Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab September 2018 als ... für die C.________ und war dadurch über seinen Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. November 2021 am Vortag beim Holzfällen schwere Kopfverletzungen zuzog (Akten der Allianz [act. II] 1). Die Allianz anerkannte in der Folge ihre Leistungs- pflicht und richtete UVG-Versicherungsleistungen in Form von Heilbehand- lung (act. II 6, 10, 15, 21, 96) und Taggeld (Fr. 96.53/Tag; act. II 12, 20, 23, 31, 40 f., 43, 48 f., 51, 56, 60, 63, 70, 80, 87, 95, 101, 105, 110, 112, 115, 122, 127, 133) aus. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach dem Versicherten mit Beschluss vom
14. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab November 2022 eine ganze Invalidenrente zu (act. II 131a); von daher resultierte eine Nachzahlung der Invalidenrente durch die Ausgleichskasse D.________ für die Zeit von November 2022 bis Dezember 2023 von total Fr. 28'990.-- (act. II 131b S. 2 Ziff. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der für diese Zeitspanne ausbezahlten Taggelder von total Fr. 75'303.-- und nach Abzug des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 94'113.30 berechnete die Allianz mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 10'179.80, welchen Betrag sie direkt bei der Ausgleichs- kasse D.________ geltend machte bzw. mit der Nachzahlung der Invali- denrente durch die Ausgleichskasse verrechnete; gleichzeitig berechnete sie die Höhe der Taggelder per 1. Januar 2024 neu (Fr. 52.34/Tag; act. II 137). Die gegen die Verfügung vom 10. Januar 2024 erhobene Ein- sprache (act. II 160) wies die Allianz mit Entscheid vom 21. August 2024 ab (act. II 185).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644
- 3 - B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde erheben und beantra- gen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei von einer Überentschädigung von Fr. 10'179.80 abzusehen und ihm sei ab dem
1. Januar 2024 ein Taggeld von mindestens Fr. 66.50 (entsprechend einem mutmasslich entgangenen Verdienst von mindestens Fr. 49'200.--) auszu- richten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
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- 4 - Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
21. August 2024 (act. II 185), mit welchem die Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 137) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Höhe der UVG-Taggelder ab dem 1. Januar 2024 und andererseits die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 im Betrag von Fr. 10'179.80.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfall- tag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Grund- lage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezo- gene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).
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- 5 -
E. 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Übe- rentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Per- son führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leis- tungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der an- spruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ge- währt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche- rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommensein- bussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausge- schlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom
27. August 2013 E. 2.1).
E. 2.2.2 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet (Art. 51 Abs. 3 UVV). Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. In be- traglicher Hinsicht entsprechen sie sich höchstens zufällig. Hingegen be- steht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Validen- einkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Ein- kommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicher-
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- 6 - ten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausge- hend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkom- mensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriere- schritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri- scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugespro- chener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwä- gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Be- richtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforde- rung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin versichert war und diese deshalb grundsätzlich leistungspflichtig ist. Sie hat denn auch Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbracht. Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass die vom 12. November 2021 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Dezember 2023 bezogenen UVG-Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 75'303.-- (Fr. 96.53/Tag; act. II 137/5) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Inva-
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- 7 - lidenrente der Invalidenversicherung (act. II 131a) grundsätzlich einer Übe- rentschädigungskürzung zugänglich sind. Strittig ist hingegen, inwieweit diese zu kürzen sind und in diesem Zusammenhang die Höhe des mut- masslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers.
E. 3.2 Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin wegen der variablen monatlichen Lohnzahlungen für die Tätigkeit als ... (relativ tiefer Fixlohn mit Provisionen) auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem versicherten Ereignis erzielten Monatslöhne von November 2020 bis Oktober 2021 ab: November Fr. 3'466.25 Dezember Fr. 3'030.30 Januar Fr. 3'921.30 Februar Fr. 4'860.-- März Fr. 3'211.05 April Fr. 2'961.95 Mai Fr. 3'539.95 Juni Fr. 3'495.15 Juli Fr. 4'566.65 August Fr. 4'601.55 September Fr. 3'395.05 Oktober Fr. 2'990.95 Davon ausgehend berechnete sie einen (nicht dem Kalenderjahr entspre- chenden) Jahreslohn von Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer auf das Kalenderjahr 2021 ab (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5): Januar Fr. 4'155.05 Februar Fr. 4'860.-- März Fr. 3'211.05 April Fr. 2'961.95 Mai Fr. 3'539.95 Juni Fr. 3'495.15 Juli Fr. 4'566.65 August Fr. 4'601.55 September Fr. 3'395.05 Oktober Fr. 2'990.95 November Fr. 3'006.60 Dezember Fr. 2'282.85 Total Fr. 43'066.80 Für die Monate November und Dezember 2021 nimmt er eine Hochrech- nung vor, gestützt auf die vorangegangenen Monate ohne Berücksichti- gung des Fixums. Seiner Berechnung zufolge resultiert so ein Jahresein- kommen von Fr. 49'294.64 (Fr. 43'066.80 / 312 Tage x 365 Tage ./.
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- 8 - Fr. 1'088.--; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 6). Sodann bringt er vor, auch die IVB habe die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das letzte vor dem Unfall vollständige Kalenderjahr 2020 vorgenommen (Beschwerde, S. 6 Ziff. 9) und die für dieses Jahr bei der Ausgleichskasse D.________ abgerechneten Einkommen (von Fr. 49'138.--) auf das Jahr 2022 aufinde- xiert, womit ein Valideneinkommen von Fr. 49'326.-- resultiert habe (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA/B = Akten der IVB] 61/2).
E. 3.3 Die Parteien sind sich insoweit einig, als der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (vgl. Art. 22 Abs. 3 UVV) wegen der variablen monatlichen Lohnzahlungen (mit relativ tiefem Fixlohn und zusätzlichen Provisionen) in Anwendung einer längeren Zeitspanne von zwölf Monaten zu ermitteln ist. Uneinigkeit herrscht aber dahingehend, ob hierfür die letzten zwölf Monate vor dem Unfall (so die Beschwerdegegnerin) oder aber das letzte vollstän- dige Kalenderjahr vor dem Unfall (so der Beschwerdeführer) heranzuzie- hen ist.
E. 3.3.1 Soweit sich die Parteien auf dieselben Monate (Januar bis Oktober
2021) stützen, ergibt sich allein für den Monat Januar 2021 eine Abwei- chung: Während die Beschwerdegegnerin auf die Angaben in der Lohnü- bersicht 2021 mit einem ausgewiesenen Bruttolohn pro Januar 2021 von Fr. 3'921.30 abstellt (act. IIA/B 19.2/1), verweist der Beschwerdeführer auf die entsprechende Lohnabrechnung mit einem Bruttolohn von Fr. 4'155.05 (act. II 130/10). Dabei ist dem Beschwerdeführer offensichtlich entgangen, dass dieser Lohnabrechnung noch eine zusätzliche Lohnabrechnung mit einer Korrekturbuchung angehängt ist, gemäss welcher sich der Bruttolohn um Fr. 233.75 verringert (act. II 130/12). Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Bruttolohn von Fr. 3'921.30 ist damit nicht zu beanstanden.
E. 3.3.2 Auch wenn jeweils anhand der Zahlen des Vorjahres (Kalenderjahr) die Ziele und die Grundentschädigung des Beschwerdeführers für das Fol- gejahr (Kalenderjahr) festgelegt wurden, was unbestritten ist (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 7, und Beschwerdeantwort, S. 3 ad Ziff. 5), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Berechnung des vor dem Unfall bezogenen Lohnes auf die zwölf diesem unmittelbar vorangehenden Monate abzustellen, als sachgerecht. Nur so gelangen ausschliesslich die effektiven Lohnzahlungen und nicht hypothetische Hochrechnungen zur
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- 9 - Anwendung. Würde nämlich der Berechnung des Beschwerdeführers ge- folgt, wonach sein Jahreseinkommen im Jahr 2021 Fr. 49'294.65 betrage (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), hätte dies zur Folge, dass er – nach Abzug der in den Monaten Januar bis Oktober 2021 effektiv erzielten Bruttolöhne von total Fr. 37'543.60 – in den Monaten November und Dezember 2021 noch total Fr. 11'751.05 resp. monatlich rund Fr. 5'875.-- hätte erwirtschaften müssen. Im Jahr 2019 übertraf er diesen Betrag lediglich in den Monaten April (Fr. 6'670.85) und Juni (Fr. 7'046.45; act. IIA/B 19.4/1), im Jahr 2020 im Monat Februar (Fr. 7'031.45; act. IIA/B 19.3/1) und im Jahr 2021 gar nicht mehr (vgl. act. IIA/B 19.2/1). Auch zeigt sich, dass jeweils am Jahres- ende vergleichsweise eher tiefere Einkommen erwirtschaftet wurden und dass das jährliche Gesamteinkommen in den Jahren 2019 bis 2021 ten- denziell rückläufig war. Dies spricht gegen die Hochrechnung der Löhne zwischen Januar und Oktober 2021 auf ein Jahr. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung in Bezug auf die Monate Novem- ber und Dezember 2021 zwar den Fixlohn in Abzug gebracht hat, nicht aber auch die in diesen Monaten effektiv ausbezahlten und sich ohnehin im (wenngleich tieferen) Rahmen der Vormonate bewegenden Provisionen (nebst den monatlichen Bestandeszuwachsprovisionen von Fr. 623.-- auch Überschüsse von Fr. 1'839.60 [November] und Fr. 1'115.85 [Dezember]; vgl. act. IIA/B 19.2/1), was das Ergebnis dahingehend unzulässig verzerrt, also so die zwischen Januar und Oktober 2021 (deutlich) höher ausgefalle- nen Überschüsse aus Provisionen automatisch auf die Monate November und Dezember 2021 hochgerechnet werden, was nicht angeht. Auch in der die letzten zwölf Monate vor dem Unfall berücksichtigenden und sich auf die effektiv erwirtschafteten Bruttolöhne stützenden Berechnung der Be- schwerdegegnerin wurden alle zwölf Monate eines Jahres einbezogen, womit eine korrekte Abbildung des Einkommensverlaufs während des Jah- res sichergestellt ist.
E. 3.3.3 Der Verweis auf das von der IVB festgelegte Valideneinkommen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 9) ist unbehelflich. Wie bereits in E. 2.2.2 hier- vor ausgeführt, besteht zwar zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitge- hende Parallelität, jedoch keine Kongruenz, dies namentlich weil der mut- masslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im
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- 10 - Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 69 N. 28). Vorliegend ist die IVB in erster Linie von der fehlenden Ver- wertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen, womit die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Rentenzusprache nicht im Vordergrund stand (der am TT. MM 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2022 knapp 63 Jahre alt und hatte somit nur noch eine kurze verbleibende Aktivitätsdauer; vgl. dazu act. IIA/B 61/2). Das in diesem Zusammenhang von der IVB ermittelte Valideneinkommen ist für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht massgebend.
E. 3.3.4 Schliesslich steht nach der Rechtsprechung dem Gericht, aber auch der Verwaltung, bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Ver- dienstes ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 123 V 88 E. 3b S. 93; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 5.3). Diesen hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn sie den mutmasslich entgangenen Verdienst anhand des Einkommens der vorhergehenden zwölf Monate, ausmachend Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13), ermittelt hat.
E. 3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überentschädigungsberechnung anhand der dem Unfall vorhergehenden zwölf Monate ein Einkommen von Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13) ermittelt hat. Für die Zeit vom 12. November 2021 bis 31. Dezember 2023 beläuft sich somit der mutmasslich entgangene Verdienst auf Fr. 94'113.20. Stellt man diesem Betrag die zeitgleich ausge- richteten Sozialversicherungsleistungen von total Fr. 104'293.-- (UV- Taggeld von Fr. 75'303.-- und Invalidenrente von Fr. 28'990.--) gegenüber, resultiert eine Überentschädigung von Fr. 10'179.80 (vgl. zum Ganzen act. II 137/5 f.), auf die der Beschwerdeführer aufgrund der intersystemi- schen Koordination keinen Anspruch hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zur Vermeidung weitergehender, also über den 31. Dezember 2023 hin- ausgehender Überentschädigungen hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644
- 11 - nuar 2024 in Anwendung von Art. 69 Abs. 3 ATSG zutreffend einen Tag- geldansatz von Fr. 52.34 berechnet (vgl. hierzu act. II 137/7). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (act. II 185) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass pro 2025 – anders als pro 2024 – eine Anpassung der IV-Renten an die Preisentwicklung er- folgte (vgl. Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025 [SR 831.108]).
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644
- 12 - 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Januar 2024 ein Taggeld von mindestens Fr. 66.50 (entsprechend einem mutmasslich entgangenen Verdienst von mindestens Fr. 49'200.--) auszu- richten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 4 - Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- August 2024 (act. II 185), mit welchem die Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 137) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Höhe der UVG-Taggelder ab dem 1. Januar 2024 und andererseits die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 im Betrag von Fr. 10'179.80. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfall- tag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Grund- lage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezo- gene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung vom
- Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 5 - 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Übe- rentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Per- son führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leis- tungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der an- spruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ge- währt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche- rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommensein- bussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausge- schlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom
- August 2013 E. 2.1). 2.2.2 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet (Art. 51 Abs. 3 UVV). Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. In be- traglicher Hinsicht entsprechen sie sich höchstens zufällig. Hingegen be- steht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Validen- einkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Ein- kommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicher- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 6 - ten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausge- hend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkom- mensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriere- schritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri- scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugespro- chener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwä- gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Be- richtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforde- rung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin versichert war und diese deshalb grundsätzlich leistungspflichtig ist. Sie hat denn auch Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbracht. Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass die vom 12. November 2021 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Dezember 2023 bezogenen UVG-Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 75'303.-- (Fr. 96.53/Tag; act. II 137/5) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 7 - lidenrente der Invalidenversicherung (act. II 131a) grundsätzlich einer Übe- rentschädigungskürzung zugänglich sind. Strittig ist hingegen, inwieweit diese zu kürzen sind und in diesem Zusammenhang die Höhe des mut- masslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers. 3.2 Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin wegen der variablen monatlichen Lohnzahlungen für die Tätigkeit als ... (relativ tiefer Fixlohn mit Provisionen) auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem versicherten Ereignis erzielten Monatslöhne von November 2020 bis Oktober 2021 ab: November Fr. 3'466.25 Dezember Fr. 3'030.30 Januar Fr. 3'921.30 Februar Fr. 4'860.-- März Fr. 3'211.05 April Fr. 2'961.95 Mai Fr. 3'539.95 Juni Fr. 3'495.15 Juli Fr. 4'566.65 August Fr. 4'601.55 September Fr. 3'395.05 Oktober Fr. 2'990.95 Davon ausgehend berechnete sie einen (nicht dem Kalenderjahr entspre- chenden) Jahreslohn von Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer auf das Kalenderjahr 2021 ab (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5): Januar Fr. 4'155.05 Februar Fr. 4'860.-- März Fr. 3'211.05 April Fr. 2'961.95 Mai Fr. 3'539.95 Juni Fr. 3'495.15 Juli Fr. 4'566.65 August Fr. 4'601.55 September Fr. 3'395.05 Oktober Fr. 2'990.95 November Fr. 3'006.60 Dezember Fr. 2'282.85 Total Fr. 43'066.80 Für die Monate November und Dezember 2021 nimmt er eine Hochrech- nung vor, gestützt auf die vorangegangenen Monate ohne Berücksichti- gung des Fixums. Seiner Berechnung zufolge resultiert so ein Jahresein- kommen von Fr. 49'294.64 (Fr. 43'066.80 / 312 Tage x 365 Tage ./. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 8 - Fr. 1'088.--; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 6). Sodann bringt er vor, auch die IVB habe die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das letzte vor dem Unfall vollständige Kalenderjahr 2020 vorgenommen (Beschwerde, S. 6 Ziff. 9) und die für dieses Jahr bei der Ausgleichskasse D.________ abgerechneten Einkommen (von Fr. 49'138.--) auf das Jahr 2022 aufinde- xiert, womit ein Valideneinkommen von Fr. 49'326.-- resultiert habe (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA/B = Akten der IVB] 61/2). 3.3 Die Parteien sind sich insoweit einig, als der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (vgl. Art. 22 Abs. 3 UVV) wegen der variablen monatlichen Lohnzahlungen (mit relativ tiefem Fixlohn und zusätzlichen Provisionen) in Anwendung einer längeren Zeitspanne von zwölf Monaten zu ermitteln ist. Uneinigkeit herrscht aber dahingehend, ob hierfür die letzten zwölf Monate vor dem Unfall (so die Beschwerdegegnerin) oder aber das letzte vollstän- dige Kalenderjahr vor dem Unfall (so der Beschwerdeführer) heranzuzie- hen ist. 3.3.1 Soweit sich die Parteien auf dieselben Monate (Januar bis Oktober 2021) stützen, ergibt sich allein für den Monat Januar 2021 eine Abwei- chung: Während die Beschwerdegegnerin auf die Angaben in der Lohnü- bersicht 2021 mit einem ausgewiesenen Bruttolohn pro Januar 2021 von Fr. 3'921.30 abstellt (act. IIA/B 19.2/1), verweist der Beschwerdeführer auf die entsprechende Lohnabrechnung mit einem Bruttolohn von Fr. 4'155.05 (act. II 130/10). Dabei ist dem Beschwerdeführer offensichtlich entgangen, dass dieser Lohnabrechnung noch eine zusätzliche Lohnabrechnung mit einer Korrekturbuchung angehängt ist, gemäss welcher sich der Bruttolohn um Fr. 233.75 verringert (act. II 130/12). Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Bruttolohn von Fr. 3'921.30 ist damit nicht zu beanstanden. 3.3.2 Auch wenn jeweils anhand der Zahlen des Vorjahres (Kalenderjahr) die Ziele und die Grundentschädigung des Beschwerdeführers für das Fol- gejahr (Kalenderjahr) festgelegt wurden, was unbestritten ist (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 7, und Beschwerdeantwort, S. 3 ad Ziff. 5), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Berechnung des vor dem Unfall bezogenen Lohnes auf die zwölf diesem unmittelbar vorangehenden Monate abzustellen, als sachgerecht. Nur so gelangen ausschliesslich die effektiven Lohnzahlungen und nicht hypothetische Hochrechnungen zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 9 - Anwendung. Würde nämlich der Berechnung des Beschwerdeführers ge- folgt, wonach sein Jahreseinkommen im Jahr 2021 Fr. 49'294.65 betrage (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), hätte dies zur Folge, dass er – nach Abzug der in den Monaten Januar bis Oktober 2021 effektiv erzielten Bruttolöhne von total Fr. 37'543.60 – in den Monaten November und Dezember 2021 noch total Fr. 11'751.05 resp. monatlich rund Fr. 5'875.-- hätte erwirtschaften müssen. Im Jahr 2019 übertraf er diesen Betrag lediglich in den Monaten April (Fr. 6'670.85) und Juni (Fr. 7'046.45; act. IIA/B 19.4/1), im Jahr 2020 im Monat Februar (Fr. 7'031.45; act. IIA/B 19.3/1) und im Jahr 2021 gar nicht mehr (vgl. act. IIA/B 19.2/1). Auch zeigt sich, dass jeweils am Jahres- ende vergleichsweise eher tiefere Einkommen erwirtschaftet wurden und dass das jährliche Gesamteinkommen in den Jahren 2019 bis 2021 ten- denziell rückläufig war. Dies spricht gegen die Hochrechnung der Löhne zwischen Januar und Oktober 2021 auf ein Jahr. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung in Bezug auf die Monate Novem- ber und Dezember 2021 zwar den Fixlohn in Abzug gebracht hat, nicht aber auch die in diesen Monaten effektiv ausbezahlten und sich ohnehin im (wenngleich tieferen) Rahmen der Vormonate bewegenden Provisionen (nebst den monatlichen Bestandeszuwachsprovisionen von Fr. 623.-- auch Überschüsse von Fr. 1'839.60 [November] und Fr. 1'115.85 [Dezember]; vgl. act. IIA/B 19.2/1), was das Ergebnis dahingehend unzulässig verzerrt, also so die zwischen Januar und Oktober 2021 (deutlich) höher ausgefalle- nen Überschüsse aus Provisionen automatisch auf die Monate November und Dezember 2021 hochgerechnet werden, was nicht angeht. Auch in der die letzten zwölf Monate vor dem Unfall berücksichtigenden und sich auf die effektiv erwirtschafteten Bruttolöhne stützenden Berechnung der Be- schwerdegegnerin wurden alle zwölf Monate eines Jahres einbezogen, womit eine korrekte Abbildung des Einkommensverlaufs während des Jah- res sichergestellt ist. 3.3.3 Der Verweis auf das von der IVB festgelegte Valideneinkommen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 9) ist unbehelflich. Wie bereits in E. 2.2.2 hier- vor ausgeführt, besteht zwar zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitge- hende Parallelität, jedoch keine Kongruenz, dies namentlich weil der mut- masslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 10 - Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 69 N. 28). Vorliegend ist die IVB in erster Linie von der fehlenden Ver- wertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen, womit die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Rentenzusprache nicht im Vordergrund stand (der am TT. MM 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2022 knapp 63 Jahre alt und hatte somit nur noch eine kurze verbleibende Aktivitätsdauer; vgl. dazu act. IIA/B 61/2). Das in diesem Zusammenhang von der IVB ermittelte Valideneinkommen ist für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht massgebend. 3.3.4 Schliesslich steht nach der Rechtsprechung dem Gericht, aber auch der Verwaltung, bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Ver- dienstes ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 123 V 88 E. 3b S. 93; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 5.3). Diesen hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn sie den mutmasslich entgangenen Verdienst anhand des Einkommens der vorhergehenden zwölf Monate, ausmachend Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13), ermittelt hat. 3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überentschädigungsberechnung anhand der dem Unfall vorhergehenden zwölf Monate ein Einkommen von Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13) ermittelt hat. Für die Zeit vom 12. November 2021 bis 31. Dezember 2023 beläuft sich somit der mutmasslich entgangene Verdienst auf Fr. 94'113.20. Stellt man diesem Betrag die zeitgleich ausge- richteten Sozialversicherungsleistungen von total Fr. 104'293.-- (UV- Taggeld von Fr. 75'303.-- und Invalidenrente von Fr. 28'990.--) gegenüber, resultiert eine Überentschädigung von Fr. 10'179.80 (vgl. zum Ganzen act. II 137/5 f.), auf die der Beschwerdeführer aufgrund der intersystemi- schen Koordination keinen Anspruch hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zur Vermeidung weitergehender, also über den 31. Dezember 2023 hin- ausgehender Überentschädigungen hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 11 - nuar 2024 in Anwendung von Art. 69 Abs. 3 ATSG zutreffend einen Tag- geldansatz von Fr. 52.34 berechnet (vgl. hierzu act. II 137/7). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (act. II 185) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass pro 2025 – anders als pro 2024 – eine Anpassung der IV-Renten an die Preisentwicklung er- folgte (vgl. Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025 [SR 831.108]).
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644 - 12 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2024 644 MAK/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2026, UV 200 2024 644
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab September 2018 als ... für die C.________ und war dadurch über seinen Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. November 2021 am Vortag beim Holzfällen schwere Kopfverletzungen zuzog (Akten der Allianz [act. II] 1). Die Allianz anerkannte in der Folge ihre Leistungs- pflicht und richtete UVG-Versicherungsleistungen in Form von Heilbehand- lung (act. II 6, 10, 15, 21, 96) und Taggeld (Fr. 96.53/Tag; act. II 12, 20, 23, 31, 40 f., 43, 48 f., 51, 56, 60, 63, 70, 80, 87, 95, 101, 105, 110, 112, 115, 122, 127, 133) aus. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach dem Versicherten mit Beschluss vom
14. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab November 2022 eine ganze Invalidenrente zu (act. II 131a); von daher resultierte eine Nachzahlung der Invalidenrente durch die Ausgleichskasse D.________ für die Zeit von November 2022 bis Dezember 2023 von total Fr. 28'990.-- (act. II 131b S. 2 Ziff. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der für diese Zeitspanne ausbezahlten Taggelder von total Fr. 75'303.-- und nach Abzug des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 94'113.30 berechnete die Allianz mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 10'179.80, welchen Betrag sie direkt bei der Ausgleichs- kasse D.________ geltend machte bzw. mit der Nachzahlung der Invali- denrente durch die Ausgleichskasse verrechnete; gleichzeitig berechnete sie die Höhe der Taggelder per 1. Januar 2024 neu (Fr. 52.34/Tag; act. II 137). Die gegen die Verfügung vom 10. Januar 2024 erhobene Ein- sprache (act. II 160) wies die Allianz mit Entscheid vom 21. August 2024 ab (act. II 185).
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- 3 - B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde erheben und beantra- gen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei von einer Überentschädigung von Fr. 10'179.80 abzusehen und ihm sei ab dem
1. Januar 2024 ein Taggeld von mindestens Fr. 66.50 (entsprechend einem mutmasslich entgangenen Verdienst von mindestens Fr. 49'200.--) auszu- richten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
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- 4 - Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
21. August 2024 (act. II 185), mit welchem die Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 137) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Höhe der UVG-Taggelder ab dem 1. Januar 2024 und andererseits die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 im Betrag von Fr. 10'179.80. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfall- tag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Grund- lage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezo- gene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).
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- 5 - 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Übe- rentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Per- son führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leis- tungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der an- spruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ge- währt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche- rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommensein- bussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausge- schlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom
27. August 2013 E. 2.1). 2.2.2 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet (Art. 51 Abs. 3 UVV). Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. In be- traglicher Hinsicht entsprechen sie sich höchstens zufällig. Hingegen be- steht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Validen- einkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Ein- kommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicher-
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- 6 - ten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausge- hend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkom- mensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriere- schritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri- scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugespro- chener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwä- gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Be- richtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforde- rung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin versichert war und diese deshalb grundsätzlich leistungspflichtig ist. Sie hat denn auch Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbracht. Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass die vom 12. November 2021 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Dezember 2023 bezogenen UVG-Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 75'303.-- (Fr. 96.53/Tag; act. II 137/5) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Inva-
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- 7 - lidenrente der Invalidenversicherung (act. II 131a) grundsätzlich einer Übe- rentschädigungskürzung zugänglich sind. Strittig ist hingegen, inwieweit diese zu kürzen sind und in diesem Zusammenhang die Höhe des mut- masslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers. 3.2 Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin wegen der variablen monatlichen Lohnzahlungen für die Tätigkeit als ... (relativ tiefer Fixlohn mit Provisionen) auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem versicherten Ereignis erzielten Monatslöhne von November 2020 bis Oktober 2021 ab: November Fr. 3'466.25 Dezember Fr. 3'030.30 Januar Fr. 3'921.30 Februar Fr. 4'860.-- März Fr. 3'211.05 April Fr. 2'961.95 Mai Fr. 3'539.95 Juni Fr. 3'495.15 Juli Fr. 4'566.65 August Fr. 4'601.55 September Fr. 3'395.05 Oktober Fr. 2'990.95 Davon ausgehend berechnete sie einen (nicht dem Kalenderjahr entspre- chenden) Jahreslohn von Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer auf das Kalenderjahr 2021 ab (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5): Januar Fr. 4'155.05 Februar Fr. 4'860.-- März Fr. 3'211.05 April Fr. 2'961.95 Mai Fr. 3'539.95 Juni Fr. 3'495.15 Juli Fr. 4'566.65 August Fr. 4'601.55 September Fr. 3'395.05 Oktober Fr. 2'990.95 November Fr. 3'006.60 Dezember Fr. 2'282.85 Total Fr. 43'066.80 Für die Monate November und Dezember 2021 nimmt er eine Hochrech- nung vor, gestützt auf die vorangegangenen Monate ohne Berücksichti- gung des Fixums. Seiner Berechnung zufolge resultiert so ein Jahresein- kommen von Fr. 49'294.64 (Fr. 43'066.80 / 312 Tage x 365 Tage ./.
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- 8 - Fr. 1'088.--; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 6). Sodann bringt er vor, auch die IVB habe die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das letzte vor dem Unfall vollständige Kalenderjahr 2020 vorgenommen (Beschwerde, S. 6 Ziff. 9) und die für dieses Jahr bei der Ausgleichskasse D.________ abgerechneten Einkommen (von Fr. 49'138.--) auf das Jahr 2022 aufinde- xiert, womit ein Valideneinkommen von Fr. 49'326.-- resultiert habe (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA/B = Akten der IVB] 61/2). 3.3 Die Parteien sind sich insoweit einig, als der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (vgl. Art. 22 Abs. 3 UVV) wegen der variablen monatlichen Lohnzahlungen (mit relativ tiefem Fixlohn und zusätzlichen Provisionen) in Anwendung einer längeren Zeitspanne von zwölf Monaten zu ermitteln ist. Uneinigkeit herrscht aber dahingehend, ob hierfür die letzten zwölf Monate vor dem Unfall (so die Beschwerdegegnerin) oder aber das letzte vollstän- dige Kalenderjahr vor dem Unfall (so der Beschwerdeführer) heranzuzie- hen ist. 3.3.1 Soweit sich die Parteien auf dieselben Monate (Januar bis Oktober
2021) stützen, ergibt sich allein für den Monat Januar 2021 eine Abwei- chung: Während die Beschwerdegegnerin auf die Angaben in der Lohnü- bersicht 2021 mit einem ausgewiesenen Bruttolohn pro Januar 2021 von Fr. 3'921.30 abstellt (act. IIA/B 19.2/1), verweist der Beschwerdeführer auf die entsprechende Lohnabrechnung mit einem Bruttolohn von Fr. 4'155.05 (act. II 130/10). Dabei ist dem Beschwerdeführer offensichtlich entgangen, dass dieser Lohnabrechnung noch eine zusätzliche Lohnabrechnung mit einer Korrekturbuchung angehängt ist, gemäss welcher sich der Bruttolohn um Fr. 233.75 verringert (act. II 130/12). Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Bruttolohn von Fr. 3'921.30 ist damit nicht zu beanstanden. 3.3.2 Auch wenn jeweils anhand der Zahlen des Vorjahres (Kalenderjahr) die Ziele und die Grundentschädigung des Beschwerdeführers für das Fol- gejahr (Kalenderjahr) festgelegt wurden, was unbestritten ist (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 7, und Beschwerdeantwort, S. 3 ad Ziff. 5), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Berechnung des vor dem Unfall bezogenen Lohnes auf die zwölf diesem unmittelbar vorangehenden Monate abzustellen, als sachgerecht. Nur so gelangen ausschliesslich die effektiven Lohnzahlungen und nicht hypothetische Hochrechnungen zur
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- 9 - Anwendung. Würde nämlich der Berechnung des Beschwerdeführers ge- folgt, wonach sein Jahreseinkommen im Jahr 2021 Fr. 49'294.65 betrage (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), hätte dies zur Folge, dass er – nach Abzug der in den Monaten Januar bis Oktober 2021 effektiv erzielten Bruttolöhne von total Fr. 37'543.60 – in den Monaten November und Dezember 2021 noch total Fr. 11'751.05 resp. monatlich rund Fr. 5'875.-- hätte erwirtschaften müssen. Im Jahr 2019 übertraf er diesen Betrag lediglich in den Monaten April (Fr. 6'670.85) und Juni (Fr. 7'046.45; act. IIA/B 19.4/1), im Jahr 2020 im Monat Februar (Fr. 7'031.45; act. IIA/B 19.3/1) und im Jahr 2021 gar nicht mehr (vgl. act. IIA/B 19.2/1). Auch zeigt sich, dass jeweils am Jahres- ende vergleichsweise eher tiefere Einkommen erwirtschaftet wurden und dass das jährliche Gesamteinkommen in den Jahren 2019 bis 2021 ten- denziell rückläufig war. Dies spricht gegen die Hochrechnung der Löhne zwischen Januar und Oktober 2021 auf ein Jahr. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung in Bezug auf die Monate Novem- ber und Dezember 2021 zwar den Fixlohn in Abzug gebracht hat, nicht aber auch die in diesen Monaten effektiv ausbezahlten und sich ohnehin im (wenngleich tieferen) Rahmen der Vormonate bewegenden Provisionen (nebst den monatlichen Bestandeszuwachsprovisionen von Fr. 623.-- auch Überschüsse von Fr. 1'839.60 [November] und Fr. 1'115.85 [Dezember]; vgl. act. IIA/B 19.2/1), was das Ergebnis dahingehend unzulässig verzerrt, also so die zwischen Januar und Oktober 2021 (deutlich) höher ausgefalle- nen Überschüsse aus Provisionen automatisch auf die Monate November und Dezember 2021 hochgerechnet werden, was nicht angeht. Auch in der die letzten zwölf Monate vor dem Unfall berücksichtigenden und sich auf die effektiv erwirtschafteten Bruttolöhne stützenden Berechnung der Be- schwerdegegnerin wurden alle zwölf Monate eines Jahres einbezogen, womit eine korrekte Abbildung des Einkommensverlaufs während des Jah- res sichergestellt ist. 3.3.3 Der Verweis auf das von der IVB festgelegte Valideneinkommen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 9) ist unbehelflich. Wie bereits in E. 2.2.2 hier- vor ausgeführt, besteht zwar zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitge- hende Parallelität, jedoch keine Kongruenz, dies namentlich weil der mut- masslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im
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- 10 - Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 69 N. 28). Vorliegend ist die IVB in erster Linie von der fehlenden Ver- wertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen, womit die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Rentenzusprache nicht im Vordergrund stand (der am TT. MM 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2022 knapp 63 Jahre alt und hatte somit nur noch eine kurze verbleibende Aktivitätsdauer; vgl. dazu act. IIA/B 61/2). Das in diesem Zusammenhang von der IVB ermittelte Valideneinkommen ist für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht massgebend. 3.3.4 Schliesslich steht nach der Rechtsprechung dem Gericht, aber auch der Verwaltung, bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Ver- dienstes ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 123 V 88 E. 3b S. 93; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 5.3). Diesen hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn sie den mutmasslich entgangenen Verdienst anhand des Einkommens der vorhergehenden zwölf Monate, ausmachend Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13), ermittelt hat. 3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überentschädigungsberechnung anhand der dem Unfall vorhergehenden zwölf Monate ein Einkommen von Fr. 44'040.15 (act. II 185/4 f. Ziff. 13) ermittelt hat. Für die Zeit vom 12. November 2021 bis 31. Dezember 2023 beläuft sich somit der mutmasslich entgangene Verdienst auf Fr. 94'113.20. Stellt man diesem Betrag die zeitgleich ausge- richteten Sozialversicherungsleistungen von total Fr. 104'293.-- (UV- Taggeld von Fr. 75'303.-- und Invalidenrente von Fr. 28'990.--) gegenüber, resultiert eine Überentschädigung von Fr. 10'179.80 (vgl. zum Ganzen act. II 137/5 f.), auf die der Beschwerdeführer aufgrund der intersystemi- schen Koordination keinen Anspruch hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zur Vermeidung weitergehender, also über den 31. Dezember 2023 hin- ausgehender Überentschädigungen hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Ja-
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- 11 - nuar 2024 in Anwendung von Art. 69 Abs. 3 ATSG zutreffend einen Tag- geldansatz von Fr. 52.34 berechnet (vgl. hierzu act. II 137/7). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (act. II 185) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass pro 2025 – anders als pro 2024 – eine Anpassung der IV-Renten an die Preisentwicklung er- folgte (vgl. Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025 [SR 831.108]). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 12 - 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.