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100 2024 7

Bern VerwG · 2023-11-30 · Deutsch BE

Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Nichteintreten (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 30. November 2023; 2023.BKD.5448) | Andere

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), na- mentlich kann die ausgesprochen knappe Begründung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde (vgl. hinten E. 2.2) entgegen der Universität Bern gerade noch als genügend angesehen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 4

E. 2.1 Mit der (ursprünglich angefochtenen) Verfügung vom 26. Juni 2023 hat die Universität Bern das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst (vorne Bst. A; Akten BKD act. 5 Beilage 30). Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) kann die Anstellungsbehörde ein Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Für die Kündigung hat sie triftige Gründe anzugeben (Art. 25 Abs. 2 PG). Ist eine Kündigung ohne triftigen Grund erfolgt, wird die betroffene Person wei- terbeschäftigt (Art. 29 Abs. 1 PG). Über die Möglichkeit einer Weiterbeschäf- tigung aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat und über die finanziellen Folgen im Fall der Feststellung der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 oder 33 PG) hat die An- stellungsbehörde nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung zu entscheiden, sondern gegebenenfalls in einem späteren (nachgelagerten) Verfahren, wenn sich im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung herausstellt, dass diese unrechtmässig ist. Streitgegenstand des an die Kündigungsverfügung anschliessenden Verwaltungsjustizverfahrens ist daher ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Kündigung (vgl. zum Ganzen BVR 2020 S. 489 [VGE 2019/168 vom 22.7.2020] nicht publ. E. 1.3, 2012 S. 433 E. 2.2, 2011 S. 391 E. 2.2, 2010 S. 337 E. 5.2; VGE 2020/1 vom 13.6.2022 E. 1.2.2, 2015/304 vom 3.12.2015 E. 2.1). Die BKD geht folglich zu Recht davon aus, dass finanzielle Ansprüche ohne Weiterbeschäftigung nicht Gegenstand des bei ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens bilden können (ange- fochtener Entscheid E. 1.2).

E. 2.2 Vor dem Verwaltungsgericht ist strittig, ob die BKD auf die Be- schwerde vom 24. Juli 2023 gegen die Kündigungsverfügung hätte eintreten müssen. Die BKD stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keine Weiterbeschäftigung, sondern ausschliesslich eine Abgangsent- schädigung respektive eine Lohnfortzahlung ohne Weiterbeschäftigung ver- langt. Das liege ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid E. 1.2).

– Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen als überspitzt formalistisch und bringt vor, sie habe die Bedeutung der ihr von der BKD unterbreiteten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 5 Frage nicht verstanden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 1). In ihren per- sönlichen Schlussbemerkungen hält sie fest (act. 16 S. 2): Wer als «Laie» gegen eine Kündigung Beschwerde führe und die Weiterausrichtung des Ar- beitslohns verlange, verlange die Weiterbeschäftigung, auch wenn noch eine Abgangsentschädigung verlangt sei.

E. 2.3 Ein nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verbo- tener überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen über- spitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2, 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3, 2015 S. 301 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 10). Da- bei sind Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszule- gen (BVR 2015 S. 193 E. 2.5). Namentlich sind an Laieneingaben keine ho- hen Anforderungen zu stellen (BGE 131 II 470 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2; BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 12 f.). Bei verbesse- rungsfähigen Formfehlern trifft die Behörde zudem allgemein eine Auf- klärungspflicht. Sie hat die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben. Rechtsu- chende haben gegebenenfalls auch Anspruch auf Ansetzung einer kurzen, über die gesetzliche Frist hinausgehenden Nachfrist (BGE 142 I 10 E. 2.4, 134 II 244 E. 2.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 14; zu den behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Allgemeinen Reto Feller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 N. 9).

E. 2.4 Soweit hier interessierend hat die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2023 an die BKD Fol- gendes dargelegt (Akten BKD pag. 1 S. 1 f.): «Hiermit reiche ich auf das Schreiben von Prof. Dr. B.________, Rektor der Universität Bern, meine Beschwerde gegen die Auflösung meines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 6 Arbeitsverhältnisses – Verfügung und sofortige Freistellung ein. […] Mit diesem Entscheid bin ich A.________ ganz klar nicht einverstanden, da zum Teil Unrichtigkeiten und auch gegen mich meiner Ansicht nach Mobbing begangen wurde. […] Mir ist unterdessen klar, dass nach all mein enthülltem und nachweisbaren, eine Weiterbeschäftigung in die- sem Betrieb durch C.________ und D.________ unter solchen Umstän- den nicht weiter erwünscht wird. Daher fordere ich für meine verblei- bende Zeit bis zu meiner Pensionierung im 2025 eine weiterführende Lohnzahlung.» Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 (Akten BKD act. 7) zur Beschwerdevernehmlassung der Universität Bern vom 27. September 2023 (Akten BKD act. 5) äusserte sie sich wie folgt: «In jedem Schreiben habe ich jeweils erwähnt, dass ich unter normalen Umständen gerne bis zu meinem Pensionsalter weiterarbeiten würde, jedoch waren dies für mich unter D.________ keine normalen Um- stände mehr, denn meine Gesundheit geht schlussendlich vor. […] Nach wie vor bin ich der Meinung, dass ich aus dem Unibetrieb gemobbt wurde, dies stellt meine WIESO-FRAGEN ganz klar dar und daher for- dere ich für meine verbleibende Zeit bis zu meiner Pensionierung im 2025 eine weiterführende Lohnzahlung oder im Sinne einer Abgangs- entschädigung.» Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2023 (Akten BKD act. 8) teilte der Rechtsdienst der BKD der Beschwerdeführerin mit, dass aus deren bisherigen Eingaben nicht eindeutig hervorgehe, ob für sie eine Weiterbe- schäftigung an der Universität in Frage komme. Er erklärte zudem unter Hin- weis auf Art. 29 PG, dass die Weiterbeschäftigung Rechtsfolge einer unge- rechtfertigten Kündigung sei, und über die Ausrichtung einer Abgangsent- schädigung oder einer Sonderrente nicht bereits im Kündigungsverfahren, sondern in einem nachgelagerten separaten Verfahren zu entscheiden sei. Der Rechtsdienst stellte in Aussicht, dass die BKD voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eintreten könne, wenn die Beschwerdeführerin ausschliess- lich eine Lohnfortzahlung und damit eine Entschädigung anstrebe. Absch- liessend gab er ihr Gelegenheit mitzuteilen, «ob [sie] mit [ihren] Eingaben eine Weiterbeschäftigung an der Universität [anstrebe]». Die Beschwerdeführerin nahm am 31. Oktober 2023 wie folgt Stellung (Ak- ten BKD act. 9): «Leider ist für mich vor solch abscheulichen Menschen eine Weiterbe- schäftigung als Arbeitgeber unter der Universität Bern kein Thema. […] Ich wollte meine Arbeit für die letzten zwei Jahre bis zu meiner Pensio- nierung weiterhin wie gewohnt pflichtbewusst und mit viel Engagement ausführen. Jedoch passte dies scheinbar einigen Uni-Personen nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 7 […] Dadurch ist mein Vertrauen als Arbeitnehmerin gegenüber der Uni- versität Bern durch diesen Schlamassel völlig verloren und somit eine Weiterbeschäftigung für einen solchen Arbeitgeber nicht mehr ak- zeptabel [Hervorhebung im Original]. Unterdessen habe ich mich be- reits nach Absprache mit meinem Ehemann entschieden, in Frühpen- sion zu gehen und erhalte hierfür schon eine Frührente und auch ein vorzeitiger Bezug der AHV. Ich hatte mich bewusst auch nicht seit der Freistellung bei der Arbeitslosenkasse (RAV) angemeldet, da ich der Meinung bin, dass ich nicht unberechtigt Geldbeträge vom RAV be- ziehe, sondern die Kosten zu Lasten der Universität Bern gehen muss. […] Nochmals, ich halte weiterhin daran fest, dass die Universität Bern mir die verbleibenden Lohnkosten bis zu meinem Pensionsalter oder auch in Form der Abgangsentschädigung zu bezahlen hat.»

E. 2.5 Mit Blick auf diese Ausführungen ist der Vorinstanz und der Univer- sität Bern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren vor der BKD eine Weiterbeschäftigung ausdrücklich abgelehnt und lediglich eine finanzielle Leistung (Kompensation ihres Verlusts aus der vor- zeitigen Pensionierung) verlangt hat: Mit der Beschwerde an die BKD blieb noch offen, ob die Beschwerdeführerin selbst die Weiterbeschäftigung an der Universität Bern anstrebt (obschon ihre Weiterbeschäftigung seitens der Vorgesetzten unerwünscht sei), und mit ihrer Stellungnahme vom 18. Okto- ber 2023 blieb zweifelhaft, ob sie sich der Rechtsfolgen bewusst ist, wenn sie lediglich eine finanzielle Abgeltung verlangt. Die Vorinstanz hat in der Folge einfach verständlich dargelegt, dass Gegenstand des laufenden Ver- fahrens einzig die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und als Rechtsfolge die Weiterbeschäftigung sein kann. Sie hat auf die Nichteintretensfolge hin- gewiesen, wenn die Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung aussch- liessen würde, und bei ihr ausdrücklich nachgefragt, ob sie eine Weiterbe- schäftigung anstrebe. Die Beschwerdeführerin erklärte darauf mit Eingabe vom 31. Oktober 2023, dass sie mittlerweile in Frührente sei und vorzeitig AHV beziehe. Eine Weiterbeschäftigung an der Universität Bern sei für sie «kein Thema» mehr und sie schliesse eine Weiterbeschäftigung aus (vgl. E. 2.4 hiervor). Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin vor Verwal- tungsgericht nicht mit Erfolg argumentieren, sie habe die Frage der Vorin- stanz nicht verstanden oder man verlange als «Laie» automatisch die Wei- terbeschäftigung, wenn man eine Beschwerde einreicht und die Weiterzah- lung des Lohns verlangt (vgl. vorne E. 2.2). Die Vorinstanz hat unter den konkreten Umständen nicht überspitzt formalistisch gehandelt, sondern ist ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (vgl. vorne E. 2.3) nachgekommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 8 und hat aufgrund der Erkenntnisse in der Verfahrensinstruktion die Formvor- schriften bzw. gesetzlichen Regelungen korrekt angewendet. Die Parteiein- gaben der Beschwerdeführerin können nicht anders ausgelegt werden, als dass sie vor der BKD explizit keine Weiterbeschäftigung beantragt hat (vgl. für eine vergleichbare Würdigung eines Parteibegehrens BVR 2010 S. 337 E. 5.4). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht einge- treten. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern - Universität Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 9 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.7U HER/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Christen A.________ Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch die Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Nichteintreten (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom

30. November 2023; 2023.BKD.5448)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ war ab dem 1. März 1988 als Mitarbeiterin … an der Universität Bern angestellt. Am 26. Juni 2023 verfügte die Universität Bern die Auflö- sung des Anstellungsverhältnisses per 30. September 2023 wegen ungenü- gender Leistung, der wiederholten Missachtung von Weisungen der Vorge- setzten sowie der Verweigerung einer gedeihlichen und vertrauensvollen Zu- sammenarbeit. Am 4. Juli 2023 wurde A.________ von der Universität Bern von ihrer Arbeit freigestellt. B. Dagegen erhob A.________ am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Die BKD trat mit Entscheid vom

30. November 2023 auf die Beschwerde nicht ein. C. Gegen den Nichteintretensentscheid hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 3. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die BKD sei an- zuweisen, die Beschwerde gegen die «unsachliche und missbräuchliche Al- terskündigung» zu behandeln. Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024, auf die Beschwerde sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom

31. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Nach Bekanntwerden ei- nes gegen die Rechtsvertreterin verhängten befristeten Berufsausübungs- verbots hat A.________ mit Eingabe vom 1. September 2024 erklärt, keine andere Rechtsvertretung bestellen zu wollen, sondern das Verfahren selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 3 weiterzuführen. Gleichzeitig hat sie sich zur Sache geäussert, wozu die Uni- versität Bern am 20. September 2024 Stellung genommen hat. Mit Schluss- bemerkungen vom 6. November 2024 hält A.________ an ihrem Standpunkt fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), na- mentlich kann die ausgesprochen knappe Begründung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde (vgl. hinten E. 2.2) entgegen der Universität Bern gerade noch als genügend angesehen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 4 2. 2.1 Mit der (ursprünglich angefochtenen) Verfügung vom 26. Juni 2023 hat die Universität Bern das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst (vorne Bst. A; Akten BKD act. 5 Beilage 30). Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) kann die Anstellungsbehörde ein Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Für die Kündigung hat sie triftige Gründe anzugeben (Art. 25 Abs. 2 PG). Ist eine Kündigung ohne triftigen Grund erfolgt, wird die betroffene Person wei- terbeschäftigt (Art. 29 Abs. 1 PG). Über die Möglichkeit einer Weiterbeschäf- tigung aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat und über die finanziellen Folgen im Fall der Feststellung der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 oder 33 PG) hat die An- stellungsbehörde nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung zu entscheiden, sondern gegebenenfalls in einem späteren (nachgelagerten) Verfahren, wenn sich im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung herausstellt, dass diese unrechtmässig ist. Streitgegenstand des an die Kündigungsverfügung anschliessenden Verwaltungsjustizverfahrens ist daher ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Kündigung (vgl. zum Ganzen BVR 2020 S. 489 [VGE 2019/168 vom 22.7.2020] nicht publ. E. 1.3, 2012 S. 433 E. 2.2, 2011 S. 391 E. 2.2, 2010 S. 337 E. 5.2; VGE 2020/1 vom 13.6.2022 E. 1.2.2, 2015/304 vom 3.12.2015 E. 2.1). Die BKD geht folglich zu Recht davon aus, dass finanzielle Ansprüche ohne Weiterbeschäftigung nicht Gegenstand des bei ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens bilden können (ange- fochtener Entscheid E. 1.2). 2.2 Vor dem Verwaltungsgericht ist strittig, ob die BKD auf die Be- schwerde vom 24. Juli 2023 gegen die Kündigungsverfügung hätte eintreten müssen. Die BKD stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keine Weiterbeschäftigung, sondern ausschliesslich eine Abgangsent- schädigung respektive eine Lohnfortzahlung ohne Weiterbeschäftigung ver- langt. Das liege ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid E. 1.2).

– Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen als überspitzt formalistisch und bringt vor, sie habe die Bedeutung der ihr von der BKD unterbreiteten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 5 Frage nicht verstanden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 1). In ihren per- sönlichen Schlussbemerkungen hält sie fest (act. 16 S. 2): Wer als «Laie» gegen eine Kündigung Beschwerde führe und die Weiterausrichtung des Ar- beitslohns verlange, verlange die Weiterbeschäftigung, auch wenn noch eine Abgangsentschädigung verlangt sei. 2.3 Ein nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verbo- tener überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen über- spitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2, 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3, 2015 S. 301 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 10). Da- bei sind Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszule- gen (BVR 2015 S. 193 E. 2.5). Namentlich sind an Laieneingaben keine ho- hen Anforderungen zu stellen (BGE 131 II 470 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2; BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 12 f.). Bei verbesse- rungsfähigen Formfehlern trifft die Behörde zudem allgemein eine Auf- klärungspflicht. Sie hat die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben. Rechtsu- chende haben gegebenenfalls auch Anspruch auf Ansetzung einer kurzen, über die gesetzliche Frist hinausgehenden Nachfrist (BGE 142 I 10 E. 2.4, 134 II 244 E. 2.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 14; zu den behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Allgemeinen Reto Feller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 N. 9). 2.4 Soweit hier interessierend hat die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2023 an die BKD Fol- gendes dargelegt (Akten BKD pag. 1 S. 1 f.): «Hiermit reiche ich auf das Schreiben von Prof. Dr. B.________, Rektor der Universität Bern, meine Beschwerde gegen die Auflösung meines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 6 Arbeitsverhältnisses – Verfügung und sofortige Freistellung ein. […] Mit diesem Entscheid bin ich A.________ ganz klar nicht einverstanden, da zum Teil Unrichtigkeiten und auch gegen mich meiner Ansicht nach Mobbing begangen wurde. […] Mir ist unterdessen klar, dass nach all mein enthülltem und nachweisbaren, eine Weiterbeschäftigung in die- sem Betrieb durch C.________ und D.________ unter solchen Umstän- den nicht weiter erwünscht wird. Daher fordere ich für meine verblei- bende Zeit bis zu meiner Pensionierung im 2025 eine weiterführende Lohnzahlung.» Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 (Akten BKD act. 7) zur Beschwerdevernehmlassung der Universität Bern vom 27. September 2023 (Akten BKD act. 5) äusserte sie sich wie folgt: «In jedem Schreiben habe ich jeweils erwähnt, dass ich unter normalen Umständen gerne bis zu meinem Pensionsalter weiterarbeiten würde, jedoch waren dies für mich unter D.________ keine normalen Um- stände mehr, denn meine Gesundheit geht schlussendlich vor. […] Nach wie vor bin ich der Meinung, dass ich aus dem Unibetrieb gemobbt wurde, dies stellt meine WIESO-FRAGEN ganz klar dar und daher for- dere ich für meine verbleibende Zeit bis zu meiner Pensionierung im 2025 eine weiterführende Lohnzahlung oder im Sinne einer Abgangs- entschädigung.» Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2023 (Akten BKD act. 8) teilte der Rechtsdienst der BKD der Beschwerdeführerin mit, dass aus deren bisherigen Eingaben nicht eindeutig hervorgehe, ob für sie eine Weiterbe- schäftigung an der Universität in Frage komme. Er erklärte zudem unter Hin- weis auf Art. 29 PG, dass die Weiterbeschäftigung Rechtsfolge einer unge- rechtfertigten Kündigung sei, und über die Ausrichtung einer Abgangsent- schädigung oder einer Sonderrente nicht bereits im Kündigungsverfahren, sondern in einem nachgelagerten separaten Verfahren zu entscheiden sei. Der Rechtsdienst stellte in Aussicht, dass die BKD voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eintreten könne, wenn die Beschwerdeführerin ausschliess- lich eine Lohnfortzahlung und damit eine Entschädigung anstrebe. Absch- liessend gab er ihr Gelegenheit mitzuteilen, «ob [sie] mit [ihren] Eingaben eine Weiterbeschäftigung an der Universität [anstrebe]». Die Beschwerdeführerin nahm am 31. Oktober 2023 wie folgt Stellung (Ak- ten BKD act. 9): «Leider ist für mich vor solch abscheulichen Menschen eine Weiterbe- schäftigung als Arbeitgeber unter der Universität Bern kein Thema. […] Ich wollte meine Arbeit für die letzten zwei Jahre bis zu meiner Pensio- nierung weiterhin wie gewohnt pflichtbewusst und mit viel Engagement ausführen. Jedoch passte dies scheinbar einigen Uni-Personen nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 7 […] Dadurch ist mein Vertrauen als Arbeitnehmerin gegenüber der Uni- versität Bern durch diesen Schlamassel völlig verloren und somit eine Weiterbeschäftigung für einen solchen Arbeitgeber nicht mehr ak- zeptabel [Hervorhebung im Original]. Unterdessen habe ich mich be- reits nach Absprache mit meinem Ehemann entschieden, in Frühpen- sion zu gehen und erhalte hierfür schon eine Frührente und auch ein vorzeitiger Bezug der AHV. Ich hatte mich bewusst auch nicht seit der Freistellung bei der Arbeitslosenkasse (RAV) angemeldet, da ich der Meinung bin, dass ich nicht unberechtigt Geldbeträge vom RAV be- ziehe, sondern die Kosten zu Lasten der Universität Bern gehen muss. […] Nochmals, ich halte weiterhin daran fest, dass die Universität Bern mir die verbleibenden Lohnkosten bis zu meinem Pensionsalter oder auch in Form der Abgangsentschädigung zu bezahlen hat.» 2.5 Mit Blick auf diese Ausführungen ist der Vorinstanz und der Univer- sität Bern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren vor der BKD eine Weiterbeschäftigung ausdrücklich abgelehnt und lediglich eine finanzielle Leistung (Kompensation ihres Verlusts aus der vor- zeitigen Pensionierung) verlangt hat: Mit der Beschwerde an die BKD blieb noch offen, ob die Beschwerdeführerin selbst die Weiterbeschäftigung an der Universität Bern anstrebt (obschon ihre Weiterbeschäftigung seitens der Vorgesetzten unerwünscht sei), und mit ihrer Stellungnahme vom 18. Okto- ber 2023 blieb zweifelhaft, ob sie sich der Rechtsfolgen bewusst ist, wenn sie lediglich eine finanzielle Abgeltung verlangt. Die Vorinstanz hat in der Folge einfach verständlich dargelegt, dass Gegenstand des laufenden Ver- fahrens einzig die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und als Rechtsfolge die Weiterbeschäftigung sein kann. Sie hat auf die Nichteintretensfolge hin- gewiesen, wenn die Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung aussch- liessen würde, und bei ihr ausdrücklich nachgefragt, ob sie eine Weiterbe- schäftigung anstrebe. Die Beschwerdeführerin erklärte darauf mit Eingabe vom 31. Oktober 2023, dass sie mittlerweile in Frührente sei und vorzeitig AHV beziehe. Eine Weiterbeschäftigung an der Universität Bern sei für sie «kein Thema» mehr und sie schliesse eine Weiterbeschäftigung aus (vgl. E. 2.4 hiervor). Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin vor Verwal- tungsgericht nicht mit Erfolg argumentieren, sie habe die Frage der Vorin- stanz nicht verstanden oder man verlange als «Laie» automatisch die Wei- terbeschäftigung, wenn man eine Beschwerde einreicht und die Weiterzah- lung des Lohns verlangt (vgl. vorne E. 2.2). Die Vorinstanz hat unter den konkreten Umständen nicht überspitzt formalistisch gehandelt, sondern ist ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (vgl. vorne E. 2.3) nachgekommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 8 und hat aufgrund der Erkenntnisse in der Verfahrensinstruktion die Formvor- schriften bzw. gesetzlichen Regelungen korrekt angewendet. Die Parteiein- gaben der Beschwerdeführerin können nicht anders ausgelegt werden, als dass sie vor der BKD explizit keine Weiterbeschäftigung beantragt hat (vgl. für eine vergleichbare Würdigung eines Parteibegehrens BVR 2010 S. 337 E. 5.4). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht einge- treten. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

- Universität Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2025, Nr. 100.2024.7U, Seite 9 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--.