Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024; RA Nr. 110/2024/60) | Andere
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Strittig ist, ob die Vorinstanz zunächst von einer Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 ausge- hen durfte und in der Folge den Beschwerdeführenden wegen nachträglich fehlenden Beschwerdewillens zu Recht die Verfahrens- und Parteikosten auferlegt hat (vgl. hinten E. 2 und 3). Das Verwaltungsgericht wäre zur Be- urteilung der Beschwerde gegen einen entsprechenden Sachentscheid (Baubeschwerde) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ab- schreibungsverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 5 Art. 32 VRPG); insofern ist der Eröffnungsfehler, den die Beschwerdeführen- den geltend machen (Versand an die falsche Adresse, vgl. Beschwerde S. 1), folgenlos geblieben (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG; Sendungsverfolgung act. 1A; vgl. auch Vernehmlassung der BVD vom 24.10.2024 act. 7 S. 1) und nicht weiter beachtlich. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2 ein- zutreten.
E. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat. Die Partei legt mit ihren innert Beschwerdefrist vorgebrachten An- trägen fest, welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsver- hältnis strittig und zu überprüfen ist (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5 sowie Art. 72 N. 12).
E. 2.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung der BVD vom 12. Au- gust 2024. Die Vorinstanz hat darin ausgeführt, aus der ersten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2024 (Akten BVD 7A pag. 1 ff.) habe noch auf einen Beschwerdewillen gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 geschlossen werden müssen. Erst mit der zweiten Eingabe vom
22. Mai 2024 (Akten BVD 7A pag. 22 ff.) habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführenden nicht unmissverständlich fest- stehe; somit fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Das rechtserhebliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 6 Interesse an der Behandlung der Angelegenheit und am Erlass eines Be- schwerdeentscheids sei während des Beschwerdeverfahrens weggefallen und das Verfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. ange- fochtene Verfügung E. 9 f.). Prozessthema ist im nachfolgenden Beschwer- deverfahren nur, ob diese Abschreibungsverfügung zu Recht ergangen ist oder ob das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen gewesen wäre (vgl. VGE 2024/97/98 vom 19.11.2024 E. 2.2).
E. 2.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten die Beschwer- deführenden auch vor Verwaltungsgericht nicht, dass sie keine Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 führen wollten, sondern bestäti- gen das ausdrücklich. Ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 habe vielmehr be- zweckt, Sachverhalte zu klären, die zwar im Zusammenhang mit dem Bau- vorhaben stünden, aber letztlich das Verhalten des Bauinspektorats betref- fen würden. Sie habe sich somit gegen das Bauinspektorat gerichtet und nicht gegen die H.________ AG, weshalb diese zu Unrecht als Partei be- zeichnet worden sei (vgl. Beschwerde S. 1 f. und 8 f.; vgl. auch Rechtsbe- gehren Nr. 1 und 6; vorne Bst. C). Das Bauvorhaben der Beschwerdegeg- nerin steht also nicht zur Diskussion. Soweit die Beschwerdeführenden ver- langen, es sei eine Untersuchung für eine technisch bessere Lösung zur Ab- leitung des Dachwassers des geplanten Neubaus anzuordnen (Rechtsbe- gehren Nr. 4, vorne Bst. C), geht das Begehren folglich über den Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Auf die Beschwerde ist inso- weit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Antrag der Beschwer- deführenden, es sei über den Schutzstatus der Grenzhecke zu entscheiden bzw. ein Entscheid anzuordnen (Rechtsbegehren Nr. 5, vorne Bst. C). Die Hecke ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Sie betrifft auch nicht das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden, zu dem vor Verwaltungs- gericht ebenfalls ein Verfahren hängig ist (Verfahren 100.2024.318). Der An- trag steht vielmehr im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Anzeige we- gen Entfernens einer Hecke auf der gemeinsamen Parzellengrenze, die am
E. 2.4 Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Anträge der Beschwerdeführenden, mit denen sie aufsichtsrechtliche Massnahmen ge- gen das Bauinspektorat der EG Bern verlangen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2,
E. 3 und 9; vorne Bst. C und E. 2.3 hiervor). Im Übrigen wäre das Verwaltungs- gericht auch nicht zuständig, über allfällige Pflichtverletzungen der Ge- meinde bei der Erfüllung von Baupolizeiaufgaben zu befinden. Eine auf- sichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde wäre vielmehr bei der zustän- digen Regierungsstatthalterin bzw. dem zuständigen Regierungsstatthalter einzureichen (Art. 45 Abs. 1 BauG; Art. 48 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Soweit die Anträge das Verhalten und das Vorgehen des kom- munalen Bauinspektorats betreffen, ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen hätten mangels Beschwerdeführung keine Kosten auferlegt werden dürfen bzw. höchstens eine reduzierte Verfahrensgebühr. Sie beantragen damit sinngemäss, die Abschreibungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als ihnen Partei- und Ver- fahrenskosten auferlegt worden sind; eventuell seien die Verfahrenskosten zu reduzieren (vgl. Beschwerde S. 2 und 8 f.; vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 7, 8 und 10, vorne Bst. C). Inhaltlich bestreiten sie die angefochtene Ver- fügung nicht (vgl. vorne E. 2.3). Zu prüfen ist folglich bloss, ob die Kosten- verlegung durch die Vorinstanz rechtmässig ist.
E. 3.2 Eine Abschreibungsverfügung kann auch nur im Kostenpunkt ange- fochten werden (vgl. BVR 2013 S. 566 [VGE 2012/218 vom 4.9.2013] nicht publ. E. 1.1; VGE 2022/313 vom 8.8.2023 E. 1.1; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 27). Die Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 8 richtet sich nach den Grundsätzen der Art. 102 ff. VRPG (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 23). Nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen. Art. 110 VRPG bestimmt für die verschiedenen Fälle von Gegenstandslosigkeit, wel- che Partei als unterliegend zu gelten hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt als unterliegend, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Das Gegenstandsloswerden wird einer Partei dann zu- geschrieben, wenn es auf deren Zutun zurückzuführen ist; mithin muss es sich auf ein Verhalten ergeben, das eine – wenn auch nicht alleinige – Ursa- che für die Gegenstandslosigkeit gewesen ist (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten durch ihr widersprüchliches Verhalten dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos geworden sei; denn aus ihrer Eingabe vom 2. Mai 2024 habe anfänglich noch auf einen Beschwerdewillen geschlossen werden müssen. Sie hätten deshalb die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (an- gefochtene Verfügung E. 11; vgl. auch vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführen- den bringen dagegen vor, ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 habe von vornher- ein nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin aufgefasst werden dürfen. Sie hätten einzig «Klärungsbedarf im Zusammen- hang mit der Bearbeitung des Baugesuchsverfahrens (…) durch das Bauin- spektorat angemeldet» (vgl. Beschwerde S. 1; vgl. auch vorne E. 2.3).
E. 3.4 Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Gegenstandslosigkeit mit oder ohne Zutun der Beschwerdeführenden eingetreten ist. In diesem Zusam- menhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens zu Recht von einem Beschwerdewillen der Beschwerdeführenden ausge- gangen ist. Dazu ist ein Blick auf den Inhalt der Eingabe der Beschwerde- führenden vom 2. Mai 2024 zu werfen (Akten BVD 7A pag. 1 ff.): Im Betreff bezieht sich die Eingabe ausdrücklich auf das Bauvorhaben der Beschwer- degegnerin und die Baubewilligung vom 2. April 2024. Die Beschwerdefüh- renden sehen diesbezüglich «Klärungsbedarf» (S. 1). Auch in den nachfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 9 genden Ausführungen werden das Bauvorhaben bzw. die Baubewilligung kritisiert. So bringen die Beschwerdeführenden gleich zu Beginn vor, in der Baubewilligung seien «einige Sachverhalte nicht richtig oder unklar darge- stellt»; sie stellen den «Antrag auf Klärung einzelner, dieser unstimmigen Sachverhalte» (S. 1). Im Folgenden machen sie Ausführungen zur Hecke auf der gemeinsamen Parzellengrenze, die von der Beschwerdegegnerin – entgegen gemeinsamer Absprache – entfernt worden sei; dazu stellen sie verschiedene «Fragen an die Baubehörde» (S. 1-4). Sie verweisen diesbe- züglich auf ihre Anzeige vom 2. April 2024 an das Bauinspektorat (Akten Ge- meinde 7B pag. 117 f.) und dessen Stellungnahme vom 4. April 2024 (Akten Gemeinde 7B pag. 124), für welche sie «kein Verständnis aufbringen» könn- ten. Diese habe Zweifel hinterlassen, ob das Baubewilligungsverfahren kor- rekt durchgeführt worden sei (S. 2). Weiter weisen die Beschwerdeführen- den auf einen Glashaus-Anbau hin, der nicht bewilligt worden sei (S. 4). Schliesslich kommen sie wieder auf das Bauvorhaben bzw. die Baubewilli- gung zurück und thematisieren als für sie «wichtigen Punkt» die Ableitung des Dachwassers des geplanten Neubaus. Sie beantragen, die Entwässe- rungssituation nochmals zu überprüfen und ihr Anliegen (Ableitung in die Ka- nalisation) zu berücksichtigen. Die Baubewilligung solle «erst rechtlich ver- bindlich [werden], wenn die oben gestellten Fragen und Anträge geklärt und beantwortet» seien (S. 5).
E. 3.5 Nach dem Gesagten geht aus der Eingabe vom 2. Mai 2024 nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführenden ein aufsichtsrechtliches Einschreiten anstrebten (Anzeige mit Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts) oder ein Rechtsmittel ergreifen wollten (Beschwerde mit Zuständigkeit der BVD). Denn die Beschwerdeführenden haben nicht nur konkrete Einwände gegen das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin erhoben, sondern auch der Ge- meinde Fehler bei der Bearbeitung des Baugesuchs bzw. im Zusammen- hang mit der baupolizeilichen Anzeige vom 2. April 2024 vorgeworfen. Aller- dings sprechen mehr Anhaltspunkte für eine Baubeschwerde als dagegen: Die Baubewilligung vom 2. April 2024 wird ausdrücklich erwähnt. Die Ein- wände beziehen sich auf Gegenstände dieser Bewilligung, insbesondere die Ableitung des Dachwassers des geplanten Neubaus, deren Überprüfung die Beschwerdeführenden verlangen. Zwar werden auch andere – vom Bauge- such unabhängige – Sachverhalte angesprochen (Hecke, Glashaus-Anbau).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 10 Die Anträge der Beschwerdeführenden beziehen sich aber auf die Baube- willigung; so seien «einzelne unstimmige Sachverhalte» zu klären und die Ableitung des Dachwassers vom Neubau zu überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die BVD zunächst von einem Beschwerdewillen aus- gegangen, die Eingabe vom 2. Mai 2024 als Baubeschwerde entgegenge- nommen und der H.________ AG als Beschwerdegegnerin Gelegenheit für eine Beschwerdeantwort gegeben hat. Die Beschwerdeführenden haben erst mit der Eingabe vom 22. Mai 2024 Zweifel an ihrem Beschwerdewillen aufkommen lassen, indem sie ausführten, dass sie die Eingabe vom 2. Mai 2024 «nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben eingereicht» hätten, sondern «zwecks Klärung der rechtlich fragwürdigen Vorgehensweise des Bauinspektorats». Sie haben damit den Grund geliefert, der letztlich dazu geführt hat, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstands- los abgeschrieben hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG galten die Beschwerde- führenden damit als unterliegende Partei. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführen- den die Parteikosten der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Ver- fahren tragen müssen. Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG kann bei der Verlegung der Parteikosten vom Unterliegerprinzip abgewichen werden, wenn das pro- zessuale Verhalten der obsiegenden Partei oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Besondere Umstände können für die Kostenverlegung dann beachtlich sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit den Beteiligten, dem interessierenden Verfah- rensabschnitt und den entstandenen Kosten stehen (vgl. BVR 2018 S. 492 E. 4.3). Im Vordergrund stehen unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden waren. Aus behördlichen Verhalten darf Betroffe- nen nach dem Fairnessprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 und Art. 110 N. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 11
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die BVD die Be- schwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Beschwerde- antwort aufgefordert habe. Dies sei verfrüht gewesen, zumal ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 noch nicht rechtsgültig unterzeichnet gewesen sei (Be- schwerde S. 8; vgl. vorne Bst. B). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unklare, weitschweifige, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landesspra- chen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Ver- besserung bzw. Übersetzung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Eine Be- schwerdeverbesserung hat in der Regel vor Einleiten des Schriftenwechsels zu erfolgen (vgl. Julian Beriger, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N. 4; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kom- mentar VwVG, 2022, Art. 57 N. 2). Denn wird der Mangel nicht oder unge- nügend behoben bzw. die Eingabe nicht wieder eingereicht, ist auf diese nicht einzutreten bzw. das Verfahren als durch Rückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 13 f.). – Hier hat die Vorinstanz die Eingabe zur Verbesse- rung zurückgewiesen und gleichzeitig den Schriftenwechsel eingeleitet, was grundsätzlich verfrüht war. Allerdings haben die Beschwerdeführenden ihre Eingabe auf Aufforderung der BVD verbessert wieder eingereicht (vorne Bst. B), so dass ein Nichteintreten bzw. eine Abschreibung des Verfahrens aus diesem Grund kein Thema mehr war. Gleichzeitig haben die Beschwer- deführenden aber erklärt, sie hätten gar keine Beschwerde gegen das Bau- vorhaben erheben wollen, und damit ihren Beschwerdewillen bestritten; da- mit fehlte es letztlich (doch) an einer Prozessvoraussetzung (vgl. BVR 2015 S. 193 E. 2.5; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 34 i.V.m. Art. 32 N. 13). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz die Frist für die Beschwerdeantwort absetzen müssen; stattdessen hat sie diese mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 bestätigt (Akten BVD 7A pag. 38 f. Ziff. 4; vgl. auch vorne Bst. B). Die Vorinstanz hat damit unnötigerweise Kosten verursacht, die nicht auf die Beschwerdeführenden überwälzt werden dürfen; mithin lie- gen besondere Umstände vor, welche die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen gebieten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 12
E. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begrün- det, als die vorinstanzlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin nicht den Beschwerdeführenden hätten auferlegt werden dürfen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8; vorne Bst. C). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rüge, wonach die Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom
E. 4.4 Das Ausgeführte gilt nicht für die Verfahrenskosten, denn in diesem Zusammenhang liegen keine besonderen Umstände vor, die rechtfertigen würden, diese nicht zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG); die Beschwer- deführenden haben diese vielmehr durch ihr eigenes Verhalten verursacht (vorne E. 3). Soweit sie eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten verlangen (Rechtsbegehren Nr. 10; vorne Bst. C), gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verle- gung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspielraum rechts- fehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 22 und Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Solches wird von den Be- schwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die redu- zierte Gebühr von Fr. 600.-- ist mit Blick auf den Gebührenrahmen (Fr. 200.-
- bis Fr. 4'000.--; Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal- tung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]) nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteikosten der Beschwerdegeg- nerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht den Beschwerdeführenden hätten auferlegt werden dürfen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der an- gefochtenen Verfügung insofern neu zu fassen, als die Parteikosten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 13 schwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern (BVD) zu tragen sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Sie haben die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); es rechtfertigt sich, ihnen drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den restlichen Viertel hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, zumal sie die vollständige Ab- weisung der Beschwerde beantragt hat und damit ebenfalls teilweise unter- liegt (vorne Bst. C). Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin sind nach Massgabe des Unterliegens zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden auf- zuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die restlichen Par- teikosten hat die Beschwerdegegnerin selbst zu tragen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 37). Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegeg- nerin vom 10. März 2025 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 der angefochte- nen Verfügung wie folgt angepasst: «4. Der Kanton Bern (BVD) hat der Beschwerdegegnerin die Parteikos- ten für das Verfahren vor der BVD, festgesetzt auf Fr. 972.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 1'500.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, aus- machend Fr. 500.--, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 14 schwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.
3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 767.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 575.65, zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern, Bauinspektorat Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 7 Juni 2024 nicht gültig gewesen sei (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8; vorne Bst. C).
Dispositiv
- B.________
- C.________
- D.________
- E.________
- F.________ alle p.A. B.________ Beschwerdeführende gegen H.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 2 betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024; RA Nr. 110/2024/60) Prozessgeschichte: A. Am 10. März 2023 reichte die H.________ AG bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch ein für den Neubau eines freistehenden und un- beheizten Kleinbaus als Einstellraum/Garage auf ihrer Parzelle Bern (…) Gbbl. Nr. 1________. Gegen das Vorhaben erhob neben anderen B.________ Einsprache namens der Miteigentümergemeinschaft A.________ (Parzelle Gbbl. Nr. 2________), bestehend aus B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________. Am 2. April 2024 erteilte die EG Bern die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. B. In der Folge gelangte B.________ namens der Miteigentümergemeinschaft A.________ am 2. Mai 2024 (Eingang: 6.5.2024) an die Bau- und Verkehrs- direktion des Kantons Bern (BVD) und verlangte die Klärung von in der Bau- bewilligung vom 2. April 2024 nicht richtig oder unklar dargestellten Sachver- halten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wies das instruierende Rechtsamt der BVD die Eingabe zur Verbesserung zurück (fehlende Unterschriften der übrigen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________) und setzte der H.________ AG Frist für eine Beschwerdeantwort. Am 22. Mai 2024 reichte B.________ im Namen der Miteigentümergemeinschaft A.________ die fehlenden Unterschriften nach. Gleichzeitig erklärte er, den «Brief vom
- Mai 2024 nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben» eingereicht zu haben, sondern «zwecks Klärung der rechtlich fragwürdigen Vorgehens- weise des Bauinspektorats». Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 gab das Rechtsamt der BVD wiederum Gelegenheit zur Verbesserung (fehlende Un- terschriften). Nach Eingang der verbesserten Eingabe forderte es die Mitglie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 3 der der Miteigentümergemeinschaft A.________ mit Verfügung vom 19. Juni 2024 auf, unmissverständlich festzuhalten, ob ihr Schreiben vom 2. Mai 2024 als Beschwerde gegen die Baubewilligung der EG Bern vom 2. April 2024 zu verstehen sei oder nicht. Sollten sie keine (unmissverständliche) Erklärung einreichen, werde das Schreiben vom 2. Mai 2024 – entgegen der ersten Einschätzung – nicht als Beschwerde entgegengenommen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Hierauf teilte B.________ im Namen der Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________ am
- Juli 2024 mit, das Schreiben vom 2. Mai 2024 sei «alleinig Beschwerde und Anzeige gegen das Bauinspektorat (…) und nicht gegen das Bauprojekt der H.________ AG». Mit Verfügung vom 12. August 2024 schrieb das Rechtsamt der BVD das Verfahren hierauf als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis ab. Die Verfahrens- und Parteikosten der H.________ AG aufer- legte es den Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft A.________. C. Gegen diese Verfügung hat B.________ namens der Miteigentümergemein- schaft A.________ am 11. September 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Auf Aufforderung des stellvertretenden Abteilungspräsi- denten reichte er am 30. September 2024 die fehlenden Unterschriften der übrigen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft nach. Sie stellen folgende Anträge:
- Die Abschreibungsverfügung der BVD vom 12. August 2024 sei auf- zuheben.
- Die «im Verfahren genannten» Sachverhalte seien zu untersuchen bzw. es sei anzuordnen, dass die zuständige Behörde diese unter- suche.
- Ihre Schreiben seien zu überprüfen und es sei anordnen, dass deren Inhalt «Beachtung finde».
- Es sei anzuordnen, dass bezüglich der Ableitung des Dachwassers des projektierten Neubaus untersucht werde, ob eine technisch bes- sere Lösung möglich sei.
- Es sei zu entscheiden oder «anzuordnen zu entscheiden», ob die Grenzhecke «denkmalschützerisch relevant und somit geschützt» sei.
- Es sei zu gewährleisten, dass die Beschwerde nicht zu einer Verzö- gerung des Bauvorhabens der H.________ AG führe. Ansonsten sei diese «als zurückgezogen und als nichtig» anzusehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 4
- Es sei festzustellen, dass die Vollmacht des Rechtsvertreters der H.________ AG vom 7. Juni 2024 auf einen falschen Namen aus- gestellt und damit «nicht rechtskräftig» sei.
- Es sei festzustellen, dass ihnen deshalb und da keine Baube- schwerde eingereicht worden sei keine Parteikosten auferlegt wer- den könnten. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, sei zu prüfen, ob die geforderten Parteikosten der Kostenordnung ent- sprechen.
- Es sei zu untersuchen und festzustellen, ob das Bauinspektorat rechtswidrig gehandelt habe.
- Es sei zu überprüfen, ob die auferlegte Verfahrensgebühr angemes- sen sei; gegebenenfalls sei diese aufzuheben oder zu reduzieren. Die H.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlas- sung vom 24. Oktober 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen:
- 1.1 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Strittig ist, ob die Vorinstanz zunächst von einer Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 ausge- hen durfte und in der Folge den Beschwerdeführenden wegen nachträglich fehlenden Beschwerdewillens zu Recht die Verfahrens- und Parteikosten auferlegt hat (vgl. hinten E. 2 und 3). Das Verwaltungsgericht wäre zur Be- urteilung der Beschwerde gegen einen entsprechenden Sachentscheid (Baubeschwerde) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ab- schreibungsverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 5 Art. 32 VRPG); insofern ist der Eröffnungsfehler, den die Beschwerdeführen- den geltend machen (Versand an die falsche Adresse, vgl. Beschwerde S. 1), folgenlos geblieben (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG; Sendungsverfolgung act. 1A; vgl. auch Vernehmlassung der BVD vom 24.10.2024 act. 7 S. 1) und nicht weiter beachtlich. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2 ein- zutreten. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
- 2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat. Die Partei legt mit ihren innert Beschwerdefrist vorgebrachten An- trägen fest, welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsver- hältnis strittig und zu überprüfen ist (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5 sowie Art. 72 N. 12). 2.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung der BVD vom 12. Au- gust 2024. Die Vorinstanz hat darin ausgeführt, aus der ersten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2024 (Akten BVD 7A pag. 1 ff.) habe noch auf einen Beschwerdewillen gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 geschlossen werden müssen. Erst mit der zweiten Eingabe vom
- Mai 2024 (Akten BVD 7A pag. 22 ff.) habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführenden nicht unmissverständlich fest- stehe; somit fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Das rechtserhebliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 6 Interesse an der Behandlung der Angelegenheit und am Erlass eines Be- schwerdeentscheids sei während des Beschwerdeverfahrens weggefallen und das Verfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. ange- fochtene Verfügung E. 9 f.). Prozessthema ist im nachfolgenden Beschwer- deverfahren nur, ob diese Abschreibungsverfügung zu Recht ergangen ist oder ob das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen gewesen wäre (vgl. VGE 2024/97/98 vom 19.11.2024 E. 2.2). 2.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten die Beschwer- deführenden auch vor Verwaltungsgericht nicht, dass sie keine Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 führen wollten, sondern bestäti- gen das ausdrücklich. Ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 habe vielmehr be- zweckt, Sachverhalte zu klären, die zwar im Zusammenhang mit dem Bau- vorhaben stünden, aber letztlich das Verhalten des Bauinspektorats betref- fen würden. Sie habe sich somit gegen das Bauinspektorat gerichtet und nicht gegen die H.________ AG, weshalb diese zu Unrecht als Partei be- zeichnet worden sei (vgl. Beschwerde S. 1 f. und 8 f.; vgl. auch Rechtsbe- gehren Nr. 1 und 6; vorne Bst. C). Das Bauvorhaben der Beschwerdegeg- nerin steht also nicht zur Diskussion. Soweit die Beschwerdeführenden ver- langen, es sei eine Untersuchung für eine technisch bessere Lösung zur Ab- leitung des Dachwassers des geplanten Neubaus anzuordnen (Rechtsbe- gehren Nr. 4, vorne Bst. C), geht das Begehren folglich über den Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Auf die Beschwerde ist inso- weit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Antrag der Beschwer- deführenden, es sei über den Schutzstatus der Grenzhecke zu entscheiden bzw. ein Entscheid anzuordnen (Rechtsbegehren Nr. 5, vorne Bst. C). Die Hecke ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Sie betrifft auch nicht das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden, zu dem vor Verwaltungs- gericht ebenfalls ein Verfahren hängig ist (Verfahren 100.2024.318). Der An- trag steht vielmehr im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Anzeige we- gen Entfernens einer Hecke auf der gemeinsamen Parzellengrenze, die am
- April 2024 beim Bauinspektorat der EG Bern eingegangen ist (datiert auf 29.1.2024). Mit Schreiben vom 4. April 2024 hat das Bauinspektorat den Be- schwerdeführenden mitgeteilt, bei den Vereinbarungen zur Bepflanzung handle es sich um privatrechtliche Übereinkommen, weshalb es vorläufig keinen Handlungsbedarf sehe. Zur Hecke ist vor Verwaltungsgericht folglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 7 kein Verfahren hängig; damit fällt eine Verfahrensvereinigung ausser Be- tracht (Art. 17 Abs. 1 VRPG), soweit die Beschwerdeführenden eine solche beantragen (vgl. Eingabe vom 30.9.2024 act. 5). 2.4 Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Anträge der Beschwerdeführenden, mit denen sie aufsichtsrechtliche Massnahmen ge- gen das Bauinspektorat der EG Bern verlangen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2, 3 und 9; vorne Bst. C und E. 2.3 hiervor). Im Übrigen wäre das Verwaltungs- gericht auch nicht zuständig, über allfällige Pflichtverletzungen der Ge- meinde bei der Erfüllung von Baupolizeiaufgaben zu befinden. Eine auf- sichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde wäre vielmehr bei der zustän- digen Regierungsstatthalterin bzw. dem zuständigen Regierungsstatthalter einzureichen (Art. 45 Abs. 1 BauG; Art. 48 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Soweit die Anträge das Verhalten und das Vorgehen des kom- munalen Bauinspektorats betreffen, ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
- 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen hätten mangels Beschwerdeführung keine Kosten auferlegt werden dürfen bzw. höchstens eine reduzierte Verfahrensgebühr. Sie beantragen damit sinngemäss, die Abschreibungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als ihnen Partei- und Ver- fahrenskosten auferlegt worden sind; eventuell seien die Verfahrenskosten zu reduzieren (vgl. Beschwerde S. 2 und 8 f.; vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 7, 8 und 10, vorne Bst. C). Inhaltlich bestreiten sie die angefochtene Ver- fügung nicht (vgl. vorne E. 2.3). Zu prüfen ist folglich bloss, ob die Kosten- verlegung durch die Vorinstanz rechtmässig ist. 3.2 Eine Abschreibungsverfügung kann auch nur im Kostenpunkt ange- fochten werden (vgl. BVR 2013 S. 566 [VGE 2012/218 vom 4.9.2013] nicht publ. E. 1.1; VGE 2022/313 vom 8.8.2023 E. 1.1; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 27). Die Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 8 richtet sich nach den Grundsätzen der Art. 102 ff. VRPG (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 23). Nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen. Art. 110 VRPG bestimmt für die verschiedenen Fälle von Gegenstandslosigkeit, wel- che Partei als unterliegend zu gelten hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt als unterliegend, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Das Gegenstandsloswerden wird einer Partei dann zu- geschrieben, wenn es auf deren Zutun zurückzuführen ist; mithin muss es sich auf ein Verhalten ergeben, das eine – wenn auch nicht alleinige – Ursa- che für die Gegenstandslosigkeit gewesen ist (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten durch ihr widersprüchliches Verhalten dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos geworden sei; denn aus ihrer Eingabe vom 2. Mai 2024 habe anfänglich noch auf einen Beschwerdewillen geschlossen werden müssen. Sie hätten deshalb die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (an- gefochtene Verfügung E. 11; vgl. auch vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführen- den bringen dagegen vor, ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 habe von vornher- ein nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin aufgefasst werden dürfen. Sie hätten einzig «Klärungsbedarf im Zusammen- hang mit der Bearbeitung des Baugesuchsverfahrens (…) durch das Bauin- spektorat angemeldet» (vgl. Beschwerde S. 1; vgl. auch vorne E. 2.3). 3.4 Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Gegenstandslosigkeit mit oder ohne Zutun der Beschwerdeführenden eingetreten ist. In diesem Zusam- menhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens zu Recht von einem Beschwerdewillen der Beschwerdeführenden ausge- gangen ist. Dazu ist ein Blick auf den Inhalt der Eingabe der Beschwerde- führenden vom 2. Mai 2024 zu werfen (Akten BVD 7A pag. 1 ff.): Im Betreff bezieht sich die Eingabe ausdrücklich auf das Bauvorhaben der Beschwer- degegnerin und die Baubewilligung vom 2. April 2024. Die Beschwerdefüh- renden sehen diesbezüglich «Klärungsbedarf» (S. 1). Auch in den nachfol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 9 genden Ausführungen werden das Bauvorhaben bzw. die Baubewilligung kritisiert. So bringen die Beschwerdeführenden gleich zu Beginn vor, in der Baubewilligung seien «einige Sachverhalte nicht richtig oder unklar darge- stellt»; sie stellen den «Antrag auf Klärung einzelner, dieser unstimmigen Sachverhalte» (S. 1). Im Folgenden machen sie Ausführungen zur Hecke auf der gemeinsamen Parzellengrenze, die von der Beschwerdegegnerin – entgegen gemeinsamer Absprache – entfernt worden sei; dazu stellen sie verschiedene «Fragen an die Baubehörde» (S. 1-4). Sie verweisen diesbe- züglich auf ihre Anzeige vom 2. April 2024 an das Bauinspektorat (Akten Ge- meinde 7B pag. 117 f.) und dessen Stellungnahme vom 4. April 2024 (Akten Gemeinde 7B pag. 124), für welche sie «kein Verständnis aufbringen» könn- ten. Diese habe Zweifel hinterlassen, ob das Baubewilligungsverfahren kor- rekt durchgeführt worden sei (S. 2). Weiter weisen die Beschwerdeführen- den auf einen Glashaus-Anbau hin, der nicht bewilligt worden sei (S. 4). Schliesslich kommen sie wieder auf das Bauvorhaben bzw. die Baubewilli- gung zurück und thematisieren als für sie «wichtigen Punkt» die Ableitung des Dachwassers des geplanten Neubaus. Sie beantragen, die Entwässe- rungssituation nochmals zu überprüfen und ihr Anliegen (Ableitung in die Ka- nalisation) zu berücksichtigen. Die Baubewilligung solle «erst rechtlich ver- bindlich [werden], wenn die oben gestellten Fragen und Anträge geklärt und beantwortet» seien (S. 5). 3.5 Nach dem Gesagten geht aus der Eingabe vom 2. Mai 2024 nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführenden ein aufsichtsrechtliches Einschreiten anstrebten (Anzeige mit Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts) oder ein Rechtsmittel ergreifen wollten (Beschwerde mit Zuständigkeit der BVD). Denn die Beschwerdeführenden haben nicht nur konkrete Einwände gegen das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin erhoben, sondern auch der Ge- meinde Fehler bei der Bearbeitung des Baugesuchs bzw. im Zusammen- hang mit der baupolizeilichen Anzeige vom 2. April 2024 vorgeworfen. Aller- dings sprechen mehr Anhaltspunkte für eine Baubeschwerde als dagegen: Die Baubewilligung vom 2. April 2024 wird ausdrücklich erwähnt. Die Ein- wände beziehen sich auf Gegenstände dieser Bewilligung, insbesondere die Ableitung des Dachwassers des geplanten Neubaus, deren Überprüfung die Beschwerdeführenden verlangen. Zwar werden auch andere – vom Bauge- such unabhängige – Sachverhalte angesprochen (Hecke, Glashaus-Anbau). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 10 Die Anträge der Beschwerdeführenden beziehen sich aber auf die Baube- willigung; so seien «einzelne unstimmige Sachverhalte» zu klären und die Ableitung des Dachwassers vom Neubau zu überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die BVD zunächst von einem Beschwerdewillen aus- gegangen, die Eingabe vom 2. Mai 2024 als Baubeschwerde entgegenge- nommen und der H.________ AG als Beschwerdegegnerin Gelegenheit für eine Beschwerdeantwort gegeben hat. Die Beschwerdeführenden haben erst mit der Eingabe vom 22. Mai 2024 Zweifel an ihrem Beschwerdewillen aufkommen lassen, indem sie ausführten, dass sie die Eingabe vom 2. Mai 2024 «nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben eingereicht» hätten, sondern «zwecks Klärung der rechtlich fragwürdigen Vorgehensweise des Bauinspektorats». Sie haben damit den Grund geliefert, der letztlich dazu geführt hat, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstands- los abgeschrieben hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG galten die Beschwerde- führenden damit als unterliegende Partei. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden.
- 4.1 Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführen- den die Parteikosten der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Ver- fahren tragen müssen. Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG kann bei der Verlegung der Parteikosten vom Unterliegerprinzip abgewichen werden, wenn das pro- zessuale Verhalten der obsiegenden Partei oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Besondere Umstände können für die Kostenverlegung dann beachtlich sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit den Beteiligten, dem interessierenden Verfah- rensabschnitt und den entstandenen Kosten stehen (vgl. BVR 2018 S. 492 E. 4.3). Im Vordergrund stehen unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden waren. Aus behördlichen Verhalten darf Betroffe- nen nach dem Fairnessprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 und Art. 110 N. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 11 4.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die BVD die Be- schwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Beschwerde- antwort aufgefordert habe. Dies sei verfrüht gewesen, zumal ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 noch nicht rechtsgültig unterzeichnet gewesen sei (Be- schwerde S. 8; vgl. vorne Bst. B). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unklare, weitschweifige, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landesspra- chen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Ver- besserung bzw. Übersetzung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Eine Be- schwerdeverbesserung hat in der Regel vor Einleiten des Schriftenwechsels zu erfolgen (vgl. Julian Beriger, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N. 4; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kom- mentar VwVG, 2022, Art. 57 N. 2). Denn wird der Mangel nicht oder unge- nügend behoben bzw. die Eingabe nicht wieder eingereicht, ist auf diese nicht einzutreten bzw. das Verfahren als durch Rückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 13 f.). – Hier hat die Vorinstanz die Eingabe zur Verbesse- rung zurückgewiesen und gleichzeitig den Schriftenwechsel eingeleitet, was grundsätzlich verfrüht war. Allerdings haben die Beschwerdeführenden ihre Eingabe auf Aufforderung der BVD verbessert wieder eingereicht (vorne Bst. B), so dass ein Nichteintreten bzw. eine Abschreibung des Verfahrens aus diesem Grund kein Thema mehr war. Gleichzeitig haben die Beschwer- deführenden aber erklärt, sie hätten gar keine Beschwerde gegen das Bau- vorhaben erheben wollen, und damit ihren Beschwerdewillen bestritten; da- mit fehlte es letztlich (doch) an einer Prozessvoraussetzung (vgl. BVR 2015 S. 193 E. 2.5; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 34 i.V.m. Art. 32 N. 13). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz die Frist für die Beschwerdeantwort absetzen müssen; stattdessen hat sie diese mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 bestätigt (Akten BVD 7A pag. 38 f. Ziff. 4; vgl. auch vorne Bst. B). Die Vorinstanz hat damit unnötigerweise Kosten verursacht, die nicht auf die Beschwerdeführenden überwälzt werden dürfen; mithin lie- gen besondere Umstände vor, welche die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen gebieten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 12 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begrün- det, als die vorinstanzlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin nicht den Beschwerdeführenden hätten auferlegt werden dürfen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8; vorne Bst. C). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rüge, wonach die Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2024 nicht gültig gewesen sei (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8; vorne Bst. C). 4.4 Das Ausgeführte gilt nicht für die Verfahrenskosten, denn in diesem Zusammenhang liegen keine besonderen Umstände vor, die rechtfertigen würden, diese nicht zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG); die Beschwer- deführenden haben diese vielmehr durch ihr eigenes Verhalten verursacht (vorne E. 3). Soweit sie eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten verlangen (Rechtsbegehren Nr. 10; vorne Bst. C), gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verle- gung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspielraum rechts- fehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 22 und Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Solches wird von den Be- schwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die redu- zierte Gebühr von Fr. 600.-- ist mit Blick auf den Gebührenrahmen (Fr. 200.- - bis Fr. 4'000.--; Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal- tung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]) nicht zu beanstanden.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteikosten der Beschwerdegeg- nerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht den Beschwerdeführenden hätten auferlegt werden dürfen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der an- gefochtenen Verfügung insofern neu zu fassen, als die Parteikosten der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 13 schwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern (BVD) zu tragen sind.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Sie haben die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); es rechtfertigt sich, ihnen drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den restlichen Viertel hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, zumal sie die vollständige Ab- weisung der Beschwerde beantragt hat und damit ebenfalls teilweise unter- liegt (vorne Bst. C). Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin sind nach Massgabe des Unterliegens zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden auf- zuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die restlichen Par- teikosten hat die Beschwerdegegnerin selbst zu tragen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 37). Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegeg- nerin vom 10. März 2025 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 der angefochte- nen Verfügung wie folgt angepasst: «4. Der Kanton Bern (BVD) hat der Beschwerdegegnerin die Parteikos- ten für das Verfahren vor der BVD, festgesetzt auf Fr. 972.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 1'500.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, aus- machend Fr. 500.--, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die den Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 14 schwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.
- Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 767.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 575.65, zu ersetzen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern, Bauinspektorat Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.271U STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. März 2025 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel Miteigentümergemeinschaft A.________, bestehend aus:
1. B.________
2. C.________
3. D.________
4. E.________
5. F.________ alle p.A. B.________ Beschwerdeführende gegen H.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 2 betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024; RA Nr. 110/2024/60) Prozessgeschichte: A. Am 10. März 2023 reichte die H.________ AG bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch ein für den Neubau eines freistehenden und un- beheizten Kleinbaus als Einstellraum/Garage auf ihrer Parzelle Bern (…) Gbbl. Nr. 1________. Gegen das Vorhaben erhob neben anderen B.________ Einsprache namens der Miteigentümergemeinschaft A.________ (Parzelle Gbbl. Nr. 2________), bestehend aus B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________. Am 2. April 2024 erteilte die EG Bern die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. B. In der Folge gelangte B.________ namens der Miteigentümergemeinschaft A.________ am 2. Mai 2024 (Eingang: 6.5.2024) an die Bau- und Verkehrs- direktion des Kantons Bern (BVD) und verlangte die Klärung von in der Bau- bewilligung vom 2. April 2024 nicht richtig oder unklar dargestellten Sachver- halten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wies das instruierende Rechtsamt der BVD die Eingabe zur Verbesserung zurück (fehlende Unterschriften der übrigen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________) und setzte der H.________ AG Frist für eine Beschwerdeantwort. Am 22. Mai 2024 reichte B.________ im Namen der Miteigentümergemeinschaft A.________ die fehlenden Unterschriften nach. Gleichzeitig erklärte er, den «Brief vom
2. Mai 2024 nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben» eingereicht zu haben, sondern «zwecks Klärung der rechtlich fragwürdigen Vorgehens- weise des Bauinspektorats». Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 gab das Rechtsamt der BVD wiederum Gelegenheit zur Verbesserung (fehlende Un- terschriften). Nach Eingang der verbesserten Eingabe forderte es die Mitglie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 3 der der Miteigentümergemeinschaft A.________ mit Verfügung vom 19. Juni 2024 auf, unmissverständlich festzuhalten, ob ihr Schreiben vom 2. Mai 2024 als Beschwerde gegen die Baubewilligung der EG Bern vom 2. April 2024 zu verstehen sei oder nicht. Sollten sie keine (unmissverständliche) Erklärung einreichen, werde das Schreiben vom 2. Mai 2024 – entgegen der ersten Einschätzung – nicht als Beschwerde entgegengenommen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Hierauf teilte B.________ im Namen der Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________ am
2. Juli 2024 mit, das Schreiben vom 2. Mai 2024 sei «alleinig Beschwerde und Anzeige gegen das Bauinspektorat (…) und nicht gegen das Bauprojekt der H.________ AG». Mit Verfügung vom 12. August 2024 schrieb das Rechtsamt der BVD das Verfahren hierauf als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis ab. Die Verfahrens- und Parteikosten der H.________ AG aufer- legte es den Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft A.________. C. Gegen diese Verfügung hat B.________ namens der Miteigentümergemein- schaft A.________ am 11. September 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Auf Aufforderung des stellvertretenden Abteilungspräsi- denten reichte er am 30. September 2024 die fehlenden Unterschriften der übrigen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft nach. Sie stellen folgende Anträge:
1. Die Abschreibungsverfügung der BVD vom 12. August 2024 sei auf- zuheben.
2. Die «im Verfahren genannten» Sachverhalte seien zu untersuchen bzw. es sei anzuordnen, dass die zuständige Behörde diese unter- suche.
3. Ihre Schreiben seien zu überprüfen und es sei anordnen, dass deren Inhalt «Beachtung finde».
4. Es sei anzuordnen, dass bezüglich der Ableitung des Dachwassers des projektierten Neubaus untersucht werde, ob eine technisch bes- sere Lösung möglich sei.
5. Es sei zu entscheiden oder «anzuordnen zu entscheiden», ob die Grenzhecke «denkmalschützerisch relevant und somit geschützt» sei.
6. Es sei zu gewährleisten, dass die Beschwerde nicht zu einer Verzö- gerung des Bauvorhabens der H.________ AG führe. Ansonsten sei diese «als zurückgezogen und als nichtig» anzusehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 4
7. Es sei festzustellen, dass die Vollmacht des Rechtsvertreters der H.________ AG vom 7. Juni 2024 auf einen falschen Namen aus- gestellt und damit «nicht rechtskräftig» sei.
8. Es sei festzustellen, dass ihnen deshalb und da keine Baube- schwerde eingereicht worden sei keine Parteikosten auferlegt wer- den könnten. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, sei zu prüfen, ob die geforderten Parteikosten der Kostenordnung ent- sprechen.
9. Es sei zu untersuchen und festzustellen, ob das Bauinspektorat rechtswidrig gehandelt habe.
10. Es sei zu überprüfen, ob die auferlegte Verfahrensgebühr angemes- sen sei; gegebenenfalls sei diese aufzuheben oder zu reduzieren. Die H.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlas- sung vom 24. Oktober 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Strittig ist, ob die Vorinstanz zunächst von einer Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 ausge- hen durfte und in der Folge den Beschwerdeführenden wegen nachträglich fehlenden Beschwerdewillens zu Recht die Verfahrens- und Parteikosten auferlegt hat (vgl. hinten E. 2 und 3). Das Verwaltungsgericht wäre zur Be- urteilung der Beschwerde gegen einen entsprechenden Sachentscheid (Baubeschwerde) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ab- schreibungsverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 5 Art. 32 VRPG); insofern ist der Eröffnungsfehler, den die Beschwerdeführen- den geltend machen (Versand an die falsche Adresse, vgl. Beschwerde S. 1), folgenlos geblieben (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG; Sendungsverfolgung act. 1A; vgl. auch Vernehmlassung der BVD vom 24.10.2024 act. 7 S. 1) und nicht weiter beachtlich. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2 ein- zutreten. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat. Die Partei legt mit ihren innert Beschwerdefrist vorgebrachten An- trägen fest, welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsver- hältnis strittig und zu überprüfen ist (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5 sowie Art. 72 N. 12). 2.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung der BVD vom 12. Au- gust 2024. Die Vorinstanz hat darin ausgeführt, aus der ersten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2024 (Akten BVD 7A pag. 1 ff.) habe noch auf einen Beschwerdewillen gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 geschlossen werden müssen. Erst mit der zweiten Eingabe vom
22. Mai 2024 (Akten BVD 7A pag. 22 ff.) habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführenden nicht unmissverständlich fest- stehe; somit fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Das rechtserhebliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 6 Interesse an der Behandlung der Angelegenheit und am Erlass eines Be- schwerdeentscheids sei während des Beschwerdeverfahrens weggefallen und das Verfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. ange- fochtene Verfügung E. 9 f.). Prozessthema ist im nachfolgenden Beschwer- deverfahren nur, ob diese Abschreibungsverfügung zu Recht ergangen ist oder ob das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen gewesen wäre (vgl. VGE 2024/97/98 vom 19.11.2024 E. 2.2). 2.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten die Beschwer- deführenden auch vor Verwaltungsgericht nicht, dass sie keine Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 2. April 2024 führen wollten, sondern bestäti- gen das ausdrücklich. Ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 habe vielmehr be- zweckt, Sachverhalte zu klären, die zwar im Zusammenhang mit dem Bau- vorhaben stünden, aber letztlich das Verhalten des Bauinspektorats betref- fen würden. Sie habe sich somit gegen das Bauinspektorat gerichtet und nicht gegen die H.________ AG, weshalb diese zu Unrecht als Partei be- zeichnet worden sei (vgl. Beschwerde S. 1 f. und 8 f.; vgl. auch Rechtsbe- gehren Nr. 1 und 6; vorne Bst. C). Das Bauvorhaben der Beschwerdegeg- nerin steht also nicht zur Diskussion. Soweit die Beschwerdeführenden ver- langen, es sei eine Untersuchung für eine technisch bessere Lösung zur Ab- leitung des Dachwassers des geplanten Neubaus anzuordnen (Rechtsbe- gehren Nr. 4, vorne Bst. C), geht das Begehren folglich über den Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Auf die Beschwerde ist inso- weit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Antrag der Beschwer- deführenden, es sei über den Schutzstatus der Grenzhecke zu entscheiden bzw. ein Entscheid anzuordnen (Rechtsbegehren Nr. 5, vorne Bst. C). Die Hecke ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Sie betrifft auch nicht das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden, zu dem vor Verwaltungs- gericht ebenfalls ein Verfahren hängig ist (Verfahren 100.2024.318). Der An- trag steht vielmehr im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Anzeige we- gen Entfernens einer Hecke auf der gemeinsamen Parzellengrenze, die am
3. April 2024 beim Bauinspektorat der EG Bern eingegangen ist (datiert auf 29.1.2024). Mit Schreiben vom 4. April 2024 hat das Bauinspektorat den Be- schwerdeführenden mitgeteilt, bei den Vereinbarungen zur Bepflanzung handle es sich um privatrechtliche Übereinkommen, weshalb es vorläufig keinen Handlungsbedarf sehe. Zur Hecke ist vor Verwaltungsgericht folglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 7 kein Verfahren hängig; damit fällt eine Verfahrensvereinigung ausser Be- tracht (Art. 17 Abs. 1 VRPG), soweit die Beschwerdeführenden eine solche beantragen (vgl. Eingabe vom 30.9.2024 act. 5). 2.4 Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Anträge der Beschwerdeführenden, mit denen sie aufsichtsrechtliche Massnahmen ge- gen das Bauinspektorat der EG Bern verlangen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2, 3 und 9; vorne Bst. C und E. 2.3 hiervor). Im Übrigen wäre das Verwaltungs- gericht auch nicht zuständig, über allfällige Pflichtverletzungen der Ge- meinde bei der Erfüllung von Baupolizeiaufgaben zu befinden. Eine auf- sichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde wäre vielmehr bei der zustän- digen Regierungsstatthalterin bzw. dem zuständigen Regierungsstatthalter einzureichen (Art. 45 Abs. 1 BauG; Art. 48 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Soweit die Anträge das Verhalten und das Vorgehen des kom- munalen Bauinspektorats betreffen, ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen hätten mangels Beschwerdeführung keine Kosten auferlegt werden dürfen bzw. höchstens eine reduzierte Verfahrensgebühr. Sie beantragen damit sinngemäss, die Abschreibungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als ihnen Partei- und Ver- fahrenskosten auferlegt worden sind; eventuell seien die Verfahrenskosten zu reduzieren (vgl. Beschwerde S. 2 und 8 f.; vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 7, 8 und 10, vorne Bst. C). Inhaltlich bestreiten sie die angefochtene Ver- fügung nicht (vgl. vorne E. 2.3). Zu prüfen ist folglich bloss, ob die Kosten- verlegung durch die Vorinstanz rechtmässig ist. 3.2 Eine Abschreibungsverfügung kann auch nur im Kostenpunkt ange- fochten werden (vgl. BVR 2013 S. 566 [VGE 2012/218 vom 4.9.2013] nicht publ. E. 1.1; VGE 2022/313 vom 8.8.2023 E. 1.1; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 27). Die Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 8 richtet sich nach den Grundsätzen der Art. 102 ff. VRPG (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 23). Nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen. Art. 110 VRPG bestimmt für die verschiedenen Fälle von Gegenstandslosigkeit, wel- che Partei als unterliegend zu gelten hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt als unterliegend, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Das Gegenstandsloswerden wird einer Partei dann zu- geschrieben, wenn es auf deren Zutun zurückzuführen ist; mithin muss es sich auf ein Verhalten ergeben, das eine – wenn auch nicht alleinige – Ursa- che für die Gegenstandslosigkeit gewesen ist (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten durch ihr widersprüchliches Verhalten dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos geworden sei; denn aus ihrer Eingabe vom 2. Mai 2024 habe anfänglich noch auf einen Beschwerdewillen geschlossen werden müssen. Sie hätten deshalb die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (an- gefochtene Verfügung E. 11; vgl. auch vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführen- den bringen dagegen vor, ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 habe von vornher- ein nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin aufgefasst werden dürfen. Sie hätten einzig «Klärungsbedarf im Zusammen- hang mit der Bearbeitung des Baugesuchsverfahrens (…) durch das Bauin- spektorat angemeldet» (vgl. Beschwerde S. 1; vgl. auch vorne E. 2.3). 3.4 Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Gegenstandslosigkeit mit oder ohne Zutun der Beschwerdeführenden eingetreten ist. In diesem Zusam- menhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Beginn des Verfahrens zu Recht von einem Beschwerdewillen der Beschwerdeführenden ausge- gangen ist. Dazu ist ein Blick auf den Inhalt der Eingabe der Beschwerde- führenden vom 2. Mai 2024 zu werfen (Akten BVD 7A pag. 1 ff.): Im Betreff bezieht sich die Eingabe ausdrücklich auf das Bauvorhaben der Beschwer- degegnerin und die Baubewilligung vom 2. April 2024. Die Beschwerdefüh- renden sehen diesbezüglich «Klärungsbedarf» (S. 1). Auch in den nachfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 9 genden Ausführungen werden das Bauvorhaben bzw. die Baubewilligung kritisiert. So bringen die Beschwerdeführenden gleich zu Beginn vor, in der Baubewilligung seien «einige Sachverhalte nicht richtig oder unklar darge- stellt»; sie stellen den «Antrag auf Klärung einzelner, dieser unstimmigen Sachverhalte» (S. 1). Im Folgenden machen sie Ausführungen zur Hecke auf der gemeinsamen Parzellengrenze, die von der Beschwerdegegnerin – entgegen gemeinsamer Absprache – entfernt worden sei; dazu stellen sie verschiedene «Fragen an die Baubehörde» (S. 1-4). Sie verweisen diesbe- züglich auf ihre Anzeige vom 2. April 2024 an das Bauinspektorat (Akten Ge- meinde 7B pag. 117 f.) und dessen Stellungnahme vom 4. April 2024 (Akten Gemeinde 7B pag. 124), für welche sie «kein Verständnis aufbringen» könn- ten. Diese habe Zweifel hinterlassen, ob das Baubewilligungsverfahren kor- rekt durchgeführt worden sei (S. 2). Weiter weisen die Beschwerdeführen- den auf einen Glashaus-Anbau hin, der nicht bewilligt worden sei (S. 4). Schliesslich kommen sie wieder auf das Bauvorhaben bzw. die Baubewilli- gung zurück und thematisieren als für sie «wichtigen Punkt» die Ableitung des Dachwassers des geplanten Neubaus. Sie beantragen, die Entwässe- rungssituation nochmals zu überprüfen und ihr Anliegen (Ableitung in die Ka- nalisation) zu berücksichtigen. Die Baubewilligung solle «erst rechtlich ver- bindlich [werden], wenn die oben gestellten Fragen und Anträge geklärt und beantwortet» seien (S. 5). 3.5 Nach dem Gesagten geht aus der Eingabe vom 2. Mai 2024 nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführenden ein aufsichtsrechtliches Einschreiten anstrebten (Anzeige mit Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts) oder ein Rechtsmittel ergreifen wollten (Beschwerde mit Zuständigkeit der BVD). Denn die Beschwerdeführenden haben nicht nur konkrete Einwände gegen das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin erhoben, sondern auch der Ge- meinde Fehler bei der Bearbeitung des Baugesuchs bzw. im Zusammen- hang mit der baupolizeilichen Anzeige vom 2. April 2024 vorgeworfen. Aller- dings sprechen mehr Anhaltspunkte für eine Baubeschwerde als dagegen: Die Baubewilligung vom 2. April 2024 wird ausdrücklich erwähnt. Die Ein- wände beziehen sich auf Gegenstände dieser Bewilligung, insbesondere die Ableitung des Dachwassers des geplanten Neubaus, deren Überprüfung die Beschwerdeführenden verlangen. Zwar werden auch andere – vom Bauge- such unabhängige – Sachverhalte angesprochen (Hecke, Glashaus-Anbau).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 10 Die Anträge der Beschwerdeführenden beziehen sich aber auf die Baube- willigung; so seien «einzelne unstimmige Sachverhalte» zu klären und die Ableitung des Dachwassers vom Neubau zu überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die BVD zunächst von einem Beschwerdewillen aus- gegangen, die Eingabe vom 2. Mai 2024 als Baubeschwerde entgegenge- nommen und der H.________ AG als Beschwerdegegnerin Gelegenheit für eine Beschwerdeantwort gegeben hat. Die Beschwerdeführenden haben erst mit der Eingabe vom 22. Mai 2024 Zweifel an ihrem Beschwerdewillen aufkommen lassen, indem sie ausführten, dass sie die Eingabe vom 2. Mai 2024 «nicht als Beschwerde gegen das Bauvorhaben eingereicht» hätten, sondern «zwecks Klärung der rechtlich fragwürdigen Vorgehensweise des Bauinspektorats». Sie haben damit den Grund geliefert, der letztlich dazu geführt hat, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstands- los abgeschrieben hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG galten die Beschwerde- führenden damit als unterliegende Partei. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführen- den die Parteikosten der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Ver- fahren tragen müssen. Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG kann bei der Verlegung der Parteikosten vom Unterliegerprinzip abgewichen werden, wenn das pro- zessuale Verhalten der obsiegenden Partei oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Besondere Umstände können für die Kostenverlegung dann beachtlich sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit den Beteiligten, dem interessierenden Verfah- rensabschnitt und den entstandenen Kosten stehen (vgl. BVR 2018 S. 492 E. 4.3). Im Vordergrund stehen unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden waren. Aus behördlichen Verhalten darf Betroffe- nen nach dem Fairnessprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 und Art. 110 N. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 11 4.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die BVD die Be- schwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Beschwerde- antwort aufgefordert habe. Dies sei verfrüht gewesen, zumal ihre Eingabe vom 2. Mai 2024 noch nicht rechtsgültig unterzeichnet gewesen sei (Be- schwerde S. 8; vgl. vorne Bst. B). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unklare, weitschweifige, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landesspra- chen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Ver- besserung bzw. Übersetzung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Eine Be- schwerdeverbesserung hat in der Regel vor Einleiten des Schriftenwechsels zu erfolgen (vgl. Julian Beriger, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N. 4; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kom- mentar VwVG, 2022, Art. 57 N. 2). Denn wird der Mangel nicht oder unge- nügend behoben bzw. die Eingabe nicht wieder eingereicht, ist auf diese nicht einzutreten bzw. das Verfahren als durch Rückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 13 f.). – Hier hat die Vorinstanz die Eingabe zur Verbesse- rung zurückgewiesen und gleichzeitig den Schriftenwechsel eingeleitet, was grundsätzlich verfrüht war. Allerdings haben die Beschwerdeführenden ihre Eingabe auf Aufforderung der BVD verbessert wieder eingereicht (vorne Bst. B), so dass ein Nichteintreten bzw. eine Abschreibung des Verfahrens aus diesem Grund kein Thema mehr war. Gleichzeitig haben die Beschwer- deführenden aber erklärt, sie hätten gar keine Beschwerde gegen das Bau- vorhaben erheben wollen, und damit ihren Beschwerdewillen bestritten; da- mit fehlte es letztlich (doch) an einer Prozessvoraussetzung (vgl. BVR 2015 S. 193 E. 2.5; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 34 i.V.m. Art. 32 N. 13). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz die Frist für die Beschwerdeantwort absetzen müssen; stattdessen hat sie diese mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 bestätigt (Akten BVD 7A pag. 38 f. Ziff. 4; vgl. auch vorne Bst. B). Die Vorinstanz hat damit unnötigerweise Kosten verursacht, die nicht auf die Beschwerdeführenden überwälzt werden dürfen; mithin lie- gen besondere Umstände vor, welche die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen gebieten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 12 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begrün- det, als die vorinstanzlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin nicht den Beschwerdeführenden hätten auferlegt werden dürfen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8; vorne Bst. C). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rüge, wonach die Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom
7. Juni 2024 nicht gültig gewesen sei (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8; vorne Bst. C). 4.4 Das Ausgeführte gilt nicht für die Verfahrenskosten, denn in diesem Zusammenhang liegen keine besonderen Umstände vor, die rechtfertigen würden, diese nicht zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG); die Beschwer- deführenden haben diese vielmehr durch ihr eigenes Verhalten verursacht (vorne E. 3). Soweit sie eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten verlangen (Rechtsbegehren Nr. 10; vorne Bst. C), gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verle- gung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspielraum rechts- fehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 22 und Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Solches wird von den Be- schwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die redu- zierte Gebühr von Fr. 600.-- ist mit Blick auf den Gebührenrahmen (Fr. 200.-
- bis Fr. 4'000.--; Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal- tung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]) nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteikosten der Beschwerdegeg- nerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht den Beschwerdeführenden hätten auferlegt werden dürfen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der an- gefochtenen Verfügung insofern neu zu fassen, als die Parteikosten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 13 schwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern (BVD) zu tragen sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Sie haben die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); es rechtfertigt sich, ihnen drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den restlichen Viertel hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, zumal sie die vollständige Ab- weisung der Beschwerde beantragt hat und damit ebenfalls teilweise unter- liegt (vorne Bst. C). Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin sind nach Massgabe des Unterliegens zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden auf- zuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die restlichen Par- teikosten hat die Beschwerdegegnerin selbst zu tragen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 37). Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegeg- nerin vom 10. März 2025 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 der angefochte- nen Verfügung wie folgt angepasst: «4. Der Kanton Bern (BVD) hat der Beschwerdegegnerin die Parteikos- ten für das Verfahren vor der BVD, festgesetzt auf Fr. 972.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 1'500.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, aus- machend Fr. 500.--, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2025, Nr. 100.2024.271U, Seite 14 schwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.
3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 767.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 575.65, zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern, Bauinspektorat Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.