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100 2024 13

Bern VerwG · 2023-03-09 · Deutsch BE

Erlass der Gemeindesteuern 2021 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 5. Dezember 2023; 100 23 150) | Stundung/Erlass

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Kompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 4 C.________ hat am 22. Dezember 2022 den anbegehrten Erlass der Ge- meindesteuern 2021 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Er- lass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. Erlassgesuch S. 4, Vorakten StV [act. 6B] pag. 46, auch zum Folgenden). Da sie ihre «Kompetenz zur Wah- rung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» lediglich betreffend gleichlautende Erlassentscheide an die Steuerverwaltung dele- giert hat, ist die EG C.________ – wie vor der Vorinstanz (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 1.2) – als notwendige (Gegen-)Partei am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen (vgl. dazu die Verfügung vom 25.9.2024 [act. 10]).

E. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu- ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil- weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer er- heblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steu- ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer- pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 5

E. 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab- zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent- scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech- nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewe- sen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2).

E. 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu- mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügba- ren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur fi- nanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 6

E. 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf- gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).

E. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführenden im Erlassverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten, indem sie die von ihr bzw. der Gemeinde wiederholt verlangten, sach- bezogenen Unterlagen zu ihrer Schuldensituation und zu den Unterstüt- zungsleistungen an ihre Eltern nicht eingereicht hätten. Unter diesen Um- ständen liesse sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang Schulden (aktuell oder im Jahr 2021) beständen bzw. bestanden hätten. Ebenso wenig könne geprüft werden, ob die Ausschlussgründe der Überschuldung oder der Gläubigerbevorzugung gegeben seien. Da aufgrund der fehlenden Mit- wirkung bereits der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG gege- ben sei, erübrige sich indessen die Prüfung weiterer Ausschlussgründe (an- gefochtener Entscheid E. 4.2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen vorab das Bestehen einer finan- ziellen Notlage geltend, da sie mit ihrem Einkommen unter dem gesetzlichen Zwangsbedarf leben würden. In Bezug auf die thematisierten Ausschluss- gründe führen sie aus, die StRK «versuche» im angefochtenen Entscheid vom «eigentlichen Anliegen (Zwangsbedarf) abzulenken», indem sie sich auf «irgendwelche Schulden» berufe. Sie hätten in der Steuererklärung stets «formell» einen Schuldenbetrag deklariert, der für ihr Erlassgesuch indes «keine Relevanz» habe. Für die entsprechenden Schulden könnten sie we- der Belege noch Bestätigungen beschaffen, da solche «nicht existierten».

E. 4.1 Ob sich die Beschwerdeführenden in einer finanziellen Notlage befin- den, sodass die Tilgung der offenen Steuerschulden für sie eine erhebliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 7 Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bedeutet, wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Diese Frage kann – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägun- gen – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenbleiben. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, ist nämlich selbst bei Vorliegen eines Här- tefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4 und E. 4.2 hiernach).

E. 4.2 Ein solcher Ausschlussgrund liegt vor, wenn die steuerpflichtige Per- son ihre Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt, namentlich einverlangte Belege nicht einreicht (Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG). Als Erlass- verfahren im Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur das erstinstanzliche Ge- suchsverfahren, sondern auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu ver- stehen, zumal für die Gewährung oder Verweigerung des Steuererlasses die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG) und Sachverhaltsveränderungen im Rechtsmittelverfahren berück- sichtigt werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG; BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2). In einem solchen obliegt es in erster Linie der steuerpflichtigen Per- son alles Notwendige und Zumutbare zu tun, um einen korrekten Erlassent- scheid zu ermöglichen; insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden geeigneten Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (Art. 20 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VRPG; Art. 167 StG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 ff., insb. 4; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 126 N. 26 ff. und 31). Art und Umfang der Mitwir- kungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; zum Ganzen VGE 2024/29/30 vom 31.5.2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 8

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar erneut das Vorliegen eines Härtefalls geltend und reichen hierzu auch vor Verwal- tungsgericht diverse Belege ein. Zu ihrer Schuldensituation haben sie indes- sen weder Unterlagen beigebracht noch klare Angaben gemacht; ihre Aus- künfte sind im Gegenteil widersprüchlich geblieben: Die im Erlassgesuch de- klarierten Schulden im Umfang von Fr. 3'000.-- (vgl. Vorakten StV [act. 6B] pag. 46) entsprechen weder dem Betrag gemäss Steuererklärung 2021 (Fr. 5'551.--, vgl. Vorakten StRK [act. 6A] pag. 81) noch jenem im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der StRK oder in der Steuererklärung 2022 (Fr. 5'000.--, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 43 und act. 4). Konträr zu allen diesen Angaben behaupteten sie im Verfahren vor der StRK zudem, sie hätten keine Schulden (ihr Schreiben vom 24.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 93). Sodann gaben sie Auskünfte betreffend die Unterstüt- zungsleistung, die sie im Jahr 2021 (gemeint wohl 2022) ihren Eltern haben zukommen lassen, erst nach wiederholtem Insistieren der Behörden und nachdem ihnen die Gemeinde eine Überweisung in Höhe von Fr. 2'600.-- mittels Kontoauszug vorgehalten hatte (Schreiben StRK vom 21.6 und vom 15.8.2023, Schreiben Gemeinde vom 28.7.2023, Kontoauszug der Postfi- nance AG vom 1.8.2022, Schreiben Beschwerdeführende vom 24.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 73, 77 f., 83 und 92 f.). Die Informationen zu ihrer Schuldensituation und zu den Unterstützungsleistungen an ihre Eltern sind – entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 2) – für die Beurteilung ihres Erlassgesuchs sehr wohl entscheidwesentlich, zumal gesetzliche Aus- schlussgründe vorliegen könnten (vgl. Art. 240c Abs. 1 Bst. c, d und e StG). Darauf sind sie sowohl durch die Gemeinde als auch durch die Vorinstanz wiederholt aufmerksam gemacht worden (u.a. Schreiben Gemeinde vom 10.5 und 28.7.2023, Schreiben StRK vom 21.6 und 15.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 66, 73, 77 f. und 92). Mit Blick auf die lückenhaften und wechselnden Angaben zu Schulden und Unterstützungsleistungen war die StRK gehalten, von den Beschwerdeführenden das Beibringen aussagekräf- tiger Beweismittel zu verlangen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG). Dabei hat sie keine unverhältnismässigen Anstrengun- gen verlangt. Die Beschwerdeführenden erläutern denn auch mit keinem Wort, weshalb die von ihnen angesprochenen «Belege und Bestätigungen» nicht existieren sollten bzw. nicht beschafft werden könnten. Sie sind den zumutbaren Anweisungen der StRK nicht nachgekommen (vgl. etwa ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 9 Schreiben vom 14. bzw. 24.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 90 und 93) und bieten für ihre wechselnden Angaben auch vor Verwaltungsgericht keine nachvollziehbare Erklärung. Zwar haben die Beschwerdeführenden zu ihrer wirtschaftlichen Lage zumindest teilweise Stellung genommen, sie zeigten sich aber bezüglich der Angaben, die für die Beurteilung der Ausschluss- gründe erforderlich waren, gänzlich unkooperativ.

E. 4.4 Nach dem Gesagten bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was die Erwägungen der StRK zur Verletzung der Mitwirkungspflicht und den daran geknüpften Rechtsfolgen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Mit der StRK ist daher der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG als gegeben zu erachten, womit sich die Prüfung weiterer Ausschlussgründe auch vor Verwaltungsgericht erübrigt. Ein Steuererlass fällt damit unabhän- gig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ausser Betracht. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen- den kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C).

E. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 10 oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).

E. 5.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bei Würdigung der Prozess- aussichten im Gesuchszeitpunkt als von vornherein aussichtslos zu bezeich- nen: Die StRK hat im angefochtenen Entscheid eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Verweigerung des Steuererlasses durch die Ge- meinde kein Recht verletzt, was bei der Würdigung der Prozessaussichten zu berücksichtigt ist (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführen- den nichts wesentlich Neues vor. Insbesondere klären sie auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren weder ihre Schuldensituation noch die Unter- stützungsleistungen an ihre Eltern. Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, waren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu prüfen wäre.

E. 5.4 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfah- renskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalge- bühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 11

E. 6 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die (wie hier) die Stundung oder den Erlass von Abgaben betreffen, ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um ei- nen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungs- beschwerde offen. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Ein Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 12
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Einwohnergemeinde C.________ - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün- dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han- delt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.13U HAT/COS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2024 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Gemeindesteuern 2021 (Entscheid der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern vom 5. Dezember 2023; 100 23 150)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ ersuchten am 14. November 2022 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2021 von Fr. 1'744.25 (Kantonssteuern von Fr. 1'132.55, Gemeindesteuern von Fr. 542.90, Ver- zugszins bis zum 19.9.2022 von insgesamt Fr. 18.80 und Feuerwehrdienst- ersatzabgabe von Fr. 50.--). Mit Entscheid vom 9. März 2023 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Gesuch betreffend die Kantonssteuern 2021 teilweise gut und er- liess den offenen Steuerbetrag in Höhe von Fr. 1'132.55, nicht aber die auf den Kantonssteuern aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 10.20 (wohl irr- tümlicherweise). Gleichzeitig eröffnete sie A.________ und B.________ den Entscheid der Einwohnergemeinde (EG) C.________ vom 22. Dezember 2022, mit welchem diese das Erlassgesuch für die Gemeindesteuern 2021 abwies. Demnach schuldeten A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 insgesamt noch Fr. 615.25 (inkl. Verzugszins bis zum 9.3.2022 und Feuerwehrdienstersatzabgabe). B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 3. April 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechtsmittel am 5. Dezember 2023 bezüglich der Kantonssteuer 2021 (gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien) guthiess, hinsichtlich der Gemeindesteu- ern 2021 jedoch abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 3 C. Am 8. Januar 2024 haben A.________ und B.________ Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; ihnen seien die Gemeindesteuern des Jahres 2021 zu erlassen. Darüber hinaus sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwerdevernehm- lassung vom 22. Februar 2024 bzw. mit Eingabe vom 22. März 2024 je Ab- weisung der Beschwerde. Am 25. September 2024 hat der Instruktionsrichter der EG C.________ Ge- legenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Beschwerde- antwort vom 15. Oktober 2024 schliesst die Gemeinde sinngemäss auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Kompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 4 C.________ hat am 22. Dezember 2022 den anbegehrten Erlass der Ge- meindesteuern 2021 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Er- lass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. Erlassgesuch S. 4, Vorakten StV [act. 6B] pag. 46, auch zum Folgenden). Da sie ihre «Kompetenz zur Wah- rung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» lediglich betreffend gleichlautende Erlassentscheide an die Steuerverwaltung dele- giert hat, ist die EG C.________ – wie vor der Vorinstanz (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 1.2) – als notwendige (Gegen-)Partei am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen (vgl. dazu die Verfügung vom 25.9.2024 [act. 10]). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu- ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil- weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer er- heblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steu- ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer- pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 5 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab- zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent- scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech- nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewe- sen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu- mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügba- ren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur fi- nanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 6 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf- gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführenden im Erlassverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten, indem sie die von ihr bzw. der Gemeinde wiederholt verlangten, sach- bezogenen Unterlagen zu ihrer Schuldensituation und zu den Unterstüt- zungsleistungen an ihre Eltern nicht eingereicht hätten. Unter diesen Um- ständen liesse sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang Schulden (aktuell oder im Jahr 2021) beständen bzw. bestanden hätten. Ebenso wenig könne geprüft werden, ob die Ausschlussgründe der Überschuldung oder der Gläubigerbevorzugung gegeben seien. Da aufgrund der fehlenden Mit- wirkung bereits der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG gege- ben sei, erübrige sich indessen die Prüfung weiterer Ausschlussgründe (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen vorab das Bestehen einer finan- ziellen Notlage geltend, da sie mit ihrem Einkommen unter dem gesetzlichen Zwangsbedarf leben würden. In Bezug auf die thematisierten Ausschluss- gründe führen sie aus, die StRK «versuche» im angefochtenen Entscheid vom «eigentlichen Anliegen (Zwangsbedarf) abzulenken», indem sie sich auf «irgendwelche Schulden» berufe. Sie hätten in der Steuererklärung stets «formell» einen Schuldenbetrag deklariert, der für ihr Erlassgesuch indes «keine Relevanz» habe. Für die entsprechenden Schulden könnten sie we- der Belege noch Bestätigungen beschaffen, da solche «nicht existierten». 4. 4.1 Ob sich die Beschwerdeführenden in einer finanziellen Notlage befin- den, sodass die Tilgung der offenen Steuerschulden für sie eine erhebliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 7 Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bedeutet, wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Diese Frage kann – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägun- gen – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenbleiben. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, ist nämlich selbst bei Vorliegen eines Här- tefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4 und E. 4.2 hiernach). 4.2 Ein solcher Ausschlussgrund liegt vor, wenn die steuerpflichtige Per- son ihre Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt, namentlich einverlangte Belege nicht einreicht (Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG). Als Erlass- verfahren im Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur das erstinstanzliche Ge- suchsverfahren, sondern auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu ver- stehen, zumal für die Gewährung oder Verweigerung des Steuererlasses die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG) und Sachverhaltsveränderungen im Rechtsmittelverfahren berück- sichtigt werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG; BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2). In einem solchen obliegt es in erster Linie der steuerpflichtigen Per- son alles Notwendige und Zumutbare zu tun, um einen korrekten Erlassent- scheid zu ermöglichen; insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden geeigneten Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (Art. 20 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VRPG; Art. 167 StG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 ff., insb. 4; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 126 N. 26 ff. und 31). Art und Umfang der Mitwir- kungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; zum Ganzen VGE 2024/29/30 vom 31.5.2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 8 4.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar erneut das Vorliegen eines Härtefalls geltend und reichen hierzu auch vor Verwal- tungsgericht diverse Belege ein. Zu ihrer Schuldensituation haben sie indes- sen weder Unterlagen beigebracht noch klare Angaben gemacht; ihre Aus- künfte sind im Gegenteil widersprüchlich geblieben: Die im Erlassgesuch de- klarierten Schulden im Umfang von Fr. 3'000.-- (vgl. Vorakten StV [act. 6B] pag. 46) entsprechen weder dem Betrag gemäss Steuererklärung 2021 (Fr. 5'551.--, vgl. Vorakten StRK [act. 6A] pag. 81) noch jenem im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der StRK oder in der Steuererklärung 2022 (Fr. 5'000.--, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 43 und act. 4). Konträr zu allen diesen Angaben behaupteten sie im Verfahren vor der StRK zudem, sie hätten keine Schulden (ihr Schreiben vom 24.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 93). Sodann gaben sie Auskünfte betreffend die Unterstüt- zungsleistung, die sie im Jahr 2021 (gemeint wohl 2022) ihren Eltern haben zukommen lassen, erst nach wiederholtem Insistieren der Behörden und nachdem ihnen die Gemeinde eine Überweisung in Höhe von Fr. 2'600.-- mittels Kontoauszug vorgehalten hatte (Schreiben StRK vom 21.6 und vom 15.8.2023, Schreiben Gemeinde vom 28.7.2023, Kontoauszug der Postfi- nance AG vom 1.8.2022, Schreiben Beschwerdeführende vom 24.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 73, 77 f., 83 und 92 f.). Die Informationen zu ihrer Schuldensituation und zu den Unterstützungsleistungen an ihre Eltern sind – entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 2) – für die Beurteilung ihres Erlassgesuchs sehr wohl entscheidwesentlich, zumal gesetzliche Aus- schlussgründe vorliegen könnten (vgl. Art. 240c Abs. 1 Bst. c, d und e StG). Darauf sind sie sowohl durch die Gemeinde als auch durch die Vorinstanz wiederholt aufmerksam gemacht worden (u.a. Schreiben Gemeinde vom 10.5 und 28.7.2023, Schreiben StRK vom 21.6 und 15.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 66, 73, 77 f. und 92). Mit Blick auf die lückenhaften und wechselnden Angaben zu Schulden und Unterstützungsleistungen war die StRK gehalten, von den Beschwerdeführenden das Beibringen aussagekräf- tiger Beweismittel zu verlangen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG). Dabei hat sie keine unverhältnismässigen Anstrengun- gen verlangt. Die Beschwerdeführenden erläutern denn auch mit keinem Wort, weshalb die von ihnen angesprochenen «Belege und Bestätigungen» nicht existieren sollten bzw. nicht beschafft werden könnten. Sie sind den zumutbaren Anweisungen der StRK nicht nachgekommen (vgl. etwa ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 9 Schreiben vom 14. bzw. 24.8.2023, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 90 und 93) und bieten für ihre wechselnden Angaben auch vor Verwaltungsgericht keine nachvollziehbare Erklärung. Zwar haben die Beschwerdeführenden zu ihrer wirtschaftlichen Lage zumindest teilweise Stellung genommen, sie zeigten sich aber bezüglich der Angaben, die für die Beurteilung der Ausschluss- gründe erforderlich waren, gänzlich unkooperativ. 4.4 Nach dem Gesagten bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was die Erwägungen der StRK zur Verletzung der Mitwirkungspflicht und den daran geknüpften Rechtsfolgen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Mit der StRK ist daher der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG als gegeben zu erachten, womit sich die Prüfung weiterer Ausschlussgründe auch vor Verwaltungsgericht erübrigt. Ein Steuererlass fällt damit unabhän- gig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ausser Betracht. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen- den kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 10 oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 5.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bei Würdigung der Prozess- aussichten im Gesuchszeitpunkt als von vornherein aussichtslos zu bezeich- nen: Die StRK hat im angefochtenen Entscheid eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Verweigerung des Steuererlasses durch die Ge- meinde kein Recht verletzt, was bei der Würdigung der Prozessaussichten zu berücksichtigt ist (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführen- den nichts wesentlich Neues vor. Insbesondere klären sie auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren weder ihre Schuldensituation noch die Unter- stützungsleistungen an ihre Eltern. Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, waren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu prüfen wäre. 5.4 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfah- renskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalge- bühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 11 6. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die (wie hier) die Stundung oder den Erlass von Abgaben betreffen, ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um ei- nen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungs- beschwerde offen. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Ein Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2024, Nr. 100.2024.13U, Seite 12

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Einwohnergemeinde C.________

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün- dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han- delt.