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100 2025 13

Bern VerwG · 2025-01-16 · Deutsch BE

Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 5. Dezember 2024; vbv 64/2023) | Ersatzabgaben

Erwägungen (4 Absätze)

E. 10 Januar 2025 (Postaufgabe: 13.1.2025) Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben gegen den Entscheid der stellvertretenden Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 5. Dezem- ber 2024 betreffend Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch (Parkplatzpflicht). – Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hat der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen oder die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zurückzuziehen. – Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 30. Januar 2025 an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. – Gegen Entscheide des (stellvertretenden) Regierungsstatthalters bzw. der (stellvertretenden) Regierungsstatthalterin kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 81 Abs. 1 VRPG). – Der angefochtene Entscheid vom 5. Dezember 2024 wurde am glei- chen Tag der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am Mitt- woch, 11. Dezember 2024, am Schalter zugestellt (vgl. Sendungsinfor- mation der Post [act. 2]), was unbestritten ist (vgl. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 30.1.2025 S. 1 [act. 4]). – Die dreissigtägige Beschwerdefrist hat somit am Donnerstag, 12. De- zember 2024 zu laufen begonnen und am Freitag, 10. Januar 2025, geendet (Art. 41 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 3 – Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist müssen Eingaben vor Ablauf der Frist der Behörde oder der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Postaufgabe vom 13. Januar 2025 ist im vorliegenden Fall demnach verspätet. – Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund einer telefoni- schen Auskunft einer Mitarbeiterin des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Frist zur Be- schwerdeerhebung erst am Montag, 13. Januar 2025 ende. Er habe am 10. Januar 2025 beim Regierungsstatthalteramt angerufen, um nachzufragen, wie die dreissigtägige Beschwerdefrist berechnet werde. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass er den Entscheid am

E. 11 Dezember 2024 in Empfang genommen habe und gefragt, wann er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens verschicken müsse. Die Mitarbeiterin habe nachgeschaut und ihm daraufhin die Auskunft erteilt, dass die Frist am 12. Dezember 2024 zu laufen be- gonnen habe. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag oder das Wochenende falle, ende die Frist am nächsten Arbeitstag. Da der

E. 12 Dezember 2024 zu laufen begonnen hatte. Dass die dreissigtägige Frist demnach nicht am Sonntag, 12. Januar 2025 bzw. Montag,

E. 13 Januar 2025 endete, sondern bereits am Freitag, 10. Januar 2025, war auch für den Beschwerdeführer als juristischer Laie mit kurzem Nachrechnen ohne weiteres erkennbar. Im Übrigen scheint auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen zu sein, dass die Frist am

10. Januar 2025 endet. So führt er in seiner Eingabe vom 30. Januar 2025 aus, dass er sich am 9. Januar 2025 vorgenommen habe, sein «Anliegen endlich zu Ende zu schreiben und am nächsten Tag fristge- recht zu versenden»; am 10. Januar habe er sich die Zeit genommen, die «Einsprache» (gemeint: Beschwerde) zu verfassen («Galgenfrist voll ausgeschöpft!»; vgl. Eingabe vom 30.1.2025 S. 1 f. [act. 4]). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht mit Erfolg auf den Vertrau- ensschutz berufen. Ob die erwähnte Mitarbeiterin des Regierungsstatt- halteramts Biel/Bienne zur Auskunftserteilung zuständig war oder gut- gläubig als zuständig erachtet werden durfte, kann bei diesem Ergeb- nis offenbleiben. – Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der verpass- ten Beschwerdefrist ist daher abzuweisen und auf die offensichtlich un- zulässige Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- pflichtig. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich aber,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 6 keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 10.1.2025 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2025)

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (mit einer Kopie der Beschwer- deschrift vom 10.1.2025 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2025) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.13U DAM/BDE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat, … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 5. Dezember 2024; vbv 64/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom

10. Januar 2025 (Postaufgabe: 13.1.2025) Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben gegen den Entscheid der stellvertretenden Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 5. Dezem- ber 2024 betreffend Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch (Parkplatzpflicht). – Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hat der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen oder die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zurückzuziehen. – Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 30. Januar 2025 an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. – Gegen Entscheide des (stellvertretenden) Regierungsstatthalters bzw. der (stellvertretenden) Regierungsstatthalterin kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 81 Abs. 1 VRPG). – Der angefochtene Entscheid vom 5. Dezember 2024 wurde am glei- chen Tag der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am Mitt- woch, 11. Dezember 2024, am Schalter zugestellt (vgl. Sendungsinfor- mation der Post [act. 2]), was unbestritten ist (vgl. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 30.1.2025 S. 1 [act. 4]). – Die dreissigtägige Beschwerdefrist hat somit am Donnerstag, 12. De- zember 2024 zu laufen begonnen und am Freitag, 10. Januar 2025, geendet (Art. 41 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 3 – Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist müssen Eingaben vor Ablauf der Frist der Behörde oder der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Postaufgabe vom 13. Januar 2025 ist im vorliegenden Fall demnach verspätet. – Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund einer telefoni- schen Auskunft einer Mitarbeiterin des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Frist zur Be- schwerdeerhebung erst am Montag, 13. Januar 2025 ende. Er habe am 10. Januar 2025 beim Regierungsstatthalteramt angerufen, um nachzufragen, wie die dreissigtägige Beschwerdefrist berechnet werde. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass er den Entscheid am

11. Dezember 2024 in Empfang genommen habe und gefragt, wann er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens verschicken müsse. Die Mitarbeiterin habe nachgeschaut und ihm daraufhin die Auskunft erteilt, dass die Frist am 12. Dezember 2024 zu laufen be- gonnen habe. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag oder das Wochenende falle, ende die Frist am nächsten Arbeitstag. Da der

12. Januar 2025 ein Sonntag sei, müsse die Beschwerde «spätestens bis am Montagabend versendet werden». Auf Nachfrage habe ihm die Mitarbeiterin nochmals gesagt, dass er «den Montag nicht verpassen solle» (vgl. Eingabe vom 30.1.2025 S. 2 [act. 4]). – Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen an- deren Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise ab- gehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Wer eine Frist irr- tümlich hat verstreichen lassen (z.B. infolge fehlerhafter Berechnung), kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 43 Abs. 2 VRPG berufen. Beruht der Irrtum auf einer unzutreffenden behördlichen Auskunft oder Zusiche- rung, können Gründe des Vertrauensschutzes allenfalls die Fristwie- derherstellung rechtfertigen (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 4 – Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht Rechtsuchen- den unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlicher Zusicherungen oder sonstigem, be- stimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden. Vor- ausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall auf- grund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zu- ständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aus- kunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu ma- chende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraus- setzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 150 I 1 E. 4.1, 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2017 S. 483 E. 6.2.2, 2014 S. 130 E. 3.2.1; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 484 ff.). – Seiner Eingabe vom 30. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer Screenshots seines Mobiltelefons beigelegt, denen u.a. zu entnehmen ist, dass er am 10. Januar 2025 beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bi- enne einen eine Minute dauernden Anruf getätigt hat. Den von ihm ge- schilderten Inhalt des Telefonats, insbesondere die behauptete Aus- kunft einer (nicht mit Namen genannten) Mitarbeiterin zum Ende der Beschwerdefrist vermag er damit nicht zu belegen. Es ist sodann zu bezweifeln, dass das Gespräch, wie er es in seiner Eingabe vom

10. Januar 2025 darstellt, nur eine Minute gedauert haben soll. Weitere Belege kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht bei- bringen. – Selbst wenn der Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 von einer Mit- arbeiterin des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne telefonisch die (falsche) Auskunft erhalten hätte, dass die Beschwerdefrist erst am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 5 Montag, 13. Januar 2025 ablaufe, könnte er daraus nichts für sich ab- leiten: Die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft bezog sich zwar konkret auf die Frage, wann die Beschwerdefrist hinsichtlich des am 11. Dezember 2024 empfangenen Entscheids endet. Allerdings war die Unrichtigkeit dieser Auskunft offensichtlich und hätte der Be- schwerdeführer dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können und müssen. Gemäss seinen Angaben erhielt er von der Mit- arbeiterin die (zutreffende) Auskunft, dass die dreissigtägige Frist am

12. Dezember 2024 zu laufen begonnen hatte. Dass die dreissigtägige Frist demnach nicht am Sonntag, 12. Januar 2025 bzw. Montag,

13. Januar 2025 endete, sondern bereits am Freitag, 10. Januar 2025, war auch für den Beschwerdeführer als juristischer Laie mit kurzem Nachrechnen ohne weiteres erkennbar. Im Übrigen scheint auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen zu sein, dass die Frist am

10. Januar 2025 endet. So führt er in seiner Eingabe vom 30. Januar 2025 aus, dass er sich am 9. Januar 2025 vorgenommen habe, sein «Anliegen endlich zu Ende zu schreiben und am nächsten Tag fristge- recht zu versenden»; am 10. Januar habe er sich die Zeit genommen, die «Einsprache» (gemeint: Beschwerde) zu verfassen («Galgenfrist voll ausgeschöpft!»; vgl. Eingabe vom 30.1.2025 S. 1 f. [act. 4]). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht mit Erfolg auf den Vertrau- ensschutz berufen. Ob die erwähnte Mitarbeiterin des Regierungsstatt- halteramts Biel/Bienne zur Auskunftserteilung zuständig war oder gut- gläubig als zuständig erachtet werden durfte, kann bei diesem Ergeb- nis offenbleiben. – Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der verpass- ten Beschwerdefrist ist daher abzuweisen und auf die offensichtlich un- zulässige Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- pflichtig. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich aber,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2025, Nr. 100.2025.13U, Seite 6 keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 10.1.2025 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2025)

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (mit einer Kopie der Beschwer- deschrift vom 10.1.2025 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2025) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.