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100 2022 27

Bern VerwG · 2021-12-17 · Deutsch BE

Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021; 2021.BKD.18987/18988) | Ausbildungsbeiträge

Sachverhalt

2.1

Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen

aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer

Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend:

Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwach-

senen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine

Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung

der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten

BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und

richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld

aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in

«Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berech-

nungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und

B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann

A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eid-

genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Som-

mer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Aus-

bildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten

BKD 8A und BKD 8B).

2.2

Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdefüh-

rer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die

AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

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2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Er-

gänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung».

Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei

der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungs-

leistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwer-

deführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem

wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das

EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in

Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019

[A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. No-

vember 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate:

Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag

werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste

Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten

Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hin-

weis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Ent-

scheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom

5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B).

2.3

Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am

27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und

das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel

betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unter-

stützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich.

Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozi-

aldienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom

1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn

bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.--

entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozial-

dienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit

der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020

in BB 4, act. 1C).

2.4

Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab

1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Ver-

fügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

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B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.--

für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktaus-

zahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli

2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen

von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls da-

tiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wur-

den ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis

31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die

AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt

lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in

BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen

im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszah-

lung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdefüh-

rer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch

unterzeichnet

(Gesuch

um

Auszahlung

von

Leistungen

der

AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betref-

fend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Ok-

tober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab De-

zember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl.

Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C).

2.5

Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Be-

schwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden wa-

ren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020

für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollum-

fänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum

Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungs-

leistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die

AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon

Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von

Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB

die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergän-

zungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten

AAB, Akten BKD 8A und 8B).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 7

3.

Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberech-

nung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung

des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der

Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier

nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom

13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen

in Rechtskraft erwachsen (act. 25A).

3.1

Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die

Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe

des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst,

wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück-

zuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkann-

ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massge-

bend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach

der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs-

kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16

Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3

ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Bud-

get der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die

Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu,

die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder

zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Ver-

hältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m.

Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten

Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten

und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin ein-

gesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädi-

gungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich

festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten

Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

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von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Famili-

enbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzuge-

rechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungs-

kosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV).

3.2

Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwir-

kend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl.

vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünf-

ten zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergän-

zungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat

die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu

Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget

von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr

2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Be-

schwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Be-

rechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Sti-

pendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen ange-

rechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung [ELG; SR 831.30]).

3.3

Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat

die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungs-

leistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt

worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des

bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn

sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstat-

ten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen

Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf

an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis

erhalten hat.

3.4

Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB.

Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergän-

zungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 9

halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu ver-

fügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Be-

schwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD

wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November

2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Er-

gänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne

E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der

Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021

ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Aus-

bildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mah-

nung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der

AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten

BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Be-

schwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienan-

spruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom

6. Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.

4.

Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Voll-

jährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozi-

aldienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen aus-

bezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an

sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde

S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2).

4.1

Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer

am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat.

Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitun-

terzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl.

vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde

S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt,

ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungs-

beiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden

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(vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der

Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbe-

zahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistand-

schaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe

an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte

des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom

24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den akten-

kundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbil-

dungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Bud-

getberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat

das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020)

dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbrin-

gen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozi-

aldienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbil-

dungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass je-

weils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr

2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist.

4.2

Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden

Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1

ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch

Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004

[nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um

ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6

Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönli-

che Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementspre-

chend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung

betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung

wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzei-

tigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass

die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich

im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzei-

tigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den

übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festge-

legten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 11

gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungs-

beiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44

ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rück-

erstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG;

Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach

Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die

der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich

jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge aus-

bezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum

vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist.

Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit

verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Geset-

zes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte

und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die aus-

zubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis

der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert

werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die

Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen

VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4).

4.3

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendi-

enleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlich-

rechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener

Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das

Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung

von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von

öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht,

wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel

Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hin-

weis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur

Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechts-

natur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegen-

steht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt blei-

ben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 12

(vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge

an das EKS abgetreten.

4.4

Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungs-

beiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen

Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwer-

deführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den

Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direk-

tauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Ein-

gang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe

(vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Er-

gänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss

den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Ver-

rechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leis-

tungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversi-

cherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der

Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen So-

zialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerich-

tet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegan-

gen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungs-

recht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch

Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen-

schutz [BKSE], einsehbar unter: <www.bernerkonferenz.ch/bereiche/

arbeitsgruppe-handbuch> Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1).

Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerde-

führer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich

über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. an-

gefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerde-

führer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei,

ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern

dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll

(vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 13

5.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle

stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be-

schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er-

satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli-

che Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).

6.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die

Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass so-

wohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt

den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde

nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbe-

dürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A).

6.3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be-

schwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet,

sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie

haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Be- schwerdeentscheid der BKD vom 17. Dezember 2021. Er hat die Verfügung des AZD vom 6. Juli 2021 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

E. 1.3 Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Gesamtbetrag von Fr. 17ʹ530.--. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 4 Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

E. 2.1 Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend: Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwach- senen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in «Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berech- nungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Som- mer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Aus- bildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und BKD 8B).

E. 2.2 Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdefüh- rer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 5 2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Er- gänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung». Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwer- deführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019 [A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. No- vember 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate: Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hin- weis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Ent- scheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom 5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B).

E. 2.3 Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am

27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unter- stützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich. Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozi- aldienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom 1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.-- entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozial- dienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020 in BB 4, act. 1C).

E. 2.4 Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab

1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Ver-

fügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 6

B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.--

für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktaus-

zahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli

2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen

von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls da-

tiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wur-

den ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis

31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die

AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt

lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in

BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen

im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszah-

lung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdefüh-

rer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch

unterzeichnet

(Gesuch

um

Auszahlung

von

Leistungen

der

AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betref-

fend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Ok-

tober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab De-

zember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl.

Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C).

E. 2.5 Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Be- schwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden wa- ren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020 für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollum- fänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungs- leistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergän- zungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten AAB, Akten BKD 8A und 8B). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 7

E. 3 Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberech- nung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom

13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen in Rechtskraft erwachsen (act. 25A).

E. 3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die

Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe

des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst,

wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück-

zuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkann-

ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massge-

bend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach

der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs-

kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16

Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3

ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Bud-

get der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die

Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu,

die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder

zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Ver-

hältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m.

Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten

Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten

und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin ein-

gesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädi-

gungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich

festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten

Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 8

von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Famili-

enbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzuge-

rechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungs-

kosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV).

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwir- kend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl. vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünf- ten zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergän- zungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr 2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Be- schwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Be- rechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Sti- pendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen ange- rechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELG; SR 831.30]).

E. 3.3 Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungs- leistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstat- ten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erhalten hat.

E. 3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB. Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergän- zungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 9 halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu ver- fügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Be- schwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November 2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Er- gänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021 ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Aus- bildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mah- nung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Be- schwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienan- spruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom

E. 6 Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.

4.

Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Voll-

jährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozi-

aldienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen aus-

bezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an

sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde

S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2).

4.1

Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer

am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat.

Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitun-

terzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl.

vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde

S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt,

ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungs-

beiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 10

(vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der

Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbe-

zahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistand-

schaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe

an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte

des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom

24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den akten-

kundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbil-

dungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Bud-

getberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat

das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020)

dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbrin-

gen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozi-

aldienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbil-

dungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass je-

weils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr

2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist.

4.2

Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden

Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1

ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch

Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004

[nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um

ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6

Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönli-

che Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementspre-

chend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung

betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung

wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzei-

tigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass

die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich

im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzei-

tigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den

übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festge-

legten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 11

gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungs-

beiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44

ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rück-

erstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG;

Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach

Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die

der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich

jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge aus-

bezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum

vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist.

Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit

verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Geset-

zes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte

und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die aus-

zubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis

der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert

werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die

Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen

VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4).

4.3

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendi-

enleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlich-

rechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener

Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das

Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung

von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von

öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht,

wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel

Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hin-

weis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur

Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechts-

natur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegen-

steht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er- satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).

E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass so- wohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbe- dürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A).

E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be- schwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 8 Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt blei-

ben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 12

(vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge

an das EKS abgetreten.

4.4

Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungs-

beiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen

Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwer-

deführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den

Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direk-

tauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Ein-

gang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe

(vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Er-

gänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss

den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Ver-

rechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leis-

tungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversi-

cherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der

Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen So-

zialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerich-

tet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegan-

gen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungs-

recht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch

Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen-

schutz [BKSE], einsehbar unter: <www.bernerkonferenz.ch/bereiche/

arbeitsgruppe-handbuch> Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1).

Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerde-

führer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich

über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. an-

gefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerde-

führer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei,

ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern

dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll

(vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 13

5.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle

stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).

6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Seite 14
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Bern, Sozialdienst - Einwohnergemeinde Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2022.27U

STN/MAL/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2024

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Marti

1. A.________

2. B.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70,

3005 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen (Entscheid der

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021;

2021.BKD.18987/18988)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 2

Prozessgeschichte:

A.

Am 27. August bzw. 3. September 2019 ersuchten die Zwillinge A.________

und B.________ (geb. … 2002), je separat und mit Unterzeichnung durch

ihre damalige Beiständin, die Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Am-

tes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

(ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) um Gewährung von

Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2019/2020. Mit Verfügungen

vom 5. November 2019 gewährte das AZD A.________ einen Ausbildungs-

beitrag von Fr. 14ʹ914.-- und B.________ einen Ausbildungsbeitrag von

Fr. 2ʹ616.--. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 passte die AAB beide Bei-

tragsverfügungen an und forderte die A.________ und B.________ für das

Ausbildungsjahr 2019/2020 gewährten Ausbildungsbeiträge vollumfänglich

zurück.

B.

Gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2021 erhoben A.________ und

B.________ am 10. Juli 2021 je separat Beschwerde bei der AAB, welche

die Beschwerden an die BKD weiterleitete. Mit Entscheid vom 17. Dezember

2021 vereinigte die BKD die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Be-

schwerden ab.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 17. Januar 2022 Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent-

scheid und die Verfügung der AAB seien aufzuheben und es sei auf eine

Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge zu verzichten. Am 6. Februar 2022

haben A.________ und B.________ für das Verfahren vor Verwaltungsge-

richt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Vernehmlassung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 3

28. Februar 2022 hat die BKD beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

A.________ und B.________ haben sich am 22. März, 15. Mai, 15. Juni,

31. Juli, 10. September 2022 und 24. September 2023 erneut geäussert und

Beweismittel eingereicht.

Die BKD hält mit Eingaben vom 31. März, 29. Juni, 4. August 2022, 15. Sep-

tember und 6. Oktober 2023 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-

genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

1.2

Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Be-

schwerdeentscheid der BKD vom 17. Dezember 2021. Er hat die Verfügung

des AZD vom 6. Juli 2021 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl.

statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführer auch die

Aufhebung dieser Verfügung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht ein-

zutreten.

1.3

Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Gesamtbetrag

von Fr. 17ʹ530.--. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 4

Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge-

setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und

der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

2.1

Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen

aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer

Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend:

Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwach-

senen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine

Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung

der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten

BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und

richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld

aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in

«Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berech-

nungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und

B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann

A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eid-

genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Som-

mer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Aus-

bildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten

BKD 8A und BKD 8B).

2.2

Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdefüh-

rer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die

AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 5

2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Er-

gänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung».

Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei

der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungs-

leistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwer-

deführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem

wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das

EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in

Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019

[A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. No-

vember 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate:

Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag

werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste

Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten

Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hin-

weis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Ent-

scheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom

5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B).

2.3

Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am

27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und

das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel

betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unter-

stützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich.

Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozi-

aldienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom

1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn

bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.--

entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozial-

dienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit

der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020

in BB 4, act. 1C).

2.4

Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab

1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Ver-

fügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 6

B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.--

für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktaus-

zahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli

2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen

von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls da-

tiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wur-

den ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis

31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die

AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt

lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in

BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen

im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszah-

lung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdefüh-

rer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch

unterzeichnet

(Gesuch

um

Auszahlung

von

Leistungen

der

AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betref-

fend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Ok-

tober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab De-

zember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl.

Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C).

2.5

Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Be-

schwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden wa-

ren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020

für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollum-

fänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum

Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungs-

leistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die

AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon

Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von

Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB

die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergän-

zungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten

AAB, Akten BKD 8A und 8B).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 7

3.

Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberech-

nung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung

des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der

Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier

nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom

13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen

in Rechtskraft erwachsen (act. 25A).

3.1

Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die

Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe

des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst,

wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück-

zuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkann-

ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massge-

bend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach

der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungs-

kosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16

Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3

ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Bud-

get der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die

Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu,

die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder

zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Ver-

hältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m.

Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten

Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten

und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin ein-

gesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädi-

gungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich

festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten

Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 8

von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Famili-

enbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzuge-

rechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungs-

kosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV).

3.2

Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwir-

kend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl.

vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünf-

ten zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergän-

zungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat

die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu

Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget

von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr

2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Be-

schwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Be-

rechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Sti-

pendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen ange-

rechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung [ELG; SR 831.30]).

3.3

Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat

die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungs-

leistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt

worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des

bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn

sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstat-

ten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen

Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf

an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis

erhalten hat.

3.4

Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB.

Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergän-

zungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 9

halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu ver-

fügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Be-

schwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD

wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November

2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Er-

gänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne

E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der

Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021

ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Aus-

bildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mah-

nung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der

AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten

BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Be-

schwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienan-

spruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom

6. Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.

4.

Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Voll-

jährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozi-

aldienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen aus-

bezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an

sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde

S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2).

4.1

Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer

am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat.

Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitun-

terzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl.

vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde

S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt,

ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungs-

beiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 10

(vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der

Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbe-

zahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistand-

schaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe

an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte

des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom

24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den akten-

kundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbil-

dungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Bud-

getberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat

das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020)

dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbrin-

gen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozi-

aldienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbil-

dungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass je-

weils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr

2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist.

4.2

Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden

Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1

ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch

Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004

[nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um

ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6

Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönli-

che Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementspre-

chend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung

betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung

wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzei-

tigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass

die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich

im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzei-

tigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den

übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festge-

legten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 11

gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungs-

beiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44

ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rück-

erstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG;

Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach

Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die

der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich

jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge aus-

bezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum

vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist.

Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit

verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Geset-

zes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte

und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die aus-

zubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis

der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert

werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die

Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen

VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4).

4.3

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendi-

enleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlich-

rechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener

Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das

Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung

von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von

öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht,

wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel

Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hin-

weis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur

Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechts-

natur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegen-

steht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt blei-

ben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 12

(vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge

an das EKS abgetreten.

4.4

Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungs-

beiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen

Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwer-

deführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den

Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direk-

tauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Ein-

gang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe

(vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Er-

gänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss

den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Ver-

rechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leis-

tungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversi-

cherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der

Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen So-

zialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerich-

tet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegan-

gen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungs-

recht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch

Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen-

schutz [BKSE], einsehbar unter: Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1).

Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerde-

führer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich

über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. an-

gefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerde-

führer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei,

ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern

dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll

(vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

Seite 13

5.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle

stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be-

schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er-

satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli-

che Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).

6.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die

Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass so-

wohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt

den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde

nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbe-

dürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A).

6.3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be-

schwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet,

sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie

haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U,

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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf

eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern

auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Einwohnergemeinde Bern, Sozialdienst

- Einwohnergemeinde Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-

gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.