Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bzw. Ausrichtung einer Parteientschädigung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2024; 2023.SIDGS.565) | Ausländerrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A.________
E. 2 B.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bzw. Ausrichtung einer Parteientschädigung (Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 26. August 2024; 2023.SIDGS.565)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: – Mit Urteil vom 25. März 2025 (100.2024.288U) ist das Verwaltungsge- richt auf die Beschwerde von A.________ bezüglich der beantragten Parteientschädigung für B.________ nicht eingetreten. Im Übrigen hat es ihre Beschwerde abgewiesen und damit ihre Wegweisung aus der Schweiz bestätigt. Auf die Beschwerde von B.________ ist das Ver- waltungsgericht bezüglich der beantragten Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung von A.________ nicht eingetreten. Im Übrigen hat es seine Beschwerde abgewiesen (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). – Weiter hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz, AIG; SR 142.20) der Beschwerdeführerin eine neue Aus- reisefrist auf den 23. Mai 2026 gesetzt (Ziff. 3 des Dispositivs). – Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzu- setzen. Das Verwaltungsgericht legt die Ausreisefrist praxisgemäss in der Regel (vorbehältlich besonderer Umstände) auf sechs Wochen fest (vgl. unter vielen: VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 9). Die mit Urteil vom 25. März 2025 auf den 23. Mai 2026 festgesetzte Ausreisefrist entspricht einer Frist von einem Jahr und sechs Wochen (unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands) und ist offensichtlich irrtümlich erfolgt. Richtigerweise hätte die Ausreisefrist auf den 23. Mai 2025 angesetzt werden sollen. – Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestim- mungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider- spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf schriftliches Ge- such hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjustizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 3 – Die Berichtigung dient dazu, Redaktions-, Rechnungs- und Kanzleifeh- ler zu korrigieren. Zu Letzteren zählen auch offenkundig irrtümliche oder unvollständige Anordnungen (vgl. VGE 2022/17/18 vom 17.10.2024, 2020/317 vom 4.5.2023, je mit Hinweisen; Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 11). – Bei der Angabe eines falschen Jahres in der Ausreisefrist («2026» an- stelle von «2025») handelt es sich um einen solchen Fehler, der von Amtes wegen mittels Berichtigung verbessert werden kann; die Jah- reszahl in Ziff. 3 des Dispositivs ist daher insofern zu berichtigen, als «2026» durch «2025» zu ersetzen ist. – Gemäss Art. 100 Abs. 4 VRPG ersetzt das berichtigte Urteil das ur- sprüngliche, wobei das ursprüngliche Urteil integral oder nur partiell ersetzt werden kann. Hier gibt es keinen Grund, die von der Berichti- gung vollends unberührt gebliebenen Teile des Urteils ebenfalls zu er- setzen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18). Die Berichtigung ist hier folglich auf Ziff. 3 des Dispositivs zu beschränken. – Für das Berichtigungsverfahren sind weder Verfahrenskosten zu erhe- ben noch Parteikosten zu sprechen. – Für die Berichtigung ist derjenige Spruchkörper des Verwaltungsge- richts zuständig, der das ursprüngliche Urteil gefällt hat (vgl. etwa VGE 2020/317A3 vom 4.5.2023). – Das berichtigte Urteil löst eine neue Rechtsmittelfrist aus, beschränkt auf die von der Berichtigung einzig betroffene Dispositiv-Ziff. 3 des Ur- teils vom 25. März 2025 (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 4 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Das Urteil vom 25. März 2025 (100.2024.288U) wird wie folgt berichtigt (berichtigte Jahreszahl fettgedruckt): «3. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
- Mai 2025.»
- Für die Berichtigung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Par- teikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel/Bienne - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Bundesgericht (Verfahren 2C_220/2025) Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.288U2 MAM/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Berichtigung vom 7. Mai 2025 des Urteils vom 25. März 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Reichelt
1. A.________
2. B.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bzw. Ausrichtung einer Parteientschädigung (Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 26. August 2024; 2023.SIDGS.565)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: – Mit Urteil vom 25. März 2025 (100.2024.288U) ist das Verwaltungsge- richt auf die Beschwerde von A.________ bezüglich der beantragten Parteientschädigung für B.________ nicht eingetreten. Im Übrigen hat es ihre Beschwerde abgewiesen und damit ihre Wegweisung aus der Schweiz bestätigt. Auf die Beschwerde von B.________ ist das Ver- waltungsgericht bezüglich der beantragten Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung von A.________ nicht eingetreten. Im Übrigen hat es seine Beschwerde abgewiesen (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). – Weiter hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz, AIG; SR 142.20) der Beschwerdeführerin eine neue Aus- reisefrist auf den 23. Mai 2026 gesetzt (Ziff. 3 des Dispositivs). – Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzu- setzen. Das Verwaltungsgericht legt die Ausreisefrist praxisgemäss in der Regel (vorbehältlich besonderer Umstände) auf sechs Wochen fest (vgl. unter vielen: VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 9). Die mit Urteil vom 25. März 2025 auf den 23. Mai 2026 festgesetzte Ausreisefrist entspricht einer Frist von einem Jahr und sechs Wochen (unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands) und ist offensichtlich irrtümlich erfolgt. Richtigerweise hätte die Ausreisefrist auf den 23. Mai 2025 angesetzt werden sollen. – Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestim- mungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider- spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf schriftliches Ge- such hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjustizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 3 – Die Berichtigung dient dazu, Redaktions-, Rechnungs- und Kanzleifeh- ler zu korrigieren. Zu Letzteren zählen auch offenkundig irrtümliche oder unvollständige Anordnungen (vgl. VGE 2022/17/18 vom 17.10.2024, 2020/317 vom 4.5.2023, je mit Hinweisen; Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 11). – Bei der Angabe eines falschen Jahres in der Ausreisefrist («2026» an- stelle von «2025») handelt es sich um einen solchen Fehler, der von Amtes wegen mittels Berichtigung verbessert werden kann; die Jah- reszahl in Ziff. 3 des Dispositivs ist daher insofern zu berichtigen, als «2026» durch «2025» zu ersetzen ist. – Gemäss Art. 100 Abs. 4 VRPG ersetzt das berichtigte Urteil das ur- sprüngliche, wobei das ursprüngliche Urteil integral oder nur partiell ersetzt werden kann. Hier gibt es keinen Grund, die von der Berichti- gung vollends unberührt gebliebenen Teile des Urteils ebenfalls zu er- setzen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18). Die Berichtigung ist hier folglich auf Ziff. 3 des Dispositivs zu beschränken. – Für das Berichtigungsverfahren sind weder Verfahrenskosten zu erhe- ben noch Parteikosten zu sprechen. – Für die Berichtigung ist derjenige Spruchkörper des Verwaltungsge- richts zuständig, der das ursprüngliche Urteil gefällt hat (vgl. etwa VGE 2020/317A3 vom 4.5.2023). – Das berichtigte Urteil löst eine neue Rechtsmittelfrist aus, beschränkt auf die von der Berichtigung einzig betroffene Dispositiv-Ziff. 3 des Ur- teils vom 25. März 2025 (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 4 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Urteil vom 25. März 2025 (100.2024.288U) wird wie folgt berichtigt (berichtigte Jahreszahl fettgedruckt): «3. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
23. Mai 2025.»
2. Für die Berichtigung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Par- teikosten gesprochen.
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Biel/Bienne
- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
- Bundesgericht (Verfahren 2C_220/2025) Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.