Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Jahren bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Visana [act. II] 1-38); seit dem Jahr 2022 im Versicherungsmodell Combi Care (act. II 17-19, 28-29, 37- 38). Mit Schreiben vom 1. März 2023 wies die Visana den Versicherten darauf hin, dass eine Behandlung bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Gehirn- und Nervenchirurgie, vom 14. September 2022 nicht mit C.________ abgesprochen worden sei und sie bei künftigen Rechnungen ohne Einverständnis von C.________ keine Leistungen mehr vergüten bzw. die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern werde (act. II 35- 36). Mit Schreiben vom 21. März 2024 (act. II 49) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass eine Behandlung bei der D.________ vom 22. De- zember 2023 bis 11. Januar 2024 nicht mit C.________ abgesprochen worden sei; die Rechnung sei bereits bezahlt worden, der Versicherte er- halte in den nächsten Tagen eine Korrekturabrechnung. Auf Verlangen des Versicherten (act. II 57 ff.) erliess die Visana am 15. Mai 2024 eine an- fechtbare Verfügung, mit welcher sie 50 % des an die D.________ für die Behandlung in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 be- zahlten Betrages in der Höhe von Fr. 474.75 (d.h. Fr. 237.50) vom Versi- cherten zurückforderte (act. II 73-75). Auf die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 80-83) trat die Visana mit Entscheid vom 16. August 2024 (act. II 92-93) nicht ein. Nachdem der Versicherte am 16. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiergegen Beschwerde erho- ben hatte (Verfahren KV 200 … …; act. II 107-110), hob die Visana den angefochtenen Einspracheentscheid am 18. Oktober 2024 (act. II 100-105) wiedererwägungsweise auf, prüfte die Einsprache materiell und wies sie ab. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 (act. II 107-110) schrieb das Verwal- tungsgericht das Verfahren KV 200 … … vom Geschäftsverzeichnis ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 3 - B. Mit Eingabe vom 20. November 2024 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid – Wiedererwägung der Visana AG vom 18. Oktober 2024 (vgl. Beweis B 62) und die damit verbundene Verfügung der Visana Ser- vices AG vom 15.05.2024 (vgl. Beweis B2) sind vollumfänglich aufzuheben.
2. Alle bereits bezogenen Leistungen bei der D.________ sowie die aktuelle Be- handlung bei der D.________ inklusive Rezeptausstellung sind als legitime bezo- gene Leistungen anzuerkennen.
3. Alle bereits bezogenen Leistungen aus dem Mietvertrag mit der E.________ (vgl. Beweis B 18) und die damit verbundenen Jahreskontrollen bei der E.________ und dem Lungenarzt sind als legitime bezogene Leistungen anzuerkennen.
4. Die Korrekturabrechnung der Visana vom 22.03.2024 mit der Leistungsnummer … (vgl. Beweis B 39) ist zu stornieren und stattdessen die ursprüngliche Leis- tungsabrechnung vom 20.01.2024 (vgl. Beweis B 31) als korrekt zu erachten und somit ist die bereits beglichene Strafzahlung des Versicherten (vgl. Beweis B 65 und B 66) vom 15.11.2024, dem Versicherten durch die Visana umgehend zurückzuerstatten.
5. Akteneinsichtsrecht gemäss ATSG Art. 47 Abs. 1 zu dem von Frau F.________ und Herrn A.________ am 21.10.2018 unterschriebenen und von der Visana im Einspracheentscheid genannten Dokument "Familienzusammenführung" sowie den dazugehörenden Bedingungen aus dem Jahr 2018.
6. Die Visana hat den Versicherten gemäss "Eidgenössisches Departement des In- nern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung Kreisschreiben Nr.: 7.4 Inkrafttreten: 1. Mai 2024, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, 2. Aufklärungspflicht der Krankenversicherer, Art. 27 f. ATSG" bezüglich seiner Pflichten zur Meldepflicht und Folgen von bestehenden Behandlungen, die nicht beim Hausarzt stattfinden und vor dem Wechsel des Versicherungsmodells innerhalb der Visana, in das meldepflichtige Modell (C.________) stattgefunden haben, aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren.
7. Die Visana hat den Versicherten gemäss "Eidgenössisches Departement des In- nern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung Kreisschreiben Nr.: 7.4 Inkrafttreten: 1. Mai 2024, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, 2. Aufklärungspflicht der Krankenversicherer, Art. 27 f. ATSG" bezüglich der Bedeutung einer Langzeitbehandlung/Leistungszusage an eine ärztliche Psychotherapie über die Dauer, Verwirkung, Pflichten und die mög- lichen Folgen aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Regle- menten und Statuten zu substantiieren.
8. Es ist zu prüfen, ob – entgegen des Regelfalles – eine Aufwandentschädigung für den Versicherungsnehmer auszurichten ist. Der Entscheid darüber liegt im Er- messen des Gerichts. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 4 -
1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und im Sinne einer reformatio in peius der Beschwerdeführer zu verpflichten, die vollen Kosten der Behandlung D.________ vom 22.12.2023 bis 11.01.2024, CHF 474.75, aus der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen.
2. Eventuell sei die Beschwerde vom 20. November 2024 abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 machte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 6. Juni 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 4., 17. und 23. Juni 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdefüh- rers beim Gericht ein, in welchen er sich jedoch nicht zur Möglichkeit einer Schlechterstellung äusserte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 4. und 19. Juni 2025 machte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer jeweils unter Ansetzung einer Nachfrist nochmals auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerk- sam. Am 25. Juni 2025 gewährte sie ihm letztmals eine Fristerstreckung. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2025 ein Ableh- nungsbegehren gegen die Instruktionsrichterin gestellt hatte, sistierte der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 7. Juli 2025 das vorliegende Verfahren. Mit Eingabe vom 6. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an der vorlie- genden Beschwerde fest. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern KV 200 … … vom
25. August 2025 wurde das Ablehnungsbegehren gegen die Instruktions- richterin abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_.../… vom 30. Oktober 2025 nicht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2025 hob die Instrukti- onsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und bot dem Versicherten bis zum 18. Dezember 2025 nochmals Gelegenheit, sich zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 5 - Schlechterstellung zu äussern oder einer solchen durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (act. II 100-105). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Kosten für seine Behandlung bei der D.________ in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 zu übernehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle bereits bezogenen Leistungen bei der D.________ sowie die aktuelle Behandlung bei der D.________ inklusive Rezeptausstellung (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 6 - alle bereits bezogenen Leistungen aus dem Mietvertrag mit der E.________ und die damit verbundenen Jahreskontrollen bei der E.________ und dem Lungenarzt (Rechtsbegehren Ziff. 3) als legitime be- zogene Leistungen anzuerkennen, es sei ihm ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5) und die Beschwerdegegnerin habe ihn aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7), ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspra- cheentscheides bildet (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.3 Der Streitwert liegt selbst bei einer Übernahme der Kosten im Um- fang von 100 % (Fr. 474.75) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft- lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; sog. WZW-Kriterien) und werden peri- odisch dahingehend überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG; BGE 151 V 158 E. 3.1 S. 160, 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.2 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG). Nach Art. 41 Abs. 4 KVG können die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 7 - die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung aus- wählt (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss dann nur die Kos- ten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausge- führt oder veranlasst werden; Abs. 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG kann der Versicherer die Prämien für Versi- cherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Art. 41 Abs. 4 KVG vermindern. Der Bundesrat regelt die besonderen Versiche- rungsformen näher (Art. 62 Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) können die Versicherer neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist. Nach Art. 101 Abs. 2 KVV sind Prämienermässigungen nur zulässig für Kostenunter- schiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien auch unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 bis 2024 bei der Beschwerdegegnerin im Modell Combi Care obligatorisch krankenpflege- versichert war (act. II 13-14, 28-29, 37-38). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe zwei Überweisungen – die Behand- lungen bei Dr. med. B.________ vom 14. September 2024 und bei der D.________ in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis zum 11. Januar 2024 nicht dem telemedizinischen Beratungszentrum gemeldet und damit gegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Krankenpflegeversicherung, Combi Care (nachfolgend AVB), verstossen, was zu sanktionieren sei (Beschwer- deantwort S. 3 f. Ziff. III Rz. 9.1 ff.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es liege für jede Behand- lung eines anderen Leistungserbringers eine hausärztliche Überweisung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 8 - vor. Aufgrund der Überweisungen durch den von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Hausarztes müsse die Beschwerdegegnerin die Kosten über- nehmen (Beschwerde S. 11 lit. B f.). 3.2 Gemäss Art. 5.1 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) wird die ambulante Behandlung, Betreuung und Beratung in der Versicherung Combi Care grundsätzlich vom gewähl- ten Hausarzt oder vom telemedizinischen Beratungszentrum erbracht. Die Versicherung Combi Care übernimmt die Kosten der vom Hausarzt oder vom telemedizinischen Beratungszentrum erbrachten resp. verordneten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, Heilmittel und Analy- sen, sofern deren Übernahme ihm KVG vorgesehen sind. Nach Art. 5.2 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) können auf Überweisung des Hausarztes oder des tele- medizinischen Beratungszentrums Spezialärzte oder andere Leistungser- bringer beigezogen werden. Überweisungen des Hausarztes an weitere Leistungserbringer sind in jedem Fall dem telemedizinischen Beratungs- zentrum zu melden. Leistungen durch andere Leistungserbringer werden ohne Überweisung durch den Hausarzt oder durch das telemedizinische Beratungszentrum nur in Notfallsituationen und den gemäss Art. 8 vorge- sehenen Ausnahmefällen übernommen. Ein Notfall liegt vor, wenn die ver- sicherte Person aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung benötigt und der Hausarzt oder das telemedizinische Beratungszentrum aus Distanz- und/oder Zeitgründen nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gemäss Art. 7 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) haben die versicherten Personen oder an ihrer Stelle eine Drittperson vor jeder Vereinbarung eines Termins für eine medizinische Behandlung mit dem telemedizinischen Beratungszentrum oder ihrem Hausarzt Rücksprache zu nehmen. Wird die versicherte Person vom be- handelnden Hausarzt zu einem anderen Arzt, ins Spital oder ins Pflege- heim überwiesen, so ist dies dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu Sanktionen gemäss Art. 10 dieser AVB.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 9 - Gemäss Art. 10 AVB 2022 und 2023 werden Regelverstösse nach Art. 5 und 7 unter anderem wie folgt sanktioniert: Nimmt die versicherte Person ambulante oder stationäre Leistungen ohne Überweisung oder Einver- ständnis des Hausarztes oder des telemedizinischen Beratungszentrums in Anspruch, trägt sie sämtliche damit verbundenen Kosten selber, ausser beim Vorliegen einer Notfallsituation sowie in den Art. 8 erwähnten Aus- nahmefällen. Gemäss Art. 10 AVB 2024 können Versicherte, welche sich zweimalig nicht an die Pflichten gemäss Art. 5 und 7 dieser AVB halten, vom Versicherer nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit einer Kürzung der gesetzlichen Leistungen um 50 % sanktioniert werden. 3.3 Für die Behandlung bei Dr. med. B.________ legt der Beschwerde- führer ein Zuweisungsformular seines Hausarztes vor (Akten des Be- schwerdeführers [act. IB] 15), welches für die vorliegend strittige Frage jedoch nicht beweiskräftig ist, da es weder datiert ist, noch irgendein Hin- weis dafür vorliegt, dass die Behandlung dem medizinischen Beratungs- zentrum gemeldet worden ist (act. II 31). Bezüglich der Behandlung bei der D.________ verweist er auf eine Überweisung seines Hausarztes aus dem Jahre 2019 (act. I 8). Mit dieser Überweisung können die in den AVB statu- ierten Pflichten schon deshalb nicht erfüllt worden sein, weil sie lange vor dem Wechsel in das Versicherungsmodell Combi Care (Januar 2022 [act. II 16-17]) datiert. Überdies wurde auch die Behandlung bei der D.________ unbestrittenermassen nicht dem telemedizinischen Bera- tungszentrum gemeldet (act. II 42). Damit liegen Verstösse gegen Art. 5.2 AVB 2022, 2023 und 2024 vor, sind doch gemäss diesen Bestimmungen Überweisungen des Hausarztes an weitere Leistungserbringer in jedem Fall dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Auch in Art. 7 AVB 2022, 2023 und 2024 wird ausdrücklich festgehalten, dass dem tele- medizinischen Beratungszentrum zu melden ist, wenn eine versicherte Person vom behandelnden Hausarzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin – seiner Argumentation folgend – bereits frühere Pflichtverletzungen nicht sanktioniert hat, kann er nichts zu seinen Gunsten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 10 - ableiten. Eine Notfallsituation, welche den Beschwerdeführer von seiner Meldepflicht befreien würde (vgl. E. 3.2 hiervor), lag ebenfalls nicht vor. Weiter ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach der Pflichtverletzung bezüglich der Behand- lung vom 14. September 2022 (vgl. act. II 31, 33) mit Schreiben vom
1. März 2023 (act. II 35) darüber informiert hat, dass sie bei künftigen Rechnungen ohne Einverständnis von C.________ keine Leistungen mehr vergüten bzw. die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern werde. Zusammenfassend liegen damit zwei Regelverstösse nach Art. 5 und 7 AVB 2022, 2023 und 2024 sowie eine vorgängige schriftliche Mahnung vor. Da der vorliegend zu sanktionierende Regelverstoss (Behandlung bei der D.________) über den Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 angedauert hat, sind für das Sanktionsmass die AVB 2023 und 2024 massgebend. Unter den soeben dargelegten Umständen sieht Art. 10 AVB 2023 vor, dass die versicherte Person sämtliche Kosten für die nicht ge- meldete Behandlung zu tragen hat, nach Art. 10 AVB 2024 können die ge- setzlichen Leistungen um 50 % gekürzt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (act. II 100-105) dahinge- hend abzuändern, als der Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung bei der D.________ für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 im Umfang von 50 % zu tragen hat. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 9. Mai und 18. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Mög- lichkeit einer (allfälligen) Schlechterstellung gewährt, womit die Vorausset- zungen einer reformatio in peius erfüllt sind (vgl. BGE 137 V 314).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 11 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der nachfolgen- den Erwägung (E. 1.2) – auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung bei der D.________ für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 im Umfang von 50 % zu tragen hat.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781 - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2024 781 WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (1.171.212.75)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Jahren bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Visana [act. II] 1-38); seit dem Jahr 2022 im Versicherungsmodell Combi Care (act. II 17-19, 28-29, 37- 38). Mit Schreiben vom 1. März 2023 wies die Visana den Versicherten darauf hin, dass eine Behandlung bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Gehirn- und Nervenchirurgie, vom 14. September 2022 nicht mit C.________ abgesprochen worden sei und sie bei künftigen Rechnungen ohne Einverständnis von C.________ keine Leistungen mehr vergüten bzw. die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern werde (act. II 35- 36). Mit Schreiben vom 21. März 2024 (act. II 49) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass eine Behandlung bei der D.________ vom 22. De- zember 2023 bis 11. Januar 2024 nicht mit C.________ abgesprochen worden sei; die Rechnung sei bereits bezahlt worden, der Versicherte er- halte in den nächsten Tagen eine Korrekturabrechnung. Auf Verlangen des Versicherten (act. II 57 ff.) erliess die Visana am 15. Mai 2024 eine an- fechtbare Verfügung, mit welcher sie 50 % des an die D.________ für die Behandlung in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 be- zahlten Betrages in der Höhe von Fr. 474.75 (d.h. Fr. 237.50) vom Versi- cherten zurückforderte (act. II 73-75). Auf die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 80-83) trat die Visana mit Entscheid vom 16. August 2024 (act. II 92-93) nicht ein. Nachdem der Versicherte am 16. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiergegen Beschwerde erho- ben hatte (Verfahren KV 200 … …; act. II 107-110), hob die Visana den angefochtenen Einspracheentscheid am 18. Oktober 2024 (act. II 100-105) wiedererwägungsweise auf, prüfte die Einsprache materiell und wies sie ab. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 (act. II 107-110) schrieb das Verwal- tungsgericht das Verfahren KV 200 … … vom Geschäftsverzeichnis ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 3 - B. Mit Eingabe vom 20. November 2024 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid – Wiedererwägung der Visana AG vom 18. Oktober 2024 (vgl. Beweis B 62) und die damit verbundene Verfügung der Visana Ser- vices AG vom 15.05.2024 (vgl. Beweis B2) sind vollumfänglich aufzuheben.
2. Alle bereits bezogenen Leistungen bei der D.________ sowie die aktuelle Be- handlung bei der D.________ inklusive Rezeptausstellung sind als legitime bezo- gene Leistungen anzuerkennen.
3. Alle bereits bezogenen Leistungen aus dem Mietvertrag mit der E.________ (vgl. Beweis B 18) und die damit verbundenen Jahreskontrollen bei der E.________ und dem Lungenarzt sind als legitime bezogene Leistungen anzuerkennen.
4. Die Korrekturabrechnung der Visana vom 22.03.2024 mit der Leistungsnummer … (vgl. Beweis B 39) ist zu stornieren und stattdessen die ursprüngliche Leis- tungsabrechnung vom 20.01.2024 (vgl. Beweis B 31) als korrekt zu erachten und somit ist die bereits beglichene Strafzahlung des Versicherten (vgl. Beweis B 65 und B 66) vom 15.11.2024, dem Versicherten durch die Visana umgehend zurückzuerstatten.
5. Akteneinsichtsrecht gemäss ATSG Art. 47 Abs. 1 zu dem von Frau F.________ und Herrn A.________ am 21.10.2018 unterschriebenen und von der Visana im Einspracheentscheid genannten Dokument "Familienzusammenführung" sowie den dazugehörenden Bedingungen aus dem Jahr 2018.
6. Die Visana hat den Versicherten gemäss "Eidgenössisches Departement des In- nern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung Kreisschreiben Nr.: 7.4 Inkrafttreten: 1. Mai 2024, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, 2. Aufklärungspflicht der Krankenversicherer, Art. 27 f. ATSG" bezüglich seiner Pflichten zur Meldepflicht und Folgen von bestehenden Behandlungen, die nicht beim Hausarzt stattfinden und vor dem Wechsel des Versicherungsmodells innerhalb der Visana, in das meldepflichtige Modell (C.________) stattgefunden haben, aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren.
7. Die Visana hat den Versicherten gemäss "Eidgenössisches Departement des In- nern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung Kreisschreiben Nr.: 7.4 Inkrafttreten: 1. Mai 2024, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, 2. Aufklärungspflicht der Krankenversicherer, Art. 27 f. ATSG" bezüglich der Bedeutung einer Langzeitbehandlung/Leistungszusage an eine ärztliche Psychotherapie über die Dauer, Verwirkung, Pflichten und die mög- lichen Folgen aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Regle- menten und Statuten zu substantiieren.
8. Es ist zu prüfen, ob – entgegen des Regelfalles – eine Aufwandentschädigung für den Versicherungsnehmer auszurichten ist. Der Entscheid darüber liegt im Er- messen des Gerichts. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, KV 200 2024 781
- 4 -
1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und im Sinne einer reformatio in peius der Beschwerdeführer zu verpflichten, die vollen Kosten der Behandlung D.________ vom 22.12.2023 bis 11.01.2024, CHF 474.75, aus der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen.
2. Eventuell sei die Beschwerde vom 20. November 2024 abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2025 machte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 6. Juni 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 4., 17. und 23. Juni 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdefüh- rers beim Gericht ein, in welchen er sich jedoch nicht zur Möglichkeit einer Schlechterstellung äusserte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 4. und 19. Juni 2025 machte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer jeweils unter Ansetzung einer Nachfrist nochmals auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerk- sam. Am 25. Juni 2025 gewährte sie ihm letztmals eine Fristerstreckung. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2025 ein Ableh- nungsbegehren gegen die Instruktionsrichterin gestellt hatte, sistierte der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 7. Juli 2025 das vorliegende Verfahren. Mit Eingabe vom 6. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an der vorlie- genden Beschwerde fest. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern KV 200 … … vom
25. August 2025 wurde das Ablehnungsbegehren gegen die Instruktions- richterin abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_.../… vom 30. Oktober 2025 nicht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2025 hob die Instrukti- onsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und bot dem Versicherten bis zum 18. Dezember 2025 nochmals Gelegenheit, sich zur
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- 5 - Schlechterstellung zu äussern oder einer solchen durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der nachfolgen- den Erwägung (E. 1.2) – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (act. II 100-105). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Kosten für seine Behandlung bei der D.________ in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 zu übernehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle bereits bezogenen Leistungen bei der D.________ sowie die aktuelle Behandlung bei der D.________ inklusive Rezeptausstellung (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie
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- 6 - alle bereits bezogenen Leistungen aus dem Mietvertrag mit der E.________ und die damit verbundenen Jahreskontrollen bei der E.________ und dem Lungenarzt (Rechtsbegehren Ziff. 3) als legitime be- zogene Leistungen anzuerkennen, es sei ihm ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 5) und die Beschwerdegegnerin habe ihn aufzuklären sowie zu beraten und dies mit entsprechenden Reglementen und Statuten zu substantiieren (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7), ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspra- cheentscheides bildet (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert liegt selbst bei einer Übernahme der Kosten im Um- fang von 100 % (Fr. 474.75) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft- lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; sog. WZW-Kriterien) und werden peri- odisch dahingehend überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG; BGE 151 V 158 E. 3.1 S. 160, 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.2 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG). Nach Art. 41 Abs. 4 KVG können die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken,
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- 7 - die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung aus- wählt (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss dann nur die Kos- ten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausge- führt oder veranlasst werden; Abs. 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG kann der Versicherer die Prämien für Versi- cherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Art. 41 Abs. 4 KVG vermindern. Der Bundesrat regelt die besonderen Versiche- rungsformen näher (Art. 62 Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) können die Versicherer neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist. Nach Art. 101 Abs. 2 KVV sind Prämienermässigungen nur zulässig für Kostenunter- schiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien auch unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 bis 2024 bei der Beschwerdegegnerin im Modell Combi Care obligatorisch krankenpflege- versichert war (act. II 13-14, 28-29, 37-38). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe zwei Überweisungen – die Behand- lungen bei Dr. med. B.________ vom 14. September 2024 und bei der D.________ in der Zeit vom 22. Dezember 2023 bis zum 11. Januar 2024 nicht dem telemedizinischen Beratungszentrum gemeldet und damit gegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Krankenpflegeversicherung, Combi Care (nachfolgend AVB), verstossen, was zu sanktionieren sei (Beschwer- deantwort S. 3 f. Ziff. III Rz. 9.1 ff.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es liege für jede Behand- lung eines anderen Leistungserbringers eine hausärztliche Überweisung
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- 8 - vor. Aufgrund der Überweisungen durch den von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Hausarztes müsse die Beschwerdegegnerin die Kosten über- nehmen (Beschwerde S. 11 lit. B f.). 3.2 Gemäss Art. 5.1 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) wird die ambulante Behandlung, Betreuung und Beratung in der Versicherung Combi Care grundsätzlich vom gewähl- ten Hausarzt oder vom telemedizinischen Beratungszentrum erbracht. Die Versicherung Combi Care übernimmt die Kosten der vom Hausarzt oder vom telemedizinischen Beratungszentrum erbrachten resp. verordneten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, Heilmittel und Analy- sen, sofern deren Übernahme ihm KVG vorgesehen sind. Nach Art. 5.2 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) können auf Überweisung des Hausarztes oder des tele- medizinischen Beratungszentrums Spezialärzte oder andere Leistungser- bringer beigezogen werden. Überweisungen des Hausarztes an weitere Leistungserbringer sind in jedem Fall dem telemedizinischen Beratungs- zentrum zu melden. Leistungen durch andere Leistungserbringer werden ohne Überweisung durch den Hausarzt oder durch das telemedizinische Beratungszentrum nur in Notfallsituationen und den gemäss Art. 8 vorge- sehenen Ausnahmefällen übernommen. Ein Notfall liegt vor, wenn die ver- sicherte Person aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung benötigt und der Hausarzt oder das telemedizinische Beratungszentrum aus Distanz- und/oder Zeitgründen nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gemäss Art. 7 AVB 2022 (act. II 96-99), 2023 (act. II 161-165) sowie 2024 (act. II 166-170) haben die versicherten Personen oder an ihrer Stelle eine Drittperson vor jeder Vereinbarung eines Termins für eine medizinische Behandlung mit dem telemedizinischen Beratungszentrum oder ihrem Hausarzt Rücksprache zu nehmen. Wird die versicherte Person vom be- handelnden Hausarzt zu einem anderen Arzt, ins Spital oder ins Pflege- heim überwiesen, so ist dies dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu Sanktionen gemäss Art. 10 dieser AVB.
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- 9 - Gemäss Art. 10 AVB 2022 und 2023 werden Regelverstösse nach Art. 5 und 7 unter anderem wie folgt sanktioniert: Nimmt die versicherte Person ambulante oder stationäre Leistungen ohne Überweisung oder Einver- ständnis des Hausarztes oder des telemedizinischen Beratungszentrums in Anspruch, trägt sie sämtliche damit verbundenen Kosten selber, ausser beim Vorliegen einer Notfallsituation sowie in den Art. 8 erwähnten Aus- nahmefällen. Gemäss Art. 10 AVB 2024 können Versicherte, welche sich zweimalig nicht an die Pflichten gemäss Art. 5 und 7 dieser AVB halten, vom Versicherer nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit einer Kürzung der gesetzlichen Leistungen um 50 % sanktioniert werden. 3.3 Für die Behandlung bei Dr. med. B.________ legt der Beschwerde- führer ein Zuweisungsformular seines Hausarztes vor (Akten des Be- schwerdeführers [act. IB] 15), welches für die vorliegend strittige Frage jedoch nicht beweiskräftig ist, da es weder datiert ist, noch irgendein Hin- weis dafür vorliegt, dass die Behandlung dem medizinischen Beratungs- zentrum gemeldet worden ist (act. II 31). Bezüglich der Behandlung bei der D.________ verweist er auf eine Überweisung seines Hausarztes aus dem Jahre 2019 (act. I 8). Mit dieser Überweisung können die in den AVB statu- ierten Pflichten schon deshalb nicht erfüllt worden sein, weil sie lange vor dem Wechsel in das Versicherungsmodell Combi Care (Januar 2022 [act. II 16-17]) datiert. Überdies wurde auch die Behandlung bei der D.________ unbestrittenermassen nicht dem telemedizinischen Bera- tungszentrum gemeldet (act. II 42). Damit liegen Verstösse gegen Art. 5.2 AVB 2022, 2023 und 2024 vor, sind doch gemäss diesen Bestimmungen Überweisungen des Hausarztes an weitere Leistungserbringer in jedem Fall dem telemedizinischen Beratungszentrum zu melden. Auch in Art. 7 AVB 2022, 2023 und 2024 wird ausdrücklich festgehalten, dass dem tele- medizinischen Beratungszentrum zu melden ist, wenn eine versicherte Person vom behandelnden Hausarzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin – seiner Argumentation folgend – bereits frühere Pflichtverletzungen nicht sanktioniert hat, kann er nichts zu seinen Gunsten
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- 10 - ableiten. Eine Notfallsituation, welche den Beschwerdeführer von seiner Meldepflicht befreien würde (vgl. E. 3.2 hiervor), lag ebenfalls nicht vor. Weiter ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach der Pflichtverletzung bezüglich der Behand- lung vom 14. September 2022 (vgl. act. II 31, 33) mit Schreiben vom
1. März 2023 (act. II 35) darüber informiert hat, dass sie bei künftigen Rechnungen ohne Einverständnis von C.________ keine Leistungen mehr vergüten bzw. die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern werde. Zusammenfassend liegen damit zwei Regelverstösse nach Art. 5 und 7 AVB 2022, 2023 und 2024 sowie eine vorgängige schriftliche Mahnung vor. Da der vorliegend zu sanktionierende Regelverstoss (Behandlung bei der D.________) über den Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 angedauert hat, sind für das Sanktionsmass die AVB 2023 und 2024 massgebend. Unter den soeben dargelegten Umständen sieht Art. 10 AVB 2023 vor, dass die versicherte Person sämtliche Kosten für die nicht ge- meldete Behandlung zu tragen hat, nach Art. 10 AVB 2024 können die ge- setzlichen Leistungen um 50 % gekürzt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (act. II 100-105) dahinge- hend abzuändern, als der Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung bei der D.________ für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 im Umfang von 50 % zu tragen hat. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 9. Mai und 18. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Mög- lichkeit einer (allfälligen) Schlechterstellung gewährt, womit die Vorausset- zungen einer reformatio in peius erfüllt sind (vgl. BGE 137 V 314).
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- 11 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung bei der D.________ für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 im Umfang von 50 % zu tragen hat. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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- 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.