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200 2024 208

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-02-26 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 2001 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Juli 2012 unter Hinweis auf ein ADHS-Syndrom bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IVB den Anspruch auf medizinische Massnahmen mit Verfügungen vom 8. März 2013 (act. II 16) und 1. Juni 2018 (act. II 54). Sie sprach dem Versicherten Frühinterventionsmassnah- men in Form eines Coachings zu (act. II 41) und gewährte eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EFZ mit Coaching vom 2. April 2018 bis

31. Juli 2020 (act. II 60, 68, 73). In der Folge gewährte sie eine Weiteraus- bildung zum … EFZ (verkürzt) mit Coaching vom 1. August 2020 bis

31. Juli 2022 (act. II 92, 107, 116) und anschliessend einen Einarbeitungs- zuschuss im Betrieb C.________ AG ab 1. August 2022 bis 27. Januar 2023 (act. II 131, 160) sowie ein erneutes Coaching (act. II 132). Per 1. Fe- bruar 2023 wurde der Versicherte bei der C.________ AG unbefristet an- gestellt (act. II 170). In diesem Zusammenhang sprach die IVB dem Versi- cherten Unterstützung im Hinblick auf die Einarbeitung vom 15. Februar bis

14. Mai 2023 zu (act. II 171). Nachdem die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 176 f.), schloss sie die berufliche Eingliederung ab (act. II 181). Mit Vorbescheid vom 25. Au- gust 2023 (act. II 192) stellte sie die Zusprache einer IV-Rente von 55 % einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2023 in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 199). Am 8. Februar 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 205). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde mit dem folgen- den Antrag:

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- 3 - Die Verfügung vom 8. Februar 2024 sei dahingehend aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2023 eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % und ab 1. Januar 2024 von 68 % einer ganzen Rente zuzusprechen sei.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. November 2025 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer möglichen Schlechterstellung durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest. Am 20. Februar 2026 ging beim Gericht die ergänzte Kostennote ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente bzw. deren Höhe.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Fe- bruar 2024 (act. II 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt (mit Blick auf den Ab- schluss der beruflichen Massnahmen per 31. Januar 2023 und die unbefris- tete Anstellung per 1. Februar 2023 [act. II 170]) nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Damit gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen

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- 5 - Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

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- 6 - beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2022 (act. II 143) eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines High- Functioning-Autismus (ICD-10: F84.0) mit hohen kognitiven Funktionen. Die Diagnose sei 2017 in der E.________ in Kooperation mit der Psychia- trischen Klinik F.________ gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.5). Zum Befund führ- te er aus, der Beschwerdeführer sei wortgewandt, teilweise etwas vorlaut mit Witzelsucht und streckenweise leicht distanzgemindert. Wach, ohne quantitative oder qualitative Bewusstseinseinschränkung, Aufmerksamkeit infolge Ablenkbarkeit leicht reduziert, Konzentration erhalten, teilweise in- teresseabhängig moduliert, Auffassung unauffällig, formalgedanklich ge- ordnet, streckenweise etwas beschleunigt und leicht sprunghaft, kein Wahnerleben, keine Sinnestäuschungen, keine höhergradigen Ich- Störungen. Grundstimmung in der Mittellage, emotionaler Rapport grundsätzlich herstellbar, streckenweise eingeschränkt spürbar, dabei schwingungsfähig. Keine höhergradigen Ängste, keine Zwangsgedanken oder -handlungen. Perspektivenübernahme beeinträchtigt, Empathiefähig- keit herabgesetzt, zentrale Kohärenz vermindert (S. 3 Ziff. 2.4). Insgesamt sei der Beschwerdeführer unter dem Coaching gut kompensiert. Während einer ressourcenknappen Episode im Ausbildungsunternehmen sei es am Arbeitsplatz zu Konflikten mit dem Vorgesetzten gekommen (S. 3 Ziff. 2.2). Es bestünden die folgenden Einschränkungen: Detailorientiertheit, beein- trächtigte zentrale Kohärenz, eingeschränkte Perspektivenübernahme-

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- 7 - fähigkeit, impulsiv-ungeduldiges Verhalten, leichte Distanzminderung, Ein- ordnen in Hierarchien, Zeit- und Energiemanagement (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei unter der Bedingung des fortgesetzten autismusspe- zifischen Jobcoachings zu 100 % zumutbar, sonst zu 50 % (3-4 Stunden; S. 7 Ziff. 4.1). Im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2022 (act. II 169) diagnostizierte Dr. med. D.________ überdies eine komorbide ADHS (ICD-10: F90.0), seit der Kindheit vorbeschrieben (S. 3 Ziff. 2.5). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation führte er aus, Ritalin werde zur Reduktion von Unruhe, Stimmungsschwankungen, Sprunghaftigkeit sowie Ablenkbarkeit eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe hohe Selbstansprüche in Verbin- dung mit noch bestehender Unsicherheit am ersten Arbeitsplatz. Dies führe teilweise zu verlangsamtem Arbeitstempo mit Anpassungsbedarf. Tage- weise bestünden Stimmungseinbrüche, phasenweise infolge Überlastung (S. 3 Ziff. 2.2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei mit Autismus- Jobcoaching und entsprechenden Anpassungen in der ggf. verlängerten Einarbeitungsphase pro Tag zu 70 - 80 % (6-8 Stunden) zumutbar. Ohne kontinuierliches Jobcoaching sei von einer Arbeitsfähigkeit unter 50 % aus- zugehen (S. 6 Ziff. 4.1 f.). 3.1.2 G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie des RAD dia- gnostizierte im Bericht vom 21. Februar 2023 (act. II 177) eine Autismus- Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9). Der Beschwerdeführer habe mit Unterstützung der IV erfolgreich die Ausbildung zum EFZ … im Bereich … absolviert. Er habe ab dem 1. Februar 2023 eine Festanstellung beim Un- ternehmen C.________ AG mit Leistungslohn erhalten. Dies aufgrund der im Coachingbericht … vom 30. Januar 2023 aufgeführten differenzierten Beurteilung der durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 62 % nach Abschluss der Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei detailorientiert, be- einträchtigt in der zentralen Kohärenz, habe eine beeinträchtigte Nähe- Distanzregulationsfähigkeit und habe am Arbeitsplatz je nach Situation eine reduzierte Wahrnehmung von Hierarchien. Komorbid liege zur ASS eine ADHS-Störung vor. Dieses Störungsbild zeichne sich "durch einen frühen Beginn und der Kombination von überaktivem, wenig moduliertem Verhal-

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- 8 - ten mit deutlicher Unaufmerksamkeit und Mangel an Ausdauer bei Aufga- benstellungen sowie situationsunabhängige und zeitstabile Verhaltenscha- rakteristika" aus. So sei dies auch nachvollziehbar von den Behandlern in den Befundberichten ausgeführt worden. Um seinen Alltag zu bewältigen sei der Beschwerdeführer dauerhaft auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Er habe einen Beistand sowie eine Psychiatriespitex zur Un- terstützung. Aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung, der psychia- trischen Komorbidität und den erwähnten Fähigkeitsbeeinträchtigungen bestehe bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum eine Leistungsein- schränkung von 60 %. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit betrage 40 %. Eine Leistungssteigerung könne weder durch medizinische Massnahmen (aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung) noch durch eine angepasste Tätigkeit erzielt werden. Die angestammte Tätigkeit als … gelte als angepasst. Die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft nur mit beruflichen Massnahmen (autismusspezifisches Coa- ching am Arbeitsplatz) zu erzielen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtschichtbetrieb, Tätigkei- ten mit Führungsfunktion, viel Publikumsverkehr, Einzelbürotätigkeiten so- wie Tätigkeiten mit viel Zeit- und Leistungsdruck. Zumutbar seien Tätigkei- ten mit regelmässigen Arbeitszeiten, klaren Strukturen und regelmässigen Abläufen, Routineaufgaben und alle Tätigkeiten, die dem Ausbildungs- und Berufsprofil eines EFZ … entsprächen. Der Beschwerdeführer benötige eine wohlwollende Arbeitsumgebung, ausreichend Pausenzeiten und ver- ständnisvolle Vorgesetzte. Zudem benötige er dauerhaft ein austismusspe- zifisches Jobcoaching am Arbeitsplatz mit unterschiedlicher Frequenz (zir- ka ein- bis zweimal monatlich), je nach Stressbelastung (S. 4 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ führte am 20. Februar 2023 aus, mit der aktuell erstellten Beurteilung von G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, sei er nach vorheriger ausführlicher Besprechung und an- schliessender eigener Durchsicht einverstanden (act. II 176). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

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- 9 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 205) stützt sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________, welcher seinerseits auf die Beurteilung des Fachpsychologen G.________ vom 20./21. Februar 2023 verweist (act. II 176 f.). Dieser RAD-Aktenbeurteilung kommt kein hinreichender Beweiswert für eine abschliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zu, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

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- 10 - 3.4 Der Beschwerdeführer hat nacheinander die beiden Ausbildungen … EFZ sowie … EFZ (mit Nachteilsausgleich und Coaching) je mit gutem Resultat absolviert (act. II 105 S. 3, 123 S. 2 f.). Seitens des Coachings wurde im Bericht vom 14. September 2022 (Eingang bei der Beschwerde- gegnerin) zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 100 % leisten und dort eine 80 %ige Leistung erbringen (act. II 151 S. 5). Dass er bei der Arbeit teilweise Schwierigkeiten hat (u.a. Konflikte mit dem Vorgesetzten) bzw. macht, ist aktenkundig (act. II 143 S. 3 Ziff. 2.2, 177 S. 4). Gestützt darauf und auf die vorliegenden Arztberichte (vgl. nach- folgend) kann indessen keine abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen werden. Es liegen zwar Berichte der behandelnden Ärzte vor sowie die Beurteilung eines RAD-Psychologen vor (act. II 88, 143, 169, 177). Eine gutachterliche Abklärung erfolgte bisher aber nicht, insbesonde- re ungeklärt ist die Diagnose selbst und die allfällige Wechselwirkung zwi- schen der Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9). Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang zudem, inwieweit diese beiden Diagnosen über- haupt parallel gestellt werden können bzw. dürfen und sich gegebenenfalls gegenseitig beeinflussen. Bei dieser Ausgangslage überzeugt die vom Fachpsychologen G.________ angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Leistungseinschränkung von 60 % bei vollem Pensum, act. II 177 S. 4 f.) nicht. Diese wurde direkt aus der von der Arbeitgeberin (C.________ AG) geschilderten praktischen Erfahrung abgeleitet (act. II 173 S. 2, 3). Ob dies tatsächlich das medizinisch-theoretisch Mögliche ist, blieb ungeklärt. Das soziale Engagement und Entgegenkommen der Arbeitgeberin wird dabei nicht in Frage gestellt, ändert jedoch nichts daran, dass Basis einer absch- liessenden Beurteilung eine valide medizinische Einschätzung sein muss, welche derzeit nicht vorliegt. Kommt vorliegend hinzu, dass früher selbst seitens der behandelnden Psychiaterin bzw. des behandelnden Psychia- ters durchaus eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (teilweise unter fortgesetztem autismusspezifischem Jobcoaching) angenommen wurde (act. II 88 S. 7 Ziff. 4.1 f., 143 S. 7 Ziff. 4.1). Der behandelnde Psychiater äusserte überdies keinerlei Zweifel an der Fahreignung (act. II 169 S. 5 Ziff. 3.6). In seiner weiteren Beurteilung legte er nicht dar, weshalb seine frühere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit keine Gültigkeit mehr haben soll und nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine 70 - 80 %ige Arbeits-

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- 11 - fähigkeit attestiert wird (act. II 169 S. 6 Ziff. 4.1 f.). Die vorliegenden Akten genügen nicht, um darauf basierend und ohne gutachterlich gestützte Beur- teilung eine erstmalige Rentenfestsetzung vorzunehmen. 4. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Somit kann eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit vorliegend nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie eine verwaltungsexterne Begutachtung (inkl. neuropsycholo- gischer Abklärung) veranlasst und danach über den Rentenanspruch er- neut befindet. Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2025 hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

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- 12 - des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 19. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4’239.-- (15.7 Stunden à Fr. 270.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 343.35 (8.1 %), somit auf total Fr. 4'582.35 festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'582.35 (inkl. MWST), zu ersetzen.

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- 13 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

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- 4 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 4 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente bzw. deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Fe- bruar 2024 (act. II 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt (mit Blick auf den Ab- schluss der beruflichen Massnahmen per 31. Januar 2023 und die unbefris- tete Anstellung per 1. Februar 2023 [act. II 170]) nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Damit gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 5 - Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 6 - beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  5. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2022 (act. II 143) eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines High- Functioning-Autismus (ICD-10: F84.0) mit hohen kognitiven Funktionen. Die Diagnose sei 2017 in der E.________ in Kooperation mit der Psychia- trischen Klinik F.________ gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.5). Zum Befund führ- te er aus, der Beschwerdeführer sei wortgewandt, teilweise etwas vorlaut mit Witzelsucht und streckenweise leicht distanzgemindert. Wach, ohne quantitative oder qualitative Bewusstseinseinschränkung, Aufmerksamkeit infolge Ablenkbarkeit leicht reduziert, Konzentration erhalten, teilweise in- teresseabhängig moduliert, Auffassung unauffällig, formalgedanklich ge- ordnet, streckenweise etwas beschleunigt und leicht sprunghaft, kein Wahnerleben, keine Sinnestäuschungen, keine höhergradigen Ich- Störungen. Grundstimmung in der Mittellage, emotionaler Rapport grundsätzlich herstellbar, streckenweise eingeschränkt spürbar, dabei schwingungsfähig. Keine höhergradigen Ängste, keine Zwangsgedanken oder -handlungen. Perspektivenübernahme beeinträchtigt, Empathiefähig- keit herabgesetzt, zentrale Kohärenz vermindert (S. 3 Ziff. 2.4). Insgesamt sei der Beschwerdeführer unter dem Coaching gut kompensiert. Während einer ressourcenknappen Episode im Ausbildungsunternehmen sei es am Arbeitsplatz zu Konflikten mit dem Vorgesetzten gekommen (S. 3 Ziff. 2.2). Es bestünden die folgenden Einschränkungen: Detailorientiertheit, beein- trächtigte zentrale Kohärenz, eingeschränkte Perspektivenübernahme- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 7 - fähigkeit, impulsiv-ungeduldiges Verhalten, leichte Distanzminderung, Ein- ordnen in Hierarchien, Zeit- und Energiemanagement (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei unter der Bedingung des fortgesetzten autismusspe- zifischen Jobcoachings zu 100 % zumutbar, sonst zu 50 % (3-4 Stunden; S. 7 Ziff. 4.1). Im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2022 (act. II 169) diagnostizierte Dr. med. D.________ überdies eine komorbide ADHS (ICD-10: F90.0), seit der Kindheit vorbeschrieben (S. 3 Ziff. 2.5). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation führte er aus, Ritalin werde zur Reduktion von Unruhe, Stimmungsschwankungen, Sprunghaftigkeit sowie Ablenkbarkeit eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe hohe Selbstansprüche in Verbin- dung mit noch bestehender Unsicherheit am ersten Arbeitsplatz. Dies führe teilweise zu verlangsamtem Arbeitstempo mit Anpassungsbedarf. Tage- weise bestünden Stimmungseinbrüche, phasenweise infolge Überlastung (S. 3 Ziff. 2.2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei mit Autismus- Jobcoaching und entsprechenden Anpassungen in der ggf. verlängerten Einarbeitungsphase pro Tag zu 70 - 80 % (6-8 Stunden) zumutbar. Ohne kontinuierliches Jobcoaching sei von einer Arbeitsfähigkeit unter 50 % aus- zugehen (S. 6 Ziff. 4.1 f.). 3.1.2 G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie des RAD dia- gnostizierte im Bericht vom 21. Februar 2023 (act. II 177) eine Autismus- Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9). Der Beschwerdeführer habe mit Unterstützung der IV erfolgreich die Ausbildung zum EFZ … im Bereich … absolviert. Er habe ab dem 1. Februar 2023 eine Festanstellung beim Un- ternehmen C.________ AG mit Leistungslohn erhalten. Dies aufgrund der im Coachingbericht … vom 30. Januar 2023 aufgeführten differenzierten Beurteilung der durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 62 % nach Abschluss der Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei detailorientiert, be- einträchtigt in der zentralen Kohärenz, habe eine beeinträchtigte Nähe- Distanzregulationsfähigkeit und habe am Arbeitsplatz je nach Situation eine reduzierte Wahrnehmung von Hierarchien. Komorbid liege zur ASS eine ADHS-Störung vor. Dieses Störungsbild zeichne sich "durch einen frühen Beginn und der Kombination von überaktivem, wenig moduliertem Verhal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 8 - ten mit deutlicher Unaufmerksamkeit und Mangel an Ausdauer bei Aufga- benstellungen sowie situationsunabhängige und zeitstabile Verhaltenscha- rakteristika" aus. So sei dies auch nachvollziehbar von den Behandlern in den Befundberichten ausgeführt worden. Um seinen Alltag zu bewältigen sei der Beschwerdeführer dauerhaft auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Er habe einen Beistand sowie eine Psychiatriespitex zur Un- terstützung. Aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung, der psychia- trischen Komorbidität und den erwähnten Fähigkeitsbeeinträchtigungen bestehe bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum eine Leistungsein- schränkung von 60 %. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit betrage 40 %. Eine Leistungssteigerung könne weder durch medizinische Massnahmen (aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung) noch durch eine angepasste Tätigkeit erzielt werden. Die angestammte Tätigkeit als … gelte als angepasst. Die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft nur mit beruflichen Massnahmen (autismusspezifisches Coa- ching am Arbeitsplatz) zu erzielen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtschichtbetrieb, Tätigkei- ten mit Führungsfunktion, viel Publikumsverkehr, Einzelbürotätigkeiten so- wie Tätigkeiten mit viel Zeit- und Leistungsdruck. Zumutbar seien Tätigkei- ten mit regelmässigen Arbeitszeiten, klaren Strukturen und regelmässigen Abläufen, Routineaufgaben und alle Tätigkeiten, die dem Ausbildungs- und Berufsprofil eines EFZ … entsprächen. Der Beschwerdeführer benötige eine wohlwollende Arbeitsumgebung, ausreichend Pausenzeiten und ver- ständnisvolle Vorgesetzte. Zudem benötige er dauerhaft ein austismusspe- zifisches Jobcoaching am Arbeitsplatz mit unterschiedlicher Frequenz (zir- ka ein- bis zweimal monatlich), je nach Stressbelastung (S. 4 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ führte am 20. Februar 2023 aus, mit der aktuell erstellten Beurteilung von G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, sei er nach vorheriger ausführlicher Besprechung und an- schliessender eigener Durchsicht einverstanden (act. II 176). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 9 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 205) stützt sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________, welcher seinerseits auf die Beurteilung des Fachpsychologen G.________ vom 20./21. Februar 2023 verweist (act. II 176 f.). Dieser RAD-Aktenbeurteilung kommt kein hinreichender Beweiswert für eine abschliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zu, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 10 - 3.4 Der Beschwerdeführer hat nacheinander die beiden Ausbildungen … EFZ sowie … EFZ (mit Nachteilsausgleich und Coaching) je mit gutem Resultat absolviert (act. II 105 S. 3, 123 S. 2 f.). Seitens des Coachings wurde im Bericht vom 14. September 2022 (Eingang bei der Beschwerde- gegnerin) zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 100 % leisten und dort eine 80 %ige Leistung erbringen (act. II 151 S. 5). Dass er bei der Arbeit teilweise Schwierigkeiten hat (u.a. Konflikte mit dem Vorgesetzten) bzw. macht, ist aktenkundig (act. II 143 S. 3 Ziff. 2.2, 177 S. 4). Gestützt darauf und auf die vorliegenden Arztberichte (vgl. nach- folgend) kann indessen keine abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen werden. Es liegen zwar Berichte der behandelnden Ärzte vor sowie die Beurteilung eines RAD-Psychologen vor (act. II 88, 143, 169, 177). Eine gutachterliche Abklärung erfolgte bisher aber nicht, insbesonde- re ungeklärt ist die Diagnose selbst und die allfällige Wechselwirkung zwi- schen der Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9). Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang zudem, inwieweit diese beiden Diagnosen über- haupt parallel gestellt werden können bzw. dürfen und sich gegebenenfalls gegenseitig beeinflussen. Bei dieser Ausgangslage überzeugt die vom Fachpsychologen G.________ angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Leistungseinschränkung von 60 % bei vollem Pensum, act. II 177 S. 4 f.) nicht. Diese wurde direkt aus der von der Arbeitgeberin (C.________ AG) geschilderten praktischen Erfahrung abgeleitet (act. II 173 S. 2, 3). Ob dies tatsächlich das medizinisch-theoretisch Mögliche ist, blieb ungeklärt. Das soziale Engagement und Entgegenkommen der Arbeitgeberin wird dabei nicht in Frage gestellt, ändert jedoch nichts daran, dass Basis einer absch- liessenden Beurteilung eine valide medizinische Einschätzung sein muss, welche derzeit nicht vorliegt. Kommt vorliegend hinzu, dass früher selbst seitens der behandelnden Psychiaterin bzw. des behandelnden Psychia- ters durchaus eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (teilweise unter fortgesetztem autismusspezifischem Jobcoaching) angenommen wurde (act. II 88 S. 7 Ziff. 4.1 f., 143 S. 7 Ziff. 4.1). Der behandelnde Psychiater äusserte überdies keinerlei Zweifel an der Fahreignung (act. II 169 S. 5 Ziff. 3.6). In seiner weiteren Beurteilung legte er nicht dar, weshalb seine frühere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit keine Gültigkeit mehr haben soll und nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine 70 - 80 %ige Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 11 - fähigkeit attestiert wird (act. II 169 S. 6 Ziff. 4.1 f.). Die vorliegenden Akten genügen nicht, um darauf basierend und ohne gutachterlich gestützte Beur- teilung eine erstmalige Rentenfestsetzung vorzunehmen.
  6. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Somit kann eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit vorliegend nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie eine verwaltungsexterne Begutachtung (inkl. neuropsycholo- gischer Abklärung) veranlasst und danach über den Rentenanspruch er- neut befindet. Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2025 hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314).
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 12 - des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 19. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4’239.-- (15.7 Stunden à Fr. 270.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 343.35 (8.1 %), somit auf total Fr. 4'582.35 festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  10. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'582.35 (inkl. MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208 - 13 -
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 208 KNB/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208

- 2 - Sachverhalt: A. Der 2001 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Juli 2012 unter Hinweis auf ein ADHS-Syndrom bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IVB den Anspruch auf medizinische Massnahmen mit Verfügungen vom 8. März 2013 (act. II 16) und 1. Juni 2018 (act. II 54). Sie sprach dem Versicherten Frühinterventionsmassnah- men in Form eines Coachings zu (act. II 41) und gewährte eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EFZ mit Coaching vom 2. April 2018 bis

31. Juli 2020 (act. II 60, 68, 73). In der Folge gewährte sie eine Weiteraus- bildung zum … EFZ (verkürzt) mit Coaching vom 1. August 2020 bis

31. Juli 2022 (act. II 92, 107, 116) und anschliessend einen Einarbeitungs- zuschuss im Betrieb C.________ AG ab 1. August 2022 bis 27. Januar 2023 (act. II 131, 160) sowie ein erneutes Coaching (act. II 132). Per 1. Fe- bruar 2023 wurde der Versicherte bei der C.________ AG unbefristet an- gestellt (act. II 170). In diesem Zusammenhang sprach die IVB dem Versi- cherten Unterstützung im Hinblick auf die Einarbeitung vom 15. Februar bis

14. Mai 2023 zu (act. II 171). Nachdem die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 176 f.), schloss sie die berufliche Eingliederung ab (act. II 181). Mit Vorbescheid vom 25. Au- gust 2023 (act. II 192) stellte sie die Zusprache einer IV-Rente von 55 % einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2023 in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 199). Am 8. Februar 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 205). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde mit dem folgen- den Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2026, IV 200 2024 208

- 3 - Die Verfügung vom 8. Februar 2024 sei dahingehend aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2023 eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % und ab 1. Januar 2024 von 68 % einer ganzen Rente zuzusprechen sei.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. November 2025 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer möglichen Schlechterstellung durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest. Am 20. Februar 2026 ging beim Gericht die ergänzte Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

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- 4 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente bzw. deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Fe- bruar 2024 (act. II 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt (mit Blick auf den Ab- schluss der beruflichen Massnahmen per 31. Januar 2023 und die unbefris- tete Anstellung per 1. Februar 2023 [act. II 170]) nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Damit gelangen die ab 1. Januar 2022 gültigen

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- 5 - Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

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- 6 - beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2022 (act. II 143) eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines High- Functioning-Autismus (ICD-10: F84.0) mit hohen kognitiven Funktionen. Die Diagnose sei 2017 in der E.________ in Kooperation mit der Psychia- trischen Klinik F.________ gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.5). Zum Befund führ- te er aus, der Beschwerdeführer sei wortgewandt, teilweise etwas vorlaut mit Witzelsucht und streckenweise leicht distanzgemindert. Wach, ohne quantitative oder qualitative Bewusstseinseinschränkung, Aufmerksamkeit infolge Ablenkbarkeit leicht reduziert, Konzentration erhalten, teilweise in- teresseabhängig moduliert, Auffassung unauffällig, formalgedanklich ge- ordnet, streckenweise etwas beschleunigt und leicht sprunghaft, kein Wahnerleben, keine Sinnestäuschungen, keine höhergradigen Ich- Störungen. Grundstimmung in der Mittellage, emotionaler Rapport grundsätzlich herstellbar, streckenweise eingeschränkt spürbar, dabei schwingungsfähig. Keine höhergradigen Ängste, keine Zwangsgedanken oder -handlungen. Perspektivenübernahme beeinträchtigt, Empathiefähig- keit herabgesetzt, zentrale Kohärenz vermindert (S. 3 Ziff. 2.4). Insgesamt sei der Beschwerdeführer unter dem Coaching gut kompensiert. Während einer ressourcenknappen Episode im Ausbildungsunternehmen sei es am Arbeitsplatz zu Konflikten mit dem Vorgesetzten gekommen (S. 3 Ziff. 2.2). Es bestünden die folgenden Einschränkungen: Detailorientiertheit, beein- trächtigte zentrale Kohärenz, eingeschränkte Perspektivenübernahme-

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- 7 - fähigkeit, impulsiv-ungeduldiges Verhalten, leichte Distanzminderung, Ein- ordnen in Hierarchien, Zeit- und Energiemanagement (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei unter der Bedingung des fortgesetzten autismusspe- zifischen Jobcoachings zu 100 % zumutbar, sonst zu 50 % (3-4 Stunden; S. 7 Ziff. 4.1). Im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2022 (act. II 169) diagnostizierte Dr. med. D.________ überdies eine komorbide ADHS (ICD-10: F90.0), seit der Kindheit vorbeschrieben (S. 3 Ziff. 2.5). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation führte er aus, Ritalin werde zur Reduktion von Unruhe, Stimmungsschwankungen, Sprunghaftigkeit sowie Ablenkbarkeit eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe hohe Selbstansprüche in Verbin- dung mit noch bestehender Unsicherheit am ersten Arbeitsplatz. Dies führe teilweise zu verlangsamtem Arbeitstempo mit Anpassungsbedarf. Tage- weise bestünden Stimmungseinbrüche, phasenweise infolge Überlastung (S. 3 Ziff. 2.2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei mit Autismus- Jobcoaching und entsprechenden Anpassungen in der ggf. verlängerten Einarbeitungsphase pro Tag zu 70 - 80 % (6-8 Stunden) zumutbar. Ohne kontinuierliches Jobcoaching sei von einer Arbeitsfähigkeit unter 50 % aus- zugehen (S. 6 Ziff. 4.1 f.). 3.1.2 G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie des RAD dia- gnostizierte im Bericht vom 21. Februar 2023 (act. II 177) eine Autismus- Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9). Der Beschwerdeführer habe mit Unterstützung der IV erfolgreich die Ausbildung zum EFZ … im Bereich … absolviert. Er habe ab dem 1. Februar 2023 eine Festanstellung beim Un- ternehmen C.________ AG mit Leistungslohn erhalten. Dies aufgrund der im Coachingbericht … vom 30. Januar 2023 aufgeführten differenzierten Beurteilung der durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 62 % nach Abschluss der Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei detailorientiert, be- einträchtigt in der zentralen Kohärenz, habe eine beeinträchtigte Nähe- Distanzregulationsfähigkeit und habe am Arbeitsplatz je nach Situation eine reduzierte Wahrnehmung von Hierarchien. Komorbid liege zur ASS eine ADHS-Störung vor. Dieses Störungsbild zeichne sich "durch einen frühen Beginn und der Kombination von überaktivem, wenig moduliertem Verhal-

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- 8 - ten mit deutlicher Unaufmerksamkeit und Mangel an Ausdauer bei Aufga- benstellungen sowie situationsunabhängige und zeitstabile Verhaltenscha- rakteristika" aus. So sei dies auch nachvollziehbar von den Behandlern in den Befundberichten ausgeführt worden. Um seinen Alltag zu bewältigen sei der Beschwerdeführer dauerhaft auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Er habe einen Beistand sowie eine Psychiatriespitex zur Un- terstützung. Aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung, der psychia- trischen Komorbidität und den erwähnten Fähigkeitsbeeinträchtigungen bestehe bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum eine Leistungsein- schränkung von 60 %. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit betrage 40 %. Eine Leistungssteigerung könne weder durch medizinische Massnahmen (aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung) noch durch eine angepasste Tätigkeit erzielt werden. Die angestammte Tätigkeit als … gelte als angepasst. Die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft nur mit beruflichen Massnahmen (autismusspezifisches Coa- ching am Arbeitsplatz) zu erzielen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtschichtbetrieb, Tätigkei- ten mit Führungsfunktion, viel Publikumsverkehr, Einzelbürotätigkeiten so- wie Tätigkeiten mit viel Zeit- und Leistungsdruck. Zumutbar seien Tätigkei- ten mit regelmässigen Arbeitszeiten, klaren Strukturen und regelmässigen Abläufen, Routineaufgaben und alle Tätigkeiten, die dem Ausbildungs- und Berufsprofil eines EFZ … entsprächen. Der Beschwerdeführer benötige eine wohlwollende Arbeitsumgebung, ausreichend Pausenzeiten und ver- ständnisvolle Vorgesetzte. Zudem benötige er dauerhaft ein austismusspe- zifisches Jobcoaching am Arbeitsplatz mit unterschiedlicher Frequenz (zir- ka ein- bis zweimal monatlich), je nach Stressbelastung (S. 4 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ führte am 20. Februar 2023 aus, mit der aktuell erstellten Beurteilung von G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, sei er nach vorheriger ausführlicher Besprechung und an- schliessender eigener Durchsicht einverstanden (act. II 176). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

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- 9 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 205) stützt sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________, welcher seinerseits auf die Beurteilung des Fachpsychologen G.________ vom 20./21. Februar 2023 verweist (act. II 176 f.). Dieser RAD-Aktenbeurteilung kommt kein hinreichender Beweiswert für eine abschliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zu, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

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- 10 - 3.4 Der Beschwerdeführer hat nacheinander die beiden Ausbildungen … EFZ sowie … EFZ (mit Nachteilsausgleich und Coaching) je mit gutem Resultat absolviert (act. II 105 S. 3, 123 S. 2 f.). Seitens des Coachings wurde im Bericht vom 14. September 2022 (Eingang bei der Beschwerde- gegnerin) zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 100 % leisten und dort eine 80 %ige Leistung erbringen (act. II 151 S. 5). Dass er bei der Arbeit teilweise Schwierigkeiten hat (u.a. Konflikte mit dem Vorgesetzten) bzw. macht, ist aktenkundig (act. II 143 S. 3 Ziff. 2.2, 177 S. 4). Gestützt darauf und auf die vorliegenden Arztberichte (vgl. nach- folgend) kann indessen keine abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen werden. Es liegen zwar Berichte der behandelnden Ärzte vor sowie die Beurteilung eines RAD-Psychologen vor (act. II 88, 143, 169, 177). Eine gutachterliche Abklärung erfolgte bisher aber nicht, insbesonde- re ungeklärt ist die Diagnose selbst und die allfällige Wechselwirkung zwi- schen der Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9). Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang zudem, inwieweit diese beiden Diagnosen über- haupt parallel gestellt werden können bzw. dürfen und sich gegebenenfalls gegenseitig beeinflussen. Bei dieser Ausgangslage überzeugt die vom Fachpsychologen G.________ angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Leistungseinschränkung von 60 % bei vollem Pensum, act. II 177 S. 4 f.) nicht. Diese wurde direkt aus der von der Arbeitgeberin (C.________ AG) geschilderten praktischen Erfahrung abgeleitet (act. II 173 S. 2, 3). Ob dies tatsächlich das medizinisch-theoretisch Mögliche ist, blieb ungeklärt. Das soziale Engagement und Entgegenkommen der Arbeitgeberin wird dabei nicht in Frage gestellt, ändert jedoch nichts daran, dass Basis einer absch- liessenden Beurteilung eine valide medizinische Einschätzung sein muss, welche derzeit nicht vorliegt. Kommt vorliegend hinzu, dass früher selbst seitens der behandelnden Psychiaterin bzw. des behandelnden Psychia- ters durchaus eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (teilweise unter fortgesetztem autismusspezifischem Jobcoaching) angenommen wurde (act. II 88 S. 7 Ziff. 4.1 f., 143 S. 7 Ziff. 4.1). Der behandelnde Psychiater äusserte überdies keinerlei Zweifel an der Fahreignung (act. II 169 S. 5 Ziff. 3.6). In seiner weiteren Beurteilung legte er nicht dar, weshalb seine frühere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit keine Gültigkeit mehr haben soll und nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine 70 - 80 %ige Arbeits-

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- 11 - fähigkeit attestiert wird (act. II 169 S. 6 Ziff. 4.1 f.). Die vorliegenden Akten genügen nicht, um darauf basierend und ohne gutachterlich gestützte Beur- teilung eine erstmalige Rentenfestsetzung vorzunehmen. 4. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Somit kann eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit vorliegend nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie eine verwaltungsexterne Begutachtung (inkl. neuropsycholo- gischer Abklärung) veranlasst und danach über den Rentenanspruch er- neut befindet. Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2025 hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

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- 12 - des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 19. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4’239.-- (15.7 Stunden à Fr. 270.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 343.35 (8.1 %), somit auf total Fr. 4'582.35 festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'582.35 (inkl. MWST), zu ersetzen.

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- 13 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.