Baupolizei; Entfernung eines Holzstosses (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 6. November 2024; BVD 120/2024/14) | Baubewilligung/Baupolizei
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid als Adressatin der Wiederherstellungsanordnung besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt als Hauptbegehren, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 28. März 2024 sei rechtlich unverbindlich zu erklären. Even- tuell beantragt sie die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung und der Genehmigung durch den Gemeinderat vom 6. August 2024 (vorne Bst. C). Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Wiederher- stellung sei von einer unzuständigen Behörde angeordnet worden und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 4 Wiederherstellungsverfügung sei von nicht zur Vertretung der Gemeinde be- fugten Personen unterzeichnet. Deswegen stelle die Anordnung keine Ver- fügung dar bzw. sei eine «Nichtverfügung»; dieser prozessuale Mangel könne nicht durch eine nachträgliche «Genehmigung» des Gemeinderats geheilt werden. Sie habe ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Wiederherstellungsverfügung rechtlich unverbindlich sei, d.h. nicht voll- streckt werden könne. Diese Frage müsse vorab geklärt werden; nur even- tuell sei überhaupt eine materielle Prüfung vorzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. III.2 f. und III.22). – Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin zielt auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wiederherstellungsverfügung. Daran hat sie ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 3.2 f.; VGE 2023/207 vom 30.12.2024 E. 1.3 a.E.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85). Auch am Eventualbegehren, verstanden als Antrag auf materielle Überprü- fung des angefochtenen Entscheids, hat sie ein schutzwürdiges Interesse (E. 1.1 hiervor).
E. 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Zu prüfen sind zunächst die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach der Be- schluss zum Erlass der Wiederherstellungsverfügung von einer nicht zustän- digen Behörde stammt und die Wiederherstellungsverfügung von einer nicht zuständigen Person (externer Berater) (mit)unterzeichnet und daher recht- lich nicht verbindlich (nichtig) sei (Beschwerde Ziff. II.4 und III.2).
E. 2.1 Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Baupolizeibehörde ist der Gemeinderat oder die im Gemein- dereglement bezeichnete Behörde (Art. 25 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 45 N. 1). Seit dem 1. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 5 2024 ist das neue Organisationsreglement der EG Adelboden vom
28. August 2023 (OgR) in Kraft (Art. 117 Abs. 1 OgR; dieses Reglement und alle weiteren zitierten kommunalen Erlasse einsehbar unter: <www.3715.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente & Verordnungen»). Gemäss dessen Anhang III wird die Durchführung von Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren der EG Frutigen übertragen. Diese Regelung geht zurück auf den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. November 2023, worin die Gemeinde baupolizeiliche administrative Aufgaben auf die Behörde der Sitzgemeinde Frutigen übertragen hat (einsehbar unter: <www.3715.ch>, Rubriken «Politik/Gemeindeversammlung/Protokolle»; vgl. zur vertraglichen Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung an Dritte ausserhalb der Verwaltung Art. 7 Bst. b GG, Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 GG). Anders als die Beschwerdeführerin meint, erfolgt die Aufgabenübertragung aber (erst) bei Inkrafttreten des Vertrags über die interkommunale Zusammenarbeit «Regionale Bauverwaltung Frutigen» vom
16. Februar 2024 (nachfolgend: Sitzgemeindevertrag). Der Gemeindeversammlungsbeschluss bildet (nur) die Rechtsgrundlage zur Aufgabenübertragung (vgl. Art. 68 GG; Art. 7 Bst. d letzter Spiegelstrich OgR; Art. 110 i.V.m. Anhang III OgR). Der Sitzgemeindevertrag wurde im Februar 2024 abgeschlossen mit Vertragsbeginn per 1. Januar 2026 (Art. 10 Abs. 1 des Sitzgemeindevertrags; Akten BVD pag. 53 f.). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Sitzgemeindevertrag zugestellt (Akten BVD pag. 56). Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Aufgabenübertragung als solche in Form eines Vertrags zulässig und muss nicht in Form eines Rechtssatzes (Reglement oder Verordnung) erfolgen (Art. 64 Abs. 2 GG; Ueli Friederich, in Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999, Art. 68 N. 6; vgl. Beschwerde Ziff. III.7 a.E.). Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Gemeinde Adelboden zum Zeitpunkt der Wiederherstellungsverfügung im März 2024 zuständig war für die Baupolizei und die Aufgabe entsprechend (noch) nicht an die EG Frutigen übertragen war (angefochtener Entscheid E. 2c). Im Übrigen ist im Sitzgemeindevertrag geregelt, dass im Bereich Baupolizei keine laufenden Verfahren übernommen werden und verbleibt namentlich die Kompetenz zum Erlass von Baupolizeiverfügungen bei den zuständigen Organen der Anschlussgemeinde (Art. 3 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 4 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 6 Sitzgemeindevertrags; Akten BVD pag. 48 ff.; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 1).
E. 2.2 Zu untersuchen ist weiter, welche Behörde der Gemeinde im Zeit- punkt der Wiederherstellungsverfügung zur Erfüllung baupolizeilicher Aufga- ben zuständig war. Unter Vorbehalt anderslautender Vorschriften liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat (Art. 25 Abs. 2 GG; Art. 17 OgR; E. 2.1 hiervor). Zu prüfen ist, ob die Erfüllung baupolizeilicher Aufgaben einer an- deren kommunalen Behörde zugewiesen war, namentlich einer ständigen Kommission (Art. 2 Bst. d und Art. 23 OgR). Die ständigen Kommissionen, deren Mitgliederzahl, Organisation und Zuständigkeiten werden im Regle- ment über die ständigen Kommissionen vom 28. August 2023 (nachfolgend: Regl) geregelt (Art. 23 Abs. 1 OgR). Genanntes Reglement sieht eine Bau-, Planungs- und Landschaftskommission vor, die für «sämtliche Bereiche im Bau-, Planungs- und Landschaftsbereich» zuständig ist (Art. 4 Bst. a und Art. 9 Regl). Der Gemeinderat konkretisiert in der Verordnung vom 19. Sep- tember 2023 die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten der ständigen Kommissionen sowie der Geschäftsleitung (AKV; Art. 7 Abs. 4 Regl; vgl. auch Art. 56 der Organisationsverordnung der EG Adelboden vom
19. September 2023 [OgV]). Die AKV erwähnt in Anhang II betreffend die Bau-, Planungs- und Landschaftskommission keine Baupolizeiaufgaben, auch wenn die Kommission für die Einhaltung und Durchsetzung der Bauge- setzgebung verantwortlich ist. Gemeindeintern liegt die Baupolizei daher nicht bei der Bau-, Planungs- und Landschaftskommission, sondern beim Gemeinderat.
E. 2.3 Der Gemeinderat hatte bereits mit Beschluss vom 1. September 2020 die Baupolizeiaufgaben (Aufarbeitung und Beschluss) einem Aus- schuss «Baupolizei» übertragen, der sich (damals) zusammengesetzt hat aus dem Gemeinderatspräsidenten (B.________), der Ressortvorsteherin und dem Leiter Bauverwaltung (damals: C.________; vgl. Akten BVD pag. 42 ff.; Zitat aus Sitzungsprotokoll in Akten BVD hinter pag. 24). Grund- lage war Art. 47 des damaligen OgR vom 27. November 2009 (heute: Art. 20 OgR). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass nach den Übergangsbestimmungen zum neuen und ab 1. Januar 2024 in Kraft stehen- den OgR die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, die weder im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 7 neuen OgR, noch im Regl noch in der OgV aufgeführt sind, per 31. Dezem- ber 2023 als aufgehoben gelten (Art. 116 Abs. 6 OgR; Art. 57 OgV). Ob der Ausschuss «Baupolizei», dem im Jahr 2020 Baupolizeiaufgaben übertragen worden sind, auch unter die Übergangsbestimmungen fällt und aufgehoben ist, kann offenbleiben. Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbe- reich einzelnen seiner Mitglieder, einem Gemeinderatsausschuss oder dem Gemeindepersonal für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständig Entscheidbefugnisse übertragen (Art. 20 Abs. 1 OgR; vgl. auch Art. 27 GG). Die Übertragung erfolgt mittels Verordnung oder einfachem Be- schluss (Art. 20 Abs. 2 OgR). Der Gemeinderat hat am 13. Februar 2024 den Beschluss vom 1. September 2020 «bestätigt» und dadurch (erneut) be- schlossen, dass Baupolizeiaufgaben weiterhin ausschliesslich vom Baupoli- zeiausschuss wahrgenommen werden. Der Ausschuss beschliesst die «nöti- gen Massnahmen», hat also Entscheid-/Verfügungsbefugnisse (vgl. Art. 53 Abs. 1 OgV); anstelle des Leiters Bauverwaltung wurde C.________ als Mandatsträger in den Ausschuss gewählt (Akten BVD hinter pag. 24). Der Baupolizeiausschuss besteht nach dem Ausgeführten aus dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats (Ressortvorsteherin), dem Gemeinderatspräsi- denten und C.________ als Mandatsträger. Die von der Gemeinde vertre- tene Auslegung von Art. 20 Abs. 1 OgR, wonach der Gemeinderat Ent- scheidbefugnisse im Bereich Baupolizei an ein Gremium («Ausschuss») de- legieren kann, das sich sowohl aus Mitgliedern des Gemeinderats als auch aus Gemeindepersonal zusammensetzt, ist mit Blick auf die Autonomie der Gemeinde bei der Anwendung eigener Rechtsnormen (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5) nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist etwas einzuwenden gegen die Auffassung, dass der auf Mandatsbasis für die Gemeinde tätige C.________ als Gemeindepersonal im Sinn von Art. 20 OgR zu betrachten ist. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass C.________ über eine Un- terschriftenberechtigung verfügt und deshalb die Gemeinde im Aufgabenbe- reich «Baupolizeiverfahren» mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten vertreten kann (Dokument «Unterschriftenberechtigungen», Akten BVD hin- ter pag. 24; Stellungnahme der EG Adelboden vom 17.5.2024, Akten BVD pag. 22 oben). Der Gemeinderat hat die ihm obliegenden Entscheidbefug- nisse im Bereich Baupolizei zulässigerweise einem von ihm gebildeten Aus- schuss übertragen. Die anderslautenden Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet (Beschwerde Ziff. III.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 8
E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Gültigkeit des Beschlusses be- streitet, welcher der Wiederherstellungsverfügung zugrunde liegt, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde Ziff. III.4). Anders als sie vorbringt, fand am 14. März 2024 eine Sitzung des Baupolizeiausschusses mit Bera- tung und Beschluss über die Wiederherstellung statt und liegt ein entspre- chendes Protokoll vor (Akten Gemeinde Beilage 4). Die Wiederherstellungs- verfügung vom 28. März 2024 ist von zwei Mitgliedern des Baupolizeiaus- schusses unterzeichnet, nämlich von der Ressortvorsteherin und von C.________. Beide sind befugt, die Gemeinde zu vertreten (Akten Ge- meinde Beilage 5; vgl. Dokument Unterschriftenberechtigungen, Akten BVD hinter pag. 24). Die Wiederherstellungsverfügung trägt somit die eigenhän- digen Unterschriften von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern derjeni- gen Behörde, die für die Aufgaben der Baupolizei zuständig ist und erfüllt damit das Gültigkeitserfordernis der Unterschrift (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG; BVR 2021 S. 406 E. 4.2, 2012 S. 481 E. 2.4, 2000 S. 145 E. 2).
E. 2.5 Nach dem Ausgeführten lagen die baupolizeilichen Aufgaben bei der EG Adelboden und intern beim Gemeinderat. Dieser durfte Baupolizeiaufga- ben einem Ausschuss übertragen. Der Baupolizeiausschuss hat an seiner Sitzung vom 14. März 2024 beschlossen, die Wiederherstellung zu verfügen. Die Wiederherstellungsverfügung wurde von zwei unterschriftsberechtigten Mitgliedern des Ausschusses unterzeichnet. Diese Unterschriften bringen den Willen des Ausschusses in genügender Weise zum Ausdruck. Sie bieten hinreichend Gewähr, dass der Inhalt der Wiederherstellungsverfügung dem vom Ausschuss gefassten Beschluss entspricht. Zusammen mit dem Hin- weis in E. 1.6 der Verfügung, wonach der Baupolizeiausschuss an seiner Sitzung vom 14. März 2023 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands beschlossen hat, bestehen keine Zweifel, wer die Wiederherstel- lungsverfügung zu verantworten hat (BVR 2024 S. 192 E. 4.2, 2021 S. 406 E. 4). Die Verfügung ist damit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend den Beschluss des Gemeinderats vom 6. August 2024 weiter ein- zugehen (vgl. «Genehmigung» der Wiederherstellungsverfügung vom 28.3.3024, Akten BVD pag. 45; angefochtener Entscheid E. 2c am Ende; vgl. Beschwerde Ziff. III.3-8). Die Vorinstanz hat im Ergebnis somit zu Recht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 9 einem weiteren Schritt geprüft, ob die Wiederherstellungsverfügung inhalt- lich rechtmässig ist (vgl. Beschwerde Ziff. III.9 a.E.).
E. 3 Einzugehen ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Verfahrensführung.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Eingabe der Gemeinde vom 8. August 2024 sei nicht innert der mit Verfügung vom 19. Juni 2024 angesetzten Frist eingegangen. Zudem sei das Fristerstreckungsgesuch vom externen Bauverwalter und damit nicht von einer vertretungsberechtig- ten Person unterzeichnet worden (Beschwerde Ziff. II.4 und 5). – Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ersuchte die Gemeinde vor Fristab- lauf und damit rechtzeitig (Art. 43 Abs. 1 VRPG) um Erstreckung (vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 3, Art. 42 N. 4). Zwar ist der Zeitpunkt der Postauf- gabe des Fristerstreckungsgesuchs vom 17. Juli 2024 nicht aktenkundig, wohl aber das Eingangsdatum bei der Vorinstanz am 19. Juli 2024 (Akten BVD pag. 40). Dies setzt voraus, dass das postalisch verschickte Fristerstre- ckungsgesuch vor diesem Tag und folglich spätestens am 18. Juli 2024 und damit am letzten Tag der mit Verfügung vom 19. Juni 2024 angesetzten Frist aufgegeben worden ist (Verfügung vom 19.6.2024, Akten BVD pag. 37). Die Gemeinde reichte die Stellungnahme innert verlängerter Frist ein (Akten BVD pag. 41). Soweit die Beschwerdeführerin wie vor der Vorinstanz geltend macht, ein Fristerstreckungsgesuch von einer nicht vertretungsberechtigten Person könne nicht bewilligt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus- geführt (vorne E. 2.3), war C.________ zur Vertretung der Gemeinde in Bau- polizeisachen befugt, was auch die Befugnis umfasst, Fristerstreckungsge- suche zu stellen und zu unterzeichnen. Zudem enthält die Eingabe vom
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Eingabe des Amtes für Ge- meinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) an die BVD sei ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 10 spätet gewesen und hätte aus den Akten gewiesen werden müssen. Das Vorgehen der BVD stelle eine «Bevorzugung einer Amtsstelle» bzw. ein Ver- stoss gegen den Grundsatz der «Gleichstellung» dar (Beschwerde Ziff. II.3).
– Es trifft zu, dass das unter Ansetzung einer Frist vom Rechtsamt der BVD zur Stellungnahme aufgeforderte AGR das Fristerstreckungsgesuch einen Tag nach Fristablauf und somit verspätet gestellt hat. Die BVD hat eine Er- streckung gewährt (Verfügung vom 24.4.2024, Akten BVD pag. 18; bewillig- tes Erstreckungsgesuch vom 21.5.2024, Akten BVD pag. 25). Die Stellung- nahme traf innert verlängerter Frist ein (Akten BVD pag. 26). Im Grundsatz sind behördliche Fristen verlängerbar (im Gegensatz zu den nicht erstreck- baren gesetzlichen Fristen) und handelte es sich hier um eine erstmalige Erstreckung. Ob die BVD dem verspäteten Fristerstreckungsgesuch des AGR Folge geben durfte, kann offenbleiben. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG) erlaubt und verpflichtet, gegebenenfalls auch verspätete Stellungnahmen zu berücksichtigen (Michel Daum, a.a.O., Art. 42 N. 1, Art. 43 N. 3). Ausserdem war die Vorinstanz befugt, von Amtes wegen eine Stellungnahme beim AGR einzuholen (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ihr war es deshalb auch unbenommen, dem AGR eine neue (und zweite) Frist an- zusetzen, um die nötigen Informationen nachzuverlangen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe des AGR sei aus den vorinstanzlichen Ak- ten zu weisen, wird ebenfalls abgewiesen. 4. 4.1 Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt im Gebiet … Weiter liegt sie in der Landwirtschaftszone, überlagert von der UeO Nr. 29a «Tourismus- gebiet Chuenisbärgli-Silleren-Hahnenmoos», bestehend aus dem Überbau- ungs- und Richtplan sowie den Überbauungsvorschriften (nachfolgend: ÜV). In der UeO Nr. 29a werden unter anderem die Beschneiungsflächen grun- deigentümerverbindlich festgelegt (Art. 4 Abs. 1 ÜV i.V.m. dem Überbau- ungsplan), so auch auf dem südlichen Teil des Grundstücks der Beschwer- deführerin. Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Nr. 2________, Restaurant mit Terrasse sowie, im südlichen Teil, ein «Kiosk». Das Restau- rant (früher Bauernhaus) ist als schützenswertes Baudenkmal im Bauinven- tar des Kantons Bern eingetragen (einsehbar unter: <https://
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 11 denkmalpflege.apps.be.ch>). Auf der Parzelle ist zugunsten des im Eigen- tum der D.________ AG stehenden Grundstücks Adelboden Gbbl. Nr. 3________ die Dienstbarkeit «Skipiste» eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]; Ak- ten BVD hinter pag. 8, Beilagen 3 und 4). Privatrechtlich ist zwischen der D.________ AG und der Beschwerdeführerin die Ausübung dieser Dienst- barkeit strittig. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Parzelle namentlich zwei Holz- stösse errichtet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass derjenige entlang der Garageneinfahrt nicht Thema der Wiederherstellungsverfügung ist und damit nicht Streitgegenstand bildet (vgl. angefochtener Entscheid E. 1b). Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ergibt sich das ohne weiteres aus der Wiederherstellungsverfügung, dem Überbauungsplan und den Fotos in den Akten (vgl. Wiederherstellungsverfügung E. 1.1 und Dispositiv Ziff. 2.1 Bst. a; Fotos Akten Gemeinde hinter Beilage 1 und 5); ein zusätzlicher Plan war dafür nicht erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. III.7). Der strittige Holzstoss liegt im südlichen Parzellenteil und verläuft auf einer Länge von einigen Metern parallel entlang der östlichen Parzellengrenze. Ungefähr in der Mitte der Parzelle schliesst ein Teilstück rechtwinklig in Rich- tung Westen an, so dass eine L-Form entsteht; diese liegt innerhalb der Be- schneiungsfläche (vgl. Überbauungsplan). Nach den unbestrittenen vorin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich um einen Holzstoss ohne Fundament und wies er im Verfügungszeitpunkt eine Höhe von 1,2 m und eine Fläche von rund 26 m2 auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b; Protokollauszug Baupolizeiausschuss mit Flächenangaben, Akten Ge- meinde Beilage 4; Wiederherstellungsverfügung E.1.2; vgl. Beschwerde Ziff. III.16), was ein Volumen von gut 31 m3 ergibt. Ob sich die Grundfläche des Holzstosses in der Zwischenzeit wesentlich reduziert hat (nicht mehr als
E. 8 August 2024 Beweismittel und Sachverhaltsangaben (insb. Beilage Sitz- gemeindevertrag), die ohnehin jederzeit eingebracht werden können (Art. 25 VRPG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe der Gemeinde sei aus den vorinstanzlichen Akten zu weisen, wird abgewiesen.
E. 8.1 Somit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, ebenso das Sistierungsge- such (vorne E. 4.2). Das Vorgehen der Gemeinde hat sich nach dem Ausge- führten als rechtmässig erwiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine Reduktion der Verfahrenskosten vorgenommen hat, auch wenn sich die Wiederherstellungsverfügung hinsichtlich der Unterschriften als klärungsbedürftig erwiesen hat (vgl. Beschwerde Ziff. III.22).
E. 8.2 Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens abgelaufen (vorne Bst. B). Es ist daher praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG; vgl. etwa VGE 2024/47 vom 27.2.2025 E. 5.4). 9. Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 10 m2), wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Holz fürs Heizen verwen- det; vgl. Schreiben vom 2.9.2024, Akten BVD pag. 63; Beschwerde Ziff. III.1 und III.7), hat die Vorinstanz offengelassen (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Frage kann mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls offenbleiben (vgl. hinten E. 5.4). Im Übrigen belegt die Beschwerdeführerin ihre Aussage ohnehin nicht, wonach heute nicht mehr als 10 m2 Grundfläche vorhanden sein soll (vgl. Beschwerde Ziff. III.7). Wie sich zeigen wird, ist der zivilrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 12 liche Streit über den Bau und Betrieb einer Skipiste auf der Parzelle der Be- schwerdeführerin für die Beurteilung der materiellen Bewilligungsfähigkeit des Holzstosses nicht massgebend (vgl. hinten E. 6.3). Der Beweisantrag, es seien die Verfahrensakten des Zivilprozesses betreffend das richterliche Verbot (CIV 20 1226) beizuziehen, wird abgewiesen (Beschwerde Ziff. III.1 a.E.; vgl. dazu auch bereits angefochtener Entscheid E. 5b a.E.). Aus dem gleichen Grund ist der Antrag auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren CIV 20 1226 abzu- weisen (Art. 38 VRPG; Beschwerde Ziff. III.13 a.E.). 5. Umstritten ist zunächst die Bewilligungspflicht des Holzstosses. 5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder An- lage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Überein- stimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen ein- schlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2020 S. 380 E. 3.1). Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorha- ben) baubewilligungspflichtig, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belas- ten oder die Umwelt beeinträchtigen. Keiner Baubewilligung bedürfen ge- ringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Die grundsätzlich baubewil- ligungsfreien Bauvorhaben werden in Art. 6 des Dekrets vom 22. März 1994
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 13 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) näher umschrieben. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, das vorü- bergehend gelagerte Holz ohne Fundament/Überdachung sei, wenn über- haupt, eine geringfügige Baute, die bewilligungsfrei sei (Art. 6 Abs. 2 BewD). Der Holzstoss sei mit den in Art. 6 Abs. 1 BewD aufgezählten Sachverhalten vergleichbar und verursache auch keine «erheblichen» Einwirkungen auf Raum und Umwelt gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD. Die Lage innerhalb der Be- schneiungsfläche der UeO vermöge keine Bewilligungspflicht zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. III.16-21). 5.3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin wie folgt zum strittigen Holzstoss geäussert: Es handle sich um frisch geschla- genes Brennholz, das zum Trocknen aufgeschichtet worden sei. Gleichzeitig bilde der Holzstoss eine 1,2 m nicht übersteigende «Abschrankung/einen Zaun, um den Bau einer [Ski-]Piste über GB 1________ zu unterbinden, dort wo kein Pistenrecht besteht […]». Der «Grenzzaun» solle verhindern, dass auf dem Grundstück Nr. 1________ mit Pistenfahrzeugen eine Skipiste präpariert werde. Mit dem Holz werde das Restaurant/Wohnhaus beheizt, weshalb es touristischen Zwecken diene. Zudem solle das Holz «im Früh- jahr, nach der Schneeschmelze» ersetzt werden durch einen massiven «Grenzzaun zum Schutze unseres Eigentums und unserer Gäste» (vgl. zum Ganzen Schreiben vom 22.12.2023, Akten Gemeinde Beilage 3 S. 4 f.). 5.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge dient der L-för- mige Holzstoss nicht in erster Linie dazu, Holz fürs Trocknen zu lagern. Sonst wäre nicht geplant, ihn im Frühjahr wieder zu entfernen und durch ei- nen Zaun zu ersetzen. Vielmehr will die Beschwerdeführerin damit das Er- stellen der Skipiste und das Befahren durch Skifahrerinnen und Skifahrer auf ihrem Grundstück verhindern. Der Holzstoss verfolgt nicht in erster Linie ei- nen Lagerungszweck und auch nicht (indirekt) touristische Zwecke für das Restaurant. Der Holzstoss hat mit anderen Worten eine eigenständige (Haupt-)Funktion als (Verhinderungs-)Baute und stellt keine anderweitig kleine Nebenanlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD dar (vgl. Be- schwerde Ziff. III.17). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vor- instanz hätte insoweit die Gesetzeskonformität der Information der Justiz-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 14 Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019 (publ. in Bernische Systematische In- formation Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/1.1, einsehbar unter: <www. gemeinden.dij.be.ch>, Register «BSIG/BSIG-Datenbank») überprüfen müs- sen, braucht bereits aus diesem Grund nicht näher darauf eingegangen zu werden (vgl. Beschwerde Ziff. III.19). Mit seinem L-förmigen Verlauf grenzt der Holzstoss das Grundstück nicht ein, auch nicht teilweise, weshalb er auch keine Einfriedung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD darstellt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin soll der Holzstoss ein halbes Jahr bzw. gemäss Beschwerde gar zwei Jahre stehen bleiben (Stellungnahme vom 22.12.2023 S. 4, Akten Gemeinde Beilage 3; Beschwerde Ziff. III.16). Damit bleibt er zumindest für die Schneesportsaison bestehen und beträgt die Dauer so oder anders länger als drei, sechs oder neun Monate (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. k, m und o BewD). Der Holzstoss liegt zudem ausserhalb der Bauzone und in unmittelbarer Nähe eines Baudenkmals (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD). Mit Blick auf die freistehende Lage, die ungewöhnliche Form, die Dimension des Holzstosses und unter Berücksichtigung seines spezifischen Zwecks, nämlich der Verhinderung einer schneesportlichen Nutzung, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass er den Raum in der Umge- bung eines Baudenkmals äusserlich erheblich verändert, keine geringfügige Baute darstellt und daher baubewilligungspflichtig ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). 5.5 Nach dem Ausgeführten ist ein derartiges Vorhaben unabhängig sei- ner konkreten Materialisierung (Holz oder nicht) baubewilligungspflichtig. So- weit die Beschwerdeführerin die Baubewilligungspflicht von Holzstössen zum Zweck der Holzlagerung bestreitet, braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden (vgl. dazu etwa VGE 2009/20 vom 1.5.2009 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die Dimension des Holzstosses ist bei diesem Ergebnis nicht entscheidend. Eine Gleichbehandlung im Unrecht macht die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend; es kann diesbezüglich ohnehin auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4c); im Übrigen sind die von ihr nicht konkret benannten «Holzbeigen», von denen «schweizweit tausende […] sogar überdachte» bestehen sollen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 15 keine Verhinderungsbauten, sondern Holzlager und liegen schon deshalb nicht übereinstimmende tatbestandserhebliche Sachverhaltselemente vor (vgl. Beschwerde Ziff. III.16). 5.6 Die baubewilligungspflichtige Baute wurde ohne Baubewilligung ge- baut und ist damit formell rechtswidrig. Die Frist für ein nachträgliches Bau- gesuch begann mit (anfechtbarer) Wiederherstellungsverfügung zu laufen und ist unbenutzt abgelaufen; anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die «Genehmigung» des Gemeinderats für den Fristenlauf nicht von Belang (vgl. vorne E. 2.5; vgl. Beschwerde Ziff. III.8 a.E.). 6. Obwohl die Beschwerdeführerin kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat (vorne Bst. A), ist im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands wenigstens summarisch zu prüfen, ob die betreffende Baute oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechts- kräftig entschieden worden ist. Denn es wäre im Allgemeinen unverhältnis- mässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseiti- gen zu lassen (BVR 2000 S. 416 E. 3a; seither statt vieler VGE 2023/154 vom 7.4.2025 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a). 6.1 Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt im Perimeter der UeO Nr. 29a «Tourismusgebiet Chuenisbärgli-Silleren-Hahnenmoos» (vorne Bst. A). Die UeO Nr. 29a bezweckt die Sicherstellung und Optimierung der Skipisten und der Beschneiung sowie der winter- und sommertouristischen Bauten und Anlagen und deren Abstimmung auf die Umwelt bezüglich Bau und Betrieb (Art. 1 ÜV). Der Wirkungsbereich ist im Überbauungs- und Richt- plan bezeichnet (Art. 2 ÜV); diesem ist zu entnehmen, dass der strittige Holz- stoss in einer Beschneiungsfläche liegt, auf der sich gemäss Erläuterungs- bericht vom Januar 2013 zur UeO Nr. 29a ebenfalls eine Skipiste befindet (Akten Gemeinde Beilage 6, Ziff. 3.2.1 S. 18; vgl. vorne E. 4.2). Gemäss Art. 5 ÜV werden die im Überbauungsplan festgelegten Skipisten, die Ski- und Winterwanderwege, die Beschneiungsflächen sowie die dazugehörigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 16 Anlagen vertraglich sichergestellt (Abs. 1 sowie Erläuterungsbericht vom Ja- nuar 2013 zur UeO Nr. 29a Ziff. 1.3.2 S. 7). In den ausgeschiedenen Flächen darf nichts unternommen werden, das den Schneesportbetrieb beeinträchti- gen könnte. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie unmittelbar mit dem Tourismusbetrieb in Zusammenhang stehen und diesen nicht be- hindern (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 ÜV). 6.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Fotos davon ausgegangen, dass der Holzstoss aufgrund seiner Lage (südöstliche Ecke direkt neben Piste, die südlich um den Kiosk herumführt) den Schneesport beeinträchtigt (ange- fochtener Entscheid E. 5b und c). – Die Beschwerdeführerin macht zusam- mengefasst geltend, Art. 5 ÜV sei nicht wortgetreu/absolut auszulegen und es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, was die Vorinstanz unterlas- sen habe. Gemäss Art. 5 Abs. 3 ÜV habe die Bahnträgerschaft das Recht, zur Vorbereitung der Skipisten Zäune, Geräte, Schnittgut, Holz etc. zwei Wo- chen nach Ende der Weidezeit spätestens auf den 15. Oktober zu entfernen. Daraus lasse sich ableiten, dass das Lagern von «mobilem» Brennholz in- nerhalb der Beschneiungsfläche zulässig sei. Das gelagerte Brennholz gehöre zu einem altrechtlichen Tourismusbetrieb und sei konform mit der UeO Nr. 29a. Andernfalls wären Bäume und Sträucher innerhalb der Be- schneiungsfläche ebenfalls nicht erlaubt. Mit Ausnahme der gemessenen Dienstbarkeit «Skipiste» gemäss dem Urteil CIV 21 562 bestehe zu Lasten ihrer Parzelle kein Recht, das den Bau und Betrieb einer Piste erlaube. Der Holzstoss liege ausserhalb der durch die Dienstbarkeit belasteten Fläche und verstosse somit nicht gegen Art. 5 ÜV; es treffe nicht zu, dass er eine Gefahr für den Schneesportbetrieb sei. Der Bau und Betrieb der Skipiste sei vertraglich zu sichern; gegen den Willen der Beschwerdeführerin könne das nicht durchgesetzt werden. Nicht der Holzstoss verhindere die Skipiste, son- dern die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin. Die UeO Nr. 29a wi- derspreche Bundesrecht, weil viel grössere Bauten als Holzstösse ausser- halb der Bauzone zulässig seien; ihr Eigentum werde unverhältnismässig eingeschränkt (vgl. Beschwerde Ziff. III.10-15). 6.3 Die Bewilligungsfähigkeit des Holzstosses beurteilt sich aus öffentlich- rechtlicher Sicht. Soweit das Grundstück der Beschwerdeführerin innerhalb der Beschneiungsfläche gemäss der UeO Nr. 29a liegt (vorne E. 4.1), ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 17 mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet. Diese hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihr Eigentum im Bereich der (ge- samten) Beschneiungsfläche nicht frei ausüben kann, sondern (zusätzliche) Bau- und Nutzungsbeschränkungen bestehen. Der strittige Holzstoss befin- det sich auf dieser Fläche, die spezifischen öffentlich-rechtlichen Nutzungs- beschränkungen unterliegt und freigehalten werden soll. Daher ist an sich nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin den konkreten Verlauf und die Breite der auf ihrer Parzelle eingetragenen Dienstbarkeit «Skipiste» (vgl. Auszug aus dem GRUDIS; Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14.12.2022, CIV 21 562, Akten BVD hinter pag. 8) in Frage stellt und der Auffassung ist, der Holzstoss befinde sich ausserhalb dieses Bereichs. 6.4 Es trifft zu, dass Art. 5 Abs. 2 ÜV kein absolutes Verbot von Bauvor- haben innerhalb der Beschneiungsfläche vorsieht (vgl. dazu bereits VGE 2022/165 vom 23.11.2023 E. 4.2 mit Hinweis auf ein anderes Restau- rant innerhalb der gleichen UeO Nr. 29a; vgl. Beschwerde Ziff. III.15). Nach dem Ausgeführten besteht der L-förmige Holzstoss aber nicht für kurze Zeit ausserhalb der Skisaison und soll in erster Linie die Nutzung der Beschnei- ungsfläche durch die Bergbahnen und durch Skifahrerinnen und Skifahrer verhindern (vgl. vorne E. 5.3). Die auf dem Grundstück der Beschwerdefüh- rerin zugunsten der D.________ AG lastende Dienstbarkeit «Skipiste» (vorne E. 4.1) darf im südlichen und innerhalb der Beschneiungsfläche lie- genden Teil des Grundstücks ausgeübt werden (Akten BVD hinter pag. 8, Beilage 3, Dienstbarkeitsplan). Selbst wenn die genaue Lage der Skipiste auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unklar sein soll, wie die Be- schwerdeführerin geltend macht, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Holzstoss den Schneesportbetrieb beeinträchtigt, auch wenn die Skipiste nur in der Nähe rund um den Kiosk verläuft (vgl. dazu bereits ausführlich das auch die Beschwerdeführerin betreffende Urteil VGE 2022/165 vom 23.11.2023 E. 3.4.2 f. betr. Schneebar auf gleicher Parzelle). Auch steht er nicht unmittelbar in Zusammenhang mit einem Tourismusbetrieb bzw. des- sen Beheizung, zumal der Holzstoss gleichzeitig den übrigen Tourismusbe- trieb behindert. Als Verhinderungsbaute dient er zudem weder landwirt- schaftlichen noch gewerblichen Zwecken und ist somit nicht zonenkonform.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 18 6.5 Die Vereinbarkeit der UeO Nr. 29a mit übergeordnetem Recht ist hier nicht zu beurteilen (vgl. Beschwerde Ziff. III.10-12). Einerseits ist nur die Zulässigkeit eines Holzstosses und nicht grösserer oder anderer Bauten zu beurteilen, und andererseits sind die Voraussetzungen für die sogenannte akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen weder ersichtlich noch gel- tend gemacht (vgl. statt vieler BGE 145 II 83 E. 5.1; BVR 2016 S. 222 E. 3.2). Im Übrigen sind Sondernutzungsplanungen ausserhalb der Bauzone unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. Michael Bütler, Erschlies- sung und Ausbau von Skigebieten aus rechtlicher Sicht, in URP 2010 S. 411 ff., 419 f.). Ebenfalls nicht Thema im vorliegenden Verfahren bilden Fragen zum Lastenausgleich (vgl. Beschwerde Ziff. III.14). 6.6 Die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten zu Recht aufgrund einer summarischen Prüfung davon ausgegangen, dass der Holzstoss – auch in kleinerem Umfang – die Vorgaben der Nutzungsordnung verletzt und nicht bewilligungsfähig ist. 7. Zu prüfen ist schliesslich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands. 7.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öf- fentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauens- grundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die ver- antwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bau- ausführung ermächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zu- stands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 19 N. 9b). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bös- gläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wieder- herstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). 7.2 Mit Wiederherstellungsverfügung vom 28. März 2024 ordnete die Ge- meinde an, dass der Holzstoss vollumfänglich aus der in der UeO festgeleg- ten Beschneiungsfläche beseitigt werden muss (Dispositiv Ziff. 2.1 Bst. a, Akten Gemeinde Beilage 5). Die Vorinstanz hat diese Anordnung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6b sowie Ziff. 2 des Dispositivs; vorne Bst. B).
– Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann die Beschwerdeführerin hier nicht als gutgläubig gelten (vgl. vorne E. 5.3) und ist die Abweichung vom Erlaubten nicht unbedeutend (angefochtener Entscheid E. 6b). Das Ent- fernen des Holzstosses aus der Beschneiungsfläche der UeO ist geeignet und erforderlich, um die Vorgaben der UeO durchzusetzen, wonach keine Bauten und Anlagen in den ausgeschiedenen Flächen zulässig sind und nichts unternommen werden darf, das den Schneesportbetrieb beeinträchti- gen könnte (Art. 5 Abs. 2 ÜV). Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der Holzstoss stelle kein Sicherheitsrisiko dar und es bestehe kein relevantes öffentliches Interesse, diesen zu entfernen (Beschwerde Ziff. III.21). Das trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrem Grundstück eine Skipiste zu dulden (vorne E. 4.1 und 6.4); ein bauliches Hindernis in der Form eines Holzstosses im Bereich oder in der Nähe der Piste stellen während der Schneesportsaison offenkundig ein Sicherheitsrisiko dar. Das öffentliche In- teresse ergibt sich hier ohne weiteres aus Art. 5 Abs. 2 ÜV. Mit Blick auf die nahende Wintersaison 2025/2026 kann offenbleiben, ob eine Beseitigung zeitlich auch ausserhalb der Schneesportsaison verlangt werden kann. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Wiederherstellungsmassnahme ohne weiteres zumutbar. Von der Beschneiungsfläche ist nicht das ganze Grund- stück, sondern nur der südliche Bereich betroffen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine unzumutbaren Konsequenzen der Wiederherstel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 20 lung geltend. Im Gegenteil muss sie einen leicht entfernbaren Holzstoss zurückbauen, was laut ihren eigenen Angaben «jederzeit» möglich ist (Schreiben Beschwerdeführerin vom 22.12.2023, Akten Gemeinde Beilage 3 S. 5). Somit ist es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Holzstoss zu entfernen (vgl. Art. 5 Abs. 3 ÜV). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederherstellung als unzulässig oder unverhältnis- mässig erscheinen lassen. 8.
Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenssistierung wird abge- wiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf den
- November 2025 festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.377U NYR/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe, vertreten durch… Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Adelboden Bauverwaltung, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 3715 Adelboden Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Entfernung eines Holzstosses (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 6. November 2024; BVD 120/2024/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle Adelboden Gbbl. Nr. 1________, auf der sie ein Restaurant mit Terrasse betreibt. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und befindet sich innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung Nr. 29a «Tourismusgebiet Chuenisbärgli-Silleren- Hahnenmoos» vom 30. November 2012 (nachfolgend: UeO). Anfangs De- zember 2023 ging bei der Einwohnergemeinde (EG) Adelboden eine baupo- lizeiliche Anzeige ein, wonach Holzstösse das Erstellen der Skipiste behin- derten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordneten der Leiter Raum- planung und die Ressortvorsteherin mit Verfügung vom 28. März 2024 an, der Holzstoss innerhalb der in der UeO festgelegten Beschneiungsfläche sei bis zum 31. Mai 2024 zu entfernen. Von der Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, machte die A.________ GmbH keinen Gebrauch. B. Gegen die Verfügung vom 28. März 2024 erhob die A.________ GmbH am
22. April 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Auf Aufforderung des Rechtsamts der BVD «genehmigte» der Gemeinderat der EG Adelboden mit Beschluss vom 6. August 2024 die Wie- derherstellungsverfügung vom 28. März 2024. Auf ein Ablehnungsgesuch der A.________ GmbH gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVD trat das Verwaltungsgericht nicht ein (VGE 2024/261 vom 18.9.2024). In der Folge wies die BVD einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens sowie die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2024 ab, soweit sie darauf ein- trat, und setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf den 15. Januar 2025 an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 3 C. Hiergegen hat die A.________ GmbH am 5. Dezember 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom
28. März 2024 sei rechtlich unverbindlich zu erklären; eventuell seien die Wiederherstellungsverfügung und die Genehmigung des Gemeinderats vom
6. August 2024 aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 beantragt die EG Adelboden die Abweisung der Beschwerde, soweit drauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid als Adressatin der Wiederherstellungsanordnung besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt als Hauptbegehren, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 28. März 2024 sei rechtlich unverbindlich zu erklären. Even- tuell beantragt sie die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung und der Genehmigung durch den Gemeinderat vom 6. August 2024 (vorne Bst. C). Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Wiederher- stellung sei von einer unzuständigen Behörde angeordnet worden und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 4 Wiederherstellungsverfügung sei von nicht zur Vertretung der Gemeinde be- fugten Personen unterzeichnet. Deswegen stelle die Anordnung keine Ver- fügung dar bzw. sei eine «Nichtverfügung»; dieser prozessuale Mangel könne nicht durch eine nachträgliche «Genehmigung» des Gemeinderats geheilt werden. Sie habe ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Wiederherstellungsverfügung rechtlich unverbindlich sei, d.h. nicht voll- streckt werden könne. Diese Frage müsse vorab geklärt werden; nur even- tuell sei überhaupt eine materielle Prüfung vorzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. III.2 f. und III.22). – Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin zielt auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wiederherstellungsverfügung. Daran hat sie ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 3.2 f.; VGE 2023/207 vom 30.12.2024 E. 1.3 a.E.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85). Auch am Eventualbegehren, verstanden als Antrag auf materielle Überprü- fung des angefochtenen Entscheids, hat sie ein schutzwürdiges Interesse (E. 1.1 hiervor). 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu prüfen sind zunächst die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach der Be- schluss zum Erlass der Wiederherstellungsverfügung von einer nicht zustän- digen Behörde stammt und die Wiederherstellungsverfügung von einer nicht zuständigen Person (externer Berater) (mit)unterzeichnet und daher recht- lich nicht verbindlich (nichtig) sei (Beschwerde Ziff. II.4 und III.2). 2.1 Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Baupolizeibehörde ist der Gemeinderat oder die im Gemein- dereglement bezeichnete Behörde (Art. 25 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 45 N. 1). Seit dem 1. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 5 2024 ist das neue Organisationsreglement der EG Adelboden vom
28. August 2023 (OgR) in Kraft (Art. 117 Abs. 1 OgR; dieses Reglement und alle weiteren zitierten kommunalen Erlasse einsehbar unter:, Rubriken «Verwaltung/Reglemente & Verordnungen»). Gemäss dessen Anhang III wird die Durchführung von Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren der EG Frutigen übertragen. Diese Regelung geht zurück auf den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. November 2023, worin die Gemeinde baupolizeiliche administrative Aufgaben auf die Behörde der Sitzgemeinde Frutigen übertragen hat (einsehbar unter:, Rubriken «Politik/Gemeindeversammlung/Protokolle»; vgl. zur vertraglichen Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung an Dritte ausserhalb der Verwaltung Art. 7 Bst. b GG, Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 GG). Anders als die Beschwerdeführerin meint, erfolgt die Aufgabenübertragung aber (erst) bei Inkrafttreten des Vertrags über die interkommunale Zusammenarbeit «Regionale Bauverwaltung Frutigen» vom
16. Februar 2024 (nachfolgend: Sitzgemeindevertrag). Der Gemeindeversammlungsbeschluss bildet (nur) die Rechtsgrundlage zur Aufgabenübertragung (vgl. Art. 68 GG; Art. 7 Bst. d letzter Spiegelstrich OgR; Art. 110 i.V.m. Anhang III OgR). Der Sitzgemeindevertrag wurde im Februar 2024 abgeschlossen mit Vertragsbeginn per 1. Januar 2026 (Art. 10 Abs. 1 des Sitzgemeindevertrags; Akten BVD pag. 53 f.). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Sitzgemeindevertrag zugestellt (Akten BVD pag. 56). Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Aufgabenübertragung als solche in Form eines Vertrags zulässig und muss nicht in Form eines Rechtssatzes (Reglement oder Verordnung) erfolgen (Art. 64 Abs. 2 GG; Ueli Friederich, in Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999, Art. 68 N. 6; vgl. Beschwerde Ziff. III.7 a.E.). Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Gemeinde Adelboden zum Zeitpunkt der Wiederherstellungsverfügung im März 2024 zuständig war für die Baupolizei und die Aufgabe entsprechend (noch) nicht an die EG Frutigen übertragen war (angefochtener Entscheid E. 2c). Im Übrigen ist im Sitzgemeindevertrag geregelt, dass im Bereich Baupolizei keine laufenden Verfahren übernommen werden und verbleibt namentlich die Kompetenz zum Erlass von Baupolizeiverfügungen bei den zuständigen Organen der Anschlussgemeinde (Art. 3 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 4 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 6 Sitzgemeindevertrags; Akten BVD pag. 48 ff.; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 1). 2.2 Zu untersuchen ist weiter, welche Behörde der Gemeinde im Zeit- punkt der Wiederherstellungsverfügung zur Erfüllung baupolizeilicher Aufga- ben zuständig war. Unter Vorbehalt anderslautender Vorschriften liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat (Art. 25 Abs. 2 GG; Art. 17 OgR; E. 2.1 hiervor). Zu prüfen ist, ob die Erfüllung baupolizeilicher Aufgaben einer an- deren kommunalen Behörde zugewiesen war, namentlich einer ständigen Kommission (Art. 2 Bst. d und Art. 23 OgR). Die ständigen Kommissionen, deren Mitgliederzahl, Organisation und Zuständigkeiten werden im Regle- ment über die ständigen Kommissionen vom 28. August 2023 (nachfolgend: Regl) geregelt (Art. 23 Abs. 1 OgR). Genanntes Reglement sieht eine Bau-, Planungs- und Landschaftskommission vor, die für «sämtliche Bereiche im Bau-, Planungs- und Landschaftsbereich» zuständig ist (Art. 4 Bst. a und Art. 9 Regl). Der Gemeinderat konkretisiert in der Verordnung vom 19. Sep- tember 2023 die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten der ständigen Kommissionen sowie der Geschäftsleitung (AKV; Art. 7 Abs. 4 Regl; vgl. auch Art. 56 der Organisationsverordnung der EG Adelboden vom
19. September 2023 [OgV]). Die AKV erwähnt in Anhang II betreffend die Bau-, Planungs- und Landschaftskommission keine Baupolizeiaufgaben, auch wenn die Kommission für die Einhaltung und Durchsetzung der Bauge- setzgebung verantwortlich ist. Gemeindeintern liegt die Baupolizei daher nicht bei der Bau-, Planungs- und Landschaftskommission, sondern beim Gemeinderat. 2.3 Der Gemeinderat hatte bereits mit Beschluss vom 1. September 2020 die Baupolizeiaufgaben (Aufarbeitung und Beschluss) einem Aus- schuss «Baupolizei» übertragen, der sich (damals) zusammengesetzt hat aus dem Gemeinderatspräsidenten (B.________), der Ressortvorsteherin und dem Leiter Bauverwaltung (damals: C.________; vgl. Akten BVD pag. 42 ff.; Zitat aus Sitzungsprotokoll in Akten BVD hinter pag. 24). Grund- lage war Art. 47 des damaligen OgR vom 27. November 2009 (heute: Art. 20 OgR). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass nach den Übergangsbestimmungen zum neuen und ab 1. Januar 2024 in Kraft stehen- den OgR die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, die weder im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 7 neuen OgR, noch im Regl noch in der OgV aufgeführt sind, per 31. Dezem- ber 2023 als aufgehoben gelten (Art. 116 Abs. 6 OgR; Art. 57 OgV). Ob der Ausschuss «Baupolizei», dem im Jahr 2020 Baupolizeiaufgaben übertragen worden sind, auch unter die Übergangsbestimmungen fällt und aufgehoben ist, kann offenbleiben. Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbe- reich einzelnen seiner Mitglieder, einem Gemeinderatsausschuss oder dem Gemeindepersonal für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständig Entscheidbefugnisse übertragen (Art. 20 Abs. 1 OgR; vgl. auch Art. 27 GG). Die Übertragung erfolgt mittels Verordnung oder einfachem Be- schluss (Art. 20 Abs. 2 OgR). Der Gemeinderat hat am 13. Februar 2024 den Beschluss vom 1. September 2020 «bestätigt» und dadurch (erneut) be- schlossen, dass Baupolizeiaufgaben weiterhin ausschliesslich vom Baupoli- zeiausschuss wahrgenommen werden. Der Ausschuss beschliesst die «nöti- gen Massnahmen», hat also Entscheid-/Verfügungsbefugnisse (vgl. Art. 53 Abs. 1 OgV); anstelle des Leiters Bauverwaltung wurde C.________ als Mandatsträger in den Ausschuss gewählt (Akten BVD hinter pag. 24). Der Baupolizeiausschuss besteht nach dem Ausgeführten aus dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats (Ressortvorsteherin), dem Gemeinderatspräsi- denten und C.________ als Mandatsträger. Die von der Gemeinde vertre- tene Auslegung von Art. 20 Abs. 1 OgR, wonach der Gemeinderat Ent- scheidbefugnisse im Bereich Baupolizei an ein Gremium («Ausschuss») de- legieren kann, das sich sowohl aus Mitgliedern des Gemeinderats als auch aus Gemeindepersonal zusammensetzt, ist mit Blick auf die Autonomie der Gemeinde bei der Anwendung eigener Rechtsnormen (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5) nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist etwas einzuwenden gegen die Auffassung, dass der auf Mandatsbasis für die Gemeinde tätige C.________ als Gemeindepersonal im Sinn von Art. 20 OgR zu betrachten ist. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass C.________ über eine Un- terschriftenberechtigung verfügt und deshalb die Gemeinde im Aufgabenbe- reich «Baupolizeiverfahren» mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten vertreten kann (Dokument «Unterschriftenberechtigungen», Akten BVD hin- ter pag. 24; Stellungnahme der EG Adelboden vom 17.5.2024, Akten BVD pag. 22 oben). Der Gemeinderat hat die ihm obliegenden Entscheidbefug- nisse im Bereich Baupolizei zulässigerweise einem von ihm gebildeten Aus- schuss übertragen. Die anderslautenden Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet (Beschwerde Ziff. III.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 8 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Gültigkeit des Beschlusses be- streitet, welcher der Wiederherstellungsverfügung zugrunde liegt, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde Ziff. III.4). Anders als sie vorbringt, fand am 14. März 2024 eine Sitzung des Baupolizeiausschusses mit Bera- tung und Beschluss über die Wiederherstellung statt und liegt ein entspre- chendes Protokoll vor (Akten Gemeinde Beilage 4). Die Wiederherstellungs- verfügung vom 28. März 2024 ist von zwei Mitgliedern des Baupolizeiaus- schusses unterzeichnet, nämlich von der Ressortvorsteherin und von C.________. Beide sind befugt, die Gemeinde zu vertreten (Akten Ge- meinde Beilage 5; vgl. Dokument Unterschriftenberechtigungen, Akten BVD hinter pag. 24). Die Wiederherstellungsverfügung trägt somit die eigenhän- digen Unterschriften von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern derjeni- gen Behörde, die für die Aufgaben der Baupolizei zuständig ist und erfüllt damit das Gültigkeitserfordernis der Unterschrift (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG; BVR 2021 S. 406 E. 4.2, 2012 S. 481 E. 2.4, 2000 S. 145 E. 2). 2.5 Nach dem Ausgeführten lagen die baupolizeilichen Aufgaben bei der EG Adelboden und intern beim Gemeinderat. Dieser durfte Baupolizeiaufga- ben einem Ausschuss übertragen. Der Baupolizeiausschuss hat an seiner Sitzung vom 14. März 2024 beschlossen, die Wiederherstellung zu verfügen. Die Wiederherstellungsverfügung wurde von zwei unterschriftsberechtigten Mitgliedern des Ausschusses unterzeichnet. Diese Unterschriften bringen den Willen des Ausschusses in genügender Weise zum Ausdruck. Sie bieten hinreichend Gewähr, dass der Inhalt der Wiederherstellungsverfügung dem vom Ausschuss gefassten Beschluss entspricht. Zusammen mit dem Hin- weis in E. 1.6 der Verfügung, wonach der Baupolizeiausschuss an seiner Sitzung vom 14. März 2023 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands beschlossen hat, bestehen keine Zweifel, wer die Wiederherstel- lungsverfügung zu verantworten hat (BVR 2024 S. 192 E. 4.2, 2021 S. 406 E. 4). Die Verfügung ist damit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend den Beschluss des Gemeinderats vom 6. August 2024 weiter ein- zugehen (vgl. «Genehmigung» der Wiederherstellungsverfügung vom 28.3.3024, Akten BVD pag. 45; angefochtener Entscheid E. 2c am Ende; vgl. Beschwerde Ziff. III.3-8). Die Vorinstanz hat im Ergebnis somit zu Recht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 9 einem weiteren Schritt geprüft, ob die Wiederherstellungsverfügung inhalt- lich rechtmässig ist (vgl. Beschwerde Ziff. III.9 a.E.). 3. Einzugehen ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Verfahrensführung. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Eingabe der Gemeinde vom 8. August 2024 sei nicht innert der mit Verfügung vom 19. Juni 2024 angesetzten Frist eingegangen. Zudem sei das Fristerstreckungsgesuch vom externen Bauverwalter und damit nicht von einer vertretungsberechtig- ten Person unterzeichnet worden (Beschwerde Ziff. II.4 und 5). – Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ersuchte die Gemeinde vor Fristab- lauf und damit rechtzeitig (Art. 43 Abs. 1 VRPG) um Erstreckung (vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 3, Art. 42 N. 4). Zwar ist der Zeitpunkt der Postauf- gabe des Fristerstreckungsgesuchs vom 17. Juli 2024 nicht aktenkundig, wohl aber das Eingangsdatum bei der Vorinstanz am 19. Juli 2024 (Akten BVD pag. 40). Dies setzt voraus, dass das postalisch verschickte Fristerstre- ckungsgesuch vor diesem Tag und folglich spätestens am 18. Juli 2024 und damit am letzten Tag der mit Verfügung vom 19. Juni 2024 angesetzten Frist aufgegeben worden ist (Verfügung vom 19.6.2024, Akten BVD pag. 37). Die Gemeinde reichte die Stellungnahme innert verlängerter Frist ein (Akten BVD pag. 41). Soweit die Beschwerdeführerin wie vor der Vorinstanz geltend macht, ein Fristerstreckungsgesuch von einer nicht vertretungsberechtigten Person könne nicht bewilligt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus- geführt (vorne E. 2.3), war C.________ zur Vertretung der Gemeinde in Bau- polizeisachen befugt, was auch die Befugnis umfasst, Fristerstreckungsge- suche zu stellen und zu unterzeichnen. Zudem enthält die Eingabe vom
8. August 2024 Beweismittel und Sachverhaltsangaben (insb. Beilage Sitz- gemeindevertrag), die ohnehin jederzeit eingebracht werden können (Art. 25 VRPG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe der Gemeinde sei aus den vorinstanzlichen Akten zu weisen, wird abgewiesen. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Eingabe des Amtes für Ge- meinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) an die BVD sei ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 10 spätet gewesen und hätte aus den Akten gewiesen werden müssen. Das Vorgehen der BVD stelle eine «Bevorzugung einer Amtsstelle» bzw. ein Ver- stoss gegen den Grundsatz der «Gleichstellung» dar (Beschwerde Ziff. II.3).
– Es trifft zu, dass das unter Ansetzung einer Frist vom Rechtsamt der BVD zur Stellungnahme aufgeforderte AGR das Fristerstreckungsgesuch einen Tag nach Fristablauf und somit verspätet gestellt hat. Die BVD hat eine Er- streckung gewährt (Verfügung vom 24.4.2024, Akten BVD pag. 18; bewillig- tes Erstreckungsgesuch vom 21.5.2024, Akten BVD pag. 25). Die Stellung- nahme traf innert verlängerter Frist ein (Akten BVD pag. 26). Im Grundsatz sind behördliche Fristen verlängerbar (im Gegensatz zu den nicht erstreck- baren gesetzlichen Fristen) und handelte es sich hier um eine erstmalige Erstreckung. Ob die BVD dem verspäteten Fristerstreckungsgesuch des AGR Folge geben durfte, kann offenbleiben. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG) erlaubt und verpflichtet, gegebenenfalls auch verspätete Stellungnahmen zu berücksichtigen (Michel Daum, a.a.O., Art. 42 N. 1, Art. 43 N. 3). Ausserdem war die Vorinstanz befugt, von Amtes wegen eine Stellungnahme beim AGR einzuholen (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ihr war es deshalb auch unbenommen, dem AGR eine neue (und zweite) Frist an- zusetzen, um die nötigen Informationen nachzuverlangen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe des AGR sei aus den vorinstanzlichen Ak- ten zu weisen, wird ebenfalls abgewiesen. 4. 4.1 Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt im Gebiet … Weiter liegt sie in der Landwirtschaftszone, überlagert von der UeO Nr. 29a «Tourismus- gebiet Chuenisbärgli-Silleren-Hahnenmoos», bestehend aus dem Überbau- ungs- und Richtplan sowie den Überbauungsvorschriften (nachfolgend: ÜV). In der UeO Nr. 29a werden unter anderem die Beschneiungsflächen grun- deigentümerverbindlich festgelegt (Art. 4 Abs. 1 ÜV i.V.m. dem Überbau- ungsplan), so auch auf dem südlichen Teil des Grundstücks der Beschwer- deführerin. Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Nr. 2________, Restaurant mit Terrasse sowie, im südlichen Teil, ein «Kiosk». Das Restau- rant (früher Bauernhaus) ist als schützenswertes Baudenkmal im Bauinven- tar des Kantons Bern eingetragen (einsehbar unter:). Auf der Parzelle ist zugunsten des im Eigen- tum der D.________ AG stehenden Grundstücks Adelboden Gbbl. Nr. 3________ die Dienstbarkeit «Skipiste» eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]; Ak- ten BVD hinter pag. 8, Beilagen 3 und 4). Privatrechtlich ist zwischen der D.________ AG und der Beschwerdeführerin die Ausübung dieser Dienst- barkeit strittig. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Parzelle namentlich zwei Holz- stösse errichtet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass derjenige entlang der Garageneinfahrt nicht Thema der Wiederherstellungsverfügung ist und damit nicht Streitgegenstand bildet (vgl. angefochtener Entscheid E. 1b). Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ergibt sich das ohne weiteres aus der Wiederherstellungsverfügung, dem Überbauungsplan und den Fotos in den Akten (vgl. Wiederherstellungsverfügung E. 1.1 und Dispositiv Ziff. 2.1 Bst. a; Fotos Akten Gemeinde hinter Beilage 1 und 5); ein zusätzlicher Plan war dafür nicht erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. III.7). Der strittige Holzstoss liegt im südlichen Parzellenteil und verläuft auf einer Länge von einigen Metern parallel entlang der östlichen Parzellengrenze. Ungefähr in der Mitte der Parzelle schliesst ein Teilstück rechtwinklig in Rich- tung Westen an, so dass eine L-Form entsteht; diese liegt innerhalb der Be- schneiungsfläche (vgl. Überbauungsplan). Nach den unbestrittenen vorin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich um einen Holzstoss ohne Fundament und wies er im Verfügungszeitpunkt eine Höhe von 1,2 m und eine Fläche von rund 26 m2 auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b; Protokollauszug Baupolizeiausschuss mit Flächenangaben, Akten Ge- meinde Beilage 4; Wiederherstellungsverfügung E.1.2; vgl. Beschwerde Ziff. III.16), was ein Volumen von gut 31 m3 ergibt. Ob sich die Grundfläche des Holzstosses in der Zwischenzeit wesentlich reduziert hat (nicht mehr als 10 m2), wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Holz fürs Heizen verwen- det; vgl. Schreiben vom 2.9.2024, Akten BVD pag. 63; Beschwerde Ziff. III.1 und III.7), hat die Vorinstanz offengelassen (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Frage kann mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls offenbleiben (vgl. hinten E. 5.4). Im Übrigen belegt die Beschwerdeführerin ihre Aussage ohnehin nicht, wonach heute nicht mehr als 10 m2 Grundfläche vorhanden sein soll (vgl. Beschwerde Ziff. III.7). Wie sich zeigen wird, ist der zivilrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 12 liche Streit über den Bau und Betrieb einer Skipiste auf der Parzelle der Be- schwerdeführerin für die Beurteilung der materiellen Bewilligungsfähigkeit des Holzstosses nicht massgebend (vgl. hinten E. 6.3). Der Beweisantrag, es seien die Verfahrensakten des Zivilprozesses betreffend das richterliche Verbot (CIV 20 1226) beizuziehen, wird abgewiesen (Beschwerde Ziff. III.1 a.E.; vgl. dazu auch bereits angefochtener Entscheid E. 5b a.E.). Aus dem gleichen Grund ist der Antrag auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren CIV 20 1226 abzu- weisen (Art. 38 VRPG; Beschwerde Ziff. III.13 a.E.). 5. Umstritten ist zunächst die Bewilligungspflicht des Holzstosses. 5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder An- lage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Überein- stimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen ein- schlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2020 S. 380 E. 3.1). Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorha- ben) baubewilligungspflichtig, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belas- ten oder die Umwelt beeinträchtigen. Keiner Baubewilligung bedürfen ge- ringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Die grundsätzlich baubewil- ligungsfreien Bauvorhaben werden in Art. 6 des Dekrets vom 22. März 1994
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 13 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) näher umschrieben. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, das vorü- bergehend gelagerte Holz ohne Fundament/Überdachung sei, wenn über- haupt, eine geringfügige Baute, die bewilligungsfrei sei (Art. 6 Abs. 2 BewD). Der Holzstoss sei mit den in Art. 6 Abs. 1 BewD aufgezählten Sachverhalten vergleichbar und verursache auch keine «erheblichen» Einwirkungen auf Raum und Umwelt gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD. Die Lage innerhalb der Be- schneiungsfläche der UeO vermöge keine Bewilligungspflicht zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. III.16-21). 5.3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin wie folgt zum strittigen Holzstoss geäussert: Es handle sich um frisch geschla- genes Brennholz, das zum Trocknen aufgeschichtet worden sei. Gleichzeitig bilde der Holzstoss eine 1,2 m nicht übersteigende «Abschrankung/einen Zaun, um den Bau einer [Ski-]Piste über GB 1________ zu unterbinden, dort wo kein Pistenrecht besteht […]». Der «Grenzzaun» solle verhindern, dass auf dem Grundstück Nr. 1________ mit Pistenfahrzeugen eine Skipiste präpariert werde. Mit dem Holz werde das Restaurant/Wohnhaus beheizt, weshalb es touristischen Zwecken diene. Zudem solle das Holz «im Früh- jahr, nach der Schneeschmelze» ersetzt werden durch einen massiven «Grenzzaun zum Schutze unseres Eigentums und unserer Gäste» (vgl. zum Ganzen Schreiben vom 22.12.2023, Akten Gemeinde Beilage 3 S. 4 f.). 5.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge dient der L-för- mige Holzstoss nicht in erster Linie dazu, Holz fürs Trocknen zu lagern. Sonst wäre nicht geplant, ihn im Frühjahr wieder zu entfernen und durch ei- nen Zaun zu ersetzen. Vielmehr will die Beschwerdeführerin damit das Er- stellen der Skipiste und das Befahren durch Skifahrerinnen und Skifahrer auf ihrem Grundstück verhindern. Der Holzstoss verfolgt nicht in erster Linie ei- nen Lagerungszweck und auch nicht (indirekt) touristische Zwecke für das Restaurant. Der Holzstoss hat mit anderen Worten eine eigenständige (Haupt-)Funktion als (Verhinderungs-)Baute und stellt keine anderweitig kleine Nebenanlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD dar (vgl. Be- schwerde Ziff. III.17). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vor- instanz hätte insoweit die Gesetzeskonformität der Information der Justiz-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 14 Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019 (publ. in Bernische Systematische In- formation Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/1.1, einsehbar unter:, Register «BSIG/BSIG-Datenbank») überprüfen müs- sen, braucht bereits aus diesem Grund nicht näher darauf eingegangen zu werden (vgl. Beschwerde Ziff. III.19). Mit seinem L-förmigen Verlauf grenzt der Holzstoss das Grundstück nicht ein, auch nicht teilweise, weshalb er auch keine Einfriedung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD darstellt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin soll der Holzstoss ein halbes Jahr bzw. gemäss Beschwerde gar zwei Jahre stehen bleiben (Stellungnahme vom 22.12.2023 S. 4, Akten Gemeinde Beilage 3; Beschwerde Ziff. III.16). Damit bleibt er zumindest für die Schneesportsaison bestehen und beträgt die Dauer so oder anders länger als drei, sechs oder neun Monate (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. k, m und o BewD). Der Holzstoss liegt zudem ausserhalb der Bauzone und in unmittelbarer Nähe eines Baudenkmals (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD). Mit Blick auf die freistehende Lage, die ungewöhnliche Form, die Dimension des Holzstosses und unter Berücksichtigung seines spezifischen Zwecks, nämlich der Verhinderung einer schneesportlichen Nutzung, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass er den Raum in der Umge- bung eines Baudenkmals äusserlich erheblich verändert, keine geringfügige Baute darstellt und daher baubewilligungspflichtig ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). 5.5 Nach dem Ausgeführten ist ein derartiges Vorhaben unabhängig sei- ner konkreten Materialisierung (Holz oder nicht) baubewilligungspflichtig. So- weit die Beschwerdeführerin die Baubewilligungspflicht von Holzstössen zum Zweck der Holzlagerung bestreitet, braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden (vgl. dazu etwa VGE 2009/20 vom 1.5.2009 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die Dimension des Holzstosses ist bei diesem Ergebnis nicht entscheidend. Eine Gleichbehandlung im Unrecht macht die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend; es kann diesbezüglich ohnehin auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4c); im Übrigen sind die von ihr nicht konkret benannten «Holzbeigen», von denen «schweizweit tausende […] sogar überdachte» bestehen sollen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 15 keine Verhinderungsbauten, sondern Holzlager und liegen schon deshalb nicht übereinstimmende tatbestandserhebliche Sachverhaltselemente vor (vgl. Beschwerde Ziff. III.16). 5.6 Die baubewilligungspflichtige Baute wurde ohne Baubewilligung ge- baut und ist damit formell rechtswidrig. Die Frist für ein nachträgliches Bau- gesuch begann mit (anfechtbarer) Wiederherstellungsverfügung zu laufen und ist unbenutzt abgelaufen; anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die «Genehmigung» des Gemeinderats für den Fristenlauf nicht von Belang (vgl. vorne E. 2.5; vgl. Beschwerde Ziff. III.8 a.E.). 6. Obwohl die Beschwerdeführerin kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat (vorne Bst. A), ist im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands wenigstens summarisch zu prüfen, ob die betreffende Baute oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechts- kräftig entschieden worden ist. Denn es wäre im Allgemeinen unverhältnis- mässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseiti- gen zu lassen (BVR 2000 S. 416 E. 3a; seither statt vieler VGE 2023/154 vom 7.4.2025 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a). 6.1 Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt im Perimeter der UeO Nr. 29a «Tourismusgebiet Chuenisbärgli-Silleren-Hahnenmoos» (vorne Bst. A). Die UeO Nr. 29a bezweckt die Sicherstellung und Optimierung der Skipisten und der Beschneiung sowie der winter- und sommertouristischen Bauten und Anlagen und deren Abstimmung auf die Umwelt bezüglich Bau und Betrieb (Art. 1 ÜV). Der Wirkungsbereich ist im Überbauungs- und Richt- plan bezeichnet (Art. 2 ÜV); diesem ist zu entnehmen, dass der strittige Holz- stoss in einer Beschneiungsfläche liegt, auf der sich gemäss Erläuterungs- bericht vom Januar 2013 zur UeO Nr. 29a ebenfalls eine Skipiste befindet (Akten Gemeinde Beilage 6, Ziff. 3.2.1 S. 18; vgl. vorne E. 4.2). Gemäss Art. 5 ÜV werden die im Überbauungsplan festgelegten Skipisten, die Ski- und Winterwanderwege, die Beschneiungsflächen sowie die dazugehörigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 16 Anlagen vertraglich sichergestellt (Abs. 1 sowie Erläuterungsbericht vom Ja- nuar 2013 zur UeO Nr. 29a Ziff. 1.3.2 S. 7). In den ausgeschiedenen Flächen darf nichts unternommen werden, das den Schneesportbetrieb beeinträchti- gen könnte. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie unmittelbar mit dem Tourismusbetrieb in Zusammenhang stehen und diesen nicht be- hindern (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 ÜV). 6.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Fotos davon ausgegangen, dass der Holzstoss aufgrund seiner Lage (südöstliche Ecke direkt neben Piste, die südlich um den Kiosk herumführt) den Schneesport beeinträchtigt (ange- fochtener Entscheid E. 5b und c). – Die Beschwerdeführerin macht zusam- mengefasst geltend, Art. 5 ÜV sei nicht wortgetreu/absolut auszulegen und es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, was die Vorinstanz unterlas- sen habe. Gemäss Art. 5 Abs. 3 ÜV habe die Bahnträgerschaft das Recht, zur Vorbereitung der Skipisten Zäune, Geräte, Schnittgut, Holz etc. zwei Wo- chen nach Ende der Weidezeit spätestens auf den 15. Oktober zu entfernen. Daraus lasse sich ableiten, dass das Lagern von «mobilem» Brennholz in- nerhalb der Beschneiungsfläche zulässig sei. Das gelagerte Brennholz gehöre zu einem altrechtlichen Tourismusbetrieb und sei konform mit der UeO Nr. 29a. Andernfalls wären Bäume und Sträucher innerhalb der Be- schneiungsfläche ebenfalls nicht erlaubt. Mit Ausnahme der gemessenen Dienstbarkeit «Skipiste» gemäss dem Urteil CIV 21 562 bestehe zu Lasten ihrer Parzelle kein Recht, das den Bau und Betrieb einer Piste erlaube. Der Holzstoss liege ausserhalb der durch die Dienstbarkeit belasteten Fläche und verstosse somit nicht gegen Art. 5 ÜV; es treffe nicht zu, dass er eine Gefahr für den Schneesportbetrieb sei. Der Bau und Betrieb der Skipiste sei vertraglich zu sichern; gegen den Willen der Beschwerdeführerin könne das nicht durchgesetzt werden. Nicht der Holzstoss verhindere die Skipiste, son- dern die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin. Die UeO Nr. 29a wi- derspreche Bundesrecht, weil viel grössere Bauten als Holzstösse ausser- halb der Bauzone zulässig seien; ihr Eigentum werde unverhältnismässig eingeschränkt (vgl. Beschwerde Ziff. III.10-15). 6.3 Die Bewilligungsfähigkeit des Holzstosses beurteilt sich aus öffentlich- rechtlicher Sicht. Soweit das Grundstück der Beschwerdeführerin innerhalb der Beschneiungsfläche gemäss der UeO Nr. 29a liegt (vorne E. 4.1), ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 17 mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet. Diese hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihr Eigentum im Bereich der (ge- samten) Beschneiungsfläche nicht frei ausüben kann, sondern (zusätzliche) Bau- und Nutzungsbeschränkungen bestehen. Der strittige Holzstoss befin- det sich auf dieser Fläche, die spezifischen öffentlich-rechtlichen Nutzungs- beschränkungen unterliegt und freigehalten werden soll. Daher ist an sich nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin den konkreten Verlauf und die Breite der auf ihrer Parzelle eingetragenen Dienstbarkeit «Skipiste» (vgl. Auszug aus dem GRUDIS; Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14.12.2022, CIV 21 562, Akten BVD hinter pag. 8) in Frage stellt und der Auffassung ist, der Holzstoss befinde sich ausserhalb dieses Bereichs. 6.4 Es trifft zu, dass Art. 5 Abs. 2 ÜV kein absolutes Verbot von Bauvor- haben innerhalb der Beschneiungsfläche vorsieht (vgl. dazu bereits VGE 2022/165 vom 23.11.2023 E. 4.2 mit Hinweis auf ein anderes Restau- rant innerhalb der gleichen UeO Nr. 29a; vgl. Beschwerde Ziff. III.15). Nach dem Ausgeführten besteht der L-förmige Holzstoss aber nicht für kurze Zeit ausserhalb der Skisaison und soll in erster Linie die Nutzung der Beschnei- ungsfläche durch die Bergbahnen und durch Skifahrerinnen und Skifahrer verhindern (vgl. vorne E. 5.3). Die auf dem Grundstück der Beschwerdefüh- rerin zugunsten der D.________ AG lastende Dienstbarkeit «Skipiste» (vorne E. 4.1) darf im südlichen und innerhalb der Beschneiungsfläche lie- genden Teil des Grundstücks ausgeübt werden (Akten BVD hinter pag. 8, Beilage 3, Dienstbarkeitsplan). Selbst wenn die genaue Lage der Skipiste auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unklar sein soll, wie die Be- schwerdeführerin geltend macht, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Holzstoss den Schneesportbetrieb beeinträchtigt, auch wenn die Skipiste nur in der Nähe rund um den Kiosk verläuft (vgl. dazu bereits ausführlich das auch die Beschwerdeführerin betreffende Urteil VGE 2022/165 vom 23.11.2023 E. 3.4.2 f. betr. Schneebar auf gleicher Parzelle). Auch steht er nicht unmittelbar in Zusammenhang mit einem Tourismusbetrieb bzw. des- sen Beheizung, zumal der Holzstoss gleichzeitig den übrigen Tourismusbe- trieb behindert. Als Verhinderungsbaute dient er zudem weder landwirt- schaftlichen noch gewerblichen Zwecken und ist somit nicht zonenkonform.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 18 6.5 Die Vereinbarkeit der UeO Nr. 29a mit übergeordnetem Recht ist hier nicht zu beurteilen (vgl. Beschwerde Ziff. III.10-12). Einerseits ist nur die Zulässigkeit eines Holzstosses und nicht grösserer oder anderer Bauten zu beurteilen, und andererseits sind die Voraussetzungen für die sogenannte akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen weder ersichtlich noch gel- tend gemacht (vgl. statt vieler BGE 145 II 83 E. 5.1; BVR 2016 S. 222 E. 3.2). Im Übrigen sind Sondernutzungsplanungen ausserhalb der Bauzone unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. Michael Bütler, Erschlies- sung und Ausbau von Skigebieten aus rechtlicher Sicht, in URP 2010 S. 411 ff., 419 f.). Ebenfalls nicht Thema im vorliegenden Verfahren bilden Fragen zum Lastenausgleich (vgl. Beschwerde Ziff. III.14). 6.6 Die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten zu Recht aufgrund einer summarischen Prüfung davon ausgegangen, dass der Holzstoss – auch in kleinerem Umfang – die Vorgaben der Nutzungsordnung verletzt und nicht bewilligungsfähig ist. 7. Zu prüfen ist schliesslich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands. 7.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öf- fentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauens- grundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die ver- antwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bau- ausführung ermächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zu- stands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 19 N. 9b). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bös- gläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wieder- herstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). 7.2 Mit Wiederherstellungsverfügung vom 28. März 2024 ordnete die Ge- meinde an, dass der Holzstoss vollumfänglich aus der in der UeO festgeleg- ten Beschneiungsfläche beseitigt werden muss (Dispositiv Ziff. 2.1 Bst. a, Akten Gemeinde Beilage 5). Die Vorinstanz hat diese Anordnung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6b sowie Ziff. 2 des Dispositivs; vorne Bst. B).
– Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann die Beschwerdeführerin hier nicht als gutgläubig gelten (vgl. vorne E. 5.3) und ist die Abweichung vom Erlaubten nicht unbedeutend (angefochtener Entscheid E. 6b). Das Ent- fernen des Holzstosses aus der Beschneiungsfläche der UeO ist geeignet und erforderlich, um die Vorgaben der UeO durchzusetzen, wonach keine Bauten und Anlagen in den ausgeschiedenen Flächen zulässig sind und nichts unternommen werden darf, das den Schneesportbetrieb beeinträchti- gen könnte (Art. 5 Abs. 2 ÜV). Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der Holzstoss stelle kein Sicherheitsrisiko dar und es bestehe kein relevantes öffentliches Interesse, diesen zu entfernen (Beschwerde Ziff. III.21). Das trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrem Grundstück eine Skipiste zu dulden (vorne E. 4.1 und 6.4); ein bauliches Hindernis in der Form eines Holzstosses im Bereich oder in der Nähe der Piste stellen während der Schneesportsaison offenkundig ein Sicherheitsrisiko dar. Das öffentliche In- teresse ergibt sich hier ohne weiteres aus Art. 5 Abs. 2 ÜV. Mit Blick auf die nahende Wintersaison 2025/2026 kann offenbleiben, ob eine Beseitigung zeitlich auch ausserhalb der Schneesportsaison verlangt werden kann. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Wiederherstellungsmassnahme ohne weiteres zumutbar. Von der Beschneiungsfläche ist nicht das ganze Grund- stück, sondern nur der südliche Bereich betroffen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine unzumutbaren Konsequenzen der Wiederherstel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 20 lung geltend. Im Gegenteil muss sie einen leicht entfernbaren Holzstoss zurückbauen, was laut ihren eigenen Angaben «jederzeit» möglich ist (Schreiben Beschwerdeführerin vom 22.12.2023, Akten Gemeinde Beilage 3 S. 5). Somit ist es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Holzstoss zu entfernen (vgl. Art. 5 Abs. 3 ÜV). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederherstellung als unzulässig oder unverhältnis- mässig erscheinen lassen. 8. 8.1 Somit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, ebenso das Sistierungsge- such (vorne E. 4.2). Das Vorgehen der Gemeinde hat sich nach dem Ausge- führten als rechtmässig erwiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine Reduktion der Verfahrenskosten vorgenommen hat, auch wenn sich die Wiederherstellungsverfügung hinsichtlich der Unterschriften als klärungsbedürftig erwiesen hat (vgl. Beschwerde Ziff. III.22). 8.2 Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens abgelaufen (vorne Bst. B). Es ist daher praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG; vgl. etwa VGE 2024/47 vom 27.2.2025 E. 5.4). 9. Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.377U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenssistierung wird abge- wiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf den
15. November 2025 festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
6. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
- Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.