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100 2022 190

Bern VerwG · 2024-07-10 · Deutsch BE

polizeiliche Fernhaltung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Mai 2022; 2021.SIDGS.763) | Polizei/Waffen

Sachverhalt

3.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 in Bern an der unbewilligten Kundgebung «Nochmals nach Bern» der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Bereits in den vier vorangehenden Wochen hatten in Bern jeweils donnerstags (16.9., 23.9., 30.9. und 7.10.2021) unbewilligte Kundgebungen stattgefunden, bei welchen es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Auch am 14. Oktober 2021 versuchten Teilnehmende namentlich Sperren zu durchbrechen, um vor das Bundeshaus zu gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 7 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 von der Polizei auf dem Bahnhofsplatz eingekesselt und mündlich bis zum 15. Oktober 2021 um 4.00 Uhr aus der Innenstadt Bern weggewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 6). 3.1.2 Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 wieder in Bern weilte. Er sass abends zusammen mit Bekannten beim Re- staurant «B.________» auf dem Bärenplatz. Um 21.15 Uhr kesselte die Po- lizei dort eine Gruppe von Personen ein und führte eine Personenkontrolle durch. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe und ging mit einer Bun- desverfassung in der Hand auf die Polizistinnen und Polizisten zu. Nach Prü- fung seiner Identität händigte ihm die Polizei um 21.25 Uhr vor Ort eine Fern- halteverfügung aus, welche ihm unter Strafandrohung verbot, für rund sechs Wochen (21.10.2021 bis 30.11.2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen (vorne Sachverhalt Bst. A; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 7 f.). 3.2 Umstritten ist hingegen, ob am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern eine unbewilligte Kundgebung stattgefunden und der Beschwerde- führer an ihr teilgenommen hat: 3.2.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Videoaufnahmen der Kantons- polizei davon aus, die eingekesselten Personen hätten sich mehrheitlich ge- kannt. Einzelne hätten Plakate und Schweizerfahnen mit Schriftzügen bei sich gehabt. Auch sei lautstark Musik abgespielt und immer wieder «Liberté» skandiert worden. Mit diesen Ausdrucksmitteln hätten sie ihre kritische Mei- nung zu den Corona-Massnahmen öffentlich kundtun wollen. Es habe somit eine (Platz-)Kundgebung stattgefunden und der Beschwerdeführer sei die- ser Ansammlung zuzurechnen (angefochtener Entscheid E. 2.4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, am 21. Oktober 2021 an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Er macht geltend, er sei zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und sei beim Restaurant «B.________» auf dem Bärenplatz zufällig auf ein paar Bekannte getroffen. Ein Serviceangestellter habe ihn im Vorbei- gehen gefragt, ob er noch einmal einen Kaffee bestellen möchte, worauf er geantwortet habe «Nein, lieber Tee». Dies hätten andere Gäste gehört und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 8 im Sinne eines Wortspiels «Liberté» gerufen. Die Polizei habe dies offenbar falsch interpretiert und vermutet, dass es sich bei ihnen um Corona-Mass- nahmengegnerinnen und -gegner handle. Sie habe in der Folge den Aus- senbereich des Lokals gestürmt und diverse Leute – darunter auch ihn – eingekesselt. Er habe die Kantonspolizistinnen und -polizisten mit der Bun- desverfassung in der Hand darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Handeln hätten. Als «Verfechter der Verfassung» habe er «immer und schon seit Jahren eine oder mehrere Bundesverfassun- gen bei sich» (Beschwerde S. 8 f.). 3.3 Die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Polizei, zu welchen sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren äussern konnte (Sachverhalt Bst. B.), dokumentieren das Geschehen auf dem Bärenplatz in Bern am Donnerstagabend, 21. Oktober 2021. Zu sehen ist eine Personengruppe, welche im Aussenbereich des Restaurants «B.________» sitzt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, tragen einzelne dieser Personen Plakate und Schweizerfahnen bei sich; es wird Mu- sik abgespielt und immer wieder «Liberté» sowie «Friede, Freiheit, das Volk ist souverän» skandiert. Weiter ist ersichtlich, wie Mitarbeitende der Kan- tonspolizei um 20.48 Uhr einen Ring um die Gruppe bilden. Die Kantonspo- lizei errichtet anschliessend ein Zelt auf dem Bärenplatz und führt Personen- kontrollen durch. Der Beschwerdeführer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen. Es ist erkennbar, wie er in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand ein Smartphone hält, die Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei anspricht und sie unter anderem auffordert, ihre Schutzhelme auszuziehen. Der Beschwerdeführer wird in der Folge von Mitarbeitenden der Kantonspolizei unter «Tschau A.________»- und «A.________, A.________»-Rufen sowie Applaus von den übrigen anwesenden Personen aus dem Kessel begleitet. Ab 21.30 Uhr ist der Beschwerdeführer auf dem Bärenplatz, Höhe Käfigturm, zu sehen. Er ist umringt von Medienschaffen- den und hält in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand mutmasslich die zuvor erhaltene Fernhalteverfügung. 3.4 Diese Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: 3.4.1 Unter einer Versammlung versteht man verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 9 mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder mei- nungsäussernden Zweck. Eine Versammlung setzt eine vorübergehende Zusammenkunft von drei oder mehr Personen voraus, die sich eindeutig der- selben Gruppe zuordnen lassen. Nicht verlangt ist, dass die Teilnehmenden rechtlich organisiert sind, eine minimale Planmässigkeit des Zusammenkom- mens wird aber vorausgesetzt (vgl. Vortrag zur Änderung des PolG, S. 43; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 22 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei der Personenansammlung am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz handelt es sich zweifelsohne um eine solche Versammlung bzw. eine (unbewilligte) Kundgebung. Die Personen kennen sich mehrheitlich, sieht man doch den Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen mehrfach neuankommende Personen umarmen. Gemeinsam skandieren sie Losun- gen der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner. Auf den Videoauf- nahmen ist weiter ersichtlich, wie Personen, die nicht Teilnehmende der Ver- sammlung sind, im Anschluss an die skandierten Slogans und vor dem Poli- zeieinsatz die Örtlichkeit verlassen haben. 3.4.2 Bei diesen Gegebenheiten können die Personen, welche wie der Be- schwerdeführer vor Ort blieben, unzweifelhaft zur Ansammlung gezählt wer- den. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr zum Restaurant nach Entgegennahme der Fernhalteverfügung von anderen Kundgebungsteilnehmenden durch Skandieren seines Vornamens «gefei- ert» wurde. Aufgrund der Videoaufnahmen kann ausgeschlossen werden, dass er sich nur zufällig vor Ort aufgehalten hat. Sein Vorbringen, wonach er einzig zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und beim Restaurant «B.________» zufällig auf Bekannte gestossen sei, erweist sich mit der Vorinstanz als unglaubhaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4), zumal er bereits am vorangegangenen Donnerstagabend (14.10.2021) in der Stadt Bern an einer unbewilligten Kundgebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Nicht glaubhaft ist auch seine Herleitung, wie es zu den «Liberté»-Rufen gekom- men sein soll («Lieber ein Tee»; vorne E. 3.2.2). 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass am Donnerstagabend,

21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern im Bereich des Restaurants

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 10 «B.________» eine nicht bewilligte Kundgebung stattfand. Der Beschwerde- führer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen und kann der Kundge- bung als Teilnehmer zugerechnet werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat als Teilnehmer einer unbewilligten Kund- gebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, d.h. den Wegweisungs- und Fernhal- tungsgrund nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gesetzt. Die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich daraus, dass es an den voran- gegangenen unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern zu Ausschrei- tungen und Gewalttätigkeiten gekommen ist. Die Fernhaltung liegt im öffent- lichen Interesse (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Die Vor- instanz hat auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme bejaht (angefoch- tener Entscheid E. 2.6). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage. Er bringt insoweit einzig vor, die Fernhaltemassnahme sei unver- hältnismässig gewesen, weil er nicht an einer unbewilligten Kundgebung teil- genommen und es keine Ansammlung gegeben habe (Beschwerde S. 11). Dieses Vorbringen wurde widerlegt (vorne E. 3). Die Massnahme erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig: 4.2 Das angeordnete Betretungsverbot für unbewilligte Kundgebungen verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war zur Durchsetzung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits an der unbewilligten Kundgebung der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner vom 14. Oktober 2021 teilgenom- men hatte und in der Folge weggewiesen wurde, ist es ohne Weiteres nach- vollziehbar, dass die Kantonspolizei am 21. Oktober 2021 eine «schärfere» Massnahme (Fernhaltung) verfügte. Die Fernhaltung erweist sich als verhält- nismässig im engeren Sinn: Das Betretungsverbot war sachlich (Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen), örtlich (Gebiet der Stadt Bern) und zeitlich (knapp sechs Wochen bis kurz nach der Volksabstimmung vom 28.11.2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 11 klar umschrieben und eng begrenzt. Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich ist, wenn er die angefochtene Massnahme wegen des darin enthaltenen Ver- bots der Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern als zu einschneidend empfindet, er gleichzeitig aber betont, dass es am 21. Okto- ber 2021 gar keine Kundgebung gegeben habe, an der er teilgenommen habe (angefochtener Entscheid E. 2.6). 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochte- nen Verfügung voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches In- teresse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Die Fernhalteverfügung vom 21. Oktober 2021 war befristet bis Ende November 2021. Entsprechend fehlt es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Be- schwerde. Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 4 die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; vgl. auch Mi- chael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 1.3 Rechtsgrundlage der strittigen Fernhalteverfügung bildet Art. 83 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1). Nach dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei eine oder mehrere Perso- nen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird. Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG entspricht inhaltlich Art. 29 Abs. 1 Bst. b des alten Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (aPolG; BAG 97-135; vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des Polizeige- setzes, in Tagblattbeilagen zur Januarsession 2018 [Verlängerung der No- vembersession 2017] des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2013.POM.103], S. 43 f. [nachfolgend: Vortrag zur Änderung des PolG]). In BVR 2012 S. 225 E. 3.2.1 f. erwog das Verwaltungsgericht, der Tatbestand von Art. 29 Abs. 1 Bst. b aPolG sei wenig bestimmt, sein Anwendungsbereich weit und darauf gestützte Verfügungen würden regelmässig in Grundrechtspositionen der Betroffenen eingreifen. Die Norm sei daher auf Stufe der Rechtsanwendung im Einzelfall sachgerecht zu konkretisieren, wobei dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit grosse Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund frage sich, ob tendenziell nicht in jedem Anwendungsfall auf das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu schliessen sei, welche auf Beschwerde hin die Beurteilung entsprechender Streitigkeiten ungeachtet ei- nes aktuellen und praktischen Interesses gebieten würden. – Es ist fraglich, ob sich diese Überlegungen auf die hier strittige Fernhalteverfügung übertra- gen lassen, da sich die Fernhaltung ausschliesslich auf unbewilligte Kund- gebungen (während rund sechs Wochen) erstreckt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darge- legt (vgl. Beschwerde S. 3), dass sich Rechtsfragen stellen, an deren ge- richtlicher Beurteilung ein öffentliches Interesse besteht. Ob mit Blick auf BVR 2012 S. 225 auf das aktuelle praktische Interesse dennoch zu verzich- ten und auf die – form- und fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 5 Art. 32 VRPG) – Beschwerde einzutreten ist, muss nicht abschliessend ge- klärt werden. Denn die Beschwerde ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst eine Ver- letzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Bei der Fernhaltemassnahme der Kantonspolizei vom 21. Ok- tober 2021 handle es sich um eine «gezielt und aufwändig vorbereitete pau- schale Massensanktionierung». Einzig der Name und der Aufenthaltsort seien vor Ort handschriftlich eingefügt worden. Der Sachverhalt, die Würdi- gung, der Verfügungsgrund und die Strafandrohung der Fernhalteverfügung seien nicht individuell dem Fall angepasst, sondern bereits vorgängig ver- fasst worden (Beschwerde S. 5).

E. 2.2 Es ist fraglich, ob die erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge nicht verspätet ist. Im Übrigen überprüft das Verwaltungsge- richt ohnehin nur den angefochtenen Entscheid der SID und nicht auch die erstinstanzliche Verfügung. Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann indes offenbleiben, da er sich als unbegründet erweist:

E. 2.2.1 Die Kantonspolizei hatte sich aus Praktikabilitätsgründen entschie- den, die Fernhalteverfügungen bereits vorgängig vorzubereiten. Die Fern- haltungen seien nur gegenüber Personen verfügt worden, die – wie der Be- schwerdeführer – bereits am 14. Oktober 2021 polizeilich weggewiesen wor- den seien (dokumentiert im Polizeijournal und auf den «Kontroll- und Weg- weisungskarten»). Die Teilnahme an der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 und die erneute Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung eine Woche später seien als entscheidende Sachverhaltselemente qualifiziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 6 und entsprechend umschrieben worden (vgl. Vernehmlassung der Kantons- polizei vom 14.12.2021 im vorinstanzlichen Verfahren [Akten SID pag. 23 f.]).

E. 2.2.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wie bei Verfügungen der Massenverwaltung dem Gebot der Verfahrensökonomie auch in Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör Rechnung zu tragen. So ist es zulässig, aus Effizienz- und Prak- tikabilitätsüberlegungen die Anforderungen an die Begründungspflicht her- abzusetzen (VGE 2010/503 und 2011/120 vom 6.7.2012 E. 3.1.3 mit Hinwei- sen). Dabei muss, wie im vorliegenden Fall, aus der Begründung der Fern- halteverfügung deutlich werden, wie die Kantonspolizei den Sachverhalt er- mittelt und rechtlich gewürdigt hat. Dem Beschwerdeführer war es ohne wei- teres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 3 Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der Kantonspolizei angeordnete Fern- haltung des Beschwerdeführers (beschränkt auf unbewilligte Kundgebungen in der Stadt Bern für rund sechs Wochen) zu Recht bestätigt hat. – Der Be- schwerdeführer rügt insoweit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht geltend, am 21. Oktober 2021 nicht an einer (unbewilligten) Kund- gebung teilgenommen zu haben bzw. nicht Teil einer Ansammlung im Sinn von Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).

E. 3.1 Erstellt ist folgender Sachverhalt:

E. 3.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 in Bern an der unbewilligten Kundgebung «Nochmals nach Bern» der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Bereits in den vier vorangehenden Wochen hatten in Bern jeweils donnerstags (16.9., 23.9., 30.9. und 7.10.2021) unbewilligte Kundgebungen stattgefunden, bei welchen es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Auch am 14. Oktober 2021 versuchten Teilnehmende namentlich Sperren zu durchbrechen, um vor das Bundeshaus zu gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 7 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 von der Polizei auf dem Bahnhofsplatz eingekesselt und mündlich bis zum 15. Oktober 2021 um 4.00 Uhr aus der Innenstadt Bern weggewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 6).

E. 3.1.2 Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 wieder in Bern weilte. Er sass abends zusammen mit Bekannten beim Re- staurant «B.________» auf dem Bärenplatz. Um 21.15 Uhr kesselte die Po- lizei dort eine Gruppe von Personen ein und führte eine Personenkontrolle durch. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe und ging mit einer Bun- desverfassung in der Hand auf die Polizistinnen und Polizisten zu. Nach Prü- fung seiner Identität händigte ihm die Polizei um 21.25 Uhr vor Ort eine Fern- halteverfügung aus, welche ihm unter Strafandrohung verbot, für rund sechs Wochen (21.10.2021 bis 30.11.2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen (vorne Sachverhalt Bst. A; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 7 f.).

E. 3.2 Umstritten ist hingegen, ob am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern eine unbewilligte Kundgebung stattgefunden und der Beschwerde- führer an ihr teilgenommen hat:

E. 3.2.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Videoaufnahmen der Kantons- polizei davon aus, die eingekesselten Personen hätten sich mehrheitlich ge- kannt. Einzelne hätten Plakate und Schweizerfahnen mit Schriftzügen bei sich gehabt. Auch sei lautstark Musik abgespielt und immer wieder «Liberté» skandiert worden. Mit diesen Ausdrucksmitteln hätten sie ihre kritische Mei- nung zu den Corona-Massnahmen öffentlich kundtun wollen. Es habe somit eine (Platz-)Kundgebung stattgefunden und der Beschwerdeführer sei die- ser Ansammlung zuzurechnen (angefochtener Entscheid E. 2.4).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, am 21. Oktober 2021 an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Er macht geltend, er sei zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und sei beim Restaurant «B.________» auf dem Bärenplatz zufällig auf ein paar Bekannte getroffen. Ein Serviceangestellter habe ihn im Vorbei- gehen gefragt, ob er noch einmal einen Kaffee bestellen möchte, worauf er geantwortet habe «Nein, lieber Tee». Dies hätten andere Gäste gehört und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 8 im Sinne eines Wortspiels «Liberté» gerufen. Die Polizei habe dies offenbar falsch interpretiert und vermutet, dass es sich bei ihnen um Corona-Mass- nahmengegnerinnen und -gegner handle. Sie habe in der Folge den Aus- senbereich des Lokals gestürmt und diverse Leute – darunter auch ihn – eingekesselt. Er habe die Kantonspolizistinnen und -polizisten mit der Bun- desverfassung in der Hand darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Handeln hätten. Als «Verfechter der Verfassung» habe er «immer und schon seit Jahren eine oder mehrere Bundesverfassun- gen bei sich» (Beschwerde S. 8 f.).

E. 3.3 Die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Polizei, zu welchen sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren äussern konnte (Sachverhalt Bst. B.), dokumentieren das Geschehen auf dem Bärenplatz in Bern am Donnerstagabend, 21. Oktober 2021. Zu sehen ist eine Personengruppe, welche im Aussenbereich des Restaurants «B.________» sitzt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, tragen einzelne dieser Personen Plakate und Schweizerfahnen bei sich; es wird Mu- sik abgespielt und immer wieder «Liberté» sowie «Friede, Freiheit, das Volk ist souverän» skandiert. Weiter ist ersichtlich, wie Mitarbeitende der Kan- tonspolizei um 20.48 Uhr einen Ring um die Gruppe bilden. Die Kantonspo- lizei errichtet anschliessend ein Zelt auf dem Bärenplatz und führt Personen- kontrollen durch. Der Beschwerdeführer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen. Es ist erkennbar, wie er in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand ein Smartphone hält, die Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei anspricht und sie unter anderem auffordert, ihre Schutzhelme auszuziehen. Der Beschwerdeführer wird in der Folge von Mitarbeitenden der Kantonspolizei unter «Tschau A.________»- und «A.________, A.________»-Rufen sowie Applaus von den übrigen anwesenden Personen aus dem Kessel begleitet. Ab 21.30 Uhr ist der Beschwerdeführer auf dem Bärenplatz, Höhe Käfigturm, zu sehen. Er ist umringt von Medienschaffen- den und hält in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand mutmasslich die zuvor erhaltene Fernhalteverfügung.

E. 3.4 Diese Feststellungen sind wie folgt zu würdigen:

E. 3.4.1 Unter einer Versammlung versteht man verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 9 mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder mei- nungsäussernden Zweck. Eine Versammlung setzt eine vorübergehende Zusammenkunft von drei oder mehr Personen voraus, die sich eindeutig der- selben Gruppe zuordnen lassen. Nicht verlangt ist, dass die Teilnehmenden rechtlich organisiert sind, eine minimale Planmässigkeit des Zusammenkom- mens wird aber vorausgesetzt (vgl. Vortrag zur Änderung des PolG, S. 43; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 22 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei der Personenansammlung am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz handelt es sich zweifelsohne um eine solche Versammlung bzw. eine (unbewilligte) Kundgebung. Die Personen kennen sich mehrheitlich, sieht man doch den Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen mehrfach neuankommende Personen umarmen. Gemeinsam skandieren sie Losun- gen der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner. Auf den Videoauf- nahmen ist weiter ersichtlich, wie Personen, die nicht Teilnehmende der Ver- sammlung sind, im Anschluss an die skandierten Slogans und vor dem Poli- zeieinsatz die Örtlichkeit verlassen haben.

E. 3.4.2 Bei diesen Gegebenheiten können die Personen, welche wie der Be- schwerdeführer vor Ort blieben, unzweifelhaft zur Ansammlung gezählt wer- den. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr zum Restaurant nach Entgegennahme der Fernhalteverfügung von anderen Kundgebungsteilnehmenden durch Skandieren seines Vornamens «gefei- ert» wurde. Aufgrund der Videoaufnahmen kann ausgeschlossen werden, dass er sich nur zufällig vor Ort aufgehalten hat. Sein Vorbringen, wonach er einzig zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und beim Restaurant «B.________» zufällig auf Bekannte gestossen sei, erweist sich mit der Vorinstanz als unglaubhaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4), zumal er bereits am vorangegangenen Donnerstagabend (14.10.2021) in der Stadt Bern an einer unbewilligten Kundgebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Nicht glaubhaft ist auch seine Herleitung, wie es zu den «Liberté»-Rufen gekom- men sein soll («Lieber ein Tee»; vorne E. 3.2.2).

E. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass am Donnerstagabend,

21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern im Bereich des Restaurants

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 10 «B.________» eine nicht bewilligte Kundgebung stattfand. Der Beschwerde- führer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen und kann der Kundge- bung als Teilnehmer zugerechnet werden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat als Teilnehmer einer unbewilligten Kund- gebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, d.h. den Wegweisungs- und Fernhal- tungsgrund nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gesetzt. Die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich daraus, dass es an den voran- gegangenen unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern zu Ausschrei- tungen und Gewalttätigkeiten gekommen ist. Die Fernhaltung liegt im öffent- lichen Interesse (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Die Vor- instanz hat auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme bejaht (angefoch- tener Entscheid E. 2.6). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage. Er bringt insoweit einzig vor, die Fernhaltemassnahme sei unver- hältnismässig gewesen, weil er nicht an einer unbewilligten Kundgebung teil- genommen und es keine Ansammlung gegeben habe (Beschwerde S. 11). Dieses Vorbringen wurde widerlegt (vorne E. 3). Die Massnahme erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig:

E. 4.2 Das angeordnete Betretungsverbot für unbewilligte Kundgebungen verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war zur Durchsetzung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits an der unbewilligten Kundgebung der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner vom 14. Oktober 2021 teilgenom- men hatte und in der Folge weggewiesen wurde, ist es ohne Weiteres nach- vollziehbar, dass die Kantonspolizei am 21. Oktober 2021 eine «schärfere» Massnahme (Fernhaltung) verfügte. Die Fernhaltung erweist sich als verhält- nismässig im engeren Sinn: Das Betretungsverbot war sachlich (Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen), örtlich (Gebiet der Stadt Bern) und zeitlich (knapp sechs Wochen bis kurz nach der Volksabstimmung vom 28.11.2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 11 klar umschrieben und eng begrenzt. Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich ist, wenn er die angefochtene Massnahme wegen des darin enthaltenen Ver- bots der Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern als zu einschneidend empfindet, er gleichzeitig aber betont, dass es am 21. Okto- ber 2021 gar keine Kundgebung gegeben habe, an der er teilgenommen habe (angefochtener Entscheid E. 2.6).

E. 5 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 12 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Kantonspolizei Bern Der Abteilungspräsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2022.190U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend polizeiliche Fernhaltung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Mai 2022; 2021.SIDGS.763)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Ab Mitte September 2021 fanden in der Stadt Bern während mehrerer Wo- chen jeweils am Donnerstagabend unbewilligte Kundgebungen der sog. Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner statt; dabei kam es jeweils zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten. Die Corona-Massnahmengegne- rinnen und -gegner hatten angekündigt, bis zur Abstimmung über das Covid- Gesetz am 28. November 2021 weiterhin Kundgebungen in Bern durchzu- führen. Am 14. Oktober 2021 kesselte die Kantonspolizei Bern auf dem Bahnhof- platz Kundgebungsteilnehmende ein. Darunter befand sich der im Kanton Schwyz wohnhafte A.________, der mündlich bis zum Folgetag aus der In- nenstadt Bern weggewiesen wurde. Eine Woche später, am Abend des

21. Oktober 2021, hielt die Kantonspolizei Bern A.________ auf dem Bären- platz an und händigte ihm vor Ort eine Fernhalteverfügung aus. Mit dieser wurde ihm unter Strafandrohung verboten, für rund sechs Wochen (21.10.2021 bis 30.11.2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. November 2021 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese er- kannte die Filmaufnahmen der Kantonspolizei Bern von den Geschehnissen am Abend des 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz zu den Akten. Der Be- schwerdeführer konnte die Filmaufnahmen einsehen und sich dazu äussern. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 wies die SID die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 29. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der SID vom

19. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die amtliche Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2021 wider- rechtlich gewesen sei. Eventuell sei die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochte- nen Verfügung voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches In- teresse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Die Fernhalteverfügung vom 21. Oktober 2021 war befristet bis Ende November 2021. Entsprechend fehlt es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Be- schwerde. Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 4 die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; vgl. auch Mi- chael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). 1.3 Rechtsgrundlage der strittigen Fernhalteverfügung bildet Art. 83 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1). Nach dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei eine oder mehrere Perso- nen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird. Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG entspricht inhaltlich Art. 29 Abs. 1 Bst. b des alten Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (aPolG; BAG 97-135; vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des Polizeige- setzes, in Tagblattbeilagen zur Januarsession 2018 [Verlängerung der No- vembersession 2017] des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2013.POM.103], S. 43 f. [nachfolgend: Vortrag zur Änderung des PolG]). In BVR 2012 S. 225 E. 3.2.1 f. erwog das Verwaltungsgericht, der Tatbestand von Art. 29 Abs. 1 Bst. b aPolG sei wenig bestimmt, sein Anwendungsbereich weit und darauf gestützte Verfügungen würden regelmässig in Grundrechtspositionen der Betroffenen eingreifen. Die Norm sei daher auf Stufe der Rechtsanwendung im Einzelfall sachgerecht zu konkretisieren, wobei dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit grosse Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund frage sich, ob tendenziell nicht in jedem Anwendungsfall auf das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu schliessen sei, welche auf Beschwerde hin die Beurteilung entsprechender Streitigkeiten ungeachtet ei- nes aktuellen und praktischen Interesses gebieten würden. – Es ist fraglich, ob sich diese Überlegungen auf die hier strittige Fernhalteverfügung übertra- gen lassen, da sich die Fernhaltung ausschliesslich auf unbewilligte Kund- gebungen (während rund sechs Wochen) erstreckt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darge- legt (vgl. Beschwerde S. 3), dass sich Rechtsfragen stellen, an deren ge- richtlicher Beurteilung ein öffentliches Interesse besteht. Ob mit Blick auf BVR 2012 S. 225 auf das aktuelle praktische Interesse dennoch zu verzich- ten und auf die – form- und fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 5 Art. 32 VRPG) – Beschwerde einzutreten ist, muss nicht abschliessend ge- klärt werden. Denn die Beschwerde ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst eine Ver- letzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Bei der Fernhaltemassnahme der Kantonspolizei vom 21. Ok- tober 2021 handle es sich um eine «gezielt und aufwändig vorbereitete pau- schale Massensanktionierung». Einzig der Name und der Aufenthaltsort seien vor Ort handschriftlich eingefügt worden. Der Sachverhalt, die Würdi- gung, der Verfügungsgrund und die Strafandrohung der Fernhalteverfügung seien nicht individuell dem Fall angepasst, sondern bereits vorgängig ver- fasst worden (Beschwerde S. 5). 2.2 Es ist fraglich, ob die erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge nicht verspätet ist. Im Übrigen überprüft das Verwaltungsge- richt ohnehin nur den angefochtenen Entscheid der SID und nicht auch die erstinstanzliche Verfügung. Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann indes offenbleiben, da er sich als unbegründet erweist: 2.2.1 Die Kantonspolizei hatte sich aus Praktikabilitätsgründen entschie- den, die Fernhalteverfügungen bereits vorgängig vorzubereiten. Die Fern- haltungen seien nur gegenüber Personen verfügt worden, die – wie der Be- schwerdeführer – bereits am 14. Oktober 2021 polizeilich weggewiesen wor- den seien (dokumentiert im Polizeijournal und auf den «Kontroll- und Weg- weisungskarten»). Die Teilnahme an der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 und die erneute Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung eine Woche später seien als entscheidende Sachverhaltselemente qualifiziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 6 und entsprechend umschrieben worden (vgl. Vernehmlassung der Kantons- polizei vom 14.12.2021 im vorinstanzlichen Verfahren [Akten SID pag. 23 f.]). 2.2.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wie bei Verfügungen der Massenverwaltung dem Gebot der Verfahrensökonomie auch in Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör Rechnung zu tragen. So ist es zulässig, aus Effizienz- und Prak- tikabilitätsüberlegungen die Anforderungen an die Begründungspflicht her- abzusetzen (VGE 2010/503 und 2011/120 vom 6.7.2012 E. 3.1.3 mit Hinwei- sen). Dabei muss, wie im vorliegenden Fall, aus der Begründung der Fern- halteverfügung deutlich werden, wie die Kantonspolizei den Sachverhalt er- mittelt und rechtlich gewürdigt hat. Dem Beschwerdeführer war es ohne wei- teres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der Kantonspolizei angeordnete Fern- haltung des Beschwerdeführers (beschränkt auf unbewilligte Kundgebungen in der Stadt Bern für rund sechs Wochen) zu Recht bestätigt hat. – Der Be- schwerdeführer rügt insoweit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht geltend, am 21. Oktober 2021 nicht an einer (unbewilligten) Kund- gebung teilgenommen zu haben bzw. nicht Teil einer Ansammlung im Sinn von Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 3.1 Erstellt ist folgender Sachverhalt: 3.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 in Bern an der unbewilligten Kundgebung «Nochmals nach Bern» der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Bereits in den vier vorangehenden Wochen hatten in Bern jeweils donnerstags (16.9., 23.9., 30.9. und 7.10.2021) unbewilligte Kundgebungen stattgefunden, bei welchen es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Auch am 14. Oktober 2021 versuchten Teilnehmende namentlich Sperren zu durchbrechen, um vor das Bundeshaus zu gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 7 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 von der Polizei auf dem Bahnhofsplatz eingekesselt und mündlich bis zum 15. Oktober 2021 um 4.00 Uhr aus der Innenstadt Bern weggewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 6). 3.1.2 Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 wieder in Bern weilte. Er sass abends zusammen mit Bekannten beim Re- staurant «B.________» auf dem Bärenplatz. Um 21.15 Uhr kesselte die Po- lizei dort eine Gruppe von Personen ein und führte eine Personenkontrolle durch. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe und ging mit einer Bun- desverfassung in der Hand auf die Polizistinnen und Polizisten zu. Nach Prü- fung seiner Identität händigte ihm die Polizei um 21.25 Uhr vor Ort eine Fern- halteverfügung aus, welche ihm unter Strafandrohung verbot, für rund sechs Wochen (21.10.2021 bis 30.11.2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen (vorne Sachverhalt Bst. A; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.3 f.; Beschwerde S. 7 f.). 3.2 Umstritten ist hingegen, ob am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern eine unbewilligte Kundgebung stattgefunden und der Beschwerde- führer an ihr teilgenommen hat: 3.2.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Videoaufnahmen der Kantons- polizei davon aus, die eingekesselten Personen hätten sich mehrheitlich ge- kannt. Einzelne hätten Plakate und Schweizerfahnen mit Schriftzügen bei sich gehabt. Auch sei lautstark Musik abgespielt und immer wieder «Liberté» skandiert worden. Mit diesen Ausdrucksmitteln hätten sie ihre kritische Mei- nung zu den Corona-Massnahmen öffentlich kundtun wollen. Es habe somit eine (Platz-)Kundgebung stattgefunden und der Beschwerdeführer sei die- ser Ansammlung zuzurechnen (angefochtener Entscheid E. 2.4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, am 21. Oktober 2021 an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Er macht geltend, er sei zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und sei beim Restaurant «B.________» auf dem Bärenplatz zufällig auf ein paar Bekannte getroffen. Ein Serviceangestellter habe ihn im Vorbei- gehen gefragt, ob er noch einmal einen Kaffee bestellen möchte, worauf er geantwortet habe «Nein, lieber Tee». Dies hätten andere Gäste gehört und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 8 im Sinne eines Wortspiels «Liberté» gerufen. Die Polizei habe dies offenbar falsch interpretiert und vermutet, dass es sich bei ihnen um Corona-Mass- nahmengegnerinnen und -gegner handle. Sie habe in der Folge den Aus- senbereich des Lokals gestürmt und diverse Leute – darunter auch ihn – eingekesselt. Er habe die Kantonspolizistinnen und -polizisten mit der Bun- desverfassung in der Hand darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Handeln hätten. Als «Verfechter der Verfassung» habe er «immer und schon seit Jahren eine oder mehrere Bundesverfassun- gen bei sich» (Beschwerde S. 8 f.). 3.3 Die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Polizei, zu welchen sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren äussern konnte (Sachverhalt Bst. B.), dokumentieren das Geschehen auf dem Bärenplatz in Bern am Donnerstagabend, 21. Oktober 2021. Zu sehen ist eine Personengruppe, welche im Aussenbereich des Restaurants «B.________» sitzt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, tragen einzelne dieser Personen Plakate und Schweizerfahnen bei sich; es wird Mu- sik abgespielt und immer wieder «Liberté» sowie «Friede, Freiheit, das Volk ist souverän» skandiert. Weiter ist ersichtlich, wie Mitarbeitende der Kan- tonspolizei um 20.48 Uhr einen Ring um die Gruppe bilden. Die Kantonspo- lizei errichtet anschliessend ein Zelt auf dem Bärenplatz und führt Personen- kontrollen durch. Der Beschwerdeführer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen. Es ist erkennbar, wie er in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand ein Smartphone hält, die Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei anspricht und sie unter anderem auffordert, ihre Schutzhelme auszuziehen. Der Beschwerdeführer wird in der Folge von Mitarbeitenden der Kantonspolizei unter «Tschau A.________»- und «A.________, A.________»-Rufen sowie Applaus von den übrigen anwesenden Personen aus dem Kessel begleitet. Ab 21.30 Uhr ist der Beschwerdeführer auf dem Bärenplatz, Höhe Käfigturm, zu sehen. Er ist umringt von Medienschaffen- den und hält in der einen Hand eine Bundesverfassung und in der anderen Hand mutmasslich die zuvor erhaltene Fernhalteverfügung. 3.4 Diese Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: 3.4.1 Unter einer Versammlung versteht man verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 9 mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder mei- nungsäussernden Zweck. Eine Versammlung setzt eine vorübergehende Zusammenkunft von drei oder mehr Personen voraus, die sich eindeutig der- selben Gruppe zuordnen lassen. Nicht verlangt ist, dass die Teilnehmenden rechtlich organisiert sind, eine minimale Planmässigkeit des Zusammenkom- mens wird aber vorausgesetzt (vgl. Vortrag zur Änderung des PolG, S. 43; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 22 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei der Personenansammlung am 21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz handelt es sich zweifelsohne um eine solche Versammlung bzw. eine (unbewilligte) Kundgebung. Die Personen kennen sich mehrheitlich, sieht man doch den Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen mehrfach neuankommende Personen umarmen. Gemeinsam skandieren sie Losun- gen der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner. Auf den Videoauf- nahmen ist weiter ersichtlich, wie Personen, die nicht Teilnehmende der Ver- sammlung sind, im Anschluss an die skandierten Slogans und vor dem Poli- zeieinsatz die Örtlichkeit verlassen haben. 3.4.2 Bei diesen Gegebenheiten können die Personen, welche wie der Be- schwerdeführer vor Ort blieben, unzweifelhaft zur Ansammlung gezählt wer- den. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr zum Restaurant nach Entgegennahme der Fernhalteverfügung von anderen Kundgebungsteilnehmenden durch Skandieren seines Vornamens «gefei- ert» wurde. Aufgrund der Videoaufnahmen kann ausgeschlossen werden, dass er sich nur zufällig vor Ort aufgehalten hat. Sein Vorbringen, wonach er einzig zum Einkaufen und für einen Restaurantbesuch nach Bern gereist und beim Restaurant «B.________» zufällig auf Bekannte gestossen sei, erweist sich mit der Vorinstanz als unglaubhaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4), zumal er bereits am vorangegangenen Donnerstagabend (14.10.2021) in der Stadt Bern an einer unbewilligten Kundgebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner teilgenommen hatte. Nicht glaubhaft ist auch seine Herleitung, wie es zu den «Liberté»-Rufen gekom- men sein soll («Lieber ein Tee»; vorne E. 3.2.2). 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass am Donnerstagabend,

21. Oktober 2021 auf dem Bärenplatz in Bern im Bereich des Restaurants

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 10 «B.________» eine nicht bewilligte Kundgebung stattfand. Der Beschwerde- führer ist auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen und kann der Kundge- bung als Teilnehmer zugerechnet werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat als Teilnehmer einer unbewilligten Kund- gebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, d.h. den Wegweisungs- und Fernhal- tungsgrund nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG gesetzt. Die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich daraus, dass es an den voran- gegangenen unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern zu Ausschrei- tungen und Gewalttätigkeiten gekommen ist. Die Fernhaltung liegt im öffent- lichen Interesse (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Die Vor- instanz hat auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme bejaht (angefoch- tener Entscheid E. 2.6). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage. Er bringt insoweit einzig vor, die Fernhaltemassnahme sei unver- hältnismässig gewesen, weil er nicht an einer unbewilligten Kundgebung teil- genommen und es keine Ansammlung gegeben habe (Beschwerde S. 11). Dieses Vorbringen wurde widerlegt (vorne E. 3). Die Massnahme erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig: 4.2 Das angeordnete Betretungsverbot für unbewilligte Kundgebungen verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war zur Durchsetzung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits an der unbewilligten Kundgebung der Corona- Massnahmengegnerinnen und -gegner vom 14. Oktober 2021 teilgenom- men hatte und in der Folge weggewiesen wurde, ist es ohne Weiteres nach- vollziehbar, dass die Kantonspolizei am 21. Oktober 2021 eine «schärfere» Massnahme (Fernhaltung) verfügte. Die Fernhaltung erweist sich als verhält- nismässig im engeren Sinn: Das Betretungsverbot war sachlich (Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen), örtlich (Gebiet der Stadt Bern) und zeitlich (knapp sechs Wochen bis kurz nach der Volksabstimmung vom 28.11.2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 11 klar umschrieben und eng begrenzt. Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich ist, wenn er die angefochtene Massnahme wegen des darin enthaltenen Ver- bots der Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern als zu einschneidend empfindet, er gleichzeitig aber betont, dass es am 21. Okto- ber 2021 gar keine Kundgebung gegeben habe, an der er teilgenommen habe (angefochtener Entscheid E. 2.6). 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2022.190U, Seite 12 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

- Kantonspolizei Bern Der Abteilungspräsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.