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100 2023 323

Bern VerwG · 2025-07-23 · Deutsch BE

Personalrecht; ausserordentlicher Gehaltsaufstieg (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom 6. November 2023; vbv 9/2022) | Besoldung/Entschädigung

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, Seite 4 zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 1.2 Der Streitwert berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gehalt für die beantragte Einreihung (Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen) und demjenigen für die effektive Einreihung (2019: Gehaltsklasse 14 mit 4 Ge- haltsstufen; 2020: Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen) zzgl. Zinsen von

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 5

2.

Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht.

2.1

Sie bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Verletzung

der Begründungspflicht durch die Gemeinde verneint. Die Gemeinde habe

sich nicht mit der Einreihung in die betreffende Gehaltsklasse auseinander-

gesetzt. Dies habe zu prozessualen Weiterungen geführt, welche sie nicht

zu verantworten habe (Beschwerde S. 4 f.). Weiter habe die Vorinstanz ih-

rerseits die Begründungspflicht verletzt. So sei sie bloss wegen ihren «gerin-

gen Pensen und der zeitlich eingeschränkten Berufserfahrung im Bereich

Immobilien» von keiner offenkundigen Fehleinstufung durch die Gemeinde

ausgegangen. Eine nähere Begründung habe die Vorinstanz nicht geliefert

und sie sei «mit keinem Wort» auf die Ausführungen der Stellungnahme vom

1. Mai 2023 eingegangen (Beschwerde S. 6).

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das

Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts-

stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der (Rechtsmittel-)Behörde, ih-

ren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1

Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021

S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber-

nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.).

2.3

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ge-

haltsaufstieg einzig damit begründete, dass die anfängliche Gehaltseinrei-

hung aufgrund ihrer Funktion, ihres Alters und ihrer Berufserfahrung zu tief

gewesen sei. Die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung vom

18. Mai 2022 den Sachverhalt ausführlich wiedergegeben und erwogen,

weshalb sie der Beschwerdeführerin den verlangten Gehaltsaufstieg nicht

gewährte. Die Gemeinde habe sich in der Verfügung zu den (nachweislich)

vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführerin geäussert und dazu ausrei-

chend Stellung genommen. Aus der Beschwerde gehe zudem hervor, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 6

die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. Mai 2022 sachgerecht habe

anfechten können (angefochtener Entscheid E. 7.2). Die vorinstanzlichen

Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Be-

schwerdeführerin (Funktion, Alter und Berufserfahrung; vgl. Akten RSA

pag. 158 [Rückseite] ff.) kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, sie

habe sich nicht mit der Einreihung in die betreffende Gehaltsklasse ausein-

andergesetzt. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2022

neu auch die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse verlangte, vermag

daran nichts ändern, umso mehr als sie dazu keine Begründung lieferte. Un-

ter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz die Ver-

letzung der Begründungspflicht zu Unrecht verneint hat.

2.4

Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, von welchen

Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie sich stützt.

Sie hat in der anfänglichen Einreihung wegen der geringen Pensen und der

zeitlich eingeschränkten Berufserfahrung betreffend Immobilien keine offen-

kundige Fehleinstufung erblickt (angefochtener Entscheid E. 12.2.3). Dass

die Anrechnung der Kinderbetreuung unerwähnt blieb, vermag daran nichts

zu ändern. Für die Beschwerdeführerin war erkennbar, dass die Betreuungs-

arbeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Auf die Rüge der Lohndiskrimi-

nierung ist die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (ange-

fochtenen Entscheid E. 4); sie durfte daher auf weitere Ausführungen dazu

verzichten. Der angefochtene Entscheid hat eine sachgerechte Anfechtung

erlaubt, wie auch die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht deutlich

macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht

zu erkennen. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist, ist

keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend zu prüfenden

materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310

E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28).

3.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die Gemeinde mit

öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2017 die Einreihung in die

Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen vereinbart haben (angefochtener Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 7

scheid E. 8; Beschwerde S. 3). In den Jahren 2019 und 2020 wurde ihr Ge-

halt angepasst, zuletzt war sie in die Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen

eingereiht (Akten RSA pag. 61 f.). Die Beschwerdeführerin kündigte am

E. 5 % seit jeweiliger Fälligkeit. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 er- gibt sich eine Differenz von Fr. 6'487.65 (Fr. 40'650.70 [Jahresgehalt der be- antragten Einreihung bei einem BG von 50 %; vgl. Gehaltsklassentabelle 2019, einsehbar unter: <www.pa.fin.be.ch>, Rubriken «Gehaltsklassentabel- len/2019»] - Fr. 34'163.05 [effektive Einreihung]) und vom 1. Januar bis zum

31. Juli 2020 eine Differenz von Fr. 3'216.10 (Fr. 23'760.30 [7/12 des Jah- resgehalts der beantragten Einreihung bei einem BG von 50 %; vgl. Gehalts- klassentabelle 2020, einsehbar unter: <www.pa.fin.be.ch>, Rubriken «Ge- haltsklassentabellen/2020»] - Fr. 20'544.20 [effektive Einreihung]), insge- samt Fr. 9'703.75 zzgl. Zinsen von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Personalreglements vom 1. Juli 2013 in der Fassung vom 24. No- vember 2017 [nachfolgend PR], in Akten RSA pag. 38 ff.) Der Streitwert von Fr. 20ʹ000.-- ist nicht erreicht. Die Behandlung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 5.1 Sie bringt vor, sie habe der tiefen Einreihung nur aufgrund ihrer Un- wissenheit über die Einreihungsgrundsätze und der versprochenen späteren Gehaltserhöhungen zugestimmt. Ihre anfängliche Einreihung sei derart tief, dass sie «durch das Ermessen der [Gemeinde] nicht gedeckt» sei (Be- schwerde S. 5 f.). Zudem widerspreche sie rechtlichen Grundsätzen. Es seien auch indirekt dienliche Praxisjahre zu berücksichtigen. Allein aufgrund ihrer Anstellung bei der C.________ AG vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2000 hätten ihr zusätzlich 5 bis 20 Gehaltsstufen angerechnet werden müs- sen (Beschwerde S. 7 f.). In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz auch nähere Abklärungen zur umstrittenen Führungserfahrung treffen müs- sen. Die Zeit als Mutter und Hausfrau (2000-2014) hätte mit 14 zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden müssen, ansonsten sei Art. 40 Abs. 4 PV verletzt. Schliesslich liege eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor (Beschwerde S. 8).

E. 5.2 Die Gemeinde entgegnet, die anfängliche Gehaltseinreihung sei beim Anstellungsprozess verhandelt und mit Abschluss des Arbeitsvertrags von beiden Parteien akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem im schriftlichen Arbeitsvertrag auf die einschlägigen gesetzlichen Grundla- gen sowie auf die Einreihung hingewiesen worden. Eine Zustimmung in Un- wissenheit werde daher bestritten. Eine spätere Gehaltserhöhung sei ihr nicht versprochen worden (Beschwerdeantwort S. 2 f. und 7 f.). Die Be- schwerdeführerin habe im Bereich Immobilien bzw. Immobilienbewirtschaf- tung kein volles Jahr Berufserfahrung gehabt und sei in ihrer Funktion als Liegenschaftssekretärin eine Einsteigerin gewesen. Über Führungserfah- rung oder Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung habe sie auch nicht ver- fügt. Ihrer Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich sei als indirekt dien- liche Praxiserfahrung mit 4 Gehaltsstufen angemessen Rechnung getragen worden, was mit den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde vereinbar ge- wesen sei (Beschwerdeantwort S. 8 ff.). Die Betreuungsarbeit sei nach da- mals geltendem Art. 40 Abs. 4 PV (in der Fassung vom 18.5.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, Seite 10 [BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022) nicht indirekt dienlich für ihre Stelle ge- wesen und daher unberücksichtigt geblieben. Eine Lohndiskriminierung liege nicht vor, mache die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie durch die Anwendung eines geschlechtsneutralen Kriteriums signifikant schlechter be- handelt worden sei als ein männlicher Arbeitnehmer (Beschwerdeantwort S. 11 f.).

E. 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Begründung der Be- schwerdeführerin faktisch auf die angeblich zu tiefe Einstufung bei Stellen- antritt abzielt (Vernehmlassung Ziff. 3). Allerdings versucht die Beschwerde- führerin damit eine offenkundige Fehleinstufung und somit ein Anspruch auf ausserordentlichen Gehaltsaufstieg zu begründen (Beschwerde S. 9). Dafür spricht auch, dass sie eine Anpassung ihrer Einreihung ab 1. Januar 2019 und nicht ab Stellenantritt beantragt (vgl. auch Beschwerde S. 2). Falls sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur auf den ausserordentli- chen Gehaltsaufstieg beziehen und sie die Ersteinreihung rügt, so könnte ihr nicht gefolgt werden. Es gilt der Grundsatz der Anfechtbarkeit der erstmali- gen Gehaltseinreihung, wobei die Überprüfung umgehend zu erfolgen hat. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Festsetzung des Anfangs- gehalts nicht einverstanden, hat sie oder er eine Verfügung zu erwirken und diese anzufechten (vgl. Art. 209 Abs. 1 PV). Andernfalls erwächst die Ge- haltseinreihung in Rechtskraft und wird damit unter Vorbehalt der Nichtigkeit prinzipiell unabänderlich (VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.2, 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_429/2008 vom 17.4.2009]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.4; Vernehmlassung Ziff. 3). Die Erstein- reihung (per 14.8.2017) wie auch die späteren Gehaltsanpassungen (2019,

2020) blieben unangefochten (vgl. Akten RSA pag. 61 f.). Dass die Erstein- reihung nichtig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.4). Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Gründen, weshalb sie der aus ihrer Sicht zu tiefen Ersteinreihung trotzdem zugestimmt hat (Unkenntnis der Ein- reihungsgrundsätze, Versprechen auf rasche Gehaltserhöhung; Be- schwerde S. 6).

E. 5.4 Gemäss Art. 40 PV sind für die Bestimmung der Gehaltsstufe für neu anzustellendes Personal die zur Ausübung der Funktion dienliche Erfahrun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, Seite 11 gen und Fähigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1). Bei deren Einstufung ist auf die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine vergleich- bare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzun- gen erfüllen, Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Direkt dienliche Praxisjahre kön- nen mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Be- schäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätig- keiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig (Abs. 3). Berufliche oder aus- serberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung einer öffentlichen Funktion, die indirekt dienlich sind, können mit einer Gehalts- stufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden (Abs. 4 in der Fassung vom 18.5.2005 [BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022). Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung ein- schliesslich der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funk- tion erforderlich sind (Abs. 5 in der Fassung vom 18.5.2005 [BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022).

E. 5.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Okto-

ber 1986 die kaufmännische Lehre abgeschlossen hat (Akten RSA

pag. 211). Laut dem Lebenslauf soll sie in den Jahren 1986 und 1987 in be-

fristeten Anstellungen als Sekretärin gearbeitet haben (Akten RSA pag. 206

[Rückseite]). Arbeitszeugnisse oder -bestätigungen hierfür finden sich in den

Akten aber nicht. Vom 7. September 1987 bis zum 30. April 1990 war die

Beschwerdeführerin als Sekretärin des technischen Direktors der

F.________ AG angestellt (Akten RSA pag. 210 [Rückseite]). Vom 1. Mai

1990 bis zum 31. Dezember 1990 war sie als kaufmännische Mitarbeiterin

bei der G.________ AG tätig (Akten RSA pag. 210). Anschliessend war sie

vom 1. Mai 1991 bis 31. August 1992 als Sekretärin der Revisionsabteilung

bei der H.________ AG angestellt (Akten RSA pag. 209 [Rückseite]).

Gemäss Lebenslauf war die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei der

I.________ AG tätig (Akten RSA pag. 206). Ein Beleg hierfür ist nicht akten-

kundig. Bei der J.________ AG arbeite die Beschwerdeführerin vom 1. Au-

gust 1994 bis zum 28. November 1994 (Akten RSA pag. 209). Während ihrer

rund 5-jährigen Tätigkeit bei der C.________ AG war sie vom 1. Dezember

1994 bis zum 30. September 1995 zunächst befristet, nach einem Monat in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 12

einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als «Executive Secretary die rechte

Hand des damaligen Managing Directors Schweiz». Ab 1. Oktober 1995 war

sie bei derselben Arbeitgeberin zuerst als «Sales Assistant» und schliesslich

als «Assistant in den Bereichen Professional Services» angestellt (Akten

RSA pag. 208). Von Mitte 2000 bis Mitte 2014 war sie Mutter und Hausfrau.

Danach soll sie zunächst drei Monate als Rezeptionistin gearbeitet haben

(Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206). Anschliessend hatte sie vom 1. De-

zember 2014 bis 31. Mai 2016 bei der D.________ GmbH eine Anstellung

als Immobilienassistentin mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % inne (Ak-

ten RSA pag. 207 [Rückseite]). Zeitgleich bildete sie sich im Bereich Immo-

bilienbewertung, -bewirtschaftung und -buchhaltung weiter (Akten RSA

pag. 211 [Rückseite] ff.). Von Juni 2016 bis April 2017 arbeitete sie als Sach-

bearbeiterin Baumängel (Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206). Entspre-

chende Belege sind nicht aktenkundig.

E. 5.6 Zur Rüge, die Einreihungsgrundsätze (Art. 40 PV) seien verletzt, er-

gibt sich Folgendes: Mit den Arbeitsbestätigungen und -zeugnissen sind

rund 13 Jahre Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich (Privatsektor)

nachgewiesen. Für die Anstellung der Beschwerdeführerin als Immobilien-

sekretärin und Verwaltungsangestellte betrug die direkt dienliche Erfahrung

weniger als ein Jahr. So war sie im Bereich Immobilien lediglich 18 Monate

mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % tätig. Es ist daher nicht zu bean-

standen, wenn die Vorinstanz von einer «zeitlich sehr eingeschränkten Be-

rufserfahrung im Bereich Immobilien» ausgegangen ist (angefochtener Ent-

scheid E. 12.2.3). Die Gemeinde durfte die Beschwerdeführerin daher dies-

bezüglich als «Berufsanfängerin» betrachten (Beschwerdeantwort S. 9). Die

übrige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich war bloss indirekt dien-

lich, war sie bisher nicht in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen. Hinzu

kommt, dass bei der überwiegenden Anzahl der Anstellungen der Beschäf-

tigungsgrad nicht dokumentiert ist. Weiter ist von keiner Führungserfahrung

auszugehen, jedenfalls ergibt sich eine solche nicht aus den Akten (insb.

Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206; Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2000, in Ak-

ten RSA pag. 208). Die Beschwerdeführerin hat weder nähere Angaben zu

den von ihr geführten «diversen Abteilungen mit mehreren Angestellten» ge-

macht (Stellungnahme vom 1.5.2023 S. 3, in Akten RSA pag. 285 ff.) noch

hat sie von sich aus weitere Unterlagen eingereicht, um ihre geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 13

machte Führungserfahrung zu belegen. Entgegen der Ansicht der Be-

schwerdeführerin ist, unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20

VRPG), in der Tatsache, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu

ihrer Führungserfahrung bei der C.________ AG getroffen hat, keine Verlet-

zung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 VRPG) zu erblicken (vgl. Be-

schwerde S. 6). In Bezug auf die geleistete Betreuungsarbeit während

14 Jahren hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, dass

diese für die Funktion als Verwaltungsangestellte und Liegenschaftsse-

kretärin indirekt dienlich gewesen sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Betreuungsar-

beit bei der Gehaltseinreihung unberücksichtigt geblieben ist. Die Ausbil-

dungsdauer von drei Jahren durfte nicht berücksichtigt werden (Art. 40

Abs. 6 PV; vgl. auch vorne E. 5.4).

E. 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin eine Lohndiskriminierung geltend macht, ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als sie eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) gerügt hat (angefochtener Entscheid E. 4). Das Nichteintreten wird von der Beschwer- deführerin nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, erschöpft sich das Vor- bringen der Beschwerdeführerin in einer pauschalen Behauptung. So macht sie geltend, die Glaubhaftigkeit einer Lohndiskriminierung sei «bereits auf- grund der aktuellen bekannten Fakten» gegeben (Beschwerde S. 8). Allein der Umstand, dass die Betreuungsarbeit nicht angerechnet worden ist, lässt aber noch nicht auf eine Lohndiskriminierung schliessen (vgl. E. 5.6 hiervor). Eine solche ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diesbezügliche Ab- klärungen unterbleiben können. Der entsprechende Beweisantrag wird ab- gewiesen.

E. 5.8 Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin,

die als Liegenschaftssekretärin und Verwaltungsangestellte beschäftigt

wurde, verfügte über keine Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Ver-

waltung. Sie brachte rund 13 Jahre Praxiserfahrung im kaufmännischen Be-

reich mit (mit unbekanntem BG), davon lediglich 18 Monate (mit BG 40 %)

im Bereich Immobilien. Für ihre Anstellung als Immobiliensekretärin und Ver-

waltungsangestellte verfügte die Beschwerdeführerin somit über weniger als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 14

ein Jahr direkt dienliche Erfahrung. Die übrige Berufserfahrung war indirekt

dienlich. Führungserfahrung hatte sie nicht. Auch hat sie es verpasst, darzu-

legen, dass die Betreuungsarbeit für ihre Anstellung indirekt dienlich gewe-

sen war. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 5.6). Indem die Ge-

meinde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Umstände

und ihrer finanziellen Möglichkeiten in die Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehalts-

stufen einreihte, hat sie keine rechtlichen Grundsätze verletzt. Hieran ver-

mag auch ein Quervergleich mit den Einstufungen der übrigen Mitarbeiten-

den der Gemeinde nichts zu ändern, üben diese doch keine vergleichbare

Funktion (Liegenschaftssekretärin) aus. Somit ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz geschlossen hat, die Gemeinde habe von ihrem Ermes-

sen pflichtgemäss Gebrauch gemacht.

6.

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein ausserordentlicher Ge-

haltsaufstieg aufgrund einer strukturellen Verzerrung zu gewähren ist.

6.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Laufe der Zeit immer

mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen, ohne dass

dies beim Gehalt Berücksichtigung gefunden habe. So sei sie ab 1. Januar

2019 (faktisch) als Bauverwalterin tätig gewesen, was der ehemalige Bau-

verwalter … (richtig: …) E.________ bezeugen könne. Die Vorinstanz sei

auf den entsprechenden Beweisantrag «mit keinem Wort» eingegangen und

habe damit die ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt (Beschwerde

S. 10 f.).

6.2

Die Gemeinde entgegnet, dass sämtliche Aufgaben und Funktionen

vom Stellenbeschrieb abgedeckt gewesen seien. Die Funktion der Bauver-

walterin bzw. des Bauverwalters sei jederzeit besetzt gewesen, weshalb

auch keine strukturelle Verzerrung vorliege (Beschwerdeantwort S. 15 ff.).

6.3

Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg aufgrund einer strukturellen

Verzerrung kommt in Betracht, wenn das Gehalt aufgrund veränderter Ver-

hältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gerecht ist (vgl. vorne E. 4.2). Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr Gehalt als Liegenschaftsse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 15

kretärin und Verwaltungsangestellte sei aufgrund veränderter Verhältnisse

auf dem Arbeitsmarkt zu tief gewesen. Vielmehr bringt sie vor, ihr Gehalt sei

zu tief gewesen, weil sie im Lauf der Zeit immer mehr Verantwortung und

zusätzliche Funktionen übernommen habe (vgl. vorne E. 6.1). Mit diesem

Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin in Frage, ob ihre Stelle der richtigen

Funktion zugewiesen und damit in die korrekte Gehaltsklasse eingereiht war.

Diese Frage, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (an-

gefochtener Entscheid E. 11), wirft die Beschwerdeführerin im Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht aber nicht mehr auf. Im Gegenteil räumt sie ein, die

Einreihung in die Gehaltsklasse 14 liege im Ermessen der Gemeinde (vgl.

vorne E. 3). Ob die Beschwerdeführerin nun mit derselben Argumentation

auch eine strukturelle Verzerrung begründen kann, ist fraglich, kann aber

dahingestellt bleiben. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Beschwer-

deführerin weder mehr Verantwortung noch zusätzliche Funktionen über-

nommen.

6.4

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aufgaben der Beschwer-

deführerin auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die in

der fraglichen Zeit ausgeführten Aufgaben durch den Stellenbeschrieb ge-

deckt waren. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegt, ab 1. Ja-

nuar 2019 Zusatzaufgaben resp. Mehrverantwortlichkeiten übernommen zu

haben (angefochtener Entscheid E. 11.3). Die Beschwerdeführerin begnügt

sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit, pauschal zu behaupten,

immer mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen zu ha-

ben (Beschwerde S. 10). Sie setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid

nicht auseinander. Zudem übersieht sie, dass ein pauschaler Verweis auf

frühere Rechtsschriften nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

keine rechtsgenügliche Begründung darstellt (Michel Daum, a.a.O., Art. 32

N. 24). Gemäss den Akten war die Bauverwaltung vom 1. Oktober 2018 bis

zum 30. September 2019 mit E.________ besetzt (angefochtener Entscheid

E. 11.2.5). Ab dem 1. Oktober 2019 hat die Gemeinde bis auf Weiteres eine

externe Dienstleisterin mit der Bauverwaltung im Bereich Baubewilligungs-

verfahren beauftragt (20-30 Stellenprozente; Akten RSA pag. 236 ff.). Ab

dem 21. November 2019 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (Ak-

ten RSA pag. 191 [Rückseite] f., 195, 196 [Rückseite], 198 [Rückseite] ff.,

vgl. auch angefochtener Entscheid E. 11.2.5). Daher ist nicht erstellt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 16

die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 mehr Verantwortung und zu-

sätzliche Funktionen übernommen hat. Eine Anpassung ihres Stellenbe-

schriebs ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführerin hat keine solche ge-

fordert, was sie auch nicht geltend macht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass

der Beweis für die nicht vom Stellenbeschrieb gedeckten, von ihr angeblich

übernommenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten von Amtes wegen

hätte erbracht werden müssen, obliegt der Beschwerdeführerin doch eine

Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Von einer Befragung von

E.________ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da er die Stelle als

Bauverwalter in der besagten Zeit doch selbst innehatte bzw. die Gemeinde

verliess und daher kaum in der Lage ist, dienliche Aussagen zu den Aufga-

ben der Beschwerdeführerin nach dem 30. September 2019 zu machen. Der

Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl.

dazu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum,

a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Zudem ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, die Ab-

klärungspflicht verletzt zu haben, indem sie auf die Befragung von

E.________ verzichtete. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt

nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass Beweisanträge aus-

drücklich abgewiesen werden, obwohl es der Transparenz und Selbstkon-

trolle dienlich erscheint, auf Beweisanträge einzugehen. Es genügt, wenn

aus der Begründung ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörden ihren

Entscheid stützt (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 30). Der Beschwerdefüh-

rerin ist es somit nicht gelungen, die Wahrnehmung vom Stellenbeschrieb

nicht gedeckte Aufgaben und Funktionen zu beweisen.

6.5

Weitere Gründe, die auf eine strukturelle Verzerrung schliessen lies-

sen, sind weder behauptet noch ersichtlich.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenschluss bean-

standet (Beschwerde S. 5), ergibt sich Folgendes: Nach dem Erwogenen hat

die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde

zu Recht verneint (vgl. vorne E. 2.3). Daher sind die von der Beschwerde-

führerin erwähnten verfahrensrechtlichen Weiterungen kostenmässig nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 17

zu berücksichtigen und die vorinstanzliche Kostenverlegung ist nicht zu be-

anstanden (angefochtener Entscheid E. 14).

E. 8 Nach den Gesagten sind besondere Gründe, die einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Insbesondere liegt weder eine offenkundige Fehleinstufung (vgl. vorne E. 5) noch eine struktu- relle Verzerrung vor (vgl. vorne E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung an die Gemeinde erübrigt sich (vgl. Bst. C). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U, Seite 18
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.323U

MAM/SPM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juli 2025

Verwaltungsrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Spiess

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

handelnd durch den Gemeinderat

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen

betreffend Personalrecht; ausserordentlicher Gehaltsaufstieg (Entscheid

der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-

Niedersimmental vom 6. November 2023; vbv 9/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 2

Prozessgeschichte:

A.

A.________ arbeitete ab dem 14. August 2017 als Liegenschaftssekretärin

(Beschäftigungsgrad [BG] 40 %) und Verwaltungsangestellte (BG 10 %) bei

der Einwohnergemeinde (EG) B.________. Für diese Tätigkeit wurde sie in

die Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen eingereiht. Per 1. Januar 2018 er-

folgte ein Wechsel vom linearen zum degressiven Gehaltsaufstieg.

A.________ wurde aufgrund des unterjährigen Anstellungsverhältnisses auf

diesen Zeitpunkt hin kein Gehaltaufstieg gewährt. In den darauffolgenden

Jahren 2019 und 2020 erfolgte eine Gehaltsanpassung. Sie war zuletzt in

die Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen eingereiht. Am 8. April 2020 kün-

digte A.________ das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020. Gleichzeitig behielt

sie sich eine Gehaltsnachzahlung vor, da sie mit ihrer gehaltsmässigen Ein-

reihung nicht einverstanden war. Da sich A.________, inzwischen anwaltlich

vertreten, mit der EG B.________ in Bezug auf die Gehaltsnachzahlung nicht

einigen konnte, verlangte sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die

EG B.________ stellte ihr am 15. Juni 2021 eine solche in Aussicht.

Am 30. März 2022 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt

(RSA) Frutigen-Niedersimmental Beschwerde gegen die EG B.________

wegen Rechtsverzögerung ein (vbv 4/2022). Mit verfahrensleitender Verfü-

gung vom 4. April 2022 gab der stellvertretende Regierungsstatthalter der

EG B.________ Gelegenheit, entweder eine Vernehmlassung einzureichen

oder innert derselben Frist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die er-

suchte Verfügung zu erlassen. Nachdem die EG B.________ A.________

am 22. April 2022 das rechtliche Gehör gewährt hatte, lehnte sie mit Verfü-

gung vom 18. Mai 2022 den Antrag auf Einreihung in die Gehaltsklasse 15

mit 25 Gehaltsstufen sowie die entsprechende Nachzahlung zzgl. Zinsen

von 5 % seit Fälligkeit ab. Daraufhin schrieb die Regierungsstatthalterin das

Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfügung vom

9.6.2022). Die Abschreibungsverfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 3

B.

Gegen die Verfügung der EG B.________ vom 18. Mai 2022 erhob

A.________ am 20. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt

Frutigen-Niedersimmental. Am 26. Oktober 2022 führte die Regierungsstatt-

halterin unter Mitwirkung der Parteien eine Instruktionsverhandlung durch;

der Versuch, eine Einigung zu erzielen, blieb erfolglos. Die Regierungsstatt-

halterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2023 ab, so-

weit sie darauf eintrat (vbv 9/2022).

C.

Dagegen hat A.________ am 7. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe-

ben und die Gemeinde sei anzuweisen, sie ab dem 1. Januar 2019 in die

Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen einzureihen und ihr die entsprechen-

den Nachzahlungen zzgl. Zinsen von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit auszurich-

ten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzu-

weisen.

Die EG B.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 auf die

Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Vernehmlassung vom 5. Ja-

nuar 2024 hat das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental auf

die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen, ohne einen förmli-

chen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 4

zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-

genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre-

ten.

1.2

Der Streitwert berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gehalt

für die beantragte Einreihung (Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen) und

demjenigen für die effektive Einreihung (2019: Gehaltsklasse 14 mit 4 Ge-

haltsstufen; 2020: Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen) zzgl. Zinsen von

5 % seit jeweiliger Fälligkeit. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 er-

gibt sich eine Differenz von Fr. 6'487.65 (Fr. 40'650.70 [Jahresgehalt der be-

antragten Einreihung bei einem BG von 50 %; vgl. Gehaltsklassentabelle

2019, einsehbar unter:, Rubriken «Gehaltsklassentabel-

len/2019»] - Fr. 34'163.05 [effektive Einreihung]) und vom 1. Januar bis zum

31. Juli 2020 eine Differenz von Fr. 3'216.10 (Fr. 23'760.30 [7/12 des Jah-

resgehalts der beantragten Einreihung bei einem BG von 50 %; vgl. Gehalts-

klassentabelle 2020, einsehbar unter:, Rubriken «Ge-

haltsklassentabellen/2020»] - Fr. 20'544.20 [effektive Einreihung]), insge-

samt Fr. 9'703.75 zzgl. Zinsen von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit (vgl. Art. 5

Abs. 1 des Personalreglements vom 1. Juli 2013 in der Fassung vom 24. No-

vember 2017 [nachfolgend PR], in Akten RSA pag. 38 ff.) Der Streitwert von

Fr. 20ʹ000.-- ist nicht erreicht. Die Behandlung der Beschwerde fällt daher in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 5

2.

Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht.

2.1

Sie bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Verletzung

der Begründungspflicht durch die Gemeinde verneint. Die Gemeinde habe

sich nicht mit der Einreihung in die betreffende Gehaltsklasse auseinander-

gesetzt. Dies habe zu prozessualen Weiterungen geführt, welche sie nicht

zu verantworten habe (Beschwerde S. 4 f.). Weiter habe die Vorinstanz ih-

rerseits die Begründungspflicht verletzt. So sei sie bloss wegen ihren «gerin-

gen Pensen und der zeitlich eingeschränkten Berufserfahrung im Bereich

Immobilien» von keiner offenkundigen Fehleinstufung durch die Gemeinde

ausgegangen. Eine nähere Begründung habe die Vorinstanz nicht geliefert

und sie sei «mit keinem Wort» auf die Ausführungen der Stellungnahme vom

1. Mai 2023 eingegangen (Beschwerde S. 6).

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das

Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts-

stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der (Rechtsmittel-)Behörde, ih-

ren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1

Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021

S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber-

nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.).

2.3

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ge-

haltsaufstieg einzig damit begründete, dass die anfängliche Gehaltseinrei-

hung aufgrund ihrer Funktion, ihres Alters und ihrer Berufserfahrung zu tief

gewesen sei. Die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung vom

18. Mai 2022 den Sachverhalt ausführlich wiedergegeben und erwogen,

weshalb sie der Beschwerdeführerin den verlangten Gehaltsaufstieg nicht

gewährte. Die Gemeinde habe sich in der Verfügung zu den (nachweislich)

vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführerin geäussert und dazu ausrei-

chend Stellung genommen. Aus der Beschwerde gehe zudem hervor, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 6

die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. Mai 2022 sachgerecht habe

anfechten können (angefochtener Entscheid E. 7.2). Die vorinstanzlichen

Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Be-

schwerdeführerin (Funktion, Alter und Berufserfahrung; vgl. Akten RSA

pag. 158 [Rückseite] ff.) kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, sie

habe sich nicht mit der Einreihung in die betreffende Gehaltsklasse ausein-

andergesetzt. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2022

neu auch die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse verlangte, vermag

daran nichts ändern, umso mehr als sie dazu keine Begründung lieferte. Un-

ter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz die Ver-

letzung der Begründungspflicht zu Unrecht verneint hat.

2.4

Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, von welchen

Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie sich stützt.

Sie hat in der anfänglichen Einreihung wegen der geringen Pensen und der

zeitlich eingeschränkten Berufserfahrung betreffend Immobilien keine offen-

kundige Fehleinstufung erblickt (angefochtener Entscheid E. 12.2.3). Dass

die Anrechnung der Kinderbetreuung unerwähnt blieb, vermag daran nichts

zu ändern. Für die Beschwerdeführerin war erkennbar, dass die Betreuungs-

arbeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Auf die Rüge der Lohndiskrimi-

nierung ist die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (ange-

fochtenen Entscheid E. 4); sie durfte daher auf weitere Ausführungen dazu

verzichten. Der angefochtene Entscheid hat eine sachgerechte Anfechtung

erlaubt, wie auch die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht deutlich

macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht

zu erkennen. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist, ist

keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend zu prüfenden

materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310

E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28).

3.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die Gemeinde mit

öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2017 die Einreihung in die

Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehaltsstufen vereinbart haben (angefochtener Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 7

scheid E. 8; Beschwerde S. 3). In den Jahren 2019 und 2020 wurde ihr Ge-

halt angepasst, zuletzt war sie in die Gehaltsklasse 14 mit 7 Gehaltsstufen

eingereiht (Akten RSA pag. 61 f.). Die Beschwerdeführerin kündigte am

8. April 2020 das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020 und behielt sich gleich-

zeitig eine Gehaltsnachzahlung vor (vgl. vorne Bst. A). Im vorinstanzlichen

Verfahren hat sie die Einreihung in die Gehaltsklasse 15 mit 25 Gehaltsstu-

fen per 1. Januar 2019 verlangt (Beschwerde an das RSA S. 2, in Akten RSA

pag. 7 ff.). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragt sie die Einreihung

in die Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen (vgl. vorne Bst. C). Die Einrei-

hung in die Gehaltsklasse 15 verlangt sie nicht mehr. Sie räumt ein, dass die

Einreihung in die Gehaltsklasse 14 im Ermessen der Gemeinde liege (Be-

schwerde S. 4). Sie beantragt jedoch nach wie vor, mehr Gehaltsstufen in-

nerhalb der Gehaltsklasse (sog. ausserordentlicher Gehaltsaufstieg).

4.

Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den ausserordentlichen

Gehaltsaufstieg in die Gehaltsklasse 14 mit 25 Gehaltsstufen zu Recht ver-

weigert hat. Folgende Rechtsgrundlagen sind massgeblich:

4.1

Die Beschwerdeführerin war öffentlich-rechtlich bei der Gemeinde

angestellt (vgl. vorne Bst. A und E. 3). Neben den Bestimmungen des

öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags (Akten RSA pag. 54 ff.) sind die kom-

munalen Bestimmungen des PR sowie der Personalverordnung vom 15. Mai

2013 in der Fassung vom 11. Januar 2017 (nachfolgend PV EG, in Akten

RSA pag. 43 ff.) anwendbar. Ergänzend dazu gelten die Bestimmungen des

kantonalen Rechts (Art. 2 Abs. 2 PR; vgl. auch angefochtener Entscheid

E. 9).

4.2

Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag und das kommunale Perso-

nalrecht enthalten keine Bestimmungen zum ausserordentlichen Gehaltsauf-

stieg. Nach Art. 72 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004

(PG; BSG 153.01) kann ausnahmsweise einzelnen Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg in-

nerhalb der Gehaltsklasse gewährt werden, wenn es die besonderen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 8

hältnisse erfordern. Solche Verhältnisse liegen vor, namentlich wenn bei be-

stehenden Einstufungen strukturelle Verzerrungen offenkundig sind (Art. 51

Abs. 1

Bst. a

der

Personalverordnung

vom

18. Mai

2005

[PV;

BSG 153.011.1]). Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg bei besonderen

Verhältnissen soll möglichen veränderten Verhältnissen auf dem Arbeits-

markt Rechnung tragen und die Konkurrenzfähigkeit als Arbeitgeber erhalten

(Vortrag des Regierungsrates zum Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen

Rates 2004, Beilage 20, S. 19). Weiter können mit dem ausserordentlichen

Gehaltsaufstieg

offenkundige

Fehleinstufungen

korrigiert

werden

(VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.4). Art. 72 Abs. 3 PG hat Ausnahmecha-

rakter und ist restriktiv anzuwenden. Auf den ausserordentlichen Gehaltsauf-

stieg besteht kein Anspruch (Art. 72 Abs. 4 PG; vgl. zum Ganzen

VGE 2012/395 vom 30.6.2014 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 8C_644/2014

vom 25.3.2015]; vgl. auch Wissensdatenbank Personalrecht der Finanzdi-

rektion, Kommentare zu Art. 72 PG und Art. 51 PV, einsehbar unter:

, Rubriken «Themen/Personalrecht/Übersicht/Wissens-

datenbank Personalrecht»).

4.3

Der Entscheid über die Gewährung eines ausserordentlichen Ge-

haltsaufstiegs

liegt

im

Ermessen

der

zuständigen

Behörden

(«Kann-Bestimmung»). Diese haben davon pflichtgemäss, d.h. im Rahmen

von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter

Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort an-

gelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Be-

handlung, des Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und

des Willkürverbots Gebrauch zu machen (vgl. allgemein BVR 2012 S. 121

E. 4.2.2, 2012 S. 529 E. 3.3.3; VGE 2012/395 vom 30.6.2014 E. 5.2

[bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015]). In Organisations- und

Besoldungsfragen besteht ein besonders grosser Ermessensspielraum der

Behörden. Das Gericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung eine ge-

wisse Zurückhaltung, zumal eine umfassende verwaltungsgerichtliche

Rechtskontrolle vorab am fehlenden Überblick über die gesamte relevante

Behördenpraxis scheitern kann (VGE 2012/395 vom 30.6.2014 E. 5.2

[bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 9

5.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei ein ausserordentli-

cher Gehaltsaufstieg zu gewähren, weil die Ersteinreihung offensichtlich un-

richtig gewesen sei.

5.1

Sie bringt vor, sie habe der tiefen Einreihung nur aufgrund ihrer Un-

wissenheit über die Einreihungsgrundsätze und der versprochenen späteren

Gehaltserhöhungen zugestimmt. Ihre anfängliche Einreihung sei derart tief,

dass sie «durch das Ermessen der [Gemeinde] nicht gedeckt» sei (Be-

schwerde S. 5 f.). Zudem widerspreche sie rechtlichen Grundsätzen. Es

seien auch indirekt dienliche Praxisjahre zu berücksichtigen. Allein aufgrund

ihrer Anstellung bei der C.________ AG vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Juli

2000 hätten ihr zusätzlich 5 bis 20 Gehaltsstufen angerechnet werden müs-

sen (Beschwerde S. 7 f.). In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz

auch nähere Abklärungen zur umstrittenen Führungserfahrung treffen müs-

sen. Die Zeit als Mutter und Hausfrau (2000-2014) hätte mit 14 zusätzlichen

Gehaltsstufen berücksichtigt werden müssen, ansonsten sei Art. 40 Abs. 4

PV verletzt. Schliesslich liege eine indirekte Diskriminierung aufgrund des

Geschlechts vor (Beschwerde S. 8).

5.2

Die Gemeinde entgegnet, die anfängliche Gehaltseinreihung sei

beim Anstellungsprozess verhandelt und mit Abschluss des Arbeitsvertrags

von beiden Parteien akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem

im schriftlichen Arbeitsvertrag auf die einschlägigen gesetzlichen Grundla-

gen sowie auf die Einreihung hingewiesen worden. Eine Zustimmung in Un-

wissenheit werde daher bestritten. Eine spätere Gehaltserhöhung sei ihr

nicht versprochen worden (Beschwerdeantwort S. 2 f. und 7 f.). Die Be-

schwerdeführerin habe im Bereich Immobilien bzw. Immobilienbewirtschaf-

tung kein volles Jahr Berufserfahrung gehabt und sei in ihrer Funktion als

Liegenschaftssekretärin eine Einsteigerin gewesen. Über Führungserfah-

rung oder Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung habe sie auch nicht ver-

fügt. Ihrer Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich sei als indirekt dien-

liche Praxiserfahrung mit 4 Gehaltsstufen angemessen Rechnung getragen

worden, was mit den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde vereinbar ge-

wesen sei (Beschwerdeantwort S. 8 ff.). Die Betreuungsarbeit sei nach da-

mals geltendem Art. 40 Abs. 4 PV (in der Fassung vom 18.5.2005

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 10

[BAG 05-42], in Kraft bis 31.12.2022) nicht indirekt dienlich für ihre Stelle ge-

wesen und daher unberücksichtigt geblieben. Eine Lohndiskriminierung liege

nicht vor, mache die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie durch die

Anwendung eines geschlechtsneutralen Kriteriums signifikant schlechter be-

handelt worden sei als ein männlicher Arbeitnehmer (Beschwerdeantwort

S. 11 f.).

5.3

Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Begründung der Be-

schwerdeführerin faktisch auf die angeblich zu tiefe Einstufung bei Stellen-

antritt abzielt (Vernehmlassung Ziff. 3). Allerdings versucht die Beschwerde-

führerin damit eine offenkundige Fehleinstufung und somit ein Anspruch auf

ausserordentlichen Gehaltsaufstieg zu begründen (Beschwerde S. 9). Dafür

spricht auch, dass sie eine Anpassung ihrer Einreihung ab 1. Januar 2019

und nicht ab Stellenantritt beantragt (vgl. auch Beschwerde S. 2). Falls sich

die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur auf den ausserordentli-

chen Gehaltsaufstieg beziehen und sie die Ersteinreihung rügt, so könnte ihr

nicht gefolgt werden. Es gilt der Grundsatz der Anfechtbarkeit der erstmali-

gen Gehaltseinreihung, wobei die Überprüfung umgehend zu erfolgen hat.

Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Festsetzung des Anfangs-

gehalts nicht einverstanden, hat sie oder er eine Verfügung zu erwirken und

diese anzufechten (vgl. Art. 209 Abs. 1 PV). Andernfalls erwächst die Ge-

haltseinreihung in Rechtskraft und wird damit unter Vorbehalt der Nichtigkeit

prinzipiell unabänderlich (VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.2, 23255 vom

19.8.2008, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_429/2008 vom 17.4.2009]; vgl.

auch angefochtener Entscheid E. 10.4; Vernehmlassung Ziff. 3). Die Erstein-

reihung (per 14.8.2017) wie auch die späteren Gehaltsanpassungen (2019,

2020) blieben unangefochten (vgl. Akten RSA pag. 61 f.). Dass die Erstein-

reihung nichtig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht

und ist auch nicht erkennbar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.4).

Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Gründen, weshalb sie der aus ihrer

Sicht zu tiefen Ersteinreihung trotzdem zugestimmt hat (Unkenntnis der Ein-

reihungsgrundsätze, Versprechen auf rasche Gehaltserhöhung; Be-

schwerde S. 6).

5.4

Gemäss Art. 40 PV sind für die Bestimmung der Gehaltsstufe für neu

anzustellendes Personal die zur Ausübung der Funktion dienliche Erfahrun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 11

gen und Fähigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1). Bei deren Einstufung ist

auf die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine vergleich-

bare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzun-

gen erfüllen, Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Direkt dienliche Praxisjahre kön-

nen mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Be-

schäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätig-

keiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu

berücksichtigen. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im

Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig (Abs. 3). Berufliche oder aus-

serberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung einer

öffentlichen Funktion, die indirekt dienlich sind, können mit einer Gehalts-

stufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet

werden (Abs. 4 in der Fassung vom 18.5.2005 [BAG 05-42], in Kraft bis

31.12.2022). Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung ein-

schliesslich der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funk-

tion erforderlich sind (Abs. 5 in der Fassung vom 18.5.2005 [BAG 05-42], in

Kraft bis 31.12.2022).

5.5

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Okto-

ber 1986 die kaufmännische Lehre abgeschlossen hat (Akten RSA

pag. 211). Laut dem Lebenslauf soll sie in den Jahren 1986 und 1987 in be-

fristeten Anstellungen als Sekretärin gearbeitet haben (Akten RSA pag. 206

[Rückseite]). Arbeitszeugnisse oder -bestätigungen hierfür finden sich in den

Akten aber nicht. Vom 7. September 1987 bis zum 30. April 1990 war die

Beschwerdeführerin als Sekretärin des technischen Direktors der

F.________ AG angestellt (Akten RSA pag. 210 [Rückseite]). Vom 1. Mai

1990 bis zum 31. Dezember 1990 war sie als kaufmännische Mitarbeiterin

bei der G.________ AG tätig (Akten RSA pag. 210). Anschliessend war sie

vom 1. Mai 1991 bis 31. August 1992 als Sekretärin der Revisionsabteilung

bei der H.________ AG angestellt (Akten RSA pag. 209 [Rückseite]).

Gemäss Lebenslauf war die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei der

I.________ AG tätig (Akten RSA pag. 206). Ein Beleg hierfür ist nicht akten-

kundig. Bei der J.________ AG arbeite die Beschwerdeführerin vom 1. Au-

gust 1994 bis zum 28. November 1994 (Akten RSA pag. 209). Während ihrer

rund 5-jährigen Tätigkeit bei der C.________ AG war sie vom 1. Dezember

1994 bis zum 30. September 1995 zunächst befristet, nach einem Monat in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

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einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als «Executive Secretary die rechte

Hand des damaligen Managing Directors Schweiz». Ab 1. Oktober 1995 war

sie bei derselben Arbeitgeberin zuerst als «Sales Assistant» und schliesslich

als «Assistant in den Bereichen Professional Services» angestellt (Akten

RSA pag. 208). Von Mitte 2000 bis Mitte 2014 war sie Mutter und Hausfrau.

Danach soll sie zunächst drei Monate als Rezeptionistin gearbeitet haben

(Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206). Anschliessend hatte sie vom 1. De-

zember 2014 bis 31. Mai 2016 bei der D.________ GmbH eine Anstellung

als Immobilienassistentin mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % inne (Ak-

ten RSA pag. 207 [Rückseite]). Zeitgleich bildete sie sich im Bereich Immo-

bilienbewertung, -bewirtschaftung und -buchhaltung weiter (Akten RSA

pag. 211 [Rückseite] ff.). Von Juni 2016 bis April 2017 arbeitete sie als Sach-

bearbeiterin Baumängel (Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206). Entspre-

chende Belege sind nicht aktenkundig.

5.6

Zur Rüge, die Einreihungsgrundsätze (Art. 40 PV) seien verletzt, er-

gibt sich Folgendes: Mit den Arbeitsbestätigungen und -zeugnissen sind

rund 13 Jahre Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich (Privatsektor)

nachgewiesen. Für die Anstellung der Beschwerdeführerin als Immobilien-

sekretärin und Verwaltungsangestellte betrug die direkt dienliche Erfahrung

weniger als ein Jahr. So war sie im Bereich Immobilien lediglich 18 Monate

mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % tätig. Es ist daher nicht zu bean-

standen, wenn die Vorinstanz von einer «zeitlich sehr eingeschränkten Be-

rufserfahrung im Bereich Immobilien» ausgegangen ist (angefochtener Ent-

scheid E. 12.2.3). Die Gemeinde durfte die Beschwerdeführerin daher dies-

bezüglich als «Berufsanfängerin» betrachten (Beschwerdeantwort S. 9). Die

übrige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich war bloss indirekt dien-

lich, war sie bisher nicht in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen. Hinzu

kommt, dass bei der überwiegenden Anzahl der Anstellungen der Beschäf-

tigungsgrad nicht dokumentiert ist. Weiter ist von keiner Führungserfahrung

auszugehen, jedenfalls ergibt sich eine solche nicht aus den Akten (insb.

Lebenslauf, in Akten RSA pag. 206; Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2000, in Ak-

ten RSA pag. 208). Die Beschwerdeführerin hat weder nähere Angaben zu

den von ihr geführten «diversen Abteilungen mit mehreren Angestellten» ge-

macht (Stellungnahme vom 1.5.2023 S. 3, in Akten RSA pag. 285 ff.) noch

hat sie von sich aus weitere Unterlagen eingereicht, um ihre geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 13

machte Führungserfahrung zu belegen. Entgegen der Ansicht der Be-

schwerdeführerin ist, unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20

VRPG), in der Tatsache, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu

ihrer Führungserfahrung bei der C.________ AG getroffen hat, keine Verlet-

zung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 VRPG) zu erblicken (vgl. Be-

schwerde S. 6). In Bezug auf die geleistete Betreuungsarbeit während

14 Jahren hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, dass

diese für die Funktion als Verwaltungsangestellte und Liegenschaftsse-

kretärin indirekt dienlich gewesen sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Betreuungsar-

beit bei der Gehaltseinreihung unberücksichtigt geblieben ist. Die Ausbil-

dungsdauer von drei Jahren durfte nicht berücksichtigt werden (Art. 40

Abs. 6 PV; vgl. auch vorne E. 5.4).

5.7

Soweit die Beschwerdeführerin eine Lohndiskriminierung geltend

macht, ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde insoweit

nicht eingetreten, als sie eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. März

1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) gerügt hat

(angefochtener Entscheid E. 4). Das Nichteintreten wird von der Beschwer-

deführerin nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, erschöpft sich das Vor-

bringen der Beschwerdeführerin in einer pauschalen Behauptung. So macht

sie geltend, die Glaubhaftigkeit einer Lohndiskriminierung sei «bereits auf-

grund der aktuellen bekannten Fakten» gegeben (Beschwerde S. 8). Allein

der Umstand, dass die Betreuungsarbeit nicht angerechnet worden ist, lässt

aber noch nicht auf eine Lohndiskriminierung schliessen (vgl. E. 5.6 hiervor).

Eine solche ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diesbezügliche Ab-

klärungen unterbleiben können. Der entsprechende Beweisantrag wird ab-

gewiesen.

5.8

Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin,

die als Liegenschaftssekretärin und Verwaltungsangestellte beschäftigt

wurde, verfügte über keine Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Ver-

waltung. Sie brachte rund 13 Jahre Praxiserfahrung im kaufmännischen Be-

reich mit (mit unbekanntem BG), davon lediglich 18 Monate (mit BG 40 %)

im Bereich Immobilien. Für ihre Anstellung als Immobiliensekretärin und Ver-

waltungsangestellte verfügte die Beschwerdeführerin somit über weniger als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 14

ein Jahr direkt dienliche Erfahrung. Die übrige Berufserfahrung war indirekt

dienlich. Führungserfahrung hatte sie nicht. Auch hat sie es verpasst, darzu-

legen, dass die Betreuungsarbeit für ihre Anstellung indirekt dienlich gewe-

sen war. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 5.6). Indem die Ge-

meinde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Umstände

und ihrer finanziellen Möglichkeiten in die Gehaltsklasse 14 mit 4 Gehalts-

stufen einreihte, hat sie keine rechtlichen Grundsätze verletzt. Hieran ver-

mag auch ein Quervergleich mit den Einstufungen der übrigen Mitarbeiten-

den der Gemeinde nichts zu ändern, üben diese doch keine vergleichbare

Funktion (Liegenschaftssekretärin) aus. Somit ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz geschlossen hat, die Gemeinde habe von ihrem Ermes-

sen pflichtgemäss Gebrauch gemacht.

6.

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein ausserordentlicher Ge-

haltsaufstieg aufgrund einer strukturellen Verzerrung zu gewähren ist.

6.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Laufe der Zeit immer

mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen, ohne dass

dies beim Gehalt Berücksichtigung gefunden habe. So sei sie ab 1. Januar

2019 (faktisch) als Bauverwalterin tätig gewesen, was der ehemalige Bau-

verwalter … (richtig: …) E.________ bezeugen könne. Die Vorinstanz sei

auf den entsprechenden Beweisantrag «mit keinem Wort» eingegangen und

habe damit die ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt (Beschwerde

S. 10 f.).

6.2

Die Gemeinde entgegnet, dass sämtliche Aufgaben und Funktionen

vom Stellenbeschrieb abgedeckt gewesen seien. Die Funktion der Bauver-

walterin bzw. des Bauverwalters sei jederzeit besetzt gewesen, weshalb

auch keine strukturelle Verzerrung vorliege (Beschwerdeantwort S. 15 ff.).

6.3

Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg aufgrund einer strukturellen

Verzerrung kommt in Betracht, wenn das Gehalt aufgrund veränderter Ver-

hältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gerecht ist (vgl. vorne E. 4.2). Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr Gehalt als Liegenschaftsse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 15

kretärin und Verwaltungsangestellte sei aufgrund veränderter Verhältnisse

auf dem Arbeitsmarkt zu tief gewesen. Vielmehr bringt sie vor, ihr Gehalt sei

zu tief gewesen, weil sie im Lauf der Zeit immer mehr Verantwortung und

zusätzliche Funktionen übernommen habe (vgl. vorne E. 6.1). Mit diesem

Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin in Frage, ob ihre Stelle der richtigen

Funktion zugewiesen und damit in die korrekte Gehaltsklasse eingereiht war.

Diese Frage, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (an-

gefochtener Entscheid E. 11), wirft die Beschwerdeführerin im Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht aber nicht mehr auf. Im Gegenteil räumt sie ein, die

Einreihung in die Gehaltsklasse 14 liege im Ermessen der Gemeinde (vgl.

vorne E. 3). Ob die Beschwerdeführerin nun mit derselben Argumentation

auch eine strukturelle Verzerrung begründen kann, ist fraglich, kann aber

dahingestellt bleiben. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Beschwer-

deführerin weder mehr Verantwortung noch zusätzliche Funktionen über-

nommen.

6.4

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aufgaben der Beschwer-

deführerin auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die in

der fraglichen Zeit ausgeführten Aufgaben durch den Stellenbeschrieb ge-

deckt waren. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegt, ab 1. Ja-

nuar 2019 Zusatzaufgaben resp. Mehrverantwortlichkeiten übernommen zu

haben (angefochtener Entscheid E. 11.3). Die Beschwerdeführerin begnügt

sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit, pauschal zu behaupten,

immer mehr Verantwortung und zusätzliche Funktionen übernommen zu ha-

ben (Beschwerde S. 10). Sie setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid

nicht auseinander. Zudem übersieht sie, dass ein pauschaler Verweis auf

frühere Rechtsschriften nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

keine rechtsgenügliche Begründung darstellt (Michel Daum, a.a.O., Art. 32

N. 24). Gemäss den Akten war die Bauverwaltung vom 1. Oktober 2018 bis

zum 30. September 2019 mit E.________ besetzt (angefochtener Entscheid

E. 11.2.5). Ab dem 1. Oktober 2019 hat die Gemeinde bis auf Weiteres eine

externe Dienstleisterin mit der Bauverwaltung im Bereich Baubewilligungs-

verfahren beauftragt (20-30 Stellenprozente; Akten RSA pag. 236 ff.). Ab

dem 21. November 2019 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (Ak-

ten RSA pag. 191 [Rückseite] f., 195, 196 [Rückseite], 198 [Rückseite] ff.,

vgl. auch angefochtener Entscheid E. 11.2.5). Daher ist nicht erstellt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 16

die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 mehr Verantwortung und zu-

sätzliche Funktionen übernommen hat. Eine Anpassung ihres Stellenbe-

schriebs ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführerin hat keine solche ge-

fordert, was sie auch nicht geltend macht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass

der Beweis für die nicht vom Stellenbeschrieb gedeckten, von ihr angeblich

übernommenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten von Amtes wegen

hätte erbracht werden müssen, obliegt der Beschwerdeführerin doch eine

Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Von einer Befragung von

E.________ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da er die Stelle als

Bauverwalter in der besagten Zeit doch selbst innehatte bzw. die Gemeinde

verliess und daher kaum in der Lage ist, dienliche Aussagen zu den Aufga-

ben der Beschwerdeführerin nach dem 30. September 2019 zu machen. Der

Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl.

dazu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum,

a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Zudem ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, die Ab-

klärungspflicht verletzt zu haben, indem sie auf die Befragung von

E.________ verzichtete. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt

nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass Beweisanträge aus-

drücklich abgewiesen werden, obwohl es der Transparenz und Selbstkon-

trolle dienlich erscheint, auf Beweisanträge einzugehen. Es genügt, wenn

aus der Begründung ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörden ihren

Entscheid stützt (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 30). Der Beschwerdefüh-

rerin ist es somit nicht gelungen, die Wahrnehmung vom Stellenbeschrieb

nicht gedeckte Aufgaben und Funktionen zu beweisen.

6.5

Weitere Gründe, die auf eine strukturelle Verzerrung schliessen lies-

sen, sind weder behauptet noch ersichtlich.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenschluss bean-

standet (Beschwerde S. 5), ergibt sich Folgendes: Nach dem Erwogenen hat

die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde

zu Recht verneint (vgl. vorne E. 2.3). Daher sind die von der Beschwerde-

führerin erwähnten verfahrensrechtlichen Weiterungen kostenmässig nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 17

zu berücksichtigen und die vorinstanzliche Kostenverlegung ist nicht zu be-

anstanden (angefochtener Entscheid E. 14).

8.

Nach den Gesagten sind besondere Gründe, die einen ausserordentlichen

Gehaltsaufstieg rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Insbesondere liegt

weder eine offenkundige Fehleinstufung (vgl. vorne E. 5) noch eine struktu-

relle Verzerrung vor (vgl. vorne E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neube-

urteilung an die Gemeinde erübrigt sich (vgl. Bst. C). Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108

Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf

eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin

auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom-

men. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.323U,

Seite 18

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und

113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG;

SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und

90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen,

warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im

Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.