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100 2024 87

Bern VerwG · 2024-02-20 · Deutsch BE

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 und 2019; Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024; 100 22 325/326, 200 22 243/244) | Andere

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung der Ent- scheide der StRK auch die Aufhebung der Verfügungen der Steuerverwal- tung (vorne Bst. C). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht bilden allein die Rechtsmittelentscheide der StRK; diese sind pro- zessual an die Stelle der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung getre- ten (und diese an jene der Verfügungen; vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7). So- weit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügungen der Steu- erverwaltung verlangt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten (vgl. zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 4 Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).

E. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfer- tigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna- ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

E. 1.4 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, sind die Beschwerden einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz bzw. im Kanton Bern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen (Art. 112 aAbs. 1 StG in der hier noch massgeblichen ursprünglichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124], in Kraft bis 31.12.2019 bzw. aArt. 83 Abs. 1 Satz 1 DBG in der hier noch massgeblichen ursprünglichen Fassung vom 14.12.1990 [AS 1991 S. 1213], in Kraft bis 31.12.2020). Der Quellensteuer unterliegen auch Personen, die keinen steu- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Bern haben, hier aber für kurze Dauer oder als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger oder Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter in unselbständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 5 Stellung erwerbstätig sind (vgl. Art. 116 aAbs. 1 StG in der Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113], in Kraft bis 31.12.2019 bzw. aArt. 91 DBG in der ursprünglichen Fassung [AS 1991 S. 1214 f.], in Kraft bis 31.12.2020). Steu- erpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsver- fahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt; Steuerschuldnerin ist hingegen jene Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin (Art. 185 StG; vgl. auch Art. 100 Abs. 1 DBG; vgl. BVR 2020 S. 367 E. 2.1). Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung ist die Aufgabe des Steuerbezugs übertragen. Sie bzw. er ist verpflichtet, die Quellensteuer vom geschuldeten Erwerbseinkom- men in Abzug zu bringen, der steuerpflichtigen Person darüber eine Bestäti- gung auszustellen und periodisch mit der zuständigen Quellensteuerbe- hörde abzurechnen (vgl. Art. 186 Abs. 1 Bst. b-d StG bzw. Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c DBG). Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet dabei für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG bzw. Art. 100 Abs. 2 DBG).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bie- ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, kein spezifisches Unterneh- merrisiko trägt und während der Arbeitszeit in den Betrieb eingeordnet ist. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt demgegenüber jede Tätigkeit, bei der auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapi- tal, in einer frei gewählten Arbeitsorganisation und mit der Absicht der Ge- winnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder vo- rübergehend ausgeübt werden. Nicht erforderlich ist, dass die steuerpflich- tige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und sie ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betreibt. Weitere untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa das Aus- mass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 6 Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Ob eine selbständige Erwerbs- tätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Begriffsmerkmale können in unterschiedlicher In- tensität auftreten und dürfen nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1, 138 II 251 E. 2.4.2 [betreffend Mehrwertsteuer], 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_353/2022 vom 5.1.2023 E. 4.1 f., 2C_929/2019 und 2C_930/2019 vom 17.1.2020 E. 2.2 f.; zum Ganzen VGE 2020/393/394 vom 16.4.2021 E. 2.1 f., 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 18 N. 6 ff.).

E. 3 Strittig ist einzig, ob die Tätigkeit der Sexarbeiterinnen im Etablissement des Beschwerdeführers von der StRK zu Recht als unselbständige Erwerbstätig- keit qualifiziert und der Quellensteuerpflicht unterstellt worden ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer betreibt in B.________ das Erotiketab- lissement C.________ und vermietet 18 Zimmer an ausländische Sexarbeiterinnen, die dort ihre Dienstleistungen im Erotikgewerbe anbieten. Er verfügt über eine Bewilligung zur Führung eines prostitutionsgewerblichen Betriebs gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90; vgl. Betriebsbewilligung vom 12.6.2020, Vorakten StV [act. 3B] pag. 74), wobei ihn als Inhaber der Bewil- ligung zahlreiche gesetzliche Pflichten treffen; so ist u.a. ein Register zu füh- ren, welches über das wirtschaftliche Verhältnis zur Person, die die Prostitu- tion ausübt, Auskunft gibt (Art. 10 Abs. 1 und 2 PGG), weiter ist sicherzustel- len, dass die gesetzlichen Bestimmungen von Strafrecht, Ausländerrecht so- wie die Vorschriften im Bereich der Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene ein- gehalten werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. a-d PGG) und es ist übermässigen Be- einträchtigungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e PGG). Die Räumlichkeiten der C.________ umfassen neun 1-Zimmer-Studios und zwei Wohnungen mit drei bzw. sechs Zimmern, die je über eine gemeinsame Wohnküche und sanitäre Anlagen verfügen. Ein weiterer Raum wird als Büro genutzt. Vor den Studios stehen Kunden- Parkplätze zur Verfügung (vgl. Bericht Fachstelle Rotlicht der Kantonspolizei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 7 Bern vom 21.4.2022, Vorakten StV [act. 3B] pag. 75 f.). Die Mietverträge mit den Sexarbeiterinnen regeln die Miete von jeweils einem komplett möblierten Studiozimmer für eine Mindestmietdauer von einer Woche zu einem festen Mietzins von Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten (vgl. exempl. Mietvertrag vom 3.12.2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 36 f.). Auf der Homepage des Etablissements finden sich einerseits Fotos der Studios und in der Rubrik «unsere Damen» werden unter dem Titel «Diese Woche bei uns» die jeweils anwesenden Frauen mit Foto und Name gezeigt (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 77-82). Das Studio wirbt damit, im Kanton Bern das «…» zu sein, und verspricht die Verfügbarkeit von «wöchentlich 10-18 Damen» (Vorakten StV [act. 3B] pag. 84). Unter Kontakt findet sich der Hinweis, «Wir sind Montag bis Sonntag 0/24 geöffnet» (Vorakten StV [act. 3B] pag. 80).

E. 3.2 Die StRK hat die quellensteuerrechtliche Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers umfassend geprüft und bejaht. Sie erwog, dass der In- ternetauftritt des Etablissements für einen neutralen Betrachter den Eindruck erwecke, dass die Sexarbeiterinnen Teil des Angebots des Studios bildeten. Dafür spreche, dass sich die Website (zumindest teilweise) klar an potenzielle Kunden richte, so etwa mit der Begrüssung auf der Startseite mit der Formulierung: «HERZLICH WILLKOMMEN! Betreten Sie das … im Kanton Bern und geniessen Sie die Gesellschaft von wöchentlich 10-18 Damen!». Zudem würden die Sexarbeiterinnen als «Unsere Damen» bezeichnet und stets die Formulierungen «wir» und «unser» verwendet. Die unter dem Titel «Diese Woche bei uns» abgebildeten Sexarbeiterinnen wür- den lediglich mit ihren Vornamen und ohne weitere Informationen aufgeführt, womit die Möglichkeit einer direkten Kontaktnahme nicht gegeben sei. So- weit ersichtlich habe damit eine Kontaktaufnahme betreffend eine sexuelle Dienstleistung zwangsläufig über das Studio zu erfolgen. Zwar sei dem Be- schwerdeführer zuzugestehen, dass die aufgeschalteten Bilder von den Schlafzimmern wohl hauptsächlich potenziellen Interessentinnen für eine Zimmermiete dienten. Sollte sich die Homepage aber nicht (auch) als Wer- bung an die Kunden richten, wäre der Menüpunkt «Unsere Damen» nicht erforderlich. Der Umstand, dass auf der Homepage die Anwesenheit von täglich mindestens zehn Sexarbeiterinnen versprochen werde, lasse auf eine Verantwortung für das Angebot des Erotikstudios auch für die erotische Dienstleistungspalette schliessen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 8 dass die Präsentation der Frauen standardisiert und durch das einheitliche Layout an das Gesamterscheinungsbild des Betriebs angepasst worden sei. Nicht ausschlaggeben sei, dass die Sexarbeiterinnen in Kleinanzeigen und eigenständigen Internetauftritten allenfalls zusätzlich eigenständig Werbung für ihr Angebot machten (angefochtene Entscheide E. 4.1). Was die betriebs- wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen betreffe, lägen zwar auch gewisse Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen vor, so insbesondere das Fehlen von Vereinbarungen über Arbeitszeiten oder Preise der Dienstleistungen. Die Sexarbeiterinnen würden jedoch nicht in völliger arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit vom Beschwerdeführer handeln. So sei den Akten zu entnehmen, dass dieser ihre fremdenpo- lizeiliche Anmeldung übernehme, was nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Interesse seines Betriebs geschehe (E. 4.2). Hinzu komme, dass er als Inhaber der Betriebsbewilligung und damit als Betriebsleiter der Studios darüber entscheide, ob jemand in seinem Betrieb als Prostituierte tätig werden könne. Den Personen, die er auswähle, stelle er ein Zimmer zum einzigen Zweck zur Verfügung, in den C.________, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Sexarbeiterinnen tätig zu sein. Der Beschwerdeführer könne damit nicht etwa einem Vermieter (oder Hauswart)

– wie er es geltend mache – gleichgestellt werden. Unerheblich sei, dass er nach seiner Darstellung den Sexarbeiterinnen keinerlei Weisungen betreffend die Anzahl der zu bedienenden Gäste, der Art der zu erbringenden Dienstleistungen usw. erteile, würde er sich doch andernfalls der Gefahr aussetzen, wegen Förderung der Prostitution strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Zimmer- vergabe das Prinzip «first come, first served» anwende, erfordere die Be- triebsführung offensichtlich eine gewisse Organisation, Koordination und Planung, welche deutlich über die blosse Zimmervermietung hinausgehe. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen seiner Funktion als Führer eines prostitutionsgewerblichen Betriebs und der Erwerbstätigkeit der Sexar- beiterinnen sei ein Beschäftigungsverhältnis gegeben (E. 4.3 f.). Die Einho- lung der behördlichen Betriebsbewilligung für ein Erotiketablissement, lasse zudem in klarer Weise seine Absicht zur entsprechenden Einkommenserzie- lung erkennen (E. 4.4). Für nicht entscheidend erachtete die StRK schliess- lich, dass die Sozialversicherungsbehörden von einer selbständigen Er- werbstätigkeit ausgingen (E. 4.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 9

E. 3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Qualifikation der Tätigkeit der Sexarbeiterinnen in den C.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit nicht rechtsfehlerhaft erscheinen:

E. 3.3.1 Die Internetseite vermittelt, wie bereits die StRK feststellte, einen ein- heitlichen Auftritt des Etablissements und der dort tätigen Frauen unter dem Namen «C.________». Nach aussen treten somit nicht in erster Linie die Sexarbeiterinnen in Erscheinung, sondern das Studio, wobei sich in der integrierten und einheitlichen Darstellung der «Damen» auf der Website eine gewisse (nach aussen vermittelte) Anbindung der Sexarbeiterinnen an den Betrieb manifestiert. Der Inhalt der Website richtet sich als Werbung offensichtlich (auch) an die Kunden der in den Studios tätigen Frauen, werden die Studiobesucher doch direkt angesprochen. Es ist klarerweise davon auszugehen, dass die Präsentation der Frauen – entgegen der Vor- bringen des Beschwerdeführers – mehr als einen «geringe[n] Nebeneffekt» für die Kundengewinnung (so Beschwerde S. 11) darstellt, ist die ent- sprechende Rubrik – nachdem sie (gemäss den Angaben des Beschwerde- führers vor der StRK und wohl im Hinblick auf die hängigen Verfahren be- treffend Quellensteuerpflicht) zunächst von der Website entfernt worden war (s. Eingabe vom 13.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 51) – heute wieder aufgeschaltet (vgl. <www.C.________.ch>, Rubrik «Ladies» mit dem Hinweis «aktuell im Studio»). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass der Auftritt der C.________ für die Kunden der dort tätigen Sexarbeiterinnen nicht relevant sei (Beschwerde S. 10). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen darauf verweist, die Frauen würden (auch) durch eigene Anzeigen im Wirtschaftsverkehr auftreten, ist dies nicht nachgewiesen; jedoch ver- möchten allfällige eigenständige Werbeauftritte so oder anders das durch die Homepage vermittelte Bild, wonach die C.________ als Anbieter der dort erbrachten sexuellen Dienstleistungen auftreten, nicht massgebend ab- zuschwächen.

E. 3.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der StRK zur betriebswirt- schaftlichen Abhängigkeit der im Studio tätigen Prostituierten. Zwar können diese wohl (relativ) frei entscheiden, ob und wann sie anwesend bzw. verfügbar sind und Kundschaft empfangen möchten (auch wenn insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 10 fraglich ist, ob nicht aufgrund der angegebenen Mindestzahl von jeweils zehn anwesenden Damen gewisse Vorgaben betreffend Anwesenheit bestehen). Auch erscheint plausibel, dass der Preis für die Dienstleistungen von den Sexarbeiterinnen vor Ort selber bestimmt (und auch einkassiert) wird. Damit sind gewisse Indizien gegeben, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen sprechen. Jene Umstände, die auf eine arbeitsorgani- satorische Eingliederung in den Betrieb hindeuten, sind jedoch gewichtiger: Nebst der erwähnten Präsentation als «Unsere Damen» auf der Website, deren Administration der Beschwerdeführer vornimmt, erscheint insbe- sondere von Bedeutung, dass sich die im Erotikgewerbe tätigen aus- ländischen Frauen jeweils nur für eine beschränkte Zeit in der Schweiz auf- halten können. Wie sich aus den in den Akten liegenden Quellensteuerab- rechnungen ergibt, beträgt die Aufenthaltsdauer der Sexarbeiterinnen je- weils einige Tage bis Wochen mit dazwischen liegenden längeren Unterbrü- chen (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 6-1, 13-9 und 36-31). In Anbetracht dieser hohen personellen «Fluktuation» (so auch Beschwerden S. 8) bedarf es einer gewissen Planung und Koordination durch den Beschwerdeführer, damit er eine möglichst gute Auslastung der Zimmer erreicht und gleichzeitig dem Bedürfnis der Frauen, arbeiten zu können, Rechnung zu tragen vermag. Es erscheint damit zumindest zweifelhaft, dass er bei der Zimmervergabe so passiv vorgeht, wie er behauptet (Beschwerden S. 4). Weiter führt der Be- schwerdeführer aus, dass ein Grossteil der Frauen keine Fremdsprache be- herrsche und die erforderliche fremdenpolizeiliche Anmeldung nicht selber vornehmen könne, weshalb er dies für sie übernehme (Eingabe vom 25.11.2022, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 32). Er gibt zudem an, in Zusam- menarbeit mit der Gemeinde für Dolmetscherdienste sowie Hilfe bei Admi- nistrationsarbeiten und der Organisation «ärztliche[r] und soziale[r]» Unter- stützung besorgt zu sein (Eingabe vom 25.11.2021, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 32). Damit nimmt er deutlich mehr und weitergehende Aufgaben wahr, als dies Art. 10 ff. PGG vom Bewilligungsinhaber erfordern (anders aber Be- schwerden S. 14). Gleichzeitig zeigt dieses Verhalten des Beschwerdefüh- rers, dass die bei ihm tätigen Frauen gar nicht in der Lage wären, eine selb- ständige Ausübung ihres Gewerbes für derart kurze Einsätze zu organisie- ren (vgl. hierzu auch die nachfolgende E. 3.3.3 a.E.). In Anbetracht des Ge- sagten hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen, wonach er mit dem «Gewerbe der Mieterinnen nichts zu tun habe» (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 11 S. 4 f.), im Betrieb somit eine wesentlich aktivere und tragendere Rolle inne, als er glauben machen will. Darauf lässt auch schliessen, dass er in den Studios über ein Büro verfügt und täglich – jeweils am Vormittag – vor Ort anzutreffen ist (Eingabe vom 13.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 52).

E. 3.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer als «reiner Vermieter» ansieht, da er für die Raummiete einen vertraglich fest vereinbarten Mietzins in Rech- nung stelle und ihm die Frauen vom Umsatz bzw. Gewinn nichts abgeben müssten (Beschwerden S. 4 f.), überzeugt dies nicht: Wie sich aus den Akten ergibt, beträgt der Mietpreis für ein möbliertes Studiozimmer Fr. 700.-- pro Woche (vorne E. 3.1), ausmachend rund Fr. 3'000.-- pro Monat. Dieser hohe Mietzins ist klarerweise (auch) als Abgeltung dafür zu sehen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen im Betrieb des Beschwerdeführers anbieten können. Zudem kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer stelle einzig Zimmer zur Verfügung, ähnlich einem Hotel (so aber Beschwerden S. 10), sondern er vermietet die Studios insbesondere und einzig zu dem Zweck, dass die Bewerberinnen dort als Prostituierte tätig sind. In seiner Eigenschaft als Studiobetreiber vermietet er seine Zimmer nicht an beliebige Drittpersonen, sondern nur an Sexarbeiterinnen, die in die- sen Räumlichkeiten und damit in seinem Betrieb Dienstleistungen erbringen wollen. Dabei entscheidet er darüber, wer als Prostituierte bei ihm arbeiten kann. Er gibt selber an, dass er den Kontakt zu den Frauen «pfleg[e]», da sich «wiederkehrende Buchungen» vorteilhaft im Sinn eines «besseren Ge- schäftsgang[s]» auswirkten (Eingabe vom 13.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 50). Angesichts dieser Äusserungen erscheint nur wenig glaubwürdig, dass er die Zimmer auf erste Anfrage hin vergibt und insbesondere keine «personenbezogene Auswahl» der bei ihm tätigen Frauen trifft (so aber Beschwerden S. 4). Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Kontaktaufnahme der Kundschaft mit den Frauen erfolge ohne jegliche Vermittlung des Studios, sondern finde stets «bereits vor dem Betreten des Betriebes» statt (Beschwerden S. 12). Im Bericht der Fachstelle Rotlicht der Kantonspolizei Bern werden die C.________ als «Laufhaus» beschreiben, in das sich viele Kunden ohne telefonische Vereinbarung begäben, um vor Ort anhand der Bilder, die an den Zimmertüren angebracht seien, spontan eine Sexarbeiterin auszusuchen (Bericht vom 21.4.2022, Vorakten StV [act. 3B]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 12 pag. 75 f.). Damit ist es im Betriebskonzept des Beschwerdeführers angelegt, dass die Kontaktaufnahme durch einen Grossteil der Kunden in den Räumlichkeiten des Etablissements erfolgt. So wird es den dort tätigen Frauen ermöglicht, ohne grösseren eigenen Aufwand – weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht – relativ unkompliziert und kurzfristig ihre Tätigkeit aufzunehmen bzw. dieser nachgehen zu können. Die Eingliederung in den Betrieb hat für die Sexarbeiterinnen zudem zur Folge, dass sie lediglich ein sehr geringes (im Wesentlichen auf die Miete und Reisekosten beschränktes) Unternehmerrisiko tragen. Die unregelmässigen, jeweils auf relativ kurze Intervalle beschränkten «Arbeitseinsätze» bedingen geradezu, dass die Frauen in einem bekannten und etablierten Betrieb arbeiten können; eine tatsächlich völlig eigenverantwortliche Tätigkeit wäre ihnen aufgrund dieses «Arbeitsmodells» kaum möglich. An der beschriebenen (betriebs-)wirtschaftlichen Abhängig- keit der Frauen ändert nichts, falls das Entgelt der Kundschaft tatsächlich (wie behauptet) direkt an die Prostituierten gezahlt wird (vgl. auch BGE 140 II 460 E. 4.3.1 [betr. Zulassung zum Arbeitsmarkt], BGer 9C_308/2017 vom 17.5.2018 E. 6.3.2 [betr. Beitragspflicht AHV]).

E. 3.3.4 Entgegen dem Beschwerdeführer ist überdies nicht unbedeutend, dass er über eine Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 PGG verfügt (vgl. Beschwer- den S. 12 f.). Zwar ist richtig, dass allein aus den ihm daraus erwachsenden Pflichten nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der in den Studios tätigen Prostituierten geschlossen werden kann. Der Umstand, dass eine Bewilligungspflicht besteht, ist aber insofern relevant, als das PGG für klare Fälle von Unabhängigkeit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 PGG; gemeinsamer Antrag des Regierungsrats und der Kommission zum PGG, in Tagblatt des Grossen Rates 2012 [Januarses- sion], Beilage 2 S. 15 f.).

E. 3.3.5 Schliesslich ist nicht entscheidend, dass die beim Beschwerdeführer tätigen Prostituierten offenbar sozialversicherungsrechtlich als selbständi- gerwerbend gelten (Beschwerden S. 9). Zwar wird mit Blick auf das Gebot der Einheit der Rechtsordnung ein einheitliches Verständnis der Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht angestrebt, was sich aber vorab in der grundsätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 13 lichen Bindung der Sozialversicherungsbehörden an die steuerrechtliche Be- urteilung äussert (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.4.3, 147 V 114 E. 3.4.2).

E. 3.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Anhaltspunkte, wonach es sich bei der Tätigkeit der Sexarbeiterinnen in den C.________ im hier interessierenden Zeitraum von Januar bis September 2018 und Januar bis März 2019 um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle, überwiegen, sodass die dabei erzielten Einkünfte der Quellensteuer unterliegen und der Beschwerdeführer als Schuldner der steuerbaren Leistung anzusehen ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 14
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.87/88U HAT/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 und 2019; Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024; 100 22 325/326, 200 22 243/244)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ betreibt an der …strasse in B.________ (Postadresse: …) das Erotiketablissement C.________ und vermietet dort Zimmer an ausländische Sexarbeiterinnen. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. September 2018,

14. Dezember 2018 und 5. Juli 2019 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ gestützt auf die von ihm eingereichten Abrechnungen zur Bezahlung von Quellensteuern, festgesetzt auf Fr. 875.-- und Fr. 2'150.-- (Januar-März sowie April-Juni 2018), Fr. 2'050.-- (Juli- September 2018) und Fr. 1'850.-- (Januar-März 2019). Die gegen die Veranlagungsverfügungen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwal- tung am 31. August 2022 ab. B. Dagegen gelangte A.________ am 3. Oktober 2022 mit Rekurs und Be- schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden 20. Februar 2024 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 25. März 2024 erhebt A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, die Ent- scheide der StRK vom 20. Februar 2024 und die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung seien aufzuheben. Am 26. März 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 9. April 2024 auf Abweisung der Beschwerden, während die Steuerverwaltung mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 3 einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht verneh- men lassen. Mit Eingaben vom 23. August und 4. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung der Ent- scheide der StRK auch die Aufhebung der Verfügungen der Steuerverwal- tung (vorne Bst. C). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht bilden allein die Rechtsmittelentscheide der StRK; diese sind pro- zessual an die Stelle der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung getre- ten (und diese an jene der Verfügungen; vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7). So- weit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügungen der Steu- erverwaltung verlangt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten (vgl. zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 4 Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfer- tigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna- ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, sind die Beschwerden einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz bzw. im Kanton Bern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen (Art. 112 aAbs. 1 StG in der hier noch massgeblichen ursprünglichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124], in Kraft bis 31.12.2019 bzw. aArt. 83 Abs. 1 Satz 1 DBG in der hier noch massgeblichen ursprünglichen Fassung vom 14.12.1990 [AS 1991 S. 1213], in Kraft bis 31.12.2020). Der Quellensteuer unterliegen auch Personen, die keinen steu- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Bern haben, hier aber für kurze Dauer oder als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger oder Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter in unselbständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 5 Stellung erwerbstätig sind (vgl. Art. 116 aAbs. 1 StG in der Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113], in Kraft bis 31.12.2019 bzw. aArt. 91 DBG in der ursprünglichen Fassung [AS 1991 S. 1214 f.], in Kraft bis 31.12.2020). Steu- erpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsver- fahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt; Steuerschuldnerin ist hingegen jene Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin (Art. 185 StG; vgl. auch Art. 100 Abs. 1 DBG; vgl. BVR 2020 S. 367 E. 2.1). Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung ist die Aufgabe des Steuerbezugs übertragen. Sie bzw. er ist verpflichtet, die Quellensteuer vom geschuldeten Erwerbseinkom- men in Abzug zu bringen, der steuerpflichtigen Person darüber eine Bestäti- gung auszustellen und periodisch mit der zuständigen Quellensteuerbe- hörde abzurechnen (vgl. Art. 186 Abs. 1 Bst. b-d StG bzw. Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c DBG). Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet dabei für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG bzw. Art. 100 Abs. 2 DBG). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bie- ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, kein spezifisches Unterneh- merrisiko trägt und während der Arbeitszeit in den Betrieb eingeordnet ist. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt demgegenüber jede Tätigkeit, bei der auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapi- tal, in einer frei gewählten Arbeitsorganisation und mit der Absicht der Ge- winnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder vo- rübergehend ausgeübt werden. Nicht erforderlich ist, dass die steuerpflich- tige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und sie ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betreibt. Weitere untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa das Aus- mass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 6 Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Ob eine selbständige Erwerbs- tätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Begriffsmerkmale können in unterschiedlicher In- tensität auftreten und dürfen nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1, 138 II 251 E. 2.4.2 [betreffend Mehrwertsteuer], 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_353/2022 vom 5.1.2023 E. 4.1 f., 2C_929/2019 und 2C_930/2019 vom 17.1.2020 E. 2.2 f.; zum Ganzen VGE 2020/393/394 vom 16.4.2021 E. 2.1 f., 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 18 N. 6 ff.). 3. Strittig ist einzig, ob die Tätigkeit der Sexarbeiterinnen im Etablissement des Beschwerdeführers von der StRK zu Recht als unselbständige Erwerbstätig- keit qualifiziert und der Quellensteuerpflicht unterstellt worden ist. 3.1 Der Beschwerdeführer betreibt in B.________ das Erotiketab- lissement C.________ und vermietet 18 Zimmer an ausländische Sexarbeiterinnen, die dort ihre Dienstleistungen im Erotikgewerbe anbieten. Er verfügt über eine Bewilligung zur Führung eines prostitutionsgewerblichen Betriebs gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90; vgl. Betriebsbewilligung vom 12.6.2020, Vorakten StV [act. 3B] pag. 74), wobei ihn als Inhaber der Bewil- ligung zahlreiche gesetzliche Pflichten treffen; so ist u.a. ein Register zu füh- ren, welches über das wirtschaftliche Verhältnis zur Person, die die Prostitu- tion ausübt, Auskunft gibt (Art. 10 Abs. 1 und 2 PGG), weiter ist sicherzustel- len, dass die gesetzlichen Bestimmungen von Strafrecht, Ausländerrecht so- wie die Vorschriften im Bereich der Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene ein- gehalten werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. a-d PGG) und es ist übermässigen Be- einträchtigungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e PGG). Die Räumlichkeiten der C.________ umfassen neun 1-Zimmer-Studios und zwei Wohnungen mit drei bzw. sechs Zimmern, die je über eine gemeinsame Wohnküche und sanitäre Anlagen verfügen. Ein weiterer Raum wird als Büro genutzt. Vor den Studios stehen Kunden- Parkplätze zur Verfügung (vgl. Bericht Fachstelle Rotlicht der Kantonspolizei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 7 Bern vom 21.4.2022, Vorakten StV [act. 3B] pag. 75 f.). Die Mietverträge mit den Sexarbeiterinnen regeln die Miete von jeweils einem komplett möblierten Studiozimmer für eine Mindestmietdauer von einer Woche zu einem festen Mietzins von Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten (vgl. exempl. Mietvertrag vom 3.12.2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 36 f.). Auf der Homepage des Etablissements finden sich einerseits Fotos der Studios und in der Rubrik «unsere Damen» werden unter dem Titel «Diese Woche bei uns» die jeweils anwesenden Frauen mit Foto und Name gezeigt (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 77-82). Das Studio wirbt damit, im Kanton Bern das «…» zu sein, und verspricht die Verfügbarkeit von «wöchentlich 10-18 Damen» (Vorakten StV [act. 3B] pag. 84). Unter Kontakt findet sich der Hinweis, «Wir sind Montag bis Sonntag 0/24 geöffnet» (Vorakten StV [act. 3B] pag. 80). 3.2 Die StRK hat die quellensteuerrechtliche Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers umfassend geprüft und bejaht. Sie erwog, dass der In- ternetauftritt des Etablissements für einen neutralen Betrachter den Eindruck erwecke, dass die Sexarbeiterinnen Teil des Angebots des Studios bildeten. Dafür spreche, dass sich die Website (zumindest teilweise) klar an potenzielle Kunden richte, so etwa mit der Begrüssung auf der Startseite mit der Formulierung: «HERZLICH WILLKOMMEN! Betreten Sie das … im Kanton Bern und geniessen Sie die Gesellschaft von wöchentlich 10-18 Damen!». Zudem würden die Sexarbeiterinnen als «Unsere Damen» bezeichnet und stets die Formulierungen «wir» und «unser» verwendet. Die unter dem Titel «Diese Woche bei uns» abgebildeten Sexarbeiterinnen wür- den lediglich mit ihren Vornamen und ohne weitere Informationen aufgeführt, womit die Möglichkeit einer direkten Kontaktnahme nicht gegeben sei. So- weit ersichtlich habe damit eine Kontaktaufnahme betreffend eine sexuelle Dienstleistung zwangsläufig über das Studio zu erfolgen. Zwar sei dem Be- schwerdeführer zuzugestehen, dass die aufgeschalteten Bilder von den Schlafzimmern wohl hauptsächlich potenziellen Interessentinnen für eine Zimmermiete dienten. Sollte sich die Homepage aber nicht (auch) als Wer- bung an die Kunden richten, wäre der Menüpunkt «Unsere Damen» nicht erforderlich. Der Umstand, dass auf der Homepage die Anwesenheit von täglich mindestens zehn Sexarbeiterinnen versprochen werde, lasse auf eine Verantwortung für das Angebot des Erotikstudios auch für die erotische Dienstleistungspalette schliessen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 8 dass die Präsentation der Frauen standardisiert und durch das einheitliche Layout an das Gesamterscheinungsbild des Betriebs angepasst worden sei. Nicht ausschlaggeben sei, dass die Sexarbeiterinnen in Kleinanzeigen und eigenständigen Internetauftritten allenfalls zusätzlich eigenständig Werbung für ihr Angebot machten (angefochtene Entscheide E. 4.1). Was die betriebs- wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen betreffe, lägen zwar auch gewisse Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen vor, so insbesondere das Fehlen von Vereinbarungen über Arbeitszeiten oder Preise der Dienstleistungen. Die Sexarbeiterinnen würden jedoch nicht in völliger arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit vom Beschwerdeführer handeln. So sei den Akten zu entnehmen, dass dieser ihre fremdenpo- lizeiliche Anmeldung übernehme, was nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Interesse seines Betriebs geschehe (E. 4.2). Hinzu komme, dass er als Inhaber der Betriebsbewilligung und damit als Betriebsleiter der Studios darüber entscheide, ob jemand in seinem Betrieb als Prostituierte tätig werden könne. Den Personen, die er auswähle, stelle er ein Zimmer zum einzigen Zweck zur Verfügung, in den C.________, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Sexarbeiterinnen tätig zu sein. Der Beschwerdeführer könne damit nicht etwa einem Vermieter (oder Hauswart)

– wie er es geltend mache – gleichgestellt werden. Unerheblich sei, dass er nach seiner Darstellung den Sexarbeiterinnen keinerlei Weisungen betreffend die Anzahl der zu bedienenden Gäste, der Art der zu erbringenden Dienstleistungen usw. erteile, würde er sich doch andernfalls der Gefahr aussetzen, wegen Förderung der Prostitution strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Zimmer- vergabe das Prinzip «first come, first served» anwende, erfordere die Be- triebsführung offensichtlich eine gewisse Organisation, Koordination und Planung, welche deutlich über die blosse Zimmervermietung hinausgehe. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen seiner Funktion als Führer eines prostitutionsgewerblichen Betriebs und der Erwerbstätigkeit der Sexar- beiterinnen sei ein Beschäftigungsverhältnis gegeben (E. 4.3 f.). Die Einho- lung der behördlichen Betriebsbewilligung für ein Erotiketablissement, lasse zudem in klarer Weise seine Absicht zur entsprechenden Einkommenserzie- lung erkennen (E. 4.4). Für nicht entscheidend erachtete die StRK schliess- lich, dass die Sozialversicherungsbehörden von einer selbständigen Er- werbstätigkeit ausgingen (E. 4.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 9 3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Qualifikation der Tätigkeit der Sexarbeiterinnen in den C.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit nicht rechtsfehlerhaft erscheinen: 3.3.1 Die Internetseite vermittelt, wie bereits die StRK feststellte, einen ein- heitlichen Auftritt des Etablissements und der dort tätigen Frauen unter dem Namen «C.________». Nach aussen treten somit nicht in erster Linie die Sexarbeiterinnen in Erscheinung, sondern das Studio, wobei sich in der integrierten und einheitlichen Darstellung der «Damen» auf der Website eine gewisse (nach aussen vermittelte) Anbindung der Sexarbeiterinnen an den Betrieb manifestiert. Der Inhalt der Website richtet sich als Werbung offensichtlich (auch) an die Kunden der in den Studios tätigen Frauen, werden die Studiobesucher doch direkt angesprochen. Es ist klarerweise davon auszugehen, dass die Präsentation der Frauen – entgegen der Vor- bringen des Beschwerdeführers – mehr als einen «geringe[n] Nebeneffekt» für die Kundengewinnung (so Beschwerde S. 11) darstellt, ist die ent- sprechende Rubrik – nachdem sie (gemäss den Angaben des Beschwerde- führers vor der StRK und wohl im Hinblick auf die hängigen Verfahren be- treffend Quellensteuerpflicht) zunächst von der Website entfernt worden war (s. Eingabe vom 13.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 51) – heute wieder aufgeschaltet (vgl., Rubrik «Ladies» mit dem Hinweis «aktuell im Studio»). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass der Auftritt der C.________ für die Kunden der dort tätigen Sexarbeiterinnen nicht relevant sei (Beschwerde S. 10). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen darauf verweist, die Frauen würden (auch) durch eigene Anzeigen im Wirtschaftsverkehr auftreten, ist dies nicht nachgewiesen; jedoch ver- möchten allfällige eigenständige Werbeauftritte so oder anders das durch die Homepage vermittelte Bild, wonach die C.________ als Anbieter der dort erbrachten sexuellen Dienstleistungen auftreten, nicht massgebend ab- zuschwächen. 3.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der StRK zur betriebswirt- schaftlichen Abhängigkeit der im Studio tätigen Prostituierten. Zwar können diese wohl (relativ) frei entscheiden, ob und wann sie anwesend bzw. verfügbar sind und Kundschaft empfangen möchten (auch wenn insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 10 fraglich ist, ob nicht aufgrund der angegebenen Mindestzahl von jeweils zehn anwesenden Damen gewisse Vorgaben betreffend Anwesenheit bestehen). Auch erscheint plausibel, dass der Preis für die Dienstleistungen von den Sexarbeiterinnen vor Ort selber bestimmt (und auch einkassiert) wird. Damit sind gewisse Indizien gegeben, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen sprechen. Jene Umstände, die auf eine arbeitsorgani- satorische Eingliederung in den Betrieb hindeuten, sind jedoch gewichtiger: Nebst der erwähnten Präsentation als «Unsere Damen» auf der Website, deren Administration der Beschwerdeführer vornimmt, erscheint insbe- sondere von Bedeutung, dass sich die im Erotikgewerbe tätigen aus- ländischen Frauen jeweils nur für eine beschränkte Zeit in der Schweiz auf- halten können. Wie sich aus den in den Akten liegenden Quellensteuerab- rechnungen ergibt, beträgt die Aufenthaltsdauer der Sexarbeiterinnen je- weils einige Tage bis Wochen mit dazwischen liegenden längeren Unterbrü- chen (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 6-1, 13-9 und 36-31). In Anbetracht dieser hohen personellen «Fluktuation» (so auch Beschwerden S. 8) bedarf es einer gewissen Planung und Koordination durch den Beschwerdeführer, damit er eine möglichst gute Auslastung der Zimmer erreicht und gleichzeitig dem Bedürfnis der Frauen, arbeiten zu können, Rechnung zu tragen vermag. Es erscheint damit zumindest zweifelhaft, dass er bei der Zimmervergabe so passiv vorgeht, wie er behauptet (Beschwerden S. 4). Weiter führt der Be- schwerdeführer aus, dass ein Grossteil der Frauen keine Fremdsprache be- herrsche und die erforderliche fremdenpolizeiliche Anmeldung nicht selber vornehmen könne, weshalb er dies für sie übernehme (Eingabe vom 25.11.2022, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 32). Er gibt zudem an, in Zusam- menarbeit mit der Gemeinde für Dolmetscherdienste sowie Hilfe bei Admi- nistrationsarbeiten und der Organisation «ärztliche[r] und soziale[r]» Unter- stützung besorgt zu sein (Eingabe vom 25.11.2021, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 32). Damit nimmt er deutlich mehr und weitergehende Aufgaben wahr, als dies Art. 10 ff. PGG vom Bewilligungsinhaber erfordern (anders aber Be- schwerden S. 14). Gleichzeitig zeigt dieses Verhalten des Beschwerdefüh- rers, dass die bei ihm tätigen Frauen gar nicht in der Lage wären, eine selb- ständige Ausübung ihres Gewerbes für derart kurze Einsätze zu organisie- ren (vgl. hierzu auch die nachfolgende E. 3.3.3 a.E.). In Anbetracht des Ge- sagten hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen, wonach er mit dem «Gewerbe der Mieterinnen nichts zu tun habe» (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 11 S. 4 f.), im Betrieb somit eine wesentlich aktivere und tragendere Rolle inne, als er glauben machen will. Darauf lässt auch schliessen, dass er in den Studios über ein Büro verfügt und täglich – jeweils am Vormittag – vor Ort anzutreffen ist (Eingabe vom 13.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 52). 3.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer als «reiner Vermieter» ansieht, da er für die Raummiete einen vertraglich fest vereinbarten Mietzins in Rech- nung stelle und ihm die Frauen vom Umsatz bzw. Gewinn nichts abgeben müssten (Beschwerden S. 4 f.), überzeugt dies nicht: Wie sich aus den Akten ergibt, beträgt der Mietpreis für ein möbliertes Studiozimmer Fr. 700.-- pro Woche (vorne E. 3.1), ausmachend rund Fr. 3'000.-- pro Monat. Dieser hohe Mietzins ist klarerweise (auch) als Abgeltung dafür zu sehen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen im Betrieb des Beschwerdeführers anbieten können. Zudem kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer stelle einzig Zimmer zur Verfügung, ähnlich einem Hotel (so aber Beschwerden S. 10), sondern er vermietet die Studios insbesondere und einzig zu dem Zweck, dass die Bewerberinnen dort als Prostituierte tätig sind. In seiner Eigenschaft als Studiobetreiber vermietet er seine Zimmer nicht an beliebige Drittpersonen, sondern nur an Sexarbeiterinnen, die in die- sen Räumlichkeiten und damit in seinem Betrieb Dienstleistungen erbringen wollen. Dabei entscheidet er darüber, wer als Prostituierte bei ihm arbeiten kann. Er gibt selber an, dass er den Kontakt zu den Frauen «pfleg[e]», da sich «wiederkehrende Buchungen» vorteilhaft im Sinn eines «besseren Ge- schäftsgang[s]» auswirkten (Eingabe vom 13.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 50). Angesichts dieser Äusserungen erscheint nur wenig glaubwürdig, dass er die Zimmer auf erste Anfrage hin vergibt und insbesondere keine «personenbezogene Auswahl» der bei ihm tätigen Frauen trifft (so aber Beschwerden S. 4). Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Kontaktaufnahme der Kundschaft mit den Frauen erfolge ohne jegliche Vermittlung des Studios, sondern finde stets «bereits vor dem Betreten des Betriebes» statt (Beschwerden S. 12). Im Bericht der Fachstelle Rotlicht der Kantonspolizei Bern werden die C.________ als «Laufhaus» beschreiben, in das sich viele Kunden ohne telefonische Vereinbarung begäben, um vor Ort anhand der Bilder, die an den Zimmertüren angebracht seien, spontan eine Sexarbeiterin auszusuchen (Bericht vom 21.4.2022, Vorakten StV [act. 3B]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 12 pag. 75 f.). Damit ist es im Betriebskonzept des Beschwerdeführers angelegt, dass die Kontaktaufnahme durch einen Grossteil der Kunden in den Räumlichkeiten des Etablissements erfolgt. So wird es den dort tätigen Frauen ermöglicht, ohne grösseren eigenen Aufwand – weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht – relativ unkompliziert und kurzfristig ihre Tätigkeit aufzunehmen bzw. dieser nachgehen zu können. Die Eingliederung in den Betrieb hat für die Sexarbeiterinnen zudem zur Folge, dass sie lediglich ein sehr geringes (im Wesentlichen auf die Miete und Reisekosten beschränktes) Unternehmerrisiko tragen. Die unregelmässigen, jeweils auf relativ kurze Intervalle beschränkten «Arbeitseinsätze» bedingen geradezu, dass die Frauen in einem bekannten und etablierten Betrieb arbeiten können; eine tatsächlich völlig eigenverantwortliche Tätigkeit wäre ihnen aufgrund dieses «Arbeitsmodells» kaum möglich. An der beschriebenen (betriebs-)wirtschaftlichen Abhängig- keit der Frauen ändert nichts, falls das Entgelt der Kundschaft tatsächlich (wie behauptet) direkt an die Prostituierten gezahlt wird (vgl. auch BGE 140 II 460 E. 4.3.1 [betr. Zulassung zum Arbeitsmarkt], BGer 9C_308/2017 vom 17.5.2018 E. 6.3.2 [betr. Beitragspflicht AHV]). 3.3.4 Entgegen dem Beschwerdeführer ist überdies nicht unbedeutend, dass er über eine Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 PGG verfügt (vgl. Beschwer- den S. 12 f.). Zwar ist richtig, dass allein aus den ihm daraus erwachsenden Pflichten nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der in den Studios tätigen Prostituierten geschlossen werden kann. Der Umstand, dass eine Bewilligungspflicht besteht, ist aber insofern relevant, als das PGG für klare Fälle von Unabhängigkeit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 PGG; gemeinsamer Antrag des Regierungsrats und der Kommission zum PGG, in Tagblatt des Grossen Rates 2012 [Januarses- sion], Beilage 2 S. 15 f.). 3.3.5 Schliesslich ist nicht entscheidend, dass die beim Beschwerdeführer tätigen Prostituierten offenbar sozialversicherungsrechtlich als selbständi- gerwerbend gelten (Beschwerden S. 9). Zwar wird mit Blick auf das Gebot der Einheit der Rechtsordnung ein einheitliches Verständnis der Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht angestrebt, was sich aber vorab in der grundsätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 13 lichen Bindung der Sozialversicherungsbehörden an die steuerrechtliche Be- urteilung äussert (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.4.3, 147 V 114 E. 3.4.2). 3.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Anhaltspunkte, wonach es sich bei der Tätigkeit der Sexarbeiterinnen in den C.________ im hier interessierenden Zeitraum von Januar bis September 2018 und Januar bis März 2019 um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle, überwiegen, sodass die dabei erzielten Einkünfte der Quellensteuer unterliegen und der Beschwerdeführer als Schuldner der steuerbaren Leistung anzusehen ist. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2024.87U, Seite 14

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.