opencaselaw.ch

100 2024 202

Bern VerwG · 2024-01-10 · Deutsch BE

Ausbildungsbeitrag 2023/2024 (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 11. Juli 2024; vbv 6/2024) | Ausbildungsbeiträge

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 1.2 Im Streit liegt ein kommunales Stipendium für das Ausbildungsjahr 2023/2024 im Betrag von Fr. 3ʹ394.-- (vgl. vorne Bst. C). Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--. Der vorliegende Entscheid fällt somit in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist befugt, die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht in französischer Sprache zu erheben. Das Verfahren wird je- doch in deutscher Sprache fortgesetzt (Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 VRPG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 4

E. 2.1 Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kan- tonen (vgl. Art. 66 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sieht im Sinn einer Staats- aufgabe vor, dass der Kanton die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit erleichtert. Diese Verfassungsbestimmung schliesst aber nicht aus, dass die Gemeinden er- gänzend zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen eigene Beiträge ge- währen. Die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Kantons sind in al- ler Regel denn auch nicht als ausschliesslich zu verstehen (Ueli Friederich, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 61 N. 13 f. und 16). Den Gemeinden steht es damit offen, die Gewährung von Ausbildungs- beiträgen als selbst gewählte Aufgabe zu übernehmen (Art. 62 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Hier- für ist ein Erlass oder ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans er- forderlich (Art. 62 GG).

E. 2.2 Gemäss dem Stipendienreglement der Stadt Thun vom 24. April 2008 (nachfolgend: STR; einsehbar unter: <www.thun.ch>, Rubriken «Politik Verwaltung/Politik/Reglemente und Verordnungen/4 Kultur, Ausbildung») gewährt die Stiftung des Stipendienfonds der Stadt Thun Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen zur Finanzierung von Ausbildungen, die über die obligatorische Schulpflicht hinausgehen (vgl. Art. 1, 3 f. und 6 f.). Diese Beiträge sind einerseits zur Mitfinanzierung von Ausbildungen bestimmt, die gemäss dem kantonalen Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) nicht anerkannt sind oder an die der Kanton aus anderen in der Stipendiengesetzgebung erwähnten Gründen keine Beiträge gewährt (Art. 5 Bst. a STR). Andererseits sollen die Beiträge auch der Mitfinanzierung von nach dem ABG anerkannten Ausbildungen dienen, sofern dies keine Kür- zung eines kantonalen Beitrags zur Folge hat; insbesondere zur Mitfinanzie- rung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantona- len Höchstwert übersteigen (Art. 5 Bst. b STR). Nach Art. 11 Abs. 1 STR setzt der Stiftungsrat Art und Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Die Bemessung ist nach Art. 11 Abs. 2 STR abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Auszubildenden, deren Eltern und gegebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 5 nenfalls anderer unterstützungspflichtiger Personen (Bst. a), von allfälligen weiteren Ausbildungsbeiträgen (Bst. b) und von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten (Bst. c).

E. 2.3 Beim Stipendienreglement der Stadt Thun handelt es sich um kom- munales Recht. Bei dessen Auslegung ist deshalb zu beachten, dass einer Gemeinde bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsnormen ein gewisser Be- urteilungsspielraum zukommt. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdever- fahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Ge- meinde bzw. von deren Organen geltend gemachte Auslegung rechtlich halt- bar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde bzw. ihrer Organe, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestim- mung ebenfalls möglich und rechtlich haltbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 80 N. 21 und 23).

E. 3 Strittig ist, ob die Vorinstanz die Verweigerung des kommunalen Stipendi- ums zu Recht geschützt hat.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl die Beschwerdegeg- nerin als auch die Vorinstanz übersähen, dass die kommunalen Stipendien gemäss dem STR die kantonalen Ausbildungsbeiträge ergänzten. Der Zweck der kommunalen Stipendien bestehe darin, sicherzustellen, dass die Studierenden die tatsächlichen Kosten ihrer Ausbildung auch in denjenigen Fällen tragen könnten, in denen die kantonalen Stipendien nicht alle diese Kosten abdeckten. Die Beschwerdegegnerin sei für das Ausbildungsjahr 2023/2024 von höheren Reisekosten ausgegangen als der Kanton. Entspre- chend sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, diese zusätzlichen Kosten mit einem kommunalen Stipendium zu decken. Ihr sei das kommunale Sti- pendium aber mindestens im Umfang eines Drittels des Fehlbetrags zu ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 6 währen, da es diesfalls zu keiner Kürzung eines kantonalen Beitrags kom- men würde. Die Vorinstanz habe die Verweigerung des kommunalen Stipen- diums daher zu Unrecht geschützt (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 5, 6 und 7).

E. 3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin trotz des ermittelten Fehl- betrags kein Stipendium gewährt hat (angefochtener Entscheid E. II Ziff. 7- 10). Die kommunalen Ausbildungsbeiträge seien gemäss Art. 5 Bst. b STR insbesondere zur Mitfinanzierung von nach dem ABG anerkannten Ausbil- dungen bestimmt. Eine solche kommunale Mitfinanzierung setze aber vor- aus, dass keine Kürzung eines kantonalen Beitrags erfolge. Diese Voraus- setzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gestützt auf die E-Mail der AAB vom 7. Februar 2024 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton zwar nicht den gesamten Betrag eines allfälligen kommunalen Stipendiums zurückerstatten müsste, sondern nur zwei Drittel davon. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein kommunales Stipendium habe, da Art. 5 Bst. b STR klar bestimme, dass kantonal anerkannte Ausbildungen nur dann ergänzend finanziert würden, wenn dies (überhaupt) keine Kürzung eines kantonalen Beitrags zur Folge habe. Zu denken sei insbesondere an die Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen Höchstwert überstei- gen würden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor; vielmehr handle es sich um den explizit von jeder Unterstützung ausgeschlossenen Fall, in dem es aufgrund des kommunalen Stipendiums zu einer Kürzung des kantonalen Beitrags kommen würde.

E. 3.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die AAB hat bei der Festset- zung der kantonalen Beiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024 im Budget der Beschwerdeführerin einen Fehlbetrag von Fr. 7ʹ458.-- errechnet. Dieser ergibt sich aus dem anteilsmässigen Defizit im Familienbudget (Fr. 478.--), den Kosten für auswärtige Mahlzeiten (Fr. 1ʹ330.--), den Ausbildungskosten (Fr. 3ʹ000.--) sowie den Reisekosten, welche die AAB mit dem Preis für ein Generalabonnement Jugend (damals Fr. 2ʹ650.--) veranschlagt hat (vgl. Ver- fügung vom 1.11.2023, Vorakten RSA pag. 32 f.). Gestützt auf diese Berech- nung hat die AAB der Beschwerdegegnerin für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ein kantonales Stipendium von Fr. 4ʹ972.-- sowie ein Darlehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 7 von Fr. 2ʹ500.-- zugesprochen, wobei sie das Stipendium mit dem für das Ausbildungsjahr 2021/2022 zu viel gewährten Betrag (Fr. 310.--) verrechnet hat (vgl. Verfügungen vom 1.11.2023 und 6.11.2023, Vorakten RSA pag. 35 und 25). Mit dem bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Stipendienge- such vom 8. November 2023 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie auf das vom Kanton gewährte Darlehen verzichte, weil sie während des Stu- diums keine Schulden aufnehmen wolle. Zudem hat sie ausgeführt, dass sie die Reisekosten auf der Basis von Einzelfahrten zwischen Thun und B.________ (je Fr. 28.--) ermittelt habe, was für das Ausbildungsjahr 2023/2024 insgesamt Fr. 4'945.-- ausmache (Vorakten RSA pag. 38). Aus- gehend davon hat die Beschwerdegegnerin ein grundsätzliches Anrecht auf ein kommunales Stipendium in der Höhe von Fr. 3'394.-- anerkannt, welches der Summe der von ihr ermittelten Reise- und Ausbildungskosten (Fr. 5'481.-- + Fr. 2'575.--) abzüglich des vom Kanton für das Ausbildungs- jahr 2023/2024 ausbezahlten Stipendiums (Fr. 4'662.--) entspricht (vgl. Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 10.1.2025, Vorakten RSA pag. 50; vgl. auch das entsprechende Berechnungsformular in Vorakten RSA pag. 45). Dennoch hat sie der Beschwerdeführerin das Stipendium verweigert, weil die Zusprache dieses kommunalen Stipendiums, was die AAB bestätigt hat, eine Rückforderung von kantonalen Ausbildungsbeiträgen zur Folge hätte (Ver- fügung vom 10.1.2024, Vorakten RSA pag. 50).

E. 3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Ausbildungsjahr 2023/2024 eine nach dem ABG anerkannte Ausbildung absolvierte, für die sie bereits kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sieht Art. 5 Bst. b STR vor, dass solche Ausbil- dungen (nur) dann durch kommunale Beiträge mitfinanziert werden, wenn dies zu keiner Kürzung eines kantonalen Beitrags führt (vgl. vorne E. 2.2). Zum Zweck dieser Regelung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass kommunale Ausbildungsbeiträge lediglich als Ergänzung bzw. subsidiär zur kantonalen Unterstützung gesprochen würden, weil die Finanzierung von kantonal anerkannten Ausbildungen eine kantonale und keine kommunale Aufgabe sei. Gemäss ihrer Praxis liege daher von vornherein keine beitrags- berechtigte Ausbildung i.S.v. Art. 5 Bst. b STR vor, sofern es aufgrund der Gewährung eines kommunalen Stipendiums zu einer Kürzung eines kanto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 8 nalen Beitrags kommt (Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz S. 4, Vorak- ten RSA pag. 62).

E. 3.5 Für das Verwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wo- nach diese Auslegung rechtlich unhaltbar wäre. Es kann demnach dem Normverständnis der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Diese hat insbe- sondere zutreffend ausgeführt, dass die (Mit-)Finanzierung von Ausbildun- gen durch die Gewährung von staatlichen Beiträgen an die Auszubildenden in erster Linie eine kantonale Aufgabe darstellt (vgl. vorne E. 2.1 auch zum Nachfolgenden). Da es sich bei der kommunalen Ausbildungsfinanzierung um eine selbstgewählte bzw. freiwillig wahrgenommene Gemeindeaufgabe im Sinn von Art. 62 GG handelt, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, in ihrem Stipendienreglement zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche ergänzende kommunale Finanzierung bestehen soll. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin gemäss ihrer Praxis die Gewährung von kommunalen Ausbildungsbeiträgen im Sinn von Art. 5 Bst. b STR vom Ausbleiben einer Kürzung von kantonalen Beiträgen abhängig macht. Dass die so verstan- dene Regelung gegen höherrangiges Recht verstossen würde, ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Anders als die Beschwerde- führerin meint, lässt sich aus Art. 5 Bst. b STR dagegen nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe die vom Kanton nicht vollständig abgedeckten Reisekosten in jedem Fall zu übernehmen. Richtig ist zwar, dass die kom- munalen Ausbildungsbeiträge gemäss dem zweiten Teilsatz von Art. 5 Bst. b STR «insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten [bestimmt sind], welche den kantonalen Höchstwert überstei- gen». Aus dieser Formulierung ergibt sich aber nicht, dass die Beschwerde- gegnerin allfällige vom Kanton nicht gedeckte tatsächliche Reisekosten auch dann übernehmen muss, wenn es zu einer Kürzung von kantonalen Beiträ- gen kommt. Zudem besteht mit Blick auf die Reisekosten auch kein kanto- naler Höchstwert (vgl. Anhang 1 der Verordnung über die Ausbildungsbei- träge vom 5. April 2006 [ABV; BSG 438.312]). Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin höhere Reisekosten als die AAB berücksichtigt hat, vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 9

E. 3.6 Damit stellt sich noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, dass die Gewährung des beantragten kommunalen Stipen-

diums mit einer Kürzung eines kantonalen Ausbildungsbeitrags verbunden

wäre. In dieser Hinsicht lässt sich dem ABG entnehmen, dass der Kanton

bei der Bemessung seiner Ausbildungsbeiträge die Mittel der Auszubilden-

den, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter so-

wie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der

Auszubildenden zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 15 Abs. 1 ABG). Als Ein-

kommen der auszubildenden Person gelten dabei Entschädigungen aus pri-

vatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich

der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unter-

haltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsver-

trags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemein-

den oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Da es sich bei kommu-

nalen Stipendien um Beiträge von Gemeinden handelt, stellen sie folglich

finanzielle Mittel dar, die für die Berechnung der kantonalen Beiträge mass-

geblich sind. Art. 19 Abs. 1 ABG sieht weiter vor, dass bei einer Änderung

der Verhältnisse die Berechtigung und die Höhe des bewilligten Beitrags

überprüft und die Beitragsverfügung angepasst werden sowie dass allenfalls

zu viel bezogene Beiträge zurückzuerstatten sind. Die Vorinstanz ging folg-

lich zu Recht davon aus, dass die der Beschwerdeführerin für das Jahr

2023/2024 bereits zugesprochenen kantonalen Ausbildungsbeiträge im Fall

der Gewährung eines kommunalen Stipendiums nachträglich zu überprüfen

wären und eine teilweise Rückerstattung verfügt werden müsste, da sich der

neu errechnete Fehlbetrag unter Berücksichtigung der zusätzlichen kommu-

nalen Unterstützung verringern würde (vgl. angefochtener Entscheid E. II

Ziff. 8). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gälte dies selbst dann, wenn

der Beschwerdeführerin nur ein Teil des kommunalen Stipendiums ausbe-

zahlt würde. In diesem Fall würde der Rückerstattungsbetrag zwar geringer

ausfallen; entgegen der Beschwerdeführerin trifft jedoch nicht zu, dass es zu

gar keiner Rückerstattung kommen würde.

E. 3.7 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Be- schwerdegegnerin einen teilweisen oder vollständigen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf das beantragte kommunale Stipendium für das Ausbil- dungsjahr 2023/2024 zu Recht verneint hat. Nach dem Gesagten ist entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 10 gen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 8) auch nicht ersichtlich, wes- halb die Verweigerung des kommunalen Stipendiums auf ungenügenden rechtlichen Grundlagen basieren sollte. Inwiefern daran etwas ändern könnte, dass im vorliegenden Fall ein Sachbearbeiter der AAB die allfällige Rückerstattungspflicht mit E-Mail bestätigt hat, ist nicht erkennbar. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt daher in diesem Zusammenhang auch kein Verfahrensfehler vor.

E. 4.1 Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfah- renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).

E. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und klar dargelegt, weshalb die Verweigerung des kommunalen Stipendiums zuläs- sig war. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde keine Argumente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass die Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 11 erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher we- gen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

E. 4.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.202U MAM/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiber Tschumi A.________ gegen Stiftung Stipendienfonds der Stadt Thun handelnd durch den Stiftungsrat, Amt für Bildung und Sport, Hofstettenstrasse 14, 3600 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Ausbildungsbeitrag 2023/2024 (Entscheid der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 11. Juli 2024; vbv 6/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ studiert seit August 2020 …wissenschaften an der Universität B.________, wo sie im Studienjahr 2023/2024 das Masterstudium begonnen hat. Für das Ausbildungsjahr 2023/2024 gewährte ihr das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), Abtei- lung Ausbildungsbeiträge (AAB), mit Verfügungen vom 1. und 6. November 2023 ein Stipendium von Fr. 4ʹ972.-- sowie ein Darlehen von Fr. 2ʹ500.--. Am

8. November 2023 gelangte A.________ an die Stiftung Stipendienfonds der Stadt Thun und ersuchte für dasselbe Ausbildungsjahr um Gewährung eines kommunalen Stipendiums. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 verweigerte ihr der Stiftungsrat das beantragte Stipendium. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 7. Februar 2024 Be- schwerde bei der BKD ein. Nach Durchführung eines Meinungsaustauschs leitete diese die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies die Regierungsstatthalterin die Be- schwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 15. Juli 2024 (Postaufgabe: 17.7.2024) in französischer Sprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ein kommunales Stipendium im Umfang von Fr. 3'394.-- oder mindestens eines Drittels davon zu gewähren sei. Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht. Dieses Gesuch hat sie auf Aufforderung der Abteilungspräsidentin am

29. Juli 2024 mit Belegen ergänzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 3 Das RSA Thun beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 die Ab- weisung der Beschwerde. Die Stiftung Stipendienfonds der Stadt Thun hat von der Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, keinen Ge- brauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Im Streit liegt ein kommunales Stipendium für das Ausbildungsjahr 2023/2024 im Betrag von Fr. 3ʹ394.-- (vgl. vorne Bst. C). Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--. Der vorliegende Entscheid fällt somit in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist befugt, die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht in französischer Sprache zu erheben. Das Verfahren wird je- doch in deutscher Sprache fortgesetzt (Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 4 2. 2.1 Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kan- tonen (vgl. Art. 66 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sieht im Sinn einer Staats- aufgabe vor, dass der Kanton die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit erleichtert. Diese Verfassungsbestimmung schliesst aber nicht aus, dass die Gemeinden er- gänzend zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen eigene Beiträge ge- währen. Die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Kantons sind in al- ler Regel denn auch nicht als ausschliesslich zu verstehen (Ueli Friederich, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 61 N. 13 f. und 16). Den Gemeinden steht es damit offen, die Gewährung von Ausbildungs- beiträgen als selbst gewählte Aufgabe zu übernehmen (Art. 62 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Hier- für ist ein Erlass oder ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans er- forderlich (Art. 62 GG). 2.2 Gemäss dem Stipendienreglement der Stadt Thun vom 24. April 2008 (nachfolgend: STR; einsehbar unter:, Rubriken «Politik Verwaltung/Politik/Reglemente und Verordnungen/4 Kultur, Ausbildung») gewährt die Stiftung des Stipendienfonds der Stadt Thun Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen zur Finanzierung von Ausbildungen, die über die obligatorische Schulpflicht hinausgehen (vgl. Art. 1, 3 f. und 6 f.). Diese Beiträge sind einerseits zur Mitfinanzierung von Ausbildungen bestimmt, die gemäss dem kantonalen Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) nicht anerkannt sind oder an die der Kanton aus anderen in der Stipendiengesetzgebung erwähnten Gründen keine Beiträge gewährt (Art. 5 Bst. a STR). Andererseits sollen die Beiträge auch der Mitfinanzierung von nach dem ABG anerkannten Ausbildungen dienen, sofern dies keine Kür- zung eines kantonalen Beitrags zur Folge hat; insbesondere zur Mitfinanzie- rung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantona- len Höchstwert übersteigen (Art. 5 Bst. b STR). Nach Art. 11 Abs. 1 STR setzt der Stiftungsrat Art und Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Die Bemessung ist nach Art. 11 Abs. 2 STR abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Auszubildenden, deren Eltern und gegebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 5 nenfalls anderer unterstützungspflichtiger Personen (Bst. a), von allfälligen weiteren Ausbildungsbeiträgen (Bst. b) und von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten (Bst. c). 2.3 Beim Stipendienreglement der Stadt Thun handelt es sich um kom- munales Recht. Bei dessen Auslegung ist deshalb zu beachten, dass einer Gemeinde bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsnormen ein gewisser Be- urteilungsspielraum zukommt. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdever- fahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Ge- meinde bzw. von deren Organen geltend gemachte Auslegung rechtlich halt- bar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde bzw. ihrer Organe, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestim- mung ebenfalls möglich und rechtlich haltbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 80 N. 21 und 23). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Verweigerung des kommunalen Stipendi- ums zu Recht geschützt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl die Beschwerdegeg- nerin als auch die Vorinstanz übersähen, dass die kommunalen Stipendien gemäss dem STR die kantonalen Ausbildungsbeiträge ergänzten. Der Zweck der kommunalen Stipendien bestehe darin, sicherzustellen, dass die Studierenden die tatsächlichen Kosten ihrer Ausbildung auch in denjenigen Fällen tragen könnten, in denen die kantonalen Stipendien nicht alle diese Kosten abdeckten. Die Beschwerdegegnerin sei für das Ausbildungsjahr 2023/2024 von höheren Reisekosten ausgegangen als der Kanton. Entspre- chend sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, diese zusätzlichen Kosten mit einem kommunalen Stipendium zu decken. Ihr sei das kommunale Sti- pendium aber mindestens im Umfang eines Drittels des Fehlbetrags zu ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 6 währen, da es diesfalls zu keiner Kürzung eines kantonalen Beitrags kom- men würde. Die Vorinstanz habe die Verweigerung des kommunalen Stipen- diums daher zu Unrecht geschützt (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 5, 6 und 7). 3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin trotz des ermittelten Fehl- betrags kein Stipendium gewährt hat (angefochtener Entscheid E. II Ziff. 7- 10). Die kommunalen Ausbildungsbeiträge seien gemäss Art. 5 Bst. b STR insbesondere zur Mitfinanzierung von nach dem ABG anerkannten Ausbil- dungen bestimmt. Eine solche kommunale Mitfinanzierung setze aber vor- aus, dass keine Kürzung eines kantonalen Beitrags erfolge. Diese Voraus- setzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gestützt auf die E-Mail der AAB vom 7. Februar 2024 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton zwar nicht den gesamten Betrag eines allfälligen kommunalen Stipendiums zurückerstatten müsste, sondern nur zwei Drittel davon. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein kommunales Stipendium habe, da Art. 5 Bst. b STR klar bestimme, dass kantonal anerkannte Ausbildungen nur dann ergänzend finanziert würden, wenn dies (überhaupt) keine Kürzung eines kantonalen Beitrags zur Folge habe. Zu denken sei insbesondere an die Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen Höchstwert überstei- gen würden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor; vielmehr handle es sich um den explizit von jeder Unterstützung ausgeschlossenen Fall, in dem es aufgrund des kommunalen Stipendiums zu einer Kürzung des kantonalen Beitrags kommen würde. 3.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die AAB hat bei der Festset- zung der kantonalen Beiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024 im Budget der Beschwerdeführerin einen Fehlbetrag von Fr. 7ʹ458.-- errechnet. Dieser ergibt sich aus dem anteilsmässigen Defizit im Familienbudget (Fr. 478.--), den Kosten für auswärtige Mahlzeiten (Fr. 1ʹ330.--), den Ausbildungskosten (Fr. 3ʹ000.--) sowie den Reisekosten, welche die AAB mit dem Preis für ein Generalabonnement Jugend (damals Fr. 2ʹ650.--) veranschlagt hat (vgl. Ver- fügung vom 1.11.2023, Vorakten RSA pag. 32 f.). Gestützt auf diese Berech- nung hat die AAB der Beschwerdegegnerin für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ein kantonales Stipendium von Fr. 4ʹ972.-- sowie ein Darlehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 7 von Fr. 2ʹ500.-- zugesprochen, wobei sie das Stipendium mit dem für das Ausbildungsjahr 2021/2022 zu viel gewährten Betrag (Fr. 310.--) verrechnet hat (vgl. Verfügungen vom 1.11.2023 und 6.11.2023, Vorakten RSA pag. 35 und 25). Mit dem bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Stipendienge- such vom 8. November 2023 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie auf das vom Kanton gewährte Darlehen verzichte, weil sie während des Stu- diums keine Schulden aufnehmen wolle. Zudem hat sie ausgeführt, dass sie die Reisekosten auf der Basis von Einzelfahrten zwischen Thun und B.________ (je Fr. 28.--) ermittelt habe, was für das Ausbildungsjahr 2023/2024 insgesamt Fr. 4'945.-- ausmache (Vorakten RSA pag. 38). Aus- gehend davon hat die Beschwerdegegnerin ein grundsätzliches Anrecht auf ein kommunales Stipendium in der Höhe von Fr. 3'394.-- anerkannt, welches der Summe der von ihr ermittelten Reise- und Ausbildungskosten (Fr. 5'481.-- + Fr. 2'575.--) abzüglich des vom Kanton für das Ausbildungs- jahr 2023/2024 ausbezahlten Stipendiums (Fr. 4'662.--) entspricht (vgl. Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 10.1.2025, Vorakten RSA pag. 50; vgl. auch das entsprechende Berechnungsformular in Vorakten RSA pag. 45). Dennoch hat sie der Beschwerdeführerin das Stipendium verweigert, weil die Zusprache dieses kommunalen Stipendiums, was die AAB bestätigt hat, eine Rückforderung von kantonalen Ausbildungsbeiträgen zur Folge hätte (Ver- fügung vom 10.1.2024, Vorakten RSA pag. 50). 3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Ausbildungsjahr 2023/2024 eine nach dem ABG anerkannte Ausbildung absolvierte, für die sie bereits kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sieht Art. 5 Bst. b STR vor, dass solche Ausbil- dungen (nur) dann durch kommunale Beiträge mitfinanziert werden, wenn dies zu keiner Kürzung eines kantonalen Beitrags führt (vgl. vorne E. 2.2). Zum Zweck dieser Regelung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass kommunale Ausbildungsbeiträge lediglich als Ergänzung bzw. subsidiär zur kantonalen Unterstützung gesprochen würden, weil die Finanzierung von kantonal anerkannten Ausbildungen eine kantonale und keine kommunale Aufgabe sei. Gemäss ihrer Praxis liege daher von vornherein keine beitrags- berechtigte Ausbildung i.S.v. Art. 5 Bst. b STR vor, sofern es aufgrund der Gewährung eines kommunalen Stipendiums zu einer Kürzung eines kanto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 8 nalen Beitrags kommt (Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz S. 4, Vorak- ten RSA pag. 62). 3.5 Für das Verwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wo- nach diese Auslegung rechtlich unhaltbar wäre. Es kann demnach dem Normverständnis der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Diese hat insbe- sondere zutreffend ausgeführt, dass die (Mit-)Finanzierung von Ausbildun- gen durch die Gewährung von staatlichen Beiträgen an die Auszubildenden in erster Linie eine kantonale Aufgabe darstellt (vgl. vorne E. 2.1 auch zum Nachfolgenden). Da es sich bei der kommunalen Ausbildungsfinanzierung um eine selbstgewählte bzw. freiwillig wahrgenommene Gemeindeaufgabe im Sinn von Art. 62 GG handelt, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, in ihrem Stipendienreglement zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche ergänzende kommunale Finanzierung bestehen soll. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin gemäss ihrer Praxis die Gewährung von kommunalen Ausbildungsbeiträgen im Sinn von Art. 5 Bst. b STR vom Ausbleiben einer Kürzung von kantonalen Beiträgen abhängig macht. Dass die so verstan- dene Regelung gegen höherrangiges Recht verstossen würde, ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Anders als die Beschwerde- führerin meint, lässt sich aus Art. 5 Bst. b STR dagegen nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe die vom Kanton nicht vollständig abgedeckten Reisekosten in jedem Fall zu übernehmen. Richtig ist zwar, dass die kom- munalen Ausbildungsbeiträge gemäss dem zweiten Teilsatz von Art. 5 Bst. b STR «insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten [bestimmt sind], welche den kantonalen Höchstwert überstei- gen». Aus dieser Formulierung ergibt sich aber nicht, dass die Beschwerde- gegnerin allfällige vom Kanton nicht gedeckte tatsächliche Reisekosten auch dann übernehmen muss, wenn es zu einer Kürzung von kantonalen Beiträ- gen kommt. Zudem besteht mit Blick auf die Reisekosten auch kein kanto- naler Höchstwert (vgl. Anhang 1 der Verordnung über die Ausbildungsbei- träge vom 5. April 2006 [ABV; BSG 438.312]). Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin höhere Reisekosten als die AAB berücksichtigt hat, vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 9 3.6 Damit stellt sich noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gewährung des beantragten kommunalen Stipen- diums mit einer Kürzung eines kantonalen Ausbildungsbeitrags verbunden wäre. In dieser Hinsicht lässt sich dem ABG entnehmen, dass der Kanton bei der Bemessung seiner Ausbildungsbeiträge die Mittel der Auszubilden- den, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter so- wie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 15 Abs. 1 ABG). Als Ein- kommen der auszubildenden Person gelten dabei Entschädigungen aus pri- vatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unter- haltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsver- trags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemein- den oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Da es sich bei kommu- nalen Stipendien um Beiträge von Gemeinden handelt, stellen sie folglich finanzielle Mittel dar, die für die Berechnung der kantonalen Beiträge mass- geblich sind. Art. 19 Abs. 1 ABG sieht weiter vor, dass bei einer Änderung der Verhältnisse die Berechtigung und die Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst werden sowie dass allenfalls zu viel bezogene Beiträge zurückzuerstatten sind. Die Vorinstanz ging folg- lich zu Recht davon aus, dass die der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023/2024 bereits zugesprochenen kantonalen Ausbildungsbeiträge im Fall der Gewährung eines kommunalen Stipendiums nachträglich zu überprüfen wären und eine teilweise Rückerstattung verfügt werden müsste, da sich der neu errechnete Fehlbetrag unter Berücksichtigung der zusätzlichen kommu- nalen Unterstützung verringern würde (vgl. angefochtener Entscheid E. II Ziff. 8). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gälte dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin nur ein Teil des kommunalen Stipendiums ausbe- zahlt würde. In diesem Fall würde der Rückerstattungsbetrag zwar geringer ausfallen; entgegen der Beschwerdeführerin trifft jedoch nicht zu, dass es zu gar keiner Rückerstattung kommen würde. 3.7 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Be- schwerdegegnerin einen teilweisen oder vollständigen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf das beantragte kommunale Stipendium für das Ausbil- dungsjahr 2023/2024 zu Recht verneint hat. Nach dem Gesagten ist entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 10 gen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 8) auch nicht ersichtlich, wes- halb die Verweigerung des kommunalen Stipendiums auf ungenügenden rechtlichen Grundlagen basieren sollte. Inwiefern daran etwas ändern könnte, dass im vorliegenden Fall ein Sachbearbeiter der AAB die allfällige Rückerstattungspflicht mit E-Mail bestätigt hat, ist nicht erkennbar. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt daher in diesem Zusammenhang auch kein Verfahrensfehler vor. 4. 4.1 Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfah- renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und klar dargelegt, weshalb die Verweigerung des kommunalen Stipendiums zuläs- sig war. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde keine Argumente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass die Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 11 erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher we- gen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 4.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.