Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ... bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) beschäftigt, meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf diverse somatische und psychische Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 17 S. 2). Die IVB holte Berichte behandelnder Ärzte ein, führte ein Assessment durch (act. II
12) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsplatzanpassung (act. II 34 f.). In der Folge legte die IVB das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 63]) zur Beurteilung vor, schloss die Eingliederungsmassnahmen ab (act. II 72) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (act. II 73) bei einem Invaliditätsgrad von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 76), woraufhin die IVB bei der D.________ ag (nachfolgend D.________) eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 27. November 2023 [MEDAS-Gutachten; act. II 130.1 ff.]). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 135 ff.) mit Vorlage des Dossiers beim RAD (act. II 143-145) verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II
146) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde erheben. Er stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 15. September 2021 und bis auf weiteres eine IV-Rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 3 - 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen u.a. neurokognitive Abklärungen (allenfalls unter externer medizinischer Begutachtung) unter Wahrung der Parteirechte zu veranlassen und dem Beschwerdeführer sei von der IV-Stelle mindestens die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an die MEDAS-Gutachter zu stellen. Danach sei neu über die Leistungsansprüche des Versicherten zu entscheiden.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. September 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit weiteren Eingaben vom 19. Dezember 2024 und vom 5. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer Änderungen in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht geltend und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Stellungnahmen vom 5. und 16. Juni 2026 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30, H 53/04 E. 1.3.1), weil ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, Ergänzungsfragen an die D.________-Gutachter zu stellen respektive weil sein Eventualbegehren ohne jede Begründung seitens der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 3).
E. 2.2 Zwar beinhaltet das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit Expertengutachten u.a. das Recht, dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen einer Partei zu konfrontieren ist, soweit der ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 5 - fassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Verwaltung oder Gericht können von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.4.2).
E. 2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden: So konnte sich der Beschwerdeführer ausführlich zum D.________-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) äussern, wovon er denn auch im Vorbescheidverfahren Gebrauch gemacht hat (act. II 140 S. 1-17). Basierend auf dem Einwand vom 8. April 2024 bzw. den damit eingereichten Berichten der Behandler (act. II 140 S. 18-29) legte die Beschwerdegegnerin sodann das Dossier den RAD-Ärzten zur Beurteilung vor und ersuchte sie, sich zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des D.________-Gutachtens zu äussern (act. II 142). In der Folge nahmen Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, jeweils aus ihrer fachärztlichen Sicht Stellung (act. II 142-145) und kamen zum Schluss, dass das D.________-Gutachten vom 27. November 2023 schlüssig und nachvollziehbar sei bzw. die neu eingereichten medizinischen Berichte daran nichts ändern würden. Unter diesen Umständen war aus Sicht der Beschwerdegegnerin von der Beantwortung der vom Beschwerdeführer im Einwandschreiben – zumal teils suggestiv – formulierten Ergänzungsfragen kein Erkenntnisgewinn für die Beantwortung der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht massgeblichen Fragen zu erwarten (vgl. auch Ziffer 3140 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Insbesondere besteht kein förmlicher Anspruch auf Beantwortung von Ergänzungsfragen. Ob die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zutrifft, insbesondere die Abklärungen hinreichend sind, ist schliesslich nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung zu beurteilen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt demnach keine Gehörsverletzung dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 6 -
E. 3.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (act. II 146), erging nach dem 1. Januar 2022. Indessen erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (act. II 1), womit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, ob ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
E. 3.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 7 - mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
E. 3.2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 4.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
11. Juni 2024 (act. II 146) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
E. 4.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom
29. April 2021 (act. II 19) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 2). Eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe per 23. November 2020 stattgefunden. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sei im Verlauf der Therapie erfolgt. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei im Allgemeinen von einer weiteren Steigerung bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 8 - zur vollen Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit auszugehen (S. 3).
E. 4.1.2 Am 10. Mai 2021 erfolgte bei diagnostizierter Coxarthrose bei Hüftimpingement rechts vor links bei marginaler Hüftdysplasie der Pfanne mit anterosuperior schlechter Überdachung eine Hüft-Totalprothesen-implantation minimal-invasiv rechts (act. II 31 S. 9).
E. 4.1.3 Vom 18. Mai bis 5. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2021 (act. II 28 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2 f.): •
10. Mai 2021: Minimalinvasive Hüft-TEP bei Coxarthrose rechts • Koronare und valvuläre Herzkrankheit • St. n. (= Status nach) oberem Atemwegsinfekt 12/2018 (ohne Antibiose abgeheilt) • Depressive Störung • Obstruktives Schlafapnoesyndrom ED (= Erstdiagnose) 2017 Es hätten deutliche positive Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden und im Rahmen der stationären Rehabilitation eine leichte Verbesserung der Schmerzproblematik erzielt werden können (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine deutlich bessere körperliche Stabilisierung angegeben und sei mit dem Ergebnis der erfolgten Operation und dem anschliessenden Rehabilitationsverlauf insgesamt sehr zufrieden gewesen (S. 5).
E. 4.1.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 30. Juli 2021 (act. II 41 S. 1) fest, seitens der Prothese bestehe ein schöner Verlauf. Die Weichteilsituation sei noch weiter zu bearbeiten.
E. 4.1.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2021 (act. II 47 S. 8 ff.) einen Status nach Aortenwurzel- und Aortenklappenersatz mittels Freestyle-Bioprothese in minimalinvasiver Technik am 26. August 2009 bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und Aortenaneurysma (S. 8). In der aktuellen Standortbestimmung habe sich die reoperierte Aortenklappenprothese erneut regelrecht dargestellt mit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 9 - etwa unveränderten transvalvulären Gradienten. Die Leistungsfähigkeit sei etwa auf das gleiche Niveau wie im Vorjahr eingeschränkt gewesen, was vermutlich auf das deutliche Übergewicht zurückgehe (S. 9 f.).
E. 4.1.6 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 19. November 2021 (act. II 58 S. 2 f.) einen V.a. (= Verdacht auf) seropositive rheumatoide Arthritis. In der Beurteilung hielt er fest, auch in den Röntgenbildern der Füsse seien keine Erosionen oder psoriasiforme Veränderungen aufgefallen, humoral sei nach wie vor keine entzündliche Aktivität nachzuweisen. Von den Autoimmunparametern her bleibe es bei der isolierten Positivität für den (unspezifischen) Rheumafaktor. Die MRI der LWS (= Lendenwirbelsäule) und ISG (= Iliosakralgelenk) hätten eher degenerative Veränderungen inklusive Diskusprotrusion mit Eindellung des Duralschlauchs Th12/LWK1 gezeigt, jedoch keine primär entzündlichen Veränderungen (S. 3).
E. 4.1.7 Im Bericht vom 2. Mai 2022 (act. II 76 S. 8 f.) hielt Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, die Arbeitsunfähigkeit fusse einerseits auf rezidivierenden depressiven Episoden, andererseits leide der Beschwerdeführer an chronischen Gelenkschmerzen sowie chronischer Müdigkeit. Die chronischen Arthralgien seien multifaktoriell durch arthrotische Gelenkveränderungen der Hüfte, eine beidseitige Impingementsymptomatik der Schultern bei SLAP-Läsion, PASTA-Läsion und Tendinopathie der SSP-Sehnen (Supraspinatus) sowie durch die im Oktober 2021 neu diagnostizierte seropositive rheumatoide Arthritis bedingt (S. 8).
E. 4.1.8 Dr. med. L.________ diagnostizierte im Bericht vom 26. August 2022 (act. II 93 S. 1 f.) eine seropositive rheumatoide Arthritis (S. 1). In der Beurteilung führte er aus, trotz der fehlenden primär entzündlichen Veränderungen am Achsenskelett in der MRT der LWS/des ISG vom Oktober 2021 sei er aufgrund der weiterhin vorliegenden entzündlich anmutenden Rückenschmerzen sowie auch bei nun klarem Therapieansprechen von Humira nicht sicher, ob nicht doch eine Spondyloarthritis vorliege (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 10 -
E. 4.1.9 Im Bericht vom 17. Oktober 2022 (act. II 102 S. 3-5) hielt Dr. med. K.________ fest, das Resultat nach dem zweiten Aortenklappenersatz sei weiterhin gut, die transvalvulären Gradienten praktisch identisch zum Vorjahr. Noch stärker ausgeprägt sei die Leistungsschwäche, nicht überraschend angesichts der weiterhin deutlichen Gewichtszunahme. Wegen des früheren Belastungsabbruchs sei die Untersuchung diesmal nicht konklusiv ausgefallen. Erfreulich sei, dass der Blutdruck nicht übermässig angestiegen sei und Rhythmusstörungen fehlten (S. 5). Mit weiterem Bericht vom 19. Oktober 2023 (act. II 130.9 S. 2-4) hielt Dr. med. K.________ fest, die Aortenwurzel sei mit 46 mm möglicherweise leicht weiter als in der Voruntersuchung, währenddem sich die anschliessende Aorta ascendens im einsehbaren Bereich im Normalbereich bewege. Die nach der Re-Operation 2019 eingesetzte biologische Aortenklappenprothese sei regelrecht, hier finde sich weder eine trans- noch eine paravalvuläre Insuffizienz. Der linke Ventrikel sei leicht dilatiert, was bereits vor der Re-Operation der Fall gewesen sei, die Dimensionen hätten sich auch nach dem Eingriff nie ganz normalisiert. Die linksventrikuläre Funktion sei unverändert leichtgradig eingeschränkt. Andere Klappenvitien von Relevanz fänden sich keine, so sei die Mitralklappe nur leichtgradig insuffizient, die Rechtsherzfunktion sei normal (S. 3 f.).
E. 4.1.10 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, kardiologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden MEDAS-Gutachten der D.________ vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 130.1 S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - KHK (= koronare Herzkrankheit) mit Zustand nach 2-fach Bypassoperation (ICD-10 I25.12) - Zustand nach Aortenwurzel- und Aortenklappenersatz mittels Freestyle-Prothese in minimal-invasiver Technik 08/2009 bei angeborener bikuspider Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und erster OP 2009 (ICD-10 Q23.1) - Einschränkung der aktiven Flexion Hüfte rechts bei St. n. Hüft-TP Mai 2021 (ICD- 10 M16.1; M25.65)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 11 - - Achillodynie rechts (ICD-10 M76.6) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Seropositive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05) - Adipositas Grad 3 (ICD-10 E66.06) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.0) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom, laufende CPAP Therapie (ICD-10 G47.31) - Leichte Tendinopathie Supraspinatussehne Schulter beidseits, AC-Gelenksarthrose rechts bei klinisch negativer Impingementsymptomatik ohne Muskelatrophie rechts und links (ICD-10 M75.1) - Coxarthrose links (ICD-10 M16.1) - Serum-lgM Erhöhung mit mehreren schwachen klonalen Zonierungen (ICD-10 D47.9) - St. n. Stapler-Hämorrhoidopexie am 25. Januar 2023 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad II (ICD-10 K64.9) - Depressive Episode DD (= Differenzialdiagnose) Anpassungsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, nach Implantation einer Hüft-TP rechts im Mai 2021 bestehe weiterhin eine aktive Flexionseinschränkung in der Hüfte rechts und Schmerzen in der Leiste. Momentan habe der Beschwerdeführer eine Untersuchung der rechten Hüfte im Sinne einer Zweitmeinung organisiert. Links sei eine Coxarthrose bekannt, momentan keine Therapie. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der Achillessehne rechts im Sinne einer Achillodynie. Es würden weitere Abklärungen durchgeführt und es werde nächstens eine konservative Behandlung eingeleitet. Kardiologisch sei 2019 eine Re-Operation mit Re-Ersatz der Aortenklappe mit gestenteter biologischer Prothese nach initialer Operation 2009 im Rahmen einer angeborenen bikuspiden Aortenklappe erfolgt. Die Operation 2019 habe ebenfalls erfolgreich durchgeführt werden können; bei begleitend festgestellter koronarer Herzerkrankung sei zeitgleich eine 2-fach-Bypassoperation durchgeführt worden. Die Klappenfunktion sei bereits postinterventionell als gut be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 12 - schrieben worden. In den jährlichen Nachkontrollen habe sich eine weiterhin stabile Situation gezeigt. In der kardiologischen Kontrolle von Oktober 2023 habe sich echokardiographisch anhaltend eine stabile Situation mit leicht eingeschränkter Pumpfunktion gezeigt. Eine leicht eingeschränkte Belastungsfähigkeit bestehe in angestammter Tätigkeit aufgrund kardialen Vorerkrankungen in Kombination mit einer morbiden Adipositas (S. 8). Aus polydisziplinärer Sicht seien die Einschätzungen von kardiologischer und orthopädischer Seite massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. In Bezug auf den Pausenbedarf komme es zu einer vollständigen Überschneidung, sodass keine Summation oder Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten vorzunehmen sei (S. 9). Den Leiden angepasste Tätigkeiten seien im Umfang von 8.5 Stunden bei einer Einschränkung der Leistung von 20 % (erhöhter Pausenbedarf, Rückenschmerzen) zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % gelte sowohl für die angestammte (S. 9) als auch für eine den Leiden angepasste Tätigkeit ab
10. Februar 2021 (S. 10).
E. 4.1.11 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 16. Januar 2024 (act. II 140 S. 24-26) fest, gesamthaft zeige sich ein Bild von multiplen degenerativen tendinösen Erkrankungen, sowohl an den Hüftgelenken als auch an der rechten Achillessehne. Mit operativen Massnahmen sollte man zurückhaltend sein, da dadurch keine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes zum jetzigen Zeitpunkt erreicht werden könne. Die Gefahr einer Ruptur der Achillessehne, insbesondere aufgrund des hohen Körpergewichts und der bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen, sei jedoch sicherlich erhöht. Eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als "Jurist (Homeoffice)" bestehe nicht (S. 26).
E. 4.1.12 Dr. med. L.________ führte im Bericht vom 5. März 2024 (act. II 140 S. 27-29) aus, er gehe nicht mehr von einer primären autoimmunen entzündlichen rheumatischen Erkrankung, sondern vorwiegend von mechanischen/überlastungsbedingten und degenerativen Beschwerden aus (S. 28). Die gegen Morgen auftretenden Rücken- und Beckenschmerzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 13 - liessen grundsätzlich von der Schmerzcharakteristik her an eine entzünd-lich-rheumatische Erkrankung denken. Leider hätten potente Immunsuppressiva hier keinen positiven Einfluss bringen können, zudem wiesen die MR-Untersuchungen keine autoimmunen entzündlichen Veränderungen auf. Der Einsatz eines dritten Biologikums könne diskutiert werden. Zudem sei ein guter Muskelaufbau durch Durchführung eines konsequenten Übungsprogrammes zuhause und/oder im Fitnesscenter unabdingbar (S. 29).
E. 4.1.13 Im Rahmen einer Stellungnahme zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 (act. II 140 S. 18-21) kritisierte die Hausärztin Dr. med. M.________ das MEDAS-Gutachten zusammengefasst als unvollständig und in sich widersprüchlich.
E. 4.1.14 In ihren Stellungnahmen vom 21., 23. und 24. Mai. 2024 (act. II 143-145) befanden die RAD-Ärzte Dres. med. E.________, F.________ und G.________ das MEDAS-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar.
E. 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 14 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
E. 4.3 Das polydisziplinäre, auf einer internistischen, rheumatologischen, kardiologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung beruhende MEDAS-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche in weiten Teilen mit jener der Behandler übereinstimmt (vgl. E. 4.1 vorne), nachvollziehbar und überzeugend. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist auf das Gutachten abzustellen. Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Beeinträchtigungen aus kardiologischer (koronare Herzkrankheit) sowie orthopädischer Sicht (Einschränkung der aktiven Flexion der Hüfte rechts sowie Achillodynie rechts) vor, welche die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit (als .../.../stellvertretender ...) als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) einschränken (act. II 130.1 S. 9 f.).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik am MEDAS-Gutachten nicht durchzudringen:
E. 4.4.1 Zunächst betreffen die mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 eingereichten Arztberichte (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 3-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 15 -
5) einen Sachverhalt, der zeitlich nach der angefochtenen Verfügung vom
11. Juni 2024 (act. II 146) eintrat, womit sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.1 vorne). Dies gilt umso mehr, als die neuerlichen psychischen Beschwerden vom Beschwerdeführer auf die im März 2025 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses per August 2025 (act. IA 6) zurückgeführt wurden (Stellungnahme vom 5. Mai 2025; vgl. E. 5.2 hinten).
E. 4.4.2 Ferner legte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren diverse Berichte von Behandlern ins Recht (act. II 140 S. 18-29), welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Ziffer 3134 ff. KSVI den RAD-Ärzten zur Beurteilung vorlegte. Diese gelangten zum Schluss, dass die neu eingereichten Arztberichte an den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten nichts ändern würden (act. II 143-145). Dies überzeugt: Dr. med. L.________ bestätigte im Bericht vom 5. März 2024 (act. II 140 S. 27-29) die Zweifel am Vorliegen einer primären rheumatischen Erkrankung (S. 28), was sich mit den Einschätzungen im rheumatologischen Teilgutachten deckt (act. II 130.3 S. 9). Insbesondere sind seine Ausführungen zur Müdigkeit in Zusammenhang mit rheumatischen Beschwerden allein allgemein gehalten (act. II 140 S. 29) und vermögen deshalb die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso decken sich die im Bericht von Dr. med. N.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 140 S. 24-
26) aufgelisteten Beeinträchtigungen (S. 24) weitgehend mit den entsprechenden Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten (act. II 130.6 S. 2) und es ist anhand dieses Berichts nicht ersichtlich, welche für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens wesentlichen Aspekte der orthopädische Gutachter nicht berücksichtigt haben sollte. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. N.________ ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (act. II 140 S. 26). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme (act. II
143) kurzhielt, da kein fachärztlicher Bericht vorlag, welcher sich auf das psychiatrische Teilgutachten bezog. Was schliesslich die Kritik von Dr. med. M.________ anbelangt (act. II 140 S. 18-21), so äusserte sich die Hausärztin überwiegend in fachmedizinischer Hinsicht (orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch), wofür ihr als Internistin indes die Kompetenz fehlt. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal – wie gezeigt – die fachmedizinischen Beurteilungen weitgehend mit jenen im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 16 - MEDAS-Gutachten übereinstimmen. Gelangten die RAD-Ärzte schliesslich zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten im Lichte der übrigen Arztberichte insgesamt schlüssig ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht zu jedem im Schreiben vom 8. April 2024 genannten Einwand nochmals äusserten (Beschwerde S. 9; Stellungnahme vom 10. September 2024 S. 2).
E. 4.4.3 Sodann konnten im Rahmen der Begutachtung die subjektiv geklagten Konzentrationsstörungen sowie die Müdigkeit nicht bestätigt werden (Beschwerde S. 11). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde keine Beeinträchtigung der Konzentration festgestellt (act. II 130.4 S. 5), und auch aus den übrigen fachmedizinischen, auf umfassenden Abklärungen beruhenden Teilgutachten ergeben sich keine befundmässig gestützten Anhaltspunkte für entsprechende, das funktionelle Leistungsvermögen wesentlich beeinflussende Beeinträchtigungen. Auch seitens der Behandler konnten die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten wiederholt nicht bestätigt werden (act. II 9.2 S. 2; 19 S. 2; 31 S. 2; 48 S. 2). Sodann hielt Dr. med. L.________ zwar fest, dass insbesondere Immunsuppressiva Müdigkeit hervorrufen könnten, wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese abgesetzt habe, so dass mit einer Verbesserung einer allfälligen Müdigkeit zu rechnen sei (act. II 140 S. 29).
E. 4.4.4 Im Weiteren überzeugt auch die Kritik am kardiologischen Teilgutachten nicht (Beschwerde S. 11). Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich weiterhin eine stabile kardiologische Situation mit guter Funktion der Aortenklappenprothese ohne valvulärem Leck zeige (act. II 130.5 S. 7), deckt sich mit den Ergebnissen der alljährlichen Verlaufskontrollen bei Dr. med. K.________ (act. II 47 S. 9 f.; 102 S. 5; 130.9 S. 3 f.) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden. Die daraus abgeleitete Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für die angestammte Arbeit sowie für angepasste Tätigkeiten (act. II 130.5 S. 8) ist vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar.
E. 4.4.5 Schliesslich kann offen bleiben, wie es sich mit der beschwerdeweise monierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Teilgutachten (act. II 130.6 S. 6) verhält bzw. ob sich diese auf eine reine Homeoffice-Tätigkeit bezieht (Beschwerde S. 12; Stellungnahme vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 17 -
10. September 2024 S. 3 f.). Denn es steht fest, dass in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit polydisziplinär – mithin im interdisziplinären Konsens – von einer allein teilweisen Homeoffice-Tätigkeit ausgegangen wurde (act. II 130.1 S. 10, Antwort auf Zusatzfrage 1). Im Übrigen lässt das für angepasste Tätigkeiten formulierte Belastbarkeitsprofil eine überwiegende Bürotätigkeit mit nur teilweiser Verrichtung der Arbeit im Homeoffice ohne weiteres zu (vgl. E. 5.5.2 hinten).
E. 4.5 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde vom
11. Juli 2024 sowie den Eingaben vom 10. September und 19. Dezember 2024, 5. Mai 2025 und vom 16. Juni 2026 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom 27. November 2023 (vgl. E. 4.2.2 vorne). Der vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) bedarf es demnach nicht.
E. 4.6 Gestützt auf das Gutachten vom 27. November 2023 besteht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 20 %). Dies gilt ab Februar 2021 (act. II 130.1 S. 9 f.) und damit für den gesamten rentenrelevanten Beurteilungszeitraum. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen.
E. 5.1 Nach den Akten war der Beschwerdeführer ab dem 19. Oktober 2020 in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 100 % eingeschränkt (act. II 9.4 S. 2; 15 S. 3). Ab Februar 2021 galt wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.6 vorne). Damit fehlt es an der Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), womit bereits aus diesem Grund kein Rentenanspruch besteht.
E. 5.2 Doch selbst, wenn die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt wäre und mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Anmeldung zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 18 - Leistungsbezug (act. II 1) der frühestmögliche Rentenbeginn per 1. September 2021 angenommen würde (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), änderte sich
– wie nachfolgend zu zeigen ist – am Ergebnis nichts. Dabei ist vorauszuschicken, dass die per 31. August 2025 erfolgte Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der C.________ (act. IA 6) entgegen den Eingaben vom 5. Mai 2025 und 16. Juni 2026 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, da sich dieser Sachverhalt nach der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 zugetragen hat (vgl. E. 4.1 vorne). Dies gälte selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, da der Beschwerdeführer gemäss dem Kündigungsschreiben vom 17. März 2025 (act. IA 6) die Arbeit ab
25. Juli 2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufgenommen hat. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob die Annahme eines Status als zu 100 % Erwerbstätiger korrekt ist (anders noch act. II 73 S. 3; vgl. E. 5.4.2 hinten).
E. 5.3.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 19 -
E. 5.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ein Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE-Tabelle T17 fällt sodann in Betracht, wenn davon eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des BGer 9C_219/2025 vom 24. April 2026 E. 3.2.2).
E. 5.3.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
E. 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. E. 5.3.2 vorne) auf den bei der C.________ zuletzt bei einem 90 %-Pensum erzielten Verdienst von Fr. 128'194.20 angeknüpft und diesen auf 100 %, ausmachend Fr. 142'438.--, hochgerechnet (act. II 146 S. 1). Damit ging sie (implizit) davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte.
E. 5.4.2 Beschwerdeweise wird zu Recht nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte im Beurteilungszeitraum ohne gesundheitliche Beein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 20 - trächtigungen eine andere Tätigkeit aufgenommen. Denn dafür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, bekundete der Beschwerdeführer doch "Freude" an der Arbeit (act. II 130.4 S. 4). Indes machte er ein Valideneinkommen von Fr. 156'259.-- geltend, dies mit der Begründung, die seit 2016 ausgeübte Tätigkeit habe bereits von Beginn weg aus gesundheitlich bedingten Gründen nicht mehr der vollen Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit entsprochen. Korrekterweise müsse auf die Jahre 2011-2013 abgestellt werden (Beschwerde S. 15). Zur Untermauerung seines Standpunkts legte der Beschwerdeführer ein aus dem Jahr 2011 stammendes Dokument "Provisorische Lohnabrechnung" ins Recht, woraus ein "Ziellohn" von Fr. 159'500.-- bzw. eine "Brutto Gehalt" von Fr. 145'000.-- hervorgeht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst einräumte, verlor er die frühere und besser entlöhnte Anstellung aufgrund einer Umstrukturierung (Beschwerde S. 15). Folglich würde er die vor dem 1. Januar 2016 ausgeübte Tätigkeit auch als Gesunder nicht mehr ausüben, womit sie nicht als Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden kann. Davon ging denn auch der Beschwerdeführer offensichtlich selbst aus, erachtete er doch ursprünglich ein Valideneinkommen von Fr. 142'438.-- als massgeblich (vgl. act. II 76 S. 4). Im Übrigen geht aus den Akten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Herzoperation im Jahr 2009 während sieben Jahren mehrheitlich beschwerdefrei war (act. II 9.3 S. 1), was auf zunehmende Beschwerden ab 2016 hindeutet. Es ist aber mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht erstellt, dass die ab 1. Januar 2016 ausgeübte Tätigkeit in der Funktion als ... bzw. ... (act. I 9) pensum- und/oder gehaltsmässig von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beeinflusst war (vgl. auch act. II 17 S. 3). Ein Pensum von 100 % wäre schliesslich auch arbeitgeberseitig möglich gewesen.
E. 5.4.3 Zusammenfassend ist die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 142'438.-- somit nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Zum Invalideneinkommen (vgl. E. 5.3.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 21 -
E. 5.5.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 27. November 2023 entspricht die angestammte Arbeit als ... einer optimal angepassten Tätigkeit (act. II 130.1 S. 9), wobei die Gutachter im interdisziplinären Konsens von einer teilweisen Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice ausgingen (S. 10, Antwort auf Zusatzfrage 1). Damit im Einklang steht das im Gutachten formulierte Belastungsprofil, wonach leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vor allem sitzende Tätigkeiten, möglichst ohne Nachtschichttätigkeiten, zumutbar bzw. Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gestellen nicht mehr möglich sind. Ferner ist das Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges beckennahes Tragen auf maximal 15kg beschränkt und sollte nicht repetitiv verrichtet werden. Ebenso sollten das Treppengehen, ausgeprägte Nässe oder Kälteexposition vermieden werden (act. II 130.1 S. 9, 10). Damit beschreibt das Belastungsprofil ausschliesslich Einschränkungen in körperlicher Hinsicht, während es sich bei der Tätigkeit als ... um eine rein administrative Arbeit handelt. Diese Tätigkeit ist sodann im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 20 % uneingeschränkt zumutbar (Arbeitsfähigkeit 80 % [S. 9, 10]). Vor diesem Hintergrund steht somit auch fest, dass der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Arbeitspensum von 80 % bei einem Beschäftigungsgrad von zuletzt 40 % in der Tätigkeit als ... (act. II 105 S. 2) nicht optimal ausschöpfte, womit das Invalideneinkommen auf einer hypothetischen Basis zu ermitteln ist.
E. 5.5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den bei der damaligen Arbeitgeberin erzielten und auf 100 % aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 142'438.-- ab, wodurch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (act. II 146 S. 1 f.). Mithin ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum in der nämlichen Tätigkeit auf 80 % bei der damaligen Arbeitgeberin hätte erhöhen können. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei von einem Tabellenwert und nicht dem auf 80 % hochgerechneten aktuellen Einkommen auszugehen. Denn eine Arbeitstätigkeit von 80 % im Homeoffice resp. mehrheitlich im Homeoffice sei gemäss Arbeitsvertrag bei der C.________ gar nicht möglich. Es sei keine dem Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens entsprechende und somit angepasste Arbeitstätigkeit vor Ort im Gebäude der C.________ realisier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 22 - bar. Bei einem höheren Arbeitspensum sei keine reine Homeoffice-Tätigkeit mehr möglich und es bestehe keine Ruhe- und Erholungsmöglichkeit im Office. Für den Arbeitsweg und auf der Arbeit vor Ort müssten viele zusätzliche, teils längere Wegstrecken und Treppen bewältigt werden, was in der reinen Homeoffice-Tätigkeit nicht der Fall sei (Beschwerde S. 15).
E. 5.5.3 Was die Annahme der Beschwerdegegnerin anbelangt, der Beschwerdeführer hätte sein Arbeitspensum in der Tätigkeit als ... bei der damaligen Arbeitgeberin auf 80 % beibehalten bzw. erhöhen können, so geht aus den Akten zwar hervor, dass die C.________ die von der Beschwerdegegnerin an sie gerichtete Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Leistung von 80 % eine "solche Anstellung" angeboten werden könnte, ausdrücklich nicht beantwortete (act. II 134 S. 2). Allerdings hat der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum per 1. Dezember 2022 auf 40 % reduziert (act. II 105 S. 2), wobei bis zu diesem Zeitpunkt der bisherige Beschäftigungsgrad von 90 % galt (act. I 9). Die Änderungskündigung vom
17. Juni 2022 mit Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 40 % erfolgte "unter Berücksichtigung [der] Leistungsfähigkeit" (act. II 105 S. 2), mithin nicht aus betrieblichen Gründen. Da der Arbeitgeberin daran lag, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen, ist nicht ersichtlich, weshalb in betrieblicher Hinsicht nicht auch eine Reduktion des Arbeitspensums von 90 % auf 80 % möglich gewesen wäre. Auch beschwerdeweise wurde nicht geltend gemacht, dass eine solche Anstellung a priori betrieblich ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine Arbeitstätigkeit von 80 % im Homeoffice respektive mehrheitlich im Homeoffice gemäss damaligem Arbeitsvertrag gar nicht möglich gewesen sei (Beschwerde S. 15), verkennt er, dass das im Gutachten formulierte Belastungsprofil keine reine oder mehrheitliche Homeoffice-Tätigkeit vorschreibt (act. II 130.1 S. 9), was insofern einleuchtet, als die Mobilität und Verkehrsfähigkeit im Beurteilungszeitraum nicht eingeschränkt waren (act. II 130.4 S. 8) und persönlichkeitsbezogene Aspekte, welche einer Bürotätigkeit im Wege gestanden hätten, nicht vorlagen (S. 6). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer nicht geltend und es bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus betrieblicher Sicht im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 23 - Rahmen einer 80 %-Anstellung eine teilweise Verrichtung der Arbeit im Homeoffice nicht auch möglich gewesen wäre.
E. 5.5.4 Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, womit bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch besteht. Wie jedoch nachfolgend zu zeigen ist, änderte sich am Ergebnis nichts, wenn der Ermittlung des Invalideneinkommens mit dem Beschwerdeführer Tabellenlöhne zugrunde gelegt werden.
E. 5.5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer den Tabellenwert TOTAL von Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor (der LSE 2020), zugrunde legen will, kann ihm mit Blick auf das im Beurteilungszeitraum massgebliche Zumutbarkeitsprofil, welches dem Dargelegten zufolge insbesondere die bisherige Tätigkeit ... als angepasst einstuft (vgl. E. 5.5.1 vorne), nicht gefolgt werden. Denn auf diese Tabelle wird namentlich abgestellt, wenn die versicherte Person ihre gewohnte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben kann und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen (Urteil des BGer 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 3.1), was hier dem Gesagten zufolge nicht zutrifft. Weil die Tabelle TA1 die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare Tätigkeit auch anderweitig nicht adäquat abbildet, ist es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt, auf Tabelle T17 abzustellen, weil dieses Vorgehen eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. E. 5.3.3 vorne). Das BGer bejaht die Anwendung dieser Tabelle denn auch, wenn die versicherte Person, gegebenenfalls auch im öffentlichen Sektor, ihre angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit trotz Gesundheitsschaden weiterhin ausüben kann (BGer 8C_676/2024 E. 4.6.2 mit Kasuistik).
E. 5.5.4.2 Gemäss Beschreibung der Arbeitgeberin umfasste die damals in der Funktion als ... ausgeübte und im Beurteilungszeitraum weiterhin zumutbare Tätigkeit etwa die Sicherstellung und Umsetzung der ... und Grundsätze von C.________, die Erarbeitung und Umsetzung der ...- und ... für die zugewiesenen Bereiche unter Berücksichtigung der ...- und ..., die Verantwortung des ... im zugeteilten Aufgabenbereich sowie die Sicherstellung, dass ... aus kommerzieller Sicht effizient und effektiv abgewickelt wurden. Ferner hatte der Beschwerdeführer an einem umfassenden ..., an der Durchführung von ..., der Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 24 - (...), in der Entwicklungs-, Planungs-, und Evaluationsphase von ...projekten zu arbeiten und die ... zu erstellen. Weiter hatte der Beschwerdeführer ... inkl. ...erstellung mit den ... zu leiten, koordinieren und führen; ferner verantwortete er das ..., erstellte Entscheidungsgrundlagen zu den ... inkl. Kommunikation mit ... und ..., optimierte selbständig und eigenverantwortlich bestehende (mehrjährige ...) insbesondere hinsichtlich kommerzieller und technischer Aspekte. Schliesslich hatte er die relevanten ... kontinuierlich zu beobachten und analysieren, die Interessen von C.________ auch international vor Ort bei ... zu vertreten und die Aktivitäten zwischen ... und Projekt zu koordinieren (act. II 17 S. 6).
E. 5.5.4.3 Diese gleichsam anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit rechtfertigt es, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Position 24 "Betriebswirte und vergleichbare Spezialist/innen" abzustellen. Betriebswirtschafter übernehmen Führungsverantwortung oder unterstützen die Geschäftsleitung bei der Entwicklung des Unternehmens, analysieren geschäftliche Abläufe, suchen nach Verbesserungen und treffen strategische Entscheidungen, wobei sie in der Regel in den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik oder Marketing beschäftigt werden (vgl.). Die Berufsgruppe 24 umfasst gemäss Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) denn auch zahlreiche Tätigkeiten, welche mit jener des ... vergleichbar sind, was sich auch in der Höhe des Gehalts abbildet. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum nicht auch der öffentliche Sektor offen gestanden haben sollte, zumal es sich bei der damaligen Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer über viele Jahre angestellt war, um einen staatsnahen Betrieb handelt.
E. 5.5.4.4 Der 1966 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des potentiell frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2021 bereits über 50jährig, womit unter Berücksichtigung des hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechts (vgl. E. 3.1 vorne) altersspezifische Werte anzuwenden sind (vgl. Urteil des BGer 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1 ff.). Gemäss LSE 2020 (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) Tabelle T17, Position 24, belief sich der Monatslohn für über 50jährige Männer im Jahr 2020 auf Fr. 11'265.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 25 - 126 V 75 E. 3b bb S. 76; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 58-63), die Nominallohnentwicklung (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2025, Position J) sowie unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von maximal 10 % (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; für die Zeit ab 1. Januar 2024 vgl. Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 98'206.05 (Fr. 11'265.-- x 12 / 40 x 41.1 / 100 x 98.2 x 0.8 x 0.9).
E. 5.5.5 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 142'438.-- (vgl. E. 5.4.3 vorne) und eines Invalideneinkommens von Fr. 98'206.05 beträgt der Invaliditätsgrad per September 2021 (vgl. E. 5.2 vorne) gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 31 % ([Fr. 142'438.-- - Fr. 98'206.05] / Fr. 142'438.-- x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.2.3 vorne). Auch die angepassten hypothetischen Einkommen der Folgejahre – bei im Übrigen identischen Bemessungsfaktoren – ändern daran nichts.
E. 5.6 Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom
11. Juni 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 26 -
E. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. med. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 15. September 2021 und bis auf weiteres eine IV-Rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 3 -
- Eventualiter zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen u.a. neurokognitive Abklärungen (allenfalls unter externer medizinischer Begutachtung) unter Wahrung der Parteirechte zu veranlassen und dem Beschwerdeführer sei von der IV-Stelle mindestens die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an die MEDAS-Gutachter zu stellen. Danach sei neu über die Leistungsansprüche des Versicherten zu entscheiden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. September 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit weiteren Eingaben vom 19. Dezember 2024 und vom 5. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer Änderungen in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht geltend und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Stellungnahmen vom 5. und 16. Juni 2026 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30, H 53/04 E. 1.3.1), weil ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, Ergänzungsfragen an die D.________-Gutachter zu stellen respektive weil sein Eventualbegehren ohne jede Begründung seitens der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 3). 2.2 Zwar beinhaltet das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit Expertengutachten u.a. das Recht, dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen einer Partei zu konfrontieren ist, soweit der ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 5 - fassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Verwaltung oder Gericht können von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.4.2). 2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden: So konnte sich der Beschwerdeführer ausführlich zum D.________-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) äussern, wovon er denn auch im Vorbescheidverfahren Gebrauch gemacht hat (act. II 140 S. 1-17). Basierend auf dem Einwand vom 8. April 2024 bzw. den damit eingereichten Berichten der Behandler (act. II 140 S. 18-29) legte die Beschwerdegegnerin sodann das Dossier den RAD-Ärzten zur Beurteilung vor und ersuchte sie, sich zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des D.________-Gutachtens zu äussern (act. II 142). In der Folge nahmen Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, jeweils aus ihrer fachärztlichen Sicht Stellung (act. II 142-145) und kamen zum Schluss, dass das D.________-Gutachten vom 27. November 2023 schlüssig und nachvollziehbar sei bzw. die neu eingereichten medizinischen Berichte daran nichts ändern würden. Unter diesen Umständen war aus Sicht der Beschwerdegegnerin von der Beantwortung der vom Beschwerdeführer im Einwandschreiben – zumal teils suggestiv – formulierten Ergänzungsfragen kein Erkenntnisgewinn für die Beantwortung der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht massgeblichen Fragen zu erwarten (vgl. auch Ziffer 3140 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Insbesondere besteht kein förmlicher Anspruch auf Beantwortung von Ergänzungsfragen. Ob die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zutrifft, insbesondere die Abklärungen hinreichend sind, ist schliesslich nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung zu beurteilen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt demnach keine Gehörsverletzung dar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 6 -
- 3.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (act. II 146), erging nach dem 1. Januar 2022. Indessen erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (act. II 1), womit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, ob ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 3.2 3.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 7 - mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 4.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Juni 2024 (act. II 146) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom
- April 2021 (act. II 19) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 2). Eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe per 23. November 2020 stattgefunden. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sei im Verlauf der Therapie erfolgt. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei im Allgemeinen von einer weiteren Steigerung bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 8 - zur vollen Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit auszugehen (S. 3). 4.1.2 Am 10. Mai 2021 erfolgte bei diagnostizierter Coxarthrose bei Hüftimpingement rechts vor links bei marginaler Hüftdysplasie der Pfanne mit anterosuperior schlechter Überdachung eine Hüft-Totalprothesen-implantation minimal-invasiv rechts (act. II 31 S. 9). 4.1.3 Vom 18. Mai bis 5. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2021 (act. II 28 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2 f.): •
- Mai 2021: Minimalinvasive Hüft-TEP bei Coxarthrose rechts • Koronare und valvuläre Herzkrankheit • St. n. (= Status nach) oberem Atemwegsinfekt 12/2018 (ohne Antibiose abgeheilt) • Depressive Störung • Obstruktives Schlafapnoesyndrom ED (= Erstdiagnose) 2017 Es hätten deutliche positive Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden und im Rahmen der stationären Rehabilitation eine leichte Verbesserung der Schmerzproblematik erzielt werden können (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine deutlich bessere körperliche Stabilisierung angegeben und sei mit dem Ergebnis der erfolgten Operation und dem anschliessenden Rehabilitationsverlauf insgesamt sehr zufrieden gewesen (S. 5). 4.1.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 30. Juli 2021 (act. II 41 S. 1) fest, seitens der Prothese bestehe ein schöner Verlauf. Die Weichteilsituation sei noch weiter zu bearbeiten. 4.1.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2021 (act. II 47 S. 8 ff.) einen Status nach Aortenwurzel- und Aortenklappenersatz mittels Freestyle-Bioprothese in minimalinvasiver Technik am 26. August 2009 bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und Aortenaneurysma (S. 8). In der aktuellen Standortbestimmung habe sich die reoperierte Aortenklappenprothese erneut regelrecht dargestellt mit in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 9 - etwa unveränderten transvalvulären Gradienten. Die Leistungsfähigkeit sei etwa auf das gleiche Niveau wie im Vorjahr eingeschränkt gewesen, was vermutlich auf das deutliche Übergewicht zurückgehe (S. 9 f.). 4.1.6 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 19. November 2021 (act. II 58 S. 2 f.) einen V.a. (= Verdacht auf) seropositive rheumatoide Arthritis. In der Beurteilung hielt er fest, auch in den Röntgenbildern der Füsse seien keine Erosionen oder psoriasiforme Veränderungen aufgefallen, humoral sei nach wie vor keine entzündliche Aktivität nachzuweisen. Von den Autoimmunparametern her bleibe es bei der isolierten Positivität für den (unspezifischen) Rheumafaktor. Die MRI der LWS (= Lendenwirbelsäule) und ISG (= Iliosakralgelenk) hätten eher degenerative Veränderungen inklusive Diskusprotrusion mit Eindellung des Duralschlauchs Th12/LWK1 gezeigt, jedoch keine primär entzündlichen Veränderungen (S. 3). 4.1.7 Im Bericht vom 2. Mai 2022 (act. II 76 S. 8 f.) hielt Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, die Arbeitsunfähigkeit fusse einerseits auf rezidivierenden depressiven Episoden, andererseits leide der Beschwerdeführer an chronischen Gelenkschmerzen sowie chronischer Müdigkeit. Die chronischen Arthralgien seien multifaktoriell durch arthrotische Gelenkveränderungen der Hüfte, eine beidseitige Impingementsymptomatik der Schultern bei SLAP-Läsion, PASTA-Läsion und Tendinopathie der SSP-Sehnen (Supraspinatus) sowie durch die im Oktober 2021 neu diagnostizierte seropositive rheumatoide Arthritis bedingt (S. 8). 4.1.8 Dr. med. L.________ diagnostizierte im Bericht vom 26. August 2022 (act. II 93 S. 1 f.) eine seropositive rheumatoide Arthritis (S. 1). In der Beurteilung führte er aus, trotz der fehlenden primär entzündlichen Veränderungen am Achsenskelett in der MRT der LWS/des ISG vom Oktober 2021 sei er aufgrund der weiterhin vorliegenden entzündlich anmutenden Rückenschmerzen sowie auch bei nun klarem Therapieansprechen von Humira nicht sicher, ob nicht doch eine Spondyloarthritis vorliege (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 10 - 4.1.9 Im Bericht vom 17. Oktober 2022 (act. II 102 S. 3-5) hielt Dr. med. K.________ fest, das Resultat nach dem zweiten Aortenklappenersatz sei weiterhin gut, die transvalvulären Gradienten praktisch identisch zum Vorjahr. Noch stärker ausgeprägt sei die Leistungsschwäche, nicht überraschend angesichts der weiterhin deutlichen Gewichtszunahme. Wegen des früheren Belastungsabbruchs sei die Untersuchung diesmal nicht konklusiv ausgefallen. Erfreulich sei, dass der Blutdruck nicht übermässig angestiegen sei und Rhythmusstörungen fehlten (S. 5). Mit weiterem Bericht vom 19. Oktober 2023 (act. II 130.9 S. 2-4) hielt Dr. med. K.________ fest, die Aortenwurzel sei mit 46 mm möglicherweise leicht weiter als in der Voruntersuchung, währenddem sich die anschliessende Aorta ascendens im einsehbaren Bereich im Normalbereich bewege. Die nach der Re-Operation 2019 eingesetzte biologische Aortenklappenprothese sei regelrecht, hier finde sich weder eine trans- noch eine paravalvuläre Insuffizienz. Der linke Ventrikel sei leicht dilatiert, was bereits vor der Re-Operation der Fall gewesen sei, die Dimensionen hätten sich auch nach dem Eingriff nie ganz normalisiert. Die linksventrikuläre Funktion sei unverändert leichtgradig eingeschränkt. Andere Klappenvitien von Relevanz fänden sich keine, so sei die Mitralklappe nur leichtgradig insuffizient, die Rechtsherzfunktion sei normal (S. 3 f.). 4.1.10 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, kardiologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden MEDAS-Gutachten der D.________ vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 130.1 S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - KHK (= koronare Herzkrankheit) mit Zustand nach 2-fach Bypassoperation (ICD-10 I25.12) - Zustand nach Aortenwurzel- und Aortenklappenersatz mittels Freestyle-Prothese in minimal-invasiver Technik 08/2009 bei angeborener bikuspider Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und erster OP 2009 (ICD-10 Q23.1) - Einschränkung der aktiven Flexion Hüfte rechts bei St. n. Hüft-TP Mai 2021 (ICD- 10 M16.1; M25.65) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 11 - - Achillodynie rechts (ICD-10 M76.6) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Seropositive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05) - Adipositas Grad 3 (ICD-10 E66.06) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.0) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom, laufende CPAP Therapie (ICD-10 G47.31) - Leichte Tendinopathie Supraspinatussehne Schulter beidseits, AC-Gelenksarthrose rechts bei klinisch negativer Impingementsymptomatik ohne Muskelatrophie rechts und links (ICD-10 M75.1) - Coxarthrose links (ICD-10 M16.1) - Serum-lgM Erhöhung mit mehreren schwachen klonalen Zonierungen (ICD-10 D47.9) - St. n. Stapler-Hämorrhoidopexie am 25. Januar 2023 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad II (ICD-10 K64.9) - Depressive Episode DD (= Differenzialdiagnose) Anpassungsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, nach Implantation einer Hüft-TP rechts im Mai 2021 bestehe weiterhin eine aktive Flexionseinschränkung in der Hüfte rechts und Schmerzen in der Leiste. Momentan habe der Beschwerdeführer eine Untersuchung der rechten Hüfte im Sinne einer Zweitmeinung organisiert. Links sei eine Coxarthrose bekannt, momentan keine Therapie. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der Achillessehne rechts im Sinne einer Achillodynie. Es würden weitere Abklärungen durchgeführt und es werde nächstens eine konservative Behandlung eingeleitet. Kardiologisch sei 2019 eine Re-Operation mit Re-Ersatz der Aortenklappe mit gestenteter biologischer Prothese nach initialer Operation 2009 im Rahmen einer angeborenen bikuspiden Aortenklappe erfolgt. Die Operation 2019 habe ebenfalls erfolgreich durchgeführt werden können; bei begleitend festgestellter koronarer Herzerkrankung sei zeitgleich eine 2-fach-Bypassoperation durchgeführt worden. Die Klappenfunktion sei bereits postinterventionell als gut be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 12 - schrieben worden. In den jährlichen Nachkontrollen habe sich eine weiterhin stabile Situation gezeigt. In der kardiologischen Kontrolle von Oktober 2023 habe sich echokardiographisch anhaltend eine stabile Situation mit leicht eingeschränkter Pumpfunktion gezeigt. Eine leicht eingeschränkte Belastungsfähigkeit bestehe in angestammter Tätigkeit aufgrund kardialen Vorerkrankungen in Kombination mit einer morbiden Adipositas (S. 8). Aus polydisziplinärer Sicht seien die Einschätzungen von kardiologischer und orthopädischer Seite massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. In Bezug auf den Pausenbedarf komme es zu einer vollständigen Überschneidung, sodass keine Summation oder Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten vorzunehmen sei (S. 9). Den Leiden angepasste Tätigkeiten seien im Umfang von 8.5 Stunden bei einer Einschränkung der Leistung von 20 % (erhöhter Pausenbedarf, Rückenschmerzen) zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % gelte sowohl für die angestammte (S. 9) als auch für eine den Leiden angepasste Tätigkeit ab
- Februar 2021 (S. 10). 4.1.11 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 16. Januar 2024 (act. II 140 S. 24-26) fest, gesamthaft zeige sich ein Bild von multiplen degenerativen tendinösen Erkrankungen, sowohl an den Hüftgelenken als auch an der rechten Achillessehne. Mit operativen Massnahmen sollte man zurückhaltend sein, da dadurch keine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes zum jetzigen Zeitpunkt erreicht werden könne. Die Gefahr einer Ruptur der Achillessehne, insbesondere aufgrund des hohen Körpergewichts und der bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen, sei jedoch sicherlich erhöht. Eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als "Jurist (Homeoffice)" bestehe nicht (S. 26). 4.1.12 Dr. med. L.________ führte im Bericht vom 5. März 2024 (act. II 140 S. 27-29) aus, er gehe nicht mehr von einer primären autoimmunen entzündlichen rheumatischen Erkrankung, sondern vorwiegend von mechanischen/überlastungsbedingten und degenerativen Beschwerden aus (S. 28). Die gegen Morgen auftretenden Rücken- und Beckenschmerzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 13 - liessen grundsätzlich von der Schmerzcharakteristik her an eine entzünd-lich-rheumatische Erkrankung denken. Leider hätten potente Immunsuppressiva hier keinen positiven Einfluss bringen können, zudem wiesen die MR-Untersuchungen keine autoimmunen entzündlichen Veränderungen auf. Der Einsatz eines dritten Biologikums könne diskutiert werden. Zudem sei ein guter Muskelaufbau durch Durchführung eines konsequenten Übungsprogrammes zuhause und/oder im Fitnesscenter unabdingbar (S. 29). 4.1.13 Im Rahmen einer Stellungnahme zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 (act. II 140 S. 18-21) kritisierte die Hausärztin Dr. med. M.________ das MEDAS-Gutachten zusammengefasst als unvollständig und in sich widersprüchlich. 4.1.14 In ihren Stellungnahmen vom 21., 23. und 24. Mai. 2024 (act. II 143-145) befanden die RAD-Ärzte Dres. med. E.________, F.________ und G.________ das MEDAS-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 14 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.3 Das polydisziplinäre, auf einer internistischen, rheumatologischen, kardiologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung beruhende MEDAS-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche in weiten Teilen mit jener der Behandler übereinstimmt (vgl. E. 4.1 vorne), nachvollziehbar und überzeugend. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist auf das Gutachten abzustellen. Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Beeinträchtigungen aus kardiologischer (koronare Herzkrankheit) sowie orthopädischer Sicht (Einschränkung der aktiven Flexion der Hüfte rechts sowie Achillodynie rechts) vor, welche die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit (als .../.../stellvertretender ...) als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) einschränken (act. II 130.1 S. 9 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik am MEDAS-Gutachten nicht durchzudringen: 4.4.1 Zunächst betreffen die mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 eingereichten Arztberichte (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 3- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 15 - 5) einen Sachverhalt, der zeitlich nach der angefochtenen Verfügung vom
- Juni 2024 (act. II 146) eintrat, womit sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.1 vorne). Dies gilt umso mehr, als die neuerlichen psychischen Beschwerden vom Beschwerdeführer auf die im März 2025 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses per August 2025 (act. IA 6) zurückgeführt wurden (Stellungnahme vom 5. Mai 2025; vgl. E. 5.2 hinten). 4.4.2 Ferner legte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren diverse Berichte von Behandlern ins Recht (act. II 140 S. 18-29), welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Ziffer 3134 ff. KSVI den RAD-Ärzten zur Beurteilung vorlegte. Diese gelangten zum Schluss, dass die neu eingereichten Arztberichte an den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten nichts ändern würden (act. II 143-145). Dies überzeugt: Dr. med. L.________ bestätigte im Bericht vom 5. März 2024 (act. II 140 S. 27-29) die Zweifel am Vorliegen einer primären rheumatischen Erkrankung (S. 28), was sich mit den Einschätzungen im rheumatologischen Teilgutachten deckt (act. II 130.3 S. 9). Insbesondere sind seine Ausführungen zur Müdigkeit in Zusammenhang mit rheumatischen Beschwerden allein allgemein gehalten (act. II 140 S. 29) und vermögen deshalb die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso decken sich die im Bericht von Dr. med. N.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 140 S. 24- 26) aufgelisteten Beeinträchtigungen (S. 24) weitgehend mit den entsprechenden Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten (act. II 130.6 S. 2) und es ist anhand dieses Berichts nicht ersichtlich, welche für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens wesentlichen Aspekte der orthopädische Gutachter nicht berücksichtigt haben sollte. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. N.________ ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (act. II 140 S. 26). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme (act. II 143) kurzhielt, da kein fachärztlicher Bericht vorlag, welcher sich auf das psychiatrische Teilgutachten bezog. Was schliesslich die Kritik von Dr. med. M.________ anbelangt (act. II 140 S. 18-21), so äusserte sich die Hausärztin überwiegend in fachmedizinischer Hinsicht (orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch), wofür ihr als Internistin indes die Kompetenz fehlt. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal – wie gezeigt – die fachmedizinischen Beurteilungen weitgehend mit jenen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 16 - MEDAS-Gutachten übereinstimmen. Gelangten die RAD-Ärzte schliesslich zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten im Lichte der übrigen Arztberichte insgesamt schlüssig ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht zu jedem im Schreiben vom 8. April 2024 genannten Einwand nochmals äusserten (Beschwerde S. 9; Stellungnahme vom 10. September 2024 S. 2). 4.4.3 Sodann konnten im Rahmen der Begutachtung die subjektiv geklagten Konzentrationsstörungen sowie die Müdigkeit nicht bestätigt werden (Beschwerde S. 11). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde keine Beeinträchtigung der Konzentration festgestellt (act. II 130.4 S. 5), und auch aus den übrigen fachmedizinischen, auf umfassenden Abklärungen beruhenden Teilgutachten ergeben sich keine befundmässig gestützten Anhaltspunkte für entsprechende, das funktionelle Leistungsvermögen wesentlich beeinflussende Beeinträchtigungen. Auch seitens der Behandler konnten die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten wiederholt nicht bestätigt werden (act. II 9.2 S. 2; 19 S. 2; 31 S. 2; 48 S. 2). Sodann hielt Dr. med. L.________ zwar fest, dass insbesondere Immunsuppressiva Müdigkeit hervorrufen könnten, wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese abgesetzt habe, so dass mit einer Verbesserung einer allfälligen Müdigkeit zu rechnen sei (act. II 140 S. 29). 4.4.4 Im Weiteren überzeugt auch die Kritik am kardiologischen Teilgutachten nicht (Beschwerde S. 11). Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich weiterhin eine stabile kardiologische Situation mit guter Funktion der Aortenklappenprothese ohne valvulärem Leck zeige (act. II 130.5 S. 7), deckt sich mit den Ergebnissen der alljährlichen Verlaufskontrollen bei Dr. med. K.________ (act. II 47 S. 9 f.; 102 S. 5; 130.9 S. 3 f.) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden. Die daraus abgeleitete Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für die angestammte Arbeit sowie für angepasste Tätigkeiten (act. II 130.5 S. 8) ist vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar. 4.4.5 Schliesslich kann offen bleiben, wie es sich mit der beschwerdeweise monierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Teilgutachten (act. II 130.6 S. 6) verhält bzw. ob sich diese auf eine reine Homeoffice-Tätigkeit bezieht (Beschwerde S. 12; Stellungnahme vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 17 -
- September 2024 S. 3 f.). Denn es steht fest, dass in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit polydisziplinär – mithin im interdisziplinären Konsens – von einer allein teilweisen Homeoffice-Tätigkeit ausgegangen wurde (act. II 130.1 S. 10, Antwort auf Zusatzfrage 1). Im Übrigen lässt das für angepasste Tätigkeiten formulierte Belastbarkeitsprofil eine überwiegende Bürotätigkeit mit nur teilweiser Verrichtung der Arbeit im Homeoffice ohne weiteres zu (vgl. E. 5.5.2 hinten). 4.5 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde vom
- Juli 2024 sowie den Eingaben vom 10. September und 19. Dezember 2024, 5. Mai 2025 und vom 16. Juni 2026 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom 27. November 2023 (vgl. E. 4.2.2 vorne). Der vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) bedarf es demnach nicht. 4.6 Gestützt auf das Gutachten vom 27. November 2023 besteht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 20 %). Dies gilt ab Februar 2021 (act. II 130.1 S. 9 f.) und damit für den gesamten rentenrelevanten Beurteilungszeitraum. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen.
- 5.1 Nach den Akten war der Beschwerdeführer ab dem 19. Oktober 2020 in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 100 % eingeschränkt (act. II 9.4 S. 2; 15 S. 3). Ab Februar 2021 galt wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.6 vorne). Damit fehlt es an der Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), womit bereits aus diesem Grund kein Rentenanspruch besteht. 5.2 Doch selbst, wenn die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt wäre und mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Anmeldung zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 18 - Leistungsbezug (act. II 1) der frühestmögliche Rentenbeginn per 1. September 2021 angenommen würde (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), änderte sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – am Ergebnis nichts. Dabei ist vorauszuschicken, dass die per 31. August 2025 erfolgte Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der C.________ (act. IA 6) entgegen den Eingaben vom 5. Mai 2025 und 16. Juni 2026 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, da sich dieser Sachverhalt nach der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 zugetragen hat (vgl. E. 4.1 vorne). Dies gälte selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, da der Beschwerdeführer gemäss dem Kündigungsschreiben vom 17. März 2025 (act. IA 6) die Arbeit ab
- Juli 2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufgenommen hat. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob die Annahme eines Status als zu 100 % Erwerbstätiger korrekt ist (anders noch act. II 73 S. 3; vgl. E. 5.4.2 hinten). 5.3 5.3.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 19 - 5.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ein Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE-Tabelle T17 fällt sodann in Betracht, wenn davon eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des BGer 9C_219/2025 vom 24. April 2026 E. 3.2.2). 5.3.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. E. 5.3.2 vorne) auf den bei der C.________ zuletzt bei einem 90 %-Pensum erzielten Verdienst von Fr. 128'194.20 angeknüpft und diesen auf 100 %, ausmachend Fr. 142'438.--, hochgerechnet (act. II 146 S. 1). Damit ging sie (implizit) davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. 5.4.2 Beschwerdeweise wird zu Recht nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte im Beurteilungszeitraum ohne gesundheitliche Beein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 20 - trächtigungen eine andere Tätigkeit aufgenommen. Denn dafür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, bekundete der Beschwerdeführer doch "Freude" an der Arbeit (act. II 130.4 S. 4). Indes machte er ein Valideneinkommen von Fr. 156'259.-- geltend, dies mit der Begründung, die seit 2016 ausgeübte Tätigkeit habe bereits von Beginn weg aus gesundheitlich bedingten Gründen nicht mehr der vollen Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit entsprochen. Korrekterweise müsse auf die Jahre 2011-2013 abgestellt werden (Beschwerde S. 15). Zur Untermauerung seines Standpunkts legte der Beschwerdeführer ein aus dem Jahr 2011 stammendes Dokument "Provisorische Lohnabrechnung" ins Recht, woraus ein "Ziellohn" von Fr. 159'500.-- bzw. eine "Brutto Gehalt" von Fr. 145'000.-- hervorgeht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst einräumte, verlor er die frühere und besser entlöhnte Anstellung aufgrund einer Umstrukturierung (Beschwerde S. 15). Folglich würde er die vor dem 1. Januar 2016 ausgeübte Tätigkeit auch als Gesunder nicht mehr ausüben, womit sie nicht als Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden kann. Davon ging denn auch der Beschwerdeführer offensichtlich selbst aus, erachtete er doch ursprünglich ein Valideneinkommen von Fr. 142'438.-- als massgeblich (vgl. act. II 76 S. 4). Im Übrigen geht aus den Akten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Herzoperation im Jahr 2009 während sieben Jahren mehrheitlich beschwerdefrei war (act. II 9.3 S. 1), was auf zunehmende Beschwerden ab 2016 hindeutet. Es ist aber mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht erstellt, dass die ab 1. Januar 2016 ausgeübte Tätigkeit in der Funktion als ... bzw. ... (act. I 9) pensum- und/oder gehaltsmässig von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beeinflusst war (vgl. auch act. II 17 S. 3). Ein Pensum von 100 % wäre schliesslich auch arbeitgeberseitig möglich gewesen. 5.4.3 Zusammenfassend ist die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 142'438.-- somit nicht zu beanstanden. 5.5 Zum Invalideneinkommen (vgl. E. 5.3.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 21 - 5.5.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 27. November 2023 entspricht die angestammte Arbeit als ... einer optimal angepassten Tätigkeit (act. II 130.1 S. 9), wobei die Gutachter im interdisziplinären Konsens von einer teilweisen Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice ausgingen (S. 10, Antwort auf Zusatzfrage 1). Damit im Einklang steht das im Gutachten formulierte Belastungsprofil, wonach leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vor allem sitzende Tätigkeiten, möglichst ohne Nachtschichttätigkeiten, zumutbar bzw. Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gestellen nicht mehr möglich sind. Ferner ist das Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges beckennahes Tragen auf maximal 15kg beschränkt und sollte nicht repetitiv verrichtet werden. Ebenso sollten das Treppengehen, ausgeprägte Nässe oder Kälteexposition vermieden werden (act. II 130.1 S. 9, 10). Damit beschreibt das Belastungsprofil ausschliesslich Einschränkungen in körperlicher Hinsicht, während es sich bei der Tätigkeit als ... um eine rein administrative Arbeit handelt. Diese Tätigkeit ist sodann im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 20 % uneingeschränkt zumutbar (Arbeitsfähigkeit 80 % [S. 9, 10]). Vor diesem Hintergrund steht somit auch fest, dass der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Arbeitspensum von 80 % bei einem Beschäftigungsgrad von zuletzt 40 % in der Tätigkeit als ... (act. II 105 S. 2) nicht optimal ausschöpfte, womit das Invalideneinkommen auf einer hypothetischen Basis zu ermitteln ist. 5.5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den bei der damaligen Arbeitgeberin erzielten und auf 100 % aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 142'438.-- ab, wodurch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (act. II 146 S. 1 f.). Mithin ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum in der nämlichen Tätigkeit auf 80 % bei der damaligen Arbeitgeberin hätte erhöhen können. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei von einem Tabellenwert und nicht dem auf 80 % hochgerechneten aktuellen Einkommen auszugehen. Denn eine Arbeitstätigkeit von 80 % im Homeoffice resp. mehrheitlich im Homeoffice sei gemäss Arbeitsvertrag bei der C.________ gar nicht möglich. Es sei keine dem Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens entsprechende und somit angepasste Arbeitstätigkeit vor Ort im Gebäude der C.________ realisier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 22 - bar. Bei einem höheren Arbeitspensum sei keine reine Homeoffice-Tätigkeit mehr möglich und es bestehe keine Ruhe- und Erholungsmöglichkeit im Office. Für den Arbeitsweg und auf der Arbeit vor Ort müssten viele zusätzliche, teils längere Wegstrecken und Treppen bewältigt werden, was in der reinen Homeoffice-Tätigkeit nicht der Fall sei (Beschwerde S. 15). 5.5.3 Was die Annahme der Beschwerdegegnerin anbelangt, der Beschwerdeführer hätte sein Arbeitspensum in der Tätigkeit als ... bei der damaligen Arbeitgeberin auf 80 % beibehalten bzw. erhöhen können, so geht aus den Akten zwar hervor, dass die C.________ die von der Beschwerdegegnerin an sie gerichtete Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Leistung von 80 % eine "solche Anstellung" angeboten werden könnte, ausdrücklich nicht beantwortete (act. II 134 S. 2). Allerdings hat der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum per 1. Dezember 2022 auf 40 % reduziert (act. II 105 S. 2), wobei bis zu diesem Zeitpunkt der bisherige Beschäftigungsgrad von 90 % galt (act. I 9). Die Änderungskündigung vom
- Juni 2022 mit Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 40 % erfolgte "unter Berücksichtigung [der] Leistungsfähigkeit" (act. II 105 S. 2), mithin nicht aus betrieblichen Gründen. Da der Arbeitgeberin daran lag, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen, ist nicht ersichtlich, weshalb in betrieblicher Hinsicht nicht auch eine Reduktion des Arbeitspensums von 90 % auf 80 % möglich gewesen wäre. Auch beschwerdeweise wurde nicht geltend gemacht, dass eine solche Anstellung a priori betrieblich ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine Arbeitstätigkeit von 80 % im Homeoffice respektive mehrheitlich im Homeoffice gemäss damaligem Arbeitsvertrag gar nicht möglich gewesen sei (Beschwerde S. 15), verkennt er, dass das im Gutachten formulierte Belastungsprofil keine reine oder mehrheitliche Homeoffice-Tätigkeit vorschreibt (act. II 130.1 S. 9), was insofern einleuchtet, als die Mobilität und Verkehrsfähigkeit im Beurteilungszeitraum nicht eingeschränkt waren (act. II 130.4 S. 8) und persönlichkeitsbezogene Aspekte, welche einer Bürotätigkeit im Wege gestanden hätten, nicht vorlagen (S. 6). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer nicht geltend und es bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus betrieblicher Sicht im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 23 - Rahmen einer 80 %-Anstellung eine teilweise Verrichtung der Arbeit im Homeoffice nicht auch möglich gewesen wäre. 5.5.4 Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, womit bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch besteht. Wie jedoch nachfolgend zu zeigen ist, änderte sich am Ergebnis nichts, wenn der Ermittlung des Invalideneinkommens mit dem Beschwerdeführer Tabellenlöhne zugrunde gelegt werden. 5.5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer den Tabellenwert TOTAL von Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor (der LSE 2020), zugrunde legen will, kann ihm mit Blick auf das im Beurteilungszeitraum massgebliche Zumutbarkeitsprofil, welches dem Dargelegten zufolge insbesondere die bisherige Tätigkeit ... als angepasst einstuft (vgl. E. 5.5.1 vorne), nicht gefolgt werden. Denn auf diese Tabelle wird namentlich abgestellt, wenn die versicherte Person ihre gewohnte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben kann und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen (Urteil des BGer 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 3.1), was hier dem Gesagten zufolge nicht zutrifft. Weil die Tabelle TA1 die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare Tätigkeit auch anderweitig nicht adäquat abbildet, ist es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt, auf Tabelle T17 abzustellen, weil dieses Vorgehen eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. E. 5.3.3 vorne). Das BGer bejaht die Anwendung dieser Tabelle denn auch, wenn die versicherte Person, gegebenenfalls auch im öffentlichen Sektor, ihre angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit trotz Gesundheitsschaden weiterhin ausüben kann (BGer 8C_676/2024 E. 4.6.2 mit Kasuistik). 5.5.4.2 Gemäss Beschreibung der Arbeitgeberin umfasste die damals in der Funktion als ... ausgeübte und im Beurteilungszeitraum weiterhin zumutbare Tätigkeit etwa die Sicherstellung und Umsetzung der ... und Grundsätze von C.________, die Erarbeitung und Umsetzung der ...- und ... für die zugewiesenen Bereiche unter Berücksichtigung der ...- und ..., die Verantwortung des ... im zugeteilten Aufgabenbereich sowie die Sicherstellung, dass ... aus kommerzieller Sicht effizient und effektiv abgewickelt wurden. Ferner hatte der Beschwerdeführer an einem umfassenden ..., an der Durchführung von ..., der Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 24 - (...), in der Entwicklungs-, Planungs-, und Evaluationsphase von ...projekten zu arbeiten und die ... zu erstellen. Weiter hatte der Beschwerdeführer ... inkl. ...erstellung mit den ... zu leiten, koordinieren und führen; ferner verantwortete er das ..., erstellte Entscheidungsgrundlagen zu den ... inkl. Kommunikation mit ... und ..., optimierte selbständig und eigenverantwortlich bestehende (mehrjährige ...) insbesondere hinsichtlich kommerzieller und technischer Aspekte. Schliesslich hatte er die relevanten ... kontinuierlich zu beobachten und analysieren, die Interessen von C.________ auch international vor Ort bei ... zu vertreten und die Aktivitäten zwischen ... und Projekt zu koordinieren (act. II 17 S. 6). 5.5.4.3 Diese gleichsam anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit rechtfertigt es, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Position 24 "Betriebswirte und vergleichbare Spezialist/innen" abzustellen. Betriebswirtschafter übernehmen Führungsverantwortung oder unterstützen die Geschäftsleitung bei der Entwicklung des Unternehmens, analysieren geschäftliche Abläufe, suchen nach Verbesserungen und treffen strategische Entscheidungen, wobei sie in der Regel in den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik oder Marketing beschäftigt werden (vgl. ). Die Berufsgruppe 24 umfasst gemäss Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) denn auch zahlreiche Tätigkeiten, welche mit jener des ... vergleichbar sind, was sich auch in der Höhe des Gehalts abbildet. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum nicht auch der öffentliche Sektor offen gestanden haben sollte, zumal es sich bei der damaligen Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer über viele Jahre angestellt war, um einen staatsnahen Betrieb handelt. 5.5.4.4 Der 1966 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des potentiell frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2021 bereits über 50jährig, womit unter Berücksichtigung des hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechts (vgl. E. 3.1 vorne) altersspezifische Werte anzuwenden sind (vgl. Urteil des BGer 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1 ff.). Gemäss LSE 2020 (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) Tabelle T17, Position 24, belief sich der Monatslohn für über 50jährige Männer im Jahr 2020 auf Fr. 11'265.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 25 - 126 V 75 E. 3b bb S. 76; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 58-63), die Nominallohnentwicklung (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2025, Position J) sowie unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von maximal 10 % (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; für die Zeit ab 1. Januar 2024 vgl. Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 98'206.05 (Fr. 11'265.-- x 12 / 40 x 41.1 / 100 x 98.2 x 0.8 x 0.9). 5.5.5 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 142'438.-- (vgl. E. 5.4.3 vorne) und eines Invalideneinkommens von Fr. 98'206.05 beträgt der Invaliditätsgrad per September 2021 (vgl. E. 5.2 vorne) gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 31 % ([Fr. 142'438.-- - Fr. 98'206.05] / Fr. 142'438.-- x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.2.3 vorne). Auch die angepassten hypothetischen Einkommen der Folgejahre – bei im Übrigen identischen Bemessungsfaktoren – ändern daran nichts. 5.6 Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 26 - 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. med. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496 - 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 496 KNB/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Oktober 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. med. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ... bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) beschäftigt, meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf diverse somatische und psychische Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 17 S. 2). Die IVB holte Berichte behandelnder Ärzte ein, führte ein Assessment durch (act. II
12) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsplatzanpassung (act. II 34 f.). In der Folge legte die IVB das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 63]) zur Beurteilung vor, schloss die Eingliederungsmassnahmen ab (act. II 72) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (act. II 73) bei einem Invaliditätsgrad von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 76), woraufhin die IVB bei der D.________ ag (nachfolgend D.________) eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 27. November 2023 [MEDAS-Gutachten; act. II 130.1 ff.]). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 135 ff.) mit Vorlage des Dossiers beim RAD (act. II 143-145) verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II
146) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde erheben. Er stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 15. September 2021 und bis auf weiteres eine IV-Rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 3 - 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen u.a. neurokognitive Abklärungen (allenfalls unter externer medizinischer Begutachtung) unter Wahrung der Parteirechte zu veranlassen und dem Beschwerdeführer sei von der IV-Stelle mindestens die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an die MEDAS-Gutachter zu stellen. Danach sei neu über die Leistungsansprüche des Versicherten zu entscheiden.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. September 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit weiteren Eingaben vom 19. Dezember 2024 und vom 5. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer Änderungen in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht geltend und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Stellungnahmen vom 5. und 16. Juni 2026 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30, H 53/04 E. 1.3.1), weil ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, Ergänzungsfragen an die D.________-Gutachter zu stellen respektive weil sein Eventualbegehren ohne jede Begründung seitens der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 3). 2.2 Zwar beinhaltet das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit Expertengutachten u.a. das Recht, dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen einer Partei zu konfrontieren ist, soweit der ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 5 - fassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Verwaltung oder Gericht können von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.4.2). 2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden: So konnte sich der Beschwerdeführer ausführlich zum D.________-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) äussern, wovon er denn auch im Vorbescheidverfahren Gebrauch gemacht hat (act. II 140 S. 1-17). Basierend auf dem Einwand vom 8. April 2024 bzw. den damit eingereichten Berichten der Behandler (act. II 140 S. 18-29) legte die Beschwerdegegnerin sodann das Dossier den RAD-Ärzten zur Beurteilung vor und ersuchte sie, sich zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des D.________-Gutachtens zu äussern (act. II 142). In der Folge nahmen Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, jeweils aus ihrer fachärztlichen Sicht Stellung (act. II 142-145) und kamen zum Schluss, dass das D.________-Gutachten vom 27. November 2023 schlüssig und nachvollziehbar sei bzw. die neu eingereichten medizinischen Berichte daran nichts ändern würden. Unter diesen Umständen war aus Sicht der Beschwerdegegnerin von der Beantwortung der vom Beschwerdeführer im Einwandschreiben – zumal teils suggestiv – formulierten Ergänzungsfragen kein Erkenntnisgewinn für die Beantwortung der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht massgeblichen Fragen zu erwarten (vgl. auch Ziffer 3140 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Insbesondere besteht kein förmlicher Anspruch auf Beantwortung von Ergänzungsfragen. Ob die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zutrifft, insbesondere die Abklärungen hinreichend sind, ist schliesslich nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung zu beurteilen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt demnach keine Gehörsverletzung dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 6 - 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (act. II 146), erging nach dem 1. Januar 2022. Indessen erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (act. II 1), womit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, ob ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 3.2 3.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 7 - mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
11. Juni 2024 (act. II 146) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom
29. April 2021 (act. II 19) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 2). Eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe per 23. November 2020 stattgefunden. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sei im Verlauf der Therapie erfolgt. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei im Allgemeinen von einer weiteren Steigerung bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 8 - zur vollen Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit auszugehen (S. 3). 4.1.2 Am 10. Mai 2021 erfolgte bei diagnostizierter Coxarthrose bei Hüftimpingement rechts vor links bei marginaler Hüftdysplasie der Pfanne mit anterosuperior schlechter Überdachung eine Hüft-Totalprothesen-implantation minimal-invasiv rechts (act. II 31 S. 9). 4.1.3 Vom 18. Mai bis 5. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2021 (act. II 28 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2 f.): •
10. Mai 2021: Minimalinvasive Hüft-TEP bei Coxarthrose rechts • Koronare und valvuläre Herzkrankheit • St. n. (= Status nach) oberem Atemwegsinfekt 12/2018 (ohne Antibiose abgeheilt) • Depressive Störung • Obstruktives Schlafapnoesyndrom ED (= Erstdiagnose) 2017 Es hätten deutliche positive Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden und im Rahmen der stationären Rehabilitation eine leichte Verbesserung der Schmerzproblematik erzielt werden können (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine deutlich bessere körperliche Stabilisierung angegeben und sei mit dem Ergebnis der erfolgten Operation und dem anschliessenden Rehabilitationsverlauf insgesamt sehr zufrieden gewesen (S. 5). 4.1.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 30. Juli 2021 (act. II 41 S. 1) fest, seitens der Prothese bestehe ein schöner Verlauf. Die Weichteilsituation sei noch weiter zu bearbeiten. 4.1.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2021 (act. II 47 S. 8 ff.) einen Status nach Aortenwurzel- und Aortenklappenersatz mittels Freestyle-Bioprothese in minimalinvasiver Technik am 26. August 2009 bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und Aortenaneurysma (S. 8). In der aktuellen Standortbestimmung habe sich die reoperierte Aortenklappenprothese erneut regelrecht dargestellt mit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 9 - etwa unveränderten transvalvulären Gradienten. Die Leistungsfähigkeit sei etwa auf das gleiche Niveau wie im Vorjahr eingeschränkt gewesen, was vermutlich auf das deutliche Übergewicht zurückgehe (S. 9 f.). 4.1.6 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 19. November 2021 (act. II 58 S. 2 f.) einen V.a. (= Verdacht auf) seropositive rheumatoide Arthritis. In der Beurteilung hielt er fest, auch in den Röntgenbildern der Füsse seien keine Erosionen oder psoriasiforme Veränderungen aufgefallen, humoral sei nach wie vor keine entzündliche Aktivität nachzuweisen. Von den Autoimmunparametern her bleibe es bei der isolierten Positivität für den (unspezifischen) Rheumafaktor. Die MRI der LWS (= Lendenwirbelsäule) und ISG (= Iliosakralgelenk) hätten eher degenerative Veränderungen inklusive Diskusprotrusion mit Eindellung des Duralschlauchs Th12/LWK1 gezeigt, jedoch keine primär entzündlichen Veränderungen (S. 3). 4.1.7 Im Bericht vom 2. Mai 2022 (act. II 76 S. 8 f.) hielt Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, die Arbeitsunfähigkeit fusse einerseits auf rezidivierenden depressiven Episoden, andererseits leide der Beschwerdeführer an chronischen Gelenkschmerzen sowie chronischer Müdigkeit. Die chronischen Arthralgien seien multifaktoriell durch arthrotische Gelenkveränderungen der Hüfte, eine beidseitige Impingementsymptomatik der Schultern bei SLAP-Läsion, PASTA-Läsion und Tendinopathie der SSP-Sehnen (Supraspinatus) sowie durch die im Oktober 2021 neu diagnostizierte seropositive rheumatoide Arthritis bedingt (S. 8). 4.1.8 Dr. med. L.________ diagnostizierte im Bericht vom 26. August 2022 (act. II 93 S. 1 f.) eine seropositive rheumatoide Arthritis (S. 1). In der Beurteilung führte er aus, trotz der fehlenden primär entzündlichen Veränderungen am Achsenskelett in der MRT der LWS/des ISG vom Oktober 2021 sei er aufgrund der weiterhin vorliegenden entzündlich anmutenden Rückenschmerzen sowie auch bei nun klarem Therapieansprechen von Humira nicht sicher, ob nicht doch eine Spondyloarthritis vorliege (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 10 - 4.1.9 Im Bericht vom 17. Oktober 2022 (act. II 102 S. 3-5) hielt Dr. med. K.________ fest, das Resultat nach dem zweiten Aortenklappenersatz sei weiterhin gut, die transvalvulären Gradienten praktisch identisch zum Vorjahr. Noch stärker ausgeprägt sei die Leistungsschwäche, nicht überraschend angesichts der weiterhin deutlichen Gewichtszunahme. Wegen des früheren Belastungsabbruchs sei die Untersuchung diesmal nicht konklusiv ausgefallen. Erfreulich sei, dass der Blutdruck nicht übermässig angestiegen sei und Rhythmusstörungen fehlten (S. 5). Mit weiterem Bericht vom 19. Oktober 2023 (act. II 130.9 S. 2-4) hielt Dr. med. K.________ fest, die Aortenwurzel sei mit 46 mm möglicherweise leicht weiter als in der Voruntersuchung, währenddem sich die anschliessende Aorta ascendens im einsehbaren Bereich im Normalbereich bewege. Die nach der Re-Operation 2019 eingesetzte biologische Aortenklappenprothese sei regelrecht, hier finde sich weder eine trans- noch eine paravalvuläre Insuffizienz. Der linke Ventrikel sei leicht dilatiert, was bereits vor der Re-Operation der Fall gewesen sei, die Dimensionen hätten sich auch nach dem Eingriff nie ganz normalisiert. Die linksventrikuläre Funktion sei unverändert leichtgradig eingeschränkt. Andere Klappenvitien von Relevanz fänden sich keine, so sei die Mitralklappe nur leichtgradig insuffizient, die Rechtsherzfunktion sei normal (S. 3 f.). 4.1.10 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, kardiologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden MEDAS-Gutachten der D.________ vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 130.1 S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - KHK (= koronare Herzkrankheit) mit Zustand nach 2-fach Bypassoperation (ICD-10 I25.12) - Zustand nach Aortenwurzel- und Aortenklappenersatz mittels Freestyle-Prothese in minimal-invasiver Technik 08/2009 bei angeborener bikuspider Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und erster OP 2009 (ICD-10 Q23.1) - Einschränkung der aktiven Flexion Hüfte rechts bei St. n. Hüft-TP Mai 2021 (ICD- 10 M16.1; M25.65)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 11 - - Achillodynie rechts (ICD-10 M76.6) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Seropositive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05) - Adipositas Grad 3 (ICD-10 E66.06) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.0) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom, laufende CPAP Therapie (ICD-10 G47.31) - Leichte Tendinopathie Supraspinatussehne Schulter beidseits, AC-Gelenksarthrose rechts bei klinisch negativer Impingementsymptomatik ohne Muskelatrophie rechts und links (ICD-10 M75.1) - Coxarthrose links (ICD-10 M16.1) - Serum-lgM Erhöhung mit mehreren schwachen klonalen Zonierungen (ICD-10 D47.9) - St. n. Stapler-Hämorrhoidopexie am 25. Januar 2023 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad II (ICD-10 K64.9) - Depressive Episode DD (= Differenzialdiagnose) Anpassungsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, nach Implantation einer Hüft-TP rechts im Mai 2021 bestehe weiterhin eine aktive Flexionseinschränkung in der Hüfte rechts und Schmerzen in der Leiste. Momentan habe der Beschwerdeführer eine Untersuchung der rechten Hüfte im Sinne einer Zweitmeinung organisiert. Links sei eine Coxarthrose bekannt, momentan keine Therapie. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der Achillessehne rechts im Sinne einer Achillodynie. Es würden weitere Abklärungen durchgeführt und es werde nächstens eine konservative Behandlung eingeleitet. Kardiologisch sei 2019 eine Re-Operation mit Re-Ersatz der Aortenklappe mit gestenteter biologischer Prothese nach initialer Operation 2009 im Rahmen einer angeborenen bikuspiden Aortenklappe erfolgt. Die Operation 2019 habe ebenfalls erfolgreich durchgeführt werden können; bei begleitend festgestellter koronarer Herzerkrankung sei zeitgleich eine 2-fach-Bypassoperation durchgeführt worden. Die Klappenfunktion sei bereits postinterventionell als gut be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 12 - schrieben worden. In den jährlichen Nachkontrollen habe sich eine weiterhin stabile Situation gezeigt. In der kardiologischen Kontrolle von Oktober 2023 habe sich echokardiographisch anhaltend eine stabile Situation mit leicht eingeschränkter Pumpfunktion gezeigt. Eine leicht eingeschränkte Belastungsfähigkeit bestehe in angestammter Tätigkeit aufgrund kardialen Vorerkrankungen in Kombination mit einer morbiden Adipositas (S. 8). Aus polydisziplinärer Sicht seien die Einschätzungen von kardiologischer und orthopädischer Seite massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. In Bezug auf den Pausenbedarf komme es zu einer vollständigen Überschneidung, sodass keine Summation oder Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten vorzunehmen sei (S. 9). Den Leiden angepasste Tätigkeiten seien im Umfang von 8.5 Stunden bei einer Einschränkung der Leistung von 20 % (erhöhter Pausenbedarf, Rückenschmerzen) zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % gelte sowohl für die angestammte (S. 9) als auch für eine den Leiden angepasste Tätigkeit ab
10. Februar 2021 (S. 10). 4.1.11 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 16. Januar 2024 (act. II 140 S. 24-26) fest, gesamthaft zeige sich ein Bild von multiplen degenerativen tendinösen Erkrankungen, sowohl an den Hüftgelenken als auch an der rechten Achillessehne. Mit operativen Massnahmen sollte man zurückhaltend sein, da dadurch keine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes zum jetzigen Zeitpunkt erreicht werden könne. Die Gefahr einer Ruptur der Achillessehne, insbesondere aufgrund des hohen Körpergewichts und der bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen, sei jedoch sicherlich erhöht. Eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als "Jurist (Homeoffice)" bestehe nicht (S. 26). 4.1.12 Dr. med. L.________ führte im Bericht vom 5. März 2024 (act. II 140 S. 27-29) aus, er gehe nicht mehr von einer primären autoimmunen entzündlichen rheumatischen Erkrankung, sondern vorwiegend von mechanischen/überlastungsbedingten und degenerativen Beschwerden aus (S. 28). Die gegen Morgen auftretenden Rücken- und Beckenschmerzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 13 - liessen grundsätzlich von der Schmerzcharakteristik her an eine entzünd-lich-rheumatische Erkrankung denken. Leider hätten potente Immunsuppressiva hier keinen positiven Einfluss bringen können, zudem wiesen die MR-Untersuchungen keine autoimmunen entzündlichen Veränderungen auf. Der Einsatz eines dritten Biologikums könne diskutiert werden. Zudem sei ein guter Muskelaufbau durch Durchführung eines konsequenten Übungsprogrammes zuhause und/oder im Fitnesscenter unabdingbar (S. 29). 4.1.13 Im Rahmen einer Stellungnahme zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 (act. II 140 S. 18-21) kritisierte die Hausärztin Dr. med. M.________ das MEDAS-Gutachten zusammengefasst als unvollständig und in sich widersprüchlich. 4.1.14 In ihren Stellungnahmen vom 21., 23. und 24. Mai. 2024 (act. II 143-145) befanden die RAD-Ärzte Dres. med. E.________, F.________ und G.________ das MEDAS-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 14 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.3 Das polydisziplinäre, auf einer internistischen, rheumatologischen, kardiologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung beruhende MEDAS-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 130.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche in weiten Teilen mit jener der Behandler übereinstimmt (vgl. E. 4.1 vorne), nachvollziehbar und überzeugend. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist auf das Gutachten abzustellen. Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Beeinträchtigungen aus kardiologischer (koronare Herzkrankheit) sowie orthopädischer Sicht (Einschränkung der aktiven Flexion der Hüfte rechts sowie Achillodynie rechts) vor, welche die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit (als .../.../stellvertretender ...) als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) einschränken (act. II 130.1 S. 9 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik am MEDAS-Gutachten nicht durchzudringen: 4.4.1 Zunächst betreffen die mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 eingereichten Arztberichte (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 3-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 15 -
5) einen Sachverhalt, der zeitlich nach der angefochtenen Verfügung vom
11. Juni 2024 (act. II 146) eintrat, womit sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.1 vorne). Dies gilt umso mehr, als die neuerlichen psychischen Beschwerden vom Beschwerdeführer auf die im März 2025 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses per August 2025 (act. IA 6) zurückgeführt wurden (Stellungnahme vom 5. Mai 2025; vgl. E. 5.2 hinten). 4.4.2 Ferner legte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren diverse Berichte von Behandlern ins Recht (act. II 140 S. 18-29), welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Ziffer 3134 ff. KSVI den RAD-Ärzten zur Beurteilung vorlegte. Diese gelangten zum Schluss, dass die neu eingereichten Arztberichte an den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten nichts ändern würden (act. II 143-145). Dies überzeugt: Dr. med. L.________ bestätigte im Bericht vom 5. März 2024 (act. II 140 S. 27-29) die Zweifel am Vorliegen einer primären rheumatischen Erkrankung (S. 28), was sich mit den Einschätzungen im rheumatologischen Teilgutachten deckt (act. II 130.3 S. 9). Insbesondere sind seine Ausführungen zur Müdigkeit in Zusammenhang mit rheumatischen Beschwerden allein allgemein gehalten (act. II 140 S. 29) und vermögen deshalb die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso decken sich die im Bericht von Dr. med. N.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 140 S. 24-
26) aufgelisteten Beeinträchtigungen (S. 24) weitgehend mit den entsprechenden Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten (act. II 130.6 S. 2) und es ist anhand dieses Berichts nicht ersichtlich, welche für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens wesentlichen Aspekte der orthopädische Gutachter nicht berücksichtigt haben sollte. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. N.________ ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (act. II 140 S. 26). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme (act. II
143) kurzhielt, da kein fachärztlicher Bericht vorlag, welcher sich auf das psychiatrische Teilgutachten bezog. Was schliesslich die Kritik von Dr. med. M.________ anbelangt (act. II 140 S. 18-21), so äusserte sich die Hausärztin überwiegend in fachmedizinischer Hinsicht (orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch), wofür ihr als Internistin indes die Kompetenz fehlt. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal – wie gezeigt – die fachmedizinischen Beurteilungen weitgehend mit jenen im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 16 - MEDAS-Gutachten übereinstimmen. Gelangten die RAD-Ärzte schliesslich zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten im Lichte der übrigen Arztberichte insgesamt schlüssig ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht zu jedem im Schreiben vom 8. April 2024 genannten Einwand nochmals äusserten (Beschwerde S. 9; Stellungnahme vom 10. September 2024 S. 2). 4.4.3 Sodann konnten im Rahmen der Begutachtung die subjektiv geklagten Konzentrationsstörungen sowie die Müdigkeit nicht bestätigt werden (Beschwerde S. 11). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde keine Beeinträchtigung der Konzentration festgestellt (act. II 130.4 S. 5), und auch aus den übrigen fachmedizinischen, auf umfassenden Abklärungen beruhenden Teilgutachten ergeben sich keine befundmässig gestützten Anhaltspunkte für entsprechende, das funktionelle Leistungsvermögen wesentlich beeinflussende Beeinträchtigungen. Auch seitens der Behandler konnten die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten wiederholt nicht bestätigt werden (act. II 9.2 S. 2; 19 S. 2; 31 S. 2; 48 S. 2). Sodann hielt Dr. med. L.________ zwar fest, dass insbesondere Immunsuppressiva Müdigkeit hervorrufen könnten, wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese abgesetzt habe, so dass mit einer Verbesserung einer allfälligen Müdigkeit zu rechnen sei (act. II 140 S. 29). 4.4.4 Im Weiteren überzeugt auch die Kritik am kardiologischen Teilgutachten nicht (Beschwerde S. 11). Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich weiterhin eine stabile kardiologische Situation mit guter Funktion der Aortenklappenprothese ohne valvulärem Leck zeige (act. II 130.5 S. 7), deckt sich mit den Ergebnissen der alljährlichen Verlaufskontrollen bei Dr. med. K.________ (act. II 47 S. 9 f.; 102 S. 5; 130.9 S. 3 f.) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden. Die daraus abgeleitete Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für die angestammte Arbeit sowie für angepasste Tätigkeiten (act. II 130.5 S. 8) ist vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar. 4.4.5 Schliesslich kann offen bleiben, wie es sich mit der beschwerdeweise monierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Teilgutachten (act. II 130.6 S. 6) verhält bzw. ob sich diese auf eine reine Homeoffice-Tätigkeit bezieht (Beschwerde S. 12; Stellungnahme vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 17 -
10. September 2024 S. 3 f.). Denn es steht fest, dass in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit polydisziplinär – mithin im interdisziplinären Konsens – von einer allein teilweisen Homeoffice-Tätigkeit ausgegangen wurde (act. II 130.1 S. 10, Antwort auf Zusatzfrage 1). Im Übrigen lässt das für angepasste Tätigkeiten formulierte Belastbarkeitsprofil eine überwiegende Bürotätigkeit mit nur teilweiser Verrichtung der Arbeit im Homeoffice ohne weiteres zu (vgl. E. 5.5.2 hinten). 4.5 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde vom
11. Juli 2024 sowie den Eingaben vom 10. September und 19. Dezember 2024, 5. Mai 2025 und vom 16. Juni 2026 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom 27. November 2023 (vgl. E. 4.2.2 vorne). Der vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) bedarf es demnach nicht. 4.6 Gestützt auf das Gutachten vom 27. November 2023 besteht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 20 %). Dies gilt ab Februar 2021 (act. II 130.1 S. 9 f.) und damit für den gesamten rentenrelevanten Beurteilungszeitraum. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 Nach den Akten war der Beschwerdeführer ab dem 19. Oktober 2020 in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 100 % eingeschränkt (act. II 9.4 S. 2; 15 S. 3). Ab Februar 2021 galt wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.6 vorne). Damit fehlt es an der Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), womit bereits aus diesem Grund kein Rentenanspruch besteht. 5.2 Doch selbst, wenn die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt wäre und mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Anmeldung zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 18 - Leistungsbezug (act. II 1) der frühestmögliche Rentenbeginn per 1. September 2021 angenommen würde (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), änderte sich
– wie nachfolgend zu zeigen ist – am Ergebnis nichts. Dabei ist vorauszuschicken, dass die per 31. August 2025 erfolgte Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der C.________ (act. IA 6) entgegen den Eingaben vom 5. Mai 2025 und 16. Juni 2026 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, da sich dieser Sachverhalt nach der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 zugetragen hat (vgl. E. 4.1 vorne). Dies gälte selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, da der Beschwerdeführer gemäss dem Kündigungsschreiben vom 17. März 2025 (act. IA 6) die Arbeit ab
25. Juli 2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufgenommen hat. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob die Annahme eines Status als zu 100 % Erwerbstätiger korrekt ist (anders noch act. II 73 S. 3; vgl. E. 5.4.2 hinten). 5.3 5.3.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 19 - 5.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ein Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE-Tabelle T17 fällt sodann in Betracht, wenn davon eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des BGer 9C_219/2025 vom 24. April 2026 E. 3.2.2). 5.3.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. E. 5.3.2 vorne) auf den bei der C.________ zuletzt bei einem 90 %-Pensum erzielten Verdienst von Fr. 128'194.20 angeknüpft und diesen auf 100 %, ausmachend Fr. 142'438.--, hochgerechnet (act. II 146 S. 1). Damit ging sie (implizit) davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. 5.4.2 Beschwerdeweise wird zu Recht nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte im Beurteilungszeitraum ohne gesundheitliche Beein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 20 - trächtigungen eine andere Tätigkeit aufgenommen. Denn dafür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, bekundete der Beschwerdeführer doch "Freude" an der Arbeit (act. II 130.4 S. 4). Indes machte er ein Valideneinkommen von Fr. 156'259.-- geltend, dies mit der Begründung, die seit 2016 ausgeübte Tätigkeit habe bereits von Beginn weg aus gesundheitlich bedingten Gründen nicht mehr der vollen Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit entsprochen. Korrekterweise müsse auf die Jahre 2011-2013 abgestellt werden (Beschwerde S. 15). Zur Untermauerung seines Standpunkts legte der Beschwerdeführer ein aus dem Jahr 2011 stammendes Dokument "Provisorische Lohnabrechnung" ins Recht, woraus ein "Ziellohn" von Fr. 159'500.-- bzw. eine "Brutto Gehalt" von Fr. 145'000.-- hervorgeht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst einräumte, verlor er die frühere und besser entlöhnte Anstellung aufgrund einer Umstrukturierung (Beschwerde S. 15). Folglich würde er die vor dem 1. Januar 2016 ausgeübte Tätigkeit auch als Gesunder nicht mehr ausüben, womit sie nicht als Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden kann. Davon ging denn auch der Beschwerdeführer offensichtlich selbst aus, erachtete er doch ursprünglich ein Valideneinkommen von Fr. 142'438.-- als massgeblich (vgl. act. II 76 S. 4). Im Übrigen geht aus den Akten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Herzoperation im Jahr 2009 während sieben Jahren mehrheitlich beschwerdefrei war (act. II 9.3 S. 1), was auf zunehmende Beschwerden ab 2016 hindeutet. Es ist aber mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht erstellt, dass die ab 1. Januar 2016 ausgeübte Tätigkeit in der Funktion als ... bzw. ... (act. I 9) pensum- und/oder gehaltsmässig von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beeinflusst war (vgl. auch act. II 17 S. 3). Ein Pensum von 100 % wäre schliesslich auch arbeitgeberseitig möglich gewesen. 5.4.3 Zusammenfassend ist die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 142'438.-- somit nicht zu beanstanden. 5.5 Zum Invalideneinkommen (vgl. E. 5.3.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 21 - 5.5.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 27. November 2023 entspricht die angestammte Arbeit als ... einer optimal angepassten Tätigkeit (act. II 130.1 S. 9), wobei die Gutachter im interdisziplinären Konsens von einer teilweisen Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice ausgingen (S. 10, Antwort auf Zusatzfrage 1). Damit im Einklang steht das im Gutachten formulierte Belastungsprofil, wonach leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vor allem sitzende Tätigkeiten, möglichst ohne Nachtschichttätigkeiten, zumutbar bzw. Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gestellen nicht mehr möglich sind. Ferner ist das Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges beckennahes Tragen auf maximal 15kg beschränkt und sollte nicht repetitiv verrichtet werden. Ebenso sollten das Treppengehen, ausgeprägte Nässe oder Kälteexposition vermieden werden (act. II 130.1 S. 9, 10). Damit beschreibt das Belastungsprofil ausschliesslich Einschränkungen in körperlicher Hinsicht, während es sich bei der Tätigkeit als ... um eine rein administrative Arbeit handelt. Diese Tätigkeit ist sodann im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 20 % uneingeschränkt zumutbar (Arbeitsfähigkeit 80 % [S. 9, 10]). Vor diesem Hintergrund steht somit auch fest, dass der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Arbeitspensum von 80 % bei einem Beschäftigungsgrad von zuletzt 40 % in der Tätigkeit als ... (act. II 105 S. 2) nicht optimal ausschöpfte, womit das Invalideneinkommen auf einer hypothetischen Basis zu ermitteln ist. 5.5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den bei der damaligen Arbeitgeberin erzielten und auf 100 % aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 142'438.-- ab, wodurch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (act. II 146 S. 1 f.). Mithin ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum in der nämlichen Tätigkeit auf 80 % bei der damaligen Arbeitgeberin hätte erhöhen können. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei von einem Tabellenwert und nicht dem auf 80 % hochgerechneten aktuellen Einkommen auszugehen. Denn eine Arbeitstätigkeit von 80 % im Homeoffice resp. mehrheitlich im Homeoffice sei gemäss Arbeitsvertrag bei der C.________ gar nicht möglich. Es sei keine dem Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens entsprechende und somit angepasste Arbeitstätigkeit vor Ort im Gebäude der C.________ realisier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 22 - bar. Bei einem höheren Arbeitspensum sei keine reine Homeoffice-Tätigkeit mehr möglich und es bestehe keine Ruhe- und Erholungsmöglichkeit im Office. Für den Arbeitsweg und auf der Arbeit vor Ort müssten viele zusätzliche, teils längere Wegstrecken und Treppen bewältigt werden, was in der reinen Homeoffice-Tätigkeit nicht der Fall sei (Beschwerde S. 15). 5.5.3 Was die Annahme der Beschwerdegegnerin anbelangt, der Beschwerdeführer hätte sein Arbeitspensum in der Tätigkeit als ... bei der damaligen Arbeitgeberin auf 80 % beibehalten bzw. erhöhen können, so geht aus den Akten zwar hervor, dass die C.________ die von der Beschwerdegegnerin an sie gerichtete Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Leistung von 80 % eine "solche Anstellung" angeboten werden könnte, ausdrücklich nicht beantwortete (act. II 134 S. 2). Allerdings hat der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum per 1. Dezember 2022 auf 40 % reduziert (act. II 105 S. 2), wobei bis zu diesem Zeitpunkt der bisherige Beschäftigungsgrad von 90 % galt (act. I 9). Die Änderungskündigung vom
17. Juni 2022 mit Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 40 % erfolgte "unter Berücksichtigung [der] Leistungsfähigkeit" (act. II 105 S. 2), mithin nicht aus betrieblichen Gründen. Da der Arbeitgeberin daran lag, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen, ist nicht ersichtlich, weshalb in betrieblicher Hinsicht nicht auch eine Reduktion des Arbeitspensums von 90 % auf 80 % möglich gewesen wäre. Auch beschwerdeweise wurde nicht geltend gemacht, dass eine solche Anstellung a priori betrieblich ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine Arbeitstätigkeit von 80 % im Homeoffice respektive mehrheitlich im Homeoffice gemäss damaligem Arbeitsvertrag gar nicht möglich gewesen sei (Beschwerde S. 15), verkennt er, dass das im Gutachten formulierte Belastungsprofil keine reine oder mehrheitliche Homeoffice-Tätigkeit vorschreibt (act. II 130.1 S. 9), was insofern einleuchtet, als die Mobilität und Verkehrsfähigkeit im Beurteilungszeitraum nicht eingeschränkt waren (act. II 130.4 S. 8) und persönlichkeitsbezogene Aspekte, welche einer Bürotätigkeit im Wege gestanden hätten, nicht vorlagen (S. 6). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer nicht geltend und es bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus betrieblicher Sicht im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 23 - Rahmen einer 80 %-Anstellung eine teilweise Verrichtung der Arbeit im Homeoffice nicht auch möglich gewesen wäre. 5.5.4 Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, womit bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch besteht. Wie jedoch nachfolgend zu zeigen ist, änderte sich am Ergebnis nichts, wenn der Ermittlung des Invalideneinkommens mit dem Beschwerdeführer Tabellenlöhne zugrunde gelegt werden. 5.5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer den Tabellenwert TOTAL von Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor (der LSE 2020), zugrunde legen will, kann ihm mit Blick auf das im Beurteilungszeitraum massgebliche Zumutbarkeitsprofil, welches dem Dargelegten zufolge insbesondere die bisherige Tätigkeit ... als angepasst einstuft (vgl. E. 5.5.1 vorne), nicht gefolgt werden. Denn auf diese Tabelle wird namentlich abgestellt, wenn die versicherte Person ihre gewohnte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben kann und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen (Urteil des BGer 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 3.1), was hier dem Gesagten zufolge nicht zutrifft. Weil die Tabelle TA1 die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare Tätigkeit auch anderweitig nicht adäquat abbildet, ist es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt, auf Tabelle T17 abzustellen, weil dieses Vorgehen eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. E. 5.3.3 vorne). Das BGer bejaht die Anwendung dieser Tabelle denn auch, wenn die versicherte Person, gegebenenfalls auch im öffentlichen Sektor, ihre angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit trotz Gesundheitsschaden weiterhin ausüben kann (BGer 8C_676/2024 E. 4.6.2 mit Kasuistik). 5.5.4.2 Gemäss Beschreibung der Arbeitgeberin umfasste die damals in der Funktion als ... ausgeübte und im Beurteilungszeitraum weiterhin zumutbare Tätigkeit etwa die Sicherstellung und Umsetzung der ... und Grundsätze von C.________, die Erarbeitung und Umsetzung der ...- und ... für die zugewiesenen Bereiche unter Berücksichtigung der ...- und ..., die Verantwortung des ... im zugeteilten Aufgabenbereich sowie die Sicherstellung, dass ... aus kommerzieller Sicht effizient und effektiv abgewickelt wurden. Ferner hatte der Beschwerdeführer an einem umfassenden ..., an der Durchführung von ..., der Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 24 - (...), in der Entwicklungs-, Planungs-, und Evaluationsphase von ...projekten zu arbeiten und die ... zu erstellen. Weiter hatte der Beschwerdeführer ... inkl. ...erstellung mit den ... zu leiten, koordinieren und führen; ferner verantwortete er das ..., erstellte Entscheidungsgrundlagen zu den ... inkl. Kommunikation mit ... und ..., optimierte selbständig und eigenverantwortlich bestehende (mehrjährige ...) insbesondere hinsichtlich kommerzieller und technischer Aspekte. Schliesslich hatte er die relevanten ... kontinuierlich zu beobachten und analysieren, die Interessen von C.________ auch international vor Ort bei ... zu vertreten und die Aktivitäten zwischen ... und Projekt zu koordinieren (act. II 17 S. 6). 5.5.4.3 Diese gleichsam anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit rechtfertigt es, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Position 24 "Betriebswirte und vergleichbare Spezialist/innen" abzustellen. Betriebswirtschafter übernehmen Führungsverantwortung oder unterstützen die Geschäftsleitung bei der Entwicklung des Unternehmens, analysieren geschäftliche Abläufe, suchen nach Verbesserungen und treffen strategische Entscheidungen, wobei sie in der Regel in den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik oder Marketing beschäftigt werden (vgl.). Die Berufsgruppe 24 umfasst gemäss Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) denn auch zahlreiche Tätigkeiten, welche mit jener des ... vergleichbar sind, was sich auch in der Höhe des Gehalts abbildet. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum nicht auch der öffentliche Sektor offen gestanden haben sollte, zumal es sich bei der damaligen Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer über viele Jahre angestellt war, um einen staatsnahen Betrieb handelt. 5.5.4.4 Der 1966 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des potentiell frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2021 bereits über 50jährig, womit unter Berücksichtigung des hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechts (vgl. E. 3.1 vorne) altersspezifische Werte anzuwenden sind (vgl. Urteil des BGer 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1 ff.). Gemäss LSE 2020 (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) Tabelle T17, Position 24, belief sich der Monatslohn für über 50jährige Männer im Jahr 2020 auf Fr. 11'265.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 25 - 126 V 75 E. 3b bb S. 76; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 58-63), die Nominallohnentwicklung (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2025, Position J) sowie unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von maximal 10 % (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; für die Zeit ab 1. Januar 2024 vgl. Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 98'206.05 (Fr. 11'265.-- x 12 / 40 x 41.1 / 100 x 98.2 x 0.8 x 0.9). 5.5.5 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 142'438.-- (vgl. E. 5.4.3 vorne) und eines Invalideneinkommens von Fr. 98'206.05 beträgt der Invaliditätsgrad per September 2021 (vgl. E. 5.2 vorne) gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 31 % ([Fr. 142'438.-- - Fr. 98'206.05] / Fr. 142'438.-- x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.2.3 vorne). Auch die angepassten hypothetischen Einkommen der Folgejahre – bei im Übrigen identischen Bemessungsfaktoren – ändern daran nichts. 5.6 Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom
11. Juni 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 26 - 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. med. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2026, IV 200 2024 496
- 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.