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200 2025 255

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-05-19 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1993 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), … Staatsangehörige, reiste am TT. Juli 2022 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern [nachfol- gend ASV bzw. Beschwerdegegner; act. IIA] 13 Ziff. 2). Vom 14. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 war sie von der schweizerischen Krankenversiche- rungspflicht im Kanton Bern befreit (act. IIA1 f.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 (act. IIA 3) informierte das ASV die Versicherte, ihre Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei abgelaufen und es habe festgestellt, dass sie bei keiner schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgeschlossen habe. Wenn sie weiterhin von der Kran- kenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sein wolle, müsse sie einen entsprechenden Antrag einreichen. Ansonsten müsse sie umgehend eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 (act. IIA 4) mahnte das ASV die Versicherte, innerhalb von 20 Tagen eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen oder einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht einzureichen. Ansonsten werde das ASV sie einer schweizerischen Krankenkasse zuweisen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (act. IIA 9 ff.) wies das ASV die Versi- cherte per 8. Dezember 2023 der KPT Krankenkasse AG zu. Am 5. März 2025 (act. IIA 13 ff.) stellte die Versicherte einen Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz für den Zeit- raum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Diesen nahm das ASV als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.) darauf nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit auf den 26. April 2025 datierter und am 25. April 2025 der Post übergebener Eingabe Beschwerde mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, KV 200 2025 255

- 3 - sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.) und rückwirkender Aufhebung der Zu- weisung an die KPT Krankenkasse AG. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf den als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (act. IIA 9 ff.) qualifizierten Antrag vom 5. März 2025 (act. IIA 13 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, KV 200 2025 255

- 4 - Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die sinn- gemäss beantragte rückwirkende Aufhebung der Zuweisung an die KTP Krankenkasse AG; soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adres- sat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in sei- nem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter da- von Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34).

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- 5 - Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegen- nahme der Sendung durch die betroffene Person für die Frage, ob die Be- schwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich sind (BGE 118 V 190 E. 3a S. 190; ZAK 1991 S. 366 E. 4a).

E. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).

E. 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe sich nach dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2026, KV 200 2025 255

- 6 - (act. IIA 3) umgehend an die C.________ AG (nachfolgend C.________) gewandt, um ihre dort abgeschlossene Krankenpflegeversicherung zu ver- längern (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 f.). Nachdem sie das Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2023 (act. IIA 4) erhalten habe, habe sie sich wiederum an die C.________ gewandt (act. I 4). Von diesem Zeitpunkt an sei die Kommunikation mit dem Beschwerdegegner "etwas gestört" gewesen, vielleicht aufgrund ihrer schlechten Sprachkennt- nisse und des "Verwaltungssystems". Sie habe jedoch die Entscheide, die ihr im Dezember 2023 zugesandt worden seien, nie erhalten. Da sie bis März 2025 nie wieder ein Schreiben erhalten habe, sei sie davon ausge- gangen, es habe alles seine Richtigkeit. Aus den Akten geht hervor, dass die Post CH AG für die mit eingeschrie- bener Post versandte Verfügung vom 7. Dezember 2023 eine Abholfrist bis zum 15. Dezember 2023 gewährte und diese nicht abgeholt wurde (act. IIA 9/2). Die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (act. IIA 9 ff.) gilt gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am 15. Dezember 2023 als zu- gestellt. Unerheblich ist, dass die Verfügung erneut mit normaler Postsen- dung (act. IIA 12) zugestellt wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Der am 5. März 2025 eingereichte und vom Beschwerdegegner als Einsprache auf die Ver- fügung vom 7. Dezember 2023 qualifizierte Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (act. IIA 13 ff.) ist damit offensichtlich verspätet erfolgt. Ob dieser Antrag tatsächlich als Einsprache zu qualifizieren ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss Gründe für die Wiederherstellung der Frist geltend macht (vgl. E. 2.3 hier- vor), ist darauf hinzuweisen, dass kein unverschuldetes Hindernis vorliegt, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkundigen (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Sprachunkenntnis – und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (ZAK 1991 S. 323 E. 2). Überdies war die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage eine verständliche Beschwerde einzureichen, diese in deutscher Sprache selbst zu verfassen oder hierfür Dritthilfe zu beanspruchen. Dies

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- 7 - wäre ihr auch betreffend die Kommunikation mit dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen. Weshalb die Kommunikation mit dem Beschwerde- gegner aufgrund des Verwaltungssystems "gestört" gewesen sein soll, er- schliesst sich nicht weiter.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner auf die Eingabe vom 5. März 2025 (act. IIA 13 ff.) zu Recht nicht eingetreten. Der angefoch- tene Einspracheenscheid vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist – als Nicht-Leistungsstreitigkeit – kos- tenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBI 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KV 200 2025 255 WIS/NUS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), … Staatsangehörige, reiste am TT. Juli 2022 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern [nachfol- gend ASV bzw. Beschwerdegegner; act. IIA] 13 Ziff. 2). Vom 14. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 war sie von der schweizerischen Krankenversiche- rungspflicht im Kanton Bern befreit (act. IIA1 f.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 (act. IIA 3) informierte das ASV die Versicherte, ihre Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei abgelaufen und es habe festgestellt, dass sie bei keiner schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgeschlossen habe. Wenn sie weiterhin von der Kran- kenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sein wolle, müsse sie einen entsprechenden Antrag einreichen. Ansonsten müsse sie umgehend eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 (act. IIA 4) mahnte das ASV die Versicherte, innerhalb von 20 Tagen eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen oder einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht einzureichen. Ansonsten werde das ASV sie einer schweizerischen Krankenkasse zuweisen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (act. IIA 9 ff.) wies das ASV die Versi- cherte per 8. Dezember 2023 der KPT Krankenkasse AG zu. Am 5. März 2025 (act. IIA 13 ff.) stellte die Versicherte einen Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz für den Zeit- raum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Diesen nahm das ASV als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.) darauf nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit auf den 26. April 2025 datierter und am 25. April 2025 der Post übergebener Eingabe Beschwerde mit den

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- 3 - sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.) und rückwirkender Aufhebung der Zu- weisung an die KPT Krankenkasse AG. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf den als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (act. IIA 9 ff.) qualifizierten Antrag vom 5. März 2025 (act. IIA 13 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist.

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- 4 - Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die sinn- gemäss beantragte rückwirkende Aufhebung der Zuweisung an die KTP Krankenkasse AG; soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adres- sat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in sei- nem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter da- von Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34).

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- 5 - Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegen- nahme der Sendung durch die betroffene Person für die Frage, ob die Be- schwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich sind (BGE 118 V 190 E. 3a S. 190; ZAK 1991 S. 366 E. 4a). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe sich nach dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2023

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- 6 - (act. IIA 3) umgehend an die C.________ AG (nachfolgend C.________) gewandt, um ihre dort abgeschlossene Krankenpflegeversicherung zu ver- längern (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 f.). Nachdem sie das Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2023 (act. IIA 4) erhalten habe, habe sie sich wiederum an die C.________ gewandt (act. I 4). Von diesem Zeitpunkt an sei die Kommunikation mit dem Beschwerdegegner "etwas gestört" gewesen, vielleicht aufgrund ihrer schlechten Sprachkennt- nisse und des "Verwaltungssystems". Sie habe jedoch die Entscheide, die ihr im Dezember 2023 zugesandt worden seien, nie erhalten. Da sie bis März 2025 nie wieder ein Schreiben erhalten habe, sei sie davon ausge- gangen, es habe alles seine Richtigkeit. Aus den Akten geht hervor, dass die Post CH AG für die mit eingeschrie- bener Post versandte Verfügung vom 7. Dezember 2023 eine Abholfrist bis zum 15. Dezember 2023 gewährte und diese nicht abgeholt wurde (act. IIA 9/2). Die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (act. IIA 9 ff.) gilt gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am 15. Dezember 2023 als zu- gestellt. Unerheblich ist, dass die Verfügung erneut mit normaler Postsen- dung (act. IIA 12) zugestellt wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Der am 5. März 2025 eingereichte und vom Beschwerdegegner als Einsprache auf die Ver- fügung vom 7. Dezember 2023 qualifizierte Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (act. IIA 13 ff.) ist damit offensichtlich verspätet erfolgt. Ob dieser Antrag tatsächlich als Einsprache zu qualifizieren ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss Gründe für die Wiederherstellung der Frist geltend macht (vgl. E. 2.3 hier- vor), ist darauf hinzuweisen, dass kein unverschuldetes Hindernis vorliegt, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkundigen (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Sprachunkenntnis – und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (ZAK 1991 S. 323 E. 2). Überdies war die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage eine verständliche Beschwerde einzureichen, diese in deutscher Sprache selbst zu verfassen oder hierfür Dritthilfe zu beanspruchen. Dies

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- 7 - wäre ihr auch betreffend die Kommunikation mit dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen. Weshalb die Kommunikation mit dem Beschwerde- gegner aufgrund des Verwaltungssystems "gestört" gewesen sein soll, er- schliesst sich nicht weiter. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner auf die Eingabe vom 5. März 2025 (act. IIA 13 ff.) zu Recht nicht eingetreten. Der angefoch- tene Einspracheenscheid vom 10. April 2025 (act. IIA 26 ff.) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist – als Nicht-Leistungsstreitigkeit – kos- tenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBI 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.