Sachverhalt
A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von … und seit März 2010 in der Schweiz wohnhaft, ist gelernte …, vormals als solche in einem 50 %-Pensum erwerbstätig und Mutter eines Kindes (geb. 2005). Im Februar 2020 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine am 16. August 2019 erlittene Quetschverletzung der linken Hand (Amputa- tion des vordersten Gliedes und Seitenbandausriss am Ringfinger, Riss- Quetsch-Wunde am Mittelfinger), fortbestehende Einschränkungen der betroffenen Finger und Schmerzen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; vgl. AB 10.1-10.54, 26.1-26.67, 34.1-34.67, 39.1-39.49, 44.1-44.13, 53.1-53.11, 57.1-57.8, 63.1-63.13), mehrere Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 48, 59) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 67) ein. Nach Vorbescheidverfahren (vgl. AB 68, 72) mit Einholung einer Stel- lungnahme des RAD (AB 75), sprach die IVB der Versicherten mit Verfü- gung vom 22. November 2021 (AB 78) in Anwendung der gemischten Me- thode (Status: 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) für den Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Renten- anspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente; eventualiter sei der medizinische Sachverhalt vor Erlass eines neuen Rentenentscheides angemessen abzuklären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere me- dizinische Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 22. März 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neu ins Recht gelegten Unterlagen Stellung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. November 2021 (AB 78). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei in anfech- tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht betreffend die zugesprochene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 4 befristete Rente ein Rechtsverhältnis vorliegt (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a), sodass der Rentenan- spruch insgesamt, das heisst unter Einbezug der für den Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 zugesprochenen halben Rente zu prüfen ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 6 Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkom- men auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 7 cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.5.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 8 spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- und Leistungsfähig- keit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 3.1.1 In einer ersten zusammenfassenden Stellungnahme vom 10. De- zember 2020 (AB 48) hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, nach Lage der medizinischen Akten bestehe im Wesentlichen eine residuelle Steife und Schmerzhaftigkeit, re- sultierend in einem Funktionsdefizit der linken Hand bei einem Status nach Quetschverletzung der linken (adominanten) Hand am 17. (recte: 16. [vgl. AB 10.53]) August 2019 und eine Anpassungsstörung mit verlängerter de- pressiver Reaktion nach schwerem, invalidisierendem Arbeitsunfall am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 23 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
E. 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juni 2021 (AB 67) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 1.6 % (AB 67/10). Hierzu hielt sie zusammenfassend fest, dass im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nur wenige Einschränkungen bestünden, wobei sich die vormalige Situation im Haus- halt gegenüber der aktuellen nur unwesentlich anders (in jedem Fall nicht rentenrelevant) dargestellt habe, weshalb auf eine genaue Darstellung der Verhältnisse zwischen dem 16. August 2020 und dem 2. Februar 2021 ver- zichtet werde (AB 67/10 f.).
E. 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juni 2021 (AB 67) erfüllt die voranstehend dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 6.1) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, zufolge den behördlichen Empfeh- lungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie telefonisch eingeholten (vgl. AB 67/2) Erhebungen und erfolgten in Kenntnis sowie unter Berück- sichtigung der verminderten Belastbarkeit respektive Funktionalität der lin- ken Hand (vgl. AB 67/4 f.). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Ein- schränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Ferner ist die Berücksichtigung der Mithilfe des Ehe- gatten sowie der Tochter der Beschwerdeführerin (geb. 2005) im Rahmen der Schadenminderungspflicht in Bezug auf verschiedene Hilfestellungen im Alltag sowie für körperlich schwere Tätigkeiten nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Da- mit besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 24 einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt seit dem Unfall vom 16. August 2019 durchgehend im Umfang von rund 1.6 % eingeschränkt (AB 67/10 f.). Ausgehend von einem Status von 50 % Auf- gabenbereich (vgl. vorne E. 4) entspricht dies einer gewichteten Einschrän- kung von 0.8 % (1.6 % x 0.5 [Status]). 7. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4), bei einem Status von 50 % Erwerb und 50% Haus- halt/Aufgabenbereich (vgl. vorne E. 4), per August 2020 (Ablauf des Warte- jahres; vgl. vorne E. 5.1) unter Berücksichtigung einer erwerblichen Ein- schränkung von 50 % (vgl. vorne E. 5.1) und einer Einschränkung im Haushalt von 0.8 % (vgl. vorne E. 6.3.3) ein Invaliditätsgrad von rund 51 % (50.8 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Demnach hat die Beschwerdeführerin ab August 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.3). Ab dem 3. Februar 2021 belief sich die erwerbliche Einschränkung noch auf höchstens 19.83 % (vgl. vorne E. 5.3.3); die Einschränkung im Haushalt betrug unverändert 0.8 % (vgl. vorne E. 6.3). Dies ergibt einen nunmehr rentenausschliessenden Invali- ditätsgrad (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG) von rund 21 % (20.63 %). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorne E. 2.5.4) führt dies zur Aufhebung der Invalidenrente per
31. Mai 2021. 8. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 22. November 2021 (AB 78) zugesprochene, vom 1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 befris- tete halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 25 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 August 2019 (Wiederaufnahme der Arbeit als … nach schwerer, funkti- onell stark einschränkender Handverletzung rechts [recte: links] nicht mehr möglich; ICD-10 F43.21; AB 48/4). Die bisher von den behandelnden Ärz- ten attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu AB 48/2) sei aus Sicht des RAD nachvollziehbar (AB 48/5). 3.1.2 Der Kreisarzt der Suva, med. pract. C.________, Facharzt für Chir- urgie, diagnostizierte im Bericht vom 19. Februar 2021 (AB 57.3) gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2021 ein Quetsch-/Distorsionstrauma der linken (adominanten) Hand in einer … am 16. August 2019; Digitus IV: Avulsionsamputation Trans-P3 und PIP Luxation mit Ruptur der palmaren Platte und ossärem Ausriss Li- gamentum radiale (Status nach ORIF, Anker-Refixation, palmare Weich- teiladaptation am 17. August 2019; Status nach Nachamputation auf Höhe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 9 DIP am 12. Dezember 2019); Digitus III: RQW Pulpa mit Nagelplattenavul- sion (Status nach Débridement und Naht der Nagelmatrix/Pulpa am
E. 17 August 2019; Status nach geschlossener Gelenksmobilisation bei se- kundärer Einsteifung MCP und PIP am 12. Dezember 2019). Aktuell beste- he eine eingeschränkte Feinmotorik auch für die unverletzten Digiti I und II bei anhaltendem Tremor (AB 57.3/7). In der Beurteilung hielt der Kreisarzt med. pract. C.________ fest, einein- halb Jahre nach der erlittenen Kombinationsverletzung bestehe noch ein deutliches Rehabilitationsdefizit bei einem auffälligen Zieltremor. Es gebe keinerlei Anzeichen für ein vorliegendes CRPS. Entgegen der anderslau- tenden, sehr frühen Einschätzung der behandelnden Ärztin, Dr. med. D.________ Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. dazu AB 44.10), sehe er angesichts des guten Behandlungsergebnisses mit bereits wieder guten aktiven Fingerbeweg- lichkeit noch ein deutliches Verbesserungspotential hinsichtlich der Feinko- ordination. Es werde eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Standortbestimmung an der Klinik E.________ mit anschliessender intensi- ver ergotherapeutischer Wiederbeübung über einen Zeitraum von circa sechs Monaten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) im Verlauf nach einem halben Jahr vorgeschlagen. Optimal wäre die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes für Auftragsarbei- ten, welche die Beschwerdeführerin als … ohne zeitlichen Druck ausführen könne. Dies würde auch dem Training der Feinmotorik und der Wiederein- gewöhnung dienen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil für die linke Hand laute wie folgt: Ganztägig, keine Arbeiten, die eine grobe Faustschlusskraft mit Haltefunktion erfordern, keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik, keine Arbeiten mit Kälteexposition oder verbunden mit starker Vibrations- oder Schlagbelastung auf die linke Hand; nur Arbeiten, welche unter Augenkontrolle durchgeführt werden können und keine hohen Anfor- derungen an die Geschicklichkeit stellen. Eine Rückkehr in die angestamm- te Tätigkeit als … erscheine zum aktuellen Zeitpunkt realistisch (AB 57.3/7 f.). 3.1.3 Im Bericht vom 22. Februar 2021 (AB 63.4) zur am 18./19. Februar 2021 durchgeführten EFL wurden eine reduzierte Handkraft links und eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 10 reduzierte Feinmotorik sowie Greiffunktion der Digiti III und IV beschrieben. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als … eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von circa einer Stunde pro Tag aufgrund einer Kumulation verschiedener Belas- tungsfaktoren. Angesichts der hohen Anforderungen der beruflichen Tätig- keit an die Feinmotorik der Finger und Hände sei mit einem leicht reduzier- ten Arbeitstempo zu rechnen. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes sei er- forderlich, sofern sich die Beschwerdeführerin in vorgebeugter Körperhal- tung mit der linken Hand abstützen müsse. In einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit ohne Anforderung an ein rasches Arbeitstempo mit der linken Hand, ohne Vibrationsbelastungen und Schläge, ohne Tätigkeiten mit Kälteexposition oder die eine vollständige Greiffunktion der linken Hand erforderten und ohne erhöhte Anforderungen bezüglich Fingermotorik an den Digiti III und IV der linken Hand bestehe eine ganztägige Arbeitsfähig- keit. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, welche die vollständige Greiffunkti- on und Feinmotorik des linken Mittelfingers bzw. des Ringfingers oder das Halten dünner Gegenstände erforderten und bei denen schwer zugängliche Stellen erreicht werden müssten (AB 63.4/7 f.). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 4. März 2021 (AB 59) hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________ gestützt auf eine unveränderte Diagnostik (vgl. AB 59/3 bzw. vorne E. 3.1.1) fest, aus der gestellten psychiatrischen Dia- gnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion nach dem Arbeitsunfall vom 16. August 2019 lasse sich keine Arbeitsun- fähigkeit ableiten, welche über die Dauer der im Rahmen der Einschrän- kungen seitens der linken Hand attestierten Arbeitsunfähigkeit hinausgehe. Aufgrund des Funktionsdefizites mit residueller Steife und Schmerzhaftig- keit der linken Hand bestehe für letztere eine verminderte Belastbarkeit und Einsetzbarkeit, insbesondere für Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Feinmotorik und solche, die eine grobe Faustschlusskraft mit Haltefunktion erforderten. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil für die linke Hand (vgl. dazu AB 57.3/7) gelte ab dem 3. Februar 2021, womit unter dessen Einhal- tung auch die angestammte Tätigkeit als … wieder zumutbar sei (AB 59/4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 11 3.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 26. Mai 2021 (AB 65) fest, es bestehe weiterhin (siehe auch AB 44.6) eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reak- tion nach schwerem, invalidisierendem Arbeitsunfall am 16. August 2019 (Wiederaufnahme der Arbeit als … nach schwerer, funktionell stark ein- schränkender Handverletzung links nicht mehr möglich; ICD-10 F43.21). Diese Diagnose sei eine Reaktion auf den Arbeitsunfall, welcher die Ursa- che für die Anpassungsstörung bilde. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine vorbestehende psychische Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit sei primär durch die Folgen der Handverletzung links bedingt. Die Anpas- sungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion sei gegenwärtig zwar behandlungsbedürftig, aber als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit nicht relevant für die bestehende Arbeitsunfähigkeit (AB 65/1). 3.1.6 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1. Juni 2021 (AB 72/6 f.) fest, die kreisärztliche Beurteilung gelange zu einem anderen Schluss als die behandelnde Orthopädin Dr. med. D.________. Letztere erachte eine Umschulung als sinnvoll, da die linke Hand posttraumatisch eingeschränkt bleibe, was bei der Arbeit als … ganz wesentlich ins Gewicht falle. Mit einer weiteren Erholung könne nur noch langsam und nicht mehr relevant gerechnet werden. Dies stelle die Beurteilung der EFL in Frage, wo angenommen worden sei, dass durch intensive ergotherapeutische Massnahmen weitere Fortschritte erzielt werden könnten. Die bisher durchgeführten Behandlungen hätten allerdings gezeigt, dass dies leider nicht mehr möglich sei. Der EFL-Bericht sei sodann was die Untersu- chungsresultate und die daraus gezogenen Schlüsse anbelangt wider- sprüchlich und unlogisch. Viele der im Bericht aufgeführten Untersuchun- gen seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht oder nur rudimentär durchgeführt worden. Nicht erwähnt würden sodann die persis- tierenden Flashbacks des Unfalls und die massive Angst vor den Geräu- schen einer …. Eine Wiederaufnahme des Berufes als … sei aufgrund der Handverletzung nicht mehr möglich. 3.1.7 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 30. Juni 2021 (AB 72/3 f.) aus, knapp zwei Jahre nach der schweren Quetschverletzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 12 der linken Hand zeige sich eine Beschwerdelinderung im Sinne einer Stei- gerung des Bewegungsausmasses und der Kraft im Vergleich zur Vorun- tersuchung vom Herbst 2020 (vgl. dazu AB 44.10). Dennoch sei die Hand- funktion nicht vollumfänglich gegeben. Die Beschwerdeführerin gebe eine subjektive Handfunktion von 60 % an. Die Untersuchungsbefunde der Kli- nik E.________ seien sicherlich plausibel, jedoch sei die funktionelle Prü- fung mit heben von … auf einen … und biegen eines … gemäss der Be- schwerdeführerin überhaupt nicht kongruent mit ihrem beruflichen Anforde- rungsprofil. Aus der Untersuchung könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in ihre angestammte berufliche Tätigkeit zurückkehren könne. Betreffend die kreisärztlich empfohlene er- neute Handtherapie sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bis zur kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2021 bereits über eineinhalb Jah- re eine recht intensive Handtherapie durchgeführt habe und die funktionel- len Defizite residuell geblieben seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Suva entspreche weder der Selbsteinschätzung der Beschwerde- führerin noch der Realität aus ärztlicher Sicht. Empfohlen würden eine ex- plizite Evaluation der Feinmotorik durch eine spezialisierte Ergotherapeutin und ein handchirurgisches Gutachten. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 24. September 2021 (AB 75) hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________ an seiner früheren Beurteilung vom
4. März 2021 (AB 59) fest. Zur Begründung gab er an, entgegen der Ein- wände der Beschwerdeführerin und der behandelnden Orthopädin seien im EFL-Bericht respektive in dem von der Suva formulierten Zumutbar- keitsprofil die Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerde- führerin als … ausreichend berücksichtigt. Ebenso seien die handchirurgi- schen Einwände nicht nachvollziehbar, da Dr. med. D.________ offenbar auf die subjektive Beurteilung der Beschwerdeführerin abstelle und nicht auf den EFL-Bericht. Wie bereits in den übrigen dem RAD vorliegenden handchirurgischen Berichten fehle auch in der aktuellen Stellungnahme eine klare Formulierung eines angepassten Leistungsprofils und es fehlten insbesondere auch Angaben zu konkreten Einschränkungen respektive Befunden, mit welchen allfällige Einschränkungen objektiviert werden könn- ten, um das von der Suva formulierte angepasste Leistungsprofil widerle- gen zu können. Auch der Stellungnahme des Hausarztes könnten keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 13 konkreten Einwände entnommen werden, welche sich auf objektive Befun- de stützen würden. 3.1.9 Gemäss dem Bericht vom 15. Februar 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 6) zur am 20. Januar 2022 erfolgten ergotherapeutischen Abklärung setzt die Arbeit als … voraus, dass mit der linken Hand ein fester Zangen- griff mit Daumen-, Zeige- und Mittelfinger ausgeführt werden kann. Dieser Griff müsse zum Teil bis zu 30 Minuten am Stück gehalten und repetitiv während des ganzen Tages angewendet werden können. Mit der Kraft- messung habe visualisiert werden können, dass die Maximalkraft und die Haltekraft der linken Hand im Gegensatz zur rechten Hand deutlich ver- mindert seien sowie unter den bekannten Normwerten lägen. Durch die veränderte Koordination habe sich das Griffmuster der Beschwerdeführerin verändert. Dadurch komme es beim kraftvollen Greifen und beim Halten zu Schmerzen und teilweise auch zu Kribbelparästhesien. Mit der aktuellen Schmerzsituation und dem grossen Kraftdefizit der linken Hand stelle die Rückkehr zur Arbeit als … eine grosse Herausforderung dar. Es sei kaum vorstellbar, dass unter diesen Umständen eine wirtschaftliche Anstellung gefunden und gehalten werden könne. 3.1.10 Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstrukti- ve und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, führte im Bericht vom 22. Februar 2022 (BB 5) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführe- rin sei trotz relativ guter Handfunktion in ihrem angestammten Beruf als … unter wirtschaftlichen Bedingungen in einem Anstellungsverhältnis nicht mehr arbeitsfähig. Sie könne mit Unterstützung ihrer Familienmitglieder den Haushalt führen. Dort könne sie sich die Zeit selber einteilen und die Belas- tungen so wählen, dass sich nicht zu starke Beschwerden entwickelten. Dies sei in einer beruflichen Tätigkeit deutlich schwieriger, da die Be- schwerdeführerin gewisse Handgriffe nicht, nur einmal oder viel langsamer ausführen könne. In der Tätigkeit als … könne die Beschwerdeführerin zwi- schen 60 % und 80 % tätig sein. In einer Tätigkeit ohne belastende Abläu- fe, repetitive Umdrehungen oder schwere Haltevorrichtungen sei die Be- schwerdeführerin nur leicht leistungseingeschränkt, aber zeitlich ebenfalls höchstens 80 % einsetzbar, da sie zwischendurch Pausen einlegen müsse. Im Falle einer Umschulung zur … wäre eine Tätigkeit von 80-100 % mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 14 lich, wobei auch dort aufgrund notwendiger zwischenzeitlicher Pausen eher eine 80-90%ige Tätigkeit sinnvoll wäre (BB 5/4 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Be- weisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 15 stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 In somatischer Hinsicht ging der RAD-Arzt Dr. med. B.________ in seinen der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Beurteilungen vom 10. Dezember 2020 (AB 48), vom 4. März 2021 (AB 59) und vom
24. September 2021 (AB 75) – entsprechend den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2021 (AB 57.3/7) und des EFL-Berichts vom 22. Februar 2021 (AB 63.4/7 f.) – davon aus, dass im Wesentlichen eine verminderte Belastbarkeit und Einsetzbarkeit der linken Hand, insbesondere für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Fein- motorik und solchen, die eine grobe Faustschlusskraft mit Haltefunktion erforderten, bestehe (vgl. AB 59/4). Die dieser Beurteilung der somatischen funktionellen Einschränkungen zugrundeliegende Diagnostik erfasst den gesamten medizinischen Sachverhalt und dem RAD-Arzt Dr. med. B.________ lagen hierfür sämtliche jeweiligen Akten vor. Die gestützt dar- auf vom RAD-Arzt dargestellten medizinischen Zusammenhänge, die so- matische Diagnostik und die sich hieraus ergebenden funktionellen Ein- schränkungen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet. Sie ste- hen zudem – ausgenommen die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit (vgl. dazu hinten E. 3.3.2) – im Einklang mit den Befunden und Ein- schätzungen der behandelnden Orthopädin (vgl. insbesondere AB 72/3 f.) und den übrigen medizinischen Akten. Ebenso bestehen insoweit keine massgebenden Diskrepanzen zu den zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden (vgl. zum massgebenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), jedoch vorliegend zu berücksichtigenden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) Befunden der ergotherapeutischen Abklärung vom 20. Januar 2022 (BB 6) und der Stellungnahme von Prof. Dr. med. H.________ vom 22. Fe- bruar 2022 (BB 5/1-3), in welchen hinsichtlich der linken Hand – bei einer relativ guten Handfunktion (BB 5/4 Ziff. 1) – ebenfalls funktionelle Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 16 schränkungen durch eine residuelle Steife und Schmerzhaftigkeit sowie ein minimaler Tremor im Vergleich zur Gegenseite beschrieben wurden (vgl. BB 5/1 f.). Auch ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Hinwei- se, die auch nur geringe Zweifel am kreisärztlich definierten (vgl. AB 57.3/7) und vom RAD in Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten übernommenen (vgl. AB 59/4) somatischen Zumutbarkeitsprofil zu wecken vermöchten (vgl. vorne E. 3.2). Dieses nimmt denn auch Rücksicht auf die verminderte Einsetzbarkeit der linken Hand für feinmotorische, ge- schicklichkeitsbezogene und kraftintensive Tätigkeiten sowie solche mit besonderen thermischen oder mechanischen Belastungen (vgl. AB 59/3). 3.3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in somatischer Hin- sicht in der angestammten Tätigkeit als … bzw. in einer leidensangepass- ten Tätigkeit ergeben sich, im Unterschied zur hierfür grundlegenden Be- funderhebung und Diagnostik (vgl. dazu vorne E. 3.3.1) Diskrepanzen zwi- schen der Einschätzung des RAD und den behandelnden Ärzten: So ging der RAD-Arzt Dr. med. B.________ in den Beurteilungen vom 4. März 2021 (AB 59/4 f.) und vom 24. September 2021 (AB 75/3 f.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 57.3/7 bzw. AB 59/4) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2021 in ihrer angestammten Tätigkeit als … oder in einer anderweitig leidensangepassten Tätigkeit wieder ganztägig und ohne zusätzliche Leistungsminderung arbeitsfähig sei. Demgegenüber attestierten Dr. med. D.________ und Prof. Dr. med. H.________ – wenn auch zumindest teilweise gestützt auf die nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben ohne eine diesbezügliche anfängliche vollständige Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden (vgl. dazu vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) – eine dauerhafte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit als … respektive eine höchstens 80%ige Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne belastende Abläufe, repetitive Umdrehungen oder schwere Haltevorrichtungen (AB 44.10, 72/3 f.; BB 5/4 f.). Auch wenn aufgrund der Befunde der spezifischen ergothera- peutischen Abklärungen vom 20. Januar 2022 (BB 6) nicht gänzlich erhellt, wie die Beschwerdeführerin ohne namhafte Einschränkungen in der ange- stammten Tätigkeit als … tätig sein sollte, kann vorliegend offen bleiben, ob über die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 17 aus eine (vollständige oder dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit als … bestanden hat bzw. besteht. Denn gemäss den sich insoweit nicht widersprechenden medizinischen Akten bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zumindest in einer leidensangepassten, kör- perlich leichten Tätigkeit entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbar- keitsprofil (AB 57.3/7 bzw. 59/4) sowie unter Berücksichtigung des im EFL- Bericht sowie von Prof. Dr. med. H.________ postulierten zusätzlichen Pausenbedarfs (vgl. AB 63.4/8; BB 5/5 Ziff. 5) seit der kreisärztlichen Un- tersuchung am 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während zuvor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (vgl. AB 48/2 und 5, 59/4). Hierzu finden sich in den gesamten medizinischen Akten keine Anhaltspunkte oder Befunde, welche auch nur geringe Zweifel an der eben umschriebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. Wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. hinten E. 5.3.3 und 7), be- steht bereits gestützt auf diese erstellte Teilarbeitsfähigkeit bei der teilzeit- lich erwerbstätigen Beschwerdeführerin (vgl. hinten E. 4) kein Rentenan- spruch. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die im Beschwerdever- fahren eingegangenen sowie zu berücksichtigenden (vgl. vorne E. 3.3.1) medizinischen Berichte (BB 5 f.) sind von weiteren Abklärungen keine ent- scheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. 3.3.3 In psychiatrischer Hinsicht geht aus den Berichten des behandeln- den Psychiaters, Dr. med. F.________, hervor, dass zwar eine behand- lungsbedürftige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach dem Arbeitsunfall vom 16. August 2019 vorliege, diese aber keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe sondern letztere primär durch die somatischen Folgen der erlittenen Handverletzung eingeschränkt sei (AB 44.6/1, 65). Diese in sich schlüssige Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen. Nachdem kein psychischer Gesund- heitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt ist, kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 18 ne E. 2.2) verzichtet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). 3.4 Zusammenfassend bestehen in Bezug auf die Befunderhebung, die darauf basierende diagnostische Würdigung sowie das formulierte Zumut- barkeitsprofil keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinter- nen Aktenbeurteilungen des RAD vom 10. Dezember 2020 (AB 48), vom
4. März 2021 (AB 59) und vom 24. September 2021 (AB 75), weshalb dar- auf abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ergothera- peutischen Abklärung vom 20. Januar 2022 (BB 6/11) und der Beurteilung von Prof. Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2022 (BB 5) ist die Be- schwerdeführerin ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) zumindest in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig; zuvor bestand demgegenüber seit dem Unfall vom 16. August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtli- che Tätigkeiten (vgl. dazu vorne E. 3.3.2). 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
E. 22 November 2021 (AB 78), gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Juni 2021 (AB 67/3 f. Ziff. 3 f.), von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4) und einem Status von 50 % Er- werbstätigkeit und 50 % Haushalt/Aufgabenbereich aus. Die Anwendung der gemischten Methode sowie die entsprechende Gewichtung der Tätig- keiten ist nach Lage der Akten (vgl. AB 67/4 Ziff. 3.4 und 4) nicht zu bean- standen und demnach zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 5. Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerbli- chen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. vorne E. 2.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 19 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Februar 2020 (AB 7), wo- mit unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorne E. 2.3) ein erster Einkommensvergleich per August 2020 vorzunehmen ist. Angesichts der ab dem 16. August 2019 (Unfalltag; vgl. AB 10.53) bis zur kreisärztli- chen Untersuchung am 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (vgl. vorne E. 3.4) besteht mit dem Ablauf des Wartejahres ab August 2020 ohne Weiteres eine erwerbliche Einschränkung von 100 %. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti- gungsgrades im Gesundheitsfall (aArt. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 50 % (100 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status]). Mit der per 2. Februar 2021 dokumentierten zwischenzeitlichen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes und der dadurch ab dem 3. Februar 2021 erstellten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorne E. 3.4) besteht ein medizinischer Revisionsgrund (vgl. vorne E. 2.5.1), sodass auf diesen Zeitpunkt hin erneut ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Da für das Jahr 2021 im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses noch nicht alle relevanten lohnstatistischen Zahlen vorlagen, ist der Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2020 vorzunehmen. Dies ändert am Ergebnis nichts. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 20 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsüb- liche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 5.2.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 21 lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vor dem Unfall am 16. Au- gust 2019 als … in einem 50 %-Pensum bei der I.________ AG in … (AB 16/1 f. Ziff. 2.1 und 2.9). Diese Stelle kündigte die vormalige Arbeitge- berin aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2020 (AB 53.11), wobei zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin das Arbeitsverhältnis im hypothetischen Gesundheitsfall weiter- geführt hätte. Der Jahreslohn in einem 50 %-Pensum hätte dabei gemäss den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2020 Fr. 27'690.-- be- tragen (AB 66). Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum (vgl. vorne E. 2.4.3) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 55'380.-- (Fr. 27'690.-- x 2). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit November 2021 als … bei J.________ in … in einem Pensum von 8-20 Stunden pro Woche (vgl. BB 5/2); ein Arbeitsvertrag oder anderweitige Angaben zum Arbeitsverhält- nis sind in den Akten nicht enthalten. Diese brauchen indes nicht eingeholt zu werden, da die Beschwerdeführerin angesichts des absolvierten Pen- sums zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (vgl. BB 5/2) und der bereits ab 3. Februar 2021 zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.4) ihre Resterwerbsfähigkeit mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit nicht vollstän- dig ausschöpft. Das Invalideneinkommen ist daher anhand der LSE- Tabellenlöhne zu ermitteln. Dabei ist mit Blick auf das massgebende Zu- mutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 57.3/7 bzw. 59/4, siehe auch BB 5/4 f.) auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'371.-
- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Hochgerechnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 22 auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2020 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2020, Total) und indexiert auf das Jahr 2020 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, T1.2.15, Total: 101.7 [2018] bzw. 103.6 [2020]) ist in einem zumutbaren 80 %-Pensum (vgl. vorne E. 3.4) grundsätzlich von einem Invalideneinkommen von Fr. 44’562.-- (Fr. 4’371.-- x 12 x 41.7 / 40.0 x 103.6 / 101.7 x 0.8) auszugehen. Ob vorliegend zusätz- lich ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu vorne E. 5.2.3) zu gewähren ist, kann offen bleiben, da selbst bei Annahme des maximalen Abzugs von
E. 25 % per 3. Februar 2021 (vgl. vorne E. 5.1) kein rentenbegründender In- validitätsgrad von mindestens 40 % (aArt. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde (vgl. hinten E. 7). Das Invalideneinkommen beträgt folglich mindestens Fr. 33'422.-- (Fr. 44’562.-- x 0.75). 5.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich per 3. Februar 2021 (vgl. vorne E. 5.1) eine Einkommenseinbusse von höchstens Fr. 21'958.-- (Fr. 55'380.-- ./. Fr. 33'422.--), entsprechend einer erwerblichen Einschränkung von 39.65 % (Fr. 21'958.-- / Fr. 33'422.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung anhand der prozentualen Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (aArt. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditäts- grad maximal 19.83 % (39.65 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status, vgl. vorne E. 4). 6. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Haushalt bzw. Aufgabenbe- reich zu prüfen (vgl. vorne E. 2.4.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 23 IV LOU/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von … und seit März 2010 in der Schweiz wohnhaft, ist gelernte …, vormals als solche in einem 50 %-Pensum erwerbstätig und Mutter eines Kindes (geb. 2005). Im Februar 2020 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine am 16. August 2019 erlittene Quetschverletzung der linken Hand (Amputa- tion des vordersten Gliedes und Seitenbandausriss am Ringfinger, Riss- Quetsch-Wunde am Mittelfinger), fortbestehende Einschränkungen der betroffenen Finger und Schmerzen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; vgl. AB 10.1-10.54, 26.1-26.67, 34.1-34.67, 39.1-39.49, 44.1-44.13, 53.1-53.11, 57.1-57.8, 63.1-63.13), mehrere Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 48, 59) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 67) ein. Nach Vorbescheidverfahren (vgl. AB 68, 72) mit Einholung einer Stel- lungnahme des RAD (AB 75), sprach die IVB der Versicherten mit Verfü- gung vom 22. November 2021 (AB 78) in Anwendung der gemischten Me- thode (Status: 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) für den Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Renten- anspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente; eventualiter sei der medizinische Sachverhalt vor Erlass eines neuen Rentenentscheides angemessen abzuklären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere me- dizinische Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 22. März 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neu ins Recht gelegten Unterlagen Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. November 2021 (AB 78). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei in anfech- tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht betreffend die zugesprochene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 4 befristete Rente ein Rechtsverhältnis vorliegt (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a), sodass der Rentenan- spruch insgesamt, das heisst unter Einbezug der für den Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 zugesprochenen halben Rente zu prüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 6 Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkom- men auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 7 cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.5.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 8 spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- und Leistungsfähig- keit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 3.1.1 In einer ersten zusammenfassenden Stellungnahme vom 10. De- zember 2020 (AB 48) hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, nach Lage der medizinischen Akten bestehe im Wesentlichen eine residuelle Steife und Schmerzhaftigkeit, re- sultierend in einem Funktionsdefizit der linken Hand bei einem Status nach Quetschverletzung der linken (adominanten) Hand am 17. (recte: 16. [vgl. AB 10.53]) August 2019 und eine Anpassungsstörung mit verlängerter de- pressiver Reaktion nach schwerem, invalidisierendem Arbeitsunfall am
16. August 2019 (Wiederaufnahme der Arbeit als … nach schwerer, funkti- onell stark einschränkender Handverletzung rechts [recte: links] nicht mehr möglich; ICD-10 F43.21; AB 48/4). Die bisher von den behandelnden Ärz- ten attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu AB 48/2) sei aus Sicht des RAD nachvollziehbar (AB 48/5). 3.1.2 Der Kreisarzt der Suva, med. pract. C.________, Facharzt für Chir- urgie, diagnostizierte im Bericht vom 19. Februar 2021 (AB 57.3) gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2021 ein Quetsch-/Distorsionstrauma der linken (adominanten) Hand in einer … am 16. August 2019; Digitus IV: Avulsionsamputation Trans-P3 und PIP Luxation mit Ruptur der palmaren Platte und ossärem Ausriss Li- gamentum radiale (Status nach ORIF, Anker-Refixation, palmare Weich- teiladaptation am 17. August 2019; Status nach Nachamputation auf Höhe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 9 DIP am 12. Dezember 2019); Digitus III: RQW Pulpa mit Nagelplattenavul- sion (Status nach Débridement und Naht der Nagelmatrix/Pulpa am
17. August 2019; Status nach geschlossener Gelenksmobilisation bei se- kundärer Einsteifung MCP und PIP am 12. Dezember 2019). Aktuell beste- he eine eingeschränkte Feinmotorik auch für die unverletzten Digiti I und II bei anhaltendem Tremor (AB 57.3/7). In der Beurteilung hielt der Kreisarzt med. pract. C.________ fest, einein- halb Jahre nach der erlittenen Kombinationsverletzung bestehe noch ein deutliches Rehabilitationsdefizit bei einem auffälligen Zieltremor. Es gebe keinerlei Anzeichen für ein vorliegendes CRPS. Entgegen der anderslau- tenden, sehr frühen Einschätzung der behandelnden Ärztin, Dr. med. D.________ Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. dazu AB 44.10), sehe er angesichts des guten Behandlungsergebnisses mit bereits wieder guten aktiven Fingerbeweg- lichkeit noch ein deutliches Verbesserungspotential hinsichtlich der Feinko- ordination. Es werde eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Standortbestimmung an der Klinik E.________ mit anschliessender intensi- ver ergotherapeutischer Wiederbeübung über einen Zeitraum von circa sechs Monaten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) im Verlauf nach einem halben Jahr vorgeschlagen. Optimal wäre die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes für Auftragsarbei- ten, welche die Beschwerdeführerin als … ohne zeitlichen Druck ausführen könne. Dies würde auch dem Training der Feinmotorik und der Wiederein- gewöhnung dienen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil für die linke Hand laute wie folgt: Ganztägig, keine Arbeiten, die eine grobe Faustschlusskraft mit Haltefunktion erfordern, keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik, keine Arbeiten mit Kälteexposition oder verbunden mit starker Vibrations- oder Schlagbelastung auf die linke Hand; nur Arbeiten, welche unter Augenkontrolle durchgeführt werden können und keine hohen Anfor- derungen an die Geschicklichkeit stellen. Eine Rückkehr in die angestamm- te Tätigkeit als … erscheine zum aktuellen Zeitpunkt realistisch (AB 57.3/7 f.). 3.1.3 Im Bericht vom 22. Februar 2021 (AB 63.4) zur am 18./19. Februar 2021 durchgeführten EFL wurden eine reduzierte Handkraft links und eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 10 reduzierte Feinmotorik sowie Greiffunktion der Digiti III und IV beschrieben. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als … eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von circa einer Stunde pro Tag aufgrund einer Kumulation verschiedener Belas- tungsfaktoren. Angesichts der hohen Anforderungen der beruflichen Tätig- keit an die Feinmotorik der Finger und Hände sei mit einem leicht reduzier- ten Arbeitstempo zu rechnen. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes sei er- forderlich, sofern sich die Beschwerdeführerin in vorgebeugter Körperhal- tung mit der linken Hand abstützen müsse. In einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit ohne Anforderung an ein rasches Arbeitstempo mit der linken Hand, ohne Vibrationsbelastungen und Schläge, ohne Tätigkeiten mit Kälteexposition oder die eine vollständige Greiffunktion der linken Hand erforderten und ohne erhöhte Anforderungen bezüglich Fingermotorik an den Digiti III und IV der linken Hand bestehe eine ganztägige Arbeitsfähig- keit. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, welche die vollständige Greiffunkti- on und Feinmotorik des linken Mittelfingers bzw. des Ringfingers oder das Halten dünner Gegenstände erforderten und bei denen schwer zugängliche Stellen erreicht werden müssten (AB 63.4/7 f.). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 4. März 2021 (AB 59) hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________ gestützt auf eine unveränderte Diagnostik (vgl. AB 59/3 bzw. vorne E. 3.1.1) fest, aus der gestellten psychiatrischen Dia- gnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion nach dem Arbeitsunfall vom 16. August 2019 lasse sich keine Arbeitsun- fähigkeit ableiten, welche über die Dauer der im Rahmen der Einschrän- kungen seitens der linken Hand attestierten Arbeitsunfähigkeit hinausgehe. Aufgrund des Funktionsdefizites mit residueller Steife und Schmerzhaftig- keit der linken Hand bestehe für letztere eine verminderte Belastbarkeit und Einsetzbarkeit, insbesondere für Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Feinmotorik und solche, die eine grobe Faustschlusskraft mit Haltefunktion erforderten. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil für die linke Hand (vgl. dazu AB 57.3/7) gelte ab dem 3. Februar 2021, womit unter dessen Einhal- tung auch die angestammte Tätigkeit als … wieder zumutbar sei (AB 59/4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 11 3.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 26. Mai 2021 (AB 65) fest, es bestehe weiterhin (siehe auch AB 44.6) eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reak- tion nach schwerem, invalidisierendem Arbeitsunfall am 16. August 2019 (Wiederaufnahme der Arbeit als … nach schwerer, funktionell stark ein- schränkender Handverletzung links nicht mehr möglich; ICD-10 F43.21). Diese Diagnose sei eine Reaktion auf den Arbeitsunfall, welcher die Ursa- che für die Anpassungsstörung bilde. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine vorbestehende psychische Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit sei primär durch die Folgen der Handverletzung links bedingt. Die Anpas- sungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion sei gegenwärtig zwar behandlungsbedürftig, aber als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit nicht relevant für die bestehende Arbeitsunfähigkeit (AB 65/1). 3.1.6 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1. Juni 2021 (AB 72/6 f.) fest, die kreisärztliche Beurteilung gelange zu einem anderen Schluss als die behandelnde Orthopädin Dr. med. D.________. Letztere erachte eine Umschulung als sinnvoll, da die linke Hand posttraumatisch eingeschränkt bleibe, was bei der Arbeit als … ganz wesentlich ins Gewicht falle. Mit einer weiteren Erholung könne nur noch langsam und nicht mehr relevant gerechnet werden. Dies stelle die Beurteilung der EFL in Frage, wo angenommen worden sei, dass durch intensive ergotherapeutische Massnahmen weitere Fortschritte erzielt werden könnten. Die bisher durchgeführten Behandlungen hätten allerdings gezeigt, dass dies leider nicht mehr möglich sei. Der EFL-Bericht sei sodann was die Untersu- chungsresultate und die daraus gezogenen Schlüsse anbelangt wider- sprüchlich und unlogisch. Viele der im Bericht aufgeführten Untersuchun- gen seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht oder nur rudimentär durchgeführt worden. Nicht erwähnt würden sodann die persis- tierenden Flashbacks des Unfalls und die massive Angst vor den Geräu- schen einer …. Eine Wiederaufnahme des Berufes als … sei aufgrund der Handverletzung nicht mehr möglich. 3.1.7 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 30. Juni 2021 (AB 72/3 f.) aus, knapp zwei Jahre nach der schweren Quetschverletzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 12 der linken Hand zeige sich eine Beschwerdelinderung im Sinne einer Stei- gerung des Bewegungsausmasses und der Kraft im Vergleich zur Vorun- tersuchung vom Herbst 2020 (vgl. dazu AB 44.10). Dennoch sei die Hand- funktion nicht vollumfänglich gegeben. Die Beschwerdeführerin gebe eine subjektive Handfunktion von 60 % an. Die Untersuchungsbefunde der Kli- nik E.________ seien sicherlich plausibel, jedoch sei die funktionelle Prü- fung mit heben von … auf einen … und biegen eines … gemäss der Be- schwerdeführerin überhaupt nicht kongruent mit ihrem beruflichen Anforde- rungsprofil. Aus der Untersuchung könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in ihre angestammte berufliche Tätigkeit zurückkehren könne. Betreffend die kreisärztlich empfohlene er- neute Handtherapie sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bis zur kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2021 bereits über eineinhalb Jah- re eine recht intensive Handtherapie durchgeführt habe und die funktionel- len Defizite residuell geblieben seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Suva entspreche weder der Selbsteinschätzung der Beschwerde- führerin noch der Realität aus ärztlicher Sicht. Empfohlen würden eine ex- plizite Evaluation der Feinmotorik durch eine spezialisierte Ergotherapeutin und ein handchirurgisches Gutachten. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 24. September 2021 (AB 75) hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________ an seiner früheren Beurteilung vom
4. März 2021 (AB 59) fest. Zur Begründung gab er an, entgegen der Ein- wände der Beschwerdeführerin und der behandelnden Orthopädin seien im EFL-Bericht respektive in dem von der Suva formulierten Zumutbar- keitsprofil die Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerde- führerin als … ausreichend berücksichtigt. Ebenso seien die handchirurgi- schen Einwände nicht nachvollziehbar, da Dr. med. D.________ offenbar auf die subjektive Beurteilung der Beschwerdeführerin abstelle und nicht auf den EFL-Bericht. Wie bereits in den übrigen dem RAD vorliegenden handchirurgischen Berichten fehle auch in der aktuellen Stellungnahme eine klare Formulierung eines angepassten Leistungsprofils und es fehlten insbesondere auch Angaben zu konkreten Einschränkungen respektive Befunden, mit welchen allfällige Einschränkungen objektiviert werden könn- ten, um das von der Suva formulierte angepasste Leistungsprofil widerle- gen zu können. Auch der Stellungnahme des Hausarztes könnten keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 13 konkreten Einwände entnommen werden, welche sich auf objektive Befun- de stützen würden. 3.1.9 Gemäss dem Bericht vom 15. Februar 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 6) zur am 20. Januar 2022 erfolgten ergotherapeutischen Abklärung setzt die Arbeit als … voraus, dass mit der linken Hand ein fester Zangen- griff mit Daumen-, Zeige- und Mittelfinger ausgeführt werden kann. Dieser Griff müsse zum Teil bis zu 30 Minuten am Stück gehalten und repetitiv während des ganzen Tages angewendet werden können. Mit der Kraft- messung habe visualisiert werden können, dass die Maximalkraft und die Haltekraft der linken Hand im Gegensatz zur rechten Hand deutlich ver- mindert seien sowie unter den bekannten Normwerten lägen. Durch die veränderte Koordination habe sich das Griffmuster der Beschwerdeführerin verändert. Dadurch komme es beim kraftvollen Greifen und beim Halten zu Schmerzen und teilweise auch zu Kribbelparästhesien. Mit der aktuellen Schmerzsituation und dem grossen Kraftdefizit der linken Hand stelle die Rückkehr zur Arbeit als … eine grosse Herausforderung dar. Es sei kaum vorstellbar, dass unter diesen Umständen eine wirtschaftliche Anstellung gefunden und gehalten werden könne. 3.1.10 Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstrukti- ve und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, führte im Bericht vom 22. Februar 2022 (BB 5) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführe- rin sei trotz relativ guter Handfunktion in ihrem angestammten Beruf als … unter wirtschaftlichen Bedingungen in einem Anstellungsverhältnis nicht mehr arbeitsfähig. Sie könne mit Unterstützung ihrer Familienmitglieder den Haushalt führen. Dort könne sie sich die Zeit selber einteilen und die Belas- tungen so wählen, dass sich nicht zu starke Beschwerden entwickelten. Dies sei in einer beruflichen Tätigkeit deutlich schwieriger, da die Be- schwerdeführerin gewisse Handgriffe nicht, nur einmal oder viel langsamer ausführen könne. In der Tätigkeit als … könne die Beschwerdeführerin zwi- schen 60 % und 80 % tätig sein. In einer Tätigkeit ohne belastende Abläu- fe, repetitive Umdrehungen oder schwere Haltevorrichtungen sei die Be- schwerdeführerin nur leicht leistungseingeschränkt, aber zeitlich ebenfalls höchstens 80 % einsetzbar, da sie zwischendurch Pausen einlegen müsse. Im Falle einer Umschulung zur … wäre eine Tätigkeit von 80-100 % mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 14 lich, wobei auch dort aufgrund notwendiger zwischenzeitlicher Pausen eher eine 80-90%ige Tätigkeit sinnvoll wäre (BB 5/4 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Be- weisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 15 stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 In somatischer Hinsicht ging der RAD-Arzt Dr. med. B.________ in seinen der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Beurteilungen vom 10. Dezember 2020 (AB 48), vom 4. März 2021 (AB 59) und vom
24. September 2021 (AB 75) – entsprechend den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2021 (AB 57.3/7) und des EFL-Berichts vom 22. Februar 2021 (AB 63.4/7 f.) – davon aus, dass im Wesentlichen eine verminderte Belastbarkeit und Einsetzbarkeit der linken Hand, insbesondere für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Fein- motorik und solchen, die eine grobe Faustschlusskraft mit Haltefunktion erforderten, bestehe (vgl. AB 59/4). Die dieser Beurteilung der somatischen funktionellen Einschränkungen zugrundeliegende Diagnostik erfasst den gesamten medizinischen Sachverhalt und dem RAD-Arzt Dr. med. B.________ lagen hierfür sämtliche jeweiligen Akten vor. Die gestützt dar- auf vom RAD-Arzt dargestellten medizinischen Zusammenhänge, die so- matische Diagnostik und die sich hieraus ergebenden funktionellen Ein- schränkungen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet. Sie ste- hen zudem – ausgenommen die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit (vgl. dazu hinten E. 3.3.2) – im Einklang mit den Befunden und Ein- schätzungen der behandelnden Orthopädin (vgl. insbesondere AB 72/3 f.) und den übrigen medizinischen Akten. Ebenso bestehen insoweit keine massgebenden Diskrepanzen zu den zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden (vgl. zum massgebenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), jedoch vorliegend zu berücksichtigenden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) Befunden der ergotherapeutischen Abklärung vom 20. Januar 2022 (BB 6) und der Stellungnahme von Prof. Dr. med. H.________ vom 22. Fe- bruar 2022 (BB 5/1-3), in welchen hinsichtlich der linken Hand – bei einer relativ guten Handfunktion (BB 5/4 Ziff. 1) – ebenfalls funktionelle Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 16 schränkungen durch eine residuelle Steife und Schmerzhaftigkeit sowie ein minimaler Tremor im Vergleich zur Gegenseite beschrieben wurden (vgl. BB 5/1 f.). Auch ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Hinwei- se, die auch nur geringe Zweifel am kreisärztlich definierten (vgl. AB 57.3/7) und vom RAD in Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten übernommenen (vgl. AB 59/4) somatischen Zumutbarkeitsprofil zu wecken vermöchten (vgl. vorne E. 3.2). Dieses nimmt denn auch Rücksicht auf die verminderte Einsetzbarkeit der linken Hand für feinmotorische, ge- schicklichkeitsbezogene und kraftintensive Tätigkeiten sowie solche mit besonderen thermischen oder mechanischen Belastungen (vgl. AB 59/3). 3.3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in somatischer Hin- sicht in der angestammten Tätigkeit als … bzw. in einer leidensangepass- ten Tätigkeit ergeben sich, im Unterschied zur hierfür grundlegenden Be- funderhebung und Diagnostik (vgl. dazu vorne E. 3.3.1) Diskrepanzen zwi- schen der Einschätzung des RAD und den behandelnden Ärzten: So ging der RAD-Arzt Dr. med. B.________ in den Beurteilungen vom 4. März 2021 (AB 59/4 f.) und vom 24. September 2021 (AB 75/3 f.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 57.3/7 bzw. AB 59/4) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2021 in ihrer angestammten Tätigkeit als … oder in einer anderweitig leidensangepassten Tätigkeit wieder ganztägig und ohne zusätzliche Leistungsminderung arbeitsfähig sei. Demgegenüber attestierten Dr. med. D.________ und Prof. Dr. med. H.________ – wenn auch zumindest teilweise gestützt auf die nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben ohne eine diesbezügliche anfängliche vollständige Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden (vgl. dazu vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) – eine dauerhafte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit als … respektive eine höchstens 80%ige Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne belastende Abläufe, repetitive Umdrehungen oder schwere Haltevorrichtungen (AB 44.10, 72/3 f.; BB 5/4 f.). Auch wenn aufgrund der Befunde der spezifischen ergothera- peutischen Abklärungen vom 20. Januar 2022 (BB 6) nicht gänzlich erhellt, wie die Beschwerdeführerin ohne namhafte Einschränkungen in der ange- stammten Tätigkeit als … tätig sein sollte, kann vorliegend offen bleiben, ob über die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 17 aus eine (vollständige oder dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit als … bestanden hat bzw. besteht. Denn gemäss den sich insoweit nicht widersprechenden medizinischen Akten bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zumindest in einer leidensangepassten, kör- perlich leichten Tätigkeit entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbar- keitsprofil (AB 57.3/7 bzw. 59/4) sowie unter Berücksichtigung des im EFL- Bericht sowie von Prof. Dr. med. H.________ postulierten zusätzlichen Pausenbedarfs (vgl. AB 63.4/8; BB 5/5 Ziff. 5) seit der kreisärztlichen Un- tersuchung am 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während zuvor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (vgl. AB 48/2 und 5, 59/4). Hierzu finden sich in den gesamten medizinischen Akten keine Anhaltspunkte oder Befunde, welche auch nur geringe Zweifel an der eben umschriebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. Wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. hinten E. 5.3.3 und 7), be- steht bereits gestützt auf diese erstellte Teilarbeitsfähigkeit bei der teilzeit- lich erwerbstätigen Beschwerdeführerin (vgl. hinten E. 4) kein Rentenan- spruch. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die im Beschwerdever- fahren eingegangenen sowie zu berücksichtigenden (vgl. vorne E. 3.3.1) medizinischen Berichte (BB 5 f.) sind von weiteren Abklärungen keine ent- scheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. 3.3.3 In psychiatrischer Hinsicht geht aus den Berichten des behandeln- den Psychiaters, Dr. med. F.________, hervor, dass zwar eine behand- lungsbedürftige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach dem Arbeitsunfall vom 16. August 2019 vorliege, diese aber keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe sondern letztere primär durch die somatischen Folgen der erlittenen Handverletzung eingeschränkt sei (AB 44.6/1, 65). Diese in sich schlüssige Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen. Nachdem kein psychischer Gesund- heitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt ist, kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 18 ne E. 2.2) verzichtet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). 3.4 Zusammenfassend bestehen in Bezug auf die Befunderhebung, die darauf basierende diagnostische Würdigung sowie das formulierte Zumut- barkeitsprofil keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinter- nen Aktenbeurteilungen des RAD vom 10. Dezember 2020 (AB 48), vom
4. März 2021 (AB 59) und vom 24. September 2021 (AB 75), weshalb dar- auf abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ergothera- peutischen Abklärung vom 20. Januar 2022 (BB 6/11) und der Beurteilung von Prof. Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2022 (BB 5) ist die Be- schwerdeführerin ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) zumindest in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig; zuvor bestand demgegenüber seit dem Unfall vom 16. August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtli- che Tätigkeiten (vgl. dazu vorne E. 3.3.2). 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
22. November 2021 (AB 78), gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Juni 2021 (AB 67/3 f. Ziff. 3 f.), von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4) und einem Status von 50 % Er- werbstätigkeit und 50 % Haushalt/Aufgabenbereich aus. Die Anwendung der gemischten Methode sowie die entsprechende Gewichtung der Tätig- keiten ist nach Lage der Akten (vgl. AB 67/4 Ziff. 3.4 und 4) nicht zu bean- standen und demnach zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 5. Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerbli- chen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. vorne E. 2.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 19 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Februar 2020 (AB 7), wo- mit unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorne E. 2.3) ein erster Einkommensvergleich per August 2020 vorzunehmen ist. Angesichts der ab dem 16. August 2019 (Unfalltag; vgl. AB 10.53) bis zur kreisärztli- chen Untersuchung am 2. Februar 2021 (AB 57.3/1) ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (vgl. vorne E. 3.4) besteht mit dem Ablauf des Wartejahres ab August 2020 ohne Weiteres eine erwerbliche Einschränkung von 100 %. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti- gungsgrades im Gesundheitsfall (aArt. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 50 % (100 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status]). Mit der per 2. Februar 2021 dokumentierten zwischenzeitlichen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes und der dadurch ab dem 3. Februar 2021 erstellten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorne E. 3.4) besteht ein medizinischer Revisionsgrund (vgl. vorne E. 2.5.1), sodass auf diesen Zeitpunkt hin erneut ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Da für das Jahr 2021 im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses noch nicht alle relevanten lohnstatistischen Zahlen vorlagen, ist der Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2020 vorzunehmen. Dies ändert am Ergebnis nichts. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 20 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsüb- liche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 5.2.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 21 lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vor dem Unfall am 16. Au- gust 2019 als … in einem 50 %-Pensum bei der I.________ AG in … (AB 16/1 f. Ziff. 2.1 und 2.9). Diese Stelle kündigte die vormalige Arbeitge- berin aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2020 (AB 53.11), wobei zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin das Arbeitsverhältnis im hypothetischen Gesundheitsfall weiter- geführt hätte. Der Jahreslohn in einem 50 %-Pensum hätte dabei gemäss den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2020 Fr. 27'690.-- be- tragen (AB 66). Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum (vgl. vorne E. 2.4.3) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 55'380.-- (Fr. 27'690.-- x 2). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit November 2021 als … bei J.________ in … in einem Pensum von 8-20 Stunden pro Woche (vgl. BB 5/2); ein Arbeitsvertrag oder anderweitige Angaben zum Arbeitsverhält- nis sind in den Akten nicht enthalten. Diese brauchen indes nicht eingeholt zu werden, da die Beschwerdeführerin angesichts des absolvierten Pen- sums zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (vgl. BB 5/2) und der bereits ab 3. Februar 2021 zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.4) ihre Resterwerbsfähigkeit mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit nicht vollstän- dig ausschöpft. Das Invalideneinkommen ist daher anhand der LSE- Tabellenlöhne zu ermitteln. Dabei ist mit Blick auf das massgebende Zu- mutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 57.3/7 bzw. 59/4, siehe auch BB 5/4 f.) auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'371.-
- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Hochgerechnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 22 auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2020 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2020, Total) und indexiert auf das Jahr 2020 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, T1.2.15, Total: 101.7 [2018] bzw. 103.6 [2020]) ist in einem zumutbaren 80 %-Pensum (vgl. vorne E. 3.4) grundsätzlich von einem Invalideneinkommen von Fr. 44’562.-- (Fr. 4’371.-- x 12 x 41.7 / 40.0 x 103.6 / 101.7 x 0.8) auszugehen. Ob vorliegend zusätz- lich ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu vorne E. 5.2.3) zu gewähren ist, kann offen bleiben, da selbst bei Annahme des maximalen Abzugs von 25 % per 3. Februar 2021 (vgl. vorne E. 5.1) kein rentenbegründender In- validitätsgrad von mindestens 40 % (aArt. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde (vgl. hinten E. 7). Das Invalideneinkommen beträgt folglich mindestens Fr. 33'422.-- (Fr. 44’562.-- x 0.75). 5.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich per 3. Februar 2021 (vgl. vorne E. 5.1) eine Einkommenseinbusse von höchstens Fr. 21'958.-- (Fr. 55'380.-- ./. Fr. 33'422.--), entsprechend einer erwerblichen Einschränkung von 39.65 % (Fr. 21'958.-- / Fr. 33'422.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung anhand der prozentualen Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (aArt. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditäts- grad maximal 19.83 % (39.65 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status, vgl. vorne E. 4). 6. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Haushalt bzw. Aufgabenbe- reich zu prüfen (vgl. vorne E. 2.4.1). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 23 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juni 2021 (AB 67) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 1.6 % (AB 67/10). Hierzu hielt sie zusammenfassend fest, dass im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nur wenige Einschränkungen bestünden, wobei sich die vormalige Situation im Haus- halt gegenüber der aktuellen nur unwesentlich anders (in jedem Fall nicht rentenrelevant) dargestellt habe, weshalb auf eine genaue Darstellung der Verhältnisse zwischen dem 16. August 2020 und dem 2. Februar 2021 ver- zichtet werde (AB 67/10 f.). 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juni 2021 (AB 67) erfüllt die voranstehend dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 6.1) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, zufolge den behördlichen Empfeh- lungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie telefonisch eingeholten (vgl. AB 67/2) Erhebungen und erfolgten in Kenntnis sowie unter Berück- sichtigung der verminderten Belastbarkeit respektive Funktionalität der lin- ken Hand (vgl. AB 67/4 f.). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Ein- schränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Ferner ist die Berücksichtigung der Mithilfe des Ehe- gatten sowie der Tochter der Beschwerdeführerin (geb. 2005) im Rahmen der Schadenminderungspflicht in Bezug auf verschiedene Hilfestellungen im Alltag sowie für körperlich schwere Tätigkeiten nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Da- mit besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 24 einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt seit dem Unfall vom 16. August 2019 durchgehend im Umfang von rund 1.6 % eingeschränkt (AB 67/10 f.). Ausgehend von einem Status von 50 % Auf- gabenbereich (vgl. vorne E. 4) entspricht dies einer gewichteten Einschrän- kung von 0.8 % (1.6 % x 0.5 [Status]). 7. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4), bei einem Status von 50 % Erwerb und 50% Haus- halt/Aufgabenbereich (vgl. vorne E. 4), per August 2020 (Ablauf des Warte- jahres; vgl. vorne E. 5.1) unter Berücksichtigung einer erwerblichen Ein- schränkung von 50 % (vgl. vorne E. 5.1) und einer Einschränkung im Haushalt von 0.8 % (vgl. vorne E. 6.3.3) ein Invaliditätsgrad von rund 51 % (50.8 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Demnach hat die Beschwerdeführerin ab August 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.3). Ab dem 3. Februar 2021 belief sich die erwerbliche Einschränkung noch auf höchstens 19.83 % (vgl. vorne E. 5.3.3); die Einschränkung im Haushalt betrug unverändert 0.8 % (vgl. vorne E. 6.3). Dies ergibt einen nunmehr rentenausschliessenden Invali- ditätsgrad (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG) von rund 21 % (20.63 %). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorne E. 2.5.4) führt dies zur Aufhebung der Invalidenrente per
31. Mai 2021. 8. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 22. November 2021 (AB 78) zugesprochene, vom 1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 befris- tete halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 25 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, IV/22/23, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.