Anschlussgebühr für Wasser und Abwasser (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen vom 25. Mai 2023; vbv 1/2022) | Gebühren
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie eine Nachzahlung für An- schlussgebühren schuldet. Sie macht aber geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt bzw. die massgebenden Normen nicht korrekt angewendet worden. Die rechtliche Ausgangslage stellt sich wie folgt dar:
E. 2.1 Grundlage für die Finanzierung der Wasserversorgung im Kanton
Bern bildet das Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG;
BSG 752.32). Wie sich aus Art. 3 WVG ergibt, nimmt der Kanton in diesem
Bereich nur übergeordnete Aufgaben wahr (Peter M. Keller, Umwelt- und
Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2021,
S. 672 ff., S. 676). Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz ist
Aufgabe der Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 WVG). Sie muss finanziell selbsttra-
gend sein (Art. 10 WVG). Die Wasserversorgung wird unter anderem durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 4
einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Gebrauchsge-
bühren finanziert (Art. 11 Bst. a WVG). Gemäss Art. 13 WVG erlassen die
Wasserversorgungen ein Reglement über die Organisation und Finanzie-
rung. Die EG B.________ hat am 18. Mai 2004 ein Wasserversorgungsre-
glement (WVR) mit dazugehörigem Wasserversorgungstarif vom gleichen
Datum (nachfolgend: Wasserversorgungstarif) erlassen und beide auf den
1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (beide einsehbar unter: <www...ch>, Rubri-
ken <Gemeinde/Verwaltung/Reglemente/Merkblätter>). Danach finanziert
sich die Wasserversorgung namentlich mit einmaligen und jährlichen Ge-
bühren (Art. 32 Abs. 2 Bst. a WVR). Mit Gross- und Spitzen-Wasserbezie-
henden, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtli-
chen Missverhältnis zur Kostendeckung führt, kann ein Wasserlieferungsver-
trag auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen
abgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 3 WVR). Zu den einmaligen Gebühren
zählt namentlich eine Anschlussgebühr, die für jeden direkten oder indirek-
ten Anschluss geschuldet ist (Art. 33 Abs. 1 WVR). Sie wird nach den instal-
lierten BW gemäss Schweizerischem Verein des Gas- und Wasserfachs
(SVGW) und nach dem umbauten Raum berechnet (Art. 33 Abs. 2 WVR
i.V.m. Art. 1 Wasserversorgungstarif). Bei einer Erhöhung der massgeben-
den Bemessungsgrössen der Gebühr ist eine Nachzahlung der Gebühr ge-
schuldet (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 WVR).
E. 2.2 Für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser sorgen die Kantone (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwasserentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 5 wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr erheben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die Anschlussgebühr ist aufgrund der BW, der zonengewichteten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV). Die EG B.________ hat am 18. Mai 2004 ein Abwasserversorgungsreglement (AWR) mit dazugehörigem Abwassertarif vom gleichen Datum (nachfolgend: Abwassertarif) erlassen und die beiden Erlasse auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (beide einsehbar unter: <www...ch>, Rubriken <Gemeinde/Ver- waltung/Reglemente/Merkblätter>). Die Abwasserentsorgung finanziert die Gemeinde mit einmaligen und wiederkehrenden Gebühren (Art. 29 Abs. 1 AWR). Zu den einmaligen Gebühren zählt namentlich eine Anschlussge- bühr, die für jeden Anschluss zu bezahlen ist (Art. 31 Abs. 1 AWR). Sie wird
– analog zur Anschlussgebühr bei der Wasserversorgung – nach den instal- lierten BW gemäss SVGW erhoben (Art. 31 Abs. 2 AWR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Abwassertarif). Für Regenabwasser von Dachflächen wird die Anschlussge- bühr nach Anzahl m2 entwässerter Fläche berechnet (Art. 31 Abs. 3 AWR). Bei einer Erhöhung der BW oder der entwässerten Fläche ist eine Nachzah- lung der Gebühr geschuldet (Art. 31 Abs. 4 AWR).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei eine Gross- bzw. Spitzenbezügerin im Sinn von Art. 32 Abs. 3 WVR, weshalb die Gebühr ge- stützt auf einen Wasserlieferungsvertrag hätte erhoben werden müssen, da es «im Wassertarif keinen spezifischen Ausschluss der möglichen Anwen- dung auf der Grundgebühr» gebe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 6
E. 3.1 Wo eine Gemeinde – wie hier – zum Erlass von Rechtsnormen be- rechtigt ist, kommt ihr auch bei deren Auslegung und Anwendung ein gewis- ser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be- schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie aufer- legen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 6 Abs. 1 WVG; BVR 2019 S. 15 E. 3.2; 2016 S. 79 E. 4.6).
E. 3.2 Die EG B.________ legt Art. 32 Abs. 3 WVR so aus, dass ein Was- serlieferungsvertrag mit Gross- und Spitzenwasserbeziehenden nur für die jährlich wiederkehrenden, verbrauchsabhängigen Gebühren vorgesehen ist. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach es um die «Wasserlieferung» gehe. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin ohnehin lediglich einen durchschnittlichen Wasserverbrauch (Beschwerde- antwort S. 2 f.). Die Vorinstanz ist der Auffassung der Gemeinde gefolgt: Es gehe in Art. 32 Abs. 3 WVR um die Möglichkeit, einen Vertrag für die Liefe- rung von Wasser abzuschliessen, und damit um die wiederkehrenden ver- brauchsabhängigen Gebühren; für den Anschluss an die Wasserversorgung, d.h. für die Grundgebühr (richtig: Anschlussgebühr), sehe das Reglement diese Möglichkeit nicht vor (angefochtener Entscheid E. 2.10). – Entgegen der Beschwerdeführerin ist dieses Verständnis von Art. 32 Abs. 3 WVR rechtlich ohne Weiteres haltbar: Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig, ist Gegenstand des Vertrags doch die Wasserlieferung und nicht der An- schluss an die Wasserversorgung. Dementsprechend basiert die auszuhan- delnde Gebühr auf kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen, während die Anschlussgebühr sich nach BW und umbautem Raum richtet. Dass die Anschlussgebühr in Art. 32 Abs. 3 WVR nicht ausdrücklich ausge- nommen ist, ändert nichts daran, dass die Norm auf sie nicht anwendbar ist. Analoges gilt für die Abwasserentsorgung: Nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 7 AWR wird für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe eine An- schlussgebühr aufgrund der BW erhoben. Die Vertragslösung für Grossein- leiterbetriebe besteht ausdrücklich nur für die Verbrauchsgebühr (Art. 33 Abs. 4 und 5 AWR). Da vorliegend eine Anschlussgebühr zur Diskussion steht, kann folglich offenbleiben, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Grossbetrieb handelt.
E. 4 BW pro Anschluss vor. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Positionen
ausdrücklich bestreitet, begründen weder die Gemeinde noch die Vorinstanz
näher, warum die Zuordnung der Bierdusche und der Notfall-Augendusche
zum Typ Entnahmegarnitur für Garten und Garage korrekt ist und mit Blick
auf Verwendungszweck und Benützungshäufigkeit nicht zum Typ Hand-
waschbecken (wie die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt) oder zum
Typ Coiffeur- bzw. Geschirrbrause. Eine gewerblich genutzte Bierdusche ist
zwar häufig in Gebrauch, funktioniert aber mit einem kleinen Wasserstrahl
und eine Augendusche wird nur im (seltenen) Notfall verwendet und auch
dann nur für kurze Zeit. Die gleichen Überlegungen gelten für die Position
«Löschposten», der mit 5 BW kalt in der Rubrik Buffet im Fragebogen der
Gemeinde aufgeführt ist. Auch ein Löschposten kommt nur im (seltenen)
Notfall für kurze Zeit zum Einsatz. Mit Blick auf die Benutzungshäufigkeit
scheint auch hier zu Zuordnung zum Typ Entnahmegarnitur für Garten und
Garage mit 5 BW erklärungsbedürftig. Entgegen der Vorinstanz bestehen
folglich Anhaltspunkte dafür, dass die Annahmen der Gemeinde insoweit
nicht den SVGW-Richtlinien entsprechen könnten. Es ist nicht die Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, allenfalls unter Beizug des SVGW eine fachlich be-
gründete Zuordnung der umstrittenen Anschlüsse als erste Instanz vorzu-
nehmen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren im Sinn der Er-
wägungen fortsetzt oder die Sache ihrerseits an die Gemeinde zurückweist.
Insbesondere die Gewichtung der Positionen «Löschposten», «Bierdusche»
und «Augendusche ½ Zoll» mit jeweils 5 BW kalt muss begründet werden,
aber auch jene der Positionen «Schlauchhaspel», «Schlauch orange»,
«Spülhahn [Schlauch blau]», «Chemieanschluss» und «Hahn zum Befüllen
Produktion» in der Produktion und die Position «übrige Anschlüsse» im WC
mit jeweils 5 BW kalt sind nicht ohne jegliche Erklärung nachvollziehbar, da
sich deren Zuordnung nicht unmittelbar aus der Richtlinie W3 ergibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 13
E. 4.1 Sowohl Art. 1 des Wasserversorgungstarifs als auch Art. 1 Abs. 1 des Abwassertarifs verweisen für die Berechnung der Gebühr nach den in- stallierten BW auf den SVGW. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestrit- ten, dass damit die Richtlinie W3 Trinkwasserinstallationen (nachfolgend: Richtlinie W3) gemeint ist. Die Wasser- und Abwassertarife verweisen damit auf Regeln einer privatrechtlichen Organisation, ohne die eine Berechnung der BW nicht vorgenommen werden kann (Müller/Uhlmann/Höfler, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 4. Aufl. 2024, §16 N. 526 ff.). Am 1. Januar 2013 ist eine überarbeitete Fassung der Richtlinie W3 erschienen, die teilweise andere BW (neu: Loading Unit [LU]) vorsieht. Die Verfahrensbeteiligten ge- hen allerdings übereinstimmend von einem sog. statischen Verweis aus, d.h. dass die Richtlinie aus dem Jahr 2000, die bei Inkraftsetzung der Regle- mente gültig war, anwendbar bleibt (angefochtener Entscheid E. 2.15; Be- schwerde S. 1; Verfügung der Gemeinde vom 27.2.2022; Beschwerdeant- wort S. 3). Dies entspricht auch der Auffassung des SVGW (Zirkular Nr. 2013/13d, act. 7A Beilage 2).
E. 4.2 Eine statische Verweisung auf die privatrechtlichen Regeln liegt vor, wenn das Verweisungsobjekt eine bestehende Regelung ist, die in einer ganz bestimmten Fassung Anwendung finden soll. Das verweisende Organ kennt den Inhalt der Norm, auf die verwiesen wird, und dieser verändert sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 8 nicht ohne Zustimmung des für die Verweisung zuständigen Organs. Dyna- misch ist dagegen die Verweisung, wenn Normen nicht in einer bestimmten, sondern in der jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet auch, dass sich die Norm, auf die verwiesen wird, ohne Zutun des verweisenden Organs ändern kann. Bei einer statischen Verweisung werden private Normen zu staatlich gesetztem Recht. Bei einer dynami- schen Verweisung auf private Normen handelt es sich hingegen um eine Rechtssetzungsdelegation, welche die entsprechenden Delegations- grundsätze einhalten muss (BGE 136 I 316 E. 2.4.1; Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden,
E. 4.3 Art. 1 Wasserversorgungstarif und Art. 1 Abs. 1 Abwassertarif ver- weisen lediglich auf den SVGW. Obwohl allein gestützt auf den Wortlaut selbst unklar bleibt, welches Dokument des SVGW konkret gemeint ist, han- delt es sich offensichtlich um die Richtlinie W3, die sich mit den Berech- nungsgrundlagen der fraglichen Gebühren befasst. Ob es sich um einen sta- tischen oder dynamischen Verweis handelt, lässt sich weder dem Wortlaut entnehmen, noch deutet die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass ein sta- tischer Verweis vorliegt, war die Richtlinie W3 aus dem Jahr 2000 beim Er- lass des WVR und des AWR doch nicht schon seit Jahrzehnten in Kraft (an- ders in BGE 136 I 316 E. 2.4.2). Hingegen wären wie im Leitentscheid BGE 136 I 316 die Delegationsgrundsätze für einen dynamischen Verweis nicht erfüllt, weshalb gestützt auf eine verfassungskonforme Auslegung mit den Verfahrensbeteiligten von einem statischen Verweis auf die Richtline W3 in der Fassung 2000 auszugehen ist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der massgebenden Richtlinie des SVGW werde aus dem Volumenstrom pro Anschluss ein Be- lastungswert errechnet. Massgebend sei die Formel 1 BW = 6 l/min., was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 9 sich auch aus dem Baugesuchsformular 5.5 Wasser-/Abwasserinstallatio- nen des Kantons Bern (Installationsanzeige) namentlich zur Position «Spezialinstallationen» ergebe. Der von der Gemeinde verwendete «Frage- bogen: Firma/Betrieb» zur Berechnung der BW widerspreche dieser Vor- gabe. So würden für ein Spülbecken Dim. ½ Zoll 4 BW angegeben, für eine Bierdusche Dim. ½ Zoll hingegen 5 BW, obwohl bei einer Bierdusche im Un- terschied zu einem Spülbecken nur wenig Wasser und zudem kein Warm- wasser herauskomme und ein Spülbecken viel häufiger gebraucht werde. Bei einem Spülbecken entstehe folglich eine x-fach höhere Belastung als bei einer Bierdusche oder einer Notfall-Augendusche. Für eine korrekte Ermitt- lung der BW ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Messung der Volumenströme vor Ort erforderlich.
E. 4.5 Der Belastungswert bezeichnet den am Anschlusspunkt vor der Ent-
nahmestelle zur Verfügung gestellten Durchfluss in Funktion zum Verwen-
dungszweck und zur Benützungsdauer. Die Richtlinie W3 des SVGW defi-
niert für die gängigen Armaturen und Apparate die Anzahl BW pro An-
schluss. Sie unterscheidet nach dem Verwendungszweck «Anschlüsse
½ Zoll» mit 1 bis 5 BW und «Anschlüsse ¾ Zoll» mit 8 BW; steht neben Kalt-
auch Warmwasser zur Verfügung verdoppelt sich die Anzahl BW pro An-
schluss. Aus der entsprechenden Tabelle lässt sich unschwer ableiten, dass
ein Volumenstrom von 0,1 l/s bzw. 6 l/min. jeweils 1 BW entspricht (vgl. zum
Ganzen Merkblatt Belastungswerte gemäss Richtlinie W3 der Ausgabe 2000
für die Berechnung der Gebühren und Beiträge, Ausgabe Februar 2013, Be-
schwerdeantwortbeilage 2, act. 7A). Das Baugesuchsformular 5.5 Wasser-
/Abwasserinstallationen (Installationsanzeige) übernimmt die entsprechen-
den Werte für «Anschlüsse ½ Zoll». In der neuen Fassung gemäss der hier
nach dem Ausgeführten noch nicht massgebenden neuen SVGW-Richtlinie
W3, wird einleitend ausdrücklich festgehalten, dass 1 BW einem Durchfluss
von 0,1 l/s entspricht; für die Spezialinstallationen hat aber bereits die alte
Fassung des Formulars auf die Formel 1 BW = 6 l/min. verwiesen. Soweit
die Gemeinde der Ansicht ist, die Formel komme für sie (noch) nicht zur An-
wendung (Beschwerdeantwort S. 3), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
Allerdings übernimmt auch der kritisierte Fragebogen der Gemeinde die in
der SVGW-Richtlinie für gängige Armaturen und Apparate definierten BW
pro Anschluss und ist insoweit entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 10
beanstanden. Anders als sie meint, müssen die konkreten Durchflüsse pro
Anschluss dafür nicht einzeln gemessen werden. Vielmehr genügt die Erhe-
bung des Verwendungszwecks, um anhand der Tabelle des SVGW den Vo-
lumenstrom und die Anzahl BW für die darin genannten Armaturen und Ap-
parate zu bestimmen. Denn entscheidend für die Anschlussgebühr ist nicht
wie bei der Verbrauchsgebühr die konkrete, sondern die maximal mögliche
Belastung der Wasserversorgung. Dass die im Fragebogen der Gemeinde
aufgenommenen Anschlüsse vorhanden sind und die neuen Rohre, Schläu-
che und Armaturen die im Fragebogen ausgewiesene Nennweite aufweisen
(Rohrgewinde: je ½ Zoll), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie wur-
den im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Sanitär-
fachmanns vor Ort erhoben und unter den Rubriken WC, Technik Spickel,
Buffet, Produktion und Lager (Flaschen) im Fragebogen eingetragen. Die
Rüge, wonach es bis heute «kein sauberes Verzeichnis der BW nach Raum
und Standort» gebe, ist insoweit nicht verständlich. Unbeachtlich bleiben
muss im Weiteren, dass die Plombierung einzelner Anschlüsse laut Be-
schwerdeführerin «angedacht» war. Eine Nachgebühr wird im Zeitpunkt des
Anschlusses bzw. der Installation der neuen BW fällig (Art. 38 Abs. 1 WVR
bzw. Art. 34 Abs. 2 AWR). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass
sämtliche im Fragebogen aufgenommenen neuen Armaturen und Apparate
auch beim zweiten Augenschein am 25. August 2021 noch an die Wasser-
versorgung angeschlossen waren, obwohl die Gemeinde auf die entspre-
chende Gebührenpflicht bis zur Plombierung hingewiesen hatte (vgl. E-Mail
vom 3.5.2023, Vorakten pag. 37).
E. 4.6 Inwiefern die folgenden Positionen im Fragebogen der Gemeinde nicht den Vorgaben der SVGW-Richtlinie entsprechen sollten, führt die Be- schwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich: Unter der Rubrik WC ein Lavabo (1 BW kalt, 1 BW warm) und ein Toiletten-Spülkasten (1 BW kalt); unter der Rubrik Technik Spickel ein Garage- und Gartenventil (5 BW kalt); unter der Rubrik Buffet ein Spülbecken (2 BW kalt, 2 BW warm) und ein Geschirrspülautomat klein (2 BW kalt); unter der Rubrik Produktion ein Handwaschbecken (1 BW kalt, 1 BW warm), zwei Spülbecken (je 2 BW kalt, 2 BW warm) und ein Geschirrspülautomat klein (2 BW kalt); sowie unter der Rubrik Lager (Flaschen) ein Garage- und Gartenventil (5 BW kalt). Diese Zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 11 ordnungen entsprechen den in den SVGW-Richtlinien ausdrücklich erwähn- ten typischen Armaturen und Apparaten. Nicht direkt einem Apparate- oder Armaturentyp in der Tabelle des SVGW zuzuordnen sind die im Fragebogen der Gemeinde aufgenommenen Positionen Schlauchhaspel, Schlauch orange, Spülhahn (Schlauch blau), Chemieanschluss sowie Hahn zum Be- füllen in der Produktion. Sie wurden je mit ½ Zoll Dim. aufgenommen und wie eine entsprechend dimensionierte Entnahmearmatur für Garten und Ga- rage mit je 5 BW kalt gewichtet. Die Gemeinde erläutert diese Zuordnung nicht, die Beschwerdeführerin begründet ihre abweichende Auffassung aller- dings auch mit keinem Wort. Das Gleiche gilt für die Position «übrige An- schlüsse» in der Rubrik WC. Welchem Zweck dieser Anschluss dient, geht aus dem Fragebogen nicht hervor. Die Anzahl BW und die Angaben, dass nur Kaltwasser zur Verfügung steht und die Kanalisation nicht beansprucht wird, entsprechen aber wiederum den Werten einer Entnahmearmatur für Garten und Garage gemäss SVGW-Richtlinien. Weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführerin begründen, inwiefern diese Zuordnung korrekt bzw. falsch sein soll. Eine abschliessende Überprüfung der von der Gemeinde erhobenen BW für diese Anschlüsse ist folglich nicht möglich.
E. 4.7 Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin sodann die im Fragebogen der Gemeinde aufgenommenen, in der Tabelle des SVGW hingegen nicht erwähnten Positionen «Bierdusche ½ Zoll» im Buffet sowie «Augendusche ½ Zoll» in der Produktion mit je 5 BW, indem sie sinngemäss geltend macht, diese müssten mit weniger BW als für ein Spülbecken angerechnet werden (vgl. vorne E. 4.4). Dass bei der Bierdusche und der Augendusche im Unter- schied zu einem Spülbecken bloss Kaltwasser vorhanden ist, trifft zwar zu, wurde aber entgegen der Beschwerdeführerin im Fragebogen berücksich- tigt, indem bei Ersteren keine BW warm erhoben wurden. Weiter kommt es wie erwähnt nicht auf den tatsächlichen Verbrauch, sondern auf den vorhan- denen Durchfluss in Funktion zum Verwendungszweck und der Benützungs- häufigkeit an. Die im Fragebogen eingesetzten 5 BW pro Anschluss liegen zwar innerhalb der Spanne von 1 bis 5 BW pro Anschluss für den Verwen- dungszweck «Anschlüsse ½ Zoll» (vgl. vorne E. 4.5); sie sind wie erwähnt für eine Entnahmearmatur für Garten und Garage vorgesehen. Allerdings überzeugt diese Zuordnung nicht ohne Weiteres: Selbst wenn 2 BW, wie sie für Spülbecken, Ausgussbecken, Coiffeurbrausen und Waschtröge gelten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 12 entgegen der Beschwerdeführerin die Belastung nicht ausreichend berück- sichtigen sollten, sehen die SVGW-Richtlinien für Spülbecken für Gewerbe, Stand- und Wandausgüsse, Badewannen sowie Geschirrbrausen lediglich
E. 5 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die infolge Rückweisung vorzu- nehmende Neubemessung der Nachzahlung von Anschlussgebühren für Wasser- und Abwasseranschlüsse nicht mehr zu einer vollständigen Gut- heissung der Beschwerde führen (vgl. dazu BVR 2020 S. 455 E. 5.1), wes- halb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Sie hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens, mithin zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind die verbleibenden Verfahrenskosten aufzuerle- gen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 32 i.V.m. Art. 104 N. 19). Die Neuverlegung der Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz ist nicht im Rahmen des Rückweisungsentscheids vorzunehmen; darüber wird die Vorinstanz zu entscheiden haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
E. 7 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über da Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 14 nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des stell- vertretenden Regierungsstatthalters vom 25. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde B.________ auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfah- renskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (zusammen mit der Eingabe des stv. Regierungs- statthalters vom 23.8.2023) - Einwohnergemeinde B.________ (zusammen mit der Eingabe des stv. Regierungsstatthalters vom 23.8.2023) - Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2023.175U
STE/SCN/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 8. Mai 2025
Verwaltungsrichterin Steinmann
Gerichtsschreiberin Schaller
A.________ AG
handelnd durch die statutarischen Organe
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B.________
handelnd durch den Gemeinderat
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen
Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
betreffend Anschlussgebühr für Wasser und Abwasser (Entscheid des
stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Obersimmental-
Saanen vom 25. Mai 2023; vbv 1/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 2
Prozessgeschichte:
A.
Am 2. März 2020 stellte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ der
A.________ AG (damals GmbH) eine Nachzahlung für Anschlussgebühren
von Fr. 7ʹ256.-- für zusätzliche 35 Belastungswerte (BW) Wasser und 25 BW
Abwasser in Rechnung. Weil die A.________ AG die Gesamtzahl BW Was-
ser und Abwasser bestritt, zog die Gemeinde einen externen Fachmann bei
und führte einen (weiteren) Augenschein durch. Neu erfasste sie insgesamt
76 BW Wasser und 56 BW Abwasser und am 30. August 2021 für zusätzli-
che 48 BW Wasser und 33 BW Abwasser Fr. 9ʹ909.10 in Rechnung. Dage-
gen erhob die A.________ AG am 14. September 2021 Einsprache. Mit Ver-
fügung vom 27. Februar 2022 wies die EG B.________ die Einsprache ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 27. März 2022 Be-
schwerde beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen. Der stell-
vertretende Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Entscheid vom
25. Mai 2023 ab.
C.
Dagegen hat die A.________ AG am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, gestützt auf eine korrekte
Sachverhaltsermittlung neu abzurechnen.
Die Gemeinde beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 die
Abweisung der Beschwerde. Der stellvertretende Regierungsstatthalter
schliesst mit Vernehmlassung vom 8. August 2023 ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
1.3
Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter
Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset-
zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie eine Nachzahlung für An-
schlussgebühren schuldet. Sie macht aber geltend, der Sachverhalt sei nicht
korrekt ermittelt bzw. die massgebenden Normen nicht korrekt angewendet
worden. Die rechtliche Ausgangslage stellt sich wie folgt dar:
2.1
Grundlage für die Finanzierung der Wasserversorgung im Kanton
Bern bildet das Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG;
BSG 752.32). Wie sich aus Art. 3 WVG ergibt, nimmt der Kanton in diesem
Bereich nur übergeordnete Aufgaben wahr (Peter M. Keller, Umwelt- und
Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2021,
S. 672 ff., S. 676). Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz ist
Aufgabe der Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 WVG). Sie muss finanziell selbsttra-
gend sein (Art. 10 WVG). Die Wasserversorgung wird unter anderem durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 4
einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Gebrauchsge-
bühren finanziert (Art. 11 Bst. a WVG). Gemäss Art. 13 WVG erlassen die
Wasserversorgungen ein Reglement über die Organisation und Finanzie-
rung. Die EG B.________ hat am 18. Mai 2004 ein Wasserversorgungsre-
glement (WVR) mit dazugehörigem Wasserversorgungstarif vom gleichen
Datum (nachfolgend: Wasserversorgungstarif) erlassen und beide auf den
1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (beide einsehbar unter:, Rubri-
ken). Danach finanziert
sich die Wasserversorgung namentlich mit einmaligen und jährlichen Ge-
bühren (Art. 32 Abs. 2 Bst. a WVR). Mit Gross- und Spitzen-Wasserbezie-
henden, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtli-
chen Missverhältnis zur Kostendeckung führt, kann ein Wasserlieferungsver-
trag auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen
abgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 3 WVR). Zu den einmaligen Gebühren
zählt namentlich eine Anschlussgebühr, die für jeden direkten oder indirek-
ten Anschluss geschuldet ist (Art. 33 Abs. 1 WVR). Sie wird nach den instal-
lierten BW gemäss Schweizerischem Verein des Gas- und Wasserfachs
(SVGW) und nach dem umbauten Raum berechnet (Art. 33 Abs. 2 WVR
i.V.m. Art. 1 Wasserversorgungstarif). Bei einer Erhöhung der massgeben-
den Bemessungsgrössen der Gebühr ist eine Nachzahlung der Gebühr ge-
schuldet (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 WVR).
2.2
Für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen
zur Reinigung von verschmutztem Abwasser sorgen die Kantone (Art. 10
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
[Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1
GSchG verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen
Zwecken
dienen,
mit
Gebühren
oder
anderen
Abgaben
den
Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. Im Kanton Bern
sind die Gemeinden für die Erstellung der Abwasseranlagen zuständig
(Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November
1996
[KGSchG;
BSG 821.0]).
Nach
den
kantonalrechtlichen
Finanzierungsgrundsätzen
muss
die
Abwasserentsorgung
finanziell
selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der Kantonalen
Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 5
wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund-
und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG). Zur
Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von
Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den
Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr erheben
(Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeitpunkt
des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die
Anschlussgebühr
ist
aufgrund
der
BW,
der
zonengewichteten
Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten
Bemessungsgrundlage
zu
erheben
(Art. 33
Abs. 2
KGV).
Die
EG B.________ hat am 18. Mai 2004 ein Abwasserversorgungsreglement
(AWR) mit dazugehörigem Abwassertarif vom gleichen Datum (nachfolgend:
Abwassertarif) erlassen und die beiden Erlasse auf den 1. Januar 2005 in
Kraft gesetzt (beide einsehbar unter:, Rubriken). Die Abwasserentsorgung finanziert die
Gemeinde mit einmaligen und wiederkehrenden Gebühren (Art. 29 Abs. 1
AWR). Zu den einmaligen Gebühren zählt namentlich eine Anschlussge-
bühr, die für jeden Anschluss zu bezahlen ist (Art. 31 Abs. 1 AWR). Sie wird
– analog zur Anschlussgebühr bei der Wasserversorgung – nach den instal-
lierten BW gemäss SVGW erhoben (Art. 31 Abs. 2 AWR i.V.m. Art. 1 Abs. 1
Abwassertarif). Für Regenabwasser von Dachflächen wird die Anschlussge-
bühr nach Anzahl m2 entwässerter Fläche berechnet (Art. 31 Abs. 3 AWR).
Bei einer Erhöhung der BW oder der entwässerten Fläche ist eine Nachzah-
lung der Gebühr geschuldet (Art. 31 Abs. 4 AWR).
3.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei eine Gross- bzw.
Spitzenbezügerin im Sinn von Art. 32 Abs. 3 WVR, weshalb die Gebühr ge-
stützt auf einen Wasserlieferungsvertrag hätte erhoben werden müssen, da
es «im Wassertarif keinen spezifischen Ausschluss der möglichen Anwen-
dung auf der Grundgebühr» gebe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 6
3.1
Wo eine Gemeinde – wie hier – zum Erlass von Rechtsnormen be-
rechtigt ist, kommt ihr auch bei deren Auslegung und Anwendung ein gewis-
ser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu
bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die
Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be-
schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von
der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie aufer-
legen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der
Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine
andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und
rechtlich vertretbar wäre (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101],
Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 6 Abs. 1
WVG; BVR 2019 S. 15 E. 3.2; 2016 S. 79 E. 4.6).
3.2
Die EG B.________ legt Art. 32 Abs. 3 WVR so aus, dass ein Was-
serlieferungsvertrag mit Gross- und Spitzenwasserbeziehenden nur für die
jährlich wiederkehrenden, verbrauchsabhängigen Gebühren vorgesehen ist.
Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach es um die
«Wasserlieferung» gehe. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin
ohnehin lediglich einen durchschnittlichen Wasserverbrauch (Beschwerde-
antwort S. 2 f.). Die Vorinstanz ist der Auffassung der Gemeinde gefolgt: Es
gehe in Art. 32 Abs. 3 WVR um die Möglichkeit, einen Vertrag für die Liefe-
rung von Wasser abzuschliessen, und damit um die wiederkehrenden ver-
brauchsabhängigen Gebühren; für den Anschluss an die Wasserversorgung,
d.h. für die Grundgebühr (richtig: Anschlussgebühr), sehe das Reglement
diese Möglichkeit nicht vor (angefochtener Entscheid E. 2.10). – Entgegen
der Beschwerdeführerin ist dieses Verständnis von Art. 32 Abs. 3 WVR
rechtlich ohne Weiteres haltbar: Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig,
ist Gegenstand des Vertrags doch die Wasserlieferung und nicht der An-
schluss an die Wasserversorgung. Dementsprechend basiert die auszuhan-
delnde Gebühr auf kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen,
während die Anschlussgebühr sich nach BW und umbautem Raum richtet.
Dass die Anschlussgebühr in Art. 32 Abs. 3 WVR nicht ausdrücklich ausge-
nommen ist, ändert nichts daran, dass die Norm auf sie nicht anwendbar ist.
Analoges gilt für die Abwasserentsorgung: Nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 7
AWR wird für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe eine An-
schlussgebühr aufgrund der BW erhoben. Die Vertragslösung für Grossein-
leiterbetriebe besteht ausdrücklich nur für die Verbrauchsgebühr (Art. 33
Abs. 4 und 5 AWR). Da vorliegend eine Anschlussgebühr zur Diskussion
steht, kann folglich offenbleiben, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um
einen Grossbetrieb handelt.
4.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Fragebogen, den die EG
B.________ für die Ermittlung der Anzahl BW verwendet habe, entspreche
nicht den nach Art. 1 des Wasserversorgungstarifs massgebenden Vorga-
ben des SVGW.
4.1
Sowohl Art. 1 des Wasserversorgungstarifs als auch Art. 1 Abs. 1
des Abwassertarifs verweisen für die Berechnung der Gebühr nach den in-
stallierten BW auf den SVGW. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestrit-
ten, dass damit die Richtlinie W3 Trinkwasserinstallationen (nachfolgend:
Richtlinie W3) gemeint ist. Die Wasser- und Abwassertarife verweisen damit
auf Regeln einer privatrechtlichen Organisation, ohne die eine Berechnung
der BW nicht vorgenommen werden kann (Müller/Uhlmann/Höfler, Elemente
einer Rechtssetzungslehre, 4. Aufl. 2024, §16 N. 526 ff.). Am 1. Januar 2013
ist eine überarbeitete Fassung der Richtlinie W3 erschienen, die teilweise
andere BW (neu: Loading Unit [LU]) vorsieht. Die Verfahrensbeteiligten ge-
hen allerdings übereinstimmend von einem sog. statischen Verweis aus, d.h.
dass die Richtlinie aus dem Jahr 2000, die bei Inkraftsetzung der Regle-
mente gültig war, anwendbar bleibt (angefochtener Entscheid E. 2.15; Be-
schwerde S. 1; Verfügung der Gemeinde vom 27.2.2022; Beschwerdeant-
wort S. 3). Dies entspricht auch der Auffassung des SVGW (Zirkular
Nr. 2013/13d, act. 7A Beilage 2).
4.2
Eine statische Verweisung auf die privatrechtlichen Regeln liegt vor,
wenn das Verweisungsobjekt eine bestehende Regelung ist, die in einer
ganz bestimmten Fassung Anwendung finden soll. Das verweisende Organ
kennt den Inhalt der Norm, auf die verwiesen wird, und dieser verändert sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 8
nicht ohne Zustimmung des für die Verweisung zuständigen Organs. Dyna-
misch ist dagegen die Verweisung, wenn Normen nicht in einer bestimmten,
sondern in der jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden.
Dies bedeutet auch, dass sich die Norm, auf die verwiesen wird, ohne Zutun
des verweisenden Organs ändern kann. Bei einer statischen Verweisung
werden private Normen zu staatlich gesetztem Recht. Bei einer dynami-
schen Verweisung auf private Normen handelt es sich hingegen um eine
Rechtssetzungsdelegation, welche die entsprechenden Delegations-
grundsätze einhalten muss (BGE 136 I 316 E. 2.4.1; Bundesamt für Justiz,
Gesetzgebungsleitfaden,
4. Aufl. 2019,
S. 201 f.,
einsehbar
unter:
,
Rubriken
; Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., §16 N. 524 Fuss-
note 1247; Felix Uhlmann, «Die Normen können bei … bezogen werden» -
Gedanken zur Publikation und Verbindlichkeit privater Normen, in LeGes
2013/1 S. 89 ff., S. 93 ff.). Welche Art von Verweisung vorliegt, ist durch Aus-
legung zu ermitteln (zum Ganzen BGE 136 I 316 E. 2.4.1).
4.3
Art. 1 Wasserversorgungstarif und Art. 1 Abs. 1 Abwassertarif ver-
weisen lediglich auf den SVGW. Obwohl allein gestützt auf den Wortlaut
selbst unklar bleibt, welches Dokument des SVGW konkret gemeint ist, han-
delt es sich offensichtlich um die Richtlinie W3, die sich mit den Berech-
nungsgrundlagen der fraglichen Gebühren befasst. Ob es sich um einen sta-
tischen oder dynamischen Verweis handelt, lässt sich weder dem Wortlaut
entnehmen, noch deutet die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass ein sta-
tischer Verweis vorliegt, war die Richtlinie W3 aus dem Jahr 2000 beim Er-
lass des WVR und des AWR doch nicht schon seit Jahrzehnten in Kraft (an-
ders in BGE 136 I 316 E. 2.4.2). Hingegen wären wie im Leitentscheid
BGE 136 I 316 die Delegationsgrundsätze für einen dynamischen Verweis
nicht erfüllt, weshalb gestützt auf eine verfassungskonforme Auslegung mit
den Verfahrensbeteiligten von einem statischen Verweis auf die Richtline W3
in der Fassung 2000 auszugehen ist.
4.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der massgebenden
Richtlinie des SVGW werde aus dem Volumenstrom pro Anschluss ein Be-
lastungswert errechnet. Massgebend sei die Formel 1 BW = 6 l/min., was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 9
sich auch aus dem Baugesuchsformular 5.5 Wasser-/Abwasserinstallatio-
nen des Kantons Bern (Installationsanzeige) namentlich zur Position
«Spezialinstallationen» ergebe. Der von der Gemeinde verwendete «Frage-
bogen: Firma/Betrieb» zur Berechnung der BW widerspreche dieser Vor-
gabe. So würden für ein Spülbecken Dim. ½ Zoll 4 BW angegeben, für eine
Bierdusche Dim. ½ Zoll hingegen 5 BW, obwohl bei einer Bierdusche im Un-
terschied zu einem Spülbecken nur wenig Wasser und zudem kein Warm-
wasser herauskomme und ein Spülbecken viel häufiger gebraucht werde.
Bei einem Spülbecken entstehe folglich eine x-fach höhere Belastung als bei
einer Bierdusche oder einer Notfall-Augendusche. Für eine korrekte Ermitt-
lung der BW ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Messung der
Volumenströme vor Ort erforderlich.
4.5
Der Belastungswert bezeichnet den am Anschlusspunkt vor der Ent-
nahmestelle zur Verfügung gestellten Durchfluss in Funktion zum Verwen-
dungszweck und zur Benützungsdauer. Die Richtlinie W3 des SVGW defi-
niert für die gängigen Armaturen und Apparate die Anzahl BW pro An-
schluss. Sie unterscheidet nach dem Verwendungszweck «Anschlüsse
½ Zoll» mit 1 bis 5 BW und «Anschlüsse ¾ Zoll» mit 8 BW; steht neben Kalt-
auch Warmwasser zur Verfügung verdoppelt sich die Anzahl BW pro An-
schluss. Aus der entsprechenden Tabelle lässt sich unschwer ableiten, dass
ein Volumenstrom von 0,1 l/s bzw. 6 l/min. jeweils 1 BW entspricht (vgl. zum
Ganzen Merkblatt Belastungswerte gemäss Richtlinie W3 der Ausgabe 2000
für die Berechnung der Gebühren und Beiträge, Ausgabe Februar 2013, Be-
schwerdeantwortbeilage 2, act. 7A). Das Baugesuchsformular 5.5 Wasser-
/Abwasserinstallationen (Installationsanzeige) übernimmt die entsprechen-
den Werte für «Anschlüsse ½ Zoll». In der neuen Fassung gemäss der hier
nach dem Ausgeführten noch nicht massgebenden neuen SVGW-Richtlinie
W3, wird einleitend ausdrücklich festgehalten, dass 1 BW einem Durchfluss
von 0,1 l/s entspricht; für die Spezialinstallationen hat aber bereits die alte
Fassung des Formulars auf die Formel 1 BW = 6 l/min. verwiesen. Soweit
die Gemeinde der Ansicht ist, die Formel komme für sie (noch) nicht zur An-
wendung (Beschwerdeantwort S. 3), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
Allerdings übernimmt auch der kritisierte Fragebogen der Gemeinde die in
der SVGW-Richtlinie für gängige Armaturen und Apparate definierten BW
pro Anschluss und ist insoweit entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 10
beanstanden. Anders als sie meint, müssen die konkreten Durchflüsse pro
Anschluss dafür nicht einzeln gemessen werden. Vielmehr genügt die Erhe-
bung des Verwendungszwecks, um anhand der Tabelle des SVGW den Vo-
lumenstrom und die Anzahl BW für die darin genannten Armaturen und Ap-
parate zu bestimmen. Denn entscheidend für die Anschlussgebühr ist nicht
wie bei der Verbrauchsgebühr die konkrete, sondern die maximal mögliche
Belastung der Wasserversorgung. Dass die im Fragebogen der Gemeinde
aufgenommenen Anschlüsse vorhanden sind und die neuen Rohre, Schläu-
che und Armaturen die im Fragebogen ausgewiesene Nennweite aufweisen
(Rohrgewinde: je ½ Zoll), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie wur-
den im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Sanitär-
fachmanns vor Ort erhoben und unter den Rubriken WC, Technik Spickel,
Buffet, Produktion und Lager (Flaschen) im Fragebogen eingetragen. Die
Rüge, wonach es bis heute «kein sauberes Verzeichnis der BW nach Raum
und Standort» gebe, ist insoweit nicht verständlich. Unbeachtlich bleiben
muss im Weiteren, dass die Plombierung einzelner Anschlüsse laut Be-
schwerdeführerin «angedacht» war. Eine Nachgebühr wird im Zeitpunkt des
Anschlusses bzw. der Installation der neuen BW fällig (Art. 38 Abs. 1 WVR
bzw. Art. 34 Abs. 2 AWR). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass
sämtliche im Fragebogen aufgenommenen neuen Armaturen und Apparate
auch beim zweiten Augenschein am 25. August 2021 noch an die Wasser-
versorgung angeschlossen waren, obwohl die Gemeinde auf die entspre-
chende Gebührenpflicht bis zur Plombierung hingewiesen hatte (vgl. E-Mail
vom 3.5.2023, Vorakten pag. 37).
4.6
Inwiefern die folgenden Positionen im Fragebogen der Gemeinde
nicht den Vorgaben der SVGW-Richtlinie entsprechen sollten, führt die Be-
schwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich: Unter der Rubrik
WC ein Lavabo (1 BW kalt, 1 BW warm) und ein Toiletten-Spülkasten (1 BW
kalt); unter der Rubrik Technik Spickel ein Garage- und Gartenventil (5 BW
kalt); unter der Rubrik Buffet ein Spülbecken (2 BW kalt, 2 BW warm) und
ein Geschirrspülautomat klein (2 BW kalt); unter der Rubrik Produktion ein
Handwaschbecken (1 BW kalt, 1 BW warm), zwei Spülbecken (je 2 BW kalt,
2 BW warm) und ein Geschirrspülautomat klein (2 BW kalt); sowie unter der
Rubrik Lager (Flaschen) ein Garage- und Gartenventil (5 BW kalt). Diese Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 11
ordnungen entsprechen den in den SVGW-Richtlinien ausdrücklich erwähn-
ten typischen Armaturen und Apparaten. Nicht direkt einem Apparate- oder
Armaturentyp in der Tabelle des SVGW zuzuordnen sind die im Fragebogen
der Gemeinde aufgenommenen Positionen Schlauchhaspel, Schlauch
orange, Spülhahn (Schlauch blau), Chemieanschluss sowie Hahn zum Be-
füllen in der Produktion. Sie wurden je mit ½ Zoll Dim. aufgenommen und
wie eine entsprechend dimensionierte Entnahmearmatur für Garten und Ga-
rage mit je 5 BW kalt gewichtet. Die Gemeinde erläutert diese Zuordnung
nicht, die Beschwerdeführerin begründet ihre abweichende Auffassung aller-
dings auch mit keinem Wort. Das Gleiche gilt für die Position «übrige An-
schlüsse» in der Rubrik WC. Welchem Zweck dieser Anschluss dient, geht
aus dem Fragebogen nicht hervor. Die Anzahl BW und die Angaben, dass
nur Kaltwasser zur Verfügung steht und die Kanalisation nicht beansprucht
wird, entsprechen aber wiederum den Werten einer Entnahmearmatur für
Garten und Garage gemäss SVGW-Richtlinien. Weder die Gemeinde noch
die Beschwerdeführerin begründen, inwiefern diese Zuordnung korrekt bzw.
falsch sein soll. Eine abschliessende Überprüfung der von der Gemeinde
erhobenen BW für diese Anschlüsse ist folglich nicht möglich.
4.7
Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin sodann die im Fragebogen
der Gemeinde aufgenommenen, in der Tabelle des SVGW hingegen nicht
erwähnten Positionen «Bierdusche ½ Zoll» im Buffet sowie «Augendusche
½ Zoll» in der Produktion mit je 5 BW, indem sie sinngemäss geltend macht,
diese müssten mit weniger BW als für ein Spülbecken angerechnet werden
(vgl. vorne E. 4.4). Dass bei der Bierdusche und der Augendusche im Unter-
schied zu einem Spülbecken bloss Kaltwasser vorhanden ist, trifft zwar zu,
wurde aber entgegen der Beschwerdeführerin im Fragebogen berücksich-
tigt, indem bei Ersteren keine BW warm erhoben wurden. Weiter kommt es
wie erwähnt nicht auf den tatsächlichen Verbrauch, sondern auf den vorhan-
denen Durchfluss in Funktion zum Verwendungszweck und der Benützungs-
häufigkeit an. Die im Fragebogen eingesetzten 5 BW pro Anschluss liegen
zwar innerhalb der Spanne von 1 bis 5 BW pro Anschluss für den Verwen-
dungszweck «Anschlüsse ½ Zoll» (vgl. vorne E. 4.5); sie sind wie erwähnt
für eine Entnahmearmatur für Garten und Garage vorgesehen. Allerdings
überzeugt diese Zuordnung nicht ohne Weiteres: Selbst wenn 2 BW, wie sie
für Spülbecken, Ausgussbecken, Coiffeurbrausen und Waschtröge gelten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 12
entgegen der Beschwerdeführerin die Belastung nicht ausreichend berück-
sichtigen sollten, sehen die SVGW-Richtlinien für Spülbecken für Gewerbe,
Stand- und Wandausgüsse, Badewannen sowie Geschirrbrausen lediglich
4 BW pro Anschluss vor. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Positionen
ausdrücklich bestreitet, begründen weder die Gemeinde noch die Vorinstanz
näher, warum die Zuordnung der Bierdusche und der Notfall-Augendusche
zum Typ Entnahmegarnitur für Garten und Garage korrekt ist und mit Blick
auf Verwendungszweck und Benützungshäufigkeit nicht zum Typ Hand-
waschbecken (wie die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt) oder zum
Typ Coiffeur- bzw. Geschirrbrause. Eine gewerblich genutzte Bierdusche ist
zwar häufig in Gebrauch, funktioniert aber mit einem kleinen Wasserstrahl
und eine Augendusche wird nur im (seltenen) Notfall verwendet und auch
dann nur für kurze Zeit. Die gleichen Überlegungen gelten für die Position
«Löschposten», der mit 5 BW kalt in der Rubrik Buffet im Fragebogen der
Gemeinde aufgeführt ist. Auch ein Löschposten kommt nur im (seltenen)
Notfall für kurze Zeit zum Einsatz. Mit Blick auf die Benutzungshäufigkeit
scheint auch hier zu Zuordnung zum Typ Entnahmegarnitur für Garten und
Garage mit 5 BW erklärungsbedürftig. Entgegen der Vorinstanz bestehen
folglich Anhaltspunkte dafür, dass die Annahmen der Gemeinde insoweit
nicht den SVGW-Richtlinien entsprechen könnten. Es ist nicht die Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, allenfalls unter Beizug des SVGW eine fachlich be-
gründete Zuordnung der umstrittenen Anschlüsse als erste Instanz vorzu-
nehmen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren im Sinn der Er-
wägungen fortsetzt oder die Sache ihrerseits an die Gemeinde zurückweist.
Insbesondere die Gewichtung der Positionen «Löschposten», «Bierdusche»
und «Augendusche ½ Zoll» mit jeweils 5 BW kalt muss begründet werden,
aber auch jene der Positionen «Schlauchhaspel», «Schlauch orange»,
«Spülhahn [Schlauch blau]», «Chemieanschluss» und «Hahn zum Befüllen
Produktion» in der Produktion und die Position «übrige Anschlüsse» im WC
mit jeweils 5 BW kalt sind nicht ohne jegliche Erklärung nachvollziehbar, da
sich deren Zuordnung nicht unmittelbar aus der Richtlinie W3 ergibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 13
5.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Ent-
scheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die infolge Rückweisung vorzu-
nehmende Neubemessung der Nachzahlung von Anschlussgebühren für
Wasser- und Abwasseranschlüsse nicht mehr zu einer vollständigen Gut-
heissung der Beschwerde führen (vgl. dazu BVR 2020 S. 455 E. 5.1), wes-
halb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu
betrachten. Sie hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im
Umfang des Unterliegens, mithin zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1
VRPG). Der Gemeinde sind die verbleibenden Verfahrenskosten aufzuerle-
gen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und
2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.],
Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 32 i.V.m.
Art. 104 N. 19). Die Neuverlegung der Kosten für das Verfahren vor der
Vorinstanz ist nicht im Rahmen des Rückweisungsentscheids vorzunehmen;
darüber wird die Vorinstanz zu entscheiden haben (Ruth Herzog, a.a.O.,
Art. 108 N. 7). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.
Art. 104 VRPG).
7.
Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über da Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von
Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 14
nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des stell-
vertretenden Regierungsstatthalters vom 25. Mai 2023 aufgehoben und
die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden je zur Hälfte, ausmachend
je Fr. 500.--, der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde
B.________ auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfah-
renskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin (zusammen mit der Eingabe des stv. Regierungs-
statthalters vom 23.8.2023)
- Einwohnergemeinde B.________ (zusammen mit der Eingabe des stv.
Regierungsstatthalters vom 23.8.2023)
- Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.175U,
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.