Len- denwirbelsäule sei es ihm nicht mehr zuzumuten, in seinem Alter einer Ar- beit nachzugehen ("Ad 2"). Eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % und eine lebenslängliche Teilrente von mindestens 50 % könnten gefordert werden ("Ad 3"). 3.2.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2024 (act. II 365) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit neben verschiedenen somatischen Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) mit rezi- divierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.11), Angststörung, gegenwärtig deutlich ausgeprägt (ICD-10: F41.9), und Panikstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F41.0). Schmerzen do- minierten das Zustandsbild des Beschwerdeführers, hätten anhaltenden

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- 11 - Charakter und reflektierten sich auf den psychischen Zustand. Dieser zeige sich in den vergangenen zwei Jahren in wechselhaft-instabilem Verlauf. In einer Phase mit verhältnismässig etwas mehr Stabilität hätten die Antide- pressiva ausgeschlichen werden können, hätten aufgrund einer tiefgreifen- den angstbesetzten depressiven Dekompensation jedoch wieder eingesetzt werden müssen (S. 2 Ziff. 4). Die objektiven Befunde deckten sich weitge- hend mit den Angaben des Beschwerdeführers und zusammenfassend sei von einem chronifizierten, komorbiden Zustandsbild (zur Resignation nei- gender depressiver Zustand, der trotz der bisherigen leichten Besserung der vorliegenden PTBS deutlich im oberen mittelgradigen Ausprägungsbe- reich figuriere) auszugehen. Hinzu komme die erwähnte massive Schmerz- Syndromatik im Schulter- und Ellenbogenbereich links sowie im Lenden- wirbelsäulenbereich (LWS-Bereich [Ziff. 6]). Es bestünden eine beträchtlich reduzierte sowohl körperliche als auch psychische Belastbarkeit, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Antriebs- reduktion und gleichzeitig ein deutlich reduziertes Arbeitstempo bei fehlen- dem Ausdauervermögen. Es müsse betont werden, dass sich die beste- hende Schmerzsymptomatik und die bestehende depressive Symptomatik mit jeweils ihren Funktionalitätseinschränkungen gegenseitig favorisierten und nach dem Teufelskreisprinzip verstärkten (S. 3 Ziff. 12). Die bisherige Tätigkeit sei auch längerfristig unzumutbar aufgrund der beschriebenen funktionellen Einschränkungen (Ziff. 13). 3.2.5 Im Bericht der Sprechstunde des Spitals G.________ vom 3. De- zember 2024 (act. II 374) wurden ein Status nach diagnostischer Schul- terarthroskopie, Débridement intra- und extrakapsulär, Probenentnahme für Mikrobiologie und Histologie und Subscapularis-Refixation, eine Epicondyli- tis humeri radialis, differentialdiagnostisch eine Partialläsion der Handge- lenksextensoren Ellbogen links, ein sensorisches Sulcus ulnaris-Syndrom links sowie ein Status nach OSME Olecranon links vom 25. Januar 2022 diagnostiziert. Hinsichtlich der linken Schulter zeige sich aktuell vor allem ein symptomatischer anterosuperiorer Konflikt, bei welchem eine relevante postoperative strukturelle Läsion habe ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der aktuell für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen- den radialseitigen Ellbogenschmerzen dürfe von einer Epicondylitis humeri

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- 12 - radialis mit gegebenenfalls Partialläsion des Extensorenansatzes ausge- gangen werden. Im Bericht derselben Klinik vom 16. Dezember 2024 (act. II 375) wurde festgehalten, dass sich anlässlich des MRI des Ellbogens keine Hinweise auf eine Partialläsion des Ursprungs der Handgelenksextensoren ergeben hätten und eine konservative Therapie veranlasst worden sei (S. 2 f.). 3.2.6 Im Bericht vom 15. März 2025 (act. II 377) führte Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerdeführer seit der Operation eine Schmerzbesserung von etwa 50 % erfahren habe, dabei weiterhin Schmer- zen tief im Kreuz links, Ausstrahlung ins linke Bein dorsal bis in die Unter- schenkel proximal sowie rechts Schmerzen am lumbosakralen Übergang und im Kreuz sowie im Gesäss rechts mittig habe. Im Bericht vom 28. April 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Be- schwerden im Bereich der Schulter und des Ellbogens keine körperlichen Arbeiten mehr aufnehmen könne. Weder könne er im angestammten Beruf tätig sein noch sei ihm eine Arbeit mit leichten körperlichen Tätigkeiten zu- mutbar. Auch wegen des schweren Leidens im Bereich der LWS sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr möglich, insbesondere auch, weil er hochdosierte Opiate benötige (S. 2 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

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- 13 - nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie aus- schliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeu- tisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhän- giger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.4 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 10. April 2024 zur Untersuchung vom 9. April 2024 (act. II 310) erfüllt die vorerwähn- ten Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Beurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der Su- va-Orthopäde setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis des Gesche- hensablaufs sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwer-

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- 14 - den des Beschwerdeführers auseinander und stützte seine Schlussfolge- rungen insbesondere auf seine eigene Untersuchung und die echtzeitlichen Berichte. Bezugnehmend auf die medizinischen Vorakten zeigte er nach- vollziehbar und schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer trotz der kon- sequent durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen, einer infiltra- tiven Therapie sowie eines zweiten chirurgischen Eingriffs Schulterbe- schwerden links mit begleitender Kraftlosigkeit persistierten, ohne dass eine Infektsituation oder eine erneute Läsion nachgewiesen werden konnte (S. 12 f.). Sodann legte er dar, dass im Bereich des linken Ellbogens regel- rechte Knochenverhältnisse ohne Hinweise auf eine beginnende posttrau- matische Ellbogenarthrose vorliegen. Schliesslich führte er aus, dass die Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule als stabil zu betrachten ist, wobei weiterhin zu erwartende Belastungs- und Beweglichkeitseinbussen nach der stattgehabten Verletzung bestehen (S. 14). Im Bereich aller nach dem Unfall verletzten Körperregionen ist damit aus orthopädisch- traumatologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einem abge- schlossenen Heilverlauf auszugehen (S. 13) und es ist dem Beschwerde- führer nicht mehr möglich seine angestammte Tätigkeit weiter auszuüben (S. 14 Ziff. 1 und 3). Hingegen besteht – nach einer Anfangsphase von drei Monaten mit erhöhtem Pausenbedarf – eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit (aus Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Positionswechsel spätestens nach 60 bis 90 Min., ohne regelmässiges Ar- beiten auf oder Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterniveau oder Überkopfarbeiten, ohne Heben von Gewichten über fünf kg am linken hängenden Arm und mit einer erheb- lichen Einschränkung von Gewichten bis zehn kg bzw. nur körpernahes und ausnahmsweises Heben nur bis Gürtelhöhe mit Hilfe des rechten Ar- mes und körpernahes und ausnahmsweises Tragen von Gewichten bis

E. 15 kg, ohne Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen, ohne Arbeiten in gebückter Stel- lung oder Heben von Gegenständen mit Rumpfbeugen und ohne Tätigkei- ten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers [S. 15]).

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- 15 - 3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken (vgl. E. 3.3 vorstehend). 3.5.1 Zunächst ist die Rüge, die Untersuchung bei Dr. med. D.________ sei oberflächlich gewesen und die von Dr. med. E.________ anamnestisch beschriebenen, beschwerdeauslösenden Körperhaltungen (wenn der Be- schwerdeführer sich mit dem Oberköper nach vorne neige, sich aufrichte oder drehe; vgl. act. II 309 S. 2) seien nicht überprüft worden (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1), unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Untersuchung bei Dr. med. D.________ vom 9. April 2024 nicht nur fast 90 Min. lang ausführlich zu seinen Beschwerden und Schmerzen befragt (act. II 310 S. 11), sondern auch nach allen Regeln der Kunst klinisch un- tersucht, wobei auch die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke getestet wurde (S. 10 f.). Namentlich mit der Testung des Finger-Boden- Abstands, der LWS-Seitneigung und der Flexion/Reklination wurden auch jene Bewegungsabläufe untersucht, die vom Beschwerdeführer bei Dr. med. E.________ als schmerzauslösend beschrieben worden waren. Hierzu hielt der Versicherungsmediziner denn auch fest, der Beschwerde- führer klage bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im LWS- Bereich (S. 13), womit diese nicht unberücksichtigt geblieben sind. Von einer oberflächlichen oder ungenügenden Untersuchung kann somit keine Rede sein. 3.5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 2.2), es sei im angefochtenen Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben, dass sich der Schmerzzustand gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 15. März 2025 (act. II 377) seit der Untersu- chung durch Dr. med. D.________ verschlechtert habe. Es trifft entgegen der Aussage des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, dass Dr. med. E.________ eine nach der versicherungsmedizinischen Untersuchung ein- getretene Zustandsverschlechterung postuliert hätte. Soweit der Be- schwerdeführer eine Verschlechterung darin erkennt, dass der behandeln- de Orthopäde unter anderem von "residuellen Schmerzen L4/L5 rechts" berichtet hat, ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bereits im Bericht desselben Arztes vom 25. Oktober 2023 die Diagnose (act. II 277) bzw. in

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- 16 - demjenigen vom 9. April 2024 (act. II 309) ein Verdacht einer residuellen Nervenwurzelreizsymptomatik L5 festgehalten worden war, womit es sich nicht um neue Schmerzen handeln kann. 3.5.3 Auch dem Einwand, wonach sich Dr. med. D.________ nicht zu den Auswirkungen des Opiats geäussert habe, weshalb sein Bericht unvoll- ständig sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 2.3), kann nicht gefolgt werden. Im Ge- genteil hat der Suva-Facharzt dem Beschwerdeführer eine rasche Redukti- on der "anscheinend aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses" im Januar 2024 erhöhten Opioid-Therapie bis hin zu einer kompletten Sistie- rung, gegebenenfalls unter Einbezug seines Hausarztes, ausdrücklich empfohlen (act. II 310 S. 14). Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung von Dr. med. D.________ auf eine dauerhafte Opioid- Therapie nicht angewiesen war, sondern der Versicherungsmediziner – im Einklang mit dem behandelnden Dr. med. E.________, welcher im Ver- laufsbericht vom 15. März 2025 (act. II 377) festgehalten hatte, dass das Ausschleichen von Targin vereinbart worden sei – vielmehr die Beendigung dieser Therapie empfohlen hatte, war es nicht notwendig, dass er zu den Auswirkungen dieser Therapie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers Stellung nahm. 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, das von Dr. med. D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil sei mit den von Dr. med. E.________ erhobenen Befunden vom 15. März 2025 (act. II 377) bzw. vom 28. April 2025 (act. I 3) in Bezug auf die LWS nicht vereinbar und eine Tätigkeit in einem vollen Pensum nicht zumutbar (Beschwerde S. 10 Ziff. 2.4), ist festzuhalten, dass Dr. med. E.________ die Schmerzen des Beschwerdeführers im Kreuz überwiegend wahrscheinlich auf eine Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits zurückführte (act. II 342 S. 3). Der von Dr. med. E.________ konsiliarisch hinzugezogene Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, konnte in der Untersuchung vom 22. März 2023 (act. II 205) klinisch jedoch keine radikulären Irritationen oder Ausfälle fest- stellen und auch elektrophysiologisch fanden sich keine Anhaltspunkte für eine erfassbare Affektion oder andere Afferenzstörung im Bereich L4 - S1, wie in der Beschwerdeantwort (S. 11 Ziff. 32) zutreffend ausgeführt wurde. Das Vorliegen einer Nervenwurzelreizung ist damit nicht erstellt, womit

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- 17 - daraus auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden kann. 3.5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass sich die gesundheitliche Situation in Bezug auf den linken Ellbogen und die linke Schulter nach der Beurteilung durch Dr. med. D.________ verschlechtert habe (Beschwerde S. 10 Ziff. 2.5). Dazu ist festzuhalten, dass in den ange- führten Berichten des Spitals G.________ vom 3. und 16. Dezember 2024 (act. II 374, 375) keine objektivierbare Verschlechterung seit der versiche- rungsmedizinischen Untersuchung auszumachen ist. Insbesondere konnte der zunächst im Raum stehende Verdacht auf eine Partialläsion der Hand- gelenksextensoren am Ellbogen links (vgl. act. II 374) ausgeräumt resp. eine Partialläsion ausgeschlossen werden (act. II 375). 3.5.6 In somatischer Hinsicht ist nach dem Dargelegten auf die beweis- kräftige Beurteilung des Suva-Orthopäden Dr. med. D.________ vom

10. April 2024 (act. II 310) abzustellen und es ist erstellt, dass die im Zu- sammenhang mit Unfall vom 17. Dezember 2020 entstandenen Verletzun- gen verheilt waren und von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, wie im Übrigen auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.________ in seinem Mail vom 10. August 2024 (act. II 358) festhielt. Daran ändert auch dessen (früherer) Bericht vom 4. Juni 2024 (act. II 342) nichts, denn die dort angeführten weiter bestehenden Schmerzen und der Medikationsbedarf stehen einem Fallabschluss nicht entgegen, geht es doch beim Fallabschluss nicht um den "Endzustand der medizinischen Be- handlung und Therapie", mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, sondern allein darum, dass eine weitere ärztliche Behand- lung keine namhafte Besserung erwarten lässt (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2021 vom 26. März 2021, E. 6.4.1). 3.6 Zusammenfassend bildet die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 10. April 2024 (act. II 310) eine zuverlässige Entscheidgrundlage und es ist per Ende Juni 2024 vom Endzustand und einer vollschichtigen Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 310/15), womit die Voraussetzungen für den Fallabschluss (vgl. E. 2.3 hiervor) im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juli 2024 gegeben waren. Der Sach-

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- 18 - verhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen, namentlich eine verwaltungsexterne Begutach- tung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren I.2), erübrigen (antizipierte Be- weiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Umstritten ist weiter, ob die gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 10. September 2024 (vgl. act. II 365) weiterhin persistie- renden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers adäquat kausal zum Unfall vom 17. Dezember 2020 sind, wie in der Beschwerde vorge- bracht wird (S. 11 Ziff. 2). 3.7.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):

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- 19 - - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zu- sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).

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- 20 - 3.7.2 Der Beschwerdeführer ist am 17. Dezember 2020 bei der Befesti- gung einer Leiste aus einer Höhe von ungefähr 2m von der Leiter zu Boden gestürzt (act. II 1 Ziff. 6, act. II 10 Ziff. 3). Entgegen seiner Vorbringen (Be- schwerde S. 11 Ziff. 2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Sturzhöhe aus 2m nicht von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne, sondern vielmehr von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (BGE 115 V 133 E. 11a/b S. 144, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute BGer] U 410/00 vom 14. Fe- bruar 2002 E. 2c). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. II 380 S. 6 Ziff. 3.2 f.) richtig dargelegt hat, müssen damit zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder vier Kriterien erfüllt sein oder aber ein Einzelkriterium in besonders ausgepräg- ter oder auffallender Weise (vgl. E. 3.6.1 hiervor). Beim Unfall vom 17. De- zember 2020 ist mit einem Sturz von der Leiter aus 2m Höhe nicht von ei- nem besonders dramatischen oder eindrücklichen Unfall auszugehen und die dadurch entstandenen Verletzungen waren nicht von grosser Schwere oder besonderer Art und insbesondere nicht besonders geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen. Weder liegt eine ärztliche Fehlbe- handlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikati- onen beim Beschwerdeführer vor. Zwar waren die Verletzungen mit den diversen Frakturen sowie der Rotatorenmanschettenläsion an der linken Schulter von einer gewissen Erheblichkeit, doch haben sich die – weiterhin geklagten – Schmerzen gemäss den Aussagen von Dr. med. E.________ in den Berichten vom 15. März 2025 (act. II 377) und 4. Juni 2024 (act. II 342) zunehmend verbessert und es ist eine signifikante Besserung der Beschwerden seit der letzten Operation eingetreten, so dass das Krite- rium der körperlichen Dauerschmerzen allenfalls erfüllt ist, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Ferner ist mit einer vollschichtigen Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 310/15) das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" (vgl. E. 3.6.1 hiervor) nicht gegeben. Selbst wenn die Dauer der ärztlichen Behandlung als un- gewöhnlich lang eingestuft würde, was ebenfalls offenbleiben kann, wären höchstens zwei der bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigenden Krite- rien erfüllt, jedoch keines in ausgeprägter Weise. Die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers sind damit als nicht adäquat kausal zum Unfall vom 17. Dezember 2020 einzustufen.

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- 21 - 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatori- schen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein- gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 4.1.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn-

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- 22 - strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 4.2 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist vor- liegend der 1. Juli 2024 (Fallabschluss bzw. Taggeldeinstellung per 30. Ju- ni 2024; act. II 322; vgl. E. 2.3 und E. 3.7 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2024 (act. II 328 S. 1) auf Fr. 56'354.– (Fr. 24.40 [Stundenlohn] x 41 [Wochenstunden] x 52 [Kalenderwochen] + 8.33 % [13. Monatslohn]) festgesetzt (act. II 330 S. 2). Hierzu ist festzustellen, dass der Stundenlohn des Beschwerdeführers sich indes auf Fr. 30.– belief, weil im Stundenlohn auch eine Ferien- bzw. Feier-

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- 23 - tagsentschädigung inbegriffen war (Grundlohn von Fr. 24.40 plus Fr. 3.30 [Ferien-/Feiertagsentschädigung] plus Fr. 2.30 [13. Monatslohn]; act. II 1, 4/1 ff.). Zudem ist nicht von 52 Arbeitswochen auszugehen, verfügte der Beschwerdeführer doch über einen Ferienanspruch von 30 Tagen (Art. 28.1 des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für das Me- tallgewerbe; vgl. act. II 328), womit 46 Arbeitswochen zugrunde zu legen sind. Damit beläuft sich das Valideneinkommen pro 2024 auf Fr. 56'580.– (Fr. 30.– x 41 x 46). Dies ändert jedoch am Ergebnis nichts (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf den Totalwert der Tabelle TA1 aus dem Jahr 2020, Kompe- tenzniveau 1, Männer, von monatlich Fr. 5'261.– ab. Dies erweist sich als nicht korrekt, denn im Rahmen der Invaliditätsbemessung sind die im Ver- fügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuells- ten veröffentlichen Daten beizuziehen (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70 und Ur- teil des BGer 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3.2.2). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. März 2025 (act. II 334) waren die am

29. Mai 2024 publizierten LSE 2022 verfügbar, weshalb auf diese abzustel- len ist. Gemäss der LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, betrug der monatliche Lohn Fr. 5'305.–. Aufgerechnet auf ein Jahr, umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge- schlecht", Tabelle T1.1.20, Männer, Periode 2020 bis 2024, Total, Index 2022: 100.3 bzw. 2024: 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'284.40 (Fr. 5'305.– x 12 / 40 x 41.7 / 100.3 x 103.2). Die Beschwerdegegnerin hat sodann einen Abzug von 15 % vorgenom- men, womit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Der Ein- wand des Beschwerdeführers, wonach unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2) aufgrund seines Aufenthaltsstatus mit Aufenthaltsbewilli- gung B ein Abzug von 25 % zu gewähren sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 3) geht hingegen fehl. Aufgrund des Ausländerstatus ist hier kein (zusätzli-

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- 24 - cher) Abzug angezeigt, verdienen doch Männer mit Aufenthaltsbewilli- gung B ohne Kaderfunktion mit Fr. 5'454.– zwar weniger als Schweizer mit Fr. 6'712.– im gleichen Bereich (LSE 2022, Tabelle T12_b, Männer, Medi- an), was aber dennoch höher ist als das für die Bemessung des Invaliden- einkommens herangezogene Durchschnittseinkommen von Fr. 5'305.– (vgl. Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Weitere Merkma- le, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, so dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % nicht zu bean- standen und das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers per 1. Juli 2024 auf Fr. 58'041.75 festzusetzen ist (Fr. 68'284.40 x 0.85). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich per 1. Juli 2024 (vgl. E. 4.2 hiervor) keine Erwerbseinbusse (Fr. 56'580.– ./. Fr. 58'041.75), weshalb der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 2.5 hiervor). 5.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35, 150 V 469 E. 3 S. 470). 5.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätseinbusse von 5 % (act. II 334 S. 3). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom

E. 19 März 2025 (act. II 380) nicht zu beanstanden und die Beschwerde folg- lich abzuweisen.

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- 26 - 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdegegnerins

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2025 281 FUE/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. März 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 20. Dezember 2020 am 17. Dezember 2020 bei seiner Arbeit als … von einer Leiter aus einer Höhe von ca. 2m zu Boden stürzte und sich dabei verletzte (Akten der Suva [act. II] 1 und 10). In der Folge unterzog er sich mehreren operativen Eingriffen (act. II 13, 48, 133, 200, 232). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (act. II 11, 12, 25, 29, 62, 87, 90, 100, 141, 150, 186, 193, 218, 240, 272, 290, 299, 301, 314, 339, 352). Gestützt auf eine versiche- rungsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin Mitte, vom 10. April 2024 (act. II 310) stellte die Su- va mit Mitteilung vom 7. Mai 2024 (act. II 322) die Heilbehandlung und das Taggeld per 1. Juli 2024 ein mit der Begründung, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten seien. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (act. II 334) sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Inte- gritätseinbusse von 5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invaliden- rente (IV-Rente) der obligatorischen Unfallversicherung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 344, 357, 366) wies die Suva mit Entscheid vom 19. März 2025 (act. II 380) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2025 sei aufzuheben.

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- 3 - 2. Es sei die Angelegenheit mit der Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nach weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens un- ter Einbezug der medizinischen Fachrichtungen Neurologie, orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie und Psychiatrie, über seine Leistungs- ansprüche nach UVG zu entscheiden. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzli- chen Leistungen, bestehend aus einer • UVG-Invalidenrente in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens • 5 % übersteigenden Integritätsentschädigung zuzusprechen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin

– vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 - 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. März 2025 (act. II 380). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente der obligatorischen Unfallversicherung und auf eine Inte- gritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. De- zember 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Nach der Rechtsprechung hat ein Er- eignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfah- rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen her- beizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

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- 5 - 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf IV-Rente und Inte- gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwarten- den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall- bedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwar- tende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades (IV-Grades) in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

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- 6 - teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.6 Um den IV-Grad und den Integritätsschaden bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen an- gewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 7 - 3. 3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass das Ereignis vom 17. De- zember 2020, bei dem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Arbeit von einer Leiter aus ungefähr 2m Höhe stürzte und sich diverse Brüche an der linken oberen Extremität (Ulnafraktur), der linken Schulter (Fraktur des pro- cessus coracoideus) und der Wirbelsäule (Fraktur der Processi transversi LWK 1 – LWK 5 links und Fraktur des Processus spinosus LWK 4), eine Kopfprellung und eine Rotatorenmanschettenläsion an der linken Schulter (act. II 1, 9, 10, 20) zuzog, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) dar- stellt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die vorübergehenden gesetzlichen Versiche- rungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesent- lich – hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 9. April 2024 (act. II 309) unter Diagnose "9 Monate postopera- tiv, 70 % Schmerzbesserung, benötigt noch Morphine, 100 % arbeitsun- fähig", mit/bei Verdacht auf eine residuelle Nervenwurzelreizsymptomatik L5 beidseits und einer Operation am 13. Juli 2023 auf drei Leveln: L3/L4, L5/S1, L3-S1 dorsale dynamische Stabilisation mit SpineShape, Fa. Spi- neSave, medium-elastischer Stab, Dekompression der Nervenwurzeln L5 und L4 beidseits, rezessal und neuroforaminal. Nach der Operation sei der Beschwerdeführer schmerzfrei, wenn er 15 bis 20 Min. stehe oder gehe. Sitze, stehe oder gehe er aber länger als eine halbe Stunde, nähmen die Schmerzen zu. Der Beschwerdeführer habe immer noch recht starke Schmerzen, vor allem, wenn er sich mit dem Oberkörper bewege. Dabei handle es sich um residuelle Nervenwurzelreizsymptomatiken L5 beidseits mit noch starken, belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Er sei immer noch auf Schmerzmittel angewiesen. Der Beschwerdeführer werde wegen dem fortgeschrittenen Leiden im Bereich der Lendenwir- belsäule bei Status nach der vorstehend erwähnten Operation nicht mehr in der Lage sein, in seiner angestammten Tätigkeit auf dem … zu arbeiten (S. 2).

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- 8 - 3.2.2 Im Bericht vom 12. April 2024 zur versicherungsmedizinischen Un- tersuchung vom 9. April 2024 (act. II 310) hielt Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen fest (S. 11 f.): Sturz von der Leiter aus ca. 2m Höhe bei der Arbeit am 17. Dezember 2020 mit/bei:

1. Proximaler mehrfragmentärer intraartikulärer Ulnafraktur

- Offene Reposition und Osteosynthese mit proximaler Ulnaplatte am

18. Dezember 2020

- Teilentfernung des Osteosynthesematerials Olecranon links am

25. Januar 2022

2. Undislozierter Fraktur des Processus coracoideus links

- aktuell vollständig durchbaut

3. Ausgeprägter posterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion Schulter links

- Arthroskopische Mobilisation und Fixierung der Subscapularis und Re- konstruktion des Supraspinatus sowie intraartikuläres Débridement und Bizepstenotomie am 23. Februar 2021

- Diagnostische Schulterarthroskopie mit Débridement und Probeent- nahme für Mikrobiologie und Histologie sowie Subscapularisrefixation am 13. Februar 2023

4. Fraktur der Processi transversi LWK 1 – LWK 5 links und Fraktur Pro- cessus spinosus LWK 4

- Rezessale und neuroforaminale Dekompression der Nervenwurzel L4 und L5 beidseits sowie dorsale dynamische Stabilisation LWK 3 - SWK 1 am 13. Juli 2023 mit persistierender residueller Nervenwurzel- reizsymptomatik L5 beidseits Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei im Bereich aller nach dem Unfall vom 17. Dezember 2020 verletzten Körperregionen überwiegend wahrscheinlich von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen. Im Bereich des linken Ellbogens hätten sich radiologisch regelrechte Kno- chenverhältnisse ohne Hinweise auf eine beginnende posttraumatische Ellbogenarthrose gezeigt, das objektivierbare 10°-ige Defizit in Extension sowie Flexion werde überwiegend wahrscheinlich dauerhaft persistieren, stelle jedoch aus orthopädischer Sicht kein relevantes Hindernis für den normalen Alltag dar. Im Bereich der linken Schulter sei ebenfalls von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen, wobei sich eine korrekt inserie- rende, jedoch qualitativ geminderte sowie ausgedünnte Rotatorenman- schette links gezeigt habe (S. 13). Die Situation im Bereich der Lendenwir- belsäule könne auch als stabil betrachtet werden, es bestünden weiterhin zu erwartende Belastungs- sowie Beweglichkeitseinbussen nach der statt-

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- 9 - gehabten Verletzung sowie der unfallbedingt durchgeführten Operation vom 13. Juli 2023. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aktuell nicht gegeben (S. 14 Ziff. 1) und letztere könne unter Berück- sichtigung der objektivierbaren Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich nicht wieder ausgeübt werden, da die Anforderungen zu hoch seien (Ziff. 3). Es zeigten sich aktuell keine weiteren therapeutischen Massnah- men, die eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu- standes der verletzten Körperregionen bewirken könnten (Ziff. 3.1). Unter Berücksichtigung der Verletzung der oberen linken Extremität könne der Beschwerdeführer leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten, ohne regelmässiges Arbeiten auf oder Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterniveau oder Überkopfarbeiten ausüben. Das Heben von Gewichten bis fünf kg am linken hängenden Arm sei möglich, für Gewichte bis zehn kg bestehe bereits eine erhebliche Ein- schränkung. Leichte Gewichte von ein bis zwei kg können mit hängendem Oberarm bis auf Brusthöhe angehoben werden, Gewichte bis 15 kg sollten nur körpernah und ausnahmsweise getragen und nur bis Gürtelhöhe ange- hoben werden, dies nur mit Hilfe des rechten Armes. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen. Hinsichtlich der Verletzung der Lendenwir- belsäule könne der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte Tätigkeiten in einem Wechsel aus Stehen, Gehen und Sitzen durchführen, wobei ein Positionswechsel spätestens nach 60 bis 90 Min. notwendig sei. Das Heben und Tragen von Lasten körpernah und körperfern sei bis maxi- mal zehn kg möglich, jedoch nur ausnahmsweise durchzuführen. Das Ar- beiten in gebückter Stellung oder Heben von Gegenständen mit Rumpf- beugen könnten nicht mehr ausgeführt werden, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers seien ebenfalls zu meiden. Ebenso seien unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Un- ter Einhaltung dieser Kriterien könne der Beschwerdeführer prinzipiell Tätigkeiten mit ganztägiger Arbeitsplatzpräsenz ausüben, obschon nach einer Rekonvaleszenz von aktuell ca. dreieinhalb Jahren in einer Anfangs- phase von drei Monaten mit einem vermehrten Pausenbedarf (ein bis zwei Stunden pro Tag) zu rechnen sei (S. 15).

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- 10 - 3.2.3 Im Bericht vom 4. Juni 2024 (act. II 342) hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Beschwerdeführer von der Rückenoperation vom 13. Juli 2023, die bald ein Jahr zurückliege, habe profitieren können, da es ihm sicher etwa 80 % besser gehe als davor. Er habe aber immer noch Schmerzen, wenn er stehe und gehe, sich im Bett drehe. Er könne etwa eine halbe Stunde sitzen, gehen und stehen, habe Schmerzen im Kreuz, wenn er den Oberkörper nach vorne beuge und auch, wenn er ihn wieder aufrichte. Er habe Mühe, sich aus einem Stuhl zu mobilisieren, das sei nur mit den Armen möglich (S. 2). Zudem benötige er weiterhin hochdosierte Schmerzmittel, er sei immer noch in allen Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt und eine Reintegration sei im Moment nicht möglich, insbe- sondere wegen der hohen Schmerzmitteleinnahme (S. 3). Im Schreiben vom 10. August 2024 (act. II 358) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt Dr. med. E.________ fest, es sei davon auszuge- hen, dass der aktuelle Zustand in Zukunft nicht oder nicht signifikant besser werde. Möglicherweise benötige der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang Physiotherapie und bedürfe Schmerzmittel ("Ad 1"). Der Beschwerde- führer werde in Folge des Unfalls nicht mehr in der Lage sein, zu Arbeiten und es sei ihm nicht zumutbar eine neue Stelle zu finden. Infolge des Un- falls mit konsekutiver Schädigung von lumbosacralen Nerven und nach der notwendigen operativen Freilegung der entsprechenden Nerven sowie gleichzeitiger Stabilisierung/Teilversteifung eines grossen Teils der Len- denwirbelsäule sei es ihm nicht mehr zuzumuten, in seinem Alter einer Ar- beit nachzugehen ("Ad 2"). Eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % und eine lebenslängliche Teilrente von mindestens 50 % könnten gefordert werden ("Ad 3"). 3.2.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2024 (act. II 365) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit neben verschiedenen somatischen Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) mit rezi- divierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.11), Angststörung, gegenwärtig deutlich ausgeprägt (ICD-10: F41.9), und Panikstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F41.0). Schmerzen do- minierten das Zustandsbild des Beschwerdeführers, hätten anhaltenden

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- 11 - Charakter und reflektierten sich auf den psychischen Zustand. Dieser zeige sich in den vergangenen zwei Jahren in wechselhaft-instabilem Verlauf. In einer Phase mit verhältnismässig etwas mehr Stabilität hätten die Antide- pressiva ausgeschlichen werden können, hätten aufgrund einer tiefgreifen- den angstbesetzten depressiven Dekompensation jedoch wieder eingesetzt werden müssen (S. 2 Ziff. 4). Die objektiven Befunde deckten sich weitge- hend mit den Angaben des Beschwerdeführers und zusammenfassend sei von einem chronifizierten, komorbiden Zustandsbild (zur Resignation nei- gender depressiver Zustand, der trotz der bisherigen leichten Besserung der vorliegenden PTBS deutlich im oberen mittelgradigen Ausprägungsbe- reich figuriere) auszugehen. Hinzu komme die erwähnte massive Schmerz- Syndromatik im Schulter- und Ellenbogenbereich links sowie im Lenden- wirbelsäulenbereich (LWS-Bereich [Ziff. 6]). Es bestünden eine beträchtlich reduzierte sowohl körperliche als auch psychische Belastbarkeit, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Antriebs- reduktion und gleichzeitig ein deutlich reduziertes Arbeitstempo bei fehlen- dem Ausdauervermögen. Es müsse betont werden, dass sich die beste- hende Schmerzsymptomatik und die bestehende depressive Symptomatik mit jeweils ihren Funktionalitätseinschränkungen gegenseitig favorisierten und nach dem Teufelskreisprinzip verstärkten (S. 3 Ziff. 12). Die bisherige Tätigkeit sei auch längerfristig unzumutbar aufgrund der beschriebenen funktionellen Einschränkungen (Ziff. 13). 3.2.5 Im Bericht der Sprechstunde des Spitals G.________ vom 3. De- zember 2024 (act. II 374) wurden ein Status nach diagnostischer Schul- terarthroskopie, Débridement intra- und extrakapsulär, Probenentnahme für Mikrobiologie und Histologie und Subscapularis-Refixation, eine Epicondyli- tis humeri radialis, differentialdiagnostisch eine Partialläsion der Handge- lenksextensoren Ellbogen links, ein sensorisches Sulcus ulnaris-Syndrom links sowie ein Status nach OSME Olecranon links vom 25. Januar 2022 diagnostiziert. Hinsichtlich der linken Schulter zeige sich aktuell vor allem ein symptomatischer anterosuperiorer Konflikt, bei welchem eine relevante postoperative strukturelle Läsion habe ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der aktuell für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen- den radialseitigen Ellbogenschmerzen dürfe von einer Epicondylitis humeri

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- 12 - radialis mit gegebenenfalls Partialläsion des Extensorenansatzes ausge- gangen werden. Im Bericht derselben Klinik vom 16. Dezember 2024 (act. II 375) wurde festgehalten, dass sich anlässlich des MRI des Ellbogens keine Hinweise auf eine Partialläsion des Ursprungs der Handgelenksextensoren ergeben hätten und eine konservative Therapie veranlasst worden sei (S. 2 f.). 3.2.6 Im Bericht vom 15. März 2025 (act. II 377) führte Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerdeführer seit der Operation eine Schmerzbesserung von etwa 50 % erfahren habe, dabei weiterhin Schmer- zen tief im Kreuz links, Ausstrahlung ins linke Bein dorsal bis in die Unter- schenkel proximal sowie rechts Schmerzen am lumbosakralen Übergang und im Kreuz sowie im Gesäss rechts mittig habe. Im Bericht vom 28. April 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Be- schwerden im Bereich der Schulter und des Ellbogens keine körperlichen Arbeiten mehr aufnehmen könne. Weder könne er im angestammten Beruf tätig sein noch sei ihm eine Arbeit mit leichten körperlichen Tätigkeiten zu- mutbar. Auch wegen des schweren Leidens im Bereich der LWS sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr möglich, insbesondere auch, weil er hochdosierte Opiate benötige (S. 2 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

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- 13 - nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie aus- schliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeu- tisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhän- giger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.4 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 10. April 2024 zur Untersuchung vom 9. April 2024 (act. II 310) erfüllt die vorerwähn- ten Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizini- schen Beurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der Su- va-Orthopäde setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis des Gesche- hensablaufs sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwer-

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- 14 - den des Beschwerdeführers auseinander und stützte seine Schlussfolge- rungen insbesondere auf seine eigene Untersuchung und die echtzeitlichen Berichte. Bezugnehmend auf die medizinischen Vorakten zeigte er nach- vollziehbar und schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer trotz der kon- sequent durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen, einer infiltra- tiven Therapie sowie eines zweiten chirurgischen Eingriffs Schulterbe- schwerden links mit begleitender Kraftlosigkeit persistierten, ohne dass eine Infektsituation oder eine erneute Läsion nachgewiesen werden konnte (S. 12 f.). Sodann legte er dar, dass im Bereich des linken Ellbogens regel- rechte Knochenverhältnisse ohne Hinweise auf eine beginnende posttrau- matische Ellbogenarthrose vorliegen. Schliesslich führte er aus, dass die Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule als stabil zu betrachten ist, wobei weiterhin zu erwartende Belastungs- und Beweglichkeitseinbussen nach der stattgehabten Verletzung bestehen (S. 14). Im Bereich aller nach dem Unfall verletzten Körperregionen ist damit aus orthopädisch- traumatologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einem abge- schlossenen Heilverlauf auszugehen (S. 13) und es ist dem Beschwerde- führer nicht mehr möglich seine angestammte Tätigkeit weiter auszuüben (S. 14 Ziff. 1 und 3). Hingegen besteht – nach einer Anfangsphase von drei Monaten mit erhöhtem Pausenbedarf – eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit (aus Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Positionswechsel spätestens nach 60 bis 90 Min., ohne regelmässiges Ar- beiten auf oder Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterniveau oder Überkopfarbeiten, ohne Heben von Gewichten über fünf kg am linken hängenden Arm und mit einer erheb- lichen Einschränkung von Gewichten bis zehn kg bzw. nur körpernahes und ausnahmsweises Heben nur bis Gürtelhöhe mit Hilfe des rechten Ar- mes und körpernahes und ausnahmsweises Tragen von Gewichten bis 15 kg, ohne Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen, ohne Arbeiten in gebückter Stel- lung oder Heben von Gegenständen mit Rumpfbeugen und ohne Tätigkei- ten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers [S. 15]).

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- 15 - 3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken (vgl. E. 3.3 vorstehend). 3.5.1 Zunächst ist die Rüge, die Untersuchung bei Dr. med. D.________ sei oberflächlich gewesen und die von Dr. med. E.________ anamnestisch beschriebenen, beschwerdeauslösenden Körperhaltungen (wenn der Be- schwerdeführer sich mit dem Oberköper nach vorne neige, sich aufrichte oder drehe; vgl. act. II 309 S. 2) seien nicht überprüft worden (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.1), unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Untersuchung bei Dr. med. D.________ vom 9. April 2024 nicht nur fast 90 Min. lang ausführlich zu seinen Beschwerden und Schmerzen befragt (act. II 310 S. 11), sondern auch nach allen Regeln der Kunst klinisch un- tersucht, wobei auch die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke getestet wurde (S. 10 f.). Namentlich mit der Testung des Finger-Boden- Abstands, der LWS-Seitneigung und der Flexion/Reklination wurden auch jene Bewegungsabläufe untersucht, die vom Beschwerdeführer bei Dr. med. E.________ als schmerzauslösend beschrieben worden waren. Hierzu hielt der Versicherungsmediziner denn auch fest, der Beschwerde- führer klage bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im LWS- Bereich (S. 13), womit diese nicht unberücksichtigt geblieben sind. Von einer oberflächlichen oder ungenügenden Untersuchung kann somit keine Rede sein. 3.5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 2.2), es sei im angefochtenen Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben, dass sich der Schmerzzustand gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 15. März 2025 (act. II 377) seit der Untersu- chung durch Dr. med. D.________ verschlechtert habe. Es trifft entgegen der Aussage des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, dass Dr. med. E.________ eine nach der versicherungsmedizinischen Untersuchung ein- getretene Zustandsverschlechterung postuliert hätte. Soweit der Be- schwerdeführer eine Verschlechterung darin erkennt, dass der behandeln- de Orthopäde unter anderem von "residuellen Schmerzen L4/L5 rechts" berichtet hat, ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bereits im Bericht desselben Arztes vom 25. Oktober 2023 die Diagnose (act. II 277) bzw. in

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- 16 - demjenigen vom 9. April 2024 (act. II 309) ein Verdacht einer residuellen Nervenwurzelreizsymptomatik L5 festgehalten worden war, womit es sich nicht um neue Schmerzen handeln kann. 3.5.3 Auch dem Einwand, wonach sich Dr. med. D.________ nicht zu den Auswirkungen des Opiats geäussert habe, weshalb sein Bericht unvoll- ständig sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 2.3), kann nicht gefolgt werden. Im Ge- genteil hat der Suva-Facharzt dem Beschwerdeführer eine rasche Redukti- on der "anscheinend aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses" im Januar 2024 erhöhten Opioid-Therapie bis hin zu einer kompletten Sistie- rung, gegebenenfalls unter Einbezug seines Hausarztes, ausdrücklich empfohlen (act. II 310 S. 14). Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung von Dr. med. D.________ auf eine dauerhafte Opioid- Therapie nicht angewiesen war, sondern der Versicherungsmediziner – im Einklang mit dem behandelnden Dr. med. E.________, welcher im Ver- laufsbericht vom 15. März 2025 (act. II 377) festgehalten hatte, dass das Ausschleichen von Targin vereinbart worden sei – vielmehr die Beendigung dieser Therapie empfohlen hatte, war es nicht notwendig, dass er zu den Auswirkungen dieser Therapie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers Stellung nahm. 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, das von Dr. med. D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil sei mit den von Dr. med. E.________ erhobenen Befunden vom 15. März 2025 (act. II 377) bzw. vom 28. April 2025 (act. I 3) in Bezug auf die LWS nicht vereinbar und eine Tätigkeit in einem vollen Pensum nicht zumutbar (Beschwerde S. 10 Ziff. 2.4), ist festzuhalten, dass Dr. med. E.________ die Schmerzen des Beschwerdeführers im Kreuz überwiegend wahrscheinlich auf eine Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits zurückführte (act. II 342 S. 3). Der von Dr. med. E.________ konsiliarisch hinzugezogene Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, konnte in der Untersuchung vom 22. März 2023 (act. II 205) klinisch jedoch keine radikulären Irritationen oder Ausfälle fest- stellen und auch elektrophysiologisch fanden sich keine Anhaltspunkte für eine erfassbare Affektion oder andere Afferenzstörung im Bereich L4 - S1, wie in der Beschwerdeantwort (S. 11 Ziff. 32) zutreffend ausgeführt wurde. Das Vorliegen einer Nervenwurzelreizung ist damit nicht erstellt, womit

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- 17 - daraus auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden kann. 3.5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass sich die gesundheitliche Situation in Bezug auf den linken Ellbogen und die linke Schulter nach der Beurteilung durch Dr. med. D.________ verschlechtert habe (Beschwerde S. 10 Ziff. 2.5). Dazu ist festzuhalten, dass in den ange- führten Berichten des Spitals G.________ vom 3. und 16. Dezember 2024 (act. II 374, 375) keine objektivierbare Verschlechterung seit der versiche- rungsmedizinischen Untersuchung auszumachen ist. Insbesondere konnte der zunächst im Raum stehende Verdacht auf eine Partialläsion der Hand- gelenksextensoren am Ellbogen links (vgl. act. II 374) ausgeräumt resp. eine Partialläsion ausgeschlossen werden (act. II 375). 3.5.6 In somatischer Hinsicht ist nach dem Dargelegten auf die beweis- kräftige Beurteilung des Suva-Orthopäden Dr. med. D.________ vom

10. April 2024 (act. II 310) abzustellen und es ist erstellt, dass die im Zu- sammenhang mit Unfall vom 17. Dezember 2020 entstandenen Verletzun- gen verheilt waren und von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, wie im Übrigen auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.________ in seinem Mail vom 10. August 2024 (act. II 358) festhielt. Daran ändert auch dessen (früherer) Bericht vom 4. Juni 2024 (act. II 342) nichts, denn die dort angeführten weiter bestehenden Schmerzen und der Medikationsbedarf stehen einem Fallabschluss nicht entgegen, geht es doch beim Fallabschluss nicht um den "Endzustand der medizinischen Be- handlung und Therapie", mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, sondern allein darum, dass eine weitere ärztliche Behand- lung keine namhafte Besserung erwarten lässt (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2021 vom 26. März 2021, E. 6.4.1). 3.6 Zusammenfassend bildet die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 10. April 2024 (act. II 310) eine zuverlässige Entscheidgrundlage und es ist per Ende Juni 2024 vom Endzustand und einer vollschichtigen Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 310/15), womit die Voraussetzungen für den Fallabschluss (vgl. E. 2.3 hiervor) im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juli 2024 gegeben waren. Der Sach-

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- 18 - verhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen, namentlich eine verwaltungsexterne Begutach- tung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren I.2), erübrigen (antizipierte Be- weiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Umstritten ist weiter, ob die gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 10. September 2024 (vgl. act. II 365) weiterhin persistie- renden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers adäquat kausal zum Unfall vom 17. Dezember 2020 sind, wie in der Beschwerde vorge- bracht wird (S. 11 Ziff. 2). 3.7.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):

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- 19 - - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zu- sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).

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- 20 - 3.7.2 Der Beschwerdeführer ist am 17. Dezember 2020 bei der Befesti- gung einer Leiste aus einer Höhe von ungefähr 2m von der Leiter zu Boden gestürzt (act. II 1 Ziff. 6, act. II 10 Ziff. 3). Entgegen seiner Vorbringen (Be- schwerde S. 11 Ziff. 2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Sturzhöhe aus 2m nicht von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne, sondern vielmehr von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (BGE 115 V 133 E. 11a/b S. 144, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute BGer] U 410/00 vom 14. Fe- bruar 2002 E. 2c). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. II 380 S. 6 Ziff. 3.2 f.) richtig dargelegt hat, müssen damit zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder vier Kriterien erfüllt sein oder aber ein Einzelkriterium in besonders ausgepräg- ter oder auffallender Weise (vgl. E. 3.6.1 hiervor). Beim Unfall vom 17. De- zember 2020 ist mit einem Sturz von der Leiter aus 2m Höhe nicht von ei- nem besonders dramatischen oder eindrücklichen Unfall auszugehen und die dadurch entstandenen Verletzungen waren nicht von grosser Schwere oder besonderer Art und insbesondere nicht besonders geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen. Weder liegt eine ärztliche Fehlbe- handlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikati- onen beim Beschwerdeführer vor. Zwar waren die Verletzungen mit den diversen Frakturen sowie der Rotatorenmanschettenläsion an der linken Schulter von einer gewissen Erheblichkeit, doch haben sich die – weiterhin geklagten – Schmerzen gemäss den Aussagen von Dr. med. E.________ in den Berichten vom 15. März 2025 (act. II 377) und 4. Juni 2024 (act. II 342) zunehmend verbessert und es ist eine signifikante Besserung der Beschwerden seit der letzten Operation eingetreten, so dass das Krite- rium der körperlichen Dauerschmerzen allenfalls erfüllt ist, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Ferner ist mit einer vollschichtigen Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 310/15) das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" (vgl. E. 3.6.1 hiervor) nicht gegeben. Selbst wenn die Dauer der ärztlichen Behandlung als un- gewöhnlich lang eingestuft würde, was ebenfalls offenbleiben kann, wären höchstens zwei der bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigenden Krite- rien erfüllt, jedoch keines in ausgeprägter Weise. Die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers sind damit als nicht adäquat kausal zum Unfall vom 17. Dezember 2020 einzustufen.

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- 21 - 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatori- schen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein- gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 4.1.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn-

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- 22 - strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 4.2 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist vor- liegend der 1. Juli 2024 (Fallabschluss bzw. Taggeldeinstellung per 30. Ju- ni 2024; act. II 322; vgl. E. 2.3 und E. 3.7 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2024 (act. II 328 S. 1) auf Fr. 56'354.– (Fr. 24.40 [Stundenlohn] x 41 [Wochenstunden] x 52 [Kalenderwochen] + 8.33 % [13. Monatslohn]) festgesetzt (act. II 330 S. 2). Hierzu ist festzustellen, dass der Stundenlohn des Beschwerdeführers sich indes auf Fr. 30.– belief, weil im Stundenlohn auch eine Ferien- bzw. Feier-

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- 23 - tagsentschädigung inbegriffen war (Grundlohn von Fr. 24.40 plus Fr. 3.30 [Ferien-/Feiertagsentschädigung] plus Fr. 2.30 [13. Monatslohn]; act. II 1, 4/1 ff.). Zudem ist nicht von 52 Arbeitswochen auszugehen, verfügte der Beschwerdeführer doch über einen Ferienanspruch von 30 Tagen (Art. 28.1 des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für das Me- tallgewerbe; vgl. act. II 328), womit 46 Arbeitswochen zugrunde zu legen sind. Damit beläuft sich das Valideneinkommen pro 2024 auf Fr. 56'580.– (Fr. 30.– x 41 x 46). Dies ändert jedoch am Ergebnis nichts (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf den Totalwert der Tabelle TA1 aus dem Jahr 2020, Kompe- tenzniveau 1, Männer, von monatlich Fr. 5'261.– ab. Dies erweist sich als nicht korrekt, denn im Rahmen der Invaliditätsbemessung sind die im Ver- fügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuells- ten veröffentlichen Daten beizuziehen (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70 und Ur- teil des BGer 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3.2.2). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. März 2025 (act. II 334) waren die am

29. Mai 2024 publizierten LSE 2022 verfügbar, weshalb auf diese abzustel- len ist. Gemäss der LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, betrug der monatliche Lohn Fr. 5'305.–. Aufgerechnet auf ein Jahr, umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Ge- schlecht", Tabelle T1.1.20, Männer, Periode 2020 bis 2024, Total, Index 2022: 100.3 bzw. 2024: 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'284.40 (Fr. 5'305.– x 12 / 40 x 41.7 / 100.3 x 103.2). Die Beschwerdegegnerin hat sodann einen Abzug von 15 % vorgenom- men, womit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Der Ein- wand des Beschwerdeführers, wonach unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2) aufgrund seines Aufenthaltsstatus mit Aufenthaltsbewilli- gung B ein Abzug von 25 % zu gewähren sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 3) geht hingegen fehl. Aufgrund des Ausländerstatus ist hier kein (zusätzli-

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- 24 - cher) Abzug angezeigt, verdienen doch Männer mit Aufenthaltsbewilli- gung B ohne Kaderfunktion mit Fr. 5'454.– zwar weniger als Schweizer mit Fr. 6'712.– im gleichen Bereich (LSE 2022, Tabelle T12_b, Männer, Medi- an), was aber dennoch höher ist als das für die Bemessung des Invaliden- einkommens herangezogene Durchschnittseinkommen von Fr. 5'305.– (vgl. Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Weitere Merkma- le, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, so dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % nicht zu bean- standen und das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers per 1. Juli 2024 auf Fr. 58'041.75 festzusetzen ist (Fr. 68'284.40 x 0.85). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich per 1. Juli 2024 (vgl. E. 4.2 hiervor) keine Erwerbseinbusse (Fr. 56'580.– ./. Fr. 58'041.75), weshalb der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 2.5 hiervor). 5.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35, 150 V 469 E. 3 S. 470). 5.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätseinbusse von 5 % (act. II 334 S. 3). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom

19. April 2024 (act. II 312). Dieser hielt fest, dass unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" für eine Fraktur im LWS-Bereich mit durchgeführter Spondylodese jedoch nicht gestörtem Cobb-Winkel mit mässigen Beanspruchungsschmerzen (in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung innerhalb von 1-2 Tagen), ein Integritätsschaden von 0 bis 5 % beziffert werden könne und hielt einen

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- 25 - Wert von 5 % für gerechtfertigt. Hingegen sei aktuell die Erheblichkeits- grenze eines Integritätsschadens in Bezug auf die Verletzungen im Bereich der linken Schulter sowie des linken Ellbogens nicht erreicht (S. 2 Ziff. 3). Diese Beurteilung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage und die Su- va-Tabelle 7 (abrufbar unter) nachvollziehbar und über- zeugend begründet. In den Akten finden sich keine ärztlichen Berichte, welche auch nur geringe Zweifel an dieser Beurteilung zu wecken ver- möchten. Soweit Dr. med. E.________ in seinem Schreiben vom 10. Au- gust 2024 (act. II 358) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festhält, dass eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % gefordert werden könne ("Ad 3"), kann dem nicht gefolgt werden, stützt sich der be- handelnde Orthopäde doch zur Begründung nicht auf die entsprechenden Grundlagen und Tabellen, die in solchen Fällen heranzuziehen sind, und begründet die Höhe des von ihm postulierten Integritätsschadens nicht. Soweit der Versicherungsmediziner die Entwicklung einer posttraumati- schen Arthrose sowohl im Bereich der linken Schulter als auch des linken Ellbogens sowie eine Verschlechterung der aktiven Beweglichkeit beider Gelenke für nicht ausgeschlossen hält, was eine erneute Prüfung des Inte- gritätsschadens erforderlich machen würde (act. II 312 S. 2 Ziff. 3), ist fest- zuhalten, dass eine solche Verschlechterung im hier massgebenden Zeit- raum nicht ausgewiesen ist (vgl. E. 3.5.5 hiervor). Damit hat die Beschwer- degegnerin zu Recht eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zugesprochen. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. März 2025 (act. II 380) nicht zu beanstanden und die Beschwerde folg- lich abzuweisen.

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- 26 - 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdegegnerins

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.