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100 2025 247

Bern VerwG · 2025-08-11 · Deutsch BE

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025; KZM 25 1575) | Zwangsmassnahmen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Juli 2025 stellte das ZMG fest, dass die Haft rechtmässig und an- gemessen sei und bestätigte diese bis zum 8. September 2025. – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

E. 28 Juli 2025 (Postaufgabe: 30.7.2025) Verwaltungsgerichtbe- schwerde erhoben. Das ZMG leitete die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weiter. Am 6. August 2025 (Postaufgabe 8.8.2025) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Verwaltungs- gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 3 – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsge- setzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die in Englisch verfasste Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Entlassung aus der Haft genügt den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangs- massnahmen gelten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; VGE 2016/43 vom 12.2.2016 E. 1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 7, 23). Auf die form- und fristgerecht (Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. – Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a Abs. 1 AIG ist zu unterscheiden zwi- schen der Haft vor bzw. während der Zuständigkeitsbestimmung für das Asylgesuch (sog. Vorbereitungshaft; vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG) und der Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich oder stillschwei- gend anerkannt hat (sog. Ausschaffungshaft; vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG; zum Ganzen Art. 28 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.]; Weisun- gen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2025], S. 266 ff., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 4 Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/ I. Ausländerbereich»). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdefüh- rer zur Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylverfahren inhaftiert, weshalb die EMF die Haftanordnung vom

22. Juli 2025 zu Recht auf Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG gestützt haben. Zur Diskussion steht somit die Überprüfung von Vorbereitungshaft (vgl. auch Haftanordnung vom 22.7.2025 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 25 1575; angefochtener Entscheid S. 1 f.). – Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er nicht persönlich vor dem ZMG habe auftreten und niemandem habe erklären können, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. – Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der (Vorbereitungs-)Haft nach Art. 76a AIG wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft (Art. 80a Abs. 3 AIG). Art. 80a Abs. 3 AIG sieht also für das Haftüber- prüfungsverfahren ausdrücklich Schriftlichkeit vor; ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (Baumann/Göksu, Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht, 2022, N. 188 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 3.5). Zwar steht es den Kantonen frei, über die Minimalanforde- rungen von Art. 80a Abs. 3 AIG hinauszugehen und ein mündliches Verfahren vorzusehen (Beat Jucker, in Handkommentar AIG,

2. Aufl. 2024, Art. 80a N. 8). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Bern indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Art. 30 EG AIG und AsylG). Das ZMG war somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und durfte die von den EMF angeordnete Haft in einem schriftlichen Verfahren überprüfen. – Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, hatte er zudem Ge- legenheit, seine Gründe für die Rückkehr in die Schweiz darzulegen. Im Anschluss an die Anhaltung am 21. Juli 2025 wurde er polizeilich einvernommen. Dabei konnte er sich zu den massgebenden Umstän- den äussern. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: Er sei mit dem Zug von Frankreich gekommen und seit ein paar Stunden in der Schweiz. Zuvor sei er eine längere Zeit in den Niederlanden und ein paar Monate in Frankreich gewesen. Vom Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 5 reiseverbot in die Schweiz habe er Kenntnis gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, um sein Bike zu suchen, das er hier verloren habe und das sich in Bern befinde. Er wisse nicht, wie lange er bleiben wolle, und habe keine Pläne. Wenn er hier nicht erlaubt sei, wolle er einfach sein Bike und seine Sachen nehmen und gehen. Er verfüge über keine Wohnadresse im Ausland. Für die Schweiz hat der Be- schwerdeführer ebenfalls keine Adresse genannt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer schliesslich angege- ben, Schmerzen im Fuss und manchmal Mühe beim Atmen bzw. Herz- rhythmusstörungen zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 21.7.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 1575; ferner Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6.8.2025, act. 5). – Im Dublin-Verfahren ist die Haft nach Art. 76a Abs. 1 AIG zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). Gegen den Be- schwerdeführer besteht ein Einreiseverbot für die Schweiz, das noch bis zum 25. Februar 2026 gültig ist. Der Beschwerdeführer hat mit sei- ner Einreise am 21. Juli 2025 (erneut) dagegen verstossen und konnte nicht sofort weggewiesen werden. Er macht in seiner Eingabe vom

6. August 2025 zwar sinngemäss geltend, das Einreiseverbot basiere auf einem Missverständnis (act. 5). Das Einreiseverbot vom 16. Fe- bruar 2024 ist jedoch längstens rechtskräftig. Inhaltliche Beanstandun- gen hätte der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde gegen das Einreiseverbot vorbringen müssen; im vorliegenden Verfahren sind sie nicht von Belang. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht das Vorliegen eines Haftgrunds bejaht (Art. 76a Abs. 2 Bst. e AIG). Über- dies hat der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen in der Schweiz und verfügt weder im In- noch im Ausland über eine bekannte Wohn- adresse. Die Ausführungen, sein Bike suchen und danach wieder aus- reisen zu wollen, sind nicht glaubhaft, zumal er schon zweimal nach Deutschland überführt worden ist. Demnach besteht bei einer Gesamt- betrachtung eine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer dem Dublin-Verfahren entziehen könnte. Haftbeendi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 6 gungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. Art. 80a Abs. 7 AIG). Dass familiäre Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers oder Umstände des Haftvollzugs zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären bzw. zu berücksichtigten sind, macht der Beschwerde- führer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (Art. 80 Abs. 8 AIG). Namentlich wäre eine allfällig notwendige medizinische Betreuung im Regionalgefängnis Moutier sichergestellt. Haftalternativen wie eine re- gelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdefüh- rers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. etwa VGE 2022/69 vom 15.3.2022 E. 4.3). Die ange- ordnete Haftdauer von höchstens sieben Wochen entspricht schliess- lich dem gemäss Art. 76a Abs. 3 bst. a AIG Zulässigen und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. zur Kritik an dieser gesetzli- chen Regelung etwa Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrati- onsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 76a AIG N. 4). – Die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Ein- gabe vom 6. August 2025 stehen – abgesehen von den bereits behan- delten Vorbringen – nicht im Zusammenhang mit den Haftanordnungs- voraussetzungen. Namentlich ist unerheblich, dass der Beschwerde- führer nach eigenen Angaben nie ein Asylgesuch in Deutschland ge- stellt habe. Mit der Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft wird nicht über die Zuständigkeit im Asylverfahren befunden; vielmehr dient die Haft gerade der Vorbereitung des Zuständigkeitsentscheids (Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG). – Mit Blick auf das Erwogene hält der angefochtene Entscheid des ZMG vom 24. Juli 2025 – einschliesslich schriftliches Haftüberprüfungsver- fahren – der Rechtskontrolle stand. – Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Verwal- tungsgericht verspricht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse; ein all- fällig sinngemäss gestellter Beweisantrag wird abgewiesen (zur antizi- pierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 407 E. 6.1; zur allgemeinen Schriftlichkeit des Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 7 rens vor Verwaltungsjustizbehörden vgl. Art. 31 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). – Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Bern (mit Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.8.2025) - kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.8.2025) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.247U STE/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. August 2025 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom

24. Juli 2025; KZM 25 1575)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: – Der chinesische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1970) wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 26. Februar 2024 von der Schweiz nach Deutschland überstellt. Zuvor hatte das Staatssekreta- riat für Mi-gration (SEM) am 16. Februar 2024 ein Einreiseverbot ge- gen ihn erlassen, das noch bis zum 25. Februar 2026 gültig ist. – Am 17. September 2024 wurde A.________ erneut nach Deutschland zurückgeführt. – Nach neuerlicher Einreise in die Schweiz wurde A.________ am

21. Juli 2025 von der Kantonspolizei Bern einer Personenkontrolle un- terzogen. Die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde Bern (EMF) haben daraufhin am 22. Juli 2025 beim SEM die Prüfung eines sog. Dublin-Out-Verfahrens nach Deutschland beantragt. Gleichentags ordneten die EMF eine Haft von höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch an (Art. 76a Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Zudem wurde A.________ in das Regionalgefängnis Moutier überführt. – Mit undatierter Eingabe, beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) am 23. Juli 2025 eingegangen, verlangte A.________ sinn- gemäss eine gerichtliche Überprüfung der Haft. Mit Entscheid vom

24. Juli 2025 stellte das ZMG fest, dass die Haft rechtmässig und an- gemessen sei und bestätigte diese bis zum 8. September 2025. – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

28. Juli 2025 (Postaufgabe: 30.7.2025) Verwaltungsgerichtbe- schwerde erhoben. Das ZMG leitete die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weiter. Am 6. August 2025 (Postaufgabe 8.8.2025) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Verwaltungs- gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 3 – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsge- setzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die in Englisch verfasste Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Entlassung aus der Haft genügt den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangs- massnahmen gelten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; VGE 2016/43 vom 12.2.2016 E. 1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 7, 23). Auf die form- und fristgerecht (Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. – Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a Abs. 1 AIG ist zu unterscheiden zwi- schen der Haft vor bzw. während der Zuständigkeitsbestimmung für das Asylgesuch (sog. Vorbereitungshaft; vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG) und der Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich oder stillschwei- gend anerkannt hat (sog. Ausschaffungshaft; vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG; zum Ganzen Art. 28 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.]; Weisun- gen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2025], S. 266 ff., einsehbar unter:,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 4 Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/ I. Ausländerbereich»). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdefüh- rer zur Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylverfahren inhaftiert, weshalb die EMF die Haftanordnung vom

22. Juli 2025 zu Recht auf Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG gestützt haben. Zur Diskussion steht somit die Überprüfung von Vorbereitungshaft (vgl. auch Haftanordnung vom 22.7.2025 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 25 1575; angefochtener Entscheid S. 1 f.). – Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er nicht persönlich vor dem ZMG habe auftreten und niemandem habe erklären können, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. – Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der (Vorbereitungs-)Haft nach Art. 76a AIG wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft (Art. 80a Abs. 3 AIG). Art. 80a Abs. 3 AIG sieht also für das Haftüber- prüfungsverfahren ausdrücklich Schriftlichkeit vor; ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (Baumann/Göksu, Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht, 2022, N. 188 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 3.5). Zwar steht es den Kantonen frei, über die Minimalanforde- rungen von Art. 80a Abs. 3 AIG hinauszugehen und ein mündliches Verfahren vorzusehen (Beat Jucker, in Handkommentar AIG,

2. Aufl. 2024, Art. 80a N. 8). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Bern indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Art. 30 EG AIG und AsylG). Das ZMG war somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und durfte die von den EMF angeordnete Haft in einem schriftlichen Verfahren überprüfen. – Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, hatte er zudem Ge- legenheit, seine Gründe für die Rückkehr in die Schweiz darzulegen. Im Anschluss an die Anhaltung am 21. Juli 2025 wurde er polizeilich einvernommen. Dabei konnte er sich zu den massgebenden Umstän- den äussern. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: Er sei mit dem Zug von Frankreich gekommen und seit ein paar Stunden in der Schweiz. Zuvor sei er eine längere Zeit in den Niederlanden und ein paar Monate in Frankreich gewesen. Vom Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 5 reiseverbot in die Schweiz habe er Kenntnis gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, um sein Bike zu suchen, das er hier verloren habe und das sich in Bern befinde. Er wisse nicht, wie lange er bleiben wolle, und habe keine Pläne. Wenn er hier nicht erlaubt sei, wolle er einfach sein Bike und seine Sachen nehmen und gehen. Er verfüge über keine Wohnadresse im Ausland. Für die Schweiz hat der Be- schwerdeführer ebenfalls keine Adresse genannt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer schliesslich angege- ben, Schmerzen im Fuss und manchmal Mühe beim Atmen bzw. Herz- rhythmusstörungen zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 21.7.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 1575; ferner Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6.8.2025, act. 5). – Im Dublin-Verfahren ist die Haft nach Art. 76a Abs. 1 AIG zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). Gegen den Be- schwerdeführer besteht ein Einreiseverbot für die Schweiz, das noch bis zum 25. Februar 2026 gültig ist. Der Beschwerdeführer hat mit sei- ner Einreise am 21. Juli 2025 (erneut) dagegen verstossen und konnte nicht sofort weggewiesen werden. Er macht in seiner Eingabe vom

6. August 2025 zwar sinngemäss geltend, das Einreiseverbot basiere auf einem Missverständnis (act. 5). Das Einreiseverbot vom 16. Fe- bruar 2024 ist jedoch längstens rechtskräftig. Inhaltliche Beanstandun- gen hätte der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde gegen das Einreiseverbot vorbringen müssen; im vorliegenden Verfahren sind sie nicht von Belang. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht das Vorliegen eines Haftgrunds bejaht (Art. 76a Abs. 2 Bst. e AIG). Über- dies hat der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen in der Schweiz und verfügt weder im In- noch im Ausland über eine bekannte Wohn- adresse. Die Ausführungen, sein Bike suchen und danach wieder aus- reisen zu wollen, sind nicht glaubhaft, zumal er schon zweimal nach Deutschland überführt worden ist. Demnach besteht bei einer Gesamt- betrachtung eine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer dem Dublin-Verfahren entziehen könnte. Haftbeendi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 6 gungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. Art. 80a Abs. 7 AIG). Dass familiäre Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers oder Umstände des Haftvollzugs zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären bzw. zu berücksichtigten sind, macht der Beschwerde- führer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (Art. 80 Abs. 8 AIG). Namentlich wäre eine allfällig notwendige medizinische Betreuung im Regionalgefängnis Moutier sichergestellt. Haftalternativen wie eine re- gelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdefüh- rers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. etwa VGE 2022/69 vom 15.3.2022 E. 4.3). Die ange- ordnete Haftdauer von höchstens sieben Wochen entspricht schliess- lich dem gemäss Art. 76a Abs. 3 bst. a AIG Zulässigen und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. zur Kritik an dieser gesetzli- chen Regelung etwa Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrati- onsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 76a AIG N. 4). – Die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Ein- gabe vom 6. August 2025 stehen – abgesehen von den bereits behan- delten Vorbringen – nicht im Zusammenhang mit den Haftanordnungs- voraussetzungen. Namentlich ist unerheblich, dass der Beschwerde- führer nach eigenen Angaben nie ein Asylgesuch in Deutschland ge- stellt habe. Mit der Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft wird nicht über die Zuständigkeit im Asylverfahren befunden; vielmehr dient die Haft gerade der Vorbereitung des Zuständigkeitsentscheids (Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG). – Mit Blick auf das Erwogene hält der angefochtene Entscheid des ZMG vom 24. Juli 2025 – einschliesslich schriftliches Haftüberprüfungsver- fahren – der Rechtskontrolle stand. – Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Verwal- tungsgericht verspricht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse; ein all- fällig sinngemäss gestellter Beweisantrag wird abgewiesen (zur antizi- pierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 407 E. 6.1; zur allgemeinen Schriftlichkeit des Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 7 rens vor Verwaltungsjustizbehörden vgl. Art. 31 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). – Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Einwohnergemeinde Bern (mit Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.8.2025)

- kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.8.2025)

- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.247U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.