Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinden Biel, Nidau und Brügg (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2025; KZM 25 1485) | Zwangsmassnahmen
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die «Einsprache» vom 15. August 2025 ist als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2025 entge- genzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Be- schwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungs- gesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz so- wie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdefüh- rer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Der am 4. Mai 1986 geborene und aus Libyen stammende Beschwerdefüh- rer reiste am 12. Oktober 1998 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Die Familie liess sich in der EG … nieder. Am 28. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Am 11. Oktober 2003 erhielt er die Niederlassungsbe- willigung. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen vom 2. Juni 2008 (Busse von Fr. 1'500.-- wegen verschiedener Delikte, unter anderem wegen einfa- cher Körperverletzung) und vom 10. September 2009 (Verurteilung zu einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 4 unbedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten wegen gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, Widerruf einer vom Jugendgericht … am 2.7.2004 ver- hängten sechsmonatigen Einschliessungsstrafe) widerrief das (damalige) Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 das Asyl. Mit Verfügung vom 23. März 2018 aberkannte das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes geänderten Lage in Libyen die Flüchtlingseigenschaft. Im April 2018 zog der Beschwerdeführer von … in die benachbarte Stadt Biel. Am 30. April 2020 erklärte das Regionalgericht … den Beschwerdeführer des Diebstahls und der versuchten schweren Körperverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechs Mo- nate unbedingt, sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von fünf Jahren. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung mit Urteil vom 14. Juni 2021. Das begründete Urteil wurde am 5. August 2021 eröffnet und blieb unangefochten. Der Beschwer- deführer verbüsste den nach Abzug der Untersuchungshaft verbleibenden Rest seiner unbedingten Freiheitsstrafe in der Zeit von Juni bis September
2022. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 ordnete die EG Biel die Vollstreckung der Landesverweisung am Tag der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom
28. September 2022 ab, nachdem der Rechtsdienst der SID mit Entscheid vom 16. September 2022 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. September 2022 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. Am 24. Oktober 2022 verfügte die EG Biel für zwei Jahre die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet der Gemeinden Biel, Nidau und Brügg. Am 3. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer in Biel ab und zog (wieder) in die benachbarte Gemeinde …, wo er seither wohnt.
E. 3 Die Eingrenzungsverfügung vom 28. Mai 2025 wurde von der EG Biel erlas- sen, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 5 ren … in … wohnte (E. 2 hiervor). Es stellt sich die Frage, ob die EG Biel zum Erlass der Verfügung zuständig war.
E. 3.1 Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörden auch zuständig für die Anordnung von Eingrenzungen. Strafrechtliche Landesverweisungen wer- den von den Behörden desjenigen Kantons vollzogen, dessen Gerichte die Landesverweisung angeordnet haben (Art. 372 StGB; Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
E. 3.2 Die Einwohnergemeinden Bern, Biel und Thun sind im Rahmen der ihnen übertragenen ausländerrechtlichen Zuständigkeiten als Verwaltungs- behörden anstelle des Amtes für Bevölkerungsdienste (ABEV) tätig, das im Kanton Bern das AIG vollzieht (Art. 3 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 4 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Aus- länder- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Bst. a OrV SID). Sie sind in diesem Rahmen namentlich befugt, ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen und den Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen anzuordnen (Art. 29 Abs. 2 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Die kom- munalen Migrationsbehörden der Einwohnergemeinden Bern, Biel und Thun vollziehen das AIG «auf ihrem Gebiet» (Art. 4 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist in erster Linie, ob eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 6 ausländische Person auf dem Gebiet einer dieser Gemeinden wohnt oder Wohnsitz hat. Der bis am 30. Juni 2020 geltende Art. 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Ausländer- und Asylgesetz vom 14. Oktober 2009 (BAG 09-123) sah vor, dass die zuständigen Migrationsbehörden von Bern, Biel und Thun selbständig über die ausländerrechtliche Regelung von ausländischen Personen «mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde» entscheiden konnten. Mit der Neuformulierung in Art. 4 Abs. 1 EV AIG und AsylG war keine Änderung dieser Zuständigkeitsvorschrift verbunden. Im Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 13. Februar 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingswesen (SAFG) und zum EG AIG und AsylG (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Beilage der Sommersession 2019) wird Art. 42 EG AIG und AsylG (heute Art. 43) wie folgt kommentiert: «Absatz 1: Schon das bisherige Recht hat dem Regierungsrat die Mög- lichkeit eingeräumt, die Verfügungskompetenz beim Vollzug des AuG ganz oder teilweise den Gemeinden zu übertragen (bisheriger Art. 2 Abs. 3 EG AuG und AsylG). In der Folge hatte der Regierungsrat den zuständigen Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun die Kompetenz übertragen, selbständig über die ausländerrechtliche Rege- lung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde zu entscheiden (bisheriger Art. 2 Abs. 1 EV AuG und AsylG). Die Kompe- tenz erstreckt sich gemäss Artikel 28 Absatz 2 EG AIG und AsylG auch auf die Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen im Aus- länderrecht. Die Ausnahmeregelung für die drei Städte ist historisch be- gründet. Zu Problemen hat die Aufgabenübertragung bislang nicht ge- führt. Entsprechend beabsichtigt der Regierungsrat, den drei Städten die Kompetenz weiterhin zu übertragen.»
E. 3.3 Als der damals noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer im April 2018 von … nach Biel umzog, wechselte die Zuständigkeit vom ABEV zur EG Biel (vgl. unpaginierte Vorakten Gemeinde, Schreiben EG Biel an den Migrationsdienst des Kantons Bern [MIDI] vom 20.4.2018 und Schreiben MIDI an die EG Biel vom 8.5.2018). Diese Zuständigkeit bestand auch noch zum Zeitpunkt, als die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Eintritt der Rechts- kraft des obergerichtlichen Urteils vom 14. Juni 2021 erlosch (Art. 61 Abs. 1 Bst. e AIG; vorne E. 2). Mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung endete die Befugnis des Beschwerdeführers, seinen Wohnort innerhalb des Kantons Bern frei zu wählen (Art. 36 AIG e contrario). Der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach … stellt daher aus rechtlicher Sicht keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 7 oder jedenfalls keinen behördlich bewilligten Wohnortswechsel mit Auswirkungen auf die Zuständigkeit dar (vgl. auch E-Mail ABEV/MIDI an die EG … vom 19.5.2023, mit der die EG … aufgefordert wird, den Zuzug des Beschwerdeführers nach … rückgängig zu machen bzw. zu löschen). Die EG Biel geht deshalb richtigerweise davon aus, dass ihre im April 2018 begründete Zuständigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer weiterhin besteht und nebst der Zuständigkeit zum Vollzug der Landesverweisung auch diejenige zur Anordnung von damit zusammenhängenden Zwangsmassnahmen umfasst (vorne E. 3.1). Die EG Biel war zum Erlass der Eingrenzungsverfügung vom 28. Mai 2025 zuständig. 4. 4.1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer von der EG Biel auf den 28. Mai 2025 zum Gespräch vorgeladen. Unmittelbar im Anschluss an das Gespräch wurde ihm die Eingrenzungsverfügung vom
28. Mai 2025 persönlich übergeben (unpaginierte Vorakten Gemeinde, Pro- tokoll des Gesprächs vom 28.5.2025 sowie Empfangsbestätigung vom 28.5.2025 mit Bemerkung «Unterschrift verweigert»). Es fragt sich, ob die EG Biel mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt hat. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu den Sachumständen äussern zu können. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entschei- dend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 8, 25). Der Anspruch auf rechtliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 8 Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 135 I 187 E. 2.2; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zu- kommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren voll- umfänglich wahrnehmen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann – gegebenen- falls selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung – namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; BVR 2010 S. 13 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 4.3 Eine Orientierung über den beabsichtigten Erlass einer Eingren- zungsverfügung kann auch mündlich erfolgen. Die zuständigen Behörden der EG Biel haben mit dem Beschwerdeführer vor Erlass der Eingrenzungs- verfügung ein Gespräch geführt. Das Protokoll des Gesprächs vom 25. Mai 2025 trägt die Bezeichnung «Entretien du départ Art. 2a, 1 OERE». Nach Art. 2a Abs. 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per- sonen (VVWAL; SR 142.281) dient das Ausreisegespräch unter anderem der Androhung von allfälligen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 bis 78 AIG. Gemäss dem aktenkundigen Gesprächsprotokoll vom 28. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer nicht auf die beabsichtigte Eingrenzung hingewiesen und nicht dazu befragt. Selbst wenn er sich zur Eingrenzung hätte äussern können, wäre damit keine wirksame Geltendmachung seines Standpunkts im Sinn der Rechtsprechung verbunden gewesen, denn die Eingrenzungs- verfügung einschliesslich Begründung standen bereits vor dem Gespräch fest, andernfalls die Verfügung dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar da- nach hätte ausgehändigt werden können. Anders als die EG Biel anzuneh- men scheint, wahrt auch die im Hinblick auf den Erlass der ersten Eingren- zungsverfügung vom 24. Oktober 2022 eingeräumte Möglichkeit zur Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 9 lungnahme den Gehörsanspruch in Bezug auf die gut zweieinhalb Jahre später erlassene zweite Eingrenzungsverfügung nicht (unpaginierte Vorak- ten ZMG, Verfügung vom 28.5.2025, «Sachverhalt» S. 2 mit Hinweis auf das Schreiben vom 27.9.2022 sowie Stellungnahme EG Biel zuhanden des ZMG vom 15.7.2025 S. 2). 4.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung gerügt. Der angefochtene Entscheid äussert sich daher nicht ausdrücklich zu dieser Frage. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensak- ten ergibt sich, dass das ZMG von der EG Biel eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers eingeholt hat. Die EG Biel hat in Ergän- zung zur Begründung in der Eingrenzungsverfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem September 2022 zur Ausreise und zur Beschaf- fung von Dokumenten verpflichtet ist, dass er in dieser Zeit weder Papiere beschafft noch seine Ausreise organisiert hat, sich deshalb seit drei Jahren illegal in der Schweiz aufhält und dass die Eingrenzungsverfügung ein legi- times Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht darstellt. Aus diesen Aus- führungen sowie aus dem Umstand, dass die EG Biel mit der Verfügung vom
28. Mai 2025 gegen den Beschwerdeführer bereits die zweite Eingrenzungs- verfügung erlassen hat, lässt sich ohne weiteres folgern, dass die EG Biel, welche die Vernehmlassung an das ZMG in Kenntnis der Argumente des Beschwerdeführers verfasst hat, auch bei einer Aufhebung und Rückwei- sung wiederum eine Eingrenzung verfügt hätte. Durch ein solches Vorgehen wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 28. Juli 2025 zur Vernehmlassung der EG Biel geäus- sert. Das ZMG, das die Eingrenzungsverfügung mit umfassender Kognition beurteilt (angefochtener Entscheid E. 1.4), hat die Voraussetzungen einer Eingrenzung und deren Verhältnismässigkeit geprüft und sich mit den Ein- wänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat damit die Gehörsverletzung geheilt.
E. 5 Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Da die strafrechtliche Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer von bernischen Gerichten angeordnet worden ist (vorne E. 2), sind die Behörden des Kantons Bern für den Vollzug zuständig. Im Kanton Bern ist der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung nicht Aufgabe der Strafvollzugs-, sondern der Migrationsbehörden (Art. 29 Abs. 1 EG AIG und AslyG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a und i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [Organisationsverordnung SID; OrV SID; BSG 15.221.141]). Folglich sind die für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständigen Migrationsbehörden auch zuständig für die Anordnung von damit zusammenhängenden Eingrenzungen.
E. 5.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 10 lassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Mass- nahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäu- bungsmittelhandels (Bst. a). Gleichermassen verfahren kann die Behörde, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und kon- krete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht inner- halb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Bst. b).
E. 5.2 Die EG Biel hat die Eingrenzung damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung der Landes- verweisung vorliegt und er die angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Verfügung vom 25.5.2025 E. 2 f.). Das ZMG hat demgegenüber erwogen, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Kurzaufenthalts- noch über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung. Da er nicht be- reit sei, trotz ausgesprochener Landesverweisung die Schweiz zu verlassen, störe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung (angefochtener Entscheid E. 3.2).
E. 5.3 Die EG Biel hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2022 den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung verfügt und ihn auf den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen (vgl. auch Art. 66c Abs. 3 StGB). Die SID hat eine dagegen gerichtete Beschwerde rechtskräftig abgewiesen (vorne E. 2). Der Be- schwerdeführer stellt – zu Recht – nicht in Frage, dass er sich ohne Bewilli- gung in der Schweiz aufhält (vorne E. 3.3) und dass er das Land verlassen muss (Beschwerde S. 1). Es ist nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer die angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat und dass er sich seither weigert, die Schweiz zu verlassen (Beschwerde S. 1; unpaginierte Vorakten Gemeinde, Gesprächsprotokoll vom 28.5.2025 S. 1, 3). Damit sind, wie die EG Biel zutreffend erwogen hat, die Voraussetzungen zur Anordnung einer Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne seit dem zwölften Altersjahr in der Schweiz und sehe das Land als Heimat. Hier sei sein Le- bensmittelpunkt. Die Landesverweisung und somit die Abschiebung nach Li-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 11 byen könnten nicht vollzogen werden, da dies seine Menschenrechte grund- legend verletzen würde. In Libyen fehle ihm jede Existenzgrundlage. Waf- fengewalt sei an der Tagesordnung. Menschen würden ohne Gerichtsver- handlung in Gefängnissen verschwinden oder umgebracht werden. Seit sei- ner Entlassung aus dem Strafvollzug seien drei, seit der Verurteilung durch das Obergericht vier Jahre vergangen. Er tue alles, um in der Schweiz ein unauffälliges Leben zu führen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er bitte um eine Chance, sich in der Schweiz beweisen zu können. Die Eingren- zung seiner Bewegungsfreiheit und der Status als illegal anwesender Aus- länder würden ihn daran hindern.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Rechts- mässigkeit der Landesverweisung oder der Vollstreckungsverfügung in Frage stellen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Eingrenzungsverfahren die Rechtmässigkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht mehr zu überprü- fen ist. Wegweisungsentscheide können nur dann in Frage gestellt werden, wenn sie augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich falsch sind, dass sie sich letztlich als nichtig erweisen (vgl. zur Ausschaffungshaft BGE 125 II 217 E. 2). Das ist hier nicht der Fall.
E. 5.6 Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG soll dem Beschwer- deführer bewusst machen, dass er sich illegal im Land aufhält und gleichzei- tig als indirektes Druckmittel dienen, ihn zur Befolgung der Ausreiseverpflich- tung zu veranlassen. Insoweit ist die Eingrenzung eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (BGE 144 II 16 E. 2.1, 142 II 1 E. 2.2). Als solche ist sie nur zulässig, wenn eine Ausreise tatsächlich mög- lich ist, sei es als zwangsweise Ausschaffung oder als freiwillige Ausreise (BGE 144 II 16 E. 4). Gemäss einer aktenkundigen Mitteilung des SEM vom
E. 5.7 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Eingrenzung nicht nur die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Hin- blick auf behördliche Vollzugsmassnahmen gewährleisten, sondern auch Druck auf den Beschwerdeführer ausüben soll (vorstehende E. 5.6). Die Massnahme ist deshalb trotz der vom Beschwerdeführer erklärten Bereit- schaft, sich den Behörden zur Verfügung zu halten (Beschwerde S. 1), er- forderlich. In räumlicher Hinsicht umfasst die Eingrenzung das Gebiet der Stadt Biel sowie der angrenzenden Gemeinden Nidau und Brügg, also eines grossen Teils der Agglomeration Biel. Wie das ZMG zutreffend erwogen hat, erlaubt die Grösse des Gebiets dem Beschwerdeführer ohne Einschränkun- gen die Befriedigung der üblichen Bedürfnisse (Einkaufen, familiäre Kon- takte, religiöse Betätigung, medizinische Konsultationen, Rechtsberatung u.dgl.). Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sein darf, beschränkt die Eingrenzung ihn in dieser Hinsicht nicht. Nicht zu beanstanden ist schliess- lich die auf zwei Jahre festgesetzte Dauer der Eingrenzung (BGE 144 II 16 E. 5.3). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Aufent- halt des Beschwerdeführers seit September 2022 rechtswidrig ist und ihm die Eingrenzung nichts verbietet, was ihm nicht ohnehin schon verboten ist.
E. 5.8 Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Eingrenzung ist nach dem Ausgeführten zulässig und verhältnismässig. Der angefochtene Ent- scheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikos- ten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 10 Juli 2024 (in unpaginierte Vorakten Gemeinde) wirken die libyschen Behörden im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Libyen bei der Identifikation der ausreisewilligen Person mit und stellen die erforderlichen Reisepapiere (Laissez-passer) aus. Eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers er- scheint demnach möglich. Der Beschwerdeführer weigert sich, der Ausreise- verpflichtung nachzukommen. Er hat seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug keine Reisepapiere beschafft und auch nicht den Versuch dazu un- ternommen. Er macht keinen Grund geltend, weshalb ihm dies nicht möglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 12 oder zumutbar war; dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er bei einer allfälli- gen Reise nach Bern zum libyschen Konsulat bei der EG Biel eine Aus- nahme von der Eingrenzung beantragen kann bzw. hätte beantragen kön- nen, worauf der Beschwerdeführer in den Verfügungen hingewiesen worden ist. Ist dem Beschwerdeführer – bei entsprechendem Verhalten – eine frei- willige Ausreise möglich, ist seine Eingrenzung rechtmässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Parteikosten werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Biel - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.268U NYR/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Fremdenpolizei & Ermittlungen, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinden Biel, Nidau und Brügg (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom
31. Juli 2025; KZM 25 1485)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ordnete die Einwohnergemeinde (EG) Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, an, dass A.________ in der Zeit vom 29. Mai 2025 bis am 28. Mai 2027 die Stadt Biel und die Gemeinden Nidau und Brügg nicht verlassen darf, mit Aus- nahme von Vorsprachen nach behördlichen Vorladungen. B. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 an die EG Biel ersuchte A.________ um Überprüfung bzw. Anpassung dieser Anordnung und darum, ihm Bewe- gungsfreiheit innerhalb des gesamten schweizerischen Staatsgebiets zu ge- währen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), dem die Ein- gabe vom 26. Juni 2025 von der EG Biel zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, nahm sie als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 entgegen und wies sie mit Entscheid vom 31. Juli 2025 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 15. August 2025 (Postaufgabe: 16. August 2025) an das ZMG «Einsprache» erhoben. Das ZMG hat die Eingabe zusammen mit seinen Akten und den Vorakten der EG Biel dem Verwaltungsgericht zugestellt. ZMG und EG Biel haben auf eine Stellungnahme zur Eingabe verzichtet. Die EG Biel hat sich mit Eingabe vom
1. September 2025 aufforderungsgemäss zur Frage der Zuständigkeit geäussert. Diese Eingabe wurde den anderen Verfahrensbeteiligten zuge- stellt. Das ZMG hat auf Gegenbemerkungen verzichtet, ebenfalls der Be- schwerdeführer, obwohl ihm die Eingabe der EG Biel wunschgemäss ein zweites Mal zugestellt wurde, nachdem er die erste Sendung (Verfügung vom 3. September 2025) bei der Schweizerischen Post nicht abholen konnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die «Einsprache» vom 15. August 2025 ist als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2025 entge- genzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Be- schwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungs- gesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz so- wie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdefüh- rer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der am 4. Mai 1986 geborene und aus Libyen stammende Beschwerdefüh- rer reiste am 12. Oktober 1998 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Die Familie liess sich in der EG … nieder. Am 28. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Am 11. Oktober 2003 erhielt er die Niederlassungsbe- willigung. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen vom 2. Juni 2008 (Busse von Fr. 1'500.-- wegen verschiedener Delikte, unter anderem wegen einfa- cher Körperverletzung) und vom 10. September 2009 (Verurteilung zu einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 4 unbedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten wegen gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, Widerruf einer vom Jugendgericht … am 2.7.2004 ver- hängten sechsmonatigen Einschliessungsstrafe) widerrief das (damalige) Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 das Asyl. Mit Verfügung vom 23. März 2018 aberkannte das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes geänderten Lage in Libyen die Flüchtlingseigenschaft. Im April 2018 zog der Beschwerdeführer von … in die benachbarte Stadt Biel. Am 30. April 2020 erklärte das Regionalgericht … den Beschwerdeführer des Diebstahls und der versuchten schweren Körperverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechs Mo- nate unbedingt, sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von fünf Jahren. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung mit Urteil vom 14. Juni 2021. Das begründete Urteil wurde am 5. August 2021 eröffnet und blieb unangefochten. Der Beschwer- deführer verbüsste den nach Abzug der Untersuchungshaft verbleibenden Rest seiner unbedingten Freiheitsstrafe in der Zeit von Juni bis September
2022. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 ordnete die EG Biel die Vollstreckung der Landesverweisung am Tag der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom
28. September 2022 ab, nachdem der Rechtsdienst der SID mit Entscheid vom 16. September 2022 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. September 2022 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. Am 24. Oktober 2022 verfügte die EG Biel für zwei Jahre die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet der Gemeinden Biel, Nidau und Brügg. Am 3. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer in Biel ab und zog (wieder) in die benachbarte Gemeinde …, wo er seither wohnt. 3. Die Eingrenzungsverfügung vom 28. Mai 2025 wurde von der EG Biel erlas- sen, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 5 ren … in … wohnte (E. 2 hiervor). Es stellt sich die Frage, ob die EG Biel zum Erlass der Verfügung zuständig war. 3.1 Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörden auch zuständig für die Anordnung von Eingrenzungen. Strafrechtliche Landesverweisungen wer- den von den Behörden desjenigen Kantons vollzogen, dessen Gerichte die Landesverweisung angeordnet haben (Art. 372 StGB; Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Da die strafrechtliche Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer von bernischen Gerichten angeordnet worden ist (vorne E. 2), sind die Behörden des Kantons Bern für den Vollzug zuständig. Im Kanton Bern ist der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung nicht Aufgabe der Strafvollzugs-, sondern der Migrationsbehörden (Art. 29 Abs. 1 EG AIG und AslyG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a und i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [Organisationsverordnung SID; OrV SID; BSG 15.221.141]). Folglich sind die für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständigen Migrationsbehörden auch zuständig für die Anordnung von damit zusammenhängenden Eingrenzungen. 3.2 Die Einwohnergemeinden Bern, Biel und Thun sind im Rahmen der ihnen übertragenen ausländerrechtlichen Zuständigkeiten als Verwaltungs- behörden anstelle des Amtes für Bevölkerungsdienste (ABEV) tätig, das im Kanton Bern das AIG vollzieht (Art. 3 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 4 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Aus- länder- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Bst. a OrV SID). Sie sind in diesem Rahmen namentlich befugt, ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen und den Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen anzuordnen (Art. 29 Abs. 2 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Die kom- munalen Migrationsbehörden der Einwohnergemeinden Bern, Biel und Thun vollziehen das AIG «auf ihrem Gebiet» (Art. 4 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist in erster Linie, ob eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 6 ausländische Person auf dem Gebiet einer dieser Gemeinden wohnt oder Wohnsitz hat. Der bis am 30. Juni 2020 geltende Art. 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Ausländer- und Asylgesetz vom 14. Oktober 2009 (BAG 09-123) sah vor, dass die zuständigen Migrationsbehörden von Bern, Biel und Thun selbständig über die ausländerrechtliche Regelung von ausländischen Personen «mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde» entscheiden konnten. Mit der Neuformulierung in Art. 4 Abs. 1 EV AIG und AsylG war keine Änderung dieser Zuständigkeitsvorschrift verbunden. Im Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 13. Februar 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingswesen (SAFG) und zum EG AIG und AsylG (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Beilage der Sommersession 2019) wird Art. 42 EG AIG und AsylG (heute Art. 43) wie folgt kommentiert: «Absatz 1: Schon das bisherige Recht hat dem Regierungsrat die Mög- lichkeit eingeräumt, die Verfügungskompetenz beim Vollzug des AuG ganz oder teilweise den Gemeinden zu übertragen (bisheriger Art. 2 Abs. 3 EG AuG und AsylG). In der Folge hatte der Regierungsrat den zuständigen Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun die Kompetenz übertragen, selbständig über die ausländerrechtliche Rege- lung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde zu entscheiden (bisheriger Art. 2 Abs. 1 EV AuG und AsylG). Die Kompe- tenz erstreckt sich gemäss Artikel 28 Absatz 2 EG AIG und AsylG auch auf die Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen im Aus- länderrecht. Die Ausnahmeregelung für die drei Städte ist historisch be- gründet. Zu Problemen hat die Aufgabenübertragung bislang nicht ge- führt. Entsprechend beabsichtigt der Regierungsrat, den drei Städten die Kompetenz weiterhin zu übertragen.» 3.3 Als der damals noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer im April 2018 von … nach Biel umzog, wechselte die Zuständigkeit vom ABEV zur EG Biel (vgl. unpaginierte Vorakten Gemeinde, Schreiben EG Biel an den Migrationsdienst des Kantons Bern [MIDI] vom 20.4.2018 und Schreiben MIDI an die EG Biel vom 8.5.2018). Diese Zuständigkeit bestand auch noch zum Zeitpunkt, als die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Eintritt der Rechts- kraft des obergerichtlichen Urteils vom 14. Juni 2021 erlosch (Art. 61 Abs. 1 Bst. e AIG; vorne E. 2). Mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung endete die Befugnis des Beschwerdeführers, seinen Wohnort innerhalb des Kantons Bern frei zu wählen (Art. 36 AIG e contrario). Der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach … stellt daher aus rechtlicher Sicht keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 7 oder jedenfalls keinen behördlich bewilligten Wohnortswechsel mit Auswirkungen auf die Zuständigkeit dar (vgl. auch E-Mail ABEV/MIDI an die EG … vom 19.5.2023, mit der die EG … aufgefordert wird, den Zuzug des Beschwerdeführers nach … rückgängig zu machen bzw. zu löschen). Die EG Biel geht deshalb richtigerweise davon aus, dass ihre im April 2018 begründete Zuständigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer weiterhin besteht und nebst der Zuständigkeit zum Vollzug der Landesverweisung auch diejenige zur Anordnung von damit zusammenhängenden Zwangsmassnahmen umfasst (vorne E. 3.1). Die EG Biel war zum Erlass der Eingrenzungsverfügung vom 28. Mai 2025 zuständig. 4. 4.1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer von der EG Biel auf den 28. Mai 2025 zum Gespräch vorgeladen. Unmittelbar im Anschluss an das Gespräch wurde ihm die Eingrenzungsverfügung vom
28. Mai 2025 persönlich übergeben (unpaginierte Vorakten Gemeinde, Pro- tokoll des Gesprächs vom 28.5.2025 sowie Empfangsbestätigung vom 28.5.2025 mit Bemerkung «Unterschrift verweigert»). Es fragt sich, ob die EG Biel mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt hat. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu den Sachumständen äussern zu können. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entschei- dend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 8, 25). Der Anspruch auf rechtliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 8 Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 135 I 187 E. 2.2; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zu- kommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren voll- umfänglich wahrnehmen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann – gegebenen- falls selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung – namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; BVR 2010 S. 13 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 4.3 Eine Orientierung über den beabsichtigten Erlass einer Eingren- zungsverfügung kann auch mündlich erfolgen. Die zuständigen Behörden der EG Biel haben mit dem Beschwerdeführer vor Erlass der Eingrenzungs- verfügung ein Gespräch geführt. Das Protokoll des Gesprächs vom 25. Mai 2025 trägt die Bezeichnung «Entretien du départ Art. 2a, 1 OERE». Nach Art. 2a Abs. 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per- sonen (VVWAL; SR 142.281) dient das Ausreisegespräch unter anderem der Androhung von allfälligen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 bis 78 AIG. Gemäss dem aktenkundigen Gesprächsprotokoll vom 28. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer nicht auf die beabsichtigte Eingrenzung hingewiesen und nicht dazu befragt. Selbst wenn er sich zur Eingrenzung hätte äussern können, wäre damit keine wirksame Geltendmachung seines Standpunkts im Sinn der Rechtsprechung verbunden gewesen, denn die Eingrenzungs- verfügung einschliesslich Begründung standen bereits vor dem Gespräch fest, andernfalls die Verfügung dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar da- nach hätte ausgehändigt werden können. Anders als die EG Biel anzuneh- men scheint, wahrt auch die im Hinblick auf den Erlass der ersten Eingren- zungsverfügung vom 24. Oktober 2022 eingeräumte Möglichkeit zur Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 9 lungnahme den Gehörsanspruch in Bezug auf die gut zweieinhalb Jahre später erlassene zweite Eingrenzungsverfügung nicht (unpaginierte Vorak- ten ZMG, Verfügung vom 28.5.2025, «Sachverhalt» S. 2 mit Hinweis auf das Schreiben vom 27.9.2022 sowie Stellungnahme EG Biel zuhanden des ZMG vom 15.7.2025 S. 2). 4.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung gerügt. Der angefochtene Entscheid äussert sich daher nicht ausdrücklich zu dieser Frage. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensak- ten ergibt sich, dass das ZMG von der EG Biel eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers eingeholt hat. Die EG Biel hat in Ergän- zung zur Begründung in der Eingrenzungsverfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem September 2022 zur Ausreise und zur Beschaf- fung von Dokumenten verpflichtet ist, dass er in dieser Zeit weder Papiere beschafft noch seine Ausreise organisiert hat, sich deshalb seit drei Jahren illegal in der Schweiz aufhält und dass die Eingrenzungsverfügung ein legi- times Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht darstellt. Aus diesen Aus- führungen sowie aus dem Umstand, dass die EG Biel mit der Verfügung vom
28. Mai 2025 gegen den Beschwerdeführer bereits die zweite Eingrenzungs- verfügung erlassen hat, lässt sich ohne weiteres folgern, dass die EG Biel, welche die Vernehmlassung an das ZMG in Kenntnis der Argumente des Beschwerdeführers verfasst hat, auch bei einer Aufhebung und Rückwei- sung wiederum eine Eingrenzung verfügt hätte. Durch ein solches Vorgehen wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 28. Juli 2025 zur Vernehmlassung der EG Biel geäus- sert. Das ZMG, das die Eingrenzungsverfügung mit umfassender Kognition beurteilt (angefochtener Entscheid E. 1.4), hat die Voraussetzungen einer Eingrenzung und deren Verhältnismässigkeit geprüft und sich mit den Ein- wänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat damit die Gehörsverletzung geheilt. 5. 5.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 10 lassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Mass- nahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäu- bungsmittelhandels (Bst. a). Gleichermassen verfahren kann die Behörde, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und kon- krete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht inner- halb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Bst. b). 5.2 Die EG Biel hat die Eingrenzung damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung der Landes- verweisung vorliegt und er die angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Verfügung vom 25.5.2025 E. 2 f.). Das ZMG hat demgegenüber erwogen, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Kurzaufenthalts- noch über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung. Da er nicht be- reit sei, trotz ausgesprochener Landesverweisung die Schweiz zu verlassen, störe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung (angefochtener Entscheid E. 3.2). 5.3 Die EG Biel hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2022 den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung verfügt und ihn auf den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen (vgl. auch Art. 66c Abs. 3 StGB). Die SID hat eine dagegen gerichtete Beschwerde rechtskräftig abgewiesen (vorne E. 2). Der Be- schwerdeführer stellt – zu Recht – nicht in Frage, dass er sich ohne Bewilli- gung in der Schweiz aufhält (vorne E. 3.3) und dass er das Land verlassen muss (Beschwerde S. 1). Es ist nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer die angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat und dass er sich seither weigert, die Schweiz zu verlassen (Beschwerde S. 1; unpaginierte Vorakten Gemeinde, Gesprächsprotokoll vom 28.5.2025 S. 1, 3). Damit sind, wie die EG Biel zutreffend erwogen hat, die Voraussetzungen zur Anordnung einer Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne seit dem zwölften Altersjahr in der Schweiz und sehe das Land als Heimat. Hier sei sein Le- bensmittelpunkt. Die Landesverweisung und somit die Abschiebung nach Li-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 11 byen könnten nicht vollzogen werden, da dies seine Menschenrechte grund- legend verletzen würde. In Libyen fehle ihm jede Existenzgrundlage. Waf- fengewalt sei an der Tagesordnung. Menschen würden ohne Gerichtsver- handlung in Gefängnissen verschwinden oder umgebracht werden. Seit sei- ner Entlassung aus dem Strafvollzug seien drei, seit der Verurteilung durch das Obergericht vier Jahre vergangen. Er tue alles, um in der Schweiz ein unauffälliges Leben zu führen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er bitte um eine Chance, sich in der Schweiz beweisen zu können. Die Eingren- zung seiner Bewegungsfreiheit und der Status als illegal anwesender Aus- länder würden ihn daran hindern. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Rechts- mässigkeit der Landesverweisung oder der Vollstreckungsverfügung in Frage stellen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Eingrenzungsverfahren die Rechtmässigkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht mehr zu überprü- fen ist. Wegweisungsentscheide können nur dann in Frage gestellt werden, wenn sie augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich falsch sind, dass sie sich letztlich als nichtig erweisen (vgl. zur Ausschaffungshaft BGE 125 II 217 E. 2). Das ist hier nicht der Fall. 5.6 Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG soll dem Beschwer- deführer bewusst machen, dass er sich illegal im Land aufhält und gleichzei- tig als indirektes Druckmittel dienen, ihn zur Befolgung der Ausreiseverpflich- tung zu veranlassen. Insoweit ist die Eingrenzung eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (BGE 144 II 16 E. 2.1, 142 II 1 E. 2.2). Als solche ist sie nur zulässig, wenn eine Ausreise tatsächlich mög- lich ist, sei es als zwangsweise Ausschaffung oder als freiwillige Ausreise (BGE 144 II 16 E. 4). Gemäss einer aktenkundigen Mitteilung des SEM vom
10. Juli 2024 (in unpaginierte Vorakten Gemeinde) wirken die libyschen Behörden im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Libyen bei der Identifikation der ausreisewilligen Person mit und stellen die erforderlichen Reisepapiere (Laissez-passer) aus. Eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers er- scheint demnach möglich. Der Beschwerdeführer weigert sich, der Ausreise- verpflichtung nachzukommen. Er hat seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug keine Reisepapiere beschafft und auch nicht den Versuch dazu un- ternommen. Er macht keinen Grund geltend, weshalb ihm dies nicht möglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 12 oder zumutbar war; dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er bei einer allfälli- gen Reise nach Bern zum libyschen Konsulat bei der EG Biel eine Aus- nahme von der Eingrenzung beantragen kann bzw. hätte beantragen kön- nen, worauf der Beschwerdeführer in den Verfügungen hingewiesen worden ist. Ist dem Beschwerdeführer – bei entsprechendem Verhalten – eine frei- willige Ausreise möglich, ist seine Eingrenzung rechtmässig. 5.7 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Eingrenzung nicht nur die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Hin- blick auf behördliche Vollzugsmassnahmen gewährleisten, sondern auch Druck auf den Beschwerdeführer ausüben soll (vorstehende E. 5.6). Die Massnahme ist deshalb trotz der vom Beschwerdeführer erklärten Bereit- schaft, sich den Behörden zur Verfügung zu halten (Beschwerde S. 1), er- forderlich. In räumlicher Hinsicht umfasst die Eingrenzung das Gebiet der Stadt Biel sowie der angrenzenden Gemeinden Nidau und Brügg, also eines grossen Teils der Agglomeration Biel. Wie das ZMG zutreffend erwogen hat, erlaubt die Grösse des Gebiets dem Beschwerdeführer ohne Einschränkun- gen die Befriedigung der üblichen Bedürfnisse (Einkaufen, familiäre Kon- takte, religiöse Betätigung, medizinische Konsultationen, Rechtsberatung u.dgl.). Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sein darf, beschränkt die Eingrenzung ihn in dieser Hinsicht nicht. Nicht zu beanstanden ist schliess- lich die auf zwei Jahre festgesetzte Dauer der Eingrenzung (BGE 144 II 16 E. 5.3). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Aufent- halt des Beschwerdeführers seit September 2022 rechtswidrig ist und ihm die Eingrenzung nichts verbietet, was ihm nicht ohnehin schon verboten ist. 5.8 Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Eingrenzung ist nach dem Ausgeführten zulässig und verhältnismässig. Der angefochtene Ent- scheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikos- ten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2025, Nr. 100.2025.268U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Einwohnergemeinde Biel
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.