Verkehrsbeschränkung; Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der D.________strasse (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2022; BVD 140/2021/13) | Verkehr
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Verkehrsbeschränkun- gen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Inter- essenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnah- men in erster Linie bei den verfügenden Behörden sowie bei jenen mit spe- ziellen Fachkenntnissen. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen er- heblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst ge- rechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorneh- men oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkenn- bar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGE 136 II 539 E. 3.2 a.E.; BVR 2022 S. 515 E. 2.2 mit Hinweisen; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 115 f.; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 4
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1________, wo er wohnt und ei- nen Landwirtschaftsbetrieb führt. Das Grundstück ist über den C.________weg erschlossen. Dabei handelt es sich um eine mehrheitlich asphaltierte Flurstrasse, die südwestlich des Grundstücks des Beschwerde- führers in die D.________strasse (Kantonsstrasse) mündet. Eigentümerin der Flurstrasse ist eine Flurgenossenschaft. Auf der D.________strasse gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Von Osten herkommend befindet sich die Einmündung in den C.________weg auf der rechten Strassenseite kurz nach dem Ende einer Rechtskure.
E. 2.2 Im Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an die EG B.________ und hielt fest, er müsse in den Sommer- und Herbstmonaten regelmässig die D.________strasse mit einer Mutterkuhherde überqueren. Aufgrund des gestiegenen Verkehrsaufkommens, der teilweise aggressiven Fahrweise der motorisierten Verkehrsteilnehmenden und der unübersichtli- chen Kurve komme es im Bereich seiner Liegenschaft regelmässig zu ge- fährlichen Situationen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher darum, die Höchstgeschwindigkeit auf der D.________strasse im Kurvenbereich bis oberhalb seiner Liegenschaft auf 60 km/h zu reduzieren (act 4B pag. 1 f.). Zuvor hatte sich bereits ein Bewohner des …quartiers bei der Gemeinde ge- meldet und eine Temporeduktion verlangt, weil dort viele Kinder die Strasse queren und dieser entlanglaufen müssten. Die EG B.________ leitete die Eingaben in befürwortendem Sinn an das TBA weiter. Dieses beauftragte ein Ingenieurbüro mit einem Verkehrsgutachten.
E. 2.3 Im Verkehrsgutachten vom 23. Juni 2021 wurde eine Geschwindig- keitsreduktion auf einem rund 1'300 m langen Abschnitt der D.________strasse zwischen der Ortschaft B.________ und der Einmün- dung C.________weg untersucht. Das Gutachten kam zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis für zu Fuss Gehende bestehe. Vor allem im Bereich der Knoten und Bushaltestellen sowie der Wanderroute seien Querungsbedürfnisse vorhanden. Dieser Abschnitt sei zudem Teil des Schulwegs, wobei Kinder die Strasse häufig queren und dieser entlangge- hen müssten. Die wichtigsten Knoten und Querungssituationen sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 5 stark kurvige Teil der Strasse befänden sich innerhalb eines rund 700 m lan- gen Abschnitts zwischen der Ortstafel B.________ und der Einmündung E.________strasse. Hier lasse sich die Situation durch eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit insbesondere für den Fuss- und Veloverkehr ver- bessern (act. 4B pag. 6 ff., insb. 24 f.). Gestützt auf dieses Gutachten erliess das TBA die erwähnte Verkehrsbeschränkungsverfügung (vgl. vorne Bst. A). Die Rechtskurve Richtung F.________ in der Nähe der Liegenschaft des Be- schwerdeführers beginnt erst nach der E.________strasse und gehört damit nicht zum Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeit reduziert werden soll. Anders als vom Beschwerdeführer gewollt, gilt in dieser Kurve daher unverändert eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
E. 3.1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen – mit Ausnahme von Autostras- sen und Autobahnen – ausserorts grundsätzlich 80 km/h (Art. 32 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Davon kann die zuständige Behörde für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten abweichen, um besondere Gefahren im Strassenverkehr zu vermeiden oder zu vermindern, eine übermässige Umweltbelastung zu reduzieren oder den Verkehrsablauf zu verbessern (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 der Signalisations- verordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Die zulässigen Herabsetzungsgründe werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend umschrieben (BGer 1C_206/2008 vom 9.10.2008, E. 2.1; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 62). Danach ist die Herabsetzung zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a), wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und -benützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b), wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (Bst. c) oder wenn dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 6 Schadstoffe) vermindert werden kann und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt (Bst d). Vor der Festlegung abweichen- der Höchstgeschwindigkeiten ist durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Folglich ist eine Geschwindigkeit von 80 km/h namentlich auf Strecken gerechtfertigt, die gut ausgebaut und übersichtlich sind, die keine besonderen Gefahrenstellen auf- weisen und wo keine anderen Schutzbedürfnisse vorhanden sind. Die Ge- schwindigkeit kann demgegenüber herabgesetzt werden, wenn eine Ausser- ortsstrecke diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollumfänglich erfüllt. Eine nicht rechtzeitig erkennbare Gefahr ist namentlich dann zu bejahen, wenn die Sichtweiten baulich bedingt ungenügend sind wie etwa bei Kurven, Kuppen oder Knoten (BVR 2010 S. 78 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 3.2 Gemäss der VSS-Norm SN 40 273a ist für die Bestimmung der erforderlichen Sichtweite insbesondere die Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge massgebend. Bei einem Knoten ohne Gehweg – was auf die Einmündung C.________weg zutrifft – gilt bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 80 km/h eine Knotensichtweite zwischen 110 m und 140 m (Ziff. 12.1; vgl. auch VGE 2016/166 vom 3.7.2017 E. 3.4, 2015/306 vom 15.6.2016 E. 2.5).
E. 4 Der Beschwerdeführer ist vorab der Auffassung, das Verkehrsgutachten vom 23. Juni 2021 befasse sich nicht ausreichend mit dem Knoten C.________weg (Beschwerde S. 4 ff.).
E. 4.1 Gemäss den unbestrittenen Angaben im Verkehrsgutachten beträgt die Knotensichtweite beim C.________weg in Blickrichtung rechts mehr als 120 m. Insoweit ist die Situation unproblematisch. Nach links (Richtung Kurve) misst die Sichtweite hingegen lediglich 100 m. Nach dem Gesagten ist bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge von 80 km/h eine Knotensichtweite zwischen 110 m und 140 m erforderlich (vorne E. 3.2). Das Verkehrsgutachten kam folgerichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 7 zum Schluss, dass die Knotensichtweite beim C.________weg in mindestens eine Richtung nicht eingehalten sei (act. 4B pag. 21).
E. 4.2 Trotz dieser Feststellung geht das Gutachten im Folgenden mit kei- nem Wort darauf ein, weshalb in diesem Bereich dennoch auf eine Herab- setzung der momentan geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu verzichten sei. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Knoten C.________weg ist umso weniger verständlich, als das Gutachten unter Ziff. 1.1 «Ausgangslage und Auftrag» ausführt, die Herabsetzung der erlaub- ten Höchstgeschwindigkeit sei von Anwohnenden beantragt worden, auch auf die Situation des Beschwerdeführers hinweist, der beidseits der Strasse einen Landwirtschaftsbetrieb führe und regelmässig mit einer Mutterkuh- herde und landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Strasse queren müsse, und festhält, der Bericht beinhalte «alle notwendigen Unterlagen und Überprü- fungen zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit» (S. 1, vgl. ferner S. 6, act. 4B pag. 10, 15). Diesem Anspruch wird das Verkehrsgutachten nach dem Gesagten nicht gerecht. Der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt wer- den, wenn sie ausführt, das Gutachten sei «vollständig, schlüssig und nach- vollziehbar» (angefochtener Entscheid E. 5b).
E. 5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei von einer falschen Zufahrtsgeschwindigkeit ausgegangen (Beschwerde S. 4).
E. 5.1 Die BVD erachtet die Sichtweiten trotz der Angaben im Verkehrsgut- achten als genügend und hat erwogen, bei der Einmündung E.________strasse hätten Tempomessungen stattgefunden und in Richtung F.________ eine gefahrene Geschwindigkeit von 72 km/h ergeben. Zwar seien im Kurvenbereich beim C.________weg keine Messungen durchgeführt worden, aufgrund der Ergebnisse bei der E.________strasse könne aber ebenfalls von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h ausgegangen werden. Demnach betrage die nach VSS-Norm erforderliche Sichtweite zwischen 90 m und 110 m. Mit Blick auf die konkreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 8 Verhältnisse genüge die vorhandene Knotensichtweite von 100 m (angefochtener Entscheid E. 5d).
E. 5.2 Gemäss dem Verkehrsgutachten sind an zwei Standorten Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen worden. Der hier interessierende Messpunkt «2r» befindet sich in Fahrtrichtung F.________ kurz nach der Einmündung E.________strasse und der Busstation Schoren. Die Geschwindigkeit, die von 85 % der Fahrzeuge nicht überschritten wird (V85), beträgt dort in Fahrtrichtung F.________ 72 km/h (act. 4B pag. 16 f.). Die Vorinstanz hat dieses Messergebnis auf die Situation beim C.________weg übertragen. Dies, obwohl die beiden Standorte bedeutende Unterschiede aufweisen: Der Messpunkt «2r» befindet sich nach einer kritischen Stelle mit der Einmündung der vortrittsberechtigten E.________strasse und der Bushaltestelle Schoren. Auf dem anschliessenden, bis zur Rechtskurve überblickbaren Strassenabschnitt ist mit einer Beschleunigung bis 80 km/h und mit einer entsprechend hohen Einfahrtsgeschwindigkeit in die Kurve zu rechnen, zumal das Siedlungsgebiet bereits weiter zurück liegt. Davon geht auch die BVD aus. Sie hat zwar auch festgehalten, gemäss Satellitenbildern und Fotos auf Google Maps handle sich um eine steigende Rechtskurve mit linksseitiger Sichtbeschränkung. Daher sei zu erwarten, dass die fahrzeugführende Person bei gebotener Vorsicht die Geschwindigkeit reduziere. Selbst wenn diese Umstände tatsächlich für eine verlangsamte Kurvenausfahrt sprechen, gilt es zugleich zu beachten, dass sich die Landschaft öffnet, keine Bushaltestellen in der Nähe sind und mit noch weniger Fussgängerinnen und Fussgängern zu rechnen ist. Da sich in den Akten zudem keine Angaben zum Kurvenradius finden, lässt sich nicht berechnen, mit welcher Geschwin- digkeit die Kurve mit genügender Sicherheit befahren werden kann. Die Annahme, dass die gefahrene Geschwindigkeit auch ausgangs Kurve 72 km/h beträgt, lässt sich folglich nicht nachvollziehen, zumal das TBA dies vor der Vorinstanz mit keinem Wort begründet hat (Stellungnahme vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14).
E. 5.3 Die BVD und auch das TBA weisen weiter darauf hin, dass die Strasse in der Kurve ansteige, was den Bremsweg verringere und zu einer Reduktion der notwendigen Sichtweite führe (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 9 E. 5c f.; Stellungnahme des TBA vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14). – Die Längsneigung einer Strasse ist bei der Frage zu berücksichtigen, auf wel- chen Wert innerhalb der Bandbreite für die Knotensichtweite abzustellen ist (vgl. Ziff. 12.1 Al. 3 VSS-Norm SN 40 273a). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erstellt, dass die Sichtweite zumindest den unteren Wert der Bandbreite erreicht. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanzen mit einem generellen Hin- weis auf die Steigung begnügen, ohne darzulegen, inwieweit sich dadurch die erforderliche Sichtweite konkret verringern soll.
E. 5.4 Die BVD hat die Sichtweiten auch deshalb als eingehalten beurteilt, weil zu erwarten sei, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer die Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h bei gebotener Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht ausfahren würden (angefochtener Entscheid E. 5d, 5g). – Zwar haben Fahrzeugführerinnen und -führer die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). Es kann indessen nicht als erstellt gelten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausgangs der Kurve vor dem Knoten C.________weg nicht ausgefahren wird (vorne E. 5.2; E. 5.5 hiernach). Der Beschwerdeführer hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich das neue Temporegime unter Umständen negativ auf den hier interessieren- den Streckenabschnitt auswirken kann, weil die herabgesetzte Höchstge- schwindigkeit vor der Kurve enden soll (Beschwerde S. 4 f.). So ist nicht aus- zuschliessen, dass Fahrzeugführerinnen und -führer durch die Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zur Beschleunigung und zum schnelleren Befahren der Kurve verleitet werden. Daran ändert nichts, dass im Verkehrsgutachten in genereller Weise festgehalten wird, es seien keine nachteiligen Effekte aufgrund der Massnahmen zu erwarten (S. 16, act. 4B pag. 25; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5g). Das Gutachten setzt sich wie dargelegt nicht mit der Situation beim C.________weg auseinander (vorne E. 4.2), weshalb nicht angenommen werden kann, dass die Auswir- kungen der verfügten Massnahmen auf den Kurvenbereich bzw. den Knoten C.________weg konkret und ernsthaft geprüft worden sind.
E. 5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Sichtweiten ist mit Blick auf das Erwogene nur mit zusätzlichen Geschwindigkeitsmessungen im Bereich des Kurvenausgangs möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Strecke laut
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 10 Verkehrsgutachten für den Freizeitverkehr und dabei vor allem für «Zweirä- der» attraktiv ist und die Anwohnenden das Fahrverhalten teilweise als aggressiv wahrnehmen. Trotz kurviger Topografie bei gleichzeitig schmaler Fahrbahnbreite kommt es denn auch regelmässig zu Geschwindigkeitsüberschreitungen (S. 10, act. 4B pag. 19). Ist nach Auffassung der Fachstelle zu erwarten, dass der Motorradverkehr erhebliche Auswirkungen auf die Messergebnisse hat, sind die Messungen daher während der Motorradsaison durchzuführen (vgl. VGE 2015/306 vom 15.6.2016 E. 2.4.3).
E. 6.1 Im Übrigen hat die BVD erwogen, nach dem Knoten C.________weg gelte auf dem weiteren Verlauf der Strecke bis zum Ortseingang F.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dieser Abschnitt würde relativ kurz ausfallen, wenn das Tempo-60-Regime bis zum Bereich des C.________s weitergelten würde. Dies spreche ebenfalls gegen das Anlie- gen des Beschwerdeführers, weil sich kurze Strecken mit Höchstgeschwin- digkeiten negativ auf die Geschwindigkeitshomogenität auswirkten und für Fahrzeugfüherinnen und Fahrzeugführer nicht nachvollziehbar seien (ange- fochtener Entscheid E. 5g). – Soweit ersichtlich, werden nach der Praxis der Vorinstanz für Strassenabschnitte, die kürzer als 300 m sind, keine Ge- schwindigkeitsanpassungen vorgenommen (BVD 140/2018/20 vom 5.6.2017 E. 4c). Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz keine Angaben über die konkrete Länge des beschriebenen Streckenabschnitts. Dieser würde aber auch nach Umsetzung der vom Beschwerdeführer geforderten Temporeduktion deutlich mehr als 300 m betragen (vgl. Geoportal des Kan- tons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <https://www.topo.apps.be.ch/pub/map/>; ferner Beschwerde S. 5). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen vermögen den Verzicht auf die verlangte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit somit ebenfalls nicht zu begründen. Im Übrigen macht auch das TBA als Fachstelle nicht geltend, der nachfolgende Streckenabschnitt mit der allgemeinen Höchstgeschwin- digkeit würde zu kurz ausfallen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 11
E. 6.2 Das TBA argumentiert vielmehr, bei längeren Abschnitten mit redu- zierter Höchstgeschwindigkeit nehme die Bereitschaft der Verkehrsteilneh- merinnen und Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung derselben ab. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo über eine gewisse Distanz nicht ersichtlich sei, wieso die Höchstgeschwindigkeit reduziert sei. Um die notwendige Akzeptanz für die Massnahme zu erreichen, sei im strittigen Be- reich die reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht weitergeführt worden (angefochtener Entscheid E. 5c; Stellungnahme des TBA vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14). – Es mag zutreffen, dass herabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten über längere Strecken weniger gut eingehalten werden. Was unter einer «längeren» Strecke zu verstehen ist, lässt sich den Ausführungen des TBA indessen nicht entnehmen. Das verfügte Tempo-60- Regime jedenfalls erstreckt sich über rund 700 m (Verkehrsgutachten vom 23.6.2021 S. 16, act. 4B pag. 25; vorne E. 2.3). Die nicht mehr erfasste Ge- rade beträgt rund 170 m, bevor die Strasse in die fragliche Rechtskurve über- geht und der Knoten C.________weg folgt. Selbst unter Einbezug dieses umstrittenen Strassenabschnitts dürfte das allfällig verlängerte Tempo-60- Regime also weniger als 1 km betragen (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <https://www.topo.apps.be.ch/pub/map/>). Es erscheint zumindest fraglich, ob dabei bereits von einer «längeren» Strecke gesprochen werden kann, die eine abnehmende Bereitschaft zum Einhalten der signalisierten Geschwindigkeit bewirkt. Soweit das TBA zudem vorbringt, im vorliegenden Fall sei für die Verkehrsteilnehmenden die herabgesetzte Geschwindigkeit über eine gewisse Distanz nicht verständlich, stehen diese Ausführungen im Widerspruch zum Verkehrsgutachten, wonach das Tempo- 60-Regime die wichtigen Knoten und Querungssituationen sowie den stark kurvigen Teil des Untersuchungsperimeters umfasse (S. 16, act. 4B pag. 25; vorne E. 2.3). Die Gerade vor der fraglichen Kurve mag zwar mit der gene- rellen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befahrbar sein (vorne E. 5.2), an- gesichts der von Weitem erkennbaren Kurve am Ende der geraden Strecke dürfte aber auch hier eine reduzierte Geschwindigkeit nicht geradezu unver- ständlich auf die Verkehrsteilnehmenden wirken. Es bleibt daher dabei, dass für die abschliessende Beurteilung des Anliegens des Beschwerdeführers der Sachverhalt genauer abgeklärt werden muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 12
E. 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, das TBA habe das Auf- stellen des Signals «Tiere» zu prüfen, weil der Beschwerdeführer die Strasse gelegentlich mit einer Mutterkuhherde überquert (angefochtener Entscheid E. 6c). – Dieses Signal warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn und hält als Gefahrensignal Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ebenfalls dazu an, die Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass sie sicher die Herrschaft über das Fahrzeug behalten (Art. 12 Abs. 2 SSV; Jürg Boll, Handkommentar zum Strassenverkehrsrecht 2022, Art. 32 N. 1319, 1330). Ob das TBA der- einst ein solches Signal aufstellen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, zumal die Vorinstanz selber festgehalten hat, sie könne nicht beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. So oder anders kann die Prü- fung, ob das Signal «Tiere» aufgestellt werden soll, eine vollständige Sach- verhaltserhebung nicht ersetzen.
E. 7.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz den massgeblichen Sachverhalt zu vervollständigen und ge- stützt auf die Ergebnisse eine erstmalige umfassende Prüfung vorzuneh- men. Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der BVD ist es unbenommen, die Angelegenheit ihrerseits gegebenenfalls an das TBA zurückzuweisen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und die von ihm verlangten Beweismassnahmen durchzuführen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind ebenfalls keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
E. 7.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit be- fasste BVD gemäss dem Ausgang der Neuprüfung festzulegen haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 13
E. 8 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2022 aufge- hoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde B.________ Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2023.36U HAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ Beschwerdeführer gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Verkehrsbeschränkung; Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der D.________strasse (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2022; BVD 140/2021/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis IV, verfügte am 24. August 2021 u.a. folgende Verkehrsbeschränkung betreffend die D.________strasse (Kantonsstrasse) in der Einwohnergemeinde (EG) B.________: «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h Ab Ortschaftstafel bis nach Einmündung E.________strasse» Am 9. September 2021 wurde die Verkehrsbeschränkung im Amtsanzeiger publiziert. B. Dagegen erhob A.________ am 7. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 ab. C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 26. Januar 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass von der Ortschaftstafel B.________ bis oberhalb der Einmündung des C.________s die Höchstge- schwindigkeit 60 km/h gelte. Eventuell sei der Entscheid der BVD aufzuhe- ben und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Verkehrsbeschränkun- gen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Inter- essenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnah- men in erster Linie bei den verfügenden Behörden sowie bei jenen mit spe- ziellen Fachkenntnissen. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen er- heblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst ge- rechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorneh- men oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkenn- bar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGE 136 II 539 E. 3.2 a.E.; BVR 2022 S. 515 E. 2.2 mit Hinweisen; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 115 f.; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 4 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1________, wo er wohnt und ei- nen Landwirtschaftsbetrieb führt. Das Grundstück ist über den C.________weg erschlossen. Dabei handelt es sich um eine mehrheitlich asphaltierte Flurstrasse, die südwestlich des Grundstücks des Beschwerde- führers in die D.________strasse (Kantonsstrasse) mündet. Eigentümerin der Flurstrasse ist eine Flurgenossenschaft. Auf der D.________strasse gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Von Osten herkommend befindet sich die Einmündung in den C.________weg auf der rechten Strassenseite kurz nach dem Ende einer Rechtskure. 2.2 Im Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an die EG B.________ und hielt fest, er müsse in den Sommer- und Herbstmonaten regelmässig die D.________strasse mit einer Mutterkuhherde überqueren. Aufgrund des gestiegenen Verkehrsaufkommens, der teilweise aggressiven Fahrweise der motorisierten Verkehrsteilnehmenden und der unübersichtli- chen Kurve komme es im Bereich seiner Liegenschaft regelmässig zu ge- fährlichen Situationen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher darum, die Höchstgeschwindigkeit auf der D.________strasse im Kurvenbereich bis oberhalb seiner Liegenschaft auf 60 km/h zu reduzieren (act 4B pag. 1 f.). Zuvor hatte sich bereits ein Bewohner des …quartiers bei der Gemeinde ge- meldet und eine Temporeduktion verlangt, weil dort viele Kinder die Strasse queren und dieser entlanglaufen müssten. Die EG B.________ leitete die Eingaben in befürwortendem Sinn an das TBA weiter. Dieses beauftragte ein Ingenieurbüro mit einem Verkehrsgutachten. 2.3 Im Verkehrsgutachten vom 23. Juni 2021 wurde eine Geschwindig- keitsreduktion auf einem rund 1'300 m langen Abschnitt der D.________strasse zwischen der Ortschaft B.________ und der Einmün- dung C.________weg untersucht. Das Gutachten kam zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis für zu Fuss Gehende bestehe. Vor allem im Bereich der Knoten und Bushaltestellen sowie der Wanderroute seien Querungsbedürfnisse vorhanden. Dieser Abschnitt sei zudem Teil des Schulwegs, wobei Kinder die Strasse häufig queren und dieser entlangge- hen müssten. Die wichtigsten Knoten und Querungssituationen sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 5 stark kurvige Teil der Strasse befänden sich innerhalb eines rund 700 m lan- gen Abschnitts zwischen der Ortstafel B.________ und der Einmündung E.________strasse. Hier lasse sich die Situation durch eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit insbesondere für den Fuss- und Veloverkehr ver- bessern (act. 4B pag. 6 ff., insb. 24 f.). Gestützt auf dieses Gutachten erliess das TBA die erwähnte Verkehrsbeschränkungsverfügung (vgl. vorne Bst. A). Die Rechtskurve Richtung F.________ in der Nähe der Liegenschaft des Be- schwerdeführers beginnt erst nach der E.________strasse und gehört damit nicht zum Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeit reduziert werden soll. Anders als vom Beschwerdeführer gewollt, gilt in dieser Kurve daher unverändert eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. 3. 3.1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen – mit Ausnahme von Autostras- sen und Autobahnen – ausserorts grundsätzlich 80 km/h (Art. 32 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Davon kann die zuständige Behörde für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten abweichen, um besondere Gefahren im Strassenverkehr zu vermeiden oder zu vermindern, eine übermässige Umweltbelastung zu reduzieren oder den Verkehrsablauf zu verbessern (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 der Signalisations- verordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Die zulässigen Herabsetzungsgründe werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend umschrieben (BGer 1C_206/2008 vom 9.10.2008, E. 2.1; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 62). Danach ist die Herabsetzung zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a), wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und -benützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b), wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (Bst. c) oder wenn dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 6 Schadstoffe) vermindert werden kann und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt (Bst d). Vor der Festlegung abweichen- der Höchstgeschwindigkeiten ist durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Folglich ist eine Geschwindigkeit von 80 km/h namentlich auf Strecken gerechtfertigt, die gut ausgebaut und übersichtlich sind, die keine besonderen Gefahrenstellen auf- weisen und wo keine anderen Schutzbedürfnisse vorhanden sind. Die Ge- schwindigkeit kann demgegenüber herabgesetzt werden, wenn eine Ausser- ortsstrecke diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollumfänglich erfüllt. Eine nicht rechtzeitig erkennbare Gefahr ist namentlich dann zu bejahen, wenn die Sichtweiten baulich bedingt ungenügend sind wie etwa bei Kurven, Kuppen oder Knoten (BVR 2010 S. 78 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss der VSS-Norm SN 40 273a ist für die Bestimmung der erforderlichen Sichtweite insbesondere die Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge massgebend. Bei einem Knoten ohne Gehweg – was auf die Einmündung C.________weg zutrifft – gilt bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 80 km/h eine Knotensichtweite zwischen 110 m und 140 m (Ziff. 12.1; vgl. auch VGE 2016/166 vom 3.7.2017 E. 3.4, 2015/306 vom 15.6.2016 E. 2.5). 4. Der Beschwerdeführer ist vorab der Auffassung, das Verkehrsgutachten vom 23. Juni 2021 befasse sich nicht ausreichend mit dem Knoten C.________weg (Beschwerde S. 4 ff.). 4.1 Gemäss den unbestrittenen Angaben im Verkehrsgutachten beträgt die Knotensichtweite beim C.________weg in Blickrichtung rechts mehr als 120 m. Insoweit ist die Situation unproblematisch. Nach links (Richtung Kurve) misst die Sichtweite hingegen lediglich 100 m. Nach dem Gesagten ist bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge von 80 km/h eine Knotensichtweite zwischen 110 m und 140 m erforderlich (vorne E. 3.2). Das Verkehrsgutachten kam folgerichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 7 zum Schluss, dass die Knotensichtweite beim C.________weg in mindestens eine Richtung nicht eingehalten sei (act. 4B pag. 21). 4.2 Trotz dieser Feststellung geht das Gutachten im Folgenden mit kei- nem Wort darauf ein, weshalb in diesem Bereich dennoch auf eine Herab- setzung der momentan geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu verzichten sei. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Knoten C.________weg ist umso weniger verständlich, als das Gutachten unter Ziff. 1.1 «Ausgangslage und Auftrag» ausführt, die Herabsetzung der erlaub- ten Höchstgeschwindigkeit sei von Anwohnenden beantragt worden, auch auf die Situation des Beschwerdeführers hinweist, der beidseits der Strasse einen Landwirtschaftsbetrieb führe und regelmässig mit einer Mutterkuh- herde und landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Strasse queren müsse, und festhält, der Bericht beinhalte «alle notwendigen Unterlagen und Überprü- fungen zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit» (S. 1, vgl. ferner S. 6, act. 4B pag. 10, 15). Diesem Anspruch wird das Verkehrsgutachten nach dem Gesagten nicht gerecht. Der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt wer- den, wenn sie ausführt, das Gutachten sei «vollständig, schlüssig und nach- vollziehbar» (angefochtener Entscheid E. 5b). 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei von einer falschen Zufahrtsgeschwindigkeit ausgegangen (Beschwerde S. 4). 5.1 Die BVD erachtet die Sichtweiten trotz der Angaben im Verkehrsgut- achten als genügend und hat erwogen, bei der Einmündung E.________strasse hätten Tempomessungen stattgefunden und in Richtung F.________ eine gefahrene Geschwindigkeit von 72 km/h ergeben. Zwar seien im Kurvenbereich beim C.________weg keine Messungen durchgeführt worden, aufgrund der Ergebnisse bei der E.________strasse könne aber ebenfalls von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h ausgegangen werden. Demnach betrage die nach VSS-Norm erforderliche Sichtweite zwischen 90 m und 110 m. Mit Blick auf die konkreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 8 Verhältnisse genüge die vorhandene Knotensichtweite von 100 m (angefochtener Entscheid E. 5d). 5.2 Gemäss dem Verkehrsgutachten sind an zwei Standorten Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen worden. Der hier interessierende Messpunkt «2r» befindet sich in Fahrtrichtung F.________ kurz nach der Einmündung E.________strasse und der Busstation Schoren. Die Geschwindigkeit, die von 85 % der Fahrzeuge nicht überschritten wird (V85), beträgt dort in Fahrtrichtung F.________ 72 km/h (act. 4B pag. 16 f.). Die Vorinstanz hat dieses Messergebnis auf die Situation beim C.________weg übertragen. Dies, obwohl die beiden Standorte bedeutende Unterschiede aufweisen: Der Messpunkt «2r» befindet sich nach einer kritischen Stelle mit der Einmündung der vortrittsberechtigten E.________strasse und der Bushaltestelle Schoren. Auf dem anschliessenden, bis zur Rechtskurve überblickbaren Strassenabschnitt ist mit einer Beschleunigung bis 80 km/h und mit einer entsprechend hohen Einfahrtsgeschwindigkeit in die Kurve zu rechnen, zumal das Siedlungsgebiet bereits weiter zurück liegt. Davon geht auch die BVD aus. Sie hat zwar auch festgehalten, gemäss Satellitenbildern und Fotos auf Google Maps handle sich um eine steigende Rechtskurve mit linksseitiger Sichtbeschränkung. Daher sei zu erwarten, dass die fahrzeugführende Person bei gebotener Vorsicht die Geschwindigkeit reduziere. Selbst wenn diese Umstände tatsächlich für eine verlangsamte Kurvenausfahrt sprechen, gilt es zugleich zu beachten, dass sich die Landschaft öffnet, keine Bushaltestellen in der Nähe sind und mit noch weniger Fussgängerinnen und Fussgängern zu rechnen ist. Da sich in den Akten zudem keine Angaben zum Kurvenradius finden, lässt sich nicht berechnen, mit welcher Geschwin- digkeit die Kurve mit genügender Sicherheit befahren werden kann. Die Annahme, dass die gefahrene Geschwindigkeit auch ausgangs Kurve 72 km/h beträgt, lässt sich folglich nicht nachvollziehen, zumal das TBA dies vor der Vorinstanz mit keinem Wort begründet hat (Stellungnahme vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14). 5.3 Die BVD und auch das TBA weisen weiter darauf hin, dass die Strasse in der Kurve ansteige, was den Bremsweg verringere und zu einer Reduktion der notwendigen Sichtweite führe (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 9 E. 5c f.; Stellungnahme des TBA vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14). – Die Längsneigung einer Strasse ist bei der Frage zu berücksichtigen, auf wel- chen Wert innerhalb der Bandbreite für die Knotensichtweite abzustellen ist (vgl. Ziff. 12.1 Al. 3 VSS-Norm SN 40 273a). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erstellt, dass die Sichtweite zumindest den unteren Wert der Bandbreite erreicht. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanzen mit einem generellen Hin- weis auf die Steigung begnügen, ohne darzulegen, inwieweit sich dadurch die erforderliche Sichtweite konkret verringern soll. 5.4 Die BVD hat die Sichtweiten auch deshalb als eingehalten beurteilt, weil zu erwarten sei, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer die Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h bei gebotener Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht ausfahren würden (angefochtener Entscheid E. 5d, 5g). – Zwar haben Fahrzeugführerinnen und -führer die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). Es kann indessen nicht als erstellt gelten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausgangs der Kurve vor dem Knoten C.________weg nicht ausgefahren wird (vorne E. 5.2; E. 5.5 hiernach). Der Beschwerdeführer hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich das neue Temporegime unter Umständen negativ auf den hier interessieren- den Streckenabschnitt auswirken kann, weil die herabgesetzte Höchstge- schwindigkeit vor der Kurve enden soll (Beschwerde S. 4 f.). So ist nicht aus- zuschliessen, dass Fahrzeugführerinnen und -führer durch die Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zur Beschleunigung und zum schnelleren Befahren der Kurve verleitet werden. Daran ändert nichts, dass im Verkehrsgutachten in genereller Weise festgehalten wird, es seien keine nachteiligen Effekte aufgrund der Massnahmen zu erwarten (S. 16, act. 4B pag. 25; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5g). Das Gutachten setzt sich wie dargelegt nicht mit der Situation beim C.________weg auseinander (vorne E. 4.2), weshalb nicht angenommen werden kann, dass die Auswir- kungen der verfügten Massnahmen auf den Kurvenbereich bzw. den Knoten C.________weg konkret und ernsthaft geprüft worden sind. 5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Sichtweiten ist mit Blick auf das Erwogene nur mit zusätzlichen Geschwindigkeitsmessungen im Bereich des Kurvenausgangs möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Strecke laut
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 10 Verkehrsgutachten für den Freizeitverkehr und dabei vor allem für «Zweirä- der» attraktiv ist und die Anwohnenden das Fahrverhalten teilweise als aggressiv wahrnehmen. Trotz kurviger Topografie bei gleichzeitig schmaler Fahrbahnbreite kommt es denn auch regelmässig zu Geschwindigkeitsüberschreitungen (S. 10, act. 4B pag. 19). Ist nach Auffassung der Fachstelle zu erwarten, dass der Motorradverkehr erhebliche Auswirkungen auf die Messergebnisse hat, sind die Messungen daher während der Motorradsaison durchzuführen (vgl. VGE 2015/306 vom 15.6.2016 E. 2.4.3). 6. 6.1 Im Übrigen hat die BVD erwogen, nach dem Knoten C.________weg gelte auf dem weiteren Verlauf der Strecke bis zum Ortseingang F.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dieser Abschnitt würde relativ kurz ausfallen, wenn das Tempo-60-Regime bis zum Bereich des C.________s weitergelten würde. Dies spreche ebenfalls gegen das Anlie- gen des Beschwerdeführers, weil sich kurze Strecken mit Höchstgeschwin- digkeiten negativ auf die Geschwindigkeitshomogenität auswirkten und für Fahrzeugfüherinnen und Fahrzeugführer nicht nachvollziehbar seien (ange- fochtener Entscheid E. 5g). – Soweit ersichtlich, werden nach der Praxis der Vorinstanz für Strassenabschnitte, die kürzer als 300 m sind, keine Ge- schwindigkeitsanpassungen vorgenommen (BVD 140/2018/20 vom 5.6.2017 E. 4c). Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz keine Angaben über die konkrete Länge des beschriebenen Streckenabschnitts. Dieser würde aber auch nach Umsetzung der vom Beschwerdeführer geforderten Temporeduktion deutlich mehr als 300 m betragen (vgl. Geoportal des Kan- tons Bern, Basiskarte, einsehbar unter:; ferner Beschwerde S. 5). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen vermögen den Verzicht auf die verlangte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit somit ebenfalls nicht zu begründen. Im Übrigen macht auch das TBA als Fachstelle nicht geltend, der nachfolgende Streckenabschnitt mit der allgemeinen Höchstgeschwin- digkeit würde zu kurz ausfallen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 11 6.2 Das TBA argumentiert vielmehr, bei längeren Abschnitten mit redu- zierter Höchstgeschwindigkeit nehme die Bereitschaft der Verkehrsteilneh- merinnen und Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung derselben ab. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo über eine gewisse Distanz nicht ersichtlich sei, wieso die Höchstgeschwindigkeit reduziert sei. Um die notwendige Akzeptanz für die Massnahme zu erreichen, sei im strittigen Be- reich die reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht weitergeführt worden (angefochtener Entscheid E. 5c; Stellungnahme des TBA vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14). – Es mag zutreffen, dass herabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten über längere Strecken weniger gut eingehalten werden. Was unter einer «längeren» Strecke zu verstehen ist, lässt sich den Ausführungen des TBA indessen nicht entnehmen. Das verfügte Tempo-60- Regime jedenfalls erstreckt sich über rund 700 m (Verkehrsgutachten vom 23.6.2021 S. 16, act. 4B pag. 25; vorne E. 2.3). Die nicht mehr erfasste Ge- rade beträgt rund 170 m, bevor die Strasse in die fragliche Rechtskurve über- geht und der Knoten C.________weg folgt. Selbst unter Einbezug dieses umstrittenen Strassenabschnitts dürfte das allfällig verlängerte Tempo-60- Regime also weniger als 1 km betragen (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter:). Es erscheint zumindest fraglich, ob dabei bereits von einer «längeren» Strecke gesprochen werden kann, die eine abnehmende Bereitschaft zum Einhalten der signalisierten Geschwindigkeit bewirkt. Soweit das TBA zudem vorbringt, im vorliegenden Fall sei für die Verkehrsteilnehmenden die herabgesetzte Geschwindigkeit über eine gewisse Distanz nicht verständlich, stehen diese Ausführungen im Widerspruch zum Verkehrsgutachten, wonach das Tempo- 60-Regime die wichtigen Knoten und Querungssituationen sowie den stark kurvigen Teil des Untersuchungsperimeters umfasse (S. 16, act. 4B pag. 25; vorne E. 2.3). Die Gerade vor der fraglichen Kurve mag zwar mit der gene- rellen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befahrbar sein (vorne E. 5.2), an- gesichts der von Weitem erkennbaren Kurve am Ende der geraden Strecke dürfte aber auch hier eine reduzierte Geschwindigkeit nicht geradezu unver- ständlich auf die Verkehrsteilnehmenden wirken. Es bleibt daher dabei, dass für die abschliessende Beurteilung des Anliegens des Beschwerdeführers der Sachverhalt genauer abgeklärt werden muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 12 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, das TBA habe das Auf- stellen des Signals «Tiere» zu prüfen, weil der Beschwerdeführer die Strasse gelegentlich mit einer Mutterkuhherde überquert (angefochtener Entscheid E. 6c). – Dieses Signal warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn und hält als Gefahrensignal Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ebenfalls dazu an, die Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass sie sicher die Herrschaft über das Fahrzeug behalten (Art. 12 Abs. 2 SSV; Jürg Boll, Handkommentar zum Strassenverkehrsrecht 2022, Art. 32 N. 1319, 1330). Ob das TBA der- einst ein solches Signal aufstellen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, zumal die Vorinstanz selber festgehalten hat, sie könne nicht beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. So oder anders kann die Prü- fung, ob das Signal «Tiere» aufgestellt werden soll, eine vollständige Sach- verhaltserhebung nicht ersetzen. 7. 7.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz den massgeblichen Sachverhalt zu vervollständigen und ge- stützt auf die Ergebnisse eine erstmalige umfassende Prüfung vorzuneh- men. Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der BVD ist es unbenommen, die Angelegenheit ihrerseits gegebenenfalls an das TBA zurückzuweisen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und die von ihm verlangten Beweismassnahmen durchzuführen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind ebenfalls keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit be- fasste BVD gemäss dem Ausgang der Neuprüfung festzulegen haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 13 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2022 aufge- hoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
- Einwohnergemeinde B.________ Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2024, Nr. 100.2023.36U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.