Baupolizei; Verpflichtung zum Zurückschneiden einer Hecke (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 7. Februar 2022; vbv 23/2021) | Baubewilligung/Baupolizei
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 4 eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur, ob die Vo- raussetzungen für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- füllt sind; die Prüfung bezieht sich auch auf die Prozessvoraussetzungen vor der Vorinstanz (Art. 20a VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38), namentlich auf die sachliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 und 4 VRPG).
E. 2.2 Die BVD hat die ursprünglich bei ihr eingereichte Beschwerde zustän- digkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. B). Sie ist davon ausgegangen, dass die baupolizeilichen Regeln nach Art. 45 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) nicht anwendbar sind, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine Wiederherstellung nach Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gehe. Die Frage wirkt sich nicht nur auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde aus, welche über die Wiederherstellung befindet (Baupolizei- oder Strassenaufsichtsbehörde; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kom- mentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 45-52 N. 4), sondern auch auf die Entscheidkompetenz der erstin- stanzlichen Beschwerdebehörde: Während im Baupolizeiverfahren die BVD über Beschwerden gegen kommunale Wiederherstellungsverfügungen ent- scheidet (Art. 49 Abs. 1 BauG), erfüllt in Angelegenheiten der Strassenbau- polizei das Regierungsstatthalteramt diese Aufgabe. Das ergibt sich aus Art. 92 SG, der für die Rechtspflege im Grundsatz auf das VRPG verweist mit dem Regelinstanzenzug Gemeinde-Regierungsstatthalteramt (vgl. Art. 63 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 63 N. 5 und 15). Anders als nach Art. 84 Abs. 1 des aufgehobenen Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 5 terhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008) in der Fassung vom 12. Februar 1985 (GS 1985 S. 53) sind die Bestimmungen des BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einschliesslich der Rechtspflege bei strassenbaupolizeilichen An- ordnungen gestützt auf das SG nicht mehr sinngemäss anwendbar (vgl. zum alten Recht etwa VGE 22824 vom 9.10.2007 [Zurückschneiden von Bäu- men], 22290 vom 26.7.2005 [Zurückschneiden einer Hecke], 18217 vom 18.6.1991 [Zurückschneiden/Versetzen von Pflanzen]).
E. 2.3 Es fragt sich, wie das baupolizeiliche und das strassenbaupolizeiliche
Wiederherstellungsverfahren voneinander abzugrenzen sind. Pflanzen kön-
nen (auch) baurechtlich von Bedeutung sein und sind vom sachlichen An-
wendungsbereich der Baugesetzgebung nicht von vornherein ausgenom-
men, selbst wenn sie nicht baubewilligungspflichtig sind (Art. 1 BauG; vgl.
z.B. Art. 9a Abs. 1 Bst. c, Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Art. 86 Abs. 1 BauG;
Art. 6 Abs. 1 Bst. r des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil-
ligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1] und dazu
Zaugg/Ludwig,
a.a.O.,
Art. 1b
N. 8
Bst. r
mit
Hinweisen;
ferner
BGer 1C_424/2016 vom 27.3.2017, in ZBl 2017 S. 554 E. 2 und 3 mit Be-
merkungen von Arnold Marti). Da es hier um eine grüne Hecke im Bereich
einer öffentlichen Strasse geht, ist allerdings in erster Linie die Strassenge-
setzgebung angesprochen (Art. 2 Abs. 1 SG; vgl. auch Art. 5 SG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 Bst. f der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV;
BSG 732.111.1]). Die materiell anwendbaren Vorschriften finden sich eben-
falls in diesem Gesetz. Es liegt daher nahe, deren Durchsetzung in das stras-
senbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren zu verweisen. Wie es sich
damit im Einzelnen verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden.
Ein allfälliger Zuständigkeitsmangel wäre hier nicht so gewichtig, dass von
der absoluten Unwirksamkeit des Entscheids ausgegangen werden müsste
(Nichtigkeit; vgl. dazu Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar
zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 87 mit Hinweisen; ferner
Art. 40 Abs. 2 VRPG zur Kassation von Amtes wegen). Eine Aufhebung des
Entscheids wegen eines Verfahrensfehlers mit Überweisung der Sache an
die BVD zur Wiederholung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens
wäre sodann aus prozessökonomischen Überlegungen nicht zielführend. So
wird die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts von keiner Seite in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 6
Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden beantragen vielmehr eine mate-
rielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen. Auch ist es für das Verwal-
tungsgericht ohne weiteres möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen
(vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 28; allgemein Wieder-
kehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1596 mit Hin-
weisen). Auf Weiterungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist bei dieser
Ausgangslage zu verzichten.
E. 3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 SG dürfen die Anstösserinnen und Anstösser die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Der Strassenabstand unter ande- rem für Pflanzen, Bäume und Wälder ist auf Verordnungsstufe geregelt (Bau- verbotsstreifen; Art. 80 Abs. 3 SG). Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m gilt ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand. Gegebenenfalls sind sie um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. An unübersichtlichen Stellen dür- fen – auch bestehende – Hecken die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überra- gen (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1-3 SV).
E. 3.2 Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit einem Mehrfamilien- haus überbaut und wird auf der Nordseite über den C.________weg erschlossen. Der Weg mündet in die D.________strasse, die entlang der westlichen Parzellengrenze verläuft (vorne Bst. A). Der C.________weg ist gegenüber der D.________strasse vortrittsbelastet. Für die Einfahrt in die D.________strasse muss ein Trottoir überfahren werden. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der D.________strasse und auf dem C.________weg betragen 50 km/h bzw. 30 km/h. Über den C.________weg sind mehrere Wohnhäuser erschlossen (Geoportal des Kantons Bern, Basis- karte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>; Geoportal des Bundes, Luft- bild, einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>; Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 31.8.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A pag. 27; Situationspläne und Fotos zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Beschwerdeführenden haben auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 7 der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze – also entlang des Trot- toirs an der D.________strasse – eine Hecke gepflanzt. Die nordwestliche Ecke des Grundstücks ist mit verschiedenen Sträuchern locker bepflanzt (Umgebungsplan vom 22.4.2015, Beschwerdebeilage [BB] 7; Fotos, BB 4).
E. 3.3 Es ist unbestritten, dass die Hecke entlang der D.________strasse die maximale Höhe von 0,6 m im Sinn von Art. 56 Abs. 3 SV nicht einhält. Die Beschwerdeführenden stellen sachverhaltlich sodann nicht mehr in Frage, dass ihre Hecke die Sichtweiten gemäss der Norm 40 273a «Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS- Norm) vom März 2019 bei der Einfahrt vom C.________weg in die D.________strasse beeinträchtigt; anders als im vorinstanzlichen Verfahren kritisieren sie vor Verwaltungsgericht insbesondere die Berechnung der Sichtweiten nicht mehr (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7). Im Übrigen ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beweisanträge, welche die Beschwerdeführenden stellen (Parteibefragung, Edition von zusätzlichen Akten, gerichtlicher Augenschein), werden daher abgewiesen (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.).
E. 3.4 Nach Ansicht der Vorinstanzen gefährdet die hier interessierende Hecke die Verkehrssicherheit und muss deshalb zurückgeschnitten bzw. zu- rückversetzt werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Art. 93 SG; vorne Bst. A und B). Beim Erlass einer Wiederherstellungsver- fügung sind die Grundrechte sowie die allgemeinen verfassungs- und ver- waltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Vertrauens- schutz (E. 4 hiernach), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5) und die Rechtsgleichheit (hinten E. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 8
E. 4 Strittig ist zunächst, ob die Wiederherstellungsverfügung den Vertrauens- grundsatz verletzt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das Mehrfamilienhaus auf ihrer Parzelle samt Umgebung bewilligt worden sei. Auf dem bewilligten Umgebungsplan vom 22. April 2015 (BB 7) sei die «Hecke Buchs» am Rand des Grundstücks entlang der D.________strasse explizit ausgewiesen. Eingezeichnet seien auch der Sitzplatz, das Bad und das Schlafzimmer. Es verstehe sich von selbst – und sei für die Gemeinde ersichtlich gewesen –, dass die Hecke als Sichtschutz diene, was bei einem «Strauch» bis 60 cm nicht der Fall sei. Die Baubewilligung enthalte keine Auflagen bezüglich der zulässigen maximalen Höhe der Hecke. Zudem sei die um einiges höhere und dichtere Hecke der früheren Eigentümer entlang der D.________strasse während mehrerer Jahrzehnte nicht beanstandet worden. Sie hätten ein berechtigtes Vertrauen, dass sie die Hecke «in diesem vollen Umfang» bzw. in einer Höhe, die einen genügenden Sichtschutz biete, stehen lassen dürften (Beschwerde S. 5 f.). Die Gemeinde führt übereinstimmend mit dem angefochtenen Entscheid (E. 8) aus, die Hecke sei nicht Gegenstand der Baubewilligung gewesen und sie habe nie zugesichert, dass diese in unbeschränkter Höhe bestehen bleiben dürfe. Zudem hätten die Beschwerdeführenden nicht die Hecke des vorherigen Eigentümers beibehalten, sondern eine neue gepflanzt (Beschwerdeantwort S. 2).
E. 4.2 Der Auffassung, die Baubewilligung stehe der Wiederherstellung nicht entgegen, ist beizupflichten. So ergibt sich aus dem Umgebungsplan (BB 7) lediglich die Lage, nicht aber die Höhe der Hecke. Auch kann aus der gewählten Heckenpflanze (Buchsbaum) nicht auf eine bestimmte Hecken- höhe geschlossen werden. Eine entsprechende Auflage war – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht notwendig, ergibt sich die ma- ximal zulässige Höhe der Pflanzen doch direkt aus der Strassengesetzge- bung (vorne E. 3.1). Andere möglicherweise vertrauensbegründende Zusi- cherungen der Gemeinde sind weder erkennbar noch dargetan (zur Duldung des Zustands vgl. E. 4.3 hiernach). Damit fehlt es hier an einer Vertrauens- grundlage, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 9 (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485, 489 f. und 493).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Einfluss der
Hecke auf die Verkehrssicherheit seit Erteilung der Baubewilligung im Jahr
2012 oder spätestens seit der Fertigstellung des Hauses im Jahr 2014 sei
der Gemeinde bekannt oder für diese zumindest erkennbar gewesen. Das
Zurückschneiden bzw. Zurückversetzen der Hecke könne nach über fünf
Jahren seit Bestehen des angeblich rechtswidrigen Zustands nicht mehr ver-
langt werden (Beschwerde S. 6 ff.). – Die Rüge ist unbegründet. Gemäss
Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands zwar nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit er-
kennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen
es erfordern. Die Beschwerdeführenden übersehen aber, dass hier die Be-
stimmungen des SG und nicht des BauG zum Wiederherstellungsverfahren
massgebend sind (vorne E. 2). Sie können sich deshalb von vornherein nicht
auf die Fünfjahresfrist berufen. Abgesehen davon ist diese Frist auf den Be-
standesschutz von Bauten und Anlagen zugeschnitten, bei welchen typi-
scherweise erhebliche Investitionen in Frage stehen. Da das natürliche
Wachstum einer Bepflanzung keine Investitionen bedingt und sich deren
Höhe laufend verändert, ist die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG hin-
sichtlich der Pflanzenhöhe nicht anwendbar (VGE 22290 vom 26.7.2005
E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11a). Im Übrigen dienen die Sicht-
weiten der Verkehrssicherheit, weshalb hier von einem zwingenden öffent-
lichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen wäre (vgl. z.B.
VGE 2019/317 vom 12.10.2020 E. 8.1, 2013/55 vom 10.3.2014 E. 6.3; BVE
25.9.2001, in BVR 2002 S. 221 E. 4; allgemein Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46
N. 11 Bst. d; hinten E. 5.5). Auch kann dahingestellt bleiben, ob das Dulden
der Hecke seitens der Gemeinde eine genügende Vertrauensgrundlage dar-
stellen könnte. Eine solche ist hier jedenfalls nicht leichthin anzunehmen.
Zum einen weist die Gemeinde jeweils im Frühling und Herbst im kommuna-
len Anzeiger auf die Höhenbegrenzung von Hecken bei unübersichtlichen
Strassenstellen hin (vgl. etwa Mitteilung im Anzeiger vom 25.4.2019, abruf-
bar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Gemeindepublikatio-
nen/Matten/Amtliche Publikationen/Im Archiv suchen»). Zum andern kann
aus Gründen der Verkehrssicherheit sogar in die Besitzstandsgarantie ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 10
gegriffen werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Damit ist letztlich unerheblich, ab wann
die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Hecke erkennbar war
und ob die Beschwerdeführenden eine neue Hecke gepflanzt oder die Hecke
der früheren Eigentümer beibehalten haben.
E. 4.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauens- schutz berufen können.
E. 5 Umstritten ist weiter, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist.
E. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen In- teresse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unter- bleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen ver- tretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünf- tiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Ein- schränkungen für die betroffenen Personen (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhält- nismässigkeit im engeren Sinn; statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022 S. 515 E. 2.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Verkehrs- sicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse sei auch ohne weitere Massnahmen gewährleistet (Beschwerde S. 7 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass die Sichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a hier durch die Pflanzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beeinträchtigt werden (vorne E. 3.3). Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die Vorinstanz gehen deshalb davon aus, dass Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf die Beurteilungen der kommunalen Sicherheitskommission, der Kantonspolizei und des OIK I (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; Protokoll über den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 11 Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Einschätzung der kommunalen und kantonalen Behörden abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade hier die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten nicht beachtet werden sollten (zur gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von amtlichem Fachwissen z.B. BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2 und zur Verkehrssicherheit im Besonderen BVR 2013 S. 5 E. 5.6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 20).
E. 5.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen mit Verweis auf einen Ent- scheid der BVE vorbringen, überzeugt nicht (Beschwerde S. 7): Im konkre- ten Fall war die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Sichtweiten zu be- urteilen. Der OIK I kam – im Unterschied zur hier interessierenden Situation
– zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, obwohl die Sichtweiten nicht eingehalten waren. Das Zurückschneiden der Pflanzen auf eine Höhe von maximal 60 cm war nicht bestritten (Entscheid BVE RA Nr. 120/2015/22 vom 17.9.2015, insb. E. 5d, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubrik «Dienstleistungen/Beschwerdeverfahren/Publi- zierte Entscheide der BVD»). Die Rüge, der stellvertretende Regierungs- statthalter habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt, ist unbegrün- det, hat er doch einen Augenschein vor Ort durchgeführt (vorne Bst. B). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. zu den Anfor- derungen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Verkehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse aufgrund der Beeinträchtigung der Sichtweiten nicht gewährleistet ist und verbessernde Massnahmen notwendig sind.
E. 5.4 Als mildere Massnahme beantragen die Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt, es sei anstelle der verfügten Massnahmen ein Ver- kehrsspiegel bei der Ausfahrt C.________weg/D.________strasse zu errichten (vorne Bst. C).
E. 5.4.1 Sie bringen vor, dass ein Verkehrsspiegel hier besonders geeignet sei. Namentlich sei der Abstand zwischen der Haltelinie und einem zukünfti- gen Spiegel klein, was eine gute Sicht gewährleiste. Ferner sei das Ver- kehrsaufkommen auf der vortrittsbelasteten Gemeindestrasse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 12 (C.________weg) gering. Auf der vortrittsberechtigen Strasse (D.________strasse) sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 50 km/h, womit die Fahrzeuge genügend früh gesehen werden könnten. Der Verkehrsspiegel habe weiter den Vorteil, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Verkehrsteilnehmende auf dem Trottoir (z.B. Personen auf Scootern) früher erkannt werden könnten, ohne dass die vortrittsbelasteten Fahrzeuge bis fast an den Trottoirrand vorfahren müssten. Damit werde die Verkehrssicherheit zusätzlich erhöht (Beschwerde S. 10). Die Gemeinde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Zurückschneiden der Vegetation sei gegenüber einem Verkehrsspiegel zu bevorzugen (Beschwerdeantwort S. 2).
E. 5.4.2 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss einschlägiger VSS- Norm müsse bei «Nichterfüllen der Sichtbedingungen» auf vortrittsbelaste- ten Einmündungen zuerst geprüft werden, ob die direkte Sicht ermöglicht werden könne, beispielsweise durch Zurückschneiden der Vegetation. Erst wenn dies nicht möglich sei, seien bauliche Massnahmen wie ein Verkehrs- spiegel in Betracht zu ziehen. Die Verwendung eines Spiegels müsse die Ausnahme bilden. Hier sei es möglich, die Sichtverhältnisse deutlich zu ver- bessern, indem die bestehende Hecke zurückgeschnitten oder zurückver- setzt werde. Zudem könnte ein Verkehrsspiegel nicht an eine bestehende Baute oder Anlage angebaut werden; vielmehr sei eine Baubewilligung not- wendig (angefochtener Entscheid E. 9).
E. 5.4.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen decken sich mit der Einschätzung des OIK I, wonach ein Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Ver- gleich zu anderen Massnahmen nicht verkehrssicherer mache. Dies sei ab- hängig von Gebrauch und Witterung. Deshalb sehe die VSS-Norm 40 273a den Verkehrsspiegel als letzte Rückfallebene vor. Andere Massnahmen wie das Zurückschneiden der Vegetation oder das Zurückversetzen der Hecke seien vorzuziehen. Hier sei kein Grund ersichtlich, einen Verkehrsspiegel in Betracht zu ziehen (Protokoll über den Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61).
E. 5.4.4 Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die für die Verkehrssi- cherheit erforderlichen Massnahmen abweichend von der kantonalen Fach- behörde zu beurteilen, zumal es sich in dieser Hinsicht eine gewisse Zurück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 13 haltung auferlegt (vorne E. 5.2). Inwiefern ein Verkehrsspiegel die Verkehrs- sicherheit im Vergleich zum Zurückschneiden oder Zurückversetzen der Hecke erhöhen soll, ist nicht nachvollziehbar. Werden die Sichtweiten einge- halten, erübrigt sich das Vorfahren auf das Trottoir ebenfalls, ist doch die massgebende Beobachtungsdistanz grösser als der Abstand zwischen Fahrzeuglenkerin bzw. -lenker und vorderem Teil des Fahrzeugs (vgl. VSS- Norm 40 273a Ziff. 11; Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Einschätzung des OIK I überzeugt, dass der Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Vergleich zu ande- ren Massnahmen nicht verkehrssicherer macht. Es erscheint vorteilhafter, wenn herannahende Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer – darunter auch velofahrende Kinder auf dem Trottoir (vgl. Art. 41 Abs. 4 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) – direkt ge- sehen werden und nicht über ein verzerrtes und verkleinertes Bild durch ei- nen Verkehrsspiegel. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend zum Schluss gekommen, dass die verfügten Massnahmen erforderlich sind, um die Ver- kehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse zu gewährleisten.
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wieder- herstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entge- gen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes fest- zuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen An- spruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grund- stücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumut- bare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückver- setzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksich- tigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind wei- tere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 14 Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). In- wiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzim- mer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde – wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwer- deführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ih- res Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E. 9).
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erachtet hat.
E. 6 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), zumal am Knoten E.________weg/F.________strasse ein (doppelter) Verkehrsspiegel angebracht worden sei, obwohl dort ein Zurückschneiden der Hecken möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 12 f.). Die Gemeinde hält dem entgegen, dass sich aus diesem Einzelfall keine rechtsungleiche Behandlung ableiten lasse (Beschwerdeantwort S. 2). Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich bei der entsprechenden Ausfahrt um eine Privatrasse mit geringerem Verkehrsaufkommen handle, weshalb diese Situation nicht vergleichbar sei (angefochtener Entscheid E. 10). – Die Frage, ob am Knoten E.________weg/F.________strasse eine vergleichbare Situation vorliegt, kann letztlich offenbleiben, sind doch die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 520 ff.). So ist keine ständige rechtwidrige Praxis der Gemeinde erkennbar, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Zudem würde das gewichtige öffentli- che Interesse an der Verkehrssicherheit einer rechtswidrigen Begünstigung der Beschwerdeführenden im Weg stehen. Die Rüge erweist sich als unbe- gründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 15
E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdefüh- renden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Ersatzfähigen Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 16 und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.74U
DAM/BIM/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 16. März 2023
Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin
Verwaltungsrichter Daum
Gerichtsschreiberin Bickel
A.________ und B.________
vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführende
gegen
Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken
Baupolizeibehörde, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten b. Interlaken
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Schloss 1, 3800 Interlaken
betreffend Strassenbaupolizei; Verpflichtung zum Zurückschneiden einer
Hecke (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises
Interlaken-Oberhasli vom 7. Februar 2022; vbv 23/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 2
Prozessgeschichte:
A.
A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der
Parzelle Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. 1________, die mit einem
Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück wird auf der Nordseite über
den C.________weg erschlossen (Gemeindestrasse), der an der
nordwestlichen
Parzellenecke
in
die
D.________strasse
mündet
(Kantonsstrasse). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte die
Einwohnergemeinde (EG) Matten A.________ und B.________ mit, dass die
kommunale Sicherheitskommission zusammen mit der Kantonspolizei «die
Ausfahrtsituation C.________weg/D.________strasse» auf die Verkehrs-
sicherheit überprüft habe. Sie forderte die Eigentümerschaft auf, die Sträu-
cher und Hecken auf dem Grundstück gemäss beigelegtem Situationsplan
auf eine Höhe von 60 cm ab Boden zurückzuschneiden. Nachdem
A.________ und B.________ dem nicht nachgekommen waren, forderte sie
die EG Matten mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals auf, die
Pflanzen zurückzuschneiden oder zurückzuversetzen. Am 9. April 2021
führten Mitarbeitende der Gemeinde zusammen mit A.________, einem
weiteren Anwohner des C.________wegs sowie einem Vertreter der
Kantonspolizei einen Augenschein durch. Am 8. Juni 2021 verfügte die
EG Matten
die
Wiederherstellung
des
rechtmässigen
Zustands
(Zurückschneiden der Hecke entlang der D.________strasse auf eine Höhe
von max. 0,60 m oder alternativ Zurückversetzen der Hecke).
B.
Gegen diese Verfügung reichten A.________ und B.________ am 9. Juli
2021 Beschwerde ein bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
(BVD; vormals: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [BVE]). Am 13. Juli
2021 leitete die BVD die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter. Mit Verfügung vom
30. September 2021 erklärte sich das Regierungsstatthalteramt zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde. Am 19. November 2021 führte es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 3
zusammen mit A.________ und B.________ sowie Vertretern und einer
Vertreterin der EG Matten und des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA),
Oberingenieurkreis I (OIK I), einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom
7. Februar 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die
Beschwerde ab und setzte die Wiederherstellungsfrist auf zwei Monate nach
Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen fest.
C.
Dagegen haben A.________ und B.________ am 10. März 2022
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben.
Sie
beantragen,
der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei anstelle der verfügten
Massnahmen
ein
Verkehrsspiegel
bei
der
Ausfahrt
C.________weg/D.________strasse zu errichten; subeventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 beantragt die EG Matten die Ab-
weisung der Beschwerde. Der stellvertretende Regierungsstatthalter
schliesst mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 ebenfalls auf Beschwer-
deabweisung.
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 4
eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur, ob die Vo-
raussetzungen für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er-
füllt sind; die Prüfung bezieht sich auch auf die Prozessvoraussetzungen vor
der Vorinstanz (Art. 20a VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom-
mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38), namentlich auf
die sachliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 und 4 VRPG).
2.2
Die BVD hat die ursprünglich bei ihr eingereichte Beschwerde zustän-
digkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1
VRPG; vorne Bst. B). Sie ist davon ausgegangen, dass die baupolizeilichen
Regeln nach Art. 45 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG;
BSG 721.0) nicht anwendbar sind, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um
eine Wiederherstellung nach Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008
(SG; BSG 732.11) gehe. Die Frage wirkt sich nicht nur auf die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörde aus, welche über die Wiederherstellung befindet
(Baupolizei- oder Strassenaufsichtsbehörde; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kom-
mentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu
den Art. 45-52 N. 4), sondern auch auf die Entscheidkompetenz der erstin-
stanzlichen Beschwerdebehörde: Während im Baupolizeiverfahren die BVD
über Beschwerden gegen kommunale Wiederherstellungsverfügungen ent-
scheidet (Art. 49 Abs. 1 BauG), erfüllt in Angelegenheiten der Strassenbau-
polizei das Regierungsstatthalteramt diese Aufgabe. Das ergibt sich aus
Art. 92 SG, der für die Rechtspflege im Grundsatz auf das VRPG verweist
mit dem Regelinstanzenzug Gemeinde-Regierungsstatthalteramt (vgl.
Art. 63 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber-
nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 63 N. 5 und 15). Anders als nach Art. 84
Abs. 1 des aufgehobenen Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 5
terhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis
31.12.2008) in der Fassung vom 12. Februar 1985 (GS 1985 S. 53) sind die
Bestimmungen des BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands einschliesslich der Rechtspflege bei strassenbaupolizeilichen An-
ordnungen gestützt auf das SG nicht mehr sinngemäss anwendbar (vgl. zum
alten Recht etwa VGE 22824 vom 9.10.2007 [Zurückschneiden von Bäu-
men], 22290 vom 26.7.2005 [Zurückschneiden einer Hecke], 18217 vom
18.6.1991 [Zurückschneiden/Versetzen von Pflanzen]).
2.3
Es fragt sich, wie das baupolizeiliche und das strassenbaupolizeiliche
Wiederherstellungsverfahren voneinander abzugrenzen sind. Pflanzen kön-
nen (auch) baurechtlich von Bedeutung sein und sind vom sachlichen An-
wendungsbereich der Baugesetzgebung nicht von vornherein ausgenom-
men, selbst wenn sie nicht baubewilligungspflichtig sind (Art. 1 BauG; vgl.
z.B. Art. 9a Abs. 1 Bst. c, Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Art. 86 Abs. 1 BauG;
Art. 6 Abs. 1 Bst. r des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil-
ligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1] und dazu
Zaugg/Ludwig,
a.a.O.,
Art. 1b
N. 8
Bst. r
mit
Hinweisen;
ferner
BGer 1C_424/2016 vom 27.3.2017, in ZBl 2017 S. 554 E. 2 und 3 mit Be-
merkungen von Arnold Marti). Da es hier um eine grüne Hecke im Bereich
einer öffentlichen Strasse geht, ist allerdings in erster Linie die Strassenge-
setzgebung angesprochen (Art. 2 Abs. 1 SG; vgl. auch Art. 5 SG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 Bst. f der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV;
BSG 732.111.1]). Die materiell anwendbaren Vorschriften finden sich eben-
falls in diesem Gesetz. Es liegt daher nahe, deren Durchsetzung in das stras-
senbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren zu verweisen. Wie es sich
damit im Einzelnen verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden.
Ein allfälliger Zuständigkeitsmangel wäre hier nicht so gewichtig, dass von
der absoluten Unwirksamkeit des Entscheids ausgegangen werden müsste
(Nichtigkeit; vgl. dazu Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar
zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 87 mit Hinweisen; ferner
Art. 40 Abs. 2 VRPG zur Kassation von Amtes wegen). Eine Aufhebung des
Entscheids wegen eines Verfahrensfehlers mit Überweisung der Sache an
die BVD zur Wiederholung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens
wäre sodann aus prozessökonomischen Überlegungen nicht zielführend. So
wird die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts von keiner Seite in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 6
Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden beantragen vielmehr eine mate-
rielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen. Auch ist es für das Verwal-
tungsgericht ohne weiteres möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen
(vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 28; allgemein Wieder-
kehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1596 mit Hin-
weisen). Auf Weiterungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist bei dieser
Ausgangslage zu verzichten.
3.
3.1
Nach Art. 73 Abs. 1 SG dürfen die Anstösserinnen und Anstösser die
öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch
durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Der Strassenabstand unter ande-
rem für Pflanzen, Bäume und Wälder ist auf Verordnungsstufe geregelt (Bau-
verbotsstreifen; Art. 80 Abs. 3 SG). Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m
gilt ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand. Gegebenenfalls sind
sie um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. An unübersichtlichen Stellen dür-
fen – auch bestehende – Hecken die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überra-
gen (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1-3 SV).
3.2
Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit einem Mehrfamilien-
haus überbaut und wird auf der Nordseite über den C.________weg
erschlossen. Der Weg mündet in die D.________strasse, die entlang der
westlichen Parzellengrenze verläuft (vorne Bst. A). Der C.________weg ist
gegenüber der D.________strasse vortrittsbelastet. Für die Einfahrt in die
D.________strasse
muss
ein
Trottoir
überfahren
werden.
Die
Höchstgeschwindigkeiten auf der D.________strasse und auf dem
C.________weg betragen 50 km/h bzw. 30 km/h. Über den C.________weg
sind mehrere Wohnhäuser erschlossen (Geoportal des Kantons Bern, Basis-
karte, einsehbar unter:; Geoportal des Bundes, Luft-
bild, einsehbar unter:; Beschwerdeantwort der
Gemeinde vom 31.8.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A
pag. 27; Situationspläne und Fotos zum Schreiben der Gemeinde vom
16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Beschwerdeführenden haben auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 7
der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze – also entlang des Trot-
toirs an der D.________strasse – eine Hecke gepflanzt. Die nordwestliche
Ecke des Grundstücks ist mit verschiedenen Sträuchern locker bepflanzt
(Umgebungsplan vom 22.4.2015, Beschwerdebeilage [BB] 7; Fotos, BB 4).
3.3
Es ist unbestritten, dass die Hecke entlang der D.________strasse
die maximale Höhe von 0,6 m im Sinn von Art. 56 Abs. 3 SV nicht einhält.
Die Beschwerdeführenden stellen sachverhaltlich sodann nicht mehr in
Frage, dass ihre Hecke die Sichtweiten gemäss der Norm 40 273a
«Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS-
Norm) vom März 2019 bei der Einfahrt vom C.________weg in die
D.________strasse beeinträchtigt; anders als im vorinstanzlichen Verfahren
kritisieren sie vor Verwaltungsgericht insbesondere die Berechnung der
Sichtweiten nicht mehr (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7). Im Übrigen
ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit
aus den Akten. Die Beweisanträge, welche die Beschwerdeführenden
stellen (Parteibefragung, Edition von zusätzlichen Akten, gerichtlicher
Augenschein), werden daher abgewiesen (vgl. zu den Voraussetzungen
statt vieler Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.).
3.4
Nach Ansicht der Vorinstanzen gefährdet die hier interessierende
Hecke die Verkehrssicherheit und muss deshalb zurückgeschnitten bzw. zu-
rückversetzt werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen
(Art. 93 SG; vorne Bst. A und B). Beim Erlass einer Wiederherstellungsver-
fügung sind die Grundrechte sowie die allgemeinen verfassungs- und ver-
waltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8
und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. statt vieler BGE 136 II 359
E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Vertrauens-
schutz (E. 4 hiernach), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5)
und die Rechtsgleichheit (hinten E. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 8
4.
Strittig ist zunächst, ob die Wiederherstellungsverfügung den Vertrauens-
grundsatz verletzt.
4.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das Mehrfamilienhaus
auf ihrer Parzelle samt Umgebung bewilligt worden sei. Auf dem bewilligten
Umgebungsplan vom 22. April 2015 (BB 7) sei die «Hecke Buchs» am Rand
des Grundstücks entlang der D.________strasse explizit ausgewiesen.
Eingezeichnet seien auch der Sitzplatz, das Bad und das Schlafzimmer. Es
verstehe sich von selbst – und sei für die Gemeinde ersichtlich gewesen –,
dass die Hecke als Sichtschutz diene, was bei einem «Strauch» bis 60 cm
nicht der Fall sei. Die Baubewilligung enthalte keine Auflagen bezüglich der
zulässigen maximalen Höhe der Hecke. Zudem sei die um einiges höhere
und dichtere Hecke der früheren Eigentümer entlang der D.________strasse
während mehrerer Jahrzehnte nicht beanstandet worden. Sie hätten ein
berechtigtes Vertrauen, dass sie die Hecke «in diesem vollen Umfang» bzw.
in einer Höhe, die einen genügenden Sichtschutz biete, stehen lassen
dürften (Beschwerde S. 5 f.). Die Gemeinde führt übereinstimmend mit dem
angefochtenen Entscheid (E. 8) aus, die Hecke sei nicht Gegenstand der
Baubewilligung gewesen und sie habe nie zugesichert, dass diese in
unbeschränkter Höhe bestehen bleiben dürfe. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden nicht die Hecke des vorherigen Eigentümers
beibehalten, sondern eine neue gepflanzt (Beschwerdeantwort S. 2).
4.2
Der Auffassung, die Baubewilligung stehe der Wiederherstellung
nicht entgegen, ist beizupflichten. So ergibt sich aus dem Umgebungsplan
(BB 7) lediglich die Lage, nicht aber die Höhe der Hecke. Auch kann aus der
gewählten Heckenpflanze (Buchsbaum) nicht auf eine bestimmte Hecken-
höhe geschlossen werden. Eine entsprechende Auflage war – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht notwendig, ergibt sich die ma-
ximal zulässige Höhe der Pflanzen doch direkt aus der Strassengesetzge-
bung (vorne E. 3.1). Andere möglicherweise vertrauensbegründende Zusi-
cherungen der Gemeinde sind weder erkennbar noch dargetan (zur Duldung
des Zustands vgl. E. 4.3 hiernach). Damit fehlt es hier an einer Vertrauens-
grundlage, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 9
(vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485, 489 f. und 493).
4.3
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Einfluss der
Hecke auf die Verkehrssicherheit seit Erteilung der Baubewilligung im Jahr
2012 oder spätestens seit der Fertigstellung des Hauses im Jahr 2014 sei
der Gemeinde bekannt oder für diese zumindest erkennbar gewesen. Das
Zurückschneiden bzw. Zurückversetzen der Hecke könne nach über fünf
Jahren seit Bestehen des angeblich rechtswidrigen Zustands nicht mehr ver-
langt werden (Beschwerde S. 6 ff.). – Die Rüge ist unbegründet. Gemäss
Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands zwar nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit er-
kennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen
es erfordern. Die Beschwerdeführenden übersehen aber, dass hier die Be-
stimmungen des SG und nicht des BauG zum Wiederherstellungsverfahren
massgebend sind (vorne E. 2). Sie können sich deshalb von vornherein nicht
auf die Fünfjahresfrist berufen. Abgesehen davon ist diese Frist auf den Be-
standesschutz von Bauten und Anlagen zugeschnitten, bei welchen typi-
scherweise erhebliche Investitionen in Frage stehen. Da das natürliche
Wachstum einer Bepflanzung keine Investitionen bedingt und sich deren
Höhe laufend verändert, ist die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG hin-
sichtlich der Pflanzenhöhe nicht anwendbar (VGE 22290 vom 26.7.2005
E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11a). Im Übrigen dienen die Sicht-
weiten der Verkehrssicherheit, weshalb hier von einem zwingenden öffent-
lichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen wäre (vgl. z.B.
VGE 2019/317 vom 12.10.2020 E. 8.1, 2013/55 vom 10.3.2014 E. 6.3; BVE
25.9.2001, in BVR 2002 S. 221 E. 4; allgemein Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46
N. 11 Bst. d; hinten E. 5.5). Auch kann dahingestellt bleiben, ob das Dulden
der Hecke seitens der Gemeinde eine genügende Vertrauensgrundlage dar-
stellen könnte. Eine solche ist hier jedenfalls nicht leichthin anzunehmen.
Zum einen weist die Gemeinde jeweils im Frühling und Herbst im kommuna-
len Anzeiger auf die Höhenbegrenzung von Hecken bei unübersichtlichen
Strassenstellen hin (vgl. etwa Mitteilung im Anzeiger vom 25.4.2019, abruf-
bar unter:, Rubriken «Gemeindepublikatio-
nen/Matten/Amtliche Publikationen/Im Archiv suchen»). Zum andern kann
aus Gründen der Verkehrssicherheit sogar in die Besitzstandsgarantie ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 10
gegriffen werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Damit ist letztlich unerheblich, ab wann
die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Hecke erkennbar war
und ob die Beschwerdeführenden eine neue Hecke gepflanzt oder die Hecke
der früheren Eigentümer beibehalten haben.
4.4
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauens-
schutz berufen können.
5.
Umstritten ist weiter, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
verhältnismässig ist.
5.1
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche
Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen In-
teresse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unter-
bleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten
weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen ver-
tretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünf-
tiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Ein-
schränkungen für die betroffenen Personen (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhält-
nismässigkeit im engeren Sinn; statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022
S. 515 E. 2.1).
5.2
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Verkehrs-
sicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse sei auch ohne
weitere Massnahmen gewährleistet (Beschwerde S. 7 f.). Dazu ist
Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass die Sichtweiten gemäss
VSS-Norm 40 273a hier durch die Pflanzen auf dem Grundstück der
Beschwerdeführenden beeinträchtigt werden (vorne E. 3.3). Die mit den
örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die Vorinstanz gehen
deshalb davon aus, dass Massnahmen zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit notwendig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Die
Vorinstanzen stützen sich dabei auf die Beurteilungen der kommunalen
Sicherheitskommission, der Kantonspolizei und des OIK I (vgl. Schreiben
der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; Protokoll über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 11
Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61). Für das
Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Einschätzung der
kommunalen und kantonalen Behörden abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich,
warum gerade hier die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten nicht
beachtet werden sollten (zur gerichtlichen Zurückhaltung bei der
Überprüfung von amtlichem Fachwissen z.B. BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2 und
zur Verkehrssicherheit im Besonderen BVR 2013 S. 5 E. 5.6; Ruth Herzog,
a.a.O., Art. 80 N. 20).
5.3
Was die Beschwerdeführenden dagegen mit Verweis auf einen Ent-
scheid der BVE vorbringen, überzeugt nicht (Beschwerde S. 7): Im konkre-
ten Fall war die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Sichtweiten zu be-
urteilen. Der OIK I kam – im Unterschied zur hier interessierenden Situation
– zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, obwohl die
Sichtweiten nicht eingehalten waren. Das Zurückschneiden der Pflanzen auf
eine Höhe von maximal 60 cm war nicht bestritten (Entscheid BVE RA
Nr. 120/2015/22
vom
17.9.2015,
insb.
E. 5d,
einsehbar
unter:
, Rubrik «Dienstleistungen/Beschwerdeverfahren/Publi-
zierte Entscheide der BVD»). Die Rüge, der stellvertretende Regierungs-
statthalter habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt, ist unbegrün-
det, hat er doch einen Augenschein vor Ort durchgeführt (vorne Bst. B). Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. zu den Anfor-
derungen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Mit der
Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Verkehrssicherheit am Knoten
C.________weg/D.________strasse aufgrund der Beeinträchtigung der
Sichtweiten nicht gewährleistet ist und verbessernde Massnahmen
notwendig sind.
5.4
Als mildere Massnahme beantragen die Beschwerdeführenden im
Eventualstandpunkt, es sei anstelle der verfügten Massnahmen ein Ver-
kehrsspiegel bei der Ausfahrt C.________weg/D.________strasse zu
errichten (vorne Bst. C).
5.4.1
Sie bringen vor, dass ein Verkehrsspiegel hier besonders geeignet
sei. Namentlich sei der Abstand zwischen der Haltelinie und einem zukünfti-
gen Spiegel klein, was eine gute Sicht gewährleiste. Ferner sei das Ver-
kehrsaufkommen
auf
der
vortrittsbelasteten
Gemeindestrasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 12
(C.________weg)
gering.
Auf
der
vortrittsberechtigen
Strasse
(D.________strasse) sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich
50 km/h, womit die Fahrzeuge genügend früh gesehen werden könnten. Der
Verkehrsspiegel habe weiter den Vorteil, dass Fussgängerinnen und
Fussgänger sowie Verkehrsteilnehmende auf dem Trottoir (z.B. Personen
auf
Scootern)
früher
erkannt
werden
könnten,
ohne
dass
die
vortrittsbelasteten Fahrzeuge bis fast an den Trottoirrand vorfahren müssten.
Damit werde die Verkehrssicherheit zusätzlich erhöht (Beschwerde S. 10).
Die Gemeinde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Zurückschneiden
der Vegetation sei gegenüber einem Verkehrsspiegel zu bevorzugen
(Beschwerdeantwort S. 2).
5.4.2
Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss einschlägiger VSS-
Norm müsse bei «Nichterfüllen der Sichtbedingungen» auf vortrittsbelaste-
ten Einmündungen zuerst geprüft werden, ob die direkte Sicht ermöglicht
werden könne, beispielsweise durch Zurückschneiden der Vegetation. Erst
wenn dies nicht möglich sei, seien bauliche Massnahmen wie ein Verkehrs-
spiegel in Betracht zu ziehen. Die Verwendung eines Spiegels müsse die
Ausnahme bilden. Hier sei es möglich, die Sichtverhältnisse deutlich zu ver-
bessern, indem die bestehende Hecke zurückgeschnitten oder zurückver-
setzt werde. Zudem könnte ein Verkehrsspiegel nicht an eine bestehende
Baute oder Anlage angebaut werden; vielmehr sei eine Baubewilligung not-
wendig (angefochtener Entscheid E. 9).
5.4.3
Die vorinstanzlichen Ausführungen decken sich mit der Einschätzung
des OIK I, wonach ein Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Ver-
gleich zu anderen Massnahmen nicht verkehrssicherer mache. Dies sei ab-
hängig von Gebrauch und Witterung. Deshalb sehe die VSS-Norm 40 273a
den Verkehrsspiegel als letzte Rückfallebene vor. Andere Massnahmen wie
das Zurückschneiden der Vegetation oder das Zurückversetzen der Hecke
seien vorzuziehen. Hier sei kein Grund ersichtlich, einen Verkehrsspiegel in
Betracht zu ziehen (Protokoll über den Augenschein vom 19.11.2021, Akten
RSA 4A pag. 61).
5.4.4
Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die für die Verkehrssi-
cherheit erforderlichen Massnahmen abweichend von der kantonalen Fach-
behörde zu beurteilen, zumal es sich in dieser Hinsicht eine gewisse Zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 13
haltung auferlegt (vorne E. 5.2). Inwiefern ein Verkehrsspiegel die Verkehrs-
sicherheit im Vergleich zum Zurückschneiden oder Zurückversetzen der
Hecke erhöhen soll, ist nicht nachvollziehbar. Werden die Sichtweiten einge-
halten, erübrigt sich das Vorfahren auf das Trottoir ebenfalls, ist doch die
massgebende Beobachtungsdistanz grösser als der Abstand zwischen
Fahrzeuglenkerin bzw. -lenker und vorderem Teil des Fahrzeugs (vgl. VSS-
Norm 40 273a Ziff. 11; Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom
16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Einschätzung des OIK I überzeugt,
dass der Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Vergleich zu ande-
ren Massnahmen nicht verkehrssicherer macht. Es erscheint vorteilhafter,
wenn herannahende Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer – darunter
auch velofahrende Kinder auf dem Trottoir (vgl. Art. 41 Abs. 4 der Verkehrs-
regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) – direkt ge-
sehen werden und nicht über ein verzerrtes und verkleinertes Bild durch ei-
nen Verkehrsspiegel. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend zum Schluss
gekommen, dass die verfügten Massnahmen erforderlich sind, um die Ver-
kehrssicherheit
am
Knoten
C.________weg/D.________strasse
zu
gewährleisten.
5.5
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wieder-
herstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entge-
gen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre
notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke
würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der
Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem
sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes fest-
zuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen An-
spruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grund-
stücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse
durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1;
BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumut-
bare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückver-
setzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksich-
tigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben
werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind wei-
tere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 14
Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). In-
wiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzim-
mer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde –
wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein.
Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche
Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwer-
deführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ih-
res Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E. 9).
5.6
Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz
die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erachtet hat.
6.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Gleichbe-
handlungsgebots
(Art. 8
Abs. 1
BV),
zumal
am
Knoten
E.________weg/F.________strasse
ein
(doppelter)
Verkehrsspiegel
angebracht worden sei, obwohl dort ein Zurückschneiden der Hecken
möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 12 f.). Die Gemeinde hält dem
entgegen, dass sich aus diesem Einzelfall keine rechtsungleiche
Behandlung ableiten lasse (Beschwerdeantwort S. 2). Die Vorinstanz hat
erwogen, dass es sich bei der entsprechenden Ausfahrt um eine Privatrasse
mit geringerem Verkehrsaufkommen handle, weshalb diese Situation nicht
vergleichbar sei (angefochtener Entscheid E. 10). – Die Frage, ob am Knoten
E.________weg/F.________strasse eine vergleichbare Situation vorliegt,
kann letztlich offenbleiben, sind doch die strengen Voraussetzungen für eine
Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2013 S. 85
E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 520 ff.). So
ist keine ständige rechtwidrige Praxis der Gemeinde erkennbar, die einen
solchen Anspruch begründen könnte. Zudem würde das gewichtige öffentli-
che Interesse an der Verkehrssicherheit einer rechtswidrigen Begünstigung
der Beschwerdeführenden im Weg stehen. Die Rüge erweist sich als unbe-
gründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 15
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche
Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-
schaft [GSOG; BSG 161.1]).
8.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdefüh-
renden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG).
Ersatzfähigen Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.
Art. 104 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,
Seite 16
und mitzuteilen:
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Die Abteilungspräsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.