Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung (Entscheid der stellvertetenden Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 15. April 2025; vbv 7/2025) | Energie
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Verfahren […] wird im Punkt Stromabschaltung vom 14. Januar 2025 in der Wohnung an der C.________strasse 1________, … als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 4 Das Gesuch um die Bestellung eines Dolmetschers wird abgewie- sen. […].» – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
15. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Beschwerde ge- gen die «Massnahmen der B.________» sei gutzuheissen. Weiter er- sucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 3 Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des Reglements vom
14. Dezember 2011 für … B.________ [SGR …]). Die Beschwerdefüh- rerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind (hinsichtlich der Form knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. für die herabgesetzten Anforderungen an Laienbeschwerden BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. – Angefochten ist ein Nichteintretens- bzw. Abschreibungsentscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin. Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17 f.). Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit der (materiellen) Frage, ob die Rechnungen der B.________ sowie die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung der Beschwerdeführerin der Rechtskontrolle standhalten (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 3 ff. und 13 ff.). – Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Verfahrens- mängel vor (insb. Voreingenommenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beschwerde Ziff. 21 f.). Indessen ist nicht erkennbar, inwie- fern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft bzw. sogar nichtig sein soll. – Die stellvertretende Regierungsstatthalterin trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sich diese gegen verschiedene Rechnungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 4 B.________ richtete. Zur Begründung hielt sie fest, dass die beanstan- deten Rechnungen keinen Verfügungscharakter aufweisen (angefoch- tener Entscheid E. 5). Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführe- rin nichts Substanziiertes entgegen; sie bringt lediglich vor, dass das Regionalgericht ihr empfohlen habe, sich an das Regierungsstatthal- teramt zu wenden (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Ob die Beschwerde in- soweit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt, ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber of- fenbleiben. – Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind grundsätzlich durch Verfü- gung festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Wieweit die «blosse» Rech- nungsstellung auch eine Verfügung darstellt bzw. die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab. Von einer Verfügung ist namentlich dort aus- zugehen, wo die Sachverfügung und das Inrechnungstellen in ein und demselben Dokument eröffnet werden. Dieses Vorgehen wird häufig für die Abgabenerhebung aus Gründen der Prozessökonomie gewählt (vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 6 und 59, mit Hinweis auf BVR 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010] nicht publ. E. 2.2.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 667). – Im Bereich der Massenverwaltung – wie etwa dem Ausstellen von Rechnungen – ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass für die Adressatin bzw. den Adressaten klar ersichtlich ist, dass der Verwaltungsakt nicht als unverbindliche Zahlungsaufforderung, son- dern als Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. BGer 2C_339/2017 vom 24.5.2018 E. 4.3, 2C_444/2015 vom 4.11.2015 E. 3.2.1 ff.; ferner Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Diss. Freiburg 2013, S. 265 f.). – Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akonto- und Schluss- rechnungen sind weder als Verfügungen bezeichnet noch sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Akten RSA 4A2, Beilagen zur Beschwerde vom 28.1.2025). Die Schlussabrechnung vom 7. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 5 tober 2024 für die Periode vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 enthält zwar eine detaillierte Aufstellung des Elektrizitätsver- brauchs und der Betragsermittlung. Indes geht daraus kein klarer Wille der B.________ hervor, die Beschwerdeführerin zu einer konkreten Leistung zu verpflichten (vgl. auch Stellungnahme B.________ vom 27.2.2025, Akten RSA 4A pag. 28; ferner allgemein BGer 5A_760/2018 vom 18.3.2019 E. 3.4.2). Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz den Verfügungscharakter der bean- standeten Rechnungen verneint und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Soweit sich die Beschwerde vom 28. Januar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung an der C.________strasse 1________ in … richtete, schrieb die stellver- tretende Regierungsstatthalterin das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos geworden ab, weil die B.________ den Strom in der fragli- chen Wohnung am 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet hatte (an- gefochtener Entscheid E. 6). – Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der Strom in ihrer Wohnung seit dem 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet ist. Sie macht jedoch geltend, dass dies die B.________ «in keiner Weise von der gesetzlichen Haftung» entbinde (Beschwerde Ziff. 16). Soweit in diesem Punkt überhaupt von einer hinreichend begründeten Be- schwerde auszugehen ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Elektrizi- tätsabschaltung Streitgegenstand bildete. Das aktuelle Rechtschutzin- teresse an der Überprüfung dieser Frage fiel mit der Wiedereinschal- tung des Stroms weg, weshalb die instruierende Behörde das Verfah- ren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben durfte (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ausnahmsweise ist zwar trotz Wegfalls des Rechts- schutzinteresses ein Sachurteil zu fällen, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; Michael Pflüger, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 6 Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 20). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Finanzielle Ansprüche aus der angeblich unrechtmässigen Abschaltung der Elek- trizität waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, wes- halb sie auch vor Verwaltungsgericht nicht zum Thema gemacht wer- den können. – Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die stellvertretende Re- gierungsstatthalterin die Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. ei- nes amtlichen Anwalts sowie die Bestellung eines Dolmetschers zu Unrecht verweigert habe. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen setzt sie sich indes nicht näher auseinander. Soweit sie rügt, ihr sei kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihre Sache gewesen wäre, eine Rechtsver- tretung zu beauftragen. Ein allfälliger Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege beinhaltet keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechts- vertretung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). Im Übrigen setzt die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts unter anderem voraus, dass die tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Dies dürfte im vorinstanzlichen Verfahren kaum der Fall gewesen sein. – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 8), besteht gestützt auf das VRPG kein Anspruch auf Übersetzung von der Amts- in die Muttersprache. Ausnahmsweise können die allge- meinen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder spezialgesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf Übersetzung vermitteln. Angespro- chen sind damit insbesondere Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 27, Art. 34 N. 3, je mit Hinweisen). Ein solches Ver- fahren lag hier indes nicht vor; eine Übersetzung ist auch spezialge- setzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen war und ist aus den Eingaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 7 der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie die deutsche Sprache hin- reichend beherrscht. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzu- weisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c und d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.153U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Juni 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Anstalt, handelnd durch die reglementarischen Organe Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungs- kreises Biel/Bienne vom 15. April 2025; vbv 7/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Im Rahmen eines von A.________ anhängig gemachten Beschwerde- verfahrens betreffend Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung an der C.________strasse 1________ in … sowie verschiedene Rech- nungen der B.________ wies die stellvertretende Regierungsstatthal- terin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2025 das Gesuch von A.________ um Anordnung superproviso- rischer Massnahmen ab. – Mit Urteil vom 14. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die von A.________ am 11. Februar 2025 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 sowie die der B.________ am 10. Fe- bruar 2025 gewährte Fristerstreckung zum Einreichen der Vorakten und einer Stellungnahme ab, soweit es darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, soweit es nicht gegenstands- los geworden war (VGE 100.2025.46). Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2025 nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab (BGer 2C_110/2025). – Am 15. April 2025 entschied die stellvertretende Regierungsstatthalte- rin des Verwaltungskreises Biel/Bienne in der Hauptsache Folgendes: «1. Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2025 wird im Beschwerdepunkt der Rechtmässigkeit der verschiedenen Rechnungen der Beschwer- degegnerin nicht eingetreten.
2. Das Verfahren […] wird im Punkt Stromabschaltung vom 14. Januar 2025 in der Wohnung an der C.________strasse 1________, … als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um die Bestellung eines Dolmetschers wird abgewie- sen. […].» – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
15. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Beschwerde ge- gen die «Massnahmen der B.________» sei gutzuheissen. Weiter er- sucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 3 Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des Reglements vom
14. Dezember 2011 für … B.________ [SGR …]). Die Beschwerdefüh- rerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind (hinsichtlich der Form knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. für die herabgesetzten Anforderungen an Laienbeschwerden BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. – Angefochten ist ein Nichteintretens- bzw. Abschreibungsentscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin. Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17 f.). Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit der (materiellen) Frage, ob die Rechnungen der B.________ sowie die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung der Beschwerdeführerin der Rechtskontrolle standhalten (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 3 ff. und 13 ff.). – Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Verfahrens- mängel vor (insb. Voreingenommenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beschwerde Ziff. 21 f.). Indessen ist nicht erkennbar, inwie- fern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft bzw. sogar nichtig sein soll. – Die stellvertretende Regierungsstatthalterin trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sich diese gegen verschiedene Rechnungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 4 B.________ richtete. Zur Begründung hielt sie fest, dass die beanstan- deten Rechnungen keinen Verfügungscharakter aufweisen (angefoch- tener Entscheid E. 5). Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführe- rin nichts Substanziiertes entgegen; sie bringt lediglich vor, dass das Regionalgericht ihr empfohlen habe, sich an das Regierungsstatthal- teramt zu wenden (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Ob die Beschwerde in- soweit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt, ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber of- fenbleiben. – Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind grundsätzlich durch Verfü- gung festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Wieweit die «blosse» Rech- nungsstellung auch eine Verfügung darstellt bzw. die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab. Von einer Verfügung ist namentlich dort aus- zugehen, wo die Sachverfügung und das Inrechnungstellen in ein und demselben Dokument eröffnet werden. Dieses Vorgehen wird häufig für die Abgabenerhebung aus Gründen der Prozessökonomie gewählt (vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 6 und 59, mit Hinweis auf BVR 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010] nicht publ. E. 2.2.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 667). – Im Bereich der Massenverwaltung – wie etwa dem Ausstellen von Rechnungen – ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass für die Adressatin bzw. den Adressaten klar ersichtlich ist, dass der Verwaltungsakt nicht als unverbindliche Zahlungsaufforderung, son- dern als Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. BGer 2C_339/2017 vom 24.5.2018 E. 4.3, 2C_444/2015 vom 4.11.2015 E. 3.2.1 ff.; ferner Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Diss. Freiburg 2013, S. 265 f.). – Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akonto- und Schluss- rechnungen sind weder als Verfügungen bezeichnet noch sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Akten RSA 4A2, Beilagen zur Beschwerde vom 28.1.2025). Die Schlussabrechnung vom 7. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 5 tober 2024 für die Periode vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 enthält zwar eine detaillierte Aufstellung des Elektrizitätsver- brauchs und der Betragsermittlung. Indes geht daraus kein klarer Wille der B.________ hervor, die Beschwerdeführerin zu einer konkreten Leistung zu verpflichten (vgl. auch Stellungnahme B.________ vom 27.2.2025, Akten RSA 4A pag. 28; ferner allgemein BGer 5A_760/2018 vom 18.3.2019 E. 3.4.2). Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz den Verfügungscharakter der bean- standeten Rechnungen verneint und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Soweit sich die Beschwerde vom 28. Januar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung an der C.________strasse 1________ in … richtete, schrieb die stellver- tretende Regierungsstatthalterin das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos geworden ab, weil die B.________ den Strom in der fragli- chen Wohnung am 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet hatte (an- gefochtener Entscheid E. 6). – Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der Strom in ihrer Wohnung seit dem 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet ist. Sie macht jedoch geltend, dass dies die B.________ «in keiner Weise von der gesetzlichen Haftung» entbinde (Beschwerde Ziff. 16). Soweit in diesem Punkt überhaupt von einer hinreichend begründeten Be- schwerde auszugehen ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Elektrizi- tätsabschaltung Streitgegenstand bildete. Das aktuelle Rechtschutzin- teresse an der Überprüfung dieser Frage fiel mit der Wiedereinschal- tung des Stroms weg, weshalb die instruierende Behörde das Verfah- ren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben durfte (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ausnahmsweise ist zwar trotz Wegfalls des Rechts- schutzinteresses ein Sachurteil zu fällen, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; Michael Pflüger, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 6 Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 20). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Finanzielle Ansprüche aus der angeblich unrechtmässigen Abschaltung der Elek- trizität waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, wes- halb sie auch vor Verwaltungsgericht nicht zum Thema gemacht wer- den können. – Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die stellvertretende Re- gierungsstatthalterin die Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. ei- nes amtlichen Anwalts sowie die Bestellung eines Dolmetschers zu Unrecht verweigert habe. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen setzt sie sich indes nicht näher auseinander. Soweit sie rügt, ihr sei kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihre Sache gewesen wäre, eine Rechtsver- tretung zu beauftragen. Ein allfälliger Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege beinhaltet keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechts- vertretung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). Im Übrigen setzt die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts unter anderem voraus, dass die tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Dies dürfte im vorinstanzlichen Verfahren kaum der Fall gewesen sein. – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 8), besteht gestützt auf das VRPG kein Anspruch auf Übersetzung von der Amts- in die Muttersprache. Ausnahmsweise können die allge- meinen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder spezialgesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf Übersetzung vermitteln. Angespro- chen sind damit insbesondere Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 27, Art. 34 N. 3, je mit Hinweisen). Ein solches Ver- fahren lag hier indes nicht vor; eine Übersetzung ist auch spezialge- setzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen war und ist aus den Eingaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 7 der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie die deutsche Sprache hin- reichend beherrscht. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzu- weisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c und d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden