Sachverhalt
A. Der 1990 geborene, an diversen Geburtsgebrechen leidende B.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) absolvierte mit Unterstützung der Invali- denversicherung (IV) eine Ausbildung zum … … … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 5.1 S. 1 ff., 65, 79, 88). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung teilte die IV-Stelle Luzern dem Versicherten am 6. Oktober 2010 mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei (act. III 108). In der Folge war der Versicherte vom 10. August 2010 bis 31. März 2014 bei der D.________ (D.________) angestellt und dadurch bei der Bernischen Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der BPK [act. IIA] 16, 27 S. 7). Anschliessend war er vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2015 bei der E.________ angestellt, wodurch er bei der Tellco pk (damals pensionskasse pro [Klägerin]) für die berufliche Vor- sorge versichert war (Akten der Tellco pk [act. I] 4). Nachdem auf eine erste Neuanmeldung vom 14. August 2014 (act. III 110) nicht eingetreten worden war (act. III 122, 135), meldete sich der Versicher- te im August 2015 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 143). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der F.________ (MEDAS; act. III 161.1 ff.) sprach die nunmehr zuständige IVB mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2016 (act. III 199) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 58 % ab dem 1. Februar 2016 eine halbe IV-Rente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (act. I 4) verneinte die Tellco pk ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten, da die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, vor dem Stellenantritt bei der E.________ und damit vor Eintritt bei der pensions- kasse pro eingetreten sei. Die BPK lehnte mit Schreiben vom 20. April 2017 (act. IIA 28) ihre Leistungspflicht ebenfalls ab. Dies mit der Begrün- dung, im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei der Versicherte nicht bei ihr versichert gewesen. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412
- 3 - Folge erkannte die Tellco pk ihre Pflicht zur Vorleistung hinsichtlich der gesetzlichen Mindestleistungen an (vgl. act. I 2 S. 1 ff.). Nachdem die Tell- co pk die BPK um Anerkennung ihrer Leistungspflicht und Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen ersucht hatte (act. IIA 42), lehnte die BPK ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 18. April 2024 (act. IIA 47) erneut ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte die Tellco pk gegen die BPK Klage mit den folgenden Anträgen ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Bernische Pensionskasse seit 20. Sep- tember 2016 für die Invalidenrente des Versicherten B.________, Ver- sicherten-Nr.: …, leistungspflichtig ist. 2. Die als leistungspflichtig erkannte Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die von ihr erbrachte Vorleistung an den Versicherten zuzüg- lich Schadenszins wie folgt zurückzuerstatten:
- 20. September bis 31. Dezember 2016: Fr. 539.70 zzgl. Schadens- zins zu 2.25 % seit 3. Juli 2017;
- 1. Januar bis 30. Juni 2017: Fr. 961.80 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Juli 2017;
- 1. Juli bis 30. September 2017: Fr. 480.90 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Juli 2017;
- 15. Januar bis 31. Dezember 2018: Fr. 1’850.80 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 5. März 2019;
- 1. Januar bis 31. März 2019: Fr. 480.90 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 5. März 2019;
- 1. April bis 30. Juni 2019: Fr. 488.25 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
5. März 2019;
- 1. Juli bis 30. September 2019: Fr. 488.25 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2019;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2019: Fr. 466.20 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2019;
- 1. Januar bis 31. März 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2020;
- 1. April bis 30. Juni 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2020;
- 1. Juli bis 30. September 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2020;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2020;
- 1. Januar bis 31. März 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 4. Januar 2021;
- 1. April bis 30. Juni 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2021;
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- 4 -
- 1. Juli bis 30. September 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2021;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2021;
- 1. Januar bis 31. März 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2022;
- 1. April bis 30. Juni 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2022;
- 1. Juli bis 30. September 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2022;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2022;
- 1. Januar bis 31. März 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2023;
- 1. April bis 30. Juni 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2023;
- 1. Juli bis 30. September 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2023;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2023;
- 1. Januar bis 31. März 2024: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit 3. Januar 2024;
- 1. April bis 30. Juni 2024: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit 1. April 2024;
- Ab 30. Juni 2024 monatlich Fr. 160.30 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit jeweils dem ersten Tag des betreffenden Quartals und bis zum Urteilszeitpunkt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2024 edierte die Instruktions- richterin bei der IVB die amtlichen Akten des Versicherten. Mit Klageantwort vom 2. September 2024 beantragte die Beklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt A.________, die Klage sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge abzuweisen. Die Instruktionsrichterin lud den Versicherten mit prozessleitender Verfü- gung vom 9. Oktober 2025 zum Verfahren bei. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurden die D.________ und die E.________ aufgefordert, dem Gericht die vollständi- gen Personaldossiers zuzustellen. Diese teilten dem Gericht in der Folge mit, dass die Dokumente zufolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien, resp. keine Unterlagen mehr vorhanden seien.
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- 5 - Mit Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte der Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Klage. Am 17. November 2025 ging eine weitere Eingabe des Beigeladenen und am 28. November 2025 eine solche der Beklagten beim Gericht ein. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 22. Dezember 2025 weitere Ausführungen und bestätigte sinngemäss die gestellten Rechtsbe- gehren. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (recte: 2026) machte der Beigeladene weitere Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2026 edierte die Instrukti- onsrichterin die Akten inkl. Krankengeschichte des Beigeladenen bei Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie. Am 23. Januar 2026 bzw. 5. Februar 2026 gingen die eingeforderten Akten beim Gericht ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie-
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- 6 - bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (vgl. vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die von der Klägerin er- brachten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 14'572.30 (zuzüglich der bis zum Urteilszeitpunkt angefallenen Vorleistungen von monatlich Fr. 160.30) zurückzuerstatten und darüber hinaus einen Schadenszins zu leisten hat. Die Beurteilung dieser Frage setzt die Beurteilung der Leistungszuständig- keit der Beklagten voraus. Auf den diesbezüglichen Feststellungsantrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 3.2; vgl. zudem zur Zuläs- sigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 128 V 41 E. 3a S. 48).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
E. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Fragen, ob eine Partei als Klä- gerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzukla- gen ist (Passivlegitimation), bestimmen sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Träge- rin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver-
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- 7 - pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).
E. 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Die Klägerin hat Vorleis- tungen erbracht und ist somit aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben, zumal diese als Leistungspflichtige in Frage kommt.
E. 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.
E. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge-
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- 8 - richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).
E. 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
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- 9 - Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3).
E. 3.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung er- brachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund- heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzei- tigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest- gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge- kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent- licherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische
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- 10 - Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2).
E. 3.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammen- hangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2).
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- 11 - Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3).
E. 3.6 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsan- spruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungs- pflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
E. 3.7 Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist nach Ausübung ihres Regressrechtes so zu stellen, wie wenn sie nie eine Vorleistung be- zahlt hätte. Damit ist auch der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vor- sorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten gehört zum Schaden auch ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersat- zes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2 S. 13 und E. 4.4 S. 15).
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- 12 -
E. 4 Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom bei erheblicher Fehlhal- tung der Wirbelsäule (extremer Flachrücken, Vorneigehaltung mit Hy- perlordose lumbal), muskulärer Haltungsinsuffizienz und erheblicher muskulärer Dysbalance des Beckengürtels, weniger ausgeprägt des Schultergürtels.
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- 15 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
E. 4.1 Anhand der Akten ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beigeladene trotz diverser Geburtsgebrechen nach erfolgreichem Ab- schluss der Lehre zum … … … im Juli 2010 (act. III 107 S. 4) zunächst rentenausschliessend eingegliedert war (act. III 108) und dass er nunmehr jedoch in anspruchsbegründender Weise invalid ist (Art. 23 lit. a BVG; vgl. E. 3.1 hiervor). Umstritten ist vorab die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 22. De- zember 2016 (act. III 199; vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Klägerin eröffnet wurde (Klage S. 6 lit. b Ziff. II/1; Klageantwort S. 8 f. Ziff. III/4; Schlussbe- merkungen der Klägerin vom 22. Dezember 2025 S. 2). Mit dieser wurde dem Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine halbe IV- Rente zugesprochen. Die entsprechende IV-Anmeldung war zuvor im Au- gust 2015 erfolgt (act. III 143); ein Rentenanspruch konnte demnach frühestens per Februar 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht), sofern in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war. Für die IVB war somit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 von Interesse. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die zur Invalidität geführte Arbeitsunfähigkeit bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten vom 10. August 2010 bis 31. März 2014 (act. IIA 16, 27 S. 7) eingetreten war, war mithin für die Festsetzung des Rentenbeginns durch die IV nicht entscheidend. Damit ist in dieser Hinsicht eine Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 22. De- zember 2016 (act. III 199) zu verneinen (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 4.2 Da die IV-Verfügung vom 22. Dezember 2016 (act. III 199) keine Bindungswirkung hat, ist die Frage, ob die zur Invalidität führende Arbeits- unfähigkeit während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten entstanden ist, frei zu prüfen. Die Klägerin beruft sich im Wesentli- chen auf das MEDAS-Gutachten (vgl. act. III 161.1 ff.), wonach sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit 2012 deutlich verschlechtert und infolgedessen ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Klage S. 7 f. lit. B Ziff. II/2; vgl. auch Schlussbemerkun-
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- 13 - gen der Klägerin vom 22. Dezember 2025 S. 2 f.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass der Beigeladene nicht während der Anstel- lung bei der D.________ sondern erst fünf Monate nach dem Stellenantritt bei der E.________ eingeschränkt arbeitsfähig geworden sei (Klageantwort S. 7 Ziff. III/3). Der Beigeladene bestätigt zwar eine leichte Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes im Jahr 2012. Danach sei er jedoch wieder in einem Pensum von 80 % und mehr tätig gewesen, was den zeitli- chen Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbreche. Erst nach bestandener Probezeit bei der E.________ sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes gekommen (Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1 ff.; Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026).
E. 4.3 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt:
E. 4.3.1 Die Ärzte des Spitals I.________ hielten in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 (Akten des PD Dr. med. H.________ [act. IIIB] 42 f.) fest, während der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Akkommodation stän- dig einsetze und immer wieder Krämpfe verursache. Während diesen Ak- kommodationskrämpfen bestehe eine parallele Augenstellung und es komme zu einer deutlichen Sehverschlechterung (S. 1 unten).
E. 4.3.2 Im Bericht vom 19. September 2014 (act. III 126 S. 19) hielt Dr. med. G.________ fest, der Beigeladene leide an einer CP (Zerebralpa- rese) mit Tetraspastik, sekundären Wirbelsäulenveränderungen mit chroni- schem Lumbovertebralsyndrom und Akkommodationsstörungen. Sein Zu- stand habe sich seit dem 6. Oktober 2010 deutlich verschlechtert. Einer- seits seien Rückenschmerzen aufgetreten, die ein ganztägiges … im … verunmöglichten. Zudem führten seit 2012 die Akkommodationsstörungen zu häufigen Krämpfen, was eine deutliche Sehverschlechterung und Kopf- schmerzen zur Folge habe. Dadurch sei es dem Beigeladenen nicht mög- lich, den ganzen Tag am … zu arbeiten. Als dritter Punkt sei zu erwähnen, dass bei einer CP mit zunehmendem Alter die sekundären Erscheinungen wie Arthrosen und raschere Ermüdbarkeit des Stützapparates zu Leis- tungseinbussen führen könnten. Bis 2014 habe der Beigeladene in einer … … gearbeitet. Das Arbeitsklima und der Leistungsdruck in der freien Wirt-
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- 14 - schaft seien damit in keiner Weise vergleichbar. Der Beigeladene sei zur- zeit 60 % arbeitsunfähig und könne in Zukunft höchstens 60 % arbeiten.
E. 4.3.3 PD Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 7. Januar 2015 (act. III 126 S. 20) dar, der Beigeladene habe aktuell ausgeprägte Konver- genzspasmen und eine variable Augenstellung, variierend von grosswinkli- ger Esotropie bis grosswinkliger Exotropie. Diese Spasmen seien mit Ak- kommodationsspasmen assoziiert und verhinderten eine gute visuelle Fixa- tion wie auch ein gutes scharf Einstellen beider Augen. Zusätzlich bestehe beidseits ein Nystagmus latens, das heisse ein Augenwackeln bei rein ein- seitiger Fixation. Die ophthalmologischen Beschwerden hätten ihre Ursa- che in der CP und dem frühkindlichen Schielsyndrom, hätten sich aber in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und verursachten aktuell eine deutliche Einschränkung der visuellen Leistungsfähigkeit.
E. 4.3.4 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 12. Januar 2015 (act. III 126 S. 21) fest, der Gesundheitszustand des Beigeladenen habe sich seit dem 6. Oktober 2010 deutlich verschlechtert. Die 2010 berufsbe- gleitend begonnene Berufsmatur habe im Jahr 2012 wegen vollständiger physischer und psychischer Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Akkommodationsstörung massiv ver- schlechtert, die rasche Ermüdbarkeit persistiere. Sodann habe auch die Spastik der CP deutlich zugenommen; der Gang habe sich verschlechtert. Ausserdem sei bekannt, dass bei der CP die degenerativen Prozesse schneller voranschreiten würden als bei gesunden Personen, was zusätz- lich zu einer Verschlechterung beigetragen habe.
E. 4.3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Juni 2016 (act. III 161.1 ff.) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Dia- gnosen (S. 20): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) 2. Diplegia spastica infantilis - Little-Krankheit 3. Akkommodations- und Konvergenzspasmen
E. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.5.1 Die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS- Gutachtens vom 29. Juni 2016 (act. III 161.1) beschriebene Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen bereits im Jahr 2012 (S. 28 Ziff. VI/3) wird von den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte untermauert (vgl. act. III 126 S. 19 ff.) und auch vom Beigeladenen bestätigt (Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2012 erstellt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei ge-
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- 16 - richtlich entschieden, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen in dieser Zeit nicht verschlechtert habe (Klageantwort S. 6 f. Ziff. III/3), ver- kennt sie, dass im angesprochenen Verfahren einzig das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 14. August 2014 (vgl. act. III 122, 135) streitig war. Zu beurteilen war mithin, ob der Beigeladene anlässlich seines Neuanmel- dungsgesuchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Demnach erfolgte keine umfassende Beurteilung seines Gesundheitszustandes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (act. III 135 S. 3 f. E. 2). Soweit die Gutachter jedoch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf das Jahr 2012 festlegen (act. III 161.1 S. 22), findet dies keine Stütze in den übrigen medizinischen Akten. Zwar ist der Verlaufsdokumentation von Dr. med. G.________ zu entnehmen, dass der Beigeladene im Frühjahr 2012 vorübergehend 100 % arbeitsunfähig war (Akten von Dr. med. G.________ [act. IIID] 133), eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit wird hin- gegen nicht dokumentiert. Nichts anderes ergibt sich aus den Patientenak- ten von PD Dr. med. H.________. Diese enthalten für den genannten Zeit- raum keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit, ausser einer solchen von einem Tag am 10. Mai 2012 (act. IIIB 54). Die Personalakten der damali- gen Arbeitgeberin konnten nicht eingeholt werden (Eingabe der D.________ vom 27. Oktober 2025). Damit lässt sich nicht überprüfen, ob echtzeitlich vermehrt krankheitsbedingte Abwesenheiten bzw. ein Leis- tungsabfall bei der Arbeit dokumentiert wurden. Immerhin äusserte sich die D.________ gegenüber der Beklagten dahingehend, dass es sich bei der Anstellung des Beigeladenen nicht um einen geschützten Arbeitsplatz ge- handelt habe und die Ausfälle im normalen Bereich gelegen hätten resp. es zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei (act. IIA 46). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beigeladene zu Beginn der Anstellung bei der D.________ im Jahr 2010 berufsbegleitend die Berufsmatura angestrebt hatte, diese jedoch trotz guter Noten kurz vor Abschluss abbrach und in der Folge sein Arbeitspensum von 50 % auf 80 % erhöhte (act. IIA 46; act. III 161.2 S. 2 Ziff. 2.1; Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Im Nachhinein wurde als Grund für den Abbruch durchwegs eine physi- sche und psychische Erschöpfung genannt (vgl. etwa act. III 126 S. 21, 140 S. 2, 161.3 S. 3 Ziff. 2.6, 161.9 S. 4 Antwort 9; vgl. auch Eingabe des Bei-
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- 17 - geladenen vom 13. November 2025). Den echtzeitlichen medizinischen Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass damals ophthalmologische Be- schwerden aufgetreten sind (act. IIIB 42 f.). Der Beigeladene sei im Zeit- punkt der Aufgabe der Berufsmatura erschöpft gewesen und habe depres- siv gewirkt. Vorübergehend wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit at- testiert (act. IIID 133 Einträge vom 13. und 19. März 2012), ohne dass sich die Gründe hierfür jedoch restlos klären lassen. Dass vor Aufgabe der Be- rufsmatura – soweit ersichtlich – keine (längeren) Arbeitsunfähigkeiten at- testiert wurden, lässt sich damit erklären, dass es wohl keiner solcher be- durfte, als der Beigeladene an den für die Ausbildung vorgesehenen Tagen nicht leistungsfähig war. Es ist jedenfalls unbestritten, dass der Beigelade- ne die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2012 abbrechen musste. Damit führten die CP und das Augenleiden während der Dauer des Versicherungsschutzes bei der Beklagten erstmals zu einer Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen.
E. 4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beigeladenen geltend gemacht (Ein- gabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 2 f.) – der zeitliche Kon- nex in der darauffolgenden Zeit unterbrochen wurde. Rechtsprechungs- gemäss bedarf es hierzu eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beigeladene arbeitete nach Aufgabe der Berufsmatura zunächst in einem 80 % Pensum bei der D.________ (act. IIA 46; act. III 161.2 S. 2 Ziff. 2.1; Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Auch nach dem Stellenwechsel zur E.________ hatte er ein 80 % Pensum inne, wobei er – nach eigenen Angaben im Verfahren um Leistungen der IV – schon kurze Zeit nach dem Stellenantritt aus gesund- heitlichen Gründen überfordert war (act. III 126 S. 5). Dass die Wochenar- beitszeit bei der E.________ höher war als bei anderen Arbeitgebern ver- mag daher – entgegen der Ansicht des Beigeladenen (Eingabe des Beige- ladenen vom 3. November 2025 S. 2) – a priori nicht zu belegen, dass er in der dreimonatigen Probezeit ein Pensum von 90 % problemlos bewältigte und somit in ebendiesem Umfang arbeitsfähig war. Damit wurde der zeitli- che Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Be- klagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41
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- 18 - S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht unterbrochen. Der entsprechende sach- liche Zusammenhang (vgl. E. 3.5 hiervor) blieb zu Recht unbestritten.
E. 4.6 Zusammenfassend ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ent- standen. Folglich ist die Beklagte zuständig für die Ausrichtung von Invali- denleistungen. 5.
E. 5 Asthma bronchiale
E. 5.1 Da die Beklagte leistungszuständig ist (vgl. E. 4.6 hiervor), hat die Klägerin ein Rückgriffsrecht gegenüber der Beklagten (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG; vgl. E. 3.6 hiervor). Die Höhe der geltend gemachten Rückfor- derungen wird von der Beklagten nicht bestritten; diese sind auch hinrei- chend substantiiert (vgl. act. IIA 42). Damit besteht ein Rückforderungsan- spruch im Betrag von Fr. 14'572.30, zuzüglich der weiteren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorleistungen.
E. 5.2 Die Beklagte erhebt – für den Fall, dass sie rückerstattungspflichtig sein sollte – die Einrede der Verjährung mit Bezug auf die für den Zeitraum vor Juni 2023 bzw. vor Juni 2019 erbrachten Vorleistungen (Klageantwort S. 11 Ziff. III/11). Dem Wortlaut von Art 26 Abs. 4 BVG lässt sich zur Verjährung des Rück- griffsanspruchs nichts entnehmen. In der Lehre werden – wie von der Be- klagten zu Recht erkannt (Klageantwort S. 11 Ziff. III/11) – verschiedene Ansichten vertreten, welche Bestimmung auf die Verjährung des Rück- griffsanspruchs nach Art. 26 Abs. 4 BVG anzuwenden ist (vgl. MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 26 N. 75; MARC HÜRZELER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 BVG N. 61; HANS- ULRICH STAUFFER, Tücken bei der Vorleistungspflicht und beim Regress nach Art. 26 Abs. 4 BVG, in: BVG-Tagung 2018, Aktuelle Fragen der beruf- lichen Vorsorge, 2019, S. 77 f.; UELI KIESER, Die Verjährung des berufsvor- sorgerechtlichen Rückgriffs der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung, in:
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- 19 - SZS 2018 S. 70 ff.). Die Frage, unter welchen Umständen der Rück- griffsanspruch verjährt, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. So oder anders kann eine (allfällige) Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn die Leistungszuständigkeit rechtskräftig feststeht (STAUFFER, a.a.O., S. 77; vgl. auch KIESER, a.a.O., S. 75 ff.). Dies war bislang nicht der Fall. Die Verjährungseinrede ist somit unbegründet.
E. 5.3 Da der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen ist (vgl. E. 3.7 hiervor), ist auch die Zinspflicht der Beklagten gegeben. Bei der geltend gemachten Höhe der Verzinsung von 2 % bzw. 2.25 % ging die Klägerin vom jeweiligen BVG- Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) aus und verlangte einen Zuschlag von 1 % (Klage S. 8 lit. B Ziff. II/3), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (BGE 147 V 10 E. 5 S. 15). Damit sind die Vorleistungen jeweils ab dem Zeitpunkt der Bezahlung bis zur Rückzahlung von der Beklagten zu verzin- sen, wobei sich der Zinssatz für die Zeit vom 3. Juli 2017 bis 31. Dezember 2023 auf 2 % und für Zeit ab dem 1. Januar 2024 auf 2.25 % beläuft. 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beklagte hat der Klägerin die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 14'572.30 zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuer- statten. Sodann hat die Beklagte ab Bezahlung der jeweiligen Vorleistung bis zur Rückerstattung derselben einen Zins zu 2 % vom 3. Juli 2017 bis
31. Dezember 2023 und von 2.25 % ab 1. Januar 2024 zu leisten.
E. 6 Myofasziales Schmerzsyndrom an Schulter- und Beckengürtel
E. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412
- 20 -
E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegende Be- klagte und der unterliegende Beigeladene keinen Anspruch auf Parteikos- ten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die (nicht anwaltlich vertrete- ne) obsiegende Klägerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklag- te hat der Klägerin die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 14'572.30 zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Sodann hat die Beklagte ab Bezahlung der jeweiligen Vorleistung bis zur Rückerstattung derselben einen Zins zu 2 % vom 3. Juli 2017 bis
31. Dezember 2023 und von 2.25 % ab 1. Januar 2024 zu leisten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412
- 21 - 3. Zu eröffnen (R):
- Tellco pk (samt Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026)
- Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beklagten (samt Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026)
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. des Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- April 2020; - 1. Juli bis 30. September 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2020; - 1. Oktober bis 31. Dezember 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2020; - 1. Januar bis 31. März 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 4. Januar 2021; - 1. April bis 30. Juni 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
- April 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 4 - - 1. Juli bis 30. September 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2021; - 1. Oktober bis 31. Dezember 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2021; - 1. Januar bis 31. März 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2022; - 1. April bis 30. Juni 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
- April 2022; - 1. Juli bis 30. September 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2022; - 1. Oktober bis 31. Dezember 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2022; - 1. Januar bis 31. März 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2023; - 1. April bis 30. Juni 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
- April 2023; - 1. Juli bis 30. September 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2023; - 1. Oktober bis 31. Dezember 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2023; - 1. Januar bis 31. März 2024: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit 3. Januar 2024; - 1. April bis 30. Juni 2024: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit 1. April 2024; - Ab 30. Juni 2024 monatlich Fr. 160.30 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit jeweils dem ersten Tag des betreffenden Quartals und bis zum Urteilszeitpunkt.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2024 edierte die Instruktions- richterin bei der IVB die amtlichen Akten des Versicherten. Mit Klageantwort vom 2. September 2024 beantragte die Beklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt A.________, die Klage sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge abzuweisen. Die Instruktionsrichterin lud den Versicherten mit prozessleitender Verfü- gung vom 9. Oktober 2025 zum Verfahren bei. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurden die D.________ und die E.________ aufgefordert, dem Gericht die vollständi- gen Personaldossiers zuzustellen. Diese teilten dem Gericht in der Folge mit, dass die Dokumente zufolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien, resp. keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 5 - Mit Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte der Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Klage. Am 17. November 2025 ging eine weitere Eingabe des Beigeladenen und am 28. November 2025 eine solche der Beklagten beim Gericht ein. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 22. Dezember 2025 weitere Ausführungen und bestätigte sinngemäss die gestellten Rechtsbe- gehren. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (recte: 2026) machte der Beigeladene weitere Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2026 edierte die Instrukti- onsrichterin die Akten inkl. Krankengeschichte des Beigeladenen bei Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie. Am 23. Januar 2026 bzw. 5. Februar 2026 gingen die eingeforderten Akten beim Gericht ein. Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 6 - bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (vgl. vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die von der Klägerin er- brachten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 14'572.30 (zuzüglich der bis zum Urteilszeitpunkt angefallenen Vorleistungen von monatlich Fr. 160.30) zurückzuerstatten und darüber hinaus einen Schadenszins zu leisten hat. Die Beurteilung dieser Frage setzt die Beurteilung der Leistungszuständig- keit der Beklagten voraus. Auf den diesbezüglichen Feststellungsantrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 3.2; vgl. zudem zur Zuläs- sigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
- 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Fragen, ob eine Partei als Klä- gerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzukla- gen ist (Passivlegitimation), bestimmen sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Träge- rin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 7 - pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Die Klägerin hat Vorleis- tungen erbracht und ist somit aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben, zumal diese als Leistungspflichtige in Frage kommt.
- 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 8 - richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 9 - Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 3.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung er- brachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund- heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzei- tigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest- gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge- kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent- licherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 10 - Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 3.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammen- hangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 11 - Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). 3.6 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsan- spruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungs- pflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.7 Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist nach Ausübung ihres Regressrechtes so zu stellen, wie wenn sie nie eine Vorleistung be- zahlt hätte. Damit ist auch der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vor- sorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten gehört zum Schaden auch ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersat- zes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2 S. 13 und E. 4.4 S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 12 -
- 4.1 Anhand der Akten ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beigeladene trotz diverser Geburtsgebrechen nach erfolgreichem Ab- schluss der Lehre zum … … … im Juli 2010 (act. III 107 S. 4) zunächst rentenausschliessend eingegliedert war (act. III 108) und dass er nunmehr jedoch in anspruchsbegründender Weise invalid ist (Art. 23 lit. a BVG; vgl. E. 3.1 hiervor). Umstritten ist vorab die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 22. De- zember 2016 (act. III 199; vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Klägerin eröffnet wurde (Klage S. 6 lit. b Ziff. II/1; Klageantwort S. 8 f. Ziff. III/4; Schlussbe- merkungen der Klägerin vom 22. Dezember 2025 S. 2). Mit dieser wurde dem Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine halbe IV- Rente zugesprochen. Die entsprechende IV-Anmeldung war zuvor im Au- gust 2015 erfolgt (act. III 143); ein Rentenanspruch konnte demnach frühestens per Februar 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht), sofern in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war. Für die IVB war somit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 von Interesse. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die zur Invalidität geführte Arbeitsunfähigkeit bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten vom 10. August 2010 bis 31. März 2014 (act. IIA 16, 27 S. 7) eingetreten war, war mithin für die Festsetzung des Rentenbeginns durch die IV nicht entscheidend. Damit ist in dieser Hinsicht eine Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 22. De- zember 2016 (act. III 199) zu verneinen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Da die IV-Verfügung vom 22. Dezember 2016 (act. III 199) keine Bindungswirkung hat, ist die Frage, ob die zur Invalidität führende Arbeits- unfähigkeit während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten entstanden ist, frei zu prüfen. Die Klägerin beruft sich im Wesentli- chen auf das MEDAS-Gutachten (vgl. act. III 161.1 ff.), wonach sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit 2012 deutlich verschlechtert und infolgedessen ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Klage S. 7 f. lit. B Ziff. II/2; vgl. auch Schlussbemerkun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 13 - gen der Klägerin vom 22. Dezember 2025 S. 2 f.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass der Beigeladene nicht während der Anstel- lung bei der D.________ sondern erst fünf Monate nach dem Stellenantritt bei der E.________ eingeschränkt arbeitsfähig geworden sei (Klageantwort S. 7 Ziff. III/3). Der Beigeladene bestätigt zwar eine leichte Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes im Jahr 2012. Danach sei er jedoch wieder in einem Pensum von 80 % und mehr tätig gewesen, was den zeitli- chen Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbreche. Erst nach bestandener Probezeit bei der E.________ sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes gekommen (Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1 ff.; Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026). 4.3 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 4.3.1 Die Ärzte des Spitals I.________ hielten in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 (Akten des PD Dr. med. H.________ [act. IIIB] 42 f.) fest, während der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Akkommodation stän- dig einsetze und immer wieder Krämpfe verursache. Während diesen Ak- kommodationskrämpfen bestehe eine parallele Augenstellung und es komme zu einer deutlichen Sehverschlechterung (S. 1 unten). 4.3.2 Im Bericht vom 19. September 2014 (act. III 126 S. 19) hielt Dr. med. G.________ fest, der Beigeladene leide an einer CP (Zerebralpa- rese) mit Tetraspastik, sekundären Wirbelsäulenveränderungen mit chroni- schem Lumbovertebralsyndrom und Akkommodationsstörungen. Sein Zu- stand habe sich seit dem 6. Oktober 2010 deutlich verschlechtert. Einer- seits seien Rückenschmerzen aufgetreten, die ein ganztägiges … im … verunmöglichten. Zudem führten seit 2012 die Akkommodationsstörungen zu häufigen Krämpfen, was eine deutliche Sehverschlechterung und Kopf- schmerzen zur Folge habe. Dadurch sei es dem Beigeladenen nicht mög- lich, den ganzen Tag am … zu arbeiten. Als dritter Punkt sei zu erwähnen, dass bei einer CP mit zunehmendem Alter die sekundären Erscheinungen wie Arthrosen und raschere Ermüdbarkeit des Stützapparates zu Leis- tungseinbussen führen könnten. Bis 2014 habe der Beigeladene in einer … … gearbeitet. Das Arbeitsklima und der Leistungsdruck in der freien Wirt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 14 - schaft seien damit in keiner Weise vergleichbar. Der Beigeladene sei zur- zeit 60 % arbeitsunfähig und könne in Zukunft höchstens 60 % arbeiten. 4.3.3 PD Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 7. Januar 2015 (act. III 126 S. 20) dar, der Beigeladene habe aktuell ausgeprägte Konver- genzspasmen und eine variable Augenstellung, variierend von grosswinkli- ger Esotropie bis grosswinkliger Exotropie. Diese Spasmen seien mit Ak- kommodationsspasmen assoziiert und verhinderten eine gute visuelle Fixa- tion wie auch ein gutes scharf Einstellen beider Augen. Zusätzlich bestehe beidseits ein Nystagmus latens, das heisse ein Augenwackeln bei rein ein- seitiger Fixation. Die ophthalmologischen Beschwerden hätten ihre Ursa- che in der CP und dem frühkindlichen Schielsyndrom, hätten sich aber in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und verursachten aktuell eine deutliche Einschränkung der visuellen Leistungsfähigkeit. 4.3.4 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 12. Januar 2015 (act. III 126 S. 21) fest, der Gesundheitszustand des Beigeladenen habe sich seit dem 6. Oktober 2010 deutlich verschlechtert. Die 2010 berufsbe- gleitend begonnene Berufsmatur habe im Jahr 2012 wegen vollständiger physischer und psychischer Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Akkommodationsstörung massiv ver- schlechtert, die rasche Ermüdbarkeit persistiere. Sodann habe auch die Spastik der CP deutlich zugenommen; der Gang habe sich verschlechtert. Ausserdem sei bekannt, dass bei der CP die degenerativen Prozesse schneller voranschreiten würden als bei gesunden Personen, was zusätz- lich zu einer Verschlechterung beigetragen habe. 4.3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Juni 2016 (act. III 161.1 ff.) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Dia- gnosen (S. 20): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- Diplegia spastica infantilis - Little-Krankheit
- Akkommodations- und Konvergenzspasmen
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom bei erheblicher Fehlhal- tung der Wirbelsäule (extremer Flachrücken, Vorneigehaltung mit Hy- perlordose lumbal), muskulärer Haltungsinsuffizienz und erheblicher muskulärer Dysbalance des Beckengürtels, weniger ausgeprägt des Schultergürtels. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 15 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- Asthma bronchiale
- Myofasziales Schmerzsyndrom an Schulter- und Beckengürtel
- OU Myopie, Astigmatismus - OS leichte Amblyopie - Kongenitales Schielsyndrom mit wechselndem Schielwinkel von Eso- bis Exotropie. St. n. Schieloperation 06.03.2001 - Nystagmus latens - Homonyme Quadrantenanopsie links unten bei Cerebralparese Der Gesundheitszustand habe sich seit 2012 verschlechtert. Insbesondere hätten die ophthalmologischen Probleme zugenommen. Des Weiteren ha- be sich vor dem Hintergrund der damit verknüpften Schwierigkeiten eine leicht ausgeprägte, teilweise in den mittelschweren Bereich tendierende depressive Symptomatik im Sinne einer depressiven Episode entwickelt (S. 28 Ziff. VI/3). Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % seit 2012 bestehe. Diese Einschätzung gelte für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung des Leistungsprofils (S. 22). 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.5 4.5.1 Die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS- Gutachtens vom 29. Juni 2016 (act. III 161.1) beschriebene Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen bereits im Jahr 2012 (S. 28 Ziff. VI/3) wird von den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte untermauert (vgl. act. III 126 S. 19 ff.) und auch vom Beigeladenen bestätigt (Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2012 erstellt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 16 - richtlich entschieden, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen in dieser Zeit nicht verschlechtert habe (Klageantwort S. 6 f. Ziff. III/3), ver- kennt sie, dass im angesprochenen Verfahren einzig das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 14. August 2014 (vgl. act. III 122, 135) streitig war. Zu beurteilen war mithin, ob der Beigeladene anlässlich seines Neuanmel- dungsgesuchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Demnach erfolgte keine umfassende Beurteilung seines Gesundheitszustandes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (act. III 135 S. 3 f. E. 2). Soweit die Gutachter jedoch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf das Jahr 2012 festlegen (act. III 161.1 S. 22), findet dies keine Stütze in den übrigen medizinischen Akten. Zwar ist der Verlaufsdokumentation von Dr. med. G.________ zu entnehmen, dass der Beigeladene im Frühjahr 2012 vorübergehend 100 % arbeitsunfähig war (Akten von Dr. med. G.________ [act. IIID] 133), eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit wird hin- gegen nicht dokumentiert. Nichts anderes ergibt sich aus den Patientenak- ten von PD Dr. med. H.________. Diese enthalten für den genannten Zeit- raum keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit, ausser einer solchen von einem Tag am 10. Mai 2012 (act. IIIB 54). Die Personalakten der damali- gen Arbeitgeberin konnten nicht eingeholt werden (Eingabe der D.________ vom 27. Oktober 2025). Damit lässt sich nicht überprüfen, ob echtzeitlich vermehrt krankheitsbedingte Abwesenheiten bzw. ein Leis- tungsabfall bei der Arbeit dokumentiert wurden. Immerhin äusserte sich die D.________ gegenüber der Beklagten dahingehend, dass es sich bei der Anstellung des Beigeladenen nicht um einen geschützten Arbeitsplatz ge- handelt habe und die Ausfälle im normalen Bereich gelegen hätten resp. es zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei (act. IIA 46). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beigeladene zu Beginn der Anstellung bei der D.________ im Jahr 2010 berufsbegleitend die Berufsmatura angestrebt hatte, diese jedoch trotz guter Noten kurz vor Abschluss abbrach und in der Folge sein Arbeitspensum von 50 % auf 80 % erhöhte (act. IIA 46; act. III 161.2 S. 2 Ziff. 2.1; Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Im Nachhinein wurde als Grund für den Abbruch durchwegs eine physi- sche und psychische Erschöpfung genannt (vgl. etwa act. III 126 S. 21, 140 S. 2, 161.3 S. 3 Ziff. 2.6, 161.9 S. 4 Antwort 9; vgl. auch Eingabe des Bei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 17 - geladenen vom 13. November 2025). Den echtzeitlichen medizinischen Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass damals ophthalmologische Be- schwerden aufgetreten sind (act. IIIB 42 f.). Der Beigeladene sei im Zeit- punkt der Aufgabe der Berufsmatura erschöpft gewesen und habe depres- siv gewirkt. Vorübergehend wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit at- testiert (act. IIID 133 Einträge vom 13. und 19. März 2012), ohne dass sich die Gründe hierfür jedoch restlos klären lassen. Dass vor Aufgabe der Be- rufsmatura – soweit ersichtlich – keine (längeren) Arbeitsunfähigkeiten at- testiert wurden, lässt sich damit erklären, dass es wohl keiner solcher be- durfte, als der Beigeladene an den für die Ausbildung vorgesehenen Tagen nicht leistungsfähig war. Es ist jedenfalls unbestritten, dass der Beigelade- ne die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2012 abbrechen musste. Damit führten die CP und das Augenleiden während der Dauer des Versicherungsschutzes bei der Beklagten erstmals zu einer Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. 4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beigeladenen geltend gemacht (Ein- gabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 2 f.) – der zeitliche Kon- nex in der darauffolgenden Zeit unterbrochen wurde. Rechtsprechungs- gemäss bedarf es hierzu eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beigeladene arbeitete nach Aufgabe der Berufsmatura zunächst in einem 80 % Pensum bei der D.________ (act. IIA 46; act. III 161.2 S. 2 Ziff. 2.1; Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Auch nach dem Stellenwechsel zur E.________ hatte er ein 80 % Pensum inne, wobei er – nach eigenen Angaben im Verfahren um Leistungen der IV – schon kurze Zeit nach dem Stellenantritt aus gesund- heitlichen Gründen überfordert war (act. III 126 S. 5). Dass die Wochenar- beitszeit bei der E.________ höher war als bei anderen Arbeitgebern ver- mag daher – entgegen der Ansicht des Beigeladenen (Eingabe des Beige- ladenen vom 3. November 2025 S. 2) – a priori nicht zu belegen, dass er in der dreimonatigen Probezeit ein Pensum von 90 % problemlos bewältigte und somit in ebendiesem Umfang arbeitsfähig war. Damit wurde der zeitli- che Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Be- klagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 18 - S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht unterbrochen. Der entsprechende sach- liche Zusammenhang (vgl. E. 3.5 hiervor) blieb zu Recht unbestritten. 4.6 Zusammenfassend ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ent- standen. Folglich ist die Beklagte zuständig für die Ausrichtung von Invali- denleistungen.
- 5.1 Da die Beklagte leistungszuständig ist (vgl. E. 4.6 hiervor), hat die Klägerin ein Rückgriffsrecht gegenüber der Beklagten (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG; vgl. E. 3.6 hiervor). Die Höhe der geltend gemachten Rückfor- derungen wird von der Beklagten nicht bestritten; diese sind auch hinrei- chend substantiiert (vgl. act. IIA 42). Damit besteht ein Rückforderungsan- spruch im Betrag von Fr. 14'572.30, zuzüglich der weiteren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorleistungen. 5.2 Die Beklagte erhebt – für den Fall, dass sie rückerstattungspflichtig sein sollte – die Einrede der Verjährung mit Bezug auf die für den Zeitraum vor Juni 2023 bzw. vor Juni 2019 erbrachten Vorleistungen (Klageantwort S. 11 Ziff. III/11). Dem Wortlaut von Art 26 Abs. 4 BVG lässt sich zur Verjährung des Rück- griffsanspruchs nichts entnehmen. In der Lehre werden – wie von der Be- klagten zu Recht erkannt (Klageantwort S. 11 Ziff. III/11) – verschiedene Ansichten vertreten, welche Bestimmung auf die Verjährung des Rück- griffsanspruchs nach Art. 26 Abs. 4 BVG anzuwenden ist (vgl. MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 26 N. 75; MARC HÜRZELER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 BVG N. 61; HANS- ULRICH STAUFFER, Tücken bei der Vorleistungspflicht und beim Regress nach Art. 26 Abs. 4 BVG, in: BVG-Tagung 2018, Aktuelle Fragen der beruf- lichen Vorsorge, 2019, S. 77 f.; UELI KIESER, Die Verjährung des berufsvor- sorgerechtlichen Rückgriffs der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung, in: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 19 - SZS 2018 S. 70 ff.). Die Frage, unter welchen Umständen der Rück- griffsanspruch verjährt, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. So oder anders kann eine (allfällige) Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn die Leistungszuständigkeit rechtskräftig feststeht (STAUFFER, a.a.O., S. 77; vgl. auch KIESER, a.a.O., S. 75 ff.). Dies war bislang nicht der Fall. Die Verjährungseinrede ist somit unbegründet. 5.3 Da der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen ist (vgl. E. 3.7 hiervor), ist auch die Zinspflicht der Beklagten gegeben. Bei der geltend gemachten Höhe der Verzinsung von 2 % bzw. 2.25 % ging die Klägerin vom jeweiligen BVG- Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) aus und verlangte einen Zuschlag von 1 % (Klage S. 8 lit. B Ziff. II/3), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (BGE 147 V 10 E. 5 S. 15). Damit sind die Vorleistungen jeweils ab dem Zeitpunkt der Bezahlung bis zur Rückzahlung von der Beklagten zu verzin- sen, wobei sich der Zinssatz für die Zeit vom 3. Juli 2017 bis 31. Dezember 2023 auf 2 % und für Zeit ab dem 1. Januar 2024 auf 2.25 % beläuft.
- Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beklagte hat der Klägerin die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 14'572.30 zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuer- statten. Sodann hat die Beklagte ab Bezahlung der jeweiligen Vorleistung bis zur Rückerstattung derselben einen Zins zu 2 % vom 3. Juli 2017 bis
- Dezember 2023 und von 2.25 % ab 1. Januar 2024 zu leisten.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 20 - 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegende Be- klagte und der unterliegende Beigeladene keinen Anspruch auf Parteikos- ten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die (nicht anwaltlich vertrete- ne) obsiegende Klägerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklag- te hat der Klägerin die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 14'572.30 zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Sodann hat die Beklagte ab Bezahlung der jeweiligen Vorleistung bis zur Rückerstattung derselben einen Zins zu 2 % vom 3. Juli 2017 bis
- Dezember 2023 und von 2.25 % ab 1. Januar 2024 zu leisten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412 - 21 -
- Zu eröffnen (R): - Tellco pk (samt Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026) - Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beklagten (samt Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026) - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BV 200 2024 412 MAK/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. März 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner Tellco pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz Klägerin gegen Bernische Pensionskasse (BPK) Schläflistrasse 17, 3013 Bern vertreten durch Rechtsanwalt A.________ Beklagte B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beigeladener betreffend Klage vom 4. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, BV 200 2024 412
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1990 geborene, an diversen Geburtsgebrechen leidende B.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) absolvierte mit Unterstützung der Invali- denversicherung (IV) eine Ausbildung zum … … … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 5.1 S. 1 ff., 65, 79, 88). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung teilte die IV-Stelle Luzern dem Versicherten am 6. Oktober 2010 mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei (act. III 108). In der Folge war der Versicherte vom 10. August 2010 bis 31. März 2014 bei der D.________ (D.________) angestellt und dadurch bei der Bernischen Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der BPK [act. IIA] 16, 27 S. 7). Anschliessend war er vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2015 bei der E.________ angestellt, wodurch er bei der Tellco pk (damals pensionskasse pro [Klägerin]) für die berufliche Vor- sorge versichert war (Akten der Tellco pk [act. I] 4). Nachdem auf eine erste Neuanmeldung vom 14. August 2014 (act. III 110) nicht eingetreten worden war (act. III 122, 135), meldete sich der Versicher- te im August 2015 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 143). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der F.________ (MEDAS; act. III 161.1 ff.) sprach die nunmehr zuständige IVB mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2016 (act. III 199) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 58 % ab dem 1. Februar 2016 eine halbe IV-Rente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (act. I 4) verneinte die Tellco pk ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten, da die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, vor dem Stellenantritt bei der E.________ und damit vor Eintritt bei der pensions- kasse pro eingetreten sei. Die BPK lehnte mit Schreiben vom 20. April 2017 (act. IIA 28) ihre Leistungspflicht ebenfalls ab. Dies mit der Begrün- dung, im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei der Versicherte nicht bei ihr versichert gewesen. In der
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- 3 - Folge erkannte die Tellco pk ihre Pflicht zur Vorleistung hinsichtlich der gesetzlichen Mindestleistungen an (vgl. act. I 2 S. 1 ff.). Nachdem die Tell- co pk die BPK um Anerkennung ihrer Leistungspflicht und Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen ersucht hatte (act. IIA 42), lehnte die BPK ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 18. April 2024 (act. IIA 47) erneut ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte die Tellco pk gegen die BPK Klage mit den folgenden Anträgen ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Bernische Pensionskasse seit 20. Sep- tember 2016 für die Invalidenrente des Versicherten B.________, Ver- sicherten-Nr.: …, leistungspflichtig ist. 2. Die als leistungspflichtig erkannte Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die von ihr erbrachte Vorleistung an den Versicherten zuzüg- lich Schadenszins wie folgt zurückzuerstatten:
- 20. September bis 31. Dezember 2016: Fr. 539.70 zzgl. Schadens- zins zu 2.25 % seit 3. Juli 2017;
- 1. Januar bis 30. Juni 2017: Fr. 961.80 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Juli 2017;
- 1. Juli bis 30. September 2017: Fr. 480.90 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Juli 2017;
- 15. Januar bis 31. Dezember 2018: Fr. 1’850.80 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 5. März 2019;
- 1. Januar bis 31. März 2019: Fr. 480.90 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 5. März 2019;
- 1. April bis 30. Juni 2019: Fr. 488.25 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
5. März 2019;
- 1. Juli bis 30. September 2019: Fr. 488.25 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2019;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2019: Fr. 466.20 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2019;
- 1. Januar bis 31. März 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2020;
- 1. April bis 30. Juni 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2020;
- 1. Juli bis 30. September 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2020;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2020: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2020;
- 1. Januar bis 31. März 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 4. Januar 2021;
- 1. April bis 30. Juni 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2021;
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- 4 -
- 1. Juli bis 30. September 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2021;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2021: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2021;
- 1. Januar bis 31. März 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2022;
- 1. April bis 30. Juni 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2022;
- 1. Juli bis 30. September 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2022;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2022: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2022;
- 1. Januar bis 31. März 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 3. Januar 2023;
- 1. April bis 30. Juni 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit
1. April 2023;
- 1. Juli bis 30. September 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Juli 2023;
- 1. Oktober bis 31. Dezember 2023: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2 % seit 1. Oktober 2023;
- 1. Januar bis 31. März 2024: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit 3. Januar 2024;
- 1. April bis 30. Juni 2024: Fr. 489.75 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit 1. April 2024;
- Ab 30. Juni 2024 monatlich Fr. 160.30 zzgl. Schadenszins zu 2.25 % seit jeweils dem ersten Tag des betreffenden Quartals und bis zum Urteilszeitpunkt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2024 edierte die Instruktions- richterin bei der IVB die amtlichen Akten des Versicherten. Mit Klageantwort vom 2. September 2024 beantragte die Beklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt A.________, die Klage sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge abzuweisen. Die Instruktionsrichterin lud den Versicherten mit prozessleitender Verfü- gung vom 9. Oktober 2025 zum Verfahren bei. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurden die D.________ und die E.________ aufgefordert, dem Gericht die vollständi- gen Personaldossiers zuzustellen. Diese teilten dem Gericht in der Folge mit, dass die Dokumente zufolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien, resp. keine Unterlagen mehr vorhanden seien.
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- 5 - Mit Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte der Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Klage. Am 17. November 2025 ging eine weitere Eingabe des Beigeladenen und am 28. November 2025 eine solche der Beklagten beim Gericht ein. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 22. Dezember 2025 weitere Ausführungen und bestätigte sinngemäss die gestellten Rechtsbe- gehren. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (recte: 2026) machte der Beigeladene weitere Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2026 edierte die Instrukti- onsrichterin die Akten inkl. Krankengeschichte des Beigeladenen bei Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie. Am 23. Januar 2026 bzw. 5. Februar 2026 gingen die eingeforderten Akten beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie-
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- 6 - bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (vgl. vgl. ), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die von der Klägerin er- brachten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 14'572.30 (zuzüglich der bis zum Urteilszeitpunkt angefallenen Vorleistungen von monatlich Fr. 160.30) zurückzuerstatten und darüber hinaus einen Schadenszins zu leisten hat. Die Beurteilung dieser Frage setzt die Beurteilung der Leistungszuständig- keit der Beklagten voraus. Auf den diesbezüglichen Feststellungsantrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 3.2; vgl. zudem zur Zuläs- sigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Fragen, ob eine Partei als Klä- gerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzukla- gen ist (Passivlegitimation), bestimmen sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Träge- rin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver-
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- 7 - pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Die Klägerin hat Vorleis- tungen erbracht und ist somit aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben, zumal diese als Leistungspflichtige in Frage kommt. 3. 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge-
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- 8 - richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
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- 9 - Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 3.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung er- brachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund- heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzei- tigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest- gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge- kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent- licherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische
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- 10 - Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 3.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammen- hangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2).
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- 11 - Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). 3.6 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsan- spruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungs- pflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.7 Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist nach Ausübung ihres Regressrechtes so zu stellen, wie wenn sie nie eine Vorleistung be- zahlt hätte. Damit ist auch der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vor- sorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten gehört zum Schaden auch ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersat- zes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2 S. 13 und E. 4.4 S. 15).
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- 12 - 4. 4.1 Anhand der Akten ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beigeladene trotz diverser Geburtsgebrechen nach erfolgreichem Ab- schluss der Lehre zum … … … im Juli 2010 (act. III 107 S. 4) zunächst rentenausschliessend eingegliedert war (act. III 108) und dass er nunmehr jedoch in anspruchsbegründender Weise invalid ist (Art. 23 lit. a BVG; vgl. E. 3.1 hiervor). Umstritten ist vorab die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 22. De- zember 2016 (act. III 199; vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Klägerin eröffnet wurde (Klage S. 6 lit. b Ziff. II/1; Klageantwort S. 8 f. Ziff. III/4; Schlussbe- merkungen der Klägerin vom 22. Dezember 2025 S. 2). Mit dieser wurde dem Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine halbe IV- Rente zugesprochen. Die entsprechende IV-Anmeldung war zuvor im Au- gust 2015 erfolgt (act. III 143); ein Rentenanspruch konnte demnach frühestens per Februar 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht), sofern in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war. Für die IVB war somit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 von Interesse. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die zur Invalidität geführte Arbeitsunfähigkeit bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten vom 10. August 2010 bis 31. März 2014 (act. IIA 16, 27 S. 7) eingetreten war, war mithin für die Festsetzung des Rentenbeginns durch die IV nicht entscheidend. Damit ist in dieser Hinsicht eine Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 22. De- zember 2016 (act. III 199) zu verneinen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Da die IV-Verfügung vom 22. Dezember 2016 (act. III 199) keine Bindungswirkung hat, ist die Frage, ob die zur Invalidität führende Arbeits- unfähigkeit während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten entstanden ist, frei zu prüfen. Die Klägerin beruft sich im Wesentli- chen auf das MEDAS-Gutachten (vgl. act. III 161.1 ff.), wonach sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit 2012 deutlich verschlechtert und infolgedessen ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Klage S. 7 f. lit. B Ziff. II/2; vgl. auch Schlussbemerkun-
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- 13 - gen der Klägerin vom 22. Dezember 2025 S. 2 f.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass der Beigeladene nicht während der Anstel- lung bei der D.________ sondern erst fünf Monate nach dem Stellenantritt bei der E.________ eingeschränkt arbeitsfähig geworden sei (Klageantwort S. 7 Ziff. III/3). Der Beigeladene bestätigt zwar eine leichte Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes im Jahr 2012. Danach sei er jedoch wieder in einem Pensum von 80 % und mehr tätig gewesen, was den zeitli- chen Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbreche. Erst nach bestandener Probezeit bei der E.________ sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes gekommen (Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1 ff.; Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026). 4.3 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 4.3.1 Die Ärzte des Spitals I.________ hielten in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 (Akten des PD Dr. med. H.________ [act. IIIB] 42 f.) fest, während der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Akkommodation stän- dig einsetze und immer wieder Krämpfe verursache. Während diesen Ak- kommodationskrämpfen bestehe eine parallele Augenstellung und es komme zu einer deutlichen Sehverschlechterung (S. 1 unten). 4.3.2 Im Bericht vom 19. September 2014 (act. III 126 S. 19) hielt Dr. med. G.________ fest, der Beigeladene leide an einer CP (Zerebralpa- rese) mit Tetraspastik, sekundären Wirbelsäulenveränderungen mit chroni- schem Lumbovertebralsyndrom und Akkommodationsstörungen. Sein Zu- stand habe sich seit dem 6. Oktober 2010 deutlich verschlechtert. Einer- seits seien Rückenschmerzen aufgetreten, die ein ganztägiges … im … verunmöglichten. Zudem führten seit 2012 die Akkommodationsstörungen zu häufigen Krämpfen, was eine deutliche Sehverschlechterung und Kopf- schmerzen zur Folge habe. Dadurch sei es dem Beigeladenen nicht mög- lich, den ganzen Tag am … zu arbeiten. Als dritter Punkt sei zu erwähnen, dass bei einer CP mit zunehmendem Alter die sekundären Erscheinungen wie Arthrosen und raschere Ermüdbarkeit des Stützapparates zu Leis- tungseinbussen führen könnten. Bis 2014 habe der Beigeladene in einer … … gearbeitet. Das Arbeitsklima und der Leistungsdruck in der freien Wirt-
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- 14 - schaft seien damit in keiner Weise vergleichbar. Der Beigeladene sei zur- zeit 60 % arbeitsunfähig und könne in Zukunft höchstens 60 % arbeiten. 4.3.3 PD Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 7. Januar 2015 (act. III 126 S. 20) dar, der Beigeladene habe aktuell ausgeprägte Konver- genzspasmen und eine variable Augenstellung, variierend von grosswinkli- ger Esotropie bis grosswinkliger Exotropie. Diese Spasmen seien mit Ak- kommodationsspasmen assoziiert und verhinderten eine gute visuelle Fixa- tion wie auch ein gutes scharf Einstellen beider Augen. Zusätzlich bestehe beidseits ein Nystagmus latens, das heisse ein Augenwackeln bei rein ein- seitiger Fixation. Die ophthalmologischen Beschwerden hätten ihre Ursa- che in der CP und dem frühkindlichen Schielsyndrom, hätten sich aber in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und verursachten aktuell eine deutliche Einschränkung der visuellen Leistungsfähigkeit. 4.3.4 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 12. Januar 2015 (act. III 126 S. 21) fest, der Gesundheitszustand des Beigeladenen habe sich seit dem 6. Oktober 2010 deutlich verschlechtert. Die 2010 berufsbe- gleitend begonnene Berufsmatur habe im Jahr 2012 wegen vollständiger physischer und psychischer Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Akkommodationsstörung massiv ver- schlechtert, die rasche Ermüdbarkeit persistiere. Sodann habe auch die Spastik der CP deutlich zugenommen; der Gang habe sich verschlechtert. Ausserdem sei bekannt, dass bei der CP die degenerativen Prozesse schneller voranschreiten würden als bei gesunden Personen, was zusätz- lich zu einer Verschlechterung beigetragen habe. 4.3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Juni 2016 (act. III 161.1 ff.) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Dia- gnosen (S. 20): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) 2. Diplegia spastica infantilis - Little-Krankheit 3. Akkommodations- und Konvergenzspasmen 4. Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom bei erheblicher Fehlhal- tung der Wirbelsäule (extremer Flachrücken, Vorneigehaltung mit Hy- perlordose lumbal), muskulärer Haltungsinsuffizienz und erheblicher muskulärer Dysbalance des Beckengürtels, weniger ausgeprägt des Schultergürtels.
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- 15 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 5. Asthma bronchiale 6. Myofasziales Schmerzsyndrom an Schulter- und Beckengürtel 7. OU Myopie, Astigmatismus
- OS leichte Amblyopie
- Kongenitales Schielsyndrom mit wechselndem Schielwinkel von Eso- bis Exotropie. St. n. Schieloperation 06.03.2001
- Nystagmus latens
- Homonyme Quadrantenanopsie links unten bei Cerebralparese Der Gesundheitszustand habe sich seit 2012 verschlechtert. Insbesondere hätten die ophthalmologischen Probleme zugenommen. Des Weiteren ha- be sich vor dem Hintergrund der damit verknüpften Schwierigkeiten eine leicht ausgeprägte, teilweise in den mittelschweren Bereich tendierende depressive Symptomatik im Sinne einer depressiven Episode entwickelt (S. 28 Ziff. VI/3). Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % seit 2012 bestehe. Diese Einschätzung gelte für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung des Leistungsprofils (S. 22). 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.5 4.5.1 Die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS- Gutachtens vom 29. Juni 2016 (act. III 161.1) beschriebene Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen bereits im Jahr 2012 (S. 28 Ziff. VI/3) wird von den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte untermauert (vgl. act. III 126 S. 19 ff.) und auch vom Beigeladenen bestätigt (Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2012 erstellt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei ge-
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- 16 - richtlich entschieden, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen in dieser Zeit nicht verschlechtert habe (Klageantwort S. 6 f. Ziff. III/3), ver- kennt sie, dass im angesprochenen Verfahren einzig das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 14. August 2014 (vgl. act. III 122, 135) streitig war. Zu beurteilen war mithin, ob der Beigeladene anlässlich seines Neuanmel- dungsgesuchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Demnach erfolgte keine umfassende Beurteilung seines Gesundheitszustandes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (act. III 135 S. 3 f. E. 2). Soweit die Gutachter jedoch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf das Jahr 2012 festlegen (act. III 161.1 S. 22), findet dies keine Stütze in den übrigen medizinischen Akten. Zwar ist der Verlaufsdokumentation von Dr. med. G.________ zu entnehmen, dass der Beigeladene im Frühjahr 2012 vorübergehend 100 % arbeitsunfähig war (Akten von Dr. med. G.________ [act. IIID] 133), eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit wird hin- gegen nicht dokumentiert. Nichts anderes ergibt sich aus den Patientenak- ten von PD Dr. med. H.________. Diese enthalten für den genannten Zeit- raum keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit, ausser einer solchen von einem Tag am 10. Mai 2012 (act. IIIB 54). Die Personalakten der damali- gen Arbeitgeberin konnten nicht eingeholt werden (Eingabe der D.________ vom 27. Oktober 2025). Damit lässt sich nicht überprüfen, ob echtzeitlich vermehrt krankheitsbedingte Abwesenheiten bzw. ein Leis- tungsabfall bei der Arbeit dokumentiert wurden. Immerhin äusserte sich die D.________ gegenüber der Beklagten dahingehend, dass es sich bei der Anstellung des Beigeladenen nicht um einen geschützten Arbeitsplatz ge- handelt habe und die Ausfälle im normalen Bereich gelegen hätten resp. es zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei (act. IIA 46). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beigeladene zu Beginn der Anstellung bei der D.________ im Jahr 2010 berufsbegleitend die Berufsmatura angestrebt hatte, diese jedoch trotz guter Noten kurz vor Abschluss abbrach und in der Folge sein Arbeitspensum von 50 % auf 80 % erhöhte (act. IIA 46; act. III 161.2 S. 2 Ziff. 2.1; Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Im Nachhinein wurde als Grund für den Abbruch durchwegs eine physi- sche und psychische Erschöpfung genannt (vgl. etwa act. III 126 S. 21, 140 S. 2, 161.3 S. 3 Ziff. 2.6, 161.9 S. 4 Antwort 9; vgl. auch Eingabe des Bei-
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- 17 - geladenen vom 13. November 2025). Den echtzeitlichen medizinischen Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass damals ophthalmologische Be- schwerden aufgetreten sind (act. IIIB 42 f.). Der Beigeladene sei im Zeit- punkt der Aufgabe der Berufsmatura erschöpft gewesen und habe depres- siv gewirkt. Vorübergehend wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit at- testiert (act. IIID 133 Einträge vom 13. und 19. März 2012), ohne dass sich die Gründe hierfür jedoch restlos klären lassen. Dass vor Aufgabe der Be- rufsmatura – soweit ersichtlich – keine (längeren) Arbeitsunfähigkeiten at- testiert wurden, lässt sich damit erklären, dass es wohl keiner solcher be- durfte, als der Beigeladene an den für die Ausbildung vorgesehenen Tagen nicht leistungsfähig war. Es ist jedenfalls unbestritten, dass der Beigelade- ne die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2012 abbrechen musste. Damit führten die CP und das Augenleiden während der Dauer des Versicherungsschutzes bei der Beklagten erstmals zu einer Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. 4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beigeladenen geltend gemacht (Ein- gabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 2 f.) – der zeitliche Kon- nex in der darauffolgenden Zeit unterbrochen wurde. Rechtsprechungs- gemäss bedarf es hierzu eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beigeladene arbeitete nach Aufgabe der Berufsmatura zunächst in einem 80 % Pensum bei der D.________ (act. IIA 46; act. III 161.2 S. 2 Ziff. 2.1; Eingabe des Beigeladenen vom 3. November 2025 S. 1). Auch nach dem Stellenwechsel zur E.________ hatte er ein 80 % Pensum inne, wobei er – nach eigenen Angaben im Verfahren um Leistungen der IV – schon kurze Zeit nach dem Stellenantritt aus gesund- heitlichen Gründen überfordert war (act. III 126 S. 5). Dass die Wochenar- beitszeit bei der E.________ höher war als bei anderen Arbeitgebern ver- mag daher – entgegen der Ansicht des Beigeladenen (Eingabe des Beige- ladenen vom 3. November 2025 S. 2) – a priori nicht zu belegen, dass er in der dreimonatigen Probezeit ein Pensum von 90 % problemlos bewältigte und somit in ebendiesem Umfang arbeitsfähig war. Damit wurde der zeitli- che Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Be- klagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41
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- 18 - S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht unterbrochen. Der entsprechende sach- liche Zusammenhang (vgl. E. 3.5 hiervor) blieb zu Recht unbestritten. 4.6 Zusammenfassend ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ent- standen. Folglich ist die Beklagte zuständig für die Ausrichtung von Invali- denleistungen. 5. 5.1 Da die Beklagte leistungszuständig ist (vgl. E. 4.6 hiervor), hat die Klägerin ein Rückgriffsrecht gegenüber der Beklagten (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG; vgl. E. 3.6 hiervor). Die Höhe der geltend gemachten Rückfor- derungen wird von der Beklagten nicht bestritten; diese sind auch hinrei- chend substantiiert (vgl. act. IIA 42). Damit besteht ein Rückforderungsan- spruch im Betrag von Fr. 14'572.30, zuzüglich der weiteren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorleistungen. 5.2 Die Beklagte erhebt – für den Fall, dass sie rückerstattungspflichtig sein sollte – die Einrede der Verjährung mit Bezug auf die für den Zeitraum vor Juni 2023 bzw. vor Juni 2019 erbrachten Vorleistungen (Klageantwort S. 11 Ziff. III/11). Dem Wortlaut von Art 26 Abs. 4 BVG lässt sich zur Verjährung des Rück- griffsanspruchs nichts entnehmen. In der Lehre werden – wie von der Be- klagten zu Recht erkannt (Klageantwort S. 11 Ziff. III/11) – verschiedene Ansichten vertreten, welche Bestimmung auf die Verjährung des Rück- griffsanspruchs nach Art. 26 Abs. 4 BVG anzuwenden ist (vgl. MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 26 N. 75; MARC HÜRZELER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 BVG N. 61; HANS- ULRICH STAUFFER, Tücken bei der Vorleistungspflicht und beim Regress nach Art. 26 Abs. 4 BVG, in: BVG-Tagung 2018, Aktuelle Fragen der beruf- lichen Vorsorge, 2019, S. 77 f.; UELI KIESER, Die Verjährung des berufsvor- sorgerechtlichen Rückgriffs der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung, in:
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- 19 - SZS 2018 S. 70 ff.). Die Frage, unter welchen Umständen der Rück- griffsanspruch verjährt, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. So oder anders kann eine (allfällige) Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn die Leistungszuständigkeit rechtskräftig feststeht (STAUFFER, a.a.O., S. 77; vgl. auch KIESER, a.a.O., S. 75 ff.). Dies war bislang nicht der Fall. Die Verjährungseinrede ist somit unbegründet. 5.3 Da der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen ist (vgl. E. 3.7 hiervor), ist auch die Zinspflicht der Beklagten gegeben. Bei der geltend gemachten Höhe der Verzinsung von 2 % bzw. 2.25 % ging die Klägerin vom jeweiligen BVG- Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) aus und verlangte einen Zuschlag von 1 % (Klage S. 8 lit. B Ziff. II/3), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (BGE 147 V 10 E. 5 S. 15). Damit sind die Vorleistungen jeweils ab dem Zeitpunkt der Bezahlung bis zur Rückzahlung von der Beklagten zu verzin- sen, wobei sich der Zinssatz für die Zeit vom 3. Juli 2017 bis 31. Dezember 2023 auf 2 % und für Zeit ab dem 1. Januar 2024 auf 2.25 % beläuft. 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beklagte hat der Klägerin die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 14'572.30 zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuer- statten. Sodann hat die Beklagte ab Bezahlung der jeweiligen Vorleistung bis zur Rückerstattung derselben einen Zins zu 2 % vom 3. Juli 2017 bis
31. Dezember 2023 und von 2.25 % ab 1. Januar 2024 zu leisten. 7.
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- 20 - 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegende Be- klagte und der unterliegende Beigeladene keinen Anspruch auf Parteikos- ten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die (nicht anwaltlich vertrete- ne) obsiegende Klägerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklag- te hat der Klägerin die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 14'572.30 zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Sodann hat die Beklagte ab Bezahlung der jeweiligen Vorleistung bis zur Rückerstattung derselben einen Zins zu 2 % vom 3. Juli 2017 bis
31. Dezember 2023 und von 2.25 % ab 1. Januar 2024 zu leisten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
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- 21 - 3. Zu eröffnen (R):
- Tellco pk (samt Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026)
- Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beklagten (samt Eingabe des Beigeladenen vom 5. Januar 2026)
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. des Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.