Sachverhalt
A. Am 17. Dezember 2004 liess der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Bruder C.________, eine von Letzterem unterschriebene Beitrittserklärung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Avenir Krankenversiche- rung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) einreichen (Akten der Avenir [act. II] 3). In der Folge wurde der Versicherte per 1. Januar 2005 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Avenir aufge- nommen (act. II 1, 5). Am 24. Juli 2024 (act. II 9) beantragte der Versicher- te bei der Avenir die rückwirkende Stornierung seiner "Police" auf den
3. Januar 1994 oder auf "das Datum der Policen Eröffnung/Inkrafttretung". Am 26. August 2024 (act. II 14) teilte die Avenir dem Versicherten mit, das Vertragsverhältnis mit ihm sei nicht aufzulösen, da sie davon ausgehe, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und somit krankenpflegever- sicherungspflichtig sei. Damit zeigte sich der Versicherte am 2. September 2024 (act. II 15) nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer ein- sprachefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (act. II 17) hielt die Avenir fest, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei ihr für den Versicherten seit dem 1. Januar 2005 ununterbrochen bis am
31. Dezember 2024 aufrechterhalten werde und eine rückwirkende Auflö- sung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2005 abgelehnt werde. Die Kündigung des Versicherungsvertrags werde per
31. Dezember 2024 akzeptiert. Am 10. Oktober 2024 (act. II 18) wies sich Rechtsanwältin D.________ von der E.________ Rechtsanwälte als Rechtsvertreterin des Versicherten aus und erhob vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024, welche Rechtsanwalt B.________, ebenfalls von der E.________, am 19. November 2024 (act. II
21) begründete. Bereits am 17. Oktober 2024 (act. II 19) liess der Versi- cherte über seine Rechtsvertreterin mitteilen, die in Rechnung gestellte und noch ausstehende Versicherungsprämie nicht zu bezahlen. Mit Einspra- cheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) entschied die Avenir wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17
- 3 - 1. Die Einsprache vom 19. November 2024 wird abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 1. Oktober 2024 wird bestätigt. 3. Die Rückerstattung der Prämien seit August 2014 im Umfang von Fr. 45'651.30 zzgl. Zins zu 5 % wird abgelehnt. B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtanwalt B.________, Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 5. (recte: 16.) Dezember 2024 sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe die Prämien seit August 2014 im Um- fang von Fr. 45'651.30 zzgl. Zins zu 5 % seit wann rechtens zurückzu- erstatten. Evtl. Die Angelegenheit sei zur Berechnung des Rückforderungsan- spruchs zzgl. Zins zu 5 % seit wann rechtens an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei gerichtlich zu entscheiden, ob der Vertrag für die OKP überhaupt per 31. Dezember 2024 aufgehoben werden kann aufgrund der Versicherungspflicht in der Schweiz. Anschliessend sei die Sache der Avenir zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 3. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Versicherten. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. Januar 2025, Duplik vom 18. März 2025) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegeh- ren und Anträgen fest.
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- 4 -
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist unabhängig davon gegeben, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Gemeinde F.________ lag oder er einen neuen im Ausland begründet hatte (Art. 58 Abs. 1 bzw. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2024 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin die Prämien von August 2014 bis September 2024 (Fr. 45'651.30) zzgl. Zins von 5 % dem Beschwerdeführer zurückzuerstat- ten hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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E. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungswei- se ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Ver- sicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per- son nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkenn- baren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be- willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materi- ellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätig- keit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a).
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E. 2.3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Art. 25 Abs. 3 Abs. 2 ATSG). Entgegen dem Wortlaut werden nicht nur "zuviel bezahlte" Beiträge, sondern auch Zahlungen, die durch eine nicht (mehr) versicherte Person vermeintlich als Beiträge geleistet wurden, erfasst (BGE 149 V 21 E. 4.5.1 S. 26; JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 99; SYLVIE PÉTREMAND, in DUPONT/MOSER SZELESS [édit.], Commentaire ro- mand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2025, 2. Aufl., Art. 25 N 114).
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien denn zu Recht unbestritten ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004 (act. II 3) für den Beschwerdeführer eine Beitrittserklärung zur obliga- torischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin per
1. Januar 2005 in Vertretung unterzeichnete und einreichte. Am 12. Januar 2005 bestätigte diese dem Beschwerdeführer die Aufnahme in die obligato- rische Krankenpflegeversicherung nach KVG und stellte ihm den Versiche- rungsausweis zu (act. II 4). Diese Dokumente wurden an den Beschwerde- führer mit Wohnadresse W...strasse ... in ... zugestellt. Auch die Versiche- rungsausweise der folgenden Jahre wurden dem Beschwerdeführer jeweils im Oktober für das nächste Jahr an die besagte Adresse zugestellt (act. II 1), ohne dass Anzeichen bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer nicht dort Wohnsitz begründet und ihm die Dokumente nicht hätten zuge- stellt werden können. Auch auf den Arztrechnungen und Rückforderungs- belegen der erfolgten Arztkonsultationen zwischen 2005 und 2007 war als Adresse des Beschwerdeführers die W...strasse ... in ... angegeben (act. II 6). Noch im Februar 2013 konnte ihm offenbar eine Postsendung (Prämien- rechnung) wie bis anhin zugestellt werden (act. II 8.1).
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- 7 - Nachdem im Jahr 2013 eine Postsendung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (eventuell der vom 18. Oktober 2013 datierende Versi- cherungsausweis für das Jahr 2014 [act. II 1]) diesem an der besagten bis- herigen Adresse nicht hatte zugestellt werden können (act. II 7/2), verlang- te die Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde F.________ eine Adressauskunft (act. II 7). Letztere teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 mit, der Beschwerdeführer habe vom 29. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 an der F...strasse ... in ... gewohnt und sei per dann ins Ausland weggezogen. Seither habe nie mehr eine Anmeldung von ihm stattgefunden. An der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Adresse (W...strasse ... in ...) wohne C.________, der Bruder des Be- schwerdeführers (act. II 7/3). In der Folge passte die Beschwerdegegnerin im Versicherungsvertrag die Adresse an und sämtliche Korrespondenz (Versicherungsausweis 2015-2024 [act. II 1], Prämienrechnungen 2014- 2024 [act. II 8.2 ff.]) der Beschwerdegegnerin wurde wie folgt dem Be- schwerdeführer zugestellt: Herr A.________, c/o C.________, W...strasse ..., ... . Am 24. Juli 2024 (act. II 9) forderte der Beschwerdeführer persönlich auf der Agentur der Beschwerdegegnerin in Bern (act. II 15) unter Beilage ei- ner Abmeldebestätigung der Einwohnergemeine F.________ vom 23. Juli 2024 erstmals, der Versicherungsvertrag sei rückwirkend auf den 3. Januar 1994 oder auf das Datum dessen Inkfrafttreten aufzuheben.
E. 3.2 Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer Ende Dezember 1993 bei der Einwohnergemeinde F.________ ins Ausland abmeldete und die letzte offizielle, bei ihr gemeldete Adresse bei seinen Eltern an der F...strasse ... in ... war (act. II 7, 9, 15). Dass er sich seither nicht mehr bei einer Einwohnergemeinde in der Schweiz angemeldet hat, hat indes nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1994 im Ausland Wohn- sitz begründet hätte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, hatte er zum Zeitpunkt der Abmeldung ins Ausland nicht gewusst, wo er sich schliesslich niederlassen werde; bei der militärischen Abmeldung sei "Wel- tenbummler" eingetragen worden (act. II 11). Bei solchen verbleibt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schweizerische Wohnsitz, solange nicht im Ausland ein permanenter, fester Standort vorliegt; bis dahin fehlt
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- 8 - es mithin an einem Bezugspunkt, an dem sich die Lebensbeziehungen neu konzentrieren könnten (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3 S. 309). Der Be- schwerdeführer kam erwiesenermassen auch nach der Abmeldung ins Ausland per Ende 1993 immer wieder in die Schweiz zurück, etwa für Be- suche, Familienverpflichtungen (act. II 11) sowie ärztliche Konsultationen (act. II 6). Die entsprechenden medizinischen Leistungsabrechnungen las- sen denn auch den Schluss zu, dass die Aufenthalte in der Schweiz zu- mindest teilweise länger dauerten und/oder mehrfach im Jahr stattfanden. Offenbar ging auch der Beschwerdeführer bzw. der ihn vertretende Bruder nach der Abmeldung des ersteren bei der Einwohnergemeinde ins Ausland per Ende 1993 davon aus, dass der Wohnsitz in der Schweiz verbleibt. Im vom Bruder unterzeichneten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1) Versicherungs- antrag wurde als Wohnort ... angegeben. In entsprechenden Begleitschrei- ben vom 17. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin wurde als Kon- takt u.a. eine Geschäfts-E-Mail-Adresse der damaligen "G.________ (heu- te H.________ AG) angegeben. Diese betrieb noch bis Ende 2005 über ihre Tochterfirma die I.________ AG (Übernahme durch die J.________ AG per 1. Januar 2006) die obligatorische Krankenversicherung. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest der Bruder des Beschwerdeführers Kenntnis über die versicherungsmässigen Voraussetzungen im KVG- Bereich hatte, insbesondere, dass es hierfür einen Wohnsitz in der Schweiz bedarf und nicht anzunehmen ist, dass er bewusst diesbezüglich falsche Angaben machte. Dass die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung der Einwohnergemeinde F.________ vom 7. November 2013 (act. II 7), wonach sich der Beschwer- deführer bereits 1993 ins Ausland abgemeldet habe, keine weiteren Ab- klärungen wie etwa ein Nachfragen beim Bruder des Beschwerdeführers bezüglich Wohnsitz anstellte, ist – entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers implizit (act. II 21/2 Ziff. 3) wie auch explizit (act. II 3 f. Ziff. 7 ff. sowie Beschwerde S. 3 Ziff. 3) – nicht zu beanstanden. Vielmehr konn- te die Beschwerdegegnerin auf die Angaben bzw. Nichtangaben des Be- schwerdeführers vertrauen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schweizer Bürger, welcher vor 2005 bereits bei einer anderen Kran- kenpflegeversicherung obligatorisch versichert war (act. II 3), bei der An- meldung neben dem Beruf eine Wohnadresse angab, an welche ihm in den
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- 9 - folgenden Jahren die Korrespondenz direkt bzw. ab Ende 2013 (und ent- gegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits seit 1993 [act. II 15]) via dem Zusatz c/o zugestellt werden konnte. Auch bezahlte er seine Prämien immer termingerecht (act. II 22/2 Ziff. 8) – gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin über ein auf ihn lautendes Bankkonto der K.________ bzw. zwischen April 2013 und Juni 2020 über ein L.________konto (act. II 17/4, 22/5; Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 13). Wei- ter nahm er diverse medizinische Leistungen in der Schweiz in Anspruch. Dass er aufgrund der von ihm gewährten Maximalfranchise von Fr. 2'500.-- (act. II 1) diese Kosten selbst bezahlte (vgl. etwa act. II 21/7 Ziff. 24), spielt dabei keine Rolle. Er nahm das Schweizerische Krankheitssystem in An- spruch und reichte die Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege der Be- schwerdegegnerin ein. Hätten sich in einem Jahr Krankheitskosten von über Fr. 2'500.-- angehäuft, wäre für den darüber hinaussteigenden Betrag unter Berücksichtigung des Selbstbehalts (vgl. Art. 64 KVG i.V.m. Art. 103 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; zumindest teilweise) die Beschwerdegegnerin aufgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die Kosten von im Aus- land in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen (u.a. Bauch- Operation, Impfungen, Spitalaufenthalt wegen Darminfektion) selbst be- zahlt (Beschwerde S. 5 Ziff. 10), bleibt aufgrund fehlender eingereichter diesbezüglicher Unterlagen unbewiesen. So oder anders würde dieser Um- stand nichts am Verbleib des Wohnsitzes ab 1993 in der Schweiz ändern. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 1993 hinaus seinen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten. Der Be- schwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin fast 20 Jahre nicht geltend gemacht bzw. zumindest keinerlei Hinweise gegeben, welche den Schluss zugelassen hätten, dass sich sein Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz befinde, und Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Dar- an vermögen seine ab Juli 2024 vorgebrachten Argumente und ab dann eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde F.________ vom 23. Juli 2024 (act. II 9) ist im We- sentlichen identisch mit der Adressauskunft vom 7. November 2023 (act. II 7; vgl. diesbezügliche Ausführungen hiervor). Auch die Bestätigung der Schweizer Botschaft in ... vom 5. September 2024 (act. II 16) sowie das
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- 10 - Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit dem 24. November 1998 im entsprechenden Register als Auslandschweizer gemeldet (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), vermag keinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ab 1993 bzw. 1998 zu begründen. Darin wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerde- führer seit dem 24. November 1998 im Auslandschweizerregister angemel- det ist und gemäss "Selbstangaben" auf ... wohnt. Diese Aussage beruht einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurde von den dorti- gen Behörden nicht kontrolliert. Wie die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Entscheid zu Recht feststellte, fehlt insbesondere eine Wohnsitz- bestätigung der ... Behörden und stellt die eingereichte Staatsangehörig- keits- und Anmeldebestätigung der dortigen Schweizer Botschaft keine Wohnsitzbestätigung dar, zumal weder bei der Eintragung in das Register der Auslandschweizer ein Nachweis des Wohnsitzes verlangt noch ein sol- cher bei Ausstellung der Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung geprüft wird (act. II 22/3); die Angabe beruht einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 15). Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerungen vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. 17), überzeugt nicht und vermag an der Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz nichts zu ändern. Ebenfalls nicht, soweit er vorbringt, auf ... bestehe weder auf kom- munaler noch nationaler Ebene ein zentrales oder dezentrales Einwohner- register (Beschwerde S. 6 Ziff. 15 sowie Replik S. 2 f. Ziff. 51). Vielmehr hätte es andere Mittel und Möglichkeiten gegeben, dass der Beschwerde- führer zumindest Indizien hätte liefern können, dass er auf ... Wohnsitz be- gründet hat (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 22). Ob der Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Replik S. 3 Ziff. 52) – seit seinem Wegzug auf ... kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat, ergo keiner Steuerpflicht unterlag, und er daher keine Steuererklärung zum Be- weis einer Wohnsitzbegründung auf ... beibringen kann, bleibt dahin- gestellt. Er erscheint zumindest fraglich, wie der Beschwerdeführer, seit mindestens 1998, d.h. fast 30 Jahren, ohne Einkommen sein Leben auf ... finanziert haben soll, wenn man berücksichtigt, dass er teilweise mehrmals im Jahr in die Schweiz reiste, in den Jahren 2005 bis 2023 allein für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Prämien von über Fr. 65'000.-- bezahlte (act. II 1) und gemäss eigenen Aussagen im Stande war, die Kos- ten diverser medizinischer Behandlungen inkl. Operation und Spitalaufent- halten im Ausland selbst zu "berappen" (Beschwerde S. 5 Ziff. 10).
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- 11 - Auch mit der im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Wohnsitz- bestätigung der lokalen ... Behörden vom 2. Januar 2025 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 10) vermag der Beschwerdeführer keine Wohnsitz- nahme auf ... seit 1998 zu beweisen, zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Umstands des fehlenden Einwohnerregisters auf ... erschliesse sich nicht, wie es den lokalen Behörden unter diesen Voraussetzungen möglich ge- wesen sein soll, zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer effektiv seit 1998 auf ... bzw. in dem ... befindet und dort Wohnsitz begründet haben soll (Be- schwerdeantwort S. 6 f. Ziff. 21 sowie S. 11 Ziff. 56). Zudem fehlt dem Do- kument eine amtliche Beglaubigung (Beschwerdeantwort S. 11 Ziff. 55). Ebenfalls keinen Wohnsitz zu begründen vermag das erst im Gerichtsver- fahren mit Replik vom 17. Januar 2025 eingereichte und bereits vom Mai 2008 datierende "Special Resident Retiiree's Visa" (act. I 13). Gemäss dem Dokument musste der Beschwerdeführer für dessen Erhalt offensichtlich USD 50'000.-- auf einem Bankkonto hinterlegen. Wird der Betrag infolge Wertverlust oder ähnlichem unterschritten, muss der Betrag wieder auf USD 50'000.-- aufgestockt werden. Weiter hängt die Aufenthaltsbewilligung von einer jährlichen Zahlung von USD 750.-- ab und kann unter Berück- sichtigung einer 30-tägigen Frist jederzeit aufgehoben werden. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich um ein kaufbares Aufenthaltsrecht handelt, welches ausländische Staatsangehöri- ge nur durch eine Investition und einem ausreichenden finanziellen Polster erhalten. Nicht massgebend für die Erteilung wie auch die Fortbestehung des Aufenthaltsrechts ist jedoch ein (tatsächlicher) Wohnsitz auf .... Ein solcher wird durch die Behörde nicht überprüft (vgl. Duplik S. 4 Ziff. 11 ff.). Wie der Beschwerdeführer zudem zwischen 1998 und 2008 auf ... verweil- te, wird nicht dargelegt und ergibt sich nicht aus den Akten. So oder anders hätte auch ein mögliches in dieser Zeit erhaltenes, immer wieder ausge- stelltes und/oder verlängertes Touristenvisum per se keinen Wohnsitz auf ... begründet (vgl. hierzu auch Duplik S. 4 Ziff. 15 ff.). Nur der Vollständig- keit halber – für das vorliegende Verfahren jedoch nicht relevant – ist dar- auf hinzuweisen, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung im Dezember 1993 bis Ende November 1998, d.h. während fast fünf Jahren aufhielt. Insgesamt wurde seit Vertragsbeginn am 1. Januar 2005 die W...strasse ... in ... als Korre-
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- 12 - spondenzadresse genutzt und konnten auch nach der Anpassung auf c/o C.________ die Schreiben zugestellt werden. Weder hat der Beschwerde- führer über einen Wegzug ins Ausland informiert, noch wurde die Be- schwerdegegnerin vom Bruder des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass ihm fälschlicherweise Briefe, welche für seinen Bruder bestimmt wa- ren, zugestellt worden seien und würden. Wäre die Adresse nicht korrekt gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin mit einer entsprechenden Infor- mation durch die Schweizerische Post, den Bruder und/oder des Be- schwerdeführers selbst rechnen können (vgl. diesbezüglich auch Be- schwerdeantwort S. 6 Ziff. 16). Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten erstellt, dass es dem Be- schwerdeführer (zunächst; vgl. indes E. 3.3 hiernach) nicht gelang, eine Wohnsitznahme ausserhalb der Schweiz ab 1994 und im Speziellen ab 1998 auf ... zu begründen. Damit verblieb in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB sein Wohnsitz in der Schweiz. Dementsprechend kann auch der An- sicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe auf der Bei- trittserklärung zur Versicherung eine falsche Wohnadresse angegeben und dadurch durch eine absichtliche Täuschung den Versicherungsvertrag be- gründet (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 8 f. Ziff. 32 ff. sowie Duplik S. 2 f. Ziff. 1 ff.), nicht gefolgt werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Denn durch die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz blieb die Versiche- rungsplicht des Beschwerdeführers im Bereich der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung aufrechterhalten. Es lag weder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KVV noch ein Befreiungstatbestand i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2- 4 KVV vor (vgl. dazu auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bun- desgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 6 ff.). Die vom Beschwer- deführer geforderte rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrags (vgl. etwa act. II 15) kommt damit per se nicht in Frage.
E. 3.3 Allerdings hat der Beschwerdeführer durch den Erhalt des Perma- nent Residence Visa am 29. März 2021 (act. I 14) per diesem Datum daue- rhaften Wohnsitz auf ... genommen. Dabei handelt es sich um eine dauer- hafte Aufenthaltsgenehmigung. Sie begründet einen offiziellen Aufenthalts- status, der es ausländischen Staatsbürgern erlaubt, unbefristet im Land zu
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- 13 - leben und sie von der Pflicht befreit, ständige, befristete Touristenvisa zu beantragen oder zu verlängern. Insbesondere wurde in diesem amtlichen Dokument, welches von der ... Einwanderungsbehörde ausgestellt wurde, auch die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf ... aufgenommen und damit amtlich bestätigt. Damit endete ex lege per 29. März 2021 auch die Versicherungsplicht des Beschwerdeführers für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung in der Schweiz und der Versicherungsvertrag ist per diesem Datum dahingefallen (vgl. diesbezüglich korrekt Beschwerde S. 7 Ziff. 20).
E. 3.4 Damit ist vorliegend einzig noch zu prüfen, wie es sich damit ver- hält, dass der Beschwerdeführer nach der Wohnsitznahme auf ... am 29. März 2021 der Beschwerdegegnerin weiterhin Krankenversicherungsprä- mien bezahlte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat die leistungsberechtigte Person dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den Ver- hältnissen, welche für die Leistung massgebend ist, zu melden (Beschwer- de S. 7 Ziff. 21). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung der nach März 2021 vom Beschwerdeführer geleisteten Versicherungsprämien an diesen verneint, ist ihr im Ergebnis beizupflichten. Die dagegen vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Argumenten (keine formell gesetzliche Grundlage, dem Gedanken der Sozialversicherung widersprechend [Be- schwerde S. 7 Ziff. 23], unterlassene Meldung der Wohnsitzverlegung darf Rückforderung nicht hemmen [Beschwerde S. 8 Ziff. 24]) ändern daran nichts. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Begründung seines Wohnsitzes im Ausland der Beschwerdegegnerin zu melden, insbesonde- re, dass eine neue Wohnadresse vorliegt. Es ist denn allgemein bekannt, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, worunter insbesonde- re den Wechsel des Wohnsitzes gehört, der Versicherung zu melden sind. Es kann denn auch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Be- schwerdeantwort S. 11 Ziff. 53) – von einem Schweizer Bürger erwartet werden, dass er sich über seine Rechte und Pflichten informiert. Vorliegend ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, zu welchem er unbestrittenermassen Kontakt pflegt, der ihn zumindest zeit- wiese vertrat und welcher in der Versicherungsbranche arbeitet, Kenntnis
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- 14 - über die entsprechenden Regeln hat, insbesondere dass die Versiche- rungspflicht davon abhängt, ob man Wohnsitz in der Schweiz hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte keine Ahnung von der dahingefallenen Versicherungsmöglichkeit gehabt (Replik S. 3 Ziff. 57), nichts am Ergebnis zu ändern. Es wäre ihm in der heutigen Zeit der Digitali- sierung ein Leichtes gewesen, innert nützlicher Frist und mit geringem Auf- wand herauszufinden, dass er sich in der Schweiz nicht mehr obligatorisch krankenversichern kann. Anlass, den Beschwerdeführer hierzu zu informie- ren (Replik S. 4 Ziff. 58), bestand seitens Beschwerdegegnerin nicht, zumal sie aufgrund des Verschweigens der Wohnsitznahme des Beschwerdefüh- rers auf ... nichts über seine konkreten Umstände, insbesondere den Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, wissen konnte (Duplik S. 5 Ziff. 20). Mit der Erteilung der dauernden Aufenthaltsbewilligung auf ... hätte es dem Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit (DORMANN, a.a.O., Art. 25 N. 112) klar sein müssen, dass er der Versiche- rungsplicht betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz nicht mehr untersteht und durch das weitere Bezahlen der Versi- cherungsprämien freiwillig eine Nichtschuld bezahlt. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, durch Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin bzw. eine Internetrecherche zu erfahren, dass er keiner Versicherungspflicht mehr untersteht, bzw. die Versicherungsprämien ab März 2021 nicht mehr zu bezahlen hat. Ebenfalls hätte eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, dass er durch Erteilung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auf ... dort Wohnsitz begründet hat, zur Folge gehabt, dass diese ihm keine Prämien mehr hätte in Rechnung stellen können. Mithin begann die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 3 ATSG mit Erteilung der dauernden Aufenthaltsbewilli- gung am 29. März 2021 zu laufen und endete Ende März 2022. Der An- spruch auf Rückerstattung ist somit verwirkt. Dass die Beschwerdegegnerin Versicherungsprämien erhielt, ohne dass sie eine Gegenleistung erbracht hat (Replik S. 4 Ziff. 58), ändert nichts. Es ist nicht unüblich, dass Prämien- zahler (mindestens) deutlich mehr einzahlen, als sie an Leistungen bezie- hen. Das KVG ist denn auch vom Solidaritätsprinzip geprägt, indem alle Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand Zugang zu denselben medizinischen Leistungen der Grundversicherung erhalten. Dabei tragen vor allem Jüngere, gesunde Generationen die höhe- ren Kosten der krankheitsanfälligen älteren Generationen massgeblich mit.
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- 15 - Der Beschwerdeführer hat denn wohl auch im Wissen um seinen Gesund- heitszustand die höchstmögliche Franchise (Fr. 2'500.--) gewählt und über die Jahre beibehalten. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum gel- tend gemachten Verzugszins (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 32 ff.).
E. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz bis am 29. März 2021 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert war. Per diesem Datum wurde sein Wohnsitz auf ... verlegt und der Versicherungsvertrag ist per diesem Datum dahingefallen. Die danach von ihm der Beschwerdegegnerin be- zahlten Prämien hat diese infolge Verwirkung des Anspruchs auf Rücker- stattung nicht zurückzubezahlen. Aufgrund des Dargelegten ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) im Er- gebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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- 16 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Avenir Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 5. (recte: 16.) Dezember 2024 sei aufzu- heben.
- Die Beschwerdegegnerin habe die Prämien seit August 2014 im Um- fang von Fr. 45'651.30 zzgl. Zins zu 5 % seit wann rechtens zurückzu- erstatten. Evtl. Die Angelegenheit sei zur Berechnung des Rückforderungsan- spruchs zzgl. Zins zu 5 % seit wann rechtens an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde mit folgenden Anträgen:
- Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Eventualiter sei gerichtlich zu entscheiden, ob der Vertrag für die OKP überhaupt per 31. Dezember 2024 aufgehoben werden kann aufgrund der Versicherungspflicht in der Schweiz. Anschliessend sei die Sache der Avenir zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
- Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Versicherten. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. Januar 2025, Duplik vom 18. März 2025) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegeh- ren und Anträgen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 4 - Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist unabhängig davon gegeben, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Gemeinde F.________ lag oder er einen neuen im Ausland begründet hatte (Art. 58 Abs. 1 bzw. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- Dezember 2024 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin die Prämien von August 2014 bis September 2024 (Fr. 45'651.30) zzgl. Zins von 5 % dem Beschwerdeführer zurückzuerstat- ten hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 5 -
- 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungswei- se ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Ver- sicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per- son nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkenn- baren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be- willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materi- ellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätig- keit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 6 - 2.3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Art. 25 Abs. 3 Abs. 2 ATSG). Entgegen dem Wortlaut werden nicht nur "zuviel bezahlte" Beiträge, sondern auch Zahlungen, die durch eine nicht (mehr) versicherte Person vermeintlich als Beiträge geleistet wurden, erfasst (BGE 149 V 21 E. 4.5.1 S. 26; JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 99; SYLVIE PÉTREMAND, in DUPONT/MOSER SZELESS [édit.], Commentaire ro- mand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2025, 2. Aufl., Art. 25 N 114).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien denn zu Recht unbestritten ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004 (act. II 3) für den Beschwerdeführer eine Beitrittserklärung zur obliga- torischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin per
- Januar 2005 in Vertretung unterzeichnete und einreichte. Am 12. Januar 2005 bestätigte diese dem Beschwerdeführer die Aufnahme in die obligato- rische Krankenpflegeversicherung nach KVG und stellte ihm den Versiche- rungsausweis zu (act. II 4). Diese Dokumente wurden an den Beschwerde- führer mit Wohnadresse W...strasse ... in ... zugestellt. Auch die Versiche- rungsausweise der folgenden Jahre wurden dem Beschwerdeführer jeweils im Oktober für das nächste Jahr an die besagte Adresse zugestellt (act. II 1), ohne dass Anzeichen bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer nicht dort Wohnsitz begründet und ihm die Dokumente nicht hätten zuge- stellt werden können. Auch auf den Arztrechnungen und Rückforderungs- belegen der erfolgten Arztkonsultationen zwischen 2005 und 2007 war als Adresse des Beschwerdeführers die W...strasse ... in ... angegeben (act. II 6). Noch im Februar 2013 konnte ihm offenbar eine Postsendung (Prämien- rechnung) wie bis anhin zugestellt werden (act. II 8.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 7 - Nachdem im Jahr 2013 eine Postsendung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (eventuell der vom 18. Oktober 2013 datierende Versi- cherungsausweis für das Jahr 2014 [act. II 1]) diesem an der besagten bis- herigen Adresse nicht hatte zugestellt werden können (act. II 7/2), verlang- te die Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde F.________ eine Adressauskunft (act. II 7). Letztere teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 mit, der Beschwerdeführer habe vom 29. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 an der F...strasse ... in ... gewohnt und sei per dann ins Ausland weggezogen. Seither habe nie mehr eine Anmeldung von ihm stattgefunden. An der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Adresse (W...strasse ... in ...) wohne C.________, der Bruder des Be- schwerdeführers (act. II 7/3). In der Folge passte die Beschwerdegegnerin im Versicherungsvertrag die Adresse an und sämtliche Korrespondenz (Versicherungsausweis 2015-2024 [act. II 1], Prämienrechnungen 2014- 2024 [act. II 8.2 ff.]) der Beschwerdegegnerin wurde wie folgt dem Be- schwerdeführer zugestellt: Herr A.________, c/o C.________, W...strasse ..., ... . Am 24. Juli 2024 (act. II 9) forderte der Beschwerdeführer persönlich auf der Agentur der Beschwerdegegnerin in Bern (act. II 15) unter Beilage ei- ner Abmeldebestätigung der Einwohnergemeine F.________ vom 23. Juli 2024 erstmals, der Versicherungsvertrag sei rückwirkend auf den 3. Januar 1994 oder auf das Datum dessen Inkfrafttreten aufzuheben. 3.2 Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer Ende Dezember 1993 bei der Einwohnergemeinde F.________ ins Ausland abmeldete und die letzte offizielle, bei ihr gemeldete Adresse bei seinen Eltern an der F...strasse ... in ... war (act. II 7, 9, 15). Dass er sich seither nicht mehr bei einer Einwohnergemeinde in der Schweiz angemeldet hat, hat indes nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1994 im Ausland Wohn- sitz begründet hätte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, hatte er zum Zeitpunkt der Abmeldung ins Ausland nicht gewusst, wo er sich schliesslich niederlassen werde; bei der militärischen Abmeldung sei "Wel- tenbummler" eingetragen worden (act. II 11). Bei solchen verbleibt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schweizerische Wohnsitz, solange nicht im Ausland ein permanenter, fester Standort vorliegt; bis dahin fehlt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 8 - es mithin an einem Bezugspunkt, an dem sich die Lebensbeziehungen neu konzentrieren könnten (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3 S. 309). Der Be- schwerdeführer kam erwiesenermassen auch nach der Abmeldung ins Ausland per Ende 1993 immer wieder in die Schweiz zurück, etwa für Be- suche, Familienverpflichtungen (act. II 11) sowie ärztliche Konsultationen (act. II 6). Die entsprechenden medizinischen Leistungsabrechnungen las- sen denn auch den Schluss zu, dass die Aufenthalte in der Schweiz zu- mindest teilweise länger dauerten und/oder mehrfach im Jahr stattfanden. Offenbar ging auch der Beschwerdeführer bzw. der ihn vertretende Bruder nach der Abmeldung des ersteren bei der Einwohnergemeinde ins Ausland per Ende 1993 davon aus, dass der Wohnsitz in der Schweiz verbleibt. Im vom Bruder unterzeichneten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1) Versicherungs- antrag wurde als Wohnort ... angegeben. In entsprechenden Begleitschrei- ben vom 17. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin wurde als Kon- takt u.a. eine Geschäfts-E-Mail-Adresse der damaligen "G.________ (heu- te H.________ AG) angegeben. Diese betrieb noch bis Ende 2005 über ihre Tochterfirma die I.________ AG (Übernahme durch die J.________ AG per 1. Januar 2006) die obligatorische Krankenversicherung. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest der Bruder des Beschwerdeführers Kenntnis über die versicherungsmässigen Voraussetzungen im KVG- Bereich hatte, insbesondere, dass es hierfür einen Wohnsitz in der Schweiz bedarf und nicht anzunehmen ist, dass er bewusst diesbezüglich falsche Angaben machte. Dass die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung der Einwohnergemeinde F.________ vom 7. November 2013 (act. II 7), wonach sich der Beschwer- deführer bereits 1993 ins Ausland abgemeldet habe, keine weiteren Ab- klärungen wie etwa ein Nachfragen beim Bruder des Beschwerdeführers bezüglich Wohnsitz anstellte, ist – entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers implizit (act. II 21/2 Ziff. 3) wie auch explizit (act. II 3 f. Ziff. 7 ff. sowie Beschwerde S. 3 Ziff. 3) – nicht zu beanstanden. Vielmehr konn- te die Beschwerdegegnerin auf die Angaben bzw. Nichtangaben des Be- schwerdeführers vertrauen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schweizer Bürger, welcher vor 2005 bereits bei einer anderen Kran- kenpflegeversicherung obligatorisch versichert war (act. II 3), bei der An- meldung neben dem Beruf eine Wohnadresse angab, an welche ihm in den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 9 - folgenden Jahren die Korrespondenz direkt bzw. ab Ende 2013 (und ent- gegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits seit 1993 [act. II 15]) via dem Zusatz c/o zugestellt werden konnte. Auch bezahlte er seine Prämien immer termingerecht (act. II 22/2 Ziff. 8) – gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin über ein auf ihn lautendes Bankkonto der K.________ bzw. zwischen April 2013 und Juni 2020 über ein L.________konto (act. II 17/4, 22/5; Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 13). Wei- ter nahm er diverse medizinische Leistungen in der Schweiz in Anspruch. Dass er aufgrund der von ihm gewährten Maximalfranchise von Fr. 2'500.-- (act. II 1) diese Kosten selbst bezahlte (vgl. etwa act. II 21/7 Ziff. 24), spielt dabei keine Rolle. Er nahm das Schweizerische Krankheitssystem in An- spruch und reichte die Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege der Be- schwerdegegnerin ein. Hätten sich in einem Jahr Krankheitskosten von über Fr. 2'500.-- angehäuft, wäre für den darüber hinaussteigenden Betrag unter Berücksichtigung des Selbstbehalts (vgl. Art. 64 KVG i.V.m. Art. 103 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; zumindest teilweise) die Beschwerdegegnerin aufgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die Kosten von im Aus- land in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen (u.a. Bauch- Operation, Impfungen, Spitalaufenthalt wegen Darminfektion) selbst be- zahlt (Beschwerde S. 5 Ziff. 10), bleibt aufgrund fehlender eingereichter diesbezüglicher Unterlagen unbewiesen. So oder anders würde dieser Um- stand nichts am Verbleib des Wohnsitzes ab 1993 in der Schweiz ändern. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 1993 hinaus seinen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten. Der Be- schwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin fast 20 Jahre nicht geltend gemacht bzw. zumindest keinerlei Hinweise gegeben, welche den Schluss zugelassen hätten, dass sich sein Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz befinde, und Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Dar- an vermögen seine ab Juli 2024 vorgebrachten Argumente und ab dann eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde F.________ vom 23. Juli 2024 (act. II 9) ist im We- sentlichen identisch mit der Adressauskunft vom 7. November 2023 (act. II 7; vgl. diesbezügliche Ausführungen hiervor). Auch die Bestätigung der Schweizer Botschaft in ... vom 5. September 2024 (act. II 16) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 10 - Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit dem 24. November 1998 im entsprechenden Register als Auslandschweizer gemeldet (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), vermag keinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ab 1993 bzw. 1998 zu begründen. Darin wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerde- führer seit dem 24. November 1998 im Auslandschweizerregister angemel- det ist und gemäss "Selbstangaben" auf ... wohnt. Diese Aussage beruht einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurde von den dorti- gen Behörden nicht kontrolliert. Wie die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Entscheid zu Recht feststellte, fehlt insbesondere eine Wohnsitz- bestätigung der ... Behörden und stellt die eingereichte Staatsangehörig- keits- und Anmeldebestätigung der dortigen Schweizer Botschaft keine Wohnsitzbestätigung dar, zumal weder bei der Eintragung in das Register der Auslandschweizer ein Nachweis des Wohnsitzes verlangt noch ein sol- cher bei Ausstellung der Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung geprüft wird (act. II 22/3); die Angabe beruht einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 15). Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerungen vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. 17), überzeugt nicht und vermag an der Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz nichts zu ändern. Ebenfalls nicht, soweit er vorbringt, auf ... bestehe weder auf kom- munaler noch nationaler Ebene ein zentrales oder dezentrales Einwohner- register (Beschwerde S. 6 Ziff. 15 sowie Replik S. 2 f. Ziff. 51). Vielmehr hätte es andere Mittel und Möglichkeiten gegeben, dass der Beschwerde- führer zumindest Indizien hätte liefern können, dass er auf ... Wohnsitz be- gründet hat (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 22). Ob der Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Replik S. 3 Ziff. 52) – seit seinem Wegzug auf ... kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat, ergo keiner Steuerpflicht unterlag, und er daher keine Steuererklärung zum Be- weis einer Wohnsitzbegründung auf ... beibringen kann, bleibt dahin- gestellt. Er erscheint zumindest fraglich, wie der Beschwerdeführer, seit mindestens 1998, d.h. fast 30 Jahren, ohne Einkommen sein Leben auf ... finanziert haben soll, wenn man berücksichtigt, dass er teilweise mehrmals im Jahr in die Schweiz reiste, in den Jahren 2005 bis 2023 allein für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Prämien von über Fr. 65'000.-- bezahlte (act. II 1) und gemäss eigenen Aussagen im Stande war, die Kos- ten diverser medizinischer Behandlungen inkl. Operation und Spitalaufent- halten im Ausland selbst zu "berappen" (Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 11 - Auch mit der im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Wohnsitz- bestätigung der lokalen ... Behörden vom 2. Januar 2025 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 10) vermag der Beschwerdeführer keine Wohnsitz- nahme auf ... seit 1998 zu beweisen, zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Umstands des fehlenden Einwohnerregisters auf ... erschliesse sich nicht, wie es den lokalen Behörden unter diesen Voraussetzungen möglich ge- wesen sein soll, zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer effektiv seit 1998 auf ... bzw. in dem ... befindet und dort Wohnsitz begründet haben soll (Be- schwerdeantwort S. 6 f. Ziff. 21 sowie S. 11 Ziff. 56). Zudem fehlt dem Do- kument eine amtliche Beglaubigung (Beschwerdeantwort S. 11 Ziff. 55). Ebenfalls keinen Wohnsitz zu begründen vermag das erst im Gerichtsver- fahren mit Replik vom 17. Januar 2025 eingereichte und bereits vom Mai 2008 datierende "Special Resident Retiiree's Visa" (act. I 13). Gemäss dem Dokument musste der Beschwerdeführer für dessen Erhalt offensichtlich USD 50'000.-- auf einem Bankkonto hinterlegen. Wird der Betrag infolge Wertverlust oder ähnlichem unterschritten, muss der Betrag wieder auf USD 50'000.-- aufgestockt werden. Weiter hängt die Aufenthaltsbewilligung von einer jährlichen Zahlung von USD 750.-- ab und kann unter Berück- sichtigung einer 30-tägigen Frist jederzeit aufgehoben werden. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich um ein kaufbares Aufenthaltsrecht handelt, welches ausländische Staatsangehöri- ge nur durch eine Investition und einem ausreichenden finanziellen Polster erhalten. Nicht massgebend für die Erteilung wie auch die Fortbestehung des Aufenthaltsrechts ist jedoch ein (tatsächlicher) Wohnsitz auf .... Ein solcher wird durch die Behörde nicht überprüft (vgl. Duplik S. 4 Ziff. 11 ff.). Wie der Beschwerdeführer zudem zwischen 1998 und 2008 auf ... verweil- te, wird nicht dargelegt und ergibt sich nicht aus den Akten. So oder anders hätte auch ein mögliches in dieser Zeit erhaltenes, immer wieder ausge- stelltes und/oder verlängertes Touristenvisum per se keinen Wohnsitz auf ... begründet (vgl. hierzu auch Duplik S. 4 Ziff. 15 ff.). Nur der Vollständig- keit halber – für das vorliegende Verfahren jedoch nicht relevant – ist dar- auf hinzuweisen, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung im Dezember 1993 bis Ende November 1998, d.h. während fast fünf Jahren aufhielt. Insgesamt wurde seit Vertragsbeginn am 1. Januar 2005 die W...strasse ... in ... als Korre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 12 - spondenzadresse genutzt und konnten auch nach der Anpassung auf c/o C.________ die Schreiben zugestellt werden. Weder hat der Beschwerde- führer über einen Wegzug ins Ausland informiert, noch wurde die Be- schwerdegegnerin vom Bruder des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass ihm fälschlicherweise Briefe, welche für seinen Bruder bestimmt wa- ren, zugestellt worden seien und würden. Wäre die Adresse nicht korrekt gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin mit einer entsprechenden Infor- mation durch die Schweizerische Post, den Bruder und/oder des Be- schwerdeführers selbst rechnen können (vgl. diesbezüglich auch Be- schwerdeantwort S. 6 Ziff. 16). Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten erstellt, dass es dem Be- schwerdeführer (zunächst; vgl. indes E. 3.3 hiernach) nicht gelang, eine Wohnsitznahme ausserhalb der Schweiz ab 1994 und im Speziellen ab 1998 auf ... zu begründen. Damit verblieb in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB sein Wohnsitz in der Schweiz. Dementsprechend kann auch der An- sicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe auf der Bei- trittserklärung zur Versicherung eine falsche Wohnadresse angegeben und dadurch durch eine absichtliche Täuschung den Versicherungsvertrag be- gründet (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 8 f. Ziff. 32 ff. sowie Duplik S. 2 f. Ziff. 1 ff.), nicht gefolgt werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Denn durch die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz blieb die Versiche- rungsplicht des Beschwerdeführers im Bereich der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung aufrechterhalten. Es lag weder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KVV noch ein Befreiungstatbestand i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2- 4 KVV vor (vgl. dazu auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bun- desgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 6 ff.). Die vom Beschwer- deführer geforderte rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrags (vgl. etwa act. II 15) kommt damit per se nicht in Frage. 3.3 Allerdings hat der Beschwerdeführer durch den Erhalt des Perma- nent Residence Visa am 29. März 2021 (act. I 14) per diesem Datum daue- rhaften Wohnsitz auf ... genommen. Dabei handelt es sich um eine dauer- hafte Aufenthaltsgenehmigung. Sie begründet einen offiziellen Aufenthalts- status, der es ausländischen Staatsbürgern erlaubt, unbefristet im Land zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 13 - leben und sie von der Pflicht befreit, ständige, befristete Touristenvisa zu beantragen oder zu verlängern. Insbesondere wurde in diesem amtlichen Dokument, welches von der ... Einwanderungsbehörde ausgestellt wurde, auch die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf ... aufgenommen und damit amtlich bestätigt. Damit endete ex lege per 29. März 2021 auch die Versicherungsplicht des Beschwerdeführers für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung in der Schweiz und der Versicherungsvertrag ist per diesem Datum dahingefallen (vgl. diesbezüglich korrekt Beschwerde S. 7 Ziff. 20). 3.4 Damit ist vorliegend einzig noch zu prüfen, wie es sich damit ver- hält, dass der Beschwerdeführer nach der Wohnsitznahme auf ... am 29. März 2021 der Beschwerdegegnerin weiterhin Krankenversicherungsprä- mien bezahlte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat die leistungsberechtigte Person dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den Ver- hältnissen, welche für die Leistung massgebend ist, zu melden (Beschwer- de S. 7 Ziff. 21). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung der nach März 2021 vom Beschwerdeführer geleisteten Versicherungsprämien an diesen verneint, ist ihr im Ergebnis beizupflichten. Die dagegen vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Argumenten (keine formell gesetzliche Grundlage, dem Gedanken der Sozialversicherung widersprechend [Be- schwerde S. 7 Ziff. 23], unterlassene Meldung der Wohnsitzverlegung darf Rückforderung nicht hemmen [Beschwerde S. 8 Ziff. 24]) ändern daran nichts. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Begründung seines Wohnsitzes im Ausland der Beschwerdegegnerin zu melden, insbesonde- re, dass eine neue Wohnadresse vorliegt. Es ist denn allgemein bekannt, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, worunter insbesonde- re den Wechsel des Wohnsitzes gehört, der Versicherung zu melden sind. Es kann denn auch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Be- schwerdeantwort S. 11 Ziff. 53) – von einem Schweizer Bürger erwartet werden, dass er sich über seine Rechte und Pflichten informiert. Vorliegend ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, zu welchem er unbestrittenermassen Kontakt pflegt, der ihn zumindest zeit- wiese vertrat und welcher in der Versicherungsbranche arbeitet, Kenntnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 14 - über die entsprechenden Regeln hat, insbesondere dass die Versiche- rungspflicht davon abhängt, ob man Wohnsitz in der Schweiz hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte keine Ahnung von der dahingefallenen Versicherungsmöglichkeit gehabt (Replik S. 3 Ziff. 57), nichts am Ergebnis zu ändern. Es wäre ihm in der heutigen Zeit der Digitali- sierung ein Leichtes gewesen, innert nützlicher Frist und mit geringem Auf- wand herauszufinden, dass er sich in der Schweiz nicht mehr obligatorisch krankenversichern kann. Anlass, den Beschwerdeführer hierzu zu informie- ren (Replik S. 4 Ziff. 58), bestand seitens Beschwerdegegnerin nicht, zumal sie aufgrund des Verschweigens der Wohnsitznahme des Beschwerdefüh- rers auf ... nichts über seine konkreten Umstände, insbesondere den Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, wissen konnte (Duplik S. 5 Ziff. 20). Mit der Erteilung der dauernden Aufenthaltsbewilligung auf ... hätte es dem Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit (DORMANN, a.a.O., Art. 25 N. 112) klar sein müssen, dass er der Versiche- rungsplicht betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz nicht mehr untersteht und durch das weitere Bezahlen der Versi- cherungsprämien freiwillig eine Nichtschuld bezahlt. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, durch Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin bzw. eine Internetrecherche zu erfahren, dass er keiner Versicherungspflicht mehr untersteht, bzw. die Versicherungsprämien ab März 2021 nicht mehr zu bezahlen hat. Ebenfalls hätte eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, dass er durch Erteilung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auf ... dort Wohnsitz begründet hat, zur Folge gehabt, dass diese ihm keine Prämien mehr hätte in Rechnung stellen können. Mithin begann die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 3 ATSG mit Erteilung der dauernden Aufenthaltsbewilli- gung am 29. März 2021 zu laufen und endete Ende März 2022. Der An- spruch auf Rückerstattung ist somit verwirkt. Dass die Beschwerdegegnerin Versicherungsprämien erhielt, ohne dass sie eine Gegenleistung erbracht hat (Replik S. 4 Ziff. 58), ändert nichts. Es ist nicht unüblich, dass Prämien- zahler (mindestens) deutlich mehr einzahlen, als sie an Leistungen bezie- hen. Das KVG ist denn auch vom Solidaritätsprinzip geprägt, indem alle Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand Zugang zu denselben medizinischen Leistungen der Grundversicherung erhalten. Dabei tragen vor allem Jüngere, gesunde Generationen die höhe- ren Kosten der krankheitsanfälligen älteren Generationen massgeblich mit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 15 - Der Beschwerdeführer hat denn wohl auch im Wissen um seinen Gesund- heitszustand die höchstmögliche Franchise (Fr. 2'500.--) gewählt und über die Jahre beibehalten. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum gel- tend gemachten Verzugszins (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 32 ff.). 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz bis am 29. März 2021 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert war. Per diesem Datum wurde sein Wohnsitz auf ... verlegt und der Versicherungsvertrag ist per diesem Datum dahingefallen. Die danach von ihm der Beschwerdegegnerin be- zahlten Prämien hat diese infolge Verwirkung des Anspruchs auf Rücker- stattung nicht zurückzubezahlen. Aufgrund des Dargelegten ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) im Er- gebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17 - 16 -
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2025 17 FRC/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, KV 200 2025 17
- 2 - Sachverhalt: A. Am 17. Dezember 2004 liess der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Bruder C.________, eine von Letzterem unterschriebene Beitrittserklärung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Avenir Krankenversiche- rung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) einreichen (Akten der Avenir [act. II] 3). In der Folge wurde der Versicherte per 1. Januar 2005 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Avenir aufge- nommen (act. II 1, 5). Am 24. Juli 2024 (act. II 9) beantragte der Versicher- te bei der Avenir die rückwirkende Stornierung seiner "Police" auf den
3. Januar 1994 oder auf "das Datum der Policen Eröffnung/Inkrafttretung". Am 26. August 2024 (act. II 14) teilte die Avenir dem Versicherten mit, das Vertragsverhältnis mit ihm sei nicht aufzulösen, da sie davon ausgehe, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und somit krankenpflegever- sicherungspflichtig sei. Damit zeigte sich der Versicherte am 2. September 2024 (act. II 15) nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer ein- sprachefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (act. II 17) hielt die Avenir fest, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei ihr für den Versicherten seit dem 1. Januar 2005 ununterbrochen bis am
31. Dezember 2024 aufrechterhalten werde und eine rückwirkende Auflö- sung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2005 abgelehnt werde. Die Kündigung des Versicherungsvertrags werde per
31. Dezember 2024 akzeptiert. Am 10. Oktober 2024 (act. II 18) wies sich Rechtsanwältin D.________ von der E.________ Rechtsanwälte als Rechtsvertreterin des Versicherten aus und erhob vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024, welche Rechtsanwalt B.________, ebenfalls von der E.________, am 19. November 2024 (act. II
21) begründete. Bereits am 17. Oktober 2024 (act. II 19) liess der Versi- cherte über seine Rechtsvertreterin mitteilen, die in Rechnung gestellte und noch ausstehende Versicherungsprämie nicht zu bezahlen. Mit Einspra- cheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) entschied die Avenir wie folgt:
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- 3 - 1. Die Einsprache vom 19. November 2024 wird abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 1. Oktober 2024 wird bestätigt. 3. Die Rückerstattung der Prämien seit August 2014 im Umfang von Fr. 45'651.30 zzgl. Zins zu 5 % wird abgelehnt. B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtanwalt B.________, Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 5. (recte: 16.) Dezember 2024 sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe die Prämien seit August 2014 im Um- fang von Fr. 45'651.30 zzgl. Zins zu 5 % seit wann rechtens zurückzu- erstatten. Evtl. Die Angelegenheit sei zur Berechnung des Rückforderungsan- spruchs zzgl. Zins zu 5 % seit wann rechtens an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei gerichtlich zu entscheiden, ob der Vertrag für die OKP überhaupt per 31. Dezember 2024 aufgehoben werden kann aufgrund der Versicherungspflicht in der Schweiz. Anschliessend sei die Sache der Avenir zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 3. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Versicherten. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. Januar 2025, Duplik vom 18. März 2025) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegeh- ren und Anträgen fest.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist unabhängig davon gegeben, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Gemeinde F.________ lag oder er einen neuen im Ausland begründet hatte (Art. 58 Abs. 1 bzw. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2024 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin die Prämien von August 2014 bis September 2024 (Fr. 45'651.30) zzgl. Zins von 5 % dem Beschwerdeführer zurückzuerstat- ten hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungswei- se ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Ver- sicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per- son nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkenn- baren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be- willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materi- ellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätig- keit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a).
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- 6 - 2.3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Art. 25 Abs. 3 Abs. 2 ATSG). Entgegen dem Wortlaut werden nicht nur "zuviel bezahlte" Beiträge, sondern auch Zahlungen, die durch eine nicht (mehr) versicherte Person vermeintlich als Beiträge geleistet wurden, erfasst (BGE 149 V 21 E. 4.5.1 S. 26; JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 99; SYLVIE PÉTREMAND, in DUPONT/MOSER SZELESS [édit.], Commentaire ro- mand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2025, 2. Aufl., Art. 25 N 114). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien denn zu Recht unbestritten ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004 (act. II 3) für den Beschwerdeführer eine Beitrittserklärung zur obliga- torischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin per
1. Januar 2005 in Vertretung unterzeichnete und einreichte. Am 12. Januar 2005 bestätigte diese dem Beschwerdeführer die Aufnahme in die obligato- rische Krankenpflegeversicherung nach KVG und stellte ihm den Versiche- rungsausweis zu (act. II 4). Diese Dokumente wurden an den Beschwerde- führer mit Wohnadresse W...strasse ... in ... zugestellt. Auch die Versiche- rungsausweise der folgenden Jahre wurden dem Beschwerdeführer jeweils im Oktober für das nächste Jahr an die besagte Adresse zugestellt (act. II 1), ohne dass Anzeichen bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer nicht dort Wohnsitz begründet und ihm die Dokumente nicht hätten zuge- stellt werden können. Auch auf den Arztrechnungen und Rückforderungs- belegen der erfolgten Arztkonsultationen zwischen 2005 und 2007 war als Adresse des Beschwerdeführers die W...strasse ... in ... angegeben (act. II 6). Noch im Februar 2013 konnte ihm offenbar eine Postsendung (Prämien- rechnung) wie bis anhin zugestellt werden (act. II 8.1).
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- 7 - Nachdem im Jahr 2013 eine Postsendung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (eventuell der vom 18. Oktober 2013 datierende Versi- cherungsausweis für das Jahr 2014 [act. II 1]) diesem an der besagten bis- herigen Adresse nicht hatte zugestellt werden können (act. II 7/2), verlang- te die Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde F.________ eine Adressauskunft (act. II 7). Letztere teilte der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 mit, der Beschwerdeführer habe vom 29. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 an der F...strasse ... in ... gewohnt und sei per dann ins Ausland weggezogen. Seither habe nie mehr eine Anmeldung von ihm stattgefunden. An der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Adresse (W...strasse ... in ...) wohne C.________, der Bruder des Be- schwerdeführers (act. II 7/3). In der Folge passte die Beschwerdegegnerin im Versicherungsvertrag die Adresse an und sämtliche Korrespondenz (Versicherungsausweis 2015-2024 [act. II 1], Prämienrechnungen 2014- 2024 [act. II 8.2 ff.]) der Beschwerdegegnerin wurde wie folgt dem Be- schwerdeführer zugestellt: Herr A.________, c/o C.________, W...strasse ..., ... . Am 24. Juli 2024 (act. II 9) forderte der Beschwerdeführer persönlich auf der Agentur der Beschwerdegegnerin in Bern (act. II 15) unter Beilage ei- ner Abmeldebestätigung der Einwohnergemeine F.________ vom 23. Juli 2024 erstmals, der Versicherungsvertrag sei rückwirkend auf den 3. Januar 1994 oder auf das Datum dessen Inkfrafttreten aufzuheben. 3.2 Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer Ende Dezember 1993 bei der Einwohnergemeinde F.________ ins Ausland abmeldete und die letzte offizielle, bei ihr gemeldete Adresse bei seinen Eltern an der F...strasse ... in ... war (act. II 7, 9, 15). Dass er sich seither nicht mehr bei einer Einwohnergemeinde in der Schweiz angemeldet hat, hat indes nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1994 im Ausland Wohn- sitz begründet hätte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, hatte er zum Zeitpunkt der Abmeldung ins Ausland nicht gewusst, wo er sich schliesslich niederlassen werde; bei der militärischen Abmeldung sei "Wel- tenbummler" eingetragen worden (act. II 11). Bei solchen verbleibt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schweizerische Wohnsitz, solange nicht im Ausland ein permanenter, fester Standort vorliegt; bis dahin fehlt
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- 8 - es mithin an einem Bezugspunkt, an dem sich die Lebensbeziehungen neu konzentrieren könnten (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3 S. 309). Der Be- schwerdeführer kam erwiesenermassen auch nach der Abmeldung ins Ausland per Ende 1993 immer wieder in die Schweiz zurück, etwa für Be- suche, Familienverpflichtungen (act. II 11) sowie ärztliche Konsultationen (act. II 6). Die entsprechenden medizinischen Leistungsabrechnungen las- sen denn auch den Schluss zu, dass die Aufenthalte in der Schweiz zu- mindest teilweise länger dauerten und/oder mehrfach im Jahr stattfanden. Offenbar ging auch der Beschwerdeführer bzw. der ihn vertretende Bruder nach der Abmeldung des ersteren bei der Einwohnergemeinde ins Ausland per Ende 1993 davon aus, dass der Wohnsitz in der Schweiz verbleibt. Im vom Bruder unterzeichneten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1) Versicherungs- antrag wurde als Wohnort ... angegeben. In entsprechenden Begleitschrei- ben vom 17. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin wurde als Kon- takt u.a. eine Geschäfts-E-Mail-Adresse der damaligen "G.________ (heu- te H.________ AG) angegeben. Diese betrieb noch bis Ende 2005 über ihre Tochterfirma die I.________ AG (Übernahme durch die J.________ AG per 1. Januar 2006) die obligatorische Krankenversicherung. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest der Bruder des Beschwerdeführers Kenntnis über die versicherungsmässigen Voraussetzungen im KVG- Bereich hatte, insbesondere, dass es hierfür einen Wohnsitz in der Schweiz bedarf und nicht anzunehmen ist, dass er bewusst diesbezüglich falsche Angaben machte. Dass die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung der Einwohnergemeinde F.________ vom 7. November 2013 (act. II 7), wonach sich der Beschwer- deführer bereits 1993 ins Ausland abgemeldet habe, keine weiteren Ab- klärungen wie etwa ein Nachfragen beim Bruder des Beschwerdeführers bezüglich Wohnsitz anstellte, ist – entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers implizit (act. II 21/2 Ziff. 3) wie auch explizit (act. II 3 f. Ziff. 7 ff. sowie Beschwerde S. 3 Ziff. 3) – nicht zu beanstanden. Vielmehr konn- te die Beschwerdegegnerin auf die Angaben bzw. Nichtangaben des Be- schwerdeführers vertrauen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schweizer Bürger, welcher vor 2005 bereits bei einer anderen Kran- kenpflegeversicherung obligatorisch versichert war (act. II 3), bei der An- meldung neben dem Beruf eine Wohnadresse angab, an welche ihm in den
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- 9 - folgenden Jahren die Korrespondenz direkt bzw. ab Ende 2013 (und ent- gegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits seit 1993 [act. II 15]) via dem Zusatz c/o zugestellt werden konnte. Auch bezahlte er seine Prämien immer termingerecht (act. II 22/2 Ziff. 8) – gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin über ein auf ihn lautendes Bankkonto der K.________ bzw. zwischen April 2013 und Juni 2020 über ein L.________konto (act. II 17/4, 22/5; Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 13). Wei- ter nahm er diverse medizinische Leistungen in der Schweiz in Anspruch. Dass er aufgrund der von ihm gewährten Maximalfranchise von Fr. 2'500.-- (act. II 1) diese Kosten selbst bezahlte (vgl. etwa act. II 21/7 Ziff. 24), spielt dabei keine Rolle. Er nahm das Schweizerische Krankheitssystem in An- spruch und reichte die Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege der Be- schwerdegegnerin ein. Hätten sich in einem Jahr Krankheitskosten von über Fr. 2'500.-- angehäuft, wäre für den darüber hinaussteigenden Betrag unter Berücksichtigung des Selbstbehalts (vgl. Art. 64 KVG i.V.m. Art. 103 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; zumindest teilweise) die Beschwerdegegnerin aufgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die Kosten von im Aus- land in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen (u.a. Bauch- Operation, Impfungen, Spitalaufenthalt wegen Darminfektion) selbst be- zahlt (Beschwerde S. 5 Ziff. 10), bleibt aufgrund fehlender eingereichter diesbezüglicher Unterlagen unbewiesen. So oder anders würde dieser Um- stand nichts am Verbleib des Wohnsitzes ab 1993 in der Schweiz ändern. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 1993 hinaus seinen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten. Der Be- schwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin fast 20 Jahre nicht geltend gemacht bzw. zumindest keinerlei Hinweise gegeben, welche den Schluss zugelassen hätten, dass sich sein Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz befinde, und Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Dar- an vermögen seine ab Juli 2024 vorgebrachten Argumente und ab dann eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde F.________ vom 23. Juli 2024 (act. II 9) ist im We- sentlichen identisch mit der Adressauskunft vom 7. November 2023 (act. II 7; vgl. diesbezügliche Ausführungen hiervor). Auch die Bestätigung der Schweizer Botschaft in ... vom 5. September 2024 (act. II 16) sowie das
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- 10 - Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit dem 24. November 1998 im entsprechenden Register als Auslandschweizer gemeldet (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), vermag keinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ab 1993 bzw. 1998 zu begründen. Darin wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerde- führer seit dem 24. November 1998 im Auslandschweizerregister angemel- det ist und gemäss "Selbstangaben" auf ... wohnt. Diese Aussage beruht einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurde von den dorti- gen Behörden nicht kontrolliert. Wie die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Entscheid zu Recht feststellte, fehlt insbesondere eine Wohnsitz- bestätigung der ... Behörden und stellt die eingereichte Staatsangehörig- keits- und Anmeldebestätigung der dortigen Schweizer Botschaft keine Wohnsitzbestätigung dar, zumal weder bei der Eintragung in das Register der Auslandschweizer ein Nachweis des Wohnsitzes verlangt noch ein sol- cher bei Ausstellung der Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung geprüft wird (act. II 22/3); die Angabe beruht einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 15). Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerungen vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. 17), überzeugt nicht und vermag an der Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz nichts zu ändern. Ebenfalls nicht, soweit er vorbringt, auf ... bestehe weder auf kom- munaler noch nationaler Ebene ein zentrales oder dezentrales Einwohner- register (Beschwerde S. 6 Ziff. 15 sowie Replik S. 2 f. Ziff. 51). Vielmehr hätte es andere Mittel und Möglichkeiten gegeben, dass der Beschwerde- führer zumindest Indizien hätte liefern können, dass er auf ... Wohnsitz be- gründet hat (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 22). Ob der Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Replik S. 3 Ziff. 52) – seit seinem Wegzug auf ... kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat, ergo keiner Steuerpflicht unterlag, und er daher keine Steuererklärung zum Be- weis einer Wohnsitzbegründung auf ... beibringen kann, bleibt dahin- gestellt. Er erscheint zumindest fraglich, wie der Beschwerdeführer, seit mindestens 1998, d.h. fast 30 Jahren, ohne Einkommen sein Leben auf ... finanziert haben soll, wenn man berücksichtigt, dass er teilweise mehrmals im Jahr in die Schweiz reiste, in den Jahren 2005 bis 2023 allein für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Prämien von über Fr. 65'000.-- bezahlte (act. II 1) und gemäss eigenen Aussagen im Stande war, die Kos- ten diverser medizinischer Behandlungen inkl. Operation und Spitalaufent- halten im Ausland selbst zu "berappen" (Beschwerde S. 5 Ziff. 10).
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- 11 - Auch mit der im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Wohnsitz- bestätigung der lokalen ... Behörden vom 2. Januar 2025 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 10) vermag der Beschwerdeführer keine Wohnsitz- nahme auf ... seit 1998 zu beweisen, zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Umstands des fehlenden Einwohnerregisters auf ... erschliesse sich nicht, wie es den lokalen Behörden unter diesen Voraussetzungen möglich ge- wesen sein soll, zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer effektiv seit 1998 auf ... bzw. in dem ... befindet und dort Wohnsitz begründet haben soll (Be- schwerdeantwort S. 6 f. Ziff. 21 sowie S. 11 Ziff. 56). Zudem fehlt dem Do- kument eine amtliche Beglaubigung (Beschwerdeantwort S. 11 Ziff. 55). Ebenfalls keinen Wohnsitz zu begründen vermag das erst im Gerichtsver- fahren mit Replik vom 17. Januar 2025 eingereichte und bereits vom Mai 2008 datierende "Special Resident Retiiree's Visa" (act. I 13). Gemäss dem Dokument musste der Beschwerdeführer für dessen Erhalt offensichtlich USD 50'000.-- auf einem Bankkonto hinterlegen. Wird der Betrag infolge Wertverlust oder ähnlichem unterschritten, muss der Betrag wieder auf USD 50'000.-- aufgestockt werden. Weiter hängt die Aufenthaltsbewilligung von einer jährlichen Zahlung von USD 750.-- ab und kann unter Berück- sichtigung einer 30-tägigen Frist jederzeit aufgehoben werden. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich um ein kaufbares Aufenthaltsrecht handelt, welches ausländische Staatsangehöri- ge nur durch eine Investition und einem ausreichenden finanziellen Polster erhalten. Nicht massgebend für die Erteilung wie auch die Fortbestehung des Aufenthaltsrechts ist jedoch ein (tatsächlicher) Wohnsitz auf .... Ein solcher wird durch die Behörde nicht überprüft (vgl. Duplik S. 4 Ziff. 11 ff.). Wie der Beschwerdeführer zudem zwischen 1998 und 2008 auf ... verweil- te, wird nicht dargelegt und ergibt sich nicht aus den Akten. So oder anders hätte auch ein mögliches in dieser Zeit erhaltenes, immer wieder ausge- stelltes und/oder verlängertes Touristenvisum per se keinen Wohnsitz auf ... begründet (vgl. hierzu auch Duplik S. 4 Ziff. 15 ff.). Nur der Vollständig- keit halber – für das vorliegende Verfahren jedoch nicht relevant – ist dar- auf hinzuweisen, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung im Dezember 1993 bis Ende November 1998, d.h. während fast fünf Jahren aufhielt. Insgesamt wurde seit Vertragsbeginn am 1. Januar 2005 die W...strasse ... in ... als Korre-
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- 12 - spondenzadresse genutzt und konnten auch nach der Anpassung auf c/o C.________ die Schreiben zugestellt werden. Weder hat der Beschwerde- führer über einen Wegzug ins Ausland informiert, noch wurde die Be- schwerdegegnerin vom Bruder des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass ihm fälschlicherweise Briefe, welche für seinen Bruder bestimmt wa- ren, zugestellt worden seien und würden. Wäre die Adresse nicht korrekt gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin mit einer entsprechenden Infor- mation durch die Schweizerische Post, den Bruder und/oder des Be- schwerdeführers selbst rechnen können (vgl. diesbezüglich auch Be- schwerdeantwort S. 6 Ziff. 16). Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten erstellt, dass es dem Be- schwerdeführer (zunächst; vgl. indes E. 3.3 hiernach) nicht gelang, eine Wohnsitznahme ausserhalb der Schweiz ab 1994 und im Speziellen ab 1998 auf ... zu begründen. Damit verblieb in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB sein Wohnsitz in der Schweiz. Dementsprechend kann auch der An- sicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe auf der Bei- trittserklärung zur Versicherung eine falsche Wohnadresse angegeben und dadurch durch eine absichtliche Täuschung den Versicherungsvertrag be- gründet (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 8 f. Ziff. 32 ff. sowie Duplik S. 2 f. Ziff. 1 ff.), nicht gefolgt werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Denn durch die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz blieb die Versiche- rungsplicht des Beschwerdeführers im Bereich der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung aufrechterhalten. Es lag weder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KVV noch ein Befreiungstatbestand i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2- 4 KVV vor (vgl. dazu auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bun- desgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 6 ff.). Die vom Beschwer- deführer geforderte rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrags (vgl. etwa act. II 15) kommt damit per se nicht in Frage. 3.3 Allerdings hat der Beschwerdeführer durch den Erhalt des Perma- nent Residence Visa am 29. März 2021 (act. I 14) per diesem Datum daue- rhaften Wohnsitz auf ... genommen. Dabei handelt es sich um eine dauer- hafte Aufenthaltsgenehmigung. Sie begründet einen offiziellen Aufenthalts- status, der es ausländischen Staatsbürgern erlaubt, unbefristet im Land zu
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- 13 - leben und sie von der Pflicht befreit, ständige, befristete Touristenvisa zu beantragen oder zu verlängern. Insbesondere wurde in diesem amtlichen Dokument, welches von der ... Einwanderungsbehörde ausgestellt wurde, auch die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf ... aufgenommen und damit amtlich bestätigt. Damit endete ex lege per 29. März 2021 auch die Versicherungsplicht des Beschwerdeführers für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung in der Schweiz und der Versicherungsvertrag ist per diesem Datum dahingefallen (vgl. diesbezüglich korrekt Beschwerde S. 7 Ziff. 20). 3.4 Damit ist vorliegend einzig noch zu prüfen, wie es sich damit ver- hält, dass der Beschwerdeführer nach der Wohnsitznahme auf ... am 29. März 2021 der Beschwerdegegnerin weiterhin Krankenversicherungsprä- mien bezahlte. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat die leistungsberechtigte Person dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den Ver- hältnissen, welche für die Leistung massgebend ist, zu melden (Beschwer- de S. 7 Ziff. 21). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung der nach März 2021 vom Beschwerdeführer geleisteten Versicherungsprämien an diesen verneint, ist ihr im Ergebnis beizupflichten. Die dagegen vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Argumenten (keine formell gesetzliche Grundlage, dem Gedanken der Sozialversicherung widersprechend [Be- schwerde S. 7 Ziff. 23], unterlassene Meldung der Wohnsitzverlegung darf Rückforderung nicht hemmen [Beschwerde S. 8 Ziff. 24]) ändern daran nichts. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Begründung seines Wohnsitzes im Ausland der Beschwerdegegnerin zu melden, insbesonde- re, dass eine neue Wohnadresse vorliegt. Es ist denn allgemein bekannt, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, worunter insbesonde- re den Wechsel des Wohnsitzes gehört, der Versicherung zu melden sind. Es kann denn auch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Be- schwerdeantwort S. 11 Ziff. 53) – von einem Schweizer Bürger erwartet werden, dass er sich über seine Rechte und Pflichten informiert. Vorliegend ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, zu welchem er unbestrittenermassen Kontakt pflegt, der ihn zumindest zeit- wiese vertrat und welcher in der Versicherungsbranche arbeitet, Kenntnis
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- 14 - über die entsprechenden Regeln hat, insbesondere dass die Versiche- rungspflicht davon abhängt, ob man Wohnsitz in der Schweiz hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte keine Ahnung von der dahingefallenen Versicherungsmöglichkeit gehabt (Replik S. 3 Ziff. 57), nichts am Ergebnis zu ändern. Es wäre ihm in der heutigen Zeit der Digitali- sierung ein Leichtes gewesen, innert nützlicher Frist und mit geringem Auf- wand herauszufinden, dass er sich in der Schweiz nicht mehr obligatorisch krankenversichern kann. Anlass, den Beschwerdeführer hierzu zu informie- ren (Replik S. 4 Ziff. 58), bestand seitens Beschwerdegegnerin nicht, zumal sie aufgrund des Verschweigens der Wohnsitznahme des Beschwerdefüh- rers auf ... nichts über seine konkreten Umstände, insbesondere den Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, wissen konnte (Duplik S. 5 Ziff. 20). Mit der Erteilung der dauernden Aufenthaltsbewilligung auf ... hätte es dem Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit (DORMANN, a.a.O., Art. 25 N. 112) klar sein müssen, dass er der Versiche- rungsplicht betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz nicht mehr untersteht und durch das weitere Bezahlen der Versi- cherungsprämien freiwillig eine Nichtschuld bezahlt. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, durch Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin bzw. eine Internetrecherche zu erfahren, dass er keiner Versicherungspflicht mehr untersteht, bzw. die Versicherungsprämien ab März 2021 nicht mehr zu bezahlen hat. Ebenfalls hätte eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, dass er durch Erteilung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auf ... dort Wohnsitz begründet hat, zur Folge gehabt, dass diese ihm keine Prämien mehr hätte in Rechnung stellen können. Mithin begann die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 3 ATSG mit Erteilung der dauernden Aufenthaltsbewilli- gung am 29. März 2021 zu laufen und endete Ende März 2022. Der An- spruch auf Rückerstattung ist somit verwirkt. Dass die Beschwerdegegnerin Versicherungsprämien erhielt, ohne dass sie eine Gegenleistung erbracht hat (Replik S. 4 Ziff. 58), ändert nichts. Es ist nicht unüblich, dass Prämien- zahler (mindestens) deutlich mehr einzahlen, als sie an Leistungen bezie- hen. Das KVG ist denn auch vom Solidaritätsprinzip geprägt, indem alle Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand Zugang zu denselben medizinischen Leistungen der Grundversicherung erhalten. Dabei tragen vor allem Jüngere, gesunde Generationen die höhe- ren Kosten der krankheitsanfälligen älteren Generationen massgeblich mit.
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- 15 - Der Beschwerdeführer hat denn wohl auch im Wissen um seinen Gesund- heitszustand die höchstmögliche Franchise (Fr. 2'500.--) gewählt und über die Jahre beibehalten. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum gel- tend gemachten Verzugszins (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 32 ff.). 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz bis am 29. März 2021 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert war. Per diesem Datum wurde sein Wohnsitz auf ... verlegt und der Versicherungsvertrag ist per diesem Datum dahingefallen. Die danach von ihm der Beschwerdegegnerin be- zahlten Prämien hat diese infolge Verwirkung des Anspruchs auf Rücker- stattung nicht zurückzubezahlen. Aufgrund des Dargelegten ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (act. II 22) im Er- gebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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- 16 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Avenir Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.