Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit Gefängnispost (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2022; 2021.SIDGS.557) | Staatshaftung
Sachverhalt
A.
A.________ gelangte mit als «Beschwerde wegen Falsch-Deklaration und
Retournierung von Insassen-Post» bezeichneter Eingabe vom 9. August
2021 an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
(SID). Er ersuchte um Ausrichtung von Fr. 100.-- Schadenersatz und einer
Genugtuung nach behördlichem Ermessen, da «die Gefängnisse» regel-
mässig die Fürsorgepflicht verletzen und «unkorrekt und schludrig» mit der
Insassenpost umgehen würden. Die persönliche Post sei jeweils an die ak-
tuellste Adresse nachzusenden. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die SID nahm die Eingabe
als Staatshaftungsgesuch entgegen. Von der am 20. August 2021 (zugestellt
am 27.8.2021) und 20. September 2021 (zugestellt am 22.9.2021) einge-
räumten Gelegenheit, zur Substantiierung der Haftungsvoraussetzungen
konkret auszuführen und zu belegen, wie der für Nachforschungen nach ver-
lorener Post geforderte Betrag von Fr. 100.-- durch widerrechtliches Verhal-
ten des Gefängnispersonals zustande gekommen sei, machte A.________
keinen Gebrauch. Am 20. September 2021 wies die SID das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom
21. Januar 2022 wies sie das Staatshaftungsgesuch ab und auferlegte
A.________ die Verfahrenskosten.
B.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 28. Februar 2022 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Das Regionalgefängnis Bern und alle ande-
ren Gefängnisse des Kantons Bern seien anzuweisen, die (persönliche) Post
künftig nach einer Verlegung an die aktuelle Adresse der Gefängnisinsassen
weiterzuleiten. Für die «immer zahlreicher werdenden Spesen im kausalen
Zusammenhang mit der […] widerrechtlichen Verletzung des Schutzes [sei-
ner] Privatsphäre» seien ihm pauschal Fr. 100.-- zu vergüten, und es sei ihm
wegen «grobfahrlässiger Vernachlässigung der Fürsorge- und Betreuungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 3
pflicht» eine Genugtuung in angemessener Höhe auszurichten. In pro-
zessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die SID beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer nun zuneh-
mend aufsichtsrechtlich argumentiere, werde die SID seine Vorbringen als
aufsichtsrechtliche Anzeige entgegennehmen und näher abklären. Der Be-
schwerdeführer hält in der Eingabe vom 4. April 2022 an seinen Rechtsbe-
gehren fest. Dass die SID seine Beschwerde als aufsichtsrechtliche Anzeige
«schubladisieren» und ihm damit sämtliche Parteirechte nehmen wolle, sei
nicht akzeptabel. Die SID hat hierzu am 21. April 2022 Stellung genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen-
stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in-
nerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei
bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/
Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5;
zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 4
[Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragt, die Gefängnisse des Kantons Bern seien
anzuweisen, die (persönliche) Post künftig an die aktuelle Adresse der Ge-
fängnisinsassen weiterzuleiten, auch wenn diese verlegt worden seien. So-
weit er damit die Praxis der Gefängnisse zur Zustellung und Nachsendung
von Briefpost an Gefängnisinsassinnen und -insassen als solche bean-
standet, geht sein Begehren über den Gegenstand des vorliegenden Staats-
haftungsverfahrens hinaus und ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Die SID hat aber in ihrer Beschwerdeantwort mitgeteilt, sie werde sein An-
liegen als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegennehmen und diesbezüglich
Abklärungen vornehmen. Damit wird auch seinen aufsichtsrechtlichen Vor-
bringen Rechnung getragen, allerdings (richtigerweise) nicht im Rahmen des
Staatshaftungsverfahrens, das sich naturgemäss auf konkrete, in der Ver-
gangenheit liegende Sachverhalte bezieht. Dass er im aufsichtsrechtlichen
Verfahren nicht dieselben Parteirechte ausüben kann wie in einem ihn per-
sönlich betreffenden Staatshaftungsverfahren (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG),
ist nicht zu beanstanden und stellt nicht, wie er der SID zu unterstellen
scheint, eine mutwillige Beschneidung seiner Parteirechte dar. Nicht einzu-
treten ist auf die Beschwerde auch, soweit sich diese gegen die mit Zwi-
schenverfügung der SID vom 20. September 2021 verweigerte unentgelt-
liche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren richtet (vgl. Art. 112
Abs. 3 VRPG), fehlt es insoweit doch an einer ausreichenden Begründung
(Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG): Auch bei Beschwerden von ju-
ristischen Laien, an die praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt
werden, ist erforderlich, dass zumindest kurz dargetan wird, inwiefern und
aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl.
BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch mit keinem
Wort mit der (evtl. mitangefochtenen) Zwischenverfügung auseinander.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter der Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U, Seite 5
E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine private Post sei ihm wiederholt nicht zugestellt bzw. nicht an seine aktuelle Adresse weitergeleitet und an den Absender oder die Absenderin retourniert worden. Es handle sich dabei um ein in den Gefängnissen des Kantons Bern übliches Vorgehen: Mit der Post der Gefangenen werde «schludrig» umgegangen oder sie werde gar vorsätzlich nicht zugestellt und ihnen vorenthalten. Dies sei degradierend und stelle eine Vernachlässigung der Fürsorge- und Betreuungspflicht dar. Die Kontakte der Gefangenen zu ihrem sozialen Umfeld würden dadurch un- tergraben oder gänzlich verunmöglicht. Der Kanton verletze mit seinem Vor- gehen die Grundrechte der Gefangenen. Namentlich würden die Menschen- würde, das Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot, das Verbot von Folter und jeglicher anderen Art von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung sowie der Anspruch auf Schutz des Postverkehrs missach- tet (Art. 7-10 und Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ausserdem sei das Recht der Gefangenen verletzt, mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakte zu pflegen (Art. 84 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Aufgrund dieser Verstösse sei ihm ein Schaden entstanden. Die Ausgaben für Porto, Telefonkosten und die aufwendige Suche nach dem Ab- sender könnten nicht «auf Heller und Pfennig» belegt werden. Für die «im- mer zahlreicher werdenden Spesen» seien ihm daher pauschal Fr. 100.-- zu vergüten. Zudem sei ihm wegen «Vernachlässigung der Fürsorge- und Be- treuungspflicht» eine Genugtuung in angemessener, vom Gericht festzule- gender Höhe auszurichten.
E. 3 Aufl. 2021, S. 143 N. 88; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 16).
E. 3.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U, Seite 6 eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt so- mit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (na- türlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3; VGE 2019/324 vom 26.5.2021 E. 2.2.1 [zur Publ. bestimmt]). Der Kanton steht weiter für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (sog. Billig- keitshaftung; Art. 100 Abs. 2 PG). Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlas- tungstatbestände (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; vgl. BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2005 S. 3 E. 3.1; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
E. 3.2 Das Personalgesetz kennt keinen eigenständigen Schadensbegriff, weshalb für das bernische Staatshaftungsrecht vom privatrechtlichen Scha- densbegriff auszugehen ist (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59). Scha- den ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens (statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 6.2). Er kann in einer Ver- minderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgange- nem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegen- wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. etwa BGE 144 III 155 E. 2.2 mit Hinweisen; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59). Immaterielle Unbill (seelisches Leid) lässt sich wertmässig nicht beziffern und stellt deshalb keinen Schaden dar. Dennoch leistet das Gemeinwesen unter bestimmten Voraussetzungen auch für solche Unbill in der Form der Genugtuung einen Ausgleich. Aller- dings sind solche Leistungen beschränkt auf Fälle, in denen Betroffene in ihrer körperlichen Integrität oder ihrer Persönlichkeit nachweislich (schwer) verletzt werden (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 60). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U, Seite 7
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe den von ihm geltend gemachten Schaden weder sub- stantiiert noch belegt. Insbesondere sei nicht klar, worin seine Nachforschun- gen nach verlorener Post konkret bestanden hätten und inwiefern ihm dabei ein Schaden entstanden sei. Der Schaden gelte deshalb als unbewiesen, und der Beschwerdeführer trage die Folgen der Beweislosigkeit. Sein Scha- denersatzbegehren sei daher abzuweisen. Gleiches gelte für die beantragte Genugtuung, wobei anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer keine Ver- letzung der körperlichen Integrität geltend mache und eine schwere Persön- lichkeitsverletzung durch das hier konkret vorgebrachte einmalige Verwei- gern der Annahme eines Briefs und dessen Retournierung an den Absender durch das Regionalgefängnis Bern von vornherein auszuschliessen sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges
entgegen. Seine Ausführungen im vorinstanzlichen und verwaltungsgericht-
lichen Verfahren enthalten zwar Hinweise, die auf allfällige Vorkommnisse
oder Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Zustellung von Gefängnis-
post an inhaftierte Personen v.a. dann hindeuten könnten, wenn diese in an-
dere Vollzugseinrichtungen verlegt werden. So gesehen kann auch begrüsst
werden, wenn sich – wie hier (vgl. vorne Bst. B und E. 1.2) – die Aufsichts-
behörde mit den Rügen befasst, um alsdann gegebenenfalls soweit nötig die
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Aus den Schilderungen des Be-
schwerdeführers ergeben sich allerdings keine Hinweise auf konkrete finan-
zielle Auswirkungen der vorgebrachten fehlerhaften bzw. unterbliebenen Zu-
stellung seiner Post und damit verbundener Nachforschungen durch ihn. Er
beklagt lediglich pauschal eine «monetäre Schädigung von Gefangenen»
und rügt allgemein «Aufwendungen wie Porto-Kosten, Telefonkosten und
aufwändige Suchen nach dem Absender» (Beschwerde S. 2), ohne aber
solche Kosten, die eventuell im Zusammenhang mit dem konkret angeführ-
ten und vorgelegten Beispiel einer mit dem Vermerk «refusiert/unbekannt»
an das Gefängnis Moutier retournierten Sendung (act. 1C und Vorakten SID
[act. 4A1]) stehen könnten, näher zu beziffern oder zu erläutern, inwiefern
bei der erwähnten Suche nach dem Absender entsprechende Aufwendun-
gen entstanden wären, die kausal mit einem fehlbaren (und widerrechtlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 8
keitsbegründenden) Verhalten von Mitarbeitenden des Regionalgefängnis-
ses in Verbindung gebracht werden könnten. Damit gelingt es ihm (wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. vorne Bst. A und E. 4.1) nicht, den
behaupteten Schaden bzw. eine tatsächliche Vermögenseinbusse zu
belegen. Hieran ändert auch der eingereichte Kontoauszug betreffend den
Zeitraum vom 13.-26. August 2021 (Vorakten SID [act. 4A] pag. 28) nichts,
zumal Zusammenhänge von darin ersichtlichen Ausgaben zum konkret
erwähnten Schreiben bzw. zum geltend gemachten Schaden weder geltend
gemacht noch ersichtlich sind. Dass er durch die gerügte Vernachlässigung
der Fürsorge- und Aufsichtspflicht in seiner körperlichen Integrität oder in
seiner Persönlichkeit schwer verletzt worden wäre, macht der Beschwerde-
führer ebenfalls nicht genügend konkret bzw. substantiiert geltend und ist
nicht ersichtlich.
E. 4.3 Es fehlt mithin der für eine staatliche Haftung vorausgesetzte Scha- den. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzun- gen für eine Staatshaftung erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig. Die Umstände rechtfertigen es indes, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ersatzfä- hige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U, Seite 9
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.65U
BUC/STS/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2022
Verwaltungsrichter Bürki
Gerichtsschreiberin Straub
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern
handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit
Gefängnispost (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
21. Januar 2022; 2021.SIDGS.557)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ gelangte mit als «Beschwerde wegen Falsch-Deklaration und
Retournierung von Insassen-Post» bezeichneter Eingabe vom 9. August
2021 an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
(SID). Er ersuchte um Ausrichtung von Fr. 100.-- Schadenersatz und einer
Genugtuung nach behördlichem Ermessen, da «die Gefängnisse» regel-
mässig die Fürsorgepflicht verletzen und «unkorrekt und schludrig» mit der
Insassenpost umgehen würden. Die persönliche Post sei jeweils an die ak-
tuellste Adresse nachzusenden. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die SID nahm die Eingabe
als Staatshaftungsgesuch entgegen. Von der am 20. August 2021 (zugestellt
am 27.8.2021) und 20. September 2021 (zugestellt am 22.9.2021) einge-
räumten Gelegenheit, zur Substantiierung der Haftungsvoraussetzungen
konkret auszuführen und zu belegen, wie der für Nachforschungen nach ver-
lorener Post geforderte Betrag von Fr. 100.-- durch widerrechtliches Verhal-
ten des Gefängnispersonals zustande gekommen sei, machte A.________
keinen Gebrauch. Am 20. September 2021 wies die SID das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom
21. Januar 2022 wies sie das Staatshaftungsgesuch ab und auferlegte
A.________ die Verfahrenskosten.
B.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 28. Februar 2022 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Das Regionalgefängnis Bern und alle ande-
ren Gefängnisse des Kantons Bern seien anzuweisen, die (persönliche) Post
künftig nach einer Verlegung an die aktuelle Adresse der Gefängnisinsassen
weiterzuleiten. Für die «immer zahlreicher werdenden Spesen im kausalen
Zusammenhang mit der […] widerrechtlichen Verletzung des Schutzes [sei-
ner] Privatsphäre» seien ihm pauschal Fr. 100.-- zu vergüten, und es sei ihm
wegen «grobfahrlässiger Vernachlässigung der Fürsorge- und Betreuungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 3
pflicht» eine Genugtuung in angemessener Höhe auszurichten. In pro-
zessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die SID beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer nun zuneh-
mend aufsichtsrechtlich argumentiere, werde die SID seine Vorbringen als
aufsichtsrechtliche Anzeige entgegennehmen und näher abklären. Der Be-
schwerdeführer hält in der Eingabe vom 4. April 2022 an seinen Rechtsbe-
gehren fest. Dass die SID seine Beschwerde als aufsichtsrechtliche Anzeige
«schubladisieren» und ihm damit sämtliche Parteirechte nehmen wolle, sei
nicht akzeptabel. Die SID hat hierzu am 21. April 2022 Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21;
vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004
[PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf
die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
1.2
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen-
stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in-
nerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei
bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/
Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5;
zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 4
[Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragt, die Gefängnisse des Kantons Bern seien
anzuweisen, die (persönliche) Post künftig an die aktuelle Adresse der Ge-
fängnisinsassen weiterzuleiten, auch wenn diese verlegt worden seien. So-
weit er damit die Praxis der Gefängnisse zur Zustellung und Nachsendung
von Briefpost an Gefängnisinsassinnen und -insassen als solche bean-
standet, geht sein Begehren über den Gegenstand des vorliegenden Staats-
haftungsverfahrens hinaus und ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Die SID hat aber in ihrer Beschwerdeantwort mitgeteilt, sie werde sein An-
liegen als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegennehmen und diesbezüglich
Abklärungen vornehmen. Damit wird auch seinen aufsichtsrechtlichen Vor-
bringen Rechnung getragen, allerdings (richtigerweise) nicht im Rahmen des
Staatshaftungsverfahrens, das sich naturgemäss auf konkrete, in der Ver-
gangenheit liegende Sachverhalte bezieht. Dass er im aufsichtsrechtlichen
Verfahren nicht dieselben Parteirechte ausüben kann wie in einem ihn per-
sönlich betreffenden Staatshaftungsverfahren (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG),
ist nicht zu beanstanden und stellt nicht, wie er der SID zu unterstellen
scheint, eine mutwillige Beschneidung seiner Parteirechte dar. Nicht einzu-
treten ist auf die Beschwerde auch, soweit sich diese gegen die mit Zwi-
schenverfügung der SID vom 20. September 2021 verweigerte unentgelt-
liche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren richtet (vgl. Art. 112
Abs. 3 VRPG), fehlt es insoweit doch an einer ausreichenden Begründung
(Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG): Auch bei Beschwerden von ju-
ristischen Laien, an die praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt
werden, ist erforderlich, dass zumindest kurz dargetan wird, inwiefern und
aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl.
BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch mit keinem
Wort mit der (evtl. mitangefochtenen) Zwischenverfügung auseinander.
1.3
Der Streitwert liegt unter der Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Be-
urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine private Post sei ihm wiederholt
nicht zugestellt bzw. nicht an seine aktuelle Adresse weitergeleitet und an
den Absender oder die Absenderin retourniert worden. Es handle sich dabei
um ein in den Gefängnissen des Kantons Bern übliches Vorgehen: Mit der
Post der Gefangenen werde «schludrig» umgegangen oder sie werde gar
vorsätzlich nicht zugestellt und ihnen vorenthalten. Dies sei degradierend
und stelle eine Vernachlässigung der Fürsorge- und Betreuungspflicht dar.
Die Kontakte der Gefangenen zu ihrem sozialen Umfeld würden dadurch un-
tergraben oder gänzlich verunmöglicht. Der Kanton verletze mit seinem Vor-
gehen die Grundrechte der Gefangenen. Namentlich würden die Menschen-
würde, das Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot, das Verbot von Folter
und jeglicher anderen Art von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigen-
der Behandlung sowie der Anspruch auf Schutz des Postverkehrs missach-
tet (Art. 7-10 und Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ausserdem
sei das Recht der Gefangenen verletzt, mit Personen ausserhalb der Anstalt
Kontakte zu pflegen (Art. 84 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;
SR 311.0]). Aufgrund dieser Verstösse sei ihm ein Schaden entstanden. Die
Ausgaben für Porto, Telefonkosten und die aufwendige Suche nach dem Ab-
sender könnten nicht «auf Heller und Pfennig» belegt werden. Für die «im-
mer zahlreicher werdenden Spesen» seien ihm daher pauschal Fr. 100.-- zu
vergüten. Zudem sei ihm wegen «Vernachlässigung der Fürsorge- und Be-
treuungspflicht» eine Genugtuung in angemessener, vom Gericht festzule-
gender Höhe auszurichten.
3.
3.1
Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt
haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan-
tons Bern [KV; BSG 101.1]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und
schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 6
eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt so-
mit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (na-
türlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem
Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein (statt vieler BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht
publ. E. 3.3; VGE 2019/324 vom 26.5.2021 E. 2.2.1 [zur Publ. bestimmt]).
Der Kanton steht weiter für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht
hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen
nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (sog. Billig-
keitshaftung; Art. 100 Abs. 2 PG). Während die geschädigte Person gemäss
der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen
trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlas-
tungstatbestände (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden
etc.; vgl. BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2005 S. 3 E. 3.1; Jürg Wichtermann,
Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2021, S. 143 N. 88; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 16).
3.2
Das Personalgesetz kennt keinen eigenständigen Schadensbegriff,
weshalb für das bernische Staatshaftungsrecht vom privatrechtlichen Scha-
densbegriff auszugehen ist (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59). Scha-
den ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des
Reinvermögens (statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 6.2). Er kann in einer Ver-
minderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgange-
nem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegen-
wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das
schädigende Ereignis hätte (vgl. etwa BGE 144 III 155 E. 2.2 mit Hinweisen;
Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59). Immaterielle Unbill (seelisches
Leid) lässt sich wertmässig nicht beziffern und stellt deshalb keinen Schaden
dar. Dennoch leistet das Gemeinwesen unter bestimmten Voraussetzungen
auch für solche Unbill in der Form der Genugtuung einen Ausgleich. Aller-
dings sind solche Leistungen beschränkt auf Fälle, in denen Betroffene in
ihrer körperlichen Integrität oder ihrer Persönlichkeit nachweislich (schwer)
verletzt werden (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 60).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 7
4.
4.1
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe den von ihm geltend gemachten Schaden weder sub-
stantiiert noch belegt. Insbesondere sei nicht klar, worin seine Nachforschun-
gen nach verlorener Post konkret bestanden hätten und inwiefern ihm dabei
ein Schaden entstanden sei. Der Schaden gelte deshalb als unbewiesen,
und der Beschwerdeführer trage die Folgen der Beweislosigkeit. Sein Scha-
denersatzbegehren sei daher abzuweisen. Gleiches gelte für die beantragte
Genugtuung, wobei anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
letzung der körperlichen Integrität geltend mache und eine schwere Persön-
lichkeitsverletzung durch das hier konkret vorgebrachte einmalige Verwei-
gern der Annahme eines Briefs und dessen Retournierung an den Absender
durch das Regionalgefängnis Bern von vornherein auszuschliessen sei.
4.2
Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges
entgegen. Seine Ausführungen im vorinstanzlichen und verwaltungsgericht-
lichen Verfahren enthalten zwar Hinweise, die auf allfällige Vorkommnisse
oder Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Zustellung von Gefängnis-
post an inhaftierte Personen v.a. dann hindeuten könnten, wenn diese in an-
dere Vollzugseinrichtungen verlegt werden. So gesehen kann auch begrüsst
werden, wenn sich – wie hier (vgl. vorne Bst. B und E. 1.2) – die Aufsichts-
behörde mit den Rügen befasst, um alsdann gegebenenfalls soweit nötig die
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Aus den Schilderungen des Be-
schwerdeführers ergeben sich allerdings keine Hinweise auf konkrete finan-
zielle Auswirkungen der vorgebrachten fehlerhaften bzw. unterbliebenen Zu-
stellung seiner Post und damit verbundener Nachforschungen durch ihn. Er
beklagt lediglich pauschal eine «monetäre Schädigung von Gefangenen»
und rügt allgemein «Aufwendungen wie Porto-Kosten, Telefonkosten und
aufwändige Suchen nach dem Absender» (Beschwerde S. 2), ohne aber
solche Kosten, die eventuell im Zusammenhang mit dem konkret angeführ-
ten und vorgelegten Beispiel einer mit dem Vermerk «refusiert/unbekannt»
an das Gefängnis Moutier retournierten Sendung (act. 1C und Vorakten SID
[act. 4A1]) stehen könnten, näher zu beziffern oder zu erläutern, inwiefern
bei der erwähnten Suche nach dem Absender entsprechende Aufwendun-
gen entstanden wären, die kausal mit einem fehlbaren (und widerrechtlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 8
keitsbegründenden) Verhalten von Mitarbeitenden des Regionalgefängnis-
ses in Verbindung gebracht werden könnten. Damit gelingt es ihm (wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. vorne Bst. A und E. 4.1) nicht, den
behaupteten Schaden bzw. eine tatsächliche Vermögenseinbusse zu
belegen. Hieran ändert auch der eingereichte Kontoauszug betreffend den
Zeitraum vom 13.-26. August 2021 (Vorakten SID [act. 4A] pag. 28) nichts,
zumal Zusammenhänge von darin ersichtlichen Ausgaben zum konkret
erwähnten Schreiben bzw. zum geltend gemachten Schaden weder geltend
gemacht noch ersichtlich sind. Dass er durch die gerügte Vernachlässigung
der Fürsorge- und Aufsichtspflicht in seiner körperlichen Integrität oder in
seiner Persönlichkeit schwer verletzt worden wäre, macht der Beschwerde-
führer ebenfalls nicht genügend konkret bzw. substantiiert geltend und ist
nicht ersichtlich.
4.3
Es fehlt mithin der für eine staatliche Haftung vorausgesetzte Scha-
den. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzun-
gen für eine Staatshaftung erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist (vgl. vorne E. 1.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig. Die Umstände rechtfertigen es indes, auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden
vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ersatzfä-
hige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104
VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2022, Nr. 100.2022.65U,
Seite 9
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro-
chen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und
113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und
90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen,
warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im
Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.