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200 2024 554

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-05-04 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog ab Oktober 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zur Al- tersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegne- rin; act. II] 10 i.V.m. 16, 18, 20, 22, 24 f., 27). Im Rahmen eines im Juni 2023 von Amtes wegen eingeleiteten periodi- schen Revisionsverfahrens stellte die AKB nach erfolgloser Aufforderung und Mahnung zur Einreichung von Unterlagen (act. II 29 f.) mit Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) die Ausrichtung der EL per 30. No- vember 2023 ein. Nachdem der Versicherte der AKB mit Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. II 33) mitgeteilt hatte, er hätte die anlässlich des im Jahr 2023 einge- leiteten Revisionsverfahrens versendeten Dokumente nicht erhalten, stellte ihm die AKB diese mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (act. II 34) wunsch- gemäss zu. Am 23. Februar 2024 (act. II 36 ff.) gingen bei der AKB die im Jahr 2023 verlangten Akten ein. Darin beantragte der Versicherte u.a. die rückwirkende Ausrichtung von EL ab Dezember 2023 (act. II 43/2). Mit Ver- fügung vom 15. März 2024 (act. II 45) sprach ihm die AKB ab 1. Februar 2024 EL zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2024 (act. II 46) Einsprache und beantragte abermals die rückwirkende Ausrichtung von EL ab 1. Dezember 2023. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 22. August 2024 erhob der Versicherte Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) mit folgenden Rechtsbegehren:

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- 3 - " 1. Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Juli 2024 sei in allen Teilen aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Einsprache des Unterzeich- neten vom 15. April 2024 (Be 01) formell wie materiell einzutreten; 1.1 eventualiter unter Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2024 (Be 03); 1.2 eventualiter unter Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2023 (Be 04); 1.3 subeventualiter unter der Verpflichtung, ein Verfahren nach VStrR Art. 3 ff./Art. 19 & 37 ff. durchzuführen; alles mit der Verpflichtung zur Nachzahlung der ausstehenden EL- Beiträge für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024; sowie unter Kostenpflicht und Ersatzfolgen." Der Beschwerde beigelegt waren diverse Aktenstücke (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1 ff.). Am 19. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine als "Beweis- nachtrag" gekennzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen ein (act. I 9 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 7. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens für zehn Tage, um weitere Unterlagen einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und teilte dem Be- schwerdeführer mit, es sei ihm unbenommen, bis zum 21. Oktober 2024 die in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Ge- richt diverse Akten ein (act. I 10 ff.) mit folgenden Anträgen: "Beweisantrag: (unter fortlaufende Antrags-Enumeration) 3. Die Beschwerdegegner I und II seien zur vollständigen Rechnungsle- gung die Periode 1. Januar 2023 bis und mit August 2024 zu ver- pflichten; Verfahrensanträge[n]: (unter fortlaufende Antrags-Enumeration)

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- 4 - 4. Das laufende Verfahren sei auf die VISANA AG auszudehnen (Ne- benintervention); 5. Die Beschwerdegegner I (AHV-Ausgleichskasse) seien zu verpflich- ten, dem Unterzeichneten die ausstehenden Ergänzungsleistungen für Dezember 2023 und Januar 2024 auszubezahlen (vorsorgliche Massnahme); 6. Der Krankenversicherung VISANA AG sei per sofort zu untersagen, Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers zu beseitigen (vorsorgliche Massnahme); 7. Dem Unterzeichneten sei zu gestatten, ausserterminlich am 1. Januar 2025 die Krankenversicherung zu wechseln und den Versicherungs- vertrag mit der VISANA AG aufzukündigen (vorsorgliche Massnah- me);" Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter die gestellten Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerde- führers ab. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe samt Beilage ein. C. Am 1. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegeh- ren bezüglich des Instruktionsrichters. Das Rekusationsverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer EL 200 2024 756 registriert und das vorliegende Beschwerdeverfahren EL 200 2024 554 vom Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Verwaltungsgerichts sistiert (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 14. November 2024). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 756 vom

28. April 2025 wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Instruktionsrich- ter abgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil 8C_355/2025 vom 18. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

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- 5 -

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Februar 2024 und bis auf weiteres monatliche EL im Umfang von Fr. 2'006.-- zugesprochen. Dagegen erhob dieser insoweit Einsprache (act. II 46), als er die Ausrichtung von EL auch für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 beantragte. Er begründete dies damit, dass er die anlässlich des im Juni 2023 eingeleiteten Revisionsverfahrens von der Be- schwerdegegnerin versendeten Schreiben der Beschwerdegegnerin zu be-

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- 6 - sagten Zeitpunkten nicht erhalten habe. Erst mit Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 26. Januar 2024 (act. II 34) seien ihm diese Dokumente zugegangen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung brachte sie vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 21. November 2023 zu- gestellt worden und diese in Rechtkraft erwachsen sei. Damit bestehe ein Anspruch auf EL frühestens ab Februar 2024, d.h. ab Beginn des Monats der Neuanmeldung. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig der Anspruch auf EL zur Altersrente der AHV für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 und dabei insbesondere, ob es sich beim Leistungsgesuch vom

19. Februar 2024 (act. II 36) um eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungseinstellung per Ende November 2023 handelt. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte wie die Höhe der ab Februar 2024 erneut zugesprochenen EL in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Ein Forumsverschluss hat zu erfolgen, soweit sich die Beschwerde ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes bewegt (Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; Beschwerde S. 1 Anträge Ziff. 1.3 sowie S. 8 f. Rz. 28 ff.) und eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 45; Beschwerde S. 1 Anträge Ziff. 1.1) bzw. 21. November 2023 (act. II 31; Beschwerde S. 1 Anträge Ziff. 1.2) beantragt wird. In Be- zug auf die Verfügung vom 15. März 2024 ergibt sich das Folgende: Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4). In Bezug auf die Verfügung vom 21. November 2023 ergibt sich das

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- 7 - Folgende: Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Ein- spracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid for- melles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch ge- kennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richt [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] C 279/03 vom 30. September 2005 E. 2.2.2). Gegen Verfügungen von Ausgleichskassen im Bereich der EL ist zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen. Da in Bezug auf die Verfügung vom 21. November 2023 kein anfechtbarer Einspracheent- scheid vorliegt, ist das Verwaltungsgericht, soweit mit Beschwerde vom

22. August 2024 eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 21. No- vember 2023 beantragt wird, funktionell unzuständig (vgl. dazu auch E. 1.4 hiernach). Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt sich eine diesbe- zügliche Weiterleitung der Beschwerde.

E. 1.1 Nach rechtskräftiger Erledigung des Rekusationsverfahrens ist die Sistierung aufzuheben und das vorliegende Beschwerdeverfahren EL 200 2024 554 fortzusetzen.

E. 1.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 8. Juli 2024 (act. II 48) ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.3 hiernach) einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 45) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48). In besagter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ab dem

E. 1.4 Nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), könnte im Eventual- antrag Ziff. 1.2 (Beschwerde S. 1) allenfalls eine (nachträgliche) Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) erblickt werden. Hierfür wäre das angerufene Verwaltungsgericht gemäss den Ausführun- gen unter E. 1.3 hiervor jedoch funktionell unzuständig und auch ein sog. Sprungrekurs (vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 3 N. 34) ausgeschlossen (BVR 2020 S. 155; ARTHUR BRUNNER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 22). Allerdings kann das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Anfechtungs- und Streit- gegenstandes – gleichsam einer materiellen Vorfrage – darüber befinden, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) von der zutreffenden Annahme ausging, es liege eine Neuanmeldung nach rechts- kräftiger Leistungseinstellung per Ende November 2023 vor. Hingegen zielt der Eventualantrag Ziff. 1.2 offensichtlich nicht auf eine Kassation der Ver- fügung vom 21. November 2023 von Amtes wegen (vgl. Art. 61 Ingress

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- 8 - i.V.m. Art. 40 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 40 N. 1 ff.), war die Beschwerdegegnerin zu deren Erlass allemal sachlich zuständig.

E. 1.5 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Bezug von EL für zwei weitere Monate (Dezember 2023, Januar 2024) und einem zugesprochenen mo- natlichen EL-Betrag von Fr. 1'965.-- ab Januar 2023 (act. II 27) und Fr. 2'006.-- ab Februar 2024 (act. II 45) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

E. 2.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darü- ber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtli- chen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5). Für die Ausgleichskassen sieht indessen Rz. 7001 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreis- schreibens über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147

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- 9 - V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) in der entsprechend den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2023 grundsätzlich vor, dass Briefe als B-Post-Sendungen aufzugeben sind, da die Zustellung am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe in der Regel genügt. Ausnahmsweise können einzelne mit B-Post aufzuge- bende Briefe als A-Post-Sendung aufgegeben werden, wenn es im konkre- ten Einzelfall angezeigt ist (z.B. Einhaltung von Fristen). Ebenso können einzelne mit A- oder B-Post aufzugebende Briefe als Einschreiben (Re- commandé) aufgegeben werden, wenn es im konkreten Einzelfall ange- zeigt ist, eine Aufgabebestätigung der Post aufweisen zu können (Rz. 7004 KSPF). Im Streit über die erfolgte Zustellung bzw. fristgerechte Eröffnung muss die- se von der Durchführungsstelle bewiesen werden. Grundsätzlich genügt es, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt ist. Die Sendung hat dann eingeschrieben zu er- folgen, wenn es auf den genauen Zeitpunkt ankommt, insbesondere wenn eine Verjährungsfrist durch die Verfügung zu wahren ist und diese erst kurz vor Fristablauf eröffnet wird (Rz. 1015 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP]). Eine uneingeschriebene Verfügung gilt als dem Adressa- ten zugestellt, sobald sie in seinen Gewahrsam (z.B. Postfach) gelangt, d.h. sobald er die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Die Zustel- lung kann weder anhand eines Versandes, welcher im üblichen organisato- rischen Ablauf bei der Durchführungsstelle erfolgt ist, noch durch die Tatsa- che, dass die Verfügung mit A-Post versandt wurde, nachgewiesen wer- den. Der Beweis für die Zustellung kann jedoch möglicherweise aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erfolgen (Rz. 1016 KSRP).

E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehler- hafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzuneh- men, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstel- lung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist da-

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- 10 - her abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Post- fach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; Urteil des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2).

E. 3 Rz. 10, S. 5 Rz. 15; Eingabe vom 16. September 2024; act. I 8 f.). Der Beschwerdeführer hat denn auch in keiner Art und Weise dargelegt, inwiefern sich der Diebstahl von Postsendungen "dermassen manifestiert" haben soll (Beschwerde S. 3 Rz. 10 und S. 10 sowie Replik S. 3 Rz. 46), vielmehr hat er den Diebstahl in der Replik (S. 3 Rz. 47) bzw. in der Eingabe vom 16. Oktober 2024 (S. 4 Rz. 67) wiederum als unwahrscheinlich bezeichnet. Ferner könnte der Umstand, dass er nun offenbar noch weitere Postsendungen von anderen Behörden vermisst (Eingabe vom 16. Oktober 2024 S. 4 Rz. 67; Eingabe vom 24. Oktober 2024), auch auf Versäumnisse in der Sphäre des Beschwerdeführers hindeuten. Immerhin ist augenfällig, dass bereits in früheren Verwaltungsverfahren Mahnungen und Interventionen des Sozialdienstes nötig waren, weil der Beschwerdeführer auf deren Anfragen nicht reagiert hatte, ohne dass er sich auf einen Zustellfehler berief (act. II 13/6). Nach dem Dargelegten erscheinen die vorgebrachten Argumente prima vista nicht geeignet, einen Fehler in der Postzustellung zu plausibilisieren. Anzufügen bleibt jedoch das Folgende:

E. 3.1 Die Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) wurde mit nor- maler Post, d.h. A- oder B-Post, versandt. Ob die Beschwerdegegnerin angesichts des im Verwaltungsakt angeordneten Rechtsnachteils und des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf die vorherigen Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hatte, eine geeignete Versandart wählte (Beschwerde S. 4 f. Rz. 14, Replik S. 2 f. Rz. 44 f.), erscheint fraglich (vgl. E. 3.3 hinten). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 4 Rz. 13) hätte jedenfalls der Umstand, dass diverse Schrei- ben der Beschwerdegegnerin unbeantwortet bzw. ignoriert geblieben sind, nicht zur Folge gehabt, dass ihrerseits Handlungsbedarf für weitere Ab- klärungen bestanden hätte. Auch hätte ein empfangsbedürftig verschicktes und von der Schweizerischen Post zurückgesendetes Schreiben nicht dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Annahme des Beschwerde- führers (Beschwerde S. 5 Rz. 18) Gewissheit gehabt hätte, dass "etwas nicht stimmen könne". Vielmehr hätte die Verfügung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gegolten (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Einstellungsverfügung vom 21. November 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und diese in Rechtskraft erwuchs.

E. 3.2.1 Vorderhand lassen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände eine fehlerhafte Postzustellung tatsächlich nicht als plausibel erscheinen. Er erklärte im Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. II 33) expli- zit, es sei ihm "unerklärlich, weshalb [ihm] diese Schreiben nicht

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- 11 - zugegangen" seien. Auch nach der Akteneinsicht (act. II 34) behauptete er in seinem ebenfalls vom 15. Januar 2024 datierenden und am 23. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben (act. II 43) lediglich, die anlässlich des Revisionsverfahren ab Juni 2023 von der Beschwerdegegnerin versandten Dokumente seien nicht bei ihm eingegangen, ohne nähere Angaben in Bezug auf das vorliegende Beweisthema zu tätigen. Erst nach dem Erlass der Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 45), welche ebenfalls mit normaler Post eröffnet wurde und die dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres zugestellt werden konnte, erwähnte er in seiner Einsprache vom 15. April 2024 die Wahrscheinlichkeit einer Einwirkung Dritter für die behauptete Nichtzustellung der Dokumente (act. II 46) bzw. benannte erstmals in einer Beilage zu seiner Einsprache Sachumstände, die nach seinem Dafürhalten einen Fehler in der Postzustellung wahrscheinlich machen sollen (act. II 46/10; act. I 6). Dabei handelt es sich indes entweder um Aspekte, die per se nicht als Indizien für einen Fehler der Schweizerischen Post taugen (Zuständigkeit eines anderen Postboten bzw. ungewohnte bzw. geänderte Zustellzeiten innerhalb des Zustelltages) oder um allgemeine nicht belegbare Mutmassungen (Kinderstreich, Verwechslung der Briefkästen mit Drittmietern). Die pauschalen Behauptungen bzw. Annahmen wurden nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. So wurden beispielsweise keine Personalien von Drittmietern genannt, von denen der Beschwerdeführer angeblich Post in seinem Briefkasten vorfand und die allenfalls hätten bezeugen können, dass er ihnen eine falsch zugestellte Sendung persönlich vorbeibrachte oder umgekehrt. Sodann ist zwar notorisch, dass Kreditkarten und die zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) von den Banken aus Sicherheitsgründen mit separater Post versendet werden, dass der Beschwerdeführer zwei entsprechende Umschläge am selben Tag erhalten haben soll, könnte ebenso gut an einem Fehler des Absenders liegen bzw. wäre insoweit unproblematisch, als zumindest eines der Elemente (PIN bzw. Karte) praxisgemäss per Einschreiben – d.h. nur gegen Unterschrift und Identitätsprüfung – persönlich ausgehändigt wird. Aus der Betitelung der Beilage (act. II 46/10, act. I 6) als "Eidesstattliche Erklärung" (vgl. hierzu etwa auch Ausführungen in der Beschwerde S. 5 Rz. 15 und 18) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, kommt

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- 12 - ihr dadurch doch keine erhöhte Beweiskraft zu, zumal er sie ohnehin selbst verfasste. Eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) hat nach schweizerischem Recht nur den Charakter von protokollierten fremden Aussagen; sie beweist lediglich, was eine Drittperson ausgesagt hat, nicht aber, dass deren Aussagen wahr sind (vgl. etwa SJZ 96/2000 S. 194 E. 4b). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer neu zunächst vorgebracht, die entscheidenden Postsendungen seien aus seinem Briefkasten gestohlen worden, wobei er selbst ausdrücklich von einem "mutmassliche[n] Sachverhalt" gesprochen hat (Beschwerde S. 3 Rz. 10). Selbstredend wird diese weitere blosse Mutmassung nicht schon dadurch wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei vorsprach und eine Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft zu erstatten versuchte (Beschwerde S.

E. 3.2.2 Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. E. 2.3 vorne), bezieht sich hauptsächlich auf die Zustellform A-Post Plus (vgl. dazu auch SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5; ARV 2024 S. 432 E. 3.2). Anders als bei per Einschreiben oder A-Post Plus spedierten

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- 13 - Sendungen greift bei normaler A- und B-Post die Zugangsvermutung nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.3). Zudem kann auch die Postaufgabe durch den Absender nicht mittels einer Sendenummer belegt werden. Angesichts der seitens der Beschwerdegegnerin gewählten Zustellform bezüglich der Verfügung vom

21. November 2023 (act. II 31) ist es grundsätzlich nicht am Beschwerdeführer, Umstände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibilisieren bzw. besagte Vermutung eines Zugangs umzustossen. Im Übrigen hat er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seine Argumentationslinie denn auch dahingehend geändert, es sei am wahrscheinlichsten, dass die Schreiben seitens der Beschwerdegegnerin gar nie versandt wurden (Replik S. 4 Rz. 51 ff.; Eingabe vom 16. Oktober 2024 S. 4 Rz. 67). Weder hat die Beschwerdegegnerin hinreichende Indizien für den Versand bzw. Zugang der Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) im Machtbereich des Beschwerdeführers substanziiert, noch ergeben sich solche aus den amtlichen Akten. Zwar mag es auffällig anmuten (Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 2.6), dass Schriftstücke im Zusammenhang mit der periodischen Revision (act. II 29-31) wegen eines Zustellfehlers nicht beim Beschwerdeführer eingetroffen sein sollen, während andere Dokumente unbestrittenermassen (Replik S. 3 Rz. 47) ordentlich zugestellt werden konnten (act. II 16, 18 ff., 34 f., 45, 48). Dieser Umstand genügt für sich allein allerdings nicht, um die hier fragliche Zustellung zu beweisen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erscheinen einerseits die seitens des Be- schwerdeführers geltend gemachten Umstände für eine fehlerhafte Postzu- stellung nicht als plausibel, andererseits vermochte auch die Beschwerde- gegnerin nicht überzeugend darzutun, dass die Verfügung vom 21. No- vember 2023 (act. II 31) tatsächlich versendet wurde und in den Machtbe- reich des Adressaten gelangte. Da sich zusätzliche Erkenntnisse auch nicht durch weitere Beweismassnahmen gewinnen lassen, liegt eine Be- weislosigkeit vor. Weil die Verwaltung für die Eröffnung der Verfügung eine Zustellungsform verwendete, bei welcher weder der Versand noch der Ein- gang beim Adressaten genau nachweisbar ist, fällt die objektive Beweislast ihr zu (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff., 114 III 51 E. 3c u. 4 S. 53 ff.; Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E 4.1). Damit gilt die Verfü-

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- 14 - gung vom 21. November 2023 (act. II 31) als nicht eröffnet und konnte demzufolge auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wurde die laufenden EL nicht per Ende November 2023 förmlich eingestellt, handelte es sich bei der Eingabe vom 19. Februar 2024 (act. II 36) nicht um eine (Neu-)Anmeldung und hätte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch nicht in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELG erst ab Februar 2024, sondern im Rahmen der laufenden EL auch für die hier strittigen Monate Dezember 2023 und Januar 2024 prüfen müssen. Vor diesem Hintergrund ist irrele- vant, ob in den besagten Monaten faktisch Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. individuelle Prämienverbilligungen bezahlt wurden (Beschwerde S. 7 Rz. 27; Eingabe vom 16. September 2024; Eingabe vom 16. Oktober 2024 S. 2 Rz. 58 und S. 4 Rz. 64 ff.; act. I 10; im Übrigen erfolgte diesbezüglich ein Pfändungsvollzug [act. I 16] und bestätigte die Visana AG noch am 3. Oktober 2024 den entsprechenden Ausstand [act. I 12]). Weil sich die Beschwerde als begründet erweist, erübrigen sich auch Weiterungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. etwa Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2, 9 und 11 f.).

E. 4 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 materiell prüft und hierüber eine neue Verfügung erlässt.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist

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- 15 - und der Aufwand für die Beschwerde nicht den Rahmen dessen über- schreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr.

E. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).

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- 16 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Sistierung des Verfahrens EL 200 2024 554 wird aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt.
  2. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 24. Oktober 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 554 JAP/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog ab Oktober 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zur Al- tersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegne- rin; act. II] 10 i.V.m. 16, 18, 20, 22, 24 f., 27). Im Rahmen eines im Juni 2023 von Amtes wegen eingeleiteten periodi- schen Revisionsverfahrens stellte die AKB nach erfolgloser Aufforderung und Mahnung zur Einreichung von Unterlagen (act. II 29 f.) mit Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) die Ausrichtung der EL per 30. No- vember 2023 ein. Nachdem der Versicherte der AKB mit Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. II 33) mitgeteilt hatte, er hätte die anlässlich des im Jahr 2023 einge- leiteten Revisionsverfahrens versendeten Dokumente nicht erhalten, stellte ihm die AKB diese mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (act. II 34) wunsch- gemäss zu. Am 23. Februar 2024 (act. II 36 ff.) gingen bei der AKB die im Jahr 2023 verlangten Akten ein. Darin beantragte der Versicherte u.a. die rückwirkende Ausrichtung von EL ab Dezember 2023 (act. II 43/2). Mit Ver- fügung vom 15. März 2024 (act. II 45) sprach ihm die AKB ab 1. Februar 2024 EL zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2024 (act. II 46) Einsprache und beantragte abermals die rückwirkende Ausrichtung von EL ab 1. Dezember 2023. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 22. August 2024 erhob der Versicherte Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) mit folgenden Rechtsbegehren:

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- 3 - " 1. Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Juli 2024 sei in allen Teilen aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Einsprache des Unterzeich- neten vom 15. April 2024 (Be 01) formell wie materiell einzutreten; 1.1 eventualiter unter Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2024 (Be 03); 1.2 eventualiter unter Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2023 (Be 04); 1.3 subeventualiter unter der Verpflichtung, ein Verfahren nach VStrR Art. 3 ff./Art. 19 & 37 ff. durchzuführen; alles mit der Verpflichtung zur Nachzahlung der ausstehenden EL- Beiträge für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024; sowie unter Kostenpflicht und Ersatzfolgen." Der Beschwerde beigelegt waren diverse Aktenstücke (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1 ff.). Am 19. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine als "Beweis- nachtrag" gekennzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen ein (act. I 9 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 7. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens für zehn Tage, um weitere Unterlagen einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und teilte dem Be- schwerdeführer mit, es sei ihm unbenommen, bis zum 21. Oktober 2024 die in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Ge- richt diverse Akten ein (act. I 10 ff.) mit folgenden Anträgen: "Beweisantrag: (unter fortlaufende Antrags-Enumeration) 3. Die Beschwerdegegner I und II seien zur vollständigen Rechnungsle- gung die Periode 1. Januar 2023 bis und mit August 2024 zu ver- pflichten; Verfahrensanträge[n]: (unter fortlaufende Antrags-Enumeration)

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- 4 - 4. Das laufende Verfahren sei auf die VISANA AG auszudehnen (Ne- benintervention); 5. Die Beschwerdegegner I (AHV-Ausgleichskasse) seien zu verpflich- ten, dem Unterzeichneten die ausstehenden Ergänzungsleistungen für Dezember 2023 und Januar 2024 auszubezahlen (vorsorgliche Massnahme); 6. Der Krankenversicherung VISANA AG sei per sofort zu untersagen, Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers zu beseitigen (vorsorgliche Massnahme); 7. Dem Unterzeichneten sei zu gestatten, ausserterminlich am 1. Januar 2025 die Krankenversicherung zu wechseln und den Versicherungs- vertrag mit der VISANA AG aufzukündigen (vorsorgliche Massnah- me);" Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter die gestellten Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerde- führers ab. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe samt Beilage ein. C. Am 1. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegeh- ren bezüglich des Instruktionsrichters. Das Rekusationsverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer EL 200 2024 756 registriert und das vorliegende Beschwerdeverfahren EL 200 2024 554 vom Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Verwaltungsgerichts sistiert (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 14. November 2024). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 756 vom

28. April 2025 wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Instruktionsrich- ter abgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil 8C_355/2025 vom 18. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

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- 5 - Erwägungen: 1. 1.1 Nach rechtskräftiger Erledigung des Rekusationsverfahrens ist die Sistierung aufzuheben und das vorliegende Beschwerdeverfahren EL 200 2024 554 fortzusetzen. 1.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 8. Juli 2024 (act. II 48) ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 45) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48). In besagter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2024 und bis auf weiteres monatliche EL im Umfang von Fr. 2'006.-- zugesprochen. Dagegen erhob dieser insoweit Einsprache (act. II 46), als er die Ausrichtung von EL auch für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 beantragte. Er begründete dies damit, dass er die anlässlich des im Juni 2023 eingeleiteten Revisionsverfahrens von der Be- schwerdegegnerin versendeten Schreiben der Beschwerdegegnerin zu be-

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- 6 - sagten Zeitpunkten nicht erhalten habe. Erst mit Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 26. Januar 2024 (act. II 34) seien ihm diese Dokumente zugegangen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung brachte sie vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 21. November 2023 zu- gestellt worden und diese in Rechtkraft erwachsen sei. Damit bestehe ein Anspruch auf EL frühestens ab Februar 2024, d.h. ab Beginn des Monats der Neuanmeldung. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig der Anspruch auf EL zur Altersrente der AHV für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 und dabei insbesondere, ob es sich beim Leistungsgesuch vom

19. Februar 2024 (act. II 36) um eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungseinstellung per Ende November 2023 handelt. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte wie die Höhe der ab Februar 2024 erneut zugesprochenen EL in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Ein Forumsverschluss hat zu erfolgen, soweit sich die Beschwerde ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes bewegt (Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; Beschwerde S. 1 Anträge Ziff. 1.3 sowie S. 8 f. Rz. 28 ff.) und eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 45; Beschwerde S. 1 Anträge Ziff. 1.1) bzw. 21. November 2023 (act. II 31; Beschwerde S. 1 Anträge Ziff. 1.2) beantragt wird. In Be- zug auf die Verfügung vom 15. März 2024 ergibt sich das Folgende: Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4). In Bezug auf die Verfügung vom 21. November 2023 ergibt sich das

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- 7 - Folgende: Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Ein- spracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid for- melles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch ge- kennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richt [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] C 279/03 vom 30. September 2005 E. 2.2.2). Gegen Verfügungen von Ausgleichskassen im Bereich der EL ist zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen. Da in Bezug auf die Verfügung vom 21. November 2023 kein anfechtbarer Einspracheent- scheid vorliegt, ist das Verwaltungsgericht, soweit mit Beschwerde vom

22. August 2024 eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 21. No- vember 2023 beantragt wird, funktionell unzuständig (vgl. dazu auch E. 1.4 hiernach). Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt sich eine diesbe- zügliche Weiterleitung der Beschwerde. 1.4 Nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), könnte im Eventual- antrag Ziff. 1.2 (Beschwerde S. 1) allenfalls eine (nachträgliche) Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) erblickt werden. Hierfür wäre das angerufene Verwaltungsgericht gemäss den Ausführun- gen unter E. 1.3 hiervor jedoch funktionell unzuständig und auch ein sog. Sprungrekurs (vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 3 N. 34) ausgeschlossen (BVR 2020 S. 155; ARTHUR BRUNNER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 22). Allerdings kann das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Anfechtungs- und Streit- gegenstandes – gleichsam einer materiellen Vorfrage – darüber befinden, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) von der zutreffenden Annahme ausging, es liege eine Neuanmeldung nach rechts- kräftiger Leistungseinstellung per Ende November 2023 vor. Hingegen zielt der Eventualantrag Ziff. 1.2 offensichtlich nicht auf eine Kassation der Ver- fügung vom 21. November 2023 von Amtes wegen (vgl. Art. 61 Ingress

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- 8 - i.V.m. Art. 40 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 40 N. 1 ff.), war die Beschwerdegegnerin zu deren Erlass allemal sachlich zuständig. 1.5 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Bezug von EL für zwei weitere Monate (Dezember 2023, Januar 2024) und einem zugesprochenen mo- natlichen EL-Betrag von Fr. 1'965.-- ab Januar 2023 (act. II 27) und Fr. 2'006.-- ab Februar 2024 (act. II 45) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darü- ber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtli- chen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5). Für die Ausgleichskassen sieht indessen Rz. 7001 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreis- schreibens über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147

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- 9 - V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) in der entsprechend den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2023 grundsätzlich vor, dass Briefe als B-Post-Sendungen aufzugeben sind, da die Zustellung am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe in der Regel genügt. Ausnahmsweise können einzelne mit B-Post aufzuge- bende Briefe als A-Post-Sendung aufgegeben werden, wenn es im konkre- ten Einzelfall angezeigt ist (z.B. Einhaltung von Fristen). Ebenso können einzelne mit A- oder B-Post aufzugebende Briefe als Einschreiben (Re- commandé) aufgegeben werden, wenn es im konkreten Einzelfall ange- zeigt ist, eine Aufgabebestätigung der Post aufweisen zu können (Rz. 7004 KSPF). Im Streit über die erfolgte Zustellung bzw. fristgerechte Eröffnung muss die- se von der Durchführungsstelle bewiesen werden. Grundsätzlich genügt es, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt ist. Die Sendung hat dann eingeschrieben zu er- folgen, wenn es auf den genauen Zeitpunkt ankommt, insbesondere wenn eine Verjährungsfrist durch die Verfügung zu wahren ist und diese erst kurz vor Fristablauf eröffnet wird (Rz. 1015 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP]). Eine uneingeschriebene Verfügung gilt als dem Adressa- ten zugestellt, sobald sie in seinen Gewahrsam (z.B. Postfach) gelangt, d.h. sobald er die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Die Zustel- lung kann weder anhand eines Versandes, welcher im üblichen organisato- rischen Ablauf bei der Durchführungsstelle erfolgt ist, noch durch die Tatsa- che, dass die Verfügung mit A-Post versandt wurde, nachgewiesen wer- den. Der Beweis für die Zustellung kann jedoch möglicherweise aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erfolgen (Rz. 1016 KSRP). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehler- hafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzuneh- men, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstel- lung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist da-

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- 10 - her abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Post- fach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; Urteil des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2). 3. 3.1 Die Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) wurde mit nor- maler Post, d.h. A- oder B-Post, versandt. Ob die Beschwerdegegnerin angesichts des im Verwaltungsakt angeordneten Rechtsnachteils und des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf die vorherigen Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hatte, eine geeignete Versandart wählte (Beschwerde S. 4 f. Rz. 14, Replik S. 2 f. Rz. 44 f.), erscheint fraglich (vgl. E. 3.3 hinten). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 4 Rz. 13) hätte jedenfalls der Umstand, dass diverse Schrei- ben der Beschwerdegegnerin unbeantwortet bzw. ignoriert geblieben sind, nicht zur Folge gehabt, dass ihrerseits Handlungsbedarf für weitere Ab- klärungen bestanden hätte. Auch hätte ein empfangsbedürftig verschicktes und von der Schweizerischen Post zurückgesendetes Schreiben nicht dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Annahme des Beschwerde- führers (Beschwerde S. 5 Rz. 18) Gewissheit gehabt hätte, dass "etwas nicht stimmen könne". Vielmehr hätte die Verfügung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gegolten (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34). 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Einstellungsverfügung vom 21. November 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und diese in Rechtskraft erwuchs. 3.2.1 Vorderhand lassen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände eine fehlerhafte Postzustellung tatsächlich nicht als plausibel erscheinen. Er erklärte im Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. II 33) expli- zit, es sei ihm "unerklärlich, weshalb [ihm] diese Schreiben nicht

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- 11 - zugegangen" seien. Auch nach der Akteneinsicht (act. II 34) behauptete er in seinem ebenfalls vom 15. Januar 2024 datierenden und am 23. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben (act. II 43) lediglich, die anlässlich des Revisionsverfahren ab Juni 2023 von der Beschwerdegegnerin versandten Dokumente seien nicht bei ihm eingegangen, ohne nähere Angaben in Bezug auf das vorliegende Beweisthema zu tätigen. Erst nach dem Erlass der Verfügung vom 15. März 2024 (act. II 45), welche ebenfalls mit normaler Post eröffnet wurde und die dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres zugestellt werden konnte, erwähnte er in seiner Einsprache vom 15. April 2024 die Wahrscheinlichkeit einer Einwirkung Dritter für die behauptete Nichtzustellung der Dokumente (act. II 46) bzw. benannte erstmals in einer Beilage zu seiner Einsprache Sachumstände, die nach seinem Dafürhalten einen Fehler in der Postzustellung wahrscheinlich machen sollen (act. II 46/10; act. I 6). Dabei handelt es sich indes entweder um Aspekte, die per se nicht als Indizien für einen Fehler der Schweizerischen Post taugen (Zuständigkeit eines anderen Postboten bzw. ungewohnte bzw. geänderte Zustellzeiten innerhalb des Zustelltages) oder um allgemeine nicht belegbare Mutmassungen (Kinderstreich, Verwechslung der Briefkästen mit Drittmietern). Die pauschalen Behauptungen bzw. Annahmen wurden nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. So wurden beispielsweise keine Personalien von Drittmietern genannt, von denen der Beschwerdeführer angeblich Post in seinem Briefkasten vorfand und die allenfalls hätten bezeugen können, dass er ihnen eine falsch zugestellte Sendung persönlich vorbeibrachte oder umgekehrt. Sodann ist zwar notorisch, dass Kreditkarten und die zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) von den Banken aus Sicherheitsgründen mit separater Post versendet werden, dass der Beschwerdeführer zwei entsprechende Umschläge am selben Tag erhalten haben soll, könnte ebenso gut an einem Fehler des Absenders liegen bzw. wäre insoweit unproblematisch, als zumindest eines der Elemente (PIN bzw. Karte) praxisgemäss per Einschreiben – d.h. nur gegen Unterschrift und Identitätsprüfung – persönlich ausgehändigt wird. Aus der Betitelung der Beilage (act. II 46/10, act. I 6) als "Eidesstattliche Erklärung" (vgl. hierzu etwa auch Ausführungen in der Beschwerde S. 5 Rz. 15 und 18) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, kommt

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- 12 - ihr dadurch doch keine erhöhte Beweiskraft zu, zumal er sie ohnehin selbst verfasste. Eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) hat nach schweizerischem Recht nur den Charakter von protokollierten fremden Aussagen; sie beweist lediglich, was eine Drittperson ausgesagt hat, nicht aber, dass deren Aussagen wahr sind (vgl. etwa SJZ 96/2000 S. 194 E. 4b). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer neu zunächst vorgebracht, die entscheidenden Postsendungen seien aus seinem Briefkasten gestohlen worden, wobei er selbst ausdrücklich von einem "mutmassliche[n] Sachverhalt" gesprochen hat (Beschwerde S. 3 Rz. 10). Selbstredend wird diese weitere blosse Mutmassung nicht schon dadurch wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei vorsprach und eine Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft zu erstatten versuchte (Beschwerde S. 3 Rz. 10, S. 5 Rz. 15; Eingabe vom 16. September 2024; act. I 8 f.). Der Beschwerdeführer hat denn auch in keiner Art und Weise dargelegt, inwiefern sich der Diebstahl von Postsendungen "dermassen manifestiert" haben soll (Beschwerde S. 3 Rz. 10 und S. 10 sowie Replik S. 3 Rz. 46), vielmehr hat er den Diebstahl in der Replik (S. 3 Rz. 47) bzw. in der Eingabe vom 16. Oktober 2024 (S. 4 Rz. 67) wiederum als unwahrscheinlich bezeichnet. Ferner könnte der Umstand, dass er nun offenbar noch weitere Postsendungen von anderen Behörden vermisst (Eingabe vom 16. Oktober 2024 S. 4 Rz. 67; Eingabe vom 24. Oktober 2024), auch auf Versäumnisse in der Sphäre des Beschwerdeführers hindeuten. Immerhin ist augenfällig, dass bereits in früheren Verwaltungsverfahren Mahnungen und Interventionen des Sozialdienstes nötig waren, weil der Beschwerdeführer auf deren Anfragen nicht reagiert hatte, ohne dass er sich auf einen Zustellfehler berief (act. II 13/6). Nach dem Dargelegten erscheinen die vorgebrachten Argumente prima vista nicht geeignet, einen Fehler in der Postzustellung zu plausibilisieren. Anzufügen bleibt jedoch das Folgende: 3.2.2 Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. E. 2.3 vorne), bezieht sich hauptsächlich auf die Zustellform A-Post Plus (vgl. dazu auch SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5; ARV 2024 S. 432 E. 3.2). Anders als bei per Einschreiben oder A-Post Plus spedierten

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- 13 - Sendungen greift bei normaler A- und B-Post die Zugangsvermutung nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.3). Zudem kann auch die Postaufgabe durch den Absender nicht mittels einer Sendenummer belegt werden. Angesichts der seitens der Beschwerdegegnerin gewählten Zustellform bezüglich der Verfügung vom

21. November 2023 (act. II 31) ist es grundsätzlich nicht am Beschwerdeführer, Umstände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibilisieren bzw. besagte Vermutung eines Zugangs umzustossen. Im Übrigen hat er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seine Argumentationslinie denn auch dahingehend geändert, es sei am wahrscheinlichsten, dass die Schreiben seitens der Beschwerdegegnerin gar nie versandt wurden (Replik S. 4 Rz. 51 ff.; Eingabe vom 16. Oktober 2024 S. 4 Rz. 67). Weder hat die Beschwerdegegnerin hinreichende Indizien für den Versand bzw. Zugang der Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 31) im Machtbereich des Beschwerdeführers substanziiert, noch ergeben sich solche aus den amtlichen Akten. Zwar mag es auffällig anmuten (Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 2.6), dass Schriftstücke im Zusammenhang mit der periodischen Revision (act. II 29-31) wegen eines Zustellfehlers nicht beim Beschwerdeführer eingetroffen sein sollen, während andere Dokumente unbestrittenermassen (Replik S. 3 Rz. 47) ordentlich zugestellt werden konnten (act. II 16, 18 ff., 34 f., 45, 48). Dieser Umstand genügt für sich allein allerdings nicht, um die hier fragliche Zustellung zu beweisen. 3.3 Nach dem Gesagten erscheinen einerseits die seitens des Be- schwerdeführers geltend gemachten Umstände für eine fehlerhafte Postzu- stellung nicht als plausibel, andererseits vermochte auch die Beschwerde- gegnerin nicht überzeugend darzutun, dass die Verfügung vom 21. No- vember 2023 (act. II 31) tatsächlich versendet wurde und in den Machtbe- reich des Adressaten gelangte. Da sich zusätzliche Erkenntnisse auch nicht durch weitere Beweismassnahmen gewinnen lassen, liegt eine Be- weislosigkeit vor. Weil die Verwaltung für die Eröffnung der Verfügung eine Zustellungsform verwendete, bei welcher weder der Versand noch der Ein- gang beim Adressaten genau nachweisbar ist, fällt die objektive Beweislast ihr zu (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff., 114 III 51 E. 3c u. 4 S. 53 ff.; Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E 4.1). Damit gilt die Verfü-

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- 14 - gung vom 21. November 2023 (act. II 31) als nicht eröffnet und konnte demzufolge auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wurde die laufenden EL nicht per Ende November 2023 förmlich eingestellt, handelte es sich bei der Eingabe vom 19. Februar 2024 (act. II 36) nicht um eine (Neu-)Anmeldung und hätte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch nicht in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELG erst ab Februar 2024, sondern im Rahmen der laufenden EL auch für die hier strittigen Monate Dezember 2023 und Januar 2024 prüfen müssen. Vor diesem Hintergrund ist irrele- vant, ob in den besagten Monaten faktisch Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. individuelle Prämienverbilligungen bezahlt wurden (Beschwerde S. 7 Rz. 27; Eingabe vom 16. September 2024; Eingabe vom 16. Oktober 2024 S. 2 Rz. 58 und S. 4 Rz. 64 ff.; act. I 10; im Übrigen erfolgte diesbezüglich ein Pfändungsvollzug [act. I 16] und bestätigte die Visana AG noch am 3. Oktober 2024 den entsprechenden Ausstand [act. I 12]). Weil sich die Beschwerde als begründet erweist, erübrigen sich auch Weiterungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. etwa Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2, 9 und 11 f.). 4. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (act. II 48) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 materiell prüft und hierüber eine neue Verfügung erlässt. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist

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- 15 - und der Aufwand für die Beschwerde nicht den Rahmen dessen über- schreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).

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- 16 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Sistierung des Verfahrens EL 200 2024 554 wird aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt. 2. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 24. Oktober 2024)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.