Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juli 2025; KZM 25 1449) | Zwangsmassnahmen
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 4 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am
16. Juli 2025 und damit noch vor Beschwerdeeinreichung nach Türkiye über- stellt (Erledigungsmeldung vom 17.7.2025 [act. 3A1]). Soweit er die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Haft ver- langt (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), hatte er folglich von Anfang an kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen), weshalb in diesem Umfang nicht darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings in ver- tretbarer Weise («griefs défendables») geltend, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft genommen und belassen worden zu sein (Beschwerde Rz. 4). Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses regelmässig auf die Beschwerde ein (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2; BGE 147 II 49 E. 1.2.2, 139 I 206 E. 1.2.1). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im RG Bern vom
E. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 5 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine (mehrfache) Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusse- rungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden (sog. Beweisabnahmepflicht); die Befugnis der Behörden zur vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung schränkt er aber nicht ein (vgl. etwa BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständ- lichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzu- teilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewähr- leistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 6 Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er weder vor noch unmittelbar nach der Haftanordnung über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden sei und keine Gelegenheit erhalten habe, sich dazu zu äussern (Beschwerde Rz. 24). – Anlässlich der Anhaltung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt und ihm die Haftanordnung persönlich ausgehändigt (vgl. Haftanordnung vom 4.7.2025 S. 3 f. sowie Empfangsbestätigung, unpag. Haftakten [der Beschwerdeführer hat die unterschriftliche Bestätigung des Empfangs verweigert]); zusätzlich erhielt er ein Informationsblatt in türki- scher Sprache (unpag. Haftakten). Er dürfte damit grundsätzlich hinreichend über die Gründe seiner Inhaftierung informiert worden sein. Jedoch ist nicht erstellt oder dokumentiert, inwieweit er sich anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung äussern und diese in ausreichender Weise nachvollziehen konnte; in der Haftanordnung ist einzig niedergelegt, dass der MIDI ihn an- lässlich des Gespächs mit dem Abschreibungsbeschluss des SEM und dem Untertauchen konfrontierte. Insofern wurde sein rechtliches Gehör verletzt (anders die in VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.3 beurteilte Sachlage). Da der Beschwerdeführer inzwischen nach Türkyie ausgeschafft wurde, muss es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. Der Gehörsverletzung ist kostenmässig Rechnung zu tragen. 2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der angefochtene Entscheid vom 4. Juli 2025 datiert und damit vor der Haftverhandlung am
E. 4 bis 8. Juli 2025 sowie die Unrechtmässigkeit der Haft (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4; vorne Bst. C) zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertau- chensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be- troffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Ver- halten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist Untertau- chensgefahr auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits ein- mal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 10 die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erken- nen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. aus- zureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittel- los ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).
E. 4.2 Das ZMG hat hierzu erwogen, der Beschwerdeführer habe mehrfach zu erkennen gegeben, er wolle keinesfalls in seinen Heimatstaat zurückkeh- ren. Letztmals habe er an der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht bereit zu sein, nach Türkiye zurückzukehren. Am 21. März 2025 sei er tatsächlich untergetaucht und habe dem ABEV gegenüber keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort während des Untertauchens machen wollen. Infolgedessen lägen erhebliche Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vor (angefochte- ner Entscheid S. 2 f.).
E. 4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet an den zutreffenden Ausführungen des ZMG etwas zu ändern. Zwar darf allein aus den Äusserungen des Beschwerdeführers, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, nicht automatisch auf eine Untertauchensgefahr geschlossen wer- den (Beschwerde Rz. 33). Im zu beurteilenden Fall tritt jedoch das gewich- tige Indiz hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist. Dass zu dieser Zeit sein Asylgesuch hängig war und keine Ausschaffung drohte (Beschwerde Rz. 34), ist unbehelflich, hat sich eine asylsuchende Person doch auch während des laufenden Asylver- fahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 und 3bis AsylG), was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan hat. Nicht zu hören ist, dass ihm diese Pflicht nicht bewusst gewesen sei (Beschwerde Rz. 36); es ist von ihm zu erwarten, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren kennt oder sich entsprechend informiert (vgl. auch Stellung- nahme des ABEV [act. 6]). Soweit er geltend macht, er sei aufgrund von Drohanrufen seines Vaters psychisch komplett überfordert gewesen und habe in diesem Moment – selbst wenn er vorgängig darüber informiert wor- den sein sollte – nicht präsent gehabt, dass dies von den Behörden als Un- tertauchen gewertet würde (Beschwerde Rz. 12; Replik Rz. 8), ist ihm ent- gegenzuhalten, dass er sich während mehr als drei Monaten nicht mehr bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 11 den Behörden gemeldet hat. Dass er sich nur in einem «Moment» nicht an seine Mitwirkungspflichten habe erinnern können, überzeugt daher nicht. Dass er heute bereit ist, offenzulegen, wo er sich in der Zeit aufgehalten hat (bei seiner Freundin; Beschwerde Rz. 36) und sich sodann am 4. Juli 2025 aus eigenem Antrieb bei den Behörden meldete (Beschwerde Rz. 35), än- dert nichts daran, dass er am 21. März 2025 untergetaucht ist, die Behörden während mehr als drei Monaten nicht über seinen Aufenthaltsort informiert und sich ihnen damit entzogen hat. Insgesamt zeigt dieses bisherige Verhal- ten, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG). Das ZMG hat damit eine Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. 5. 5.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch angeschla- gen, so leide er an einer schweren Depression und habe in der Vergangen- heit Suizidgedanken gehabt (Beschwerde Rz. 41 f.; Replik Rz. 6). – Inwie- fern sein Gesundheitszustand seine Transport- oder seine Hafterstehungs- fähigkeit in Frage stellen soll, substanziiert er jedoch nicht. Vielmehr begnügt er sich mit Hinweisen auf die Akten des MIDI. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in seinem Heimatland psy- chische Leiden mit suizidalen Gedanken gehabt hat (medizinische Doku- mentation, Bundesasylzentrum [BAZ] Bern, Akten MIDI pag. 3; Anhörungs- protokoll vom 31.1.2025, F7 f., Akten MIDI pag. 44 ff.). Er sei dort mehrmals bei Psychologen gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 31.1.2025, F90, Ak- ten MIDI pag. 44 ff.). Im Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Suizidgedanken auf den Notfall gebracht, aber am selben Tag wieder ent- lassen (medizinische Dokumentation, BAZ Bern, Akten MIDI pag. 3). Im Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 12 nuar 2025 sagte er sodann aus, dass es ihm gegenwärtig gut gehe (An- hörungsprotokoll vom 31.1.2025, F91, Akten MIDI pag. 44 ff.). Entgegen sei- ner Behauptung in der Beschwerde (Rz. 41) ist sodann festzuhalten, dass keine ärztliche Diagnose einer schweren Depression vorliegt; lediglich Ver- dacht hierauf wurde geäussert (vgl. Austrittsblatt Pflege BAZ Bern vom 19.11.2024, Akten MIDI pag. 1). Insgesamt fehlen klare Diagnosen. Darüber hinaus begab sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Schweiz nie in psychologische oder psychiatrische Behandlung (vgl. auch Stellung- nahme des ABEV [act. 6]). In der Haftverhandlung hat er zwar nebst der Aus- sage, dass es ihm «an sich gut [gehe]», auf psychische Probleme hingewie- sen, deretwegen er zu seiner Freundin gegangen sei, um sich selbst zu ku- rieren (Protokoll ZMG S. 2); er substanziierte diese Probleme jedoch auch hier nicht näher. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das ZMG seine Transport- und Hafterstehungsfähigkeit bejahte und ihn auf eine mögliche Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes im Gefängnis auf- merksam machte (Protokoll ZMG S. 3; angefochtener Entscheid S. 4). Die Haft erscheint mit Blick auf die vorgetragenen psychischen Probleme nicht unverhältnismässig. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine angemes- sene medizinische Betreuung auch während der Ausschaffungshaft im RG Moutier gewährleistet war (vgl. VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 5.4 mit zahl- reichen Hinweisen). 5.3 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 43) sodann keine mil- dere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig er- scheinen: Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen, zumal nicht geltend gemacht wird, seine Mutter, welche sich in der Schweiz in einem Asylverfahren befindet, sei auf ihn angewiesen. Weiter erschien zum Zeitpunkt der Anordnung der Aus- schaffungshaft eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Türkiye als durchführbar und in absehbarer Zeit möglich. So verfügte das SEM über die gültige türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Haftanordnung vom 4.7.2025, S. 3, unpag. Haftakten). Dass die Rückführung absehbar und durchführbar war, hat sich sodann mit der Ausschaffung am 16. Juli 2025 bewahrheitet. Schliesslich liegen keine Haftbeendigungsgründe vor (Art. 80
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 13 Abs. 6 AIG), wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht über- schritten (Art. 79 AIG) und ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass die Haftbedingungen im RG Moutier nicht den gesetzlichen Anforderungen ent- sprochen haben (zu den Haftbedingungen im RG Bern vgl. hinten E. 6). 5.4 Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 6. Der Beschwerdeführer rügt ferner, seine Inhaftierung vom 4. bis 8. Juli 2025 im RG Bern sei rechtswidrig gewesen. 6.1 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 201 mit der Frage ausein- andergesetzt, ob ausländerrechtlich inhaftierte Personen in einem besonde- ren Trakt des RG Bern festgehalten werden dürfen, welches als ordentliche Haftanstalt dient. Es hat gestützt auf Art. 81 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der sog. «Rückführungsrichtlinie» erkannt, dass dies höchstens für wenige Stunden oder Tage zulässig ist; im Übrigen ist die inhaftierte Person in spe- ziell hierfür konzipierten Einrichtungen festzuhalten, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstreichen, dass die Festhaltung admi- nistrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht (Richtlinie 2008/115/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348/98). Es wird damit betont, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Unterbrin- gung in speziellen, hierfür konzipierten und für freiere Festhaltungsbedingun- gen geeigneteren Gebäuden handelt, die auch äusserlich erkennen lassen, dass es sich um den Vollzug einer administrativen Massnahme von sich ille- gal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen handelt und nicht um Haft oder Vollzug im Kontext von (mutmasslichen) Straftaten. Gemäss dem Sys- tem des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie muss zudem ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund vorliegen, wenn die Haft ausnahmsweise nicht in einer speziellen Hafteinrichtung erfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 14 gen und dennoch mit den schengenrechtlichen Vorgaben übereinstimmen soll. Der Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines nor- malen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung ist in der Haft- verfügung sachgerecht zu begründen, damit das Haftgericht die angegebe- nen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (Art. 80 Abs. 4 AIG; vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 6.2.2, 8; VGE 2024/346 vom 19.3.2025 E. 3.2 [zur Publ. bestimmt]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Anhaltung am 4. Juli 2025 ins RG Bern verbracht und am 8. Juli 2025 ins RG Moutier verlegt (vgl. Eintritt Stammblatt vom 4.7.2025 und vom 8.7.2025, Akten MIDI pag. 138, 153). Nicht bekannt ist, in welcher Abteilung des RG Bern er untergebracht war. Jedenfalls ist das RG Bern – im Gegensatz zum RG Moutier – keine spezielle Anstalt im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie bzw. Art. 81 Abs. 2 AIG (vgl. BGE 146 II 201 E. 7.1; VGE 2024/346 vom 19.3.2025 E. 3.4 [zur Publ. bestimmt] mit Hinweis auf BGE 149 II 6 E. 4.3.1, 5.1). Auch wenn er in einem eigenständigen Trakt untergebracht gewesen sein sollte, war die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern daher nur rechtmässig, sofern sie auf administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Gründen beruhte. Der Haftanordnung des ABEV lassen sich keine Gründe für die Unterbringung des Beschwerdeführers im RG Bern entneh- men. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden keine organi- satorischen Gründe belegt oder erläutert. Als zuständige Behörde ist es je- doch am ABEV, die Haftanordnung zu begründen und in diesem Zusammen- hang namentlich die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines nor- malen Gefängnisses sachdienlich zu erläutern, gegebenenfalls in Koordina- tion mit den beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtungen und -behörden, Aus- länder- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern; vgl. VGE 2021/345 vom 9.12.2021 E. 6.4 [zwar durch BGer 2C_27/2022 vom 9.5.2022 aufgeho- ben wegen fehlenden Haftgrunds; die Erwägungen zu den Anforderungen an eine Haftanordnung bleiben jedoch dennoch einschlägig]). Insgesamt sind keine administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Gründe für die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern vom 4. bis 8. Juli 2025 dargetan oder ersichtlich, weshalb sich die Haft insoweit als unrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 15 mässig erweist. Dies ist im Dispositiv festzuhalten und der Rechtsverletzung bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, dass die Haftanordnung den Grund für die (anfängliche) Unterbringung im RG Bern nicht nennt (Beschwerde Rz. 29). Die Verfügung des ABEV war insoweit nicht genügend begründet, womit es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, diese vor dem Haftgericht diesbezüglich sachgerecht anzufech- ten. Ebenso wenig konnte das ZMG die administrativ anderweitig nicht be- wältigbaren wichtigen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG; vgl. BGE 146 II 201 E. 8). Damit verletzte das ABEV den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Auch diese Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzustellen und ihr ist im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
E. 7 Juli 2025 gefällt worden sei, worin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) liege (Beschwerde Rz. 19 ff.). Das ZMG führt dazu in der Vernehmlassung aus, dass es sich bei der Datierung bloss um einen Verschrieb handle. – Die Entscheidbegründung des ZMG beinhal- tet durchaus auch Aussagen des Beschwerdeführers, welcher dieser an der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 gemacht hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 f.). Diese Aussagen hat das ZMG auch gewürdigt. Dass die Erwägung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers knapp ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 7 (Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes im Gefängnis), trifft zu, zeigt aber ohne Weiteres, dass das ZMG nicht von haftrelevanten psychischen Problemen ausgegangen ist (ange- fochtener Entscheid S. 4; vgl. dazu in der Sache hinten E. 5.2). Indiz für ei- nen «vorgefassten Entscheid» ist auch nicht, dass es sich nur um einzelne Ergänzungen handeln soll (Beschwerde Rz. 20) und das ZMG die Ent- scheiderwägungen allenfalls in Teilen bereits vor der Verhandlung vorberei- tet hat, zumal dem Entscheidfindungsprozess inhärent ist, dass sich Ge- richte ab dem Vorliegen des Gegenstands der richterlichen Überprüfung ohne Gehörsverletzung eine vorläufige Meinung zur Sache bilden können. Dem ZMG lag am 4. Juli 2025 der Antrag auf Haftüberprüfung samt Akten des SEM und des MIDI vor (vgl. Antrag auf Haftüberprüfung und verfahrens- leitende Verfügung vom 4.7.2025 mit Ansetzung der mündlichen Verhand- lung) und es ist nicht erkennbar, dass es seiner Beweisabnahmepflicht nicht nachgekommen wäre oder, wie der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Stellungnahme des ABEV vorbringt, die Beweise (ohne Anhörung) bereits am 4. Juli 2025 abschliessend antizipiert gewürdigt hätte (vgl. Replik Rz. 2). Mit dem ABEV ist sodann festzuhalten, dass die Dauer einer Anhörung kei- nen Rückschluss über die Vollständigkeit oder generell die Qualität einer Be- fragung zulässt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu den wesentli- chen Punkten hinreichend befragt und angehört (vgl. Stellungnahme des ABEV [act. 6]). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem auf dem angefochtenen Entscheid aufgeführten Datum um einen Verschrieb handelt und das ZMG seinen Entscheid nicht bereits am 4. Juli 2025 absch- liessend getroffen hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80 Abs. 2 AIG ist im Vorgehen des ZMG jedenfalls nicht zu erkennen. 3. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 8 werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), wobei auch den familiären Verhältnissen und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG); es dürfen keine Haftbeendi- gungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu ver- gewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich un- zulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs- massnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 3.3 Das ABEV wies den Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg (unpag. Haftakten). Somit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch am 9./15. Juli 2025 das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens und einen Vollzugsstopp ersucht (Be- schwerdebeilagen [BB] 3 und 4 [act. 1C]). – Ein nachträgliches oder neues Asylgesuch ebenso wie ein Wiedererwägungsgesuch eines ablehnenden Asylentscheids lassen einen ursprünglichen Wegweisungsentscheid an sich nicht dahinfallen, weshalb eine Ausschaffungshaft zu dessen Sicherung zulässig bleibt. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist aber nur zulässig, wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegwei- sung «alsbald» gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023 E. 5.3.1). Ob das SEM diese Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 9 gabe als neues Asylgesuch («Mehrfachgesuch») oder Wiedererwägungsge- such entgegengenommen hat, gab die Rechtsvertretung des Beschwerde- führers nicht bekannt. Auch hat diese nicht vorgebracht, dass ein Vollzugs- stopp angeordnet wurde. Es können daher Weiterungen zur Frage unterblei- ben, ob im Sinn dieser Rechtsprechung mit dem Abschluss des Asylverfah- rens «alsbald» hätte gerechnet werden können. 3.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Be- schwerdeführer wurde am 4. Juli 2025 um 11.30 Uhr polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt (vgl. Bericht zur polizeilichen Anhaltung vom 4.7.2025, unpag. Haftakten). Das ZMG führte am 7. Juli 2025 von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 7.7.2025 [nachfolgend Protokoll ZMG], unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist somit eingehalten. 4. Das ZMG hat den Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) als gegeben erachtet, was der Beschwerde- führer bestreitet.
E. 7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insoweit als be- gründet, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in Zusammenhang mit der Haftanordnung in zweierlei Hinsicht verletzt wurde (vorne E. 2.3 und 6.3), was im Dispositiv festzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begründet, als die Inhaftierung des Beschwer- deführers im RG Bern vom 4. bis zum 8. Juli 2025 als unrechtmässig festzu- stellen ist (vorne E. 6.2). Im Übrigen ist die Ausschaffungshaft als rechtmäs- sig sowie angemessen zu beurteilen und erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- mit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 7.2 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 16 Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Or- ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] eingetra- gene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4-5.6; VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5). Der Stundenansatz für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. Der Ansatz der Praktikantin oder des Praktikanten ist auf die Hälfte desjenigen der Rechtsanwältin zu kürzen, d.h. auf Fr. 65.-- pro Stunde (vgl. VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5).
E. 7.3 Der ausgewiesene Zeitaufwand von 14,35 Stunden der Rechtsver- treterin sowie von 0,4 Stunden der Praktikantin oder des Praktikanten, ins- gesamt ausmachend 14,75 Stunden (Kostennote vom 17.7.2025, BB 6 [act. 1C], Replik Rz. 13), erscheint im Licht der massgebenden Kriterien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) als hoch, aber gerade noch angemes- sen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'891.50 zu- züglich Fr. 29.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1ʹ920.50, festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 17 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Unrechtmässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers im Regional- gefängnis Bern vom 4. bis zum 8. Juli 2025 festgestellt wird. Die Beschwerde wird ausserdem insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht Recht verletzt hat, indem es nicht auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwer- deführers erkannt hat, dadurch
– dass das Amt für Bevölkerungsdienste dem Beschwerdeführer nicht zeitnah die Gelegenheit einräumte, sich zur Anordnung der Ausschaf- fungshaft zu äussern (bzw. eine entsprechende Gewährung des recht- lichen Gehörs nicht aktenkundig gemacht hat), und
– dass das Amt für Bevölkerungsdienste in der Haftanordnung nicht be- gründet hat, warum der Beschwerdeführer vier Tage im Regionalge- fängnis Bern inhaftiert werden soll. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdefüh- rer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 1'920.50 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 18
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.220U HER/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. unbekannten Aufenthalts in Türkiye vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juli 2025; KZM 25 1449)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 2006) stellte am 4. Oktober 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. November 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies A.________ gestützt auf die Dublin III-Verordnung in den zustän- digen Staat weg. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung am
5. Dezember 2024 auf Beschwerde hin auf und wies das SEM an, ein natio- nales Asylverfahren durchzuführen (Urteil E-7430/2024). Das SEM nahm in der Folge das Asylverfahren auf. A.________ galt ab dem 21. März 2025 als untergetaucht. Am 9. Mai 2025 schrieb das SEM das Asylgesuch von A.________ formlos als gegenstandslos ab (Art. 8 Abs. 3bis des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Am 4. Juli 2025 erschien A.________ am Schalter des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), wobei er polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Gleichentags verfügte das ABEV die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 (richtig: 7.7.2025; vgl. hinten E. 2.4) bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2025 die Aus- schaffungshaft bis zum 3. Oktober 2025.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 17. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Ziff. 1 und 2). Zu- dem sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Regionalgefängnis (RG) Bern vom 4. bis 8. Juli 2025 festzustellen (Ziff. 3). Eventuell sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen (Ziff. 4). Gleichzeitig hat er um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtli- che Anwältin ersucht. Bereits am 16. Juli 2025 ist A.________ nach Türkiye überstellt worden. Das ZMG hat am 21. Juli 2025 eine Vernehmlassung erstattet, mit der es auf ei- nen förmlichen Antrag verzichtet. Das ABEV (MIDI) hat am 23. Juli 2025 eine Stellungnahme und die von A.________ zur Edition beantragten MIDI-Akten eingereicht und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit Replik vom 26. Juli 2025 an seinen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 4 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am
16. Juli 2025 und damit noch vor Beschwerdeeinreichung nach Türkiye über- stellt (Erledigungsmeldung vom 17.7.2025 [act. 3A1]). Soweit er die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Haft ver- langt (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), hatte er folglich von Anfang an kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen), weshalb in diesem Umfang nicht darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings in ver- tretbarer Weise («griefs défendables») geltend, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft genommen und belassen worden zu sein (Beschwerde Rz. 4). Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses regelmässig auf die Beschwerde ein (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2; BGE 147 II 49 E. 1.2.2, 139 I 206 E. 1.2.1). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im RG Bern vom
4. bis 8. Juli 2025 sowie die Unrechtmässigkeit der Haft (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4; vorne Bst. C) zu prüfen. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 5 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine (mehrfache) Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusse- rungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden (sog. Beweisabnahmepflicht); die Befugnis der Behörden zur vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung schränkt er aber nicht ein (vgl. etwa BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständ- lichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzu- teilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewähr- leistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 6 Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er weder vor noch unmittelbar nach der Haftanordnung über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden sei und keine Gelegenheit erhalten habe, sich dazu zu äussern (Beschwerde Rz. 24). – Anlässlich der Anhaltung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt und ihm die Haftanordnung persönlich ausgehändigt (vgl. Haftanordnung vom 4.7.2025 S. 3 f. sowie Empfangsbestätigung, unpag. Haftakten [der Beschwerdeführer hat die unterschriftliche Bestätigung des Empfangs verweigert]); zusätzlich erhielt er ein Informationsblatt in türki- scher Sprache (unpag. Haftakten). Er dürfte damit grundsätzlich hinreichend über die Gründe seiner Inhaftierung informiert worden sein. Jedoch ist nicht erstellt oder dokumentiert, inwieweit er sich anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung äussern und diese in ausreichender Weise nachvollziehen konnte; in der Haftanordnung ist einzig niedergelegt, dass der MIDI ihn an- lässlich des Gespächs mit dem Abschreibungsbeschluss des SEM und dem Untertauchen konfrontierte. Insofern wurde sein rechtliches Gehör verletzt (anders die in VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.3 beurteilte Sachlage). Da der Beschwerdeführer inzwischen nach Türkyie ausgeschafft wurde, muss es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. Der Gehörsverletzung ist kostenmässig Rechnung zu tragen. 2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der angefochtene Entscheid vom 4. Juli 2025 datiert und damit vor der Haftverhandlung am
7. Juli 2025 gefällt worden sei, worin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) liege (Beschwerde Rz. 19 ff.). Das ZMG führt dazu in der Vernehmlassung aus, dass es sich bei der Datierung bloss um einen Verschrieb handle. – Die Entscheidbegründung des ZMG beinhal- tet durchaus auch Aussagen des Beschwerdeführers, welcher dieser an der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 gemacht hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 f.). Diese Aussagen hat das ZMG auch gewürdigt. Dass die Erwägung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers knapp ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 7 (Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes im Gefängnis), trifft zu, zeigt aber ohne Weiteres, dass das ZMG nicht von haftrelevanten psychischen Problemen ausgegangen ist (ange- fochtener Entscheid S. 4; vgl. dazu in der Sache hinten E. 5.2). Indiz für ei- nen «vorgefassten Entscheid» ist auch nicht, dass es sich nur um einzelne Ergänzungen handeln soll (Beschwerde Rz. 20) und das ZMG die Ent- scheiderwägungen allenfalls in Teilen bereits vor der Verhandlung vorberei- tet hat, zumal dem Entscheidfindungsprozess inhärent ist, dass sich Ge- richte ab dem Vorliegen des Gegenstands der richterlichen Überprüfung ohne Gehörsverletzung eine vorläufige Meinung zur Sache bilden können. Dem ZMG lag am 4. Juli 2025 der Antrag auf Haftüberprüfung samt Akten des SEM und des MIDI vor (vgl. Antrag auf Haftüberprüfung und verfahrens- leitende Verfügung vom 4.7.2025 mit Ansetzung der mündlichen Verhand- lung) und es ist nicht erkennbar, dass es seiner Beweisabnahmepflicht nicht nachgekommen wäre oder, wie der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Stellungnahme des ABEV vorbringt, die Beweise (ohne Anhörung) bereits am 4. Juli 2025 abschliessend antizipiert gewürdigt hätte (vgl. Replik Rz. 2). Mit dem ABEV ist sodann festzuhalten, dass die Dauer einer Anhörung kei- nen Rückschluss über die Vollständigkeit oder generell die Qualität einer Be- fragung zulässt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu den wesentli- chen Punkten hinreichend befragt und angehört (vgl. Stellungnahme des ABEV [act. 6]). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem auf dem angefochtenen Entscheid aufgeführten Datum um einen Verschrieb handelt und das ZMG seinen Entscheid nicht bereits am 4. Juli 2025 absch- liessend getroffen hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 80 Abs. 2 AIG ist im Vorgehen des ZMG jedenfalls nicht zu erkennen. 3. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 8 werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), wobei auch den familiären Verhältnissen und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG); es dürfen keine Haftbeendi- gungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu ver- gewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich un- zulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs- massnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 3.3 Das ABEV wies den Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg (unpag. Haftakten). Somit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch am 9./15. Juli 2025 das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens und einen Vollzugsstopp ersucht (Be- schwerdebeilagen [BB] 3 und 4 [act. 1C]). – Ein nachträgliches oder neues Asylgesuch ebenso wie ein Wiedererwägungsgesuch eines ablehnenden Asylentscheids lassen einen ursprünglichen Wegweisungsentscheid an sich nicht dahinfallen, weshalb eine Ausschaffungshaft zu dessen Sicherung zulässig bleibt. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist aber nur zulässig, wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegwei- sung «alsbald» gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023 E. 5.3.1). Ob das SEM diese Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 9 gabe als neues Asylgesuch («Mehrfachgesuch») oder Wiedererwägungsge- such entgegengenommen hat, gab die Rechtsvertretung des Beschwerde- führers nicht bekannt. Auch hat diese nicht vorgebracht, dass ein Vollzugs- stopp angeordnet wurde. Es können daher Weiterungen zur Frage unterblei- ben, ob im Sinn dieser Rechtsprechung mit dem Abschluss des Asylverfah- rens «alsbald» hätte gerechnet werden können. 3.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Be- schwerdeführer wurde am 4. Juli 2025 um 11.30 Uhr polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt (vgl. Bericht zur polizeilichen Anhaltung vom 4.7.2025, unpag. Haftakten). Das ZMG führte am 7. Juli 2025 von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 7.7.2025 [nachfolgend Protokoll ZMG], unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist somit eingehalten. 4. Das ZMG hat den Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) als gegeben erachtet, was der Beschwerde- führer bestreitet. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertau- chensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be- troffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Ver- halten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist Untertau- chensgefahr auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits ein- mal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 10 die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erken- nen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. aus- zureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittel- los ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 4.2 Das ZMG hat hierzu erwogen, der Beschwerdeführer habe mehrfach zu erkennen gegeben, er wolle keinesfalls in seinen Heimatstaat zurückkeh- ren. Letztmals habe er an der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht bereit zu sein, nach Türkiye zurückzukehren. Am 21. März 2025 sei er tatsächlich untergetaucht und habe dem ABEV gegenüber keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort während des Untertauchens machen wollen. Infolgedessen lägen erhebliche Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vor (angefochte- ner Entscheid S. 2 f.). 4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet an den zutreffenden Ausführungen des ZMG etwas zu ändern. Zwar darf allein aus den Äusserungen des Beschwerdeführers, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, nicht automatisch auf eine Untertauchensgefahr geschlossen wer- den (Beschwerde Rz. 33). Im zu beurteilenden Fall tritt jedoch das gewich- tige Indiz hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist. Dass zu dieser Zeit sein Asylgesuch hängig war und keine Ausschaffung drohte (Beschwerde Rz. 34), ist unbehelflich, hat sich eine asylsuchende Person doch auch während des laufenden Asylver- fahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 und 3bis AsylG), was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan hat. Nicht zu hören ist, dass ihm diese Pflicht nicht bewusst gewesen sei (Beschwerde Rz. 36); es ist von ihm zu erwarten, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren kennt oder sich entsprechend informiert (vgl. auch Stellung- nahme des ABEV [act. 6]). Soweit er geltend macht, er sei aufgrund von Drohanrufen seines Vaters psychisch komplett überfordert gewesen und habe in diesem Moment – selbst wenn er vorgängig darüber informiert wor- den sein sollte – nicht präsent gehabt, dass dies von den Behörden als Un- tertauchen gewertet würde (Beschwerde Rz. 12; Replik Rz. 8), ist ihm ent- gegenzuhalten, dass er sich während mehr als drei Monaten nicht mehr bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 11 den Behörden gemeldet hat. Dass er sich nur in einem «Moment» nicht an seine Mitwirkungspflichten habe erinnern können, überzeugt daher nicht. Dass er heute bereit ist, offenzulegen, wo er sich in der Zeit aufgehalten hat (bei seiner Freundin; Beschwerde Rz. 36) und sich sodann am 4. Juli 2025 aus eigenem Antrieb bei den Behörden meldete (Beschwerde Rz. 35), än- dert nichts daran, dass er am 21. März 2025 untergetaucht ist, die Behörden während mehr als drei Monaten nicht über seinen Aufenthaltsort informiert und sich ihnen damit entzogen hat. Insgesamt zeigt dieses bisherige Verhal- ten, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG). Das ZMG hat damit eine Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. 5. 5.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch angeschla- gen, so leide er an einer schweren Depression und habe in der Vergangen- heit Suizidgedanken gehabt (Beschwerde Rz. 41 f.; Replik Rz. 6). – Inwie- fern sein Gesundheitszustand seine Transport- oder seine Hafterstehungs- fähigkeit in Frage stellen soll, substanziiert er jedoch nicht. Vielmehr begnügt er sich mit Hinweisen auf die Akten des MIDI. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in seinem Heimatland psy- chische Leiden mit suizidalen Gedanken gehabt hat (medizinische Doku- mentation, Bundesasylzentrum [BAZ] Bern, Akten MIDI pag. 3; Anhörungs- protokoll vom 31.1.2025, F7 f., Akten MIDI pag. 44 ff.). Er sei dort mehrmals bei Psychologen gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 31.1.2025, F90, Ak- ten MIDI pag. 44 ff.). Im Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Suizidgedanken auf den Notfall gebracht, aber am selben Tag wieder ent- lassen (medizinische Dokumentation, BAZ Bern, Akten MIDI pag. 3). Im Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 12 nuar 2025 sagte er sodann aus, dass es ihm gegenwärtig gut gehe (An- hörungsprotokoll vom 31.1.2025, F91, Akten MIDI pag. 44 ff.). Entgegen sei- ner Behauptung in der Beschwerde (Rz. 41) ist sodann festzuhalten, dass keine ärztliche Diagnose einer schweren Depression vorliegt; lediglich Ver- dacht hierauf wurde geäussert (vgl. Austrittsblatt Pflege BAZ Bern vom 19.11.2024, Akten MIDI pag. 1). Insgesamt fehlen klare Diagnosen. Darüber hinaus begab sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Schweiz nie in psychologische oder psychiatrische Behandlung (vgl. auch Stellung- nahme des ABEV [act. 6]). In der Haftverhandlung hat er zwar nebst der Aus- sage, dass es ihm «an sich gut [gehe]», auf psychische Probleme hingewie- sen, deretwegen er zu seiner Freundin gegangen sei, um sich selbst zu ku- rieren (Protokoll ZMG S. 2); er substanziierte diese Probleme jedoch auch hier nicht näher. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das ZMG seine Transport- und Hafterstehungsfähigkeit bejahte und ihn auf eine mögliche Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes im Gefängnis auf- merksam machte (Protokoll ZMG S. 3; angefochtener Entscheid S. 4). Die Haft erscheint mit Blick auf die vorgetragenen psychischen Probleme nicht unverhältnismässig. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine angemes- sene medizinische Betreuung auch während der Ausschaffungshaft im RG Moutier gewährleistet war (vgl. VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 5.4 mit zahl- reichen Hinweisen). 5.3 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 43) sodann keine mil- dere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig er- scheinen: Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen, zumal nicht geltend gemacht wird, seine Mutter, welche sich in der Schweiz in einem Asylverfahren befindet, sei auf ihn angewiesen. Weiter erschien zum Zeitpunkt der Anordnung der Aus- schaffungshaft eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Türkiye als durchführbar und in absehbarer Zeit möglich. So verfügte das SEM über die gültige türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Haftanordnung vom 4.7.2025, S. 3, unpag. Haftakten). Dass die Rückführung absehbar und durchführbar war, hat sich sodann mit der Ausschaffung am 16. Juli 2025 bewahrheitet. Schliesslich liegen keine Haftbeendigungsgründe vor (Art. 80
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 13 Abs. 6 AIG), wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht über- schritten (Art. 79 AIG) und ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass die Haftbedingungen im RG Moutier nicht den gesetzlichen Anforderungen ent- sprochen haben (zu den Haftbedingungen im RG Bern vgl. hinten E. 6). 5.4 Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 6. Der Beschwerdeführer rügt ferner, seine Inhaftierung vom 4. bis 8. Juli 2025 im RG Bern sei rechtswidrig gewesen. 6.1 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 201 mit der Frage ausein- andergesetzt, ob ausländerrechtlich inhaftierte Personen in einem besonde- ren Trakt des RG Bern festgehalten werden dürfen, welches als ordentliche Haftanstalt dient. Es hat gestützt auf Art. 81 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der sog. «Rückführungsrichtlinie» erkannt, dass dies höchstens für wenige Stunden oder Tage zulässig ist; im Übrigen ist die inhaftierte Person in spe- ziell hierfür konzipierten Einrichtungen festzuhalten, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstreichen, dass die Festhaltung admi- nistrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht (Richtlinie 2008/115/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348/98). Es wird damit betont, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Unterbrin- gung in speziellen, hierfür konzipierten und für freiere Festhaltungsbedingun- gen geeigneteren Gebäuden handelt, die auch äusserlich erkennen lassen, dass es sich um den Vollzug einer administrativen Massnahme von sich ille- gal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen handelt und nicht um Haft oder Vollzug im Kontext von (mutmasslichen) Straftaten. Gemäss dem Sys- tem des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie muss zudem ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund vorliegen, wenn die Haft ausnahmsweise nicht in einer speziellen Hafteinrichtung erfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 14 gen und dennoch mit den schengenrechtlichen Vorgaben übereinstimmen soll. Der Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines nor- malen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung ist in der Haft- verfügung sachgerecht zu begründen, damit das Haftgericht die angegebe- nen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (Art. 80 Abs. 4 AIG; vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 6.2.2, 8; VGE 2024/346 vom 19.3.2025 E. 3.2 [zur Publ. bestimmt]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Anhaltung am 4. Juli 2025 ins RG Bern verbracht und am 8. Juli 2025 ins RG Moutier verlegt (vgl. Eintritt Stammblatt vom 4.7.2025 und vom 8.7.2025, Akten MIDI pag. 138, 153). Nicht bekannt ist, in welcher Abteilung des RG Bern er untergebracht war. Jedenfalls ist das RG Bern – im Gegensatz zum RG Moutier – keine spezielle Anstalt im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie bzw. Art. 81 Abs. 2 AIG (vgl. BGE 146 II 201 E. 7.1; VGE 2024/346 vom 19.3.2025 E. 3.4 [zur Publ. bestimmt] mit Hinweis auf BGE 149 II 6 E. 4.3.1, 5.1). Auch wenn er in einem eigenständigen Trakt untergebracht gewesen sein sollte, war die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern daher nur rechtmässig, sofern sie auf administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Gründen beruhte. Der Haftanordnung des ABEV lassen sich keine Gründe für die Unterbringung des Beschwerdeführers im RG Bern entneh- men. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden keine organi- satorischen Gründe belegt oder erläutert. Als zuständige Behörde ist es je- doch am ABEV, die Haftanordnung zu begründen und in diesem Zusammen- hang namentlich die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines nor- malen Gefängnisses sachdienlich zu erläutern, gegebenenfalls in Koordina- tion mit den beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtungen und -behörden, Aus- länder- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern; vgl. VGE 2021/345 vom 9.12.2021 E. 6.4 [zwar durch BGer 2C_27/2022 vom 9.5.2022 aufgeho- ben wegen fehlenden Haftgrunds; die Erwägungen zu den Anforderungen an eine Haftanordnung bleiben jedoch dennoch einschlägig]). Insgesamt sind keine administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Gründe für die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern vom 4. bis 8. Juli 2025 dargetan oder ersichtlich, weshalb sich die Haft insoweit als unrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 15 mässig erweist. Dies ist im Dispositiv festzuhalten und der Rechtsverletzung bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, dass die Haftanordnung den Grund für die (anfängliche) Unterbringung im RG Bern nicht nennt (Beschwerde Rz. 29). Die Verfügung des ABEV war insoweit nicht genügend begründet, womit es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, diese vor dem Haftgericht diesbezüglich sachgerecht anzufech- ten. Ebenso wenig konnte das ZMG die administrativ anderweitig nicht be- wältigbaren wichtigen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG; vgl. BGE 146 II 201 E. 8). Damit verletzte das ABEV den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Auch diese Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzustellen und ihr ist im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insoweit als be- gründet, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in Zusammenhang mit der Haftanordnung in zweierlei Hinsicht verletzt wurde (vorne E. 2.3 und 6.3), was im Dispositiv festzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begründet, als die Inhaftierung des Beschwer- deführers im RG Bern vom 4. bis zum 8. Juli 2025 als unrechtmässig festzu- stellen ist (vorne E. 6.2). Im Übrigen ist die Ausschaffungshaft als rechtmäs- sig sowie angemessen zu beurteilen und erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- mit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 16 Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Or- ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] eingetra- gene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4-5.6; VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5). Der Stundenansatz für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. Der Ansatz der Praktikantin oder des Praktikanten ist auf die Hälfte desjenigen der Rechtsanwältin zu kürzen, d.h. auf Fr. 65.-- pro Stunde (vgl. VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5). 7.3 Der ausgewiesene Zeitaufwand von 14,35 Stunden der Rechtsver- treterin sowie von 0,4 Stunden der Praktikantin oder des Praktikanten, ins- gesamt ausmachend 14,75 Stunden (Kostennote vom 17.7.2025, BB 6 [act. 1C], Replik Rz. 13), erscheint im Licht der massgebenden Kriterien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) als hoch, aber gerade noch angemes- sen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'891.50 zu- züglich Fr. 29.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1ʹ920.50, festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 17 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Unrechtmässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers im Regional- gefängnis Bern vom 4. bis zum 8. Juli 2025 festgestellt wird. Die Beschwerde wird ausserdem insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht Recht verletzt hat, indem es nicht auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwer- deführers erkannt hat, dadurch
– dass das Amt für Bevölkerungsdienste dem Beschwerdeführer nicht zeitnah die Gelegenheit einräumte, sich zur Anordnung der Ausschaf- fungshaft zu äussern (bzw. eine entsprechende Gewährung des recht- lichen Gehörs nicht aktenkundig gemacht hat), und
– dass das Amt für Bevölkerungsdienste in der Haftanordnung nicht be- gründet hat, warum der Beschwerdeführer vier Tage im Regionalge- fängnis Bern inhaftiert werden soll. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdefüh- rer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 1'920.50 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2025, Nr. 100.2025.220U, Seite 18
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.