opencaselaw.ch

100 2024 128

Bern VerwG · 2025-07-14 · Deutsch BE

Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. März 2024; BVD 110/2020/203) | Baubewilligung/Baupolizei

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ihre Parzelle Biel Gbbl. Nr. 4________ ist einzig durch die D.________strasse vom Baugrundstück getrennt und liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 641,6 m (vgl. Standortdatenblatt Ziff. 6 und Zusatzblatt 2, hinten in Akten Gemeinde 4B). Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Fehlende Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen sind nicht erkennbar (vorne Bst. C). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Auch wenn der bernischen Verwaltungsrechtspflege ein «Rügeprin- zip» fremd ist, hat das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen ohne ent- sprechenden Einwand zu untersuchen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist; es behandelt in der Regel nur die vorgebrachten Beanstandungen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 10, u.a. mit Hinweis auf BGE 141 II 307 E. 6.5). – Ange- fochten ist der Entscheid der BVD vom 27. März 2024. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren rügen die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bloss noch die Verletzung der Art. 14 und 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 5 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). Ihr Eventualbegehren (vorne Bst. C) begründen die Beschwerdeführenden mit der Verletzung von Art. 20 der Bauverordnung der Stadt Biel vom 2. Oktober 1998 (SGR 7.2.1.-1.1). Auf die weiteren vor der Vorinstanz noch strittigen Punkte muss daher nicht einge- gangen werden.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz (oder allen- falls an die EG Biel). Demgegenüber wird mit dem Eventualbegehren – nebst der Aufhebung des Entscheids der BVD – die Bewilligungsverweigerung und damit eine reformatorische Streiterledigung durch das Verwaltungsgericht anbegehrt. Wenn, wie hier, aus der Rechtsschrift der anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei eindeutig hervorgeht, was mit dem Haupt- und was mit dem Eventualbegehren beantragt wird, ist es dem Verwaltungsge- richt aufgrund der Dispositionsmaxime verwehrt, von der gewählten Reihen- folge der Rechtsbegehren abzuweichen. Mit dem Stellen von Haupt- und Eventualbegehren gibt die beschwerdeführende Partei vor, welches Begeh- ren zuerst behandelt werden soll. Haupt- und Eventualbegehren schliessen sich zwar insofern gegenseitig aus, als Letzteres nur gutgeheissen werden kann, wenn sich Ersteres als unbegründet erweist. Das Hauptbegehren braucht aber nicht weiterzugehen als der Eventualantrag. Eventualbegehren sind deshalb selbst dann als solche (und nicht von Amtes wegen als Haupt- begehren) zu verstehen und zu prüfen, wenn sie – wie hier – über das Haupt- begehren hinausgehen und von der Sache her eigentlich den «Hauptantrag» bilden (BVR 2012 S. 443 [VGE 2011/179/180 vom 9.2.2012] nicht publ. E. 1.2 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 19). Für das Ver- waltungsgericht besteht deshalb kein Anlass, das Eventualbegehren vorab zu behandeln.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 6

E. 2 Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene Rügen in Zusammenhang mit der Profilierung des Bauvorhabens und den Anforderungen an eine Bau- eingabe und verlangen als Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz (eventuell an die EG Biel) zur Neubeurteilung der Angelegenheit.

E. 2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden sie zunächst, die geplante Mobilfunkanlage sei ungenügend profiliert worden. Das Profil habe lediglich aus einem schmalen Stab bestanden, der auf ca. zwei Drittel seiner Höhe mit zwei weiteren, trapezförmig angeordneten Pfosten gestützt gewesen sei. Dadurch hätten sich die Nachbarinnen und Nachbarn kein kon- kretes Bild vom Bauvorhaben machen können (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorha- ben profiliert habe und dieses Profil Auskunft über Standort und Höhe der geplanten Mobilfunkanlage gegeben habe; mehr werde nicht verlangt. Für Mobilfunkanlagen genüge gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung die Profilierung des Antennenmasts, die einzelnen Antennen müssten nicht profiliert werden. An diesen Anforderungen ändere auch der Umstand nichts, dass die geplante Mobilfunkanlage im Vergleich zur bestehenden An- lage ausladendere Antennenkörper aufweise und damit wuchtiger in Er- scheinung trete. Wer sich ein Bild von den Einzelheiten machen wolle, müsse Einsicht in die Akten nehmen; in den Projektplänen seien diese Ein- zelheiten klar erkennbar gewesen (angefochtener Entscheid E. 2). Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die von der Vorinstanz zitierte ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung könne auf das zu beurteilende Bau- vorhaben nicht übertragen werden, da es sich bei der geplanten Mobilfunk- anlage um eine 5G-Antenne handle, die wie «grobe und erheblich dimensio- nierte Quader auf einer Stelze» wirke und mit den Antennen der älteren Ge- nerationen nicht vergleichbar sei; diese seien kaum wahrnehmbar gewesen und hätten lediglich wie leicht dickere Pfosten ausgesehen (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass sie sich trotz Ein- sicht in die Baupläne kein genügendes Bild vom geplanten Vorhaben hätten machen können, da die Pläne im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage nicht rechtmässig vorhanden gewesen seien. Der Baueingabeplan (3-104760C im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 7 Massstab 1:200 vom 15.5.2019, gestempelt am 29.5.2019) sei fehlerhaft ge- wesen; bei der als Nordwestansicht betitelten Abbildung habe es sich nicht um die Nordwestansicht gehandelt. Die mangelhafte Profilierung habe daher nicht durch die aufgelegten Pläne korrigiert werden können (Beschwerde S. 5).

E. 2.2 Die Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück soll

– als Ergänzung der Projektpläne – das Bauvorhaben veranschaulichen (Lage und Dimensionierung; Visualisierungsfunktion). Ihr kommt ausserdem Publizitätswirkung zu und sie dient namentlich auch dem Rechtsschutz (In- formations- und Warnfunktion). Mit der Profilierung sollen die äusseren Um- risse der geplanten Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kennt- lich gemacht werden. Es brauchen hingegen nicht sämtliche baulichen Ein- zelheiten ersichtlich zu sein. Es geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände aufzuzeigen. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen die Interessierten die Baugesuchsakten ein- sehen (BVR 2009 S. 129 [VGE 22930/22931 vom 20.10.2008] nicht publ. E. 4.2, 1993 S. 314 E. 7; VGE 2016/254 vom 14.2.2017 E. 2.2; Zaugg/Lud- wig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 34/34a N. 20; Arnold Marti, Die Bauaussteckung, in Rüssli/Hänni/Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 219 ff., 224 ff.). Der für die Profilierung einschlägige Art. 16 BewD bezieht sich in erster Linie auf Gebäude (vgl. Formulierung von Abs. 1); die Profilierung von Mobilfunkanlagen ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts genügt eine einzelne in die Höhe ragende Stange, die Standort und Höhe des Antennenmasts mar- kiert (BVR 2009 S. 129 [VGE 22930/22931 vom 20.10.2008] nicht publ. E. 4.5; VGE 2016/254 vom 14.2.2017 E. 2.2). Wer seine Verfahrensrechte ausüben konnte, kann aus einer mangelhaften Profilierung keine Rechte ab- leiten (VGE 2015/348 vom 24.6.2016 E. 2.2 mit Verweis auf BVR 1994 S. 398 E. 2).

E. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gibt das streitbetroffene Profil Auskunft über den Standort und die Höhe der geplanten Mobilfunkan- tenne und genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Mobilfunkanlagen den gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 8 Daran vermag – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – auch der Umstand nichts zu ändern, dass die hier projektierten Antennen im Ver- gleich zu den Antennen auf dem bestehenden Mast grösser sind und damit deutlicher in Erscheinung treten. Das Ausmass einer Mobilfunkantenne ist nach wie vor nicht mit dem eines Gebäudes vergleichbar, auf dessen Profi- lierung sich Art. 16 BewD in erster Linie bezieht. Aus der Profilierung war für die Beschwerdeführenden ersichtlich, dass auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1________, Seite D.________strasse, ein Mast errichtet werden sollte. Die Rüge der ungenügenden Profilierung ist daher unbegründet. Für weitere Informationen zum Vorhaben waren die Baugesuchsakten zu konsultieren, was die Beschwerdeführenden getan haben. Zwar ist zutreffend, dass der Baueingabeplan 3-104760C vom 15. Mai 2019 (hinten in Akten Gemeinde 4B) die Nordostansicht fälschlicherweise als Nordwestansicht bezeichnete und in der Vogelperspektive nur der Mast ohne Antennenkörper eingezeich- net war; zusammen mit der Vorinstanz ist hingegen festzuhalten, dass die falsche Bezeichnung der Ansicht leicht erkennbar war und von den Be- schwerdeführenden auch erkannt wurde (vgl. Einsprache vom 9.8.2019, S. 7, Akten Gemeinde 4B pag. 134). Die Antennenkörper waren in den An- sichtsplänen eingezeichnet, so dass sich die Beschwerdeführenden, deren Grundstück auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Seite der Strasse liegt, ein Bild vom projektierten Vorhaben machen konnten; ihnen war denn auch bewusst, dass die Antennenkörper, deren Masse im Plan ebenfalls bezeichnet waren, deutlich in Erscheinung treten, wie sich auch aus der von ihnen angefertigten und mit der Einsprache eingereichten Skizze ergibt (Akten Gemeinde 4B pag. 142). Die Beschwerdeführenden konnten sich trotz der unrichtigen Bezeichnung der Nordostansicht und dem Fehlen der Antennenkörper auf dem Grundrissplan ein (zutreffendes) Bild vom ge- planten Bauvorhaben verschaffen und dagegen begründet Einsprache erhe- ben.

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Beschwer- degegnerin habe die Profile entfernt, obwohl über das Bauvorhaben noch nicht rechtskräftig entschieden sei (Beschwerde S. 5). Die Beschwerdegeg- nerin hat in ihrer Beschwerdeantwort hierzu ausgeführt, es sei richtig, dass das Profil vorübergehend nicht korrekt installiert gewesen sei. Es komme ge- legentlich vor, dass Bauprofile durch starke Winde oder Böen umgestürzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 9 würden. Eine permanente Überwachung aller Profile sei angesichts der An- zahl an hängigen Baubewilligungsverfahren nicht möglich. Das Profil sei hin- gegen unmittelbar nach Kenntnisnahme des Mangels wieder korrekt instal- liert worden, so dass dieses während des gesamten Bewilligungsverfahrens und auch längere Zeit während des Beschwerdeverfahrens korrekt montiert gewesen sei. Zudem bestehe der Hauptzweck der Profilierung darin, dass sich Betroffene während der öffentlichen Auflage und bei einer Begehung vor Ort ein Bild vom Projekt machen könnten. Dies erfordere nicht, dass ein Bauprofil während mehrerer Jahre ununterbrochen installiert bleibe (Be- schwerdeantwort S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog, dass es zwar zutreffend sei, dass die Profile gemäss Art. 16 Abs. 2 BewD stehen zu lassen seien, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden worden sei. Hingegen schade es grundsätzlich nicht, wenn die Profile vorher entfernt würden; es bestehe für die Bauherrschaft lediglich das Risiko, dass sie bei Bedarf die Profile auf Anweisung der zuständigen Instanz wieder aufstellen müsse. Die Beschwerdeführenden könnten aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin die Profile während des Beschwerdeverfahrens entfernt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 2d). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Das Profil stand während des gesamten Baubewilligungsverfahrens und war gemäss den unwidersprochenen Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nur vorübergehend während des Be- schwerdeverfahrens vor der BVD nicht korrekt aufgestellt. Der Mangel wurde zudem wieder behoben. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführen- den durch die vorübergehend fehlenden Profile ein Nachteil erwachsen ist; insbesondere war es ihnen möglich, sachgerecht Beschwerde zu führen und damit ihre Verfahrensrechte auszuüben. Die vorübergehend fehlende oder mangelhafte Profilierung bleibt daher ohne Folgen.

E. 2.5 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, auf dem von der Beschwer- degegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Plan «Antennende- tail» (Akten BVD 4A nach pag. 77) fehlten auf den Schnittplänen die Anten- nen Sektor 3. Indem die Vorinstanz den Bauentscheid der EG Biel bestätigt habe, ohne dass ein kompletter Plan zu den Antennendetails vorgelegen habe, habe sie Art. 14 BewD verletzt (Beschwerde S. 6). – Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b BewD sind dem Baugesuch Projektpläne beizulegen, welche insbesondere die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 10 Angaben der Hauptdimensionen enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat (angefochtener Entscheid E. 3f), hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

E. 2.6 Nach dem Erwogenen erweisen sich die zur Begründung des Haupt- antrags vorgebrachten Rügen als unbegründet. 3. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Bewilligung für das Bauvor- haben zu verweigern sei (Bauabschlag; vgl. vorne Bst. C). 3.1 Zur Begründung ihres Antrags führen die Beschwerdeführenden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – aus, Art. 20 Abs. 1 der Bauver- ordnung der Stadt Biel sehe bei Attikageschossen eine allseits zu wahrende Bauverbotszone von mindestens 1,5 m ab der Fassadenflucht des obersten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 11 Normalgeschosses vor. Die geplante Mobilfunkanlage widerspreche dieser Norm. Es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 1 der kommunalen Bauverordnung sein, dass Attikageschosse gegenüber dem Normalge- schoss verengt bzw. mit geringeren Massen ausgestaltet werden müssten, dieser Raum aber mit anderen Bauten gefüllt werden dürfe. In dieser Bau- verbotszone dürften keinerlei bewilligungspflichtige Bauten erstellt werden. Die geplante Mobilfunkantenne verletze offensichtlich den zu wahrenden Ab- stand bzw. die freizuhaltenden 1,5 m, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen sei (Be- schwerde S. 6 f.) Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Bauverordnung der Stadt Biel definiere die zulässige Abmessung von Attikageschossen und sei auf eine Mobilfunkanlage offensichtlich nicht zu- geschnitten (angefochtener Entscheid E. 5). 3.2 Diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden nicht zu beanstanden: Nach Art. 21 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) sind Attikageschosse auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse, die bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegen- den Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein müssen (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Nor- malbaureglement [NBRD; BSG 723.13]). Auch nach Art. 24 des kommunalen Baureglements vom 7. Juni 1998 (SGR 7.2.1-1) sind Attikage- schosse zusätzliche auf einem Gebäude mit Flachdach erstellte Geschosse. Der Gemeinderat der Stadt Biel hat in Art. 20 der kommunalen Bauverord- nung die Voraussetzungen festgelegt, unter denen über dem obersten zuläs- sigen Normalgeschoss ein Attikageschoss errichtet werden kann. Demnach sind Attikageschosse allseitig um mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht des obersten Normalgeschosses zurückzusetzen (Abs. 1 Satz 1). Diese Be- stimmung bezieht sich auf Attikageschosse als Bestandteile von Gebäuden (vgl. Art. 18 Abs. 1 BMBV). Ein Antennenmast ist weder ein Geschoss noch ein Bestandteil eines Gebäudes. Wie bereits die Gemeinde zutreffend aus- geführt hat (Akten Gemeinde 4B pag. 13), findet Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Bauverordnung der Stadt Biel auf Mobilfunkantennen daher keine Anwen- dung. Ein Verbot, in jenem Bereich der Dachfläche, der durch die Zurückver- setzung der Attika frei liegt, Mobilfunkanlagen zu errichten, lässt sich aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 12 erwähnten Bestimmung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

– nicht ableiten. Hinzu kommt, dass der geplante Antennenmast auf dem obersten Vollgeschoss des Gebäudes direkt an der Nordwestfassade des Attikageschosses angebracht werden soll und damit, selbst wenn ein derar- tiges Verbot bestehen würde, das festgelegte Mass für die Zurückversetzung von mindestens 1,5 m einhalten würde (vgl. Plan 3-104760D, Akten BVD 4A nach pag. 77; Grundrissplan, in dem der Abstand zum Dachrand mit 1,95 m angegeben ist). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht be- urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2 Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Für eine Neu- verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten besteht ange- sichts des Prozessergebnisses kein Anlass (Beschwerde S. 7 f.). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 5 Dezember 2023 einen korrigierten Projektplan (3-104760D; Akten BVD 4A nach pag. 77) eingereicht, auf welchem gegenü- ber dem ursprünglichen Plan vom 15. Mai 2019 (3-104760C; hinten in Akten Gemeinde 4B) nun auch die Antennenkörper in der Vogelperspektive einge- zeichnet sind und erkennbar ist, in welcher Distanz zum Mast diese montiert werden sollen. Insgesamt wird das Bauvorhaben mit den vorhandenen Plä- nen in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten beschrieben. Daran ändert nichts, dass die Antennen für den Sektor 3 in den Schnittplänen nicht eingezeichnet sind. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort zutreffend vorbringt, lässt sich die Lage der Antennen für den Sektor 3 aufgrund der Angabe der Senderichtung (Azimut 300°) ohne weiteres be- stimmen (vgl. «Situation» auf dem Projektplan 3-104760D; Akten BVD 4A nach pag. 77), ebenso die Grösse der Antennen, welche derjenigen der An- tennen der Sektoren 1 und 2 entspricht (Beschwerdeantwort S. 5). Welche zusätzlichen Informationen sich aus dem Schnitt der Antennen Sektor 3 er- geben sollen, ist weder erkennbar noch von den Beschwerdeführenden dar- getan. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass der Schnitt der Antennen Sektor 3 zum Verständnis des Bauvorhabens nicht erforderlich war und die vorliegenden Pläne den Anforderungen von Art. 14 BewD genügen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnom- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 13 men. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.128U NYR/WUV/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. März 2024; BVD 110/2020/203) Prozessgeschichte: A. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) stellte am 10. April 2019 bei der Einwohnergemeinde (EG) Biel ein Gesuch für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes C.________strasse 1________ auf der Parzelle Biel Gbbl. Nr. 2________ in der Bauzone 2 und Mischzone A. Der bestehende Antennenmast befindet sich auf dem Flachdach des obersten Vollgeschosses des Gebäudes im Be- reich der nördlichen Ecke des Attikageschosses und überragt dieses um rund 7,6 m. Das Vorhaben umfasst den Abbruch dieses Mastes und die Er- richtung eines neuen, um 0,69 m höheren Mastes im mittleren Bereich der Nordwestfassade des Attikageschosses. Gemäss Standortdatenblatt vom

22. Mai 2019 (Rev. 1.89; nachfolgend: Standortdatenblatt) sind insgesamt auf zwei Ebenen sechs Antennenkörper mit neun Sendeantennen vorgese- hen. Drei davon sind sog. adaptive Antennen, die im Frequenzband 3'600 Megahertz (MHz) ohne Anwendung eines Korrekturfaktors KAA nach An- hang 1 Ziff. 63 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) genutzt werden sollen; für die übrigen sechs Antennen sind konventionelle Antennen in den Frequenzbändern 700-900 MHz und 1‘800-2‘600 MHz vorgesehen. Die Antennen sollen von der Swisscom betrieben werden. Die Abteilung Immissionsschutz des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie (AUE) bestätigte in ihrem Fachbericht vom 3. Juli 2019, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten seien und beantragte, das Bauvorhaben sei unter Auflagen zu bewilligen. Die EG Biel erteilte der Swisscom mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 unter Auflagen die Baubewilligung und wies die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen von A.________ und B.________ sowie weiteren Personen ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 3 B. Dagegen reichten A.________ und B.________ am 19. November 2020 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 27. März 2024 hiess diese die Beschwerde teilweise gut und passte den Bauentscheid der EG Biel vom 19. Oktober 2020 wie folgt an: « a) In Ziffer 4.1 wird «Baueingabeplan 1:200 vom 29.05.2019» ersetzt durch «Baueingabeplan 1:200 vom 30.11.2023, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 6. Dezember 2023».

b) Anhang 1 Ziffer 3.2 (Denkmalpflege) wird wie folgt ergänzt: Siehe Fachbericht vom 24.06.2019. Auflage: Die Mobilfunkanlage ist in einem für metallene Elemente typischen grauen Farbton zu gestal- ten. Die Mobilfunkanlage muss sich farblich optimal in die Umgebung einfügen. Die Bauherrschaft wird diesbezüglich aufgefordert, vor In- angriffnahme der Arbeiten zur Umsetzung des Bauvorhabens die Fa- rbgebung mit der kommunalen Denkmalpflege abzusprechen.

c) Anhang 1 Ziffer 2 (Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion [WEU], Amt für Umwelt und Energie [AUE], Abteilung Immissionsschutz [IMM] wird wie folgt ergänzt: Siehe beiliegenden Fachbericht Immissionsschutz vom 03.07.2019. Die darin enthaltenen Auflagen sind einzuhalten. Zusätzlich zu den genannten OMEN 4, 5, E.________ und C.________strasse 3________ ist auch am OMEN 6 eine Abnahmemessung durchzu- führen.» Im Übrigen wies die BVD die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 29. April 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantra- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz (oder an die Baubewilligungsbehörde) zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid auf- zuheben und die Bewilligung für das Bauvorhaben unter Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu verweigern (Bauabschlag). Die Swisscom beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 ebenfalls auf Abweisung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 4 schwerde. Die EG Biel hat mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf eine Stellung- nahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ihre Parzelle Biel Gbbl. Nr. 4________ ist einzig durch die D.________strasse vom Baugrundstück getrennt und liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 641,6 m (vgl. Standortdatenblatt Ziff. 6 und Zusatzblatt 2, hinten in Akten Gemeinde 4B). Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Fehlende Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen sind nicht erkennbar (vorne Bst. C). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Auch wenn der bernischen Verwaltungsrechtspflege ein «Rügeprin- zip» fremd ist, hat das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen ohne ent- sprechenden Einwand zu untersuchen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist; es behandelt in der Regel nur die vorgebrachten Beanstandungen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 10, u.a. mit Hinweis auf BGE 141 II 307 E. 6.5). – Ange- fochten ist der Entscheid der BVD vom 27. März 2024. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren rügen die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bloss noch die Verletzung der Art. 14 und 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 5 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). Ihr Eventualbegehren (vorne Bst. C) begründen die Beschwerdeführenden mit der Verletzung von Art. 20 der Bauverordnung der Stadt Biel vom 2. Oktober 1998 (SGR 7.2.1.-1.1). Auf die weiteren vor der Vorinstanz noch strittigen Punkte muss daher nicht einge- gangen werden. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz (oder allen- falls an die EG Biel). Demgegenüber wird mit dem Eventualbegehren – nebst der Aufhebung des Entscheids der BVD – die Bewilligungsverweigerung und damit eine reformatorische Streiterledigung durch das Verwaltungsgericht anbegehrt. Wenn, wie hier, aus der Rechtsschrift der anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei eindeutig hervorgeht, was mit dem Haupt- und was mit dem Eventualbegehren beantragt wird, ist es dem Verwaltungsge- richt aufgrund der Dispositionsmaxime verwehrt, von der gewählten Reihen- folge der Rechtsbegehren abzuweichen. Mit dem Stellen von Haupt- und Eventualbegehren gibt die beschwerdeführende Partei vor, welches Begeh- ren zuerst behandelt werden soll. Haupt- und Eventualbegehren schliessen sich zwar insofern gegenseitig aus, als Letzteres nur gutgeheissen werden kann, wenn sich Ersteres als unbegründet erweist. Das Hauptbegehren braucht aber nicht weiterzugehen als der Eventualantrag. Eventualbegehren sind deshalb selbst dann als solche (und nicht von Amtes wegen als Haupt- begehren) zu verstehen und zu prüfen, wenn sie – wie hier – über das Haupt- begehren hinausgehen und von der Sache her eigentlich den «Hauptantrag» bilden (BVR 2012 S. 443 [VGE 2011/179/180 vom 9.2.2012] nicht publ. E. 1.2 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 19). Für das Ver- waltungsgericht besteht deshalb kein Anlass, das Eventualbegehren vorab zu behandeln. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 6 2. Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene Rügen in Zusammenhang mit der Profilierung des Bauvorhabens und den Anforderungen an eine Bau- eingabe und verlangen als Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz (eventuell an die EG Biel) zur Neubeurteilung der Angelegenheit. 2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden sie zunächst, die geplante Mobilfunkanlage sei ungenügend profiliert worden. Das Profil habe lediglich aus einem schmalen Stab bestanden, der auf ca. zwei Drittel seiner Höhe mit zwei weiteren, trapezförmig angeordneten Pfosten gestützt gewesen sei. Dadurch hätten sich die Nachbarinnen und Nachbarn kein kon- kretes Bild vom Bauvorhaben machen können (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorha- ben profiliert habe und dieses Profil Auskunft über Standort und Höhe der geplanten Mobilfunkanlage gegeben habe; mehr werde nicht verlangt. Für Mobilfunkanlagen genüge gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung die Profilierung des Antennenmasts, die einzelnen Antennen müssten nicht profiliert werden. An diesen Anforderungen ändere auch der Umstand nichts, dass die geplante Mobilfunkanlage im Vergleich zur bestehenden An- lage ausladendere Antennenkörper aufweise und damit wuchtiger in Er- scheinung trete. Wer sich ein Bild von den Einzelheiten machen wolle, müsse Einsicht in die Akten nehmen; in den Projektplänen seien diese Ein- zelheiten klar erkennbar gewesen (angefochtener Entscheid E. 2). Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die von der Vorinstanz zitierte ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung könne auf das zu beurteilende Bau- vorhaben nicht übertragen werden, da es sich bei der geplanten Mobilfunk- anlage um eine 5G-Antenne handle, die wie «grobe und erheblich dimensio- nierte Quader auf einer Stelze» wirke und mit den Antennen der älteren Ge- nerationen nicht vergleichbar sei; diese seien kaum wahrnehmbar gewesen und hätten lediglich wie leicht dickere Pfosten ausgesehen (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass sie sich trotz Ein- sicht in die Baupläne kein genügendes Bild vom geplanten Vorhaben hätten machen können, da die Pläne im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage nicht rechtmässig vorhanden gewesen seien. Der Baueingabeplan (3-104760C im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 7 Massstab 1:200 vom 15.5.2019, gestempelt am 29.5.2019) sei fehlerhaft ge- wesen; bei der als Nordwestansicht betitelten Abbildung habe es sich nicht um die Nordwestansicht gehandelt. Die mangelhafte Profilierung habe daher nicht durch die aufgelegten Pläne korrigiert werden können (Beschwerde S. 5). 2.2 Die Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück soll

– als Ergänzung der Projektpläne – das Bauvorhaben veranschaulichen (Lage und Dimensionierung; Visualisierungsfunktion). Ihr kommt ausserdem Publizitätswirkung zu und sie dient namentlich auch dem Rechtsschutz (In- formations- und Warnfunktion). Mit der Profilierung sollen die äusseren Um- risse der geplanten Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kennt- lich gemacht werden. Es brauchen hingegen nicht sämtliche baulichen Ein- zelheiten ersichtlich zu sein. Es geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände aufzuzeigen. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen die Interessierten die Baugesuchsakten ein- sehen (BVR 2009 S. 129 [VGE 22930/22931 vom 20.10.2008] nicht publ. E. 4.2, 1993 S. 314 E. 7; VGE 2016/254 vom 14.2.2017 E. 2.2; Zaugg/Lud- wig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 34/34a N. 20; Arnold Marti, Die Bauaussteckung, in Rüssli/Hänni/Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 219 ff., 224 ff.). Der für die Profilierung einschlägige Art. 16 BewD bezieht sich in erster Linie auf Gebäude (vgl. Formulierung von Abs. 1); die Profilierung von Mobilfunkanlagen ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts genügt eine einzelne in die Höhe ragende Stange, die Standort und Höhe des Antennenmasts mar- kiert (BVR 2009 S. 129 [VGE 22930/22931 vom 20.10.2008] nicht publ. E. 4.5; VGE 2016/254 vom 14.2.2017 E. 2.2). Wer seine Verfahrensrechte ausüben konnte, kann aus einer mangelhaften Profilierung keine Rechte ab- leiten (VGE 2015/348 vom 24.6.2016 E. 2.2 mit Verweis auf BVR 1994 S. 398 E. 2). 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gibt das streitbetroffene Profil Auskunft über den Standort und die Höhe der geplanten Mobilfunkan- tenne und genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Mobilfunkanlagen den gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 8 Daran vermag – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – auch der Umstand nichts zu ändern, dass die hier projektierten Antennen im Ver- gleich zu den Antennen auf dem bestehenden Mast grösser sind und damit deutlicher in Erscheinung treten. Das Ausmass einer Mobilfunkantenne ist nach wie vor nicht mit dem eines Gebäudes vergleichbar, auf dessen Profi- lierung sich Art. 16 BewD in erster Linie bezieht. Aus der Profilierung war für die Beschwerdeführenden ersichtlich, dass auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1________, Seite D.________strasse, ein Mast errichtet werden sollte. Die Rüge der ungenügenden Profilierung ist daher unbegründet. Für weitere Informationen zum Vorhaben waren die Baugesuchsakten zu konsultieren, was die Beschwerdeführenden getan haben. Zwar ist zutreffend, dass der Baueingabeplan 3-104760C vom 15. Mai 2019 (hinten in Akten Gemeinde 4B) die Nordostansicht fälschlicherweise als Nordwestansicht bezeichnete und in der Vogelperspektive nur der Mast ohne Antennenkörper eingezeich- net war; zusammen mit der Vorinstanz ist hingegen festzuhalten, dass die falsche Bezeichnung der Ansicht leicht erkennbar war und von den Be- schwerdeführenden auch erkannt wurde (vgl. Einsprache vom 9.8.2019, S. 7, Akten Gemeinde 4B pag. 134). Die Antennenkörper waren in den An- sichtsplänen eingezeichnet, so dass sich die Beschwerdeführenden, deren Grundstück auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Seite der Strasse liegt, ein Bild vom projektierten Vorhaben machen konnten; ihnen war denn auch bewusst, dass die Antennenkörper, deren Masse im Plan ebenfalls bezeichnet waren, deutlich in Erscheinung treten, wie sich auch aus der von ihnen angefertigten und mit der Einsprache eingereichten Skizze ergibt (Akten Gemeinde 4B pag. 142). Die Beschwerdeführenden konnten sich trotz der unrichtigen Bezeichnung der Nordostansicht und dem Fehlen der Antennenkörper auf dem Grundrissplan ein (zutreffendes) Bild vom ge- planten Bauvorhaben verschaffen und dagegen begründet Einsprache erhe- ben. 2.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Beschwer- degegnerin habe die Profile entfernt, obwohl über das Bauvorhaben noch nicht rechtskräftig entschieden sei (Beschwerde S. 5). Die Beschwerdegeg- nerin hat in ihrer Beschwerdeantwort hierzu ausgeführt, es sei richtig, dass das Profil vorübergehend nicht korrekt installiert gewesen sei. Es komme ge- legentlich vor, dass Bauprofile durch starke Winde oder Böen umgestürzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 9 würden. Eine permanente Überwachung aller Profile sei angesichts der An- zahl an hängigen Baubewilligungsverfahren nicht möglich. Das Profil sei hin- gegen unmittelbar nach Kenntnisnahme des Mangels wieder korrekt instal- liert worden, so dass dieses während des gesamten Bewilligungsverfahrens und auch längere Zeit während des Beschwerdeverfahrens korrekt montiert gewesen sei. Zudem bestehe der Hauptzweck der Profilierung darin, dass sich Betroffene während der öffentlichen Auflage und bei einer Begehung vor Ort ein Bild vom Projekt machen könnten. Dies erfordere nicht, dass ein Bauprofil während mehrerer Jahre ununterbrochen installiert bleibe (Be- schwerdeantwort S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog, dass es zwar zutreffend sei, dass die Profile gemäss Art. 16 Abs. 2 BewD stehen zu lassen seien, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden worden sei. Hingegen schade es grundsätzlich nicht, wenn die Profile vorher entfernt würden; es bestehe für die Bauherrschaft lediglich das Risiko, dass sie bei Bedarf die Profile auf Anweisung der zuständigen Instanz wieder aufstellen müsse. Die Beschwerdeführenden könnten aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin die Profile während des Beschwerdeverfahrens entfernt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 2d). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Das Profil stand während des gesamten Baubewilligungsverfahrens und war gemäss den unwidersprochenen Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nur vorübergehend während des Be- schwerdeverfahrens vor der BVD nicht korrekt aufgestellt. Der Mangel wurde zudem wieder behoben. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführen- den durch die vorübergehend fehlenden Profile ein Nachteil erwachsen ist; insbesondere war es ihnen möglich, sachgerecht Beschwerde zu führen und damit ihre Verfahrensrechte auszuüben. Die vorübergehend fehlende oder mangelhafte Profilierung bleibt daher ohne Folgen. 2.5 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, auf dem von der Beschwer- degegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Plan «Antennende- tail» (Akten BVD 4A nach pag. 77) fehlten auf den Schnittplänen die Anten- nen Sektor 3. Indem die Vorinstanz den Bauentscheid der EG Biel bestätigt habe, ohne dass ein kompletter Plan zu den Antennendetails vorgelegen habe, habe sie Art. 14 BewD verletzt (Beschwerde S. 6). – Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b BewD sind dem Baugesuch Projektpläne beizulegen, welche insbesondere die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 10 Angaben der Hauptdimensionen enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat (angefochtener Entscheid E. 3f), hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

5. Dezember 2023 einen korrigierten Projektplan (3-104760D; Akten BVD 4A nach pag. 77) eingereicht, auf welchem gegenü- ber dem ursprünglichen Plan vom 15. Mai 2019 (3-104760C; hinten in Akten Gemeinde 4B) nun auch die Antennenkörper in der Vogelperspektive einge- zeichnet sind und erkennbar ist, in welcher Distanz zum Mast diese montiert werden sollen. Insgesamt wird das Bauvorhaben mit den vorhandenen Plä- nen in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten beschrieben. Daran ändert nichts, dass die Antennen für den Sektor 3 in den Schnittplänen nicht eingezeichnet sind. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort zutreffend vorbringt, lässt sich die Lage der Antennen für den Sektor 3 aufgrund der Angabe der Senderichtung (Azimut 300°) ohne weiteres be- stimmen (vgl. «Situation» auf dem Projektplan 3-104760D; Akten BVD 4A nach pag. 77), ebenso die Grösse der Antennen, welche derjenigen der An- tennen der Sektoren 1 und 2 entspricht (Beschwerdeantwort S. 5). Welche zusätzlichen Informationen sich aus dem Schnitt der Antennen Sektor 3 er- geben sollen, ist weder erkennbar noch von den Beschwerdeführenden dar- getan. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass der Schnitt der Antennen Sektor 3 zum Verständnis des Bauvorhabens nicht erforderlich war und die vorliegenden Pläne den Anforderungen von Art. 14 BewD genügen. 2.6 Nach dem Erwogenen erweisen sich die zur Begründung des Haupt- antrags vorgebrachten Rügen als unbegründet. 3. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Bewilligung für das Bauvor- haben zu verweigern sei (Bauabschlag; vgl. vorne Bst. C). 3.1 Zur Begründung ihres Antrags führen die Beschwerdeführenden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – aus, Art. 20 Abs. 1 der Bauver- ordnung der Stadt Biel sehe bei Attikageschossen eine allseits zu wahrende Bauverbotszone von mindestens 1,5 m ab der Fassadenflucht des obersten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 11 Normalgeschosses vor. Die geplante Mobilfunkanlage widerspreche dieser Norm. Es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 1 der kommunalen Bauverordnung sein, dass Attikageschosse gegenüber dem Normalge- schoss verengt bzw. mit geringeren Massen ausgestaltet werden müssten, dieser Raum aber mit anderen Bauten gefüllt werden dürfe. In dieser Bau- verbotszone dürften keinerlei bewilligungspflichtige Bauten erstellt werden. Die geplante Mobilfunkantenne verletze offensichtlich den zu wahrenden Ab- stand bzw. die freizuhaltenden 1,5 m, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen sei (Be- schwerde S. 6 f.) Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Bauverordnung der Stadt Biel definiere die zulässige Abmessung von Attikageschossen und sei auf eine Mobilfunkanlage offensichtlich nicht zu- geschnitten (angefochtener Entscheid E. 5). 3.2 Diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden nicht zu beanstanden: Nach Art. 21 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) sind Attikageschosse auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse, die bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegen- den Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein müssen (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Nor- malbaureglement [NBRD; BSG 723.13]). Auch nach Art. 24 des kommunalen Baureglements vom 7. Juni 1998 (SGR 7.2.1-1) sind Attikage- schosse zusätzliche auf einem Gebäude mit Flachdach erstellte Geschosse. Der Gemeinderat der Stadt Biel hat in Art. 20 der kommunalen Bauverord- nung die Voraussetzungen festgelegt, unter denen über dem obersten zuläs- sigen Normalgeschoss ein Attikageschoss errichtet werden kann. Demnach sind Attikageschosse allseitig um mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht des obersten Normalgeschosses zurückzusetzen (Abs. 1 Satz 1). Diese Be- stimmung bezieht sich auf Attikageschosse als Bestandteile von Gebäuden (vgl. Art. 18 Abs. 1 BMBV). Ein Antennenmast ist weder ein Geschoss noch ein Bestandteil eines Gebäudes. Wie bereits die Gemeinde zutreffend aus- geführt hat (Akten Gemeinde 4B pag. 13), findet Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Bauverordnung der Stadt Biel auf Mobilfunkantennen daher keine Anwen- dung. Ein Verbot, in jenem Bereich der Dachfläche, der durch die Zurückver- setzung der Attika frei liegt, Mobilfunkanlagen zu errichten, lässt sich aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 12 erwähnten Bestimmung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

– nicht ableiten. Hinzu kommt, dass der geplante Antennenmast auf dem obersten Vollgeschoss des Gebäudes direkt an der Nordwestfassade des Attikageschosses angebracht werden soll und damit, selbst wenn ein derar- tiges Verbot bestehen würde, das festgelegte Mass für die Zurückversetzung von mindestens 1,5 m einhalten würde (vgl. Plan 3-104760D, Akten BVD 4A nach pag. 77; Grundrissplan, in dem der Abstand zum Dachrand mit 1,95 m angegeben ist). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht be- urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2 Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Für eine Neu- verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten besteht ange- sichts des Prozessergebnisses kein Anlass (Beschwerde S. 7 f.). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2025, Nr. 100.2024.128U, Seite 13 men. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Biel

- Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.