Steuerbussen; Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. April 2023; 100 22 128, 200 22 101) | Andere
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden, mit denen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide bean- tragt wird, ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 4 ff.). In den hier angefochtenen Entscheiden hat die StRK nur die Bussen in den Veranla- gungsverfahren für das Steuerjahr 2020 beurteilt; das vorinstanzliche Ver- fahren betreffend das Steuerjahr 2019 war im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung noch nicht abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer auch ge- gen die Steuerbussen in den Veranlagungen des Steuerjahrs 2019 vorgehen will, liegen seine Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb in- soweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 4
E. 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenös- sischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eid- genössischer Steuern.
E. 1.5 Streitig sind Steuerbussen von Fr. 260.-- bzw. Fr. 310.--, weshalb die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Da der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2020 nicht innert der allgemeinen Frist bis 15. März 2021 eingereicht hatte, forderte ihn die Steu- erverwaltung des Kantons Bern in einem auf den 12. Juli 2021 datierten Schreiben auf, dies innert dreissig Tagen nachzuholen; andernfalls habe er Ordnungsbussen zu gewärtigen und werde nach Ermessen veranlagt (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 65). Mangels Reaktion des Beschwerdeführers sprach die Steuerverwaltung am 2. Dezember 2021 die Ordnungsbussen aus und nahm die angekündigte Veranlagung nach Ermessen vor. Der Be- schwerdeführer erhob am 2. Dezember 2021 Einsprache und reichte die ausstehende Steuererklärung 2020 am 12. Dezember 2021 nach. Mit Ent- scheiden vom 7. April 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teil- weise gut, wobei sie unter anderem die Höhe der wegen Verfahrenspflicht- verletzung verhängten Bussen auf Fr. 260.-- (im Verfahren betreffend die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 5 Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 310.-- reduzierte (im Verfahren be- treffend die direkte Bundessteuer; vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 82 ff.).
E. 2.2 Auf Rekurs und Beschwerde hin bestätigte die StRK die verhängten Steuerbussen: Zwar habe der Beschwerdeführer die Steuererklärung nach- gereicht. Wegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG gebüsst werde eine steu- erpflichtige Person aber bereits dann, wenn sie – wie der Beschwerdeführer
– die Mahnfrist ungenutzt habe verstreichen lassen. Allenfalls möge der Be- schwerdeführer das mit A-Post Plus versandte Mahnschreiben vom 12. Juli 2021 übersehen haben. Entgegen seiner Behauptung sei aber als erstellt zu erachten, dass ihm die Mahnung am 1. Juli 2021 um 11.06 Uhr zugegangen sei; allein darauf komme es im vorliegenden Zusammenhang an. Weiter seien die Bussen korrekt erlassen worden: Das Nichteinreichen der Steu- ererklärung betreffe gleichzeitig die Steuern von Kanton und Bund, weshalb in beiden Veranlagungsverfahren Strafen auszusprechen seien. Im Um- stand, dass die Bussen von der für die Veranlagungen zuständigen Person verhängt worden seien und dies gleichzeitig mit der Festlegung der Steuer- faktoren erfolgt sei, liege keine Rechtsverletzung (angefochtene Entscheide E. 3 f.). – Die entsprechenden Erwägungen der StRK sind ausführlich, schlüssig, nennen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und berücksichtigen die einschlägige Rechtsprechung; auf sie kann hier grundsätzlich verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinandersetzt.
E. 3 Näher zu prüfen ist demgegenüber der erstmals vor Verwaltungsgericht er- hobene Einwand des Beschwerdeführers, ihm dürfe der ungenutzte Ablauf der Frist zum Nachreichen der Steuererklärung nicht vorgeworfen werden; die StRK hätte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gestützt auf Art. 161 Abs. 3 StG eine Fristwiederherstellung annehmen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 6
E. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Hinschied seiner Ehefrau ist der Be- schwerdeführer 2019 in eine persönliche und gesundheitliche Krise geraten. Zwischen November 2019 und August 2021 wurde er deswegen verschie- dentlich in Spitälern und in Kurhäusern behandelt (vgl. die Zusammenstel- lung seiner Spital- und Kuraufenthalte in der Beschwerdeschrift). Der Be- schwerdeführer will sein verspätetes Handeln mit einer Beeinträchtigung sei- nes Gesundheitszustands entschuldigen, die er aufgrund der zahlreichen Aufenthalte in Gesundheitseinrichtungen als erstellt erachtet.
E. 3.2 Eine Fristversäumnis wird gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder an- dere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war, und sie die versäumte Handlung innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungs- gründe nachholt. Diese Bestimmungen gehen als spezialgesetzliche Vor- schriften für Steuerverfahren der allgemeinen Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG vor, ohne aber inhaltlich von dieser abzuweichen, na- mentlich auch was den Nachweis erheblicher bzw. entschuldbarer Gründe betrifft (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 12). «Erhebli- che Gründe» im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. «entschuldbare Gründe» im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen demnach vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjekti- ven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwer- fen ist (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; vgl. Regina Schlup Guginard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.] Praxis-Kommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 20; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 133 DBG N. 19 mit weiteren Hinweisen). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ei- nen entschuldbaren Grund darstellen, müssen aber derart erheblich sein, dass die säumige Person durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch eine Drittperson mit der Vertretung zu be- trauen (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1). Sie sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 7 mittels Arztzeugnis nachzuweisen, in dem darzulegen ist, weshalb und in- wiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitli- chen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit be- trauen konnte. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2. Aufl. 2015, Art. 133 N. 33 mit wei- teren Hinweisen). Beim Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG handelt es sich ebenso wie beim Ver- fahren nach Art. 43 Abs. 2 VRPG um ein Gesuchsverfahren. Das bedeutet, die säumige Person hat einerseits ein Gesuch um Wiederherstellung der ver- säumten Frist einzureichen und den Hinderungsgrund nachzuweisen; die Frist beträgt dreissig Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Innert die- ser Frist hat die säumige Person andererseits auch die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss den Hinderungs- grund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs und der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 133 N. 34; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 f.).
E. 3.3 Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdefüh- rer gesundheitlich beeinträchtigt war und sich überhaupt in einer schwierigen Lebenssituation befand, als ihm die Mahnung zugestellt wurde. Er hat indes nie ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht und auch seine ge- sundheitsbedingte Verhinderung nicht mittels Arztzeugnis nachgewiesen. Die als Beilage zur Eingabe vom 10. Juli 2024 eingereichte detaillierte Krank- heitsgeschichte seiner Hausarztpraxis (act. 13A) vermag ein solches nicht zu ersetzen. Weiter hat der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nicht innert der Frist von dreissig Tagen nachgeholt, wie es Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG vorschreiben: Er macht selber geltend, bis und mit dem «Reha-Aufenthalt» in …, der bis Ende August 2021 andauerte, gesund- heitsbedingt verhindert gewesen zu sein. Die ausstehende Steuererklärung 2020 hat er indes nicht bis Ende September, sondern erst am 12. Dezember 2021 eingereicht, nachdem ihm die Ermessensveranlagung zugestellt wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 8 den war. Entsprechend seiner eigenen Darstellung hätte der Beschwerde- führer jedenfalls ab 1. September 2021 handeln können und war das Zuwar- ten um weitere dreieinhalb Monate nicht mehr mit seiner gesundheitlichen Situation begründbar. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine bisherige Wohnung in seiner Abwesenheit geräumt worden sei, sodass «zahlreiche Dokumente (Quittungen, Rechnungen) den Umzug [in seine neue Wohnung im Seniorenzentrum] nicht geschafft» hät- ten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein allfälliger Verlust seiner Korre- spondenz mit den Steuerbehörden und insbesondere des Mahnschreibens vom 12. Juli 2021 würde eine blosse organisatorische Unzulänglichkeit dar- stellen, die eine Wiederherstellung der Frist von vornherein nicht zu rechtfer- tigen vermöchte (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14; BVR 2021 S. 558 E. 6.1).
E. 3.4 Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die StRK trotz der bekannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Fristwiederher- stellung angenommen hat.
E. 4 Nach dem Gesagten halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Steuer- busse) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundesteuer (Steuerbusse) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.7.2024 [ohne Beilage]) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.7.2024 [ohne Beilage]) - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2023.145/161U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juli 2024 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Steuerbussen; Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. April 2023; 100 22 128, 200 22 101)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Im Rahmen der Veranlagung für das Steuerjahr 2020 auferlegte die Steuer- verwaltung des Kantons Bern A.________ sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch in jenem betreffend die direkte Bundessteuer eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Ein- spracheentscheide vom 7.4.2022). B. Hiergegen gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern (StRK), die Rekurs und Beschwerde mit Entscheiden vom 27. April 2023 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 19. Mai 2023 hat A.________ in der Steuerstrafsache sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die «Bussen für das Steuerjahr 2020 und daraus folgend auch diejenigen für das Steuerjahr 2019 zu streichen». Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (100.2023.145) sowie die di- rekte Bundessteuer (100.2023.161) vereinigt. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingaben vom 25. Juni, 3. Juli und
21. August 2023 sowie 10. Juli 2024 erneut zur Sache geäussert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden, mit denen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide bean- tragt wird, ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 4 ff.). In den hier angefochtenen Entscheiden hat die StRK nur die Bussen in den Veranla- gungsverfahren für das Steuerjahr 2020 beurteilt; das vorinstanzliche Ver- fahren betreffend das Steuerjahr 2019 war im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung noch nicht abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer auch ge- gen die Steuerbussen in den Veranlagungen des Steuerjahrs 2019 vorgehen will, liegen seine Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb in- soweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 4 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenös- sischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eid- genössischer Steuern. 1.5 Streitig sind Steuerbussen von Fr. 260.-- bzw. Fr. 310.--, weshalb die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Da der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2020 nicht innert der allgemeinen Frist bis 15. März 2021 eingereicht hatte, forderte ihn die Steu- erverwaltung des Kantons Bern in einem auf den 12. Juli 2021 datierten Schreiben auf, dies innert dreissig Tagen nachzuholen; andernfalls habe er Ordnungsbussen zu gewärtigen und werde nach Ermessen veranlagt (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 65). Mangels Reaktion des Beschwerdeführers sprach die Steuerverwaltung am 2. Dezember 2021 die Ordnungsbussen aus und nahm die angekündigte Veranlagung nach Ermessen vor. Der Be- schwerdeführer erhob am 2. Dezember 2021 Einsprache und reichte die ausstehende Steuererklärung 2020 am 12. Dezember 2021 nach. Mit Ent- scheiden vom 7. April 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teil- weise gut, wobei sie unter anderem die Höhe der wegen Verfahrenspflicht- verletzung verhängten Bussen auf Fr. 260.-- (im Verfahren betreffend die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 5 Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 310.-- reduzierte (im Verfahren be- treffend die direkte Bundessteuer; vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 82 ff.). 2.2 Auf Rekurs und Beschwerde hin bestätigte die StRK die verhängten Steuerbussen: Zwar habe der Beschwerdeführer die Steuererklärung nach- gereicht. Wegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG gebüsst werde eine steu- erpflichtige Person aber bereits dann, wenn sie – wie der Beschwerdeführer
– die Mahnfrist ungenutzt habe verstreichen lassen. Allenfalls möge der Be- schwerdeführer das mit A-Post Plus versandte Mahnschreiben vom 12. Juli 2021 übersehen haben. Entgegen seiner Behauptung sei aber als erstellt zu erachten, dass ihm die Mahnung am 1. Juli 2021 um 11.06 Uhr zugegangen sei; allein darauf komme es im vorliegenden Zusammenhang an. Weiter seien die Bussen korrekt erlassen worden: Das Nichteinreichen der Steu- ererklärung betreffe gleichzeitig die Steuern von Kanton und Bund, weshalb in beiden Veranlagungsverfahren Strafen auszusprechen seien. Im Um- stand, dass die Bussen von der für die Veranlagungen zuständigen Person verhängt worden seien und dies gleichzeitig mit der Festlegung der Steuer- faktoren erfolgt sei, liege keine Rechtsverletzung (angefochtene Entscheide E. 3 f.). – Die entsprechenden Erwägungen der StRK sind ausführlich, schlüssig, nennen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und berücksichtigen die einschlägige Rechtsprechung; auf sie kann hier grundsätzlich verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinandersetzt. 3. Näher zu prüfen ist demgegenüber der erstmals vor Verwaltungsgericht er- hobene Einwand des Beschwerdeführers, ihm dürfe der ungenutzte Ablauf der Frist zum Nachreichen der Steuererklärung nicht vorgeworfen werden; die StRK hätte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gestützt auf Art. 161 Abs. 3 StG eine Fristwiederherstellung annehmen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 6 3.1 Im Zusammenhang mit dem Hinschied seiner Ehefrau ist der Be- schwerdeführer 2019 in eine persönliche und gesundheitliche Krise geraten. Zwischen November 2019 und August 2021 wurde er deswegen verschie- dentlich in Spitälern und in Kurhäusern behandelt (vgl. die Zusammenstel- lung seiner Spital- und Kuraufenthalte in der Beschwerdeschrift). Der Be- schwerdeführer will sein verspätetes Handeln mit einer Beeinträchtigung sei- nes Gesundheitszustands entschuldigen, die er aufgrund der zahlreichen Aufenthalte in Gesundheitseinrichtungen als erstellt erachtet. 3.2 Eine Fristversäumnis wird gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder an- dere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war, und sie die versäumte Handlung innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungs- gründe nachholt. Diese Bestimmungen gehen als spezialgesetzliche Vor- schriften für Steuerverfahren der allgemeinen Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG vor, ohne aber inhaltlich von dieser abzuweichen, na- mentlich auch was den Nachweis erheblicher bzw. entschuldbarer Gründe betrifft (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 12). «Erhebli- che Gründe» im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. «entschuldbare Gründe» im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen demnach vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjekti- ven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwer- fen ist (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; vgl. Regina Schlup Guginard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.] Praxis-Kommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 20; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 133 DBG N. 19 mit weiteren Hinweisen). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ei- nen entschuldbaren Grund darstellen, müssen aber derart erheblich sein, dass die säumige Person durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch eine Drittperson mit der Vertretung zu be- trauen (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1). Sie sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 7 mittels Arztzeugnis nachzuweisen, in dem darzulegen ist, weshalb und in- wiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitli- chen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit be- trauen konnte. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2. Aufl. 2015, Art. 133 N. 33 mit wei- teren Hinweisen). Beim Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG handelt es sich ebenso wie beim Ver- fahren nach Art. 43 Abs. 2 VRPG um ein Gesuchsverfahren. Das bedeutet, die säumige Person hat einerseits ein Gesuch um Wiederherstellung der ver- säumten Frist einzureichen und den Hinderungsgrund nachzuweisen; die Frist beträgt dreissig Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Innert die- ser Frist hat die säumige Person andererseits auch die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss den Hinderungs- grund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs und der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 133 N. 34; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 f.). 3.3 Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdefüh- rer gesundheitlich beeinträchtigt war und sich überhaupt in einer schwierigen Lebenssituation befand, als ihm die Mahnung zugestellt wurde. Er hat indes nie ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht und auch seine ge- sundheitsbedingte Verhinderung nicht mittels Arztzeugnis nachgewiesen. Die als Beilage zur Eingabe vom 10. Juli 2024 eingereichte detaillierte Krank- heitsgeschichte seiner Hausarztpraxis (act. 13A) vermag ein solches nicht zu ersetzen. Weiter hat der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nicht innert der Frist von dreissig Tagen nachgeholt, wie es Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG vorschreiben: Er macht selber geltend, bis und mit dem «Reha-Aufenthalt» in …, der bis Ende August 2021 andauerte, gesund- heitsbedingt verhindert gewesen zu sein. Die ausstehende Steuererklärung 2020 hat er indes nicht bis Ende September, sondern erst am 12. Dezember 2021 eingereicht, nachdem ihm die Ermessensveranlagung zugestellt wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 8 den war. Entsprechend seiner eigenen Darstellung hätte der Beschwerde- führer jedenfalls ab 1. September 2021 handeln können und war das Zuwar- ten um weitere dreieinhalb Monate nicht mehr mit seiner gesundheitlichen Situation begründbar. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine bisherige Wohnung in seiner Abwesenheit geräumt worden sei, sodass «zahlreiche Dokumente (Quittungen, Rechnungen) den Umzug [in seine neue Wohnung im Seniorenzentrum] nicht geschafft» hät- ten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein allfälliger Verlust seiner Korre- spondenz mit den Steuerbehörden und insbesondere des Mahnschreibens vom 12. Juli 2021 würde eine blosse organisatorische Unzulänglichkeit dar- stellen, die eine Wiederherstellung der Frist von vornherein nicht zu rechtfer- tigen vermöchte (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14; BVR 2021 S. 558 E. 6.1). 3.4 Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die StRK trotz der bekannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Fristwiederher- stellung angenommen hat. 4. Nach dem Gesagten halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2024, Nrn. 100.2023.145/ 161U, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Steuer- busse) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundesteuer (Steuerbusse) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.7.2024 [ohne Beilage])
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.7.2024 [ohne Beilage])
- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.