opencaselaw.ch

200 2024 558

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-26 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als (ungelernter) ... tätig, meldete sich im Mai 2022 unter Hinweis auf eiternde Geschwüre am ganzen Körper bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 13 S. 2, 20). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 25, 29 f.) und forderte den Versicherten zu einer ambulanten psychiatrischen Ab- klärung auf (act. II 26). Am 18. Oktober 2022 teilte die IVB mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (act. II 36). Im Anschluss holte die IVB einen weiteren Be- richt des RAD ein (act. II 44) und veranlasste eine psychiatrische Begut- achtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie (psychiatrisches Gutachten vom 22. August 2023 [act. II 64.1- 64.2]). Mit Vorbescheid vom 6. September 2023 (act. II 65) stellte die IVB dem Versicherten die Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Rente per 1. November 2022 in Aussicht. Zudem forderte sie den Versicherten am 8. September 2023 zur Aufnahme einer stationären Entzugsbehand- lung auf, zwecks Erreichen einer Alkoholabstinenz (act. II 66). Nach Ein- wand des Versicherten gegen den Vorbescheid (act. II 78) holte die IVB einen weiteren Bericht des RAD ein (act. II 86) und sprach dem Versicher- ten – nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 94) – mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. II 126) per 1. November 2022 eine Rente von 69 % einer ganzen Rente sowie per 1. Januar 2024 bei einem Invali- ditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zu. Zudem verfügte sie die Drittaus- zahlung der Leistungen an den Sozialdienst K.________. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

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- 3 - "1. Die Zusprache einer 100%igen Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-organischen Gründen. 2. Den Arztbericht/das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2022 für ungültig zu erklären und aus dem IV-Dossier zu entfernen. 3. Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 22. August 2023 für ungültig zu er- klären und aus dem IV-Dossier zu entfernen. 4. Eine finanzielle Entschädigung für das Gutachten von Dr. med. B.________ und den Arztbericht von Dr. med. C.________ von Fr. 250'000.--. 5. Den Entzug der IV-Dossierverantwortung von D.________ und die Übertragung an eine andere Person. 6. Dass alle Auszahlungen, solange keine ausdrückliche Zustimmung von mir für eine Drittauszahlung vorliegt, auf mein eigenes Konto zu erfolgen haben." Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Sep- tember 2024) die Tonaufnahmen des psychiatrischen Gutachtens ein. Am 22. September 2025 leistete der Beschwerdeführer den nachverlangten Kostenvorschuss. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2026 wies der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführer auf eine möglicherweise drohende Schlechter- stellung (reformatio in peius) hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellung- nahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 29. Juli 2026 an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

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- 4 - anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings nachfolgend E. 1.2).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2024, mit wel- cher dem Beschwerdeführer per 1. November 2022 eine Rente von 69 % einer ganzen Rente und per 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zugesprochen wurde (act. II 126). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugespro- chen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen ange- fochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sin- ne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der generelle Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung, d.h. unter Einschluss der für den Zeitraum ab 1. No- vember 2022 zugesprochenen Rentenleistungen. Streitig und zu prüfen ist ferner die Rechtmässigkeit der angeordneten Drittauszahlung an den Sozi- aldienst. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 126) nicht befunden. Diesbezüglich kann daher auf die Be- schwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). So- weit der Beschwerdeführer sodann die Übertragung seines IV-Dossiers auf

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- 5 - eine andere Versicherungsfachperson beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5), ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 76 ATSG i.V.m. Art. 64 und Art. 64a IVG); mangels sachlicher Zuständigkeit ist auch diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

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- 6 - arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

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- 7 - lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_540/2020 vom 18. Fe- bruar 2021 E. 2.3).

E. 3 Mikrozytäre, mikrochrome Anämie

E. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Mai 2017 (act. II 17 S. 3 f.) wurde folgende Diagnose gestellt: - Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III Die Zuweisung sei aufgrund der Hidradenitis suppurativa erfolgt, welche seit 20 Jahren bestehe. Bisher habe der Beschwerdeführer ab und zu Anti- biotika eingenommen, die der Beschwerdeführer selbst im Ausland gekauft habe; sonstige Therapien inkl. chirurgischen Interventionen seien nie durchgeführt worden. Im klinischen Status seien multiple entzündete, teils nässende Knoten mit Fistelbildungen und teils Kontrakturen axillär beidsei- tig mit Betonung auf der linken Seite, gluteal und inguinal beidseitig sowie skrotal sichtbar. Es werde eine kombinierte antibiotische Therapie eingelei- tet (S. 3).

E. 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Mai 2022 (act. II 16 S. 10 f.) folgende Diagnosen (S. 10): 1. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 2. V.a. Dermatozoenwahn

E. 3.1.3 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. Mai 2022 über die Hospitalisation vom 10. bis 19. Mai 2022 (act. II 10 S. 5 ff.) wurden folgen- de Diagnosen gestellt (S. 5 ff.): 1. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 2. [wohl: V.] a. Dermatozoenwahn 3. Mikrozytäre, mikrochrome Anämie, DD im Rahmen Diagnose 1

E. 3.1.4 Im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2022 (act. II 23) wurden folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ge- stellt (S. 5 Ziff. 2.5): 1. Hidradenitis seit den 1990er Jahren 2. Anämie seit Februar 2022 Durch ihn sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei diese aktuell jedoch sicher bei 100 % anzuset- zen (S. 3 f. Ziff. 1.3). Bei guter Compliance sei eine Besserung der Arbeits- fähigkeit möglich (S. 5 Ziff. 2.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für mindestens zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.2). Mögliche psychiatrische Diagnosen, derzeit eine Anosognosie, stünden einer Eingliederung im Weg; eine psychiatrische Beurteilung sei erwünscht (S. 8 Ziff. 4.4 und 5).

E. 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 30. September 2022 (act. II 29) fest, aus somatischer Sicht könne folgendes Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden: Zumutbar sei eine vollschichtige, leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leis- tungsminderung von 30 %, um während der Arbeit vermehrt Pausen zur Wundpflege einlegen zu können. Nicht geeignet seien Arbeiten in feuchtem und warmen Klima, in Kompostierungsanlagen, mit Chrom-VI- Verbindun- gen, mit hautbelastenden Stoffen, mit Pflanzenschutzmitteln, bei Stoffen, die Hautkrebs hervorrufen können, bei Kontakt zu Styrol oder Vinylchlorid, und bei Arbeiten mit vermehrter Sonnenbestrahlung sowie bei Einwirkung von Strahlen. Der Publikumsverkehr sei eingeschränkt (S. 2).

E. 3.1.6 Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, stellte in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2022 (act. II 34) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5):

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- 10 - - ICD-10: F 22.8: sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Dermatozoen- wahn), DD Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor 25 Jahren in Marokko in ein Bad gegangen zu sein und dabei gespürt zu haben, wie Saugwürmer in seinen Körper eingedrungen seien. Seither leide er unter schlimmen Ge- schwüren. Er pflege die Geschwüre mit einem biologisch abbaubarem Ab- waschmittel und habe sich illegal ein Medikament der Veterinärmedizin besorgt. Er habe im Frühjahr zwei Saugwürmer gesehen und diese fotogra- fiert; sein Hausarzt habe diese als Talgstücke abgetan (S. 2 f. Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines unbehandelten Wahns nicht arbeits- fähig (S. 4 Ziff. 2.7). Eine antipsychotische medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert. Der Beschwerdeführer wünsche jedoch keine weitere psychiatrische Behandlung und sei nicht krankheitseinsichtig, was zur wahnhaften Störung dazu gehöre (S. 4 Ziff. 2.8). Unbehandelt sei eine Ein- gliederung nicht umsetzbar; die wahnhafte Überzeugung, welche den Be- schwerdeführer den ganzen Tag beschäftige, stünde einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3 f.).

E. 3.1.7 Im Bericht des Spitals E.________ vom 10. November 2022 (act. II 109 S. 11 ff.) über die Hospitalisation vom 19. Oktober bis zum 9. Novem- ber 2022 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (S. 11 f.): 1. Osteomyelitis bei Abszess mit Citrobacter koseri interdigital Dig IV/V Fuss rechts 2. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 3. Normochrom normozytäre Anämie DD bei chronic Disease 4. Dermatozoenwahn 5. Unklare Thrombozytose Die notfallmässige Selbstzuweisung sei aufgrund einer Wunde am Fuss rechts seit etwas mehr als einer Woche mit nun spontaner Eiterentleerung erfolgt. In der Folge seien eine Abszessspaltung mit Probeentnahme und eine antibiotische Therapie durchgeführt worden. Aufgrund der schlechten Weichteilverhältnisse sei im weiteren Verlauf eine Teilamputation empfoh- len worden, die vom Beschwerdeführer jedoch im Bewusstsein einer mögli- chen bakteriologischen Resistenzentwicklung und der hohen Wahrschein- lichkeit einer inkompletten Heilung abgelehnt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer eine antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin trotz ärzt-

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- 11 - licher Erklärung und resistenzgerechter Therapie abgelehnt (S. 12). Bei nicht nachvollziehbarer ablehnender Haltung gegenüber der Therapie mit Co-Amoxicillin sei ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden, welches keine Hinweise auf eine akute psychotische Störung oder einen Demato- zoenwahn ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei am 9. November 2022 in ordentlichem Allgemeinzustand und gegen ärztlichen Rat nach Hause entlassen worden (S. 13).

E. 3.1.8 Dipl. Arzt J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, RAD, stellte in seinem Bericht vom 5. Januar 2023 (act. II 44) folgende Diagnosen (S. 5): - ICD-10: F22.8: sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Dermatozoen- wahn), DD Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie Die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden attestierten Ein- schränkungen seien aktuell und für die Vergangenheit nachvollziehbar. Grundsätzlich wäre das Krankheitsbild behandelbar. Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht, welche Bestandteil der Erkrankung selbst sein könne, sei unklar, ob dem Versicherten zugemutet werden könne, sich be- handeln zu lassen (S. 5). Es werde eine psychiatrische Begutachtung emp- fohlen mit der Zusatzfrage, ob es zumutbar sei, dass sich der Beschwerde- führer psychiatrisch behandeln lasse (S. 6).

E. 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2023 (act. II 64.1- 64.2) stellte Dr. med. B.________ folgende Diagnosen (act. II 64.1 S. 49): 1. Sonstige anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8) 2. Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25). Obwohl sich den Akten mehrfach die Diagnose Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III entnehmen lasse und der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin negativ auf Parasiten untersucht worden sei, halte der Be- schwerdeführer daran fest, dass seine körperliche Erkrankung Folge einer Parasiteninfektion sei. Zudem sei aufgrund der mehrfach erhöhten CDT- Werten von einem übermässigen Alkoholkonsum auszugehen (act. II 64.1 S. 49). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, vier Stunden mit Pause, also bei- spielsweise zweimal zwei Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leis-

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- 12 - tungsfähigkeit anwesend zu sein. Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 %. Eine genaue Rückdatierung des zeitlichen Verlaufs sei aufgrund der man- gelnden Angaben des Beschwerdeführers schwierig. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Einschränkungen seit Jahren bestünden. Weil der Beschwerdeführer bis 2018 Mitarbeiter in einem ... gewesen sei und da- nach nur noch temporäre Einsätze innehatte, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung seit ca. 2018 bestehe (act. II 64.1 S. 51 f.). Sowohl hin- sichtlich der wahnhaften Störung als auch hinsichtlich der Suchterkrankung sei eine psychiatrische Behandlung notwendig. Bezüglich der wahnhaften Störung könne der Beschwerdeführer von einer neuroleptischen Medikation profitieren; diesbezüglich bestehe jedoch eine Krankheitsuneinsichtigkeit. Bezüglich der Suchterkrankung solle dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ein stationärer Alkoholentzug mit ansch- liessender Entwöhnung und Beibehaltung der Abstinenz auferlegt werden. Durch diese Schadenminderungsmassnahme sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mög- lich. Nach circa sechs bis zwölf Monaten einer konsequenten Abstinenz solle eine Neubeurteilung erfolgen (act. II 64.1 S. 52 f.).

E. 3.1.10 Im Bericht des Spitals E.________ vom 27. September 2023 (act. II 78 S. 11 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 11 f.): 1. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 2. Palpable purpura a.e. i.R. bakteriellen Infekt (Osteomyelitis) 3. Wundheilungsstörung interdigital Dig IV/V Fuss rechts mit/bei: Osteomyeli- tis bei Abszess mit Citrobacter koseri interdigital Dig IV/V Fuss rechts 4. Monoklonale IgG-Gammopathie 5. Dermatozoenwahn Der Beschwerdeführer werde seit mehreren Jahren aufgrund der Hidrade- nitis suppurativa betreut. Trotz chirurgischem Débridement im Mai 2022 zeige sich die Situation nicht stabil, weshalb weiterhin eine antibiotische Therapie notwendig sei. Es seien mehrere operative Eingriffe erfolgt, wel- che aber nicht zu einer zufriedenstellenden Wundheilung geführt hätten (S. 12).

E. 3.1.11 Der RAD-Psychiater dipl. Arzt J.________ führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 (act. II 86) aus, die Laboruntersuchungen würden

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- 13 - die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit längerem abstinent lebe, bestätigen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und seinem Begleitschreiben könne zudem abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Meinung sei, dass seine Erkrankung durch Dermatozoen bedingt sei. Sollte gleichzeitig wahr sein, dass er seinen Al- koholkonsum sistiert habe, worauf die überprüften Laborwerte hinwiesen, so wäre zu mutmassen, dass der Alkoholkonsum nicht die Ursache der vom Gutachter bestätigten wahnhaften Störung darstelle. Eine zusätzliche Suchtbehandlung würde das bestehende Hauptsymptom somit nicht ver- bessern. Entsprechend dem Gutachten könne allerdings vom Beschwerde- führer die Aufnahme einer abstinenzorientierten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung verlangt werden. Zu beachten sei zudem die Aussage des Gutachters, wonach frühestens sechs bis zwölf Monate nach Erreichen einer Abstinenz eine Nachuntersuchung stattfinden solle. Es sei zudem richtig, dass die bestehende somatische Symptomatik bisher gut- achterlich nicht auf ihre Relevanz hinsichtlich funktioneller Beeinträchtigung überprüft worden sei. Vor der psychiatrischen Begutachtung sei allerdings eine somatische Bewertung hinsichtlich eines Zumutbarkeitsprofils in Auf- trag gegeben worden (S. 5). Dieses Zumubarkeitsprofil vom 30. September 2022 sei grundsätzlich additiv hinsichtlich der inhaltlichen Leistungsfähig- keit bei der psychiatrisch-gutachterlichen Aussage zu berücksichtigen. Da die Präsenzzeit am Arbeitsplatz aber laut psychiatrischem Gutachten nur 50 % betrage, der Beschwerdeführer also mehr Zeit zur Wundpflege aus- serhalb der Arbeitszeit zur Verfügung habe, könne statt der 30 % nur 15 % als zusätzliche Leistungsminderung berücksichtigt werden, womit von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 35 % (Arbeitsunfähigkeit von 65 %) auszuge- hen sei (S. 6).

E. 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

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- 14 - ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

E. 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

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- 15 -

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 126) auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 22. August 2023 (act. II 64.1-64.2) sowie auf die RAD- Berichte des Dr. med. I.________ vom 30. September 2022 (act. II 29) und von dipl. Arzt J.________ vom 4. Dezember 2023 (act. II 86). Gestützt dar- auf kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig ist, und ermittelte daraus per 1. November 2022 einen Invaliditätsgrad von 69 % und per 1. Januar 2024 von 72 % (act. II 126 S. 5 f.). Die angefochtene Verfügung hält indessen einer nähe- ren Prüfung nicht stand, wie nachfolgend darzulegen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtenen Verfügung ein offen- kundiger Berechnungsfehler zugrunde liegt: Gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. I.________ ist aus somatischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar, was eine Arbeitsfähig- keit von 70 % ergibt (act. II 29 S. 2). In psychiatrischer Hinsicht attestierte der psychiatrische Sachverständige sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (50%-Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit; act. II 64.1 S. 51). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielt der RAD- Psychiater J.________ schliesslich fest, die somatisch attestierte Leis- tungsminderung von 30 % reduziere sich – interdisziplinär – auf 15 %, weshalb von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 35 % (Arbeitsunfähigkeit von 65 %) auszugehen sei (act. II 86 S. 6). Diese Berechnung erweist sich je- doch als fehlerhaft. Wird bei einem Arbeitspensum von 50 % eine Leis- tungsminderung von 15 % berücksichtigt, resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 42,5 % (85 % von 50 %) und nicht – wie vom RAD-Arzt ausgeführt und von der Beschwerdegegnerin unbesehen übernommen – von 35 %. Aus- gehend von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 42,5 % anstelle von 35 % resultiert ein tieferer Invaliditätsgrad (E. 2.3 hiervor). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. II 126) bereits seit mindestens November 2023 durchgehend alkohol- abstinent war (vgl. act. II 70, 84 [Laborkontrolle vom 13. November 2023], 91 [Laborkontrolle vom 20. Dezember 2023], 97 [Laborkontrolle vom

18. Januar 2024], 107 [Laborkontrolle vom 14. Februar 2024], 115 [Labor-

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- 16 - kontrolle vom 13. März 2024], 119 [Laborkontrolle vom 25. April 2024], 122 [Laborkontrolle vom 21. Mai 2024], 124 [Laborkontrolle vom 18. Juni 2024]). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchungen vom 20. Juni und

18. Juli 2023 hatte der psychiatrische Sachverständige jedoch noch deutli- che Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum festgestellt (vgl. act. II 64.1 S. 5, 47) und die von ihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.25) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berück- sichtigt (act. II 64.1 S. 49 ff.). Zudem hatte der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht eine stationäre Entzugsbehandlung mit anschliessender Ent- wöhnung und Beibehaltung der Abstinenz aufzuerlegen sei, wobei nach circa sechs bis zwölf Monaten konsequenter Abstinenz eine Neubeurtei- lung zu erfolgen habe und durch die genannten Schadenminderungsmass- nahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auf 70 % anzunehmen sei (act. II 64.1 S. 52 f.). Dies blieb in der Folge von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht angehal- ten und er unterzog sich regelmässigen Laborkontrollen; die vom Gutachter

– und im Übrigen auch vom RAD (vgl. act. II 86 S. 5) – ausdrücklich er- wähnte Neubeurteilung bzw. Nachuntersuchung blieb jedoch aus. Ange- sichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachgewiesenen, rund neunmonatigen Alkoholabstinenz und der gutachterlichen Einschät- zung, wonach bei erfolgreicher Alkoholabstinenz eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit auf 70 % überwiegend wahrscheinlich sei, dürfte die Arbeits- fähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung höher gewesen sein, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, womit der Invaliditätsgrad wohl entsprechend tiefer lag (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem scheint die psy- chische Situation des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung sei- ner somatischen Beschwerden zu erschweren (vgl. act. II 109 S. 12 f.), d.h. die psychischen und somatischen Beschwerden könnten in einer Wech- selwirkung zueinander stehen. Aufgrund dessen erscheint eine rein mon- odisziplinäre Begutachtung nicht sachgerecht und es drängt sich eine bi- disziplinäre Begutachtung auf.

E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung (act. II 126) bereits aufgrund des dargelegten Berechnungsfehlers als un-

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- 17 - zutreffend. Zudem bilden die genannten medizinischen Berichte einsch- liesslich des psychiatrischen Gutachtens vom 22. August 2023 keine hin- reichende Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt. Die angefochtene Ver- fügung ist demnach insgesamt aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte – eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Dermatologie und Psychiatrie veranlasst – unter Beizug allfälliger weiterer Fachdisziplinen, soweit die Gutachter dies für erforderlich erachten – und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Sachverständigen werden sich im Rahmen der Begutachtung insbesondere zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2022 zu äussern und dabei allfällige Veränderungen der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung darzulegen haben. Auf eine allenfalls resultierende Schlechterstellung ist der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2026 aus- drücklich hingewiesen worden; er hat in der Folge an seiner Beschwerde festgehalten (Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42, H 190/05 E. 3.1). 4. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. II 126) entfällt (vor- läufig) auch die darin angeordnete Drittauszahlung der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2024 sowie der seither zugesprochenen (laufenden) Invalidenrente an den Sozialdienst K.________ (act. II 126 S. 3; vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 6). Im Hinblick auf das weitere Verfahren bzw. im Sinne der Prozessökonomie rechtfertigen sich jedoch die nachfolgenden Hinweise:

E. 4 Nebendiagnosen: erhöhte Enzündungswerte, hypochrom mikrozytäre Anämie, Thrombozytose, Petechien Unterschenkel beidseitig

E. 4.1 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen richtet sich nach Art. 22 Abs. 2 ATSG (vgl. HÜRZELER/BÄTTIG-LISCHER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 20 N. 4; MARCO REICHMUTH, in KIESER/ KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

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- 18 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 20 N. 16). Demnach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozi- alversicherers u.a. der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschussleistungen leisten (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) können öffentliche Fürsorgestellen, die im Hinblick auf eine Invalidenrente Vorschüsse geleistet haben, verlangen, dass die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird; der Anspruch ist mit besonderem Formular spätes- tens im Zeitpunkt der IV-Verfügung geltend zu machen. Nach Art. 40 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Bezüger/innen wirtschaftlicher Hilfe unter bestimm- ten Voraussetzungen denn auch rückerstattungspflichtig, namentlich wenn die Hilfe im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogen wurde (Abs. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 offenbar durchgehend vom Sozialdienst K.________ mit wirtschaftli- cher Sozialhilfe unterstützt wird (act. II 18, 40, 64.1 S. 30). Mit Formular vom 29. November 2022 ersuchte der Sozialdienst um Drittauszahlung der Rentennachzahlung bzw. Verrechnung mit den seit 1. September 2021 erbrachten Leistungen (act. II 41). Nach Lage der Akten scheint die Dritt- auszahlung der Nachzahlung somit vom Grundsatz her zulässig. Insbeson- dere bedarf diese in diesem Fall keiner Zustimmung der versicherten Per- son (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 518/05 vom 14. August 2006 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin wird die Sozialhilfebehörde – vor Erlass einer neuen Verfügung – allerdings an- zuhalten haben, den Zeitraum der gesamten (auch seitherigen) Drittaus- zahlung von Nachzahlungen konkret zeitlich und betragsmässig neu zu umschreiben (mittels der entsprechenden Formulare).

E. 4.2 Die Drittauszahlung laufender beziehungsweise künftiger Renten- leistungen nach Verfügungserlass beurteilt sich demgegenüber nach Art. 20 ATSG und unterliegt damit anderen Voraussetzungen (vgl. HÜRZE- LER/BÄTTIG-LISCHER, a.a.O., Art. 20 N. 4; MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 20 N. 16). Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz

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- 19 - oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Un- terhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, ver- wendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtig- te Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Beschwerdegegne- rin unter entsprechender Fragestellung an die Sozialhilfebehörde zu prüfen haben. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung (act. II 126) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 3.3 f. und E. 4 hiervor) neu über den Rentenan- spruch und die Drittauszahlung der Rentenleistungen verfüge.

E. 5 Ausschluss von STI

E. 6 Mangelernährung Am 11. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer operativ behandelt worden (Exzision axillär rechts, partielle Exzision gluteal rechts, Mikrobiologie, Pa- thologie, Wet-to-dry axillär und gluteal rechts [S. 6 f.]). Aufgrund des aus- geprägten klinischen Befundes am Gesäss sei am 13. Mai 2022 ein MRI des Beckens durchgeführt worden, bei welchem sich ein komplexes Fistel- system beidseitig gluteal bis inguinal/skrotal mit intersphinkterischer Abs- zess bei mind. des inneren Sphinkters gezeigt habe. Es sei das weitere Prozedere einer chirurgischen Behandlung am Gesäss mit dem Beschwer-

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- 9 - deführer und den Kollegen der Viszeralchirurgie besprochen; dabei sei die Indikation auf ein temporäres Stoma gelegt worden. Der Beschwerdeführer wünsche derzeit jedoch keine zusätzliche chirurgische Behandlung. Er sei am 19. Mai 2022 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundver- hältnissen nach Hause entlassen worden (S. 7).

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

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- 20 -

E. 6.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines teilweise Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu neh- men hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 21 - 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Ju- li 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Sozialdienst K.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 4 - anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings nachfolgend E. 1.2). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2024, mit wel- cher dem Beschwerdeführer per 1. November 2022 eine Rente von 69 % einer ganzen Rente und per 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zugesprochen wurde (act. II 126). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugespro- chen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen ange- fochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sin- ne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der generelle Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung, d.h. unter Einschluss der für den Zeitraum ab 1. No- vember 2022 zugesprochenen Rentenleistungen. Streitig und zu prüfen ist ferner die Rechtmässigkeit der angeordneten Drittauszahlung an den Sozi- aldienst. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 126) nicht befunden. Diesbezüglich kann daher auf die Be- schwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). So- weit der Beschwerdeführer sodann die Übertragung seines IV-Dossiers auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 5 - eine andere Versicherungsfachperson beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5), ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 76 ATSG i.V.m. Art. 64 und Art. 64a IVG); mangels sachlicher Zuständigkeit ist auch diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 6 - arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 7 - lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_540/2020 vom 18. Fe- bruar 2021 E. 2.3).
  5. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Mai 2017 (act. II 17 S. 3 f.) wurde folgende Diagnose gestellt: - Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III Die Zuweisung sei aufgrund der Hidradenitis suppurativa erfolgt, welche seit 20 Jahren bestehe. Bisher habe der Beschwerdeführer ab und zu Anti- biotika eingenommen, die der Beschwerdeführer selbst im Ausland gekauft habe; sonstige Therapien inkl. chirurgischen Interventionen seien nie durchgeführt worden. Im klinischen Status seien multiple entzündete, teils nässende Knoten mit Fistelbildungen und teils Kontrakturen axillär beidsei- tig mit Betonung auf der linken Seite, gluteal und inguinal beidseitig sowie skrotal sichtbar. Es werde eine kombinierte antibiotische Therapie eingelei- tet (S. 3). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Mai 2022 (act. II 16 S. 10 f.) folgende Diagnosen (S. 10):
  6. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III
  7. V.a. Dermatozoenwahn
  8. Mikrozytäre, mikrochrome Anämie
  9. Ausschluss von STI Der Beschwerdeführer habe berichtet, sich ca. Mitte der 1990er Jahren in einem marokkanischen Dampfbad mit Parasiten angesteckt zu haben, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 8 - im Verlauf zu immer ausgeprägteren Hautveränderungen geführt hätten. Er habe Fotos dieser "Parasiten" gezeigt. In den letzten 20 Jahren habe er vergebens einen Arzt gesucht, der ihn von diesem Parasitenbefall heilen könne. Der Beschwerdeführer lehne die dermatologische Diagnose einer Hidradenitis suppurativa nicht per se ab, sei aber überzeugt, dass die Störung durch den Parasitenbefall ausgelöst und unterhalten werde. Er fühle sich zunehmend krank und verzweifelt und sei überzeugt, dass er aufgrund seines Zustandes bald sterben werde. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes werde eine Hospitalisation und eine Beurteilung durch den plastischen Chirurgen vorgeschlagen; zudem solle eine psychiatrische Mitbehandlung im Verlauf versucht werden (S. 11). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 5. bis 10. Mai 2022 im Spital G.________ hospitalisiert. Der Beschwerdeführer wurde intravenös mit Antibiotika sowie einer Albuminsubstitution behandelt; zudem wurde die Indikation zur Abszessspaltung und Fistelexzision als gegeben erachtet (vgl. Austrittsbericht der Dr. med. F.________ vom 9. Mai 2020 [act. II 16 S. 8 f.]). 3.1.3 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. Mai 2022 über die Hospitalisation vom 10. bis 19. Mai 2022 (act. II 10 S. 5 ff.) wurden folgen- de Diagnosen gestellt (S. 5 ff.):
  10. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III
  11. [wohl: V.] a. Dermatozoenwahn
  12. Mikrozytäre, mikrochrome Anämie, DD im Rahmen Diagnose 1
  13. Nebendiagnosen: erhöhte Enzündungswerte, hypochrom mikrozytäre Anämie, Thrombozytose, Petechien Unterschenkel beidseitig
  14. Ausschluss von STI
  15. Mangelernährung Am 11. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer operativ behandelt worden (Exzision axillär rechts, partielle Exzision gluteal rechts, Mikrobiologie, Pa- thologie, Wet-to-dry axillär und gluteal rechts [S. 6 f.]). Aufgrund des aus- geprägten klinischen Befundes am Gesäss sei am 13. Mai 2022 ein MRI des Beckens durchgeführt worden, bei welchem sich ein komplexes Fistel- system beidseitig gluteal bis inguinal/skrotal mit intersphinkterischer Abs- zess bei mind. des inneren Sphinkters gezeigt habe. Es sei das weitere Prozedere einer chirurgischen Behandlung am Gesäss mit dem Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 9 - deführer und den Kollegen der Viszeralchirurgie besprochen; dabei sei die Indikation auf ein temporäres Stoma gelegt worden. Der Beschwerdeführer wünsche derzeit jedoch keine zusätzliche chirurgische Behandlung. Er sei am 19. Mai 2022 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundver- hältnissen nach Hause entlassen worden (S. 7). 3.1.4 Im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2022 (act. II 23) wurden folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ge- stellt (S. 5 Ziff. 2.5):
  16. Hidradenitis seit den 1990er Jahren
  17. Anämie seit Februar 2022 Durch ihn sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei diese aktuell jedoch sicher bei 100 % anzuset- zen (S. 3 f. Ziff. 1.3). Bei guter Compliance sei eine Besserung der Arbeits- fähigkeit möglich (S. 5 Ziff. 2.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für mindestens zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.2). Mögliche psychiatrische Diagnosen, derzeit eine Anosognosie, stünden einer Eingliederung im Weg; eine psychiatrische Beurteilung sei erwünscht (S. 8 Ziff. 4.4 und 5). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 30. September 2022 (act. II 29) fest, aus somatischer Sicht könne folgendes Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden: Zumutbar sei eine vollschichtige, leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leis- tungsminderung von 30 %, um während der Arbeit vermehrt Pausen zur Wundpflege einlegen zu können. Nicht geeignet seien Arbeiten in feuchtem und warmen Klima, in Kompostierungsanlagen, mit Chrom-VI- Verbindun- gen, mit hautbelastenden Stoffen, mit Pflanzenschutzmitteln, bei Stoffen, die Hautkrebs hervorrufen können, bei Kontakt zu Styrol oder Vinylchlorid, und bei Arbeiten mit vermehrter Sonnenbestrahlung sowie bei Einwirkung von Strahlen. Der Publikumsverkehr sei eingeschränkt (S. 2). 3.1.6 Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, stellte in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2022 (act. II 34) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 10 - - ICD-10: F 22.8: sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Dermatozoen- wahn), DD Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor 25 Jahren in Marokko in ein Bad gegangen zu sein und dabei gespürt zu haben, wie Saugwürmer in seinen Körper eingedrungen seien. Seither leide er unter schlimmen Ge- schwüren. Er pflege die Geschwüre mit einem biologisch abbaubarem Ab- waschmittel und habe sich illegal ein Medikament der Veterinärmedizin besorgt. Er habe im Frühjahr zwei Saugwürmer gesehen und diese fotogra- fiert; sein Hausarzt habe diese als Talgstücke abgetan (S. 2 f. Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines unbehandelten Wahns nicht arbeits- fähig (S. 4 Ziff. 2.7). Eine antipsychotische medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert. Der Beschwerdeführer wünsche jedoch keine weitere psychiatrische Behandlung und sei nicht krankheitseinsichtig, was zur wahnhaften Störung dazu gehöre (S. 4 Ziff. 2.8). Unbehandelt sei eine Ein- gliederung nicht umsetzbar; die wahnhafte Überzeugung, welche den Be- schwerdeführer den ganzen Tag beschäftige, stünde einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3 f.). 3.1.7 Im Bericht des Spitals E.________ vom 10. November 2022 (act. II 109 S. 11 ff.) über die Hospitalisation vom 19. Oktober bis zum 9. Novem- ber 2022 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (S. 11 f.):
  18. Osteomyelitis bei Abszess mit Citrobacter koseri interdigital Dig IV/V Fuss rechts
  19. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III
  20. Normochrom normozytäre Anämie DD bei chronic Disease
  21. Dermatozoenwahn
  22. Unklare Thrombozytose Die notfallmässige Selbstzuweisung sei aufgrund einer Wunde am Fuss rechts seit etwas mehr als einer Woche mit nun spontaner Eiterentleerung erfolgt. In der Folge seien eine Abszessspaltung mit Probeentnahme und eine antibiotische Therapie durchgeführt worden. Aufgrund der schlechten Weichteilverhältnisse sei im weiteren Verlauf eine Teilamputation empfoh- len worden, die vom Beschwerdeführer jedoch im Bewusstsein einer mögli- chen bakteriologischen Resistenzentwicklung und der hohen Wahrschein- lichkeit einer inkompletten Heilung abgelehnt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer eine antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin trotz ärzt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 11 - licher Erklärung und resistenzgerechter Therapie abgelehnt (S. 12). Bei nicht nachvollziehbarer ablehnender Haltung gegenüber der Therapie mit Co-Amoxicillin sei ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden, welches keine Hinweise auf eine akute psychotische Störung oder einen Demato- zoenwahn ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei am 9. November 2022 in ordentlichem Allgemeinzustand und gegen ärztlichen Rat nach Hause entlassen worden (S. 13). 3.1.8 Dipl. Arzt J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, RAD, stellte in seinem Bericht vom 5. Januar 2023 (act. II 44) folgende Diagnosen (S. 5): - ICD-10: F22.8: sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Dermatozoen- wahn), DD Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie Die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden attestierten Ein- schränkungen seien aktuell und für die Vergangenheit nachvollziehbar. Grundsätzlich wäre das Krankheitsbild behandelbar. Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht, welche Bestandteil der Erkrankung selbst sein könne, sei unklar, ob dem Versicherten zugemutet werden könne, sich be- handeln zu lassen (S. 5). Es werde eine psychiatrische Begutachtung emp- fohlen mit der Zusatzfrage, ob es zumutbar sei, dass sich der Beschwerde- führer psychiatrisch behandeln lasse (S. 6). 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2023 (act. II 64.1- 64.2) stellte Dr. med. B.________ folgende Diagnosen (act. II 64.1 S. 49):
  23. Sonstige anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8)
  24. Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25). Obwohl sich den Akten mehrfach die Diagnose Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III entnehmen lasse und der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin negativ auf Parasiten untersucht worden sei, halte der Be- schwerdeführer daran fest, dass seine körperliche Erkrankung Folge einer Parasiteninfektion sei. Zudem sei aufgrund der mehrfach erhöhten CDT- Werten von einem übermässigen Alkoholkonsum auszugehen (act. II 64.1 S. 49). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, vier Stunden mit Pause, also bei- spielsweise zweimal zwei Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 12 - tungsfähigkeit anwesend zu sein. Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 %. Eine genaue Rückdatierung des zeitlichen Verlaufs sei aufgrund der man- gelnden Angaben des Beschwerdeführers schwierig. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Einschränkungen seit Jahren bestünden. Weil der Beschwerdeführer bis 2018 Mitarbeiter in einem ... gewesen sei und da- nach nur noch temporäre Einsätze innehatte, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung seit ca. 2018 bestehe (act. II 64.1 S. 51 f.). Sowohl hin- sichtlich der wahnhaften Störung als auch hinsichtlich der Suchterkrankung sei eine psychiatrische Behandlung notwendig. Bezüglich der wahnhaften Störung könne der Beschwerdeführer von einer neuroleptischen Medikation profitieren; diesbezüglich bestehe jedoch eine Krankheitsuneinsichtigkeit. Bezüglich der Suchterkrankung solle dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ein stationärer Alkoholentzug mit ansch- liessender Entwöhnung und Beibehaltung der Abstinenz auferlegt werden. Durch diese Schadenminderungsmassnahme sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mög- lich. Nach circa sechs bis zwölf Monaten einer konsequenten Abstinenz solle eine Neubeurteilung erfolgen (act. II 64.1 S. 52 f.). 3.1.10 Im Bericht des Spitals E.________ vom 27. September 2023 (act. II 78 S. 11 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 11 f.):
  25. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III
  26. Palpable purpura a.e. i.R. bakteriellen Infekt (Osteomyelitis)
  27. Wundheilungsstörung interdigital Dig IV/V Fuss rechts mit/bei: Osteomyeli- tis bei Abszess mit Citrobacter koseri interdigital Dig IV/V Fuss rechts
  28. Monoklonale IgG-Gammopathie
  29. Dermatozoenwahn Der Beschwerdeführer werde seit mehreren Jahren aufgrund der Hidrade- nitis suppurativa betreut. Trotz chirurgischem Débridement im Mai 2022 zeige sich die Situation nicht stabil, weshalb weiterhin eine antibiotische Therapie notwendig sei. Es seien mehrere operative Eingriffe erfolgt, wel- che aber nicht zu einer zufriedenstellenden Wundheilung geführt hätten (S. 12). 3.1.11 Der RAD-Psychiater dipl. Arzt J.________ führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 (act. II 86) aus, die Laboruntersuchungen würden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 13 - die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit längerem abstinent lebe, bestätigen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und seinem Begleitschreiben könne zudem abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Meinung sei, dass seine Erkrankung durch Dermatozoen bedingt sei. Sollte gleichzeitig wahr sein, dass er seinen Al- koholkonsum sistiert habe, worauf die überprüften Laborwerte hinwiesen, so wäre zu mutmassen, dass der Alkoholkonsum nicht die Ursache der vom Gutachter bestätigten wahnhaften Störung darstelle. Eine zusätzliche Suchtbehandlung würde das bestehende Hauptsymptom somit nicht ver- bessern. Entsprechend dem Gutachten könne allerdings vom Beschwerde- führer die Aufnahme einer abstinenzorientierten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung verlangt werden. Zu beachten sei zudem die Aussage des Gutachters, wonach frühestens sechs bis zwölf Monate nach Erreichen einer Abstinenz eine Nachuntersuchung stattfinden solle. Es sei zudem richtig, dass die bestehende somatische Symptomatik bisher gut- achterlich nicht auf ihre Relevanz hinsichtlich funktioneller Beeinträchtigung überprüft worden sei. Vor der psychiatrischen Begutachtung sei allerdings eine somatische Bewertung hinsichtlich eines Zumutbarkeitsprofils in Auf- trag gegeben worden (S. 5). Dieses Zumubarkeitsprofil vom 30. September 2022 sei grundsätzlich additiv hinsichtlich der inhaltlichen Leistungsfähig- keit bei der psychiatrisch-gutachterlichen Aussage zu berücksichtigen. Da die Präsenzzeit am Arbeitsplatz aber laut psychiatrischem Gutachten nur 50 % betrage, der Beschwerdeführer also mehr Zeit zur Wundpflege aus- serhalb der Arbeitszeit zur Verfügung habe, könne statt der 30 % nur 15 % als zusätzliche Leistungsminderung berücksichtigt werden, womit von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 35 % (Arbeitsunfähigkeit von 65 %) auszuge- hen sei (S. 6). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 14 - ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 15 - 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 126) auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 22. August 2023 (act. II 64.1-64.2) sowie auf die RAD- Berichte des Dr. med. I.________ vom 30. September 2022 (act. II 29) und von dipl. Arzt J.________ vom 4. Dezember 2023 (act. II 86). Gestützt dar- auf kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig ist, und ermittelte daraus per 1. November 2022 einen Invaliditätsgrad von 69 % und per 1. Januar 2024 von 72 % (act. II 126 S. 5 f.). Die angefochtene Verfügung hält indessen einer nähe- ren Prüfung nicht stand, wie nachfolgend darzulegen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtenen Verfügung ein offen- kundiger Berechnungsfehler zugrunde liegt: Gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. I.________ ist aus somatischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar, was eine Arbeitsfähig- keit von 70 % ergibt (act. II 29 S. 2). In psychiatrischer Hinsicht attestierte der psychiatrische Sachverständige sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (50%-Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit; act. II 64.1 S. 51). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielt der RAD- Psychiater J.________ schliesslich fest, die somatisch attestierte Leis- tungsminderung von 30 % reduziere sich – interdisziplinär – auf 15 %, weshalb von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 35 % (Arbeitsunfähigkeit von 65 %) auszugehen sei (act. II 86 S. 6). Diese Berechnung erweist sich je- doch als fehlerhaft. Wird bei einem Arbeitspensum von 50 % eine Leis- tungsminderung von 15 % berücksichtigt, resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 42,5 % (85 % von 50 %) und nicht – wie vom RAD-Arzt ausgeführt und von der Beschwerdegegnerin unbesehen übernommen – von 35 %. Aus- gehend von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 42,5 % anstelle von 35 % resultiert ein tieferer Invaliditätsgrad (E. 2.3 hiervor). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. II 126) bereits seit mindestens November 2023 durchgehend alkohol- abstinent war (vgl. act. II 70, 84 [Laborkontrolle vom 13. November 2023], 91 [Laborkontrolle vom 20. Dezember 2023], 97 [Laborkontrolle vom
  30. Januar 2024], 107 [Laborkontrolle vom 14. Februar 2024], 115 [Labor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 16 - kontrolle vom 13. März 2024], 119 [Laborkontrolle vom 25. April 2024], 122 [Laborkontrolle vom 21. Mai 2024], 124 [Laborkontrolle vom 18. Juni 2024]). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchungen vom 20. Juni und
  31. Juli 2023 hatte der psychiatrische Sachverständige jedoch noch deutli- che Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum festgestellt (vgl. act. II 64.1 S. 5, 47) und die von ihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.25) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berück- sichtigt (act. II 64.1 S. 49 ff.). Zudem hatte der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht eine stationäre Entzugsbehandlung mit anschliessender Ent- wöhnung und Beibehaltung der Abstinenz aufzuerlegen sei, wobei nach circa sechs bis zwölf Monaten konsequenter Abstinenz eine Neubeurtei- lung zu erfolgen habe und durch die genannten Schadenminderungsmass- nahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auf 70 % anzunehmen sei (act. II 64.1 S. 52 f.). Dies blieb in der Folge von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht angehal- ten und er unterzog sich regelmässigen Laborkontrollen; die vom Gutachter – und im Übrigen auch vom RAD (vgl. act. II 86 S. 5) – ausdrücklich er- wähnte Neubeurteilung bzw. Nachuntersuchung blieb jedoch aus. Ange- sichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachgewiesenen, rund neunmonatigen Alkoholabstinenz und der gutachterlichen Einschät- zung, wonach bei erfolgreicher Alkoholabstinenz eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit auf 70 % überwiegend wahrscheinlich sei, dürfte die Arbeits- fähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung höher gewesen sein, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, womit der Invaliditätsgrad wohl entsprechend tiefer lag (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem scheint die psy- chische Situation des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung sei- ner somatischen Beschwerden zu erschweren (vgl. act. II 109 S. 12 f.), d.h. die psychischen und somatischen Beschwerden könnten in einer Wech- selwirkung zueinander stehen. Aufgrund dessen erscheint eine rein mon- odisziplinäre Begutachtung nicht sachgerecht und es drängt sich eine bi- disziplinäre Begutachtung auf. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung (act. II 126) bereits aufgrund des dargelegten Berechnungsfehlers als un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 17 - zutreffend. Zudem bilden die genannten medizinischen Berichte einsch- liesslich des psychiatrischen Gutachtens vom 22. August 2023 keine hin- reichende Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt. Die angefochtene Ver- fügung ist demnach insgesamt aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte – eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Dermatologie und Psychiatrie veranlasst – unter Beizug allfälliger weiterer Fachdisziplinen, soweit die Gutachter dies für erforderlich erachten – und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Sachverständigen werden sich im Rahmen der Begutachtung insbesondere zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2022 zu äussern und dabei allfällige Veränderungen der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung darzulegen haben. Auf eine allenfalls resultierende Schlechterstellung ist der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2026 aus- drücklich hingewiesen worden; er hat in der Folge an seiner Beschwerde festgehalten (Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42, H 190/05 E. 3.1).
  32. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. II 126) entfällt (vor- läufig) auch die darin angeordnete Drittauszahlung der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2024 sowie der seither zugesprochenen (laufenden) Invalidenrente an den Sozialdienst K.________ (act. II 126 S. 3; vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 6). Im Hinblick auf das weitere Verfahren bzw. im Sinne der Prozessökonomie rechtfertigen sich jedoch die nachfolgenden Hinweise: 4.1 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen richtet sich nach Art. 22 Abs. 2 ATSG (vgl. HÜRZELER/BÄTTIG-LISCHER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 20 N. 4; MARCO REICHMUTH, in KIESER/ KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 18 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 20 N. 16). Demnach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozi- alversicherers u.a. der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschussleistungen leisten (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) können öffentliche Fürsorgestellen, die im Hinblick auf eine Invalidenrente Vorschüsse geleistet haben, verlangen, dass die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird; der Anspruch ist mit besonderem Formular spätes- tens im Zeitpunkt der IV-Verfügung geltend zu machen. Nach Art. 40 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Bezüger/innen wirtschaftlicher Hilfe unter bestimm- ten Voraussetzungen denn auch rückerstattungspflichtig, namentlich wenn die Hilfe im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogen wurde (Abs. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 offenbar durchgehend vom Sozialdienst K.________ mit wirtschaftli- cher Sozialhilfe unterstützt wird (act. II 18, 40, 64.1 S. 30). Mit Formular vom 29. November 2022 ersuchte der Sozialdienst um Drittauszahlung der Rentennachzahlung bzw. Verrechnung mit den seit 1. September 2021 erbrachten Leistungen (act. II 41). Nach Lage der Akten scheint die Dritt- auszahlung der Nachzahlung somit vom Grundsatz her zulässig. Insbeson- dere bedarf diese in diesem Fall keiner Zustimmung der versicherten Per- son (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 518/05 vom 14. August 2006 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin wird die Sozialhilfebehörde – vor Erlass einer neuen Verfügung – allerdings an- zuhalten haben, den Zeitraum der gesamten (auch seitherigen) Drittaus- zahlung von Nachzahlungen konkret zeitlich und betragsmässig neu zu umschreiben (mittels der entsprechenden Formulare). 4.2 Die Drittauszahlung laufender beziehungsweise künftiger Renten- leistungen nach Verfügungserlass beurteilt sich demgegenüber nach Art. 20 ATSG und unterliegt damit anderen Voraussetzungen (vgl. HÜRZE- LER/BÄTTIG-LISCHER, a.a.O., Art. 20 N. 4; MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 20 N. 16). Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 19 - oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Un- terhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, ver- wendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtig- te Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Beschwerdegegne- rin unter entsprechender Fragestellung an die Sozialhilfebehörde zu prüfen haben.
  33. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung (act. II 126) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 3.3 f. und E. 4 hiervor) neu über den Rentenan- spruch und die Drittauszahlung der Rentenleistungen verfüge.
  34. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 20 - 6.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines teilweise Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu neh- men hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  35. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  36. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  37. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2026, IV 200 2024 558 - 21 -
  38. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Ju- li 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Sozialdienst K.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 558 KNB/FRJ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. August 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juli 2024

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als (ungelernter) ... tätig, meldete sich im Mai 2022 unter Hinweis auf eiternde Geschwüre am ganzen Körper bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 13 S. 2, 20). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 25, 29 f.) und forderte den Versicherten zu einer ambulanten psychiatrischen Ab- klärung auf (act. II 26). Am 18. Oktober 2022 teilte die IVB mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (act. II 36). Im Anschluss holte die IVB einen weiteren Be- richt des RAD ein (act. II 44) und veranlasste eine psychiatrische Begut- achtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie (psychiatrisches Gutachten vom 22. August 2023 [act. II 64.1- 64.2]). Mit Vorbescheid vom 6. September 2023 (act. II 65) stellte die IVB dem Versicherten die Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Rente per 1. November 2022 in Aussicht. Zudem forderte sie den Versicherten am 8. September 2023 zur Aufnahme einer stationären Entzugsbehand- lung auf, zwecks Erreichen einer Alkoholabstinenz (act. II 66). Nach Ein- wand des Versicherten gegen den Vorbescheid (act. II 78) holte die IVB einen weiteren Bericht des RAD ein (act. II 86) und sprach dem Versicher- ten – nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 94) – mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. II 126) per 1. November 2022 eine Rente von 69 % einer ganzen Rente sowie per 1. Januar 2024 bei einem Invali- ditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zu. Zudem verfügte sie die Drittaus- zahlung der Leistungen an den Sozialdienst K.________. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

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- 3 - "1. Die Zusprache einer 100%igen Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-organischen Gründen. 2. Den Arztbericht/das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2022 für ungültig zu erklären und aus dem IV-Dossier zu entfernen. 3. Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 22. August 2023 für ungültig zu er- klären und aus dem IV-Dossier zu entfernen. 4. Eine finanzielle Entschädigung für das Gutachten von Dr. med. B.________ und den Arztbericht von Dr. med. C.________ von Fr. 250'000.--. 5. Den Entzug der IV-Dossierverantwortung von D.________ und die Übertragung an eine andere Person. 6. Dass alle Auszahlungen, solange keine ausdrückliche Zustimmung von mir für eine Drittauszahlung vorliegt, auf mein eigenes Konto zu erfolgen haben." Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Sep- tember 2024) die Tonaufnahmen des psychiatrischen Gutachtens ein. Am 22. September 2025 leistete der Beschwerdeführer den nachverlangten Kostenvorschuss. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2026 wies der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführer auf eine möglicherweise drohende Schlechter- stellung (reformatio in peius) hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellung- nahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 29. Juli 2026 an seiner Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

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- 4 - anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings nachfolgend E. 1.2). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2024, mit wel- cher dem Beschwerdeführer per 1. November 2022 eine Rente von 69 % einer ganzen Rente und per 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zugesprochen wurde (act. II 126). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugespro- chen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen ange- fochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sin- ne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der generelle Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung, d.h. unter Einschluss der für den Zeitraum ab 1. No- vember 2022 zugesprochenen Rentenleistungen. Streitig und zu prüfen ist ferner die Rechtmässigkeit der angeordneten Drittauszahlung an den Sozi- aldienst. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 126) nicht befunden. Diesbezüglich kann daher auf die Be- schwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). So- weit der Beschwerdeführer sodann die Übertragung seines IV-Dossiers auf

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- 5 - eine andere Versicherungsfachperson beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5), ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 76 ATSG i.V.m. Art. 64 und Art. 64a IVG); mangels sachlicher Zuständigkeit ist auch diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

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- 6 - arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

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- 7 - lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_540/2020 vom 18. Fe- bruar 2021 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Mai 2017 (act. II 17 S. 3 f.) wurde folgende Diagnose gestellt: - Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III Die Zuweisung sei aufgrund der Hidradenitis suppurativa erfolgt, welche seit 20 Jahren bestehe. Bisher habe der Beschwerdeführer ab und zu Anti- biotika eingenommen, die der Beschwerdeführer selbst im Ausland gekauft habe; sonstige Therapien inkl. chirurgischen Interventionen seien nie durchgeführt worden. Im klinischen Status seien multiple entzündete, teils nässende Knoten mit Fistelbildungen und teils Kontrakturen axillär beidsei- tig mit Betonung auf der linken Seite, gluteal und inguinal beidseitig sowie skrotal sichtbar. Es werde eine kombinierte antibiotische Therapie eingelei- tet (S. 3). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Mai 2022 (act. II 16 S. 10 f.) folgende Diagnosen (S. 10): 1. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 2. V.a. Dermatozoenwahn 3. Mikrozytäre, mikrochrome Anämie 4. Ausschluss von STI Der Beschwerdeführer habe berichtet, sich ca. Mitte der 1990er Jahren in einem marokkanischen Dampfbad mit Parasiten angesteckt zu haben, die

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- 8 - im Verlauf zu immer ausgeprägteren Hautveränderungen geführt hätten. Er habe Fotos dieser "Parasiten" gezeigt. In den letzten 20 Jahren habe er vergebens einen Arzt gesucht, der ihn von diesem Parasitenbefall heilen könne. Der Beschwerdeführer lehne die dermatologische Diagnose einer Hidradenitis suppurativa nicht per se ab, sei aber überzeugt, dass die Störung durch den Parasitenbefall ausgelöst und unterhalten werde. Er fühle sich zunehmend krank und verzweifelt und sei überzeugt, dass er aufgrund seines Zustandes bald sterben werde. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes werde eine Hospitalisation und eine Beurteilung durch den plastischen Chirurgen vorgeschlagen; zudem solle eine psychiatrische Mitbehandlung im Verlauf versucht werden (S. 11). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 5. bis 10. Mai 2022 im Spital G.________ hospitalisiert. Der Beschwerdeführer wurde intravenös mit Antibiotika sowie einer Albuminsubstitution behandelt; zudem wurde die Indikation zur Abszessspaltung und Fistelexzision als gegeben erachtet (vgl. Austrittsbericht der Dr. med. F.________ vom 9. Mai 2020 [act. II 16 S. 8 f.]). 3.1.3 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. Mai 2022 über die Hospitalisation vom 10. bis 19. Mai 2022 (act. II 10 S. 5 ff.) wurden folgen- de Diagnosen gestellt (S. 5 ff.): 1. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 2. [wohl: V.] a. Dermatozoenwahn 3. Mikrozytäre, mikrochrome Anämie, DD im Rahmen Diagnose 1 4. Nebendiagnosen: erhöhte Enzündungswerte, hypochrom mikrozytäre Anämie, Thrombozytose, Petechien Unterschenkel beidseitig 5. Ausschluss von STI 6. Mangelernährung Am 11. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer operativ behandelt worden (Exzision axillär rechts, partielle Exzision gluteal rechts, Mikrobiologie, Pa- thologie, Wet-to-dry axillär und gluteal rechts [S. 6 f.]). Aufgrund des aus- geprägten klinischen Befundes am Gesäss sei am 13. Mai 2022 ein MRI des Beckens durchgeführt worden, bei welchem sich ein komplexes Fistel- system beidseitig gluteal bis inguinal/skrotal mit intersphinkterischer Abs- zess bei mind. des inneren Sphinkters gezeigt habe. Es sei das weitere Prozedere einer chirurgischen Behandlung am Gesäss mit dem Beschwer-

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- 9 - deführer und den Kollegen der Viszeralchirurgie besprochen; dabei sei die Indikation auf ein temporäres Stoma gelegt worden. Der Beschwerdeführer wünsche derzeit jedoch keine zusätzliche chirurgische Behandlung. Er sei am 19. Mai 2022 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundver- hältnissen nach Hause entlassen worden (S. 7). 3.1.4 Im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2022 (act. II 23) wurden folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ge- stellt (S. 5 Ziff. 2.5): 1. Hidradenitis seit den 1990er Jahren 2. Anämie seit Februar 2022 Durch ihn sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei diese aktuell jedoch sicher bei 100 % anzuset- zen (S. 3 f. Ziff. 1.3). Bei guter Compliance sei eine Besserung der Arbeits- fähigkeit möglich (S. 5 Ziff. 2.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für mindestens zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.2). Mögliche psychiatrische Diagnosen, derzeit eine Anosognosie, stünden einer Eingliederung im Weg; eine psychiatrische Beurteilung sei erwünscht (S. 8 Ziff. 4.4 und 5). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 30. September 2022 (act. II 29) fest, aus somatischer Sicht könne folgendes Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden: Zumutbar sei eine vollschichtige, leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leis- tungsminderung von 30 %, um während der Arbeit vermehrt Pausen zur Wundpflege einlegen zu können. Nicht geeignet seien Arbeiten in feuchtem und warmen Klima, in Kompostierungsanlagen, mit Chrom-VI- Verbindun- gen, mit hautbelastenden Stoffen, mit Pflanzenschutzmitteln, bei Stoffen, die Hautkrebs hervorrufen können, bei Kontakt zu Styrol oder Vinylchlorid, und bei Arbeiten mit vermehrter Sonnenbestrahlung sowie bei Einwirkung von Strahlen. Der Publikumsverkehr sei eingeschränkt (S. 2). 3.1.6 Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, stellte in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2022 (act. II 34) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5):

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- 10 - - ICD-10: F 22.8: sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Dermatozoen- wahn), DD Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor 25 Jahren in Marokko in ein Bad gegangen zu sein und dabei gespürt zu haben, wie Saugwürmer in seinen Körper eingedrungen seien. Seither leide er unter schlimmen Ge- schwüren. Er pflege die Geschwüre mit einem biologisch abbaubarem Ab- waschmittel und habe sich illegal ein Medikament der Veterinärmedizin besorgt. Er habe im Frühjahr zwei Saugwürmer gesehen und diese fotogra- fiert; sein Hausarzt habe diese als Talgstücke abgetan (S. 2 f. Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines unbehandelten Wahns nicht arbeits- fähig (S. 4 Ziff. 2.7). Eine antipsychotische medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert. Der Beschwerdeführer wünsche jedoch keine weitere psychiatrische Behandlung und sei nicht krankheitseinsichtig, was zur wahnhaften Störung dazu gehöre (S. 4 Ziff. 2.8). Unbehandelt sei eine Ein- gliederung nicht umsetzbar; die wahnhafte Überzeugung, welche den Be- schwerdeführer den ganzen Tag beschäftige, stünde einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3 f.). 3.1.7 Im Bericht des Spitals E.________ vom 10. November 2022 (act. II 109 S. 11 ff.) über die Hospitalisation vom 19. Oktober bis zum 9. Novem- ber 2022 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (S. 11 f.): 1. Osteomyelitis bei Abszess mit Citrobacter koseri interdigital Dig IV/V Fuss rechts 2. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 3. Normochrom normozytäre Anämie DD bei chronic Disease 4. Dermatozoenwahn 5. Unklare Thrombozytose Die notfallmässige Selbstzuweisung sei aufgrund einer Wunde am Fuss rechts seit etwas mehr als einer Woche mit nun spontaner Eiterentleerung erfolgt. In der Folge seien eine Abszessspaltung mit Probeentnahme und eine antibiotische Therapie durchgeführt worden. Aufgrund der schlechten Weichteilverhältnisse sei im weiteren Verlauf eine Teilamputation empfoh- len worden, die vom Beschwerdeführer jedoch im Bewusstsein einer mögli- chen bakteriologischen Resistenzentwicklung und der hohen Wahrschein- lichkeit einer inkompletten Heilung abgelehnt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer eine antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin trotz ärzt-

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- 11 - licher Erklärung und resistenzgerechter Therapie abgelehnt (S. 12). Bei nicht nachvollziehbarer ablehnender Haltung gegenüber der Therapie mit Co-Amoxicillin sei ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden, welches keine Hinweise auf eine akute psychotische Störung oder einen Demato- zoenwahn ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei am 9. November 2022 in ordentlichem Allgemeinzustand und gegen ärztlichen Rat nach Hause entlassen worden (S. 13). 3.1.8 Dipl. Arzt J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, RAD, stellte in seinem Bericht vom 5. Januar 2023 (act. II 44) folgende Diagnosen (S. 5): - ICD-10: F22.8: sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Dermatozoen- wahn), DD Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie Die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden attestierten Ein- schränkungen seien aktuell und für die Vergangenheit nachvollziehbar. Grundsätzlich wäre das Krankheitsbild behandelbar. Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht, welche Bestandteil der Erkrankung selbst sein könne, sei unklar, ob dem Versicherten zugemutet werden könne, sich be- handeln zu lassen (S. 5). Es werde eine psychiatrische Begutachtung emp- fohlen mit der Zusatzfrage, ob es zumutbar sei, dass sich der Beschwerde- führer psychiatrisch behandeln lasse (S. 6). 3.1.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2023 (act. II 64.1- 64.2) stellte Dr. med. B.________ folgende Diagnosen (act. II 64.1 S. 49): 1. Sonstige anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8) 2. Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25). Obwohl sich den Akten mehrfach die Diagnose Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III entnehmen lasse und der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin negativ auf Parasiten untersucht worden sei, halte der Be- schwerdeführer daran fest, dass seine körperliche Erkrankung Folge einer Parasiteninfektion sei. Zudem sei aufgrund der mehrfach erhöhten CDT- Werten von einem übermässigen Alkoholkonsum auszugehen (act. II 64.1 S. 49). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, vier Stunden mit Pause, also bei- spielsweise zweimal zwei Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leis-

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- 12 - tungsfähigkeit anwesend zu sein. Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 %. Eine genaue Rückdatierung des zeitlichen Verlaufs sei aufgrund der man- gelnden Angaben des Beschwerdeführers schwierig. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Einschränkungen seit Jahren bestünden. Weil der Beschwerdeführer bis 2018 Mitarbeiter in einem ... gewesen sei und da- nach nur noch temporäre Einsätze innehatte, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung seit ca. 2018 bestehe (act. II 64.1 S. 51 f.). Sowohl hin- sichtlich der wahnhaften Störung als auch hinsichtlich der Suchterkrankung sei eine psychiatrische Behandlung notwendig. Bezüglich der wahnhaften Störung könne der Beschwerdeführer von einer neuroleptischen Medikation profitieren; diesbezüglich bestehe jedoch eine Krankheitsuneinsichtigkeit. Bezüglich der Suchterkrankung solle dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ein stationärer Alkoholentzug mit ansch- liessender Entwöhnung und Beibehaltung der Abstinenz auferlegt werden. Durch diese Schadenminderungsmassnahme sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mög- lich. Nach circa sechs bis zwölf Monaten einer konsequenten Abstinenz solle eine Neubeurteilung erfolgen (act. II 64.1 S. 52 f.). 3.1.10 Im Bericht des Spitals E.________ vom 27. September 2023 (act. II 78 S. 11 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 11 f.): 1. Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium III 2. Palpable purpura a.e. i.R. bakteriellen Infekt (Osteomyelitis) 3. Wundheilungsstörung interdigital Dig IV/V Fuss rechts mit/bei: Osteomyeli- tis bei Abszess mit Citrobacter koseri interdigital Dig IV/V Fuss rechts 4. Monoklonale IgG-Gammopathie 5. Dermatozoenwahn Der Beschwerdeführer werde seit mehreren Jahren aufgrund der Hidrade- nitis suppurativa betreut. Trotz chirurgischem Débridement im Mai 2022 zeige sich die Situation nicht stabil, weshalb weiterhin eine antibiotische Therapie notwendig sei. Es seien mehrere operative Eingriffe erfolgt, wel- che aber nicht zu einer zufriedenstellenden Wundheilung geführt hätten (S. 12). 3.1.11 Der RAD-Psychiater dipl. Arzt J.________ führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 (act. II 86) aus, die Laboruntersuchungen würden

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- 13 - die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit längerem abstinent lebe, bestätigen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und seinem Begleitschreiben könne zudem abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Meinung sei, dass seine Erkrankung durch Dermatozoen bedingt sei. Sollte gleichzeitig wahr sein, dass er seinen Al- koholkonsum sistiert habe, worauf die überprüften Laborwerte hinwiesen, so wäre zu mutmassen, dass der Alkoholkonsum nicht die Ursache der vom Gutachter bestätigten wahnhaften Störung darstelle. Eine zusätzliche Suchtbehandlung würde das bestehende Hauptsymptom somit nicht ver- bessern. Entsprechend dem Gutachten könne allerdings vom Beschwerde- führer die Aufnahme einer abstinenzorientierten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung verlangt werden. Zu beachten sei zudem die Aussage des Gutachters, wonach frühestens sechs bis zwölf Monate nach Erreichen einer Abstinenz eine Nachuntersuchung stattfinden solle. Es sei zudem richtig, dass die bestehende somatische Symptomatik bisher gut- achterlich nicht auf ihre Relevanz hinsichtlich funktioneller Beeinträchtigung überprüft worden sei. Vor der psychiatrischen Begutachtung sei allerdings eine somatische Bewertung hinsichtlich eines Zumutbarkeitsprofils in Auf- trag gegeben worden (S. 5). Dieses Zumubarkeitsprofil vom 30. September 2022 sei grundsätzlich additiv hinsichtlich der inhaltlichen Leistungsfähig- keit bei der psychiatrisch-gutachterlichen Aussage zu berücksichtigen. Da die Präsenzzeit am Arbeitsplatz aber laut psychiatrischem Gutachten nur 50 % betrage, der Beschwerdeführer also mehr Zeit zur Wundpflege aus- serhalb der Arbeitszeit zur Verfügung habe, könne statt der 30 % nur 15 % als zusätzliche Leistungsminderung berücksichtigt werden, womit von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 35 % (Arbeitsunfähigkeit von 65 %) auszuge- hen sei (S. 6). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

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- 14 - ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

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- 15 - 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 126) auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 22. August 2023 (act. II 64.1-64.2) sowie auf die RAD- Berichte des Dr. med. I.________ vom 30. September 2022 (act. II 29) und von dipl. Arzt J.________ vom 4. Dezember 2023 (act. II 86). Gestützt dar- auf kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig ist, und ermittelte daraus per 1. November 2022 einen Invaliditätsgrad von 69 % und per 1. Januar 2024 von 72 % (act. II 126 S. 5 f.). Die angefochtene Verfügung hält indessen einer nähe- ren Prüfung nicht stand, wie nachfolgend darzulegen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtenen Verfügung ein offen- kundiger Berechnungsfehler zugrunde liegt: Gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. I.________ ist aus somatischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar, was eine Arbeitsfähig- keit von 70 % ergibt (act. II 29 S. 2). In psychiatrischer Hinsicht attestierte der psychiatrische Sachverständige sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (50%-Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit; act. II 64.1 S. 51). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielt der RAD- Psychiater J.________ schliesslich fest, die somatisch attestierte Leis- tungsminderung von 30 % reduziere sich – interdisziplinär – auf 15 %, weshalb von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 35 % (Arbeitsunfähigkeit von 65 %) auszugehen sei (act. II 86 S. 6). Diese Berechnung erweist sich je- doch als fehlerhaft. Wird bei einem Arbeitspensum von 50 % eine Leis- tungsminderung von 15 % berücksichtigt, resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 42,5 % (85 % von 50 %) und nicht – wie vom RAD-Arzt ausgeführt und von der Beschwerdegegnerin unbesehen übernommen – von 35 %. Aus- gehend von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 42,5 % anstelle von 35 % resultiert ein tieferer Invaliditätsgrad (E. 2.3 hiervor). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. II 126) bereits seit mindestens November 2023 durchgehend alkohol- abstinent war (vgl. act. II 70, 84 [Laborkontrolle vom 13. November 2023], 91 [Laborkontrolle vom 20. Dezember 2023], 97 [Laborkontrolle vom

18. Januar 2024], 107 [Laborkontrolle vom 14. Februar 2024], 115 [Labor-

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- 16 - kontrolle vom 13. März 2024], 119 [Laborkontrolle vom 25. April 2024], 122 [Laborkontrolle vom 21. Mai 2024], 124 [Laborkontrolle vom 18. Juni 2024]). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchungen vom 20. Juni und

18. Juli 2023 hatte der psychiatrische Sachverständige jedoch noch deutli- che Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum festgestellt (vgl. act. II 64.1 S. 5, 47) und die von ihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.25) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berück- sichtigt (act. II 64.1 S. 49 ff.). Zudem hatte der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht eine stationäre Entzugsbehandlung mit anschliessender Ent- wöhnung und Beibehaltung der Abstinenz aufzuerlegen sei, wobei nach circa sechs bis zwölf Monaten konsequenter Abstinenz eine Neubeurtei- lung zu erfolgen habe und durch die genannten Schadenminderungsmass- nahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auf 70 % anzunehmen sei (act. II 64.1 S. 52 f.). Dies blieb in der Folge von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht angehal- ten und er unterzog sich regelmässigen Laborkontrollen; die vom Gutachter

– und im Übrigen auch vom RAD (vgl. act. II 86 S. 5) – ausdrücklich er- wähnte Neubeurteilung bzw. Nachuntersuchung blieb jedoch aus. Ange- sichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachgewiesenen, rund neunmonatigen Alkoholabstinenz und der gutachterlichen Einschät- zung, wonach bei erfolgreicher Alkoholabstinenz eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit auf 70 % überwiegend wahrscheinlich sei, dürfte die Arbeits- fähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung höher gewesen sein, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, womit der Invaliditätsgrad wohl entsprechend tiefer lag (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem scheint die psy- chische Situation des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung sei- ner somatischen Beschwerden zu erschweren (vgl. act. II 109 S. 12 f.), d.h. die psychischen und somatischen Beschwerden könnten in einer Wech- selwirkung zueinander stehen. Aufgrund dessen erscheint eine rein mon- odisziplinäre Begutachtung nicht sachgerecht und es drängt sich eine bi- disziplinäre Begutachtung auf. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung (act. II 126) bereits aufgrund des dargelegten Berechnungsfehlers als un-

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- 17 - zutreffend. Zudem bilden die genannten medizinischen Berichte einsch- liesslich des psychiatrischen Gutachtens vom 22. August 2023 keine hin- reichende Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt. Die angefochtene Ver- fügung ist demnach insgesamt aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte – eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Dermatologie und Psychiatrie veranlasst – unter Beizug allfälliger weiterer Fachdisziplinen, soweit die Gutachter dies für erforderlich erachten – und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Sachverständigen werden sich im Rahmen der Begutachtung insbesondere zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2022 zu äussern und dabei allfällige Veränderungen der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung darzulegen haben. Auf eine allenfalls resultierende Schlechterstellung ist der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2026 aus- drücklich hingewiesen worden; er hat in der Folge an seiner Beschwerde festgehalten (Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42, H 190/05 E. 3.1). 4. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. II 126) entfällt (vor- läufig) auch die darin angeordnete Drittauszahlung der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2024 sowie der seither zugesprochenen (laufenden) Invalidenrente an den Sozialdienst K.________ (act. II 126 S. 3; vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 6). Im Hinblick auf das weitere Verfahren bzw. im Sinne der Prozessökonomie rechtfertigen sich jedoch die nachfolgenden Hinweise: 4.1 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen richtet sich nach Art. 22 Abs. 2 ATSG (vgl. HÜRZELER/BÄTTIG-LISCHER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 20 N. 4; MARCO REICHMUTH, in KIESER/ KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

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- 18 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 20 N. 16). Demnach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozi- alversicherers u.a. der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschussleistungen leisten (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) können öffentliche Fürsorgestellen, die im Hinblick auf eine Invalidenrente Vorschüsse geleistet haben, verlangen, dass die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird; der Anspruch ist mit besonderem Formular spätes- tens im Zeitpunkt der IV-Verfügung geltend zu machen. Nach Art. 40 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Bezüger/innen wirtschaftlicher Hilfe unter bestimm- ten Voraussetzungen denn auch rückerstattungspflichtig, namentlich wenn die Hilfe im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogen wurde (Abs. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 offenbar durchgehend vom Sozialdienst K.________ mit wirtschaftli- cher Sozialhilfe unterstützt wird (act. II 18, 40, 64.1 S. 30). Mit Formular vom 29. November 2022 ersuchte der Sozialdienst um Drittauszahlung der Rentennachzahlung bzw. Verrechnung mit den seit 1. September 2021 erbrachten Leistungen (act. II 41). Nach Lage der Akten scheint die Dritt- auszahlung der Nachzahlung somit vom Grundsatz her zulässig. Insbeson- dere bedarf diese in diesem Fall keiner Zustimmung der versicherten Per- son (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 518/05 vom 14. August 2006 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin wird die Sozialhilfebehörde – vor Erlass einer neuen Verfügung – allerdings an- zuhalten haben, den Zeitraum der gesamten (auch seitherigen) Drittaus- zahlung von Nachzahlungen konkret zeitlich und betragsmässig neu zu umschreiben (mittels der entsprechenden Formulare). 4.2 Die Drittauszahlung laufender beziehungsweise künftiger Renten- leistungen nach Verfügungserlass beurteilt sich demgegenüber nach Art. 20 ATSG und unterliegt damit anderen Voraussetzungen (vgl. HÜRZE- LER/BÄTTIG-LISCHER, a.a.O., Art. 20 N. 4; MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 20 N. 16). Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz

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- 19 - oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Un- terhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, ver- wendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtig- te Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Beschwerdegegne- rin unter entsprechender Fragestellung an die Sozialhilfebehörde zu prüfen haben. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung (act. II 126) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 3.3 f. und E. 4 hiervor) neu über den Rentenan- spruch und die Drittauszahlung der Rentenleistungen verfüge. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

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- 20 - 6.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines teilweise Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu neh- men hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 21 - 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Ju- li 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Sozialdienst K.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.