Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021; 2021.BKD.18987/18988) | Ausbildungsbeiträge
Sachverhalt
2.1
Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen
aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer
Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend:
Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwach-
senen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine
Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung
der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten
BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und
richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld
aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in
«Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berech-
nungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und
B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann
A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eid-
genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Som-
mer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Aus-
bildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten
BKD 8A und BKD 8B).
2.2
Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdefüh-
rer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die
AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
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2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Er-
gänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung».
Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei
der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungs-
leistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwer-
deführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem
wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das
EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in
Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019
[A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. No-
vember 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate:
Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag
werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste
Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten
Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hin-
weis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Ent-
scheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom
5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B).
2.3
Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am
27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und
das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel
betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unter-
stützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich.
Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozi-
aldienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom
1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn
bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.--
entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozial-
dienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit
der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020
in BB 4, act. 1C).
2.4
Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab
1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Ver-
fügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
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B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.--
für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktaus-
zahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli
2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen
von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls da-
tiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wur-
den ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis
31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die
AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt
lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in
BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen
im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszah-
lung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdefüh-
rer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch
unterzeichnet
(Gesuch
um
Auszahlung
von
Leistungen
der
AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betref-
fend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Ok-
tober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab De-
zember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl.
Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C).
2.5
Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Be-
schwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden wa-
ren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020
für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollum-
fänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum
Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungs-
leistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die
AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon
Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von
Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB
die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergän-
zungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten
AAB, Akten BKD 8A und 8B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 7
3.
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberech-
nung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung
des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der
Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier
nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom
13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen
in Rechtskraft erwachsen (act. 25A).
3.1
Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die
Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe
des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst,
wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück-
zuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkann-
ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massge-
bend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach
der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs-
kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16
Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3
ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Bud-
get der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die
Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu,
die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder
zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Ver-
hältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m.
Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten
Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten
und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin ein-
gesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädi-
gungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich
festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten
Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
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von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Famili-
enbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzuge-
rechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungs-
kosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV).
3.2
Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwir-
kend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl.
vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünf-
ten zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergän-
zungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat
die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu
Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget
von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr
2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Be-
schwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Be-
rechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Sti-
pendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen ange-
rechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELG; SR 831.30]).
3.3
Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat
die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungs-
leistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt
worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des
bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn
sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstat-
ten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen
Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf
an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis
erhalten hat.
3.4
Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB.
Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergän-
zungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner-
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halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu ver-
fügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Be-
schwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD
wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November
2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Er-
gänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne
E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der
Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021
ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Aus-
bildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mah-
nung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der
AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten
BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Be-
schwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienan-
spruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom
6. Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Voll-
jährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozi-
aldienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen aus-
bezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an
sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde
S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2).
4.1
Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer
am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat.
Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitun-
terzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl.
vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde
S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt,
ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungs-
beiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden
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(vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der
Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbe-
zahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistand-
schaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe
an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte
des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom
24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den akten-
kundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbil-
dungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Bud-
getberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat
das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020)
dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbrin-
gen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozi-
aldienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbil-
dungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass je-
weils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr
2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist.
4.2
Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden
Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1
ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch
Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004
[nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um
ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6
Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönli-
che Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementspre-
chend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung
betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung
wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzei-
tigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass
die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich
im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzei-
tigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den
übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festge-
legten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 11
gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungs-
beiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44
ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rück-
erstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG;
Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach
Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die
der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich
jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge aus-
bezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum
vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist.
Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit
verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Geset-
zes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte
und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die aus-
zubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis
der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert
werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die
Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen
VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4).
4.3
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendi-
enleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlich-
rechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener
Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das
Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung
von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht,
wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel
Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hin-
weis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur
Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechts-
natur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegen-
steht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt blei-
ben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 12
(vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge
an das EKS abgetreten.
4.4
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungs-
beiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen
Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwer-
deführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den
Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direk-
tauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Ein-
gang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe
(vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Er-
gänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss
den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Ver-
rechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leis-
tungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversi-
cherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der
Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen So-
zialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerich-
tet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegan-
gen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungs-
recht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch
Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen-
schutz [BKSE], einsehbar unter: <www.bernerkonferenz.ch/bereiche/
arbeitsgruppe-handbuch> Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1).
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerde-
führer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich
über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. an-
gefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerde-
führer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei,
ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern
dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll
(vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 13
5.
Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle
stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be-
schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er-
satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli-
che Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).
6.2
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1
VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die
Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass so-
wohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt
den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde
nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbe-
dürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A).
6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.
Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be-
schwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet,
sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie
haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Be- schwerdeentscheid der BKD vom 17. Dezember 2021. Er hat die Verfügung des AZD vom 6. Juli 2021 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.
E. 1.3 Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Gesamtbetrag von Fr. 17ʹ530.--. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 4 Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
E. 2.1 Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend: Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwach- senen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in «Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berech- nungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Som- mer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Aus- bildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und BKD 8B).
E. 2.2 Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdefüh- rer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 5 2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Er- gänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung». Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwer- deführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019 [A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. No- vember 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate: Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hin- weis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Ent- scheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom 5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B).
E. 2.3 Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am
27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unter- stützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich. Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozi- aldienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom 1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.-- entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozial- dienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020 in BB 4, act. 1C).
E. 2.4 Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab
1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Ver-
fügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 6
B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.--
für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktaus-
zahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli
2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen
von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls da-
tiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wur-
den ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis
31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die
AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt
lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in
BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen
im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszah-
lung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdefüh-
rer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch
unterzeichnet
(Gesuch
um
Auszahlung
von
Leistungen
der
AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betref-
fend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Ok-
tober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab De-
zember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl.
Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C).
E. 2.5 Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Be- schwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden wa- ren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020 für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollum- fänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungs- leistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergän- zungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten AAB, Akten BKD 8A und 8B). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 7
E. 3 Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberech- nung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom
13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen in Rechtskraft erwachsen (act. 25A).
E. 3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die
Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe
des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst,
wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück-
zuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkann-
ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massge-
bend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach
der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs-
kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16
Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3
ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Bud-
get der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die
Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu,
die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder
zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Ver-
hältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m.
Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten
Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten
und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin ein-
gesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädi-
gungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich
festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten
Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 8
von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Famili-
enbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzuge-
rechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungs-
kosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV).
E. 3.2 Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwir- kend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl. vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünf- ten zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergän- zungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr 2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Be- schwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Be- rechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Sti- pendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen ange- rechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELG; SR 831.30]).
E. 3.3 Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungs- leistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstat- ten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erhalten hat.
E. 3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB. Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergän- zungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 9 halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu ver- fügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Be- schwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November 2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Er- gänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021 ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Aus- bildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mah- nung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Be- schwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienan- spruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom
E. 6 Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Voll-
jährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozi-
aldienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen aus-
bezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an
sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde
S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2).
4.1
Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer
am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat.
Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitun-
terzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl.
vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde
S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt,
ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungs-
beiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 10
(vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der
Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbe-
zahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistand-
schaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe
an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte
des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom
24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den akten-
kundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbil-
dungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Bud-
getberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat
das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020)
dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbrin-
gen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozi-
aldienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbil-
dungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass je-
weils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr
2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist.
4.2
Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden
Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1
ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch
Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004
[nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um
ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6
Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönli-
che Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementspre-
chend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung
betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung
wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzei-
tigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass
die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich
im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzei-
tigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den
übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festge-
legten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 11
gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungs-
beiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44
ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rück-
erstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG;
Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach
Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die
der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich
jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge aus-
bezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum
vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist.
Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit
verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Geset-
zes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte
und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die aus-
zubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis
der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert
werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die
Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen
VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4).
4.3
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendi-
enleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlich-
rechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener
Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das
Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung
von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht,
wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel
Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hin-
weis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur
Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechts-
natur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegen-
steht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er- satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).
E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass so- wohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbe- dürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A).
E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be- schwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 8 Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt blei-
ben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 12
(vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge
an das EKS abgetreten.
4.4
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungs-
beiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen
Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwer-
deführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den
Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direk-
tauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Ein-
gang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe
(vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Er-
gänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss
den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Ver-
rechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leis-
tungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversi-
cherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der
Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen So-
zialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerich-
tet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegan-
gen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungs-
recht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch
Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen-
schutz [BKSE], einsehbar unter: <www.bernerkonferenz.ch/bereiche/
arbeitsgruppe-handbuch> Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1).
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerde-
führer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich
über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. an-
gefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerde-
führer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei,
ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern
dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll
(vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 13
5.
Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle
stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).
6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 14
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Bern, Sozialdienst - Einwohnergemeinde Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.27U
STN/MAL/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2024
Verwaltungsrichter Stohner
Gerichtsschreiberin Marti
1. A.________
2. B.________
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern
handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70,
3005 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen (Entscheid der
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021;
2021.BKD.18987/18988)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 2
Prozessgeschichte:
A.
Am 27. August bzw. 3. September 2019 ersuchten die Zwillinge A.________
und B.________ (geb. … 2002), je separat und mit Unterzeichnung durch
ihre damalige Beiständin, die Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Am-
tes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
(ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) um Gewährung von
Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2019/2020. Mit Verfügungen
vom 5. November 2019 gewährte das AZD A.________ einen Ausbildungs-
beitrag von Fr. 14ʹ914.-- und B.________ einen Ausbildungsbeitrag von
Fr. 2ʹ616.--. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 passte die AAB beide Bei-
tragsverfügungen an und forderte die A.________ und B.________ für das
Ausbildungsjahr 2019/2020 gewährten Ausbildungsbeiträge vollumfänglich
zurück.
B.
Gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2021 erhoben A.________ und
B.________ am 10. Juli 2021 je separat Beschwerde bei der AAB, welche
die Beschwerden an die BKD weiterleitete. Mit Entscheid vom 17. Dezember
2021 vereinigte die BKD die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Be-
schwerden ab.
C.
Hiergegen haben A.________ und B.________ am 17. Januar 2022 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent-
scheid und die Verfügung der AAB seien aufzuheben und es sei auf eine
Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge zu verzichten. Am 6. Februar 2022
haben A.________ und B.________ für das Verfahren vor Verwaltungsge-
richt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Vernehmlassung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 3
28. Februar 2022 hat die BKD beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
A.________ und B.________ haben sich am 22. März, 15. Mai, 15. Juni,
31. Juli, 10. September 2022 und 24. September 2023 erneut geäussert und
Beweismittel eingereicht.
Die BKD hält mit Eingaben vom 31. März, 29. Juni, 4. August 2022, 15. Sep-
tember und 6. Oktober 2023 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).
1.2
Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Be-
schwerdeentscheid der BKD vom 17. Dezember 2021. Er hat die Verfügung
des AZD vom 6. Juli 2021 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl.
statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführer auch die
Aufhebung dieser Verfügung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten.
1.3
Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Gesamtbetrag
von Fr. 17ʹ530.--. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 4
Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
2.1
Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen
aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer
Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend:
Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwach-
senen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine
Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung
der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten
BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und
richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld
aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in
«Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berech-
nungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und
B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann
A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eid-
genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Som-
mer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Aus-
bildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten
BKD 8A und BKD 8B).
2.2
Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdefüh-
rer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die
AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 5
2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Er-
gänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung».
Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei
der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungs-
leistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwer-
deführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem
wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das
EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in
Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019
[A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. No-
vember 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate:
Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag
werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste
Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten
Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hin-
weis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Ent-
scheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom
5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B).
2.3
Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am
27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und
das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel
betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unter-
stützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich.
Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozi-
aldienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom
1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn
bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.--
entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozial-
dienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit
der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020
in BB 4, act. 1C).
2.4
Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab
1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Ver-
fügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 6
B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.--
für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktaus-
zahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli
2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen
von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls da-
tiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wur-
den ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis
31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die
AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt
lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in
BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen
im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszah-
lung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdefüh-
rer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch
unterzeichnet
(Gesuch
um
Auszahlung
von
Leistungen
der
AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betref-
fend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Ok-
tober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab De-
zember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl.
Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C).
2.5
Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Be-
schwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden wa-
ren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020
für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollum-
fänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum
Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungs-
leistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die
AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon
Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von
Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB
die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergän-
zungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten
AAB, Akten BKD 8A und 8B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 7
3.
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberech-
nung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung
des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der
Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier
nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom
13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen
in Rechtskraft erwachsen (act. 25A).
3.1
Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die
Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe
des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst,
wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück-
zuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkann-
ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massge-
bend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach
der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs-
kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16
Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3
ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Bud-
get der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die
Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu,
die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder
zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Ver-
hältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m.
Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten
Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten
und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin ein-
gesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädi-
gungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich
festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten
Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 8
von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Famili-
enbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzuge-
rechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungs-
kosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV).
3.2
Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwir-
kend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl.
vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünf-
ten zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergän-
zungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat
die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu
Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget
von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr
2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Be-
schwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Be-
rechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Sti-
pendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen ange-
rechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELG; SR 831.30]).
3.3
Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat
die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungs-
leistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt
worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des
bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn
sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstat-
ten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen
Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf
an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis
erhalten hat.
3.4
Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB.
Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergän-
zungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 9
halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu ver-
fügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Be-
schwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD
wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November
2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Er-
gänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne
E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der
Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021
ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Aus-
bildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mah-
nung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der
AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten
BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Be-
schwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienan-
spruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom
6. Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Voll-
jährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozi-
aldienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen aus-
bezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an
sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde
S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2).
4.1
Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer
am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat.
Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitun-
terzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl.
vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde
S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt,
ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungs-
beiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 10
(vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der
Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbe-
zahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistand-
schaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe
an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte
des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom
24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den akten-
kundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbil-
dungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Bud-
getberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat
das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020)
dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbrin-
gen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozi-
aldienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbil-
dungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass je-
weils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr
2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist.
4.2
Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden
Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1
ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch
Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004
[nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um
ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6
Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönli-
che Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementspre-
chend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung
betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung
wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzei-
tigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass
die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich
im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzei-
tigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den
übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festge-
legten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 11
gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungs-
beiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44
ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rück-
erstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG;
Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach
Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die
der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich
jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge aus-
bezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum
vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist.
Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit
verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Geset-
zes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte
und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die aus-
zubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis
der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert
werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die
Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen
VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4).
4.3
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendi-
enleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlich-
rechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener
Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das
Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung
von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht,
wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel
Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hin-
weis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur
Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechts-
natur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegen-
steht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt blei-
ben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 12
(vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge
an das EKS abgetreten.
4.4
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungs-
beiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen
Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwer-
deführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den
Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direk-
tauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Ein-
gang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe
(vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Er-
gänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss
den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Ver-
rechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leis-
tungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversi-
cherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der
Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen So-
zialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerich-
tet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegan-
gen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungs-
recht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch
Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen-
schutz [BKSE], einsehbar unter: Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1).
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerde-
führer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich
über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. an-
gefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerde-
führer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei,
ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern
dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll
(vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
Seite 13
5.
Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle
stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be-
schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er-
satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli-
che Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).
6.2
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1
VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die
Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass so-
wohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt
den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde
nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbe-
dürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A).
6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.
Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be-
schwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet,
sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie
haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
und mitzuteilen:
- Einwohnergemeinde Bern, Sozialdienst
- Einwohnergemeinde Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.