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100 2024 57

Bern VerwG · 2020-11-10 · Deutsch BE

Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage; Nichteintreten (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2024; BVD 110/2020/221) | Baubewilligung/Baupolizei

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog formelle Be- schwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Be- schwer). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind deshalb formell beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich zudem unmittelbar aus dem angefochtenen negativen Prozes- sentscheid (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17; vgl. auch Michael Pflüger, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23). Die Beschwerdebefugnis ist somit gegeben. Da die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen (E. 1.3 f. hiernach) – einzutreten.

E. 1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sach-, sondern (nur) einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (statt vieler BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 17; Michael Pflüger, a.a.O. Art. 65 N. 23). Soweit die Beschwerdeführen- den im Eventual- und Subeventualstandpunkt Anträge in der Sache und zum Verfahren stellen, die eine Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung voraussetzen (RB 3-5), gehen diese über den Streitgegenstand hinaus. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 5

E. 1.4 Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten, die sich – wie soeben dargelegt – im vorliegenden Fall zwingend auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu beziehen haben, die zum Nichteintreten ge- führt haben. Praxisgemäss werden an die Begründung einer Laienbe- schwerde wie der vorliegenden keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einer Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwie- fern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). – Vor Verwaltungsgericht legen die Be- schwerdeführenden dar, weshalb sie entgegen der Vorinstanz der Auffas- sung sind, dass der Beschwerdeführer zur Baubeschwerde legitimiert gewe- sen sei (vgl. dazu hinten E. 3.2). Soweit sich das vorinstanzliche Nichteintre- ten hingegen auf die Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Prozessentscheid unrichtig sein soll. Insofern ist folglich mangels Begründung auf die Beschwerde eben- falls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Nichteintreten gegenüber der Beschwerdeführerin ohnehin zu bestätigen, weil die Vorinstanz zu Recht da- von ausgegangen ist, dass Personen ihr Beschwerderecht grundsätzlich ver- wirken, wenn sie im Baubewilligungsverfahren auf das Erheben einer Ein- sprache verzichten (Art. 40 Abs. 2 BauG im Umkehrschluss; BVR 1993 S. 250 E. 4c; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 9).

E. 1.5 Zusammengefasst ist in der Sache somit nur zu prüfen, ob die Vor- instanz in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beurteilung solcher Beschwerden fällt in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 6

E. 2.1 Das Recht, eine Baubeschwerde zu erheben, steht gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG der zuständigen Gemeindebehörde, der Bauherrschaft sowie den Einsprechenden zu. Letztere sind zur Baubeschwerde jedoch nur be- fugt, wenn sie nicht nur rechtzeitig, sondern auch befugtermassen Einspra- che erhoben haben (VGE 2021/37 vom 13.12.2021 E. 2.4, 2012/367 vom 1.4.2014 E. 1.2, 2011/131 vom 14.3.2012 E. 2.1; vgl. auch BVR 2016 S. 273 E. 2.1, 2008 S. 396 E. 1.2). Zur Einsprache berechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Hierzu bedarf es einer besonderen Betroffenheit bzw. einer besonders nahen Beziehung zur Streit- sache (sog. spezifische Beziehungsnähe). Mit anderen Worten wird verlangt, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als jedermann (als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit) berührt wird. Das Rechtsschutzinteresse muss zudem aktuell sein, d.h. im Entscheidzeitpunkt nach wie vor gegeben sein (VGE 22309 vom 15.5.2007 E. 1.2.2; zum Ganzen auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 35-35c N. 16 f. und Art. 40-41 N. 4 ff.; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 8 ff.).

E. 2.2 Als von einem Bauvorhaben besonders betroffene Personen kom- men vorab die Nachbarinnen und Nachbarn in Frage. Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis versteht unter diesen vorab die Eigentümerschaft benachbar- ter Liegenschaften. Allerdings können insbesondere etwa auch Baurechtsin- haberinnen und -inhaber, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter die Legitimationsvoraussetzungen erfüllen (Aemisegger/Haag, Pra- xiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 33 N. 70; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 und 19). Vorausset- zung ist aber jedenfalls ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung. Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, müssen zudem Drittpersonen – die selber nicht Adressatinnen oder Adressaten der Baube- willigung sind – vom umstrittenen Bauvorhaben direkt betroffen sein und ei- nen unmittelbaren Nachteil erleiden; bloss mittelbares Berührtsein genügt grundsätzlich nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 145 E. 6; BGer 1C_69/2019 vom 20.8.2019 E. 2.7; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 34

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 7 Rz. 101). Die Betroffenheit muss daher nicht nur eine gewisse (beachtens- werte) Intensität erreichen, sondern auch direkt (unmittelbar) sein (vgl. BVR 2011 S. 498 E. 2.3, 2006 S. 261 E. 2.5). Sodann ist erforderlich, dass der Nachteil bei einer objektiven Betrachtungsweise als solcher empfunden wer- den kann; eine besondere subjektive Empfindlichkeit allein reicht dagegen nicht (VGE 2009/204 vom 17.11.2009 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35- 35c N. 16a). Ob eine besondere Betroffenheit in diesem Sinn gegeben ist, wird grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Verhält- nisse im Einzelfall beurteilt (statt vieler BGE 140 II 214 E. 2.3). Ist das schutzwürdige Interesse nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss es glaubhaft dargetan werden; blosse Behauptungen genügen nicht (BGE 136 II 281 E. 2.3, 133 II 249 E. 1.1).

E. 2.3 Bei Bauvorhaben im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen wird die besondere Betroffenheit bzw. Beschwerdeberechtigung von Nachbarinnen und Nachbarn praxisgemäss relativ schematisch anhand eines Radius beur- teilt, innerhalb dessen die Strahlung der Anlage noch 10 % des Anlagegrenz- werts betragen kann (sog. Einspracheradius). Zur Beschwerde ist befugt, wer innerhalb dieses Radius wohnt oder arbeitet, sowie, wer Eigentümerin oder Eigentümer von im Perimeter gelegenen Wohnungen ist, ohne dort selbst zu wohnen (BGE 128 II 168 E. 2.3 f. mit Hinweisen; BGer 1C_307/2012 vom 15.11.2012 E. 3.3). Diese Berechnungsweise hat den Vorteil, dass sie im Vollzug relativ einfach anzuwenden ist und für klare Verhältnisse sorgt. Aus Sicht der Betroffenen ist sie indessen relativ gross- zügig ausgestaltet, da sie auch solche Personen zur Beschwerde zulässt, an deren Wohn- oder Arbeitsort die von der fraglichen Anlage zusätzlich verur- sachten Einwirkungen kaum von der bestehenden Hintergrundbelastung zu unterscheiden sind (Näheres dazu bei Irene Graf/Jean-Luc Niklaus, Mobil- funkanlagen - Beschwerderecht der Nachbarn, KPG-Bulletin 1/2001 S. 29 ff., insb. S. 34 ff.; Urs Walker, Verordnung über den Schutz vor nichtio- nisierender Strahlung [NISV] - die aktuellen Rechtsfragen, URP 2003 S. 87, 103 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Neuere verfahrensrechtliche Entwicklungen im Umwelt-, insbesondere Mobilfunkrecht, in SJZ 2003 S. 465, 466 ff.). Der Einspracheradius des hier umstrittenen Umbauvorhabens beträgt rund 1756 m (Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 19.3.2020, Rev. 1.32 Ziff. 6 S. 5, Vorakten Gemeinde pag. 7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 8

E. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Einspracheerhebung innerhalb des Einsprachera- dius in Habkern gewohnt habe. Von dort sei er jedoch per 13. August 2020 zu Studienzwecken nach Zürich weggezogen (vgl. auch vorne Bst. C). Ge- genüber dem Regierungsstatthalteramt habe er damals ausgeführt, dass es sich nur um einen temporären Wegzug handle, da er beabsichtige, im Som- mer 2022 seinen Wohnsitz wieder nach Habkern zurückzuverlegen. Zudem habe er auch angegeben, dass er sich noch immer «unregelmässig» dort aufhalte. Entgegen seiner Ankündigung habe der Beschwerdeführer im De- zember 2023 auf ihre Nachfrage hin aber weiterhin angegeben, dass er in Zürich wohne und nicht wisse, wann er nach Habkern zurückziehen werde. Gestützt auf diese Auskunft gelangte die BVD letztlich zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Ent- scheids an der aktuellen Beschwerdelegitimation fehlte. Die von ihm gemie- tete Wohnung in Habkern sei zwar von der fraglichen Mobilfunkanlage ca. 1'100 m entfernt und liege damit innerhalb des Einspracheradius. Da sich der Beschwerdeführer jedoch lediglich unregelmässig dort aufhalte, sei seine Betroffenheit zu wenig intensiv, um die erforderliche spezifische Be- ziehungsnähe bejahen zu können, zumal er vom Bauvorhaben insgesamt deutlich weniger betroffen sei als Einsprechende, die in Habkern wohnten oder arbeiteten. Seine diesbezügliche Betroffenheit sei beispielsweise ver- gleichbar mit einem Touristen, dem die nötige Beziehungsnähe regelmässig fehle. Anders als der Beschwerdeführer meine, genüge das blosse Mieten einer Wohnung in Habkern nicht, um eine besondere Betroffenheit zu be- gründen. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie oft er sich dort aufhalte. Seine unregelmässigen Aufenthalte in Habkern reichten jedenfalls nicht aus, um eine besondere Betroffenheit zu begründen. Zur Bejahung der aktuellen Be- schwerdelegitimation genüge schliesslich ebenso wenig, dass er die Absicht geäussert habe, in ungewisser Zukunft erneut in Habkern Wohnsitz zu neh- men (angefochtener Entscheid E. 2c ff.).

E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe sein Studium in Zürich unterdessen abgeschlossen und lebe inzwischen wieder in seiner «immer gemieteten» Wohnung in Habkern, nachdem er sich am 6. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 9 2024 bei der Gemeindeverwaltung wieder angemeldet habe. Bei ihm und der Beschwerdeführerin handle es sich ausserdem um ein seit neun Jahren im Konkubinat lebendes Paar, das bereits mehrere Jahre zusammengewohnt habe, bevor er nach Zürich gezogen sei. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er lediglich «Dritter» und vom Bauvorhaben nicht mehr als ein Tourist berührt sei, entspreche nicht den Tatsachen und werde bestritten. Wenn die BVD davon ausgehe, dass «unregelmässig» mit «selten», «wenig» oder «kaum» gleichzusetzen sei, sei dies schlicht falsch. Der Beschwerdeführer sei deshalb jederzeit zur Beschwerde legitimiert gewesen und werde dies auch zukünftig sein. Für einen juristischen Laien wie ihn sei im Übrigen nur schwer nachvollziehbar, wie er dies ausreichend belegen könne. Er bitte da- her das Verwaltungsgericht, allfällige weitere Unterlagen oder Informationen zu bezeichnen, sollten solche für einen rechtsgenüglichen Nachweis nötig sein (z.B. Belege für seit mehreren Jahren geteilte Bankkonti, Zeugenaus- sagen von Nachbarn, etc.). Er sei bereit, entsprechende Unterlagen auch noch kurzfristig auf Anfrage nachzureichen (Beschwerde Ziff. I/2.4, Eingabe vom 16.5.2024 Ziff. II/1.1).

E. 3.3 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: Nachbarinnen und Nachbarn sind im Allgemeinen nur dann zur Einsprache oder Be- schwerde gegen den Umbau einer Mobilfunkanlage befugt, wenn sie inner- halb des Einspracheperimeters wohnen, arbeiten oder Grundeigentum be- sitzen (vgl. vorne in E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine die- ser Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit er sich darauf beruft, dass er unter- dessen wieder in Habkern wohnt, vermag er daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, weil er erst nach dem angefochtenen Nichteintreten dorthin zurückgezogen ist (vgl. Wohnsitzbestätigung der Gemeinde vom 25.4.2024, act. 8A). Für die Vorinstanz bestand im Übrigen auch sonst kein Anlass, die bereits eher grosszügige Legitimationspraxis auf den Beschwerdeführer auszudehnen, der blosser Mieter ohne Wohnsitz innerhalb des Einspra- cheradius ist, zumal die fragliche Wohnung vom umstrittenen Mobil- funkstandort über einen Kilometer entfernt ist. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Angabe des Beschwerde- führers, wonach er nur noch «unregelmässig» in Habkern verkehre, davon ausgegangen ist, er sei im massgeblichen Zeitpunkt wesentlich weniger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 10 stark vom Bauvorhaben betroffen gewesen als ortsansässige Personen. Denn das Adjektiv «unregelmässig» bedeutet etwa «ab und zu», «gelegent- lich» oder «manchmal» (Duden online, abrufbar unter: <www.duden.de>). Insofern leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer habe sich im massgebenden Zeitpunkt nicht oft oder regelmässig – sondern eben nur «unregelmässig» – im Einspracheradius aufgehalten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer einige Monate vor Einreichen der Baubeschwerde seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte und rund zwei Monate vor dem umstrittenen Nichteintreten erklärte, sein Wohnsitz befinde sich immer noch dort, wobei ungewiss sei, wann er nach Habkern zurückkehren werde (Eingabe vom 2.12.2023, Vorakten BVD pag. 79). Auch gestützt auf diese Auskunft durfte und musste die BVD davon ausgehen, dass er vom Bauvorhaben wesentlich weniger stark betroffen sei als die praxisgemäss beschwerdeberechtigten Personen. Aus seiner lang- jährigen Beziehung zur Beschwerdeführerin vermag der Beschwerdeführer bei diesen Gegebenheiten von vornherein keine genügend intensive eigene Betroffenheit abzuleiten.

E. 3.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie auf die Baubeschwerde nicht eingetreten ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie den diesbezüglichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hätte. Vielmehr reichte aus, dass sie dem Beschwerdeführer vor dem umstrittenen Nichteintretensentscheid ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt hatte, um seine Beschwerdeberechtigung zu belegen. Dabei hat er unmissverständlich mitgeteilt, wo sich sein Wohnsitz befindet. Inwiefern der Nachweis der Be- schwerdelegitimation für einen juristischen Laien unzumutbar gewesen sein soll, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

E. 4.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3 f.). Hinsichtlich des RB 6 ist sodann der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdeführenden zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten haben Stellung nehmen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 11

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben der unterliegende Beschwer- deführer und die unterliegende Beschwerdeführerin unter solidarischer Haft- barkeit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG) und der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den einge- schränkten Streitgegenstand (Überprüfung des negativen Prozessent- scheids; vorne E. 1.3) werden diese auf pauschal Fr. 1'500.-- festgelegt. Auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 sind keine ersatzfähigen Parteikosten an- gefallen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.-- entnommen. Die jeweiligen Rest- beträge von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Be- schwerdeführerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.
  3. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben der Be- schwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 12
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer 1 - Beschwerdeführerin 2 - Beschwerdegegnerin 1 (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024) - Beschwerdegegnerin 2 (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024) - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024) - Einwohnergemeinde Habkern, Gemeindeverwaltung (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.57U ARB/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen C.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegnerin 1 D.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Habkern Gemeindeverwaltung, Im Holz 373, 3804 Habkern betreffend Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage; Nichteintreten (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2024; BVD 110/2020/221) Prozessgeschichte: A. Die C.________ GmbH (nachfolgend: C.________) und die D.________ AG (nachfolgend: D.________ AG) stellten am 2. Juni 2020 bei der Einwohner- gemeinde (EG) Habkern ein Baugesuch für den Umbau einer gemeinsam genutzten Mobilfunkanlage. Innert der Auflagefrist erhoben A.________ und weitere Personen Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 10. November 2020 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken- Oberhasli die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. B. Gegen diesen Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters reichten A.________ und B.________ am 8. Dezember 2020 gemeinsam bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein (ver- bessert am 7.1.2021). Nachdem die BVD das Beschwerdeverfahren vom

1. Juni 2021 bis zum 3. April 2023 sistiert hatte, machte sie A.________ und B.________ am 14. November 2023 darauf aufmerksam, dass unklar sei, ob sie zur Beschwerde befugt seien, da Ersterer gemäss den Angaben der Ge- meinde nicht mehr in Habkern gemeldet sei und Letztere nicht am Einspra- cheverfahren teilgenommen habe. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 teilte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 3 A.________ daraufhin mit, dass er nach wie vor Mieter des von ihm ehemals bewohnten Mehrfamilienhauses in Habkern sei und weiterhin beabsichtige, nach Abschluss seines Studiums dorthin zurückzuziehen. Er wisse aller- dings noch nicht, wann dies der Fall sein werde. B.________ verzichtete da- gegen auf eine Stellungnahme. Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 trat die BVD auf die Beschwerde nicht ein. C. Gegen diesen Nichteintretensentscheid haben A.________ und B.________ am 22. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragen in der Sache insbesondere, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben, das Baugesuch zur Neuberechnung der Anlagegrenzwerte zurückzu- weisen und anschliessend mit rechtsgenügender Entscheidbegründung neu zu eröffnen (Rechtsbegehren [RB] 1 und 2). Zudem stellen sie verschiedene verfahrensrechtliche Anträge. Die C.________ und die D.________ AG beantragen mit Beschwerdeant- worten vom 8. April bzw. 14. März 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom

21. März 2024 auf Nichteintreten und eventuell auf Abweisung. Die Ge- meinde hat mit Schreiben vom 25. April 2024 eine aktuelle Wohnsitzbestäti- gung von A.________ eingereicht. Daraus geht hervor, dass dieser vom

17. März bis zum 13. August 2020 in der Gemeinde angemeldet war und seit dem 6. Februar 2024 wiederum dort Wohnsitz hat. Zu diesen Eingaben ha- ben A.________ und B.________ am 16. Mai 2024 schriftlich Stellung ge- nommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog formelle Be- schwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Be- schwer). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind deshalb formell beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich zudem unmittelbar aus dem angefochtenen negativen Prozes- sentscheid (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17; vgl. auch Michael Pflüger, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23). Die Beschwerdebefugnis ist somit gegeben. Da die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen (E. 1.3 f. hiernach) – einzutreten. 1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sach-, sondern (nur) einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (statt vieler BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 17; Michael Pflüger, a.a.O. Art. 65 N. 23). Soweit die Beschwerdeführen- den im Eventual- und Subeventualstandpunkt Anträge in der Sache und zum Verfahren stellen, die eine Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung voraussetzen (RB 3-5), gehen diese über den Streitgegenstand hinaus. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 5 1.4 Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten, die sich – wie soeben dargelegt – im vorliegenden Fall zwingend auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu beziehen haben, die zum Nichteintreten ge- führt haben. Praxisgemäss werden an die Begründung einer Laienbe- schwerde wie der vorliegenden keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einer Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwie- fern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). – Vor Verwaltungsgericht legen die Be- schwerdeführenden dar, weshalb sie entgegen der Vorinstanz der Auffas- sung sind, dass der Beschwerdeführer zur Baubeschwerde legitimiert gewe- sen sei (vgl. dazu hinten E. 3.2). Soweit sich das vorinstanzliche Nichteintre- ten hingegen auf die Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Prozessentscheid unrichtig sein soll. Insofern ist folglich mangels Begründung auf die Beschwerde eben- falls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Nichteintreten gegenüber der Beschwerdeführerin ohnehin zu bestätigen, weil die Vorinstanz zu Recht da- von ausgegangen ist, dass Personen ihr Beschwerderecht grundsätzlich ver- wirken, wenn sie im Baubewilligungsverfahren auf das Erheben einer Ein- sprache verzichten (Art. 40 Abs. 2 BauG im Umkehrschluss; BVR 1993 S. 250 E. 4c; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 9). 1.5 Zusammengefasst ist in der Sache somit nur zu prüfen, ob die Vor- instanz in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beurteilung solcher Beschwerden fällt in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 6 2. 2.1 Das Recht, eine Baubeschwerde zu erheben, steht gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG der zuständigen Gemeindebehörde, der Bauherrschaft sowie den Einsprechenden zu. Letztere sind zur Baubeschwerde jedoch nur be- fugt, wenn sie nicht nur rechtzeitig, sondern auch befugtermassen Einspra- che erhoben haben (VGE 2021/37 vom 13.12.2021 E. 2.4, 2012/367 vom 1.4.2014 E. 1.2, 2011/131 vom 14.3.2012 E. 2.1; vgl. auch BVR 2016 S. 273 E. 2.1, 2008 S. 396 E. 1.2). Zur Einsprache berechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Hierzu bedarf es einer besonderen Betroffenheit bzw. einer besonders nahen Beziehung zur Streit- sache (sog. spezifische Beziehungsnähe). Mit anderen Worten wird verlangt, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als jedermann (als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit) berührt wird. Das Rechtsschutzinteresse muss zudem aktuell sein, d.h. im Entscheidzeitpunkt nach wie vor gegeben sein (VGE 22309 vom 15.5.2007 E. 1.2.2; zum Ganzen auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 35-35c N. 16 f. und Art. 40-41 N. 4 ff.; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 8 ff.). 2.2 Als von einem Bauvorhaben besonders betroffene Personen kom- men vorab die Nachbarinnen und Nachbarn in Frage. Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis versteht unter diesen vorab die Eigentümerschaft benachbar- ter Liegenschaften. Allerdings können insbesondere etwa auch Baurechtsin- haberinnen und -inhaber, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter die Legitimationsvoraussetzungen erfüllen (Aemisegger/Haag, Pra- xiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 33 N. 70; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 und 19). Vorausset- zung ist aber jedenfalls ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung. Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, müssen zudem Drittpersonen – die selber nicht Adressatinnen oder Adressaten der Baube- willigung sind – vom umstrittenen Bauvorhaben direkt betroffen sein und ei- nen unmittelbaren Nachteil erleiden; bloss mittelbares Berührtsein genügt grundsätzlich nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 145 E. 6; BGer 1C_69/2019 vom 20.8.2019 E. 2.7; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 34

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 7 Rz. 101). Die Betroffenheit muss daher nicht nur eine gewisse (beachtens- werte) Intensität erreichen, sondern auch direkt (unmittelbar) sein (vgl. BVR 2011 S. 498 E. 2.3, 2006 S. 261 E. 2.5). Sodann ist erforderlich, dass der Nachteil bei einer objektiven Betrachtungsweise als solcher empfunden wer- den kann; eine besondere subjektive Empfindlichkeit allein reicht dagegen nicht (VGE 2009/204 vom 17.11.2009 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35- 35c N. 16a). Ob eine besondere Betroffenheit in diesem Sinn gegeben ist, wird grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Verhält- nisse im Einzelfall beurteilt (statt vieler BGE 140 II 214 E. 2.3). Ist das schutzwürdige Interesse nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss es glaubhaft dargetan werden; blosse Behauptungen genügen nicht (BGE 136 II 281 E. 2.3, 133 II 249 E. 1.1). 2.3 Bei Bauvorhaben im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen wird die besondere Betroffenheit bzw. Beschwerdeberechtigung von Nachbarinnen und Nachbarn praxisgemäss relativ schematisch anhand eines Radius beur- teilt, innerhalb dessen die Strahlung der Anlage noch 10 % des Anlagegrenz- werts betragen kann (sog. Einspracheradius). Zur Beschwerde ist befugt, wer innerhalb dieses Radius wohnt oder arbeitet, sowie, wer Eigentümerin oder Eigentümer von im Perimeter gelegenen Wohnungen ist, ohne dort selbst zu wohnen (BGE 128 II 168 E. 2.3 f. mit Hinweisen; BGer 1C_307/2012 vom 15.11.2012 E. 3.3). Diese Berechnungsweise hat den Vorteil, dass sie im Vollzug relativ einfach anzuwenden ist und für klare Verhältnisse sorgt. Aus Sicht der Betroffenen ist sie indessen relativ gross- zügig ausgestaltet, da sie auch solche Personen zur Beschwerde zulässt, an deren Wohn- oder Arbeitsort die von der fraglichen Anlage zusätzlich verur- sachten Einwirkungen kaum von der bestehenden Hintergrundbelastung zu unterscheiden sind (Näheres dazu bei Irene Graf/Jean-Luc Niklaus, Mobil- funkanlagen - Beschwerderecht der Nachbarn, KPG-Bulletin 1/2001 S. 29 ff., insb. S. 34 ff.; Urs Walker, Verordnung über den Schutz vor nichtio- nisierender Strahlung [NISV] - die aktuellen Rechtsfragen, URP 2003 S. 87, 103 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Neuere verfahrensrechtliche Entwicklungen im Umwelt-, insbesondere Mobilfunkrecht, in SJZ 2003 S. 465, 466 ff.). Der Einspracheradius des hier umstrittenen Umbauvorhabens beträgt rund 1756 m (Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 19.3.2020, Rev. 1.32 Ziff. 6 S. 5, Vorakten Gemeinde pag. 7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 8 3. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Einspracheerhebung innerhalb des Einsprachera- dius in Habkern gewohnt habe. Von dort sei er jedoch per 13. August 2020 zu Studienzwecken nach Zürich weggezogen (vgl. auch vorne Bst. C). Ge- genüber dem Regierungsstatthalteramt habe er damals ausgeführt, dass es sich nur um einen temporären Wegzug handle, da er beabsichtige, im Som- mer 2022 seinen Wohnsitz wieder nach Habkern zurückzuverlegen. Zudem habe er auch angegeben, dass er sich noch immer «unregelmässig» dort aufhalte. Entgegen seiner Ankündigung habe der Beschwerdeführer im De- zember 2023 auf ihre Nachfrage hin aber weiterhin angegeben, dass er in Zürich wohne und nicht wisse, wann er nach Habkern zurückziehen werde. Gestützt auf diese Auskunft gelangte die BVD letztlich zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Ent- scheids an der aktuellen Beschwerdelegitimation fehlte. Die von ihm gemie- tete Wohnung in Habkern sei zwar von der fraglichen Mobilfunkanlage ca. 1'100 m entfernt und liege damit innerhalb des Einspracheradius. Da sich der Beschwerdeführer jedoch lediglich unregelmässig dort aufhalte, sei seine Betroffenheit zu wenig intensiv, um die erforderliche spezifische Be- ziehungsnähe bejahen zu können, zumal er vom Bauvorhaben insgesamt deutlich weniger betroffen sei als Einsprechende, die in Habkern wohnten oder arbeiteten. Seine diesbezügliche Betroffenheit sei beispielsweise ver- gleichbar mit einem Touristen, dem die nötige Beziehungsnähe regelmässig fehle. Anders als der Beschwerdeführer meine, genüge das blosse Mieten einer Wohnung in Habkern nicht, um eine besondere Betroffenheit zu be- gründen. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie oft er sich dort aufhalte. Seine unregelmässigen Aufenthalte in Habkern reichten jedenfalls nicht aus, um eine besondere Betroffenheit zu begründen. Zur Bejahung der aktuellen Be- schwerdelegitimation genüge schliesslich ebenso wenig, dass er die Absicht geäussert habe, in ungewisser Zukunft erneut in Habkern Wohnsitz zu neh- men (angefochtener Entscheid E. 2c ff.). 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe sein Studium in Zürich unterdessen abgeschlossen und lebe inzwischen wieder in seiner «immer gemieteten» Wohnung in Habkern, nachdem er sich am 6. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 9 2024 bei der Gemeindeverwaltung wieder angemeldet habe. Bei ihm und der Beschwerdeführerin handle es sich ausserdem um ein seit neun Jahren im Konkubinat lebendes Paar, das bereits mehrere Jahre zusammengewohnt habe, bevor er nach Zürich gezogen sei. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er lediglich «Dritter» und vom Bauvorhaben nicht mehr als ein Tourist berührt sei, entspreche nicht den Tatsachen und werde bestritten. Wenn die BVD davon ausgehe, dass «unregelmässig» mit «selten», «wenig» oder «kaum» gleichzusetzen sei, sei dies schlicht falsch. Der Beschwerdeführer sei deshalb jederzeit zur Beschwerde legitimiert gewesen und werde dies auch zukünftig sein. Für einen juristischen Laien wie ihn sei im Übrigen nur schwer nachvollziehbar, wie er dies ausreichend belegen könne. Er bitte da- her das Verwaltungsgericht, allfällige weitere Unterlagen oder Informationen zu bezeichnen, sollten solche für einen rechtsgenüglichen Nachweis nötig sein (z.B. Belege für seit mehreren Jahren geteilte Bankkonti, Zeugenaus- sagen von Nachbarn, etc.). Er sei bereit, entsprechende Unterlagen auch noch kurzfristig auf Anfrage nachzureichen (Beschwerde Ziff. I/2.4, Eingabe vom 16.5.2024 Ziff. II/1.1). 3.3 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: Nachbarinnen und Nachbarn sind im Allgemeinen nur dann zur Einsprache oder Be- schwerde gegen den Umbau einer Mobilfunkanlage befugt, wenn sie inner- halb des Einspracheperimeters wohnen, arbeiten oder Grundeigentum be- sitzen (vgl. vorne in E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine die- ser Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit er sich darauf beruft, dass er unter- dessen wieder in Habkern wohnt, vermag er daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, weil er erst nach dem angefochtenen Nichteintreten dorthin zurückgezogen ist (vgl. Wohnsitzbestätigung der Gemeinde vom 25.4.2024, act. 8A). Für die Vorinstanz bestand im Übrigen auch sonst kein Anlass, die bereits eher grosszügige Legitimationspraxis auf den Beschwerdeführer auszudehnen, der blosser Mieter ohne Wohnsitz innerhalb des Einspra- cheradius ist, zumal die fragliche Wohnung vom umstrittenen Mobil- funkstandort über einen Kilometer entfernt ist. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Angabe des Beschwerde- führers, wonach er nur noch «unregelmässig» in Habkern verkehre, davon ausgegangen ist, er sei im massgeblichen Zeitpunkt wesentlich weniger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 10 stark vom Bauvorhaben betroffen gewesen als ortsansässige Personen. Denn das Adjektiv «unregelmässig» bedeutet etwa «ab und zu», «gelegent- lich» oder «manchmal» (Duden online, abrufbar unter:). Insofern leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer habe sich im massgebenden Zeitpunkt nicht oft oder regelmässig – sondern eben nur «unregelmässig» – im Einspracheradius aufgehalten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer einige Monate vor Einreichen der Baubeschwerde seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte und rund zwei Monate vor dem umstrittenen Nichteintreten erklärte, sein Wohnsitz befinde sich immer noch dort, wobei ungewiss sei, wann er nach Habkern zurückkehren werde (Eingabe vom 2.12.2023, Vorakten BVD pag. 79). Auch gestützt auf diese Auskunft durfte und musste die BVD davon ausgehen, dass er vom Bauvorhaben wesentlich weniger stark betroffen sei als die praxisgemäss beschwerdeberechtigten Personen. Aus seiner lang- jährigen Beziehung zur Beschwerdeführerin vermag der Beschwerdeführer bei diesen Gegebenheiten von vornherein keine genügend intensive eigene Betroffenheit abzuleiten. 3.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie auf die Baubeschwerde nicht eingetreten ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie den diesbezüglichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hätte. Vielmehr reichte aus, dass sie dem Beschwerdeführer vor dem umstrittenen Nichteintretensentscheid ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt hatte, um seine Beschwerdeberechtigung zu belegen. Dabei hat er unmissverständlich mitgeteilt, wo sich sein Wohnsitz befindet. Inwiefern der Nachweis der Be- schwerdelegitimation für einen juristischen Laien unzumutbar gewesen sein soll, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3 f.). Hinsichtlich des RB 6 ist sodann der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdeführenden zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten haben Stellung nehmen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 11 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben der unterliegende Beschwer- deführer und die unterliegende Beschwerdeführerin unter solidarischer Haft- barkeit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG) und der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den einge- schränkten Streitgegenstand (Überprüfung des negativen Prozessent- scheids; vorne E. 1.3) werden diese auf pauschal Fr. 1'500.-- festgelegt. Auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 sind keine ersatzfähigen Parteikosten an- gefallen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.-- entnommen. Die jeweiligen Rest- beträge von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Be- schwerdeführerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.

3. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben der Be- schwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2024.57U, Seite 12

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer 1

- Beschwerdeführerin 2

- Beschwerdegegnerin 1 (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024)

- Beschwerdegegnerin 2 (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024)

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024)

- Einwohnergemeinde Habkern, Gemeindeverwaltung (mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16.5.2024) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.