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Besoldung/Entschädigung

Bern VerwG · 2026-07-07 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) ob- ligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. August 2023 am

14. August 2023 beim Treppensteigen ausrutschte und auf das Gesäss und den Rücken stürzte (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (act. II 5) und erbrachte Versicherungsleis- tungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Weiter tätigte sie medizi- nische und berufliche Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die bei dipl. Arzt B.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin Mitte, eingeholte Aktenbeurteilung vom 13. November 2024 (act. II 139) stellte die Suva mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. II 146) die Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. August 2023 per 19. November 2024 ein. Nach dagegen erhobener Einsprache (act. II 147 ff.) holte die Suva eine weitere Aktenbeurteilung bei dipl. Arzt B.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 171) ein und wies die Einspra- che mit Entscheid vom 3. März 2025 (act. II 180) ab. B. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 3. März 2025 sei aufzuheben und die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin für die von ihm geltend gemachten Beschwerden sei über den 19. November 2024 hinaus zu bejahen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

3. März 2025 (act. II 180). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. August 2023 und dabei insbe- sondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 19. November 2024 einstellte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

E. 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).

E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).

E. 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfra- ge, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für

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- 5 - die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall ver- schlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vor- zustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäqua- te Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aussch- liesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch- licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall- versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

E. 2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220).

E. 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-

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- 6 - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 Es ist – auch wenn dies aus dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 3. März 2025 (act. II 180) nicht explizit hervorgeht – zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 14. August 2023, bei dem der Be- schwerdeführer beim Treppensteigen ausgerutscht und auf das Gesäss und den Rücken gestürzt ist, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt.

E. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

E. 3.2.1 Einen Tag nach dem Ereignis vom 14. August 2023 erfolgte in der Hausarztpraxis … die ärztliche Erstkonsultation. In deren Arztzeugnis UVG vom 6. Dezember 2023 (act. II 13) wurden eine Schulterdistorsion rechts diagnostiziert und vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom 15. August bis am

13. September 2023 und vom 17. November 2023 bis zum 14. Januar 2024 attestiert.

E. 3.2.2 Im ambulanten Bericht des Spitals C.________ vom 13. November 2023 (act. II 12) über die notfallmässige Selbstvorstellung bei Schulter- schmerzen rechts und medial der Scapula wurden eine Schulterdistorsion rechts sowie Myogelosen periskapulär rechts (DD HWS-Distorsionstrauma) diagnostiziert. Konventionell-radiologisch (vgl. radiologischer Befundbericht vom 13. November 2023 [act. II 16]) hätten frische ossäre Läsionen ausge- schlossen werden können. Es wurde eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter veranlasst.

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- 7 - Im Bericht des C.________ vom 24. November 2023 (act. II 14) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer zeige sich in der MRI-Bildgebung eine Perthes-Läsion der rechten Schulter. Die beschriebene posteriore "Sublu- xation" sei in der Aufnahme am ehesten als rotations-/lagerungsbedingt zu interpretieren. Es sei möglich, dass der Befund nicht unfallbedingt sei, son- dern gegebenenfalls schon vorher bestanden habe. Eine fragliche Subluxa- tion und spontane Reposition der rechten Schulter beim Ereignis vom 14. August 2023 könne nicht ausgeschlossen werden. Der aktuelle Befund stelle keine Operationsindikation dar. Die Arbeit könne beschwerdeadap- tiert fortgesetzt werden. Im Bericht des C.________ vom 12. Januar 2024 (act II 19) wurde ausge- führt, der Beschwerdeführer habe sich am 12. Januar 2024 mit unveränder- tem Zustandsbild vorgestellt. Die Physiotherapie habe bezüglich der rech- ten Schulter keine wesentliche Besserung gebracht. Für die Schulter be- stehe keine weitere Interventions-Indikation. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführer auch belastbar und arbeitsfähig. Die Ursache der Kribbel- parästhesien im Bereich des Ober- und Unterarms sowie der Digiti III und IV palmar liege am ehesten im Rahmen einer wirbelsäulenmedizinischen Problematik. Auch die persistierenden Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels könnten eine Folge davon sein. Es wurde eine wirbelsäu- lenmedizinische Konsultation zur weiteren Diagnostik und Therapie emp- fohlen.

E. 3.2.3 Dipl. Arzt B.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 16. Janu- ar 2024 (act. II 20) aus, im Bereich der rechten Schulter sei es fraglich zu einem unfallkausalen mechanischen Einwirken bei einem degenerativen Vorzustand gekommen. Frische traumabedingte strukturelle Läsionen fän- den sich in diesem Bereich nicht. Es seien die Berichte des Wirbelsäulen- spezialisten abzuwarten.

E. 3.2.4 Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

22. Januar 2024 (act. II 22) "Sturz auf Treppe mit Elevations-/ Zugtrauma Schulter rechts mit kernspintomographisch V. a. SLAP II Läsi- on, Perthes Läsion". Klinisch zeige sich vor allem eine eingeschränkte Ab- duktion/Elevation bei Schmerzen entlang der langen Bizepssehne bei Ver-

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- 8 - dacht auf eine SLAP-II-Läsion (kernspintomographisch). Die Perthes-Läsi- on sei nicht symptomatisch. Klinisch bestehe keine vordere/hintere Schul- terinstabilität. Wegen der geklagten Schmerzen in der Schulter habe sie ei- ne intraartikuläre Infiltration vorgenommen. Der Beschwerdeführer bleibe bis am 10. März 2024 100% arbeitsunfähig. Ab dem 11. März 2024 sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (jeden zweiten Tag ganztags) möglich sein.

E. 3.2.5 Am 29. Februar 2024 fanden durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, des Spitals F.________ neurologische Abklärungen statt (act. II 38). Die elektrophysiologischen Befunde hätten insgesamt unauffäl- lige Resultate ohne Nachweis einer peripheren Neuropathie gezeigt. Ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Ulnarisneuropathie lägen nicht vor. Im Be- richt vom 1. März 2024 (act. II 37) kam Dr. med. E.________ zum Schluss, ein relevanter und elektrophysiologisch messbarer Nervenschaden in der Schulter lasse sich nicht objektivieren. Er empfahl die weitere Abklärung mittels MRI der HWS in die Wege zu leiten. Nach Erstellung des MRIs der HWS am 4. März 2024 (act. II 103) führte Dr. med. E.________ im Schreiben vom 5. März 2024 (act. II 129) an PD Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe einen Treppensturz erlitten und sich dabei eine Schulterluxation zu- gezogen. Anhaltend klage dieser nun über Missempfindungen der Hand palmar teilweise radial. Neurologisch sei eine posttraumatische Schmerz- symptomatik postuliert und differenzialdiagnostisch eine stattgehabte Ple- xustraktion vermutet worden. Bei etwas ungewöhnlicher Manifestation und Symptomen, die teilweise an eine C6-Symptomatik erinnerten, sei eine Bildgebung mit MRI der HWS erfolgt, welche nun eine doch deutliche Pa- thologie (ossäre diskogene Foraminalstenose rechtsbetont mit Kompressi- on C6 rechts und eine mässige Kompression C6 links) gezeigt habe. Dr. med. E.________ bat PD Dr. med. G.________ um eine Beurteilung. Wie dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. März 2024 (act. II 128) zu entnehmen ist, habe Dr. med. G.________ am 11. März 2024 eine ein- drückliche Kompression HWK 5/6 rechts postuliert und eine Infiltration aus diagnostischen und therapeutischen Überlegungen für sinnvoll empfunden. Dr. med. E.________ führte zusammenfassend aus, es bestehe bildmor- phologisch eine doch hochgradige Pathologie mit Affektion C6 rechts. Mit

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- 9 - anderen Worten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Be- standteil der Beschwerden des Beschwerdeführers eben nicht direkt durch die Plexustraktion, sondern durch die Irritation C6 begründet.

E. 3.2.6 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 18. März 2024 (act. II 42/2) aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Infiltration keine Besserung erbracht habe. Er reagiere in der Sprechstunde erneute latent aggressiv, da er der Meinung sei, nicht arbeiten zu können und den be- sprochenen Arbeitsversuch – knapp sieben Monate posttraumatisch – wie- der abgebrochen habe. Klinisch bestehe eine Diskrepanz zwischen der freien Schulterbeweglichkeit und den geklagten Beschwerden. Da das Pa- tient-Arztverhältnis grundsätzlich aufgrund der latenten Aggressivität des Beschwerdeführers gestört sei, komme die Erwägung einer Operation durch sie (Dr. med. D.________) nicht in Frage.

E. 3.2.7 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 16. Juli 2024 (act. II 96) ein Schulterdistorsionstrauma rechts (dominant) bei Unfall vom 14. August 2023 mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik. Es habe sich ein fast nicht untersuchbares Schulter- gelenk präsentiert. AC-Gelenksbeschwerden seien nicht geklagt worden. Die aktive Beweglichkeit der rechten Schulter sei massivst eingeschränkt, passiv sei die Schulter frei beweglich. Relevante Tests seien nicht durch- führbar gewesen. Das am 1. Juli 2024 angefertigte MRI der rechten Schul- ter (act. II 98) habe eine minimgradige Veränderung im Bereich der Sub- scapularissehne ergeben. Sonst hätten sich unauffällige Verhältnisse prä- sentiert. Es habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Be- schwerden/Einschränkungen gefunden werden können. Mittels konservati- ver Therapie habe keine Besserung erzielt werde können. Er überwies den Beschwerdeführer an einen Schmerzspezialisten (Dr. med. I.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates).

E. 3.2.8 Dipl. Arzt B.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 22. Au- gust 2024 (act. II 119) aus, es finde sich kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden. Es lägen keine ereigniskausalen strukturellen

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- 10 - Läsionen im Bereich der rechten Schulter vor. Er bat um den Bespre- chungsbericht betreffend das MRI der HWS.

E. 3.2.9 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2024 (act. II 131) eine persistierende posttraumatische Omalgie rechts (dominant). Der Beschwerdeführer weise "posttraumatische Schulter- und Obere Extremität Schmerzen rechts" auf. Die klinische Untersuchung zeige vergrösserte sekundäre nozizeptive rezeptive Felder auf Hautebene schon ab Ellbogen distal und proximal auf HWS-Höhe. Diese kulante Reizbarkeit sei begleitet von einer muskulären Reizbarkeit mit Myalgien, die nur zum Teil von myofaszialen Triggerpunkten begleitet würden. Der Hauptbefund seien jedoch positive neurodynamische Zeichen des N. Radialis. Zusätzlich seien wie zu erwarten die Testung des N. Ulnaris sowie des N. Medianus ebenfalls (aber weniger) positiv. Diese neurodynamische Testung sei auf der Gegenseite links unauffällig. Hier habe man keine sekundäre Hyperal- gesie wie auf der schmerzhaften Seite rechts. Die neurologische Untersu- chung zeige ansonsten keine Muskelatrophie oder Faszikulationen myoto- mer Zuordnung, die Muskeleigenreflexe seien mit Vorspannung zu finden, die Pinseltestung der Sensibilität zeige keine Zone der Anästhesie, nur eine diskrete Hypoästhesie C5 und C8 rechts. Proximal habe es ebenfalls eine Schmerzfelderweiterung auf Höhe der Operationsnarbe im Sinne von einer statisch-mechanischen Allodynie beim leichten Hautklemmen. Diese Unter- suchung zeige, dass man eine neurale Partizipation in den bekannten Schmerzen des Beschwerdeführers habe mit einer Plastizität des Nerven- systems, wo es nicht nur einen neuropathischen Anteil gebe, sondern wahrscheinlich auch einen nociplastischen.

E. 3.2.10 Dipl. Arzt B.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 13. No- vember 2024 (act. II 139) aus, am 14. August 2023 sei der beruflich als … tätige Beschwerdeführer auf einer Treppe gestürzt und habe sich dabei eine Schulterdistorsion rechts sowie eine Rückenkontusion und bei Sturz auf das Gesäss eine axiale Kontusion des Sacrums und der Wirbelsäule zugezogen. Es seien bei anhaltend geltend gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter umfangreiche radiologische, orthopädische, neurologische sowie neurochirurgische Konsilien erfolgt. Letztendlich hät- ten im Bereich der rechten Schulter unfallkausale strukturelle Läsionen

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- 11 - ausgeschlossen werden können. Die in der initialen MRI-Untersuchung der rechten Schulter am 21. November 2023 vermutete Läsion habe sich in der Verlaufs-MR-Arthrographie des rechten Schultergelenkes am 1. Juli 2024 nicht bestätigt. Es habe auch eine absolut freie aktive Schultergelenkbe- weglichkeit bei unauffälligen neurologischen Befunden bestanden. Deshalb habe sich die Aufmerksamkeit der behandelnden Ärzte auf mögliche dege- nerative Veränderungen im Bereich der HWS gelenkt, die solche Be- schwerden erklären könnten. In der MRI-Untersuchung der HWS vom

4. März 2024, also ein Dreivierteljahr nach dem besagten Sturzereignis, ha- be sich eine Osteochondrose im Segment HWK 5/6 mit Diskusextrusion und osteodiskogener Foramenstenose rechts betont mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und möglicher Affektion von C6 links gefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich in der vorliegenden MRI-Bildgebung kein Be- gleit-Bone Bruise der benachbarten Wirbelkörper als Anzeichen für einen möglichen erheblichen mechanischen Impact auf diese Region gefunden. Es sei auch eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes am

22. März 2024 mit Befundung einer aktivierten höhergradigen Femoropatel- lararthrose erfolgt. Im Bereich der HWS und des rechten Kniegelenkes hät- ten ausgeprägte degenerative Veränderungen bestanden. Im Bereich der rechten Schulter habe die Distorsion zu einer vorübergehenden Verschlim- merung geführt. Die geschilderten Beschwerden seien sehr wahrscheinlich von der HWS ausgegangen. Ein Ausheilen dieser vorübergehenden Ver- schlimmerung im rechten Schulterbereich sei nach sechs Wochen zu er- warten gewesen. Im Bereich der HWS habe ein ausgeprägter degenerati- ver Vorzustand bestanden, der durch den Unfall mit axialem Stoss auf die Wirbelsäule vorübergehend aktiviert worden sei. Ein Ausheilen dieser Un- fallfolgen sei nach spätestens drei Monaten zu erwarten. Im Bereich des rechten Knies sei es ebenfalls zu einem traumatischen Impact gekommen, der anamnestisch nicht mehr zu rekonstruieren gewesen sei. "Hier eine vorbestehende Retropatellararthrose", die möglicherweise vorübergehend aktiviert worden sei. "Auch hier" sei ein Ausheilen der Unfallfolgen innert drei Monaten zu erwarten gewesen. Unfallkausal habe nach drei Monaten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bestanden. Insgesamt sei ein Ausheilen der Unfallfolgen nach drei, spätestens vier Monaten zu erwarten gewesen, d.h. Ende des Jahres 2023.

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- 12 - Danach habe das Ereignis vom 14. August 2023 im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt.

E. 3.2.11 Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Januar 2025 (act. II 167) den Verdacht auf eine Problematik im Bereich des Bi- zepsankers der rechten Schulter sowie ein Schulterdistorsionstrauma rechts (dominant) am 14. August 2023 mit ausgeprägter Schmerzsympto- matik des Bizepsankers der rechten Schulter. Die am 5. Dezember 2024 (act. II 154) durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter habe einen Verdacht auf eine Pathologie im Bereich des Bizepsankers begrün- det. Aufgrund der Situation schlug Dr. med. H.________ die Durchführung einer diagnostischen Schulterarthroskopie vor.

E. 3.2.12 Dipl. Arzt B.________ kam in der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 171) zum Schluss, in Bezug auf die dritte MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 5. Dezember 2024 lägen gegenüber den beiden Voruntersuchungen vom 1. Juli 2024 und 21. November 2023 keine neuen Erkenntnisse vor. Drei unabhängig voneinander die Bildgebung befunden- de Radiologen kämen diesbezüglich zu demselben Schluss. Aus unfallkau- saler Sicht bestehe keine Operationsindikation.

E. 3.2.13 Am 13. März 2025 (act. II 189) führte Dr. med. H.________ zuhan- den der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerden des Beschwerdefüh- rers hätten nach einem Sturz von einer Leiter am 14. August 2023 begon- nen. Vorher habe dieser nie Beschwerden in der rechten Schulter verspürt. Die klinische Geschichte sei kompatibel mit einer posttraumatischen Ver- letzung. Leider seien keine Bildgebungen vor dem Unfallereignis vorhan- den.

E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

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- 13 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom

9. November 2011 E. 4.2).

E. 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funk- tion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenem Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spe-

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- 14 - zialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigie- renden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).

E. 3.4 Die Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners dipl. Arzt B.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 20), 22. August 2024 (act. II 119),

13. November 2024 (act. II 139) und 26. Februar 2025 (act. II 171) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine medizinische Aktenbeur- teilung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen. Sie sind schlüssig begründet und wurden unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher medizini- scher Vorakten erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Demnach ist es durch das Unfallereignis vom 14. August 2023 zu keinen strukturellen Schäden gekommen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung von degenerativen Vorzuständen in der HWS, der rechten Schulter wie auch des rechten Knies. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist diesbezüglich spätestens nach drei Monaten ein Sta- tus quo ante vel sine eingetreten. Dass dipl. Arzt B.________ als Facharzt für Chirurgie keine klinische Exploration des Beschwerdeführers vornahm,

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- 15 - ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen doch ein gesamthaft lücken- loses Bild verschaffen. Zudem kann insbesondere die Kausalität im Rah- men eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Auch ver- fügt er über die nötigen fachlichen Qualifikationen zur Beurteilung der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen. Die übrigen medizinischen Akten wie auch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen – wie nachfol- gend dargelegt – keine (auch nur geringen) Zweifel an den Aktenbeurtei- lungen von dipl. Arzt B.________ zu wecken.

E. 3.4.1 Soweit die rechte Schulter betreffend ergibt sich das Folgende: Al- lein dass die Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 14. August 2023 auftraten (vgl. etwa Beschwerde wie auch Bericht von Dr. med. H.________ vom 13. März 2025 [act. II 198]), vermag keine Zweifel an den Beurteilungen von dipl. Arzt B.________ zu wecken. Gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2) ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung bzw. von posttraumatischen Beschwerden die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bzw. Beschwer- den schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach die- sem aufgetreten ist, nicht massgebend. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 14. August 2023 und auch über den 19. November 2024 hinaus an Schmerzen litt bzw. noch leidet (vgl. insbesondere Einspracheentscheid S. 9 Ziff. 4.2). Wie sie jedoch zu Recht vorbringt (vgl. act. II 180/9 Ziff. 4.2), ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers in erster Linie entscheidend, ob der Nachweis eines überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Schadens (Verletzung) erbracht werden kann, wofür es klarer Verletzungszeichen bedarf, die ein stattgehabtes Trauma nachweisen. In keiner der bildgeben- den Abklärungen wurden zeitnah zum Ereignis vom 14. August 2023 fri- sche traumatische Schäden oder Verletzungen gefunden, die auf eine massive Krafteinwirkung schliessen liessen, wie z.B. einen Bone Bruise (vgl. hierzu auch die nachvollziehbaren Darlegungen von dipl. Arzt B.________ vom 13. November 2024 [act. II 139]). Die rechte Schulter zeigte nebst den geklagten Schmerzen sowohl klinisch als auch bildgebend

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- 16 - unauffällige Verhältnisse. Selbst die behandelnden Ärzte gingen nur von einer fraglichen Distorsion der rechten Schulter aus (vgl. etwa Berichte des C.________ vom 13. November 2023 [act. II 12], 24. November 2023 [act. II 14] und 12. Januar 2024 [act. II 19/2] sowie von Dr. med. E.________ vom 1. März 2024 [act. II 37/2]); zeitnah zum Ereignis wurden keine frischen Verletzungen diagnostiziert. Vielmehr erachteten die Be- handler es als möglich, dass die Befunde nicht unfallbedingt seien und die Beschwerden von der HWS herrührten (vgl. etwa Berichte des C.________ vom 13. November 2023 [act. II 12] und von Dr. med. E.________ vom

1. März 2024 [act. II 37]). Es liegen weder eine Verletzung der Rotatoren- manschette (vgl. MRI-Berichte der rechten Schulter vom 21. November 2023 [act. II 17] und vom 1. Juli 2024 [act. II 98]) noch eine nachgewiesene (im Bericht des C.________ vom 24. November 2023 [act. II 14] allenfalls in Betracht zu ziehende bzw. nicht auszuschliessende) traumatische Sub- luxation vor. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen des Versicherungsmediziners dipl. Arzt B.________ sprechen oder nur geringe Zweifel an seinen Beurteilungen zu wecken vermögen. Vielmehr bestätigen sie das Bild, dass sich der Be- schwerdeführer am 14. August 2023 bei der fraglichen Prellung/Distorsion keinerlei objektivierten, strukturellen Schädigungen an der rechten Schulter zugezogen hatte, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers über sechs Wochen nach dem Ereignis hinaus hätten rechtfertigen können. Soweit der Beschwerdeverführer bereits im Einspracheverfahren mit Ver- weis auf das am 5. Dezember 2024 angefertigte MRI (act. II 154) und den Bericht von Dr. med. H.________ vom 24. Januar 2025 (act. II 167) ver- suchte, einen unfallbedingten Schaden nachzuweisen (vgl. act. II 147 ff.), war bzw. ist ihm nicht zu folgen. Es obliegt ihm (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu beweisen, dass der erst im MRI vom 5. Dezember 2024 vorgefundene pos- terosuperiore Labrumriss oder die im Bericht vom 24. Januar 2025 in Er- wägung gezogene Schmerzproblematik im Bizepsanker überwiegend wahrscheinlich bereits am 14. August 2023 entstanden sind. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorbringt, können Labrumläsionen auch durch unfallfremde Faktoren entstehen (act. II 180/9 Ziff. 4.2). Zudem konnte vor- liegend der Nachweis einer akuten Krafteinwirkung während des Unfalls

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- 17 - nicht erbracht werden. Damit ist nichts daran auszusetzen, dass die Be- schwerdegegnerin von einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes ausging und die Leistungsübernahme per 19. November 2024 terminierte. Schliesslich kann auch aus der Verwendung des Begriffs "posttraumatisch" in den diversen Berichten der Behandler nichts zu Gunsten des Beschwer- deführers abgeleitet werden. Insbesondere vermag diese über den 19. No- vember 2024 hinaus keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Au- gust 2023 zu begründen, da die Behandler keine entsprechende Begrün- dung liefern (Urteile des BGer 8C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2, 8C_521/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 6.2 sowie 8C_524/2014 vom

20. August 2014 E. 4.3.3). Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es in Bezug auf die Schulter durch das Ereignis vom 14. August 2023 lediglich zu einer vorübergehenden Ver- schlimmerung der Schmerzen von maximal sechs Wochen gekommen ist und spätestens bei der Leistungseinstellung per 19. November 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingten Einschränkungen bzw. Schmerzen mehr vorhanden waren.

E. 3.4.2 Soweit die HWS betreffend, legte dipl. Arzt B.________ in Einklang mit den medizinischen Akten – insbesondere dem am 4. März 2024 (act. II 103) erstellten MRI der HWS – dar, dass bereits vor dem Ereignis vom 14. August 2023 ein ausgeprägter degenerativer Vorzustand (minimal aktivierte Osteochondrose im Segment HWK 5/6 mit Diskusextrusion und osteodiskogener Foramenstenose rechtsbetont mit Kompression der Ner- venwurzel C6 rechts und möglicher Affektion von C6 links) bestand, der durch das besagte Ereignis mit axialem Stoss auf die Wirbelsäule nur vor- übergehend aktiviert wurde, und dass von einem Ausheilen spätestens nach drei Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann (act. II 146/5 ff.). Diese Schlussfolgerungen stehen weiter in Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid zitierten Meinungen der Lehre und der zitierten Rechtsprechung zu Diskushernien und HWS-Distorsionen (act. II 180/10 f. Ziff. 4.2). Diesbe- zügliche Weiterungen erübrigen sich. Unbestritten wurde durch das Ereig-

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- 18 - nis vom 14. August 2023 keine Schädigung der Wirbelsäule verursacht noch eine diesbezügliche Vorschädigung richtungsgebend verschlimmert. Es ist lediglich von einer vorübergehenden Aktivierung bzw. Verschlimme- rung des degenerativen Vorzustandes auszugehen, welche nach derzeiti- gem medizinischen Wissensstand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 sowie 8C_237/2012 vom 25. April 2012 E. 4.2.5; vgl. auch SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34. U 290/06 E. 4.2.1) in der Regel nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erhebli- chen degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als ausge- heilt gilt, d.h. vorliegend ist noch vor der Leistungseinstellung per 19. No- vember 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stauts quo ante vel sine auszugehen.

E. 3.4.3 Soweit schliesslich das rechte Knie betreffend, wurde am 22. März 2024 (act. II 109) ein MRI erstellt. Dieses ergab den Befund einer aktivier- ten höhergradigen Femoropatellararthrose. Dipl. Arzt B.________ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. November 2024 (act. II 139) nachvollzieh- bar aus, dass es bezüglich des rechten Knies am 14. August 2023 zu ei- nem traumabedingten Impact kam, der anamnestisch nicht mehr zu rekon- struieren war. In der Annahme einer möglicherweise vorübergehend akti- vierten vorbestehenden degenerativen Retropatellararthrose legte er schlüssig dar, dass auch diesbezüglich ein Ausheilen innert dreier Monate zu erwarten war. Dieser Schlussfolgerung stehen weder die übrigen medi- zinischen Berichte der Behandler entgegen noch werden vom Beschwerde- führer entsprechende Vorbehalte vorgebracht.

E. 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 14. August 2023 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt hat und der Status quo ante vel sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. November 2024 eingetreten war. Die Be- schwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen und hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt. Insbesondere liegen mit den Berichten der behandelnden Mediziner keine konkreten und differenzierten Einwände vor, welche die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens erforderlich gemacht

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- 19 - hätten. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4), weshalb davon abzusehen ist.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

3. März 2025 (act. II 180) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversiche- rung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2026, UV 200 2025 203 - 20 -
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2026, UV 200 2025 203 - 21 - fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2025 203 WIS/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Beschwerdegegnerin) ob- ligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. August 2023 am

14. August 2023 beim Treppensteigen ausrutschte und auf das Gesäss und den Rücken stürzte (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (act. II 5) und erbrachte Versicherungsleis- tungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Weiter tätigte sie medizi- nische und berufliche Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die bei dipl. Arzt B.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin Mitte, eingeholte Aktenbeurteilung vom 13. November 2024 (act. II 139) stellte die Suva mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. II 146) die Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. August 2023 per 19. November 2024 ein. Nach dagegen erhobener Einsprache (act. II 147 ff.) holte die Suva eine weitere Aktenbeurteilung bei dipl. Arzt B.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 171) ein und wies die Einspra- che mit Entscheid vom 3. März 2025 (act. II 180) ab. B. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 3. März 2025 sei aufzuheben und die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin für die von ihm geltend gemachten Beschwerden sei über den 19. November 2024 hinaus zu bejahen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

3. März 2025 (act. II 180). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. August 2023 und dabei insbe- sondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 19. November 2024 einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfra- ge, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für

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- 5 - die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall ver- schlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vor- zustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäqua- te Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aussch- liesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch- licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall- versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-

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- 6 - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Es ist – auch wenn dies aus dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 3. März 2025 (act. II 180) nicht explizit hervorgeht – zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 14. August 2023, bei dem der Be- schwerdeführer beim Treppensteigen ausgerutscht und auf das Gesäss und den Rücken gestürzt ist, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Einen Tag nach dem Ereignis vom 14. August 2023 erfolgte in der Hausarztpraxis … die ärztliche Erstkonsultation. In deren Arztzeugnis UVG vom 6. Dezember 2023 (act. II 13) wurden eine Schulterdistorsion rechts diagnostiziert und vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom 15. August bis am

13. September 2023 und vom 17. November 2023 bis zum 14. Januar 2024 attestiert. 3.2.2 Im ambulanten Bericht des Spitals C.________ vom 13. November 2023 (act. II 12) über die notfallmässige Selbstvorstellung bei Schulter- schmerzen rechts und medial der Scapula wurden eine Schulterdistorsion rechts sowie Myogelosen periskapulär rechts (DD HWS-Distorsionstrauma) diagnostiziert. Konventionell-radiologisch (vgl. radiologischer Befundbericht vom 13. November 2023 [act. II 16]) hätten frische ossäre Läsionen ausge- schlossen werden können. Es wurde eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter veranlasst.

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- 7 - Im Bericht des C.________ vom 24. November 2023 (act. II 14) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer zeige sich in der MRI-Bildgebung eine Perthes-Läsion der rechten Schulter. Die beschriebene posteriore "Sublu- xation" sei in der Aufnahme am ehesten als rotations-/lagerungsbedingt zu interpretieren. Es sei möglich, dass der Befund nicht unfallbedingt sei, son- dern gegebenenfalls schon vorher bestanden habe. Eine fragliche Subluxa- tion und spontane Reposition der rechten Schulter beim Ereignis vom 14. August 2023 könne nicht ausgeschlossen werden. Der aktuelle Befund stelle keine Operationsindikation dar. Die Arbeit könne beschwerdeadap- tiert fortgesetzt werden. Im Bericht des C.________ vom 12. Januar 2024 (act II 19) wurde ausge- führt, der Beschwerdeführer habe sich am 12. Januar 2024 mit unveränder- tem Zustandsbild vorgestellt. Die Physiotherapie habe bezüglich der rech- ten Schulter keine wesentliche Besserung gebracht. Für die Schulter be- stehe keine weitere Interventions-Indikation. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführer auch belastbar und arbeitsfähig. Die Ursache der Kribbel- parästhesien im Bereich des Ober- und Unterarms sowie der Digiti III und IV palmar liege am ehesten im Rahmen einer wirbelsäulenmedizinischen Problematik. Auch die persistierenden Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels könnten eine Folge davon sein. Es wurde eine wirbelsäu- lenmedizinische Konsultation zur weiteren Diagnostik und Therapie emp- fohlen. 3.2.3 Dipl. Arzt B.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 16. Janu- ar 2024 (act. II 20) aus, im Bereich der rechten Schulter sei es fraglich zu einem unfallkausalen mechanischen Einwirken bei einem degenerativen Vorzustand gekommen. Frische traumabedingte strukturelle Läsionen fän- den sich in diesem Bereich nicht. Es seien die Berichte des Wirbelsäulen- spezialisten abzuwarten. 3.2.4 Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

22. Januar 2024 (act. II 22) "Sturz auf Treppe mit Elevations-/ Zugtrauma Schulter rechts mit kernspintomographisch V. a. SLAP II Läsi- on, Perthes Läsion". Klinisch zeige sich vor allem eine eingeschränkte Ab- duktion/Elevation bei Schmerzen entlang der langen Bizepssehne bei Ver-

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- 8 - dacht auf eine SLAP-II-Läsion (kernspintomographisch). Die Perthes-Läsi- on sei nicht symptomatisch. Klinisch bestehe keine vordere/hintere Schul- terinstabilität. Wegen der geklagten Schmerzen in der Schulter habe sie ei- ne intraartikuläre Infiltration vorgenommen. Der Beschwerdeführer bleibe bis am 10. März 2024 100% arbeitsunfähig. Ab dem 11. März 2024 sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (jeden zweiten Tag ganztags) möglich sein. 3.2.5 Am 29. Februar 2024 fanden durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, des Spitals F.________ neurologische Abklärungen statt (act. II 38). Die elektrophysiologischen Befunde hätten insgesamt unauffäl- lige Resultate ohne Nachweis einer peripheren Neuropathie gezeigt. Ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Ulnarisneuropathie lägen nicht vor. Im Be- richt vom 1. März 2024 (act. II 37) kam Dr. med. E.________ zum Schluss, ein relevanter und elektrophysiologisch messbarer Nervenschaden in der Schulter lasse sich nicht objektivieren. Er empfahl die weitere Abklärung mittels MRI der HWS in die Wege zu leiten. Nach Erstellung des MRIs der HWS am 4. März 2024 (act. II 103) führte Dr. med. E.________ im Schreiben vom 5. März 2024 (act. II 129) an PD Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe einen Treppensturz erlitten und sich dabei eine Schulterluxation zu- gezogen. Anhaltend klage dieser nun über Missempfindungen der Hand palmar teilweise radial. Neurologisch sei eine posttraumatische Schmerz- symptomatik postuliert und differenzialdiagnostisch eine stattgehabte Ple- xustraktion vermutet worden. Bei etwas ungewöhnlicher Manifestation und Symptomen, die teilweise an eine C6-Symptomatik erinnerten, sei eine Bildgebung mit MRI der HWS erfolgt, welche nun eine doch deutliche Pa- thologie (ossäre diskogene Foraminalstenose rechtsbetont mit Kompressi- on C6 rechts und eine mässige Kompression C6 links) gezeigt habe. Dr. med. E.________ bat PD Dr. med. G.________ um eine Beurteilung. Wie dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. März 2024 (act. II 128) zu entnehmen ist, habe Dr. med. G.________ am 11. März 2024 eine ein- drückliche Kompression HWK 5/6 rechts postuliert und eine Infiltration aus diagnostischen und therapeutischen Überlegungen für sinnvoll empfunden. Dr. med. E.________ führte zusammenfassend aus, es bestehe bildmor- phologisch eine doch hochgradige Pathologie mit Affektion C6 rechts. Mit

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- 9 - anderen Worten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Be- standteil der Beschwerden des Beschwerdeführers eben nicht direkt durch die Plexustraktion, sondern durch die Irritation C6 begründet. 3.2.6 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 18. März 2024 (act. II 42/2) aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Infiltration keine Besserung erbracht habe. Er reagiere in der Sprechstunde erneute latent aggressiv, da er der Meinung sei, nicht arbeiten zu können und den be- sprochenen Arbeitsversuch – knapp sieben Monate posttraumatisch – wie- der abgebrochen habe. Klinisch bestehe eine Diskrepanz zwischen der freien Schulterbeweglichkeit und den geklagten Beschwerden. Da das Pa- tient-Arztverhältnis grundsätzlich aufgrund der latenten Aggressivität des Beschwerdeführers gestört sei, komme die Erwägung einer Operation durch sie (Dr. med. D.________) nicht in Frage. 3.2.7 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 16. Juli 2024 (act. II 96) ein Schulterdistorsionstrauma rechts (dominant) bei Unfall vom 14. August 2023 mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik. Es habe sich ein fast nicht untersuchbares Schulter- gelenk präsentiert. AC-Gelenksbeschwerden seien nicht geklagt worden. Die aktive Beweglichkeit der rechten Schulter sei massivst eingeschränkt, passiv sei die Schulter frei beweglich. Relevante Tests seien nicht durch- führbar gewesen. Das am 1. Juli 2024 angefertigte MRI der rechten Schul- ter (act. II 98) habe eine minimgradige Veränderung im Bereich der Sub- scapularissehne ergeben. Sonst hätten sich unauffällige Verhältnisse prä- sentiert. Es habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Be- schwerden/Einschränkungen gefunden werden können. Mittels konservati- ver Therapie habe keine Besserung erzielt werde können. Er überwies den Beschwerdeführer an einen Schmerzspezialisten (Dr. med. I.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates). 3.2.8 Dipl. Arzt B.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 22. Au- gust 2024 (act. II 119) aus, es finde sich kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden. Es lägen keine ereigniskausalen strukturellen

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- 10 - Läsionen im Bereich der rechten Schulter vor. Er bat um den Bespre- chungsbericht betreffend das MRI der HWS. 3.2.9 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2024 (act. II 131) eine persistierende posttraumatische Omalgie rechts (dominant). Der Beschwerdeführer weise "posttraumatische Schulter- und Obere Extremität Schmerzen rechts" auf. Die klinische Untersuchung zeige vergrösserte sekundäre nozizeptive rezeptive Felder auf Hautebene schon ab Ellbogen distal und proximal auf HWS-Höhe. Diese kulante Reizbarkeit sei begleitet von einer muskulären Reizbarkeit mit Myalgien, die nur zum Teil von myofaszialen Triggerpunkten begleitet würden. Der Hauptbefund seien jedoch positive neurodynamische Zeichen des N. Radialis. Zusätzlich seien wie zu erwarten die Testung des N. Ulnaris sowie des N. Medianus ebenfalls (aber weniger) positiv. Diese neurodynamische Testung sei auf der Gegenseite links unauffällig. Hier habe man keine sekundäre Hyperal- gesie wie auf der schmerzhaften Seite rechts. Die neurologische Untersu- chung zeige ansonsten keine Muskelatrophie oder Faszikulationen myoto- mer Zuordnung, die Muskeleigenreflexe seien mit Vorspannung zu finden, die Pinseltestung der Sensibilität zeige keine Zone der Anästhesie, nur eine diskrete Hypoästhesie C5 und C8 rechts. Proximal habe es ebenfalls eine Schmerzfelderweiterung auf Höhe der Operationsnarbe im Sinne von einer statisch-mechanischen Allodynie beim leichten Hautklemmen. Diese Unter- suchung zeige, dass man eine neurale Partizipation in den bekannten Schmerzen des Beschwerdeführers habe mit einer Plastizität des Nerven- systems, wo es nicht nur einen neuropathischen Anteil gebe, sondern wahrscheinlich auch einen nociplastischen. 3.2.10 Dipl. Arzt B.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 13. No- vember 2024 (act. II 139) aus, am 14. August 2023 sei der beruflich als … tätige Beschwerdeführer auf einer Treppe gestürzt und habe sich dabei eine Schulterdistorsion rechts sowie eine Rückenkontusion und bei Sturz auf das Gesäss eine axiale Kontusion des Sacrums und der Wirbelsäule zugezogen. Es seien bei anhaltend geltend gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter umfangreiche radiologische, orthopädische, neurologische sowie neurochirurgische Konsilien erfolgt. Letztendlich hät- ten im Bereich der rechten Schulter unfallkausale strukturelle Läsionen

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- 11 - ausgeschlossen werden können. Die in der initialen MRI-Untersuchung der rechten Schulter am 21. November 2023 vermutete Läsion habe sich in der Verlaufs-MR-Arthrographie des rechten Schultergelenkes am 1. Juli 2024 nicht bestätigt. Es habe auch eine absolut freie aktive Schultergelenkbe- weglichkeit bei unauffälligen neurologischen Befunden bestanden. Deshalb habe sich die Aufmerksamkeit der behandelnden Ärzte auf mögliche dege- nerative Veränderungen im Bereich der HWS gelenkt, die solche Be- schwerden erklären könnten. In der MRI-Untersuchung der HWS vom

4. März 2024, also ein Dreivierteljahr nach dem besagten Sturzereignis, ha- be sich eine Osteochondrose im Segment HWK 5/6 mit Diskusextrusion und osteodiskogener Foramenstenose rechts betont mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und möglicher Affektion von C6 links gefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich in der vorliegenden MRI-Bildgebung kein Be- gleit-Bone Bruise der benachbarten Wirbelkörper als Anzeichen für einen möglichen erheblichen mechanischen Impact auf diese Region gefunden. Es sei auch eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes am

22. März 2024 mit Befundung einer aktivierten höhergradigen Femoropatel- lararthrose erfolgt. Im Bereich der HWS und des rechten Kniegelenkes hät- ten ausgeprägte degenerative Veränderungen bestanden. Im Bereich der rechten Schulter habe die Distorsion zu einer vorübergehenden Verschlim- merung geführt. Die geschilderten Beschwerden seien sehr wahrscheinlich von der HWS ausgegangen. Ein Ausheilen dieser vorübergehenden Ver- schlimmerung im rechten Schulterbereich sei nach sechs Wochen zu er- warten gewesen. Im Bereich der HWS habe ein ausgeprägter degenerati- ver Vorzustand bestanden, der durch den Unfall mit axialem Stoss auf die Wirbelsäule vorübergehend aktiviert worden sei. Ein Ausheilen dieser Un- fallfolgen sei nach spätestens drei Monaten zu erwarten. Im Bereich des rechten Knies sei es ebenfalls zu einem traumatischen Impact gekommen, der anamnestisch nicht mehr zu rekonstruieren gewesen sei. "Hier eine vorbestehende Retropatellararthrose", die möglicherweise vorübergehend aktiviert worden sei. "Auch hier" sei ein Ausheilen der Unfallfolgen innert drei Monaten zu erwarten gewesen. Unfallkausal habe nach drei Monaten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bestanden. Insgesamt sei ein Ausheilen der Unfallfolgen nach drei, spätestens vier Monaten zu erwarten gewesen, d.h. Ende des Jahres 2023.

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- 12 - Danach habe das Ereignis vom 14. August 2023 im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt. 3.2.11 Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Januar 2025 (act. II 167) den Verdacht auf eine Problematik im Bereich des Bi- zepsankers der rechten Schulter sowie ein Schulterdistorsionstrauma rechts (dominant) am 14. August 2023 mit ausgeprägter Schmerzsympto- matik des Bizepsankers der rechten Schulter. Die am 5. Dezember 2024 (act. II 154) durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter habe einen Verdacht auf eine Pathologie im Bereich des Bizepsankers begrün- det. Aufgrund der Situation schlug Dr. med. H.________ die Durchführung einer diagnostischen Schulterarthroskopie vor. 3.2.12 Dipl. Arzt B.________ kam in der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 171) zum Schluss, in Bezug auf die dritte MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 5. Dezember 2024 lägen gegenüber den beiden Voruntersuchungen vom 1. Juli 2024 und 21. November 2023 keine neuen Erkenntnisse vor. Drei unabhängig voneinander die Bildgebung befunden- de Radiologen kämen diesbezüglich zu demselben Schluss. Aus unfallkau- saler Sicht bestehe keine Operationsindikation. 3.2.13 Am 13. März 2025 (act. II 189) führte Dr. med. H.________ zuhan- den der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerden des Beschwerdefüh- rers hätten nach einem Sturz von einer Leiter am 14. August 2023 begon- nen. Vorher habe dieser nie Beschwerden in der rechten Schulter verspürt. Die klinische Geschichte sei kompatibel mit einer posttraumatischen Ver- letzung. Leider seien keine Bildgebungen vor dem Unfallereignis vorhan- den. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

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- 13 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom

9. November 2011 E. 4.2). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funk- tion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenem Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spe-

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- 14 - zialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigie- renden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners dipl. Arzt B.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 20), 22. August 2024 (act. II 119),

13. November 2024 (act. II 139) und 26. Februar 2025 (act. II 171) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine medizinische Aktenbeur- teilung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen. Sie sind schlüssig begründet und wurden unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher medizini- scher Vorakten erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Demnach ist es durch das Unfallereignis vom 14. August 2023 zu keinen strukturellen Schäden gekommen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung von degenerativen Vorzuständen in der HWS, der rechten Schulter wie auch des rechten Knies. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist diesbezüglich spätestens nach drei Monaten ein Sta- tus quo ante vel sine eingetreten. Dass dipl. Arzt B.________ als Facharzt für Chirurgie keine klinische Exploration des Beschwerdeführers vornahm,

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- 15 - ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen doch ein gesamthaft lücken- loses Bild verschaffen. Zudem kann insbesondere die Kausalität im Rah- men eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Auch ver- fügt er über die nötigen fachlichen Qualifikationen zur Beurteilung der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen. Die übrigen medizinischen Akten wie auch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen – wie nachfol- gend dargelegt – keine (auch nur geringen) Zweifel an den Aktenbeurtei- lungen von dipl. Arzt B.________ zu wecken. 3.4.1 Soweit die rechte Schulter betreffend ergibt sich das Folgende: Al- lein dass die Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 14. August 2023 auftraten (vgl. etwa Beschwerde wie auch Bericht von Dr. med. H.________ vom 13. März 2025 [act. II 198]), vermag keine Zweifel an den Beurteilungen von dipl. Arzt B.________ zu wecken. Gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2) ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung bzw. von posttraumatischen Beschwerden die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bzw. Beschwer- den schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach die- sem aufgetreten ist, nicht massgebend. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 14. August 2023 und auch über den 19. November 2024 hinaus an Schmerzen litt bzw. noch leidet (vgl. insbesondere Einspracheentscheid S. 9 Ziff. 4.2). Wie sie jedoch zu Recht vorbringt (vgl. act. II 180/9 Ziff. 4.2), ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers in erster Linie entscheidend, ob der Nachweis eines überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Schadens (Verletzung) erbracht werden kann, wofür es klarer Verletzungszeichen bedarf, die ein stattgehabtes Trauma nachweisen. In keiner der bildgeben- den Abklärungen wurden zeitnah zum Ereignis vom 14. August 2023 fri- sche traumatische Schäden oder Verletzungen gefunden, die auf eine massive Krafteinwirkung schliessen liessen, wie z.B. einen Bone Bruise (vgl. hierzu auch die nachvollziehbaren Darlegungen von dipl. Arzt B.________ vom 13. November 2024 [act. II 139]). Die rechte Schulter zeigte nebst den geklagten Schmerzen sowohl klinisch als auch bildgebend

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- 16 - unauffällige Verhältnisse. Selbst die behandelnden Ärzte gingen nur von einer fraglichen Distorsion der rechten Schulter aus (vgl. etwa Berichte des C.________ vom 13. November 2023 [act. II 12], 24. November 2023 [act. II 14] und 12. Januar 2024 [act. II 19/2] sowie von Dr. med. E.________ vom 1. März 2024 [act. II 37/2]); zeitnah zum Ereignis wurden keine frischen Verletzungen diagnostiziert. Vielmehr erachteten die Be- handler es als möglich, dass die Befunde nicht unfallbedingt seien und die Beschwerden von der HWS herrührten (vgl. etwa Berichte des C.________ vom 13. November 2023 [act. II 12] und von Dr. med. E.________ vom

1. März 2024 [act. II 37]). Es liegen weder eine Verletzung der Rotatoren- manschette (vgl. MRI-Berichte der rechten Schulter vom 21. November 2023 [act. II 17] und vom 1. Juli 2024 [act. II 98]) noch eine nachgewiesene (im Bericht des C.________ vom 24. November 2023 [act. II 14] allenfalls in Betracht zu ziehende bzw. nicht auszuschliessende) traumatische Sub- luxation vor. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen des Versicherungsmediziners dipl. Arzt B.________ sprechen oder nur geringe Zweifel an seinen Beurteilungen zu wecken vermögen. Vielmehr bestätigen sie das Bild, dass sich der Be- schwerdeführer am 14. August 2023 bei der fraglichen Prellung/Distorsion keinerlei objektivierten, strukturellen Schädigungen an der rechten Schulter zugezogen hatte, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers über sechs Wochen nach dem Ereignis hinaus hätten rechtfertigen können. Soweit der Beschwerdeverführer bereits im Einspracheverfahren mit Ver- weis auf das am 5. Dezember 2024 angefertigte MRI (act. II 154) und den Bericht von Dr. med. H.________ vom 24. Januar 2025 (act. II 167) ver- suchte, einen unfallbedingten Schaden nachzuweisen (vgl. act. II 147 ff.), war bzw. ist ihm nicht zu folgen. Es obliegt ihm (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu beweisen, dass der erst im MRI vom 5. Dezember 2024 vorgefundene pos- terosuperiore Labrumriss oder die im Bericht vom 24. Januar 2025 in Er- wägung gezogene Schmerzproblematik im Bizepsanker überwiegend wahrscheinlich bereits am 14. August 2023 entstanden sind. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorbringt, können Labrumläsionen auch durch unfallfremde Faktoren entstehen (act. II 180/9 Ziff. 4.2). Zudem konnte vor- liegend der Nachweis einer akuten Krafteinwirkung während des Unfalls

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- 17 - nicht erbracht werden. Damit ist nichts daran auszusetzen, dass die Be- schwerdegegnerin von einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes ausging und die Leistungsübernahme per 19. November 2024 terminierte. Schliesslich kann auch aus der Verwendung des Begriffs "posttraumatisch" in den diversen Berichten der Behandler nichts zu Gunsten des Beschwer- deführers abgeleitet werden. Insbesondere vermag diese über den 19. No- vember 2024 hinaus keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Au- gust 2023 zu begründen, da die Behandler keine entsprechende Begrün- dung liefern (Urteile des BGer 8C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2, 8C_521/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 6.2 sowie 8C_524/2014 vom

20. August 2014 E. 4.3.3). Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es in Bezug auf die Schulter durch das Ereignis vom 14. August 2023 lediglich zu einer vorübergehenden Ver- schlimmerung der Schmerzen von maximal sechs Wochen gekommen ist und spätestens bei der Leistungseinstellung per 19. November 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingten Einschränkungen bzw. Schmerzen mehr vorhanden waren. 3.4.2 Soweit die HWS betreffend, legte dipl. Arzt B.________ in Einklang mit den medizinischen Akten – insbesondere dem am 4. März 2024 (act. II 103) erstellten MRI der HWS – dar, dass bereits vor dem Ereignis vom 14. August 2023 ein ausgeprägter degenerativer Vorzustand (minimal aktivierte Osteochondrose im Segment HWK 5/6 mit Diskusextrusion und osteodiskogener Foramenstenose rechtsbetont mit Kompression der Ner- venwurzel C6 rechts und möglicher Affektion von C6 links) bestand, der durch das besagte Ereignis mit axialem Stoss auf die Wirbelsäule nur vor- übergehend aktiviert wurde, und dass von einem Ausheilen spätestens nach drei Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann (act. II 146/5 ff.). Diese Schlussfolgerungen stehen weiter in Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid zitierten Meinungen der Lehre und der zitierten Rechtsprechung zu Diskushernien und HWS-Distorsionen (act. II 180/10 f. Ziff. 4.2). Diesbe- zügliche Weiterungen erübrigen sich. Unbestritten wurde durch das Ereig-

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- 18 - nis vom 14. August 2023 keine Schädigung der Wirbelsäule verursacht noch eine diesbezügliche Vorschädigung richtungsgebend verschlimmert. Es ist lediglich von einer vorübergehenden Aktivierung bzw. Verschlimme- rung des degenerativen Vorzustandes auszugehen, welche nach derzeiti- gem medizinischen Wissensstand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 sowie 8C_237/2012 vom 25. April 2012 E. 4.2.5; vgl. auch SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34. U 290/06 E. 4.2.1) in der Regel nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erhebli- chen degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als ausge- heilt gilt, d.h. vorliegend ist noch vor der Leistungseinstellung per 19. No- vember 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stauts quo ante vel sine auszugehen. 3.4.3 Soweit schliesslich das rechte Knie betreffend, wurde am 22. März 2024 (act. II 109) ein MRI erstellt. Dieses ergab den Befund einer aktivier- ten höhergradigen Femoropatellararthrose. Dipl. Arzt B.________ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. November 2024 (act. II 139) nachvollzieh- bar aus, dass es bezüglich des rechten Knies am 14. August 2023 zu ei- nem traumabedingten Impact kam, der anamnestisch nicht mehr zu rekon- struieren war. In der Annahme einer möglicherweise vorübergehend akti- vierten vorbestehenden degenerativen Retropatellararthrose legte er schlüssig dar, dass auch diesbezüglich ein Ausheilen innert dreier Monate zu erwarten war. Dieser Schlussfolgerung stehen weder die übrigen medi- zinischen Berichte der Behandler entgegen noch werden vom Beschwerde- führer entsprechende Vorbehalte vorgebracht. 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 14. August 2023 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt hat und der Status quo ante vel sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. November 2024 eingetreten war. Die Be- schwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen und hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt. Insbesondere liegen mit den Berichten der behandelnden Mediziner keine konkreten und differenzierten Einwände vor, welche die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens erforderlich gemacht

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- 19 - hätten. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4), weshalb davon abzusehen ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

3. März 2025 (act. II 180) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversiche- rung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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- 20 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

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- 21 - fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.