formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeseinweisung (Zwischenverfügung der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 15. Februar 2024; 2023.3) | Formelle Enteignung
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Entscheide des (Vize-)Präsidenten der ESchK über die vorzeitige Be- sitzeseinweisung können mit Appellation vor Verwaltungsgericht gebracht werden (Art. 22 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [KEntG; BSG 711.0]). Angefochten ist eine Zwischen- verfügung. Solche können grundsätzlich mit Appellation beim Verwaltungs- gericht angefochten werden, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] analog; vgl. Michel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 4 Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 2 sowie Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Gemeinde kann ohne vorzeitige Besitzeseinweisung die Verlängerung des D.________wegs nicht abschliessen, was zu einer Verzö- gerung des Vorhabens mit entsprechenden Mehrkosten führt (Appellation S. 4; vgl. auch hinten E. 3.2). Die Gemeinde ist als Adressatin der Verfügung des Vizepräsidenten vom 15. Februar 2024 formell und materiell beschwert (vgl. BVR 2021 S. 218 E. 2.3). Die Appellation ist form- und fristgerecht er- folgt (Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Appel- lation ist daher einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. Art. 22 Abs. 3 KEntG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. b GSOG entscheidet die Präsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Ver- waltungsgerichts über Appellationen gegen Entscheide der ESchK über die vorzeitige Besitzeseinweisung. Sie kann die einzelrichterliche Zuständigkeit einem Mitglied der Abteilung übertragen (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 GSOG).
E. 1.3 Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse zu wie der ESchK (Rechts- und Ermessenskontrolle; Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 VRPG).
E. 2.1 Die UeO C.________ bezweckt die Erschliessung von (teilweise noch unüberbauten) Grundstücken in der Nachbarschaft der Parzelle Nr. 4________ im Eigentum des Appellaten. Dazu soll der bestehende D.________weg verlängert werden. Die Parzelle Nr. 4________ ist überbaut mit einem Wohnhaus (Gebäude Nr. 9), einem Schopf (Gebäude Nr. 9a) und einem Gartenhaus (Gebäude Nr. 9b). Im südöstlichen Bereich der Parzelle befindet sich die geplante Strasse (3 Meter Fahrbahnbreite; vgl. Erläute- rungsbericht zur UeO C.________ vom September 2018 act. 1D S. 8 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 5 Dort ist auch die Zufahrt zum Wohnhaus des Appellaten. Die Fahrbahn ver- läuft parallel zur Grundstückgrenze, bevor sie auf der Höhe des Schopfes (Gebäude Nr. 9a) in eine Wendemöglichkeit biegt (vgl. Überbauungsplan «Situation Strassenplan» vom September 2018 act. 1D [Grafik 1]). Grafik 1
E. 2.2 Der Landerwerbsplan sieht auf der Parzelle des Appellaten im südöstlichen Bereich für das Strassenbauprojekt eine vorübergehende Landbeanspruchung vor (vgl. Landerwerbsplan vom September 2018 act. 1D). Aus dem hier interessierenden Normalprofil A-A ergibt sich weiter, dass auf der Parzelle Nr. 4________ als Strassenrandabschluss ein Rand- stein vorgesehen ist. Dieser soll in einem Bankett verankert werden. Zudem ragt die Fundation der Strasse bis ca. einen Meter unterirdisch auf das Grundstück und soll das Terrain auf einer Breite von 1,2 Metern angepasst werden (Plan «Normalprofile/Querprofile» vom September 2018, Normal- profil A-A [Strasse] act. 1D [Grafik 2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 6 Grafik 2 Die baulichen Massnahmen sollen auf dem Abschnitt von der südöstlichen Ecke des Grundstücks des Appellaten bis auf die Höhe des Schopfes umge- setzt werden; mithin auf einer Distanz von ca. 15-20 Metern (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>). Die rote unterbrochene Linie auf dem Strassenplan bezeichnet den Rand des Banketts, in dem die Randsteine verankert werden sollen (vgl. Grafik 1 sowie Appellation S. 9). Ob die Fundation der Strasse und die Terrainanpas- sung auf dem gesamten Streifen bis ca. 1 bzw. 1,2 Meter oder weniger bzw. weiter auf das Grundstück des Appellaten ragen, ist aus den Plänen nicht ersichtlich.
E. 3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 KEntG kann die Enteignerin oder der Enteigner nach Einleitung des Schätzungsverfahrens ermächtigt werden, von Grunds- tücken ganz oder teilweise Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuü- ben, wenn sie oder er dartun kann, dass ein Zuwarten bis zum Vollzug der Enteignung ihr oder ihm wesentliche Nachteile verursachen würde, oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten er- scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen an den verlangten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 7 Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; in der Regel genügt ein Glaubhaftmachen (BGer 1E.9/2006 vom 20.9.2006, E. 2.1). Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn die Schätzungskommission – wie hier – einen Augenschein vorgenommen hat und der Beweis über den Zustand des Streitgegenstands vor der Besitzeseinweisung gesichert wird (Art. 22 Abs. 2 KEntG; vorne Bst. B). Vorausgesetzt ist zudem (grundsätz- lich) der Bestand des Enteignungsrechts (BGE 121 II 121 E. 1). Das KEntG räumt keinen Anspruch auf vorzeitige Besitzeseinweisung ein, sondern stellt deren Gewährung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden (gesetzli- che Kann-Vorschrift). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist Rechnung zu tragen und vor der Anordnung der vorzeitigen Besitzeseinweisung ist eine sorgfältige Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzu- nehmen (zum Ganzen VGE 2018/380 vom 31.1.2019 E. 2.2, 2011/462 vom 29.6.2012 E. 3.2).
E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Gemeinde ein wesentlicher Nachteil entste- hen würde, wenn sie die Verlängerung des D.________wegs beim Grunds- tück des Appellaten stoppen müsste, bis die Entschädigung für die Enteig- nung rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Appellation S. 7 f. sowie Appellations- antwort vom 28.5.2024 act. 6 S. 3; vgl. auch angefochtene Verfügung E. 3). Ebenso ist unbestritten, dass die UeO C.________ mit Baubewilligung rechtskräftig ist, der Landerwerbsplan eine vorübergehende Landbeanspru- chung des südöstlichen Streifens der Parzelle Nr. 4________ ausweist und insofern ein Enteignungstitel vorliegt (vgl. Appellation S. 5 und Appellations- antwort vom 28.5.2024 act. 6 S. 3; vorne Bst. A). Das Fahrwegrecht des Ap- pellaten zu Lasten der Parzellen A.________ Gbbl. Nr. 5________ und 3________ bildet nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Appellationsant- wort S. 5 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 4 Juni 2008 (SG; BSG 732.11). Demnach müssen die Anstösserinnen und Anstösser Eingriffe dulden, die sich ergeben aus dem Anbringen von Stras- senbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ablei- tung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuch- tungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 136/137 N. 1).
E. 4.1 Die ESchK hat erwogen, der Randstein bzw. die Reihe von Rands- teinen, die Teile der Parzelle Nr. 4________ dauerhaft beanspruchen, wider- sprächen dem Landerwerbsplan, der lediglich eine vorübergehende Enteig- nung vorsehe. Die Gemeinde habe nur dafür ein Gesuch gestellt, nicht für eine dauernde formelle Enteignung. Aufgrund der Widersprüche in den Plä- nen sei unklar, was eine vorzeitige Besitzeseinweisung überhaupt bedeuten würde. Die Gemeinde könne jedenfalls nicht mit einer vorübergehenden Be- sitznahme auf dem Grundstück des Appellaten – ohne dessen Einwilligung
– Randsteine oder andere Strassenrandabschlüsse dauernd bauen (ange- fochtene Verfügung E. 5).
E. 4.2 Die Gemeinde bestreitet nicht, dass auf der Parzelle Nr. 4________ Strassenbestandteile dauerhaft geplant sind. Sie wendet aber ein, der Rand- stein auf der Parzelle des Appellaten diene in erster Linie der Ableitung von Wasser und sei deshalb als Eigentumsbeschränkung von untergeordneter Bedeutung zu dulden. Nichts anderes gelte für das Strassenbankett, in dem die Randsteine verankert seien. Ebenso sei die geringfügige Terrainanpas- sung zu dulden, soweit dabei überhaupt von einer Eigentumsbeschränkung auszugehen sei. Für diese baulichen Massnahmen sei sie nicht auf die vor- zeitige Besitzeseinweisung angewiesen. Auch habe sie kein Gesuch um dauernde formelle Enteignung stellen müssen. Um die zu duldenden Arbei- ten vorzunehmen sowie die Strasse in diesem Bereich erstellen zu können, müsse die Gemeinde jedoch den südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 4________ vorübergehend weitergehend in Anspruch nehmen. Deshalb sei im Landerwerbsplan eine vorübergehende Landbeanspruchung vorge- sehen. Widersprüche zwischen dem Landerwerbsplan und dem Normalprofil A-A (Strasse) bestünden also keine (Appellation S. 9 ff.). – Der Appellat bringt vor, das Strassenbankett rage rund 60 cm in seine Parzelle hinein. Sollte er künftig beabsichtigen, eine Hecke o.ä. zu errichten, werde sein Ei- gentum jedoch weitaus mehr als 60 cm beeinträchtigt, denn es seien die ent- sprechenden Mindestabstände zu wahren (Appellationsantwort vom 28.5.2024 act. 6 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 9
E. 4.3 Mit ihrem Einwand bezieht sich die Gemeinde auf Art. 136 BauG. Nach dessen Abs. 1 sind Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung zu dulden (gesetzliche Eigentumsbeschränkungen öffentlich- rechtlicher Natur; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 136/137 N. 1); namentlich sind dies die folgenden Massnahmen des zuständigen Gemeinwesens oder der von ihm ermächtigten Unternehmung: a die Planung vorbereitende Handlungen, wie Begehungen, Planauf- nahmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen; b das Anbringen von Vorrichtungen und Weisungszeichen auf Privat- boden, wie von Verkehrssignalen, Wegweisern und Markierungen für Wanderwege, Kennzeichen und Hinweisschilder für öffentliche Anla- gen jeder Art, ferner von Hydranten, Beleuchtungsvorrichtungen, öf- fentlichen Uhren und von Anhängevorrichtungen für die Oberleitun- gen öffentlicher Verkehrsmittel; c das Einlegen von Kanälen und Leitungen in das für den Bau von Strassen ausgeschiedene Land vor dem Erwerb, ferner die Durchlei- tung durch Privatland von Leitungen für Gemeinschaftsantennenan- lagen. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 74 Bst. c des Strassengesetzes vom
E. 4.4 Als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung gel- ten Eingriffe, die üblich sind und keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die Benützung und Bewirtschaftung des Grundstücks haben (vgl. VGE 2014/163 vom 2.9.2015 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 136/137 N. 1). Solche Eingriffe gehen weniger weit als (formelle) Enteignungen bzw. Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (sog. ma- terielle Enteignung). Sie werden entsprechend nicht voll entschädigt (vgl. VGE 23449 vom 23.2.2009 E. 2, 3.4 und 3.6 f.). Für die formelle Enteignung ist typisch, dass das Eigentumsrecht übergeht; sie unterscheidet sich inso- fern von der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (vgl. BGE 135 III 633 E. 5.1.3; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 26 N. 53).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 10
E. 4.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Randsteine, die unterirdische Strassenfundation und die Terrainanpassung auf dem südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 4________ von Gesetzes wegen zu dulden sind; mithin, ob die vorgesehenen baulichen Massnahmen noch als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung gelten. Ist dies der Fall, wären keine Wider- sprüche in den Plänen erkennbar, zumal die Gemeinde diese Massnahmen bereits von Gesetzes wegen ausführen dürfte (vorne E. 4.3).
E. 4.6 Welche Auswirkungen üblicherweise als geringfügig gelten, ergeben sich aus den in Art. 136 Bst. b BauG und Art. 74 Bst. c SG aufgezählten Bei- spielen (vorne E. 4.3) sowie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts. Dieses hat in der Vergangenheit das Anbringen eines Beleuchtungs- kandelabers (VGE 2014/163 vom 2.9.2015 E. 4.4, 22871 vom 26.6.2007 E. 4.2.1), eines Hydranten (VGE 2010/75 vom 17.12.2010 E. 5.1), eines Ver- kehrsspiegels (VGE 19577 vom 15.12.1995 E. 5b) sowie von Stromleitungs- schächten (VGE 22871 vom 26.6.2007 E. 4.2.2) als Eigentumsbeschränkun- gen von untergeordneter Bedeutung beurteilt. In allen Fällen ergab sich die Geringfügigkeit der Auswirkungen aus den punktuellen baulichen Massnah- men. Im vorliegenden Fall sind demgegenüber bauliche Massnahmen auf einem ca. 15-20 Meter langen und 1-1,2 Meter breiten Abschnitt auf der An- stösserparzelle geplant (Randsteine mit Bankett, Fundation der Strasse und Terrainanpassung; vorne E. 2.2).
E. 4.7 Die Gemeinde begründet die untergeordnete Bedeutung der Arbeiten auf der Parzelle Nr. 4________ damit, dass die Randsteine sowie das zu- gehörige Bankett in erster Linie der Ableitung von Wasser dienen; mithin be- zieht sie sich Art. 74 Bst. c SG, der Eingriffe zu diesem Zweck ausdrücklich nennt. Dass die Fundation der Strasse bzw. die Anpassung des Terrains auf einer Breite von bis zu 1,2 m ebendies bezwecken, bringt sie aber nicht vor (vorne E. 4.2). Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der ESchK davon auszugehen, dass zumindest die Fundation der Strasse deren Stabi- lisierung dient; zumal diese zur Parzelle des Appellaten hin leicht abfällt (vgl. Grafik 2). Zudem kann nicht alleine auf den Zweck der baulichen Massnah- men abgestellt werden. Denn nicht jede bauliche Massnahme zur Ableitung von Wasser kann als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 11 Massgebend sind die Auswirkungen auf das Eigentum im konkreten Einzel- fall (vorne E. 4.4). Dazu ergibt sich Folgendes: Zwar haben die vorgesehe- nen baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Appellaten – anders als dieser meint (vorne E. 4.2) – keinen Einfluss auf den einzuhaltenden Stras- senabstand, denn dieser wird ausgehend von Fahrbahnrand gemessen. Die Fahrbahn befindet sich ganz auf der (zukünftigen) Strassenparzelle der Ge- meinde; die Randsteine gehören nicht dazu (Art. 80 SG sowie Art. 56 ff. der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. VGE 2022/294 vom 16.4.2024 E. 5.2, 23122 vom 13.5.2008 E. 3.4.2). Der Randstein mit Bankett sowie die Strassenfundation schränken die Bebau- barkeit der Parzelle Nr. 4________ aber insofern ein, als dadurch verunmög- licht bzw. zumindest erschwert wird, im betroffenen Bereich einen Zaun zu errichten oder Pflanzen zu setzen (vgl. Vernehmlassung der ESchK vom 3.4.2024 act. 3 S. 2). Die Einschränkung betrifft nicht nur Zäune und Hecken im Strassenabstand von 0,5 m, deren Höhe ohnehin eingeschränkt wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 SV). Auch höhere Zäune und Hecken können im Streifen von ca. 1 Meter entlang der Fahrbahn nicht errichtet bzw. gesetzt werden (vgl. Grafik 2). Es ist gleichzeitig nicht auszuschliessen, dass der Appellat in Zukunft einen Sichtschutz gegenüber der neu geplanten Strasse aufstellen möchte (vgl. vorne E. 4.2). Die Auswirkungen der geplanten baulichen Mass- nahmen auf der Parzelle Nr. 4________ sind damit nicht mit jenen in Art. 136 Abs. 1 Bst. b BauG bzw. Art. 74 Bst. c SG vergleichbar, sondern gehen darü- ber hinaus.
E. 4.8 Letztlich handelt es sich bei den auf der Parzelle des Appellaten vor- gesehen baulichen Massnahmen um Bestandteile einer Strasse, die grundsätzlich im Eigentum der Gemeinde stehen soll (Art. 5 sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 8 SG). Wie der Vizepräsident der ESchK zu Recht bemerkt, spricht dies eher dafür, dass diese Teile der Parzelle Nr. 4________ zu enteignen wären (vgl. Vernehmlassung der ESchK vom 3.4.2024 act. 3 S. 2; zum Akzessionsprinzip vgl. Tarkan Göksu, in Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 667 N. 3 ff.).
E. 4.9 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die mit den bauli- chen Massnahmen verbundenen Eigentumsbeschränkungen nicht von un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 12 tergeordneter Bedeutung sind. Sie müssen vom Appellaten nicht von Geset- zes wegen geduldet werden. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob er rechtzeitig und korrekt über die Eigentumsbeschränkung informiert worden ist und ob die Strasse verschoben werden könnte (vgl. Art. 136 Abs. 2 BauG; Appellationsantwort S. 4 f.). Damit ist zumindest fraglich, ob ein gültiger Enteignungstitel für die dauerhaft vorgesehenen Strassenbe- standteile auf dem südöstlichen Streifen des Grundstücks des Appellaten vorliegt. Denn die UeO sieht lediglich eine vorübergehende Besitznahme vor. Sie räumt kein Recht zur dauernden Enteignung ein. Dies macht die Gemeinde auch nicht geltend; mithin hat sie die vorzeitige Besitzeseinwei- sung nur für die vorübergehende Beanspruchung der südöstlichen Teilfläche auf der Parzelle Nr. 4________ beantragt (vgl. vorne Bst. B und C sowie E. 4.2). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Vizepräsident der ESchK Vorbehalte gegenüber der Ausführung der dauernden Strassenbestandteile auf der Parzelle des Appellaten geäussert hat.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob der Vizepräsident der ESchK die vorzeitige Besitzesein- weisung für die vorübergehende Beanspruchung der südöstlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 4________ trotz der darauf geplanten dauernden baulichen Massnahmen hätte erteilen müssen.
E. 5.1 Die Gemeinde macht geltend, der Vizepräsident der ESchK hätte die vorzeitige Besitzeseinweisung gewähren müssen, selbst wenn keine Dul- dungspflicht bestehe. Denn er hätte gleichzeitig erklären können, die dauer- haft vorgesehenen Strassenbestandteile auf der Parzelle Nr. 4________ dürften mangels Enteignungstitel vorderhand noch nicht gebaut werden (Ap- pellation S. 11).
E. 5.2 Mit ihrer Rüge spricht die Gemeinde den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit an; wobei bei der vorzeitigen Besitzeseinweisung insbesondere eine sorgfältige Abwägung der gegeneinander gegenüberstehenden Inter- essen vorzunehmen ist (vgl. vorne E. 3.1). – Nach dem Gesagten ist unbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 13 stritten, dass mit der UeO C.________ ein Enteignungstitel für die vorüber- gehende Beanspruchung des südöstlichen Streifens der Parzelle Nr. 4________ vorliegt (vorne E. 3.2). Der Appellat widersetzt sich dieser nicht. Er ist lediglich mit den dauerhaft vorgesehenen Strassenbestandteilen auf seinem Grundstück nicht einverstanden (vgl. Appellationsantwort S. 3). Die Gemeinde kann hingegen ohne vorzeitige Besitzeseinweisung die (übri- gen) Strassenbauarbeiten auf der Höhe der Parzelle Nr. 4________ nicht weiterführen. Dies würde dazu führen, dass das Vorhaben verzögert und ver- kompliziert wird, was mit entsprechenden Mehrkosten verbunden wäre. Dass die Gemeinde die Strassenarbeiten trotzdem ausführen würde, also selbst wenn sie die Strassenbestandteile auf dem Grundstück des Appella- ten vorderhand nicht bauen dürfte, ist nicht auszuschliessen. Ob dies tech- nisch machbar ist oder allenfalls sogar eine Änderung der Überbauungsord- nung notwendig ist, ist hier nicht zu beurteilen. Es wird Sache der Gemeinde sein, dies zu prüfen. Damit ist ohne weiteres dargetan, dass der Gemeinde durch ein Zuwarten wesentliche Nachteile entstehen würden (zum Beweis- mass vorne E. 3.2), was nicht bestritten ist (vorne E. 3.2). Soweit die Ge- meinde die vorzeitige Besitzeseinweisung für den südöstlichen Teil der An- stösserparzelle beantragt und sie diesen nur vorübergehend für den Stras- senbau beansprucht, d.h. ohne dauernde bauliche Massnahmen auf der Pa- rzelle des Appellaten, ist ihr die vorzeitige Besitzeseinweisung deshalb zu gewähren.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Appellation insoweit als begründet, als die Gemeinde die vorzeitige Besitzeseinweisung für die vorübergehende Be- anspruchung des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 4________ beantragt. Sie ist demzufolge ab Rechtskraft dieses Urteils für diesen Teil vorzeitig in den Besitz einzuweisen. Im Sinn einer Präzisierung ist festzuhalten, dass die vorzeitige Besitzeseinweisung nicht die dauerhaft vorgesehenen Strassen- bestandteile auf der Parzelle Nr. 4________ umfasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 14
E. 7.1 Die Kostenverlegung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rich- tet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als unterlie- gend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die unterliegende Partei hat einerseits die Verfahrenskosten zu tragen. Sie hat andererseits der ob- siegenden Partei deren Parteikosten zu ersetzen und ihre eigenen selber zu tragen. Der obsiegenden Partei steht ein entsprechender Ersatzanspruch zu. Art. 104 Abs. 4 VRPG, wonach Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben, gilt nur im Beschwerde-, nicht aber im Appel- lationsverfahren (BVR 2008 S. 105 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2002 S. 381 E. 10b/bb; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 109 N. 2).
E. 7.2 Die Gemeinde dringt mit ihrer Appellation vollständig durch, denn sie hat die vorzeitige Besitzeseinweisung (nur) für die vorübergehende Bean- spruchung der südöstlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 4________ beantragt (vorne Bst. C). Demzufolge ist von einem vollständigen Obsiegen der Ge- meinde auszugehen. Der Appellat hat daher die Verfahrenskosten zu tragen und der Gemeinde die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten werden im Appellationsverfahren grundsätzlich streitwertabhängig festgesetzt (Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverord- nung, PKV; BSG 168.811]). Die Kostennote der Rechtsvertreter der Ge- meinde gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Im vorinstanzlichen Verfahren sind keine Kosten verlegt worden. Eine diesbezügliche Korrektur erübrigt sich. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Appellation wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Zwischenverfügung der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 15. Februar 2024 wird insoweit aufgehoben, als die vorzeitige Besitzeseinweisung für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 15 den Streifen im südöstlichen Teil der Parzelle A.________ Gbbl. Nr. 4________ gemäss Landerwerbsplan verweigert worden ist.
- Die Einwohnergemeinde A.________ wird ab Rechtskraft dieses Urteils vorzeitig in den Besitz des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 4________ eingewiesen. Die dauerhaft vorgesehenen Strassenbestandteile auf der Parzelle Nr. 4________ (Randsteine mit Bankett, Fundation der Strasse, Terrainanpassung) sind von der vorzeitigen Besitzeseinweisung nicht um- fasst.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Appellaten auferlegt.
- Der Appellat hat der Einwohnergemeinde A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'783.45.- - (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen: - Appellantin - Appellat - Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.82U HAM/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2024 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Bickel Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … und Rechtsanwältin … Appellantin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Appellat und Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Thunstrasse 24, 3005 Bern betreffend formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeseinweisung (Zwischen- verfügung der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom
15. Februar 2024; 2023.3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 30. Oktober 2018 beschloss der Gemeinderat der Einwohngergemeinde (EG) A.________ die Überbauungsordnung (UeO) «Ergänzung Erschlies- sung C.________» (C.________). Die UeO C.________ bezweckt u.a. die Erschliessung der Parzellen A.________ Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________, indem der bestehende D.________weg verlängert wird. Der Landerwerbsplan, der Bestandteil der UeO bildet, sieht vor, dass die Parzelle A.________ Gbbl. Nr. 4________ (Eigentum von B.________) im nördlichen Bereich für den Werkleitungskorridor und im südöstlichen Bereich für das Strassenbauprojekt vorübergehend beansprucht wird. Das Amt für Gemein- den und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte mit Gesam- tentscheid vom 24. Juli 2019 die UeO C.________ mit Baubewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde von B.________ wies die Direktion für Inne- res und Justiz des Kantons Bern (DIJ) mit Entscheid vom 6. April 2020 ab. B. Am 19. September 2023 stellte die EG A.________ bei der Enteignungs- schätzungskommission des Kantons Bern (ESchK) ein Gesuch um Feststel- lung der Enteignungsentschädigung und beantragte, es sei die vorüberge- hende Beanspruchung der nördlichen und südöstlichen Teilfläche auf der Parzelle Nr. 4________ gemäss Landerwerbsplan während der Bauarbeiten an der Strasse sowie an den Werkleitungen für die Dauer von voraussichtlich 6 Monaten zu gestatten und es sei die dafür zu entrichtende Entschädigung festzulegen. Gleichzeitig ersuchte die EG A.________ bezüglich dieser Teilflächen um vorzeitige Besitzeseinweisung. Am 28. November 2023 führte die ESchK einen Augenschein sowie eine Ei- nigungs- und Instruktionsverhandlung durch. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 hiess der Vizepräsident der ESchK das Gesuch der EG A.________ um vorzeitige Besitzeseinweisung insofern gut, als diese den nördlichen Teil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 3 der Parzelle Nr. 4________ betrifft. Dagegen wies sie das Gesuch betref- fend den Streifen im südöstlichen Teil der Parzelle ab. C. Dagegen hat die EG A.________ am 18. März 2024 beim Verwaltungsge- richt appelliert. Sie beantragt, die Appellation sei gutzuheissen und Ziff. 1 der Verfügung des Vizepräsidenten der ESchK vom 15. Februar 2024 sei inso- weit aufzuheben, als die vorzeitige Besitzeseinweisung für den Streifen im südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 4________ gemäss Landerwerbsplan ver- weigert worden sei. Die vorzeitige Besitzeseinweisung sei für die vorüberge- hende Beanspruchung des Streifens im südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 4________ während den Bauarbeiten an der Strasse und den Werklei- tungen (Dauer voraussichtlich 6 Monate) per Datum sobald als möglich zu verfügen. Mit Appellationsantwort vom 28. Mai 2024 schliesst B.________ auf Abwei- sung der Appellation. Die ESchK stellt in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2024 (sinngemäss) denselben Antrag. Erwägungen: 1. 1.1 Entscheide des (Vize-)Präsidenten der ESchK über die vorzeitige Be- sitzeseinweisung können mit Appellation vor Verwaltungsgericht gebracht werden (Art. 22 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [KEntG; BSG 711.0]). Angefochten ist eine Zwischen- verfügung. Solche können grundsätzlich mit Appellation beim Verwaltungs- gericht angefochten werden, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] analog; vgl. Michel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 4 Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 2 sowie Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Gemeinde kann ohne vorzeitige Besitzeseinweisung die Verlängerung des D.________wegs nicht abschliessen, was zu einer Verzö- gerung des Vorhabens mit entsprechenden Mehrkosten führt (Appellation S. 4; vgl. auch hinten E. 3.2). Die Gemeinde ist als Adressatin der Verfügung des Vizepräsidenten vom 15. Februar 2024 formell und materiell beschwert (vgl. BVR 2021 S. 218 E. 2.3). Die Appellation ist form- und fristgerecht er- folgt (Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Appel- lation ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. Art. 22 Abs. 3 KEntG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. b GSOG entscheidet die Präsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Ver- waltungsgerichts über Appellationen gegen Entscheide der ESchK über die vorzeitige Besitzeseinweisung. Sie kann die einzelrichterliche Zuständigkeit einem Mitglied der Abteilung übertragen (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 GSOG). 1.3 Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse zu wie der ESchK (Rechts- und Ermessenskontrolle; Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1 Die UeO C.________ bezweckt die Erschliessung von (teilweise noch unüberbauten) Grundstücken in der Nachbarschaft der Parzelle Nr. 4________ im Eigentum des Appellaten. Dazu soll der bestehende D.________weg verlängert werden. Die Parzelle Nr. 4________ ist überbaut mit einem Wohnhaus (Gebäude Nr. 9), einem Schopf (Gebäude Nr. 9a) und einem Gartenhaus (Gebäude Nr. 9b). Im südöstlichen Bereich der Parzelle befindet sich die geplante Strasse (3 Meter Fahrbahnbreite; vgl. Erläute- rungsbericht zur UeO C.________ vom September 2018 act. 1D S. 8 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 5 Dort ist auch die Zufahrt zum Wohnhaus des Appellaten. Die Fahrbahn ver- läuft parallel zur Grundstückgrenze, bevor sie auf der Höhe des Schopfes (Gebäude Nr. 9a) in eine Wendemöglichkeit biegt (vgl. Überbauungsplan «Situation Strassenplan» vom September 2018 act. 1D [Grafik 1]). Grafik 1 2.2 Der Landerwerbsplan sieht auf der Parzelle des Appellaten im südöstlichen Bereich für das Strassenbauprojekt eine vorübergehende Landbeanspruchung vor (vgl. Landerwerbsplan vom September 2018 act. 1D). Aus dem hier interessierenden Normalprofil A-A ergibt sich weiter, dass auf der Parzelle Nr. 4________ als Strassenrandabschluss ein Rand- stein vorgesehen ist. Dieser soll in einem Bankett verankert werden. Zudem ragt die Fundation der Strasse bis ca. einen Meter unterirdisch auf das Grundstück und soll das Terrain auf einer Breite von 1,2 Metern angepasst werden (Plan «Normalprofile/Querprofile» vom September 2018, Normal- profil A-A [Strasse] act. 1D [Grafik 2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 6 Grafik 2 Die baulichen Massnahmen sollen auf dem Abschnitt von der südöstlichen Ecke des Grundstücks des Appellaten bis auf die Höhe des Schopfes umge- setzt werden; mithin auf einer Distanz von ca. 15-20 Metern (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter:). Die rote unterbrochene Linie auf dem Strassenplan bezeichnet den Rand des Banketts, in dem die Randsteine verankert werden sollen (vgl. Grafik 1 sowie Appellation S. 9). Ob die Fundation der Strasse und die Terrainanpas- sung auf dem gesamten Streifen bis ca. 1 bzw. 1,2 Meter oder weniger bzw. weiter auf das Grundstück des Appellaten ragen, ist aus den Plänen nicht ersichtlich. 3. 3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 KEntG kann die Enteignerin oder der Enteigner nach Einleitung des Schätzungsverfahrens ermächtigt werden, von Grunds- tücken ganz oder teilweise Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuü- ben, wenn sie oder er dartun kann, dass ein Zuwarten bis zum Vollzug der Enteignung ihr oder ihm wesentliche Nachteile verursachen würde, oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten er- scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen an den verlangten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 7 Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; in der Regel genügt ein Glaubhaftmachen (BGer 1E.9/2006 vom 20.9.2006, E. 2.1). Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn die Schätzungskommission – wie hier – einen Augenschein vorgenommen hat und der Beweis über den Zustand des Streitgegenstands vor der Besitzeseinweisung gesichert wird (Art. 22 Abs. 2 KEntG; vorne Bst. B). Vorausgesetzt ist zudem (grundsätz- lich) der Bestand des Enteignungsrechts (BGE 121 II 121 E. 1). Das KEntG räumt keinen Anspruch auf vorzeitige Besitzeseinweisung ein, sondern stellt deren Gewährung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden (gesetzli- che Kann-Vorschrift). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist Rechnung zu tragen und vor der Anordnung der vorzeitigen Besitzeseinweisung ist eine sorgfältige Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzu- nehmen (zum Ganzen VGE 2018/380 vom 31.1.2019 E. 2.2, 2011/462 vom 29.6.2012 E. 3.2). 3.2 Unbestritten ist, dass der Gemeinde ein wesentlicher Nachteil entste- hen würde, wenn sie die Verlängerung des D.________wegs beim Grunds- tück des Appellaten stoppen müsste, bis die Entschädigung für die Enteig- nung rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Appellation S. 7 f. sowie Appellations- antwort vom 28.5.2024 act. 6 S. 3; vgl. auch angefochtene Verfügung E. 3). Ebenso ist unbestritten, dass die UeO C.________ mit Baubewilligung rechtskräftig ist, der Landerwerbsplan eine vorübergehende Landbeanspru- chung des südöstlichen Streifens der Parzelle Nr. 4________ ausweist und insofern ein Enteignungstitel vorliegt (vgl. Appellation S. 5 und Appellations- antwort vom 28.5.2024 act. 6 S. 3; vorne Bst. A). Das Fahrwegrecht des Ap- pellaten zu Lasten der Parzellen A.________ Gbbl. Nr. 5________ und 3________ bildet nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Appellationsant- wort S. 5 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4. Umstritten ist hingegen, ob die dauerhafte Beanspruchung der Parzelle Nr. 4________ aufgrund der darauf geplanten baulichen Massnahmen zu Gunsten der Erschliessungsstrasse (Randsteine, Fundation und Terrainan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 8 passungen) der vorzeitigen Besitzeseinweisung für die vorübergehende Be- anspruchung des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 4________ entgegen steht. 4.1 Die ESchK hat erwogen, der Randstein bzw. die Reihe von Rands- teinen, die Teile der Parzelle Nr. 4________ dauerhaft beanspruchen, wider- sprächen dem Landerwerbsplan, der lediglich eine vorübergehende Enteig- nung vorsehe. Die Gemeinde habe nur dafür ein Gesuch gestellt, nicht für eine dauernde formelle Enteignung. Aufgrund der Widersprüche in den Plä- nen sei unklar, was eine vorzeitige Besitzeseinweisung überhaupt bedeuten würde. Die Gemeinde könne jedenfalls nicht mit einer vorübergehenden Be- sitznahme auf dem Grundstück des Appellaten – ohne dessen Einwilligung
– Randsteine oder andere Strassenrandabschlüsse dauernd bauen (ange- fochtene Verfügung E. 5). 4.2 Die Gemeinde bestreitet nicht, dass auf der Parzelle Nr. 4________ Strassenbestandteile dauerhaft geplant sind. Sie wendet aber ein, der Rand- stein auf der Parzelle des Appellaten diene in erster Linie der Ableitung von Wasser und sei deshalb als Eigentumsbeschränkung von untergeordneter Bedeutung zu dulden. Nichts anderes gelte für das Strassenbankett, in dem die Randsteine verankert seien. Ebenso sei die geringfügige Terrainanpas- sung zu dulden, soweit dabei überhaupt von einer Eigentumsbeschränkung auszugehen sei. Für diese baulichen Massnahmen sei sie nicht auf die vor- zeitige Besitzeseinweisung angewiesen. Auch habe sie kein Gesuch um dauernde formelle Enteignung stellen müssen. Um die zu duldenden Arbei- ten vorzunehmen sowie die Strasse in diesem Bereich erstellen zu können, müsse die Gemeinde jedoch den südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 4________ vorübergehend weitergehend in Anspruch nehmen. Deshalb sei im Landerwerbsplan eine vorübergehende Landbeanspruchung vorge- sehen. Widersprüche zwischen dem Landerwerbsplan und dem Normalprofil A-A (Strasse) bestünden also keine (Appellation S. 9 ff.). – Der Appellat bringt vor, das Strassenbankett rage rund 60 cm in seine Parzelle hinein. Sollte er künftig beabsichtigen, eine Hecke o.ä. zu errichten, werde sein Ei- gentum jedoch weitaus mehr als 60 cm beeinträchtigt, denn es seien die ent- sprechenden Mindestabstände zu wahren (Appellationsantwort vom 28.5.2024 act. 6 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 9 4.3 Mit ihrem Einwand bezieht sich die Gemeinde auf Art. 136 BauG. Nach dessen Abs. 1 sind Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung zu dulden (gesetzliche Eigentumsbeschränkungen öffentlich- rechtlicher Natur; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 136/137 N. 1); namentlich sind dies die folgenden Massnahmen des zuständigen Gemeinwesens oder der von ihm ermächtigten Unternehmung: a die Planung vorbereitende Handlungen, wie Begehungen, Planauf- nahmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen; b das Anbringen von Vorrichtungen und Weisungszeichen auf Privat- boden, wie von Verkehrssignalen, Wegweisern und Markierungen für Wanderwege, Kennzeichen und Hinweisschilder für öffentliche Anla- gen jeder Art, ferner von Hydranten, Beleuchtungsvorrichtungen, öf- fentlichen Uhren und von Anhängevorrichtungen für die Oberleitun- gen öffentlicher Verkehrsmittel; c das Einlegen von Kanälen und Leitungen in das für den Bau von Strassen ausgeschiedene Land vor dem Erwerb, ferner die Durchlei- tung durch Privatland von Leitungen für Gemeinschaftsantennenan- lagen. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 74 Bst. c des Strassengesetzes vom
4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). Demnach müssen die Anstösserinnen und Anstösser Eingriffe dulden, die sich ergeben aus dem Anbringen von Stras- senbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ablei- tung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuch- tungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 136/137 N. 1). 4.4 Als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung gel- ten Eingriffe, die üblich sind und keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die Benützung und Bewirtschaftung des Grundstücks haben (vgl. VGE 2014/163 vom 2.9.2015 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 136/137 N. 1). Solche Eingriffe gehen weniger weit als (formelle) Enteignungen bzw. Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (sog. ma- terielle Enteignung). Sie werden entsprechend nicht voll entschädigt (vgl. VGE 23449 vom 23.2.2009 E. 2, 3.4 und 3.6 f.). Für die formelle Enteignung ist typisch, dass das Eigentumsrecht übergeht; sie unterscheidet sich inso- fern von der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (vgl. BGE 135 III 633 E. 5.1.3; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 26 N. 53).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 10 4.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Randsteine, die unterirdische Strassenfundation und die Terrainanpassung auf dem südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 4________ von Gesetzes wegen zu dulden sind; mithin, ob die vorgesehenen baulichen Massnahmen noch als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung gelten. Ist dies der Fall, wären keine Wider- sprüche in den Plänen erkennbar, zumal die Gemeinde diese Massnahmen bereits von Gesetzes wegen ausführen dürfte (vorne E. 4.3). 4.6 Welche Auswirkungen üblicherweise als geringfügig gelten, ergeben sich aus den in Art. 136 Bst. b BauG und Art. 74 Bst. c SG aufgezählten Bei- spielen (vorne E. 4.3) sowie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts. Dieses hat in der Vergangenheit das Anbringen eines Beleuchtungs- kandelabers (VGE 2014/163 vom 2.9.2015 E. 4.4, 22871 vom 26.6.2007 E. 4.2.1), eines Hydranten (VGE 2010/75 vom 17.12.2010 E. 5.1), eines Ver- kehrsspiegels (VGE 19577 vom 15.12.1995 E. 5b) sowie von Stromleitungs- schächten (VGE 22871 vom 26.6.2007 E. 4.2.2) als Eigentumsbeschränkun- gen von untergeordneter Bedeutung beurteilt. In allen Fällen ergab sich die Geringfügigkeit der Auswirkungen aus den punktuellen baulichen Massnah- men. Im vorliegenden Fall sind demgegenüber bauliche Massnahmen auf einem ca. 15-20 Meter langen und 1-1,2 Meter breiten Abschnitt auf der An- stösserparzelle geplant (Randsteine mit Bankett, Fundation der Strasse und Terrainanpassung; vorne E. 2.2). 4.7 Die Gemeinde begründet die untergeordnete Bedeutung der Arbeiten auf der Parzelle Nr. 4________ damit, dass die Randsteine sowie das zu- gehörige Bankett in erster Linie der Ableitung von Wasser dienen; mithin be- zieht sie sich Art. 74 Bst. c SG, der Eingriffe zu diesem Zweck ausdrücklich nennt. Dass die Fundation der Strasse bzw. die Anpassung des Terrains auf einer Breite von bis zu 1,2 m ebendies bezwecken, bringt sie aber nicht vor (vorne E. 4.2). Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der ESchK davon auszugehen, dass zumindest die Fundation der Strasse deren Stabi- lisierung dient; zumal diese zur Parzelle des Appellaten hin leicht abfällt (vgl. Grafik 2). Zudem kann nicht alleine auf den Zweck der baulichen Massnah- men abgestellt werden. Denn nicht jede bauliche Massnahme zur Ableitung von Wasser kann als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 11 Massgebend sind die Auswirkungen auf das Eigentum im konkreten Einzel- fall (vorne E. 4.4). Dazu ergibt sich Folgendes: Zwar haben die vorgesehe- nen baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Appellaten – anders als dieser meint (vorne E. 4.2) – keinen Einfluss auf den einzuhaltenden Stras- senabstand, denn dieser wird ausgehend von Fahrbahnrand gemessen. Die Fahrbahn befindet sich ganz auf der (zukünftigen) Strassenparzelle der Ge- meinde; die Randsteine gehören nicht dazu (Art. 80 SG sowie Art. 56 ff. der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. VGE 2022/294 vom 16.4.2024 E. 5.2, 23122 vom 13.5.2008 E. 3.4.2). Der Randstein mit Bankett sowie die Strassenfundation schränken die Bebau- barkeit der Parzelle Nr. 4________ aber insofern ein, als dadurch verunmög- licht bzw. zumindest erschwert wird, im betroffenen Bereich einen Zaun zu errichten oder Pflanzen zu setzen (vgl. Vernehmlassung der ESchK vom 3.4.2024 act. 3 S. 2). Die Einschränkung betrifft nicht nur Zäune und Hecken im Strassenabstand von 0,5 m, deren Höhe ohnehin eingeschränkt wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 SV). Auch höhere Zäune und Hecken können im Streifen von ca. 1 Meter entlang der Fahrbahn nicht errichtet bzw. gesetzt werden (vgl. Grafik 2). Es ist gleichzeitig nicht auszuschliessen, dass der Appellat in Zukunft einen Sichtschutz gegenüber der neu geplanten Strasse aufstellen möchte (vgl. vorne E. 4.2). Die Auswirkungen der geplanten baulichen Mass- nahmen auf der Parzelle Nr. 4________ sind damit nicht mit jenen in Art. 136 Abs. 1 Bst. b BauG bzw. Art. 74 Bst. c SG vergleichbar, sondern gehen darü- ber hinaus. 4.8 Letztlich handelt es sich bei den auf der Parzelle des Appellaten vor- gesehen baulichen Massnahmen um Bestandteile einer Strasse, die grundsätzlich im Eigentum der Gemeinde stehen soll (Art. 5 sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 8 SG). Wie der Vizepräsident der ESchK zu Recht bemerkt, spricht dies eher dafür, dass diese Teile der Parzelle Nr. 4________ zu enteignen wären (vgl. Vernehmlassung der ESchK vom 3.4.2024 act. 3 S. 2; zum Akzessionsprinzip vgl. Tarkan Göksu, in Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 667 N. 3 ff.). 4.9 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die mit den bauli- chen Massnahmen verbundenen Eigentumsbeschränkungen nicht von un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 12 tergeordneter Bedeutung sind. Sie müssen vom Appellaten nicht von Geset- zes wegen geduldet werden. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob er rechtzeitig und korrekt über die Eigentumsbeschränkung informiert worden ist und ob die Strasse verschoben werden könnte (vgl. Art. 136 Abs. 2 BauG; Appellationsantwort S. 4 f.). Damit ist zumindest fraglich, ob ein gültiger Enteignungstitel für die dauerhaft vorgesehenen Strassenbe- standteile auf dem südöstlichen Streifen des Grundstücks des Appellaten vorliegt. Denn die UeO sieht lediglich eine vorübergehende Besitznahme vor. Sie räumt kein Recht zur dauernden Enteignung ein. Dies macht die Gemeinde auch nicht geltend; mithin hat sie die vorzeitige Besitzeseinwei- sung nur für die vorübergehende Beanspruchung der südöstlichen Teilfläche auf der Parzelle Nr. 4________ beantragt (vgl. vorne Bst. B und C sowie E. 4.2). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Vizepräsident der ESchK Vorbehalte gegenüber der Ausführung der dauernden Strassenbestandteile auf der Parzelle des Appellaten geäussert hat. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Vizepräsident der ESchK die vorzeitige Besitzesein- weisung für die vorübergehende Beanspruchung der südöstlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 4________ trotz der darauf geplanten dauernden baulichen Massnahmen hätte erteilen müssen. 5.1 Die Gemeinde macht geltend, der Vizepräsident der ESchK hätte die vorzeitige Besitzeseinweisung gewähren müssen, selbst wenn keine Dul- dungspflicht bestehe. Denn er hätte gleichzeitig erklären können, die dauer- haft vorgesehenen Strassenbestandteile auf der Parzelle Nr. 4________ dürften mangels Enteignungstitel vorderhand noch nicht gebaut werden (Ap- pellation S. 11). 5.2 Mit ihrer Rüge spricht die Gemeinde den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit an; wobei bei der vorzeitigen Besitzeseinweisung insbesondere eine sorgfältige Abwägung der gegeneinander gegenüberstehenden Inter- essen vorzunehmen ist (vgl. vorne E. 3.1). – Nach dem Gesagten ist unbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 13 stritten, dass mit der UeO C.________ ein Enteignungstitel für die vorüber- gehende Beanspruchung des südöstlichen Streifens der Parzelle Nr. 4________ vorliegt (vorne E. 3.2). Der Appellat widersetzt sich dieser nicht. Er ist lediglich mit den dauerhaft vorgesehenen Strassenbestandteilen auf seinem Grundstück nicht einverstanden (vgl. Appellationsantwort S. 3). Die Gemeinde kann hingegen ohne vorzeitige Besitzeseinweisung die (übri- gen) Strassenbauarbeiten auf der Höhe der Parzelle Nr. 4________ nicht weiterführen. Dies würde dazu führen, dass das Vorhaben verzögert und ver- kompliziert wird, was mit entsprechenden Mehrkosten verbunden wäre. Dass die Gemeinde die Strassenarbeiten trotzdem ausführen würde, also selbst wenn sie die Strassenbestandteile auf dem Grundstück des Appella- ten vorderhand nicht bauen dürfte, ist nicht auszuschliessen. Ob dies tech- nisch machbar ist oder allenfalls sogar eine Änderung der Überbauungsord- nung notwendig ist, ist hier nicht zu beurteilen. Es wird Sache der Gemeinde sein, dies zu prüfen. Damit ist ohne weiteres dargetan, dass der Gemeinde durch ein Zuwarten wesentliche Nachteile entstehen würden (zum Beweis- mass vorne E. 3.2), was nicht bestritten ist (vorne E. 3.2). Soweit die Ge- meinde die vorzeitige Besitzeseinweisung für den südöstlichen Teil der An- stösserparzelle beantragt und sie diesen nur vorübergehend für den Stras- senbau beansprucht, d.h. ohne dauernde bauliche Massnahmen auf der Pa- rzelle des Appellaten, ist ihr die vorzeitige Besitzeseinweisung deshalb zu gewähren. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Appellation insoweit als begründet, als die Gemeinde die vorzeitige Besitzeseinweisung für die vorübergehende Be- anspruchung des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 4________ beantragt. Sie ist demzufolge ab Rechtskraft dieses Urteils für diesen Teil vorzeitig in den Besitz einzuweisen. Im Sinn einer Präzisierung ist festzuhalten, dass die vorzeitige Besitzeseinweisung nicht die dauerhaft vorgesehenen Strassen- bestandteile auf der Parzelle Nr. 4________ umfasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 14 7. 7.1 Die Kostenverlegung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rich- tet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als unterlie- gend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die unterliegende Partei hat einerseits die Verfahrenskosten zu tragen. Sie hat andererseits der ob- siegenden Partei deren Parteikosten zu ersetzen und ihre eigenen selber zu tragen. Der obsiegenden Partei steht ein entsprechender Ersatzanspruch zu. Art. 104 Abs. 4 VRPG, wonach Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben, gilt nur im Beschwerde-, nicht aber im Appel- lationsverfahren (BVR 2008 S. 105 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2002 S. 381 E. 10b/bb; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 109 N. 2). 7.2 Die Gemeinde dringt mit ihrer Appellation vollständig durch, denn sie hat die vorzeitige Besitzeseinweisung (nur) für die vorübergehende Bean- spruchung der südöstlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 4________ beantragt (vorne Bst. C). Demzufolge ist von einem vollständigen Obsiegen der Ge- meinde auszugehen. Der Appellat hat daher die Verfahrenskosten zu tragen und der Gemeinde die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten werden im Appellationsverfahren grundsätzlich streitwertabhängig festgesetzt (Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverord- nung, PKV; BSG 168.811]). Die Kostennote der Rechtsvertreter der Ge- meinde gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Im vorinstanzlichen Verfahren sind keine Kosten verlegt worden. Eine diesbezügliche Korrektur erübrigt sich. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Appellation wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Zwischenverfügung der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 15. Februar 2024 wird insoweit aufgehoben, als die vorzeitige Besitzeseinweisung für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2024, Nr. 100.2024.82U, Seite 15 den Streifen im südöstlichen Teil der Parzelle A.________ Gbbl. Nr. 4________ gemäss Landerwerbsplan verweigert worden ist.
2. Die Einwohnergemeinde A.________ wird ab Rechtskraft dieses Urteils vorzeitig in den Besitz des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 4________ eingewiesen. Die dauerhaft vorgesehenen Strassenbestandteile auf der Parzelle Nr. 4________ (Randsteine mit Bankett, Fundation der Strasse, Terrainanpassung) sind von der vorzeitigen Besitzeseinweisung nicht um- fasst.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Appellaten auferlegt.
4. Der Appellat hat der Einwohnergemeinde A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'783.45.-
- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen:
- Appellantin
- Appellat
- Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.