Hundehaltung; Verbot der Anwendung tierschutzrelevanter Praktiken (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023; T2021-020) | Tierschutz
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2023.46 (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2023.50 (nachfol- gend: DBT) ist spezialgesetzlich zur Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG; BSG 910.1]). Unschädlich ist, dass der DBT vor der Vorinstanz nicht am Verfahren beteiligt war. Erst der Entscheid der WEU, mit dem die ur- sprüngliche Anordnung des AVET abgemildert wurde, gab ihm Anlass, Be- schwerde zu erheben (vgl. zum Verzicht auf die sog. formelle Beschwer Mi- chael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
E. 1.2 Der Beschwerdeführer sowie der DBT beantragen je die (vollstän- dige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern das teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 5 Nichteintreten der WEU rechtsfehlerhaft sein soll, begründen sie aber nicht. In diesem Punkt ist auf die Beschwerden in beiden Verfahren nicht einzutre- ten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerden einzutre- ten. Das gilt auch für das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, wo- nach Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des AVET vom 30. Juni 2021 aufzu- heben sei (vorne Bst. C): Damit scheint der Beschwerdeführer zwar zu über- sehen, dass der Beschwerdeentscheid der WEU an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18). Der Antrag kann aber vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass (subeventuell) die vorinstanzlich bestätigte Anordnung aufzuheben ist, wonach die Hundehal- tung des Beschwerdeführers auf die sieben von ihm gehaltenen Hunde be- schränkt wird (vgl. vorne Bst. A). So interpretiert ist das Subeventualbegeh- ren zulässig.
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, so- weit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20).
E. 2 Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten tierschutzrechtlichen Massnahmen betreffend seinen Umgang mit Hunden.
E. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom
16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 6 in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässi- gen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Das TSchG bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Unter Würde wird der Eigenwert des Tieres verstanden, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird miss- achtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interes- sen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier ins- besondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG).
E. 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozia- lisierung dem Einsatzzweck anzupassen (Abs. 1). Massnahmen zur Korrek- tur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind unter anderem übermässige Härte, wie das Schlagen mit har- ten Gegenständen (Abs. 2 Bst. c).
E. 3 Den vorliegenden Verfahren liegen folgende grundsätzlich unbestrittene Ge- gebenheiten und Vorkommnisse zugrunde:
E. 3.1 Der Beschwerdeführer betreibt in … das «C.________». Früher bot er insbesondere die Tages- und Ferienbetreuung sowie die Resozialisierung von Problemhunden an. Bei Letzterem bestand sein Konzept darin, die frem- den Hunde mit seinem Rudel, damals bestehend aus neun Hunden, zusam- menzuführen und von seinen Leithunden in ihrem Verhalten zu korrigieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 7 Nach Meldungen über drei Bissverletzungen an fremden Hunden, von denen zwei tödlich verliefen, verfügte der VeD am 26. Februar 2016 vorsorgliche und am 1. April 2016 definitive Massnahmen. Unter anderem ordnete es an, die Hündin D.________ dürfe nicht mehr mit rudelfremden Hunden zusam- mengebracht werden (mit Ausnahme des ihr gut bekannten Hundes E.________; Dispositiv-Ziff. 1), und der Hund F.________ dürfe erst wieder mit rudelfremden Hunden zusammengebracht und für die Resozialisierung von Hunden eingesetzt werden, wenn eine Verhaltensüberprüfung ergeben habe, dass der Hund mit jeglicher Art von anderen Hunden sozialverträglich ist und über eine in jedem Fall ausreichende Beisshemmung verfügt (Dispositiv- Ziff. 2). Die übrigen Hunde dürften erst nach einer Sozialverträglichkeitsprü- fung im Rudel wieder mit rudelfremden Hunden zusammengebracht und für die Resozialisierung von Hunden eingesetzt werden. Zudem verbot der VeD den Einsatz von Käfigen, welche die Mindestanforderungen gemäss TSchV nicht erfüllen (Dispositiv-Ziff. 3; zum Ganzen Verfügung VeD vom 1.4.2016, Akten WEU 4A pag. 40 ff.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies die VOL mit Entscheid vom 26. September 2016 ab; dieser ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3; ferner VGE 2016/164 vom 8.7.2016 Bst. A betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung). Der Beschwerdeführer zog in der Folge nach Frankreich, wo er seine berufliche Tätigkeit mit Hunden offenbar fortsetzte (vgl. Beschwerde vom 2.8.2021 S. 7, Akten WEU 4A pag. 7).
E. 3.2 Im Jahr 2020 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück (vgl. E-Mails vom 15./16.1.2020, Akten AVET 4C pag. 4), wo er seither wie- der das «C.________» führt und Seminare namentlich zur Erziehung und Resozialisierung von Problemhunden anbietet. Dabei setzt er offenbar nicht mehr auf die Zusammenführung der Kundenhunde mit seinem Rudel, son- dern legt gemäss eigenen Angaben das Hauptgewicht auf die Schulung der Halterinnen und Halter und verbringt jeweils nur 10 bis 15 Minuten mit deren Hunden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2023.46 Rz. 13 und 33). Im Ja- nuar und März 2020 gingen beim AVET Meldungen ein, die sich auf Videos des Beschwerdeführers bezogen, welche dieser auf seiner Website veröf- fentlicht hat und seine Erziehungsmethoden von Hunden an seinen Semina- ren im Beisein der Kundinnen und Kunden zeigen (vgl. E-Mails vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 8 13./14./21.1.2020, Akten AVET 4C pag. 1-3 und 6). Das AVET gelangte dar- auf mit E-Mail an Dr. med. vet. G.________ und bat sie um eine Einschät- zung insbesondere zu zwei Videos vom Training mit Labradorhunden. Die E-Mail-Nachricht lautete folgendermassen: «Wie besprochen lasse ich Ihnen den Link zu den Videos auf der Seite [des Beschwerdeführers] zukommen. Ich habe mir nur die beiden neuen Videos mit den schwarzen Labis angeschaut (vom 2020). Ich bin der Ansicht, dass die Hunde (oder vielleicht ist es der gleiche) einem übermässig und unnötig starken physischen und psychischen Druck ausgesetzt werden. Die Hunde sind dem völlig hilflos ausgesetzt und stark überfordert mit dem Druck. M.E. handelt es sich beinahe um Tierquälerei, die dann noch mutwillig begangen würde: er freut sich über die Hilflosigkeit der Hunde. Aber vielleicht übertreibe ich auch und störe mich nur an seinem unsym- pathischen Gerede, das ja auch immer zu hören ist auf den Videos. […] Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung, wie gesagt dürfen auch andere Vorstandmitglieder der STVV [Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Verhaltensmedizin] ihre Meinung dazu äussern.» Die adressierte Tierärztin ist Vorstandsmitglied der Schweizerischen tierärzt- lichen Vereinigung für Verhaltensmedizin. Sie hielt nach Rücksprache mit weiteren Vorstandsmitgliedern namentlich betreffend ein Video mit einer La- bradorhündin fest, diese stehe unter massivem psychischem Druck. Der Be- schwerdeführer schüchtere sie stark ein, und zwar nicht als Folge eines un- erwünschten Verhaltens, sondern grundlos bzw. gar als Konsequenz eines korrekten Verhaltens. Aufgrund der Videos nicht eindeutig beantworten konnte die Tierärztin, inwieweit auch physisches Strafen bzw. Androhen von negativen körperlichen Konsequenzen tierschutzrelevant seien. Sodann werde nach ihrer Ansicht die Hündin massiv erniedrigt, d.h. in ihrer Würde verletzt und auch instrumentalisiert. Dies geschehe ihrer persönlichen Mei- nung nach aus niederen, zumindest keineswegs gerechtfertigten Beweg- gründen. Über die fachlich inkorrekten Äusserungen, die mit grosser Über- heblichkeit und absolut fehlender Empathie nicht nur ausgesprochen, son- dern geradezu fahrlässig in die Welt hinausgetragen würden, lasse sie sich bewusst nicht aus. Sie hoffe, dass solchem Vorgehen ganz offiziell «der Rie- gel geschoben werden» könne. Dr. med. vet. G.________ beschränkte ihre Ausführungen gemäss eigenen Angaben auf die wichtigsten Punkte, da sie davon ausgehe, dass es sich nicht um einen Auftrag für ein Gutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 9 handle. Das AVET antwortete ihr, dass es sich nach Besprechung des wei- teren Vorgehens erlauben würde, mit einem Auftrag für ein Gutachten auf sie zurückzukommen, da ein solches fast sicher erforderlich sein werde (vgl. E-Mails vom 10./12.3.2020, Akten AVET 4C pag. 8-10).
E. 3.3 Am 26. März 2020 beauftragte das AVET Dr. med. vet. G.________ (nachfolgend: Gutachterin) mit einem Gutachten zum Umgang des Be- schwerdeführers mit Hunden aus der Sicht der Verhaltensmedizin. Es legte der Gutachterin dazu sechs Videos des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit mit Hunden vor und stellte ihr Fragen dazu. Das AVET hielt dabei fest, dass das Bildmaterial aus seiner Sicht auf einen tierschutzrelevanten Umgang mit (Kunden-)Hunden hinweise. Gestützt auf das Gutachten werde es weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls einleiten (Gutachterauftrag vom 26.3.2020, Akten AVET 4C pag. 11 f.). Die Gutachterin kommt in ihrem Gut- achten vom 13. April 2020 (Akten AVET 4C pag. 13 ff.; nachfolgend: Gut- achten) zum Schluss, die aversiven Erziehungs- und Therapiemethoden des Beschwerdeführers bei Hunden seien hinsichtlich mehrerer Aspekte klar tier- schutzwidrig. Zusammenfassend erwähnt sie dabei speziell den fast perma- nenten und teils enormen emotionalen Druck, den der Beschwerdeführer auf die Kundenhunde ausübe, den gering- bis abschätzigen und wenig empathi- schen Umgang mit den Hunden, deren übermässige und ungerechtfertigte Instrumentalisierung, das Fokussieren auf Bestrafung und negative Verstär- kung sowie den Verzicht auf positive Verstärkung. Das Ziel der Methode sei die absolute Subordination bzw. Unterwerfung des Hundes. Zudem leite der Beschwerdeführer auch die Halterinnen und Halter der Hunde sowie Dritte durch Veröffentlichung seiner Videos zu entsprechendem Verhalten an (Gut- achten S. 10 ff.).
E. 3.4 Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 wandte sich sodann die Stiftung B.________ an das AVET, und bezeichnete die Erziehungsmethoden des Beschwerdeführers bei Hunden, die auf der «Rudelführer- bzw. Dominanz- theorie» basierten, unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer veröffent- lichten Videoaufnahmen als unprofessionell, veraltet und tierschutzrelevant. Die Stiftung empfahl dem AVET, eine Strafanzeige gegen den Beschwerde- führer wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung einzureichen sowie verwaltungsrechtliche Massnahmen zu prüfen (Akten AVET 4C
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 10 pag. 28 ff.). Das AVET erstattete am 15. Mai 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung (Akten AVET 4C pag. 33 ff.). Am 27. Mai 2020 ging beim AVET eine weitere Meldung betreffend tierschutzrelevante Trainingsmethoden des Beschwer- deführers im Umgang mit Hunden mit Verweis auf die Videos auf dessen Website ein (vgl. E-Mails vom 26./27.5.2020, Akten AVET 4C pag. 37 ff.).
E. 3.5 Am 15. Juli 2020 führte das AVET eine unangemeldete Kontrolle beim Beschwerdeführer durch. Es stellte fest, dass dieser nur seine eigenen acht Hunde hält. Deren Haltung führte zu keinen Beanstandungen. Jedoch hielt das AVET fest, dass die Haltung von Hunden in Zimmerkäfigen, von denen der Beschwerdeführer zwei in seinem Haus hatte, verboten ist. Es sprach den Beschwerdeführer zudem auf die Videos auf seiner Website an und wies ihn darauf hin, dass die weiteren Schritte in diesem Zusammen- hang noch nicht abschliessend bestimmt seien. Das AVET übermittelte dem Beschwerdeführer rund vier Monate nach dem Kontrollbesuch das Protokoll dazu sowie das eingeholte Gutachten vom 13. April 2020 und die Meldung der Stiftung B.________ vom 14. Mai 2020, stellte das weitere Vorgehen in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Protokoll vom 15.7.2020 und Schreiben AVET vom 27.11.2020, Akten AVET 4C pag. 41 und 68 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich darauf mehrfach und aus- führlich zur Angelegenheit. Unter anderem erläuterte er die bei den Hunden auf den Videoaufnahmen angewendete Methode der «psychologischen Un- terwerfung» (vgl. Stellungnahme vom 25.3.2021 S. 13 f. und 33 ff., Akten AVET 4C pag. 220 ff.).
E. 3.6 Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 verbot das AVET dem Beschwer- deführer jeglichen Umgang mit anderen als den aktuell von ihm gehaltenen Hunden (Dispositiv-Ziff. 1) und beschränkte die Hundehaltung auf die sieben zu diesem Zeitpunkt von ihm gehaltenen Hunde (Dispositiv-Ziff. 2). In teil- weiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers änderte die Vorinstanz Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung insofern ab, als sie dem Be- schwerdeführer im Umgang mit Hunden jegliche Praktiken verbot, mit denen in tierschutzrelevanter Form psychologischer Druck auf die Tiere ausgeübt wird, was insbesondere die Praxis der sog. «psychologischen Unterwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 11 fung» betrifft (vorne Bst. B). Während Hängigkeit der Beschwerden vor Ver- waltungsgericht führte das AVET eine unangemeldete Kontrolle beim Be- schwerdeführer durch, um die Einhaltung der Anordnungen der Verfügung vom 1. April 2016 zu überprüfen (vgl. vorne E. 3.1); zum Gegenstand der vorliegenden Verfahren wurden keine Feststellungen gemacht (vgl. Kontroll- bericht vom 24.5.2023, Verfahren 100.2023.46 und 100.2023.50 act. 9).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung, ob der Umgang des Be- schwerdeführers mit Hunden seiner Kundschaft tierschutzrelevant ist, na- mentlich auf das schriftliche Gutachten zu Videos des Beschwerdeführers und die eigene Einschätzung des AVET als Fachbehörde abgestellt. Dem Gutachten komme ein hoher Beweiswert zu und es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von der Beurteilung der Fachpersonen abzuweichen. Das AVET und die Gutachterin hätten sich auf die aktuellen wissenschaftli- chen Erkenntnisse der Hundepsychologie gestützt. Diese seien zwar einer stetigen Weiterentwicklung unterworfen, die vom Beschwerdeführer vertre- tene «Rudelführer-Theorie» gelte jedoch in Fachkreisen als veraltete, aver- sive Erziehungsmethode. Der Beschwerdeführer bringe ansonsten nichts vor, was Zweifel am Gutachten wecken würde. Gestützt auf dieses sowie die eigene Beurteilung des AVET sei davon auszugehen, dass den Hunden mit der «psychologischen Unterwerfung» Leiden zugefügt werde und sie diese Behandlungsmethode unnötig überanstrenge, in Angst versetze und ernied- rige. Allfällige positive Verhaltensänderungen der Hunde würden daran nichts ändern. Tatsächlich wirkten insbesondere zwei Videos vom Training des Beschwerdeführers mit zwei Labradorhunden verstörend. Somit sei er- stellt, dass die vom Beschwerdeführer angewendeten Methoden, insbeson- dere jene der «psychologischen Unterwerfung», tierschutzrelevant und ver- boten seien (angefochtener Entscheid E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 12
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, beim Gutach- ten vom 13. April 2020 handle es sich nicht um ein Sachverständigengutach- ten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG, sondern um ein Parteigutachten, dem kein erhöhter Beweiswert zukomme. Die Expertise sei vorprozessual einge- holt worden und er habe sich weder zu den suggestiv formulierten Gutach- terfragen noch zur Person der Expertin und deren Eignung äussern können, was angesichts ihrer unterschiedlichen Ansichten zu den fraglichen Thera- pie- und Erziehungsmethoden angebracht gewesen wäre. Die Expertin sei zudem vorbefasst. Sie sei sodann weder auf ihre Pflicht zur Objektivität hin- gewiesen noch der Strafandrohung wegen falschen Gutachtens (Art. 307 i.V.m. Art. 309 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) unterstellt worden. Indem die Vorinstanz lediglich auf die Exper- tise abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig und damit nicht rechtsgenüglich festgestellt (Beschwerde im Verfahren 100.2023.46 Rz. 19 und 23). – Der DBT hält dem entgegen, die Gutachterin sei eine sehr erfahrene Verhaltenstierärztin und in der Lage, sich gestützt auf die vorgelegten Videos eine eigene Meinung zum Umgang des Be- schwerdeführers mit den Hunden zu bilden (Beschwerdeantwort im Verfah- ren 100.2023.46 S. 2).
E. 4.3 Wenn ein Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt, kann die Behörde eine sachverständige Person als Expertin oder Experten beiziehen, auch wenn sie selbst mit ihren Fachleuten über tierschutzrechtliche Sach- kenntnisse verfügt. An das Sachverständigengutachten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG werden erhöhte Anforderungen gestellt: Die Behörde setzt die sachverständige Person ein und erteilt ihr einen Gutachterauftrag. Die Gut- achterin bzw. der Gutachter untersteht dem Prinzip der Unabhängigkeit und der Strafdrohung wegen falschen Gutachtens nach Art. 307 i.V.m. 309 StGB und ist zur Objektivität verpflichtet. Die Behörde macht die sachverständige Person auf die Hauptpflichten aufmerksam. Zudem müssen die verfahrens- rechtlichen Mitwirkungsbefugnisse der Parteien gewahrt werden (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 85 ff., 112). Diese ergeben sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 13 Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG). Im Einzelnen haben die Par- teien das Recht, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Person der Gut- achterin bzw. des Gutachters und deren Eignung sowie zu den Expertenfra- gen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Ist eine vorgängige An- hörung nicht möglich, sind den Betroffenen die Mitwirkungsrechte zumindest nachträglich zu gewähren (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 95 ff.). Die Behör- den sind aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht an neutrale Sachverständigengutachten gebunden. Diesen kommt aber ein ho- her Beweiswert zu. In Fachfragen dürfen die Behörden nur aus triftigen Grün- den davon abweichen. Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollstän- digkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 92).
E. 4.4 Das Gutachten wurde vom AVET als verfügende Fachbehörde ein- geholt und nicht von einer Partei ins Verfahren eingebracht. Es handelt sich nicht um ein Parteigutachten (vgl. dazu BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 102; Bernhard Waldmann, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 19 N. 55). Der Be- schwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass das AVET ihn nicht vor Erteilung des Gutachterauftrags zur Person der Gutachterin und den Exper- tenfragen angehört hat. Im Auftrag an die Gutachterin hielt das AVET fest, gestützt auf die Expertise weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls einlei- ten zu können. Nach Vorliegen des Gutachtens vom 13. April 2020 reichte es im Mai 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen dessen Umgangs mit Hunden ein und führte im Juli 2020 eine unangekündigte Kon- trolle bei ihm durch (vgl. vorne E. 3.2 ff.). Dem Beschwerdeführer stellte das AVET das Gutachten erst im November 2020, mehr als sieben Monate nach Vorliegen zur schriftlichen Stellungnahme zu. Zudem gewährte es ihm auf sein Gesuch hin Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer erhielt damit die Mög- lichkeit, sich zumindest vor Erlass der Verfügung zur Person der Sachver- ständigen und den ihr gestellten Fragen sowie zur ihrem Gutachten zu äus- sern, wovon er Gebrauch gemacht hat (vgl. vorne E. 3.5). Der (damals nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme un- ter anderem aus, das AVET habe das Gutachten von einer Person erstellen lassen, «die in ihrer Beurteilung nicht neutral sein [könne] und sich mit dem Thema Leithund und [deren] besonderen Bedürfnisse im Umgang noch nie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 14 intensiv oder wenigstens ausreichend befasst [habe]». Ausserdem habe die amtliche Tierärztin bereits bei der Auftragserteilung an die Gutachterin ihre persönliche Meinung kundgetan, was ein neutrales Gutachten verunmögli- che. Weiter warf der Beschwerdeführer mehrere Fragen auf, die «alle Betei- ligten [sich hätten] stellen müssen, bevor sie urteil[t]en, resp. verurteil[t]en» (Eingabe vom 17.3.2021 S. 13 und 17, Akten AVET 4C pag. 87 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb das AVET den Beschwerdeführer nicht vor- gängig zur Person der Gutachterin und den vorgesehenen Gutachterfragen anhörte. Allein der Umstand, dass es gestützt auf das Gutachten (erst noch) weitere Schritte prüfen wollte, scheint nicht ausreichend, um darauf zu ver- zichten; es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Schritte durch eine vorgän- gige Anhörung des Beschwerdeführers hätten beeinträchtigt werden kön- nen, zumal sich die Expertise auf bestehende Videos stützte. Es ist fraglich, ob unter diesen Umständen der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör ausreichend gewahrt wurde, da eine nachträgliche Gewährung der Mitwirkungsrechte grundsätzlich voraussetzt, dass eine vorgängige An- hörung nicht möglich war (E. 4.3 hiervor). Ungeachtet der Begründetheit der Einwände des Beschwerdeführers zieht eine Gehörsverletzung – aufgrund der formellen Natur des Anspruchs – in der Regel die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids nach sich (statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 144 I 11 E. 5.3). Zwar könnte eine Gehörsverletzung durch die nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfü- gung unter Umständen geheilt werden, soweit dem Beschwerdeführer da- durch keine Nachteile entstanden sind (zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]). Im kon- kreten Fall wäre es aber umso wichtiger gewesen, dem Beschwerdeführer die Mitwirkungsrechte vorgängig zu gewähren, als die Unvoreingenommen- heit der Gutachterin durch einen E-Mail-Austausch mit dem AVET infrage gestellt wird (vgl. E. 4.5 hiernach).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer wirft der Gutachterin vor, sie sei vorbefasst. Dem Gutachten ging eine informelle Anfrage des AVET per E-Mail an die Gutachterin voraus sowie offenbar ein Telefonat, verweist das AVET in der E-Mail doch auf ein Gespräch («Wie besprochen […]»). Die Gutachterin hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 15 in ihrer Antwort bereits vor ihrem eigentlichen Gutachten eine erste Einschät- zung zum Umgang des Beschwerdeführers mit Hunden abgegeben (vgl. vorne E. 3.2). Dass sich eine sachverständige Person bereits mit einer Per- son befasst hat, schliesst ihren späteren Beizug als Gutachterin nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung ist jedoch anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen; insbeson- dere wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sach- lich abfasste (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.4, 132 V 93 E. 7.2.2; VGE IV/2024/347 vom 31.7.2024 E. 2.5). Umgekehrt ist Voreingenommenheit trotz Vorbefassung zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die sachverständige Person andere Fragen zu beantworten oder ihr erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn sie die Schlüssigkeit ihrer früheren Expertise zu überprüfen hat (statt vieler: VGE IV/2024/347 vom 31.7.2024 E. 2.5; Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 27). – In ihrer Antwort auf die informelle Anfrage des AVET gab die Gut- achterin eine erste fachliche Einschätzung insbesondere zu einem Video des Beschwerdeführers mit einer Labradorhündin ab, wohingegen sie für das Gutachten weitere Videos eingehend analysierte und konkrete Fragen des AVET beantwortete. Dennoch ergab sich bereits aus der E-Mail-Antwort der Gutachterin, dass diese im Umgang des Beschwerdeführers insbesondere mit der Labradorhündin massiven psychischen Druck sowie eine Verletzung deren Würde erkennt und die fachlichen Aussagen des Beschwerdeführers als inkorrekt erachtet. Zudem äusserte sie ihre Hoffnung, dass «solchem Vorgehen ganz offiziell der Riegel geschoben werden» könne (vorne E. 3.2). Selbst wenn sie in den übrigen Videos kein tierschutzrelevantes Verhalten erkannt hätte, ändert dies nichts daran, dass zumindest hinsichtlich des Vi- deos mit der Labradorhündin der Anschein entstehen konnte, dass die Gut- achterin ihr Gutachten nicht mehr ergebnisoffen werde abgeben können. Das AVET seinerseits konnte aufgrund der E-Mail-Antwort davon ausgehen, dass die Gutachterin im Gutachten den Umgang des Beschwerdeführers be- züglich Ausübung psychischen Drucks und mit Blick auf die Würde der Hün- din kritisieren würde. So dankte die amtliche Tierärztin der Gutachterin im E-Mail-Austausch für ihre «unterstützenden Worte» (vgl. E-Mails vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 16 10./12.3.2020, Akten AVET 4C pag. 8-10). Nach dem Gesagten erweckt der Kontakt zwischen dem AVET und der Gutachterin nur rund eineinhalb Wo- chen vor dem Gutachterauftrag und betreffend denselben Fall objektiv be- trachtet erhebliche Zweifel, dass die Begutachtung noch als offen und nicht vorbestimmt erschien. Daran ändert nichts, dass die Gutachterin Tierärztin mit Fähigkeitsausweis Verhaltensmedizin sowie Fachzeugnis Beurteilung gefährlicher Hunde und Vorstandsmitglied der Schweizerischen Tierärztli- chen Vereinigung für Verhaltensmedizin ist (vgl. Gutachten S. 12) und kein Grund ersichtlich ist, an ihren Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Verhaltensmedizin bei Hunden zu zweifeln. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Gutachterin tatsächlich befangen ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 96 und Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 25; Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 19 N. 64).
E. 4.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das AVET die Gutachterin nicht (ausdrücklich) auf die von ihr geforderte Objektivität und Unabhängig- keit sowie die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 i.V.m. Art. 309 StGB aufmerksam gemacht hat. Der Hinweis auf bzw. die Unterstel- lung der Fachperson unter diese Pflichten führt dazu, dass sachverständige Personen bei Verwaltungs- oder Gerichtsgutachten eine besondere Rechts- stellung einnehmen im Vergleich zu von Parteien bestellten Fachpersonen. Dadurch kommt auch den von ihnen erstatteten Gutachten prozessual bzw. beweisrechtlich eine unterschiedliche Stellung zu: Parteigutachten können zwar als integrierender Bestandteil einer Rechtsschrift in das Verfahren ein- gebracht werden. Sie haben indessen beweisrechtlich bloss den Stellenwert eines Parteistandpunkts, sind aber immerhin im Rahmen der freien Beweis- würdigung zu berücksichtigen (zum Ganzen BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; zur Rechtslage im Zivilprozess ab dem 1.1.2025 [AS 2023 491], die auch in Be- zug auf Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] Änderungen bringt, vgl. Bot- schaft des Bundesrats zur Änderung der ZPO, in BBl 2020 S. 2697 ff., 2751 f., sowie bereits Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 102). Demgegenüber kommt Verwaltungs- und Gerichtsgutachten ein hoher Beweiswert zu; die Behörden weichen davon in Fachfragen nur aus triftigen Gründen ab (vorne E. 4.3). Die Belehrung über die Pflichten der Gutachtensperson ist damit für den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend. Die ZPO, nach deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 17 Bestimmungen die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Be- weismittel im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren grundsätzlich er- folgen (Art. 19 Abs. 2 VRPG), sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht bzw. die Behörde die sachverständige Person auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hinweist (Art. 184 Abs. 2 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 112). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zum Zivil- und Straf- recht ist der Hinweis auf Art. 307 StGB betreffend falsche Gutachten Gültig- keitserfordernis hinsichtlich der Verwendung des Gutachtens als Beweismit- tel; unterbleibt die Belehrung, stellt dies grundsätzlich ein Verwertungsverbot dar (vgl. etwa Schmid/Baumgartner, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 184 N. 1; Sven Rüetschi, in Berner Kommentar, Art. 184 ZPO N. 6; BGE 141 IV 423 E. 3.3 [betreffend Strafpro- zess]). Ob Art. 307 StGB, der sich auf Gutachten in einem gerichtlichen Ver- fahren bezieht, auch für von Behörden im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten gilt, muss hier nicht vertieft werden (für das Verwal- tungsverfahren auf Bundesebene verneinend etwa Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 19 N. 66; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Aufl. 2021, N. 773). Jedenfalls kann einem solchen nur dann erhöhter Be- weiswert wie einem Gerichtsgutachten zukommen, wenn die sachverstän- dige Person auf die von ihr geforderte Objektivität, Unabhängigkeit und wahr- heitsgetreue Begutachtung aufmerksam gemacht wurde (vgl. Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich 2016, S. 90 f.; ferner Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 3.135). Das ist hier unbestritte- nermassen nicht geschehen, was im vorliegenden Fall aber umso wichtiger gewesen wäre, als die Gutachterin zunächst informell angefragt wurde und der Beschwerdeführer sich nicht vorgängig zu ihrer Person sowie den Gut- achterfragen äussern konnte (vorne E. 4.4 f.). Entgegen der WEU ist gerade auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres von einem hohen Beweiswert des Gutachtens auszugehen.
E. 4.7 Zusammengefasst stellen im konkreten Fall bereits das Unterlassen der vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers nach dem informellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 18 Austausch zwischen dem AVET und der Gutachterin vor dem Gutachterauf- trag formelle Mängel von einer Tragweite dar, dass erhebliche Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachterin sowie der Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen. Diese werden durch die unterlassene Belehrung der Gutachterin zusätzlich verstärkt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann daher auf das Gutachten nicht abgestellt werden; namentlich kam auch eine Heilung der Verletzung von grundlegenden Garantien bei der Begutach- tung nicht in Betracht. Es erübrigt sich damit, inhaltlich auf das Gutachten einzugehen und dieses auf seine Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Um den Entscheid der WEU zu überprüfen und die Frage zu beurteilen, ob der Umgang des Beschwerdeführers mit Hunden tierschutzrechtlich relevant ist, bleibt damit einzig die eigene Einschätzung des AVET (vgl. vorne E. 4.1). Dieses verfügt als Fachbehörde zwar über be- sondere Sachkenntnisse im Bereich des Tierschutzrechts. Für den konkre- ten Fall hat es diese aber offenkundig als unzureichend erachtet, ansonsten es sich kaum veranlasst gesehen hätte, ein Sachverständigengutachten ein- zuholen und seine Beurteilung und Verfügung massgeblich darauf abzustüt- zen. Ohne ein verwertbares Gutachten einer sachverständigen Person er- weist sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall als unvollständig abgeklärt. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, den entscheidwesentlichen Sachverhalt namentlich durch Einholung eines neuen Gutachtens zu ermit- teln, um diesen alsdann als erste (und einzige) kantonale Instanz zu beurtei- len. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die WEU zurückzuweisen, wobei es dieser unbenommen ist, die Angelegen- heit ihrerseits an das AVET zurückzuweisen (vgl. etwa VGE 2022/229/230 vom 12.2.2024 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16).
E. 4.8 Bei der Weiterführung der Verfahren werden auch die vor dem Ver- waltungsgericht neu eingereichten Videos des Beschwerdeführers in die Be- urteilung miteinzubeziehen sein (vgl. Beilagen 17-24 im Verfahren 100.2023.50 act. 7B; Beschwerde im Verfahren 100.2023.50 S. 7 ff.; zur Berücksichtigung von Noven Art. 25 VRPG). Der DBT und der Beschwerde- führer äussern diametrale Ansichten zu dem auf den Videos ersichtlichen Umgang des Beschwerdeführers mit Hunden (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren 100.2023.50 Rz. 11 und 15; Stellungnahme DBT vom 3.7.2023 S. 3 ff. und 8 f., vereinigtes Dossier act. 13). Dem Verwaltungsgericht ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 19 mangels Fachkenntnissen nicht möglich, die Aufnahmen zu interpretieren. Dies ist der Fachbehörde oder einer sachverständigen Person zu überlas- sen.
E. 4.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der entscheidrelevante Sachver- halt mangels verwertbaren Gutachtens ungenügend abgeklärt wurde. Die Beschwerden erweisen sich insofern als begründet und sind, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.2), dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Verfahren im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (jeweils Eventual- begehren; vgl. vorne Bst. C). Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.
E. 5.1 Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Ver- ringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Bearbeitungs- aufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 10 mit Hinweisen).
E. 5.2 Im Verfahren 100.2023.46 obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, da er mit seinem Eventualantrag durchdringt (vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfängli- chen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück- weisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollstän- digen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der Beschwerdefüh- rer ist insofern als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die Kosten für das Verfahren 100.2023.46 dem DBT als Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter hat der DBT dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
E. 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Verfahren 100.2023.46 ein Honorar von Fr. 13'235.18 (inkl. Auslagen und MWSt) gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 20 tend (vgl. Honorar für Verfahren vor WEU und Verwaltungsgericht von ins- gesamt Fr. 31'660.18 [Kostennote vom 6.9.2024, vereinigtes Dossier act. 27] abzüglich Honorar für Verfahren vor WEU von Fr. 18'425.-- [Kosten- note vom 28.10.2021, Akten WEU 4B pag. 279]). Dieses Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kriterien als überhöht: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) be- trägt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Sind be- deutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Die An- gelegenheit ist von durchschnittlicher Schwierigkeit. Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Zwar sind die Akten von einem gewissen Umfang und waren zudem Videos zu sichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers war mit der Angelegenheit und weitgehend auch mit den Dokumen- ten und Beweismitteln aufgrund der Vertretung vor der Vorinstanz bereits vertraut, was seinen Aufwand insofern reduzierte. Er hatte im Verfahren 100.2023.46 neben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde je eine Stellung- nahme zum Kontrollbericht des AVET und zu den diesbezüglichen Bemer- kungen des DBT zu verfassen, was den Umfang eines durchschnittlichen Verfahrens nicht übersteigt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Streit- sache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Insgesamt er- weist sich der in der Sache gebotene Zeitaufwand dennoch als durchschnitt- lich und ein Überschreiten des Rahmentarifs ist nicht angezeigt. Insbeson- dere begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern bedeutende vermö- gensrechtliche Interessen zu wahren waren, die einen Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV rechtfertigen würden. Solche stehen auf dem Spiel, wenn ent- weder unmittelbar geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen strittig sind, was hier nicht der Fall ist, oder auf andere Weise vorwiegend finanzielle In- teressen hinreichend direkt betroffen sind (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 18 ff.). Hier stehen tierschutzrechtliche Interessen im Vordergrund. Zwar betreffen die Massnahmen die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit auch seine finanziellen Interessen. Diese sind im Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 21 100.2023.46 aber nicht massgebend betroffen, ging es doch nicht um eine weitgehende Einschränkung seiner Tätigkeit, sondern um ein Verbot einzig von Praktiken, mit denen in tierschutzrelevanter Form psychologischer Druck auf die Tiere ausgeübt wird. Der Beschwerdeführer macht zudem selber gel- tend, dass sich seine Seminare hauptsächlich an die Halterinnen und Halter richteten, und zeigte sich zudem überzeugt, dass seine Trainings auch ohne die «psychologische Unterwerfung» funktionierten (vgl. Beschwerde 100.2023.46 Rz. 33). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände er- scheint für das Verfahren 100.2023.46 vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen, die der DBT dem Beschwerdeführer zu ersetzen hat.
E. 5.4 Im Verfahren 100.2023.50 obsiegt der DBT teilweise, da er ebenfalls mit seinem Eventualantrag durchdringt (vorne Bst. C). Aufgrund der Praxis des Verwaltungsgerichts (vorne E. 5.2) ist er ebenfalls als vollständig obsie- gend zu betrachten. Entsprechend sind die Kosten für das Verfahren 100.2023.50 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der DBT beantragt zu- dem eine angemessene Parteientschädigung (vgl. Beschwerde Rz. 26). Gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG kann Privaten, die ihren Prozess selber ge- führt haben, eine Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt wer- den. Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsentschädigung für den Fall des Obsiegens, welche jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhal- tung zugesprochen wird. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in de- nen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsauf- wand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere hat sich der Aufwand des DBT in einem Rahmen gehalten, der nach der Praxis des Verwaltungsgerichts keine Parteientschädigung recht- fertigt.
E. 5.5 Die WEU wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kos- ten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rück- weisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 22
E. 6 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgerichtsgesetzes als Zwischenentscheide. Sie können nur unter ei- ner der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechts- mittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, dahin gutge- heissen, dass der Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Verfahren im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
- a) Die Kosten des Verfahrens 100.2023.46 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Be- schwerdegegner im Verfahren 100.2023.46 auferlegt. b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwer- deführer im Verfahren 100.2023.46 nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückerstattet. c) Der Beschwerdegegner im Verfahren 100.2023.46 hat dem Be- schwerdeführer im Verfahren 100.2023.46 für dieses Verfahren die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- a) Die Kosten des Verfahrens 100.2023.50 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Be- schwerdegegner im Verfahren 100.2023.50 auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 23 b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwer- deführer im Verfahren 100.2023.50 nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückerstattet. c) Im Verfahren 100.2023.50 werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer / Beschwerdegegner 100.2023.46 / 100.2023.50 - Beschwerdegegner / Beschwerdeführer 100.2023.46 / 100.2023.50 - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Innern und mitzuteilen: - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2023.46/50U HAM/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Imfeld 100.2023.46 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Dachverband Berner Tierschutzorganisationen Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, p.A ... Beschwerdegegner und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 100.2023.50 Dachverband Berner Tierschutzorganisationen Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, p.A ... Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 2 gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Hundehaltung; Verbot der Anwendung tierschutzrelevanter Prak- tiken bzw. von jeglichem Umgang mit anderen als den eigenen Hunden (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023; T2021-020) Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 verbot das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; früher: Veterinärdienst [VeD]) A.________ jeglichen Umgang mit anderen als den zu diesem Zeitpunkt von ihm gehaltenen Hun- den (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem beschränkte es die Hundehaltung auf die sie- ben zum Zeitpunkt der Verfügung von ihm gehaltenen Hunde (Dispositiv- Ziff. 2). Die Anordnungen erfolgten unter Androhung der Beschlagnahmung der Hunde (Dispositiv-Ziff. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 3 B. Gegen die Verfügung des AVET erhob A.________ am 2. August 2021 Be- schwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU; früher: Volkswirtschaftsdirektion [VOL]). Diese hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2023 teilweise gut und änderte die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des AVET insofern ab, als A.________ nicht jeglicher Umgang mit fremden Hunden, sondern im Umgang mit Hun- den jegliche Praktiken verboten wurden, mit denen in tierschutzrelevanter Form psychologischer Druck auf die Tiere ausgeübt wird, was insbesondere die Praxis der sog. «psychologischen Unterwerfung» betrifft. Soweit weiter- gehend wies die WEU die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Am 6. Februar 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben und beantragt, der Entscheid der WEU vom 4. Januar 2023 sei aufzu- heben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die WEU zurückzu- weisen. Subeventuell sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des AVET vom 30. Juni 2021 aufzuheben (Verfahren 100.2023.46). Am 9. Februar 2023 hat der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid der WEU vom 4. Januar 2023 erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des AVET vom 30. Juni 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die WEU zurück- zuweisen (Verfahren 100.2023.50). Der DBT schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 im Ver- fahren 100.2023.46 auf Abweisung der Beschwerde von A.________. Dieser beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 im Verfahren 100.2023.50 die Abweisung der Beschwerde des DBT, soweit darauf einzu- treten sei. Mit Vernehmlassungen vom 10. März 2023 schliesst die WEU in beiden Verfahren auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 4 Am 20. April 2023 hat das AVET eine unangemeldete Nachkontrolle bei A.________ durchgeführt und dem Verwaltungsgericht den dazugehörigen Kontrollbericht vom 24. Mai 2023 zukommen lassen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 hat der Instruktionsrichter die Verfahren 100.2023.46 und 100.2023.50 vereinigt. A.________ und der DBT haben sich in der Folge erneut zur Sache geäussert bzw. Unterlagen eingereicht, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhalten (zuletzt Eingabe des DBT vom 29.9.2023). Die WEU hat auf zusätzliche Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2023.46 (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2023.50 (nachfol- gend: DBT) ist spezialgesetzlich zur Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG; BSG 910.1]). Unschädlich ist, dass der DBT vor der Vorinstanz nicht am Verfahren beteiligt war. Erst der Entscheid der WEU, mit dem die ur- sprüngliche Anordnung des AVET abgemildert wurde, gab ihm Anlass, Be- schwerde zu erheben (vgl. zum Verzicht auf die sog. formelle Beschwer Mi- chael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 5 i.V.m. Art. 65 N. 10 und 47). 1.2 Der Beschwerdeführer sowie der DBT beantragen je die (vollstän- dige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern das teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 5 Nichteintreten der WEU rechtsfehlerhaft sein soll, begründen sie aber nicht. In diesem Punkt ist auf die Beschwerden in beiden Verfahren nicht einzutre- ten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerden einzutre- ten. Das gilt auch für das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, wo- nach Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des AVET vom 30. Juni 2021 aufzu- heben sei (vorne Bst. C): Damit scheint der Beschwerdeführer zwar zu über- sehen, dass der Beschwerdeentscheid der WEU an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18). Der Antrag kann aber vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass (subeventuell) die vorinstanzlich bestätigte Anordnung aufzuheben ist, wonach die Hundehal- tung des Beschwerdeführers auf die sieben von ihm gehaltenen Hunde be- schränkt wird (vgl. vorne Bst. A). So interpretiert ist das Subeventualbegeh- ren zulässig. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, so- weit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten tierschutzrechtlichen Massnahmen betreffend seinen Umgang mit Hunden. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom
16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 6 in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässi- gen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Das TSchG bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Unter Würde wird der Eigenwert des Tieres verstanden, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird miss- achtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interes- sen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier ins- besondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozia- lisierung dem Einsatzzweck anzupassen (Abs. 1). Massnahmen zur Korrek- tur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind unter anderem übermässige Härte, wie das Schlagen mit har- ten Gegenständen (Abs. 2 Bst. c). 3. Den vorliegenden Verfahren liegen folgende grundsätzlich unbestrittene Ge- gebenheiten und Vorkommnisse zugrunde: 3.1 Der Beschwerdeführer betreibt in … das «C.________». Früher bot er insbesondere die Tages- und Ferienbetreuung sowie die Resozialisierung von Problemhunden an. Bei Letzterem bestand sein Konzept darin, die frem- den Hunde mit seinem Rudel, damals bestehend aus neun Hunden, zusam- menzuführen und von seinen Leithunden in ihrem Verhalten zu korrigieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 7 Nach Meldungen über drei Bissverletzungen an fremden Hunden, von denen zwei tödlich verliefen, verfügte der VeD am 26. Februar 2016 vorsorgliche und am 1. April 2016 definitive Massnahmen. Unter anderem ordnete es an, die Hündin D.________ dürfe nicht mehr mit rudelfremden Hunden zusam- mengebracht werden (mit Ausnahme des ihr gut bekannten Hundes E.________; Dispositiv-Ziff. 1), und der Hund F.________ dürfe erst wieder mit rudelfremden Hunden zusammengebracht und für die Resozialisierung von Hunden eingesetzt werden, wenn eine Verhaltensüberprüfung ergeben habe, dass der Hund mit jeglicher Art von anderen Hunden sozialverträglich ist und über eine in jedem Fall ausreichende Beisshemmung verfügt (Dispositiv- Ziff. 2). Die übrigen Hunde dürften erst nach einer Sozialverträglichkeitsprü- fung im Rudel wieder mit rudelfremden Hunden zusammengebracht und für die Resozialisierung von Hunden eingesetzt werden. Zudem verbot der VeD den Einsatz von Käfigen, welche die Mindestanforderungen gemäss TSchV nicht erfüllen (Dispositiv-Ziff. 3; zum Ganzen Verfügung VeD vom 1.4.2016, Akten WEU 4A pag. 40 ff.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies die VOL mit Entscheid vom 26. September 2016 ab; dieser ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3; ferner VGE 2016/164 vom 8.7.2016 Bst. A betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung). Der Beschwerdeführer zog in der Folge nach Frankreich, wo er seine berufliche Tätigkeit mit Hunden offenbar fortsetzte (vgl. Beschwerde vom 2.8.2021 S. 7, Akten WEU 4A pag. 7). 3.2 Im Jahr 2020 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück (vgl. E-Mails vom 15./16.1.2020, Akten AVET 4C pag. 4), wo er seither wie- der das «C.________» führt und Seminare namentlich zur Erziehung und Resozialisierung von Problemhunden anbietet. Dabei setzt er offenbar nicht mehr auf die Zusammenführung der Kundenhunde mit seinem Rudel, son- dern legt gemäss eigenen Angaben das Hauptgewicht auf die Schulung der Halterinnen und Halter und verbringt jeweils nur 10 bis 15 Minuten mit deren Hunden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2023.46 Rz. 13 und 33). Im Ja- nuar und März 2020 gingen beim AVET Meldungen ein, die sich auf Videos des Beschwerdeführers bezogen, welche dieser auf seiner Website veröf- fentlicht hat und seine Erziehungsmethoden von Hunden an seinen Semina- ren im Beisein der Kundinnen und Kunden zeigen (vgl. E-Mails vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 8 13./14./21.1.2020, Akten AVET 4C pag. 1-3 und 6). Das AVET gelangte dar- auf mit E-Mail an Dr. med. vet. G.________ und bat sie um eine Einschät- zung insbesondere zu zwei Videos vom Training mit Labradorhunden. Die E-Mail-Nachricht lautete folgendermassen: «Wie besprochen lasse ich Ihnen den Link zu den Videos auf der Seite [des Beschwerdeführers] zukommen. Ich habe mir nur die beiden neuen Videos mit den schwarzen Labis angeschaut (vom 2020). Ich bin der Ansicht, dass die Hunde (oder vielleicht ist es der gleiche) einem übermässig und unnötig starken physischen und psychischen Druck ausgesetzt werden. Die Hunde sind dem völlig hilflos ausgesetzt und stark überfordert mit dem Druck. M.E. handelt es sich beinahe um Tierquälerei, die dann noch mutwillig begangen würde: er freut sich über die Hilflosigkeit der Hunde. Aber vielleicht übertreibe ich auch und störe mich nur an seinem unsym- pathischen Gerede, das ja auch immer zu hören ist auf den Videos. […] Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung, wie gesagt dürfen auch andere Vorstandmitglieder der STVV [Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Verhaltensmedizin] ihre Meinung dazu äussern.» Die adressierte Tierärztin ist Vorstandsmitglied der Schweizerischen tierärzt- lichen Vereinigung für Verhaltensmedizin. Sie hielt nach Rücksprache mit weiteren Vorstandsmitgliedern namentlich betreffend ein Video mit einer La- bradorhündin fest, diese stehe unter massivem psychischem Druck. Der Be- schwerdeführer schüchtere sie stark ein, und zwar nicht als Folge eines un- erwünschten Verhaltens, sondern grundlos bzw. gar als Konsequenz eines korrekten Verhaltens. Aufgrund der Videos nicht eindeutig beantworten konnte die Tierärztin, inwieweit auch physisches Strafen bzw. Androhen von negativen körperlichen Konsequenzen tierschutzrelevant seien. Sodann werde nach ihrer Ansicht die Hündin massiv erniedrigt, d.h. in ihrer Würde verletzt und auch instrumentalisiert. Dies geschehe ihrer persönlichen Mei- nung nach aus niederen, zumindest keineswegs gerechtfertigten Beweg- gründen. Über die fachlich inkorrekten Äusserungen, die mit grosser Über- heblichkeit und absolut fehlender Empathie nicht nur ausgesprochen, son- dern geradezu fahrlässig in die Welt hinausgetragen würden, lasse sie sich bewusst nicht aus. Sie hoffe, dass solchem Vorgehen ganz offiziell «der Rie- gel geschoben werden» könne. Dr. med. vet. G.________ beschränkte ihre Ausführungen gemäss eigenen Angaben auf die wichtigsten Punkte, da sie davon ausgehe, dass es sich nicht um einen Auftrag für ein Gutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 9 handle. Das AVET antwortete ihr, dass es sich nach Besprechung des wei- teren Vorgehens erlauben würde, mit einem Auftrag für ein Gutachten auf sie zurückzukommen, da ein solches fast sicher erforderlich sein werde (vgl. E-Mails vom 10./12.3.2020, Akten AVET 4C pag. 8-10). 3.3 Am 26. März 2020 beauftragte das AVET Dr. med. vet. G.________ (nachfolgend: Gutachterin) mit einem Gutachten zum Umgang des Be- schwerdeführers mit Hunden aus der Sicht der Verhaltensmedizin. Es legte der Gutachterin dazu sechs Videos des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit mit Hunden vor und stellte ihr Fragen dazu. Das AVET hielt dabei fest, dass das Bildmaterial aus seiner Sicht auf einen tierschutzrelevanten Umgang mit (Kunden-)Hunden hinweise. Gestützt auf das Gutachten werde es weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls einleiten (Gutachterauftrag vom 26.3.2020, Akten AVET 4C pag. 11 f.). Die Gutachterin kommt in ihrem Gut- achten vom 13. April 2020 (Akten AVET 4C pag. 13 ff.; nachfolgend: Gut- achten) zum Schluss, die aversiven Erziehungs- und Therapiemethoden des Beschwerdeführers bei Hunden seien hinsichtlich mehrerer Aspekte klar tier- schutzwidrig. Zusammenfassend erwähnt sie dabei speziell den fast perma- nenten und teils enormen emotionalen Druck, den der Beschwerdeführer auf die Kundenhunde ausübe, den gering- bis abschätzigen und wenig empathi- schen Umgang mit den Hunden, deren übermässige und ungerechtfertigte Instrumentalisierung, das Fokussieren auf Bestrafung und negative Verstär- kung sowie den Verzicht auf positive Verstärkung. Das Ziel der Methode sei die absolute Subordination bzw. Unterwerfung des Hundes. Zudem leite der Beschwerdeführer auch die Halterinnen und Halter der Hunde sowie Dritte durch Veröffentlichung seiner Videos zu entsprechendem Verhalten an (Gut- achten S. 10 ff.). 3.4 Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 wandte sich sodann die Stiftung B.________ an das AVET, und bezeichnete die Erziehungsmethoden des Beschwerdeführers bei Hunden, die auf der «Rudelführer- bzw. Dominanz- theorie» basierten, unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer veröffent- lichten Videoaufnahmen als unprofessionell, veraltet und tierschutzrelevant. Die Stiftung empfahl dem AVET, eine Strafanzeige gegen den Beschwerde- führer wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung einzureichen sowie verwaltungsrechtliche Massnahmen zu prüfen (Akten AVET 4C
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 10 pag. 28 ff.). Das AVET erstattete am 15. Mai 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung (Akten AVET 4C pag. 33 ff.). Am 27. Mai 2020 ging beim AVET eine weitere Meldung betreffend tierschutzrelevante Trainingsmethoden des Beschwer- deführers im Umgang mit Hunden mit Verweis auf die Videos auf dessen Website ein (vgl. E-Mails vom 26./27.5.2020, Akten AVET 4C pag. 37 ff.). 3.5 Am 15. Juli 2020 führte das AVET eine unangemeldete Kontrolle beim Beschwerdeführer durch. Es stellte fest, dass dieser nur seine eigenen acht Hunde hält. Deren Haltung führte zu keinen Beanstandungen. Jedoch hielt das AVET fest, dass die Haltung von Hunden in Zimmerkäfigen, von denen der Beschwerdeführer zwei in seinem Haus hatte, verboten ist. Es sprach den Beschwerdeführer zudem auf die Videos auf seiner Website an und wies ihn darauf hin, dass die weiteren Schritte in diesem Zusammen- hang noch nicht abschliessend bestimmt seien. Das AVET übermittelte dem Beschwerdeführer rund vier Monate nach dem Kontrollbesuch das Protokoll dazu sowie das eingeholte Gutachten vom 13. April 2020 und die Meldung der Stiftung B.________ vom 14. Mai 2020, stellte das weitere Vorgehen in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Protokoll vom 15.7.2020 und Schreiben AVET vom 27.11.2020, Akten AVET 4C pag. 41 und 68 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich darauf mehrfach und aus- führlich zur Angelegenheit. Unter anderem erläuterte er die bei den Hunden auf den Videoaufnahmen angewendete Methode der «psychologischen Un- terwerfung» (vgl. Stellungnahme vom 25.3.2021 S. 13 f. und 33 ff., Akten AVET 4C pag. 220 ff.). 3.6 Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 verbot das AVET dem Beschwer- deführer jeglichen Umgang mit anderen als den aktuell von ihm gehaltenen Hunden (Dispositiv-Ziff. 1) und beschränkte die Hundehaltung auf die sieben zu diesem Zeitpunkt von ihm gehaltenen Hunde (Dispositiv-Ziff. 2). In teil- weiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers änderte die Vorinstanz Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung insofern ab, als sie dem Be- schwerdeführer im Umgang mit Hunden jegliche Praktiken verbot, mit denen in tierschutzrelevanter Form psychologischer Druck auf die Tiere ausgeübt wird, was insbesondere die Praxis der sog. «psychologischen Unterwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 11 fung» betrifft (vorne Bst. B). Während Hängigkeit der Beschwerden vor Ver- waltungsgericht führte das AVET eine unangemeldete Kontrolle beim Be- schwerdeführer durch, um die Einhaltung der Anordnungen der Verfügung vom 1. April 2016 zu überprüfen (vgl. vorne E. 3.1); zum Gegenstand der vorliegenden Verfahren wurden keine Feststellungen gemacht (vgl. Kontroll- bericht vom 24.5.2023, Verfahren 100.2023.46 und 100.2023.50 act. 9). 4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 4.1 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung, ob der Umgang des Be- schwerdeführers mit Hunden seiner Kundschaft tierschutzrelevant ist, na- mentlich auf das schriftliche Gutachten zu Videos des Beschwerdeführers und die eigene Einschätzung des AVET als Fachbehörde abgestellt. Dem Gutachten komme ein hoher Beweiswert zu und es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von der Beurteilung der Fachpersonen abzuweichen. Das AVET und die Gutachterin hätten sich auf die aktuellen wissenschaftli- chen Erkenntnisse der Hundepsychologie gestützt. Diese seien zwar einer stetigen Weiterentwicklung unterworfen, die vom Beschwerdeführer vertre- tene «Rudelführer-Theorie» gelte jedoch in Fachkreisen als veraltete, aver- sive Erziehungsmethode. Der Beschwerdeführer bringe ansonsten nichts vor, was Zweifel am Gutachten wecken würde. Gestützt auf dieses sowie die eigene Beurteilung des AVET sei davon auszugehen, dass den Hunden mit der «psychologischen Unterwerfung» Leiden zugefügt werde und sie diese Behandlungsmethode unnötig überanstrenge, in Angst versetze und ernied- rige. Allfällige positive Verhaltensänderungen der Hunde würden daran nichts ändern. Tatsächlich wirkten insbesondere zwei Videos vom Training des Beschwerdeführers mit zwei Labradorhunden verstörend. Somit sei er- stellt, dass die vom Beschwerdeführer angewendeten Methoden, insbeson- dere jene der «psychologischen Unterwerfung», tierschutzrelevant und ver- boten seien (angefochtener Entscheid E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 12 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, beim Gutach- ten vom 13. April 2020 handle es sich nicht um ein Sachverständigengutach- ten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG, sondern um ein Parteigutachten, dem kein erhöhter Beweiswert zukomme. Die Expertise sei vorprozessual einge- holt worden und er habe sich weder zu den suggestiv formulierten Gutach- terfragen noch zur Person der Expertin und deren Eignung äussern können, was angesichts ihrer unterschiedlichen Ansichten zu den fraglichen Thera- pie- und Erziehungsmethoden angebracht gewesen wäre. Die Expertin sei zudem vorbefasst. Sie sei sodann weder auf ihre Pflicht zur Objektivität hin- gewiesen noch der Strafandrohung wegen falschen Gutachtens (Art. 307 i.V.m. Art. 309 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) unterstellt worden. Indem die Vorinstanz lediglich auf die Exper- tise abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig und damit nicht rechtsgenüglich festgestellt (Beschwerde im Verfahren 100.2023.46 Rz. 19 und 23). – Der DBT hält dem entgegen, die Gutachterin sei eine sehr erfahrene Verhaltenstierärztin und in der Lage, sich gestützt auf die vorgelegten Videos eine eigene Meinung zum Umgang des Be- schwerdeführers mit den Hunden zu bilden (Beschwerdeantwort im Verfah- ren 100.2023.46 S. 2). 4.3 Wenn ein Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt, kann die Behörde eine sachverständige Person als Expertin oder Experten beiziehen, auch wenn sie selbst mit ihren Fachleuten über tierschutzrechtliche Sach- kenntnisse verfügt. An das Sachverständigengutachten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG werden erhöhte Anforderungen gestellt: Die Behörde setzt die sachverständige Person ein und erteilt ihr einen Gutachterauftrag. Die Gut- achterin bzw. der Gutachter untersteht dem Prinzip der Unabhängigkeit und der Strafdrohung wegen falschen Gutachtens nach Art. 307 i.V.m. 309 StGB und ist zur Objektivität verpflichtet. Die Behörde macht die sachverständige Person auf die Hauptpflichten aufmerksam. Zudem müssen die verfahrens- rechtlichen Mitwirkungsbefugnisse der Parteien gewahrt werden (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 85 ff., 112). Diese ergeben sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 13 Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG). Im Einzelnen haben die Par- teien das Recht, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Person der Gut- achterin bzw. des Gutachters und deren Eignung sowie zu den Expertenfra- gen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Ist eine vorgängige An- hörung nicht möglich, sind den Betroffenen die Mitwirkungsrechte zumindest nachträglich zu gewähren (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 95 ff.). Die Behör- den sind aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht an neutrale Sachverständigengutachten gebunden. Diesen kommt aber ein ho- her Beweiswert zu. In Fachfragen dürfen die Behörden nur aus triftigen Grün- den davon abweichen. Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollstän- digkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 92). 4.4 Das Gutachten wurde vom AVET als verfügende Fachbehörde ein- geholt und nicht von einer Partei ins Verfahren eingebracht. Es handelt sich nicht um ein Parteigutachten (vgl. dazu BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 102; Bernhard Waldmann, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 19 N. 55). Der Be- schwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass das AVET ihn nicht vor Erteilung des Gutachterauftrags zur Person der Gutachterin und den Exper- tenfragen angehört hat. Im Auftrag an die Gutachterin hielt das AVET fest, gestützt auf die Expertise weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls einlei- ten zu können. Nach Vorliegen des Gutachtens vom 13. April 2020 reichte es im Mai 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen dessen Umgangs mit Hunden ein und führte im Juli 2020 eine unangekündigte Kon- trolle bei ihm durch (vgl. vorne E. 3.2 ff.). Dem Beschwerdeführer stellte das AVET das Gutachten erst im November 2020, mehr als sieben Monate nach Vorliegen zur schriftlichen Stellungnahme zu. Zudem gewährte es ihm auf sein Gesuch hin Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer erhielt damit die Mög- lichkeit, sich zumindest vor Erlass der Verfügung zur Person der Sachver- ständigen und den ihr gestellten Fragen sowie zur ihrem Gutachten zu äus- sern, wovon er Gebrauch gemacht hat (vgl. vorne E. 3.5). Der (damals nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme un- ter anderem aus, das AVET habe das Gutachten von einer Person erstellen lassen, «die in ihrer Beurteilung nicht neutral sein [könne] und sich mit dem Thema Leithund und [deren] besonderen Bedürfnisse im Umgang noch nie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 14 intensiv oder wenigstens ausreichend befasst [habe]». Ausserdem habe die amtliche Tierärztin bereits bei der Auftragserteilung an die Gutachterin ihre persönliche Meinung kundgetan, was ein neutrales Gutachten verunmögli- che. Weiter warf der Beschwerdeführer mehrere Fragen auf, die «alle Betei- ligten [sich hätten] stellen müssen, bevor sie urteil[t]en, resp. verurteil[t]en» (Eingabe vom 17.3.2021 S. 13 und 17, Akten AVET 4C pag. 87 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb das AVET den Beschwerdeführer nicht vor- gängig zur Person der Gutachterin und den vorgesehenen Gutachterfragen anhörte. Allein der Umstand, dass es gestützt auf das Gutachten (erst noch) weitere Schritte prüfen wollte, scheint nicht ausreichend, um darauf zu ver- zichten; es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Schritte durch eine vorgän- gige Anhörung des Beschwerdeführers hätten beeinträchtigt werden kön- nen, zumal sich die Expertise auf bestehende Videos stützte. Es ist fraglich, ob unter diesen Umständen der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör ausreichend gewahrt wurde, da eine nachträgliche Gewährung der Mitwirkungsrechte grundsätzlich voraussetzt, dass eine vorgängige An- hörung nicht möglich war (E. 4.3 hiervor). Ungeachtet der Begründetheit der Einwände des Beschwerdeführers zieht eine Gehörsverletzung – aufgrund der formellen Natur des Anspruchs – in der Regel die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids nach sich (statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 144 I 11 E. 5.3). Zwar könnte eine Gehörsverletzung durch die nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfü- gung unter Umständen geheilt werden, soweit dem Beschwerdeführer da- durch keine Nachteile entstanden sind (zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]). Im kon- kreten Fall wäre es aber umso wichtiger gewesen, dem Beschwerdeführer die Mitwirkungsrechte vorgängig zu gewähren, als die Unvoreingenommen- heit der Gutachterin durch einen E-Mail-Austausch mit dem AVET infrage gestellt wird (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Der Beschwerdeführer wirft der Gutachterin vor, sie sei vorbefasst. Dem Gutachten ging eine informelle Anfrage des AVET per E-Mail an die Gutachterin voraus sowie offenbar ein Telefonat, verweist das AVET in der E-Mail doch auf ein Gespräch («Wie besprochen […]»). Die Gutachterin hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 15 in ihrer Antwort bereits vor ihrem eigentlichen Gutachten eine erste Einschät- zung zum Umgang des Beschwerdeführers mit Hunden abgegeben (vgl. vorne E. 3.2). Dass sich eine sachverständige Person bereits mit einer Per- son befasst hat, schliesst ihren späteren Beizug als Gutachterin nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung ist jedoch anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen; insbeson- dere wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sach- lich abfasste (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.4, 132 V 93 E. 7.2.2; VGE IV/2024/347 vom 31.7.2024 E. 2.5). Umgekehrt ist Voreingenommenheit trotz Vorbefassung zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die sachverständige Person andere Fragen zu beantworten oder ihr erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn sie die Schlüssigkeit ihrer früheren Expertise zu überprüfen hat (statt vieler: VGE IV/2024/347 vom 31.7.2024 E. 2.5; Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 27). – In ihrer Antwort auf die informelle Anfrage des AVET gab die Gut- achterin eine erste fachliche Einschätzung insbesondere zu einem Video des Beschwerdeführers mit einer Labradorhündin ab, wohingegen sie für das Gutachten weitere Videos eingehend analysierte und konkrete Fragen des AVET beantwortete. Dennoch ergab sich bereits aus der E-Mail-Antwort der Gutachterin, dass diese im Umgang des Beschwerdeführers insbesondere mit der Labradorhündin massiven psychischen Druck sowie eine Verletzung deren Würde erkennt und die fachlichen Aussagen des Beschwerdeführers als inkorrekt erachtet. Zudem äusserte sie ihre Hoffnung, dass «solchem Vorgehen ganz offiziell der Riegel geschoben werden» könne (vorne E. 3.2). Selbst wenn sie in den übrigen Videos kein tierschutzrelevantes Verhalten erkannt hätte, ändert dies nichts daran, dass zumindest hinsichtlich des Vi- deos mit der Labradorhündin der Anschein entstehen konnte, dass die Gut- achterin ihr Gutachten nicht mehr ergebnisoffen werde abgeben können. Das AVET seinerseits konnte aufgrund der E-Mail-Antwort davon ausgehen, dass die Gutachterin im Gutachten den Umgang des Beschwerdeführers be- züglich Ausübung psychischen Drucks und mit Blick auf die Würde der Hün- din kritisieren würde. So dankte die amtliche Tierärztin der Gutachterin im E-Mail-Austausch für ihre «unterstützenden Worte» (vgl. E-Mails vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 16 10./12.3.2020, Akten AVET 4C pag. 8-10). Nach dem Gesagten erweckt der Kontakt zwischen dem AVET und der Gutachterin nur rund eineinhalb Wo- chen vor dem Gutachterauftrag und betreffend denselben Fall objektiv be- trachtet erhebliche Zweifel, dass die Begutachtung noch als offen und nicht vorbestimmt erschien. Daran ändert nichts, dass die Gutachterin Tierärztin mit Fähigkeitsausweis Verhaltensmedizin sowie Fachzeugnis Beurteilung gefährlicher Hunde und Vorstandsmitglied der Schweizerischen Tierärztli- chen Vereinigung für Verhaltensmedizin ist (vgl. Gutachten S. 12) und kein Grund ersichtlich ist, an ihren Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Verhaltensmedizin bei Hunden zu zweifeln. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Gutachterin tatsächlich befangen ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 96 und Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 25; Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 19 N. 64). 4.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das AVET die Gutachterin nicht (ausdrücklich) auf die von ihr geforderte Objektivität und Unabhängig- keit sowie die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 i.V.m. Art. 309 StGB aufmerksam gemacht hat. Der Hinweis auf bzw. die Unterstel- lung der Fachperson unter diese Pflichten führt dazu, dass sachverständige Personen bei Verwaltungs- oder Gerichtsgutachten eine besondere Rechts- stellung einnehmen im Vergleich zu von Parteien bestellten Fachpersonen. Dadurch kommt auch den von ihnen erstatteten Gutachten prozessual bzw. beweisrechtlich eine unterschiedliche Stellung zu: Parteigutachten können zwar als integrierender Bestandteil einer Rechtsschrift in das Verfahren ein- gebracht werden. Sie haben indessen beweisrechtlich bloss den Stellenwert eines Parteistandpunkts, sind aber immerhin im Rahmen der freien Beweis- würdigung zu berücksichtigen (zum Ganzen BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; zur Rechtslage im Zivilprozess ab dem 1.1.2025 [AS 2023 491], die auch in Be- zug auf Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] Änderungen bringt, vgl. Bot- schaft des Bundesrats zur Änderung der ZPO, in BBl 2020 S. 2697 ff., 2751 f., sowie bereits Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 102). Demgegenüber kommt Verwaltungs- und Gerichtsgutachten ein hoher Beweiswert zu; die Behörden weichen davon in Fachfragen nur aus triftigen Gründen ab (vorne E. 4.3). Die Belehrung über die Pflichten der Gutachtensperson ist damit für den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend. Die ZPO, nach deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 17 Bestimmungen die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Be- weismittel im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren grundsätzlich er- folgen (Art. 19 Abs. 2 VRPG), sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht bzw. die Behörde die sachverständige Person auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hinweist (Art. 184 Abs. 2 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 112). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zum Zivil- und Straf- recht ist der Hinweis auf Art. 307 StGB betreffend falsche Gutachten Gültig- keitserfordernis hinsichtlich der Verwendung des Gutachtens als Beweismit- tel; unterbleibt die Belehrung, stellt dies grundsätzlich ein Verwertungsverbot dar (vgl. etwa Schmid/Baumgartner, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 184 N. 1; Sven Rüetschi, in Berner Kommentar, Art. 184 ZPO N. 6; BGE 141 IV 423 E. 3.3 [betreffend Strafpro- zess]). Ob Art. 307 StGB, der sich auf Gutachten in einem gerichtlichen Ver- fahren bezieht, auch für von Behörden im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten gilt, muss hier nicht vertieft werden (für das Verwal- tungsverfahren auf Bundesebene verneinend etwa Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 19 N. 66; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Aufl. 2021, N. 773). Jedenfalls kann einem solchen nur dann erhöhter Be- weiswert wie einem Gerichtsgutachten zukommen, wenn die sachverstän- dige Person auf die von ihr geforderte Objektivität, Unabhängigkeit und wahr- heitsgetreue Begutachtung aufmerksam gemacht wurde (vgl. Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich 2016, S. 90 f.; ferner Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 3.135). Das ist hier unbestritte- nermassen nicht geschehen, was im vorliegenden Fall aber umso wichtiger gewesen wäre, als die Gutachterin zunächst informell angefragt wurde und der Beschwerdeführer sich nicht vorgängig zu ihrer Person sowie den Gut- achterfragen äussern konnte (vorne E. 4.4 f.). Entgegen der WEU ist gerade auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres von einem hohen Beweiswert des Gutachtens auszugehen. 4.7 Zusammengefasst stellen im konkreten Fall bereits das Unterlassen der vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers nach dem informellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 18 Austausch zwischen dem AVET und der Gutachterin vor dem Gutachterauf- trag formelle Mängel von einer Tragweite dar, dass erhebliche Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachterin sowie der Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen. Diese werden durch die unterlassene Belehrung der Gutachterin zusätzlich verstärkt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann daher auf das Gutachten nicht abgestellt werden; namentlich kam auch eine Heilung der Verletzung von grundlegenden Garantien bei der Begutach- tung nicht in Betracht. Es erübrigt sich damit, inhaltlich auf das Gutachten einzugehen und dieses auf seine Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Um den Entscheid der WEU zu überprüfen und die Frage zu beurteilen, ob der Umgang des Beschwerdeführers mit Hunden tierschutzrechtlich relevant ist, bleibt damit einzig die eigene Einschätzung des AVET (vgl. vorne E. 4.1). Dieses verfügt als Fachbehörde zwar über be- sondere Sachkenntnisse im Bereich des Tierschutzrechts. Für den konkre- ten Fall hat es diese aber offenkundig als unzureichend erachtet, ansonsten es sich kaum veranlasst gesehen hätte, ein Sachverständigengutachten ein- zuholen und seine Beurteilung und Verfügung massgeblich darauf abzustüt- zen. Ohne ein verwertbares Gutachten einer sachverständigen Person er- weist sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall als unvollständig abgeklärt. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, den entscheidwesentlichen Sachverhalt namentlich durch Einholung eines neuen Gutachtens zu ermit- teln, um diesen alsdann als erste (und einzige) kantonale Instanz zu beurtei- len. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die WEU zurückzuweisen, wobei es dieser unbenommen ist, die Angelegen- heit ihrerseits an das AVET zurückzuweisen (vgl. etwa VGE 2022/229/230 vom 12.2.2024 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16). 4.8 Bei der Weiterführung der Verfahren werden auch die vor dem Ver- waltungsgericht neu eingereichten Videos des Beschwerdeführers in die Be- urteilung miteinzubeziehen sein (vgl. Beilagen 17-24 im Verfahren 100.2023.50 act. 7B; Beschwerde im Verfahren 100.2023.50 S. 7 ff.; zur Berücksichtigung von Noven Art. 25 VRPG). Der DBT und der Beschwerde- führer äussern diametrale Ansichten zu dem auf den Videos ersichtlichen Umgang des Beschwerdeführers mit Hunden (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren 100.2023.50 Rz. 11 und 15; Stellungnahme DBT vom 3.7.2023 S. 3 ff. und 8 f., vereinigtes Dossier act. 13). Dem Verwaltungsgericht ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 19 mangels Fachkenntnissen nicht möglich, die Aufnahmen zu interpretieren. Dies ist der Fachbehörde oder einer sachverständigen Person zu überlas- sen. 4.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der entscheidrelevante Sachver- halt mangels verwertbaren Gutachtens ungenügend abgeklärt wurde. Die Beschwerden erweisen sich insofern als begründet und sind, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.2), dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Verfahren im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (jeweils Eventual- begehren; vgl. vorne Bst. C). Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. 5. 5.1 Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Ver- ringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Bearbeitungs- aufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 10 mit Hinweisen). 5.2 Im Verfahren 100.2023.46 obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, da er mit seinem Eventualantrag durchdringt (vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfängli- chen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück- weisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollstän- digen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der Beschwerdefüh- rer ist insofern als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die Kosten für das Verfahren 100.2023.46 dem DBT als Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter hat der DBT dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Verfahren 100.2023.46 ein Honorar von Fr. 13'235.18 (inkl. Auslagen und MWSt) gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 20 tend (vgl. Honorar für Verfahren vor WEU und Verwaltungsgericht von ins- gesamt Fr. 31'660.18 [Kostennote vom 6.9.2024, vereinigtes Dossier act. 27] abzüglich Honorar für Verfahren vor WEU von Fr. 18'425.-- [Kosten- note vom 28.10.2021, Akten WEU 4B pag. 279]). Dieses Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kriterien als überhöht: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) be- trägt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Sind be- deutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Die An- gelegenheit ist von durchschnittlicher Schwierigkeit. Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Zwar sind die Akten von einem gewissen Umfang und waren zudem Videos zu sichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers war mit der Angelegenheit und weitgehend auch mit den Dokumen- ten und Beweismitteln aufgrund der Vertretung vor der Vorinstanz bereits vertraut, was seinen Aufwand insofern reduzierte. Er hatte im Verfahren 100.2023.46 neben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde je eine Stellung- nahme zum Kontrollbericht des AVET und zu den diesbezüglichen Bemer- kungen des DBT zu verfassen, was den Umfang eines durchschnittlichen Verfahrens nicht übersteigt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Streit- sache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Insgesamt er- weist sich der in der Sache gebotene Zeitaufwand dennoch als durchschnitt- lich und ein Überschreiten des Rahmentarifs ist nicht angezeigt. Insbeson- dere begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern bedeutende vermö- gensrechtliche Interessen zu wahren waren, die einen Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV rechtfertigen würden. Solche stehen auf dem Spiel, wenn ent- weder unmittelbar geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen strittig sind, was hier nicht der Fall ist, oder auf andere Weise vorwiegend finanzielle In- teressen hinreichend direkt betroffen sind (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 18 ff.). Hier stehen tierschutzrechtliche Interessen im Vordergrund. Zwar betreffen die Massnahmen die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit auch seine finanziellen Interessen. Diese sind im Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 21 100.2023.46 aber nicht massgebend betroffen, ging es doch nicht um eine weitgehende Einschränkung seiner Tätigkeit, sondern um ein Verbot einzig von Praktiken, mit denen in tierschutzrelevanter Form psychologischer Druck auf die Tiere ausgeübt wird. Der Beschwerdeführer macht zudem selber gel- tend, dass sich seine Seminare hauptsächlich an die Halterinnen und Halter richteten, und zeigte sich zudem überzeugt, dass seine Trainings auch ohne die «psychologische Unterwerfung» funktionierten (vgl. Beschwerde 100.2023.46 Rz. 33). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände er- scheint für das Verfahren 100.2023.46 vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen, die der DBT dem Beschwerdeführer zu ersetzen hat. 5.4 Im Verfahren 100.2023.50 obsiegt der DBT teilweise, da er ebenfalls mit seinem Eventualantrag durchdringt (vorne Bst. C). Aufgrund der Praxis des Verwaltungsgerichts (vorne E. 5.2) ist er ebenfalls als vollständig obsie- gend zu betrachten. Entsprechend sind die Kosten für das Verfahren 100.2023.50 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der DBT beantragt zu- dem eine angemessene Parteientschädigung (vgl. Beschwerde Rz. 26). Gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG kann Privaten, die ihren Prozess selber ge- führt haben, eine Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt wer- den. Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsentschädigung für den Fall des Obsiegens, welche jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhal- tung zugesprochen wird. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in de- nen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsauf- wand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere hat sich der Aufwand des DBT in einem Rahmen gehalten, der nach der Praxis des Verwaltungsgerichts keine Parteientschädigung recht- fertigt. 5.5 Die WEU wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kos- ten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rück- weisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 22 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgerichtsgesetzes als Zwischenentscheide. Sie können nur unter ei- ner der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechts- mittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, dahin gutge- heissen, dass der Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Verfahren im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2023.46 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Be- schwerdegegner im Verfahren 100.2023.46 auferlegt.
b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwer- deführer im Verfahren 100.2023.46 nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückerstattet.
c) Der Beschwerdegegner im Verfahren 100.2023.46 hat dem Be- schwerdeführer im Verfahren 100.2023.46 für dieses Verfahren die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
3. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2023.50 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Be- schwerdegegner im Verfahren 100.2023.50 auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nrn. 100.2023.46/50U, Seite 23
b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwer- deführer im Verfahren 100.2023.50 nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückerstattet.
c) Im Verfahren 100.2023.50 werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer / Beschwerdegegner 100.2023.46 / 100.2023.50
- Beschwerdegegner / Beschwerdeführer 100.2023.46 / 100.2023.50
- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern
- Eidgenössisches Departement des Innern und mitzuteilen:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.