opencaselaw.ch

100 2022 74

Bern VerwG · 2023-03-16 · Deutsch BE

Baupolizei; Verpflichtung zum Zurückschneiden einer Hecke (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 7. Februar 2022; vbv 23/2021) | Baubewilligung/Baupolizei

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 4 eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur, ob die Vo- raussetzungen für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- füllt sind; die Prüfung bezieht sich auch auf die Prozessvoraussetzungen vor der Vorinstanz (Art. 20a VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38), namentlich auf die sachliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 und 4 VRPG).

E. 2.2 Die BVD hat die ursprünglich bei ihr eingereichte Beschwerde zustän- digkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. B). Sie ist davon ausgegangen, dass die baupolizeilichen Regeln nach Art. 45 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) nicht anwendbar sind, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine Wiederherstellung nach Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gehe. Die Frage wirkt sich nicht nur auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde aus, welche über die Wiederherstellung befindet (Baupolizei- oder Strassenaufsichtsbehörde; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kom- mentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 45-52 N. 4), sondern auch auf die Entscheidkompetenz der erstin- stanzlichen Beschwerdebehörde: Während im Baupolizeiverfahren die BVD über Beschwerden gegen kommunale Wiederherstellungsverfügungen ent- scheidet (Art. 49 Abs. 1 BauG), erfüllt in Angelegenheiten der Strassenbau- polizei das Regierungsstatthalteramt diese Aufgabe. Das ergibt sich aus Art. 92 SG, der für die Rechtspflege im Grundsatz auf das VRPG verweist mit dem Regelinstanzenzug Gemeinde-Regierungsstatthalteramt (vgl. Art. 63 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 63 N. 5 und 15). Anders als nach Art. 84 Abs. 1 des aufgehobenen Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 5 terhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008) in der Fassung vom 12. Februar 1985 (GS 1985 S. 53) sind die Bestimmungen des BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einschliesslich der Rechtspflege bei strassenbaupolizeilichen An- ordnungen gestützt auf das SG nicht mehr sinngemäss anwendbar (vgl. zum alten Recht etwa VGE 22824 vom 9.10.2007 [Zurückschneiden von Bäu- men], 22290 vom 26.7.2005 [Zurückschneiden einer Hecke], 18217 vom 18.6.1991 [Zurückschneiden/Versetzen von Pflanzen]).

E. 2.3 Es fragt sich, wie das baupolizeiliche und das strassenbaupolizeiliche

Wiederherstellungsverfahren voneinander abzugrenzen sind. Pflanzen kön-

nen (auch) baurechtlich von Bedeutung sein und sind vom sachlichen An-

wendungsbereich der Baugesetzgebung nicht von vornherein ausgenom-

men, selbst wenn sie nicht baubewilligungspflichtig sind (Art. 1 BauG; vgl.

z.B. Art. 9a Abs. 1 Bst. c, Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Art. 86 Abs. 1 BauG;

Art. 6 Abs. 1 Bst. r des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil-

ligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1] und dazu

Zaugg/Ludwig,

a.a.O.,

Art. 1b

N. 8

Bst. r

mit

Hinweisen;

ferner

BGer 1C_424/2016 vom 27.3.2017, in ZBl 2017 S. 554 E. 2 und 3 mit Be-

merkungen von Arnold Marti). Da es hier um eine grüne Hecke im Bereich

einer öffentlichen Strasse geht, ist allerdings in erster Linie die Strassenge-

setzgebung angesprochen (Art. 2 Abs. 1 SG; vgl. auch Art. 5 SG i.V.m. Art. 1

Abs. 1 Bst. f der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV;

BSG 732.111.1]). Die materiell anwendbaren Vorschriften finden sich eben-

falls in diesem Gesetz. Es liegt daher nahe, deren Durchsetzung in das stras-

senbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren zu verweisen. Wie es sich

damit im Einzelnen verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden.

Ein allfälliger Zuständigkeitsmangel wäre hier nicht so gewichtig, dass von

der absoluten Unwirksamkeit des Entscheids ausgegangen werden müsste

(Nichtigkeit; vgl. dazu Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar

zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 87 mit Hinweisen; ferner

Art. 40 Abs. 2 VRPG zur Kassation von Amtes wegen). Eine Aufhebung des

Entscheids wegen eines Verfahrensfehlers mit Überweisung der Sache an

die BVD zur Wiederholung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens

wäre sodann aus prozessökonomischen Überlegungen nicht zielführend. So

wird die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts von keiner Seite in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 6

Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden beantragen vielmehr eine mate-

rielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen. Auch ist es für das Verwal-

tungsgericht ohne weiteres möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen

(vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 28; allgemein Wieder-

kehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1596 mit Hin-

weisen). Auf Weiterungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist bei dieser

Ausgangslage zu verzichten.

E. 3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 SG dürfen die Anstösserinnen und Anstösser die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Der Strassenabstand unter ande- rem für Pflanzen, Bäume und Wälder ist auf Verordnungsstufe geregelt (Bau- verbotsstreifen; Art. 80 Abs. 3 SG). Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m gilt ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand. Gegebenenfalls sind sie um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. An unübersichtlichen Stellen dür- fen – auch bestehende – Hecken die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überra- gen (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1-3 SV).

E. 3.2 Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit einem Mehrfamilien- haus überbaut und wird auf der Nordseite über den C.________weg erschlossen. Der Weg mündet in die D.________strasse, die entlang der westlichen Parzellengrenze verläuft (vorne Bst. A). Der C.________weg ist gegenüber der D.________strasse vortrittsbelastet. Für die Einfahrt in die D.________strasse muss ein Trottoir überfahren werden. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der D.________strasse und auf dem C.________weg betragen 50 km/h bzw. 30 km/h. Über den C.________weg sind mehrere Wohnhäuser erschlossen (Geoportal des Kantons Bern, Basis- karte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>; Geoportal des Bundes, Luft- bild, einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>; Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 31.8.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A pag. 27; Situationspläne und Fotos zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Beschwerdeführenden haben auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 7 der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze – also entlang des Trot- toirs an der D.________strasse – eine Hecke gepflanzt. Die nordwestliche Ecke des Grundstücks ist mit verschiedenen Sträuchern locker bepflanzt (Umgebungsplan vom 22.4.2015, Beschwerdebeilage [BB] 7; Fotos, BB 4).

E. 3.3 Es ist unbestritten, dass die Hecke entlang der D.________strasse die maximale Höhe von 0,6 m im Sinn von Art. 56 Abs. 3 SV nicht einhält. Die Beschwerdeführenden stellen sachverhaltlich sodann nicht mehr in Frage, dass ihre Hecke die Sichtweiten gemäss der Norm 40 273a «Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS- Norm) vom März 2019 bei der Einfahrt vom C.________weg in die D.________strasse beeinträchtigt; anders als im vorinstanzlichen Verfahren kritisieren sie vor Verwaltungsgericht insbesondere die Berechnung der Sichtweiten nicht mehr (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7). Im Übrigen ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beweisanträge, welche die Beschwerdeführenden stellen (Parteibefragung, Edition von zusätzlichen Akten, gerichtlicher Augenschein), werden daher abgewiesen (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.).

E. 3.4 Nach Ansicht der Vorinstanzen gefährdet die hier interessierende Hecke die Verkehrssicherheit und muss deshalb zurückgeschnitten bzw. zu- rückversetzt werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Art. 93 SG; vorne Bst. A und B). Beim Erlass einer Wiederherstellungsver- fügung sind die Grundrechte sowie die allgemeinen verfassungs- und ver- waltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Vertrauens- schutz (E. 4 hiernach), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5) und die Rechtsgleichheit (hinten E. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 8

E. 4 Strittig ist zunächst, ob die Wiederherstellungsverfügung den Vertrauens- grundsatz verletzt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das Mehrfamilienhaus auf ihrer Parzelle samt Umgebung bewilligt worden sei. Auf dem bewilligten Umgebungsplan vom 22. April 2015 (BB 7) sei die «Hecke Buchs» am Rand des Grundstücks entlang der D.________strasse explizit ausgewiesen. Eingezeichnet seien auch der Sitzplatz, das Bad und das Schlafzimmer. Es verstehe sich von selbst – und sei für die Gemeinde ersichtlich gewesen –, dass die Hecke als Sichtschutz diene, was bei einem «Strauch» bis 60 cm nicht der Fall sei. Die Baubewilligung enthalte keine Auflagen bezüglich der zulässigen maximalen Höhe der Hecke. Zudem sei die um einiges höhere und dichtere Hecke der früheren Eigentümer entlang der D.________strasse während mehrerer Jahrzehnte nicht beanstandet worden. Sie hätten ein berechtigtes Vertrauen, dass sie die Hecke «in diesem vollen Umfang» bzw. in einer Höhe, die einen genügenden Sichtschutz biete, stehen lassen dürften (Beschwerde S. 5 f.). Die Gemeinde führt übereinstimmend mit dem angefochtenen Entscheid (E. 8) aus, die Hecke sei nicht Gegenstand der Baubewilligung gewesen und sie habe nie zugesichert, dass diese in unbeschränkter Höhe bestehen bleiben dürfe. Zudem hätten die Beschwerdeführenden nicht die Hecke des vorherigen Eigentümers beibehalten, sondern eine neue gepflanzt (Beschwerdeantwort S. 2).

E. 4.2 Der Auffassung, die Baubewilligung stehe der Wiederherstellung nicht entgegen, ist beizupflichten. So ergibt sich aus dem Umgebungsplan (BB 7) lediglich die Lage, nicht aber die Höhe der Hecke. Auch kann aus der gewählten Heckenpflanze (Buchsbaum) nicht auf eine bestimmte Hecken- höhe geschlossen werden. Eine entsprechende Auflage war – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht notwendig, ergibt sich die ma- ximal zulässige Höhe der Pflanzen doch direkt aus der Strassengesetzge- bung (vorne E. 3.1). Andere möglicherweise vertrauensbegründende Zusi- cherungen der Gemeinde sind weder erkennbar noch dargetan (zur Duldung des Zustands vgl. E. 4.3 hiernach). Damit fehlt es hier an einer Vertrauens- grundlage, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 9 (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485, 489 f. und 493).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Einfluss der

Hecke auf die Verkehrssicherheit seit Erteilung der Baubewilligung im Jahr

2012 oder spätestens seit der Fertigstellung des Hauses im Jahr 2014 sei

der Gemeinde bekannt oder für diese zumindest erkennbar gewesen. Das

Zurückschneiden bzw. Zurückversetzen der Hecke könne nach über fünf

Jahren seit Bestehen des angeblich rechtswidrigen Zustands nicht mehr ver-

langt werden (Beschwerde S. 6 ff.). – Die Rüge ist unbegründet. Gemäss

Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-

stands zwar nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit er-

kennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen

es erfordern. Die Beschwerdeführenden übersehen aber, dass hier die Be-

stimmungen des SG und nicht des BauG zum Wiederherstellungsverfahren

massgebend sind (vorne E. 2). Sie können sich deshalb von vornherein nicht

auf die Fünfjahresfrist berufen. Abgesehen davon ist diese Frist auf den Be-

standesschutz von Bauten und Anlagen zugeschnitten, bei welchen typi-

scherweise erhebliche Investitionen in Frage stehen. Da das natürliche

Wachstum einer Bepflanzung keine Investitionen bedingt und sich deren

Höhe laufend verändert, ist die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG hin-

sichtlich der Pflanzenhöhe nicht anwendbar (VGE 22290 vom 26.7.2005

E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11a). Im Übrigen dienen die Sicht-

weiten der Verkehrssicherheit, weshalb hier von einem zwingenden öffent-

lichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen wäre (vgl. z.B.

VGE 2019/317 vom 12.10.2020 E. 8.1, 2013/55 vom 10.3.2014 E. 6.3; BVE

25.9.2001, in BVR 2002 S. 221 E. 4; allgemein Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46

N. 11 Bst. d; hinten E. 5.5). Auch kann dahingestellt bleiben, ob das Dulden

der Hecke seitens der Gemeinde eine genügende Vertrauensgrundlage dar-

stellen könnte. Eine solche ist hier jedenfalls nicht leichthin anzunehmen.

Zum einen weist die Gemeinde jeweils im Frühling und Herbst im kommuna-

len Anzeiger auf die Höhenbegrenzung von Hecken bei unübersichtlichen

Strassenstellen hin (vgl. etwa Mitteilung im Anzeiger vom 25.4.2019, abruf-

bar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Gemeindepublikatio-

nen/Matten/Amtliche Publikationen/Im Archiv suchen»). Zum andern kann

aus Gründen der Verkehrssicherheit sogar in die Besitzstandsgarantie ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 10

gegriffen werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Damit ist letztlich unerheblich, ab wann

die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Hecke erkennbar war

und ob die Beschwerdeführenden eine neue Hecke gepflanzt oder die Hecke

der früheren Eigentümer beibehalten haben.

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauens- schutz berufen können.

E. 5 Umstritten ist weiter, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist.

E. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen In- teresse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unter- bleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen ver- tretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünf- tiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Ein- schränkungen für die betroffenen Personen (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhält- nismässigkeit im engeren Sinn; statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022 S. 515 E. 2.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Verkehrs- sicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse sei auch ohne weitere Massnahmen gewährleistet (Beschwerde S. 7 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass die Sichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a hier durch die Pflanzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beeinträchtigt werden (vorne E. 3.3). Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die Vorinstanz gehen deshalb davon aus, dass Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf die Beurteilungen der kommunalen Sicherheitskommission, der Kantonspolizei und des OIK I (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; Protokoll über den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 11 Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Einschätzung der kommunalen und kantonalen Behörden abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade hier die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten nicht beachtet werden sollten (zur gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von amtlichem Fachwissen z.B. BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2 und zur Verkehrssicherheit im Besonderen BVR 2013 S. 5 E. 5.6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 20).

E. 5.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen mit Verweis auf einen Ent- scheid der BVE vorbringen, überzeugt nicht (Beschwerde S. 7): Im konkre- ten Fall war die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Sichtweiten zu be- urteilen. Der OIK I kam – im Unterschied zur hier interessierenden Situation

– zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, obwohl die Sichtweiten nicht eingehalten waren. Das Zurückschneiden der Pflanzen auf eine Höhe von maximal 60 cm war nicht bestritten (Entscheid BVE RA Nr. 120/2015/22 vom 17.9.2015, insb. E. 5d, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubrik «Dienstleistungen/Beschwerdeverfahren/Publi- zierte Entscheide der BVD»). Die Rüge, der stellvertretende Regierungs- statthalter habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt, ist unbegrün- det, hat er doch einen Augenschein vor Ort durchgeführt (vorne Bst. B). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. zu den Anfor- derungen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Verkehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse aufgrund der Beeinträchtigung der Sichtweiten nicht gewährleistet ist und verbessernde Massnahmen notwendig sind.

E. 5.4 Als mildere Massnahme beantragen die Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt, es sei anstelle der verfügten Massnahmen ein Ver- kehrsspiegel bei der Ausfahrt C.________weg/D.________strasse zu errichten (vorne Bst. C).

E. 5.4.1 Sie bringen vor, dass ein Verkehrsspiegel hier besonders geeignet sei. Namentlich sei der Abstand zwischen der Haltelinie und einem zukünfti- gen Spiegel klein, was eine gute Sicht gewährleiste. Ferner sei das Ver- kehrsaufkommen auf der vortrittsbelasteten Gemeindestrasse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 12 (C.________weg) gering. Auf der vortrittsberechtigen Strasse (D.________strasse) sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 50 km/h, womit die Fahrzeuge genügend früh gesehen werden könnten. Der Verkehrsspiegel habe weiter den Vorteil, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Verkehrsteilnehmende auf dem Trottoir (z.B. Personen auf Scootern) früher erkannt werden könnten, ohne dass die vortrittsbelasteten Fahrzeuge bis fast an den Trottoirrand vorfahren müssten. Damit werde die Verkehrssicherheit zusätzlich erhöht (Beschwerde S. 10). Die Gemeinde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Zurückschneiden der Vegetation sei gegenüber einem Verkehrsspiegel zu bevorzugen (Beschwerdeantwort S. 2).

E. 5.4.2 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss einschlägiger VSS- Norm müsse bei «Nichterfüllen der Sichtbedingungen» auf vortrittsbelaste- ten Einmündungen zuerst geprüft werden, ob die direkte Sicht ermöglicht werden könne, beispielsweise durch Zurückschneiden der Vegetation. Erst wenn dies nicht möglich sei, seien bauliche Massnahmen wie ein Verkehrs- spiegel in Betracht zu ziehen. Die Verwendung eines Spiegels müsse die Ausnahme bilden. Hier sei es möglich, die Sichtverhältnisse deutlich zu ver- bessern, indem die bestehende Hecke zurückgeschnitten oder zurückver- setzt werde. Zudem könnte ein Verkehrsspiegel nicht an eine bestehende Baute oder Anlage angebaut werden; vielmehr sei eine Baubewilligung not- wendig (angefochtener Entscheid E. 9).

E. 5.4.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen decken sich mit der Einschätzung des OIK I, wonach ein Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Ver- gleich zu anderen Massnahmen nicht verkehrssicherer mache. Dies sei ab- hängig von Gebrauch und Witterung. Deshalb sehe die VSS-Norm 40 273a den Verkehrsspiegel als letzte Rückfallebene vor. Andere Massnahmen wie das Zurückschneiden der Vegetation oder das Zurückversetzen der Hecke seien vorzuziehen. Hier sei kein Grund ersichtlich, einen Verkehrsspiegel in Betracht zu ziehen (Protokoll über den Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61).

E. 5.4.4 Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die für die Verkehrssi- cherheit erforderlichen Massnahmen abweichend von der kantonalen Fach- behörde zu beurteilen, zumal es sich in dieser Hinsicht eine gewisse Zurück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 13 haltung auferlegt (vorne E. 5.2). Inwiefern ein Verkehrsspiegel die Verkehrs- sicherheit im Vergleich zum Zurückschneiden oder Zurückversetzen der Hecke erhöhen soll, ist nicht nachvollziehbar. Werden die Sichtweiten einge- halten, erübrigt sich das Vorfahren auf das Trottoir ebenfalls, ist doch die massgebende Beobachtungsdistanz grösser als der Abstand zwischen Fahrzeuglenkerin bzw. -lenker und vorderem Teil des Fahrzeugs (vgl. VSS- Norm 40 273a Ziff. 11; Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Einschätzung des OIK I überzeugt, dass der Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Vergleich zu ande- ren Massnahmen nicht verkehrssicherer macht. Es erscheint vorteilhafter, wenn herannahende Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer – darunter auch velofahrende Kinder auf dem Trottoir (vgl. Art. 41 Abs. 4 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) – direkt ge- sehen werden und nicht über ein verzerrtes und verkleinertes Bild durch ei- nen Verkehrsspiegel. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend zum Schluss gekommen, dass die verfügten Massnahmen erforderlich sind, um die Ver- kehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse zu gewährleisten.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wieder- herstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entge- gen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes fest- zuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen An- spruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grund- stücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumut- bare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückver- setzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksich- tigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind wei- tere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 14 Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). In- wiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzim- mer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde – wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwer- deführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ih- res Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E. 9).

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erachtet hat.

E. 6 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), zumal am Knoten E.________weg/F.________strasse ein (doppelter) Verkehrsspiegel angebracht worden sei, obwohl dort ein Zurückschneiden der Hecken möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 12 f.). Die Gemeinde hält dem entgegen, dass sich aus diesem Einzelfall keine rechtsungleiche Behandlung ableiten lasse (Beschwerdeantwort S. 2). Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich bei der entsprechenden Ausfahrt um eine Privatrasse mit geringerem Verkehrsaufkommen handle, weshalb diese Situation nicht vergleichbar sei (angefochtener Entscheid E. 10). – Die Frage, ob am Knoten E.________weg/F.________strasse eine vergleichbare Situation vorliegt, kann letztlich offenbleiben, sind doch die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 520 ff.). So ist keine ständige rechtwidrige Praxis der Gemeinde erkennbar, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Zudem würde das gewichtige öffentli- che Interesse an der Verkehrssicherheit einer rechtswidrigen Begünstigung der Beschwerdeführenden im Weg stehen. Die Rüge erweist sich als unbe- gründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 15

E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdefüh- renden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Ersatzfähigen Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Seite 16 und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2022.74U

DAM/BIM/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. März 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Bickel

A.________ und B.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken

Baupolizeibehörde, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten b. Interlaken

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Schloss 1, 3800 Interlaken

betreffend Strassenbaupolizei; Verpflichtung zum Zurückschneiden einer

Hecke (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises

Interlaken-Oberhasli vom 7. Februar 2022; vbv 23/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 2

Prozessgeschichte:

A.

A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der

Parzelle Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. 1________, die mit einem

Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück wird auf der Nordseite über

den C.________weg erschlossen (Gemeindestrasse), der an der

nordwestlichen

Parzellenecke

in

die

D.________strasse

mündet

(Kantonsstrasse). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte die

Einwohnergemeinde (EG) Matten A.________ und B.________ mit, dass die

kommunale Sicherheitskommission zusammen mit der Kantonspolizei «die

Ausfahrtsituation C.________weg/D.________strasse» auf die Verkehrs-

sicherheit überprüft habe. Sie forderte die Eigentümerschaft auf, die Sträu-

cher und Hecken auf dem Grundstück gemäss beigelegtem Situationsplan

auf eine Höhe von 60 cm ab Boden zurückzuschneiden. Nachdem

A.________ und B.________ dem nicht nachgekommen waren, forderte sie

die EG Matten mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals auf, die

Pflanzen zurückzuschneiden oder zurückzuversetzen. Am 9. April 2021

führten Mitarbeitende der Gemeinde zusammen mit A.________, einem

weiteren Anwohner des C.________wegs sowie einem Vertreter der

Kantonspolizei einen Augenschein durch. Am 8. Juni 2021 verfügte die

EG Matten

die

Wiederherstellung

des

rechtmässigen

Zustands

(Zurückschneiden der Hecke entlang der D.________strasse auf eine Höhe

von max. 0,60 m oder alternativ Zurückversetzen der Hecke).

B.

Gegen diese Verfügung reichten A.________ und B.________ am 9. Juli

2021 Beschwerde ein bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

(BVD; vormals: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [BVE]). Am 13. Juli

2021 leitete die BVD die Beschwerde zuständigkeitshalber an das

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter. Mit Verfügung vom

30. September 2021 erklärte sich das Regierungsstatthalteramt zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde. Am 19. November 2021 führte es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 3

zusammen mit A.________ und B.________ sowie Vertretern und einer

Vertreterin der EG Matten und des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA),

Oberingenieurkreis I (OIK I), einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom

7. Februar 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die

Beschwerde ab und setzte die Wiederherstellungsfrist auf zwei Monate nach

Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen fest.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 10. März 2022

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben.

Sie

beantragen,

der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei anstelle der verfügten

Massnahmen

ein

Verkehrsspiegel

bei

der

Ausfahrt

C.________weg/D.________strasse zu errichten; subeventuell sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 beantragt die EG Matten die Ab-

weisung der Beschwerde. Der stellvertretende Regierungsstatthalter

schliesst mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 ebenfalls auf Beschwer-

deabweisung.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-

rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 4

eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur, ob die Vo-

raussetzungen für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er-

füllt sind; die Prüfung bezieht sich auch auf die Prozessvoraussetzungen vor

der Vorinstanz (Art. 20a VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom-

mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38), namentlich auf

die sachliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 und 4 VRPG).

2.2

Die BVD hat die ursprünglich bei ihr eingereichte Beschwerde zustän-

digkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1

VRPG; vorne Bst. B). Sie ist davon ausgegangen, dass die baupolizeilichen

Regeln nach Art. 45 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG;

BSG 721.0) nicht anwendbar sind, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um

eine Wiederherstellung nach Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008

(SG; BSG 732.11) gehe. Die Frage wirkt sich nicht nur auf die Zuständigkeit

der Verwaltungsbehörde aus, welche über die Wiederherstellung befindet

(Baupolizei- oder Strassenaufsichtsbehörde; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kom-

mentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu

den Art. 45-52 N. 4), sondern auch auf die Entscheidkompetenz der erstin-

stanzlichen Beschwerdebehörde: Während im Baupolizeiverfahren die BVD

über Beschwerden gegen kommunale Wiederherstellungsverfügungen ent-

scheidet (Art. 49 Abs. 1 BauG), erfüllt in Angelegenheiten der Strassenbau-

polizei das Regierungsstatthalteramt diese Aufgabe. Das ergibt sich aus

Art. 92 SG, der für die Rechtspflege im Grundsatz auf das VRPG verweist

mit dem Regelinstanzenzug Gemeinde-Regierungsstatthalteramt (vgl.

Art. 63 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber-

nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 63 N. 5 und 15). Anders als nach Art. 84

Abs. 1 des aufgehobenen Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 5

terhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis

31.12.2008) in der Fassung vom 12. Februar 1985 (GS 1985 S. 53) sind die

Bestimmungen des BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands einschliesslich der Rechtspflege bei strassenbaupolizeilichen An-

ordnungen gestützt auf das SG nicht mehr sinngemäss anwendbar (vgl. zum

alten Recht etwa VGE 22824 vom 9.10.2007 [Zurückschneiden von Bäu-

men], 22290 vom 26.7.2005 [Zurückschneiden einer Hecke], 18217 vom

18.6.1991 [Zurückschneiden/Versetzen von Pflanzen]).

2.3

Es fragt sich, wie das baupolizeiliche und das strassenbaupolizeiliche

Wiederherstellungsverfahren voneinander abzugrenzen sind. Pflanzen kön-

nen (auch) baurechtlich von Bedeutung sein und sind vom sachlichen An-

wendungsbereich der Baugesetzgebung nicht von vornherein ausgenom-

men, selbst wenn sie nicht baubewilligungspflichtig sind (Art. 1 BauG; vgl.

z.B. Art. 9a Abs. 1 Bst. c, Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Art. 86 Abs. 1 BauG;

Art. 6 Abs. 1 Bst. r des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil-

ligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1] und dazu

Zaugg/Ludwig,

a.a.O.,

Art. 1b

N. 8

Bst. r

mit

Hinweisen;

ferner

BGer 1C_424/2016 vom 27.3.2017, in ZBl 2017 S. 554 E. 2 und 3 mit Be-

merkungen von Arnold Marti). Da es hier um eine grüne Hecke im Bereich

einer öffentlichen Strasse geht, ist allerdings in erster Linie die Strassenge-

setzgebung angesprochen (Art. 2 Abs. 1 SG; vgl. auch Art. 5 SG i.V.m. Art. 1

Abs. 1 Bst. f der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV;

BSG 732.111.1]). Die materiell anwendbaren Vorschriften finden sich eben-

falls in diesem Gesetz. Es liegt daher nahe, deren Durchsetzung in das stras-

senbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren zu verweisen. Wie es sich

damit im Einzelnen verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden.

Ein allfälliger Zuständigkeitsmangel wäre hier nicht so gewichtig, dass von

der absoluten Unwirksamkeit des Entscheids ausgegangen werden müsste

(Nichtigkeit; vgl. dazu Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar

zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 87 mit Hinweisen; ferner

Art. 40 Abs. 2 VRPG zur Kassation von Amtes wegen). Eine Aufhebung des

Entscheids wegen eines Verfahrensfehlers mit Überweisung der Sache an

die BVD zur Wiederholung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens

wäre sodann aus prozessökonomischen Überlegungen nicht zielführend. So

wird die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts von keiner Seite in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 6

Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden beantragen vielmehr eine mate-

rielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen. Auch ist es für das Verwal-

tungsgericht ohne weiteres möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen

(vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 28; allgemein Wieder-

kehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1596 mit Hin-

weisen). Auf Weiterungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist bei dieser

Ausgangslage zu verzichten.

3.

3.1

Nach Art. 73 Abs. 1 SG dürfen die Anstösserinnen und Anstösser die

öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch

durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Der Strassenabstand unter ande-

rem für Pflanzen, Bäume und Wälder ist auf Verordnungsstufe geregelt (Bau-

verbotsstreifen; Art. 80 Abs. 3 SG). Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m

gilt ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand. Gegebenenfalls sind

sie um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. An unübersichtlichen Stellen dür-

fen – auch bestehende – Hecken die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überra-

gen (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1-3 SV).

3.2

Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit einem Mehrfamilien-

haus überbaut und wird auf der Nordseite über den C.________weg

erschlossen. Der Weg mündet in die D.________strasse, die entlang der

westlichen Parzellengrenze verläuft (vorne Bst. A). Der C.________weg ist

gegenüber der D.________strasse vortrittsbelastet. Für die Einfahrt in die

D.________strasse

muss

ein

Trottoir

überfahren

werden.

Die

Höchstgeschwindigkeiten auf der D.________strasse und auf dem

C.________weg betragen 50 km/h bzw. 30 km/h. Über den C.________weg

sind mehrere Wohnhäuser erschlossen (Geoportal des Kantons Bern, Basis-

karte, einsehbar unter:; Geoportal des Bundes, Luft-

bild, einsehbar unter:; Beschwerdeantwort der

Gemeinde vom 31.8.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A

pag. 27; Situationspläne und Fotos zum Schreiben der Gemeinde vom

16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Beschwerdeführenden haben auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 7

der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze – also entlang des Trot-

toirs an der D.________strasse – eine Hecke gepflanzt. Die nordwestliche

Ecke des Grundstücks ist mit verschiedenen Sträuchern locker bepflanzt

(Umgebungsplan vom 22.4.2015, Beschwerdebeilage [BB] 7; Fotos, BB 4).

3.3

Es ist unbestritten, dass die Hecke entlang der D.________strasse

die maximale Höhe von 0,6 m im Sinn von Art. 56 Abs. 3 SV nicht einhält.

Die Beschwerdeführenden stellen sachverhaltlich sodann nicht mehr in

Frage, dass ihre Hecke die Sichtweiten gemäss der Norm 40 273a

«Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» des Schweizerischen

Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS-

Norm) vom März 2019 bei der Einfahrt vom C.________weg in die

D.________strasse beeinträchtigt; anders als im vorinstanzlichen Verfahren

kritisieren sie vor Verwaltungsgericht insbesondere die Berechnung der

Sichtweiten nicht mehr (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7). Im Übrigen

ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit

aus den Akten. Die Beweisanträge, welche die Beschwerdeführenden

stellen (Parteibefragung, Edition von zusätzlichen Akten, gerichtlicher

Augenschein), werden daher abgewiesen (vgl. zu den Voraussetzungen

statt vieler Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.).

3.4

Nach Ansicht der Vorinstanzen gefährdet die hier interessierende

Hecke die Verkehrssicherheit und muss deshalb zurückgeschnitten bzw. zu-

rückversetzt werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen

(Art. 93 SG; vorne Bst. A und B). Beim Erlass einer Wiederherstellungsver-

fügung sind die Grundrechte sowie die allgemeinen verfassungs- und ver-

waltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8

und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. statt vieler BGE 136 II 359

E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit

Hinweisen). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Vertrauens-

schutz (E. 4 hiernach), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5)

und die Rechtsgleichheit (hinten E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 8

4.

Strittig ist zunächst, ob die Wiederherstellungsverfügung den Vertrauens-

grundsatz verletzt.

4.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das Mehrfamilienhaus

auf ihrer Parzelle samt Umgebung bewilligt worden sei. Auf dem bewilligten

Umgebungsplan vom 22. April 2015 (BB 7) sei die «Hecke Buchs» am Rand

des Grundstücks entlang der D.________strasse explizit ausgewiesen.

Eingezeichnet seien auch der Sitzplatz, das Bad und das Schlafzimmer. Es

verstehe sich von selbst – und sei für die Gemeinde ersichtlich gewesen –,

dass die Hecke als Sichtschutz diene, was bei einem «Strauch» bis 60 cm

nicht der Fall sei. Die Baubewilligung enthalte keine Auflagen bezüglich der

zulässigen maximalen Höhe der Hecke. Zudem sei die um einiges höhere

und dichtere Hecke der früheren Eigentümer entlang der D.________strasse

während mehrerer Jahrzehnte nicht beanstandet worden. Sie hätten ein

berechtigtes Vertrauen, dass sie die Hecke «in diesem vollen Umfang» bzw.

in einer Höhe, die einen genügenden Sichtschutz biete, stehen lassen

dürften (Beschwerde S. 5 f.). Die Gemeinde führt übereinstimmend mit dem

angefochtenen Entscheid (E. 8) aus, die Hecke sei nicht Gegenstand der

Baubewilligung gewesen und sie habe nie zugesichert, dass diese in

unbeschränkter Höhe bestehen bleiben dürfe. Zudem hätten die

Beschwerdeführenden nicht die Hecke des vorherigen Eigentümers

beibehalten, sondern eine neue gepflanzt (Beschwerdeantwort S. 2).

4.2

Der Auffassung, die Baubewilligung stehe der Wiederherstellung

nicht entgegen, ist beizupflichten. So ergibt sich aus dem Umgebungsplan

(BB 7) lediglich die Lage, nicht aber die Höhe der Hecke. Auch kann aus der

gewählten Heckenpflanze (Buchsbaum) nicht auf eine bestimmte Hecken-

höhe geschlossen werden. Eine entsprechende Auflage war – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht notwendig, ergibt sich die ma-

ximal zulässige Höhe der Pflanzen doch direkt aus der Strassengesetzge-

bung (vorne E. 3.1). Andere möglicherweise vertrauensbegründende Zusi-

cherungen der Gemeinde sind weder erkennbar noch dargetan (zur Duldung

des Zustands vgl. E. 4.3 hiernach). Damit fehlt es hier an einer Vertrauens-

grundlage, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 9

(vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485, 489 f. und 493).

4.3

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Einfluss der

Hecke auf die Verkehrssicherheit seit Erteilung der Baubewilligung im Jahr

2012 oder spätestens seit der Fertigstellung des Hauses im Jahr 2014 sei

der Gemeinde bekannt oder für diese zumindest erkennbar gewesen. Das

Zurückschneiden bzw. Zurückversetzen der Hecke könne nach über fünf

Jahren seit Bestehen des angeblich rechtswidrigen Zustands nicht mehr ver-

langt werden (Beschwerde S. 6 ff.). – Die Rüge ist unbegründet. Gemäss

Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-

stands zwar nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit er-

kennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen

es erfordern. Die Beschwerdeführenden übersehen aber, dass hier die Be-

stimmungen des SG und nicht des BauG zum Wiederherstellungsverfahren

massgebend sind (vorne E. 2). Sie können sich deshalb von vornherein nicht

auf die Fünfjahresfrist berufen. Abgesehen davon ist diese Frist auf den Be-

standesschutz von Bauten und Anlagen zugeschnitten, bei welchen typi-

scherweise erhebliche Investitionen in Frage stehen. Da das natürliche

Wachstum einer Bepflanzung keine Investitionen bedingt und sich deren

Höhe laufend verändert, ist die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG hin-

sichtlich der Pflanzenhöhe nicht anwendbar (VGE 22290 vom 26.7.2005

E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11a). Im Übrigen dienen die Sicht-

weiten der Verkehrssicherheit, weshalb hier von einem zwingenden öffent-

lichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen wäre (vgl. z.B.

VGE 2019/317 vom 12.10.2020 E. 8.1, 2013/55 vom 10.3.2014 E. 6.3; BVE

25.9.2001, in BVR 2002 S. 221 E. 4; allgemein Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46

N. 11 Bst. d; hinten E. 5.5). Auch kann dahingestellt bleiben, ob das Dulden

der Hecke seitens der Gemeinde eine genügende Vertrauensgrundlage dar-

stellen könnte. Eine solche ist hier jedenfalls nicht leichthin anzunehmen.

Zum einen weist die Gemeinde jeweils im Frühling und Herbst im kommuna-

len Anzeiger auf die Höhenbegrenzung von Hecken bei unübersichtlichen

Strassenstellen hin (vgl. etwa Mitteilung im Anzeiger vom 25.4.2019, abruf-

bar unter:, Rubriken «Gemeindepublikatio-

nen/Matten/Amtliche Publikationen/Im Archiv suchen»). Zum andern kann

aus Gründen der Verkehrssicherheit sogar in die Besitzstandsgarantie ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 10

gegriffen werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Damit ist letztlich unerheblich, ab wann

die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Hecke erkennbar war

und ob die Beschwerdeführenden eine neue Hecke gepflanzt oder die Hecke

der früheren Eigentümer beibehalten haben.

4.4

Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,

dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauens-

schutz berufen können.

5.

Umstritten ist weiter, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

verhältnismässig ist.

5.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche

Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen In-

teresse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unter-

bleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten

weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen ver-

tretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünf-

tiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Ein-

schränkungen für die betroffenen Personen (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhält-

nismässigkeit im engeren Sinn; statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022

S. 515 E. 2.1).

5.2

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Verkehrs-

sicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse sei auch ohne

weitere Massnahmen gewährleistet (Beschwerde S. 7 f.). Dazu ist

Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass die Sichtweiten gemäss

VSS-Norm 40 273a hier durch die Pflanzen auf dem Grundstück der

Beschwerdeführenden beeinträchtigt werden (vorne E. 3.3). Die mit den

örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die Vorinstanz gehen

deshalb davon aus, dass Massnahmen zur Gewährleistung der

Verkehrssicherheit notwendig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Die

Vorinstanzen stützen sich dabei auf die Beurteilungen der kommunalen

Sicherheitskommission, der Kantonspolizei und des OIK I (vgl. Schreiben

der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; Protokoll über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 11

Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61). Für das

Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Einschätzung der

kommunalen und kantonalen Behörden abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich,

warum gerade hier die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten nicht

beachtet werden sollten (zur gerichtlichen Zurückhaltung bei der

Überprüfung von amtlichem Fachwissen z.B. BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2 und

zur Verkehrssicherheit im Besonderen BVR 2013 S. 5 E. 5.6; Ruth Herzog,

a.a.O., Art. 80 N. 20).

5.3

Was die Beschwerdeführenden dagegen mit Verweis auf einen Ent-

scheid der BVE vorbringen, überzeugt nicht (Beschwerde S. 7): Im konkre-

ten Fall war die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Sichtweiten zu be-

urteilen. Der OIK I kam – im Unterschied zur hier interessierenden Situation

– zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, obwohl die

Sichtweiten nicht eingehalten waren. Das Zurückschneiden der Pflanzen auf

eine Höhe von maximal 60 cm war nicht bestritten (Entscheid BVE RA

Nr. 120/2015/22

vom

17.9.2015,

insb.

E. 5d,

einsehbar

unter:

, Rubrik «Dienstleistungen/Beschwerdeverfahren/Publi-

zierte Entscheide der BVD»). Die Rüge, der stellvertretende Regierungs-

statthalter habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt, ist unbegrün-

det, hat er doch einen Augenschein vor Ort durchgeführt (vorne Bst. B). Eine

Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. zu den Anfor-

derungen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Mit der

Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Verkehrssicherheit am Knoten

C.________weg/D.________strasse aufgrund der Beeinträchtigung der

Sichtweiten nicht gewährleistet ist und verbessernde Massnahmen

notwendig sind.

5.4

Als mildere Massnahme beantragen die Beschwerdeführenden im

Eventualstandpunkt, es sei anstelle der verfügten Massnahmen ein Ver-

kehrsspiegel bei der Ausfahrt C.________weg/D.________strasse zu

errichten (vorne Bst. C).

5.4.1

Sie bringen vor, dass ein Verkehrsspiegel hier besonders geeignet

sei. Namentlich sei der Abstand zwischen der Haltelinie und einem zukünfti-

gen Spiegel klein, was eine gute Sicht gewährleiste. Ferner sei das Ver-

kehrsaufkommen

auf

der

vortrittsbelasteten

Gemeindestrasse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 12

(C.________weg)

gering.

Auf

der

vortrittsberechtigen

Strasse

(D.________strasse) sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich

50 km/h, womit die Fahrzeuge genügend früh gesehen werden könnten. Der

Verkehrsspiegel habe weiter den Vorteil, dass Fussgängerinnen und

Fussgänger sowie Verkehrsteilnehmende auf dem Trottoir (z.B. Personen

auf

Scootern)

früher

erkannt

werden

könnten,

ohne

dass

die

vortrittsbelasteten Fahrzeuge bis fast an den Trottoirrand vorfahren müssten.

Damit werde die Verkehrssicherheit zusätzlich erhöht (Beschwerde S. 10).

Die Gemeinde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Zurückschneiden

der Vegetation sei gegenüber einem Verkehrsspiegel zu bevorzugen

(Beschwerdeantwort S. 2).

5.4.2

Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss einschlägiger VSS-

Norm müsse bei «Nichterfüllen der Sichtbedingungen» auf vortrittsbelaste-

ten Einmündungen zuerst geprüft werden, ob die direkte Sicht ermöglicht

werden könne, beispielsweise durch Zurückschneiden der Vegetation. Erst

wenn dies nicht möglich sei, seien bauliche Massnahmen wie ein Verkehrs-

spiegel in Betracht zu ziehen. Die Verwendung eines Spiegels müsse die

Ausnahme bilden. Hier sei es möglich, die Sichtverhältnisse deutlich zu ver-

bessern, indem die bestehende Hecke zurückgeschnitten oder zurückver-

setzt werde. Zudem könnte ein Verkehrsspiegel nicht an eine bestehende

Baute oder Anlage angebaut werden; vielmehr sei eine Baubewilligung not-

wendig (angefochtener Entscheid E. 9).

5.4.3

Die vorinstanzlichen Ausführungen decken sich mit der Einschätzung

des OIK I, wonach ein Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Ver-

gleich zu anderen Massnahmen nicht verkehrssicherer mache. Dies sei ab-

hängig von Gebrauch und Witterung. Deshalb sehe die VSS-Norm 40 273a

den Verkehrsspiegel als letzte Rückfallebene vor. Andere Massnahmen wie

das Zurückschneiden der Vegetation oder das Zurückversetzen der Hecke

seien vorzuziehen. Hier sei kein Grund ersichtlich, einen Verkehrsspiegel in

Betracht zu ziehen (Protokoll über den Augenschein vom 19.11.2021, Akten

RSA 4A pag. 61).

5.4.4

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die für die Verkehrssi-

cherheit erforderlichen Massnahmen abweichend von der kantonalen Fach-

behörde zu beurteilen, zumal es sich in dieser Hinsicht eine gewisse Zurück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 13

haltung auferlegt (vorne E. 5.2). Inwiefern ein Verkehrsspiegel die Verkehrs-

sicherheit im Vergleich zum Zurückschneiden oder Zurückversetzen der

Hecke erhöhen soll, ist nicht nachvollziehbar. Werden die Sichtweiten einge-

halten, erübrigt sich das Vorfahren auf das Trottoir ebenfalls, ist doch die

massgebende Beobachtungsdistanz grösser als der Abstand zwischen

Fahrzeuglenkerin bzw. -lenker und vorderem Teil des Fahrzeugs (vgl. VSS-

Norm 40 273a Ziff. 11; Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom

16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Einschätzung des OIK I überzeugt,

dass der Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Vergleich zu ande-

ren Massnahmen nicht verkehrssicherer macht. Es erscheint vorteilhafter,

wenn herannahende Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer – darunter

auch velofahrende Kinder auf dem Trottoir (vgl. Art. 41 Abs. 4 der Verkehrs-

regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) – direkt ge-

sehen werden und nicht über ein verzerrtes und verkleinertes Bild durch ei-

nen Verkehrsspiegel. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend zum Schluss

gekommen, dass die verfügten Massnahmen erforderlich sind, um die Ver-

kehrssicherheit

am

Knoten

C.________weg/D.________strasse

zu

gewährleisten.

5.5

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wieder-

herstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entge-

gen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre

notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke

würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der

Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem

sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes fest-

zuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen An-

spruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grund-

stücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse

durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1;

BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumut-

bare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückver-

setzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksich-

tigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben

werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind wei-

tere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 14

Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). In-

wiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzim-

mer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde –

wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein.

Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche

Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwer-

deführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ih-

res Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E. 9).

5.6

Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz

die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erachtet hat.

6.

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Gleichbe-

handlungsgebots

(Art. 8

Abs. 1

BV),

zumal

am

Knoten

E.________weg/F.________strasse

ein

(doppelter)

Verkehrsspiegel

angebracht worden sei, obwohl dort ein Zurückschneiden der Hecken

möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 12 f.). Die Gemeinde hält dem

entgegen, dass sich aus diesem Einzelfall keine rechtsungleiche

Behandlung ableiten lasse (Beschwerdeantwort S. 2). Die Vorinstanz hat

erwogen, dass es sich bei der entsprechenden Ausfahrt um eine Privatrasse

mit geringerem Verkehrsaufkommen handle, weshalb diese Situation nicht

vergleichbar sei (angefochtener Entscheid E. 10). – Die Frage, ob am Knoten

E.________weg/F.________strasse eine vergleichbare Situation vorliegt,

kann letztlich offenbleiben, sind doch die strengen Voraussetzungen für eine

Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2013 S. 85

E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 520 ff.). So

ist keine ständige rechtwidrige Praxis der Gemeinde erkennbar, die einen

solchen Anspruch begründen könnte. Zudem würde das gewichtige öffentli-

che Interesse an der Verkehrssicherheit einer rechtswidrigen Begünstigung

der Beschwerdeführenden im Weg stehen. Die Rüge erweist sich als unbe-

gründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 15

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche

Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni

2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

schaft [GSOG; BSG 161.1]).

8.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdefüh-

renden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG).

Ersatzfähigen Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.

Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf

eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden

auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U,

Seite 16

und mitzuteilen:

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Die Abteilungspräsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-

desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.