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100 2023 112

Bern VerwG · 2024-04-25 · Deutsch BE

vorsorgliche Beschlagnahme von zwei Präriehunden (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 9. März 2023; T2021-011) | Tierschutz

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein- getreten ist, ergibt sich die Beschwerdebefugnis im Übrigen unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

E. 1.2 Die WEU ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Be- schwerdeführerin die Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahme, die Feststellung, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig gewesen sei, so- wie die Kostenüberbindung für die Unterbringung der Tiere an den Kanton verlangt hatte. Prozessthema ist insoweit nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (statt vieler BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 4 Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Abs. a und b VRPG).

E. 2 Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorsorgli- chen Beschlagnahme verlangt hatte.

E. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Person eintragen soll, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 13). Trotz Feh- lens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahms- weise auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4; BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 20). In gewissen Fällen gebieten zudem Art. 5, 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 5 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ei- nen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität. Wird in einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK- Garantie geltend gemacht, so muss die angerufene Verwaltungsjustiz- behörde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Be- schwerde eintreten, wenn keine anderweitige wirksame Rechtsschutzmög- lichkeit besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3 f., 2016 S. 529 E. 1.2.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 21).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Be- schlagnahme nicht eingetreten, weil die Präriehunde bereits vor Beschwer- deerhebung verstorben seien und die Beschwerdeführerin deshalb kein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse mehr habe. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Tiere an die Beschwerdeführerin zurückzugeben; damit entfalle der praktische Nutzen der Beschwerde (angefochtener Entscheid E. 1.4.1). Auch stelle sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die einen Ver- zicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses rechtfertigen könnte, komme es doch kaum je zum plötzlichen Versterben beschlagnahmter Tiere noch vor einem definitiven Entscheid. Die provisorische Beschlagnahme ent- spreche zudem dem üblichen Vorgehen des AVET, das der detaillierten Ab- klärung des Sachverhalts diene, um danach über die nötigen definitiven Massnahmen zu entscheiden. Es handle sich somit nicht um eine zu klärende Grundsatzfrage. Schliesslich sei auch keine Verletzung einer EMRK-Garantie erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da ihr keine Übersetzung zur Verfügung ge- stellt worden sei und die Akten unvollständig gewesen seien. Sinngemäss habe sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend gemacht. In Verfahren nach dem VRPG bestehe aller- dings kein Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache und es handle sich hier auch nicht um ein Verfahren, in dem die allgemeinen Verfahrens- garantien von Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder spezialgesetzliche Bestimmungen ausnahmsweise den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers ver- langen, wie etwa in Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter. Die Beschwerdeführerin habe zudem wenige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 6 Tage nach der vorsorglichen Beschlagnahme der Tiere eine Rechtsvertre- tung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, womit sie sich ab Beginn des Verfahrens ausreichend zur Sache habe äussern können. Auch in der angeblichen Verletzung der Aktenführungspflicht sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, obwohl davon auszugehen sei, dass es beim AVET zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Paginierung der Akten gekommen sei, die wohl auf die Überführung von elektronischen Un- terlagen in physische Akten zurückzuführen seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entstanden wäre. Alle entscheidwesentlichen Dokumente befänden sich in den Akten und die Beschwerdeführerin habe zweimal die Gelegenheit erhalten, diese vollstän- dig einzusehen. Mangels Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. von Art. 6 EMRK bestehe folglich ebenfalls kein Grund, ausnahmsweise vom Erforder- nis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuweichen (angefochtener Ent- scheid E. 1.4).

E. 2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht:

E. 2.3.1 Zunächst macht sie geltend, ihr Interesse an der Klärung der Recht- mässigkeit der Beschlagnahme der Tiere habe nicht mit deren Tod geendet. Gegen sie sei ein Strafverfahren in der gleichen Sache hängig, das bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids gegen die Verfügung des AVET vom 19. April 2021 sistiert worden sei. Der Ausgang dieses Straf- verfahrens hänge direkt mit dem Ausgang des verwaltungsrechtlichen Ver- fahrens zusammen. Durch diese Verknüpfung bestehe ein aktuelles Rechts- schutzinteresse. – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht mit Blick auf ein Straf- verfahren begründen. Wird die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Beschlag- nahme nicht überprüft, hat dies für das Strafgericht lediglich die Konsequenz, dass es selber über einen allfälligen Verstoss gegen die Tierschutzvorschrif- ten zu entscheiden hat (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 18 N. 383). Es besteht keine weitergehende «Verknüpfung» zwischen den beiden Verfahren. Ein anderes aktuelles Inter- esse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, ist eine Rückgabe der Tiere an die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 7 nicht mehr möglich, da diese verstorben sind. Eine Überprüfung der Be- schlagnahme zwecks Rückgabe der Tiere erübrigte sich somit.

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Frage, ob das Feh- len einer Haltebewilligung eine vorsorgliche Beschlagnahme zu rechtfertigen vermöge, sei von grundlegender Bedeutung. Es sei zu entscheiden, ob in solchen Fällen statt der direkten Beschlagnahme eine angemessene Frist für die Erlangung der Haltebewilligung anzusetzen wäre. Gleiches gelte für die Frage, ob Tiere, die sich in gutem Gesundheits- und Pflegezustand befän- den, deren Haltebedingungen aber den Anforderungen der Tierschutzge- setzgebung nicht genügten, direkt beschlagnahmt werden dürften oder der Halterin oder dem Halter zunächst eine Frist zur Nachbesserung angesetzt werden müsse. – Eine von der Beschwerdeführerin angesprochene «Nach- besserungsmöglichkeit» ist bei untergeordneten Mängeln zwar denkbar, aber nach Art. 24 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) nicht vorgeschrieben. Die Einräumung einer solchen Nachbesse- rungsmöglichkeit liegt damit im Ermessen der Fachbehörde und ist keine zu klärende Grundsatzfrage. Vorsorgliche Massnahmen werden zudem in der Regel nach der Abklärung des Sachverhalts von definitiven Massnahmen abgelöst. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt (Beschwerde S. 10), kommt es kaum je zum plötzli- chen Versterben beschlagnahmter Tiere noch vor einem definitiven Ent- scheid. Es standen folglich auch keine Fragen zur Diskussion, die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zu- geführt werden könnten.

E. 2.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen EMRK-Garantien, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Zunächst sei ihr keine Übersetzung zur Verfü- gung gestellt worden. Das Recht auf Übersetzung gemäss Art. 29 BV be- schränke sich entgegen der Vorinstanz nicht auf Verfahren betreffend frei- heitsentziehende Massnahmen bzw. Massnahmen mit Strafcharakter. Sie sei italienischer Muttersprache und aufgrund der Sprachbarriere sei es zu Unklarheiten und Missverständnissen gekommen, die mit einer Übersetzung hätten vermieden werden können. – Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, besteht gestützt auf das VRPG kein Anspruch auf Übersetzung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 8 der Amts- in die Muttersprache. Ausnahmsweise können die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 BV oder spezialgesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf Über- setzung vermitteln. Angesprochen sind damit insbesondere Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 27, Art. 34 N. 3, je mit Hinweisen). Ein sol- ches Verfahren liegt hier nicht vor. Daran ändert die angebliche «Verflech- tung» des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit dem Strafverfahren nichts; eine solche besteht nicht (vgl. vorne E. 2.3.1). Eine Übersetzung ist auch spezialgesetzlich nicht vorgesehen. Das AVET hat ausserdem geschildert, dass es zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Übersetzung als notwen- dig erachtet und die Beschwerdeführerin auch nie einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Der mündliche Austausch auf Deutsch und Italie- nisch sei gut möglich gewesen und insbesondere während des Telefonats vom 16. April 2021, nach der vorsorglichen Beschlagnahme, habe man ihr den Sachverhalt auch auf Italienisch erklärt (Vernehmlassung AVET vom 2.7.2021 S. 3, Akten WEU 3A pag. 50 ff.; Aktennotiz vom 16.4.2021, Akten AVET 3A1 pag. 14). Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die vor- sorgliche Beschlagnahme hätte mangels Gefahr in Verzug nicht ohne vor- gängige Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfinden bzw. verfügt werden dürfen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG), bestreitet sie die Dringlichkeit und damit vorab die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme; diese hätte die Vorinstanz nur prüfen müssen, wenn auf die Beschwerde einzutreten ge- wesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das rechtliche Gehör sei durch die unvollständige und lückenhafte Aktenführung verletzt worden (Beschwerde S. 7 f., 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die angeblich fehlenden Unterlagen betreffen alle den Gesundheitszustand und die Entwicklung der Tiere nach deren provisorischer Beschlagnahme. Damit will die Beschwerdeführerin belegen, dass die sofortige Beschlagnahme nicht notwendig gewesen wäre. Grund für die vorsorgliche Beschlagnahme war aber nicht der schlechte Gesundheitszustand der Tiere, sondern die (un- bestrittene) Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Haltebewilligung hatte und die Tierhaltung gemäss den Feststellungen des AVET nicht artge- recht war. Erst im Verfahren einer definitiven Beschlagnahme hätten auch Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Tiere berücksichtigt werden kön- nen. Dazu kam es aufgrund des Todes der Tiere nicht mehr. Im Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 9 der vorsorglichen Beschlagnahme waren diese Informationen weder vorhan- den noch erforderlich. In den Akten festzuhalten ist aber nur, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5).

E. 3 Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, es sei fest- zustellen, dass die vorsorgliche Beschlagnahme unverhältnismässig gewe- sen sei.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten mit der Subsidiarität von Fest- stellungs- gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren begründet. Die Beschwerdeführerin verfolge bereits mit dem Antrag auf Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung das Ziel, die vorsorgliche Beschlagnahme als un- rechtmässig und unverhältnismässig qualifizieren zu lassen. Sie habe des- halb kein schutzwürdiges Interesse an der zusätzlich beantragten Feststel- lung (angefochtener Entscheid E. 1.5). Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, für einen Freispruch im Strafverfahren und für die Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen bedürfe es der Feststellung, dass die Verfügung unverhältnismässig gewesen sei. Insbesondere würde eine Staatshaftungs- klage an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit scheitern, wenn die Ver- fügung nicht angefochten werde, und wäre ein Leistungsbegehren in einem Staatshaftungsprozess aussichtslos (Beschwerde S. 9, 13 f.).

E. 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Feststellungsbe- gehren gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbe- gehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das war hier nicht der Fall. Dem Interesse, im Hin- blick auf ein Staatshaftungsverfahren die Rechtswidrigkeit einer nicht mehr anfechtbaren Verfügung feststellen zu lassen, wird die Schutzwürdigkeit ab- gesprochen (BVR 2008 S. 569 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Markus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 10 Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, ein solches Feststellungsbegehren verhalte sich auch mit Blick auf einen allfälli- gen Schadenersatzprozess subsidiär zum Leistungsbegehren im Staatshaf- tungsverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin die «Verknüpfung» mit dem Strafverfahren vorbringt, besteht eine solche nicht (vorne E. 2.3.1).

E. 4 Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere nach der vor- sorglichen Beschlagnahme sowie für die Obduktion seien durch den Kanton zu tragen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten damit begründet, dass die Kos- tenpflicht der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom

19. April 2021 zwar erwähnt, im Dispositiv aber nicht festgehalten werde. Die Frage liege somit ausserhalb des Streitgegenstands und die Kosten müssten der Beschwerdeführerin allenfalls in einer separaten Verfügung auferlegt werden (angefochtener Entscheid E. 1.6). Die Beschwerdeführerin bringt da- gegen vor, es wäre im Sinn der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht zumindest dem Grundsatz nach über die Übernahme dieser Kosten durch den Staat entscheiden würde (Be- schwerde S. 16).

E. 4.2 Das Verwaltungsgericht hat nur darüber zu entscheiden, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vorne E. 1.2). Rechtswirksam wird nur das Dispositiv einer Verfügung. Dementsprechend können grundsätzlich auch nur diese Teile der Verfügung angefochten wer- den (BVR 2006 S. 174 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 10). Die Kos- ten für die Versorgung der Tiere wurden in der Verfügung zwar angespro- chen, im Dispositiv aber nicht geregelt; sie konnten folglich auch nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens sein. Darauf hat die Vorinstanz zutref- fend hingewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 11

E. 5 Streitig ist schliesslich, ob die Vorinstanz die Gebühr zulasten der Beschwer- deführerin zu Recht bestätigt hat.

E. 5.1 Das AVET auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 360.-- für das Verfahren der vorsorglichen Beschlagnahme und die Kon- trolle vom 16. April 2021 (Verfügung AVET vom 19.4.2021 Bst. C Ziff. 4, Ak- ten AVET 3A1 pag. 23 ff.). Die Vorinstanz ist nur in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG habe die zuständige Behörde unverzüg- lich einzuschreiten, wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigne- ten Bedingungen gehalten werden. Sie könne Tiere vorsorglich beschlag- nahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen. Das AVET habe aufge- zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Haltebewilli- gung für die Präriehunde verfügte, ihre Tierhaltung nicht der Tierschutzge- setzgebung entsprach und somit Anlass für Beanstandungen sowie den Erlass einer Verfügung bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Ge- bührenerhebung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a und b TSchG seien somit erfüllt gewesen. Die Fr. 360.-- entsprächen einem Zeitaufwand von drei Arbeits- stunden einer Mitarbeiterin, was hier ohne Weiteres angemessen sei (ange- fochtener Entscheid E. 2). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Begrün- dung als «rudimentär und oberflächlich», was eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle. Sie habe drei ausführliche Eingaben gemacht, mit denen sich die Vorinstanz kaum auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 16 ff.).

E. 5.2 Sofern das TSchG nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug ge- bührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG sind die Kan- tone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und be- sondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Gemäss Art. 219 der Tierschutz- verordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) kann die kantonale Fach- stelle für Bewilligungen und Verfügungen je nach Zeitaufwand eine Gebühr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 12 von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erheben (Bst. a). Für Kontrollen, die zu Bean- standungen geführt haben, sowie besondere Dienstleistungen richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Bst. b und c).

E. 5.3 Das AVET erhielt eine anonyme Meldung, wonach die Beschwerde- führerin ohne Bewilligung und unter tierschutzwidrigen Bedingungen Prärie- hunde halte. Es bestand somit Anlass für die Kontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Vor Ort beanstandete das AVET die fehlende Haltebe- willigung und die nicht artgerechte Tierhaltung, namentlich das Fehlen eines Aussengeheges, weshalb das AVET die vorsorgliche Beschlagnahme der Tiere verfügte. Die Kontrolle führte mithin zu Beanstandungen und zu einer Verfügung, so dass die Voraussetzungen für die Auferlegung der nach Zeitaufwand bemessenen Gebühr an die Beschwerdeführerin erfüllt waren. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz war vollständig und zutref- fend. Anders als die Beschwerdeführerin meint, musste die Vorinstanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das hat sie nach dem Ge- sagten getan, weshalb ihr auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist (BGE 142 II 49 E. 9.2, BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Die Höhe der Gebühr von Fr. 360.-- ist mit Blick auf die Umstände ohne Weiteres angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Inneren Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.112U STE/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend vorsorgliche Beschlagnahme von zwei Präriehunden (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom

9. März 2023; T2021-011)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 8. Januar 2021 erhielt das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) eine anonyme Meldung, wonach A.________ zwei Präriehunde tier- schutzwidrig und ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Wohnung halte. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 12. März 2021 konnte A.________ in ihrer Wohnung nicht angetroffen werden. Auf telefonische Nachfrage be- stritt sie, in ihrer Wohnung Präriehunde zu halten, und gab an, sie wisse gar nicht, was dies für Tiere seien. Am 16. April 2021 führte das AVET erneut eine unangemeldete Kontrolle durch und fand in der Wohnung zwei Prärie- hunde vor. Weil es die Haltebedingungen als tierschutzwidrig einstufte und feststellte, dass A.________ über keine Haltebewilligung verfügte, beschlag- nahmte das AVET die Tiere vorsorglich und brachte sie an einem geeigneten Ort unter. Am 19. April 2021 erliess es die entsprechende Verfügung. Der männliche Präriehund ist am 25. April 2021 nach einer Notoperation gestor- ben. Das weibliche Tier wurde am 28. April 2021 wegen einer lumbosacralen Arthrose und Lähmung der Hinterbeine eingeschläfert. Darüber hat das AVET die Rechtsvertretung von A.________ mit Telefonat vom 10. Mai 2021 und A.________ mit E-Mail vom 11. Mai 2021 und Schreiben vom

12. Mai 2021 informiert. B. Am 20. Mai 2021 reichte A.________ bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) Beschwerde gegen die Verfügung des AVET vom 19. April 2021 ein. Nachdem sie am 7. Februar 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte, wies die WEU die Beschwerde vom 20. Mai 2021 mit Entscheid vom

9. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht schrieb in der Folge das bei ihm hängige Rechtsverzögerungsverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab (Verfahren 100.2023.47).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der WEU vom 9. März 2023 hat A.________ am

11. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Be- schlagnahme vom 16. April 2021 unverhältnismässig gewesen sei. Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein- getreten ist, ergibt sich die Beschwerdebefugnis im Übrigen unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die WEU ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Be- schwerdeführerin die Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahme, die Feststellung, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig gewesen sei, so- wie die Kostenüberbindung für die Unterbringung der Tiere an den Kanton verlangt hatte. Prozessthema ist insoweit nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (statt vieler BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 4 Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Sollte sich herausstellen, dass der Nichteintre- tensentscheid zu Unrecht ergangen ist, müsste er aufgehoben und die Sa- che zur materiellen Beurteilung an die WEU zurückgewiesen werden. Eine materielle Streiterledigung durch das Verwaltungsgericht liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetre- ten werden kann. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Abs. a und b VRPG). 2. Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorsorgli- chen Beschlagnahme verlangt hatte. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Person eintragen soll, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 13). Trotz Feh- lens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahms- weise auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4; BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 20). In gewissen Fällen gebieten zudem Art. 5, 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 5 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ei- nen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität. Wird in einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK- Garantie geltend gemacht, so muss die angerufene Verwaltungsjustiz- behörde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Be- schwerde eintreten, wenn keine anderweitige wirksame Rechtsschutzmög- lichkeit besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3 f., 2016 S. 529 E. 1.2.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 21). 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Be- schlagnahme nicht eingetreten, weil die Präriehunde bereits vor Beschwer- deerhebung verstorben seien und die Beschwerdeführerin deshalb kein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse mehr habe. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Tiere an die Beschwerdeführerin zurückzugeben; damit entfalle der praktische Nutzen der Beschwerde (angefochtener Entscheid E. 1.4.1). Auch stelle sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die einen Ver- zicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses rechtfertigen könnte, komme es doch kaum je zum plötzlichen Versterben beschlagnahmter Tiere noch vor einem definitiven Entscheid. Die provisorische Beschlagnahme ent- spreche zudem dem üblichen Vorgehen des AVET, das der detaillierten Ab- klärung des Sachverhalts diene, um danach über die nötigen definitiven Massnahmen zu entscheiden. Es handle sich somit nicht um eine zu klärende Grundsatzfrage. Schliesslich sei auch keine Verletzung einer EMRK-Garantie erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da ihr keine Übersetzung zur Verfügung ge- stellt worden sei und die Akten unvollständig gewesen seien. Sinngemäss habe sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend gemacht. In Verfahren nach dem VRPG bestehe aller- dings kein Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache und es handle sich hier auch nicht um ein Verfahren, in dem die allgemeinen Verfahrens- garantien von Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder spezialgesetzliche Bestimmungen ausnahmsweise den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers ver- langen, wie etwa in Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter. Die Beschwerdeführerin habe zudem wenige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 6 Tage nach der vorsorglichen Beschlagnahme der Tiere eine Rechtsvertre- tung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, womit sie sich ab Beginn des Verfahrens ausreichend zur Sache habe äussern können. Auch in der angeblichen Verletzung der Aktenführungspflicht sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, obwohl davon auszugehen sei, dass es beim AVET zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Paginierung der Akten gekommen sei, die wohl auf die Überführung von elektronischen Un- terlagen in physische Akten zurückzuführen seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entstanden wäre. Alle entscheidwesentlichen Dokumente befänden sich in den Akten und die Beschwerdeführerin habe zweimal die Gelegenheit erhalten, diese vollstän- dig einzusehen. Mangels Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. von Art. 6 EMRK bestehe folglich ebenfalls kein Grund, ausnahmsweise vom Erforder- nis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuweichen (angefochtener Ent- scheid E. 1.4). 2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht: 2.3.1 Zunächst macht sie geltend, ihr Interesse an der Klärung der Recht- mässigkeit der Beschlagnahme der Tiere habe nicht mit deren Tod geendet. Gegen sie sei ein Strafverfahren in der gleichen Sache hängig, das bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids gegen die Verfügung des AVET vom 19. April 2021 sistiert worden sei. Der Ausgang dieses Straf- verfahrens hänge direkt mit dem Ausgang des verwaltungsrechtlichen Ver- fahrens zusammen. Durch diese Verknüpfung bestehe ein aktuelles Rechts- schutzinteresse. – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht mit Blick auf ein Straf- verfahren begründen. Wird die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Beschlag- nahme nicht überprüft, hat dies für das Strafgericht lediglich die Konsequenz, dass es selber über einen allfälligen Verstoss gegen die Tierschutzvorschrif- ten zu entscheiden hat (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 18 N. 383). Es besteht keine weitergehende «Verknüpfung» zwischen den beiden Verfahren. Ein anderes aktuelles Inter- esse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, ist eine Rückgabe der Tiere an die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 7 nicht mehr möglich, da diese verstorben sind. Eine Überprüfung der Be- schlagnahme zwecks Rückgabe der Tiere erübrigte sich somit. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Frage, ob das Feh- len einer Haltebewilligung eine vorsorgliche Beschlagnahme zu rechtfertigen vermöge, sei von grundlegender Bedeutung. Es sei zu entscheiden, ob in solchen Fällen statt der direkten Beschlagnahme eine angemessene Frist für die Erlangung der Haltebewilligung anzusetzen wäre. Gleiches gelte für die Frage, ob Tiere, die sich in gutem Gesundheits- und Pflegezustand befän- den, deren Haltebedingungen aber den Anforderungen der Tierschutzge- setzgebung nicht genügten, direkt beschlagnahmt werden dürften oder der Halterin oder dem Halter zunächst eine Frist zur Nachbesserung angesetzt werden müsse. – Eine von der Beschwerdeführerin angesprochene «Nach- besserungsmöglichkeit» ist bei untergeordneten Mängeln zwar denkbar, aber nach Art. 24 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) nicht vorgeschrieben. Die Einräumung einer solchen Nachbesse- rungsmöglichkeit liegt damit im Ermessen der Fachbehörde und ist keine zu klärende Grundsatzfrage. Vorsorgliche Massnahmen werden zudem in der Regel nach der Abklärung des Sachverhalts von definitiven Massnahmen abgelöst. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt (Beschwerde S. 10), kommt es kaum je zum plötzli- chen Versterben beschlagnahmter Tiere noch vor einem definitiven Ent- scheid. Es standen folglich auch keine Fragen zur Diskussion, die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zu- geführt werden könnten. 2.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen EMRK-Garantien, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Zunächst sei ihr keine Übersetzung zur Verfü- gung gestellt worden. Das Recht auf Übersetzung gemäss Art. 29 BV be- schränke sich entgegen der Vorinstanz nicht auf Verfahren betreffend frei- heitsentziehende Massnahmen bzw. Massnahmen mit Strafcharakter. Sie sei italienischer Muttersprache und aufgrund der Sprachbarriere sei es zu Unklarheiten und Missverständnissen gekommen, die mit einer Übersetzung hätten vermieden werden können. – Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, besteht gestützt auf das VRPG kein Anspruch auf Übersetzung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 8 der Amts- in die Muttersprache. Ausnahmsweise können die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 BV oder spezialgesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf Über- setzung vermitteln. Angesprochen sind damit insbesondere Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 27, Art. 34 N. 3, je mit Hinweisen). Ein sol- ches Verfahren liegt hier nicht vor. Daran ändert die angebliche «Verflech- tung» des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit dem Strafverfahren nichts; eine solche besteht nicht (vgl. vorne E. 2.3.1). Eine Übersetzung ist auch spezialgesetzlich nicht vorgesehen. Das AVET hat ausserdem geschildert, dass es zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Übersetzung als notwen- dig erachtet und die Beschwerdeführerin auch nie einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Der mündliche Austausch auf Deutsch und Italie- nisch sei gut möglich gewesen und insbesondere während des Telefonats vom 16. April 2021, nach der vorsorglichen Beschlagnahme, habe man ihr den Sachverhalt auch auf Italienisch erklärt (Vernehmlassung AVET vom 2.7.2021 S. 3, Akten WEU 3A pag. 50 ff.; Aktennotiz vom 16.4.2021, Akten AVET 3A1 pag. 14). Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die vor- sorgliche Beschlagnahme hätte mangels Gefahr in Verzug nicht ohne vor- gängige Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfinden bzw. verfügt werden dürfen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG), bestreitet sie die Dringlichkeit und damit vorab die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme; diese hätte die Vorinstanz nur prüfen müssen, wenn auf die Beschwerde einzutreten ge- wesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das rechtliche Gehör sei durch die unvollständige und lückenhafte Aktenführung verletzt worden (Beschwerde S. 7 f., 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die angeblich fehlenden Unterlagen betreffen alle den Gesundheitszustand und die Entwicklung der Tiere nach deren provisorischer Beschlagnahme. Damit will die Beschwerdeführerin belegen, dass die sofortige Beschlagnahme nicht notwendig gewesen wäre. Grund für die vorsorgliche Beschlagnahme war aber nicht der schlechte Gesundheitszustand der Tiere, sondern die (un- bestrittene) Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Haltebewilligung hatte und die Tierhaltung gemäss den Feststellungen des AVET nicht artge- recht war. Erst im Verfahren einer definitiven Beschlagnahme hätten auch Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Tiere berücksichtigt werden kön- nen. Dazu kam es aufgrund des Todes der Tiere nicht mehr. Im Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 9 der vorsorglichen Beschlagnahme waren diese Informationen weder vorhan- den noch erforderlich. In den Akten festzuhalten ist aber nur, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5). 3. Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, es sei fest- zustellen, dass die vorsorgliche Beschlagnahme unverhältnismässig gewe- sen sei. 3.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten mit der Subsidiarität von Fest- stellungs- gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren begründet. Die Beschwerdeführerin verfolge bereits mit dem Antrag auf Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung das Ziel, die vorsorgliche Beschlagnahme als un- rechtmässig und unverhältnismässig qualifizieren zu lassen. Sie habe des- halb kein schutzwürdiges Interesse an der zusätzlich beantragten Feststel- lung (angefochtener Entscheid E. 1.5). Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, für einen Freispruch im Strafverfahren und für die Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen bedürfe es der Feststellung, dass die Verfügung unverhältnismässig gewesen sei. Insbesondere würde eine Staatshaftungs- klage an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit scheitern, wenn die Ver- fügung nicht angefochten werde, und wäre ein Leistungsbegehren in einem Staatshaftungsprozess aussichtslos (Beschwerde S. 9, 13 f.). 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Feststellungsbe- gehren gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbe- gehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das war hier nicht der Fall. Dem Interesse, im Hin- blick auf ein Staatshaftungsverfahren die Rechtswidrigkeit einer nicht mehr anfechtbaren Verfügung feststellen zu lassen, wird die Schutzwürdigkeit ab- gesprochen (BVR 2008 S. 569 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Markus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 10 Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, ein solches Feststellungsbegehren verhalte sich auch mit Blick auf einen allfälli- gen Schadenersatzprozess subsidiär zum Leistungsbegehren im Staatshaf- tungsverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin die «Verknüpfung» mit dem Strafverfahren vorbringt, besteht eine solche nicht (vorne E. 2.3.1). 4. Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere nach der vor- sorglichen Beschlagnahme sowie für die Obduktion seien durch den Kanton zu tragen. 4.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten damit begründet, dass die Kos- tenpflicht der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom

19. April 2021 zwar erwähnt, im Dispositiv aber nicht festgehalten werde. Die Frage liege somit ausserhalb des Streitgegenstands und die Kosten müssten der Beschwerdeführerin allenfalls in einer separaten Verfügung auferlegt werden (angefochtener Entscheid E. 1.6). Die Beschwerdeführerin bringt da- gegen vor, es wäre im Sinn der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht zumindest dem Grundsatz nach über die Übernahme dieser Kosten durch den Staat entscheiden würde (Be- schwerde S. 16). 4.2 Das Verwaltungsgericht hat nur darüber zu entscheiden, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vorne E. 1.2). Rechtswirksam wird nur das Dispositiv einer Verfügung. Dementsprechend können grundsätzlich auch nur diese Teile der Verfügung angefochten wer- den (BVR 2006 S. 174 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 10). Die Kos- ten für die Versorgung der Tiere wurden in der Verfügung zwar angespro- chen, im Dispositiv aber nicht geregelt; sie konnten folglich auch nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens sein. Darauf hat die Vorinstanz zutref- fend hingewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 11 5. Streitig ist schliesslich, ob die Vorinstanz die Gebühr zulasten der Beschwer- deführerin zu Recht bestätigt hat. 5.1 Das AVET auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 360.-- für das Verfahren der vorsorglichen Beschlagnahme und die Kon- trolle vom 16. April 2021 (Verfügung AVET vom 19.4.2021 Bst. C Ziff. 4, Ak- ten AVET 3A1 pag. 23 ff.). Die Vorinstanz ist nur in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG habe die zuständige Behörde unverzüg- lich einzuschreiten, wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigne- ten Bedingungen gehalten werden. Sie könne Tiere vorsorglich beschlag- nahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen. Das AVET habe aufge- zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Haltebewilli- gung für die Präriehunde verfügte, ihre Tierhaltung nicht der Tierschutzge- setzgebung entsprach und somit Anlass für Beanstandungen sowie den Erlass einer Verfügung bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Ge- bührenerhebung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a und b TSchG seien somit erfüllt gewesen. Die Fr. 360.-- entsprächen einem Zeitaufwand von drei Arbeits- stunden einer Mitarbeiterin, was hier ohne Weiteres angemessen sei (ange- fochtener Entscheid E. 2). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Begrün- dung als «rudimentär und oberflächlich», was eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle. Sie habe drei ausführliche Eingaben gemacht, mit denen sich die Vorinstanz kaum auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 16 ff.). 5.2 Sofern das TSchG nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug ge- bührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG sind die Kan- tone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und be- sondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Gemäss Art. 219 der Tierschutz- verordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) kann die kantonale Fach- stelle für Bewilligungen und Verfügungen je nach Zeitaufwand eine Gebühr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 12 von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erheben (Bst. a). Für Kontrollen, die zu Bean- standungen geführt haben, sowie besondere Dienstleistungen richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Bst. b und c). 5.3 Das AVET erhielt eine anonyme Meldung, wonach die Beschwerde- führerin ohne Bewilligung und unter tierschutzwidrigen Bedingungen Prärie- hunde halte. Es bestand somit Anlass für die Kontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Vor Ort beanstandete das AVET die fehlende Haltebe- willigung und die nicht artgerechte Tierhaltung, namentlich das Fehlen eines Aussengeheges, weshalb das AVET die vorsorgliche Beschlagnahme der Tiere verfügte. Die Kontrolle führte mithin zu Beanstandungen und zu einer Verfügung, so dass die Voraussetzungen für die Auferlegung der nach Zeitaufwand bemessenen Gebühr an die Beschwerdeführerin erfüllt waren. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz war vollständig und zutref- fend. Anders als die Beschwerdeführerin meint, musste die Vorinstanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das hat sie nach dem Ge- sagten getan, weshalb ihr auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist (BGE 142 II 49 E. 9.2, BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Die Höhe der Gebühr von Fr. 360.-- ist mit Blick auf die Umstände ohne Weiteres angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2023.112U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

- Eidgenössisches Departement des Inneren Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.